Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) dargelegt.
1. Die Kläger meinen, das Urteil sei i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, weil das Verwaltungsgericht nicht rational nachvollziehbar begründet habe, weshalb es die durch Taufe erfolgte Konversion der Klägerin zu 1 zum Christentum nicht als glaubhaft angesehen hat.
Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO (Fehlen von Entscheidungsgründen) scheidet bei einer - wie hier - auf den allein entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin zu 1 eingehenden und die maßgeblichen Gründe erläuternden Begründung des Urteils aus. Ein solcher Verfahrensmangel wäre nur gegeben, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2014 - 14 ZB 14.30157 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat vorliegend auf Seite 9 seines Urteils begründet, warum aufgrund des -allein maßgeblichen - Vortrags der Klägerin zu 1 nicht davon auszugehen sei, dass sich diese bereits im Iran ernsthaft mit dem christlichen Glauben beschäftigt habe. Im Folgenden (UA S. 9 - 11) hat das Verwaltungsgericht dargelegt, warum es die notwendige Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen konnte, dass die behauptete Hinwendung zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung, d. h. auf einem ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit identitätsprägender fester Überzeugung beruht. Die Kläger legen nichts dafür dar, inwieweit dies nicht in verständlicher Form geschehen sein sollte. Soweit die Klägerin zu 1 im Zulassungsantrag anführt, sie habe aufgrund ihrer inneren Glaubensüberzeugung den christlichen Glauben angenommen und werde ihren Glaubenswechsel, der formal durch die Taufe vollzogen worden sei, im Iran leben, stellt dies eine bloße Behauptung dar, der nicht zu entnehmen ist, warum die Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sein sollten.
2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht dargelegt.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023 - juris Rn. 2 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Kläger meinen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, „da bislang obergerichtlich nicht geklärt ist, ob nach der Auskunftslage und gemäß der bereits zuvor seit längerer Zeit drohenden Verschärfung der Ahndung der Apostasie, wie sie nunmehr seit dem Jahr 2008 gemäß dem Beschluss des iranischen Parlaments bestätigt und eingetreten ist, davon ausgegangen werden kann, dass im Hinblick auf diese seit längerer Zeit drohende und zwischenzeitlich eingetretene zusätzliche Verschärfung der Verfolgung konvertierter Andersgläubiger eine Strafverfolgung im Iran nur vorgenommen wird, wenn der Glaube über die Taufe, bekundet durch eine Taufurkunde, hinaus und über die Praktizierung des Glaubens in vorgetragener Weise hinaus in besonderer Weise verinnerlicht ist, vielmehr eine politische Verfolgung richtigerweise bereits dann anzunehmen ist, wenn ein nachgewiesener Wechsel vom Islam zum praktizierten Christentum oder einer anderen Religion erfolgt ist“. Abgesehen davon, dass die Frage kaum verständlich ist, ist sie nicht klärungsfähig, weil sie für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich gewesen ist (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 37). Das Verwaltungsgericht ist nämlich - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30 f.; BayVGH, B. v. 29.4.2010 -14 ZB 14.30043 - juris Rn. 3 m. w. N.) - zu der Überzeugung gelangt, dass der Glaubenswechsel der Klägerin zu 1 nur vorgeschoben ist und sich bei ihr nicht in identitätsprägender Weise manifestiert hat. Es sei deshalb davon überzeugt, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formal vollzogenen Glaubenswechsels in ihrer Heimat keinerlei Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätten (UA S. 11). Bei der Klägerin zu 1 handelt es sich damit nicht, wie in der formulierten Frage vorausgesetzt, um eine „konvertierte Andersgläubige“, die einen Wechsel zum praktizierten Christentum oder einer anderen Religion vollzogen hat. Die bloße Behauptung der Klägerin zu 1, bei ihr handle es sich um eine „konvertierte Andersgläubige“, die ihr Christentum im Iran praktizieren werde, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.