vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, 8 K 13.1125, 09.09.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.320,12 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die nach dem maßgeblichen Vortrag des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) sinngemäß in Betracht kommenden Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO) sind nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt.

Der Kläger meint, das Urteil des Verwaltungsgerichts, das einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfeleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer künstlichen Befruchtung bei seiner Lebensgefährtin gemäß § 43 Abs. 1 BBhV i. V. m. § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V abgelehnt hat, könne wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, insbesondere im Urteil vom 29. Juni 2009 - 4 S 1028/07 - (juris), keinen Bestand haben. Dem dort entschiedenen Fall liege eine mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbare Fallkonstellation zugrunde, da eine Rechtsgrundlage, welche die Beklagte berechtigen würde, Beihilfeleistungen zu versagen, nicht vorliege. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass Verwaltungsvorschriften zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Leistungen zur homologen Insemination weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen könnten, sei im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht erfolgt.

Hieraus ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hinreichend dargelegt. Denn im Gegensatz zur Rechtslage, die dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zugrunde lag, ist die Beihilfefähigkeit bzw. der Beihilfeausschluss der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen vorliegend nicht durch bloße Verwaltungsvorschriften, sondern durch die nach § 80 Abs. 4 BBG erlassene Rechtsverordnung (BBhV, dort § 43 Abs. 1) normativ geregelt. Der Kläger legt nicht dar, weshalb die Fallgestaltungen vergleichbar sein sollten, also auch normative Regelungen, die im Gegensatz zu Verwaltungsvorschriften die Gerichte (grundsätzlich) binden, einen Beihilfeausschluss von hier in Streit stehenden Aufwendungen nicht bewirken können. Allein sein Hinweis auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht (UA S. 4) zitierte Rechtsprechung (BVerfG, U.v. 28.2.2007 - 1 BvL 5/03 - BVerfGE 117, 316 sowie BayVGH, B.v. 24.9.2007 - 14 ZB 06.2677 - juris), nach der ein Verstoß derartiger gesetzlicher Regelungen gegen Art. 3 GG zu verneinen ist, unbehelflich (vgl. auch OVG NW, B.v. 3.9.2012 - 1 A 1776/12 - ZBR 2013, 139). Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) scheidet - unabhängig von den vorgenannten Gründen - von vornherein aus, weil sich das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf dieselbe Rechtsnorm bezieht wie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, von der die Abweichung behauptet wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 42 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - 14 ZB 13.2268

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - 14 ZB 13.2268

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - 14 ZB 13.2268 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 27a Künstliche Befruchtung


(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn 1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteh

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen


(1) Beihilfe erhalten: 1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,3. frühere Beamtinnen und frühere

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 43 Künstliche Befruchtung


(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn 1. die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist,2. nach ärztlicher Fest

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - 14 ZB 13.2268 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - 14 ZB 13.2268 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juni 2009 - 4 S 1028/07

bei uns veröffentlicht am 29.06.2009

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2005 - 17 K 4959/04 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für die mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Au

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1.
die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist,
2.
nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird,
3.
die Personen, die eine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4.
beide Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben,
5.
die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
6.
ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden,
7.
sich die Ehegatten vor Durchführung der künstlichen Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte haben unterrichten lassen und
8.
die künstliche Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Einrichtung durchgeführt wird, der oder dem eine Genehmigung nach § 121a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist.

(2) Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuordnen:

1.
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens,
2.
notwendige Laboruntersuchungen und
3.
Beratung der Ehegatten über die speziellen Risiken der künstlichen Befruchtung und für die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung.

(3) Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau zuzuordnen:

1.
extrakorporale Leistungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samen und
2.
Beratung der Ehegatten über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung.

(4) Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:

Nr.BehandlungsmethodeIndikationenAnzahl der
beihilfefähigen Versuche
1intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenensomatische Ursachen (zum Beispiel Impotentia coeundi, retrograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalkanalstenose, Dyspareunie)acht
gestörte Spermatozoen-Mukus-Interaktion
Subfertilität des Mannes
Immunologisch bedingte Sterilität
2intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit GonadotropinenSubfertilität des Mannesdrei
Immunologisch bedingte Sterilität
3In-vitro-Fertilisation mit Embryo-Transfer, gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als Embryo-Intrafallopian-TransferZustand nach Tubenamputationdrei;

der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat
anders, auch mikrochirurgisch, nicht behandelbarer Tubenverschluss
anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose
idiopathische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließlich einer psychologischen Exploration ausgeschöpft sind
Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind
immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind
4intratubarer Gameten-Transferanders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriosezwei
idiopathische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließlich einer psychologischen Exploration ausgeschöpft sind
Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind
5Intracytoplasmatische Spermieninjektionschwere männliche Fertilitätsstörung, dokumentiert durch zwei aktuelle Spermiogramme, die auf der Grundlage des Handbuchs der Weltgesundheitsorganisation zu „Examination and processing of human semen“ erstellt worden sind; die Untersuchung des Mannes durch Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Andrologie“ muss der Indikationsstellung vorausgehendrei;

der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat

Sofern eine Indikation sowohl für eine In-vitro-Fertilisation als auch für einen intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, sind nur die Aufwendungen für eine Maßnahme beihilfefähig. Das Gleiche gilt bei einer nebeneinander möglichen In-vitro-Fertilisation und einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion. Im Fall eines totalen Fertilisationsversagens beim ersten Versuch einer In-vitro-Fertilisation sind die Aufwendungen für eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion für maximal zwei darauffolgende Zyklen beihilfefähig.

(5) Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 sind zu 50 Prozent beihilfefähig.

(6) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht medizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig.

(7) Aufwendungen für Maßnahmen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde der Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen zugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

1.
diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
2.
nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
3.
die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4.
ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
5.
sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.

(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.

(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2005 - 17 K 4959/04 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für die mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Aufwendungen zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 18.08.2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten Beihilfe für eine künstliche Befruchtung.
Er ist Professor im Dienst des Beklagten und zu 50 % beihilfeberechtigt. Mit Antrag vom 30.07.2004 begehrte er vom Beklagten Beihilfe für Aufwendungen im Rahmen der bei seiner Lebenspartnerin durchgeführten künstlichen Befruchtung in Höhe von insgesamt 9.334,44 EUR (richtig: 10.133,82 EUR). Mit Bescheid vom 18.08.2004 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Erstattung ab und führt er aus, beihilfefähig seien nur Aufwendungen, die bei der Befruchtung mit Sperma des Ehemanns entstünden. Den mit Schreiben vom 25.08.2004 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 zurück.
Am 15.12.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 18.08.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.11.2004 zu verpflichten, ihm aufgrund seines Antrags vom 30.07.2004 Beihilfe zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.08.2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 6 BVO seien Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei homologer Insemination (Befruchtung mit Sperma des Ehemanns) und homologer In-vitro-Fertilisation (extrakorporal) nach näheren Maßgaben beihilfefähig. Nicht beihilfefähig seien Aufwendungen für die heterologe Insemination oder heterologe In-vitro-Fertilisation (Befruchtung mit Sperma eines anderen als des Ehemanns). Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewähre, müssten sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften als „Programm“ ergeben. Soweit zur Beihilfeverordnung Verwaltungsvorschriften oder Erlasse ergingen, müssten sich diese im Rahmen des normativen Programms halten. Sie dürften auch die Ausübung eines etwas vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken. Insoweit ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zur § 6 BVO, dass Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bei Paaren, die nicht miteinander verheiratet seien, ausgeschlossen sein sollten. Dieser Ausschluss decke sich auch mit dem „Programm“ der Beihilfevorschriften. Die Regelung der Nichtbeihilfefähigkeit der heterologen Insemination oder heterologen In-vitro-Fertilisation in Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift habe nicht nur diejenigen Fälle im Blick, in denen sich die Frau einer entsprechenden Behandlung unterziehe. Vielmehr lasse sich in die Umschreibung auch der Fall der Behandlung des Mannes einordnen. Nichts anderes ergebe sich aus der positiven Regelung hinsichtlich der Beihilfefähigkeit homologer In-vitro-Fertilisation und homologer Insemination. Unstreitig sei die auf einem OAT-Syndrom beruhende Zeugungsunfähigkeit des Klägers ein regelwidriger Körperzustand, der einer Behandlung zugänglich sei, die einen Funktionsausgleich schaffe. Für die homologe Insemination und In-vitro-Fertilisation habe dies auch Niederschlag in der Beihilfeverordnung gefunden. Es widerspreche nicht dem Programm der Beihilferegelungen, heterologe Behandlungsmethoden aus der Beihilfefähigkeit auszunehmen. Auch ein Verstoß gegen das Fürsorgeprinzip sei nicht erkennbar.
Zum Programm der Beihilferegelung gehöre gemäß § 5 Abs. 1 BVO, dass dem Grunde nach notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig seien, und dass unter anderem Ehegatten berücksichtigungsfähig seien. Dem entspreche es, Notwendigkeit und Angemessenheit zu verneinen, soweit der Fortpflanzungswunsch außerhalb der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe und Familie bestehe. Nichtehelichen Lebensgemeinschaften und sonstigen Lebensformen fehle das formale Element, weshalb sie nicht unter den Begriff der Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG fielen. Die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG greife auch dann nicht ein, wenn nicht miteinander verheiratete Partner den Wunsch hätten, Kinder zu zeugen. Ein weitergehendes, auch den Kinderwunsch nichtehelicher Paare beihilferechtlich berücksichtigendes Programm der Beihilfeverordnung lasse sich nicht daraus ableiten, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 BVO die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten im Hinblick auf die Geburt des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige bezeichne. Vielmehr sei diese Regelung Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der damit den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten im Hinblick auf die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der anstehenden Geburt seines Kindes sicherstellen wolle.
Der Dienstherr habe bei der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht einen Spielraum, der nicht die lückenlose Erstattung der Aufwendungen gebiete. In Fällen, in denen die Beihilferegelungen die Gewährung einer Beihilfe ausschlössen oder begrenzten, komme ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn diese andernfalls in ihrem Wesensgehalt verletzt sei. Dies sei nicht der Fall. Es sei mit dem Fürsorgeprinzip nicht schlechterdings unvereinbar, die Erstattung von Aufwendungen für Insemination oder In-vitro-Fertilisation von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die potentiellen Eltern miteinander verheiratet seien, mithin in diesem Fall die Fürsorgepflicht an Art. 6 GG zu orientieren.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 30.04.2007 - 4 S 2530/05 - die Berufung zugelassen. Nach Verlängerung der Begründungsfrist hat der Kläger die Berufung am 06.07.2007 begründet. Er trägt vor, der Beklagte sei verpflichtet, ihm Beihilfe für die In-vitro-Fertilisation, oder präziser ICSI (intracytoplasmatische Spermieninjektion), zu gewähren, weil eine Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren bei der Behandlung einer Krankheit gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und mit dem System der Beihilfe nicht vereinbar sei. Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe sei, dass diese aus Anlass einer Krankheit entstanden sei. Seine auf einem OAT-Syndrom beruhende Einschränkung der Zeugungsfähigkeit sei unstreitig eine Krankheit. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 6 BVO seien bei homologer In-vitro-Fertilisation daher vom Grundsatz her erstattungsfähig. Der Ausschluss der Beihilfegewährung für diese Behandlung sei bei nicht miteinander verheirateten Paaren nicht durch den dem Dienstherrn eingeräumten Spielraum bei der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gedeckt. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Dienstherr bei Vorliegen einer Krankheit zur Erstattung von Aufwendungen für anerkannte Methoden der Heilung zwischen miteinander verheirateten und nicht verheirateten Paaren keine Unterscheidung treffen dürfe. Dies folge aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 und gelte nicht nur für das System der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern auch im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei der Beihilfe. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 16.12.2004, wonach es sachgerecht sei, den Vollzug der beihilferechtlichen Vorschriften von der Feststellung einer nichtehelichen Partnerschaft abhängig zu machen, sei überholt.
Der Ausschlussgrund Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sei bereits nach seinem Wortlaut nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Gemeint sei vielmehr nur der Fall, dass bei einer verheirateten und beihilfeberechtigten Frau eine künstliche Befruchtung mit dem Sperma eines anderen als des eigenen Ehemanns durchgeführt werde. Sein Fall unterscheide sich dadurch, dass er selbst beihilfeberechtigt und medizinisch zeugungsfähig sei, aber eben nur über den Weg einer künstlichen Befruchtung seiner Partnerin mit seinem Sperma. Diesen Fall erfasse die Verwaltungsvorschrift nicht. Praktische Probleme bei der Feststellung einer nichtehelichen Partnerschaft stellten sich in seinem Fall nicht, da er primär Aufwendungen geltend mache, die bei der Behandlung seiner eigenen Krankheit entstanden seien. In welcher Beziehung er zu seiner Partnerin stehe, sei dabei völlig unerheblich. Im Übrigen kenne das Beihilferecht durchaus Fälle, in denen auch in nichtehelicher Lebensgemeinschaft eine Beihilfeberechtigung des Partners gegeben sei. So sei im Falle der Geburt eines Kindes die nichteheliche Partnerin des Beihilfeberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 BVO selbst beihilfeberechtigt. Im Übrigen genieße die nichteheliche Lebensgemeinschaft den Schutz der Art. 1, 2, 3 und 9 GG. Mit diesen Vorgaben sei ein genereller Ausschluss der Aufwendungen zur Beseitigung seiner Krankheit nicht vereinbar. Außerdem seien auch seine Grundrechte und die seiner Partnerin aus der Konvention zum Schutze der Grundfreiheiten und Menschenrechte (EMRK) verletzt, und zwar vor allem die Art. 6, 12 und 14 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe den Begriff der Familie in einem ähnlich weiten Sinn interpretiert wie das Bundesverfassungsgericht und in wichtigen Entscheidungen auch die Bereitschaft zu weiterer richterlicher Rechtsfortbildung erkennen lassen. Der Kinderwunsch nicht verheirateter Ehepaare falle in den Schutzbereich des Art. 12 EMRK und der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit stelle zusätzlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK dar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2005 - 17 K 4959/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 18.08.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.11.2004 zu verpflichten, ihm Beihilfe für die mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Aufwendungen zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt ergänzend vor, die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen scheitere daran, dass der Kläger im Zeitpunkt der Durchführung der Behandlung mit seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet gewesen sei. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren bei Erstattung von Aufwendungen der künstlichen Befruchtung sei mit dem System der Beihilfe vereinbar. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu verheirateten beihilfeberechtigten Personen sei daher sachlich gerechtfertigt. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.02.2007. Der Ausschluss der Beihilfegewährung bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei nicht miteinander verheirateten Paaren sei durch den dem Dienstherrn eingeräumten Spielraum bei der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht abgedeckt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach die Anknüpfung an den Familienstand einen einfachen Vollzug gewährleiste, sei nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt. Würde der Vollzug der beihilferechtlichen Vorschriften von der Feststellung einer nichtehelichen Partnerschaft abhängig gemacht werden, müsste die Beihilfestelle in das Privatleben der Beihilfeberechtigten eindringen. Der Ausschlussgrund nach Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift sei im Falle des Klägers einschlägig. Eine Beschränkung auf die künstliche Befruchtung bei einer verheirateten und beihilfeberechtigten Frau sei schon dem Wortlaut nach nicht ersichtlich. Auch die Regelung in § 3 Abs. 1 BVO führe nicht zur Beihilfefähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen. Diese Regelung sei Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der damit den angemessenen Lebensunterhalt des Beamten im Hinblick auf die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der anstehenden Geburt seines Kindes sicherstellen wolle. Dagegen gebiete es die Fürsorgepflicht nicht, darüber hinaus auch den amtsangemessenen Lebensunterhalt des unverheirateten Beamten im Hinblick auf die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit dem Kinderwunsch sicherzustellen. Ein Anspruch auf die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen künstlichen Befruchtung könne weder aus Art. 6 GG noch aus anderen Artikeln der Verfassung oder der EMRK abgeleitet werden. Der Dienstherr dürfe vielmehr die Fürsorgepflicht an Art. 6 GG orientieren.
13 
Der Ausschlussgrund nach Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO schränke die Norm des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO nicht ein, sondern konkretisiere sie. Dabei halte er sich im Rahmen des normativen Programms der Beihilfevorschriften und sorge für eine einfache und gleichartige Handhabung. Unabhängig davon dürften Verwaltungsvorschriften auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Beurteilungsspielraums lenken. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO ordne die Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung stets der Ehefrau zu, während Aufwendungen für eine ICSI regelmäßig dem Ehemann zuzurechnen seien. Damit führe die Vorschrift den von Art. 6 GG vorgegebenen Schutz von Ehe und Familie fort und stehe im Einklang mit dem Aufbau und dem Grundsatzprogramm der Beihilfevorschriften. Denn gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO seien berücksichtigungsfähige Angehörige nur die Ehegatten der Beihilfeberechtigten, nicht hingegen deren Lebenspartner. Im Hinblick darauf würde eine Gerichtsentscheidung, die Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO entgegenstehe, zumindest teilweise ins Leere laufen, da nämlich zu berücksichtigen sei, dass bei den streitgegenständlichen Rechnungen zumindest teilweise die Lebenspartnerin des Klägers Patientin gewesen sei. Für die bei ihr entstandenen Aufwendungen fehle es an der Berücksichtigungsfähigkeit. Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung würden medizinische Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur dann erfasst, wenn die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollten, miteinander verheiratet seien.
14 
Die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgarts waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Berufung des Klägers ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die - zulässige - Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Aufwendungen für die künstliche Befruchtung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Juni 2003 bis Februar 2004) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125). Die Beihilfeverordnung ist auf der Grundlage des § 101 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 286) erlassen worden. Nach dieser Vorschrift wird den Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten, Witwern und Waisen zu Aufwendungen in Ge-burts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen, welche Personen beihilfeberechtigt und welche Personen berücksichtigungsfähig sind (Nr. 1); welche Aufwendungen beihilfefähig sind, wobei kleinere gesetzliche Kostenanteile sowie Kosten des Besuchs vorschulischer oder schulischer Einrichtungen und von berufsfördernden Maßnahmen nicht einbezogen werden dürfen (Nr. 2); unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann (Nr. 3); wie die Beihilfe zu bemessen ist (…) (Nr. 4) und wie übergangsweise die Gemeinden, Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die zu leistende Beihilfe über eine Versicherung gewähren können (Nr. 5).
18 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört und damit verfassungsrechtlich gewährleistet ist (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 m.w.N.). Es steht ihm frei, entweder die Dienstbezüge des Beamten so zu bemessen, dass er in der Lage ist, die ihm und seiner Familie entstehenden Kosten medizinischer Heilbehandlungen durch eigene Vorsorge abzudecken, oder dem Beamten freie Heilfürsorge oder Zuschüsse zu gewähren oder aber verschiedene Möglichkeiten miteinander zu kombinieren. Entscheidet sich der Dienstherr - wie hier der Beklagte - für die Lösung, die Dienstbezüge entsprechend zu bemessen und ergänzend Beihilfe zu gewähren, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenbeteiligung nicht absichern kann (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168).
19 
Damit dienen auch die für die Ausgestaltung der Beihilfe erlassenen Vorschriften der Konkretisierung der Fürsorgepflicht. Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, müssen sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften als „Programm“ ergeben. Soweit zur Beihilfeverordnung als Rechtsverordnung des Landes Verwaltungsvorschriften oder Erlasse ergehen, müssen sich diese im Rahmen des normativen Programms halten, dieses also konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären. Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).
20 
Nach § 5 Abs. 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig unter anderem die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen.
21 
Die In-vitro-Fertilisation in Kombination mit der intracytoplasmatischen Spermieninjektion (IVF-/ICSI-Behandlung) ist eine zur Behandlung einer Krankheit spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die beim Kläger diagnostizierte organisch bedingte erhebliche Einschränkung der Fertilität aufgrund einer Kryptozoospermie bzw. eines OAT-Syndroms III. Grades stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht und daher als Krankheit im Sinne des Beihilferechts anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38.02 -, BVerwGE 119, 265; BGH, Urteile vom 17.12.1986 - IVa ZR 78/85 -, BGHZ 99, 228, und vom 13.09.2006 - IV ZR 133/05 -, NJW 2006, 3560; Senatsbeschluss vom 28.10.2005 - 4 S 2627/04 - ESVGH 56, 128; VG Berlin, Urteil vom 11.09.2007 - 28 A 274.05 -, Juris). Unerheblich ist, dass mit den ärztlichen Maßnahmen nicht bezweckt ist, die Ursachen der Fertilitätsstörung zu beseitigen oder Schmerzen und Beschwerden zu lindern. Denn dem Begriff der Linderung einer Krankheit wohnt gerade nicht inne, dass damit auch eine Behebung ihrer Ursachen verbunden ist. Von der Linderung einer Krankheit kann vielmehr schon dann gesprochen werden, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine partielle oder völlige Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt wird. Letzteres ist hier der Fall. Die intracytoplasmatische Spermieninjektion ersetzt die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff, um dadurch die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden und eine Schwangerschaft zu ermöglichen. Die ärztlichen Maßnahmen dienen daher in ihrer Gesamtheit dem Zweck, die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger zu ersetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 -, Juris; BGH, Urteil vom 03.03.2004 - IV ZR 25/03 -, NJW 2004, 1658). Dies schließt die bei der - unstreitig gesunden - Lebenspartnerin des Klägers durchzuführenden Behandlungsschritte, d.h. deren Hormonbehandlung mit dem Ziel der Heranreifung mehrerer Eizellen, die operative Eizellgewinnung mittels Follikelpunktion und den Embryotransfer nach Beendigung der Befruchtung, ein. Denn wegen der biologischen Zusammenhänge kann - anders als bei anderen Erkrankungen - durch eine medizinische Behandlung allein des Klägers kein Heilungserfolg eintreten (BGH, Urteil vom 03.03.2004, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28.10.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2008 – 5 LA 198/07 -, NVwZ-RR 2009, 296; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2007 - 1 A 2537/06 -, Juris). Daher sind die gesamten Maßnahmen im Rahmen der künstlichen Befruchtung dem Kläger zuzurechnen. Dies hat der Beklagte zumindest im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht in Frage gestellt.
22 
Der Umstand, dass medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen werden, sondern in § 27a SGB V als „eigenständiger Versicherungsfall“ den für Krankheiten geltenden Regelungen des Fünften Sozialgesetzbuchs lediglich unterstellt sind, rechtfertig keine andere Beurteilung (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 -, BVerfGE 117, 316, und Beschluss vom 27.02.2009 - 1 BvR 2982/07 -, FamRZ 2009, 761; BSG, Urteil vom 03.03.2001 - B 1 KR 40/00 R -, BSGE 88, 62). Denn zwischen den Systemen der Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen grundlegende Strukturunterschiede, die es ausschließen, einzelne Strukturelemente aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung ohne ausdrückliche Regelung in das System der Beihilfe zu übertragen. Eine Anknüpfung an die Systematik des § 27a SGB V, wie sie sich in den Beihilfevorschriften des Bundes und anderer Länder findet, ist zwar grundsätzlich möglich. Weder die hier anzuwendende noch die derzeit geltende Fassung der Beihilfeverordnung des Beklagten sehen aber Derartiges vor. Aus Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg zu § 6 BVO vom 23.04.1996 (GABl. S. 371) ergibt sich vielmehr, dass die künstliche Befruchtung im System der Beihilfe als Maßnahme zur Behandlung einer Krankheit angesehen wird.
23 
Der Annahme, dass die IVF-/ICSI-Behandlung der Behandlung einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO dient und insoweit notwendig ist, steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine so genannte heterologe IVF-/ICSI-Behandlung handelt, also eine künstlichen Befruchtung zwischen nicht verheirateten Partnern. Denn das Vorliegen eines anomalen körperlichen Zustands hängt nicht von der Existenz einer Ehe ab. Eine eingeschränkte Zeugungsfähigkeit - die objektiv und nach allgemeinem Verständnis und Sprachgebrauch als regelwidriger Körperzustand anzusehen ist - liegt unabhängig vom Bestehen einer Ehe vor und verändert sich nicht je nachdem, ob eine eheliche oder nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht (LG Berlin, Urteil vom 24.02.2004 - 7 O 433/02 -, RuS 2004, 203). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Fortpflanzungsfähigkeit nur für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion ist (so LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007 - 11 O 297/06 -, Juris; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 30.03.1993 - 3 B 92.2829 -, ZBR 1993, 279; OVG Berlin, Urteil vom 28.10.2003 – 4 B 3.03 -, Juris; offen gelassen BGH, Urteil vom 17.12.1986, a.a.O.). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Eine selbstbestimmte Entscheidungsbefugnis für ein gemeinsames Kind steht nichtehelichen Lebenspartnern nach den gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen ebenso zu wie Ehepartnern. Auch können erhebliche Einschränkungen des Selbstwertgefühls und schwerwiegende Konflikte bis hin zu seelischen Erkrankungen nichteheliche Partner, die in einer festen Partnerschaft leben, genauso treffen. Denn Kinder zu haben und aufzuziehen, bedeutet - unabhängig vom Familienstand - für viele Menschen eine zentrale Sinngebung ihres Lebens (BFH, Urteil vom 10.05.2007 - III R 47/05 -, NJW 2007, 3596).
24 
Die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen wird durch Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO nicht ausgeschlossen. In diesem „Hinweis“ ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für homologe Insemination und homologe In-vitro-Fertilisation (Befruchtung mit Sperma des Ehemanns) beihilfefähig sind. Nicht beihilfefähig sind nach dieser Regelung Aufwendungen für heterologe Insemination und heterologe In-vitro-Fertilisation (Befruchtung mit Sperma eines anderen als des Ehemanns). Dabei beschränkt sich der Ausschlussgrund entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Fälle, in denen bei einer verheirateten und beihilfeberechtigten Frau eine künstliche Befruchtung durchgeführt wird. Zwar ist die in Parenthese erfolgte Präzisierung des Begriffs der heterologen Befruchtung dem Wortlaut nach nur auf die (Ehe-) Frau bezogen. Dies beruht indes darauf, dass jede Behandlung einer Fertilitätsstörung, unabhängig davon, ob die Ursache dafür beim Mann oder bei der Frau liegt, im Ergebnis die Herbeiführung einer Schwangerschaft bei der Frau zum Ziel hat. Da sich die Ausschlussregelung - ohne Einschränkung hinsichtlich der betroffenen Person - insgesamt auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bezieht, sind damit auch die Fälle erfasst, in denen der beihilfeberechtigte Mann aufgrund seiner Erkrankung nur im Wege der künstlichen Befruchtung in der Lage ist, ein Kind zu zeugen. Die Unterscheidung zwischen homologer und heterologer Befruchtung erfolgt in diesem Fall danach, ob der Samen des „erkrankten“ Mannes zur Befruchtung seiner Ehefrau vorgesehen ist oder zur Befruchtung einer Frau, mit der er nicht verheiratet ist.
25 
Die Verwaltungsvorschrift kann aber weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus den Vorschriften der Beihilfeverordnung selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).
26 
Es erscheint bereits fraglich, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine IVF-/ICSI-Behandlung bei nichtverheirateten Beamten mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 27a Abs. 1 SGB V ausgeführt, es wäre nicht zu rechtfertigen, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im System der gesetzlichen Krankenversicherung von der Sachleistung einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung auszuschließen, wenn diese medizinischen Maßnahmen der Beseitigung einer Krankheit dienten; eine Vorschrift, die eine solche Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nur Verheirateten, aber nicht unverheirateten Personen zugute kommen ließe, hätte vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand. Die Regelung in § 27a Abs. 1 SGB V hat das Bundesverfassungsgericht dennoch gebilligt, weil der Gesetzgeber Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern hierfür einen eigenständigen Versicherungsfall geschaffen habe (BVerfG, Urteil vom 28.02.2007, a.a.O.). Dies ist nach der Beihilfeverordnung - wie ausgeführt - anders. Die künstliche Befruchtung wird hier den Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit zugeordnet. Ob die Erwägung des Beklagten, die Feststellung des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft könne zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führen und unter Umständen ein Eindringen in das Privatleben des Beihilfeberechtigten erfordern, einen tragfähigen Grund für die Ungleichbehandlung von unverheirateten Beamten darstellen könnte, kann indes offen bleiben. Denn die Entscheidung, unverheirateten Beamten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung keine Beihilfe zu gewähren, kann jedenfalls nicht im Wege einer Verwaltungsvorschrift getroffen werden.
27 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVO berechtigt nur zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, welche die Beihilfefähigkeit von näher bezeichneten Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Dies betrifft Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel (Nr. 1), Aufwendungen für nicht in den Gebührenverzeichnissen der Gebührenordnungen der Bundesregierung aufgeführte ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen (Nr. 2) und Aufwendungen für Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nr. 3, Behandlungen von Heilpraktikern und psychotherapeutische oder ähnliche Behandlungen (Nr. 3). Hierunter fallen die streitgegenständlichen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht, insbesondere sind die In-vitro-Fertilisation und die intracytoplasmatische Spermieninjektion als wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden einzustufen (BGH, Urteil vom 17.12.1986, a.a.O.). Darüber hinaus dürfen Verwaltungsvorschriften das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften lediglich norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären und auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben. Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O., und Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).
28 
Mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei unverheirateten Beamten, wie ihn Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO vorsieht. Erfüllt der Beamte, dem eine ärztliche Leistung zur Linderung eines krankheitsbedingten Leidens oder - wie hier - zum Ausgleich eines körperlichen Mangels erbracht wird, die in §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 BVO aufgestellten Voraussetzungen, so steht ihm nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf die Beihilfe zu, der durch Verwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden kann.
29 
Die Erwägung des Beklagten, die Beihilfefähigkeit von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung aus Gründen einer einfachen und gleichartigen Handhabung und damit zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten auf Ehepartner zu beschränken, rechtfertigt die Regelung im Wege einer Verwaltungsvorschrift nicht. Denn die Anknüpfung an den Familienstand ist zur Abgrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Krankheit im „Programm“ der Beihilfevorschriften nicht vorgesehen. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, auf die das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Diese Vorschrift regelt, wer außer den Kindern des Beihilfeberechtigten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BVO) noch zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehört. Dies sind - mit Ausnahme der Mutter eines nichtehelichen Kindes im Hinblick auf dessen Geburt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BVO) - nur die Ehegatten. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass es bereits im normativen Programm der Beihilfeverordnung angelegt wäre, zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nur verheirateten Beamten Beihilfe zu gewähren. Zwar ist eine IVF-/ICSI-Behandlung nur unter Einbeziehung des (Ehe-) Partners durchführbar. Die Aufwendungen werden allerdings allein dem erkrankten Partner zugeordnet und von diesem als Aufwendungen zur Behandlung seiner Erkrankung geltend gemacht. Die Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen wird an keiner Stelle der Beihilfeverordnung unter Anknüpfung an den Familienstand bestimmt.
30 
Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. In dem vom Beklagten genannten in einem Berufungszulassungsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 16.12.2004 - 4 S 2431/04 - bestand nämlich kein Anlass, sich zu der Frage zu äußern, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei unverheirateten Beamten durch eine untergesetzliche Vorschrift geregelt werden darf.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
33 
Beschluss vom 29. Juni 2009
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 10.133,82 EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Berufung des Klägers ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die - zulässige - Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Aufwendungen für die künstliche Befruchtung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Juni 2003 bis Februar 2004) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125). Die Beihilfeverordnung ist auf der Grundlage des § 101 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 286) erlassen worden. Nach dieser Vorschrift wird den Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten, Witwern und Waisen zu Aufwendungen in Ge-burts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen, welche Personen beihilfeberechtigt und welche Personen berücksichtigungsfähig sind (Nr. 1); welche Aufwendungen beihilfefähig sind, wobei kleinere gesetzliche Kostenanteile sowie Kosten des Besuchs vorschulischer oder schulischer Einrichtungen und von berufsfördernden Maßnahmen nicht einbezogen werden dürfen (Nr. 2); unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann (Nr. 3); wie die Beihilfe zu bemessen ist (…) (Nr. 4) und wie übergangsweise die Gemeinden, Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die zu leistende Beihilfe über eine Versicherung gewähren können (Nr. 5).
18 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört und damit verfassungsrechtlich gewährleistet ist (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 m.w.N.). Es steht ihm frei, entweder die Dienstbezüge des Beamten so zu bemessen, dass er in der Lage ist, die ihm und seiner Familie entstehenden Kosten medizinischer Heilbehandlungen durch eigene Vorsorge abzudecken, oder dem Beamten freie Heilfürsorge oder Zuschüsse zu gewähren oder aber verschiedene Möglichkeiten miteinander zu kombinieren. Entscheidet sich der Dienstherr - wie hier der Beklagte - für die Lösung, die Dienstbezüge entsprechend zu bemessen und ergänzend Beihilfe zu gewähren, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenbeteiligung nicht absichern kann (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168).
19 
Damit dienen auch die für die Ausgestaltung der Beihilfe erlassenen Vorschriften der Konkretisierung der Fürsorgepflicht. Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, müssen sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften als „Programm“ ergeben. Soweit zur Beihilfeverordnung als Rechtsverordnung des Landes Verwaltungsvorschriften oder Erlasse ergehen, müssen sich diese im Rahmen des normativen Programms halten, dieses also konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären. Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).
20 
Nach § 5 Abs. 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig unter anderem die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen.
21 
Die In-vitro-Fertilisation in Kombination mit der intracytoplasmatischen Spermieninjektion (IVF-/ICSI-Behandlung) ist eine zur Behandlung einer Krankheit spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die beim Kläger diagnostizierte organisch bedingte erhebliche Einschränkung der Fertilität aufgrund einer Kryptozoospermie bzw. eines OAT-Syndroms III. Grades stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht und daher als Krankheit im Sinne des Beihilferechts anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38.02 -, BVerwGE 119, 265; BGH, Urteile vom 17.12.1986 - IVa ZR 78/85 -, BGHZ 99, 228, und vom 13.09.2006 - IV ZR 133/05 -, NJW 2006, 3560; Senatsbeschluss vom 28.10.2005 - 4 S 2627/04 - ESVGH 56, 128; VG Berlin, Urteil vom 11.09.2007 - 28 A 274.05 -, Juris). Unerheblich ist, dass mit den ärztlichen Maßnahmen nicht bezweckt ist, die Ursachen der Fertilitätsstörung zu beseitigen oder Schmerzen und Beschwerden zu lindern. Denn dem Begriff der Linderung einer Krankheit wohnt gerade nicht inne, dass damit auch eine Behebung ihrer Ursachen verbunden ist. Von der Linderung einer Krankheit kann vielmehr schon dann gesprochen werden, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine partielle oder völlige Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt wird. Letzteres ist hier der Fall. Die intracytoplasmatische Spermieninjektion ersetzt die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff, um dadurch die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden und eine Schwangerschaft zu ermöglichen. Die ärztlichen Maßnahmen dienen daher in ihrer Gesamtheit dem Zweck, die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger zu ersetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 -, Juris; BGH, Urteil vom 03.03.2004 - IV ZR 25/03 -, NJW 2004, 1658). Dies schließt die bei der - unstreitig gesunden - Lebenspartnerin des Klägers durchzuführenden Behandlungsschritte, d.h. deren Hormonbehandlung mit dem Ziel der Heranreifung mehrerer Eizellen, die operative Eizellgewinnung mittels Follikelpunktion und den Embryotransfer nach Beendigung der Befruchtung, ein. Denn wegen der biologischen Zusammenhänge kann - anders als bei anderen Erkrankungen - durch eine medizinische Behandlung allein des Klägers kein Heilungserfolg eintreten (BGH, Urteil vom 03.03.2004, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28.10.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2008 – 5 LA 198/07 -, NVwZ-RR 2009, 296; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2007 - 1 A 2537/06 -, Juris). Daher sind die gesamten Maßnahmen im Rahmen der künstlichen Befruchtung dem Kläger zuzurechnen. Dies hat der Beklagte zumindest im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht in Frage gestellt.
22 
Der Umstand, dass medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen werden, sondern in § 27a SGB V als „eigenständiger Versicherungsfall“ den für Krankheiten geltenden Regelungen des Fünften Sozialgesetzbuchs lediglich unterstellt sind, rechtfertig keine andere Beurteilung (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 -, BVerfGE 117, 316, und Beschluss vom 27.02.2009 - 1 BvR 2982/07 -, FamRZ 2009, 761; BSG, Urteil vom 03.03.2001 - B 1 KR 40/00 R -, BSGE 88, 62). Denn zwischen den Systemen der Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen grundlegende Strukturunterschiede, die es ausschließen, einzelne Strukturelemente aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung ohne ausdrückliche Regelung in das System der Beihilfe zu übertragen. Eine Anknüpfung an die Systematik des § 27a SGB V, wie sie sich in den Beihilfevorschriften des Bundes und anderer Länder findet, ist zwar grundsätzlich möglich. Weder die hier anzuwendende noch die derzeit geltende Fassung der Beihilfeverordnung des Beklagten sehen aber Derartiges vor. Aus Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg zu § 6 BVO vom 23.04.1996 (GABl. S. 371) ergibt sich vielmehr, dass die künstliche Befruchtung im System der Beihilfe als Maßnahme zur Behandlung einer Krankheit angesehen wird.
23 
Der Annahme, dass die IVF-/ICSI-Behandlung der Behandlung einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO dient und insoweit notwendig ist, steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine so genannte heterologe IVF-/ICSI-Behandlung handelt, also eine künstlichen Befruchtung zwischen nicht verheirateten Partnern. Denn das Vorliegen eines anomalen körperlichen Zustands hängt nicht von der Existenz einer Ehe ab. Eine eingeschränkte Zeugungsfähigkeit - die objektiv und nach allgemeinem Verständnis und Sprachgebrauch als regelwidriger Körperzustand anzusehen ist - liegt unabhängig vom Bestehen einer Ehe vor und verändert sich nicht je nachdem, ob eine eheliche oder nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht (LG Berlin, Urteil vom 24.02.2004 - 7 O 433/02 -, RuS 2004, 203). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Fortpflanzungsfähigkeit nur für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion ist (so LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007 - 11 O 297/06 -, Juris; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 30.03.1993 - 3 B 92.2829 -, ZBR 1993, 279; OVG Berlin, Urteil vom 28.10.2003 – 4 B 3.03 -, Juris; offen gelassen BGH, Urteil vom 17.12.1986, a.a.O.). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Eine selbstbestimmte Entscheidungsbefugnis für ein gemeinsames Kind steht nichtehelichen Lebenspartnern nach den gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen ebenso zu wie Ehepartnern. Auch können erhebliche Einschränkungen des Selbstwertgefühls und schwerwiegende Konflikte bis hin zu seelischen Erkrankungen nichteheliche Partner, die in einer festen Partnerschaft leben, genauso treffen. Denn Kinder zu haben und aufzuziehen, bedeutet - unabhängig vom Familienstand - für viele Menschen eine zentrale Sinngebung ihres Lebens (BFH, Urteil vom 10.05.2007 - III R 47/05 -, NJW 2007, 3596).
24 
Die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen wird durch Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO nicht ausgeschlossen. In diesem „Hinweis“ ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für homologe Insemination und homologe In-vitro-Fertilisation (Befruchtung mit Sperma des Ehemanns) beihilfefähig sind. Nicht beihilfefähig sind nach dieser Regelung Aufwendungen für heterologe Insemination und heterologe In-vitro-Fertilisation (Befruchtung mit Sperma eines anderen als des Ehemanns). Dabei beschränkt sich der Ausschlussgrund entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Fälle, in denen bei einer verheirateten und beihilfeberechtigten Frau eine künstliche Befruchtung durchgeführt wird. Zwar ist die in Parenthese erfolgte Präzisierung des Begriffs der heterologen Befruchtung dem Wortlaut nach nur auf die (Ehe-) Frau bezogen. Dies beruht indes darauf, dass jede Behandlung einer Fertilitätsstörung, unabhängig davon, ob die Ursache dafür beim Mann oder bei der Frau liegt, im Ergebnis die Herbeiführung einer Schwangerschaft bei der Frau zum Ziel hat. Da sich die Ausschlussregelung - ohne Einschränkung hinsichtlich der betroffenen Person - insgesamt auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bezieht, sind damit auch die Fälle erfasst, in denen der beihilfeberechtigte Mann aufgrund seiner Erkrankung nur im Wege der künstlichen Befruchtung in der Lage ist, ein Kind zu zeugen. Die Unterscheidung zwischen homologer und heterologer Befruchtung erfolgt in diesem Fall danach, ob der Samen des „erkrankten“ Mannes zur Befruchtung seiner Ehefrau vorgesehen ist oder zur Befruchtung einer Frau, mit der er nicht verheiratet ist.
25 
Die Verwaltungsvorschrift kann aber weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus den Vorschriften der Beihilfeverordnung selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).
26 
Es erscheint bereits fraglich, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine IVF-/ICSI-Behandlung bei nichtverheirateten Beamten mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 27a Abs. 1 SGB V ausgeführt, es wäre nicht zu rechtfertigen, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im System der gesetzlichen Krankenversicherung von der Sachleistung einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung auszuschließen, wenn diese medizinischen Maßnahmen der Beseitigung einer Krankheit dienten; eine Vorschrift, die eine solche Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nur Verheirateten, aber nicht unverheirateten Personen zugute kommen ließe, hätte vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand. Die Regelung in § 27a Abs. 1 SGB V hat das Bundesverfassungsgericht dennoch gebilligt, weil der Gesetzgeber Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern hierfür einen eigenständigen Versicherungsfall geschaffen habe (BVerfG, Urteil vom 28.02.2007, a.a.O.). Dies ist nach der Beihilfeverordnung - wie ausgeführt - anders. Die künstliche Befruchtung wird hier den Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit zugeordnet. Ob die Erwägung des Beklagten, die Feststellung des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft könne zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führen und unter Umständen ein Eindringen in das Privatleben des Beihilfeberechtigten erfordern, einen tragfähigen Grund für die Ungleichbehandlung von unverheirateten Beamten darstellen könnte, kann indes offen bleiben. Denn die Entscheidung, unverheirateten Beamten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung keine Beihilfe zu gewähren, kann jedenfalls nicht im Wege einer Verwaltungsvorschrift getroffen werden.
27 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVO berechtigt nur zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, welche die Beihilfefähigkeit von näher bezeichneten Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Dies betrifft Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel (Nr. 1), Aufwendungen für nicht in den Gebührenverzeichnissen der Gebührenordnungen der Bundesregierung aufgeführte ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen (Nr. 2) und Aufwendungen für Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nr. 3, Behandlungen von Heilpraktikern und psychotherapeutische oder ähnliche Behandlungen (Nr. 3). Hierunter fallen die streitgegenständlichen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht, insbesondere sind die In-vitro-Fertilisation und die intracytoplasmatische Spermieninjektion als wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden einzustufen (BGH, Urteil vom 17.12.1986, a.a.O.). Darüber hinaus dürfen Verwaltungsvorschriften das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften lediglich norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären und auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben. Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O., und Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).
28 
Mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei unverheirateten Beamten, wie ihn Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO vorsieht. Erfüllt der Beamte, dem eine ärztliche Leistung zur Linderung eines krankheitsbedingten Leidens oder - wie hier - zum Ausgleich eines körperlichen Mangels erbracht wird, die in §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 BVO aufgestellten Voraussetzungen, so steht ihm nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf die Beihilfe zu, der durch Verwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden kann.
29 
Die Erwägung des Beklagten, die Beihilfefähigkeit von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung aus Gründen einer einfachen und gleichartigen Handhabung und damit zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten auf Ehepartner zu beschränken, rechtfertigt die Regelung im Wege einer Verwaltungsvorschrift nicht. Denn die Anknüpfung an den Familienstand ist zur Abgrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Krankheit im „Programm“ der Beihilfevorschriften nicht vorgesehen. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, auf die das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Diese Vorschrift regelt, wer außer den Kindern des Beihilfeberechtigten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BVO) noch zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehört. Dies sind - mit Ausnahme der Mutter eines nichtehelichen Kindes im Hinblick auf dessen Geburt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BVO) - nur die Ehegatten. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass es bereits im normativen Programm der Beihilfeverordnung angelegt wäre, zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nur verheirateten Beamten Beihilfe zu gewähren. Zwar ist eine IVF-/ICSI-Behandlung nur unter Einbeziehung des (Ehe-) Partners durchführbar. Die Aufwendungen werden allerdings allein dem erkrankten Partner zugeordnet und von diesem als Aufwendungen zur Behandlung seiner Erkrankung geltend gemacht. Die Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen wird an keiner Stelle der Beihilfeverordnung unter Anknüpfung an den Familienstand bestimmt.
30 
Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. In dem vom Beklagten genannten in einem Berufungszulassungsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 16.12.2004 - 4 S 2431/04 - bestand nämlich kein Anlass, sich zu der Frage zu äußern, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei unverheirateten Beamten durch eine untergesetzliche Vorschrift geregelt werden darf.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
33 
Beschluss vom 29. Juni 2009
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 10.133,82 EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beihilfe erhalten:

1.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen,
4.
frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen

1.
der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und
2.
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
2.
für die Behandlung von Behinderungen,
3.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
4.
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
5.
bei Organspenden.

(4) Beihilfe kann nur gewährt werden

1.
als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen,
2.
in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert, oder
3.
im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.
Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:

1.
Höchstbeträge,
2.
in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
a)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
b)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
c)
die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
3.
Eigenbehalte,
4.
Belastungsgrenzen und
5.
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.