Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2014 - 13 AS 14.717

bei uns veröffentlicht am24.06.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die vorläufige Besitzeinweisung des Amts für Ländliche Entwicklung Mittelfranken vom 9. Oktober 2013 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin der Besitz an Einlageflurstück 115 entzogen wurde.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Teilnehmerin des am 20. Juni 2005 nach §§ 1, 4 und 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens M.-P. (Flurneuordnung und Dorferneuerung). Sie ist unter anderem Eigentümerin des Einlageflurstücks 115 und wendet sich gegen die vorläufige Besitzeinweisung.

Die Ergebnisse der Wertermittlung wurden am 8. Oktober 2013 festgestellt. Zuvor hatte der um drei auswärtige Sachverständige erweiterte Vorstand der Teilnehmergemeinschaft M.-P. (TG) in den Vorstandssitzungen vom 1. und 2. April 2008 die Grundsätze der Wertermittlung beschlossen. Der Flurbereinigungsplan Teil I wurde am 12. Juni 2013 beschlossen; der Anhörungstermin fand am 10. April 2014 statt. Mit Schreiben vom 23. April 2014 hat die Antragstellerin hiergegen Widerspruch eingelegt.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung Mittelfranken (ALE) vom 9. Oktober 2013 wurden die Beteiligten des Verfahrens unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung zum 4. November 2013 in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Teilnehmergemeinschaft M.-P. die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen habe und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorlägen. Damit die Vorteile der neuen Feldeinteilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und uneingeschränkt zugute kämen, werde die sofortige Vollziehung angeordnet. Ferner liege sie im öffentlichen Interesse, damit die durch die Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen entstandenen Wirtschaftserschwernisse möglichst rasch behoben würden.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. November 2013 hat die Antragstellerin hiergegen Widerspruch eingelegt und gemäß § 80 Abs. 4 VwGO beantragt, die Vollziehung auszusetzen. Zur Begründung ist insbesondere ausgeführt, dass die Entziehung des Einlageflurstücks 115 - ein Sportplatz mit Sportgebäude - mit einer Fläche von 16.428 m² offenkundig rechtswidrig sei. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 6 FlurbG gehörten zu den besonders geschützten Flächen u. a. die Sportanlagen. Für die in § 45 FlurbG genannten Anlagen sei in der Regel keine gleichwertige Abfindung möglich, so dass diese Regelung eine Ausnahme von dem Grundsatz darstelle, dass kein Teilnehmer einen Anspruch auf Abfindung mit bestimmten Grundstücken oder in bestimmter Lage habe. Eine Veränderung sei nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Der Beschluss zur vorläufigen Besitzeinweisung lasse nicht einmal im Ansatz erkennen, dass der Zweck der Flurbereinigung ausnahmsweise eine Veränderung erfordere. Dies gelte umso mehr, als nicht das Interesse für eine Sportanlage im Vordergrund stehe, sondern aufgrund der Zuweisung an die Gemeinde letztendlich eine Belastung für diese verringert und das Grundstück zur erweiterten Nutzung für einen Gewerbebetrieb zur Verfügung gestellt werden solle. Ein Einverständnis zu der Veränderung könne nur erteilt werden, wenn eine angemessene Bewertung des Sportplatzgeländes erfolge und durch Dienstbarkeit sichergestellt sei, dass bei einer künftigen Änderung der Nutzung des Sportplatzgeländes als Gewerbegebietserweiterung ein Wertausgleich bezahlt werde. Weiter wandte sich die Antragstellerin gegen einen Flächenabzug betreffend die sogenannte Nordumgehung sowie die Erschließung von Abfindungsflurstück 36. Der Weg im Bereich ihrer Pferdestallungen müsse bedarfsgerecht ausgebaut werden. Die Abtrennung der Pferdestallungen von der gegenüberliegenden Koppel durch den Weg stelle ein erhebliches Bewirtschaftungserschwernis dar.

Das ALE lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 21. Januar 2014 ab. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung sei in einer dem gesetzlichen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Die vorläufige Besitzeinweisung als solche sei Ausfluss des Prinzips der größtmöglichen Beschleunigung mit dem Ziel, den Teilnehmern die Vorteile des Flurneuordnungsverfahrens möglichst zügig zugute kommen zu lassen. Deshalb könnten die Gründe, die eine vorläufige Besitzeinweisung als geboten erscheinen ließen, mit denen, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigten, übereinstimmen. Dass die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG nicht vorlägen, sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin wende sich vielmehr gegen die Nichtwiederzuteilung des Einlageflurstücks 115, die fehlende Erschließung des Abfindungsflurstücks 36, den Abzug für die Nordumfahrung sowie den fehlenden Ausbau des Wegs Abfindungsflurstück 1151. Dieser Vortrag beziehe sich auf die Wertgleichheit der Abfindung gemäß § 44 FlurbG. Er betreffe allein die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans und sei nicht Prüfungsgegenstand im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung. Dass eine auch nur vorübergehende Nutzung der Abfindung bis zur Planausführung unzumutbar sei oder ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Einlage und dem der Abfindung vorliege, habe die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Am 1. April 2014 hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO“ gestellt. Zur Begründung führt sie aus, dass die sofortige Vollziehung nicht ausreichend begründet und jedenfalls die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Zuweisung des Einlageflurstücks 115 an die Gemeinde nicht gerechtfertigt sei. Bei diesem Grundstück seien weder Veränderungen vorgenommen worden noch sei es Teil des neuen Wegenetzes, das der Landwirtschaft rasch und uneingeschränkt zugute kommen solle. Auch habe dieses Grundstück keinen Einfluss auf die Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen. Damit trage die Begründung bereits die entsprechende sofortige Vollziehung hinsichtlich des Einlageflurstücks 115 nicht. Im Übrigen sei der Widerspruch auch erfolgreich. Es sei nicht einmal im Ansatz erkennbar, weshalb der Zweck der Flurbereinigung den Entzug der hier betroffenen Sportanlage nach § 45 Abs. 1 Nr. 6 FlurbG erfordere. Ob sie wertgleich im Sinn der Wertverhältniszahlen abgefunden sei, sei nicht entscheidend, sondern es sei zu fragen, weshalb ausnahmsweise das Einlageflurstück 115 nach § 45 FlurbG entzogen werden könne. Aufgrund der zu erwartenden Dauer des Gesamtverfahrens sei ein entsprechender Entzug nicht zumutbar.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die vorläufige Besitzeinweisung des ALE vom 9. Oktober 2013 insoweit wiederherzustellen, als ihr der Besitz an Einlageflurstück 115 entzogen wurde.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich eine vorläufige Besitzeinweisung nur auf das gesamte Verfahrensgebiet beziehen könne. Eine Aufhebung nur für ein einzelnes Flurstück, hier Einlageflurstück 115, sei nicht möglich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche den Anforderungen in § 80 Abs. 3 VwGO, zumal die Gründe, die eine vorläufige Besitzeinweisung als geboten erscheinen ließen, mit denjenigen der Anordnung der sofortigen Vollziehung übereinstimmten. Auch die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung beziehe sich auf den gesamten Verwaltungsakt der vorläufigen Besitzeinweisung und nicht nur auf Teile hiervon. Die Begründung sei aber auch hinsichtlich des Besitzstands der Antragstellerin zutreffend. Durch den Vorausbau der gemeinschaftlichen Anlagen seien ihre Grundstücke teilweise ebenfalls beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen seien mit der vorläufigen Besitzeinweisung entfallen und der Antragstellerin stünden nun im Wesentlichen große und gut geformte Grundstücke zur Bewirtschaftung zur Verfügung. Es sei nicht möglich, sowohl die neuen Flurstücke nutzen, aber zugleich auch den Besitz eines alten Flurstücks nicht aufgeben zu wollen. Auch insoweit sei der gesamte Besitzstand zu betrachten. Inhaltlich verweist der Antragsgegner im Übrigen auf die Antragsablehnung vom 21. Januar 2014. Ergänzend wird ausgeführt, dass die TG bei der Neuordnung davon ausgegangen sei, dass hinsichtlich Einlageflurstücks 115 eine Einigung zwischen der Antragstellerin und der Gemeinde erfolgen werde, aufgrund derer die große Erweiterung der Flächen der Antragstellerin erst möglich werde. Eine abschließende Klärung liege noch nicht vor. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, müsse die Abfindung der Antragstellerin insoweit wieder verkleinert werden.

Die Antragstellerin entgegnet, es komme ausschlaggebend darauf an, inwieweit eine „Teilbarkeit“ bestehe. Angesichts des gesetzlichen Ausnahmefalls dürfe die Begründung für die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs nicht lediglich formelhaft erfolgen. Zwar könne im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung die Wertgleichheit der künftigen Abfindung nicht gerügt werden, sehr wohl aber, dass eine auch nur vorübergehende Nutzung bis zur Planausführung unzumutbar sei. Durch die Nichtwiederzuteilung des Sportplatzes werde unzumutbar in die Struktur ihres Betriebs eingegriffen, weil eine völlige Veränderung der Landabfindung vorliege. Weiter seien aus dem entsprechenden Besitz Einnahmen zu erzielen und er gehöre gerade zu den besonders geschützten Flächen, die über einen erheblichen Zeitraum in der Nutzung entzogen seien. Die vorläufige Besitzeinweisung sei nach ihrer Konzeption ebenso wie im Enteignungsrecht als teilweise Vorwegnahme des endgültigen Stands des Flurbereinigungsplans gedacht. Deshalb müsse auch im Flurbereinigungsverfahren die voraussichtlich endgültige Maßnahme rechtmäßig sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Eilantrag ist zulässig und begründet (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommen Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Dies ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dann nicht der Fall, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders anordnet. Hat die Behörde wie in der angefochtenen vorläufigen Besitzeinweisung den sofortigen Vollzug angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Vorliegend beruft sich die Antragstellerin auf die formelle Rechtswidrigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs, weil die Begründung formelhaft sei. Jedenfalls hinsichtlich des Einlageflurstücks 115 trage die Begründung die entsprechende sofortige Vollziehung nicht, weil dieses Grundstück keinen Einfluss auf die Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen habe und es sich hierbei um keine neue Feldeinteilung bzw. keinen Teil des neuen Wegenetzes handle, das der Landwirtschaft rasch und uneingeschränkt zugute kommen solle.

a) Nach der allgemeinen Vorschrift des § 80 Abs. 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen die Regel, die sofortige Vollziehung die Ausnahme. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts durch die Behörde ist das besondere Interesse hieran gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, damit sich die Behörde der besonderen Ausnahmesituation bewusst und der Betroffene über die Gründe, die ein sofortiges Einschreiten gebieten, unterrichtet wird (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 84 ff.; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 42 ff. jeweils m. w. N.). Zwar ist die aufschiebende Wirkung grundsätzlich eine sachgerechte Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie, jedoch gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe nicht schlechthin. Bei Vorliegen eines besonderen Interesses, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, kann die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts angeordnet werden. Bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer vorläufigen Besitzeinweisung ist aber zu berücksichtigen, dass es sich auch bei dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt, der Besitzeinweisung, um eine vorläufige Maßnahme handelt. Die Gründe, die eine vorläufige Besitzeinweisung als geboten erscheinen lassen können, können mit denen, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, teilweise übereinstimmen. Es dürfen deshalb an die zusätzliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch keine übermäßig strengen Anforderungen gestellt werden (BVerfG, B.v. 7.10.1980 - 2 BvR 1068/80 - RzF 20 zu § 65; Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 43).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die in der angegriffenen vorläufigen Besitzeinweisung im öffentlichen bzw. überwiegenden Interesse der Teilnehmer erfolgte behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - ausreichend begründet. Die Begründung ist eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Vollzugsanordnung. Sie ist - wie dargestellt - erforderlich, damit sich die Behörde der Ausnahmesituation bewusst wird („Warnfunktion“, Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 80 ff.) und die Betroffenen über die wesentlichen Gründe informiert werden. Da an den Inhalt grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, bedarf es keiner detailgenauen materiellen Auseinandersetzung nach den Grundsätzen für die Abfindung, sondern lediglich der Darlegung, ob ein Dringlichkeitsinteresse für die sofortige Wirkung der Besitzeinweisung besteht. Hinzu kommt als Besonderheit der vorläufigen Besitzeinweisung, dass sie nur angeordnet werden kann, wenn es gerechtfertigt ist, den im Flurbereinigungsplan vorgesehenen neuen Besitzzustand bereits vor der Ausführungsanordnung eintreten zu lassen, sich also das besondere Vollzugsinteresse mit demjenigen am Erlass der Besitzeinweisung an sich teilweise deckt. Die vorliegend genannten Gründe, die Vorteile der neuen Feldeinteilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und uneingeschränkt zugute kommen zu lassen, und die durch die Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen entstandenen Wirtschaftserschwernisse möglichst rasch zu beheben, genügen damit den formalen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Einer weitergehenden Einzelfallprüfung bedarf es nicht.

Zwar ist grundsätzlich - worauf sich die Antragstellerin beruft - eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist, erforderlich. Angesichts der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung (BVerfG, B.v. 7.10.1980 a. a. O.) ist es jedoch im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie nicht geboten, dass sich die Begründung mit jedem einzelnen Einlageflurstück gesondert auseinandersetzt. Die vorläufige Besitzeinweisung ermöglicht der Flurbereinigungsbehörde, die Nachteile, die durch den Vorausbau der Wege und Gewässer oder den Bau von Straßen und anderen gemeinschaftlichen Anlagen entstanden sind - Durchschneidungen und Zersplitterungen des alten Wege- und Gewässernetzes und der alten Feldeinteilung - möglichst rasch zu beheben, sobald sie sich über die Neueinteilung schlüssig ist (Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 65 Rn. 1). Damit ist das Gesamtgefüge in den Blick zu nehmen und nicht einzelne Einlage- oder Abfindungsflurstücke. Das Flurbereinigungsverfahren hat die Neugestaltung des gesamten Verfahrensgebiets zum Ziel. Die Begründung auch betreffend die Besitzeinweisung muss sich deshalb am Ziel des Flurbereinigungsverfahrens an sich orientieren, nicht an der Situation einzelner konkreter Grundstücke.

Mit der dargelegten Beschränkung der Begründungspflicht bei der vorläufigen Besitzeinweisung wird den Flurbereinigungsbehörden hinsichtlich des sofortigen Vollzugs der von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auch keine Sonderstellung im Vergleich zu anderen Verwaltungsbehörden eingeräumt. Sie haben die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Einzelfall ebenso gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich zu begründen. Da aber einzelnen Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, wie auch § 65 FlurbG, bereits ein besonderes Vollzugsinteresse innewohnt, bedarf es in diesen Fällen keiner ausholenden Begründung für die Anordnung des sofortigen Vollzugs. Damit erfordert das Vollzugsinteresse grundsätzlich, dass die die Gesamtheit der Teilnehmer betreffende vorläufige Besitzeinweisung als ein besonderer Abschnitt des Flurbereinigungsverfahrens sofort vollzogen wird. Wenn in diesen Fällen die Flurbereinigungsbehörde nach pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis gekommen ist, dass der entsprechende Verwaltungsakt zu erlassen ist, kann die erforderliche Begründung für die gleichzeitige Anordnung des sofortigen Vollzugs eben dieses Verwaltungsaktes knapp gehalten werden und sind gesonderte Erwägungen für jedes einzelne am Verfahren beteiligte Grundstück nicht geboten (siehe schon BayVGH, B.v. 4.1.1982 - 13 AS 81 A.1266/A.1268 - RzF 4 zu § 61; BayVGH, B.v. 23.12.2009 - 13 AS 09.2659 - juris).

2. Die Antragstellerin hat aber einen Anspruch auf die teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres mit Schreiben vom 8. November 2013 erhobenen Widerspruchs, da die vom Gericht vorzunehmende Abwägung der jeweiligen Interessen unter Berücksichtigung der summarisch überprüften Erfolgsaussichten des Widerspruchs ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegenüber dem Vollzugsinteresse ergibt (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bei der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine originäre Entscheidung durch Abwägung der gegensätzlichen berechtigten Interessen. Dabei ist auch auf den voraussichtlichen Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs in der Weise abzustellen, als summarisch zu prüfen ist, ob der Widerspruch nach dem Vortrag der Antragstellerseite erfolgreich sein wird oder nicht. Erweist sich nämlich, dass der Verwaltungsakt zu Recht angegriffen wird, überwiegt in der Regel das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (BVerfG, B.v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 - BayVBl 1982, 276). Das ist hier der Fall, weil der Widerspruch nach summarischer Prüfung teilweise erfolgreich sein wird. Gesichtspunkte, die darüber hinaus im Rahmen der Interessenabwägung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.

a) Die angegriffene vorläufige Besitzeinweisung beruht auf § 65 Abs. 1 FlurbG. Danach können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in der Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Angeordnet wird die vorläufige Besitzeinweisung gemäß § 65 Abs. 2 FlurbG von der Flurbereinigungsbehörde, in Bayern nach § 2 Abs. 4 FlurbG, Art. 1 Abs. 3 AGFlurbG dem ALE (siehe hierzu Linke in Linke/Mayr, AGFlurbG, Art. 1 Rn. 9). Nach unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners und soweit es sich aus den vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, sind die genannten Voraussetzungen erfüllt. Die nach §§ 27 ff. FlurbG ermittelten Werte für das eingebrachte Land sind nach § 32 Satz 3 FlurbG festgestellt und die Grenzen der neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen.

b) Allerdings begegnet die Anordnung im Hinblick auf die Qualität des Einlageflurstücks 115 als geschützte Fläche nach § 45 Abs. 1 Nr. 6 FlurbG (Sportanlage) erheblichen Zweifeln. Die in § 45 FlurbG genannten Anlagen können nur verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Die Antragstellerin macht geltend, dass dies bei Einlageflurstück 115 nicht der Fall sei. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist ihr Einwand berechtigt und wird im Widerspruchsverfahren voraussichtlich durchgreifen.

Das Einlageflurstück 115 wird von den Beteiligten übereinstimmend als „Sportplatz“ bezeichnet. Auch in der Wertermittlungs- und Widerspruchskarte ist es als „Sportplatz“ eingetragen. Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine Definition des Begriffs „Sportanlage“. In Anlehnung an die Definition in § 1 der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen, die zur Sportausübung bestimmt sind, einschließlich der Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Nach dem Luftbild (aus http://www.geoportal.bayern.de/bayernatlas) besteht das Einlageflurstück 115 ersichtlich aus einem Fußballfeld mit Betriebsgebäude und Parkplatz. Damit stellt es eine Sportanlage im Sinn von § 45 Abs. 1 Nr. 6 FlurbG dar.

Die Frage, ob der Zweck der Flurbereinigung den Entzug erfordert, betrifft zwar die Wertgleichheit der Abfindung und ist damit grundsätzlich Gegenstand der Überprüfung des Flurbereinigungsplans. Die Wertgleichheit der Abfindungen wird im Rahmen der besonderen Voraussetzungen für die im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegende vorläufige Besitzeinweisung deshalb regelmäßig nicht näher untersucht, weil insoweit dem Verfahren über Planwidersprüche nicht vorgegriffen werden darf (BVerwG, U.v. 30.10.1979 - 5 C 40.79 - BVerwGE 59, 79/85). Mit einem Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung können Antragsteller also grundsätzlich nicht vorab die Wertgleichheit der Abfindung rügen. Bereits im Verfahren der vorläufigen Besitzeinweisung kann aber geltend gemacht werden, dass eine auch nur vorübergehende Nutzung der Abfindung bis zur Planausführung (§§ 61, 63 FlurbG) unzumutbar sei. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn entweder ein grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung besteht oder unzumutbar in die Struktur des Betriebes eingegriffen worden ist (st. Rspr., siehe BVerwG, U.v. 17.8.1988 - 5 C 78.84 - RzF 86 zu § 44 I; BayVGH, B.v. 23.12.2009 - 13 AS 09.2659 - juris; B.v. 8.6.2011 - 13 AS 11.1027 - juris; siehe hierzu Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 65 Rn. 20).

Die letztgenannte Alternative - ein unzumutbarer Eingriff in die Struktur ihres Betriebes - wird von der Antragstellerin zwar thematisiert, jedoch erläutert sie nicht, inwiefern ihr Betrieb auf die Nutzung des Sportplatzes angewiesen ist. Auch aus den Akten lassen sich keine besonderen Umstände in der Betriebsstruktur entnehmen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung des Einlageflurstücks 115 wesentlichen Einfluss hätten. Soweit die Antragstellerin auf die Pachteinnahmen verweist, konkretisiert sie weder den Pachtpreis, noch trägt sie vor, dass die Fläche langfristig zu einem den landwirtschaftlichen Pachtpreis erheblich übersteigenden Preis verpachtet werden könnte, der die Verwertung des Grundstücks maßgeblich beeinflusst und deshalb für den Betrieb wesentlich ist (siehe hierzu BayVGH, U.v. 12.4.2010 - 13 A 09.632 - RdL 2010, 244). Bei dieser Ausgangslage ist ein unzumutbarer Eingriff in die Struktur des Betriebes nicht zu erkennen.

Mit ihrem weiteren Vortrag, der Besitzstand werde völlig verändert und das Einlageflurstück 115 könne ihr nach § 45 FlurbG auch nicht ausnahmsweise entzogen werden, bezieht sich die Antragstellerin auf ein grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung, das nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls bereits im Verfahren der vorläufigen Besitzeinweisung geltend gemacht werden kann. Insoweit wird ihr Widerspruch voraussichtlich erfolgreich sein.

Ein grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung ergibt sich dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (U.v. 17.8.1988 a. a. O.) aus einem schwerwiegenden Abfindungsmangel. Dieser kann - wie im entschiedenen Fall - in einer überproportionalen Flächenmehrung von Böden in einer Qualität liegen, die so nicht eingelegt wurde. Grundsätzlich kommen aber alle Umstände, die die Grundsätze der Abfindung nach §§ 44 ff. FlurbG berühren, in Betracht, wenn sie ein entsprechendes Gewicht aufweisen. Ein gravierendes Abfindungsdefizit in diesem Sinn kann durchschlagen und bereits die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung beeinträchtigen. Das ist hier der Fall.

Ohne Bedeutung bleibt in diesem Zusammenhang, ob die Abfindung nach der vorgelegten rein rechnerischen Abgleichung der Forderung entspricht. Das Missverhältnis ergibt sich nämlich daraus, dass das in Streit stehende Einlageflurstück 115, eine Sportanlage, zu den nach § 45 Abs. 1 FlurbG geschützten Flächen gehört, die nur unter besonderen Voraussetzungen entzogen werden dürfen. Da vorliegend die Anforderungen des § 45 FlurbG nicht erfüllt sind, liegt ein gravierender Abfindungsmangel vor. Damit ist der Antragstellerin auch der vorläufige Entzug unzumutbar und die Besitzregelung rechtswidrig. Das ergibt sich aus Folgendem:

Für Anlagen und Grundstücke im Sinn des § 45 FlurbG ist in der Regel keine gleichwertige Abfindung möglich (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 45 Rn. 1 ff. m. w. N.). Daher ist § 45 FlurbG eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass kein Teilnehmer einen Anspruch darauf hat, mit bestimmten Grundstücken oder in bestimmter Lage abgefunden zu werden. Die Anlagen des § 45 FlurbG dürfen zwar unbeschränkt in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden. Sie dürfen aber nur unter besonderen Voraussetzungen verändert, verlegt oder einem anderen gegeben werden. Zweck der Flurbereinigung ist jeder nach § 37 Abs. 1 FlurbG legitime Zweck, nicht nur der gesetzliche Mindestzweck, wertgleiche Abfindungen zu schaffen und jedes Grundstück zu erschließen. Der Zweck der Flurbereinigung erfordert die Veränderung, wenn ausnahmsweise das gesetzlich anerkannte besondere Interesse des Eigentümers an der unveränderten Zuteilung eines solchen Grundstücks zurückzutreten hat (BVerwG, U.v. 24.11.1977 - V C 80.74 - BVerwGE 55, 48 = RdL 1978, 158 = RzF 24 zu § 45 I).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann zwar das Einlageflurstück 115 grundsätzlich in das Verfahren mit einbezogen werden. Allerdings darf es der Antragstellerin nur unter den genannten besonderen Voraussetzungen entzogen werden. Eine Änderung ist nicht bereits dann zulässig, wenn sie durch den Zweck und den Aufgabenbereich der Flurbereinigung gedeckt ist. Diese Fläche genießt vielmehr den besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 FlurbG, d. h. der Zweck der Flurbereinigung muss die Veränderung erfordern. Das ist mehr als eine bloße Übereinstimmung der Maßnahme mit dem Zweck der Flurbereinigung ((BVerwG, B.v. 21.6.2010 - 9 B 88.09 - RzF 45 zu § 45 I; BVerwG, U.v. 24.11.1977 - V C 80.74 - BVerwGE 55, 48 = RdL 1978, 158 = RzF 24 zu § 45 I). Der erhöhte Schutz, der diesen Flächen zukommen soll, macht eine Prüfung im Einzelfall notwendig, ob dem mit der Änderung angestrebten Zweck der Vorrang gegenüber dem besonderen Interesse des Eigentümers an der Wiederzuteilung in den alten Grenzen zukommt. Dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben wäre, ist nicht zu erkennen, insbesondere mangelt es an einer Abwägung der Interessen der Antragstellerin und derjenigen der Flurbereinigung. Weshalb der Entzug von geschützten Flächen ausnahmsweise zulässig sein sollte, wird vom Antragsgegner auch nicht dargelegt. Vielmehr ist die TG nach Angaben des ALE bei der Neuordnung davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Einlageflurstücks 115 eine Einigung zwischen der Antragstellerin und der Gemeinde erfolgen werde. Hieran hat sich die weitere Planung orientiert. Dem ist dann auch die vorläufige Besitzeinweisung gefolgt. Da eine Einigung aber tatsächlich nicht erzielt werden konnte und ein Einverständnis der Antragstellerin somit nicht vorliegt, ist die Zulässigkeit von Veränderungen des Einlageflurstücks 115 nach den Vorgaben des § 45 FlurbG zu prüfen. Das ist hier nicht geschehen und hat zur Folge, dass für die Antragstellerin auch der vorläufige Entzug unzumutbar im Sinn der dargelegten Rechtsprechung ist (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 65 Rn. 11).

Der Einwand des Antragsgegners, eine vorläufige Besitzeinweisung könne sich nur auf das gesamte Verfahrensgebiet beziehen und eine Aufhebung nur für ein einzelnes Flurstück sei nicht möglich, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Die vorläufige Besitzeinweisung ist ein Verwaltungsakt, mit dem der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Besitzstand schon vorab umgesetzt werden soll (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 65 Rn. 1, 15). Auch wenn an einzelnen Besitzzuweisungen Veränderungen vorgenommen werden, bezieht sie sich nach wie vor auf das gesamte Verfahrensgebiet. Vielmehr erfolgt lediglich ein Austausch des Zuteilungsempfängers. Als Verwaltungsakt kann eine vorläufige Besitzeinweisung auch nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen geändert werden (NdsOVG, B.v. 26.8.2008 - 15 MF 15/08 - RdL 2008, 293). Die Zulässigkeit derartiger Modifizierungen ergibt sich ferner daraus, dass die vorläufige Besitzeinweisung durch Änderung der Überleitungsbestimmungen den Änderungen des Planstands angepasst werden kann (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 65 Rn. 24).

c) Da die Antragstellerin somit wegen der Unzumutbarkeit des vorläufigen Entzugs berechtigt ist, Einlageflurstück 115 weiterhin zu nutzen, entsteht im Gesamtgefüge ein Ungleichgewicht. Der Antragstellerin wäre nämlich nunmehr eine umfangreichere Nutzungsmöglichkeit eingeräumt, als ihr nach ihrer Einlagefläche und der sich hieraus ergebenden Abfindung zustehen würde. Umgekehrt würde die vorgesehene Empfängerin des Abfindungsflurstücks 115, die Gemeinde, benachteiligt, weil sie weniger Fläche zur Nutzung vorläufig zugewiesen bekäme. Diese durch die Wiedereinräumung des Besitzes an Einlageflurstück 115 bedingten Folgeentscheidungen wird die zuständige Flurbereinigungsbehörde zu treffen haben. Das betrifft zum einen die Antragstellerin selbst, die nun mehr Flächen vorläufig nutzen kann, als ihr gemessen an ihrer Forderung zustehen würden. Schon der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass es unbillig sei, sowohl die neuen Flurstücke nutzen, als auch zugleich den Besitz eines alten Flurstücks nicht aufgeben zu wollen. Zum anderen ist der Gemeinde, der der Sportplatz bereits vorläufig zum Besitz zugewiesen war, nunmehr weniger Fläche zugewiesen. Insoweit wird das ALE einen angemessenen Ausgleich treffen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. II.1.5 Satz 1, Nr. II.13.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 44


(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Ma

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 147


(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden. (2) Ist d

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 138


(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 37


(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspri

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 4


Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 1


Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flur

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 45


(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden: 1. Hof- und Gebäudeflächen;2. Parkanlagen;3. Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;4. Seen, Fischteiche

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 65


(1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältni

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 61


Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtsz

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 63


(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufs

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 32


Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermitt

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 2


(1) Die Flurbereinigung wird in einem behördlich geleiteten Verfahren innerhalb eines bestimmten Gebietes (Flurbereinigungsgebiet) unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer und der Träger öffentlicher Belange sowie der landwirts

Referenzen

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzeinweisung an. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Die vorläufige Besitzeinweisung ist öffentlich bekanntzumachen; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 kann sie auch zugestellt werden. Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzeinweisung an. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Die vorläufige Besitzeinweisung ist öffentlich bekanntzumachen; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 kann sie auch zugestellt werden. Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzeinweisung an. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Die vorläufige Besitzeinweisung ist öffentlich bekanntzumachen; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 kann sie auch zugestellt werden. Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(1) Die Flurbereinigung wird in einem behördlich geleiteten Verfahren innerhalb eines bestimmten Gebietes (Flurbereinigungsgebiet) unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer und der Träger öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109) durchgeführt.

(2) Die Durchführung der Flurbereinigung ist von den Ländern als eine besonders vordringliche Maßnahme zu betreiben. Sie bestimmen, welche Fachbehörden Flurbereinigungsbehörden und obere Flurbereinigungsbehörden sind und setzen ihre Dienstbezirke fest.

(3) Die Länder können Befugnisse, die nach diesem Gesetz der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde zustehen, der oberen Flurbereinigungsbehörde übertragen. Sie können ferner Befugnisse, die nach diesem Gesetz der oberen Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Flurbereinigungsbehörde übertragen; dies gilt nicht für die Befugnisse nach § 41 Abs. 3 und § 58 Abs. 3.

(4) Die Länder können Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, auf die obere Flurbereinigungsbehörde übertragen.

Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).

(2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.