Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2015 - 13 A 15.774

bei uns veröffentlicht am03.07.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem Verfahren 13 A 14.1109 gemäß der Niederschrift über den Augenschein vom 20. Oktober 2014 bezüglich Einlageflurstücks 1500 die Feststellung getroffen, dass der östliche Teil der mit -4 N belegten Fläche mit Schilf bewachsen ist. Im Tatbestand des Urteils vom 22. Oktober 2014 hat der Senat u. a. auf die Niederschriften über die Augenscheintermine Bezug genommen. Gemäß der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2014 hat der Senat bezüglich Einlageflurstücks 1500 darauf hingewiesen, dass ein bestimmter weiter reichender Nässeabschlag gerechtfertigt sein dürfte. Die übrige Bewertung dieses Flurstücks dürfte nicht zu beanstanden sein. Dementsprechend hat der Senat gemäß dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 22. Oktober 2014 folgendermaßen entschieden: „Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 1500 des Beigeladenen, soweit es im Abfindungsflurstück 2308 liegt, wird westlich der mit - 4 N belegten Fläche in einer Tiefe von 20 m ein Nässeabschlag von - 2 N angebracht.“

Am 21. Januar 2015 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof, folgende Punkte in den Tatbestand des Urteils vom 22. Oktober 2014 mit aufzunehmen: Seinen Hinweis auf den Schilfbewuchs, die Aufzählung der einzelnen im Abfindungsflurstück aufgegangenen Einlageflurstücke, seine Kritik bezüglich der mit Wertzahl 15 zu hoch bewerteten Teilfläche, die konkreten Ergebnisse der Beweiserhebung und seine Rüge, dass die mit Wertzahl 9 bewertete Teilfläche von 113 m² als [unbeachtlicher] Ausreißer erachtet werden müsste. Außerdem sei das Urteil zu ergänzen, weil über dem von ihm monierten Schilfbestand nicht entschieden worden sei und weil die geltend gemachten Fehlbewertungen noch zu korrigieren seien.

Die Anträge auf Berichtigung und Ergänzung wurden durch Beschlüsse vom 18. März 2015 abgelehnt. Der Tatbestand enthalte keine Unrichtigkeit oder Unklarheit (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 119 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Urteilsergänzung nach § 120 Abs. 1 VwGO sei unzulässig und könne deshalb ohne mündliche Verhandlung verworfen werden.

Am 7. April 2015 hat der Kläger Anhörungsrüge gegen die Beschlüsse vom 18. März 2015 erhoben. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei nie in Tauschzahlen bekannt gegeben worden. Die Beweiserhebung liege heute noch im Dunkeln. Er habe nicht von einem „unbeachtlichen“ Ausreißer gesprochen. Im Übrigen habe das Gericht willkürlich entschieden, indem es verschiedene Kleinstflächen zu seinem Nachteil fälschlicherweise generalisiert oder aber nicht generalisiert habe.

II.

Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die Rüge ist statthaft, weil die angegriffenen Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind. Sie ist aber unbegründet, weil dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt war.

Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist ein prozessuales Grundrecht und außerdem ein rechtsstaatlich konstitutives Verfahrensprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in funktionalem Zusammenhang steht. Es sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigen bestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG vom 30.4.2003 BVerfGE 107, 395/409). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Das rechtliche Gehör ist nicht versagt, wenn das Gericht einen Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, der nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/81 - BVerfGE 86, 133/146).

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Kriterien war die Anhörungsrüge zurückzuweisen.

Der Einwand des Klägers, das Flurbereinigungsgericht habe es unterlassen, sich in den Beschlüssen vom 18. März 2015 mit dem Verlangen auseinanderzusetzen, dass die „Tauschzahlen“, also die Wertverhältniszahl als das Produkt von Wertzahl und Flächengrößen bekannt gegeben werden sollte, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Dieser Punkt ist für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung ohne Bedeutung, weil er nicht zum wesentlichen Inhalt des Tatbestands nach § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO zählt. Der in den angegriffenen Beschlüssen nicht berücksichtigte Vortrag war somit unerheblich. Der Senat hat in dem Urteil vom 22. Oktober 2014 (13 A 14.1109) die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nach § 144 Satz 1 FlurbG bezüglich einer Teilfläche des Einlageflurstücks 1500 unter dem Gesichtspunkt der Vernässung geändert. Hierbei hat er die Tiefe der zusätzlichen Vernässungsfläche und die Punktzahl des Nässeabzugs genau beziffert. Die Urteilsformel ist somit hinreichend bestimmt. Der Umrechnung in Wertverhältniszahlen bedurfte es nicht. Die weitere Rüge, das Gericht habe den Kläger in dem Beschluss über die Urteilsergänzung falsch zitiert, geht fehl. Mit dem Klammerzusatz „[unbeachtlicher] Ausreißer“, welcher der Verdeutlichung dient, hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass der Zusatz vom Gericht stammt. Die Schelte des Klägers bezüglich der Bewertung bestimmter Teilflächen ist in den Beschlüssen vom 18. März 2015 gewürdigt worden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 144


Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheb

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2015 - 13 A 14.1109

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. ... wird zurückgewiesen. Gründe

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Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. ... wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss vom 3. Mai 1982 angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3. Am 4. März 2002 stellte der Vorstand der Beklagten die Wertermittlungsergebnisse fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und am 29. Juni 2008 Klage. Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 wurde die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung geändert. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 17. und 18. Januar 2015, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen und es nachträglich zu ergänzen. Diese Anträge wurden mit Beschlüssen vom 18. März 2015 abgelehnt.

Weiter erhob der Kläger mit Schreiben vom 3. und 4. April 2015 eine Anhörungsrüge und hat unter Bezugnahme auf die „Kollegialentscheidung“ vorliegenden Befangenheitsantrag gegen „alle Richter“ gestellt. Das Gericht habe zwei Mal parteiisch entschieden und werde es auch weiter tun. Der Antrag sei deshalb im Hinblick auf die Anträge nach § 152a VwGO gestellt worden. Des Weiteren fehlten bei den Gerichtsbeschlüssen die richterlichen Unterschriften. Somit habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Recht Verstöße gegen Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt.

Die abgelehnten Richter haben sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Mit Schreiben vom 15. April 2015 sind die Äußerungen dem Kläger mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden.

Mit Schreiben vom 9. und 18. Juni 2015 hat der Kläger unter Verweis auf höchstrichterliche Entscheidungen Fragen zum Unterschriftserfordernis sowie zur Richtereigenschaft der als befangen abgelehnten Richter und zu deren Legitimation aufgeworfen. Erst danach werde eine Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung abgegeben. Zudem seien sämtliche seit dem Jahr 1990 ergangenen Entscheidungen mangels richterlicher Unterschrift rechtsungültig. Die Floskel „Im Namen des Volkes“ müsse interpretiert werden, weil die „BRD“ kein Staat sei und kein Staatsvolk habe. Systemkritische Richter müssten mit Disziplinarmaßnahmen rechnen. Der Verwaltungsgerichtshof habe seine „Objektivität“ dadurch bewiesen, dass er beim Abfindungsflurstück 2308 für die große Fläche eine Generalisierung vorgenommen habe, für die kleine Fläche aber nicht. Er, der Kläger, sei somit um 362 „DWZ“ (gemeint wohl: Wertverhältniszahlen) durch Rechtsbeugung betrogen worden.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

Das Verfahren 13 A 14.1109 ist rechtskräftig durch Urteil vom 22. Oktober 2014 abgeschlossen. Nach Beendigung der Instanz kann ein Richter grundsätzlich nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (BVerwG, B. v. 6.10.1989 - 4 CB 23.89 - NVwZ 1990, 460). Ob im Hinblick auf die noch erhobene Anhörungsrüge etwas anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung, denn das Ablehnungsgesuch bleibt schon aus anderen Gründen ohne Erfolg.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Kollegialentscheidung alle Richter abgelehnt. Die Ablehnung aller Richter eines Senats kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn individuell auf die Person der einzelnen Richter bezogene Befangenheitsgründe vorliegen oder eine Kollegialentscheidung den Grund für die Ablehnung darstellt und die Befangenheit aus konkreten, in der Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (BVerwG, U. v. 5.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36 = BayVBl 1976, 346). Daran fehlt es hier. Der Kläger begründet sein Gesuch nicht mit individuellen, die Richter betreffenden Tatsachen, die zur Besorgnis führen könnten, sie würden nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder hätten sich in der Sache bereits festgelegt (siehe hierzu BVerfG vom 5.4.1990 BVerfGE 82, 30). Dass sich hierfür aus einer Kollegialentscheidung Anhaltspunkte ergeben würden, trägt er ebenfalls nicht vor. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger mit der von ihm genannten „Kollegialentscheidung“ auf das Urteil vom 22. Oktober 2014 oder die Beschlüsse vom 18. März 2015 bezieht.

Soweit er rügt, die „Gerichtsbeschlüsse“ seien wegen fehlender Unterschriften unrechtmäßig, lässt sich hieraus weder eine etwaige Voreingenommenheit entnehmen noch ist das zutreffend. Wie in den dienstlichen Stellungnahmen ausgeführt und aus der Gerichtsakte ersichtlich, sind sowohl das Original des Urteils vom 22. Oktober 2014 als auch der Beschlüsse vom 18. März 2015 betreffend den Antrag auf Ergänzung des Urteils und auf Berichtigung des Tatbestands von den mitwirkenden Richtern unterschrieben worden. Das Erfordernis persönlicher Unterzeichnung gilt für die den Beteiligten zuzustellenden Ausfertigungen nicht (BVerwG, B. v. 7.8.1998 - 6 B 69/98 - juris).

Aus dem vom Kläger genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (U. v. 8.6.2006 - 75529/01 - RIS Bundeskanzleramt Österreich) betreffend das Recht auf angemessene Verfahrensdauer und eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit ergibt sich nichts anderes.

Auch das Vorbringen zur generalisierenden Betrachtung des Gerichts bei Abfindungsflurstück 2308 lässt eine Befangenheit nicht erkennen. Die Frage, wie der Wert eines Grundstücks zu bestimmen ist, bemisst sich nach §§ 27 ff. FlurbG und betrifft damit eine rechtliche Qualifizierung der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Sachverhalte. Das führt nicht zu Befangenheit. Aus der rechtlichen Beurteilung eines Begehrens lassen sich keine Anhaltspunkte für eine etwaige Voreingenommenheit entnehmen. Ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten des Richters, das der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits dient, kann ein Ablehnungsgesuch nicht begründen, selbst wenn die zugrundeliegende Rechtsansicht falsch wäre (siehe hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 54 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 54 Rn. 11b jeweils m. w. N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 146 Abs. 2 VwGO).

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.