Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2015 - 12 ZB 14.636

19.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die am ... 1944 in D., Landkreis P., geborene Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2013. Mit diesem wird die ihr am 25. April 1985 ausgestellte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, die Bescheinigung für ungültig erklärt und eingezogen (Ziffer 1.), ferner der ebenfalls am 25. April 1985 erteilte Bescheid über die Anerkennung als politischer Häftling und die Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz aufgehoben (Ziffer 2.). Gleichzeitig werden die Anträge vom 22. März 1984 auf Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz und Gewährung von Eingliederungshilfe abgelehnt (Ziffer 3.), die nach § 9a HHG gewährte Leistung in Höhe von 107,37 EUR zurückgefordert (Ziffer 4.) und Vertrauensschutz nicht gewährt (Ziffer 5.).

Die Klägerin befand sich vom 6. Januar bis 30. Juli 1962 in der ehemaligen DDR wegen Passvergehen und Staatsverleumdung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, nachdem sie 1961 mit ihrem späteren Ehemann die DDR verlassen, dorthin 1962 jedoch wieder zurückgekehrt war. 1984 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über. Auf ihren Antrag hin erkannte die Regierung von Mittelfranken sie mit Bescheid vom 25. April 1985 als politischen Häftling an, stellte ihr eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG aus und bewilligte ihr Eingliederungshilfe nach § 9a HHG in Höhe von 210 DM (entspricht 107,37 EUR). Mit weiteren Bescheiden der Regierung von Oberbayern vom 20. März 1990 und 15. Juli 2008 wurden ihr eine Kapitalentschädigung nach § 17 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 StrRehaG und eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer in Höhe von 250 EUR nach § 17a StrRehaG zugebilligt.

Nachdem bei der Regierung von Oberbayern im Zuge des Antrags der Klägerin auf berufliche Rehabilitierung Hinweise auf eine Stasitätigkeit aufgetreten waren, wurde sie hierzu mit Schreiben vom 1. September 2011 angehört. Ab Oktober 2011 wurden die Leistungen nach § 17a StrRehaG eingestellt. Mit dem nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Februar 2013 nahm der Beklagte den Bescheid vom 25. April 1985 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, da die Klägerin durch eine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR in den Jahren 1975/1976 den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG verwirklicht habe. Vertrauensschutz nach Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG komme ihr nicht zu.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Februar 2014 ab. Zur Begründung nahm es auf die für zutreffend erachteten Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Behauptung der Klägerin, ihr sei die Einsicht in die beim Bundesbeauftragten für die Stasiunterlagen vorhandenen Akten verweigert worden, nicht zutreffe und durch ihren eigenen Sachvortrag bzw. die in Bezug genommenen Schriftstücke widerlegt werde. Auch belege der Gang des Behörden- bzw. Gerichtsverfahrens, dass ihr rechtliches Gehör gewährt worden sei. Neben den im Behördenverfahren abgegebenen Stellungnahmen habe die schwere Erkrankung der Klägerbevollmächtigten keine Verletzung rechtlichen Gehörs bewirkt, da sich die Klägerin selbst an den Beklagten gewandt, eine eigene Stellungnahme abgegeben und um Übermittlung des Bescheids an sie persönlich anstelle ihrer Bevollmächtigten gebeten habe. Darüber hinaus sei der Klägerin bzw. ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren durch mehrfache Fristverlängerungen die Möglichkeit eingeräumt worden, die Klage zu begründen. Schließlich habe das Gericht der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen relevanten Punkten bzw. zu einzelnen Unterlagen aus den Stasiakten gewährt.

Der angefochtene Bescheid erweise sich nicht nur formell, sondern auch materiell als rechtmäßig, da die Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts vorgelegen hätten und die Klägerin sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen habe berufen können. Ihre Behauptung, sie sei niemals für die Stasi tätig geworden bzw. habe niemals mit der Stasi zusammengearbeitet, werde nach der Überzeugung des Gerichts durch die vorgelegten Akten des Bundesbeauftragten für die Stasiunterlagen widerlegt. Die dort enthaltenen Dokumente zeigten eine Vielzahl von Äußerungen, die die Klägerin gegenüber ihren Führungsoffizieren oder Stasi-Kontaktpersonen getätigt habe, was ihre Unterschrift unter den jeweiligen Berichten wie auch die umfangreiche Darstellung von Vorgängen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich belegten. Nicht entscheidungserheblich sei, ob die Klägerin die Berichte selbst handschriftlich oder mit der Schreibmaschine abgefasst habe, da sie die Echtheit ihrer Unterschrift unter den Dokumenten in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe. Für ihre Behauptung, sie habe Blankounterschriften auf leeren Blättern leisten müssen, auf die die Berichte nachträglich geschrieben worden seien, gebe es keine Anhaltspunkte. Das Gericht sehe auch keinen Grund für eine derartige Vorgehensweise. Die Klägerin habe nicht erklären können, weshalb die Stasi gerade in Bezug auf ihre Person umfangreiche gefälschte Berichte in die Akten aufgenommen habe, in denen ihr eine loyale und gute Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit bescheinigt werde, wobei sie zugleich als Regimegegnerin bekannt gewesen sein soll. Derartige Berichte hätten ihr in der DDR eher nutzen als schaden können. Weshalb die Stasi der Klägerin Angaben aus ihrem engsten Umfeld, die kriminelle oder aus der Sicht der DDR-Behörden strafbare Handlungen wie beispielsweise Republikflucht enthielten, untergeschoben haben sollte, obwohl diese tatsächlich von einer anderen Person gekommen waren, sei für das Gericht nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig erscheine es dem Gericht nachvollziehbar, dass die Staatssicherheitsbehörden die Klägerin mit einer anderen Person verwechselt hätten.

Vielmehr belegten nach Auffassung des Gerichts die vorgelegten Unterlagen des Bundesbeauftragten, dass die Klägerin im Jahr 1975 Berichte für die Stasi verfasst habe, von dieser daraufhin überprüft und als IM angeworben worden sei, eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet und mindestens einmal für ihre Tätigkeit einen Geldbetrag erhalten habe. Dem stehe nicht entgegen, dass sie selbst von der Stasi überwacht worden sei, da die Stasi die Richtigkeit von IM-Berichten bzw. deren Loyalität und Verschwiegenheit überprüft habe. Nach Auffassung des Gerichts stehe der IM-Verpflichtung der Klägerin auch nicht entgegen, dass sie nach ihren eigenen Angaben als politisch unzuverlässig angesehen worden sei, weil sei andererseits zahlreiche Kontakte in Milieus besessen habe, die für die Staatssicherheit von erheblichem Interesse gewesen seien.

Dass die Klägerin, die nur für einen relativ kurzen Zeitraum für die Stasi tätig gewesen sei, auch Ziel von deren Ausspähaktionen gewesen sei und sich deshalb zu Recht auch als Opfer der DDR-Behörden sehen könne, stehe der Annahme des Beklagten, dass sie als IM tätig geworden sei, nicht entgegen. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass die Klägerin selbst als Informantin der Stasi und zeitweise auch förmlich als IM tätig gewesen und der Inhalt der diese Tätigkeit betreffenden Unterlagen des Bundesbeauftragten zutreffend sei.

Zu Recht sei der Beklagte im angefochtenen Bescheid auch davon ausgegangen, dass die Zusammenarbeit der Klägerin mit dem MfS keinesfalls als nur völlig unbedeutend einzustufen sei, sondern dass die Klägerin vielmehr gravierende Nachteile für dritte Personen aufgrund ihrer Angaben in Kauf genommen habe. Ferner sei der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass das Verhalten der Klägerin auch deshalb als vorwerfbar zu werten sei, weil sie sich in keiner besonderen Zwangslage befunden habe, durch die sie genötigt worden wäre, gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßende Handlungen zu begehen.

Die Klägerin erfülle daher den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG, weshalb die an sie erteilten Bescheide wie auch die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG zu Unrecht ergangen seien. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie die ursprünglichen Verwaltungsakte durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt habe. Die Klage sei daher im Ergebnis abzuweisen gewesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie durch ihre seinerzeitige Bevollmächtigte innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sowie sinngemäß Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen lässt. Mit Schreiben vom 13. November 2014 bestellte sich für die Klägerin ein weiterer Bevollmächtigter, nachdem der Senat die Klägerin zuvor auf die fehlende Erreichbarkeit ihrer seinerzeitigen Bevollmächtigten hingewiesen hatte.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, den Zulassungsantrag abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, da die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO von der seinerzeitigen Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, nicht durchgreifen oder bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind.

1. Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

1.1 Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin - wie auch im Verfahren erster Instanz - nunmehr im Zulassungsverfahren erneut vorträgt, nach Einsichtnahme der Klägerin in ihre beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Akten am 22. August 2012 sei sie krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, den in Rede stehenden Sachverhalt vor der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2014 mit der Klägerin zu erörtern, legt sie keine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs der Klägerin dar. Insoweit kann sowohl für das Behördenverfahren wie auch das gerichtliche Verfahren erster Instanz auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (S. 9 f. des Urteilsumdrucks) verwiesen werden, der der Senat nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen folgt.

Die von der Klägerbevollmächtigten mit der Zulassungsbegründung vorgelegten ärztlichen Atteste rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit der Klägerin eine ambulante Untersuchung am 5. November 2013 sowie eine stationäre neurochirurgische Behandlung vom 4. Dezember bis 7. Dezember 2013 bescheinigt werden, lässt sich daraus nicht ableiten, dass sie seit dem 22. August 2012 gehindert war, mit ihrer Bevollmächtigten den Inhalt der beim Beauftragten für die Stasi-Unterlagen eingesehenen Akten zu erörtern.

Auch das weiter vorgelegte Attest, das der Klägerbevollmächtigten wohl seit dem 13. Juli 2012 bis einschließlich 31. März 2014 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ist nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin zu belegen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet der Klägerin die Möglichkeit, zu entscheidungserheblichem Sachverhalt vor Ergehen einer Entscheidung Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit bestand für die Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren erster Instanz. Wenn die Bevollmächtigte der Klägerin als Einzelanwältin über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt, ist sie dazu verpflichtet, für eine entsprechende Vertretung Sorge zu tragen. Tut sie dies nicht und unterbleibt deshalb eine Stellungnahme, wird damit die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, gleichwohl nicht in Frage gestellt. Die Annahme einer Verletzung rechtlichen Gehörs scheidet daher im vorliegenden Fall aus.

Dies gilt auch, soweit die Klägerbevollmächtigte geltend macht, ihr sei in der mündlichen Verhandlung Einsicht in die Gerichtsakten und die Möglichkeit einer Stellungnahme zum darin befindlichen „Streitmaterial“ vom Vorsitzenden Richter verweigert worden. Demgegenüber ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2014, dass die Bevollmächtigte der Klägerin zwar Einsicht in die Gerichtsakten beantragt hat (S. 2 der Sitzungsniederschrift), sie aber zugleich erklärt hat, der Antrag könne zurückgestellt werden, bis geklärt sei, welche Unterlagen in den Gerichtsakten vorhanden seien. In der Folge wurden mehrere in den Gerichts- und Behördenakten enthaltene Dokumente mit den Verfahrensbeteiligten besprochen. Darüber hinaus wurde der Bevollmächtigten der Klägerin die Verwaltungsakte über das Verfahren nach Art. 48 BayVwVfG zur Einsichtnahme während einer Sitzungspause überlassen (S. 6 der Sitzungsniederschrift). Auf das zurückgestellte Gesuch um Einsicht in die Gerichtsakte kam die Bevollmächtigte der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr zurück. Der Vortrag, ihr sei vom Vorsitzenden Richter die Einsicht in die Gerichtsakte verweigert worden, entbehrt daher bereits einer tatsächlichen Grundlage.

Darüber hinaus erfordert die Darlegung einer Gehörsverletzung im Zulassungsverfahren, dass der Rechtsmittelführer über die Schilderung des prozessualen Verletzungsvorgangs hinaus darlegt, was er im Fall ordnungsgemäßer Gewähr rechtlichen Gehörs vorgetragen und wie sich dies auf die Entscheidung des Gerichts ausgewirkt hätte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74). Daran fehlt es in der Zulassungsbegründung gänzlich. Mithin ist hinsichtlich der behaupteten Gehörsverletzung auch dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.

1.2 Auch mit der weiteren, sinngemäß erhobenen Gehörsrüge, das Verwaltungsgericht habe bestimmte, von der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gekennzeichnete und anschließend kopierte Dokumente aus der „Opferakte“ der Klägerin nicht berücksichtigt, kann die Zulassung der Berufung nicht bewirkt werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Gerichtsakte, Bl. 87 bis 100, die entsprechenden Kopien befinden, ferner in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung die einzelnen, zur Akte genommenen Unterlagen nach ihrer Nummerierung und ihrem Inhalt genau bezeichnet werden (Bl. 6 der Sitzungsniederschrift). Einwände hiergegen hat die Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erhoben. Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, ist daher nicht ersichtlich.

2. Weiterhin bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die die Bevollmächtigte der Klägerin in der Zulassungsbegründung zumindest sinngemäß geltend macht.

Soweit die Bevollmächtigte insoweit wie im Verfahren erster Instanz erneut die Stasi-Mitarbeit der Klägerin bestreitet, darauf hinweist, dass die Inhaftierung Anfang der 60er Jahre die Klägerin dauerhaft gegen das Regime eingestellt habe, sie seit den 70er Jahren wiederholt ihre Ausreise beantragt habe, sie Opfer der Stasi-Überwachung gewesen sei und die ihre Stasi-Tätigkeit belegenden Dokumente gefälscht seien, setzt sie sich weder mit der detaillierten Begründung des Bescheids vom 7. Februar 2013, auf die das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, noch mit der Begründung im Urteil vom 11. Februar 2014 auseinander. Mit einer derartigen Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrags, die jede weitere Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung vermissen lässt, kann die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit nicht erwirkt werden.

Dies gilt in gleicher Weise für den inhaltlichen Kernvorwurf der Zulassungsbegründung, das Erstgericht habe, wie zuvor bereits der Beklagte, allein die „Stasi-Täter-Akte“, nicht hingegen die „Stasi-Opfer-Akte“ der Klägerin berücksichtigt und sei so einer „Fehlinterpretation“ des Verhaltens der Klägerin erlegen. Auch dieses Vorbringen lässt die nötige Auseinandersetzung mit der Argumentation der angefochtenen Entscheidung vermissen. So hat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung von der Richtigkeit der die Stasi-Tätigkeit der Klägerin belegenden Unterlagen wesentlich damit begründet, dass kein Motiv erkennbar sei, der Klägerin eine Tätigkeit als informeller Mitarbeiter der Staatssicherheit „unterzuschieben“, dass es umgekehrt aber durchaus ein Interesse gegeben habe, die als politisch unzuverlässig bekannte Klägerin aufgrund ihrer Kontakte und des Milieus, in dem sie verkehrte, abzuschöpfen. Dass die Klägerin zugleich auch „Opfer“ des Regimes war, wird vom Verwaltungsgericht durchaus anerkannt, stellt aber ihre Tätereigenschaft nicht infrage. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, diese Argumentation des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, liefert die Bevollmächtigte der Klägerin mit der Zulassungsbegründung nicht. Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, sind damit nicht dargetan.

Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Rückzahlungsforderungen die Zulassung der Berufung nicht. Die „Streichung“ der Opferrente in Höhe von 250 EUR ist nicht Gegenstand des streitbefangenen Bescheids vom 7. Februar 2013. Ihre Zahlung wurde bereits zum Oktober 2011 eingestellt. Eine mögliche Rücknahme, die sich nach § 17a Abs. 6 StrRehaG wohl nach den Vorschriften des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) richtet, behält der streitgegenständliche Bescheid vom 7. Februar 2013 ausdrücklich einem weiteren Bescheid vor. Bei einer möglichen Rücknahme der bewilligten „Opferrente“ für die Vergangenheit wird daher erneut eine Ermessensentscheidung zu treffen sowie über die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten und die Verhältnismäßigkeit der Rücknahme zu entscheiden sein. Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Rückzahlung der Eingliederungshilfe in Höhe von 107,37 EUR ist der Klägerin vom Beklagten angesichts ihrer Einkommensverhältnisse bereits die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt worden. Für die Unverhältnismäßigkeit der streitbefangenen Rückzahlungsforderung ist mithin nichts ersichtlich.

3. Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 weitere Tatsachen vorträgt, die belegen sollen, dass die Klägerin nicht für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den Jahren 1975/76 tätig gewesen sein soll, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Vorbringen, das nicht der Vertiefung und Ergänzung eines bereits innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Zulassungsgrundes dient, für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung keine Berücksichtigung finden kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 53). Zum anderen fehlt es, worauf die Bevollmächtigte der Klägerin vom Senat ausdrücklich hingewiesen worden ist, an der angekündigten Übermittlung der in Bezug genommenen Dokumente aus der „Stasi-Opfer-Akte“ der Klägerin an den Senat, so dass ihre tatsächlichen Behauptungen hier ohne Beleg geblieben sind.

4. Soweit der ab 6. November 2014 mandatierte, weitere Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsätzen vom 30. Januar 2015, 24. August 2015 und 28. September 2015 ebenfalls zur Zulassung der Berufung vorträgt und mit dem Schriftsatz vom 30. Januar 2015 weitere Dokumente aus den Stasi-Akten der Klägerin vorlegt, kann sein Vorbringen deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits seit langem abgelaufen ist und seine Darlegungen nicht der Ergänzung und Vertiefung der bereits innerhalb der Begründungsfrist vorgetragenen Zulassungsgründe dienen, es sich vielmehr um neuen Sachvortrag handelt. Der Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist - und seien es auch „nur“ weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel - ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 53).

Dies gilt zunächst, soweit der Bevollmächtigte versucht, aus einem von ihm gemutmaßten Verhältnis von Kriminalpolizei und Ministerium für Staatssicherheit in Dresden unter Beziehung von Unterlagen, die die strafrechtliche Verfolgung der Klägerin wegen verschiedener Eigentumsdelikte sowie den Verdacht auf einen ungesetzlichen Grenzübertritt an Weihnachten 1974 betreffen, eine - ohne Kenntnis der Klägerin - erfolgte „Abschöpfung“ durch das Ministerium für Staatssicherheit zu belegen. Ungeachtet des Umstands, dass es sich insoweit um neuen Sachvortrag handelt, ist dieses Vorbringen auch deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen, weil es weder ein Motiv für das „Abschöpfen“ der Klägerin noch Anhaltspunkte für die Anlegung eines „fiktiven“ IM-Vorgangs benennt. Umgekehrt findet sich in dem vom Bevollmächtigten vorgelegten „Operativplan“ aus dem Jahr 1974 (BStU 000174), als die Kriminalpolizei gegen die Klägerin ermittelte, die „Zielstellung einer eventuellen Werbung als IM, nachdem eine Klärung ihres Vorhaben d. DDR zu verlassen, eindeutig geklärt wurde.“ Dies weist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin eher auf die Echtheit der die Klägerin belastenden Unterlagen hin, als dass es deren Fälschung belegen könnte.

Auch die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin zur Frage des „Schriftbilds“ in verschiedenen Dokumenten, in denen dem Verwaltungsgericht eine Beweisantizipation vorgehalten wird, vermögen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Insoweit setzt sich das Vorbringen nicht mit dem in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2014 festgehaltenen Umstand auseinander, dass die Klägerin ihre Unterschrift unter verschiedene Dokumente wie auch ihren handschriftlichen Lebenslauf ausdrücklich für echt erklärt hat, ferner nicht mit dem Bescheid vom 7. Februar 2013, wonach auch verschiedene nach der Ausreise in die Bundesrepublik 1984 von der Klägerin gefertigte Dokumente stark unterschiedliche Schriftbilder aufweisen. Mithin führen auch diese Ausführungen nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

5. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Häftlingshilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem 31. Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliederungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes am 10. August 1955 hatte oder diesen danach vor dem 1. Januar 1993 genommen hat

1.
als Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes,
2.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, vorausgesetzt, daß er mit einem Angehörigen zusammengeführt wird, der schon am 10. August 1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder unter § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 des Bundesvertriebenengesetzes fällt,
3.
bis zum 31. Dezember 1964 und im Wege der Notaufnahme aus den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten zugezogen ist,
4.
spätestens sechs Monate nach Entlassung aus dem Gewahrsam oder, wenn er bereits vor dem Gewahrsam den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, bei Rückkehr innerhalb dieses Zeitraums; in die Frist werden Zeiten unverschuldeter Verzögerung nicht eingerechnet.
Die Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 30 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949 an, 60 Deutsche Mark. Bei der Berechnung wird der Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 2 mit längstens 10 Jahren berücksichtigt. Die Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 15.420 Deutsche Mark begrenzt.

(2) § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, die §§ 7 und 27 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung gelten sinngemäß. § 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß nur der Anspruch auf Eingliederungshilfe für einen Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 vererblich ist, die Ausschließungsgründe des § 2 auch für Erben gelten und die Eingliederungshilfen beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen als Erbe auf die jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind.

(3) (weggefallen)

(4) Leistungen nach den §§ 17 und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind auf die nach diesem Gesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen anzurechnen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung der Leistung, auf die nach Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

(1) Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem 31. Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliederungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes am 10. August 1955 hatte oder diesen danach vor dem 1. Januar 1993 genommen hat

1.
als Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes,
2.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, vorausgesetzt, daß er mit einem Angehörigen zusammengeführt wird, der schon am 10. August 1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder unter § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 des Bundesvertriebenengesetzes fällt,
3.
bis zum 31. Dezember 1964 und im Wege der Notaufnahme aus den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten zugezogen ist,
4.
spätestens sechs Monate nach Entlassung aus dem Gewahrsam oder, wenn er bereits vor dem Gewahrsam den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, bei Rückkehr innerhalb dieses Zeitraums; in die Frist werden Zeiten unverschuldeter Verzögerung nicht eingerechnet.
Die Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 30 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949 an, 60 Deutsche Mark. Bei der Berechnung wird der Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 2 mit längstens 10 Jahren berücksichtigt. Die Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 15.420 Deutsche Mark begrenzt.

(2) § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, die §§ 7 und 27 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung gelten sinngemäß. § 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß nur der Anspruch auf Eingliederungshilfe für einen Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 vererblich ist, die Ausschließungsgründe des § 2 auch für Erben gelten und die Eingliederungshilfen beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen als Erbe auf die jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind.

(3) (weggefallen)

(4) Leistungen nach den §§ 17 und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind auf die nach diesem Gesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen anzurechnen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung der Leistung, auf die nach Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.

(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17, 17a und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.

(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben

1.
für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder
2.
weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.

(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt an Personen,

1.
die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben,
2.
die während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben; dies gilt insbesondere für Personen, die durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen eines an Mithäftlingen begangenen Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind,
3.
die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Verurteilung auf in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen beruht.

(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.

(3) (weggefallen)

(4) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Gewahrsam genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor, so sind diese auch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen wirksam.

(5) Solange wegen einer Straftat, die zu einem Ausschluß nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2 führen kann, ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren schwebt, sind Entscheidungen über Anträge nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen zuerkannt ist, so ist die Auszahlung einmaliger Leistungen auszusetzen; wiederkehrende Leistungen können ausgesetzt werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.