Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2015 - 12 ZB 12.599

bei uns veröffentlicht am25.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 200.343,76 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechnung des sog. Mehrbelegungsausgleichs im Rahmen der Kostenerstattung für Leistungen der forensischen Psychiatrie für die Jahre 2007 und 2008.

1. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG vom 8.12.2006, GVBl. 2006, 942) obliegt der Vollzug von Entscheidungen nach § 63 und § 64 StGB, § 126a und § 453c StPO und § 7 JGG im sog. Maßregelvollzug den Bezirken. Die hierfür angefallenen Kosten trägt nach Art. 95 Abs. 4 AGSG der Freistaat Bayern. Während bis 31. Dezember 2006 Art. 23 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs (AGSGB vom 10.8.1982, zuletzt geändert durch G. v. 10.7.2006, GVBl. 2006, 356) die nachträgliche Erstattung der Forensikkosten an die Bezirke aus Haushaltsmitteln vorgesehen hatte, erfolgt die Kostenerstattung ab 2007 nach Art. 95 Abs. 4 Satz 2 AGSG in Form der Budgetierung, d. h. der vorherigen jährlichen Festlegung eines Gesamtbetrags (Budget). Das Budget kann dabei nach Art. 95 Abs. 4 Satz 4 AGSG entweder durch Rechtsverordnung bestimmt oder durch eine Vereinbarung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen mit den Bezirken festgesetzt werden.

2. Zur Vorbereitung der Umstellung des Systems der nachträglichen Kostenerstattung auf die Budgetierung fanden ab Juli 2006 zwischen dem Staatsministerium und dem Verband der Bayerischen Bezirke (VBB) Verhandlungen zur Vereinbarung von Eckpunkten für die Forensikkosten der Jahre 2007 und 2008 statt, die als Grundlage für die Budgetverhandlungen mit den einzelnen Bezirken dienen sollten. Gegenstand dieser Verhandlungen bildete auch der sog. Belegungsausgleich. Da die Bezirke weder auf die Unterbringungsentscheidung der Strafgerichte noch auf die Verweildauer der Untergebrachten in der Forensik Einfluss besitzen, sollte für eine Mehr- bzw. Minderbelegung der Einrichtungen gemessen an den dem jeweiligen Budget zugrunde liegenden Belegungstagen ein (nachträglicher) Ausgleich erfolgen. Bei den letzten Verhandlungen am 30. Oktober 2006 kam man insoweit überein, dass das Budget anhand der vom jeweiligen Bezirk mitgeteilten erstattungsfähigen Gesamtkosten des Jahres 2005, der mitgeteilten Berechnungstage 2005 und der Durchschnittsbelegung 2005 festzusetzen und um 3,2% bzw. 0,9% für den ab 2006 eingetretenen bzw. für 2007 zu erwartenden Anstieg der Personal- und Sachkosten sowie um 2,5% für die ab 2006 eingetretene und 2007 erwartete Steigerung der Belegung zu erhöhen sei. Für 2008 sollte die Budgetsumme 2007 für den zu erwartenden Anstieg der Personal- und Sachkosten pauschal um 2% erhöht werden.

Ausgangspunkt des Vertragstextes zum Mehr- bzw. Minderbelegungsausgleichs bildete ein Regelungsvorschlag der Bezirke vom 19. Oktober 2006, der auf der Basis der Ist-Belegung des Jahres 2006 für 2007 und 2008 einen prozentual gestaffelten Ausgleich vorsah. Da bis Oktober bzw. November 2006 jedoch noch keine Belegungszahlen für das Gesamtjahr 2006 vorlagen, legte man der Berechnung des Mehr- bzw. Minderbelegungsausgleichs als Basis die um 2,5 % erhöhten Belegungszahlen des Jahres 2005 zugrunde.

3. Am 16. November 2006 übermittelte das Staatsministerium dem Bezirk Oberbayern, dem vormaligen Träger der nunmehr rechtlich selbständigen Klägerin, unter Bezugnahme auf die vereinbarten Eckpunkte einen Vertragsentwurf über die Budgetvereinbarung als Grundlage für die Budgetverhandlungen für die Jahre 2007 und 2008. Dieser Vertragsentwurf enthielt in § 10 zum Mehr- bzw. Minderbelegungsausgleich folgende Regelung:

„§ 10 Ausgleichsverfahren für Belegungsänderungen

(1) Der Berechnung eines Ausgleichs nach diesem Paragrafen werden

- im Kalenderjahr 2007 die dem Staatsministerium mitgeteilten Berechnungstage des Jahres 2005 multipliziert mit 1,025 und

- im Kalenderjahr 2008 die dem Staatsministerium mitgeteilten Berechnungstage des Jahres 2005 multipliziert mit 1,025

zu Grunde gelegt.

Der Ausgleich erfolgt in getrennten Jahresschritten, also jeweils für die Jahre 2006, 2007 und 2008 getrennt.

(2) Weichen die dem Budget zugrunde liegenden Berechnungstage von den tatsächlichen Berechnungstagen der Jahre 2007 und 2008 ab, so wird im jeweils folgenden Kalenderjahr 2008 bzw. 2009 ein Ausgleich wie folgt vorgenommen:

a) Bei einer Minderbelegung sind durch den Bezirk / das Kommunalunternehmen für die jeweilige Einrichtung folgende Rückerstattungen zu leisten:

- für die ersten 2 % : minus 25 % des Tagessatzes je Berechnungstag

- für die weiteren 2 %: minus 50 % des Tagessatzes je Berechnungstag

- für die weiteren 2 %: minus 75 % des Tagessatzes je Berechnungstag

- für den Anteil der darüber hinaus gehenden Berechnungstage erfolgt keine weitere Rückzahlung.

Die dem Bezirk / Kommunalunternehmen hierdurch verbleibenden Finanzmittel sind ausschließlich für Zwecke des Maßregelvollzugs, insbesondere für Maßnahmen der ambulanten Nachsorge einzusetzen.

b) Bei einer Mehrbelegung werden durch das Staatsministerium folgende Ausgleiche geleistet:

- für die ersten 2 %: plus 25 % des Tagessatzes je Berechnungstag

- für die weiteren 2 %: plus 50 % des Tagessatzes je Berechnungstag

- für die weiteren 2 %: plus 75 % des Tagessatzes je Berechnungstag

- für den Anteil der darüber hinaus gehenden Berechnungstage wird jeder zusätzliche Berechnungstag mit 100 % ausgeglichen.

Die sich hierdurch ergebenden Beträge werden beim Ausgleich der Belegung des Jahres 2007 mit dem Betrag gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 verrechnet.

(3) Mehr- oder Mindererlöse abweichend von Absatz 1 verbleiben dem Bezirk bzw. gehen zu seinen Lasten. Für verbleibende Finanzmittel gilt a) Satz 2.

(4) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 werden zum frühesten möglichen Zeitpunkt mit einer oder, wenn erforderlich, mehreren monatlichen Auszahlungsraten nach § 3 Abs. 3 verrechnet.“

§ 10 Abs. 1 Satz 2 der Budgetvereinbarung, der den Ausgleich in getrennten Jahresschritten vorsieht, war in keiner der vorigen Entwurfsfassungen enthalten gewesen.

Im Zuge der abschließenden Verhandlungen mit den Vertretern der Krankenhäuser des Bezirks Oberbayern am 28. November 2006 wurden verschiedene gegenüber der Musterregelung vom 30. Oktober 2006 geänderte bzw. neu gefasste Regelungen der Budgetvereinbarung besprochen. Nach einem Ergebnisprotokoll des Staatsministeriums über den Verhandlungsverlauf war der neu eingefügte § 10 Abs. 1 Satz 2 der Budgetvereinbarung nicht Gegenstand der Erörterungen (vgl. Bl. 444 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts: als Besprechungsgegenstand wird dort lediglich § 10 Abs. 3 BudgetV genannt). Nach den Verhandlungen erfolgte der Abschluss der Budgetvereinbarung zwischen den Vertretern des Bezirks Oberbayern und dem Staatsministerium.

4. In der Folge erarbeitete der am 24. Januar 2007 eingerichtete „Zentrale Steuerungsausschuss für den Maßregelvollzug (ZeSaM)“ u. a. ein Excel-Datenblatt zur „Berechnung des Mehr- oder Minderbelegungsausgleichs nach § 10 Abs. 2 Budgetvereinbarung“. Dieses Datenblatt bildete die Berechnung des Mehrbelegungsausgleichs dabei in der Weise ab, dass der Ausgleich für 2007 und 2008 getrennt berechnet wurde und die Mehr- oder Minderbelegungstage durch Vergleich der tatsächlichen Berechnungstage der Jahre 2007 und 2008 mit den mitgeteilten und mit dem Faktor 1,025 multiplizierten Berechnungstage für 2005 ermittelt und anschließend in 2 % Schritten mit den gestuften Tagessätzen verrechnet wurden. Nachdem der Beklagte dieses Datenblatt zunächst mit AMS vom 17. Dezember 2007 für die Berechnung des Mehrbelegungsausgleichs verbindlich eingeführt hatte, erklärte er mit weiterem AMS vom 27. August 2008, dass das Datenblatt den Mehrbelegungsausgleich nicht zutreffend abbilde, da es die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 Budgetvereinbarung unberücksichtigt lasse, die die Berechnung des Ausgleichs in getrennten Jahresschritten vorsehe. Über die Richtigkeit des Berechnungsmodus konnten die Beteiligten in der Folge keine Einigung erzielen.

5. Mit Schreiben vom 19. September 2008 machte die Klägerin bei der zuständigen Regierung von Oberbayern den anhand des ZeSaM-Datenblatts berechneten Mehrbelegungsausgleich für das Klinikum M.-Ost für 2007 in Höhe von insgesamt 446.457 EUR geltend. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2008 den Erstattungsbetrag nach den Vorgaben und dem Berechnungsmodus des Staatsministeriums für 2007 auf insgesamt 408.751,24 EUR fest, ordnete die Auszahlung des Erstattungsbetrags an und erklärte die Festsetzung – aufgrund der anhaltenden Kontroverse über den Berechnungsmodus – für vorläufig. Anstelle des von der Klägerin für das Jahr 2008 für das Klinikum M.-Ost geltend gemachten Ausgleichsbetrags von insgesamt 643.228 EUR setzte die Beklagte ferner mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 den Erstattungsbetrag in Höhe von 480.541 EUR fest, dies ebenfalls vorläufig. Nachdem auch weitere Gespräche keine Einigung über die richtige Berechnungsweise des Erstattungsbetrags erbrachten, erfolgte mit dem nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Dezember 2009 die endgültige Festsetzung des Mehrbelegungsausgleichs durch die Beklagte.

6. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 13. Oktober 2011 den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2009 in Verbindung mit den Bescheiden vom 8. Dezember 2008 und 9. Dezember 2009 auf und verurteilte den Beklagten zur Leistung eines Mehrbelegungsausgleichs für das Jahr 2007 von weiteren 37.705,76 EUR und für das Jahr 2008 von weiteren 162.638 EUR jeweils über die bereits geleisteten Ausgleichszahlungen hinaus.

Mit der Budgetvereinbarung (BudgetV) hätten die Parteien einen koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von Art. 54 Satz 1 BayVwVfG geschlossen. Die den Mehrbelegungsausgleich festsetzenden Bescheide des Beklagten seien bereits als formell rechtswidrig aufzuheben, weil es an einer Rechtsgrundlage für eine Festsetzung mittels Verwaltungsakts fehle. Darüber hinaus erwiesen sie sich auch als materiell rechtwidrig, weil sie den Belegungsausgleich für die Jahre 2007 und 2008 zu niedrig festgesetzt hätten und der Klägerin der im Wege der Leistungsklage geforderte Mehrbetrag nach § 10 BudgetV zustehe.

Dem Grundsatz nach regele § 10 Budgetvereinbarung das Ausgleichsverfahren für Belegungsänderungen dergestalt, dass nach § 10 Abs. 2 BudgetV bei einer Abweichung der dem Budget für 2007 und 2008 zugrunde liegenden Berechnungstage von den tatsächlichen Berechnungstagen im jeweils folgenden Kalenderjahr 2008 bzw. 2009 ein jeweils in 2%-Schritten gestaffelter Ausgleich vorgenommen werde. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BudgetV bildeten für das Kalenderjahr 2007 und 2008 die mitgeteilten Belegungstage des Jahres 2005 multipliziert mit dem Faktor 1,025 die Basis, die mit den jeweils tatsächlich angefallenen Belegungstagen der beiden Jahre verglichen würden. Strittig sei allein, wie § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV in diesem Regelungskontext zu verstehen sei, wonach der Ausgleich in getrennten Jahresschritten, also jeweils für die Jahre 2006, 2007 und 2008 getrennt, zu erfolgen habe. Ausgehend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 2 BudgetV stünden der Klägerin – der Höhe nach unstrittig – die geforderten, über die bereits geleisteten hinausgehenden Ausgleichbeträge zu. Demgegenüber finde § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV, der nach Auffassung des Beklagten einen in Jahresschritten durchzuführenden Vergleich der Belegungszahlen anordne, keine Anwendung, da er bereits nicht Vertragsinhalt der Budgetvereinbarung geworden sei (6.1). Jedenfalls könne die Bestimmung nicht in dem Sinn, den ihr der Beklagte beimesse, ausgelegt werden (6.2). Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht auf eine Auslegung der Bestimmung in seinem Sinne berufen (6.3).

6.1 § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV sei bereits deshalb nicht Vertragsinhalt geworden, weil insoweit ein nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 154 BGB beachtlicheroffener Dissens vorliege. So habe der Bezirk Oberbayern bei Abschluss der Budgetvereinbarung keine Möglichkeit besessen, die nachträglich vom Beklagten in die Mustervereinbarung eingefügte Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV zu erkennen, sodass er hierzu keine Erklärung abgeben konnte und auch nicht abgegeben habe und deshalb eine Einigung hierüber nicht zustande gekommen sei. Ferner hätten die Parteien in § 12 Abs. 4 BudgetV ausdrücklich vereinbart, dass im Fall der Unwirksamkeit bzw. Lückenhaftigkeit einzelner Bestimmungen der Budgetvereinbarung deren Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt werde. Darüber hinaus folge der übereinstimmende Wille der Parteien, die Budgetvereinbarung trotz der Unwirksamkeit von § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV anzuwenden, daraus, dass sie die Vereinbarung in Vollzug gesetzt haben und der Beklagte durch Verbindlicherklärung der Excel-Datei zur Berechnung des Mehrbelegungsausgleichs die Geltung von § 10 BudgetV entsprechend der Auffassung der Klägerin bestätigt habe. Während sich die Parteien darüber einig waren, dass ein Belegungsausgleich stattzufinden habe, bestand Dissens nur hinsichtlich des Regelungsgehalts von § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV.

Gehe man (hilfsweise) von der Erkennbarkeit der Einfügung von § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV in die Gesamtvereinbarung durch den Bezirk Oberbayern aus, hätten sich die Parteien jedenfalls über den Inhalt von § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV nicht geeinigt, sodass ein nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG in Verbindung mit § 155 BGB beachtlicherversteckter Dissens vorliege. Die von den Parteien abgegebenen Erklärungen zum Vertragsschluss deckten sich unter Einschluss von § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV äußerlich, da beide die Budgetvereinbarung am 28. November 2006 unterzeichnet hätten. Jedoch erweise sich die Formulierung von § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV als mehrdeutig. Auch hätten sie die Parteien, wie sich aus ihrem Vorbringen ergebe, unterschiedlich verstanden. Während der Bezirk Oberbayern davon ausgegangen sei, dass der Belegungsausgleich von § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BudgetV geregelt werde und § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV daher nur klarstellende Bedeutung zukomme, sei nach Auffassung des Beklagten § 10 Abs. 1 Satz 2 in die Budgetvereinbarung aufgenommen worden, um die tatsächliche Belegungsentwicklung in einem 2- bzw. 3-stufigen Verfahren unter Einschluss des Jahres 2006 möglichst wirklichkeitsnah nachzuzeichnen. Nachdem auch im Wege der Auslegung der Sinn der fraglichen Bestimmung nicht festgestellt werden könne, liege ein bloßer Scheinkonsens vor, den keine Partei gegen sich gelten lassen müsse. Der versteckte Dissens erfasse indes nur § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV, nicht hingegen die übrigen Regelungen der Budgetvereinbarung.

6.2 Selbst wenn man abweichend hiervon annehme, § 10 Abs. 1 Satz 2 sei wirksamer Inhalt der Budgetvereinbarung geworden, käme ihm bei der nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB gebotenenAuslegung nicht der vom Beklagten behauptete Sinn zu. Die Bestimmung besitze bezüglich der Jahre 2007 und 2008 allenfalls klarstellende, hinsichtlich des Jahres 2006 jedoch keine selbständig nachvollziehbare Bedeutung. Bei der gebotenen Auslegung seien auch außerhalb des Erklärungsakts liegende Umstände unter Anlegung eines objektiven Maßstabs einzubeziehen. Als maßgeblich erweise es sich, wie der jeweilige Empfänger die Vertragserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Dabei stütze bereits der Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV die vom Beklagten vertretene Auslegung nicht. Auch spreche die Genese der Bestimmung gegen die vom Beklagten vertretene Auslegung. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Beteiligten die Berechnung des Belegungsausgleichs in einem 2- bzw. 3-stufigen Verfahren vereinbart hätten, ebenso wenig dafür, dass man nur deshalb ein gestuftes Ausgleichsverfahren vereinbart hätte, um die tatsächliche Belegungsänderung 2006 im Rahmen des Belegungsausgleichs für 2007 und 2008 nachzuzeichnen. Darüber hinaus stehe die vom Beklagten vertretene Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV im Widerspruch zu den übrigen Regelungen des § 10 BudgetV und der damit korrespondierenden Vorschrift des § 6 BudgetV. So sähen diese Regelungen insbesondere keinen Vergleich von „mitgeteilten Berechnungstagen 2006/2007“ mit „mitgeteilten Berechnungstagen 2005/2006“ bzw. von „mitgeteilten Berechnungstagen 2006/2007“ mit „mitgeteilten Berechnungstagen 2007/2008“ vor. „Mitgeteilte Berechnungstage 2006/2007/2008“ tauchten in der gesamten Budgetvereinbarung nicht auf. Der Vergleichsmodus des Beklagten stehe daher in Widerspruch zu § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 BudgetV. Weiter stehe die vom Beklagten vertretene Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV mit dem Zweck des Belegungsausgleichs nicht in Einklang, der darin bestehe, die Differenz zwischen der dem Budget zugrunde gelegten Belegung und der tatsächlichen Belegungsentwicklung angemessen auszugleichen. Schließlich stehe die Interpretation von § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV des Beklagten auch im Widerspruch zu der mit der Einführung der Budgetierung vom Gesetzgeber verfolgten Intension.

6.3 Selbst wenn man schließlich davon ausginge, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV in der Auslegung des Beklagten Vertragsinhalt geworden wäre, könnte sich dieser gem. Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 242 BGB nachTreu und Glauben hierauf nicht berufen. Denn durch die Festschreibung des Berechnungsmodus des Mehrbelegungsausgleichs im Sinne der Klägerin durch die Verbindlicherklärung des Excel-Datenblatts mit AMS vom 17. Dezember 2007 habe er gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand begründet, an dem er sich festhalten lassen müsse. Die nachträglich anderweitige Interpretation des Berechnungsmodus mit AMS vom 27. August und 28. November 2008 erweise sich als venire contra factum proprium. Die hierauf beruhende Festsetzung des Belegungsausgleichs stelle mithin eine unzulässige Rechtsausübung dar.

7. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung, mit dem dieser ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ferner besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts-und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind.

1. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts München ist nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zweifelhaft. Der Beklagte hat mit seinem Zulassungsvorbringen weder einen tragenden Rechtssatz noch eine maßgebliche Tatsachenfeststellung des Urteils so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene.

1.1 Das Urteil erweist sich in dem Umfang, in dem es vom Beklagten angegriffen wird, als zutreffend, soweit das Gericht – hilfsweise – einen nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG in Verbindung mit § 155 BGB zu berücksichtigenden versteckten Dissens zwischen den Parteien hinsichtlich der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 der Budgetvereinbarung (1.1.1) unter Fortgeltung der übrigen Regelungen des Mehrbelegungsausgleichs (1.1.2) angenommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV gleichwohl im Sinne des Beklagten zu interpretieren ist, sind weder im Ausgangsverfahren noch mit dem Zulassungsvorbringen substantiiert vorgetragen worden. Sie sind auch nicht aus den dem Senat vorliegenden Akten ersichtlich (1.1.3). Demzufolge besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Leistung des zusätzlichen Mehrbelegungsausgleichs für 2007 und 2008 zu Recht.

1.1.1 Ein versteckter Dissens liegt nach § 155 BGB dann vor, wenn sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt haben. In diesem Fall gilt das Vereinbarte, wenn anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre. Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen schriftlich abgeschlossenen Vertrag mit zwei sich dem Wortlaut nach deckenden Vertragserklärungen, erfordert die Annahme eines versteckten Dissenses, dass objektiv eine mehrdeutige Vertragsbestimmung vorliegt, der die Parteien jeweils subjektiv eine unterschiedliche Bedeutung beimessen (vgl. Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 155 Rn. 5, 12; Eckert in BeckOK BGB, § 155 Rn. 8; Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 155 Rn. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 17.4.2013 – L 11 KA 3/11 – juris – Rn. 57). Dies ist vorliegend hinsichtlich § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV der Fall. Entgegen der Auffassung des Beklagten besitzt § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV bereits keinen eindeutigen Wortlaut, insbesondere hinsichtlich des in Jahresschritten vorzunehmenden „Ausgleichs“ als Regelungsgegenstand.

Ausgehend von § 10 Abs. 2 Satz 1 BudgetV erfolgt ein Ausgleich für die Mehr- bzw. Minderbelegung der Einrichtung der Klägerin dann, wenn „die dem Budget zugrunde liegenden Berechnungstage von den tatsächlichen Berechnungstagen der Jahre 2007 und 2008“ abweichen. Die „dem Budget zugrunde liegenden Berechnungstage“ sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BudgetV die „dem Staatsministerium gemeldeten Belegungszahlen 2005“, die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BudgetV für die im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 gestiegene und die im Jahr 2007 zu erwartende Belegung um 2,5 % erhöht werden. Dementsprechend bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 1 BudgetV, dass der Ausgleichsberechnung nach diesem Paragrafen „im Kalenderjahr 2007 die dem Staatsministerium mitgeteilten Berechnungstage des Jahres 2005 multipliziert mit 1,025 und im Kalenderjahr 2008 die dem Staatsministerium mitgeteilten Berechnungstage des Jahres 2005 multipliziert mit 1,025“ zugrunde gelegt werden. Sowohl aus § 10 Abs. 1 Satz 1 BudgetV wie auch aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BudgetV ergibt sich damit, dass es sich bei den Bezugsgrößen des durchzuführenden Vergleichs um die mit dem Faktor 1,025 multiplizierten Belegungstage 2005 und die Belegungszahlen der Jahre 2007 und 2008 handelt.

In diesem Kontext kann die in § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV getroffene und im vorliegenden Verfahren strittige Regelung„Der Ausgleich erfolgt in getrennten Jahresschritten, also jeweils für die Jahre 2006, 2007 und 2008 getrennt.“ sich ihrem objektiven Wortsinn nach nicht auf den Vergleich der festgelegten Bezugsgrößen und der daraus resultierenden Berechnung der Minder- bzw. Mehrbelegung, sondern nur auf „den Ausgleich“ als solchen beziehen. Dies entspricht dem Verständnis der Klägerin von dieser Bestimmung und führt dazu, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV nur deklaratorische Bedeutung zukommt. Für das Jahr 2006, für den kein Mehr- bzw. Minderbelegungsausgleich zwischen den Parteien vereinbart ist, läuft die Bestimmung leer.

Demgegenüber gelangt man nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV zum Verständnis des Beklagten nur, wenn man in den in getrennten Jahresschritten vorzunehmenden „Ausgleich“ die „Berechnung des Ausgleichs“ entsprechend der Formulierung in § 10 Abs. 1 Satz 1 BudgetV hineinliest. Denn nur dann ergäbe sich daraus das vom Beklagten vertretene stufenweise Vorgehen bei der Ausgleichsberechnung und damit der „jahresweise“ vorzunehmende Vergleich der Belegungszahlen. Insoweit ist der Klägerin indes zuzubilligen, dass diesem Verständnis von § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV der Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 BudgetV entgegensteht, der eben gerade keinen „gestuften“ Vergleich bei der Ausgleichsberechnung vorsieht, vielmehr die Vergleichsgrößen konkret benennt und damit eine Berechnung des Ausgleichs auf der Grundlage von „mitgeteilten Berechnungstagen 2006 / 2007 / 2008“ ausschließt.

Wenn man daher dem objektiven Wortlaut nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV nicht bereits im Sinne der Klägerin verstehen muss, erweist sich die Bestimmung jedenfalls als – dem jeweiligen Ausgangspunkt entsprechend – mehrdeutig, was das Vorliegen eines versteckten Dissenses im Sinne von § 155 BGB zur Folge hat, da im Übrigen das unterschiedliche subjektive Verständnis der Bestimmung im vorliegenden Rechtsstreit offenkundig ist.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, dass sich ein angenommener versteckter Dissens nicht allein auf § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV, sondern vielmehr auf die „den Belegungsausgleich insgesamt regelnde Vorschrift des § 10 BudgetV“ bezieht, legt er dies bereits nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dar. So ist nicht ersichtlich, inwiefern § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 2 BudgetV dergestalt objektiv mehrdeutig sein können, dass sich ein versteckter Dissens auch auf sie erstreckt. Auch dafür, dass sich die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten hinsichtlich § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 2 BudgetV unterscheiden, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten bzw. an einem substantiierten Vorbringen des Beklagten. Gegenstand des versteckten Dissenses kann daher im vorliegenden Fall allein § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV sein.

1.1.2 Nach § 155 BGB führt der versteckte Dissens über eine Vertragsbestimmung nur dann zu einer Aufrechterhaltung der getroffenen Vereinbarung im Übrigen, wenn „anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.“ Letzteres ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Willen der Beteiligten selbst (vgl. hierzu Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 155 Rn. 14; Eckert in BeckOK BGB, § 155 Rn. 12; Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 155 Rn. 5), nachdem § 12 Abs. 4 Satz 1 BudgetV für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags vorsieht, dass dadurch „die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt“ wird. Dies soll nach § 12 Abs. 4 Satz 3 BudgetV auch dann gelten, „wenn sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Von einer Lückenhaftigkeit des Vertrags im Hinblick auf den Mehrbelegungsausgleich kann indes nicht ausgegangen werden, da sich der Mehr- bzw. Minderbelegungsausgleich auch ohne Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV berechnen lässt. Wenn § 12 Abs. 4 Satz 1 BudgetV weiter bestimmt, dass bei Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt wird, führt dies im vorliegenden Fall zur Beibehaltung des Berechnungsmodus auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 2 BudgetV.

Dem kann der Beklagte nicht mit dem Verweis auf § 12 Abs. 4 Satz 2 BudgetV begegnen, wonach die Vertragsparteien unverzüglich dafür Sorge tragen, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung diejenige wirksame Regelung treten kann, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt habe. Denn zum einen verweist diese Regelung erst auf zukünftige ergänzende Vertragsverhandlungen, die die Rechtsfolge des § 12 Abs. 4 Satz 1 BudgetV, nämlich die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen, nicht in Frage stellt. Zum anderen greift die vom Beklagten in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung nicht durch, dass sein Berechnungsmodus des Mehrbelegungsausgleichs derjenige vereinbarte sei, „den die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben“. Insoweit kann auf die nachfolgenden Ausführungen unter 1.1.3 verwiesen werden, wonach es an tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt, dass der Berechnungsmodus des Beklagten Vertragsinhalt geworden wäre.

Auch der Blick auf die „wirtschaftlichen Zielsetzungen“, die mit dem Mehrbelegungsausgleich verfolgt worden sind, führt nicht dazu, dass das Verständnis des Beklagten vom anzuwendenden Berechnungsmodus – die nicht Vertragsinhalt gewordene Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV ersetzend – einer ergänzenden Vertragsbestimmung zugrunde gelegt werden müsste. Denn der Mehr- bzw. Minderausgleich soll – neben der Regelung in § 4 BudgetV – die derPrognose innewohnenden Unsicherheiten bei den für das Budget maßgeblichen Annahmen der Belegungszahlen der jeweiligen Einrichtungen jedenfalls partiell ausgleichen. Dem Budget für 2007 lagen – wie in § 6 Abs. 5 BudgetV festgelegt – die Belegungszahlen von 2005 zuzüglich der geschätzten Belegungssteigerung in den Jahren 2006und 2007 zugrunde. Wenn Grundlage des Budgetansatzes damit eine angenommene Steigerung der Belegungszahlen um 2,5 % in 2006 und in 2007 zusammen war, muss auch der Ausgleich der Abweichung vom prognostischem Ansatz zwingend zwischen den Belegungszahlen von 2007 und dem Budgetansatz erfolgen. Weshalb in diesem Zusammenhang ein Ausgleich für 2006 erfolgen soll, erschließt sich nicht, zumal das Jahr 2006 weder am Budgetierungsverfahren teilnimmt noch dem Budgetansatz eine festgelegte Belegungssteigerung für 2006 zu entnehmen ist. Demzufolge erweist sich auch der vom Beklagten im Rahmen seiner ersten Berechnungsstufe vorgenommene Vergleich zwischen den um 2,5 % erhöhten Belegungszahlen von 2005 und den tatsächlichen Belegungszahlen 2006 als verfehlt, weil er in die Berechnung des Ausgleichs für 2006 bereits die angenommene Belegungssteigerung für 2007 einbezieht (und diese fälschlich als „Soll-Belegung 2006“ kennzeichnet). Hinzu kommt, dass der Belegungsausgleich nach dem abgestuften System des § 10 Abs. 2 BudgetV nur bei Belegungssteigerungen von mehr als 6 % zu einem völligen Ausgleich der Mehraufwendungen führt, bei Belegungssteigerungen unter 6 % die Klägerin hingegen Abschläge bis zu 75 % hinnehmen muss. Eine stufenweise, jährliche Vergleichsberechnung, wie sie der Beklagte vertritt, würde dazu führen, dass dieser Abschlag die Klägerin mehrfach treffen würde, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund ersichtlich wäre. Schließlich ersetzt das stufenweise Vorgehen des Beklagten für die Berechnung des Ausgleichs 2007 den vertraglich vorgesehenen Abgleich der prognostischen Ausgangsgröße (Berechnungstage 2005 multipliziert mit 1,025) mit der tatsächlichen Belegungszahl 2007 systemwidrig durch einen stattdessen durchgeführten Vergleich der tatsächlichen Berechnungstage 2006 mit den tatsächlichen Berechnungstagen 2007. Für 2008 gelten die vorstehenden Überlegungen entsprechend, da insoweit keine weitere Belegungssteigerung beim Budgetansatz vorgenommen worden ist. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der Regelung des Belegungsausgleichs verfolgten „wirtschaftlichen Zielsetzungen“ automatisch zum Berechnungsmodus des Beklagten führen.

Schließlich greift auch der Einwand des Beklagten nicht durch, bei Annahme eines versteckten Dissenses hinsichtlich § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV liege eine Uneinigkeit hinsichtlich der „essentialia negotii“ vor, die im Ergebnis zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung führen würde (vgl. hierzu Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 155 Rn. 2). Dass die Regelung über einen bestimmten Berechnungsmodus dergestalt wesentlicher Vertragsinhalt geworden ist, behauptet der Beklagte lediglich, ohne dies näher zu belegen. Dagegen spricht bereits die Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 BudgetV, die bei Unwirksamkeit einer Bestimmung zur Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen sowie zu „Nachverhandlungen“ führt. Wäre der Berechnungsmodus des Mehrbelegungsausgleichs derart existentiell gewesen, dass der Beklagte andernfalls den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, hätte er die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV von der geltungserhaltenden Klausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 BudgetV ausnehmen müssen, was nicht geschehen ist. Hinzu kommt, dass – gemessen am Gesamtbudget der Klägerin für 2007 und 2008 von 61.790.384 € – der sich aus der unterschiedlichen Auslegung der streitgegenständlichen Bestimmung ergebende Differenzbetrag von 200.343,76 € lediglich einen Anteil von rd. 0,342 % ausmacht, also im Promillbereich liegt. Weshalb eine derart geringe Differenz die gesamte Budgetierung der Forensikkosten hätte scheitern lassen sollen, vermag der Beklagte nicht zu erklären. Mithin rechnet § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV nicht zu den „essentialia negotii“.

1.1.3 Auch soweit der Beklagte im Rahmen des Zulassungsvorbringens mehrfach vorträgt, man habe sich mit dem Bezirk Oberbayern als vormaligem Träger der Klägerin auf den von ihm mit seiner Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV vertretenen mehrstufigen Berechnungsmodus für den Mehrbelegungsausgleich geeinigt, kann er damit nicht durchdringen. Läge eine derartige Einigung vor, würde zugleich die Annahme eines versteckten Dissenses zwischen Bezirk und Staatsministerium ausscheiden (vgl. Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 155 Rn. 1; Eckert in BeckOK BGB, § 155 Rn. 4). Indes fehlt es vorliegend an der substantiierten Darlegung, dass eine derartige Einigung auf den Berechnungsmodus des Beklagten zwischen den konkret vertragschließenden Parteien tatsächlich stattgefunden hat; allein die entsprechende Behauptung reicht für die Begründung von Richtigkeitszweifeln am verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht aus. Anhaltspunkte für eine Einigung auf den Berechnungsmodus des Beklagten lassen sich auch dem dem Senat vorliegenden Akteninhalt wie dem Vortrag im Verfahren erster Instanz nicht entnehmen.

Insoweit besteht zwischen den Beteiligten zunächst Einigkeit, dass bei den konkreten Budgetverhandlungen zwischen dem Bezirk Oberbayern und dem Beklagten am 28. November 2006, denen der zuvor beklagtenseits übermittelte individualisierte Musterentwurf der Budgetvereinbarung vom 30. Oktober 2006 zugrunde lag, § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV ebenso wie die hieran anknüpfende Berechnungsmethodik kein Verhandlungsgegenstand war. Dies ergibt sich einerseits aus dem Ergebnisprotokoll des Staatsministeriums vom Verhandlungsverlauf am 28. November 2006 (vgl. Bl. 444 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts), andererseits aus den informatorischen Anhörungen von Herrn S. und Herrn Leitendem Ministerialrat A. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Oktober 2011 (vgl. Sitzungsniederschrift S. 4, 5). Dass sich dies bei den Budgetverhandlungen mit anderen Bezirken möglicherweise anders dargestellt hat, andere Bezirke die Einfügung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV in den Budgetverhandlungen thematisiert haben und man diesen den Sinn der Bestimmung erläutert hat (vgl. hierzu auch die Andeutung im Schreiben des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 14.12.2009, S. 4 a.E.), wirkt sich auf die vorliegende Fallkonstellation, wo letzteres erklärtermaßen nicht der Fall war, nicht aus.

Auch soweit der Beklagte vorträgt, bei der letzten Besprechung zwischen dem Staatsministerium und dem Verband der Bayerischen Bezirke am 30. Oktober 2006 habe man sich nach eingehender Diskussion auf die streitige Regelung und den damit verbundenen Berechnungsmodus geeinigt, kann er damit nicht durchdringen. Für den angeblichen Hinweis des Staatsministeriums an die Bezirke, dass infolge der Anknüpfung an die mitgeteilten Berechnungstage des Jahres 2005 und in Abweichung vom vorherigen Vorschlag des Staatsministeriums der Belegungsausgleich nunmehr in Jahresschritten (2006 – 2007 – 2008) zu erfolgen habe, um die jährliche Belegungsentwicklung entsprechend nachzuvollziehen, fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Solche ergeben sich weder aus dem von Vertretern der Bezirke erstellten Ergebnisprotokoll über die Verhandlungen am 30. Oktober 2006 und dessen „Korrektur“ durch Herrn Leitenden Ministerialrat A. noch aus der informatorischen Anhörung von Herrn Leitendem Ministerialrat A. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Sitzungsprotokoll S. 5), in der er lediglich erklärt, § 10 der Budgetvereinbarung sei „aufgrund seiner Stellung am Ende der Bugetvereinbarung in dieser Besprechung auch erst relativ spät behandelt“ worden. Im Grundsatz sei man sich darüber einig gewesen, dass mit dem Abstellen auf das Bezugsjahr 2005 entsprechend auch Belegungs- und Personalentwicklungen 2006 für das Jahr 2007 berücksichtigt werden müssten. Es habe ferner auch zugetroffen, dass eine § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie § 10 Abs. 1 Satz 1 entsprechende Regelung in dem Entwurf vom 26. Oktober 2006 noch nicht enthalten gewesen sei. Dass damit ein Berechnungsverfahren, wie es der Beklagte aus § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV ableitet, zwischen den Beteiligten des Treffens am 30. Oktober 2006 besprochen und allgemein konsentiert worden sei, ist damit in keiner Weise nachgewiesen.

Hinzu kommt, dass selbst eine Besprechung des Berechnungsmodus im Rahmen der Verhandlungen zwischen dem Staatsministerium und dem Verband der Bayerischen Bezirke zur Festlegung von Eckpunkten und zur Erstellung einer Musterbudgetvereinbarung nicht dazu führen würde, dass damit ein bestimmter Berechnungsmodus zwischen den vertragschließenden Parteien der Budgetvereinbarung vom 28. November 2006, nämlich dem Bezirk Oberbayern und dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, gleichsam automatisch ebenfalls als vereinbart gilt, wenn in der Mustervereinbarung die entsprechende Regelung nicht enthalten war und in den konkreten Budgetverhandlungen nach einhelliger Bekundung aller Beteiligten über § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV nicht gesprochen worden ist.

Weitere Umstände, die belegen könnten, dass im konkreten Fall § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV in der Lesart des Beklagten zwischen den Beteiligten vereinbart worden wäre, hat der Beklagte in seinem Zulassungsvorbringen nicht vorgetragen. Es bleibt daher bei der zutreffenden Annahme eines versteckten Dissenses zwischen den Parteien im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV.

1.2 Demgegenüber geht, wie der Beklagte zutreffend geltend macht, die Annahme eines offenen Dissenses im Sinne von Art. 62 Satz 2 BayVwVfG in Verbindung mit § 154 BGB hinsichtlich § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV durch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil fehl.

Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ist im Zweifel ein Vertrag dann als nicht geschlossen anzusehen, wenn sich die Vertragsparteien nicht über alle Punkte geeignet haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Regelung getroffen werden soll (sog. offener Dissens). Diese Regelung gilt über Art. 62 Satz 2 BayVwVfG auch für den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge (vgl. OVG Bremen, B.v. 9.3.2009 – 1 A 138/08 – juris). Indes haben im vorliegenden Fall beide Parteien am 28. November 2006 die Budgetvereinbarung einschließlich der strittigen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie der sonstigen Regelungen zum Mehrbelegungsausgleich unterzeichnet, sodass ein offener Einigungsmangel nach dem Inhalt der abgegebenen Erklärungen erkennbar ausscheidet.

1.3 Auf die Richtigkeit der weiteren Hilfserwägungen, auf die das Verwaltungsgericht den klägerischen Anspruch stützt, nämlich die Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV im Sinne der Klägerin und dem in der Anwendung des Berechnungsmodus des Beklagten liegenden Verstoßes gegen Treu und Glauben, kommt es folglich nicht mehr entscheidungserheblich an.

2. Auch der vom Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich nicht bereits im Berufungszulassungsverfahren klären lassen und der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls als offen zu bezeichnen ist. Sind die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt und erfolgt im Urteil lediglich eine Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall, liegt keine die Zulassung der Berufung tragende besondere rechtliche Schwierigkeit vor. Was im vorliegenden Fall die allgemeine Rechtsgeschäftslehre und insbesondere die Voraussetzungen des offenen wie des versteckten Dissenses betrifft, zeigt der Beklagte bereits nicht auf, inwieweit sich hier schwierige Rechtsfragen überhaupt stellen. Ebenso macht er nicht deutlich, inwieweit sich aus den Bezügen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag im vorliegend Fall schwierige Rechtsfragen ergeben sollen, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen. Auch aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht letztlich vier verschiedene – hilfsweise gestaffelte – Begründungsstränge für sein Ergebnis aufzeigt, von denen zumindest einer, nämlich die Annahme des versteckten Dissenses nach § 155 BGB durchgreift, lässt sich der Schluss auf das Vorliegen schwieriger Rechtsfragen mit Blick auf den Begründungsaufwand des Urteils nicht ziehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 – 10 ZB 11.2172 – juris Rn. 13 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 5.11.2009 – 14 A 2816/07 – juris Rn. 3 ff.).

Ebenso wenig zeigt die Zulassungsbegründung besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf. Hierzu reicht der Hinweis darauf, dass das Berufungsgericht sich „sowohl zum Hergang der Vertragsverhandlungen als auch zu den Intentionen der einzelnen Regelungen sowie deren Auslegung und im Falle der Nichtigkeit zu der Frage, wie Vertragslücken unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu schließen sein werden, ein eigenes Judiz bilden müsse“, nicht aus. Sofern es sich insoweit überhaupt um Tatsachenfragen handelt, fehlt es an der Darlegung, inwieweit sich diese als entscheidungserheblich erweisen bzw. inwieweit diese einer weiteren Tatsachenklärung in einem Berufungsverfahren überhaupt zugänglich wären. Dies gilt gleichermaßen auch im Hinblick auf angeblich fehlende tatsächliche Feststellungen, die indes vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Sachaufklärung durch das Gericht als Verfahrensfehler zu rügen gewesen wären, was vorliegend nicht erfolgte.

3. Schließlich besitzt die Rechtssache auch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Hiervon wäre auszugehen, wenn die Rechtssache rechtliche oder tatsächliche Fragen aufwirft, die sowohl für das Ausgangsgericht wie auch die Berufungsinstanz entscheidungserheblich wären, die bislang ungeklärt sind und deren Klärung durch ein Berufungsverfahren zur Herstellung der Rechtseinheit erforderlich ist. Die vom Beklagten formulierte und seiner Auffassung nach klärungsbedürftige Frage, ob die in § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV getroffene Regelung wirksam in die Budgetvereinbarung einbezogen wurde und welchen Bedeutungsgehalt sie besitzt, ferner wie gegebenenfalls bei ihrer Unwirksamkeit eine Vertragslücke zu schließen ist, ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Denn die ihrer Beantwortung zugrunde liegenden Fragen der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre sind in der auf öffentlich-rechtliche Verträge im Rahmen des Art. 62 Satz 2 BayVwVfG anzuwenden zivilrechtlichen Rechtsprechung zum offenen und versteckten Dissens hinreichend geklärt. Insoweit erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze auf den spezifischen Einzelfall. Über diesen Einzelfall hinausgehend und damit grundsätzlich bedeutsam erweist sich die angesprochene Problemstellung auch deshalb nicht, weil der Beklagte für die Budgetierungszeiträume ab dem Jahr 2009 von der hier strittigen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BudgetV keinen Gebrauch mehr gemacht hat. Es handelt sich daher bei dieser Vertragsbestimmung gewissermaßen um „auslaufendes Recht“, dass im Sinne der Rechtseinheit keiner grundsätzlichen Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens mehr bedarf. Schließlich zeigt der Beklagte auch mit Blick auf die noch offenen Streitverfahren bezüglich anderer Bezirkskrankenhäuser nicht auf, die Klärung welcher grundsätzlicher Fragen ein Berufungsverfahren erwarten ließe.

Im Ergebnis war daher der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

4. Der Beklagte trägt nach § 154 Abs. 2 die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels. Der Streitwert bestimmt sich für das Zulassungsverfahren nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung


(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzel

Strafprozeßordnung - StPO | § 126a Einstweilige Unterbringung


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrisc

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung


(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 155 Versteckter Einigungsmangel


Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch oh

Strafprozeßordnung - StPO | § 453c Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung


(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, u

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 107,50 Euro festgesetzt. Grün

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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.

(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens
a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2.
die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 107,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen eine Kostenrechnung des Beklagten vom 3. Februar 2011 weiter, mit der dieser Gebühren und Auslagen für das Versetzen des weniger als 5 m vor einem Fußgängerüberweg geparkten Kraftfahrzeugs des Klägers am 10. Mai 2010 um 4.40 Uhr erhebt.

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.). Es ist schließlich nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.)

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgewiesen, weil die Kostenrechnung rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Rechtsgrundlage sei Art. 9 Abs. 2 PAG. Danach setze die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei eine Maßnahme an Stelle des Verantwortlichen unmittelbar ausgeführt habe, die abgerechneten Kosten dafür angefallen seien und die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen sei (vgl. so auch BayVGH, U.v. 22.10.2008 - 10 B 08.1984 - juris Rn. 12; U.v. 14.4.2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 12). Die auf Art. 9 in Verbindung mit Art. 11 PAG gestützte Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Der Kläger habe sein Fahrzeug unter Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit weniger als 5 m vor einem Fußgängerüberweg abgestellt. Wegen der sichtbehindernden Wirkung sei von dem Fahrzeug eine Gefahr für diejenigen Fußgänger ausgegangen, die den Zebrastreifen hätten überqueren wollen. Da bereits die Möglichkeit der Gefährdung einzelner Personen genüge, die auf den Schutz des Fußgängerüberwegs vertrauten, spiele es keine Rolle, ob der Fußgängerüberweg zum Zeitpunkt des Parkens tatsächlich benutzt worden sei. Der Tatbestand des Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAG sei gegeben gewesen. Das Versetzen des Fahrzeugs des Klägers sei auch verhältnismäßig gewesen. Ausreichend dafür sei, dass mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden sei. Eine konkrete Verkehrsbehinderung sei nicht erforderlich. Der Zweck der Verkehrsfläche „Fußgängerüberweg“ sei durch das verbotswidrig geparkte klägerische Fahrzeug beeinträchtigt worden. Das Parken in einem Bereich von weniger als 5 m vor dem Fußgängerüberweg erschwere die Übersicht in diesem Bereich, verkürze die Reaktionszeit der an den Überweg heranfahrenden Verkehrsteilnehmer und erhöhe damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überquerten, seien in ihrer Sicht auf Fahrzeuge behindert und könnten ihrerseits nur verspätet wahrgenommen werden. Die Funktion des Verbots, in einem Bereich von 5 m vor einem Fußgängerüberweg zu halten, werde durch verbotswidrig parkende Fahrzeuge regelmäßig beeinträchtigt, so dass deren zwangsweise Entfernung regelmäßig gerechtfertigt sei. Im Hinblick darauf, dass keine Anhaltspunkte für eine baldige Rückkehr des Klägers zu seinem Fahrzeug bestanden hätten, sei es verhältnismäßig gewesen, die Versetzung des Fahrzeugs bereits in den frühen Morgenstunden anzuordnen.

Der Kläger macht insoweit geltend, er habe sein Fahrzeug gegen vier Uhr nur für wenige Minuten 1,5 m bis 2 m vor dem Fußgängerüberweg abgestellt, weil er es für eine längere Urlaubsreise habe beladen wollen. Als er zurückgekommen sei, sei das Fahrzeug bereits abgeschleppt gewesen. Zum fraglichen Zeitpunkt habe keinerlei Verkehrsbehinderung bestanden, weil nur äußerst geringer Verkehr stattgefunden habe. Unter diesen Umständen widerspreche es aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Fahrzeug abzuschleppen. Die abstrakte Beeinträchtigung sei äußerst gering gewesen, weil sich der Fußgängerüberweg vor einer Schule befunden habe und Schüler zu diesem Zeitpunkt nicht unterwegs gewesen seien. Es habe auch praktisch kein Fußgängerverkehr stattgefunden. Eine mögliche abstrakte Gefährdung sei im alleruntersten Bereich anzusiedeln gewesen. Unter Berücksichtigung des Tatzeitpunkts stehe die Versetzung des nur für wenige Minuten abgestellten Fahrzeugs völlig außer Verhältnis zum Verkehrsverstoß. Diese Ausführungen stellen aber die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Versetzung des Kraftfahrzeugs des Klägers als verhältnismäßig ansieht, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs ist zwar nicht schon allein wegen des Verstoßes gegen das betreffende Verbot verhältnismäßig. Auch eine Berufung auf die Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention ist nicht ausreichend, um die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149.01 - juris Rn. 4; U.v. 14.5.1992 - 3 C 3.90 - juris Rn. 27). Hingegen ist die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer regelmäßig gewahrt. In Betracht kommt das Abschleppen - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder beim Hineinragen eines Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone, beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder in Feuerwehranfahrtszonen oder beim Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149.01 - juris Rn. 4, B.v. 1.12.2000 - 3 B 51.00 - juris Rn. 4; U.v. 14.5.1992 - 3 C 3.90 - juris Rn. 27). Für alle Abschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die für den Betroffenen mit einer Abschleppmaßnahme verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt (vgl. BVerwG, B.v.18.2.2002 - 1 B 149.01 - juris Rn. 4; B.v. 1.12.2000 - 3 B 51.00 - juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben bestehen aber auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Sinn und Zweck des schon zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme nicht mehr in § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO, sondern in § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 66 Spalte 3 der Anlage 2 zu dieser Vorschrift geregelten Verbots, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor zu halten, ist es, Fußgänger, die die Fußgängerüberwege zweckentsprechend benutzen, um sicher die Straße zu überqueren, vor Gefahren zu schützen, die dadurch verursacht werden, dass auf oder in einem Bereich bis zu 5 m vor dem Fußgängerweg haltende Fahrzeuge die Sicht auf sie verdecken. Die Funktion des Verbots wie des Fußgängerüberwegs, das sichere Überqueren einer Straße zu ermöglichen, wird aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beeinträchtigt, wenn in einem Bereich von weniger als 5 m vor dem Fußgängerüberweg geparkt wird, weil Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, herannahende Fahrzeuge später erkennen können, sie selbst nur verspätet wahrgenommen werden, sich deshalb die Reaktionszeit der an den Überweg heranfahrenden Verkehrsteilnehmer verkürzt und damit die Gefahr von Unfällen zunimmt. Das Abschleppen eines verbotswidrig auf oder bis zu 5 m vor dem Fußgängerüberweg geparkten Fahrzeugs dient daher der Beseitigung einer Beeinträchtigung der Funktion des Fußgängerüberwegs und damit dem Schutz der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten hochrangigen Verfassungsgüter Leben und Gesundheit. Angesichts des hohen Rangs dieser Rechtsgüter stehen die Nachteile, die das Abschleppen eines verbotswidrig auf oder vor einem Fußgängerüberweg geparkten Kraftfahrzeugs für den Betroffenen mit sich bringt, regelmäßig nicht außer Verhältnis zu dem mit der Abschleppmaßnahme bezweckten Erfolg.

Etwas anderes ergibt sich hier entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass sein Fahrzeug, wie er vorträgt, nicht weniger als 1 m, sondern 1,5 bis 2 m vor dem Fußgängerüberweg geparkt gewesen sei und dass wegen der Tageszeit und des geringen Verkehrsaufkommens die abstrakte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Fußgängerüberwegs und die damit verbundene mögliche abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs im alleruntersten Bereich anzusiedeln gewesen seien. Denn wie die bei der Behördenakte befindlichen Fotos des kurz vor dem Fußgängerüberweg parkenden Fahrzeugs des Klägers zeigen, bei dem es sich nicht um einen Kleinwagen, sondern ein SUV-ähnliches Fahrzeug handelte, behinderte dieses unabhängig davon, ob es weniger als 1 m oder 1,5 bis 2 m vor dem Überweg geparkt war, die Sicht auf den Fußgängerüberweg erheblich und beeinträchtigte damit dessen Funktionsfähigkeit. Unter diesen Umständen war aber die Abschleppmaßnahme trotz des geringen Verkehrsaufkommens zum Zeitpunkt ihrer Durchführung nicht unverhältnismäßig. Denn abgesehen davon, dass gegen Morgen mit steigendem Verkehrsaufkommen zu rechnen war und dass, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger alsbald zu seinem Fahrzeug zurückkehren und dieses entfernen würde, nicht vorhanden waren, war trotz der Nachtzeit nicht völlig auszuschließen, dass es aufgrund der durch das Fahrzeug des Klägers verursachten Sichtbehinderung bei einer Benutzung des Fußgängerüberwegs zu gefährlichen Situationen kommen konnte. Im Hinblick auf den hohen Rang der dann gefährdeten Rechtsgüter Leben und Gesundheit stand die angeordnete Abschleppmaßnahme aber zu den damit verbundenen Nachteilen für den Kläger, die sich im Wesentlichen auf die Verpflichtung beschränkten, die Abschleppkosten zu tragen, nicht außer Verhältnis.

2. Der Kläger wendet sich darüber hinaus dagegen, dass das Verwaltungsgericht auch im Übrigen die Ermessensfehlerhaftigkeit der Abschleppmaßnahme mit der Begründung verneint hat, es komme nicht darauf an, wie sich die Polizei gegebenenfalls in ähnlich gelagerten Fällen verhalten habe, weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.

Dagegen wendet der Kläger ein, das Abschleppen verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die von ihm vorgelegten Lichtbilder belegten, dass zu erheblich verkehrsbelasteteren Zeiten auf oder unmittelbar vor dem Zebrastreifen geparkte Fahrzeuge regelmäßig nicht abgeschleppt worden seien. Es sei nicht sachgerecht, das Kraftfahrzeug des Klägers unter Hinweis auf die Verkehrsgefährdung um 4.00 Uhr morgens abzuschleppen, die anderen Fahrzeuge aber zu belassen, obwohl sie konkrete Verkehrsbeeinträchtigungen verursacht hätten. Auch diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Abgesehen davon, dass sich der Kläger mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz, es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nicht auseinandersetzt, belegen die vom Kläger vorgelegten Fotos von verbotswidrig auf oder bis zu 5 m vor dem Fußgängerüberweg geparkten Fahrzeugen, die nach seinen Angaben nicht abgeschleppt wurden, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Denn dass diese Fahrzeuge anders als das des Klägers nicht abgeschleppt wurden, lässt sich durch sachliche Gründe rechtfertigen.

Soweit der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren Fotos von einem etwa zur Hälfte auf dem Fußgängerüberweg abgestellten Fahrzeug vorgelegt hat, das nicht abgeschleppt, sondern lediglich mit einer Verwarnung mit Zahlungsaufforderung versehen worden war, handelte es sich dabei um einen Kleinwagen, der eine deutlich geringere Sichtbehinderung verursachte als das erheblich größere SUV-ähnliche Fahrzeug des Klägers. Gleiches gilt in Bezug auf die im Zulassungsverfahren eingereichten Fotos. Auch sie betrafen einen nicht abgeschleppten, aber mit einer Verwarnung mit Zahlungsaufforderung versehenen Kleinwagen, der darüber hinaus in größerer Entfernung vom Fußgängerüberweg geparkt war als das Fahrzeug des Klägers. Soweit der Kläger schließlich dem Verwaltungsgericht Fotos von einem unmittelbar vor dem Fußgängerüberweg geparkten und anders als das Fahrzeug des Klägers nicht abgeschleppten Kleinbus vorgelegt hat, stellte dieser zwar eine mindestens ebenso große Sichtbehinderung dar wie das Kraftfahrzeug des Klägers. Es ist aber weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst ersichtlich, dass die Polizei überhaupt Kenntnis von dem Parkverstoß hatte und deshalb in der Lage gewesen wäre, das Abschleppen des betreffenden Fahrzeugs zu veranlassen. Denn insbesondere ist anders als in den Fällen der genannten Kleinwagen aus den vom Kläger vorgelegten Fotos nicht ersichtlich, dass die Polizei eine Verwarnung mit Zahlungsaufforderung ausgestellt und deshalb von dem verbotswidrigen Parken Kenntnis gehabt hätte.

II.

Die Berufung ist darüber hinaus auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufwiese.

Nach Ansicht des Klägers ergibt sich die besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache bereits aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Im Übrigen leitet er die besondere rechtliche Schwierigkeit der Angelegenheit aus der Frage ab, ob die Versetzung seines Fahrzeugs verhältnismäßig gewesen sei, obwohl zum fraglichen Zeitpunkt äußerst geringes Verkehrsaufkommen geherrscht und der Kläger sein Fahrzeug nur wenige Minuten abgestellt habe. Ferner sei zu klären, ob ein Abschleppen zu einem Zeitpunkt ohne Verkehrsbeeinträchtigung verhältnismäßig sei, wenn regelmäßig Verstöße zu Stoßverkehrszeiten von der Polizei nicht geahndet würden.

Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig zwar schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf den Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten dann auch regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17). Nach diesen Anforderungen hat der Kläger aber besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt.

Dass sich die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache bereits aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass die Zulassungsbegründung die erforderlichen erläuternden Hinweise auf die einschlägigen Urteilspassagen nicht enthält, benötigt das Verwaltungsgericht für die Prüfung der vom Kläger als rechtlich schwierig eingestuften Fragen der Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme und ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG lediglich etwas mehr als eine Seite der ohnehin nur zweieinhalb Seiten langen Entscheidungsgründe. Soweit der Kläger schließlich die Fragen, ob die Versetzung seines Fahrzeugs verhältnismäßig gewesen sei, obwohl zum fraglichen Zeitpunkt äußerst geringes Verkehrsaufkommen geherrscht und der Kläger sein Fahrzeug nur wenige Minuten abgestellt habe, und ob ein Abschleppen zu einem Zeitpunkt ohne Verkehrsbeeinträchtigung verhältnismäßig sei, wenn regelmäßig Verstöße zu Stoßverkehrszeiten von der Polizei nicht geahndet würden, für rechtlich schwierig hält, macht er keinerlei Ausführungen, die den Schwierigkeitsgrad dieser Fragen plausibel zu machen versuchen.

III.

Schließlich ist auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.1362 - juris Rn. 18; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht.

Der Kläger stützt seine Auffassung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, lediglich darauf, dass die zu klärenden Rechtsfragen sich auf die Auslegung von Regelungen des Polizeiaufgabengesetzes bezögen, und dass sich die besondere rechtliche Schwierigkeit der Angelegenheit aus den Fragen ergebe, ob die Versetzung seines Fahrzeugs verhältnismäßig gewesen sei, obwohl zum fraglichen Zeitpunkt äußerst geringes Verkehrsaufkommen geherrscht und der Kläger sein Fahrzeug nur wenige Minuten abgestellt habe, und ob ein Abschleppen zu einem Zeitpunkt ohne Verkehrsbeeinträchtigung verhältnismäßig sei, wenn regelmäßig Verstöße zu Stoßverkehrszeiten von der Polizei nicht geahndet würden. Es fehlen aber jegliche Ausführungen dazu, warum diesen Fragen klärungsbedürftig sind und weshalb ihnen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.