Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2017 - 11 ZB 16.2311

published on 23/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2017 - 11 ZB 16.2311
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergibt sich nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Selbst wenn man die im Rahmen einer (vorweggenommenen) Berufungsbegründung vorgetragenen Gründe als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auslegen würde, kann der Antrag keinen Erfolg haben.

1. Die Antragsbegründung legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in ausreichender Weise (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dar. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. OVG NW, B.v. 12.12.2016 - 4 A 2939/15.A - juris m.w.N.).

Die Klägerin trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht den Umfang der Mitwirkungspflichten der Fahrzeughalterin verkannt habe und überdies von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, soweit im Gerichtsbescheid unterstellt werde, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ermittlungsakte zur Akteneinsicht übersandt worden sei, in der die Originalfotos ohne Schwärzung enthalten seien. Diese Unterstellung sei nachweislich unwahr, „wie die nachstehenden Ausführungen dieser Berufungsbegründung und die als Anlage zur Berufungsbegründung übersandte Original-Ermittlungsakte“ beweise. Es sei deswegen eine Überprüfung des Gerichtsbescheids im Berufungsverfahren geboten.

Diese Ausführungen legen offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar, und zwar weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Sie können auch nicht als Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ausgelegt werden, weil es insoweit an einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts fehlt. Da keine weiteren Zulassungsgründe dargelegt wurden, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Bei einem Berufungszulassungsantrag können Ausführungen eines Rechtsanwalts, die ausdrücklich als Berufungsbegründung für den Fall der Zulassung der Berufung getätigt werden, auch dann nicht als Geltendmachung und Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bzw. Gerichtsbescheids im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgelegt bzw. angesehen werden, wenn diese sich kritisch mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzen. Es erschließt sich dem Senat zwar nicht, warum diese Auseinandersetzung nicht unter Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgte, ein dahingehender Wille kann aber angesichts der ausdrücklichen Trennung der Darlegung zwischen Zulassungsbegründung und Berufungsbegründung bei einem Rechtsanwaltsschriftsatz nicht unterstellt werden (vgl. auch BVerwG, B.v. 12.3.1998 - 2 B 20.98 - NVwZ 1999, 641 zur Frage, ob eine Berufungseinlegung als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden kann). Bestätigt wird diese Auslegung hier dadurch, dass die Ausführungen in der Berufungsbegründung mehrfach auf das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin verweisen, was in einer Berufungsbegründung möglich ist, bei der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung jedoch nicht berücksichtigt werden kann, weil es insoweit an der Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen fehlt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2. Aber selbst wenn man die im Rahmen einer (vorweggenommenen) Berufungsbegründung vorgetragenen Gründe als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auslegen würde, hätte der Antrag keinen Erfolg.

2.1 Die Klägerin führt aus, dass die Ermittlungsbemühungen der Polizei nicht ausreichend gewesen seien; insbesondere hätte man den Geschäftsführer der Klägerin befragen und ihm dabei auch das Täterfoto zeigen müssen, ohne dass die Person auf dem Beifahrersitz unkenntlich gemacht worden sei. Zudem sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht die Ermittlungsakte übersandt worden, in der die Originalfotos ohne Schwärzung enthalten seien. Vielmehr sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Akte übersandt worden, in der die Person auf dem Beifahrersitz unkenntlich gemacht worden sei.

Richtig ist, dass in der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. April 2016 in Kopie übermittelten Akte die Person auf dem Beifahrersitz unkenntlich (weißes Feld) gemacht worden ist. Das liegt daran, dass der Bußgeldstelle zu diesem Zeitpunkt kein anderes Foto vorlag. Fotos mit den weiteren Insassen (neben der Person auf dem Beifahrersitz eine hinten sitzende Person) wurden der Polizeiinspektion Hof erst später übermittelt.

Dennoch erachtet der Senat die Ermittlungsbemühungen der Polizeiinspektion H. als ausreichend und angemessen. Nach Zuleitung des Zeugenfragebogens an die Klägerin erklärte deren Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 7. April 2016, das betreffende Fahrzeug sei keinem Mitarbeiter zugeordnet, sondern stehe einem engen Kreis von Mitarbeitern in gehobener Stellung (ca. 30 Personen) sowie deren Angehörigen zur Verfügung; grundsätzlich komme aber fast jeder (der 153) Mitarbeiter als Fahrer in Betracht. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt.

Es kann offenbleiben, ob angesichts dieser Aussagen noch weitere Ermittlungen erforderlich gewesen sind. Jedenfalls war es ausreichend, dass die Polizeiinspektion H. am 17. Mai 2016 den Fuhrparkleiter der Klägerin befragte und ihm dabei offensichtlich auch ein „ungeschwärztes“ Foto mit den beiden weiteren Fahrzeuginsassen gezeigt hat. Denn dieser erklärte nach dem Bericht der Polizeiinspektion H. vom 18. Mai 2016, dass er weder den Fahrer noch die beiden Insassen auf dem Foto erkenne. Des Weiteren führte die Polizeiinspektion aus, dass auch ein Vergleich der Personen im Pkw mit einem im Internet abgebildeten Gruppenbild von den Angestellten der Firma kein Ergebnis gebracht habe. Von der Versendung von Bildern, auf dem auch die weiteren Insassen im Pkw erkennbar gewesen wären, hat die Polizei aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes unbeteiligter Dritter zu Recht abgesehen. Es war auch angemessen und ausreichend, den Fuhrparkleiter der offenbar größeren Firma der Klägerin zu befragen; es war nicht zu erwarten, dass der Geschäftsführer der Klägerin die weiteren Personen im Fahrzeug benennen könne, wenn dies schon dem Fuhrparkleiter nicht möglich ist.

2.2 Die Klägerin trägt weiter vor, es sei entgegen dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts unzutreffend, aus kaufmännischem Eigeninteresse eine Fahrtenbuchführungspflicht zu verlangen. Sowohl aus buchhalterischen als auch aus steuerrechtlichen Gründen ergebe sich eine Dokumentationspflicht hinsichtlich einzelner Fahrten nur dann, wenn ein der Teil-Privatnutzung unterliegendes Fahrzeug nicht nach der sog. „3-Prozent-Regelung“ versteuert werde, sondern die Anteile der privaten und der beruflichen Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt würden. Ein solcher Sachverhalt liege aber hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht vor. Unrichtig sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es angesichts der Dokumentationsobliegenheit unterstellt werden könne, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sei, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern i.V.m. Belegmappen, Einsatzplänen oder ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Diese bloße Unterstellung weise keinerlei Realitätsbezug auf, insbesondere bei einem Unternehmen, bei dem etwa 120 Mitarbeiter tätig seien und etwa 20 Kraftfahrzeuge zur ausschließlich betrieblichen Nutzung zugelassen seien. Es sei realitätsfremd, anzunehmen, dass es hinsichtlich jedes einzelnen Fahrzeugs hinsichtlich jeder einzelnen Fahrt irgendwelche schriftlichen Dokumentationen geben würde. Insbesondere das streitgegenständliche Fahrzeug, welches ein bloßes „Aushilfsfahrzeug“ sei, könne von allen Mitarbeitern der Klägerin genutzt werden.

Auch diese Ausführungen können nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids dargelegt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris) ergibt sich aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung“ zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können (vgl. auch VGH BW, B.v. 14.1.2014 - 10 S 2438/13 - NJW 2014, 1608). Eine Fahrtenbuchauflage stellt daher gerade für eine Firma nur einen geringfügigen Eingriff dar, weil sie nur verlangt, was ohnehin sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht. Das von der Klägerin an den Tag gelegte, zumindest aber behauptete Geschäftsgebaren, wonach es hinsichtlich jedes einzelnen Fahrzeugs hinsichtlich jeder einzelnen Fahrt keinerlei schriftliche Dokumentationen geben soll, wobei offenbar auch darauf verzichtet wird, den Täter eine Verkehrsordnungswidrigkeit persönlich in Haftung zu nehmen, lädt geradezu ein, verkehrsrechtliche Vorschriften zu missachten, da eine Ahndung nicht zu befürchten ist.

2.3 Soweit die Klägerin vorträgt, der der Fahrtenbuchauflage zu Grunde liegende Verkehrsverstoß sei nicht ausreichend nachgewiesen, weil das Messverfahren „Poliscan Speed“ umstritten sei, setzt sie sich nicht ausreichend mit den Ausführungen im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts (UA S. 5 f.) auseinander. Dort hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung obergerichtlicher Rechtsprechung dargelegt, wann und unter welchen Umständen das Messverfahren anzuerkennen ist.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das verwendete Messgerät nicht entsprechend der in der Zulassung der physikalisch-technischen Bundesanstalt beschriebenen Weise eingesetzt oder die Gebrauchsanleitung nicht beachtet worden wäre. Nach dem Vortrag der Klägerin hätte geprüft werden müssen, ob die Auswerterichtlinien des Messgeräteherstellers, wonach die Auswerteschablone einen Teil des Kennzeichens und/oder eines der Räder der Vorder- oder Hinterachse umfassen, die Unterkante der auswärtige Schablone erkennbar unterhalb der Räder der Vorder- und Hinterachse befindlich sein müsse und sich kein weiteres Fahrzeug innerhalb der Auswerteschablone auf derselben oder einer angrenzenden Fahrspur befinden dürfe, eingehalten seien. Die Klägerin bemängelt insoweit, dass gerade nicht eines der Räder der Vorder- oder Hinterachse von der Auswerteschablone vollständig umfasst werde. Nach den von der Klägerin zitierten Richtlinien des Messgeräteherstellers ist jedoch nicht notwendig, dass eines der Räder von der Auswerteschablone vollständig erfasst wird. Nach dem in den Akten befindlichen Foto erfasst die Auswerteschablone das Kennzeichen des Tatfahrzeugs, den Boden vor dem Kennzeichen und den größten Teil des sichtbaren linken Vorderrads. Eine vollständige Abbildung des Vorderrads ist regelmäßig schon deshalb nicht möglich, weil dies größtenteils von der Karosserie verdeckt ist.

2.4 Soweit die Klägerin die hier angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten als zu lang bezeichnet, setzt sie sich nicht ausreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid (UA S. 7 f.) auseinander. Dieses hat dort ausgeführt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 66 km/h einen erheblichen Verkehrsverstoß bedeute, der zu einem zweimonatigen Fahrverbot geführt hätte und zudem zu berücksichtigen sei, dass es sich bereits um den zweiten Fall handele, bei dem ein Verkehrsverstoß wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin nicht habe geahndet werden können. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 14/01/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. November 2013 - 2 K 2856/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerde
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published on 13/03/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin - eine Gm
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.