Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 12. Okt. 2016 - B 1 K 16.592

published on 12/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 12. Okt. 2016 - B 1 K 16.592
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Halterin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … Nach Mitteilung der der … Polizei, Zentrale Bußgeldstelle, vom 31.05.2016 wurde mit diesem Fahrzeug am 28.02.2016 um 11.41 Uhr auf der Bundesautobahn A 9, km 177,5, Fahrtrichtung München, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von130 km/h um 66km/h überschritten. Die gemessene Geschwindigkeit betrug nach Abzug der Messtoleranz 196 km/h.

Der Zeugenfragebogen wurde der Klägerin am 29.03.2016 zugeleitet und kam nicht in Rücklauf. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 07.04.2016, dass das Fahrzeug sei keinem Mitarbeiter zugeordnet, sondern stehe einem engeren Kreis von Mitarbeitern in gehobener Stellung (ca. 30 Personen) sowie deren Angehörigen zur Verfügung, grundsätzlich komme aber jeder (der 153) Mitarbeiter als Fahrer in Betracht. Fahrtenbuch werde keines geführt. Aufgrund der übermittelten Fotos vermöge er nicht zu beurteilen, wer Fahrer gewesen sei. Weiter beantragte er Akteneinsicht. Die Polizeiinspektion … teilte der … Polizei am 18.05.2016 mit, dass am 17.05.2016 der Fuhrparkleiter der Klägerin angetroffen wurde. Dieser habe erklärt, dass er weder den Fahrer noch die beiden anderen Insassen des Fahrzeuges erkennen könne. Ein Vergleich der Personen im Pkw mit einem im Internet abgebildeten Gruppenbild der Firma habe kein Ergebnis erbracht.

Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin am 31.05.2016 eingestellt.

Das Landratsamt … hörte die Klägerin zu der beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Der Prozessbevollmächtigte erhob dagegen Einwendungen und machte insbesondere die schlechte Qualität der vorgelegten Fotos geltend. Weiter bezweifelte er die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessungen und rügte die unzureichenden Ermittlungsbemühungen.

Mit Bescheid vom 18.07.2016 verpflichtete das Landratsamt … die Klägerin, für das auf sie zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … oder ein evtl. zuzulassendes Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch zu beschaffen und ab Bestandskraft des Bescheides für die Dauer von 15 Monaten ordnungsgemäß zu führen.

Zur Begründung des Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin als verantwortliche Fahrzeughalterin keine Angaben zur Aufklärung eines im Zusammenhang mit ihrem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes gemacht habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO seien erfüllt. An der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung bestünden keine Zweifel, da das verwendete Messgerät ordnungsgemäß geeicht gewesen sei und einwandfrei arbeite. Die … Polizei habe ausreichende Bemühungen zur Fahrerfeststellung unternommen. Die Messfotos seien qualitativ so gut, dass der Fahrer erkannt werden könne, wenn man dies wolle. Der Personenkreis, der als Fahrer in Betracht komme, sei für den Fuhrparkleiter überschaubar. Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht als Fahrzeughalterin nicht nachgekommen, weshalb der verantwortliche Fahrzeugführer trotz angemessener Ermittlungen nicht habe festgestellt werden können. Der Zeitraum von 15 Monaten sei nicht so einschneidend und beschwerend, dass dies der Klägerin nichtzugemutet werden könne. Die Abwägung der gegeneinander stehenden Interessenhabe deshalb gegen den Fahrzeughalter ausgehen können. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2016 ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid erheben und beantragte,

Der Bescheid des Landratsamts … vom 18.07.2016, mit dem der Klägerin auferlegt wurde, für das auf sie zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … oder ein evtl. zuzulassendes Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch zu beschaffen und ab Bestandskraft des Bescheides für die Dauer von 15 Monaten ordnungsgemäß zu führen, wird nebst der Kostenrechnung vom 18.07.2016 aufgehoben.

Hilfsweise wird beantragt, die Führung des Fahrtenbuches auf eine angemessene Dauer von maximal 6 Monaten zu beschränken.

Der Klägerbevollmächtigte erhebt Einwendungen gegen das verwendete Messgerät und rügt, dass die Polizei keine ausreichenden Bemühungen unternommen habe, den Fahrer zu ermitteln. Das vorgelegte Lichtbild sei von so schlechter Qualität, dass der Fahrer nicht erkennbar sei. Bei dem dem Geschäftsführer der Klägerin übersandten Foto seien die Beifahrer unkenntlich gemacht worden, so dass diese nicht zu erkennen gewesen seien. Das Verhalten des Fuhrparkleiters könne der Klägerin nicht zugerechnet werden.

Der Beklagte legte die Behördenakten vor und trat der Klage ohne konkreten Klageantrag entgegen. Das angewandte Messverfahren sei in der jüngeren Rechtsprechung anerkannt; aufgrund des vorgelegten Messprotokolls bestehe keine Veranlassung, die Richtigkeit der Messung anzuzweifeln. Die Dauer von 15 Monaten sei angemessen, da es sich um eine so erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt habe, dass diese mit zwei Punkten und zwei Monaten Fahrverbot hätte geahndet werden müssen. Der Klägerin habe außerdem bereits in der Vergangenheit ein Fahrtenbuch auferlegt werden müssen, weil auch seinerzeit eine Fahrerfeststellung nicht möglich gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hörte die Beteiligten zu der Absicht an, den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zu übertragen und durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten erklärten dazu ihr Einverständnis (Klägerin am 04.10.2016, Beklagter am 05.10.2016). Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.10.2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 18.07.2016, mit dem die Klägerin zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet wurde. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Über den Rechtsstreit kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Ebenso konnte das Verfahren gemäß § 6 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden, weil auch insofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid und auch zur Übertragung auf den Einzelrichter gehört und haben damit ihr Einverständnis erklärt.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B.v. 23.12.1996 - 11 B 84.96 - juris; BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris; B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14; U.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - BayVBl 2016,593; B.v. 20.07.2016 - 11 CS 16.1187).

Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel daran, dass mit dem Pkw der Klägerin eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, indem die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessverfahren PoliScanSpeed erfüllt die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, d.h. eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und seines Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, BGHST Jahr 43 Seite 277). Diesen Anforderungen genügt das PoliScanSpeed-Verfahren, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist und bei dem die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Personal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers sowie der Zulassungsbedingungen der PTB durchgeführt wird. Dies bietet hinreichende Gewähr für eine zuverlässige Anwendung des PoliScanSpeed-Messverfahrens (vgl. z.B. OLG Bamberg, B.v. 26.04.2013 - 2 Ss OWi 349/13 m.w.N.; OLG Düsseldorf, B.v. 20.01.2010 - 5 Ss [OWi] 206/09; OLG Frankfurt, B.v. 21.04.2010 - 2 Ss OWi 236/10). Ein den geschilderten Anforderungen entsprechendes Verfahren indiziert die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler nicht ersichtlich sind (OLG Bamberg, a.a.O.). Umstände, die abweichend vom Regelfall dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung entgegen stehen, mithin konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung des eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerätes begründen, hat der Klägerbevollmächtigte nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere sind auf den vorliegenden Fotos keinerlei Reflexionen zu erkennen, die in der Vergangenheit verschiedentlich Anlass zu Kritik an diesem Messverfahren waren. Im Übrigen hat das Landratsamt sich von der korrekten Anwendung des Messverfahrens, insbesondere von der Eichung des Messgeräts überzeugt. Weiterhin ergibt sich aus dem vorliegenden Messprotokoll eindeutig, dass auch eine Messtoleranz abgezogen wurde, so dass auch insoweit keine Bedenken bestehen (vgl. OLG Bamberg, B.v. 05.11.2015 - 2 Ss OWi 1303/15).

Die Polizei hat ausreichende Ermittlungsbemühungen zur Fahrerfeststellung unternommen. Nachdem das Fahrzeug der Klägerin von ca. 30 Mitarbeitern in gehobener Stellung, deren engeren Angehörigen sowie grundsätzlich jedem Mitarbeiter (von 153) einer völlig unbestimmten Anzahl von Personen ohne Kontrolle - die Richtigkeit ihrer Behauptungen unterstellt - genutzt wird, steht es außer Frage, dass die Polizei mit sachgerechtem und rationellem Einsatz den Fahrer nicht ermitteln kann. Die Befragung des für den Fuhrpark verantwortlichen Mitarbeiters genügt deshalb völlig. Entgegen der Darstellung der Klägerin sind die in den Behördenakten enthaltenen Fotos so deutlich, dass sowohl Fahrer als auch Beifahrer ohne weiteres zu erkennen sind. Soweit die Klägerin vorträgt, in den der Anhörung beigefügten Fotos seien die Beifahrer unkenntlich gemacht worden, ist dies ohne Belang. Dem Protzessbevollmächtigten der Klägerin wurden die Ermittlungsakte zur Akteneinsicht übersandet (vgl. Schriftsatz vom 19.04.2016, S. 25 der Behördenakte), indem die Originalfotos ohne Schwärzung enthalten sind. Die Ausführungen der Klägerin zu Standards der Bildidentifikation liegen neben der Sache, weil die Personen im Fahrzeug eindeutig identifiziert werden können.

Dass die Klägerin sich das Verhalten ihres Fuhrparkleiters zurechnen lassen muss, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Unabhängig davon, ob der Fuhrparkleiter Fahrer und Beifahrer erkennen konnte, hat die Klägerin auch sonst gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen. Ich weise darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.05.2013 - 11 CS 13.606; B.v. 17.1.2013 - 11 ZB 12.2769; B.v. 29.4.2008 -11 CS 07.3429) sich aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung“ zwar keine unmittelbare Pflicht ergibt, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann angesichts der Dokumentationsobliegenheit unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Nachdem es sich um eine Obliegenheit handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Dokumentation der Fahrten in der einen oder anderen Form erfolgt ist. Wird, wie im vorliegenden Fall, der Obliegenheit nicht entsprochen, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht. Es wäre eine Obliegenheit der Klägerin bzw. ihres Fuhrparkleiters gewesen, selbst die entsprechenden Nachforschungen anzustellen. Wenn dies jedoch unterbleibt, sind weitere polizeiliche Ermittlungen nicht erforderlich.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung war so erheblich, dass die Auferlegung eines Fahrtenbuches ohne weiteres gerechtfertigt ist. Das Gerichtfolgt insoweit den Darlegungen im angefochtenen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Verpflichtung, das Fahrtenbuch für die Dauer von 15 Monaten zu führen, ist nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat erkannt, dass diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat; es hat sein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und auch ausreichend begründet. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich um einen massiven Geschwindigkeitsverstoß gehandelt hat. So rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BayVGH eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h auf der Autobahn bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auch bei erstmaliger Begehung die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten (BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1187). Im vorliegenden Fall wurde die Höchstgeschwindigkeit um 66 km/h überschritten, was sogar zu einem zweimonatigen Fahrverbot geführt hätte. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich bereits um den zweiten Fall handelt, bei dem ein Verkehrsverstoß wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin nicht geahndet werden konnte (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 30.10.2012 Az. B 1 K 12.545; BayVGH, B.v. 17.01.2013 - 11 ZB 12.2769). Offensichtlich hat die Klägerin aus diesem Vorfall nach wie vor nicht die erforderlichen, einem verantwortungsbewussten Fahrzeughalter obliegenden Konsequenzen gezogen. Dieser Umstand durfte in die Entscheidung der Behörde über die Dauer der Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, einfließen.

Bei diesem Sachverhalt ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, als unterliegende Partei trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe
published on 18/02/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 11 BV 15.1164 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. Februar 2016 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 20. April 2015, Az.: B 1 K 14.624) 11. Senat Sachgebiet
published on 25/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe
published on 20/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.