Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 12. Okt. 2016 - B 1 K 16.592

bei uns veröffentlicht am12.10.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Halterin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … Nach Mitteilung der der … Polizei, Zentrale Bußgeldstelle, vom 31.05.2016 wurde mit diesem Fahrzeug am 28.02.2016 um 11.41 Uhr auf der Bundesautobahn A 9, km 177,5, Fahrtrichtung München, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von130 km/h um 66km/h überschritten. Die gemessene Geschwindigkeit betrug nach Abzug der Messtoleranz 196 km/h.

Der Zeugenfragebogen wurde der Klägerin am 29.03.2016 zugeleitet und kam nicht in Rücklauf. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 07.04.2016, dass das Fahrzeug sei keinem Mitarbeiter zugeordnet, sondern stehe einem engeren Kreis von Mitarbeitern in gehobener Stellung (ca. 30 Personen) sowie deren Angehörigen zur Verfügung, grundsätzlich komme aber jeder (der 153) Mitarbeiter als Fahrer in Betracht. Fahrtenbuch werde keines geführt. Aufgrund der übermittelten Fotos vermöge er nicht zu beurteilen, wer Fahrer gewesen sei. Weiter beantragte er Akteneinsicht. Die Polizeiinspektion … teilte der … Polizei am 18.05.2016 mit, dass am 17.05.2016 der Fuhrparkleiter der Klägerin angetroffen wurde. Dieser habe erklärt, dass er weder den Fahrer noch die beiden anderen Insassen des Fahrzeuges erkennen könne. Ein Vergleich der Personen im Pkw mit einem im Internet abgebildeten Gruppenbild der Firma habe kein Ergebnis erbracht.

Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin am 31.05.2016 eingestellt.

Das Landratsamt … hörte die Klägerin zu der beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Der Prozessbevollmächtigte erhob dagegen Einwendungen und machte insbesondere die schlechte Qualität der vorgelegten Fotos geltend. Weiter bezweifelte er die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessungen und rügte die unzureichenden Ermittlungsbemühungen.

Mit Bescheid vom 18.07.2016 verpflichtete das Landratsamt … die Klägerin, für das auf sie zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … oder ein evtl. zuzulassendes Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch zu beschaffen und ab Bestandskraft des Bescheides für die Dauer von 15 Monaten ordnungsgemäß zu führen.

Zur Begründung des Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin als verantwortliche Fahrzeughalterin keine Angaben zur Aufklärung eines im Zusammenhang mit ihrem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes gemacht habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO seien erfüllt. An der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung bestünden keine Zweifel, da das verwendete Messgerät ordnungsgemäß geeicht gewesen sei und einwandfrei arbeite. Die … Polizei habe ausreichende Bemühungen zur Fahrerfeststellung unternommen. Die Messfotos seien qualitativ so gut, dass der Fahrer erkannt werden könne, wenn man dies wolle. Der Personenkreis, der als Fahrer in Betracht komme, sei für den Fuhrparkleiter überschaubar. Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht als Fahrzeughalterin nicht nachgekommen, weshalb der verantwortliche Fahrzeugführer trotz angemessener Ermittlungen nicht habe festgestellt werden können. Der Zeitraum von 15 Monaten sei nicht so einschneidend und beschwerend, dass dies der Klägerin nichtzugemutet werden könne. Die Abwägung der gegeneinander stehenden Interessenhabe deshalb gegen den Fahrzeughalter ausgehen können. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2016 ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid erheben und beantragte,

Der Bescheid des Landratsamts … vom 18.07.2016, mit dem der Klägerin auferlegt wurde, für das auf sie zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … oder ein evtl. zuzulassendes Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch zu beschaffen und ab Bestandskraft des Bescheides für die Dauer von 15 Monaten ordnungsgemäß zu führen, wird nebst der Kostenrechnung vom 18.07.2016 aufgehoben.

Hilfsweise wird beantragt, die Führung des Fahrtenbuches auf eine angemessene Dauer von maximal 6 Monaten zu beschränken.

Der Klägerbevollmächtigte erhebt Einwendungen gegen das verwendete Messgerät und rügt, dass die Polizei keine ausreichenden Bemühungen unternommen habe, den Fahrer zu ermitteln. Das vorgelegte Lichtbild sei von so schlechter Qualität, dass der Fahrer nicht erkennbar sei. Bei dem dem Geschäftsführer der Klägerin übersandten Foto seien die Beifahrer unkenntlich gemacht worden, so dass diese nicht zu erkennen gewesen seien. Das Verhalten des Fuhrparkleiters könne der Klägerin nicht zugerechnet werden.

Der Beklagte legte die Behördenakten vor und trat der Klage ohne konkreten Klageantrag entgegen. Das angewandte Messverfahren sei in der jüngeren Rechtsprechung anerkannt; aufgrund des vorgelegten Messprotokolls bestehe keine Veranlassung, die Richtigkeit der Messung anzuzweifeln. Die Dauer von 15 Monaten sei angemessen, da es sich um eine so erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt habe, dass diese mit zwei Punkten und zwei Monaten Fahrverbot hätte geahndet werden müssen. Der Klägerin habe außerdem bereits in der Vergangenheit ein Fahrtenbuch auferlegt werden müssen, weil auch seinerzeit eine Fahrerfeststellung nicht möglich gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hörte die Beteiligten zu der Absicht an, den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zu übertragen und durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten erklärten dazu ihr Einverständnis (Klägerin am 04.10.2016, Beklagter am 05.10.2016). Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.10.2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 18.07.2016, mit dem die Klägerin zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet wurde. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Über den Rechtsstreit kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Ebenso konnte das Verfahren gemäß § 6 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden, weil auch insofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid und auch zur Übertragung auf den Einzelrichter gehört und haben damit ihr Einverständnis erklärt.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B.v. 23.12.1996 - 11 B 84.96 - juris; BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris; B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14; U.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - BayVBl 2016,593; B.v. 20.07.2016 - 11 CS 16.1187).

Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel daran, dass mit dem Pkw der Klägerin eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, indem die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessverfahren PoliScanSpeed erfüllt die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, d.h. eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und seines Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, BGHST Jahr 43 Seite 277). Diesen Anforderungen genügt das PoliScanSpeed-Verfahren, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist und bei dem die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Personal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers sowie der Zulassungsbedingungen der PTB durchgeführt wird. Dies bietet hinreichende Gewähr für eine zuverlässige Anwendung des PoliScanSpeed-Messverfahrens (vgl. z.B. OLG Bamberg, B.v. 26.04.2013 - 2 Ss OWi 349/13 m.w.N.; OLG Düsseldorf, B.v. 20.01.2010 - 5 Ss [OWi] 206/09; OLG Frankfurt, B.v. 21.04.2010 - 2 Ss OWi 236/10). Ein den geschilderten Anforderungen entsprechendes Verfahren indiziert die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler nicht ersichtlich sind (OLG Bamberg, a.a.O.). Umstände, die abweichend vom Regelfall dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung entgegen stehen, mithin konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung des eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerätes begründen, hat der Klägerbevollmächtigte nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere sind auf den vorliegenden Fotos keinerlei Reflexionen zu erkennen, die in der Vergangenheit verschiedentlich Anlass zu Kritik an diesem Messverfahren waren. Im Übrigen hat das Landratsamt sich von der korrekten Anwendung des Messverfahrens, insbesondere von der Eichung des Messgeräts überzeugt. Weiterhin ergibt sich aus dem vorliegenden Messprotokoll eindeutig, dass auch eine Messtoleranz abgezogen wurde, so dass auch insoweit keine Bedenken bestehen (vgl. OLG Bamberg, B.v. 05.11.2015 - 2 Ss OWi 1303/15).

Die Polizei hat ausreichende Ermittlungsbemühungen zur Fahrerfeststellung unternommen. Nachdem das Fahrzeug der Klägerin von ca. 30 Mitarbeitern in gehobener Stellung, deren engeren Angehörigen sowie grundsätzlich jedem Mitarbeiter (von 153) einer völlig unbestimmten Anzahl von Personen ohne Kontrolle - die Richtigkeit ihrer Behauptungen unterstellt - genutzt wird, steht es außer Frage, dass die Polizei mit sachgerechtem und rationellem Einsatz den Fahrer nicht ermitteln kann. Die Befragung des für den Fuhrpark verantwortlichen Mitarbeiters genügt deshalb völlig. Entgegen der Darstellung der Klägerin sind die in den Behördenakten enthaltenen Fotos so deutlich, dass sowohl Fahrer als auch Beifahrer ohne weiteres zu erkennen sind. Soweit die Klägerin vorträgt, in den der Anhörung beigefügten Fotos seien die Beifahrer unkenntlich gemacht worden, ist dies ohne Belang. Dem Protzessbevollmächtigten der Klägerin wurden die Ermittlungsakte zur Akteneinsicht übersandet (vgl. Schriftsatz vom 19.04.2016, S. 25 der Behördenakte), indem die Originalfotos ohne Schwärzung enthalten sind. Die Ausführungen der Klägerin zu Standards der Bildidentifikation liegen neben der Sache, weil die Personen im Fahrzeug eindeutig identifiziert werden können.

Dass die Klägerin sich das Verhalten ihres Fuhrparkleiters zurechnen lassen muss, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Unabhängig davon, ob der Fuhrparkleiter Fahrer und Beifahrer erkennen konnte, hat die Klägerin auch sonst gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen. Ich weise darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.05.2013 - 11 CS 13.606; B.v. 17.1.2013 - 11 ZB 12.2769; B.v. 29.4.2008 -11 CS 07.3429) sich aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung“ zwar keine unmittelbare Pflicht ergibt, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann angesichts der Dokumentationsobliegenheit unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Nachdem es sich um eine Obliegenheit handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Dokumentation der Fahrten in der einen oder anderen Form erfolgt ist. Wird, wie im vorliegenden Fall, der Obliegenheit nicht entsprochen, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht. Es wäre eine Obliegenheit der Klägerin bzw. ihres Fuhrparkleiters gewesen, selbst die entsprechenden Nachforschungen anzustellen. Wenn dies jedoch unterbleibt, sind weitere polizeiliche Ermittlungen nicht erforderlich.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung war so erheblich, dass die Auferlegung eines Fahrtenbuches ohne weiteres gerechtfertigt ist. Das Gerichtfolgt insoweit den Darlegungen im angefochtenen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Verpflichtung, das Fahrtenbuch für die Dauer von 15 Monaten zu führen, ist nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat erkannt, dass diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat; es hat sein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und auch ausreichend begründet. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich um einen massiven Geschwindigkeitsverstoß gehandelt hat. So rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BayVGH eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h auf der Autobahn bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auch bei erstmaliger Begehung die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten (BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1187). Im vorliegenden Fall wurde die Höchstgeschwindigkeit um 66 km/h überschritten, was sogar zu einem zweimonatigen Fahrverbot geführt hätte. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich bereits um den zweiten Fall handelt, bei dem ein Verkehrsverstoß wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin nicht geahndet werden konnte (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 30.10.2012 Az. B 1 K 12.545; BayVGH, B.v. 17.01.2013 - 11 ZB 12.2769). Offensichtlich hat die Klägerin aus diesem Vorfall nach wie vor nicht die erforderlichen, einem verantwortungsbewussten Fahrzeughalter obliegenden Konsequenzen gezogen. Dieser Umstand durfte in die Entscheidung der Behörde über die Dauer der Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, einfließen.

Bei diesem Sachverhalt ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, als unterliegende Partei trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 31a Fahrtenbuch


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach ein

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Am 1. März 2014 wurde sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn A 45 bei km 162.250 im Bereich einer Baustelle mit einer Geschwindigkeit von 106 km/h (110 km/h abzüglich Messtoleranz) gemessen.

Mit Schreiben vom 17. März 2014 hörte das Regierungspräsidium Kassel den Antragsteller unter Übersendung eines Abdrucks des Fahrerfotos zu einer ordnungswidrigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h an. Der Anhörbogen kam ohne Angaben, vom Antragsteller am 25. März 2014 unterschrieben, in Rücklauf. Daraufhin erließ das Regierungspräsidium Kassel am 2. April 2014 einen Bußgeldbescheid über 80 Euro, gegen den der Antragsteller am 8. April 2014 Einspruch einlegte. Am 9. April 2014 übersandte das Regierungspräsidium die Akten an seinen Bevollmächtigten und forderte ein Foto bei der Personalausweisbehörde an.

Nachdem die Personalausweisbehörde ein Passbild übersandt hatte, ersuchte das Regierungspräsidium die Polizeiinspektion Fürth mit Schreiben vom 28. April 2014 um Ermittlung des Fahrers. Die Polizeiinspektion teilte am 26. Mai 2014 mit, der Antragsteller habe nicht persönlich erreicht werden können. Auch auf zwei Vorladungen als Zeuge sei keine Reaktion erfolgt. Am 10. Juni 2014 stellte das Regierungspräsidium das Bußgeldverfahren ein und regte die Prüfung eine Fahrtenbuchauflage an.

Mit Bescheid vom 19. August 2014 ordnete die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., ersatzweise für jedes an dessen Stelle zugelassene Kraftfahrzeug, für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen hat (Nr. 1), beginnend an dem der Zustellung des Bescheides folgenden Tag (Nr. 2). In das Fahrtenbuch ist vor Fahrtbeginn Name, Vorname und Anschrift der Fahrzeugführerin/des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginnes und Fahrtendes einzutragen und die Eintragung handschriftlich durch Unterschrift abzuzeichnen (Nr. 3). Das Fahrtenbuch ist binnen vier Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Nr. 1 dieses Bescheids der Stadt Fürth, Bereich Auto & Führerschein, unaufgefordert vorzulegen und für eine Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Nr. 1 aufzubewahren (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 5).

Über die gegen den Bescheid vom 19. August 2014 erhobene Klage (AN 10 K 14.01447) hat das Verwaltungsgericht Ansbach nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat es mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er macht geltend, es liege schon kein Verkehrsverstoß vor. Es sei kein Beschilderungsplan aktenkundig und dem Messprotokoll lasse sich nicht entnehmen, dass die Verkehrszeichen auch nach der verfahrensgegenständlichen Messung überprüft worden seien. Zudem seien nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Täterermittlung unternommen worden. Das Foto sei angesichts der geringen Auflösung ungeeignet zur Feststellung des Täters. Unter Umgehung seines Verteidigers sei der Antragsteller als Zeuge vorgeladen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Polizei versucht habe, ihn persönlich aufzusuchen oder Fotoabgleiche mit Haushaltsangehörigen vorzunehmen. Die Ermittlungsmaßnahmen seien auch erst zwei Monate nach der Tat eingeleitet worden. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erschöpfe sich darüber hinaus in standardisierten Wendungen ohne Bezug zum Einzelfall.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen genügt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Die Antragsgegnerin hat unter Nr. II. 4. des angefochtenen Bescheids unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall das besondere Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.

2. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung, da das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klage bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten hat.

2.1 Soweit der Antragsteller vorträgt, selbst bei summarischer Prüfung könne nicht von einem Verkehrsverstoß ausgegangen werden, weil sich kein Beschilderungsplan bei den Akten befinde, das Messblatt keine Aussage darüber enthalte, welche Verkehrsregelung überhaupt vorgelegen habe und nicht ausreichend kontrolliert worden sei, ob das Verkehrsschild tatsächlich aufgestellt gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei muss der Verstoß in tatsächlicher Hinsicht feststehen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 31a StVZO, Rn. 3). Aus dem unterschriebenen Messprotokoll vom 1. März 2014 ergibt sich, dass die Messung von 10:00 bis 13:30 Uhr durchgeführt wurde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle 80 km/h betrug, durch Zeichen 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet war und das Zeichen überprüft wurde. Dass das Verkehrszeichen nur vor der Messung überprüft wurde, so wie der Antragsteller meint, ergibt sich aus dem Messprotokoll nicht. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keine substantiierten Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen zum Zeitpunkt der Messung seines Fahrzeugs das Zeichen nicht erkennbar gewesen sein könnte.

Auch das Fehlen eines Beschilderungsplans führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus dem Messprotokoll ergibt sich, dass die Messstelle ca. 400 Meter hinter dem Zeichen eingerichtet war. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass mit dem verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 eine Messung über eine solche Distanz überhaupt erfolgen könnte. Nach der im Internet abrufbaren Broschüre des Herstellers (http://www.leivtec.de/de/pdf/Broschuere_XV3.pdf) beginnt die Messung frühestens im Abstand von 50 Metern zum Messgerät und endet ca. 30 Meter vor dem Messgerät. Welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn unter diesen Umständen ein Beschilderungsplan bringen könnte, ist nicht dargelegt.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl. 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982, a. a. O.).

Soweit der Antragsteller ausführt, das Frontfoto weise eine so geringe Auflösung auf, dass individuelle Gesichtszüge nicht ansatzweise zu erkennen seien und deshalb habe er nicht erkennen können, wer dort abgebildet sei, trifft dies nicht zu. Das Foto ist zwar nicht von besonders guter Qualität, es ist jedoch erkennbar, dass der Fahrer ein Mann war. Eine bekannte Person kann darauf wahrscheinlich auch anhand der Kopfform und erkennbaren Nasen-Mund-Partie identifiziert werden. Im Übrigen bleibt der Fahrzeughalter aber auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung der Radaraufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben dahingehende Angaben, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 19; OVG NW, B. v. 21.4.2008 - 8 B 491/08 - juris Rn. 9).

Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - DÖV 2014, 987; OVG NW, B. v. 25.3.2008 - 8 A 586/08 - NZV 2008, 536). Hier konnte anhand des Abgleichs mit dem übersandten Passfoto eine Täterschaft des Antragstellers nicht sicher festgestellt werden. Auch ein Abgleich mit den Meldedaten, ob noch andere männliche Personen in seinem Haushalt leben, ist erfolglos geblieben. Nach den in den Behördenakten befindlichen Unterlagen der Polizeiinspektion Fürth versuchte diese an den auf den Vorladungen angegebenen Daten, nämlich am 8. Mai 2014 um 8.15 Uhr und am 19. Mai 2014 um 10.15 Uhr, den Antragsteller zu Hause zu erreichen. Nachdem dies keinen Erfolg hatte, wurden die Vorladungen in den Briefkasten eingelegt. Da der Antragsteller im Rahmen der Anhörung keinerlei Angaben gemacht und den Vorladungen als Zeuge keine Folge geleistet hat, waren weitere Ermittlungen nicht zumutbar.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Ermittlungen seien erst zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß eingeleitet worden und deshalb könne die Antragsgegnerin sich nicht auf die Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen berufen, trifft dies nicht zu. Mit Schreiben vom 17. März 2014 wurde der Antragsteller erstmals angehört. Nachdem er keine Angaben gemacht und gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, wurde am 9. April 2014 ein Passbild angefordert, um zu prüfen, ob sich damit ein Tatnachweis führen lässt. Weil auch das Passbild nicht zu einer eindeutigen Identifizierung des Fahrers führte, wurden noch rechtzeitig vor Verjährungseintritt weitere Maßnahmen eingeleitet.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für das auf ihren Namen zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M-...

Bei einer Geschwindigkeitsmessung am 6. April 2015 um 8.46 Uhr stellte die Polizei fest, dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin die zulässige Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft von 80 km/h um 23 km/h überschritten wurde.

Mit Schreiben vom 24. April 2015 hörte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt die Antragstellerin unter Beifügung des beim Verstoß aufgenommenen Frontfotos, das einen Mann zeigte, als Zeugin an. Sie wurde gebeten, innerhalb einer Woche ab Zugang die Personalien des Verantwortlichen mitzuteilen. Hierzu sei sie nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO verpflichtet. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs könne die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn nicht festgestellt werden könne, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt habe. Der Zeugenfragebogen kam nicht in Rücklauf.

Die mit den örtlichen Ermittlungen beauftragte Polizeiinspektion nahm am 19. Mai 2015 Kontakt mit der Antragstellerin auf. Nach Vorlage der Lichtbilder erklärte der Fuhrparkverantwortliche der Firma, dass es sich bei dem Fahrzeugführer um den ihm namentlich nicht bekannten Freund der Geschäftsführerin der Antragstellerin handle. Diese berief sich bei der Befragung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Nach Hinweis, dass das Zeugnisverweigerungsrecht für einen Freund nicht geltend gemacht werden könne, erklärte sie, dass sie den Fahrer „dann nicht kenne“. Die Polizeiinspektion teilte dies dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mit und wies auf eine weitere offene Fahrerermittlung mit dem Fahrzeug der Antragstellerin hin. Nach Lichtbildvergleich dürfte es sich um denselben Fahrer handeln.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 stellte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt beim Amtsgericht München Antrag auf richterliche Vernehmung der Geschäftsführerin der Antragstellerin. Diese wurde mit Schreiben des Amtsgerichts München vom 24. Juni 2015 für den 2. Juli 2015 als Zeugin zur Vernehmung geladen. Laut Postzustellungsurkunde ging ihr diese Vorladung erst am 6. Juli 2015 zu. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin eingestellt.

Nach Anhörung verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid vom 21. September 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, bis 31. März 2016 ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M-... zu führen (Nr. 1 des Bescheids), dieses innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, zur Prüfung vorzulegen (Nr. 4) und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung unter Nr. 4 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 255 Euro an (Nr. 6 des Bescheids). Die Polizei müsse regelmäßig nur angemessene Ermittlungen nach dem Fahrer anstellen. Eine richterliche Vernehmung sprenge im Regelfall den Rahmen angemessener Ermittlungen. Bei entsprechender Mitwirkungsbereitschaft hätte die Geschäftsführerin der Antragstellerin den Fahrzeugführer auch schon bei der polizeilichen Vorsprache benennen können.

Die Antragstellerin erhob Klage gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht München, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Den Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 6 des Bescheids anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. November 2015 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, wie die Antragsgegnerin meint. Soweit in der Beschwerde jedoch auf das Antragsvorbringen vor dem Verwaltungsgericht verwiesen wird, sind Gründe nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt; das Antragsvorbringen kann insoweit im Rahmen der Beschwerde nicht berücksichtigt werden. Das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungsgebot dient dem Zweck, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren zu ermöglichen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 2.10.2002 - 4 Bs 257/02 - NVwZ 2003, 1529). Diese Intention des Gesetzgebers liefe leer, würde es zur Wahrung des Begründungserfordernisses ausreichen, Vorbringen aus dem ersten Rechtszug oder aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren schlicht zu wiederholen oder hierauf sogar nur zu verweisen. Auch von der Sache her kann die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte „Auseinandersetzung“ mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen wurde (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22).

Zur Begründung der Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, das Verwaltungsgericht begründe seine ablehnende Entscheidung damit, dass bereits die seitens der Behörden ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen vor der Vorladung der Geschäftsführerin der Antragstellerin ausreichend gewesen seien und es damit der Vorladung zum Ermittlungsrichter gar nicht mehr bedurft hätte. Dies sei eine schlichtweg falsche, rein ergebnisorientierte Scheinargumentation. Nach dem gesetzlichen Normzweck müssten denklogisch objektiv geeignete Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung ergriffen werden. Das schlichte Versenden eines Zeugenfragebogens, dessen Zugang nicht einmal dokumentiert sei, und die schlichte Vorsprache eines Polizeibeamten bei einem vermeintlichen Zeugen an dessen Arbeitsplatz könnten niemals objektiv geeignete Ermittlungsmaßnahmen darstellen, da ein vermeintlicher Zeuge weder einer polizeilichen Vorladung Folge leisten, geschweige denn Angaben bei einem polizeilichen Besuch in seiner Wohnung oder am Arbeitsplatz machen müsse. Wenn daher eine solche Verpflichtung von Gesetzes wegen nicht bestehe, könne eine solche Ermittlungsmaßnahme objektiv niemals geeignet und damit auch niemals ausreichend sein. Die einzig objektiv ausreichende Maßnahme sei die Vorladung der Zeugin beim Ermittlungsrichter gewesen, was die Behörde auch gewusst habe, sonst hätte sie diese Maßnahme nicht verfügt. Dass die Vorladung der Zeugin unverschuldet verspätet zugegangen sei, könne nicht zulasten der Antragstellerin gehen.

Diese Gründe rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht möglich war. Nach § 31a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI I S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982 a. a. O.).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung getroffen wurden.

Dass die Befragung eines Zeugen durch die Verfolgungsbehörde (hier das Bayerische Polizeiverwaltungsamt, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht - ZuVOWiG) oder die Polizei nicht geeignet sei, einen Sachverhalt aufzuklären, ist schlichtweg abwegig. Vielmehr ist das der normale und vorrangig gebotene Weg, sachgerechte oder zumindest weiterführende Informationen zur Aufklärung eines Sachverhalts zu erhalten, wenn Anlass zu der Annahme besteht, der Zeuge könne etwas zur Sachverhaltsaufklärung beitragen. Die Zeugenaussage ist in der Ermittlungsarbeit das wichtigste und häufigste Beweismittel. Der Zeuge ist grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren zum Zeugnis verpflichtet (§ 46 Abs. 2 OWiG, § 48 Abs. 1, § 161a Abs. 1 StPO). Dass der Zeuge nicht zum Erscheinen vor der Polizei und auch nicht zur Aussage vor dieser gezwungen werden kann, macht das Beweismittel der Zeugenbefragung oder -einvernahme durch die Polizei nicht ungeeignet. Es gibt keinen Grund anzunehmen, ein Zeuge könne nur deswegen Angaben zur Sache verweigern, weil er nur vor der Verfolgungsbehörde, die insoweit an die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG, § 161a Abs. 1 StPO), auf Ladung erscheinen und aussagen muss und nur vom Ermittlungsrichter zur Aussage gezwungen werden kann (§ 46 Abs. 5 OWiG). Ein Zeuge hat in der Regel keinen Grund, die Mitwirkung an der Aufklärung eines Sachverhalts, etwa einer Straftat oder - wie hier - einer Ordnungswidrigkeit zu verweigern. Erst recht gilt das angesichts der Möglichkeit einer Ladung vor den Ermittlungsrichter. Warum ein Zeuge, der kein eigenes Interesse am Ausgang eines Ermittlungsverfahrens hat, sich und den beteiligten Dienststellen einen derartigen Aufwand verursachen sollte, ist unerfindlich. Gerade ein Fahrzeughalter, der als Zeuge gehört wird, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit gefahren hat, hat ein Eigeninteresse daran, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, weil gegen ihn, wenn die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht möglich ist, eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden kann.

Der Senat folgt der Ansicht von Verwaltungsgericht und Antragsgegnerin, dass weitere Ermittlungen der zuständigen Behörde nicht mehr zumutbar und angemessen gewesen sind, als die Geschäftsführerin der Antragstellerin gegenüber der Polizei erklärte, dass sie ihn (den Fahrzeugführer) „dann nicht kenne“. Angesichts der Aussage des Fuhrparkverwalters der Antragstellerin und der Reaktion der Geschäftsführerin, ist es offensichtlich, dass diese den Fahrzeugführer mit Namen kannte. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin hätte jedenfalls den Fahrer nach Einsicht in die Firmenunterlagen nennen können. Denn es handelt sich bei dem Tatfahrzeug um einen Firmenwagen; bei diesen entspricht es kaufmännischen Gepflogenheiten und handels- und steuerrechtlichen Verpflichtungen, zu dokumentieren, wer den Firmenwagen jeweils fährt. Weitere Hinweise über die Identität des Fahrers lagen der Polizei nicht vor.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, dass es im vorliegenden Fall des weiteren Ermittlungsversuchs durch die Vorladung der Geschäftsführerin der Antragstellerin vor den Ermittlungsrichter nicht bedurft hätte. Das ist regelmäßig kein geschuldeter Aufwand zur Ermittlung eines Fahrzeugführers, der eine Ordnungswidrigkeit der hier vorliegenden Art begangen hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft ist nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 70 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - i. V. m. Nr. 11.3.4 Tabelle 1 Buchst. c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV) und einem Punkt im Fahreignungsregister zu ahnden (Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr - FeV). Zeugen, die zur Aufklärung einer solchen Ordnungswidrigkeit beitragen könnten, regelmäßig vor den Ermittlungsrichter zu laden, würde einen Aufwand verursachen, der weder der Tat noch der Buße gerecht werden würde. Zeugen erhalten eine Entschädigung für den ihnen abverlangten Aufwand für das Erscheinen vor dem Gericht (Fahrtaufwand, Verdienstentschädigung u. a., vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 OWiG, § 71 StPO, § 19 JVEG). Hinzu kommt der Aufwand für das Gericht selbst. Ein solcher Mitteleinsatz wäre angesichts der zu erwartenden Geldbuße nicht mehr rationell. Abgesehen davon wäre eine solche Ermittlungsmaßnahme aufgrund der Arbeitsbelastung der Justiz mit der Aufklärung von Straftaten in der Regel schon in zeitlicher Hinsicht bei einer Ordnungswidrigkeit, die bereits drei Monate nach Begehen der Tat verjährt (§ 26 Abs. 3, § 24 StVG), nicht erfolgversprechend. Die vorliegende Tat weist keine Besonderheiten auf, nach denen ausnahmsweise eine richterliche Vernehmung der Geschäftsführerin der Antragstellerin erforderlich und angemessen gewesen wäre.

Es steht der ermittelnden Behörde natürlich frei, zusätzliche (überobligatorische) Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, um Ermittlungserfolge zu erzielen und ggf. auch auf das rechtstreue Verhalten von Zeugen durch eine richterliche Vernehmung hinzuwirken. Hier wurde die richterliche Vernehmung der Zeugin offenbar deshalb angeordnet, weil die Polizei in ihrem Schreiben vom 1. Juni 2015 auf eine weitere offene Fahrerermittlung mit dem Fahrzeug der Antragstellerin hingewiesen hatte und es sich nach einem Lichtbildvergleich um denselben Fahrer gehandelt haben dürfte. Der Antrag auf richterliche Zeugenvernehmung diente daher wohl der Aufklärung beider Ordnungswidrigkeiten.

Die (überobligatorische) Ermittlungsmaßnahme war jedenfalls nicht erfolgreich. Auch eine Ermittlungsmaßnahme, die fehlschlägt, und wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht wiederholt werden kann, führt dazu, dass die Ermittlung des Täters nicht (mehr) möglich ist.

Es kann offen bleiben, welche Konsequenzen aus überobligatorischen Ermittlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Feststellung, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers nicht möglich ist, zu ziehen sind, wenn die Ermittlungsmaßnahmen von der Verfolgungsbehörde fehlerhaft durchgeführt worden sind, bei ordnungsgemäßer Durchführung aber erfolgversprechend gewesen wären. Denn die Verfolgungsbehörde hat hier ordnungsgemäß gehandelt. Nachdem die Geschäftsführerin der Antragstellerin die Zeugenaussage vor der Polizei verweigert bzw. eine falsche Aussage gemacht hatte, hat sie angesichts der Tatsache, dass eine Aussage vor der Verfolgungsbehörde nicht erzwungen werden kann, eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragstellerin oder eine Überwachung ihrer Geschäftsführerin wohl unverhältnismäßig, jedenfalls aber nicht im geschilderten Sinn erforderlich gewesen wären, das einzig noch erfolgversprechende Mittel gewählt, nämlich die Vernehmung durch den Ermittlungsrichter. Der Bericht der Polizei über die Ermittlungsversuche ging am 9. Juni 2015 bei der Verfolgungsbehörde ein. Bereits mit Schreiben vom 10. Juni 2015 richtete diese das Vernehmungsersuchen an das Amtsgericht München.

Es kann offen bleiben, welche Ursache dem Fehlschlagen des Ermittlungsversuchs durch den Ermittlungsrichter am Amtsgericht München zugrunde lag. Auch kommt es nicht darauf an, ob sich die zuständige Behörde ein etwaiges fehlerhaftes Handeln des Ermittlungsrichters zurechnen lassen müsste. Denn ein solches ist nicht ersichtlich. Der Ermittlungsrichter hat die Ladung zur Vernehmung der Geschäftsführerin der Antragstellerin bereits am 24. Juni 2015 gefertigt und den Termin für den 2. Juli 2015 angesetzt. Selbst wenn das auf Mittwoch, den 24. Juni 2015 datierte Schreiben erst am Freitag, den 26. Juni 2015 zur Post gegeben worden wäre, wäre davon auszugehen gewesen, dass es die Zeugin noch rechtzeitig erreicht hätte. Vieles spricht dafür, dass die Ladung aufgrund des (auch von der Antragstellerin angesprochenen) vierwöchigen Poststreiks, der in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 2015 endete, zu spät bei der Zeugin ankam.

Anhaltspunkte dafür, dass die zu späte Zustellung im Verantwortungsbereich des Amtsgerichts München gelegen hätte, sind jedenfalls nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Wie oben ausgeführt ist die Vernehmung von Zeugen durch den Ermittlungsrichter bei Ordnungswidrigkeiten, die drei Monate nach der Tat verjähren, schon in zeitlicher Hinsicht häufig nicht erfolgversprechend, zumal kein Grund besteht, die Vernehmung einer Zeugin in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren anderen Ermittlungstätigkeiten etwa zur Verfolgung von Straftaten vorzuziehen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 11 BV 15.1164

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. Februar 2016

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 20. April 2015, Az.: B 1 K 14.624)

11. Senat

Sachgebietsschlüssel: 550

Hauptpunkte:

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs

Versand und Zugang des Anhörungsschreibens im Ordnungswidrigkeitsverfahren an den Fahrzeughalter

überobligatorische Ermittlungsmaßnahmen

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

wegen Führung eines Fahrtenbuchs;

hier: Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. April 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Am 22. Januar 2014 überschritt ein unbekannter Fahrer mit dem auf die Klägerin unter dem amtlichen Kennzeichen BT-... zugelassenen Fahrzeug in Chemnitz die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 23 km/h. Die Akten der Stadt Chemnitz enthalten ein Anhörungsschreiben an die Klägerin vom 4. Februar 2014 mit Zeugenfragebogen und dem an der Messstelle gefertigten Frontfoto, auf dem ein männlicher Fahrer zu erkennen ist, mit der Bitte um Rücksendung innerhalb einer Woche, sowie ein Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014 mit der Bitte um Benennung des Fahrzeugführers innerhalb einer Woche und dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage. In den Akten befinden sich weder Postauslaufvermerke noch Zustellnachweise zu diesen Schreiben. Ebenfalls mit Schreiben vom 7. März 2014 bat die Stadt Chemnitz die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg um Angaben zu den Familienangehörigen der Klägerin. Ein von dort an die Stadt Chemnitz übermitteltes Foto des Ehemanns der Klägerin ist in den Akten mit der handschriftlichen Bemerkung versehen: „scheidet aus - zu alt“.

Nach einem Aktenvermerk der um weitere Ermittlungen gebetenen Polizeiinspektion Bayreuth-Land sprach der Sohn der Klägerin am 4. April 2014 dort vor. Er scheide aufgrund seines Erscheinungsbilds als Fahrer aus. Nach Vorlage des Lichtbilds habe er angegeben, den Fahrer des Fahrzeugs nicht zu kennen. Der Beifahrer sei jedoch ein Freund von ihm namens C. Mit per Fax vorab versandtem Schreiben vom 9. April 2014 bat die Polizeiinspektion Bayreuth-Land das Polizeirevier Mittweida unter Hinweis auf die drohende Verjährung um Durchführung weiterer Ermittlungen. Der Ehemann der Klägerin habe am 28. März 2014 auf telefonische Nachfrage angegeben, sie könnten zu der Geschwindigkeitsüberschreitung nichts sagen, da das Fahrzeug hauptsächlich durch den Sohn genutzt werde, der in Mittweida studiere. Dem Schreiben der Polizeiinspektion Bayreuth-Land zufolge studiere der Beifahrer C. ebenfalls in Mittweida, scheide aber nach einem Bildabgleich als Fahrer aus. Er habe an seinem Hauptwohnsitz in Bayreuth bislang nicht angetroffen werden können. Deshalb werde um Ermittlungen im Umfeld des Sohns der Klägerin und „insbesondere um Befragung des benannten Beifahrers“ gebeten, dessen Adresse in Mittweida dem Schreiben beigefügt war.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 sandte die Polizeidirektion Chemnitz/Polizeirevier Mittweida den Vorgang an die Stadt Chemnitz zurück. Der Fahrer habe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden können.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 hörte das Landratsamt Bayreuth die Klägerin auf Ersuchen der Stadt Chemnitz zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs an. Hierzu ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten erklären, die Schreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und vom 7. März 2014 niemals erhalten zu haben. Es sei nicht der Klägerin, sondern der verzögerten Bearbeitung durch die Stadt Chemnitz anzulasten, dass der Fahrer trotz der rechtzeitigen Angabe der Anschriften des Beifahrers durch ihren Sohn nicht habe ermittelt werden können.

Mit Bescheid vom 7. August 2014 verpflichtete das Landratsamt Bayreuth die Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug BT-... und zukünftig zugelassene Folge- bzw. Ersatzfahrzeuge für die Dauer von sechs Monaten und zu dessen monatlicher Vorlage.

Mit Beschluss vom 29. September 2014 stellte das Verwaltungsgericht Bayreuth auf Antrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Fahrtenbuchauflage wieder her und ordnete diese gegen die im Bescheid verfügten Zwangsgeldandrohungen an. Mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2015 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 7. August 2014 auf. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung nachweislich überhaupt in eigener Person über die Verkehrsordnungswidrigkeit benachrichtigt und um Benennung des Fahrzeugführers gebeten worden sei. Auch wenn ihre Anschrift auf den Schreiben der Stadt Chemnitz zutreffend angegeben sei, folge daraus nicht zwingend, dass der Zeugenfragebogen und die nachfolgende Erinnerung sie tatsächlich erreicht hätten. Die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sei vorliegend weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die materielle Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Anhörung liege ungeachtet des Umstands, dass die Stadt Chemnitz nicht verpflichtet gewesen sei, den Anhörungsbogen förmlich zuzustellen, beim Beklagten. Mache die Behörde von ihrem Recht auf formlose Anhörung Gebrauch, könne dies nicht zur Folge haben, dass dann der Adressat der Anhörung beweisen müsse, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Die Klägerin sei auch nicht telefonisch oder persönlich befragt worden. Daher sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie zu keinem Zeitpunkt vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung schriftlich über die Verkehrsordnungswidrigkeit informiert worden sei, weshalb auch ihre Obliegenheit, bei der Ermittlung des Fahrers mitzuwirken, nicht zum Zuge komme.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Beklagte aus, die Stadt Chemnitz habe alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung ergriffen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest eines der beiden an sie versandten Schreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und 7. März 2014 erhalten habe. Die Befragung mit einfachem Brief sei bei Massenverfahren im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten jedenfalls dann ausreichend, wenn - wie hier - diesbezüglich zwei Schreiben versandt würden. Beide Schreiben seien korrekt adressiert worden und nicht in Rücklauf gelangt. Hinsichtlich des Zugangs komme es auch auf die Glaubwürdigkeit des Bestreitens an. Aus dem Abgabeschreiben der Polizeiinspektion Bayreuth-Land vom 9. April 2014 gehe hervor, dass der zuvor telefonisch kontaktierte Ehemann der Klägerin von der Verkehrszuwiderhandlung keineswegs überrascht gewesen sei. Auch seine dort wiedergegebene Aussage, wonach „sie“ zur Geschwindigkeitsüberschreitung „nichts sagen könnten“, spreche für eine vorausgegangene Informiertheit der Klägerin und sei ein weiteres Indiz für den Zugang wenigstens eines der Anhörungsschreiben. Die Klägerin habe durch ihre unterbliebene Reaktion auf die Schreiben der Stadt Chemnitz eine Mitwirkung an der Aufklärung erkennbar abgelehnt. Im Übrigen sei ein etwaiger Nichtzugang der Schreiben nicht kausal für die Nichtermittelbarkeit des Fahrers, da hauptsächlich der Sohn der Klägerin das Fahrzeug an seinem Studienort nutze. Es könne als ausgeschlossen angesehen werden, dass die Klägerin den Fahrer gekannt habe bzw. anhand des Frontfotos hätte identifizieren können. Ihre Befragung hätte somit nicht zu dessen Ermittlung geführt.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei für den Nichtzugang der Schreiben nicht beweispflichtig. Deren ordnungsgemäße Adressierung und Versendung könne keineswegs als gesichert gelten, zumal die Stadt Chemnitz auch die zuständigen Polizeibehörden verwechselt und die Verfahrensakte an die Polizeiinspektion Kulmbach versandt habe. Hierdurch sei eine - ohnehin nicht bestehende - Zugangsvermutung erschüttert. Eine „Vorinformiertheit“ der Klägerin ergebe sich auch nicht daraus, dass ihr Ehemann telefonisch angegeben habe, er könne zu der Sache nichts sagen. Die Stadt Chemnitz habe durch ihre Nachlässigkeit eine Mithilfe der Klägerin, die bei Kenntnis der Schreiben an ihren Sohn herangetreten wäre und von diesem die Telefonnummer des Beifahrers abverlangt hätte, vereitelt und müsse die Konsequenzen für die unterbliebene Versendung der Anhörungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein tragen.

Auf gerichtliche Nachfrage hat die Landesanwaltschaft Bayern mitgeteilt, bei der Polizeiinspektion Bayreuth-Land seien keine weiteren Dokumentationen über die Telefonate mit dem Ehemann der Klägerin und die Befragung ihres Sohns vorhanden. Die hiermit befassten Polizeibediensteten könnten hierzu angesichts des langen Zeitablaufs keine weiteren Angaben mehr machen. Auch das Polizeirevier Mittweida habe zu den dortigen Ermittlungen keine über die Abgabenachricht vom 29. April 2014 hinausgehenden Erkenntnisse mitteilen können. Allerdings müsse das Ermittlungsersuchen an die Polizeidienststelle in Mittweida ebenso wie eine kaum Aussicht auf Erfolg bietende Nachforschung am Nebenwohnsitz des Beifahrers durch eine Polizeistreife als überobligatorisch angesehen werden und stehe daher der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Die Fahrerfeststellung bleibe auch dann unmöglich, wenn zunächst angedachte überobligatorische Maßnahmen nicht ergriffen würden. Die Klägerin und ihr Sohn seien weder ihrer Obliegenheit nachgekommen, bei Überlassung des Fahrzeugs an einen Unbekannten vorher dessen Identität festzustellen und sich hierüber Notizen zu machen, noch hätten sie nach Begehung der Zuwiderhandlung dessen Namen und Anschrift in Erfahrung gebracht und mitgeteilt. Die Polizei habe davon ausgehen können, dass der Sohn der Klägerin das Fahrzeug nicht dem Beifahrer C., sondern unmittelbar einem ihm unbekannten Fahrer überlassen habe. Die Überlassung des Fahrzeugs an einen Unbekannten und die fehlenden Bemühungen des Sohns der Klägerin, diesen in Erfahrung zu bringen, senkten die Schwelle des gebotenen polizeilichen Ermittlungsaufwands. Weitere Ermittlungen der Polizei Mittweida an der Nebenwohnung des C. seien daher nicht veranlasst gewesen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Unterlagen des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin als Fahrzeughalterin und Zeugin das Anhörungsschreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und das Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014 erhalten hat (1.a). Unabhängig davon war die Fahrerfeststellung jedenfalls nicht unmöglich, weil die um Amtshilfe ersuchte Polizeidienststelle Mittweida entweder nicht rechtzeitig versucht hat, den Beifahrer des Fahrzeugs als Zeugen zur Identität des Fahrers zu befragen, oder entsprechende Bemühungen jedenfalls nicht ausreichend dokumentiert hat (1.b).

1. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2015 (BGBI I S. 243), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84.96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982 a. a. O.). Vielmehr darf ein Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, grundsätzlich durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704 Rn. 8; BayVGH, B. v. 6.5.2010 - 11 ZB 09.2947 - juris Rn. 8). Allerdings muss die Verfolgungsbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren.

a) Grundsätzlich gehört es zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörde, den Fahrzeughalter unverzüglich, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5). Die Wahrscheinlichkeit einer weiterführenden Auskunft des Halters über den Fahrzeugführer sinkt wegen des nachlassenden Erinnerungsvermögens mit zunehmendem Zeitabstand zur begangenen Ordnungswidrigkeit. Die Zweiwochenfrist jedoch gilt nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen bei typisierender Betrachtung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Gleiches gilt, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.

Die an das Landratsamt Bayreuth übermittelten Unterlagen der Stadt Chemnitz enthalten ein an die Klägerin adressiertes Anhörungsschreiben vom 4. Februar 2014 und ein Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014, deren Zugang die Klägerin bestreitet. Beide Schreiben wurden jedenfalls nicht mit Zustellungsnachweis und auch nicht per Einschreiben versandt. In den Akten befinden sich auch keine Auslaufvermerke oder Datenauszüge, die den Versand belegen würden (zu diesem Erfordernis vgl. HessVGH, U. v. 22.3.2005 - 2 UE 582/04 - NJW 2005, 2411 = juris Rn. 27; NdsOVG, B. v. 10.3.2006 - 12 ME 48/06 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg, B. v. 21.1.2013 - OVG 1 S 50.12 - juris Rn. 4; Haus in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 31a StVZO Rn. 69). Soweit der Beklagte hierzu mit der Berufungsbegründung eine Bestätigung der Sachbearbeiterin der Stadt Chemnitz vom 5. Mai 2015 vorgelegt hat, wonach der Zeugenfragebogen am 4. Februar 2014 „über das Rechenzentrum gedruckt wurde und in den Postauslauf ging“ und das Schreiben vom 7. März 2014 „am Arbeitsplatz gedruckt und von mir persönlich kuvertiert und in den Postversand gegeben“ wurde, ist der Versand hierdurch nicht hinreichend nachgewiesen, zumal sich die Sachbearbeiterin der Mitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 10. Dezember 2015 zufolge an den Inhalt eines Telefonats am 28. April 2014 mit dem Polizeirevier Mittweida in der gleichen Angelegenheit nicht mehr erinnern kann. Unter diesen Umständen erscheint es zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich, dass der Sachbearbeiterin ein in den Akten nicht dokumentierter Routinevorgang wie der Versand einfacher Schreiben nach mehr als einem Jahr noch in Erinnerung geblieben ist.

Gleichwohl deutet vieles darauf hin, dass die Klägerin das Anhörungsschreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und das Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014 erhalten hat. Zu einer förmlichen Zustellung war die Stadt Chemnitz nicht verpflichtet (§ 50 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Zwar trägt die Verfolgungsbehörde die Beweislast für die rechtzeitige Anhörung und den Zugang des Anhörungsschreibens (BayVGH, B. v. 10.10.2006 - 11 CS 06.607 - juris Rn. 19; B. v. 30.9.2008 - 11 CS 08.1953 - juris Rn. 5). Auch ist die Zugangsfiktion gemäß § 1 Satz des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt bei (formloser) Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht gilt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) und die Zugangsfiktion nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.10.2006 u. v. 30.9.2008, a. a. O.).

Eine Behörde kann ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs jedoch auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid oder ein Schreiben tatsächlich erhalten haben muss (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 - NVwZ-RR 2008, 252 - juris Rn. 8; B. v. 11.5.2011 - 7 C 11.232 - juris Rn. 2; SächsOVG, B. v. 16.7.2012 - 3 A 663/10 - juris Rn. 7; SaarlOVG, B. v. 7.11.2011 - 3 B 371/11 - NVwZ-RR 2012, 131 - juris Rn. 5; VG Düsseldorf, U. v. 24.5.2012 - 6 K 8411/10 - juris Rn. 32). Vorliegend wurden beide Schreiben an die Klägerin korrekt adressiert und sind nicht als unzustellbar in Rücklauf gekommen. Die Klägerin hat den Zugang auch lediglich pauschal bestritten und keinen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorgetragen, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr die Schreiben - ihren Versand unterstellt - nicht zugegangen sind und dass sie etwa im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten. Auch die von der Polizei dokumentierte Äußerung ihres telefonisch kontaktierten Ehemanns vom 28. März 2014, „sie könnten“ (und nicht „er könne“, wie in der Berufungserwiderung vom 24.7.2015 behauptet) „zu der Geschwindigkeitsüberschreitung nichts sagen“, da das Fahrzeug hauptsächlich durch den Sohn genutzt werde, spricht dafür, dass die Klägerin zumindest eines der beiden Schreiben erhalten hat. Aufgrund der verbliebenen und vom Beklagten nicht ausgeräumten Zweifel daran, dass die beiden Schreiben überhaupt versandt wurden, kann jedoch nicht ohne Weiteres von deren Zugang ausgegangen werden. Die Stadt Chemnitz als Verfolgungsbehörde hat die Klägerin persönlich als Fahrzeughalterin auch nicht anderweitig vor Eintritt der Verfolgungsverjährung von der begangenen Ordnungswidrigkeit und den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt.

b) Die Frage des Zugangs des Anhörungs- und Erinnerungsschreibens und einer sich daraus ergebende Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin kann jedoch offen bleiben, da die nicht als überobligatorisch anzusehenden Ermittlungen der Polizeidienststelle Mittweida hinsichtlich des Beifahrers als Zeugen nicht ausreichend waren oder jedenfalls nicht entsprechend dokumentiert wurden. Somit fehlt es an der erforderlichen Kausalität einer etwaigen Verweigerung der Mitwirkung durch die Klägerin für die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers vor Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der begangenen Ordnungswidrigkeit.

aa) Zwar weist die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht darauf hin, dass es dem Fahrzeughalter obliegt, sich vor der Überlassung des Fahrzeugs an einen ihm unbekannten Fahrer über dessen Identität zu vergewissern und sich hierüber Notizen zu machen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit rechtfertigt im Falle der Nichtfeststellbarkeit eines Fahrers, der mit dem Fahrzeug eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen hat, in der Regel die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 22; B. v. 6.5.2010 - 11 ZB 09.2947 - juris Rn. 8; B. v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 24). Das entbindet die Verfolgungsbehörde jedoch nicht davon, zumindest naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchzuführen und zu dokumentieren.

bb) Den Unterlagen der Polizeiinspektion Bayreuth-Land ist zu entnehmen, dass sie den Ehemann und den Sohn der Klägerin telefonisch kontaktiert und dass der Sohn der Klägerin am 4. April 2014 bei der Polizeiinspektion vorgesprochen hat. Er scheide als Fahrer aus und habe angegeben, diesen nicht zu kennen, wohl aber den mit ihm befreundeten Beifahrer C., der eventuell Angaben zum Fahrer machen könne. Hier hätte es nahegelegen, den Sohn der Klägerin zu fragen, wem er das Fahrzeug überlassen hat, und die Antwort festzuhalten. Der Aktenvermerk der Polizeiinspektion Bayreuth-Land vom 8. April 2014 enthält hierzu jedoch ebenso wie das Amtshilfeersuchen vom 9. April 2014 an das Polizeirevier Mittweida keine Angaben. Da die Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt hat, bei der Polizeiinspektion Bayreuth-Land seien keine weiteren Dokumente über die Einvernahme vorhanden und die Polizeibeamten könnten sich auch nicht mehr an darüberhinausgehende Einzelheiten erinnern, bleibt unklar, ob diese dem Sohn der Klägerin die sich aufdrängende Frage, wem er das Fahrzeug überlassen hat, überhaupt gestellt oder ob sie lediglich dessen Antwort nicht dokumentiert haben. In beiden Fällen läge jedoch ein Versäumnis naheliegender Ermittlungen vor, das sich die Verfolgungsbehörde zurechnen lassen muss und das Zweifel daran aufkommen lässt, ob die Fahrerfeststellung i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich war.

cc) Unabhängig davon steht der Fahrtenbuchauflage jedenfalls entgegen, dass die knapp zwei Wochen vor Eintritt der Verfolgungsverjährung um Amtshilfe ersuchte Polizeidienststelle Mittweida nicht dokumentiert hat, was sie nach Erhalt der Unterlagen am 9. April 2014 unternommen hat, um den Beifahrer des Fahrzeugs zur Person des Fahrers zu befragen. Die Mitteilung vom 29. April 2014 an die Stadt Chemnitz, der Fahrer habe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden können, enthält hierzu keine Angaben. Es hätte jedoch vor Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG am 22. April 2014 ausreichend Zeit bestanden, den Beifahrer C. an seiner Nebenwohnung aufzusuchen oder ihn schriftlich aufzufordern, bei der Polizeidienststelle vorzusprechen. Die dann unter Umständen noch vor Verjährungseintritt mögliche erste Vernehmung des Fahrers, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe hätte zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geführt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann mangels Angaben über die durchgeführten Ermittlungen auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, aus der Formulierung im Schreiben des Polizeireviers Mittweida vom 29. April 2014, der Fahrer habe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden können, ergebe sich eindeutig, dass solche ergebnislos gebliebenen Ermittlungen tatsächlich stattgefunden hätten.

Dem kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Amtshilfeersuchen an das Polizeirevier Mittweida und die dortigen Bemühungen hinsichtlich einer Befragung des Beifahrers seien als überobligatorische Ermittlungen anzusehen, die der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen stünden. Zwar hat der Senat erst jüngst bestätigt, dass die Fahrerfeststellung auch bei fehlgeschlagenen überobligatorischen Ermittlungsmaßnahmen als unmöglich anzusehen ist (BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 20). Allerdings ist zumindest der einmalige Versuch, den Beifahrer an seiner Nebenwohnung zu erreichen und zur Identität des Fahrers zu befragen, hier nicht als überobligatorisch anzusehen. Die Polizei Mittweida kannte den Namen und die Adresse des Beifahrers, der Angaben zum Fahrer hätte machen können. Es handelte sich um einen konkreten und vielversprechenden Ermittlungsansatz, dem die Polizei mit vergleichsweise geringem Aufwand hätte nachgehen können. Wäre der Beifahrer an seiner Nebenwohnung nicht angetroffen worden und hätte er auch auf eine Aufforderung zur Vorsprache nicht reagiert, wären weitere Bemühungen allerdings als überobligatorisch anzusehen. Unter den gegebenen Umständen ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Fahrerfeststellung auch ohne Mitwirkung der Klägerin mit geringem Aufwand möglich gewesen wäre. Damit wäre aber nicht (nur) deren etwaige Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung, sondern auch der unterbliebene oder zumindest nicht dokumentierte Versuch der Polizei, den Beifahrer zu befragen, für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung kausal. Die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO lagen daher nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.400,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Fahrtenbuchauflage.

Mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... wurde am 7. September 2015 auf der Bundesautobahn A7 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten. Auf dem bei der Messung gefertigten Foto ist ein männlicher Fahrer zu erkennen.

Mit unbeantwortet gebliebenem Schreiben vom 5. Oktober 2015 hörte das Regierungspräsidium Kassel die Antragstellerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeugin an und bat um Angabe der Personalien des Fahrers innerhalb einer Woche. Mit Schreiben vom 5. November 2015 bat das Regierungspräsidium die Polizeiinspektion Friedberg um Ermittlungen zur Feststellung des Fahrers. Hierzu teilte die Polizeiinspektion Friedberg dem Regierungspräsidium Kassel mit Schreiben vom 20. November 2015 mit, die Antragstellerin sei am gleichen Tag auf der Polizeiinspektion erschienen und habe, nachdem ihr die Lichtbilder gezeigt worden seien, unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht Angaben zum Fahrzeugführer abgelehnt.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 regte das Regierungspräsidium Kassel beim Landratsamt Aichach-Friedberg (im Folgenden: Landratsamt) die Prüfung der Anordnung eines Fahrtenbuchs an. Nach Anhörung verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin mit Bescheid vom 23. März 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... und ein eventuell eingesetztes Ersatzfahrzeug.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage abgelehnt. Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Der Verkehrsverstoß sei von hinreichendem Gewicht, um die Anordnung des Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten zu rechtfertigen. Der für die Ordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrzeugführer habe vor Ablauf der Verjährungsfrist trotz ausreichender Ermittlungen nicht festgestellt werden können. Verweigere der Fahrzeughalter seine Mitwirkung unter Berufung auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht, seien weitere behördliche Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar. Im Hinblick auf das unscharfe Foto des Fahrzeugführers sei die Ermittlungsbehörde nicht verpflichtet gewesen, die Wohnung der Antragstellerin aufzusuchen, um nochmals einen Befragungsversuch zu unternehmen oder dort nach dem Fahrzeugführer Ausschau zu halten. Die Überschreitung der Zweiwochenfrist für die Anhörung nach dem Verkehrsverstoß sei für die Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht kausal, da sich die Antragstellerin nicht auf mangelndes Erinnerungsvermögen, sondern auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, welcher der Antragsgegner entgegentritt, lässt die Antragstellerin ausführen, sie habe sich aufgrund enger Verwandtschaft mit allen möglicherweise in Frage kommenden Fahrzeugführern auf ihr „Aussageverweigerungsrecht“ berufen. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren seien nicht alle möglichen und zumutbaren Ermittlungen zur Fahrerfeststellung, insbesondere keine Gegenüberstellung vor Ort, durchgeführt worden. Indirekt werde mit der Fahrtenbuchauflage die Ausübung des ausdrücklich zum Schutz der Familie eingeführten Aussageverweigerungsrechts sanktioniert. Dies stehe im Widerspruch zum grundrechtlich geschützten Kernbereich von Ehe und Familie. Außerdem sei der Verkehrsverstoß keineswegs so schwerwiegend, dass er eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage rechtfertigen würde. Im Übrigen sei der Antragstellerin der Zeugenfragebogen erst vier Wochen nach dem Verstoß übersandt worden. Zu diesem Zeitpunkt könne keine konkrete Erinnerung an den Verstoß bzw. die Nutzung des Fahrzeugs mehr erwartet werden. Schließlich stehe der Fahrtenbuchauflage entgegen, dass bei ihrer Ankündigung die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt gewesen sei und die Antragstellerin somit keine Möglichkeit mehr gehabt habe, durch Mithilfe bei der Aufklärung die Fahrtenbuchauflage noch abzuwenden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Die Antragstellerin macht zu Unrecht geltend, dass die Nichtermittlung des Fahrzeugführers auf unzureichenden Ermittlungen der zuständigen Behörden beruhe.

a) Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBI I S. 1463), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84.96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14; U. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - BayVBl 2016, 593).

b) Vorliegend war die Fahrerfeststellung vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist für die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit nicht möglich. Dem steht nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium Kassel die Antragstellerin erst vier Wochen nach dem Verstoß als Zeugin angehört und um Angabe der Personalien des Fahrers gebeten hat. Zwar gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen durchzuführende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5), da die Wahrscheinlichkeit, dass der Fahrzeughalter die Frage nach dem Fahrzeugführer noch zuverlässig beantworten kann, mit zunehmendem Zeitabstand geringer wird. Allerdings ist die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist unschädlich, wenn sie für die Nichtfeststellung des Fahrzeugführers nicht kausal ist, etwa weil die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht (vgl. etwa BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 18; B. v. 8.10.2010 - 11 ZB 10.950 - juris Rn. 9 f.).

Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Die Antragstellerin hat gegenüber der rechtzeitig um Ermittlungen gebetenen Polizeiinspektion Friedberg nach Belehrung Angaben zum Fahrzeugführer unter Berufung auf ihr Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht ausdrücklich abgelehnt. Sie hat auch während des gesamten Verfahrens, zuletzt in der Beschwerdebegründung, durchgehend erklärt, den verantwortlichen Fahrzeugführer aufgrund enger Verwandtschaft nicht zu benennen. Daher beruht die Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrers nicht auf der verspäteten Anhörung und mangelndem Erinnerungsvermögen der Antragstellerin, sondern auf der Wahrnehmung ihres Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 52 StPO.

Die Antragstellerin kann insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, hierdurch werde ihr Zeugnisverweigerungsrecht in einer dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) widersprechenden Weise indirekt sanktioniert. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. aus jüngerer Zeit BayVGH, B. v. 26.3.2015 - 11 CS 15.247 - juris Rn. 14; B. v. 28.1.2015 - 11 ZB 14.1129 - juris Rn. 24; OVG NW, B. v. 30.6.2015 - 8 B 1465.14 - juris Rn. 27; VGH BW, B. v. 10.8.2015 - 10 S 278.15 - VRS 129, 36 Rn. 12). Die Auferlegung einer Fahrtenbuchführung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie hat keinen Sanktionscharakter, sondern soll sicherstellen, dass der verantwortliche Fahrer eines Kraftfahrzeugs in Zukunft bei Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ermittelt werden kann. Die Fahrtenbuchauflage ist ein geringer Eingriff in die Handlungsfreiheit eines Kraftfahrzeughalters. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht.

Den mit der Ermittlung befassten Behörden sind auch sonst keine Versäumnisse vorzuwerfen. Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, bestand hier insbesondere keine Veranlassung, im familiären Umfeld der Antragstellerin nach dem Fahrer zu forschen. Hierfür gab es angesichts des Fahrerfotos von minderer Qualität und der Berufung der Antragstellerin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht keine greifbaren Anknüpfungspunkte.

c) Rechtswidrig ist die angeordnete Fahrtenbuchauflage auch nicht deshalb, weil es sich um eine erstmalige, nicht hinreichend gewichtige Ordnungswidrigkeit handeln würde. Vielmehr stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h auf der Autobahn bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einen gewichtigen Verstoß dar, für den im Fahreignungs-Bewertungssystem ein Punkt vorgesehen ist (vgl. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV) und der auch bei erstmaliger Begehung für die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten ausreicht (vgl. auch BVerwG, U. v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 - BVerwGE 152, 180 Rn. 20 - 23).

d) Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg einwenden, bei der Ankündigung der Fahrtenbuchauflage sei die im Raum stehende Verkehrsordnungswidrigkeit bereits verjährt gewesen. Die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs setzt gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG) kommt eine Fahrtenbuchauflage von vornherein nicht in Betracht. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Kassel die Antragstellerin bereits mit der Zeugenanhörung vom 5. Oktober 2015 frühzeitig auf die Möglichkeit der Anordnung eines Fahrtenbuchs bei Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers und damit auf die möglichen Konsequenzen der Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts hingewiesen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Fahrtenbuchauflage.

Mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... wurde am 7. September 2015 auf der Bundesautobahn A7 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten. Auf dem bei der Messung gefertigten Foto ist ein männlicher Fahrer zu erkennen.

Mit unbeantwortet gebliebenem Schreiben vom 5. Oktober 2015 hörte das Regierungspräsidium Kassel die Antragstellerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeugin an und bat um Angabe der Personalien des Fahrers innerhalb einer Woche. Mit Schreiben vom 5. November 2015 bat das Regierungspräsidium die Polizeiinspektion Friedberg um Ermittlungen zur Feststellung des Fahrers. Hierzu teilte die Polizeiinspektion Friedberg dem Regierungspräsidium Kassel mit Schreiben vom 20. November 2015 mit, die Antragstellerin sei am gleichen Tag auf der Polizeiinspektion erschienen und habe, nachdem ihr die Lichtbilder gezeigt worden seien, unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht Angaben zum Fahrzeugführer abgelehnt.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 regte das Regierungspräsidium Kassel beim Landratsamt Aichach-Friedberg (im Folgenden: Landratsamt) die Prüfung der Anordnung eines Fahrtenbuchs an. Nach Anhörung verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin mit Bescheid vom 23. März 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... und ein eventuell eingesetztes Ersatzfahrzeug.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage abgelehnt. Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Der Verkehrsverstoß sei von hinreichendem Gewicht, um die Anordnung des Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten zu rechtfertigen. Der für die Ordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrzeugführer habe vor Ablauf der Verjährungsfrist trotz ausreichender Ermittlungen nicht festgestellt werden können. Verweigere der Fahrzeughalter seine Mitwirkung unter Berufung auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht, seien weitere behördliche Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar. Im Hinblick auf das unscharfe Foto des Fahrzeugführers sei die Ermittlungsbehörde nicht verpflichtet gewesen, die Wohnung der Antragstellerin aufzusuchen, um nochmals einen Befragungsversuch zu unternehmen oder dort nach dem Fahrzeugführer Ausschau zu halten. Die Überschreitung der Zweiwochenfrist für die Anhörung nach dem Verkehrsverstoß sei für die Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht kausal, da sich die Antragstellerin nicht auf mangelndes Erinnerungsvermögen, sondern auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, welcher der Antragsgegner entgegentritt, lässt die Antragstellerin ausführen, sie habe sich aufgrund enger Verwandtschaft mit allen möglicherweise in Frage kommenden Fahrzeugführern auf ihr „Aussageverweigerungsrecht“ berufen. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren seien nicht alle möglichen und zumutbaren Ermittlungen zur Fahrerfeststellung, insbesondere keine Gegenüberstellung vor Ort, durchgeführt worden. Indirekt werde mit der Fahrtenbuchauflage die Ausübung des ausdrücklich zum Schutz der Familie eingeführten Aussageverweigerungsrechts sanktioniert. Dies stehe im Widerspruch zum grundrechtlich geschützten Kernbereich von Ehe und Familie. Außerdem sei der Verkehrsverstoß keineswegs so schwerwiegend, dass er eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage rechtfertigen würde. Im Übrigen sei der Antragstellerin der Zeugenfragebogen erst vier Wochen nach dem Verstoß übersandt worden. Zu diesem Zeitpunkt könne keine konkrete Erinnerung an den Verstoß bzw. die Nutzung des Fahrzeugs mehr erwartet werden. Schließlich stehe der Fahrtenbuchauflage entgegen, dass bei ihrer Ankündigung die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt gewesen sei und die Antragstellerin somit keine Möglichkeit mehr gehabt habe, durch Mithilfe bei der Aufklärung die Fahrtenbuchauflage noch abzuwenden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Die Antragstellerin macht zu Unrecht geltend, dass die Nichtermittlung des Fahrzeugführers auf unzureichenden Ermittlungen der zuständigen Behörden beruhe.

a) Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBI I S. 1463), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84.96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14; U. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - BayVBl 2016, 593).

b) Vorliegend war die Fahrerfeststellung vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist für die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit nicht möglich. Dem steht nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium Kassel die Antragstellerin erst vier Wochen nach dem Verstoß als Zeugin angehört und um Angabe der Personalien des Fahrers gebeten hat. Zwar gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen durchzuführende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5), da die Wahrscheinlichkeit, dass der Fahrzeughalter die Frage nach dem Fahrzeugführer noch zuverlässig beantworten kann, mit zunehmendem Zeitabstand geringer wird. Allerdings ist die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist unschädlich, wenn sie für die Nichtfeststellung des Fahrzeugführers nicht kausal ist, etwa weil die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht (vgl. etwa BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 18; B. v. 8.10.2010 - 11 ZB 10.950 - juris Rn. 9 f.).

Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Die Antragstellerin hat gegenüber der rechtzeitig um Ermittlungen gebetenen Polizeiinspektion Friedberg nach Belehrung Angaben zum Fahrzeugführer unter Berufung auf ihr Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht ausdrücklich abgelehnt. Sie hat auch während des gesamten Verfahrens, zuletzt in der Beschwerdebegründung, durchgehend erklärt, den verantwortlichen Fahrzeugführer aufgrund enger Verwandtschaft nicht zu benennen. Daher beruht die Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrers nicht auf der verspäteten Anhörung und mangelndem Erinnerungsvermögen der Antragstellerin, sondern auf der Wahrnehmung ihres Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 52 StPO.

Die Antragstellerin kann insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, hierdurch werde ihr Zeugnisverweigerungsrecht in einer dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) widersprechenden Weise indirekt sanktioniert. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. aus jüngerer Zeit BayVGH, B. v. 26.3.2015 - 11 CS 15.247 - juris Rn. 14; B. v. 28.1.2015 - 11 ZB 14.1129 - juris Rn. 24; OVG NW, B. v. 30.6.2015 - 8 B 1465.14 - juris Rn. 27; VGH BW, B. v. 10.8.2015 - 10 S 278.15 - VRS 129, 36 Rn. 12). Die Auferlegung einer Fahrtenbuchführung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie hat keinen Sanktionscharakter, sondern soll sicherstellen, dass der verantwortliche Fahrer eines Kraftfahrzeugs in Zukunft bei Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ermittelt werden kann. Die Fahrtenbuchauflage ist ein geringer Eingriff in die Handlungsfreiheit eines Kraftfahrzeughalters. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht.

Den mit der Ermittlung befassten Behörden sind auch sonst keine Versäumnisse vorzuwerfen. Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, bestand hier insbesondere keine Veranlassung, im familiären Umfeld der Antragstellerin nach dem Fahrer zu forschen. Hierfür gab es angesichts des Fahrerfotos von minderer Qualität und der Berufung der Antragstellerin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht keine greifbaren Anknüpfungspunkte.

c) Rechtswidrig ist die angeordnete Fahrtenbuchauflage auch nicht deshalb, weil es sich um eine erstmalige, nicht hinreichend gewichtige Ordnungswidrigkeit handeln würde. Vielmehr stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h auf der Autobahn bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einen gewichtigen Verstoß dar, für den im Fahreignungs-Bewertungssystem ein Punkt vorgesehen ist (vgl. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV) und der auch bei erstmaliger Begehung für die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten ausreicht (vgl. auch BVerwG, U. v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 - BVerwGE 152, 180 Rn. 20 - 23).

d) Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg einwenden, bei der Ankündigung der Fahrtenbuchauflage sei die im Raum stehende Verkehrsordnungswidrigkeit bereits verjährt gewesen. Die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs setzt gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG) kommt eine Fahrtenbuchauflage von vornherein nicht in Betracht. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Kassel die Antragstellerin bereits mit der Zeugenanhörung vom 5. Oktober 2015 frühzeitig auf die Möglichkeit der Anordnung eines Fahrtenbuchs bei Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers und damit auf die möglichen Konsequenzen der Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts hingewiesen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.