Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 11 ZB 15.50114

published on 03/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 11 ZB 15.50114
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 K 14.50012, 25/02/2015

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Nach ihren eigenen Angaben haben sie seit 2002 Asylanträge in Litauen, Österreich, Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, den Niederlanden sowie erneut in Litauen gestellt. Am 17. Mai 2013 reisten sie auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragten erneut, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Mit Bescheid vom 11. März 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erneuten Anträge auf Durchführung von Asylverfahren ab. Litauen sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig und habe dem Übernahmeersuchen der Beklagten mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 zugestimmt. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher würden die Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Einer Abschiebungsanordnung bedürfe es nicht, da die Folgeanträge nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führen würden und die frühere Abschiebungsanordnung vollziehbar sei.

Mit Beschluss vom 18. September 2014 hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Beklagte verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Rückführung der Kläger nach Litauen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zulässig sei. Der Bescheid vom 11. März 2014 sei dahingehend auszulegen, dass die Beklagte eine Entscheidung im Dublin-Verfahren getroffen habe. Sie habe jedoch die erforderliche Abschiebungsanordnung nicht erlassen, weshalb eine Rückführung der Kläger nach Litauen nicht möglich sei.

Mit Urteil vom 25. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 11. März 2014 aufgehoben. Der Bescheid, der sich als Entscheidung gemäß § 27a AsylVfG darstelle, sei rechtswidrig geworden, da die Überstellungsfrist in den zuständigen Mitgliedsstaat abgelaufen sei und keine Anhaltspunkte für eine dennoch mögliche Überstellung in absehbarer Zeit ersichtlich seien. Der von vornherein unzulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung habe keinen Suspensiveffekt auslösen können. Gleiches gelte für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Bei Aufrechterhaltung des Bescheids liefen die Kläger Gefahr, ihr Schutzbegehren in keinem der Mitgliedstaaten mehr anbringen zu können.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die in Kopie vorgelegten Akten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

1. Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob der Asylantragsteller nach der im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt verstrichenen Frist zur Überstellung in den als zuständig bestimmten Staat (im Fall fehlender Rückkehr dorthin) bei Aufrechterhaltung der Ablehnung eines im Bundesgebiet weiteren Prüfverfahrens zumindest faktisch Gefahr läuft, insgesamt keinen zulässigen Asylantrag mehr stellen zu können bzw. dass dies wesentlich erschwert wäre, und ob er deshalb i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem subjektiven Recht verletzt ist, so dass er gerichtlich die Aufhebung der Antragsablehnung begehren kann, sowie ob dies insbesondere selbst dann (schon) gilt, wenn (noch) nicht feststeht, dass der bislang zuständige Mitgliedsstaat wegen Ablaufs der Überstellungsfrist dauerhaft die Übernahme ablehnt.“

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der angefochtene Bescheid vom 11. März 2014 trotz des Entscheidungsausspruchs, wonach die erneuten Anträge auf Durchführung von Asylverfahren abgelehnt werden, dem Sinn nach eine Entscheidung gemäß § 27a AsylVfG darstellt, wonach der Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht vom Ablauf der Frist zur Überstellung der Kläger nach Litauen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II VO) ausgegangen. Beiden Annahmen ist die Beklagte in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht entgegengetreten.

Handelt es sich aber bei dem angefochtenen Bescheid nicht um die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylVfG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, sondern um eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG, wofür sowohl die Begründung des Bescheids (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) als auch die erstgerichtliche Einlassung des Bundesamts vom 11. Juni 2014 spricht, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG eine Abschiebungsanordnung hätte erlassen müssen und dass das Fehlen einer solchen im Falle der Aufrechterhaltung der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags für die Kläger die Gefahr bedeutet, ihr Schutzbegehren in keinem der Mitgliedstaaten mehr zulässig anbringen zu können. Das Asylverfahrensgesetz geht davon aus, dass die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 27a AsylVfG) und die Anordnung der Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 34a AsylVfG) grundsätzlich miteinander verknüpft sind. Hierfür spricht sowohl § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG, wonach die Ablehnung des Asylantrags nach § 26a oder § 27a AsylVfG dem Ausländer zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zuzustellen ist, als auch § 31 Abs. 6 AsylVfG, wonach dem Ausländer in der Entscheidung nach § 27a AsylVfG mitgeteilt wird, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ohne Abschiebungsanordnung ist für die Kläger nicht ersichtlich, welcher Mitgliedstaat nun für sie zuständig ist und wohin sie überstellt werden sollen. Für das Verwaltungsgericht bestand auch keine Veranlassung, im Wege der Amtsermittlung der Frage nachzugehen, ob Litauen trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist nach wie vor zur Aufnahme der Kläger bereit wäre. Vielmehr hätte es dem Bundesamt, dem insoweit die Darlegungslast zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4), oblegen, diese Frage rechtzeitig zu klären und das Ergebnis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen.

Bei einer Fallgestaltung, in der keine oder allenfalls eine theoretische, nicht durch konkrete aussagekräftige Fakten untermauerte Überstellungsmöglichkeit in einen anderen Mitgliedstaat besteht, geht die Rechtsprechung jedoch angesichts des dem Dublinsystem immanenten Beschleunigungsgebots von einem Anspruch des Asylbewerbers auf Fortführung der Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II-VO bzw. auf Durchführung des Asylverfahrens aus (BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 11 ZB 15.50033 - juris Rn. 15 f.; VGH BW, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 32). Es bedarf insoweit keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass eine Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 27a AsylVfG) dann nicht isoliert aufrecht erhalten bleiben kann.

2. Die Kläger haben damit Anspruch darauf, dass das Bundesamt ggf. erneut in das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und - sollte Litauen nicht mehr zur Übernahme der Kläger bereit und auch kein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein - selbst in die Prüfung der vorgebrachten Asylgründe (unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten) eintritt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Einer Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es damit nicht mehr.

4. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Kläger sind nach
published on 11/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung
published on 29/04/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. November 2014 - A 3 K 4877/13 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 03/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am 7. Dezember 20
published on 28/08/2015 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.09.2014 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger reiste am 26. oder 27.05.2014 nach Aufenthalten in Italie
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.