Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 11 ZB 15.50115

bei uns veröffentlicht am03.06.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 K 14.50014, 25.02.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am 7. Dezember 2012 in den Niederlanden geborene Kläger reiste am 17. Mai 2013 mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und wurde in deren Asylverfahren einbezogen. Mit Bescheid vom 11. März 2014 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers für unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Litauen an (Nr. 2). Litauen sei für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig und habe dem Übernahmeersuchen der Beklagten mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 zugestimmt. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft.

Mit Beschluss vom 18. September 2014 hat das Verwaltungsgericht Ansbach die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11. März 2014 angeordnet. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, da eine Rückführung der Eltern des Klägers nach Litauen gegenwärtig nicht möglich sei und sich daher gemäß Art. 6 GG eine Überstellung des Klägers nach Litauen verbiete.

Mit Urteil vom 25. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 11. März 2014 aufgehoben. Da die Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des Asylverfahrens der Eltern des Klägers wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen sei, könne für den Kläger nichts anderes gelten.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die in Kopie vorgelegten Akten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

1. Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Ablehnungsentscheidung wegen der Verfahrenszuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats des sog. Dublin-Verfahrens zulässigerweise das Zuständigkeitskriterium des Art. 4 Abs. 3 Dublin-II-VO bereits dann Anwendung finden darf, wenn - kurz gefasst - noch nicht unanfechtbar über die Überstellungsmöglichkeit der Person entschieden ist, nach denen sich die Zuständigkeit gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-II-VO bestimmt.“ Mit der heutigen Ablehnung des Antrags der Beklagten auf Zulassung der Berufung im Verfahren der Eltern des Klägers (Az. 11 ZB 15.50114) ist jedoch die Aufhebung des Bescheids, mit dem das Bundesamt die erneuten Anträge der Eltern des Klägers auf Durchführung von Asylverfahren abgelehnt hat, rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Bei dieser Sachlage kann auch der Bescheid, mit dem die Beklagte die Unzulässigkeit des Asylantrags des mit seinen Eltern eingereisten minderjährigen Klägers festgestellt und dessen Abschiebung nach Litauen angeordnet hat, keinen Bestand haben, zumal unklar ist, ob Litauen trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist nach wie vor zur Aufnahme des Klägers und seiner Eltern bereit wäre.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Einer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es damit nicht mehr.

3. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 11 ZB 15.50114

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Kläger sind Staat

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Nach ihren eigenen Angaben haben sie seit 2002 Asylanträge in Litauen, Österreich, Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, den Niederlanden sowie erneut in Litauen gestellt. Am 17. Mai 2013 reisten sie auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragten erneut, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Mit Bescheid vom 11. März 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erneuten Anträge auf Durchführung von Asylverfahren ab. Litauen sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig und habe dem Übernahmeersuchen der Beklagten mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 zugestimmt. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher würden die Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Einer Abschiebungsanordnung bedürfe es nicht, da die Folgeanträge nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führen würden und die frühere Abschiebungsanordnung vollziehbar sei.

Mit Beschluss vom 18. September 2014 hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Beklagte verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Rückführung der Kläger nach Litauen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zulässig sei. Der Bescheid vom 11. März 2014 sei dahingehend auszulegen, dass die Beklagte eine Entscheidung im Dublin-Verfahren getroffen habe. Sie habe jedoch die erforderliche Abschiebungsanordnung nicht erlassen, weshalb eine Rückführung der Kläger nach Litauen nicht möglich sei.

Mit Urteil vom 25. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 11. März 2014 aufgehoben. Der Bescheid, der sich als Entscheidung gemäß § 27a AsylVfG darstelle, sei rechtswidrig geworden, da die Überstellungsfrist in den zuständigen Mitgliedsstaat abgelaufen sei und keine Anhaltspunkte für eine dennoch mögliche Überstellung in absehbarer Zeit ersichtlich seien. Der von vornherein unzulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung habe keinen Suspensiveffekt auslösen können. Gleiches gelte für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Bei Aufrechterhaltung des Bescheids liefen die Kläger Gefahr, ihr Schutzbegehren in keinem der Mitgliedstaaten mehr anbringen zu können.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die in Kopie vorgelegten Akten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

1. Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob der Asylantragsteller nach der im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt verstrichenen Frist zur Überstellung in den als zuständig bestimmten Staat (im Fall fehlender Rückkehr dorthin) bei Aufrechterhaltung der Ablehnung eines im Bundesgebiet weiteren Prüfverfahrens zumindest faktisch Gefahr läuft, insgesamt keinen zulässigen Asylantrag mehr stellen zu können bzw. dass dies wesentlich erschwert wäre, und ob er deshalb i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem subjektiven Recht verletzt ist, so dass er gerichtlich die Aufhebung der Antragsablehnung begehren kann, sowie ob dies insbesondere selbst dann (schon) gilt, wenn (noch) nicht feststeht, dass der bislang zuständige Mitgliedsstaat wegen Ablaufs der Überstellungsfrist dauerhaft die Übernahme ablehnt.“

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der angefochtene Bescheid vom 11. März 2014 trotz des Entscheidungsausspruchs, wonach die erneuten Anträge auf Durchführung von Asylverfahren abgelehnt werden, dem Sinn nach eine Entscheidung gemäß § 27a AsylVfG darstellt, wonach der Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht vom Ablauf der Frist zur Überstellung der Kläger nach Litauen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II VO) ausgegangen. Beiden Annahmen ist die Beklagte in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht entgegengetreten.

Handelt es sich aber bei dem angefochtenen Bescheid nicht um die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylVfG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, sondern um eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG, wofür sowohl die Begründung des Bescheids (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) als auch die erstgerichtliche Einlassung des Bundesamts vom 11. Juni 2014 spricht, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG eine Abschiebungsanordnung hätte erlassen müssen und dass das Fehlen einer solchen im Falle der Aufrechterhaltung der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags für die Kläger die Gefahr bedeutet, ihr Schutzbegehren in keinem der Mitgliedstaaten mehr zulässig anbringen zu können. Das Asylverfahrensgesetz geht davon aus, dass die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 27a AsylVfG) und die Anordnung der Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 34a AsylVfG) grundsätzlich miteinander verknüpft sind. Hierfür spricht sowohl § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG, wonach die Ablehnung des Asylantrags nach § 26a oder § 27a AsylVfG dem Ausländer zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zuzustellen ist, als auch § 31 Abs. 6 AsylVfG, wonach dem Ausländer in der Entscheidung nach § 27a AsylVfG mitgeteilt wird, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ohne Abschiebungsanordnung ist für die Kläger nicht ersichtlich, welcher Mitgliedstaat nun für sie zuständig ist und wohin sie überstellt werden sollen. Für das Verwaltungsgericht bestand auch keine Veranlassung, im Wege der Amtsermittlung der Frage nachzugehen, ob Litauen trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist nach wie vor zur Aufnahme der Kläger bereit wäre. Vielmehr hätte es dem Bundesamt, dem insoweit die Darlegungslast zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4), oblegen, diese Frage rechtzeitig zu klären und das Ergebnis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen.

Bei einer Fallgestaltung, in der keine oder allenfalls eine theoretische, nicht durch konkrete aussagekräftige Fakten untermauerte Überstellungsmöglichkeit in einen anderen Mitgliedstaat besteht, geht die Rechtsprechung jedoch angesichts des dem Dublinsystem immanenten Beschleunigungsgebots von einem Anspruch des Asylbewerbers auf Fortführung der Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II-VO bzw. auf Durchführung des Asylverfahrens aus (BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 11 ZB 15.50033 - juris Rn. 15 f.; VGH BW, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 32). Es bedarf insoweit keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass eine Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 27a AsylVfG) dann nicht isoliert aufrecht erhalten bleiben kann.

2. Die Kläger haben damit Anspruch darauf, dass das Bundesamt ggf. erneut in das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und - sollte Litauen nicht mehr zur Übernahme der Kläger bereit und auch kein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein - selbst in die Prüfung der vorgebrachten Asylgründe (unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten) eintritt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Einer Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es damit nicht mehr.

4. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.