Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 11 B 18.34

published on 04.03.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 11 B 18.34
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 K 15.1222, 03.02.2017

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Der Kläger wurde wegen der Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand mehrfach strafgerichtlich verurteilt und ist nicht mehr Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis, seit ihm diese mit Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 12. März 1985 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung entzogen wurde. Einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zog er am 13. Juni 2000 zurück, nachdem das Landratsamt N- a.d. ... (im Folgenden: Landratsamt) ihm einen Versagungsbescheid angekündigt hatte. Am 9. Januar 2013 wurde ihm in B./Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Mit Wohnsitz ist er durchgehend seit dem 8. Dezember 2003 unter seiner derzeitigen Anschrift in Deutschland gemeldet. Im Übrigen machte er keine Angaben zu seinen Wohnverhältnissen vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis.

Am 6. Februar 2014 beantragte der Kläger beim Landratsamt, den tschechischen in einen deutschen Führerschein umzutauschen. Unter dem 12. März 2014 beantwortete das tschechische Verkehrsministerium eine Formularanfrage der Fahrerlaubnisbehörde dahingehend, dass dem Kläger am 9. Januar 2013 in B./Tschechien ein Führerschein der Klasse B ausgestellt worden sei. Unbekannt sei, wo sich der Kläger für mindestens 185 Tage im Jahr gewöhnlich aufgehalten habe, wo nahe Familienangehörige lebten, ob eine Unterkunft bestehe und wo ein Geschäftsbetrieb oder Vermögensinteressen oder administrative Kontakte zu Verwaltungsbehörden oder sozialen Dienstleistungsstellen (Ort, an dem Steuern gezahlt, Sozialleistungen bezogen würden, an dem ein Kfz zugelassen sei, etc.) bestünden.

Mit Bescheid vom 24. März 2015 stellte das Landratsamt fest, dass die in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige, und verpflichtete den Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds seinen tschechischen Führerschein innerhalb von sieben Tagen seit Zustellung des Bescheids zum Eintrag eines Sperrvermerks vorzulegen. Weiter erklärte es diese Verfügungen für sofort vollziehbar.

Einen Antrag auf Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Bevollmächtigten des Klägers hiergegen eingelegten Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 9. Juli 2015 (AN 10 S 15.00958) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 8. September 2015 zurück (11 CS 15.1634).

Nach Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Feststellung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO handle, erhob der Kläger am 30. Juli 2015 Anfechtungsklage. Auf gerichtliche Anfrage antwortete das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit mit Schreiben vom 29. Juli 2016, dass der Kläger seit dem 22. Juni 2012 zu vorübergehendem Aufenthalt (… je v CR prihlásen k prechodnému pobytu od…) in der Tschechischen Republik zugelassen und vom 14. Mai bis 11. November 2012 mit Wohnsitz in Ch. und vom 12. November 2012 bis 9. Februar 2013 in B. gemeldet gewesen sei. Mit Urteil vom 3. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung ab, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte tschechische Fahrerlaubnis müsse nicht anerkannt werden. Es lägen unbestreitbare Informationen des tschechischen Verkehrsministeriums vor, die darauf hindeuteten, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt in Tschechien einen rein fiktiven Wohnsitz begründet habe, um der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Staat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Die Auskunft vom März 2014 mit der sechsmaligen Angabe „unbekannt“ sei nicht dahin zu verstehen, dass die tschechischen Behörden zu den Bestimmungselementen für einen Wohnsitz nichts wüssten, sondern dahin, dass ihre innerstaatlichen Verwaltungsquellen hierzu nichts enthielten.

Mit Beschluss vom 2. Januar 2018 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu.

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2018 beantragt der Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Februar 2017 und den angefochtenen Bescheid vom 24. März 2015 aufzuheben.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe abweichend von seiner eigenen Auffassung und vom Sach- und Streitstand zur Zeit der mündlichen Verhandlung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Mit dem Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 18. März 2014 sei ein nicht in deutscher Sprache verfasstes Schreiben mit allgemeinen Ausführungen wie „unknown“ etc., aber ohne konkrete Feststellungen in Bezug auf den Kläger übersandt worden. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe es als zu weitgehend erachtet, diese Informationen als unbestreitbare Tatsachen aus dem Ausstellerstaat zu werten. Aus dem Schreiben vom 29. Juli 2016 des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit ergäben sich lediglich die Meldezeiträume. Das Verwaltungsgericht habe dieses Schreiben und den Hinweis des Kraftfahrt-Bundesamts unterschlagen und damit offensichtlich den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht beachtet. Schon der Tatbestand des angefochtenen Urteils sei unrichtig. Bei Berücksichtigung des tatsächlichen Sachverhalts, der eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auch der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hätte das Gericht von der Wirksamkeit des vorgelegten Führerscheins ausgehen müssen.

Der Beklagte beantragt unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil und den Beschluss des Senats vom 23. Januar 2017 (11 ZB 16.2458),

die Berufung zurückzuweisen.

Auf Anfrage des Senats teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit mit Schreiben vom 30. Oktober und 30. November 2018 mit, der Wohnsitz werde von der Polizei oder dem Zoll aus dem Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik, einer zentralen Datei, oder - sofern es sich um einen Ausländer handle - aus dem System CIS, dem Ausländerinformationssystem, festgestellt. Die Polizei oder der Zoll könnten Informationen zu einem Gewerbe, der Fahrzeugregistratur oder zu Immobilien erlangen. Informationen zu Steuern oder Sozialleistungen könne die zuständige Behörde aus datenschutzrechtlichen Gründen nur nach gerichtlicher Entbindung von der Schweigepflicht herausgeben. Auf die beigefügten Schreiben der tschechischen Polizei vom 6. und 27. November 2018 mit den Ermittlungsergebnissen zu den vom Kläger angemeldeten Wohnanschriften wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen im Hauptsache- und Eilverfahren sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die am 9. Januar 2013 in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis berechtigt den Kläger nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 11 CS 17.1022 - juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 62).

Hieraus folgt zunächst, dass es dem Beklagten nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Kläger bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - juris Rn. 90). Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33). Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 11 ZB 17.1696 - juris Rn. 25), ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig („oder“) als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08 - EuZW 2009, 735 Rn. 51).

Ferner lassen sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 1.3.2012 - C-467/10 - a.a.O. Rn. 67 ff.) keine mit dem Begriff „unbestreitbar“ verknüpften Mindestanforderungen an die qualitative Beweis- bzw. Aussagekraft entnehmen. Vielmehr wird insoweit zunächst vorausgesetzt, dass die Informationen von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt worden sind (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 67, 71 f.). Die entsprechende Prüfung obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 73). Weiter setzt die Heranziehung der Informationen nicht voraus, dass sich aus ihnen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zweifelsfrei ergibt bzw. dass sie insoweit als abschließender Beweis angesehen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2018 - 11 CS 17.1817 - juris Rn. 13). Es genügt, wenn sie darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 = juris Rn. 21). Auch insofern obliegt die Bewertung den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 74).

Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten war, sind bei der Beurteilung dieser Frage alle Umstände des anhängigen Verfahrens zu berücksichtigen, also auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10 - a.a.O. Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff.).

Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben liegen im Fall des Klägers unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, die darauf hinweisen, dass es sich bei den Wohnadressen, unter denen der Kläger vom 14. Mai 2012 bis 9. Februar 2013 in der Tschechischen Republik gemeldet war, um Scheinwohnsitze gehandelt hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates, wie hier der tschechischen Polizei, stammen (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2013 - 3 B 38.13 - DAR 2013, 594 = juris Rn. 15 m.w.N.). Nach deren Ermittlungsergebnissen hatte sich in den Jahren 2012 und 2013 unter beiden Wohnadressen des Klägers jeweils eine ungewöhnlich hohe Zahl (12 bzw. 57) deutscher Staatsangehöriger angemeldet, obwohl es sich bei dem Anwesen in Chomutov im fraglichen Zeitraum um ein älteres, offenbar stark renovierungsbedürftiges Wohnhaus gehandelt hat, das während der damals beginnenden fünf- bis sechsjährigen Renovierungsphase bis Juli 2018 unbewohnt war, und bei dem Anwesen in Bilina um ein allein von der Eigentümerfamilie bewohntes Reihenwohnhaus. Der Eigentümer dieses Wohnhauses hat gegenüber der Polizei eingeräumt, dass er vor Jahren einem Bekannten zur Unterbringung von Ausländern gegen Bezahlung auf nicht ausgefüllten Unterkunftslisten eine Blankounterschrift geleistet, er aber tatsächlich nie Ausländer in sein Haus aufgenommen habe. Als ihn vor etwa fünf Jahren wiederholt die Polizei kontaktiert habe, habe er erfahren, dass die von ihm unterschriebenen bzw. mit seinen Initialen versehenen Schriftstücke durch fremde Hand mit den Daten von dutzenden Ausländern, vorwiegend Deutschen, ausgefüllt gewesen seien. Hiernach ist auszuschließen, dass der Kläger vom 12. November 2012 bis 9. Februar 2013, als er seine Fahrerlaubnis erworben hat, mit angeblich 57 anderen Deutschen in diesem Einfamilienhaus gewohnt hat. Hinzu kommt, dass er bereits einen Monat nach Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in Tschechien aufgegeben hat, was ebenfalls für einen lediglich zum Zweck der Erlangung der Fahrerlaubnis gemeldeten Scheinaufenthalt spricht.

Im Hinblick auf den eindeutigen Aussagegehalt dieser Informationen kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht die negative Formularantwort des tschechischen Verkehrsministeriums vom 12. März 2014, wonach der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers und naher Familienangehöriger während mindestens 185 Tage im Jahr, das Bestehen einer Unterkunft und der Ort eines Geschäftsbetriebs oder von Vermögensinteressen oder administrativen Kontakten zu Verwaltungsbehörden oder sozialen Dienstleistungsstellen (Ort, an dem Steuern gezahlt, Sozialleistungen bezogen würden, an dem ein Kfz zugelassen sei, etc.) unbekannt („unknown“) seien, zu Recht als Indiz für einen Scheinwohnsitz gewertet hat. Hierfür spricht freilich vieles. Da ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG neben einer bestimmten Aufenthaltsdauer und dem Vorhandensein einer Unterkunft berufliche und/oder persönliche Bindungen voraussetzt, wäre zu erwarten gewesen, dass im Falle eines gewöhnlichen Aufenthalts in Tschechien den dortigen Behörden auch Vermögensinteressen oder administrative Kontakte zu Verwaltungsbehörden oder sozialen Dienstleistungsstellen bekannt werden. Vor diesem Hintergrund sind auch entsprechende behördliche Negativauskünfte grundsätzlich geeignet, Zweifel am Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes zu wecken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 14; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - ZfS 2018, 296/298 = juris Rn. 17; OVG RhPf, U.v. 31.3.2016 - 10 A 10231/16 - VD 2016, 247 = juris Rn. 8). Demgegenüber belegt eine behördliche Auskunft über einen bestimmten gemeldeten Wohnsitz oder über eine Zulassung zum vorübergehenden Aufenthalt (ausländerbehördliche Erfassung), wie hier das Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 29. Juli 2016, noch nicht das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes, da sie regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden beruht und damit kein unwiderlegbares Indiz darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 5; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 38 f.; B.v. 12.1.2018 a.a.O.; B.v. 11.7.2018 - 11 CS 18.66 - juris Rn. 17). Ferner kann auch nicht ohne besonderen Anhalt unterstellt werden, dass eine europäische Behörde die in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular gestellten Fragen jeweils ohne Ermittlungen mit „unknown“ beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt. Der Frage, wie die insoweit unklare Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 30. Oktober 2018 hinsichtlich von Auskünften zu Steuern oder Sozialleistungen zu verstehen ist, brauchte mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter nachgegangen werden.

Nach alledem durfte das Verwaltungsgericht auch berücksichtigen, dass der Kläger seit Ende 2003 durchgehend unter seiner gegenwärtigen Anschrift in Deutschland gemeldet ist und während des Verwaltungs- und Klageverfahrens keinerlei Angaben zu seinen Wohnverhältnissen gemacht hat, d.h. nicht hinreichend an der Aufklärung der Dauer seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie den beruflichen und/oder persönlichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, mitgewirkt hat. Wenn wie hier aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen darauf hinweisen, dass die im Führerschein eingetragene Angabe zum Wohnsitz unzutreffend ist, obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen, wenn er daran festhält, dass er das Wohnsitzerfordernis erfüllt (BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 8 ff., B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).

Schließlich ist der Senat auch nicht daran gehindert, seine Entscheidung auf eigenständige Ermittlungen zum Wohnsitz des Klägers im fraglichen Zeitraum zu stützen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 58; BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53 = juris Rn. 17; U.v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 = juris Rn. 21 f.; U.v. 25.2.2010 - 3 C 16.09 - VRS 119, 58 = juris Rn. 20 ff.; OVG NW, U.v. 22.2.2012 - 16 A 2527/07 - NWVBl 2012, 318 = juris Rn. 39 ff.). Nach Wortlaut und Systematik von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV genügt es, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer der dort aufgeführten Fallgruppen erfüllt sind, um die angeordnete Rechtsfolge - die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis in Deutschland - ipso jure herbeizuführen (BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 = juris Rn. 15). Bei der Feststellung der Nichtberechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV handelt es sich um einen deklaratorischen Verwaltungsakt, bei dem die Ermessensausübung intendiert ist und der deshalb keiner weiteren Begründung bedarf bzw. bei dem die Begründung ausgewechselt werden kann (vgl. Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 17.12.2018, § 28 FeV Rn. 95, 98; BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris Rn. 27; U.v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris Rn. 19; U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 22; U.v. 6.7.2011 - 11 BV 11.1610 - BayVBl 2012, 21 = juris Rn. 31; OVG NW, U.v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - ZfSch 2015, 55 = juris Rn. 16).

Damit ist auch die auf § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV gestützte Verpflichtung zur Vorlage des ausländischen Führerscheins rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 07.05.2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche
published on 23.01.2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro
published on 18.06.2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe
published on 29.03.2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I
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published on 01.04.2019 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Juni 2018, Au 7 K 17.1836, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. III. Di
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die mit Bescheid vom 24. März 2015 für sofort vollziehbar erklärte Feststellung, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen und die Verpflichtung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, die Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 11. März 2015 beinhalte keine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen, die den Schluss zuließen, er habe das Wohnsitzerfordernis in der Tschechischen Republik nicht erfüllt. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Interessenabwägung. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist noch nicht hinreichend sicher prognostizierbar. Unter Auslegung der Erklärung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 11. März 2015 und unter Berücksichtigung des prozessualen Erklärungsverhaltens des Antragstellers spricht jedoch vieles dafür, dass die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht eingehalten wurde. Davon aber hängt die Berechtigung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland ab.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann a. a. O. Rn. 36). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648). Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.

2. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit EU-Recht vereinbar. Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Ob im Fall des Antragstellers unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die belegen, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung des tschechischen Führerscheins eingehalten wurde, ist derzeit noch nicht geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit nur erforderlich, dass Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet wurde. Jedoch ist auch das Vorliegen dieser Voraussetzung noch nicht erwiesen.

Hier liegt als Information des Ausstellungsmitgliedstaats lediglich das Schreiben des tschechischen Verkehrsministeriums vom 11. März 2015 vor, in dem sämtliche Fragen des Kraftfahrt-Bundesamts mit „unknown“ beantwortet wurden. Namentlich wurden die Fragen, ob der Antragsteller in der Tschechischen Republik einen Wohnsitz inne hatte und ob er dort gewöhnlich in jedem Kalenderjahr für mindestens 185 Tage gelebt hat, mit „unknown“ beantwortet.

Soweit damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das tschechische Verkehrsministerium keinerlei Kenntnisse hat, um die Fragen zu beantworten, liegt darin noch keine Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag. Damit würde schon keine Sachinformation mitgeteilt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat lediglich mitteilt, er wisse nichts über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung.

Sollte das tschechische Verkehrsministerium jedoch Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei haben, könnte die Mitteilung auch dahingehend zu verstehen sein, dass der Antragsteller in der Tschechischen Republik keinen gemeldeten Wohnsitz hatte. Das aber würde zu einer anderen Beurteilung führen. Denn aus einer im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Ausstellungsmitgliedstaat eingeholten Meldebescheinigung können sich unbestreitbare Informationen darüber ergeben, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (vgl. OVG NW, U. v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - juris). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. U. v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 35, v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 28) ist von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung auszugehen, wenn die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellungsmitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet war und - wie hier - ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliegt.

Der Senat tendiert zu der zuletzt genannten Auslegung, weil die Fragen auf einem zwischen den EU-Mitgliedstaaten abgestimmten Formblatt übermittelt wurden und eine Beantwortung der Frage über einen Wohnsitz des Betroffenen mit „unknown“ zumindest bei EU-Mitgliedstaaten, die wie die Tschechische Republik nicht nur über ein Ausländerregister, sondern auch über ein Einwohnermelderegister verfügen, wohl nur bedeuten kann, dass der Betroffene dort nicht gemeldet war.

Dieser Frage wird im Widerspruchsverfahren durch eine Rückfrage beim tschechischen Verkehrsministerium nachzugehen sein; die Widerspruchsbehörde kann aber die einwohnermelderechtliche Erfassung des Antragstellers in der Tschechischen Republik auch direkt durch eine Anfrage an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Petrovice-Schwandorf klären. Die tschechischen Dienstkräfte des Gemeinsamen Zentrums haben unmittelbar Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei.

Auch ein weiterer Umstand spricht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung dafür, dass das Wohnsitzerfordernis hier nicht eingehalten wurde. Denn der Antragsteller hat trotz Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 9. Februar 2015 und auch im gerichtlichen Verfahren nicht einmal vorgetragen, einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik tatsächlich innegehabt zu haben, geschweige denn den Versuch gemacht, einen solchen zu belegen.

Der Senat ist nicht gehindert, aus der Art der Einlassung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren Schlüsse zu ziehen, unabhängig davon, ob dem Antragsteller insoweit eine Verletzung prozessualer Pflichten zur Last fällt. Auch wenn das Schweigen des Antragstellers hierzu solange nicht entscheidungserheblich ist, solange nicht unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten wurde, kann jedenfalls im summarischen Verfahren ein entsprechendes prozessuales Erklärungsverhalten des Antragstellers berücksichtigt werden. Denn dieses Argumenta-tionsverhalten des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann auch so verstanden werden, dass er einen Verstoß gegen die prozessuale Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO) vermeiden will, der ihm dann zur Last fiele, wenn er ausdrücklich behaupten würde, einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik unterhalten zu haben.

Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter - wie hier - sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht das im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Würdigung des prozessualen Erklärungsverhaltens eines Beteiligten berücksichtigen.

3. Da danach die summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergibt, dass wohl nicht von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ausgegangen werden kann, geht die Interessenabwägung hier zu seinen Lasten. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, die Nichtfahrberechtigung in Deutschland noch solange hinzunehmen, bis die Frage der Anerkennungspflicht geklärt ist, zumal das in absehbarer Zeit möglich erscheint.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er von seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen darf.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 6. September 2014 zeigte der Kläger die Kopie eines am 12. November 2013 von der Gemeinde B-. ausgestellten polnischen Führerscheindokuments. Unter Nr. 8 war als Adresse …-… K., … eingetragen. Auf der Kopie war darüber hinaus eine Bescheinigung des Bezirks Niederschlesien über die Registrierung des Aufenthalts eines EU-Bürgers zum 12. Juni 2013, ausgestellt am 24. Juli 2013 abgedruckt. Des Weiteren befand sich auf der Kopie eine Bestätigung der Gaststätte …, …-… B-. …, …, vom 10. Juni 2013 über einen befristeten Aufenthalt des Klägers in der Gaststätte vom 10. Juni bis 9. August 2013 unter Beibehaltung seines ständigen Aufenthalts in Deutschland.

Das Landratsamt Ansbach (im Folgenden: Landratsamt) stellte daraufhin mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 fest, der Kläger sei als Inhaber der polnischen Fahrerlaubnis Nr. 01245/13/0201 aufgrund eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht berechtigt, ein Kraftfahrzeug auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und verpflichtete ihn, den polnischen Führerschein unverzüglich zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen. Durch den Auszug aus dem polnischen Melderegister sei bekannt geworden, dass der Kläger nur vom 10. Juni bis 9. August 2013 in Polen gemeldet gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 12. November 2013 sei er dort nicht wohnhaft gewesen, sondern er sei weiterhin unter seiner deutschen Anschrift gemeldet gewesen.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs wieder herzustellen, hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 12. März 2015 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 20. Mai 2015 zurück (11 CS 15.685).

Nach Hinweis der Widerspruchsbehörde, dass es sich bei der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO handele, erhob der Kläger am 1. Dezember 2015 Klage gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2014. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016 ab. Die polnische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden und müsse daher nicht anerkannt werden. Unabhängig von der nicht eindeutigen Auskunft des polnischen Ministeriums für Infrastruktur und Entwicklung vom 15. Januar 2015 könne den Meldebestätigungen der Gemeinde B-. vom 19. August 2013 und 3. Februar 2014 entnommen werden, dass der Kläger nur vorübergehend vom 16. August bis 31. Dezember 2013 (d. h. für 137 Tage) und vom 3. Februar bis 10. August 2014 in B. gemeldet gewesen sei, seinen ständigen Wohnsitz aber in Deutschland beibehalten habe. Es liege daher ein Scheinwohnsitz in Polen vor.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Wierer (U. v. 9.7.2009 - C 445/08 - Slg. 2009, I-119); Akyüz (U. v. 1.3.2012 - C-467/10 - NJW 2012, 1341) und Hofmann (U. v. 26.4.2012 - C-417/10 - NJW 2012, 1935) nicht beachtet. Es würden keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich ein Wohnsitzverstoß ergebe. Der Auskunft des polnischen Ministeriums könne entnommen werden, dass das Wohnsitzerfordernis erfüllt sei, da explizit die Voraussetzungen der Führerscheinerteilung an den Kläger als gegeben angesehen worden seien. Im Zweifel sei die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen im Hauptsache- und Eilverfahren sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegrün-dung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungs-verfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E. v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde.

Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012 a. a. O. Rn. 75). Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B. v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Hoteladresse als Meldeadresse, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Soweit der Kläger geltend macht, diese Auffassung verstoße gegen Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 1. März 2012 (C-467/10 - Akyüz Rn. 73 bis 75) ausgeführt, dass bei der dem nationalen Gericht obliegenden Prüfung, ob es sich um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum dem Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte, alle Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden können. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat alleine den Beweis für den Wohnsitzverstoß erbringen müssen, sondern dass es ausreichend ist, wenn diese Informationen auf einen Scheinwohnsitz hinweisen und erst unter Berücksichtigung der übrigen bekannten Umstände den Wohnsitzverstoß belegen. Es kommt daher darauf an, ob in der Gesamtschau der bekannten Umstände ein Wohnsitzverstoß festgestellt werden kann.

Aus der Auskunft des polnischen Ministeriums für Infrastruktur und Entwicklung vom 15. Januar 2015 ergibt sich auch nicht, dass der Kläger seinen Wohnsitz für mindestens 185 Tage im Jahr in Polen hatte. Die über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholte Auskunft des zuständigen polnischen Ministeriums besagt, der Kläger habe nach den vorliegenden Informationen seinen normalen Wohnsitz in Polen gehabt, da ein Ort bekannt sei, an dem er gewöhnlich während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohne und die erteilte Fahrerlaubnis sei gültig. Aus dieser Information ergeben sich aber gleichwohl Zweifel, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im November 2013 in Polen tatsächlich einen Wohnsitz i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 12 RL 2006/126/EG hatte, denn es wird ausdrücklich angegeben, dass zum Vorhandensein einer Unterkunft, zu persönlichen oder beruflichen Bindungen, Behördenkontakten sowie Eigentumsinteressen nichts bekannt sei. Ein ordentlicher Wohnsitz setzt aber eine Unterkunft sowie persönliche oder berufliche Bindungen voraus. In der Zusammenschau mit den Meldebestätigungen der Gemeinde B-. kann der Auskunft des Ministeriums nicht entnommen werden, dass der Kläger tatsächlich das Wohnsitzerfordernis erfüllt hat.

2. Der Rechtsstreit hängt auch nicht von einer Frage der Auslegung europäischer Vorschriften ab, die dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 9. Mai 2008 (EU-Arbeitsweisevertrag - AEUV, ABl Nr. C 115 S. 47), konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl Nr. C 202 S. 1), vorzulegen wäre. Eine Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn die Vorlagefrage für die Sachentscheidung des nationalen Gerichts erheblich (Rennert in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 17) und auch erforderlich ist, das vorlegende Gericht also Auslegungs- oder Gültigkeitszweifel hegt (Rennert a. a. O. § 94 Rn. 18). Die vom Kläger formulierte Frage, ob ein Aufnahmestaat, dem im Rahmen der richtlinienkonformen zwischenstaatlichen Abstimmung der Ausstellungsmitgliedstaat ausdrücklich die Einhaltung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis bestätigt hat, überhaupt noch eine eigene Überprüfung aufgrund welcher Umstände auch immer durchführen darf bezüglich der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis oder nicht vielmehr in einem solchen Fall zur unbedingten und unbeschränkten Anerkennung der Fahrerlaubnis sogar verpflichtet ist, stellt sich so nicht. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Senats vom 20. Mai 2015 (11 CS 15.685) davon ausgegangen, dass aus der Auskunft des polnischen Ministeriums gerade nicht zweifelsfrei hervorgehe, dass die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt waren, sondern dass sich daraus die Möglichkeit für einen Scheinwohnsitz ergibt. Die im vorliegenden Fall relevante Frage, ob die im konkreten Fall vorliegenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat einen Wohnsitzverstoß belegen, muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das nationale Gericht beurteilen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

Ihm wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 27. Juli 2006, Az. 2 Cs 104 Js 4414/06, die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,73 ‰) entzogen. Zu einer Neuerteilung kam es nicht, weil der Kläger kein positives Fahreignungsgutachten vorlegen konnte.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 19. Januar 2010 legte er einen am 13. August 2009 in M. (Tschechische Republik) ausgestellten Führerschein der Klassen A und B vor. Während der Kontrolle sei starker Alkoholgeruch festgestellt worden. Die Blutprobe habe eine BAK von 0,87 ‰ aufgewiesen.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 stellte das Landratsamt K. (im Folgenden: Landratsamt) nach vorheriger Anhörung fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit seinem tschechischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1). Weiter verpflichtete es den Kläger, seinen tschechischen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids zum Zwecke der Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und daher die nach dem 19. Januar 2009 erworbene tschechische Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden müsse.

Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Bescheid vom 23. Januar 2012 aufzuheben.

Das Landratsamt übermittelte mit Schreiben vom 5. Juni 2012 eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (im Folgenden: Gemeinsames Zentrum) vom 21. Mai 2012 und hielt im Hinblick darauf weiter am streitgegenständlichen Bescheid fest, da der Kläger laut Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik nur in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 in M. gemeldet gewesen sei und somit bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009 gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen worden sei.

Der Kläger legte eine Ablichtung einer Bestätigung des tschechischen „MINISTERSTVO VNITRA“ vom 30. Juli 2012 (Bl. 51 d. Gerichtsakte) vor; er habe danach im Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 seinen Wohnsitz in Tschechien, M., gehabt.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das Gemeinsame Zentrum mit Schreiben vom 23. August 2012 mit, dass eine nochmalige Überprüfung der tschechischen Einwohnermelde-/Ausländermeldedatei die im Schreiben vom 21. Mai 2012 mitgeteilten Auskünfte bestätige. Der Kläger sei vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 in M. gemeldet gewesen. Über weitere offizielle Wohnsitznahmen in Tschechien lägen keine Dateieinträge vor. Weiterhin gehe aus den Auskunftsdateien hervor, dass der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Tschechien, gültig vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009, gewesen sei. Laut Auskunft der tschechischen Polizei werde eine Wohnsitznahme in Tschechien von Amts wegen gelöscht, wenn festgestellt werde, dass der Wohnsitznehmer sich nicht mehr an dieser Anschrift aufhalte. Hier handle es sich um ein Verwaltungsverfahren, bei welchem im Anschluss auch die tschechische Aufenthaltserlaubnis für ungültig erklärt und zur Fahndung ausgeschrieben werde. Dadurch komme es zu einer zeitlichen Verzögerung der Wohnsitzlöschung und Ungültigkeitserklärung der tschechischen Aufenthaltserlaubnis. Hinsichtlich der in Kopie übermittelten tschechischen Bestätigung könne von einem offiziellen Dokument ausgegangen werden. Eine Prüfung der tschechischen Auskunftsdateien in Bezug auf berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Klägers in Tschechien sei ohne Ergebnis verlaufen.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2012 trug der Klägerbevollmächtigte vor, auch auf der Grundlage der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 23. August 2012 bestehe noch ergänzender Klärungsbedarf. Unbestreitbar stehe zunächst fest, dass der Kläger bei seiner Wohnsitznahme im tschechischen M. ab Februar 2009 dort gemeldet gewesen sei. Eine Abmeldung durch den Kläger selbst sei vor Ablauf der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis (bis 20.11.2009) nicht erfolgt. Ob ein in der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums erwähntes Amtslöschungsverfahren durchgeführt worden sei, sei näher aufklärungsbedürftig. Ferner sei auch eine unmittelbare Beschaffung der tschechischen Einwohnermelde-/Ausländermeldedateien geboten und möglich zur näheren Klärung, worauf eine mitgeteilte Wohnsitzmeldebeendigung per 20. Juli 2009 beruhe. Zweifel hieraus resultierten bereits daraus, dass in Tschechien bei Erteilung einer Fahrerlaubnis (vorliegend am 13.8.2009) regelmäßig auch das Bestehen eines Wohnsitzes geprüft werde. Ergänzend sei noch mitzuteilen, dass der Kläger verheiratet sei, von seiner Ehefrau jedoch bereits seit Oktober 2006 getrennt lebe und vor kurzem von ihr geschieden worden sei. Der Kläger habe keine Kinder. Er sei seit 1. Januar 1998 Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer Firma; die Leitung deren Geschäfte sei aufgrund der modernen Kommunikationsmöglichkeiten auch vom Ausland aus möglich.

Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2012 legte der Kläger eine beglaubigte Übersetzung der tschechischen Bestätigung vom 30. Juli 2012 vor und machte geltend, bei dieser handle es sich nicht um die Bestätigung einer abstrakten Aufenthaltserlaubnis, sondern um eine Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsbestätigung für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 mit Angabe der Wohnsitzadresse des Klägers in M.

Auf Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts hin teilte die beauftragte Übersetzerin für Tschechisch unter dem 30. Oktober 2012 mit, dass die vom Kläger vorgelegte Übersetzung unvollständig sei, da die deutsche Entsprechung des Begriffs „povolený“, der mit „erlaubt“, „genehmigt“ bzw. zusammen mit dem Wort „pobyt“ als „Aufenthaltserlaubnis“ oder „Aufenthaltsgenehmigung“ zu übersetzen sei, in den markierten Zeilen der gefertigten Übersetzung nicht enthalten sei. Gemäß der von der beauftragten Übersetzerin gefertigten Übersetzung der Bestätigung des Ministeriums des Innern der Tschechischen Republik, Bereich Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Aufenthalt von Ausländern C., vom 30. Juli 2012 lauten die für die vorliegende Sache entscheidungserheblichen Passagen wie folgt:

„Hatte auf dem Gebiet der Tschechischen Republik einen erlaubten Aufenthalt vorübergehend vom 09.02.2009 bis 20.11.2009; zwecks: Sonstiges; unter der Adresse: Tr. B., M.“

Der Kläger teilte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. November 2012 mit, Anlass für die Wohnsitznahme in Tschechien sei die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und eine aufgenommene private Beziehung zu einer tschechischen Staatsbürgerin gewesen; gleichzeitig habe der Kläger auch Geschäftskontakte für etwaige Aufträge aus Tschechien für seine GmbH eruieren wollen.

Das Verwaltungsgericht wies den Kläger mit Schreiben vom 28. November 2012 darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die nationalen Gerichte den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bewerten hätten, und forderte ihn auf, sein Vorbringen durch Vorlage ergänzender Unterlagen glaubhaft zu machen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. November 2012 machte der Kläger insoweit geltend, der Rechtsprechung des EuGH könne nicht entnommen werden, dass dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dahingehend obliege, dass er seinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe.

Mit Urteil vom 11. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Laut Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik habe der Kläger nur vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 einen Wohnsitz gehabt, also nicht bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009. Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums seien Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat. Die vom Kläger vorgelegte Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis zum 20. November 2009 könne den Wohnsitz für diesen Zeitraum nicht belegen, sondern nur die Erlaubnis zum Aufenthalt im genannten Zeitraum und unter der angegebenen Adresse. Der Kläger habe das Bestehen eines Wohnsitzes im maßgeblichen Zeitraum auch nicht glaubhaft gemacht, obwohl er vom Gericht ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 20. März 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf die Zulassungsbegründung im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe der Bestätigung der Ausländerbehörde C. nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen. Diese weise ausdrücklich eine Meldung des Klägers mit Wohnsitz in M. vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 aus, unterscheide dabei zwischen der Aufenthaltserlaubnis und der tatsächlichen Wohnsitzmeldung unter der konkret angebenden Adresse. Die Bestätigung sei auf Anforderung des Klägers am 30. Juli 2012 ausgestellt worden und beschreibe die Meldesituation des Klägers in der Vergangenheit. Der Kläger habe sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet und sich nicht vorzeitig wieder abgemeldet; auch sei kein Amtslöschungsverfahren durchgeführt worden. Ferner habe das Verwaltungsgericht rechtliche Hinweise insbesondere auf eine dem Kläger obliegende Beweisführungspflicht unterlassen, so dass der Kläger keine Unterlagen über die Meldung vorgelegt habe. Auch wäre dann ein Beweisantrag, z. B. auf Vernehmung des Bereichsleiters der Ausländerbehörde C., gestellt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. Juni 2013 und den Bescheid des Landratsamts K. vom 23. Januar 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat wies den Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2015 auf die Bedeutung einer Meldebescheinigung des Ausstellermitgliedstaats, auf die Mitwirkungspflicht des EU-Fahrerlaubnisinhabers und den Umfang der Darlegungspflicht bei Behauptung eines Wohnsitzes ohne einwohnermelderechtliche Bestätigung nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hin und gab ihm auf, bis spätestens 23. Februar 2015 Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen sowie Urkunden vorzulegen, dass er am Tag der Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 13. August 2009 entgegen der einwohnermelderechtlichen Situation dennoch einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl. L 403 S.18) innegehabt hat.

Der Kläger wies mit Schriftsatz vom 6. März 2015 innerhalb verlängerter Frist zunächst auf die Rechtsprechung des EuGH hin, wonach die Nachprüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen durch den Aufnahmemitgliedstaat nur eingeschränkt zulässig sei. Hier lägen einander widersprechende Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor. Im Übrigen habe der Kläger, nachdem sich die Trennung von seiner Ehefrau als dauerhaft herausgestellt, und er eine tschechische Staatsbürgerin kennengelernt habe, mit der er eine längere Beziehung erwartet habe, im Februar 2009 in der Tschechischen Republik eine Wohnung angemietet und sich dort auch schwerpunktmäßig aufgehalten. Der Mietvertrag sei nicht mehr auffindbar. Die Abmeldung des Wohnsitzes in Deutschland sei lediglich fahrlässigerweise unterblieben. Die Leitung seiner Firma sei auch von M. aus durch die modernen Telekommunikationsmittel möglich gewesen, so dass seine Anwesenheit in M. an zwei bis drei Tagen im Monat ausreichend gewesen sei. Ferner habe die Firma über einen angestellten Elektromeister verfügt. Für ihn sei der Aufenthalt in Tschechien auch eine Art beruflicher Auszeit gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die zulässige Berufung konnte der Verwaltungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 8. und 9. April 2015 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2012 zu Recht abgewiesen. Er ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Der Kläger ist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) in der hier anwendbaren, am 23. Januar 2012 geltenden Fassung vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2279), nicht berechtigt, von seiner ihm in der Tschechischen Republik am 13. August 2009 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. In analoger Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl I S. 1378), und gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV a. F. ist er daher, wie im streitgegenständlichen Bescheid verfügt, verpflichtet, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht. Einen Aufenthalt als Studierender oder Schüler macht der Kläger nicht geltend.

Obwohl in dem tschechischen Führerschein des Klägers ein Wohnort in der Tschechischen Republik eingetragen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund unbestreitbarer Auskünfte des Ausstellungsmitgliedstaats und ergänzend aufgrund inländischer Umstände unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags fest, dass das Wohnsitzerfordernis tatsächlich nicht erfüllt war.

1. Im Führerschein des Klägers wurde zwar ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik ausgewiesen, allerdings im Widerspruch zu den melderechtlichen Verhältnissen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen bislang ergangenen führerscheinrechtlichen Entscheidungen nicht festgestellt, dass durch die Eintragung eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Orts im Führerschein die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG L 403 S.18) positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen haben. In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - Blutalkohol 49, 256) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat hatte. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wären die deutschen Behörden befugt, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen.

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) durchbrochen werden darf, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U.v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72 - BayVBl 2012, 561). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinie zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).

Die Informationen der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind von den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats daraufhin zu bewerten, ob diese „unbestreitbar“ sind, und ob sie belegen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U.v. 1.3.2012 a. a. O. Rn. 74). Ergänzend zu den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen.

Aus einer im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Ausstellungsmitgliedstaat eingeholten Meldebescheinigung können sich unbestreitbare Informationen darüber ergeben, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - juris). Eine solche Meldebescheinigung liegt hier vor. Danach hat der Kläger nur vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik innegehabt, also nicht bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009. Die tschechischen Dienstkräfte des Gemeinsamen Zentrums haben unmittelbar Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei; eine andere Meldesituation als in der zentralen Einwohnermeldedatei ausgewiesen kann nicht vorliegen. Die vom Kläger verlangte weitere Aufklärung durch eine Anfrage bei der Stadt M. und die Vorlage von etwaigen Meldeunterlagen kann nichts anderes ergeben.

Die Bestätigung der Ausländerbehörde C. vom 30. Juli 2012 ist nicht geeignet, die einwohnermelderechtliche Information des Gemeinsamen Zentrums in Frage zu stellen.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die vom Gemeinsamen Zentrum erlangte Information, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seines tschechischen Führerscheins am 13. August 2009 nicht mehr in Tschechien gemeldet gewesen sei, durch die vom Kläger vorgelegte Bestätigung der Ausländerbehörde C. vom 30. Juli 2012 deshalb nicht in Frage gestellt werde, weil die vorgelegte Bestätigung lediglich bescheinige, dass der vorübergehende Aufenthalt des Klägers unter der angegebenen Anschrift für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 erlaubt gewesen sei, nicht aber, dass der Kläger sich in dem genannten Zeitraum auch in M. aufgehalten habe. Für die Dauer des gemeldeten Aufenthalts des Klägers maßgebend seien vielmehr die vom Gemeinsamen Zentrum eingeholten Auskünfte aus dem Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik.

Der Senat hat bereits in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil (v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31) zur unterschiedlichen Bedeutung von ausländerrechtlicher Bestätigung und melderechtlicher Auskunft ausgeführt, dass, wenn im tschechischen Fremdenregister zur Person des Klägers ein vorübergehender Aufenthalts als „EU-Angehöriger“ eingetragen ist, dieser Zeitraum der ausländerbehördlichen Erfassung nicht mit der einwohnermelderechtlichen Erfassung gleichgesetzt werden kann. Aus der Dauer der ausländerbehördlichen Erfassung ergebe sich nicht, dass der Kläger während dieses gesamten Zeitraums seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Land gehabt habe.

In Fällen, in denen die erteilte Aufenthaltserlaubnis einen anderen Zeitraum ausweist als die einwohnermelderechtliche Erfassung liegen keine sich widersprechenden unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor. Die Aufenthaltserlaubnis hat einen anderen Zweck als die Meldung eines Wohnsitzes bei der Einwohnermeldebehörde. Bei ersterer kommt es nicht darauf an, wo der Ausländer während seines erlaubten Aufenthalts wohnt; schließlich muss er sich trotz Erlaubnis nicht im Land aufhalten. Die in der Aufenthaltserlaubnis genannte Adresse hat allenfalls den Zweck, den Ausländer unter einer bestimmten Anschrift zu erreichen, oder z. B. um zu überprüfen, ob sich der Ausländer nach Ablauf der Erlaubnis noch im Land aufhält. Die Angabe der Adresse beim Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat nicht den Zweck, nachzuweisen, dass der Betreffende eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat. Anders verhält es sich bei der Meldung beim Einwohnermeldeamt. Diese Meldung ist zunächst eine vom Betroffenen gegenüber den zuständigen Behörden in der Regel in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht abgegebene Erklärung, einen Wohnsitz unter einer angegebenen Adresse innezuhaben. Eine solche Erklärung einer Person kann in der Regel nur von der Meldebehörde geprüft werden, sei es weil sie die Meldedaten aller Personen unter der angegebenen Adresse kennt und/oder weil sie über die örtlichen Gegebenheiten Bescheid weiß.

Es kann offen bleiben, in welcher Weise es zur Abmeldung des Klägers zum 20. Juli 2009 kam; denn es kommt nicht darauf an, ob er sich selbst abgemeldet hat oder vom Amts wegen abgemeldet wurde. In beiden Fällen bestand kein gemeldeter Wohnsitz mehr. Eine Zeugenvernehmung des Bereichsleiters der Ausländerbehörde C. kann insoweit keine neuen Erkenntnisse bringen, als die bekannten, nämlich, dass der Kläger bei der Ausländerbehörde für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 unter der Adresse „gemeldet“ war. Die rechtliche Beurteilung dieser Meldung im Hinblick auf die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung ist von den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats vorzunehmen. Der Kläger hat auch keine Anmelde- oder Abmeldebestätigungen vorgelegt, die etwas anderes auswiesen.

Es steht daher nach unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat fest, dass der Kläger bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 13. August 2009 keinen gemeldeten Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte.

2. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 28) ist von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung auszugehen, wenn die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellungsmitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet war und ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliegt.

Aus dem Fehlen eines gemeldeten Wohnsitzes ergibt sich noch nicht ohne weiteres, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten ist. Die Meldedaten sagen nichts Unwiderlegbares darüber aus, ob jemand tatsächlich einen Wohnsitz unter der gemeldeten Adresse unterhält. So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und es ist ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist.

Legt der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dar, dass entgegen der vom Ausstellungsmitgliedstaat erteilten Informationen über melderechtliche Gegebenheiten die Wohnsitzvoraussetzung des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis im Ausstellungsmitgliedsstaat erfüllt war, ist hierüber nach allgemeinen Beweisregeln zu befinden. Dabei obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber‚ substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (BVerwG, B. v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - juris Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30). Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen.

Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO)‚ jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken bzw. sind sie hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17). Denn die gerichtliche Aufklärungsverpflichtung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2013 a. a. O. Rn. 31). Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse“ (Kopp/Schenke a. a. O. § 86 Rn. 11 m. w. N.). Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 - Rn. 31).

Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

Ein ordentlicher Wohnsitz ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend dort wohnt, und dass das aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen geschieht (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2013 - 11 B 12.1314 - juris Rn. 28).

Der Senat hat im Beschluss vom 3. Juni 2013 (11 CE 13.738 - juris Rn. 12 ff.) zu einem solchen Wohnsitznachweis ausgeführt:

„Der Betroffene muss somit je nach den Umständen des Einzelfalls darlegen, an welchem Ort, unter welcher Adresse und in welchen Zeiträumen er den Wohnsitz innegehabt haben will, warum er dort dennoch nicht gemeldet war, in welchem Umfang er sich dort tatsächlich aufgehalten hat, um welche Art von Unterkunft es sich bei der angegebenen Adresse handelt (Pension, Hotel, Mietwohnung oder Ähnliches), zu welchem Zweck sich er dort aufgehalten hat und ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedstaat nachgegangen ist, und hierzu etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge etc.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen.

Ist der Betroffene im Inland mit einem (weiteren) Wohnsitz gemeldet oder hatte er einen tatsächlichen Wohnsitz im Inland inne, ist insbesondere darzulegen, dass es sich bei dem Wohnsitz im EU-Ausstellermitgliedstaat um einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG gehandelt hat. Die Glaubhaftigkeit der Angaben hierzu setzt auch voraus, dass der Betreffende erklärt, warum er gleichzeitig im Bundesgebiet eine Wohnung innehatte, warum er dort etwaig mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wo sich der berufliche und private Schwerpunkt befand und z. B. im Falle einer bestehenden Ehe, ob er getrennt lebte, und dass er, soweit vorhanden, Unterlagen hierzu vorlegt (Steuererklärungen, Nachweise über ausgeübte Tätigkeiten etc.)“.

Der Kläger hat nichts dargelegt, was auf einen Wohnsitz in M. in diesem Sinne hindeuten würde. Es reicht nicht aus, lediglich vorzutragen, er habe im maßgeblichen Zeitraum eine Freundin in der Tschechischen Republik gehabt und sich auch um Kontakte für die Firma in Deutschland bemüht, zumal der Kläger in der Berufung die Suche nach geschäftlichen Kontakten in der Tschechischen Republik nicht mehr erwähnt, sondern vielmehr eine „Art beruflicher Auszeit“ geltend macht. Gleichzeitig führt er aus, er habe seine Firma über moderne Kommunikationsmittel von der Tschechischen Republik aus geleitet. Das zeigt, dass seine „beruflichen Bindungen“ nach wie vor und ausschließlich in Deutschland lagen. Auch sein Aufenthaltszweck für die Tschechische Republik laut Aufenthaltserlaubnis war „Sonstiges“. Eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit hat er dort nicht angemeldet (Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 23.8.2012).

Zu seinen persönlichen Bindungen in der Tschechischen Republik lässt sich der Kläger nicht näher aus. Darüber hinaus trägt er nur vor, der Mietvertrag über die Wohnung in der Tschechischen Republik liege ihm nicht mehr vor, schildert aber entgegen den Anforderungen des Senatsschreibens vom 29. Januar 2015 nicht einmal die Art der Wohnung und nennt auch nicht den Namen des Vermieters.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger, hätte er sich tatsächlich in dem Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 überwiegend in der Tschechischen Republik aufgehalten und dort eine Wohnung im Sinne von Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innegehabt, dies neben näherer Angaben zur Wohnung durch eine breitere Schilderung seiner Aktivitäten in der Tschechischen Republik und durch sonstige Aufenthaltsbelege, die „enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen“, vgl. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG, ausreichend hätte darlegen können. Stattdessen stellt er - zu Unrecht - vor allem darauf ab, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihm nicht nachgewiesen habe, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 13. August 2009 keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts Landsberg am Lech (im Folgenden: „Landratsamt“), mit dem dieses die Inlandsgültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis verneint hat.

Dem Kläger war zuletzt im Jahr 2003 die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr strafgerichtlich entzogen worden. Nachdem er ein von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hatte, verzichtete er im Jahr 2006 auf die ihm nach Ablauf der Sperrfrist wiedererteilte Fahrerlaubnis.

Am 16. Januar 2009 wurde dem Kläger in Polen eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B erteilt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 und 30. Juli „2008“ (gemeint ist 2009) teilte das Landratsamt Slubice dies dem Kraftfahrt-Bundesamt mit, ferner, dass die Fahrerlaubnis aufgrund des dokumentierten befristeten Aufenthalts in Slubice vom 25. Juni 2008 bis 29. Januar 2009, einer Bescheinigung über die Aufenthaltsanmeldung eines EU-Bürgers und einer Abmeldung aus dem Bundesgebiet erteilt worden sei. Der polnische Führerschein weist die Anschrift „69-100 Slubice, 1 Maja 18A/3 m.3“ aus. Nach einer Bescheinigung der Wojewodschaft Lubuskie vom 25. Juni 2008 ließ der Kläger seinen Aufenthalt als EU-Bürger zum 19. Juni 2008 unter der Anschrift „Slubice, ul. 1-GO Maja 18A/3 m.3“ eintragen. Nach einer Bescheinigung des Stadtamts Slubice vom 8. Juli 2014 hatte der Kläger vom 12. Juni 2008 bis 11. September 2008 seine letzte bekannte Meldeadresse unter der Anschrift „69-100 Slubice, ul. 1 Maja 18A/3“ und verfügte weder über eine Meldeadresse für einen ständigen Aufenthalt noch einen vorläufigen Aufenthalt von mehr drei Monaten. Nach einer im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Rechtshilfeersuchens eingeholten Auskunft der Kreispolizeidienststelle Slubice vom 10. Juli 2014 war er in der Zeit vom 15. Oktober 2008 bis 29. Januar 2009 zum vorläufigen Aufenthalt in „69-100 Slubice, ul. 1 Maja 25/2“ gemeldet. Unter der Adresse „69-100 Slubice, ul. 1 Maja 18A/3“ wohne nicht er, sondern eine Familie S* … Nach zwei – mittels eines Internet-Übersetzungsprogramm übersetzten – Wohnsitzbestätigungen („Beglaubigungen“) jeweils vom 22. März 2017 wohnte der Kläger vom 12. Juni bis 11. September 2008 unter der Anschrift „69-100 Slubice, 1 Maja 18A/3“ und vom 15. Oktober 2008 bis 29. Januar 2009 unter der Anschrift „69-100 Slubice, ul. 1 Maja 25/2“. Dabei war er zum vorübergehenden Aufenthalt in Polen („zostal zameldowany na pobyt czasowy“), für den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland „registriert“ („zameldowany na pobyt staly: NIEMCY“).

Bei der Gemeinde Penzing meldete der Kläger zum 1. Dezember 2008 die Verlagerung seiner Hauptwohnung an die Anschrift „1-GO Maja 18 A m.3, Slubice/Polen“ und zum 28. Januar 2009 seinen Wiederzuzug aus Polen unter Wiederaufnahme der vormaligen Hauptwohnung in Penzing.

Mit Urteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech wurde er aufgrund eines Geständnisses wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2017, geändert durch Bescheid vom 21. Februar 2017, lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen ab und stellte fest, dass er nicht berechtigt sei, mit seinem polnischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Weiter forderte es den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes und des Sofortvollzugs auf, seinen polnischen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 19. April 2017 (M 26 S 17.1018) fest, dass der Klage gegen die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung aufschiebende Wirkung zukomme und letztere daher hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins und der Zwangsgeldandrohung wiederherzustellen sei.

In der auf 10:30 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2017 erschien für den Kläger niemand. Nachdem die Sitzung bis 10:53 Uhr unterbrochen worden war, um dem Kläger Gelegenheit zum Erscheinen zu geben, wurde dem Gericht um 11:02 Uhr eine um 7:50 Uhr bei Gericht eingegangene Mitteilung des Klägerbevollmächtigten übergeben, wonach er erkrankt sei und um Terminsverlegung bitte sowie um kurze Mitteilung, falls die Vorlage eines ärztlichen Attests gewünscht werde. Mit Urteil vom selben Tag wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Es habe ohne den Kläger entschieden werden können. Der Prozessbevollmächtigte sei seiner Obliegenheit, den Hinderungsgrund schlüssig darzulegen, nicht nachgekommen. Er habe weder Angaben zum Zeitpunkt des Auftretens der Erkrankung noch zu deren Art und Schwere gemacht, so dass das Gericht weder seine Verhandlungsunfähigkeit noch die Frage habe beurteilen können, ob eine Vertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät zumutbar gewesen sei. Das gerichtliche Ermessen sei daher zugunsten des Beschleunigungsgrundsatzes und der Prozessökonomie auszuüben gewesen. Im Falle eines erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrags sei das Gericht jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger grundsätzlich auch nicht zu einem Hinweis oder zu einer Aufforderung verpflichtet, den Vortrag zu ergänzen, oder dazu, selbst Nachforschungen anzustellen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, da vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen darauf hinwiesen, dass der Kläger bei Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen gehabt habe. Der Kläger habe bei der vorübergehenden Aufenthaltsanmeldung in Polen seinen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland beibehalten und habe seinen polnischen Wohnsitz 13 Tage nach der erforderlichen Meldedauer von 185 Tagen wieder abgemeldet. Es könne damit auch die amtliche Abmeldung in Deutschland, die erst zum 1. Dezember 2008 erfolgt sei, berücksichtigt werden. Im Übrigen sei die verwendete polnische Anschrift bereits in einem anderen Fall von „Führerscheintourismus“ aufgefallen. Wegen Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses sei auch der weitere Hauptantrag auf Feststellung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen zu dürfen, und der Hilfsantrag gemäß § 28 Abs. 5 FeV unbegründet.

Gegen das Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung und macht geltend, durch die Ablehnung einer Terminsverlegung sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Auch wenn das Gericht nach seinem damaligen Kenntnisstand den Termin nicht ohne weiteres habe verlegen müssen, habe ein hinreichender Anlass bestanden und sei ausreichend Zeit gewesen, durch Rückruf in der Kanzlei nachzufragen und ggf. eine Glaubhaftmachung zu verlangen. Es erscheine nachvollziehbar, dass dem Bevollmächtigten aufgrund seiner von ihm nachträglich nachvollziehbar glaubhaft geschilderten gesundheitlichen Situation nähere Angaben nicht möglich gewesen seien und auch ein ärztliches Attest nicht habe vorgelegt werden können. Es liege auf der Hand, dass unter diesen Umständen und angesichts der Entfernung der Kanzlei vom Gerichtsort eine Vertretung nicht möglich gewesen sei. Schließlich fehlten auch Anhaltspunkte für eine Prozessverschleppungsabsicht. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet darzulegen, dass das Urteil auf dem Gehörsverstoß beruhe, da er sich zu dem gesamten Verfahrensstoff nicht habe äußern können. Ebenso wenig komme eine entsprechende Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO in Betracht. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung, da umstritten sei, ob unter den gegebenen Umständen das rechtliche Gehör verletzt sei. Außerdem bestünden ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die polnische Fahrerlaubnis sei dem Kläger erteilt worden, nachdem er ausweislich der unbestreitbaren, vom Ausstellerstaat herrührenden Wohnsitzbestätigung 189 Tage einen Wohnsitz in Polen gehabt habe. Er sei wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden, da ihm der in der Anklage vorgeworfene Wohnsitzverstoß nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit habe nachgewiesen werden können. Es sei davon auszugehen, dass die polnische Fahrerlaubnisbehörde die vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten Punkte geprüft habe. Nachdem es Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaats sei zu prüfen, ob die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt seien, dürften die anderen Mitgliedstaaten dies nicht nachprüfen. Bei der Ablehnung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis handele es sich um eine Ausnahme. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, der den Verzicht auf die Fahrerlaubnis mit deren Entzug gleichstelle, sei nicht mit Art. 11 Abs. 2 und 4 Richtlinie 2006/126 vereinbar. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des polnischen Führerscheins sei im Verkehrszentralregister keine Sperrfrist für den Kläger eingetragen gewesen. Die Anerkennungspflicht gelte ungeachtet etwaiger strengerer Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Der Beklagte trat dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, §§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die vom damaligen Prozessbevollmächtigten beantragte Terminsverlegung zu Recht abgelehnt und konnte nach entsprechendem Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO im Ladungsschreiben daher ohne den Kläger verhandeln und entscheiden.

Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 25.9.2013 – 1 B 8.13 – juris Rn. 13; B.v. 28.4.2008 – 4 B 47.07 – juris Rn. 22 jeweils m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (BVerwG, B.v. 21.12.2009 – 6 B 32/09 – juris Rn. 3; Jaspersen in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 25. Ausg. Stand: 15.6.2017, § 227 Rn. 7). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (BVerwG, B.v. 20.4.2017 – 2 B 69.16 – juris Rn. 9; B.v. 21.12.2009, a.a.O. Rn. 3; BVerfG, B.v. 8.2.2001 – 2 BvR 266/99 – juris Rn. 2), wenn die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, B.v. 1.4.2009 – X B 78/08 – juris Rn. 5). Liegt ein solcher Grund vor, verdichtet sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das durch § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeräumte Ermessen regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (BVerwG, B.v. 21.12.2009, a.a.O. Rn. 3; B.v. 22.5.2001 – 8 B 69.01 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6 = juris Rn. 5).

Dem verhinderten Beteiligten obliegt es indes, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (stRspr BVerwG, B.v. 29.4.2004 – 1 B 203.03 – juris Rn. 4; B.v. 22.5.2001 – 8 B 69.01 – juris Rn. 5; B.v. 20.6.2000 – 5 B 27.00 – juris Rn. 10; B.v. 26.4.1999 – 5 B 49.99 – juris Rn. 3, 6; BFH, B.v. 27.1.2010 – VIII B 221/09 – juris Rn. 4; OVG SA, B.v. 31.1.2017 – 2 L 34/16 – juris Rn. 6 ff.). Zwar dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, B.v. 26.4.1999, a.a.O. Rn. 5; B.v. 20.6.2000, a.a.O.; B.v. 21.12.2009, a.a.O. Rn. 4). Jedoch können bei kurzfristigen Erkrankungen, jedenfalls bei anwaltlicher Vertretung (BSG, B.v. 12.5.2017 – B 8 SO 69/16 B – juris Rn. 10), ggf. strenge(re) Anforderungen gestellt werden, wie die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. stRspr BFH, B.v. 10.4.2007 – XI B 58/06 – juris Rn. 11; B.v. 10.3.2005 – IX B 171/03 – juris Rn. 4; B.v. 21.01.2004 – V B 25, 26/03 – juris Rn. 26; BSG, B.v. 27.5.2014 – B 4 AS 459/13 B – juris Rn. 5; B.v. 13.8.2015 – B 9 V 13/15 B – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 25.4.2018 – 12 ZB 17.1072 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 5.6.2012 – 17 E 196/12 – juris Rn. 17).

Die bloße Angabe in dem Terminsverlegungsantrag, der damalige Prozessbevollmächtigte sei „erkrankt“, beinhaltete keine ausreichenden Anhaltspunkte, die es dem Gericht ermöglicht hätten, die Frage seiner Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen. Die behauptete „nachvollziehbar glaubhafte“ Schilderung der gesundheitlichen Situation bzw. deren Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt. Eine Mitteilung oder ein Telefonvermerk über die Art der Erkrankung und ein Hinweis darauf, wann und wem gegenüber diese substantiiert worden sein soll, befinden sich weder in den Akten noch ergibt sich dies aus dem Zulassungsantrag. Abgesehen davon ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass ein erheblicher Grund im Sinn von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachträglich erstmals im Zulassungsverfahren dargelegt werden kann mit der Folge, dass eine ursprünglich zu Recht abgelehnte Terminsverlegung im Nachhinein zur Annahme eines Gehörsverstoßes führen würde (so wohl die zitierte, soweit ersichtlich, vereinzelt gebliebene Entscheidung des NdsOVG, B.v. 20.4.2011 – 11 LA 57/11 – juris Rn. 3; vgl. demgegenüber NdsOVG, B.v. 5.11.2012 – 2 LA 177/12 – juris Rn. 7 f.). Da ein Hinderungsgrund nicht schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist, bestand für das Verwaltungsgericht auch kein hinreichender Anlass im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2009 – 6 B 32.09 – juris Rn. 6; BFH, B.v. 27.1.2010 – VIII B 221/09 – juris Rn. 5 m.w.N. und B.v. 1.4.2009 – X B 78/08 – juris Rn. 5), etwa durch Rückruf in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, von Amts wegen weitere für erforderlich gehaltene Ermittlungen zur Schwere der Krankheitssymptome anzustellen bzw. den Prozessbevollmächtigten zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2018 – 12 ZB 17.1072 – juris Rn. 4; B.v. 27.7.2016 – 11 ZB 16.30121 – juris Rn. 7 f.; OVG NW, B.v. 7.4.2017 – 13 A 1601/ 16.A – juris Rn. 16). Damit hat sich die in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallende (vgl. BVerwG, B.v. 3.7.2001 – 6 B 13.01 – juris Rn. 11 f.) verspätete Kenntnisnahme des um 7:50 Uhr eingegangenen Terminsverlegungsantrags durch die Kammer um 11:02 Uhr nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt.

Da es bereits an einer schlüssigen und substantiierten Darlegung der Verhandlungsunfähigkeit fehlte, kann dahinstehen, ob die Organisation einer Vertretung durch einen Berufskollegen möglich und ob für die erfolgreiche Geltendmachung der Gehörsrüge vom Kläger weiter darzulegen gewesen wäre, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, B.v. 14.9.1999 – 5 B 54.99 – juris Rn. 8; B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; U.v. 29.9.1994 – 3 C 28.92 – juris Rn. 46; BVerfG, B.v. 13.3.1993 – 2 BvR 1988/92 – DVBl 1993, 601 = juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 25.4.2018 – 12 ZB 17.1072 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 19.4.2004 – 8 A 590/04.A - juris Rn. 3 ff.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 223 m.w.N.).

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, da der Kläger keine konkrete fallübergreifende, entscheidungserhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und ebenso wenig dargelegt hat, worin deren allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht, ferner, dass ihre noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 ff., § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 102 ff.). Mangels nachträglicher Substantiierung und Glaubhaftmachung eines Hinderungsgrunds gemäß § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO wäre die in dem zitierten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 2011 (– 11 LA 57/11 – juris Rn. 3) vertretene Rechtsauffassung im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich.

3. Schließlich ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da er keinen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106/118).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger bei der Erteilung seiner polnischen Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten hat und die Fahrerlaubnisbehörde daher gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), feststellen durfte, dass er nicht berechtigt sei, mit seinem polnischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Ob der Einwand des Klägers zutrifft, dass es Gemeinschaftsrecht widerspreche, wenn die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis verweigert werde, nachdem die Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis nur aufgrund eines Verzichts unterblieben ist, und dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV unionsrechtswidrig den Verzicht auf eine Fahrerlaubnis deren Entziehung gleichstelle (vgl. dazu Dauer in Hentschel/König/Dauer, StrVR, 44. Aufl. 2017, § 28 FeV Rn. 43 m.w.N.), kann somit dahinstehen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, den die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung herangezogen haben, gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 – 11 CS 17.1022 – juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn. 62).

Hieraus folgt, dass es dem Beklagten nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Kläger bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 – C-419/10, Hofmann – juris Rn. 90). Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 11 B 10.2427 – NZV 2013, 259). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/ EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – juris Rn. 33). Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2018 – 11 B 17.2236 – juris; B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 16), ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig („oder“) als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 – C-445/08 – EuZW 2009, 735 Rn. 51).

Ferner lassen sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – a.a.O. Rn. 67 ff.) keine mit dem Begriff „unbestreitbar“ verknüpften Mindestanforderungen an die qualitative Beweis- bzw. Aussagekraft entnehmen. Vielmehr wird insoweit zunächst vorausgesetzt, dass die Informationen von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt worden sind (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 67, 71 f.). Die entsprechende Prüfung obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 73). Weiter setzt die Heranziehung der Informationen nicht voraus, dass sich aus ihnen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zweifelsfrei ergibt bzw. dass sie insoweit als abschließender Beweis angesehen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2018 – 11 CS 17.1817 – juris Rn. 13). Es genügt, wenn sie darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 = juris Rn. 21). Auch insofern obliegt die Bewertung den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 74).

Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats, wie insbesondere eine kurze Aufenthaltsdauer, vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten war, sind bei der Beurteilung dieser Frage alle Umstände des anhängigen Verfahrens zu berücksichtigen, also auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – a.a.O. Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff.).

Im Fall des Klägers sind als unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats zunächst die Wohnsitzbestätigungen vom 22. März 2017 zu werten, wonach der Kläger, wie er selbst vorträgt, vom 12. Juni bis 11. September 2008 unter der Anschrift „69-100 Slubice, 1 Maja 18A/3“ und vom 15. Oktober 2008 bis 29. Januar 2009 unter der Anschrift „69-100 Slubice, ul. 1 Maja 25/2“ gewohnt habe. Hiermit wird bescheinigt, dass er sich im Jahr 2008 170 Tage in Polen aufgehalten habe und im Jahr 2009 29 Tage, also in keinem Kalenderjahr die für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen 185 Tage. Darüber hinaus wird aber auch bescheinigt, worauf der Beklagte hingewiesen hat, dass es sich lediglich um einen vorübergehenden Aufenthalt unter Beibehaltung des dauerhaften Aufenthalts in Deutschland gehandelt habe. Indiziell bestätigt wird dies durch die kreispolizeiliche Information vom 10. Juli 2014, dass der Kläger vom 15. Oktober 2008 bis 29. Januar 2009 nur zum vorläufigen Aufenthalt gemeldet gewesen sei, und die Mitteilung der Stadt Slubice vom 8. Juli 2014, dass er vom 12. Juni 2008 bis 11. September 2008 seine letzte bekannte Meldeadresse unter der Anschrift „69-100 Slubice, ul. 1 Maja 18A/3“ hatte und weder über eine Meldeadresse für einen ständigen Aufenthalt noch einen vorläufigen Aufenthalt von mehr als drei Monaten verfügt. Ferner deutet die Antwort auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Augsburg mit kreispolizeilichem Schreiben vom 21. Juli 2014 ungeachtet der Formulierung im Präsens („wohnt“) darauf hin, dass die Wohnung unter der Anschrift „ul. 1 Maja 18A m.3“ vom Kläger nicht tatsächlich genutzt werden konnte. Denn mit der Aussage, dass dort nicht der Kläger wohne, sondern eine Familie S* …, wollte die Polizei offensichtlich die auf die Vergangenheit bezogene Frage, ob der Kläger unter der im Führerschein angegebenen Anschrift „1 Maja 18 A m.3, Slubice“ gemeldet gewesen sei, verneinen. Die Mitteilung des Landratsamts Slubice vom 30. Juli 2009, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis aufgrund eines befristeten Aufenthalts vom 25. Juni 2008 bis 29. Januar 2009 und der eidesstattlichen Erklärung erteilt worden sei, dass er sich auf dem Gebiet der Republik Polen länger als 185 Tage in jedem Kalenderjahr aufhalte, sowie die Verwendung einer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins unstreitig nicht mehr gültigen Adresse („69-100 Slubice, 1 Maja 18A/3 m.3“), weckt zumindest Zweifel, ob die polnische Fahrerlaubnisbehörde die Einhaltung der geltenden Vorschriften geprüft und beachtet hat. Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Aufenthalt in Polen kurz nach Ausstellung des Führerscheins am 16. Januar 2009 beendet hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Fahrerlaubnisbehörde und das Gericht diese Informationen in der Gesamtschau als Hinweis gewertet haben, dass der Kläger in Polen einen fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hatte, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins an seinem tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 = juris Rn. 21).

Nach den oben dargelegten Maßgaben kann somit auch die diesen Befund bestätigende Information der Gemeinde Penzing herangezogen werden, dass der Kläger erst zum 1. Dezember 2008 seinen Wegzug nach Polen gemeldet hat und zum 28. Januar 2009 wieder in seine vormalige Hauptwohnung in Penzing gezogen ist.

Nachdem die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 FeV gestützte Feststellung in Ziffer II. des angefochtenen Bescheids rechtmäßig ist, hat das Verwaltungsgericht auch den weiteren Antrag festzustellen, dass der Kläger berechtigt sei, mit seinem polnischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sowie den Hilfsantrag, das „Recht anzuerkennen, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen“, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 26. Januar 2017 getroffene Feststellung, dass ihn die am 29. März 2013 erteilte polnische Fahrerlaubnis nicht berechtige, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen, sowie die unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügte Verpflichtung, seinen polnischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Der Antragsteller ist bis März 2016 mehrmals im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten. Im Jahr 2002 hatte er deshalb auf seine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse M verzichtet. Von einer im Jahr 2006 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis durfte er wegen eines darin eingetragenen deutschen Wohnsitzes im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen. Eine im Jahr 2009 erteilte tschechische Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Im November 2015 wurde der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass er im Besitz eines am 29. März 2013 ausgestellten polnischen Führerscheins der Klassen A und B war, in dem als Wohnanschrift „… … … … … *“ angegeben ist. Nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Schreiben des polnischen Landratsamts S* … vom 23. Dezember 2015 wurde dem Antragsteller (wohnhaft: … … …*) die polnische Fahrerlaubnis aufgrund einer ärztlichen Untersuchung, eines Fahrschulbesuchs, der Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung, der Wohnsitznahme in S* … und der eidesstattlichen Versicherung seines Aufenthalts in der Republik Polen für mehr als 185 Tage/Jahr, der Bescheinigung, ein EU-Bürger zu sein, der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes, nicht im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis zu sein, und einer Abmeldung aus Deutschland erteilt. Beigefügt waren Bescheinigungen der Stadtverwaltung S* … vom 28. Mai 2012, 11. Oktober 2012 und 1. Februar 2013 über einen jeweils befristeten und vorübergehenden Aufenthalt des Antragstellers bis zu drei Monaten unter verschiedenen Adressen in S* … für die Zeiten vom 28. Mai bis 27. August 2012 (ul. … …*), vom 11. Oktober 2012 bis 27. Januar 2013 (* … … …*) und vom 1. Februar bis 31. Mai 2013 (* … …*), wobei als ständiger Aufenthalt („… … … …“) jeweils Deutschland („…“) angegeben war.

Im Inland war der Antragsteller seit 1. Dezember 2001 durchgehend mit Wohnsitz im Landkreis Miltenberg gemeldet. Am 31. Januar 2013 meldete er sich nach Polen ab und am 8. April 2013 wieder unter seiner vormaligen Anschrift an.

Gegen den Feststellungsbescheid des Landratsamts Miltenberg vom 26. Januar 2017 über die Inlandsungültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, den die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2017 zurückwies. Aus den polnischen Unterlagen ergebe sich, dass der Antragsteller nur befristete Aufenthalte von drei Monaten unter verschiedenen polnischen Anschriften angemeldet habe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen jedoch nur vom 31. Januar bis 8. April 2013. Er habe sich aus Miltenberg nur abgemeldet, um dem polnischen Verkehrsamt eine Abmeldung vorlegen zu können. Daraufhin habe er sich gezielt am bisherigen deutschen Hauptwohnsitz rückgemeldet. Die vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen wiesen darauf hin, dass der Antragsteller in Polen einen fiktiven Wohnsitz begründet habe, um der Anwendung der strengeren Bedingungen zum Erwerb des deutschen Führerscheins zu entgehen. Somit dürften das Erklärungsverhalten des Antragstellers und inländische Erkenntnisse berücksichtigt werden, darunter, dass die im Führerschein verzeichnete Wohnanschrift bereits in anderen Führerscheinangelegenheiten als dauerhafter Wohnsitz angegeben worden sei und mehrere Fahrschulen aus S* …, sogar in unmittelbarer Nähe dieser Anschrift, den schnellen und unkomplizierten Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis im Internet bewürben.

Am 25. Juli 2017 ließ der Antragsteller Klage (W 6 K 17.770) erheben, über die das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden hat. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 18. August 2017 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid ab. Ergänzend wurde ausgeführt, der kurze Aufenthalt in Polen vor Ausstellung des polnischen Führerscheins von nur 88 Tagen sei ein Indiz für eine fehlende Wohnsitznahme. Die Wohnsitzbescheinigungen der Stadt S* …, die einen ständigen Aufenthalt in Deutschland angäben, stünden in Widerspruch zu der Abmeldung aus dem Inland von 66 Tagen. Der gemeldete vorübergehende Aufenthalt spreche gegen die Begründung eines Lebensmittelpunktes. Zudem habe sich die polnische Behörde den erforderlichen Aufenthalt eidesstattlich versichern lassen. Hierzu in Widerspruch stünden die Angaben des Antragstellers, dass sein Vermieter der Behörde unter Vorlage des Mietvertrages die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen bestätigt habe. Unabhängig davon spreche auch eine Interessenabwägung gegen eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Dabei fielen die aktenkundige fahrerlaubnisrechtliche Vorgeschichte, die Zweifel an der Fahreignung wecke, und die Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln bis in jüngste Zeit, die auf eine Verstrickung ins Drogenmilieu hinwiesen, gravierend ins Gewicht.

Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, und macht geltend, es sei Sache der polnischen Behörde, die Wohnsitzvoraussetzungen zu prüfen, was durch Befragung des Vermieters und Prüfung des Mietvertrages auch geschehen sei. Auch ein auf Dauer angelegter Aufenthalt werde zu Anfang nur befristet ausgewiesen, so dass hieraus keine negativen Schlüsse gezogen werden könnten. Der angegriffene Bescheid beruhe auf Mutmaßungen, was gegen das Anerkennungsprinzip verstoße. Außerdem verstoße der Gerichtsbeschluss gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Seit Ausstellung des polnischen Führerscheins im Januar 2013 fahre der Antragsteller völlig beanstandungsfrei. Nach der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte reiche ein bloßer Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß nicht aus. Auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Akyüz, wonach Ansatzpunkte als Information ausreichen sollten, sei nicht geeignet, den Anerkennungsgrundsatz auszuhebeln. Insbesondere widersprüchliche unbestreitbare Informationen könnten nicht den Anfangsverdacht eines Wohnsitzverstoßes begründen. Die vorliegenden Informationen seien qualitativ nicht beweisbzw. aussagekräftig und damit auch nicht unbestreitbar. Die melderechtlichen Erkenntnisse und persönlichen Verhältnisse (z.B. Kinder lebten beim Antragsteller) seien nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Erkenntnisse des Ausstellungsmitgliedstaates handele. Bei Bestehen von zwei Wohnsitzen und bei Vorliegen einer Erklärung der Behörde, sie habe das Bestehen eines tatsächlichen Wohnsitzes nicht geprüft, dürften die Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzprinzips nicht zu Lasten des Wohnsitzinhabers gehen, der auf die Richtigkeit der Erteilung der Fahrerlaubnis vertrauen dürfe. Widersprächen sich der Wohnsitzeindruck und die Wohnsitzangaben, dürfe eine deutsche Behörde an Stelle der zuständigen ausländischen Führerscheinbehörde keine verbindliche Entscheidung treffen. Es seien keine besonderen Umstände im Sinne der EuGH-Rechtsprechung erkennbar, die der deutschen Behörde eine Befugnis zum Eingriff in die ausländische Kompetenz zur Ausstellung und zum Entzug des Führerscheins vermittelten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.

Die Fahrerlaubnisbehörde durfte gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), feststellen, dass der am 29. März 2013 ausgestellte polnische Führerschein den Antragsteller nicht berechtigt, von diesem in Deutschland Gebrauch zu machen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 – 11 CS 17.1022 – juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn. 62).

Hieraus folgt, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 – C-419/10, Hofmann – juris Rn. 90). Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 11 B 10.2427 – NZV 2013, 259). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – juris Rn. 33). Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2018 – 11 B 17.2236 – juris; B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 16), ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig („oder“) als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 – C-445/08 – EuZW 2009, 735 Rn. 51).

Ferner lassen sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 67 ff.) keine mit dem Begriff „unbestreitbar“ verknüpften Mindestanforderungen an die qualitative Beweisbzw. Aussagekraft entnehmen. Vielmehr wird insoweit zunächst vorausgesetzt, dass die Informationen von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt worden sind (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 67, 71 f.). Die entsprechende Prüfung obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 73). Weiter setzt die Heranziehung der Informationen gerade nicht voraus, dass sich aus ihnen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zweifelsfrei ergibt bzw. dass sie insoweit als abschließender Beweis angesehen werden können. Es genügt, wenn sie darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18/12 – BVerwGE 146, 377 = juris Rn. 21). Auch insofern obliegt die Bewertung den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 74).

Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats, wie insbesondere eine kurze Aufenthaltsdauer, vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten war, sind bei der Beurteilung dieser Frage alle Umstände des anhängigen Verfahrens zu berücksichtigen, also auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 –juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff.). Mit dieser Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG und der sie umsetzenden nationalen Vorschriften wird nicht der Anerkennungsgrundsatz „ausgehebelt“, sondern werden diesem zur Vermeidung seiner rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung legitime Grenzen gezogen.

Nach diesen Maßgaben ist das Verwaltungsgericht zum einen zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den melderechtlichen Informationen der polnischen Stadtverwaltung um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats handelt, zum andern, dass diese auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz in Polen zur Zeit der Ausstellung des streitgegenständlichen Führerscheins hinweisen. Aus den drei Meldebescheinigungen der Stadtverwaltung vom 28. Mai 2012, 11. Oktober 2012 und 1. Februar 2013 ergibt sich, dass der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland während der drei unzusammenhängenden Aufenthaltszeiten in Polen in den Jahren 2012 und 2013 beibehalten hat, dort also keinen ordentlichen Wohnsitz oder in Deutschland und Polen gleichzeitig einen Wohnsitz unterhielt, dass er während des sehr begrenzten Aufenthalts in Polen dreimal umzog, bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis am 29. März 2013 noch keinen Aufenthalt von 185 Tage im Kalenderjahr (dazu BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 3 B 21/114 – DAR 2015, 30 = juris Rn. 6) vorweisen konnte und zwei Tage nach Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Aufenthalt in Polen beendet hat. Diese Umstände weisen jedenfalls in der Zusammenschau auf einen Wohnsitzverstoß hin, was es dem Antragsgegner erlaubte, die ihm vorliegenden Informationen aus dem Inland zu nutzen, nämlich die durchgehende Meldung mit Wohnsitz im Inland seit 1. Dezember 2001, die kurzzeitige Abmeldung nach Polen vom 31. Januar bis 8. April 2013 und anschließende Wiederaufnahme des bisherigen Wohnsitzes, sowie die behördlichen Erkenntnisse, dass weitere deutsche Staatsangehörige die polnische Anschrift vor einem Führerscheinerwerb in Polen genutzt haben. Hierbei handelt es sich um gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in der fraglichen Zeit tatsächlich nicht in S* … wohnte. Die Abmeldung nach Polen lässt zudem darauf schließen, dass er entweder gegenüber den polnischen Meldebehörden unzutreffende Angaben gemacht hat, oder darauf, dass die Abmeldung aus Deutschland nur zum Schein erfolgte, was beides gegen die inhaltliche Richtigkeit der polnischen Bescheinigungen spricht. Hinzu kommt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, dass der Antragsteller an der Aufklärung der Dauer seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat und seiner persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden haben sollen, nur unzureichend mitgewirkt hat. Insoweit trifft ihn bei Vorliegen entsprechender Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist, jedoch eine Obliegenheit, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen (BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48/14 – juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 3; U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 20; B.v. 22.8.2016 – 11 CS 16.1230 – juris Rn. 20; B.v. 20.5.201 – 11 CS 15.685 – juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 – 16 A 2255/10 – juris Rn. 30).

Nachdem sich die Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, voraussichtlich als rechtmäßig erweist, ist die angegriffene Entscheidung auch nicht unverhältnismäßig. Dass der Antragsteller, der noch im März 2016 als Beifahrer in einem Kraftfahrzeug mit einer nicht unerheblichen Menge an Betäubungsmitteln angetroffen worden ist, seit Januar 2013 im Straßenverkehr nicht mehr aufgefallen ist, bedeutet in Anbetracht des nicht sehr hohen Entdeckungsrisikos nicht, dass er seither beanstandungsfrei gefahren ist oder von ihm keine Gefahr mehr ausgeht.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2017 getroffene Feststellung, dass die ihm für die Klasse B erteilte tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, hiervon in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und die unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügte Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Dieser wurde am 30. März 2017 angebracht.

Der Antragsteller, der seit seiner Geburt im Jahr 1986 mit Wohnsitz durchgehend in Nürnberg gemeldet ist, steuerlich im Inland erfasst ist und auch sein Kraftfahrzeug im Inland angemeldet hatte, hatte am 26. Februar 2007 auf die ihm im Jahr 2003 und 2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, M und L verzichtet, um eine kostenpflichtige Entziehung wegen einer Fahrt unter Drogen (Cannabis, Amphetamin) zu vermeiden. Bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 1. Februar 2015 wies er einen am 23. Oktober 2014 in Bilina/Tschechien ausgestellten Führerschein vor, in den ein Wohnsitz in Bilina eingetragen ist.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 teilte die Polizeiinspektion Marktredwitz der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin mit, durch umfangreiche Ermittlungen vom 6. August 2015 in einer anderen Führerscheinsache habe festgestellt werden können, dass unter der in dem tschechischen Führerschein angegebenen Meldeadresse „...“ neun deutsche Staatsangehörige mit vorübergehendem Aufenthalt als EU-Bürger gemeldet seien. Diese seien beim „Tschechischen Statistikamt“ öffentlich im Internet recherchierbar gewesen und hätten ein Unternehmen (Groß- und Einzelhandel) mit Sitz an der genannten Adresse gegründet. Dabei sei als Gründungsdatum bei einer Person der 10. Dezember 2013, bei allen anderen der 23. Januar 2014 und als Rechtsform „ausländische natürliche Person“ angegeben. Die Anzahl der Angestellten sei jeweils mit „unbekannt“ vermerkt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 habe das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf eine aktuelle Auskunft aus dem tschechischen Ausländerregister zu dieser Adresse übermittelt, wonach 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz dort aktuell gemeldet seien. Es stehe zweifelsfrei fest, dass es sich nur um einen Scheinwohnsitz zur Umgehung des Wohnortprinzips handle. Beigefügt war ein Schreiben der Distriktabteilung der Polizei in Bilina vom 3. Dezember 2015, wonach es sich bei der Meldeadresse um ein Reihenhaus handele, das zu einer Pension umgewandelt worden sei, ohne dass es tatsächliche Hinweise auf das Vorhandensein einer Pension gebe (abgeschalteter Telefonanschluss, kein Schild und Briefkasten, keine Türglocke und Kontaktdaten des Betreibers). Gegen den Besitzer des Objekts werde polizeilich wegen einer unerlaubten unternehmerischen Tätigkeit ermittelt. Er sei telefonisch nicht zu erreichen. Möglicherweise verstecke er sich wegen der polizeilichen Ermittlungen. Die örtliche Polizei habe im Zeitraum vom 15. November bis 13. Dezember 2015 eine Überprüfung durchgeführt, bei ihrer Streifentätigkeit jedoch bei keiner der Überprüfungen jemanden antreffen können. Ergänzend teilte die Polizeiinspektion Marktredwitz mit, dass gegen 41 der 44 unter der Anschrift gemeldeten Personen fahrerlaubnisrechtliche Einschränkungen bestünden bzw. in der Vergangenheit bestanden hätten. Mit Schreiben vom 27. August 2016 übermittelte sie eine Liste vom 20. Januar 2016 mit Personen, die des Führerscheintourismus verdächtigt wurden. Diese wies neun Personen aus, die unter der Anschrift ... ein Einzelunternehmen angemeldet hatten, und 36 Personen, darunter der Antragsteller, die dort nach einer aktuellen Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit ihren Wohnsitz angemeldet hatten. Nach einem vom tschechischen Verkehrsministerium am 22. September 2016 beantworteten Formularfragebogen hatte der Antragsteller einen Wohnsitz unter der Anschrift ... inne. Er habe sich dort für mindestens 185 Tage aufgehalten. Die Unterkunft existiere und sei der Ort, wo ein Geschäftsbetrieb geführt werde. Ob sich dort auch engere Familienangehörige aufhielten, ob Vermögensinteressen oder Verwaltungskontakte zu Behörden und sozialen Einrichtungen (Zahlung von Steuern, Bezug von Sozialleistungen, Kfz-Anmeldung) bestünden, sei unbekannt.

Gegen den Bescheid vom 15. März 2017 erhob der Antragsteller Klage (AN 10 K 17.00657), über die noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 9. Mai 2017 mit der Begründung ab, dass er wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. Es lägen vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen, nämlich Mitteilungen des gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit, der zuständigen Polizeiinspektion und des tschechischen Verkehrsministeriums, vor, die darauf hinwiesen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Die gemeldeten Personen hätten nach den tatsächlichen Verhältnissen in dem Anwesen nicht alle ihren ordentlichen und realen Wohnsitz haben können. Es habe im Jahr 2015 bei der polizeilichen Überprüfung einen unbewohnten Eindruck gemacht. Nach den Erkenntnissen der Polizei Marktredwitz hätten schon vor Erteilung des Führerscheins neun deutsche Staatsangehörige ihren Wohnsitz dort gehabt, so dass nicht auch noch der Antragsteller dort habe Aufnahme finden können. Mit den bekannten tatsächlichen Verhältnissen seien die Informationen des tschechischen Verkehrsministeriums nicht in Einklang zu bringen. Diese Informationen wiesen zudem aus, dass über persönliche Bindungen nichts bekannt sei, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes sei. Unter Berücksichtigung des beibehaltenen Inlandswohnsitzes und der Umstände, die zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt hätten, stehe fest, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten worden sei.

Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er trägt vor, die gerichtlichen Ausführungen seien nicht geeignet, einen Wohnsitzverstoß nachhaltig zu belegen. Nicht jede Information aus dem Ausstellerstaat könne als geeignet bezeichnet werden, die Umstände des Ausgangsverfahrens zur Frage eines Wohnsitzverstoßes heranzuziehen. Das tschechische Verkehrsministerium habe mit Schreiben vom 20. September 2016 bestätigt, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in Tschechien genommen habe. Unerheblich sei das Fehlen von detaillierten Informationen zu seinen persönlichen Verhältnissen, was auf der Grundlage der gestellten Fragen nicht möglich sei. Es sei davon auszugehen, dass ausländische Behörden aufgrund einer Anfrage aus Deutschland keine umfassenden eigenen Ermittlungen anstellten, sondern lediglich Informationen zur Verfügung stellten, auf die sie ohne größere Zwischenschritte zugreifen könnten. Die Frage nach persönlichen Verhältnissen an eine fachfremde Behörde scheine allein den Zweck zu verfolgen, die Heranziehung der Umstände des Ausgangsverfahrens zu ermöglichen und damit in rechtswidriger Weise den Anerkennungsgrundsatz zu unterlaufen. Die vorliegenden Informationen, die sich auf Dezember 2015 bezögen, könnten keine Auskunft über die Verhältnisse im Jahr 2014 geben. Die Heranziehung derartig wahlloser und unzusammenhängender Informationen habe eine exzessive Ausdehnung der Möglichkeiten zur Wohnsitzüberprüfung zur Folge, die nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang zu bringen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Die Fahrerlaubnisbehörde durfte gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549/3553), feststellen, dass der am 23. Oktober 2014 ausgestellte tschechische Führerschein den Antragsteller nicht berechtigt, Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 – 11 CS 17.1022 – juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – Akyüz – NJW 2012, 1341, Rn. 73 f.). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 75). Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, a.a.O. Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass solche unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats hier vorliegen. Aus dem Schreiben der örtlichen Polizei vom 3. Dezember 2015 ergibt sich, dass sich an der Meldeadresse ein formal in eine Pension umgewandeltes Reihenhaus ohne genehmigten Geschäftsbetrieb und ohne irgendwelche Hinweise auf einen tatsächlichen Pensionsbetrieb befand. Aus der Beantwortung des Fragebogens durch das tschechische Verkehrsministerium am 22. September 2016 geht hervor, dass der Antragsteller dort für mehr als 185 Tage einen Wohnsitz angemeldet hatte, wobei es sich auch um den Sitz eines Geschäftsbetriebs handelte. Allerdings belegt eine behördliche Auskunft, dass der Betreffende unter der gemeldeten Anschrift mehr als 185 Tage seinen Wohnsitz hatte, noch nicht das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes. Denn sie beruht regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden und ist ebenso wie eine Zulassung zum vorübergehenden Aufenthalt (ausländerbehördliche Erfassung) kein unwiderlegbares Indiz (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 – 11 CE 13.738 – juris Rn. 5; U.v. 7.5.2014 – 11 B 14.654 – juris Rn. 38 f.). Trotz angeblichen Geschäftsbetriebs lagen dem tschechischen Verkehrsministerium – was in diesem Fall insbesondere zu erwarten gewesen wäre – keine steuerlichen Informationen zum Antragsteller vor. Ebenso waren persönliche Bindungen unbekannt. Lautet die Antwort auf eine derartige Frage „unknown“, kann nicht ohne besonderen Anhalt unterstellt werden, dass die ausländische Behörde, die hier offenkundig Daten zu den Meldeverhältnissen und zum Gewerbe des Antragstellers ermittelt hat, die sonstigen gestellten Fragen ohne hinreichende Ermittlungen beantwortet hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prüfung der Fragen, namentlich der Meldeverhältnisse enger Familienangehöriger, des Vorhandenseins von Vermögen und von behördlichen Kontakten (Zahlung von Steuern, Bezug von Sozialleistungen, Kfz-Anmeldung), „umfassende“ oder schwierige Ermittlungen oder „größere Zwischenschritte“ erfordern würde und sich nicht durch eine Abfrage der einschlägigen Datenbanken oder eine Anfrage bei der zuständigen Behörde erledigen ließe. Nachdem ein ordentlicher Wohnsitz neben dem Vorhandensein einer Unterkunft persönliche und berufliche Bindungen voraussetzt, sind entsprechende Negativauskünfte geeignet, Zweifel am Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes zu wecken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 14). Ferner ist nach im Internet veröffentlichten Informationen des tschechischen Statistikamts die größtenteils gleichzeitige Gründung von neun Einzelunternehmen in demselben Reihenhaus und jeweils in derselben Rechtsform bereits für Dezember 2013/Januar 2014 erfasst. Nach einer Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom Oktober 2015 waren nach einer aktuellen Auskunft aus dem tschechischen Ausländerregister 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz unter der streitgegenständlichen Adresse gemeldet, darunter der Antragsteller. Dies und die von der örtlichen Polizei Ende 2015 ermittelten Informationen stehen in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Erkenntnis, dass dieselbe Adresse bereits mehr als 185 Tage vor der Ausstellung des Führerscheins an den Antragsteller für die gleichzeitige und gleichförmige Gründung von acht Einzelunternehmen durch verschiedene deutsche Staatsangehörige genutzt worden ist. Selbst wenn das ministerielle Antwortschreiben vom 22. September 2016 nicht berücksichtigt würde, würden die aus dem Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen in der Gesamtschau als Hinweis auf die Einrichtung einer rechtsmissbräuchlich genutzten Scheinanschrift und damit die Möglichkeit eines nur fiktiven Wohnsitzes genügen.

Nicht berechtigt ist der Vorwurf, die zum Teil aus anderen Ermittlungsverfahren gewonnenen Informationen, die indes alle die melderechtlichen Verhältnisse an der gleichen Wohnsitzadresse betreffen, seien „wahllos“ und „unzusammenhängend“. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 1. März 2012 (C-467/10 – Akyüz – NJW 2012, 1341, Rn. 67 ff.) zwar Ausführungen zur Übermittlung sowie Bewertung und Beurteilung solcher Informationen gemacht, dabei die Art der vom Ausstellerstaat erlangten Information jedoch nicht näher eingegrenzt.

Nach den oben dargestellten Grundsätzen können somit auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, darunter die von den deutschen Behörden ermittelten Informationen, dass der Antragsteller durchgehend mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war und dass bei der Vielzahl weiterer deutscher Staatsangehöriger, die unter der tschechischen Anschrift gemeldet waren, fast ausnahmslos fahrerlaubnisrechtliche Einschränkungen bekannt sind. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in keiner Weise an der Aufklärung der Dauer seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, mitgewirkt hat. Auch wenn nur sonstige aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein eingetragene Angabe zum Wohnsitz unzutreffend ist, obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen (BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48/14 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er von seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen darf.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 6. September 2014 zeigte der Kläger die Kopie eines am 12. November 2013 von der Gemeinde B-. ausgestellten polnischen Führerscheindokuments. Unter Nr. 8 war als Adresse …-… K., … eingetragen. Auf der Kopie war darüber hinaus eine Bescheinigung des Bezirks Niederschlesien über die Registrierung des Aufenthalts eines EU-Bürgers zum 12. Juni 2013, ausgestellt am 24. Juli 2013 abgedruckt. Des Weiteren befand sich auf der Kopie eine Bestätigung der Gaststätte …, …-… B-. …, …, vom 10. Juni 2013 über einen befristeten Aufenthalt des Klägers in der Gaststätte vom 10. Juni bis 9. August 2013 unter Beibehaltung seines ständigen Aufenthalts in Deutschland.

Das Landratsamt Ansbach (im Folgenden: Landratsamt) stellte daraufhin mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 fest, der Kläger sei als Inhaber der polnischen Fahrerlaubnis Nr. 01245/13/0201 aufgrund eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht berechtigt, ein Kraftfahrzeug auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und verpflichtete ihn, den polnischen Führerschein unverzüglich zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen. Durch den Auszug aus dem polnischen Melderegister sei bekannt geworden, dass der Kläger nur vom 10. Juni bis 9. August 2013 in Polen gemeldet gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 12. November 2013 sei er dort nicht wohnhaft gewesen, sondern er sei weiterhin unter seiner deutschen Anschrift gemeldet gewesen.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs wieder herzustellen, hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 12. März 2015 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 20. Mai 2015 zurück (11 CS 15.685).

Nach Hinweis der Widerspruchsbehörde, dass es sich bei der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO handele, erhob der Kläger am 1. Dezember 2015 Klage gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2014. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016 ab. Die polnische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden und müsse daher nicht anerkannt werden. Unabhängig von der nicht eindeutigen Auskunft des polnischen Ministeriums für Infrastruktur und Entwicklung vom 15. Januar 2015 könne den Meldebestätigungen der Gemeinde B-. vom 19. August 2013 und 3. Februar 2014 entnommen werden, dass der Kläger nur vorübergehend vom 16. August bis 31. Dezember 2013 (d. h. für 137 Tage) und vom 3. Februar bis 10. August 2014 in B. gemeldet gewesen sei, seinen ständigen Wohnsitz aber in Deutschland beibehalten habe. Es liege daher ein Scheinwohnsitz in Polen vor.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Wierer (U. v. 9.7.2009 - C 445/08 - Slg. 2009, I-119); Akyüz (U. v. 1.3.2012 - C-467/10 - NJW 2012, 1341) und Hofmann (U. v. 26.4.2012 - C-417/10 - NJW 2012, 1935) nicht beachtet. Es würden keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich ein Wohnsitzverstoß ergebe. Der Auskunft des polnischen Ministeriums könne entnommen werden, dass das Wohnsitzerfordernis erfüllt sei, da explizit die Voraussetzungen der Führerscheinerteilung an den Kläger als gegeben angesehen worden seien. Im Zweifel sei die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen im Hauptsache- und Eilverfahren sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegrün-dung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungs-verfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E. v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde.

Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012 a. a. O. Rn. 75). Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B. v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Hoteladresse als Meldeadresse, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Soweit der Kläger geltend macht, diese Auffassung verstoße gegen Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 1. März 2012 (C-467/10 - Akyüz Rn. 73 bis 75) ausgeführt, dass bei der dem nationalen Gericht obliegenden Prüfung, ob es sich um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum dem Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte, alle Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden können. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat alleine den Beweis für den Wohnsitzverstoß erbringen müssen, sondern dass es ausreichend ist, wenn diese Informationen auf einen Scheinwohnsitz hinweisen und erst unter Berücksichtigung der übrigen bekannten Umstände den Wohnsitzverstoß belegen. Es kommt daher darauf an, ob in der Gesamtschau der bekannten Umstände ein Wohnsitzverstoß festgestellt werden kann.

Aus der Auskunft des polnischen Ministeriums für Infrastruktur und Entwicklung vom 15. Januar 2015 ergibt sich auch nicht, dass der Kläger seinen Wohnsitz für mindestens 185 Tage im Jahr in Polen hatte. Die über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholte Auskunft des zuständigen polnischen Ministeriums besagt, der Kläger habe nach den vorliegenden Informationen seinen normalen Wohnsitz in Polen gehabt, da ein Ort bekannt sei, an dem er gewöhnlich während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohne und die erteilte Fahrerlaubnis sei gültig. Aus dieser Information ergeben sich aber gleichwohl Zweifel, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im November 2013 in Polen tatsächlich einen Wohnsitz i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 12 RL 2006/126/EG hatte, denn es wird ausdrücklich angegeben, dass zum Vorhandensein einer Unterkunft, zu persönlichen oder beruflichen Bindungen, Behördenkontakten sowie Eigentumsinteressen nichts bekannt sei. Ein ordentlicher Wohnsitz setzt aber eine Unterkunft sowie persönliche oder berufliche Bindungen voraus. In der Zusammenschau mit den Meldebestätigungen der Gemeinde B-. kann der Auskunft des Ministeriums nicht entnommen werden, dass der Kläger tatsächlich das Wohnsitzerfordernis erfüllt hat.

2. Der Rechtsstreit hängt auch nicht von einer Frage der Auslegung europäischer Vorschriften ab, die dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 9. Mai 2008 (EU-Arbeitsweisevertrag - AEUV, ABl Nr. C 115 S. 47), konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl Nr. C 202 S. 1), vorzulegen wäre. Eine Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn die Vorlagefrage für die Sachentscheidung des nationalen Gerichts erheblich (Rennert in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 17) und auch erforderlich ist, das vorlegende Gericht also Auslegungs- oder Gültigkeitszweifel hegt (Rennert a. a. O. § 94 Rn. 18). Die vom Kläger formulierte Frage, ob ein Aufnahmestaat, dem im Rahmen der richtlinienkonformen zwischenstaatlichen Abstimmung der Ausstellungsmitgliedstaat ausdrücklich die Einhaltung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis bestätigt hat, überhaupt noch eine eigene Überprüfung aufgrund welcher Umstände auch immer durchführen darf bezüglich der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis oder nicht vielmehr in einem solchen Fall zur unbedingten und unbeschränkten Anerkennung der Fahrerlaubnis sogar verpflichtet ist, stellt sich so nicht. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Senats vom 20. Mai 2015 (11 CS 15.685) davon ausgegangen, dass aus der Auskunft des polnischen Ministeriums gerade nicht zweifelsfrei hervorgehe, dass die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt waren, sondern dass sich daraus die Möglichkeit für einen Scheinwohnsitz ergibt. Die im vorliegenden Fall relevante Frage, ob die im konkreten Fall vorliegenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat einen Wohnsitzverstoß belegen, muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das nationale Gericht beurteilen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2017 getroffene Feststellung, dass die ihm für die Klasse B erteilte tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, hiervon in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und die unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügte Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Dieser wurde am 30. März 2017 angebracht.

Der Antragsteller, der seit seiner Geburt im Jahr 1986 mit Wohnsitz durchgehend in Nürnberg gemeldet ist, steuerlich im Inland erfasst ist und auch sein Kraftfahrzeug im Inland angemeldet hatte, hatte am 26. Februar 2007 auf die ihm im Jahr 2003 und 2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, M und L verzichtet, um eine kostenpflichtige Entziehung wegen einer Fahrt unter Drogen (Cannabis, Amphetamin) zu vermeiden. Bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 1. Februar 2015 wies er einen am 23. Oktober 2014 in Bilina/Tschechien ausgestellten Führerschein vor, in den ein Wohnsitz in Bilina eingetragen ist.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 teilte die Polizeiinspektion Marktredwitz der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin mit, durch umfangreiche Ermittlungen vom 6. August 2015 in einer anderen Führerscheinsache habe festgestellt werden können, dass unter der in dem tschechischen Führerschein angegebenen Meldeadresse „...“ neun deutsche Staatsangehörige mit vorübergehendem Aufenthalt als EU-Bürger gemeldet seien. Diese seien beim „Tschechischen Statistikamt“ öffentlich im Internet recherchierbar gewesen und hätten ein Unternehmen (Groß- und Einzelhandel) mit Sitz an der genannten Adresse gegründet. Dabei sei als Gründungsdatum bei einer Person der 10. Dezember 2013, bei allen anderen der 23. Januar 2014 und als Rechtsform „ausländische natürliche Person“ angegeben. Die Anzahl der Angestellten sei jeweils mit „unbekannt“ vermerkt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 habe das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf eine aktuelle Auskunft aus dem tschechischen Ausländerregister zu dieser Adresse übermittelt, wonach 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz dort aktuell gemeldet seien. Es stehe zweifelsfrei fest, dass es sich nur um einen Scheinwohnsitz zur Umgehung des Wohnortprinzips handle. Beigefügt war ein Schreiben der Distriktabteilung der Polizei in Bilina vom 3. Dezember 2015, wonach es sich bei der Meldeadresse um ein Reihenhaus handele, das zu einer Pension umgewandelt worden sei, ohne dass es tatsächliche Hinweise auf das Vorhandensein einer Pension gebe (abgeschalteter Telefonanschluss, kein Schild und Briefkasten, keine Türglocke und Kontaktdaten des Betreibers). Gegen den Besitzer des Objekts werde polizeilich wegen einer unerlaubten unternehmerischen Tätigkeit ermittelt. Er sei telefonisch nicht zu erreichen. Möglicherweise verstecke er sich wegen der polizeilichen Ermittlungen. Die örtliche Polizei habe im Zeitraum vom 15. November bis 13. Dezember 2015 eine Überprüfung durchgeführt, bei ihrer Streifentätigkeit jedoch bei keiner der Überprüfungen jemanden antreffen können. Ergänzend teilte die Polizeiinspektion Marktredwitz mit, dass gegen 41 der 44 unter der Anschrift gemeldeten Personen fahrerlaubnisrechtliche Einschränkungen bestünden bzw. in der Vergangenheit bestanden hätten. Mit Schreiben vom 27. August 2016 übermittelte sie eine Liste vom 20. Januar 2016 mit Personen, die des Führerscheintourismus verdächtigt wurden. Diese wies neun Personen aus, die unter der Anschrift ... ein Einzelunternehmen angemeldet hatten, und 36 Personen, darunter der Antragsteller, die dort nach einer aktuellen Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit ihren Wohnsitz angemeldet hatten. Nach einem vom tschechischen Verkehrsministerium am 22. September 2016 beantworteten Formularfragebogen hatte der Antragsteller einen Wohnsitz unter der Anschrift ... inne. Er habe sich dort für mindestens 185 Tage aufgehalten. Die Unterkunft existiere und sei der Ort, wo ein Geschäftsbetrieb geführt werde. Ob sich dort auch engere Familienangehörige aufhielten, ob Vermögensinteressen oder Verwaltungskontakte zu Behörden und sozialen Einrichtungen (Zahlung von Steuern, Bezug von Sozialleistungen, Kfz-Anmeldung) bestünden, sei unbekannt.

Gegen den Bescheid vom 15. März 2017 erhob der Antragsteller Klage (AN 10 K 17.00657), über die noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 9. Mai 2017 mit der Begründung ab, dass er wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. Es lägen vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen, nämlich Mitteilungen des gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit, der zuständigen Polizeiinspektion und des tschechischen Verkehrsministeriums, vor, die darauf hinwiesen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Die gemeldeten Personen hätten nach den tatsächlichen Verhältnissen in dem Anwesen nicht alle ihren ordentlichen und realen Wohnsitz haben können. Es habe im Jahr 2015 bei der polizeilichen Überprüfung einen unbewohnten Eindruck gemacht. Nach den Erkenntnissen der Polizei Marktredwitz hätten schon vor Erteilung des Führerscheins neun deutsche Staatsangehörige ihren Wohnsitz dort gehabt, so dass nicht auch noch der Antragsteller dort habe Aufnahme finden können. Mit den bekannten tatsächlichen Verhältnissen seien die Informationen des tschechischen Verkehrsministeriums nicht in Einklang zu bringen. Diese Informationen wiesen zudem aus, dass über persönliche Bindungen nichts bekannt sei, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes sei. Unter Berücksichtigung des beibehaltenen Inlandswohnsitzes und der Umstände, die zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt hätten, stehe fest, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten worden sei.

Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er trägt vor, die gerichtlichen Ausführungen seien nicht geeignet, einen Wohnsitzverstoß nachhaltig zu belegen. Nicht jede Information aus dem Ausstellerstaat könne als geeignet bezeichnet werden, die Umstände des Ausgangsverfahrens zur Frage eines Wohnsitzverstoßes heranzuziehen. Das tschechische Verkehrsministerium habe mit Schreiben vom 20. September 2016 bestätigt, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in Tschechien genommen habe. Unerheblich sei das Fehlen von detaillierten Informationen zu seinen persönlichen Verhältnissen, was auf der Grundlage der gestellten Fragen nicht möglich sei. Es sei davon auszugehen, dass ausländische Behörden aufgrund einer Anfrage aus Deutschland keine umfassenden eigenen Ermittlungen anstellten, sondern lediglich Informationen zur Verfügung stellten, auf die sie ohne größere Zwischenschritte zugreifen könnten. Die Frage nach persönlichen Verhältnissen an eine fachfremde Behörde scheine allein den Zweck zu verfolgen, die Heranziehung der Umstände des Ausgangsverfahrens zu ermöglichen und damit in rechtswidriger Weise den Anerkennungsgrundsatz zu unterlaufen. Die vorliegenden Informationen, die sich auf Dezember 2015 bezögen, könnten keine Auskunft über die Verhältnisse im Jahr 2014 geben. Die Heranziehung derartig wahlloser und unzusammenhängender Informationen habe eine exzessive Ausdehnung der Möglichkeiten zur Wohnsitzüberprüfung zur Folge, die nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang zu bringen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Die Fahrerlaubnisbehörde durfte gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549/3553), feststellen, dass der am 23. Oktober 2014 ausgestellte tschechische Führerschein den Antragsteller nicht berechtigt, Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 – 11 CS 17.1022 – juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – Akyüz – NJW 2012, 1341, Rn. 73 f.). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 75). Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, a.a.O. Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass solche unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats hier vorliegen. Aus dem Schreiben der örtlichen Polizei vom 3. Dezember 2015 ergibt sich, dass sich an der Meldeadresse ein formal in eine Pension umgewandeltes Reihenhaus ohne genehmigten Geschäftsbetrieb und ohne irgendwelche Hinweise auf einen tatsächlichen Pensionsbetrieb befand. Aus der Beantwortung des Fragebogens durch das tschechische Verkehrsministerium am 22. September 2016 geht hervor, dass der Antragsteller dort für mehr als 185 Tage einen Wohnsitz angemeldet hatte, wobei es sich auch um den Sitz eines Geschäftsbetriebs handelte. Allerdings belegt eine behördliche Auskunft, dass der Betreffende unter der gemeldeten Anschrift mehr als 185 Tage seinen Wohnsitz hatte, noch nicht das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes. Denn sie beruht regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden und ist ebenso wie eine Zulassung zum vorübergehenden Aufenthalt (ausländerbehördliche Erfassung) kein unwiderlegbares Indiz (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 – 11 CE 13.738 – juris Rn. 5; U.v. 7.5.2014 – 11 B 14.654 – juris Rn. 38 f.). Trotz angeblichen Geschäftsbetriebs lagen dem tschechischen Verkehrsministerium – was in diesem Fall insbesondere zu erwarten gewesen wäre – keine steuerlichen Informationen zum Antragsteller vor. Ebenso waren persönliche Bindungen unbekannt. Lautet die Antwort auf eine derartige Frage „unknown“, kann nicht ohne besonderen Anhalt unterstellt werden, dass die ausländische Behörde, die hier offenkundig Daten zu den Meldeverhältnissen und zum Gewerbe des Antragstellers ermittelt hat, die sonstigen gestellten Fragen ohne hinreichende Ermittlungen beantwortet hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prüfung der Fragen, namentlich der Meldeverhältnisse enger Familienangehöriger, des Vorhandenseins von Vermögen und von behördlichen Kontakten (Zahlung von Steuern, Bezug von Sozialleistungen, Kfz-Anmeldung), „umfassende“ oder schwierige Ermittlungen oder „größere Zwischenschritte“ erfordern würde und sich nicht durch eine Abfrage der einschlägigen Datenbanken oder eine Anfrage bei der zuständigen Behörde erledigen ließe. Nachdem ein ordentlicher Wohnsitz neben dem Vorhandensein einer Unterkunft persönliche und berufliche Bindungen voraussetzt, sind entsprechende Negativauskünfte geeignet, Zweifel am Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes zu wecken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 14). Ferner ist nach im Internet veröffentlichten Informationen des tschechischen Statistikamts die größtenteils gleichzeitige Gründung von neun Einzelunternehmen in demselben Reihenhaus und jeweils in derselben Rechtsform bereits für Dezember 2013/Januar 2014 erfasst. Nach einer Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom Oktober 2015 waren nach einer aktuellen Auskunft aus dem tschechischen Ausländerregister 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz unter der streitgegenständlichen Adresse gemeldet, darunter der Antragsteller. Dies und die von der örtlichen Polizei Ende 2015 ermittelten Informationen stehen in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Erkenntnis, dass dieselbe Adresse bereits mehr als 185 Tage vor der Ausstellung des Führerscheins an den Antragsteller für die gleichzeitige und gleichförmige Gründung von acht Einzelunternehmen durch verschiedene deutsche Staatsangehörige genutzt worden ist. Selbst wenn das ministerielle Antwortschreiben vom 22. September 2016 nicht berücksichtigt würde, würden die aus dem Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen in der Gesamtschau als Hinweis auf die Einrichtung einer rechtsmissbräuchlich genutzten Scheinanschrift und damit die Möglichkeit eines nur fiktiven Wohnsitzes genügen.

Nicht berechtigt ist der Vorwurf, die zum Teil aus anderen Ermittlungsverfahren gewonnenen Informationen, die indes alle die melderechtlichen Verhältnisse an der gleichen Wohnsitzadresse betreffen, seien „wahllos“ und „unzusammenhängend“. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 1. März 2012 (C-467/10 – Akyüz – NJW 2012, 1341, Rn. 67 ff.) zwar Ausführungen zur Übermittlung sowie Bewertung und Beurteilung solcher Informationen gemacht, dabei die Art der vom Ausstellerstaat erlangten Information jedoch nicht näher eingegrenzt.

Nach den oben dargestellten Grundsätzen können somit auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, darunter die von den deutschen Behörden ermittelten Informationen, dass der Antragsteller durchgehend mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war und dass bei der Vielzahl weiterer deutscher Staatsangehöriger, die unter der tschechischen Anschrift gemeldet waren, fast ausnahmslos fahrerlaubnisrechtliche Einschränkungen bekannt sind. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in keiner Weise an der Aufklärung der Dauer seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, mitgewirkt hat. Auch wenn nur sonstige aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein eingetragene Angabe zum Wohnsitz unzutreffend ist, obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen (BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48/14 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung, dass ihn seine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtige, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und hinsichtlich der Verpflichtung, seinen polnischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Der in Deutschland geborene und wohnhafte Antragsteller war zu keinem Zeitpunkt Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Mit Strafbefehl vom 1. März 2004, rechtskräftig seit 17. April 2004, sprach ihn das Amtsgericht Gemünden der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig, verhängte eine Geldstrafe und ordnete eine isolierte Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) von 12 Monaten für die Fahrerlaubniserteilung an. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 30. November 2003 nach Alkoholkonsum (BAK: 1,66 ‰) mit einem Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen gefahren war. Zwei Anträge des Antragstellers auf Erteilung der Fahrerlaubnis hat das Landratsamt Main-Spessart (Fahrerlaubnisbehörde) mit Bescheiden vom 26. Oktober 2006 und vom 29. Januar 2013 abgelehnt, da der Antragsteller die von ihm geforderten Fahreignungsgutachten jeweils nicht beigebracht hatte.

Bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 26. September 2016 legte der Antragsteller einen am 13. November 2013 ausgestellten polnischen Führerschein der Klasse B vor. Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde ergaben, dass der Antragsteller durchgehend mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war. Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte der Fahrerlaubnisbehörde auf Anfrage über das polnische Ministerium für Infrastruktur - Abteilung Transport und Straßenverkehr - eine Auskunft der Stadt Szczecin (Stettin) vom 10. Januar 2017, wonach die erteilte polnische Fahrerlaubnis gültig sei. Fragen nach dem Aufenthalt des Antragstellers oder enger Familienangehöriger zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung, der Existenz der Unterkunft, einer beruflichen Tätigkeit, etwaigem Eigentum und etwaigen Kontakten zu öffentlichen Behörden und Sozialleistungsträgern wurden jeweils mit „unknown“ beantwortet. Der Auskunft beigefügt war eine Bescheinigung der Stadt Stettin in polnischer Sprache über die Anmeldung eines vorübergehenden Aufenthalts vom 30. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 unter der Adresse W … 60/1 in Stettin bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 6. Februar 2017 fest, dass die polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtige, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Vorlage des Führerscheins zum Eintrag eines Vermerks über die Ungültigkeit in Deutschland (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 3) und ordnete hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins die sofortige Vollziehung an (Nr. 4).

Am 20. Februar 2017 legte der Antragsteller den Führerschein vor, der ihm nach Anbringung des Sperrvermerks wieder ausgehändigt wurde.

Über die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den gleichzeitig eingereichten Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung die Anbringung eines Aberkennungsvermerks auf dem Führerschein zu untersagen und ihn zu verpflichten, den bereits aufgebrachten Vermerk zu entfernen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. März 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerde-verfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund des für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakts nicht in Betracht kommt, da der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz im Wege eines Antrags auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehren kann (§ 123 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ebenfalls zu Recht hat es den zu Gunsten des Antragstellers so ausgelegten Antrag hinsichtlich der gemäß Art. 21a VwZVG sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung angesichts des bereits angebrachten Sperrvermerks als unzulässig angesehen, weil sich dieser behördliche Ausspruch schon vor Klageerhebung durch die Vorlage des Führerscheins erledigt hatte und der Antragsteller deshalb insoweit von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis besaß (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 21-23). Für den Sperrvermerk wäre im Erfolgsfall die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in Betracht gekommen.

2. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist, hat ihn das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zutreffend als unbegründet abgelehnt, weil die Klage nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird und auch die Interessenabwägung gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage spricht.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Das Landratsamt Main-Spessart hat sowohl hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit als auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins (§ 47 Abs. 2 FeV) den Sofortvollzug angeordnet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - juris Rn. 14 ff.).

b) Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Allerdings darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie). Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der Richtlinie der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Fall eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Nach Art. 7 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 - und somit auch die Wohnsitzvoraussetzung - erfüllt.

c) Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).

d) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die aus dem Ausstellungsmitgliedstaat Polen stammenden Informationen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis hinweisen und die Zusammenschau mit den übrigen bekannten Umständen, insbesondere der durchgehenden Meldung des Antragstellers in Deutschland, auf einen Wohnsitzverstoß schließen lässt.

aa) Die Fahrerlaubnisbehörde ist entgegen der Ansicht des Antragstellers durch den Eintrag eines polnischen Wohnsitzes im Führerschein nicht gehindert, die über das Kraftfahrt-Bundesamt beigebrachten Erkenntnisse der polnischen Behörden zu berücksichtigen. Allein die Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat im Führerschein steht dem nicht entgegen. Vielmehr dürfen Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen als Erkenntnisquellen gleichrangig herangezogen werden (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51). Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61).

Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23). Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, spricht viel für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes ab dem Beginn des Aufenthalts. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen. Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29). So liegt es auch im Fall des Antragstellers, der seinen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung oder der Erteilung der Fahrerlaubnis als gesichert erscheinen ließen.

Ein weiterer Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß ergibt sich aus den vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Unterlagen der polnischen Behörden. Zwar beweist die Erklärung einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft zu haben, für sich betrachtet nicht unbedingt, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht gleichwohl im Ausstellungsmitgliedstaat hatte (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 55). Allein die Beantwortung der Fragen zu den näheren persönlichen Umständen des Antragstellers im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung durch die polnische Behörde mit „unknown“ lässt daher nicht zwangsläufig auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis schließen. Allerdings beschränken sich die von der Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholten Auskünfte nicht auf die Angabe „unknown“. Vielmehr lag der Auskunft eine Bescheinigung des Amts der Stadt Stettin - Bürgerangelegenheiten - (Urzad Miasta Szczecin) vom 30. Oktober 2013 in polnischer Sprache über die Anmeldung eines vorübergehenden Aufenthalts (Potwierdzenie zameldowania na pobyt czasowy) bei, in der die Adresse des vorübergehenden Aufenthalts des Antragstellers (Adres miejsca pobytu czasowego) vom 30. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 mit ‚Szczecin W … 60/1‘ bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (Adres miejsca pobytu stalego: Niemcy) angegeben war. Auch hierbei handelt es sich um eine unbestreitbare Information einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die im Zusammenhang mit den weiteren eingeholten Auskünften gesehen werden muss. Wenn in einer Meldebestätigung des Ausstellungsmitgliedstaats zwar ein nach eigenen Angaben des Antragstellers längerer Aufenthalt von mehr als 185 Tagen im Ausstellungsmitgliedstaat, aber zugleich ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bescheinigt und der Aufenthalt in Polen demgegenüber als vorübergehend bezeichnet wird, ergeben sich daraus erhebliche Zweifel daran, dass der Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 14, B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris Rn. 15; OVG RhPf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052 Rn. 6; NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132 Rn. 9).

bb) Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 7.2.2017 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Insoweit spricht als gewichtiger inländischer Umstand für einen Scheinwohnsitz des Antragstellers in Polen lediglich zur Erlangung einer Fahrerlaubnis die Tatsache, dass er dauerhaft, also auch im Zeitpunkt der Erteilung, mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war. Des Weiteren hat er zur Begründung seiner Klage eine Teilnahmebescheinigung über einen Alkohol-Abstinenzcheck der TÜV SÜD L. Service GmbH, Service-Center Würzburg, für den Zeitraum vom 7. August 2013 bis 7. Februar 2014 vorlegen lassen, wonach bei ihm aufgrund kurzfristiger und für ihn unvorhersehbarer Einbestellungen unter anderem am 5. November 2013, 4. Dezember 2013 und 23. Januar 2014 Urinscreenings durchgeführt wurden. Diese Daten fallen genau in die Zeit, in der der Antragsteller vorgibt, sich in Polen aufgehalten zu haben.

cc) Aufgrund dieser gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis hätte es dem Antragsteller oblegen, die Angaben zu seinem Aufenthalt in Polen weiter zu substantiieren. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Solche Angaben hat der Antragsteller jedoch bisher nicht gemacht. Seine Klage wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben.

e) Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage eine Interessenabwägung vorgenommen mit dem Ergebnis, dass aufgrund der noch nicht getilgten Straftat vom 30. November 2003 (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StVG in der bis 30.4.2014 geltenden Fassung) auch unter Berücksichtigung der seither verstrichenen Zeit und der beruflichen Interessen des Antragstellers die Belange der Verkehrssicherheit überwiegen. Dem schließt sich der Senat angesichts der noch nicht nachgewiesenen Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers an. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, diesen Nachweis durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) zu erbringen.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

I.

In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. April 2013 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.

Der 1986 geborene Kläger hat in den Jahren 2002 bis 2010 insgesamt sechsmal die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt. Zu einer Fahrerlaubniserteilung kam es nie, da der Kläger die theoretische Prüfung nicht bestanden hatte, nicht zu ihr angetreten war oder die eingereichten Unterlagen unvollständig waren.

Am 19. September 2012 wurde dem Kläger ein tschechischer Führerschein der Klasse B ausgestellt. Als ausstellende Behörde ist „Mag. m. Most“, als Wohnort „Most“ eingetragen.

Die Fahrerlaubnisbehörde brachte bei einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 26. Oktober 2012 einen Ungültigkeitsvermerk auf dem Führerschein an und erklärte dem Kläger, dass ihn die tschechische Fahrerlaubnis nicht berechtigte, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Bei dieser Vorsprache konnte der Kläger zu seinen näheren Wohngegebenheiten in der Tschechischen Republik keine Angaben machen. Er gab an, ein halbes Jahr in Most gewohnt zu haben, aber weiterhin in P. (Deutschland) gearbeitet zu haben.

Aus einer am 10. Januar 2013 vorgelegten Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 12. Dezember 2012 geht hervor, dass der Kläger vom 4. Januar 2012 bis zum 4. November 2012 laut dem tschechischen Einwohnermelderegister an einer Adresse in Most gemeldet war. Das tatsächliche Wohnen an der Adresse habe nicht überprüft werden können. Nach Auskunft der deutschen Meldebehörde ist der Kläger seit dem 13. August 2010 ununterbrochen an seiner derzeitigen (deutschen) Wohnadresse (ohne weiteren Wohnsitz) gemeldet.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2013 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1). Auf dem tschechischen Führerschein vom 19. September 2012 werde ein Ungültigkeitsvermerk für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angebracht (Nr. 2).

Mit Urteil vom 12. April 2013 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid vom 26. Oktober 2012 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 10. Januar 2013 auf und verurteilte den Beklagten, den auf dem tschechischen Führerschein des Klägers eingetragenen Ungültigkeitsvermerk zu entfernen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung zum Wohnsitzerfordernis verbiete sich in Ermangelung unbestreitbarer Informationen des Ausstellermitgliedstaats, die auf eine Nichterfüllung dieses Erfordernisses hindeuteten.

Der Beklagte legte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil ein und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. April 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf den Beweisbeschluss des Senats teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit unter dem 10. Oktober 2013 mit, dass an der genannten Adresse eine große Anzahl von Personen gemeldet sei; an den Briefkästen befänden sich 16 Namen. Es folgte ein Schreiben der Polizeidirektion Usti nad Labem vom 31. Oktober 2013, aus dem sich ergibt, dass es sich bei der Adresse um ein altes ungepflegtes Anwesen mit sechs Zimmern handele; am Postkasten befinde sich eine Liste mit 30 - in der Mehrheit - deutschen Namen. Der Hauseigentümer habe anlässlich der ersten Kontrolle am 20. Juni 2012 mitgeteilt, dass „die Ausländer hier in Wirklichkeit gar nicht wohnten“.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 18. Dezember 2013, der Beklagte am 10. Januar 2014 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die zulässige Berufung konnte der Verwaltungsgerichtshof ohne mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Ungültigkeitsvermerk wurde zu Recht angebracht. Das Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die dem Kläger am 19. September 2012 erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B verleiht ihm nicht das Recht, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV.

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - zfs 2012, 351), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, mit EU-Recht vereinbar. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung für EU- oder EWR-Fahrerlaubnisinhaber, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Dafür, dass der Kläger als Studierender oder Schüler die Fahrerlaubnis während eines sechsmonatigen Aufenthalts in Tschechien erworben hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Diese Bestimmung entspricht Art. 12 der hier einschlägigen Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S. 18). Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinn dieser EU-Vorschrift im Ausstellermitgliedstaat ist Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG) und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland.

Im Führerschein vom 19. September 2012 ist zwar ein tschechischer Wohnsitz eingetragen. Die Ausstellung des Führerscheins ist auch grundsätzlich als Nachweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses anzusehen (EuGH, U. v. 29.4.2004 - Kapper, C-476/01 - Slg. 2004, I-5205). Etwas anderes gilt hier aber deshalb, weil unbestreitbare Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrühren, belegen, dass der Kläger bei Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatte (EuGH, U. v. 26.6.2008 - Wiedemann/Funk, C-329/06 und C-343/06 - NJW 2008, 2403; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06 - Slg. 2008, I-4691).

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - zfs 2012, 351) ausgesprochen, dass die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt sind, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte. Bereits aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217 ff. Rn. 58) ergibt sich, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von dem anderen Mitgliedstaat einzuholen. Da die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitraum zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staates, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde oder des Verwaltungsgerichts zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats sind jedoch mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht „ins Blaue hinein“, sondern nur dann veranlasst, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, das der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - NZV 2010, 321).

Hier wurden ernstliche Zweifel dadurch begründet, dass der Kläger durchgehend seit 1994 in der Gemeinde S. im Ostallgäu mit (alleinigem) Wohnsitz gemeldet ist, dass er am 26. Oktober 2012 anlässlich seiner Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde keine Anschrift in Tschechien nennen konnte und er eigenen Angaben zufolge ununterbrochen seinen Arbeitsplatz in P. (Ostallgäu) hatte. Folglich war der Senat berechtigt und verpflichtet, Informationen zur Frage der Wohnsitznahme des Klägers in der Tschechischen Republik von den tschechischen Behörden einzuholen. Ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Die Funktion der „Berücksichtigung von Umständen des anhängigen Verfahrens“ (EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 ff. Rn. 75 Satz 1) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, kann nur darin bestehen, dass sie zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Information hinzutreten, um - soweit erforderlich - etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Nach diesen Grundsätzen steht allein schon aufgrund vom Ausstellermitgliedstaat herrührender, unbestreitbarer Informationen fest, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinn von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht in der Tschechischen Republik hatte.

Bei ihrer Bewertung der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen können die nationalen Gerichte insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass diese Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75 Satz 2).

Das Gemeinsame Zentrum teilte unter dem 10. Oktober 2013 mit, dass an der in der Auskunft vom 12. Dezember 2012 genannten Adresse eine große Anzahl von Personen gemeldet sei; an den Briefkästen befänden sich 16 Namen. Die tschechischen Behörden haben mit vom Gemeinsamen Zentrum übermittelten Schreiben vom 31. Oktober 2013 mitgeteilt, dass es sich bei der Adresse um ein altes ungepflegtes Anwesen mit sechs Zimmern handele; am Postkasten befinde sich eine Liste mit 30 - in der Mehrheit - deutschen Namen. Der Hauseigentümer habe anlässlich der ersten Kontrolle am 20. Juni 2012 mitgeteilt, dass „die Ausländer hier in Wirklichkeit gar nicht wohnten“. Die weiteren von der tschechischen Polizei festgestellten Umstände bestätigen das. Bei mehreren Kontrollen im Jahr 2012 wurden hiernach keine Ausländer angetroffen. Der Vermieter habe mitgeteilt, dass die Unterbringung unentgeltlich sei, er den Beginn und das Ende ihrer Unterbringung nicht ins Herbergsbuch eintrage, weil er niemanden überwachen wolle. Die Ausländer hätten Zimmerschlüssel und könnten kommen und gehen, wann sie wollten. Aufgrund der Unterbringungsbestätigung, die er den Ausländern unentgeltlich ausgestellt habe, sei ihnen bei ihm ein Wohnsitz gewährleistet gewesen. Das Herbergsbuch liege frei verfügbar auf. An den Kläger konnte sich der Vermieter nicht erinnern. Nach alledem steht fest, dass der Kläger unter der Adresse in Most nur einen Scheinwohnsitz begründet hat. Daran kann auch die Eintragung im Herbergsbuch, in dem ein Aufenthalt des Klägers vom 4. Januar 2012 bis 4. November 2012 bestätigt ist, gleichzeitig aber sein Hauptwohnsitz in Deutschland und als Aufenthaltszweck Tourismus angegeben ist, nichts ändern.

Der Kläger ist dem offensichtlichen Beweisergebnis auch nicht mehr entgegengetreten.

Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Trotz des Wortlauts von § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV („kann erlassen“) ist diese Entscheidung einer gebundenen Entscheidung angenähert, da das Ermessen in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV intendiert ist, wenn ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. Urteil des Senats v. 6.7.2011 - 11 BV 11.1610 - BayVBl 2012, 21). Ein Feststellungsinteresse war im Fall des Klägers gegeben, da vor Erlass des Bescheids zwischen ihm und der Fahrerlaubnisbehörde gegensätzliche Auffassungen darüber bestanden, ob er aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen darf. Die Berechtigung, auf dem Führerschein des Klägers zu vermerken, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf (Ungültigkeitsvermerk), ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV.

Der Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.