Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Mai 2017 - AN 10 S 17.00653

bei uns veröffentlicht am09.05.2017

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem festgestellt wurde, dass ihm sein tschechischer Führerschein der Klasse B nicht die Berechtigung vermittelt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen.

Dem Antragsteller wurde im Jahr 2007 eine deutsche Fahrerlaubnis wegen Fahrt unter Drogeneinfluss entzogen und seitdem nicht mehr wieder erteilt. Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei am 1. Februar 2015, zeigte der Antragssteller jedoch seinen am 20. Oktober 2014 in der tschechischen Republik, in … erworbenen Führerschein vor. Der Antragssteller war vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in …, … gemeldet.

Nach der eingeholten Auskunft des gemeinsamen Zentrums der deutschen und tschechischen Polizei in … leben in dem Anwesen, das der Antragsteller als Wohnsitz für die Erteilung des tschechischen Führerscheins angegeben hatte, über 40 deutsche Staatsangehörige, denen auch die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden war. Nach den eingeholten Informationen der zuständigen tschechischen Polizei ist das Anwesen ein Reihenhaus, in dem eine Pension angemeldet war. Nach der von der Antragsgegnerin eingeholten Information des tschechischen Verkehrsministeriums hatte der Antragsteller unter der fraglichen Adresse vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz, wohnte auch dort und ging einer beruflichen Tätigkeit nach. Ob er persönliche bzw. familiäre Beziehungen habe, in Kontakt zu den lokalen Behörden stehe oder dort Eigentum habe, sei jedoch nicht bekannt. Die Mitteilung des gemeinsamen Zentrums sowie die Mitteilung und der aufgenommene Sachverhalt der tschechischen Polizei datiert über ein Jahr nach dem Datum der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, vom 30.10.2017 (Meldeauskunft aus dem tschechischen Ausländerregister, durch das gemeinsame Zentrum mitgeteilt) und vom 3.12.2015 (Bericht der tschechischen Polizei, über das gemeinsame Zentrum mitgeteilt, über die vorangegangene Inspektion)

Diesen Sachverhalt nahm die Antragsgegnerin nach erfolgter Anhörung zum Anlass, unter dem 15. März 2017 den streitgegenständlichen Bescheid, zugestellt am 20. März 2015, zu erlassen. Mit dem Bescheid wurde festgestellt, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Zudem wurde er verpflichtet, den tschechischen Führerschein unverzüglich abzugeben, anderenfalls wurde die zwangsweise Einziehung angedroht. Die sofortige Vollziehung dieser beiden Verpflichtungen wurde angeordnet. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aus den vorliegenden Informationen hervorgehe, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht dort sondern im Inland gehabt habe. Die tschechische Fahrerlaubnis sei daher rechtswidrig erteilt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6. April 2017 am 7. April 2017 Anfechtungsklage und beantragte zugleich,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid wiederherzustellen.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei den vorliegenden Informationen der zeitliche Zusammenhang zu dem fraglichen Sachverhalt, dem Wohnsitz des Antragstellers vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, nicht mehr gegeben sein.

Hierauf erwiderte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. April 2017 und beantragte,

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es ausreiche, wenn die Informationen, die aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden, darauf hindeuten, dass der Wohnsitz vor der Erteilung des Führerscheins aus einem EU-Mitgliedstaat im Inland gewesen sei. Dann sei die Frage des Wohnsitzes unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, auch inländischer Umstände zu klären. In einer Gesamtschau sei eindeutig belegt, dass der Wohnsitz im fraglichen Zeitraum im Inland gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtssowie vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der teilweise zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er sich gegen das in der Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids enthaltende Zwangsmittel richtet. Denn der Antragsteller ist der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks bereits nachgekommen. Damit fehlt es dem Antrag insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da nicht davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin entgegen der Vorschrift des § 37 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) das angedrohte Zwangsmittel noch anwenden wird.

Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO ist begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung des angegriffenen Bescheids das Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheids überwiegt. Wesentliches Indiz für diese Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind bei dieser Betrachtung summarisch zu würdigen.

Nach dieser summarischen Betrachtung stellt sich der angefochtene Bescheid, die Feststellung, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner am 20. Oktober 2014 für die Klasse B erteilten tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, als rechtmäßig dar.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 28 Abs. 4 Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung, mit einem EU-Führerschein im Inland Kraftfahrzeuge zu führen aussprechen. Diese Berechtigung gilt nach § 28 Abs. 4 Nummer 2 FeV nicht, wenn ausweislich vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, da dann der EU-Führerschein nicht rechtmäßig erworben sein würde, da in diesem Fall gemäß § 7 Abs. 1 FeV Deutschland für die Führerscheinerteilung zuständig gewesen wäre; diese Zuständigkeitsverteilung steht auch im Einklang mit dem maßgeblichen Unionsrecht.

Vorliegend liegen vom Ausstellerstaat herrührende Informationen vor, aus denen, unter zulässiger Würdigung sämtlicher Umstände hervorgeht, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz bei der Führerscheinerteilung im Inland gehabt hatte.

Es liegt eine Mitteilung des gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vor, die als vom Ausstellermitgliedstaat der tschechischen Republik herrührend anzusehen ist. (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 28 FeV Rn. 29). Nach dieser Information über die tschechische Adresse des Antragsstellers sind nunmehr dort über 40 deutsche Staatsangehörige, den Antragssteller eingeschlossen, gemeldet, denen fast allen die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden war.

Nach einer Mitteilung der zuständigen tschechischen Polizeiinspektion hatte diese im Herbst 2015 das streitgegenständliche Anwesen inspiziert. Es handelt sich insoweit um ein Reihenhaus, das als Pension geführt wird. Dabei hatte das Anwesen einen unbewohnten Eindruck gemacht. Gegen den tschechischen Eigentümer des streitgegenständlichen Anwesens wird strafrechtlich ermittelt.

Nach einer Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 20. September 2016 bestätigte dieses, dass der Antragsteller in dem streitgegenständlichen Anwesen, … in … (dieser Wohnsitz lag auch der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis zu Grunde) für 185 Tage gewohnt habe, dort Unterkunft gehabt habe und beruflich tätig gewesen sei und damit das Wohnsitzerfordernis erfüllt sei. Über Beziehungen zu nahen Familienangehörigen, den Eigentumsverhältnissen und Beziehungen zu den Behörden sei nichts bekannt.

Es kann dahinstehen, ob diese Informationslage bereits als unbestreitbare Information darüber, dass der Antragsteller bei seiner Ausstellung keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, gewertet werden kann. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (vergleiche insbesondere EuGH NJW 2012, 1341, Akyüz) erging, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedsstaats, hier Deutschland, die Prüfung und Bewertung der Informationen des Ausstellermitgliedstaats. Für den Fall, dass die Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat zwar nicht abschließend den inländischen Wohnsitz erweisen, sondern lediglich auf einen falsch angegebenen ausländischen Wohnsitz hinweisen, ist es den deutschen Behörden und Gerichten ausdrücklich erlaubt, alle Umstände des anhängigen Verfahrens, auch alle inländischen Umstände und Erkenntnisse heranzuziehen. Dies gilt insbesondere, wenn sich Hinweise auf einen Scheinwohnsitz ergeben (BayVGH, B. v. 23. Januar 2017,11 ZB 16.2458 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Nach den aus der Tschechischen Republik vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei dem Anwesen, in dem der Antragsteller gemeldet war, um ein Reihenhaus, in dem über 40 Personen gemeldet waren. Es leuchtet ein, dass die Anzahl der gemeldeten Personen nach den tatsächlichen Verhältnissen niemals alle ihren ordentlichen und realen Wohnsitz in dem Anwesen gehabt haben können, da dieses für eine Aufnahme von derart vielen Personen nicht groß genug ist. Zudem machte das Anwesen in der Inspektion im Jahr 2015 einen unbewohnten Eindruck. Auch wenn diese Inspektion und die gewonnenen Erkenntnisse zeitlich einige Monate nach der Ausstellung des Führerscheins für den Antragsteller datieren, deutet doch zumindest einiges darauf hin, dass es sich insofern die ganze Zeit um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat. Denn nach den Erkenntnissen der Polizei … (Bl. 199 d. Akten) steht zumindest fest, dass schon vor Erteilung des Führerscheins zumindest 9 Personen -allesamt deutsche Staatsangehörigedort gemeldet waren. Auch dann wäre das Anwesen zu klein gewesen, um zusätzlich den Antragsteller aufzunehmen. Dieser Vermutung steht die Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums nicht entgegen. Zwar bestätigt diese, dass der Antragsteller vor der Ausstellung des tschechischen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz dort gehabt habe, also gemeldet war, dies ist jedoch nicht mit den bekannten tatsächlichen Verhältnissen, die auf einen Scheinwohnsitz hindeuten, in Einklang zu bringen. Die Vermutung liegt nahe, dass die Auskunft bzw. die tschechische Meldung nicht den Tatsachen entspricht. Außerdem weist die Auskunft aus, dass über persönliche Bindungen in Tschechien nichts bekannt sei. Persönliche Bindungen sind jedoch Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes (vergleiche § 7 Abs. 1 FeV).

Damit sind auch sonstige, auch inländische Umstände zu berücksichtigen, da Informationen aus der Tschechischen Republik darauf hindeuten, dass es sich um einen Scheinwohnsitz handelte. Unter Berücksichtigung dessen, dass nach den eingeholten Auskünften der Antragsgegnerin der Antragsteller während der gesamten Zeit des Verfahrens seinen Wohnsitz in … gemeldet hatte, diesen auch nicht abgemeldet hatte und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Antragsteller seine deutsche Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss entzogen worden war, sodass mit einer Wiedererteilung in Deutschland nur unter erschwerten Bedingungen zu rechnen war, steht zur Überzeugung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 VwGO fest, dass das Erfordernis des Wohnsitzes in Tschechien bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht eingehalten wurde. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nichts vorgetragen hat, was die Vermutung, er hätte in der Tschechischen Republik lediglich unter einem Scheinwohnsitz gewohnt, erschüttern könnte (vergleiche zu diesem Erfordernis: BayVGH, B. v. 8.2.2017,11 ZB 16.2004).

Das Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Dass die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat, um eine Täuschung bei Verkehrskontrollen zu vermeiden, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Die Begründung des angeordneten Sofortvollzugs wahrt die Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist es im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, ausreichend, wenn der Sofortvollzug mit den Gründen, die auch den Bescheid rechtfertigen, begründet wird. Dies erklärt sich aus den Rechtsgütern der Verkehrssicherheit und des Lebens und der Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, die mit dem Fahrerlagererlaubnisrecht letztlich geschützt werden sollen. Es war daher noch ausreichend, auch im vorliegenden Fall, den sofortigen Vollzug mit Sicherheitsinteressen zu begründen, um zu erreichen, dass der Antragsteller seinen zu Unrecht erworbenen tschechischen Führerschein nicht benutzt. Denn bei diesem rechtswidrig erworbenen Führerschein bzw. der tschechischen Fahrerlaubnis ist nicht gewährleistet, dass die Bedenken gegen die Fahreignung, die letztendlich zum Entzug der deutschen Fahrerlaubnis geführt hatten, ausgeräumt sind. Zwar sind Fahrerlaubnisse, die im EU-Ausland erworben werden, grundsätzlich anzuerkennen, allerdings eben nur, wenn das Wohnsitzerfordernis beachtet wurde.

Der Antrag ist daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen nach Ziffer 1.5 und Ziffer 56.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

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(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er von seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen darf.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 6. September 2014 zeigte der Kläger die Kopie eines am 12. November 2013 von der Gemeinde B-. ausgestellten polnischen Führerscheindokuments. Unter Nr. 8 war als Adresse …-… K., … eingetragen. Auf der Kopie war darüber hinaus eine Bescheinigung des Bezirks Niederschlesien über die Registrierung des Aufenthalts eines EU-Bürgers zum 12. Juni 2013, ausgestellt am 24. Juli 2013 abgedruckt. Des Weiteren befand sich auf der Kopie eine Bestätigung der Gaststätte …, …-… B-. …, …, vom 10. Juni 2013 über einen befristeten Aufenthalt des Klägers in der Gaststätte vom 10. Juni bis 9. August 2013 unter Beibehaltung seines ständigen Aufenthalts in Deutschland.

Das Landratsamt Ansbach (im Folgenden: Landratsamt) stellte daraufhin mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 fest, der Kläger sei als Inhaber der polnischen Fahrerlaubnis Nr. 01245/13/0201 aufgrund eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht berechtigt, ein Kraftfahrzeug auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und verpflichtete ihn, den polnischen Führerschein unverzüglich zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen. Durch den Auszug aus dem polnischen Melderegister sei bekannt geworden, dass der Kläger nur vom 10. Juni bis 9. August 2013 in Polen gemeldet gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 12. November 2013 sei er dort nicht wohnhaft gewesen, sondern er sei weiterhin unter seiner deutschen Anschrift gemeldet gewesen.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs wieder herzustellen, hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 12. März 2015 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 20. Mai 2015 zurück (11 CS 15.685).

Nach Hinweis der Widerspruchsbehörde, dass es sich bei der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO handele, erhob der Kläger am 1. Dezember 2015 Klage gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2014. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016 ab. Die polnische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden und müsse daher nicht anerkannt werden. Unabhängig von der nicht eindeutigen Auskunft des polnischen Ministeriums für Infrastruktur und Entwicklung vom 15. Januar 2015 könne den Meldebestätigungen der Gemeinde B-. vom 19. August 2013 und 3. Februar 2014 entnommen werden, dass der Kläger nur vorübergehend vom 16. August bis 31. Dezember 2013 (d. h. für 137 Tage) und vom 3. Februar bis 10. August 2014 in B. gemeldet gewesen sei, seinen ständigen Wohnsitz aber in Deutschland beibehalten habe. Es liege daher ein Scheinwohnsitz in Polen vor.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Wierer (U. v. 9.7.2009 - C 445/08 - Slg. 2009, I-119); Akyüz (U. v. 1.3.2012 - C-467/10 - NJW 2012, 1341) und Hofmann (U. v. 26.4.2012 - C-417/10 - NJW 2012, 1935) nicht beachtet. Es würden keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich ein Wohnsitzverstoß ergebe. Der Auskunft des polnischen Ministeriums könne entnommen werden, dass das Wohnsitzerfordernis erfüllt sei, da explizit die Voraussetzungen der Führerscheinerteilung an den Kläger als gegeben angesehen worden seien. Im Zweifel sei die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen im Hauptsache- und Eilverfahren sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegrün-dung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungs-verfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E. v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde.

Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012 a. a. O. Rn. 75). Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B. v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Hoteladresse als Meldeadresse, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Soweit der Kläger geltend macht, diese Auffassung verstoße gegen Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 1. März 2012 (C-467/10 - Akyüz Rn. 73 bis 75) ausgeführt, dass bei der dem nationalen Gericht obliegenden Prüfung, ob es sich um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum dem Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte, alle Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden können. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat alleine den Beweis für den Wohnsitzverstoß erbringen müssen, sondern dass es ausreichend ist, wenn diese Informationen auf einen Scheinwohnsitz hinweisen und erst unter Berücksichtigung der übrigen bekannten Umstände den Wohnsitzverstoß belegen. Es kommt daher darauf an, ob in der Gesamtschau der bekannten Umstände ein Wohnsitzverstoß festgestellt werden kann.

Aus der Auskunft des polnischen Ministeriums für Infrastruktur und Entwicklung vom 15. Januar 2015 ergibt sich auch nicht, dass der Kläger seinen Wohnsitz für mindestens 185 Tage im Jahr in Polen hatte. Die über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholte Auskunft des zuständigen polnischen Ministeriums besagt, der Kläger habe nach den vorliegenden Informationen seinen normalen Wohnsitz in Polen gehabt, da ein Ort bekannt sei, an dem er gewöhnlich während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohne und die erteilte Fahrerlaubnis sei gültig. Aus dieser Information ergeben sich aber gleichwohl Zweifel, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im November 2013 in Polen tatsächlich einen Wohnsitz i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 12 RL 2006/126/EG hatte, denn es wird ausdrücklich angegeben, dass zum Vorhandensein einer Unterkunft, zu persönlichen oder beruflichen Bindungen, Behördenkontakten sowie Eigentumsinteressen nichts bekannt sei. Ein ordentlicher Wohnsitz setzt aber eine Unterkunft sowie persönliche oder berufliche Bindungen voraus. In der Zusammenschau mit den Meldebestätigungen der Gemeinde B-. kann der Auskunft des Ministeriums nicht entnommen werden, dass der Kläger tatsächlich das Wohnsitzerfordernis erfüllt hat.

2. Der Rechtsstreit hängt auch nicht von einer Frage der Auslegung europäischer Vorschriften ab, die dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 9. Mai 2008 (EU-Arbeitsweisevertrag - AEUV, ABl Nr. C 115 S. 47), konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl Nr. C 202 S. 1), vorzulegen wäre. Eine Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn die Vorlagefrage für die Sachentscheidung des nationalen Gerichts erheblich (Rennert in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 17) und auch erforderlich ist, das vorlegende Gericht also Auslegungs- oder Gültigkeitszweifel hegt (Rennert a. a. O. § 94 Rn. 18). Die vom Kläger formulierte Frage, ob ein Aufnahmestaat, dem im Rahmen der richtlinienkonformen zwischenstaatlichen Abstimmung der Ausstellungsmitgliedstaat ausdrücklich die Einhaltung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis bestätigt hat, überhaupt noch eine eigene Überprüfung aufgrund welcher Umstände auch immer durchführen darf bezüglich der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis oder nicht vielmehr in einem solchen Fall zur unbedingten und unbeschränkten Anerkennung der Fahrerlaubnis sogar verpflichtet ist, stellt sich so nicht. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Senats vom 20. Mai 2015 (11 CS 15.685) davon ausgegangen, dass aus der Auskunft des polnischen Ministeriums gerade nicht zweifelsfrei hervorgehe, dass die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt waren, sondern dass sich daraus die Möglichkeit für einen Scheinwohnsitz ergibt. Die im vorliegenden Fall relevante Frage, ob die im konkreten Fall vorliegenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat einen Wohnsitzverstoß belegen, muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das nationale Gericht beurteilen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Das Amtsgericht Bamberg entzog ihm mit Strafbefehl vom 20. November 2012 die Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) und setzte eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten fest.

Am 30. Mai 2014 erhielt der Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von der Fahrerlaubnisbehörde Starosta S. Im ausgestellten Führerschein ist ein polnischer Wohnsitz (in S.) ausgewiesen.

Die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) bzw. das Kraftfahrt-Bundesamt holten nähere Auskünfte von polnischen Behörden über die Frage ein, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitraum über einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG verfügt habe. Darüber hinaus ermittelte die Fahrerlaubnisbehörde seine inländischen Verhältnisse.

Mit Bescheid vom 26. November 2015 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der polnische Führerschein des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ungültig sei und ihn nicht berechtige, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Gleichzeitig verpflichtete sie ihn, den polnischen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld an.

Die Klage gegen den Bescheid wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2016 ab.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch ist der Rechtstreit nicht gemäß Art. 267 AEUV auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr erweist sich der streitgegenständliche Bescheid auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens als rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und den Beschluss des Senats im vorausgehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (v. 13.6.2016 - 11 CS 16.557) verwiesen.

Es bestehen keine Zweifel daran, dass die vom polnischen Ausstellungsmitgliedstaat mitgeteilten Informationen darauf hindeuten, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG L 403 S.18) unter der angegebenen Adresse innehatte. Die Informationen belegen nahezu diese Annahme. Die von der Beklagten ermittelten inländischen Umstände bestätigen sie.

Das zuständige polnische Ministerium bestätigte am 24. November 2014 (Formblattauskunft), dass der Führerschein gültig sei, der Kläger mindestens 185 Tage im Kalenderjahr gewöhnlich an der gemeldeten Adresse gelebt habe und die Wohnung existiere. Der Auskunft des Ministeriums lag ein Dokument der Stadt Slubice vom 29. Mai 2014 bei, wonach für den Kläger als sich permanent in Deutschland Aufhaltendem für den Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis 2. August 2014 die Anmeldung eines temporären Aufenthalts unter der im Führerschein angegebenen Adresse bestätigt wird. Ein weiteres Schreiben der Stadt Slubice vom 20. August 2013 bestätigt einen temporären Aufenthalt des Klägers über drei Monate mit beabsichtigter Aufenthaltsdauer vom 20. August 2013 bis 19. März 2014 für eine andere Adresse in Polen bei einem Erstwohnsitz in Deutschland. Ein Schreiben der Kreispolizeidienststelle Slubice, übermittelt von der polnischen Bezirksstaatsanwaltschaft unter dem 28. April 2015, merkt an, dass es sich bei der im Führerschein des Klägers angegebenen Adresse um eine Privatwohnung handele, in der - wie sich aus dem elektronischen Einwohnermeldesystem Pesel ergebe - 51 Personen, davon 40 Ausländer, in der Mehrzahl deutsche Staatsbürger, gemeldet seien. Nach einem weiteren Schreiben der Stadt Slubice vom 4. September 2015 steht die maßgebliche Wohnung mit einer Nutzfläche von 33,86 m² im Eigentum der Gemeinde Slubice und ist vom 7. Dezember 2009 bis 31. Juli 2015 an Herrn R.vermietet gewesen. Beigefügt war eine Liste von den in dieser Wohnung gemeldeten Personen mit dem jeweiligen Zeitraum des Aufenthalts.

Die vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren vorgelegte Bestätigung der Stadtverwaltung S. vom 28. Juli 2016, wonach im Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis 2. August 2014 in der maßgeblichen Wohnung vier Personen angemeldet gewesen seien, gibt für die Frage, ob der Kläger im selben Zeitraum dort lediglich einen Scheinwohnsitz begründet hat, nichts her. Offensichtlich bezieht sich diese Auskunft auf ein begrenztes Zeitfenster und ist nicht vollständig, was sich bereits daraus ergibt, dass der Kläger, dem in einem weiteren Schreiben der Stadt eine Anmeldung für denselben Zeitraum bestätigt wird, nicht aufgeführt ist. Auch Personen, die sich vor dem 29. Mai 2014 angemeldet und nach dem 2. August 2014 wieder abgemeldet haben, sind dort, worauf die Beklagte unter Namensnennung zu Recht hinweist, nicht erfasst.

Dass die polnischen Auskünfte nichts über die Familien- und Eigentumsverhältnisse sowie einen eventuellen Grundbesitz des Klägers in Polen besagen, war für die Einschätzung, dass es sich hier um einen Scheinwohnsitz des Klägers handelt, nicht maßgeblich. Auch haben sich die deutschen Behörden nicht mit einer Auskunft des polnischen Verkehrs- und Transportministeriums auf dem dafür vorgesehenen Formblatt begnügt, sondern Auskünfte von der örtlich zuständigen Behörde in Polen eingeholt.

Hinsichtlich der inländischen Umstände hat die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, dass sich der Kläger nur vom 29. Mai 2014 bis 6. Juni 2014, also im Zeitraum des Tages des Erwerbs des polnischen Führerscheins am 30. Mai 2014, sowohl mit seinem Wohnsitz als auch mit seiner Firma von der deutschen Meldebehörde bzw. beim Finanzamt in Deutschland abgemeldet hat. Die übrige Zeit hat er im Gebiet der Beklagten sowohl seinen Hauptwohnsitz als auch den Sitz seines Gewerbebetriebs gehabt. Die Verlobte des Klägers ist seit 1. November 2013 durchgehend in der gemeinsamen Wohnung im Gebiet der Beklagten gemeldet. Auch hat der Kläger bereits am 10. Juni 2014 einem Pkw auf seinen Namen unter seiner deutschen Wohnadresse zugelassen, am 11. Juni 2014 eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen als Handwerker und am 2. Juli 2014 einen Parkausweis für Anwohner für diese Adresse beantragt, also während des Zeitraums, in dem er für sich einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen geltend macht.

Es besteht daher aufgrund der inländischen Umstände kein Zweifel daran, dass sich der Wohnsitz des Klägers im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitpunkt im Gebiet der Beklagten und nicht in Polen befunden hat.

In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3), dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, beharrt er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Solche Angaben hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht gemacht.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer

(1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren,

(2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist,

(3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und

(4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 72).

Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob die deutschen Behörden berechtigt sind, „gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die Anerkennung eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn Informationen aus dem Ausstellerstaat vorliegen, welche jedoch, unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Ausstellerstaat als nicht mehr sicher zutreffend bezeichnet werden können“, ist nicht klärungsbedürftig. Es liegt hier schon kein Fall vor, bei dem die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat „als nicht mehr sicher zutreffend“ bezeichnet werden könnten.

Die Frage ist im Übrigen auch deswegen nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Hier liegen nicht nur Hinweise in diesem Sinne vor, sondern Informationen, die nahezu belegen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt in Polen nur einen Scheinwohnsitz begründet hat.

3. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Verfahren nicht gemäß Art. 267 AEUV auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorzulegen: 22

„Ist Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG in der Art auszulegen, dass diese einem Mitgliedstaat verbieten, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn ausschließlich durch Informationen aus dem ausstellenden Mitgliedstaat, die dort durch eine Behörde im Wege der Befragung von Vermietern, Nachbarn oder Arbeitgebern erhoben und sodann an den Aufnahmemitgliedstaat übermittelt werden, der Verdacht besteht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllte, die Einwohnermeldebehörden und Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaats jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG bejaht haben?“

Die Beantwortung dieser Frage ist für den vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die polnischen Behörden die mitgeteilten Informationen nicht aufgrund einer Befragung von Vermietern, Nachbarn oder Arbeitgebern erlangt haben. Im Übrigen ist in Rechtsprechung geklärt, dass unbestreitbare Informationen solche sind, die von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Informationen sind Mitteilungen über Tatsachen. An die rechtliche Bewertung der Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht gebunden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zu einer rechtlichen Bewertung der erlangten Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis eingehalten ist, vielmehr das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaat befugt und verpflichtet (vgl. U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - BayVBl 2012, 561 Rn. 74 f. und v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - Blutalkohol 49, 256 Rn. 90; vgl. auch BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 25; B.v. 3.3.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416). In welcher Weise die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats die Informationen gewinnen, ist nicht maßgeblich. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber hat die Möglichkeit, die Unrichtigkeit der Informationen darzulegen und zu belegen. Der Kläger hat das hier nicht ansatzweise versucht. Wer tatsächlich im Ausstellungsmitgliedstaat einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum innehatte, kann das in der Regel entsprechend belegen (Mietvertrag, Zahlungsbelege) und die persönlichen und ggf. beruflichen Bindungen, die notwendig sind, um einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG zu begründen, darlegen. Die bloße Meldung in einer Wohnung des Ausstellungsmitgliedstaats und die bloße „Wohnmöglichkeit“ reichen ohnehin nicht, zumal wenn der betroffene Fahrerlaubnisinhaber im maßgeblichen Zeitraum noch eine andere Wohnung innehat. Dann ist zu klären, welche der mehreren Wohnungen die Wohnung im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Das kann nur eine von mehreren Wohnungen sein und bestimmt sich danach, wo der Schwerpunkt des gewöhnlichen Aufenthalts ist und die persönlichen und ggf. beruflichen Bindungen bestehen.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.