Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2016 - 11 CS 16.806

published on 20/06/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2016 - 11 CS 16.806
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Der am ... 1982 geborene Antragsteller ist seit dem 20. November 2000 Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen. Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Rosenheim an das Landratsamt Rosenheim (Fahrerlaubnisbehörde) war er am 2. April 2015 mit seinem zum damaligen Zeitpunkt knapp dreijährigen Sohn mit dem PKW unterwegs und hielt an einer Kreuzung an, weil sein Sohn „so komisch nach vorne weggenickt sei“. Der Antragsteller habe vermutet, ein Freund, den er gerade besucht und der ein Verhältnis mit der Mutter seines Sohns habe, habe diesen sexuell missbraucht und vergiftet, um den Missbrauch zu vertuschen. Daraufhin habe er vergeblich versucht, seinen Sohn und sich selbst zum Erbrechen zu bringen. Gegenüber dem herbeigerufenen Notarzt und der Polizei habe er aus freien Stücken angegeben, seit seinem 14. Lebensjahr bis vor einer Woche regelmäßig Drogen (Marihuana) genommen zu haben („jeden Tag eine Tüte“). Daraufhin wurden der Antragsteller und sein Sohn in das Klinikum Rosenheim verbracht, wo keinerlei Anhaltspunkte für eine Vergiftung oder einen sexuellen Missbrauch festgestellt worden seien. Der Antragsteller habe dann angegeben, das Ganze könne auch an einer Psychose aufgrund seines jetzigen Drogenentzugs liegen.

Nach Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis legte der Antragsteller ein Attest des ...-Klinikums W... ... (Abteilung Suchtmedizin) vom 10. Juni 2015 vor, wonach er dort nach akuter polymorpher psychotischer Störung bis zum 28. April 2015 stationär behandelt wurde. Ein Drogenscreening bei der Aufnahme sei negativ ausgefallen. Einem weiteren Attest des Klinikums vom 15. Juni 2015 zufolge bestünden bezüglich seiner Leistungsfähigkeit keine Bedenken gegen das Führen eines Kraftfahrzeugs.

Mit Bescheid vom 3. August 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 3) zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 die sofortige Vollziehung an (Nr. 4). Wegen des regelmäßigen Cannabiskonsums, der aufgrund seiner Aussage zweifelsfrei feststehe, sei der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Er habe die Fahreignung auch noch nicht wieder erlangt.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2015 zurückgewiesen. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Antragsteller bis 25. März 2015 regelmäßig Cannabis konsumiert habe. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt habe er seine Fahreignung nicht wieder erlangt.

Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht München - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2016 abgelehnt. Nach den Angaben des Antragstellers bei seiner Vernehmung sei von regelmäßigem Cannabiskonsum auszugehen, der zum Verlust der Fahreignung führe. Es bestehe kein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des polizeilichen Vermerks über die Vernehmung. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids sei der einjährige Abstinenzzeitraum als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung auch noch nicht abgelaufen gewesen.

Zur Begründung der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, außer seinen Angaben bei der Vernehmung am 2. April 2015, auf die jedoch wegen der psychischen Ausnahmesituation die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gestützt werden könne, lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte oder Nachweise für einen regelmäßigen Cannabiskonsum vor. Insbesondere habe die Polizei zum damaligen Zeitpunkt keine Blutentnahme angeordnet. Der Antragsteller sei im beruflichen und privaten Leben, insbesondere im Straßenverkehr, noch nie aufgrund Drogenkonsums auffällig geworden. Er habe auch durch Haarproben und Vorlage eines Abschlussberichts vom 20. Januar 2016 nachgewiesen, dass er in der Zeit vom 28. Juni 2015 bis 28. Dezember 2015 kein Cannabis konsumiert habe. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Beibringung eines Fahreignungsgutachtens lägen daher nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Steht die Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV).

Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreffende mit Cannabis im Straßenverkehr aufgefallen ist oder nicht. Es müssen bei regelmäßiger Einnahme auch keine zusätzlichen Tatbestandselemente - wie etwa fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr - erfüllt sein. Regelmäßiger Cannabiskonsum liegt jedenfalls dann vor, wenn der Betreffende täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert (BVerwG, U. v. 26.2.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 Rn. 14 f.).

b) Vorliegend sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller seine Fahreignung durch regelmäßigen Cannabiskonsum verloren hat. Er muss sich insoweit an seinen Angaben bei der polizeilichen Befragung am 2. April 2015 festhalten lassen, wonach er seit seinem 14. Lebensjahr bis eine Woche zuvor täglich Marihuana konsumiert hat. Es ist ihm auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die Richtigkeit der Annahme der Fahrerlaubnisbehörde und des Ausgangsgerichts, er habe regelmäßig Cannabis konsumiert, zu entkräften. Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Attesten, insbesondere auch aus dem im Beschwerdeverfahren auf gerichtliche Anforderung vorgelegten Entlassungsbericht des ...-Klinikums vom 27. April 2015, dass er dort in der Abteilung Suchtmedizin behandelt wurde. Nach dem Internetauftritt versteht sich diese Abteilung als „erste Anlaufstelle für Abhängigkeitserkrankte, die eine stationäre Behandlung benötigen“ (http://www...). Als Patienten werden Menschen mit Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten und/oder illegalen Drogen, Menschen mit nicht stoffgebundener Abhängigkeit, Menschen mit Abhängigkeit bei gleichzeitiger schwerer anderer psychischer Erkrankung (Psychosen, Persönlichkeitsstörungen) sowie Menschen mit psychiatrischen Folgeerkrankungen bei Alkohol- und Drogenabhängigkeit bezeichnet.

Dem vorgelegten Entlassungsbericht vom 27. April 2015 zufolge wurden beim Antragsteller ‚Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: F12.2 Abhängigkeitssyndrom und F12.5 Psychotische Störung‘ diagnostiziert. Er sei am 3. April 2015 in „produktiv psychotischem Zustand im Rahmen einer am ehesten Cannabinoidinduzierten Psychose“ aufgenommen und am 15. April 2015 auf die offene, psychotherapeutisch geführte Station mit Suchtschwerpunkt verlegt worden. Suchtdruck „verspüre er keinen mehr“ und „wolle auch in Zukunft abstinent bleiben“. Somit ist im Zeitpunkt der Aufnahme in die Klinik von Abhängigkeit und damit - den spontanen Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei entsprechend - von regelmäßiger Cannabiseinnahme (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) auszugehen, wodurch die Fahreignung ausgeschlossen ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine hiervon abweichende Bewertung nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere weder aus dem negativen Drogenscreening am Tag der Aufnahme in die Klinik nach mindestens einwöchiger Abstinenz noch aus dem Befund der neuropsychologischen Untersuchung vom 15. Juni 2015, wonach aus leistungsdiagnostischer Sicht keine Einwände gegen das Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Antragsteller bestünden. Diese Untersuchung beschränkte sich auf die Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit im damaligen Zeitpunkt. Sie befasst sich nicht mit der Diagnose einer Cannabisabhängigkeit bei Aufnahme in die Klinik.

c) Der Antragsteller hatte die Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13), hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheids, auch noch nicht wieder erlangt. Die Wiedererlangung der Fahreignung kommt grundsätzlich frühestens nach einjähriger Abstinenz in Betracht (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) und setzt eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung voraus. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2015 lag jedoch noch keine einjährige Abstinenz vor. Vielmehr hat der Antragsteller bis Ende März 2015 jahrelang regelmäßig Cannabis konsumiert. Die von ihm vorgelegten Abstinenznachweise können lediglich im Wiedererteilungsverfahren, in dem die Abstinenz und das Vorliegen einer stabilen Verhaltens- und Einstellungsänderung durch eine medizinischpsychologische Untersuchung abzuklären sind (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FeV), berücksichtigt werden.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.
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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 - 1 K 2644/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht z
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.