vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 7 S 15.602, 07.05.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Aufgrund verschiedener Vorfälle unter Alkoholeinfluss hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller am 16. Juli 2014 zur Überprüfung seiner Fahreignung an. Mit Schriftsatz vom 5. August 2014 machte er geltend, er nehme seit Monaten keinen Alkohol mehr zu sich. Er habe sich stationär freiwillig und ohne Entgiftungsmedikation vom 10. bis 29. April 2014 im Bezirkskrankenhaus aufgehalten. Seitdem befinde er sich täglich bei der Suchtambulanz. Ab 18. August 2014 werde er dort im Rahmen einer ambulanten Nachsorge verbleiben. Zudem besuche er einmal wöchentlich eine „Kreuzbund“-Gruppe. Zweifel an seiner Fahreignung bestünden daher nicht.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete am 7. August 2014 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Das Gutachten der TÜV Life Service GmbH vom 20. November 2014 kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Ob eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe, müsse durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden. Bei dem Vorfall vom 30. März 2014 habe es sich um einen Rückfall gehandelt.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur beabsichtigten Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Der Antragsteller erklärte daraufhin, er sei mit einer solchen Begutachtung einverstanden. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV an. Es sei zu klären, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen würden, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden könnten, ob eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe, eine Stabilität der Abstinenz vorliege und ein Abstinenzzeitraum von 12 Monaten nachgewiesen sei und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 16. April 2015 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Vorlage des Führerscheins (Nr. 2 und 4) sowie die sofortige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs an (Nr. 3). Die Fahrerlaubnis sei nach § 11 Abs. 8 FeV zu entziehen, da der Antragsteller das zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt habe.

Über die gegen den Bescheid vom 16. April 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az. Au 7 K 15.600). Der Antragsteller legte im Klageverfahren eine Bestätigung der Kompass Drogenhilfe GmbH vom 1. Dezember 2014 vor, mit der bestätigt wird, er habe vom 26. Mai 2014 bis 30. August 2014 eine ganztägige ambulante Therapie absolviert und die täglich durchgeführten Alkoholkontrollen seien negativ verlaufen. Die Zukunftsprognose sei positiv. Des Weiteren legte er zwei negative Laborberichte über Haaruntersuchungen von jeweils ca. drei Zentimetern vom 23. Januar 2015 und 29. April 2015 vor. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2015 abgelehnt. Der Antragsgegner habe die Vorlage eines Gutachtens verlangen können, da die in den Behördenakten dokumentierten wiederholten Auffälligkeiten des Antragstellers im Zusammenhang mit einer hohen Alkoholisierung Tatsachen darstellten, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen würden. Ein solches Gutachten habe er nicht vorgelegt. Der Antragsgegner habe auch keine längere Frist für die Vorlage des Gutachtens einräumen müssen, denn im vorliegenden Verfahren sei geprüft worden, ob die Fahreignung noch bestehe und nicht ob sie wiedererlangt worden sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er habe ein Jahr Abstinenz nachgewiesen und seine Alkoholkrankheit erfolgreich überwunden. Die vorgelegten Analysen der Labore K. und Dr. G. seien ausreichend aussagekräftig. Er sei auf dem richtigen Weg und eine MPU nicht mehr erforderlich. Er benötige die Fahrerlaubnis, da er sonst seinen Arbeitsplatz nicht erreichen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung, denn die Klage wird voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl. S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl. S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl. S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt. Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, und 14 FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung erst wieder hergestellt, wenn die Abhängigkeit nach einer Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist und gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn zu klären ist, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Hier hat die TÜV ... Life Service GmbH mit ärztlichem Gutachten vom 20. November 2014 festgestellt, der Antragsteller sei alkoholabhängig und es habe sich bei dem Vorfall vom 30. März 2014 um einen Rückfall gehandelt. Die im Gutachten festgestellte Alkoholabhängigkeit hat der Antragsteller nicht bestritten, sondern sich mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung einverstanden erklärt. Um zu klären, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, ordnete die Fahrerlaubniserlaubnisbehörde deshalb die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV an. Dieses Gutachten hat der Antragsteller nicht beigebracht und es konnte daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Anordnung des Gutachtens nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV hätte gestützt werden können, da nach der Entwöhnungsbehandlung im April 2014 offensichtlich noch kein ausreichend langer Zeitraum verstrichen war, um eine Abstinenz von zwölf Monaten nachzuweisen, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Fahrerlaubnis hätte dann gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV entzogen werden müssen, da Alkoholabhängigkeit vorlag und keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme nach Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV bestanden (vgl. zu einem solchen Fall, BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 11 ZB 14.2418 - juris).

Der Antragsteller hat seine Fahreignung auch bis zum Erlass des Entziehungsbescheids nicht wiedererlangt. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249; BayVGH, B. v. 10.06.2015 - 11 CS 15.745 - juris). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids. Von einer Wiedererlangung der Fahreignung ist nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel dann auszugehen, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt wurde, nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit ein Jahr Abstinenz nachgewiesen (Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1.5.2014) und die Verhaltensänderung als stabil einzuschätzen ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV, Rn. 28). Unstreitig hat der Antragsteller nach den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen vom 10. bis 29. April 2014 eine Entziehungsbehandlung im Bezirkskrankenhaus durchlaufen. Bis zum Bescheiderlass am 16. April 2015 hat er aber weder eine einjährige Abstinenz nach der Entziehungsbehandlung noch einen stabilen Einstellungswandel nachgewiesen. Soweit er mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015 auf Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung hinweist, verkennt er, dass sich diese Nummer auf den Fall des Alkoholmissbrauchs bezieht, bei dem zur Wiedererlangung der Fahrgeeignetheit nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens ausreichend ist. Bei ihm wurde demgegenüber aber Alkoholabhängigkeit diagnostiziert.

Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten der Klage fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Auch der mögliche Verlust des Arbeitsplatzes kann nicht zu einer anderen Entscheidung führen, denn es kann in Anbetracht der von ungeeigneten Fahrzeugführern ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer deren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auch nicht vorübergehend hingenommen werden.

Der Antragsteller hat jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu beantragen. Die positiv durchlaufene Therapie bei der Kompass Drogenhilfe GmbH vom 26. Mai 2014 bis 30. August 2014 sowie die zwei negativen Haargutachten vom 23. Januar 2015 und 29. April 2015 können dann Berücksichtigung finden. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde jedoch auch im Neuerteilungsverfahren verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens anzuordnen, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 17. Mai 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a und 3 (alt).

Am 1. Februar 2013 wurde er wegen geäußerter Suizidabsichten im Bezirkskrankenhaus L. untergebracht. Er hatte an diesem Tag seinen Arbeitsplatz wegen Alkoholkonsums verloren und zu Hause weiter Bier getrunken. Ein Atemalkoholtest um 18:16 Uhr ergab einen Wert von 0,72 mg/l. Die Diagnose des Bezirkskrankenhauses lautete Anpassungsstörung, Alkoholintoxikation und anamnestisch vorbekannte Alkoholabhängigkeit. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) betrug bei Aufnahme 1,09‰. Der Kläger hat bei der Aufnahme angegeben, dass er sich 1990 bereits einmal einer Entgiftung unterzogen und eine Langzeittherapie gemacht habe. Er sei dann 20 Jahre abstinent gewesen. Seit ca. zwei Jahren trinke er wieder regelmäßig zwei bis drei Flaschen Bier pro Tag.

Mit Schreiben vom 29. April 2013 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger unter Hinweis auf den erneuten Alkoholkonsum auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 21. Juni 2013 vorzulegen. Es könne nicht generell ausgeschlossen werden, dass es sich bei ihm um eine Ausnahme vom Regelfall gemäß der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV handele. Es sei deshalb nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e Alt. 2 FeV die Frage zu klären, ob der Kläger in Zukunft in der Lage sei, die erforderliche Abstinenz einzuhalten oder ob bei ihm im Sinne einer Ausnahme von den Begutachtung-Leitlinien die Voraussetzungen für „kontrolliertes Trinken“ gegeben seien und, falls dies der Fall sei, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könne.

Am 24. Juli 2013 legte der Kläger das Fahreignungsgutachten der TÜV Süd Live Service GmbH vom 16. Juli 2013 vor. Es geht von einem Rückfall des Klägers in die Alkoholabhängigkeit aus. Der Kläger könne nicht kontrolliert mit Alkohol umgehen und daher sei auch zu erwarten, dass er kein Trennungsvermögen habe. Im Rahmen der medizinischen Untersuchung waren erhöhte alkoholspezifische Laborparameter (GGT, GPT und GOT) festgestellt worden. Der Kläger hatte zunächst angegeben, Mitte 2010 wieder angefangen zu haben, Alkohol zu trinken, aber seit dem 1. Februar 2013 abstinent zu leben, gab jedoch später zu, seit seiner Entlassung täglich drei Flaschen Bier zu trinken, das aber seiner Frau zu verheimlichen. Trotz Alkoholverbots bei der Arbeit habe er gegen Ende der Arbeit mit einem Kollegen zusammen ein bis zwei Bier getrunken. Deshalb sei er gekündigt worden. Es sei immer mehr zur Gewohnheit geworden, ein bis zwei Bier bei der Arbeit zu trinken. Am 1. Februar 2013 habe er mehr Alkohol getrunken.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Bescheid vom 6. August 2013 die Fahrerlaubnis und fordert ihn auf, den Führerschein spätestens fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben, andernfalls ihm die Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei angedroht wurde.

Die vom Kläger gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 25. September 2014 ab. Der Kläger sei wegen Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Das ergebe sich nachvollziehbar aus dem zu Recht angeforderten und verwertbaren Gutachten vom 16. Juli 2013.

Gegen das Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung, der der Beklagte entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht ausreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.

1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Kläger führt aus, „er mache nicht geltend, dass bei ihm eine Alkoholkrankheit vorliege“. Folglich spiele der Nachweis einer Alkoholerkrankung vorliegend keine Rolle. Schließlich sei er nicht alkoholisiert mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gefahren. Das Verwaltungsgericht bemühe sich, dem Kläger eine Alkoholkrankheit nachzuweisen, die jedoch unstreitig sei. Es begründe eine Rückfallgefahr und lasse die eigentliche Frage, ob aufgrund der Trinkgewohnheiten des Klägers eine fehlende Eignung gegeben sein könnte, weitgehend außer Betracht. Der Kläger mache dagegen geltend, dass trotz seiner Alkoholerkrankung keine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, ferner, dass die Gutachtensanforderung rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht und das Fahreignungsgutachten vom 16. Juli 2013 hätten den Streitgegenstand ebenfalls verkannt. Es werde unterstellt, der Kläger sei betrunken mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gefahren. Mit der eigentlichen Problematik, ob der Kläger unter Berücksichtigung seiner Trinkgewohnheiten in der Lage sei, zu erkennen, wann er ein Kraftfahrzeug führen dürfe, setze sich das Gutachten nicht auseinander. Allein die Tatsache, dass der Kläger zunächst 20 Jahre lang abstinent gelebt habe und anschließend nach der Arbeit zwei bis drei Flaschen Bier trinke, rechtfertige nicht die Annahme eines unkontrollierten Alkoholkonsums. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Der Alkoholkonsum sei limitiert und auf den Abend beschränkt. Hieraus ergebe sich ein kontrollierter Alkoholgenuss. Der Kläger fahre nach der Arbeit mit dem Fahrrad nach Hause. Bei einem kontrollierten Alkoholgenuss sei eine weitere Verhaltensänderung nicht notwendig. Das Trennungsvermögen habe der Kläger durch sein Verhalten in der Vergangenheit bewiesen.

Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Maßgeblich für die Beurteilung des Falls ist einerseits die Frage, ob beim Kläger eine Alkoholabhängigkeit nach Anlage 4 Nr. 8.3 zu den §§ 11, 13 und 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl S. 2213), vorliegt und für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, ob beim Kläger eine Ausnahme vom Regelfall, dass die Alkoholabhängigkeit zur Fahrungeeignetheit führt, nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV vorliegt.

1.1 Alkoholabhängigkeit führt nach Anlage 4 Nr. 8.3 zur FeV zum Ausschluss der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit, die die Fahreignung ausschließt, ohne dass es darauf ankommt, ob die betroffene Person strafrechtlich oder verkehrsrechtlich negativ aufgefallen ist. Wer alkoholabhängig ist, hat krankheitsbedingt grundsätzlich nicht die Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen (sog. Trennungsvermögen).

Unstreitig bestand beim Kläger früher (im Jahr 1990) eine Alkoholabhängigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde ging, da der Kläger erheblich alkoholisiert (0,72 mg/l AAK bzw. 1,09‰ BAK) angetroffen wurde und zugab, wieder regelmäßig Alkohol zu konsumieren bei der Gutachtensanordnung davon aus, das der Kläger erneut alkoholabhängig ist. Das Fahreignungsgutachten vom 16. Juli 2013 bestätigt dies. Der Kläger stellt das in der Zulassungsbegründung nicht in Abrede. Wäre zu klären gewesen, ob der Kläger wieder alkoholabhängig ist, hätte ein medizinisches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV angeordnet werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2014 - 11 CS 14.1868 - juris Rn. 15 f.).

1.2 Das Verlangen nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens konnte im Fall des Klägers daher nur auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV i. V. m. Satz 3 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV gestützt werden, um der Behauptung des Klägers, er könne kontrolliert trinken und verfüge trotz (nachgewiesener oder unterstellter) Alkoholabhängigkeit über die Fähigkeit, den Konsum von Alkohol vom Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen, nachzugehen. Nach dem Satz 2 der Vorbemerkung 3 kann eine Person, bei der einer der in der Anlage 4 aufgeführten Verlusttatbestände eingetreten ist und die die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht erfüllt, ausnahmsweise dann als fahrgeeignet anzusehen sein, wenn bei ihr eine besondere Veranlagung, Einstellung, Verhaltenssteuerung oder -umstellung vorliegt oder Gewöhnung eingetreten ist.

Die Anordnung einer solchen Untersuchung kommt in Betracht, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme im Sinn der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV vorliegen. Denn nach Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG hat die Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung alle, auch die für den Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger trotz Alkoholabhängigkeit fahrgeeignet sein könnte, war zwar von Anfang an als gering zu veranschlagen. Derart offensichtlich unzutreffend, dass eine dahingehende Vergewisserung hätte unterbleiben dürfen, war sie wohl nicht. Das Verwaltungsgericht hat die mögliche Annahme einer Ausnahme damit begründet (UA S. 14 f.), dass nicht auszuschließen gewesen sei, dass es sich im Fall des Klägers um einen einmaligen Ausrutscher („Lapsus“) hätte handeln können, der nicht geeignet gewesen wäre, die Stabilität der Abstinenz grundsätzlich in Frage zu stellen bzw. dass ihm - trotz nicht durchgehaltener Abstinenz - ein kontrollierter Alkoholkonsum möglich wäre, so dass nicht zu erwarten wäre, dass der Kläger die Führung eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Da es somit um die Prognose einer weiterhin bestehenden stabilen Abstinenz bzw. die Stabilität einer Verhaltensänderung, die kontrolliertes Trinken ermöglicht, gegangen sei, sei insofern nicht nur eine medizinische Untersuchung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV, sondern auch eine psychologische Untersuchung erforderlich gewesen, mittels der eine Aussage über das künftige verkehrsbezogene Verhalten des Klägers habe getroffen werden können.

1.3 Letztlich kommt es hier jedoch auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht an. Denn der Kläger hat sich der medizinisch-psychologischen Begutachtung gestellt und das Fahreignungsgutachten der TÜV Süd Live GmbH vom 16. Juli 2013 vorgelegt. Ein der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegtes Fahreignungsgutachten ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung als neue Tatsache mit selbstständiger Bedeutung verwertbar (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.1996 - 11 B 14.96 - BayVBl 1997, 54; BayVGH, B.v. 11.6.2014 - 11 CS 14.532 - juris Rn. 11).

Aus diesem Fahreignungsgutachten ergibt sich neben der bereits erwähnten Bestätigung der Alkoholabhängigkeit des Klägers, dass dieser entgegen seiner eigenen Einschätzung nicht kontrolliert mit Alkohol umgehen kann. Die Zulassungsbegründung vermag die Aussagen des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Das Gutachten befasst sich entgegen der Zulassungsbegründung und entsprechend der Fragestellung gerade damit, ob beim Kläger trotz Alkoholabhängigkeit eine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV vorliegt, ob er also ausnahmsweise das erforderliche Trennungsvermögen hat. Dass der Kläger bisher nicht durch Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, reicht hierfür entgegen der Zulassungsbegründung schon angesichts der geringen Kontrolldichte nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris Rn. 26). Zu Recht weist das Gutachten darauf hin, dass der Kläger seit Jahren trotz Verbots am Arbeitsplatz Alkohol konsumiert und somit seinen Arbeitsplatz gefährdet und letztlich verloren hat. Zudem verheimlicht er seinen Alkoholkonsum vor seiner Ehefrau. Ferner hat er zunächst wahrheitswidrig angegeben, seit dem Vorfall am 1. Februar 2013 abstinent zu sein, und erst wegen der angekündigten Haaranalyse zugegeben, täglich zwei bis drei Flaschen Bier zu trinken. Auch die im Gutachten (S. 6 unten) wiedergegebene Aussage des Klägers, „wenn ihm der Führerschein entzogen werde, könne er das Bier ja dann kästenweise konsumieren“, spricht nicht für die ernsthaft Absicht des Klägers zu einem nur kontrollierten Alkoholkonsum.

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn ein Beteiligter entweder keine Gelegenheit hatte, das aus seiner Sicht für seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung Notwendige sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen vorzutragen (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 31) oder wenn das Gericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat (Kraft, a. a. O. Rn. 32). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat (UA S. 15 ff.) ausführlich und zutreffend dargestellt, warum das vorliegende Gutachten nicht zu beanstanden ist, so dass sich die Frage nach Einholung eines weiteren Gutachtens nicht stellte. Mit der beantragten Einholung von Auskünften aus dem VZR, dem BZR und bei der PI Obernburg befasst sich das Verwaltungsgericht ebenso (UA S. 17 unten) wie mit dem Besuch einer Selbsthilfegruppe durch den Kläger (UA S. 19 oben).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der Kläger besitzt eine Fahrerlaubnis der Klasse 1, 1a und 3 (alt). Der Führerschein wurde ihm 1998 ausgestellt. Der Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis der einzelnen Klassen ist nicht bekannt, kann jedoch auch offen bleiben. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse 3 gemäß Abschnitt A I, Nrn. 17, 18 und 19 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1.4.1980, vor und nach dem 1.1.1989) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Da der Kläger hier zusätzlich über die Klasse 1 (alt) verfügt, die die Klasse 1 a einschließt und der heutigen Klasse A einschließlich Unterklassen entspricht (vgl. Anlage 3 Abschnitt A I, Nrn. 3, 4 und 5), sind für den Streitwert der Klasse 3 nur die Fahrerlaubnisklassen BE und C1E maßgeblich. Die Fahrerlaubnisklasse L ist in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV), die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 48) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.). Für die Klasse BE und C1E sind nach dem Streitwertkatalog jeweils 5.000 Euro (Nrn. 46.3 und 46.5) vorgesehen. Die Klasse A, die bei Fahrerlaubnisinhabern der Klasse 3 (alt) wegen der Einschränkungen durch die Schlüsselzahlen in Spalte 5 der Anlage 3 i. V. m. Anlage 9 zur FeV je nach Erteilungszeitraum nicht oder nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 11 ZB 14.2497 - juris Rn. 13), kommt hier in vollem Umfang hinzu; für sie sieht der Streitwertkatalog ebenfalls 5.000 Euro vor (Nr. 46.1).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. März 2015 wird geändert und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, die der Antragsteller gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erhoben hat.

Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S und T. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 verwarnte ihn die Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen von acht Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F.. Zum 1. Mai 2014 wurden die bis dahin erreichten 12 Punkte im früheren Punktsystem nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in fünf Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem umgerechnet.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 regte die Polizeiinspektion Bad Kötzting gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde an, aufgrund einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung am 10. Februar 2014 die Fahreignung des Antragstellers nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV oder die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 StVO zu prüfen.

Mit Schreiben vom 17. November 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Regensburg der Fahrerlaubnisbehörde mit, das Amtsgericht Cham habe am 8. Oktober 2014 gegen den Antragsteller einen Strafbefehl wegen Beleidigung verhängt. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller zwei Polizeibeamten bei einer Radarmessung während der Vorbeifahrt den ausgestreckten Mittelfinger zeigte. Am 11. Dezember 2014 holte die Fahrerlaubnisbehörde daraufhin eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister ein, die am 22. Dezember 2014 einging und fünf Punkte auswies.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2015, eingegangen bei der Fahrerlaubnisbehörde am 19. Januar 2015, teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, der Antragsteller habe aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 10. Februar 2014, geahndet mit Urteil des Amtsgerichts Cham vom 13. November 2014 (Az. 1 OWi 126 Js 9486/14), rechtskräftig seit 19. Dezember 2014, nunmehr sieben Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht. Die Tat wurde dem Kraftfahrt-Bundesamt am 5. Januar 2015 mitgeteilt und am 6. Januar 2015 eingetragen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n. F..

Mit Schreiben vom 22. Januar 2015, eingegangen bei der Fahrerlaubnisbehörde am 2. Februar 2015, teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, der Antragsteller habe aufgrund einer weiteren Geschwindigkeitsübertretung am 10. März 2014, ebenfalls geahndet mit Urteil des Amtsgerichts Cham vom 13. November 2014 (1 OWi 126 Js 10206/14), rechtskräftig seit 19. Dezember 2014, nunmehr neun Punkte erreicht. Diese Tat wurde dem Kraftfahrt-Bundesamt am 19. Januar 2015 mitgeteilt und am 20. Januar 2015 im Fahreignungsregister gespeichert. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller machte geltend, er könne nicht nachvollziehen, wie die unterschiedlichen Eintragungszeitpunkte der beiden am 19. Dezember 2014 rechtskräftig gewordenen Entscheidungen zustande gekommen seien. Er habe an diesem Tag seine Rechtsbeschwerden zurückgenommen und seinen Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben. Er habe zugleich beantragt, beide Fahrverbote parallel zu vollstrecken und vorsorglich Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er sei davon ausgegangen, die Entscheidungen würden zeitgleich im Fahreignungsregister eingetragen. Darüber hinaus sei die Verwarnung erst ergangen, als die Zuwiderhandlung vom 10. März 2014 schon gespeichert gewesen sei.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1), ordnete die Ablieferung des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids an (Nr. 2) und drohte bei nicht fristgerechter Erfüllung der Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an (Nr. 3). Der Antragsteller habe neun Punkte im Fahreignungsregister erreicht und sei damit unwiderleglich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. In der hier anwendbaren Fassung des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. Dezember 2014 stehe der Erziehungsgedanke nicht mehr im Vordergrund. Die Möglichkeit, in kurzer Zeit zahlreiche schwere Verstöße gegen Verkehrsvorschriften zu begehen, die allein wegen der Stufenfolge nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führten, sei in Abwägung mit der Sicherheit des Verkehrs nicht hinnehmbar. In diesen Fällen müsse auf eine Chance des Betroffenen, sein Verhalten vor Entzug der Fahrerlaubnis ändern zu können, verzichtet werden. Hier seien alle Maßnahmen nach § 4 StVG ordnungsgemäß durchlaufen worden, bevor es zum Entzug der Fahrerlaubnis gekommen sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Klage, der das Verwaltungsgericht mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 18. März 2015 (Az. RO 8 K 15.249, Berufungsverfahren anhängig unter Az. 11 BV 15.909) stattgegeben hat. Auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. März 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Das Ergreifen einer weiteren Maßnahme setze nach Wortlaut und Systematik des § 4 StVG voraus, dass zeitlich nach der vorausgegangenen Maßnahme eine weitere Zuwiderhandlung begangen worden sei. Nur im Sonderfall der hier nicht einschlägigen Punktereduktion könne vom Tattagprinzip abgewichen werden. Nur dann sei eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch möglich, wenn sämtliche Verkehrsverstöße vor Zugang der Verwarnung begangen worden seien.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Mit der Rechtsänderung zum 5. Dezember 2014 in § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG solle verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten seien, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden seien, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten. Ein solcher Fall liege hier vor, da die Fahrerlaubnisbehörde erst nach Erlass der Verwarnung am 21. Januar 2015 mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 22. Januar 2015 von der Tat vom 10. März 2014 erfahren habe.

Der Antragsteller macht demgegenüber geltend, die Staatsanwaltschaft habe die beiden Urteile des Amtsgerichts Cham vom 13. November 2014 rechtsfehlerhaft zu verschiedenen Zeitpunkten an das Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet. Diesen Fehler müsse sich die Fahrerlaubnisbehörde zurechnen lassen. Zudem sei die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet gewesen, sich vor Erlass der Verwarnung zu vergewissern, dass tatsächlich keine weiteren Punkte eingetragen worden seien. Dies habe sie pflichtwidrig unterlassen. Es müsse auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ahndung abgestellt werden, denn die Bearbeitungsdauer bei der Staatsanwaltschaft und die langen Postlaufzeiten bei der Übersendung der Auskünfte durch das Kraftfahrt-Bundesamt könnten nicht zulasten des Antragstellers gehen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung am 21. Januar 2015 seien insgesamt neun Punkte im Fahreignungsregister eingetragen gewesen. Der Punktestand sei deshalb nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG n. F. auf sieben Punkte zu reduzieren gewesen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis komme nicht in Betracht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist abzulehnen, denn bei summarischer Prüfung wird die Berufung voraussichtlich erfolgreich und die Klage abzuweisen sein.

Auf den vorliegenden Fall findet § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab 5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802) Anwendung, da auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 13. Februar 2015 abzustellen ist. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids.

1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Nach Satz 5 der Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Damit hat der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2014 entwickelte Tattagprinzip normiert. Der Antragsteller hat durch die am 10. März 2014 begangene Ordnungswidrigkeit neun Punkte erreicht, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

Der Antragsteller kann auch keine Punktereduzierung beanspruchen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG (Verwarnung oder Fahrerlaubnisentziehung) erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (Satz 2 der Vorschrift). Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte und der Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (Satz 3 der Vorschrift). Diese Regelungen wurden (inhaltlich) bereits zum 1. Mai 2014 eingeführt, wenngleich § 4 Abs. 6 StVG mit Gesetz vom 28. November 2014 (a. a. O.) zum 5. Dezember 2014 neu gefasst und durch weitere Regelungen ergänzt wurde.

Der Antragsteller hat das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen. Er wurde mit Schreiben vom 28. Juni 2011 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, StVG a. F.), damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl I S.1124), bei einem angenommenen Stand von acht Punkten verwarnt (erste Stufe der Maßnahmen nach dem Punktsystem). Diese Verwarnung war nach Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems zum 1. Mai 2014 nicht zu wiederholen, da die (Neu-) Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG allein (Umrechnung der Punkte) nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG, vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2015 - 11 CS 14.2653 - juris Rn. 9).

Der Antragsteller hat auch die zweite Stufe des Punktsystems ordnungsgemäß durchlaufen. Er wurde bei einem auf den Tattag 10. Februar 2014 bezogenen, im Fahreignungsregister eingetragenen Stand von sieben Punkten mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 21. Januar 2015 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. Zu diesem Zeitpunkt war zwar die Tat vom 10. März 2014 bereits rechtskräftig geahndet und eingetragen, der Fahrerlaubnisbehörde war aber weder die Tat noch die Eintragung bekannt, so dass dieser Verkehrsverstoß bei der Verwarnung noch keine Berücksichtigung finden konnte.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Punktezahl, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, auch zutreffend berechnet. Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Die für die Ordnungswidrigkeit vom 10. März 2014 anfallenden zwei Punkte konnten daher den zu diesem Zeitpunkt schon bestehenden sieben Punkten hinzurechnet werden, obwohl die Verwarnung vom 21. Januar 2015 erst nach der Begehung dieser Zuwiderhandlung erfolgte. Als der Fahrerlaubnisbehörde diese Zuwiderhandlung mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 22. Januar 2015 bekannt wurde, hatte der Antragsteller die Maßnahmenstufen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG schon durchlaufen. Die Fahrerlaubnis musste ihm nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG daher zwingend entzogen werden.

Bei der Frage, ob dem Betreffenden eine Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG zugute kommt, ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 StVG auch nicht auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung der letzten zu berücksichtigenden Zuwiderhandlung abzustellen, sondern es kommt allein darauf an, ob bei Ergreifen der Maßnahme die vorherige Maßnahme tatsächlich schon rechtmäßig ergriffen wurde. Diese Auslegung wird auch durch den Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG gestützt, der besagt, dass auch im Falle einer Verringerung der Punktezahl nach Satz 3 der Vorschrift, Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenen Punktestand erhöhen.

Eine solche Auslegung entspricht auch dem Zweck der Rechtsänderungen zum 1. Mai 2014 und 5. Dezember 2014. Der Gesetzgeber wollte sich gemäß der Gesetzesbegründung von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. September 2008 (Az. 3 C 3/07) für das ab 1. Mai 2014 geltende neue System mit den Erwägungen zur Punkteentstehung und zum Tattagprinzip bewusst absetzen (BT-Drs. 18/2775, S. 9). Es soll nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mehr darauf ankommen, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf, sondern unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und für das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, kommt es auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems an (BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.). Insbesondere bei Konstellationen, in denen in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde, was ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit bedeutet, soll nach Ansicht des Gesetzgebers in Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht über bestimmte Verkehrsverstöße hinweggesehen werden (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 10). Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist, ist daher vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusst das Entstehen von Punkten nicht (BT-Drs. 18/2775, S. 10). Mit Absatz 5 Satz 6 Nummer 1 soll nach der Gesetzesbegründung verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen worden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind (BT-Drs. 18/2775, S. 10). Eine solche Konstellation, in der die Behörde erst nach Ergreifen einer Maßnahme von einer weiteren Zuwiderhandlung erfahren hat, liegt hier vor, denn die Fahrerlaubnisbehörde hatte vor dem Eingang der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts am 2. Februar 2015 keine Kenntnis von der rechtskräftig geahndeten Ordnungswidrigkeit vom 10. März 2014.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Staatsanwaltschaft habe die Verfahren fehlerhaft behandelt, denn sie sei verpflichtet gewesen, beide Urteile nach Rechtskraft am 19. Dezember 2014 dem Kraftfahrt-Bundesamt gleichzeitig zu übermitteln und die Fahrerlaubnisbehörde müsse sich diesen Pflichtenverstoß zurechnen lassen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 28 Abs. 4 StVG teilen die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten mit. Die Eintragung von Entscheidungen im Fahreignungsregister stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern dient nur der Sammlung von Informationen (Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 28 StVG Rdnr. 17). Nach Aktenlage hat die Staatsanwaltschaft die Mitteilung hinsichtlich der Tat vom 10. März 2014 nicht schuldhaft verzögert. Bezüglich der Vollstreckung von gleichzeitig verhängten Fahrverboten nach § 44 StGB, § 25 Abs. 2 und 2a StVG bestehen nach Auskunft der Staatsanwaltschaft in der Rechtsprechung unterschiedliche Meinungen. Dies war dem Antragsteller offensichtlich auch bekannt, denn er beantragte mit der Rücknahme seiner Rechtsmittel, die Fahrverbote parallel zu vollstrecken und stellte sogar vorsorglich Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Eine Mitteilung hinsichtlich der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Fahrverbote nacheinander zu vollziehen, erreichte ihn wohl wegen einer Adressänderung nicht. Durch die Urlaubsvertretung der eigentlich zuständigen Rechtspflegerin kam es deshalb zu einer getrennten Datenübertragung an das Kraftfahrt-Bundesamt. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Übermittlungspflichten ist dabei nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller durch die gleichzeitige Rücknahme seiner Rechtsmittel gegen beide Urteile versucht hat, einen Gleichlauf der Verfahren herzustellen, um eine parallele Vollstreckung der Fahrverbote und ggf. auch eine Punkteverringerung zu erreichen, kann kein schützenswertes Vertrauen darin begründen, dass die Verfahren auch tatsächlich gleichzeitig an des Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden.

Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Normen, die im Übrigen von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, bestehen bei der in diesem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht (so nunmehr auch, wenn auch mit Einschränkungen, OVG NW, B. v. 27.4.2015 - 16 B 226/15 - juris Rn. 11 ff.). Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) der ohne Übergangsregelung geänderten bzw. neu eingeführten Vorschriften (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - juris) stellte sich hier auch dann nicht, wenn man die zum 5. Dezember 2014 erfolgte Gesetzesänderung nicht als Klarstellung ansähe, weil die letzte Tat des Antragstellers, die zum Erreichen von neun Punkten geführt hat, hier erst am 19. Dezember 2014, also nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 rechtskräftig geahndet wurde.

2. Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Klage als offen angesehen würden, da die Ordnungswidrigkeit vom 10. März 2014 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung am 21. Januar 2015 schon im Fahreignungsregister eingetragen war und damit bereits ein Stand von neun Punkten erreicht war, ergäbe eine Interessenabwägung das Überwiegen des öffentlichen Interesses am nach § 4 Abs. 9 StVG gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzug des streitgegenständlichen Bescheids. Es bestehen keinerlei Zweifel, dass der Antragsteller die abgeurteilten Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Die in den Akten dokumentierten Umstände der Ordnungswidrigkeit vom 10. Februar 2014 lassen auch auf erhebliche charakterliche Mängel und Fehleinstellungen beim Antragsteller schließen, die auch unabhängig vom Fahreignungs-Bewertungssystem auf eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen hindeuten. Darüber hinaus brachte der Antragsteller seine Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften auch durch die Beleidigung von Polizeibeamten im Zusammenhang mit einer Radarkontrolle zum Ausdruck. Im Übrigen hat der Antragsteller gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde geäußert, er habe die beiden Ordnungswidrigkeitenverfahren bewusst so betrieben, dass am gleichen Tag Rechtskraft eingetreten sei, um eine Punktereduzierung zu erreichen. Angesichts solcher Verhaltensweisen erscheint die Wahrscheinlichkeit einer Verhaltensänderung durch die Verwarnung ohnehin eher gering und der Ausschluss des Antragstellers vom Führen eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit am Straßenverkehr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerechtfertigt.

3. Auf die Beschwerde war daher der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.2, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.