vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 K 15.576, 05.04.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für eine Klage gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE und die Ablehnung der Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE sowie ihrer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Am 10. Juni 2014 erlitt die Klägerin einen Schlaganfall, der mit Sprachstörungen, Lähmung des linken Arms und Müdigkeit einherging. Sie wurde vom 11. bis 14. Juni 2014 in der „Stroke unit“ des Universitätsklinikums W. behandelt und befand sich vom 24. Juni bis 22. Juli 2014 in einer Rehabilitationsmaßnahme. Unterlagen über diese Behandlungen sich in den Akten nicht enthalten.

Der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. diagnostizierte in einem Arztbrief vom 5. November 2014 „Zustand nach Insult“ und stellte fest, die körperlichen Symptome seien vollständig abgeklungen. Die Klägerin nehme regelmäßig das Medikament Marcumar. Unter der Voraussetzung, dass der INR-Wert (International Normalized Ratio - Blutgerinnungswert) zwischen 2,1 und 3,5 liege, sei sie fahrtauglich. Außerhalb dieser Werte sei keine Fahrtauglichkeit gegeben. Die Klägerin absolvierte daraufhin vom 4. bis 11. Dezember 2014 einen Kurs zur INR-Selbstmessung.

Am 2. Dezember 2014 beantragte die Klägerin beim Landratsamt K. (im Folgenden Fahrerlaubnisbehörde) die Verlängerung ihrer bis 11. Januar 2015 befristeten Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 und D1E. In der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vom 2. Dezember 2014 ist „Zustand nach TIA“ (Transitorisch ischämische Attacke) angegeben.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV i. V. m. Nr. 6.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV auf. Es sei zu klären, ob trotz Vorliegens einer Erkrankung (TIA bzw. Insult), die die Fahreignung in Frage stelle, die Klägerin den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht werde und ob aufgrund der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Marcumar) bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen seien, damit Fahreignung bestehe.

Mit Gutachten vom 22. Januar 2015 stellte die TÜV Hessen GmbH fest, dass trotz des Vorliegens einer Erkrankung unter den vorliegenden Umständen - keine neurologische Symptomatik, gute Einstellung mit dem Medikament Marcumar und Selbstmessungen - Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 bestehe, aber nicht für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2. Dabei berücksichtigte die begutachtende Ärztin einen vorläufigen Arztbericht des Universitätsklinikums W. vom 17. Juni 2014, mit dem wohl die Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit im Straßenverkehr als Busfahrerin als ungünstig eingestuft worden war. Darüber hinaus bezog sie einen ausführlichen Therapiebericht der medizinischen Rehabilitationseinrichtung in ihr Gutachten ein, mit dem festgestellt worden war, dass die letzte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne. Weiterhin erwähnt das Gutachten, dass bei Untersuchungen im MVZ ... in O. am 26. September und 18. Oktober 2014 Herzerkrankungen wie Herzrhythmusstörungen und permanentes Vorhofflimmern ausgeschlossen worden seien.

Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Klägerin mit Bescheid vom 28. Mai 2015 die Fahrerlaubnis der Klassen, C, CE, C1 und C1E und verpflichtete sie den Führerschein abzuliefern. Mit weiterem Bescheid vom 28. Mai 2015 lehnte die Fahrerlaubnisbehörde die Anträge auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 und D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab. Die Klägerin gab ihren Führerschein am 16. Juni 2015 ab.

Gegen diese Bescheide wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 5. April 2016 abgelehnt. Die Klägerin leide unter einer Erkrankung nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV und sei dadurch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2. Die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV seien nicht erfüllt.

Zur Begründung ihrer Beschwerde, der der Beklagte entgegentritt, trägt die Klägerin vor, es liege eine Ausnahmefall nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV vor. Nach dem Arztbrief des Dr. K. bestehe Fahrtauglichkeit wenn der INR-Wert gut eingestellt sei. Dieser Arztbrief sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus dem Akteninhalt ergeben sich hinreichende Erfolgsaussichten der Klage (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann zur Aufklärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden. Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV bei Vorliegen eine kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit bestehen.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG kann eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Bewerber geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, mithin die notwendigen körperlichen Anforderungen erfüllt. Bei einer Verlängerung muss der Fahrerlaubnisinhaber nach § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV seine Eignung nachweisen.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids am 28. Mai 2015 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1 und C1E, D, D1, DE, D1E, FzF) war, denn die Voraussetzungen einer Ausnahme nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV lagen nicht vor. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249; U.v. 23.10.2014 - 3 C 13.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids.

Grundsätzlich besteht nach einem Schlaganfall gemäß Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV i. V. m. Nr. 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert am 3.3.2016 [VkBl S. 185]) keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2. Eine Ausnahme kann bei einem erlittenen Schlaganfall z. B. dann in Betracht kommen, wenn bei vollständiger Rückbildung der Symptome ein längerer Zeitraum ohne weitere Vorfälle verstrichen ist und kein nennenswertes Rückfallrisiko mehr besteht. Denn bei vollständiger Rückbildung der Symptome können alleine aus einem Rückfall noch Gefahren für den Straßenverkehr resultieren. Dies wird durch Nr. 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien bestätigt, wonach bei der Eignungsbeurteilung im Falle einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit insbesondere die Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, U.v. 7.3.2016 - 11 B 15.2093 - juris Rn. 30). Auch die Änderungen der Nr. 3.4 „Herz- und Gefäßkrankheiten“ der Begutachtungsleitlinien am 3. März 2016 zeigen, dass bei diesen Erkrankungen nunmehr wesentlich differenzierter und regelmäßig nach individueller fachärztlicher Einschätzung, auch die Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 wieder erlangt werden kann.

Unstreitig hat die Klägerin am 10. Juni 2014 einen Schlaganfall erlitten. Nach dem vorgelegten Arztbrief des Dr. K. aus dem Jahr 2014 ist die Klägerin damals auch nur unter der Voraussetzung fahrgeeignet gewesen, dass sie ihren INR-Wert regelmäßig testet. Eine Unterscheidung nach Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 erfolgt in diesem Arztbrief nicht. Hinsichtlich der Rückfallgefahr wird keine Aussage getroffen. Daraus kann, insbesondere vor dem Hintergrund der nach dem Arztbrief notwendigen Therapie mit Marcumar und der zwingend notwendigen Einstellung des INR zwischen 2,1 und 3,5, aber nicht geschlossen werden, dass die Rückfallgefahr zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinreichend reduziert war, um ausnahmsweise auch Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 anzunehmen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 und D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, denn sie hat nicht nachgewiesen, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt ihre Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 ausnahmsweise wiedererlangt hat. Ein Rückgriff auf den Arztbrief des Dr. K. aus dem Jahr 2014 kann nicht erfolgen, denn damit kann die Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 angesichts der unpräzisen Formulierungen nicht nachgewiesen werden. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin nach Ablauf einer längeren rückfallfreien Zeit ihre Fahreignung auch für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 ausnahmsweise wiedergewinnen und nachweisen kann, denn es wurden bei den Untersuchungen im Herbst 2014 keine zugrundeliegenden Erkrankungen des Herzens festgestellt, die dies unmöglich machen würden. Die bisher verstrichene Zeitspanne von ca. zwei Jahre nach dem Insult lässt dies jedoch derzeit noch nicht erwarten, denn die Rückfallgefahr ist in den ersten Jahren nach einem Vorfall am höchsten (vgl. Nr. 5.1.1 der DEGAM-Leitlinie Nr. 8 „Schlaganfall“, Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Frankfurt a.M. 2012, Gültigkeit verlängert bis 31.7.2016, abrufbar unter www.a...org).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis jeweils eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn 1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 un

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn

1.
der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.
Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat.

(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 11 B 15.2093

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 7. März 2016

(VG München, Entscheidung vom 13. Mai 2015, Az.: M 6b K 14.1427)

11. Senat

Sachgebietsschlüssel: 551

Hauptpunkte:

Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E

Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE

Anordnung von Nachuntersuchungen

Kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit

Ausnahmefall

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch den Oberbürgermeister, KVR HA III, Straßenverkehr KFZ-Zulassung und Fahrerlaubnisbehörde,

- Beklagte -

wegen Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. März 2016 am 7. März 2016 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. März 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2014 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Klägers der Klassen C und CE zu verlängern.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

IV.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war notwendig.

V.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E sowie gegen die Auflage einer ärztlichen Nachuntersuchung zu den Fahrerlaubnisklassen B, BE, L, M und T und begehrt die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE.

Gemäß dem Entlassbrief des Klinikums M. vom 9. Dezember 2010 diagnostizierte die Klinik beim Kläger während eines stationären Aufenthalts vom 8. bis 10. Dezember 2010 einen Verdacht auf einen MRT-negativen lakunären rechts-cerebralen Infarkt mit Hemihypästhesie links und brachialer Hemiparese links a.e. mikroangiopathischer Genese. Der Kläger habe nachts mehrmals erbrochen und morgens die Finger seiner linken Hand nicht mehr heben können sowie in der gesamten linken Körperhälfte ein Kribbeln verspürt. Die craniale Computertomographie ergab eine ca. 10 mm durchmessende, hypodense Läsion rechts parieto-occipital subkortikal, die als kleine, dem Aspekt nach ältere, ischämische Läsion beurteilt wurde. Die Magnetresonanztomographie ergab keinen Hinweis auf frische ischämische Läsionen. Zusammenfassend stellten die Ärzte fest, dass es sich bei den festgestellten Symptomen wohl um einen lakunären ischämischen Infarkt gehandelt habe.

Der Entlassbericht der B.-Klinik vom 19. Januar 2011 beinhaltete ebenfalls diese Verdachtsdiagnose. Die Fahrtauglichkeit für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 sei nicht eingeschränkt. Hinsichtlich der Gruppe 2 sei festzustellen, dass der Hirninfarkt nur eine Verdachtsdiagnose darstelle. Der Kläger solle diesbezüglich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterzogen werden.

Mit arbeitsmedizinischer Beurteilung vom 1. März 2011 stellte die Ärztin für Arbeits-medizin Dr. S. der B.-GmbH fest, dass auch Lkw-Fahrten aushilfsweise im Stadtgebiet München ohne Bedenken möglich seien.

Am 26. Februar 2013 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. Er legte eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung vom 11. Dezember 2012 vor. Der Betriebsmediziner und Facharzt für Innere Medizin Dr. B. empfahl damit eine weitergehende Untersuchung wegen einer passageren cerebralen Durchblutungsstörung mit Hemisymptomatik.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten (Fahrerlaubnisbehörde) die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV an. Es sei zu klären, ob eine Erkrankung des Nervensystems vorliege, die nach Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung hinsichtlich Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 in Frage stelle.

Das Gutachten der pima-mpu GmbH vom 22. Mai 2013 kommt zu dem Ergebnis, der Kläger sei hinsichtlich beider Fahrzeuggruppen nicht fahrgeeignet. Er habe am 8. Dezember 2010 einen Stammganglieninfarkt mit leichter sensomotorischer Halbseitensymptomatik erlitten. Er sei daraufhin mit ASS 100 mg, Pantozol 40 mg und Simvastatin 40 mg behandelt worden. Der Kläger nehme nach eigenen Angaben aber seit einem Jahr keine Medikamente mehr. Es bestehe nur eingeschränkte Krankheitseinsicht, da er eigenständig die Therapie abgebrochen habe. Es liege daher eine Erkrankung des Nervensystems vor, die die Fahreignung hinsichtlich beider Fahrzeuggruppen in Frage stelle.

Mit Bescheid vom 26. August 2013 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins binnen einer Woche (Nrn. 2 und 3), sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Zugleich lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE ab (Nr. 5). Nach dem ärztlichen Gutachten der pima-mpu GmbH sei der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erließ die Fahrerlaubnisbehörde am 14. Oktober 2013 eine erneute Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. Das daraufhin vom Kläger vorgelegte Gutachten der pima-mpu GmbH vom 9. Dezember 2013 geht weiterhin davon aus, der Kläger habe am 8. Dezember 2010 einen Stammganglieninfarkt erlitten. Der Infarkt habe sich nach dem Bericht des Dr. Z... vom 7. November 2013 vollständig zurückgebildet. Es erfolge derzeit eine Medikation mit ASS 100 und Ingy 10/80. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, der Kläger sei nunmehr trotz der bekannten Erkrankung des Nervensystems in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen B, BE, L, AM und T gerecht zu werden. Den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1, C1E, C und CE werde er nicht gerecht. Es seien Nachuntersuchungen im Abstand von zwei und dann vier Jahren erforderlich.

Mit Bescheid vom 3. März 2014 widerrief die Fahrerlaubnisbehörde die Nrn. 1 bis 4 des Bescheids vom 26. August 2013, soweit sie die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L, M und T betreffen (Nr. 1) und ordnete an, dass sich der Kläger nach Ablauf von zwei Jahren einer erneuten fachärztlichen Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung unterziehen müsse (Nr. 2).

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2014 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. August 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. März 2014 zurück. Der Kläger sei gemäß dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der pima-mpu GmbH vom 9. Dezember 2013 für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 nicht fahrgeeignet.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 13. Mai 2015 abgewiesen. Das ärztliche Gutachten der pima-mpu GmbH vom 9. Dezember 2013 komme schlüssig und nachvollziehbar zu dem überzeugenden Ergebnis, dass der Kläger wegen der diagnostizierten Erkrankung des Nervensystems nicht in der Lage sei, den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE gerecht zu werden. Die Gutachterin habe aus dem Bericht des Dr. H... vom 7. November 2013 zutreffend die Diagnose eines Stammganglieninfarkts im Jahr 2010 entnommen. Der Kläger habe zudem auch selbst stets vorgetragen, einen Hirninfarkt erlitten zu haben. Die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV seien nicht erfüllt.

Der Kläger hatte im Klageverfahren eine verkehrsmedizinische Beurteilung des Dr. S. vom 18. Februar 2014 vorgelegt, Oberarzt der neurologischen Abteilung der Fachklinik E., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. Danach bleibe die Ursache der in der Folgezeit vollständig remittierten Sensibilitätsstörung im Bereich der linken Körperhälfte im Dezember 2010 ungeklärt. Es bestünden nach dem Gutachten der pima-mpu GmbH vom 9. Dezember 2013 weder motorisch funktionell noch psychometrisch Fahreignungsbedenken für die Gruppe 1 und 2. Mehr als drei Jahre nach Auftreten der vollständig remittierten sensiblen Halbseitensymptomatik links sei das Rezidivrisiko aufgrund der völlig unauffälligen Zwischenanamnese, d. h. Ausbleiben weiterer Attacken von vorübergehenden neurologischen Ausfällen, sehr gering, auch wenn das Rezidivrisiko im Einzelfall nicht konkret bestimmbar sei. Nach individueller Risikoabschätzung könne dem Kläger entgegen der Begutachtungsleitlinien die Eignung zum Führen eines Lkw attestiert werden.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, es habe sich nur um einen Verdacht auf einen Stammganglieninfarkt gehandelt. Die Entlassberichte vom 9. Dezember 2010 und 19. Januar 2011 enthielten nur Verdachtsdiagnosen. Selbst wenn der Kläger im Jahr 2010 einen Stammganglieninfarkt erlitten habe, sei er nach dem Gutachten des Dr. S. wieder fahrtauglich. Der Kläger legte eine ärztliche Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. Z... vom 3. Februar 2016 vor. Danach befindet er sich seit 8. Januar 2013 dort in Behandlung, eine gezielte Behandlung wegen Apoplex habe aber nicht stattgefunden. Der Kläger komme ca. zwei Mal im Quartal und es seien zurzeit keine Paresen oder andere grobe neurologische Ausfälle zu erkennen. Er werde wegen einer Hyperlipidämie mit INEGY und zur Blutverdünnung mit ASS, wegen einer Hypertonie mit Ramipril, HCT und Bisoprolol bei Bedarf behandelt. Diese Medikamente reduzierten auch das Infarkt- und Insultrisiko. Eine Magnetresonanztomographie des M.n Zentrum vom 5. Februar 2016 ergab eine unauffällige Darstellung des Hirnparenchyms mit vereinzelten Marklagernarben, aber keinen Nachweis einer frischen Ischämie, keinen lakunären Defekt und keine Blutung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2013 in der Fassung vom 3. März 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zur Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 zu führen. Es erscheine schon fraglich, ob es sich bei der Diagnose des Klinikums M. tatsächlich nur um eine Verdachtsdiagnose handele, denn die Ärzte kämen zu dem Schluss, dass es sich um einen lakunären ischämischen Infarkt gehandelt habe und im CCT sei eine Läsion nachgewiesen worden. Es spiele keine Rolle, dass diese Läsion ggf. schon älter sei. Der Nachweis seiner Fahreignung obliege nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 StVG dem Kläger. Diesen Nachweis habe er nicht erbracht. Die Beurteilung des Dr. S. werde den Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nach § 11 Abs. 2 S. 1 FeV nicht gerecht, da sie nicht auf die behördlich angeordnete Fragestellung eingehe und die Beklagte eine Begutachtung durch einen Arzt einer Begutachtungsstelle nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV angeordnet habe. Sie schließe darüber hinaus die Erkrankung des Klägers nicht aus, sondern komme nur ohne vertiefte Begründung zu dem Schluss, dass das Rezidivrisiko im Einzelfall nicht konkret bestimmbar sei und nach der Literatur im Falle des Klägers bei etwa 5% im Vergleich zu 10 bis 15% in den ersten Monaten nach erlittener cerebraler Symptomatik liege. Ein Ausnahmefall nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 sei nicht hinreichend dargelegt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. R. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass außer der erörterten hirnorganischen Erkrankung keine weiteren Versagungsgründe für die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE vorliegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist vollumfänglich begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, da der Bescheid vom 26. August 2013 in der Fassung des Änderungs- und Widerspruchsbescheids rechtswidrig ist und dem Kläger ein Anspruch auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zusteht.

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. März 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2014 ist hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung von Nachuntersuchungen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Bei bedingter Eignung schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FeV).

Nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer an einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit leidet. Eignung oder bedingte Eignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 liegt nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr wieder vor. Die Nichteignung muss erwiesen sein (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 StVG Rn. 3). Verbleiben Zweifel, ob der Betreffende ungeeignet ist, kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden. Der Fahrerlaubnisinhaber muss an der Aufklärung mitwirken, ist aber nicht verpflichtet, seine Eignung nachzuweisen.

Im vorliegenden Fall ist nicht erwiesen, dass der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 2. April 2014 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E war. Das Gutachten der pima-mpu vom 9. Dezember 2013 ist nicht verwertbar, denn es entspricht nicht den Vorgaben der damals geltenden Anlage 15 (jetzt Anlage 4a) zu § 11 Abs. 5 FeV, die die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten regelt. Nach Nr. 2 Buchst. a Satz 1 und 2 der Anlage 15 zur FeV a. F. muss das Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Es muss alle wesentlichen Befunde wiedergeben und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darstellen. Nach Nr. 2 Buchst. c der Anlage 15 zur FeV a. F. muss im Gutachten dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. Diese Vorgaben sind hier nicht eingehalten, denn das Gutachten geht ohne nachvollziehbare Begründung bei der Darstellung der Berichte des Klinikums M. vom 9. Dezember 2010 und der B.-Klinik vom 19. Januar 2011 davon aus, dass der Kläger am 8. Dezember 2010 einen cerebralen Infarkt erlitten hat, obgleich in diesen beiden Berichten ausdrücklich nur Verdachtsdiagnosen gestellt wurden. Auch bei der Beurteilung der Vorbefunde geht das Gutachten ohne weitere Auseinandersetzung mit den Verdachtsdiagnosen davon aus, der Kläger habe einen Stammganglieninfarkt rechts erlitten. Diese Schlussfolgerung ist anhand der ausführlichen Befundberichte beider Kliniken nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Zumindest hätte es für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, welche Bedeutung eine Verdachtsdiagnose hat, ob die beim Kläger festgestellten Symptome auf einer anderen Erkrankung beruhen können, die das klinische Bild eines Schlaganfalls überlagert oder imitiert (vgl. Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, DEGAM-Leitlinie Nr. 8: Schlaganfall, Stand 16.2.2012, S. 35) und aus welchen Gründen gleichwohl davon ausgegangen werden kann, dass beim Kläger ein lakunärer ischämischer Infarkt stattgefunden hat. Eine dahingehende Auseinandersetzung mit den Vorbefunden ist in dem Gutachten nicht enthalten. Auch die ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 2014 setzt sich nicht hinreichend mit dieser Problematik auseinander. Dass der Kläger selbst der Meinung war, er habe einen Schlaganfall erlitten und sowohl sein Hausarzt als auch der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H... mit Attesten aus dem Jahr 2013 einen Stammganglieninfarkt rechts im Jahr 2010 diagnostizierten, führt zu keiner anderen Einschätzung, denn vorrangig sind die Befundberichte zu berücksichtigen, die im unmittelbaren Anschluss an das Auftreten der Symptome auf der Basis entsprechender Untersuchungen und bildgebender Verfahren erstellt wurden. Die Diagnosen dieser Berichte werden in dem Gutachten aber unzutreffend wiedergegeben und nicht diskutiert und bewertet. Welche Schlüsse der Kläger, sein Hausarzt und andere Ärzte aus diesen Befundberichten gezogen haben, hätte bei einer Auseinandersetzung mit den Diagnosen ggf. berücksichtigt werden können, kann es aber nicht rechtfertigen, die Vorbefunde unzutreffend wiederzugeben.

Auch aus den vorliegenden Befund- und Arztberichten ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass der Kläger am 2. April 2014 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 war. Es trifft zwar zu, dass in der Computertomographie eine hypodense Läsion, die als ältere ischämische Läsion beurteilt wurde, gefunden wurde. Dies hat aber nicht zur Diagnose eines früheren Schlaganfalls geführt. Damit ist völlig ungeklärt, welche Ursache diese ältere Läsion tatsächlich hatte. Die Vermutung der Ärzte in dem Befundbericht des Klinikums M. vom 9. Dezember 2010, es habe sich bei dem aktuellen Vorfall wohl um einen lakunären ischämischen Infarkt gehandelt, hat in der Diagnose keinen Niederschlag gefunden und es kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger im Dezember 2010 einen solchen Infarkt tatsächlich erlitten hat.

2. Selbst wenn man davon ausgehen würde, es stehe fest, dass der Kläger am 8. Dezember 2010 einen lakunären ischämischen Infarkt erlitten hat, könnte daraus nicht geschlossen werden, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 war. Nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. S. müsste dann von einem Ausnahmefall nach den Nummern 1 und 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der FeV ausgegangen werden. Nach Nr. 1 Satz 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV enthält die Aufstellung häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nach Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV gelten die vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall. Nach Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV ist in bestimmten Fällen auch eine Kompensation vorhandener Mängel möglich. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Aufstellung der Anlage 4 zum einen nicht abschließend ist, sondern auch andere Erkrankungen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen oder aufheben können (vgl. SächsOVG, B. v. 1.4.2015 - 3 B 267/14 - juris Rn. 6), zum anderen aber auch, dass die aufgeführten Erkrankungen die Eignung nur im Regelfall ausschließen. Die empfohlenen Fragestellungen für ärztliche Gutachten (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 59) zielen daher auch nicht ausschließlich darauf ab, ob eine der in Anlage 4 zur FeV genannten Erkrankungen vorliegt, sondern darauf, ob eine solche Erkrankung die Fahreignung ausschließt. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, gültig ab 1.5.2014 - Begutachtungsleitlinien) gehen in Nr. 2.6 davon aus, das festgestellte chronische Eignungsmängel z. B. durch Arzneimittelbehandlung von Krankheiten kompensiert werden können.

Der sachverständige Zeuge hat in seiner verkehrsmedizinischen Beurteilung vom 18. Februar 2014 und bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung in sich stimmig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Untersuchung am 18. Februar 2014, unterstellt, es habe sich bei dem Vorfall am 8. Dezember 2010 um eine kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit gehandelt, nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gewesen sei. Es seien bei der Untersuchung keine kognitiven Störungen oder neurologische Symptome feststellbar gewesen. Die Rückfallgefahr im ersten Jahr nach Auftreten der Symptome liege zwischen 10 und 12 Prozent. In den Folgejahren nehme bei Nichtauftreten erneuter Symptome das Wiederholungsrisiko jährlich deutlich ab. Bei Einhaltung der notwendigen Vorbeugemaßnahmen und Einnahme der entsprechenden Medikamente, insbesondere blutverdünnender Mittel, könne das Rückfallrisiko beim Kläger zum damaligen Zeitpunkt als sehr niedrig angesehen werden. Dem Kläger könne daher anhand einer individuellen Risikoabschätzung die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 attestiert werden.

Zutreffend geht der sachverständige Zeuge auch davon aus, dass es bei vollständiger Rückbildung der Symptome insbesondere auf das Rückfallrisiko ankommt, denn in einem solchen Fall können alleine aus einem Rückfall noch Gefahren für den Straßenverkehr resultieren. Dies wird durch Nr. 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien bestätigt, nach der bei der Eignungsbeurteilung im Falle einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit insbesondere die Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen ist. Demgegenüber setzt sich die Stellungnahme der pima-mpu GmbH vom 16. Juni 2014 nicht mit dem möglichen Rezidivrisiko auseinander, sondern geht davon aus, dass unabhängig von der Rückfallgefahr auch nach einer vor vielen Jahren aufgetretenen ischämischen Läsion regelmäßig keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 angenommen werden kann. Damit können die Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht entkräftet werden.

Dass es sich bei dem sachverständigen Zeugen nicht um einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung handelt, hindert die Verwertung seiner verkehrsmedizinischen Beurteilung nicht. Ebenso wie die für die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche Erkenntnis, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist, auf jedem rechtskonformen Weg gewonnen werden kann (BayVGH, B. v. 3.7.2013 - 11 CS 13.1149 - juris Rn. 11; B. v. 4.4.2006 - 11 CS 05.2439 - DAR 2006, 413), können auch die Bedenken gegen die Fahreignung, die zur Gutachtensanordnung führten, in sonstiger Weise entkräftet werden. Der sachverständige Zeuge verfügt über eine verkehrsmedizinische Qualifikation und hat seine Stellungnahme im Rahmen seiner Tätigkeit für das Fahreignungszentrum A. der Fachklinik E. abgegeben. Er ist daher hinreichend qualifiziert, hat die Problematik erkannt und die Frage zu Erkrankungen, die die Fahreignung ausschließen oder beeinträchtigen, eindeutig beantwortet.

3. Darüber hinaus ist auch die Anordnung regelmäßiger ärztlicher Nachuntersuchungen, bezogen auf die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M und T in Nr. 2 des Bescheids vom 3. März 2014, nicht rechtmäßig. Nachuntersuchungen können nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV bei bedingter Eignung angeordnet werden. Das Gutachten der pima-mpu GmbH vom 9. Dezember 2013 kommt aber zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz der dort angenommenen Erkrankung des Nervensystems nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV, die die Fahreignung in Frage stelle, in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen B, BE, L, AM und T gerecht zu werden. Er habe eine ausreichende Krankheitseinsicht zur Vermeidung von Risikofaktoren bezüglich seiner Erkrankung und insbesondere in die Notwendigkeit einer ärztlich verordneten Medikamenteneinnahme, um eine Rückfallgefahr zu vermeiden. Damit wird bestätigt, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen uneingeschränkt und nicht nur bedingt geeignet ist.

Gründe für die Anordnung von Nachuntersuchungen könnten nach Nr. 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien z. B. vorliegen, wenn weiterhin Störungen vorhanden sind, der Betroffene aber unter besonderen Bedingungen wieder in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, wenn weiterhin eine erhebliche Rückfallgefahr besteht oder aufgrund des speziellen Krankheitsbildes eine fortschreitende Verschlechterung möglich ist. Das Gutachten enthält aber keine diesbezüglichen Feststellungen und auch keine dahingehende Begründung. Es ist daraus nicht ersichtlich, aus welchen Gründen gleichwohl Nachuntersuchungen erforderlich sein sollen.

II.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 StVG ist die Fahrerlaubnis zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt. Im vorliegenden Fall ist alleine streitig, ob der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ist und die notwendigen körperlichen Anforderungen erfüllt. Verbleibende Zweifel gehen dabei zulasten des Fahrerlaubnisbewerbers (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 29 und 41).

Der Kläger hat seine Eignung durch Vorlage eines aktuellen Arztberichts seines behandelnden Arztes vom 3. Februar 2016 und eines aktuellen Befundberichts einer am 5. Februar 2016 durchgeführten Magnetresonanztomographie seines Schädels nachgewiesen. Aus dem radiologischen Bericht ergibt sich, dass kein lakunärer Defekt, keine Blutung und keine frische Ischämie festgestellt werden konnten. Die Darstellung des Hirnparenchyms war unauffällig und altersentsprechend. Wegen einer Hyperlipidämie und einer Hypertonie befindet sich der Kläger seit über drei Jahren in regelmäßiger hausärztlicher Behandlung und wird medikamentös versorgt. Diese Medikamente reduzieren zugleich das Infarkt- und Insultrisiko. Eine aktuelle hirnorganische Erkrankung, die die Fahreignung beeinträchtigen oder aufheben könnte, besteht nach diesen ärztlichen Attesten nicht. Der Kläger leidet danach nur unter Hypertonie und Hyperlipidämie, die er regelmäßig behandeln lässt und die keine Zweifel an seiner Fahreignung hervorrufen.

Auch die früheren Befundberichte führen nicht dazu, dass von einer derzeit bestehenden hirnorganischen Erkrankung ausgegangen werden könnte. Sowohl der Entlassbrief des Klinikums M. vom 9. Dezember 2010 als auch der ärztliche Entlassungsbericht der B.-Klinik vom 19. Januar 2011 gehen - wie bereits ausgeführt - nur von einer Verdachtsdiagnose hinsichtlich eines cerebralen Infarkts aus. Weder in der am 8. Dezember 2010 durchgeführten Magnetresonanztomographie noch in der Computertomographie konnten Hinweise auf frische ischämische Läsionen oder sonstige aktuelle Auffälligkeiten gefunden werden. Die Neurosonologie ergab keinen Anhalt für hämodynamisch relevante Stenosen im Bereich der Karotisgefäße beidseits und eine seitengleiche VA-Flusssituation ohne Hinweis auf eine Stenose. Die Ursache der beim Kläger am 8. Dezember 2010 aufgetretenen Symptome und der in der Computertomographie festgestellten älteren Läsion ist daher nicht gesichert.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass weiterhin Zweifel daran bestehen, ob beim Kläger eine hirnorganische Erkrankung vorliegt, so hätte er jedenfalls ausreichend nachgewiesen, dass er ausnahmsweise i. S. d. Nrn. 1 und 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 der FeV gleichwohl zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 geeignet ist. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der gesundheitliche Zustand des Klägers seit der Untersuchung durch Dr. S. am 18. Februar 2014 verschlechtert hat. Deshalb kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Kläger angesichts der völligen Rückbildung der Symptome, der langen Zeitdauer seit dem Auftreten der Symptome, der vorhandenen Krankheitseinsicht und fortlaufenden ärztlichen Behandlung durch seinen Hausarzt, derzeit ausnahmsweise auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 geeignet ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundes-verwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Post-fachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhil-feverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshand-lungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Pro-zessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwal-tungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf 10.000,- Euro in beiden Rechtszügen festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat geht dabei davon aus, dass die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 und 6 FeV in den Fahrerlaubnisklassen C und CE enthalten sind und damit nicht gesondert angesetzt werden können. Die beauflagte Nachuntersuchung wird mit dem halben Auffangwert in Höhe von 2.500 Euro bewertet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.