Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2016 - 11 CS 16.1256

published on 25/07/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2016 - 11 CS 16.1256
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 S 16.508, 24/05/2016

Gericht

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Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Mai 2016 wird geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. Februar 2016 hinsichtlich der Nummern I. und II. wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung ihres Führerscheins.

Aufgrund einer Ereignismeldung der Polizeiinspektion Ansbach, wonach die Antragstellerin nach Angaben eines Notarztes am 30. Juli 2015 - wie bereits mehrfach zuvor - einen Krampfanfall erlitten habe und deshalb Medikamente einnehme, forderte das Landratsamt Ansbach (im Folgenden: Landratsamt) die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. September 2015 zur Beibringung eines Facharztgutachtens der Fachrichtung Neurologie zur Klärung ihrer Fahreignung im Hinblick auf das Vorliegen eines Anfallsleidens (Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Kapitel 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) auf. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dem Landratsamt mit, die Antragstellerin habe bisher nicht unter Krampfanfällen gelitten und auch keine entsprechenden Medikamente eingenommen. Sie habe gegenüber dem Notarzt lediglich angegeben, bereits Schlaganfälle erlitten zu haben. Daraufhin teilte das Landratsamt der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 mit, aufgrund der erlittenen Schlaganfälle könne auf eine medizinische Abklärung nicht verzichtet werden. Die Fragestellung würde im Untersuchungsauftrag entsprechend abgeändert (Nrn. 6.4 und 6.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Kapitel 3.9.4 und 3.9.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung).

Nachdem die Antragstellerin sich zunächst mit der Begutachtung einverstanden erklärte, das Gutachten jedoch innerhalb der vom Landratsamt festgelegten Frist nicht vorlegte, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 18. Februar 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis (ehemalige Klassen 1 und 3) und verpflichtete sie zur Vorlage des Führerscheins.

Über den hiergegen fristgemäß eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 24. Mai 2016 abgelehnt. Nachdem die Antragstellerin das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt habe, habe die Fahrerlaubnisbehörde auf ihre Nichteignung schließen dürfen. Die Fragestellung in der modifizierten Gutachtensbeibringungsanordnung habe sich ausschließlich auf die in der Vergangenheit erlittenen Schlaganfälle bezogen. Dass auch die Ziffer 6.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in die Fragestellung einbezogen worden sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Der Antragstellerin habe klar sein müssen, dass sich die Begutachtung maßgeblich auf das Vorliegen einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit im Sinne der Ziffer 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beziehe.

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt die Antragstellerin ausführen, der Bescheid sei rechtswidrig, weil zusätzlich zu der hier möglicherweise einschlägigen Ziffer 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die unzutreffende Ziffer 6.5 (Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindlich erworbene Hirnschäden) in die Fragestellung einbezogen worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei für die Antragstellerin nicht offensichtlich gewesen, dass sie diesbezüglich nicht hätte begutachtet werden sollen. Außerdem enthalte die modifizierte Beibringungsanordnung keinen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtvorlage des Gutachtens.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da der angefochtene Bescheid nicht auf die Nichtvorlage des geforderten fachärztlichen Fahreignungsgutachtens gestützt werden kann und dem Widerspruch deshalb voraussichtlich stattzugeben sein wird.

1. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2015 [BGBl I S. 1674]). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sie ihn hierauf bei der Anordnung der Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV).

Vorliegend bestand für das Landratsamt aufgrund der polizeilichen Mitteilung, die Antragstellerin habe am 30. Juli 2015 einen Krampfanfall erlitten und nehme wegen bereits mehrfach erlittener Krampfanfälle entsprechende Medikamente ein, zunächst ausreichender Anlass, die Antragstellerin - wie geschehen - zur Beibringung eines Facharztgutachtens zur Abklärung ihrer Fahreignung im Hinblick auf eine etwaige Epilepsie (Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Kapitel 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) aufzufordern. Wer epileptische Anfälle erleidet, ist nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Auch nachdem die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dem Landratsamt unter Hinweis auf eine Rücksprache mit dem Notarzt mitgeteilt hatten, es habe sich nicht um Krampfanfälle, sondern um Schlaganfälle gehandelt, waren die Bedenken gegen die Fahreignung der Antragstellerin nicht ausgeräumt, sondern haben sich lediglich auf ein anderes Krankheitsbild verlagert. Bei kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit, also insbesondere bei einem Schlaganfall, ist die Fahreignung hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 grundsätzlich zu verneinen und setzt hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 eine erfolgreiche Therapie und das Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr voraus (Nr. 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Kapitel 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung; vgl. hierzu auch BayVGH, U. v. 7.3.2016 - 11 B 15.2093 - juris, B. v. 22.6.2016 - 11 C 16.793 - juris). Die neuen Erkenntnisse durfte das Landratsamt also grundsätzlich zum Anlass nehmen, die ursprüngliche Aufforderung zur Beibringung eines Facharztgutachtens anzupassen.

Die modifizierte Aufforderung des Landratsamts vom 21. Oktober 2015 wird allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV an eine anlassbezogene Untersuchung der Fahreignung nicht gerecht. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Sie teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV).

Da die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht isoliert anfechtbar ist (vgl. nur BVerwG, B. v. 17.5.1994 - 11 B 157.93 - BayVBl 1995, 59, B. v. 28.6.1996 - 11 B 36.96 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 6.8.2007 - 11 ZB 06.1818 - juris Rn. 3 m. w. N.), stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an deren Rechtmäßigkeit, die im Falle einer Folgemaßnahme (hier die Entziehung der Fahrerlaubnis) inzident zu prüfen sind. Der Betroffene soll durch die Mitteilung der zu begutachtenden Fragestellung, der Gründe zu den Zweifeln an der Fahreignung und der Fachrichtung des zur Begutachtung einzuschaltenden Facharztes bereits in der an ihn gerichteten Beibringungsanordnung in die Lage versetzt werden, sich frühzeitig ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Davon hängt es ab, ob er sich dieser Aufforderung verweigern kann, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV seine Fahrerlaubnis entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene darüber schlüssig werden, ob er sich der Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen will. Schließlich ist die Mitteilung der konkreten Fragestellung an den Betroffenen auch deshalb geboten, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den/die Gutachter mitgeteilte(n) Frage(n) mit der Beibringungsanordnung identisch sind und sich die Begutachtungsstelle daran hält. Der Beibringungsanordnung muss sich deshalb zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (BVerwG, B. v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421 Rn. 8 f.; BayVGH, B. v. 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - juris Rn. 10). Außerdem ist der Schluss auf die Nichteignung bei Nichtvorlage des Gutachtens nur dann zulässig, wenn dessen Anordnung anlassbezogen ist (BayVGH, B. v. 29.2.2016 - 11 ZB 15.2376 - juris Rn. 11; B. v. 10.3.2015 - 11 CS 15.290 - juris Rn. 12).

Gemessen daran durfte die Antragstellerin die Vorlage des zuletzt geforderten Gutachtens verweigern, ohne dass das Landratsamt daraus gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen hätte schließen dürfen. Neben der vorliegend veranlassten Frage nach kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit und ihren Folgen für die Fahreignung der Antragstellerin (Nr. 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Kapitel 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) enthielt die modifizierte Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens auch die Ankündigung einer Abklärung von Zuständen nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborenen und frühkindlichen erworbenen Hirnschäden (Nr. 6.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Kapitel 3.9.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Für eine dahingehende Fragestellung ist, worauf die Beschwerdebegründung zu Recht hinweist, kein Anhaltspunkt ersichtlich. Die Fragestellung vom 21. Oktober 2015 war somit nicht veranlasst und rechtswidrig, was die Rechtswidrigkeit des auf der Nichtvorlage des Gutachtens beruhenden Bescheids vom 18. Februar 2016 zur Folge hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass das nach zunächst erteilter Einverständniserklärung der Antragstellerin im Vorgang des Landratsamts enthaltene Übersendungsschreiben an den Gutachter vom 20. November 2015 lediglich eine Abklärung der Fahreignung aufgrund der erlittenen Schlaganfälle vorsah. Ob durch eine solche gegenüber der Beibringungsanordnung geänderte Fragestellung im Übersendungsschreiben eine zunächst fehlerhafte, weil hier überschießende Fragestellung überhaupt „geheilt“ werden kann (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 5.2.2015 a. a. O. Rn. 10), erscheint fraglich, kann hier jedoch dahinstehen. Eine solche Heilung käme - wenn überhaupt - allenfalls dann in Betracht, wenn die Behörde dem Betroffenen das Übersendungsschreiben in Kopie rechtzeitig zuleitet. Dass dies hier geschehen wäre, ist dem vorgelegten Behördenvorgang nicht zu entnehmen.

Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht dahingehend zuzustimmen, dass die Beibringungsanordnung vom 21. Oktober 2015 auslegungsfähig ist und es der Antragstellerin hätte klar sein müssen, dass sich die Begutachtung maßgeblich auf die Frage nach einem Ausschluss der Fahreignung aufgrund einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit bezogen habe. Angesichts der zusätzlich zu dieser Erkrankung ausdrücklich erwähnten Nr. 6.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und des Kapitels 3.9.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in der Beibringungsanordnung bestand insoweit für die Antragstellerin eben nicht die von der Rechtsprechung geforderte hinreichende Klarheit darüber, dass nur das anlassbezogene Krankheitsbild einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit Gegenstand des beizubringenden Facharztgutachtens sein sollte.

2. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh. zu § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei
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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 11 B 15.2093 Im Namen des Volkes Urteil vom 7. März 2016 (VG München, Entscheidung vom 13. Mai 2015, Az.: M 6b K 14.1427) 11. Senat Sachgebietsschlü
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Tenor 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 25,60 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragstell
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Annotations

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.