Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2016 - 10 ZB 16.224

bei uns veröffentlicht am17.10.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 1 K 13.822, 16.12.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) in Bezug auf zwei durch den Beklagten angeordnete Beschränkungen der vom Kläger für den 7. Oktober 2013 angemeldeten Versammlung in Wunsiedel zu dem Thema „Heldengedenken 2013 - Tot sind nur jene, die vergessen werden“ weiter verfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich weder die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); letztere hat der Kläger schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

1. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben würden, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 106). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Der Kläger sieht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten darin, dass mit der angefochtenen Beschränkung jegliche - sogar die bloße namentliche - Erwähnung der historischen Person Rudolf Heß gestützt auf die „Verhinderung unmittelbarer Gefährdungen der Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“ verboten worden sei. Wegen der Unschärfe der Begrifflichkeiten sei es rechtlich schwierig zu beurteilen, ob die vom Beklagten vermuteten Vorgänge bereits „unmittelbar“ die Würde der Opfer gefährdeten. Die Schwierigkeit ergebe sich auch daraus, dass sich der Beklagte bei der Feststellung der Unmittelbarkeit auf eine vorangegangene Versammlung vom 30. Juli 2011 mit dem Motto „Fremdarbeiterinvasion stoppen“ stütze, in der die Parole „Hier marschiert der nationale Widerstand, yes, yes, yes“ gerufen worden sei, obwohl das englische Wort (yes) nichts mit „Heß“ zu tun habe. Die besondere rechtliche Schwierigkeit liege demnach darin begründet, dass es um die Wahrnehmung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG gehe, welche im Spannungsverhältnis zwischen dem Versammlungsgesetz des Bundes und dem bayerischen Versammlungsgesetz liege. Jedenfalls gebe es einen Unterschied zwischen der Rolle von Heß im historischen Nationalsozialismus und seinem persönlichen Leidensweg nach dem Krieg in über 40 Jahren Haft.

Eine besondere, über das normale Maß hinausgehende rechtliche Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens notwendig machen würde, vermag der Senat auch vor dem Hintergrund des Zulassungsvorbringens nicht zu erkennen. Die Frage der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals einer „unmittelbaren Gefahr einer Beeinträchtigung der Würde der Opfer“ bereitet im vorliegenden Fall keine derartige Schwierigkeit. Unmittelbar ist eine Gefahr für das bedrohte Schutzgut dann, wenn nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht, wofür eine gesicherte Gefahrenprognose anhand erkennbarer Umstände notwendig ist (vgl. BVerfG, B. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 - NJW 1985, 2398 = juris Rn. 93, 103, Brokdorf II; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 15 VersG Rn. 27 zum Begriff „unmittelbar gefährdet“). Im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 VersG gilt demnach ein strengerer Prognosemaßstab als etwa bei Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a VersG; dort genügt das Bestehen einer bloßen Besorgnis, die Würde der Opfer könne beeinträchtigt werden (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/10181, S. 23). Im vorliegenden Fall bestand die konkrete Gefahr, dass bei der unter dem Motto „Heldengedenktag 2013 - Tot sind nur jene, die vergessen werden“ angemeldeten Versammlung ohne die beiden hier streitgegenständlichen Beschränkungen Straftaten nach § 130 Abs. 4 StGB begangen worden wären, indem durch die positive Hervorhebung eines Verantwortungsträgers des nationalsozialistischen Regimes (hier: „Stellvertreter des Führers“ Rudolf Heß) die Herrschaft des Nationalsozialismus als solche gutgeheißen und dadurch die Würde der Opfer beeinträchtigt worden wäre (vgl. BVerwG, U. v. 25 6. 2008 - 6 C 21.07 - BVerwGE 131, 216; BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 8 ZB 12.2096 - juris Rn. 14). Die erkennbaren Umstände, aus denen der Beklagte diese Gefahrenprognose ableiten konnte, sind im angefochtenen Bescheid (S. 9, 5. a) näher dargelegt; es handelt sich dabei um aus früheren vergleichbaren Versammlungen gewonnenes Erfahrungswissen und um aktuelle Erkenntnisse (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., § 15 VersG Rn. 28, 30). Im angefochtenen Urteil wird hierauf in zulässiger Weise Bezug genommen und näher erläutert, welche konkreten Anzeichen dafür vorlagen, dass die als „Heldengedenktag 2013“ angemeldete Versammlung als Ersatz für die in der Vergangenheit verbotenen Heß-Kundgebungen ausgestaltet werden sollte (UA, S. 10); gegen diese Annahme werden im Übrigen auch in der Zulassungsbegründung keine Einwendungen erhoben. Als geeignetes und auch sonst verhältnismäßiges Mittel konnte der Beklagte die hier angefochtenen versammlungsrechtlichen Beschränkungen verfügen, ohne dass dabei die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten erkennbar werden.

Das Verbot, die Worte „yes, yes, yes“ zu skandieren, wirft ebenfalls keine besonderen Rechtsprobleme auf. Dass mit diesen Worten das strikte Verbot der Erwähnung des Namens Heß schon wegen der phonetischen Nähe ohne weiteres unterlaufen werden könnte, bedarf keiner näheren Begründung. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass im Rahmen einer vorangegangenen Versammlung am 30. Juli 2011 in Wunsiedel (Motto: „Fremdarbeiterinvasion stoppen“) durch das jeweils dreifache Rufen des englischen Wortes „yes“ zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Versammlung letztlich doch dem Gedenken und der Verehrung von Rudolf Heß dient; für einen Außenstehenden sollte dieser Eindruck bewusst erweckt werden. Der damit beabsichtigten und bewirkten Umgehung des Verbots der Erwähnung eines bestimmten Namens konnte in verhältnismäßiger Weise über eine versammlungsrechtliche Beschränkung entgegengewirkt werden.

Schließlich zeigt auch die Forderung, es müsse zwischen dem Politiker Hess im historischen Nationalsozialismus und seinem „persönlichen Leidensweg“ im Nachkriegsdeutschland unterschieden werden, keine besondere Schwierigkeit in der vorliegenden Fallgestaltung auf. Eine derartige, vom Veranstalter beabsichtigte „Trennung“ der Biografie von Rudolf Heß in zwei voneinander unabhängige Abschnitte war hier weder zu erwarten noch wäre sie plausibel und durchführbar, weil seine Verurteilung durch den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg und die sich anschließende lebenslange Inhaftierung ohne den vorangegangenen Lebensabschnitt als hoher Verantwortungsträger für ein verbrecherisches Regime nicht verständlich wären. Seine Heranziehung als „Märtyrer“ bezweckt gerade die Billigung seiner Taten während der Zeit des Nationalsozialismus und verletzt dadurch die Würde der Opfer dieser Periode.

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Der Kläger trägt vor, er halte Art. 15 VersG für verfassungswidrig, weil hierdurch die Art. 5 und Art. 8 GG in ihrem Kernbereich verletzt würden. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht die Bestimmung mit zweifelhafter Begründung gerade noch gerettet, dabei jedoch einen Pfeiler des Verfassungsrechts umgeworfen. Die Frage der verfassungskonformen Auslegung von Art. 15 VersG bedürfe richterlicher Rechtsfortbildung, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung ergebe.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine konkrete, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage auf, und erfüllt nicht die dargestellten Anforderungen an eine Grundsatzrüge. Die Frage, wann durch eine Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird, ist anhand der in jedem Einzelfall vorliegenden Umstände zu beantworten und daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Dasselbe gilt für die Frage, ob durch eine versammlungsrechtliche Beschränkung in zulässiger Weise untersagt werden kann, eine bestimmte Person der Zeitgeschichte namentlich zu erwähnen. Ebenso wenig vermag die Rüge des Unterbleibens einer richterlichen Rechtsfortbildung, die notwendig sei, um für eine verfassungskonforme Auslegung ein „praktikables Korsett“ zu erhalten, der Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu verschaffen.

Im Übrigen steht seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 (1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300, 320 f., Wunsiedel-Beschluss) auch die Verfassungsmäßigkeit von § 130 Abs. 4 StGB fest, nach dessen Vorbild der Tatbestand von Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 VersG ausgestaltet ist (BayVGH, B. v. 3.12.2010 - 10 ZB 10.147 - juris). Für den vorliegenden Fall ist zudem geklärt, dass der Tatbestand einer Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft im Sinn von Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 VersG auch durch ein ehrendes Gedenken an einen „führenden Repräsentanten des Nationalsozialismus“ wie Rudolf Heß erfüllt werden kann, weil damit ein positives Werturteil über eine für die Verbrechen verantwortliche Person gefällt wird, das sich zugleich als Billigung der Gewalt- und Willkürherrschaft darstellt (BVerfG, B. v. 4.11.2009, a. a. O. = juris Rn. 101, 107 f.; Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., § 15 VersG Rn. 177, 178). Einer richterlichen Rechtsfortbildung bedarf es für die Fälle einer Beschränkung oder des Verbots von Versammlungen speziell mit Bezug auf Rudolf Heß auch deswegen nicht, weil vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung zu Art. 15 Abs. 2 VersG (LT-Drs. 15/10181, S. 21, 23) bereits Rechtsprechung in ausreichendem Umfang vorliegt (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2007 - 24 B 06.1894 -; Beschlüsse v. 13.11.2009 - 10 CS 09.2811 -; v. 3.12.2010 - 10 ZB 10.147; v. 6.2.2014 - 8 ZB 12.2096 -, jeweils juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i. v. m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 130 Volksverhetzung


(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehör

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 8 ZB 12.2096

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Grü

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger - nach seinen Angaben „Evangelist“ des „...“ - beabsichtigte am ... ab ... Uhr unter freiem Himmel in W. auf dem als Ortsstraße gewidmeten Marktplatz einen „Rudolf-Heß-Gedenkgottesdienst“ abzuhalten. Die beklagte Stadt W. lehnte die dazu beantragte Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis mit Bescheid vom ... ab. Die Erteilung sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ihrer Sondernutzungssatzung nicht möglich, weil die Erlaubnis gegen „andere Rechtsvorschriften“ verstoßen würde, nämlich gegen § 130 Abs. 4 StGB; danach stelle die öffentliche Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- oder Willkürherrschaft einen Straftatbestand dar.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid mit Urteil vom 24. Juli 2012 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die entsprechenden Fragen bereits geklärt sind.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht schrankenlos gewährt ist. Vielmehr wird die Freiheit des Glaubens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses durch die übrige Verfassungsordnung des Grundgesetzes und besonders die Grundrechte Dritter begrenzt (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 - BVerfGE 41, 1/50 f.; BVerwG, U. v. 27.3.1992 - 7 C 21 90 - BVerwGE 90, 112, 122 f.). Art. 139 GG belegt dabei übrigens, dass die „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ ein Gut von Verfassungsrang ist.

Ebenso geklärt ist, dass auch kirchliche Veranstaltungen den straßen- und wegerechtlichen Vorschriften unterliegen, wenn sie im gewidmeten öffentlichen Straßenraum durchgeführt werden sollen. Das behördliche Kontrollverfahren der Sondernutzungserlaubnis ist hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Erlaubnisvorbehalts nach Art. 18 Abs. 1 Satz BayStrWG mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Denn dieses Kontrollverfahren dient dazu, die verschiedenen grundrechtlich geschützten Belange, die bei der Nutzung des „knappen Guts öffentliche Straße“ miteinander in Konflikte geraten können, in Einklang zu bringen. Der Zwang, zu diesem Zweck eine Erlaubnis zu beantragen, stellt nur eine geringe und damit keine unverhältnismäßige Belastung für den Kläger dar (vgl. BVerwG, B. v. 4.7.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406 ff.; VGH BW, U. v. 31.1.2002 - 5 S 3057/99 - VBlBW 2002, 297/302). Dass sich der Kläger auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen kann, wirkt sich deshalb nur dahin aus, dass der Ermessensspielraum der Behörde bei der Handhabung des Erteilungsermessens eingeschränkt sein kann (vgl. BVerwG, B. v. 4.7.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406/407). Dabei spielt auch eine Rolle, inwiefern grundrechtlich geschützte Positionen Dritter oder verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter betroffen werden, was aber letztlich eine Frage des Einzelfalls ist (vgl. BVerwG, B. v. 4.7.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406/407). Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass in vielen Gemeinden etwa die katholische Fronleichnamsprozession - zu Recht - Regelung in Sondernutzungssatzungen im Sinn des Art. 22a BayStrWG erfahren hat.

Dagegen fehlt es der weiter als grundsätzlich bezeichneten Frage, ob ein Gottesdienst überhaupt von einer Einzelperson ohne dahinterstehender anerkannter Religionsgemeinschaft durchgeführt bzw. ein solcher überhaupt schon als Gottesdienst eingeordnet werden kann, an einer Grundsätzlichkeit im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diese Frage ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, weil sie stark von den Umständen des einzelnen Falls abhängt und wegen der größeren Zahl verschiedenartiger Fallausprägungen nicht in allgemeingültiger Weise klärbar ist. Zudem hat der Kläger zu dem von einer einzelnen Person organisierten Gottesdienst auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, worin gerade die über die einzelne Fallkonstellation hinausgehende allgemeine Bedeutung der formulierten Frage bestehen soll. Insoweit fehlt es auch ersichtlich an der rechtlichen Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Nicht zweifelsfrei erscheint allerdings, dass das Erstgericht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) bzw. ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) verneint hat, obwohl das Gericht die Erfüllung des Tatbestands des § 130 Abs. 4 StGB annimmt und daher ein Rehabilitationsinteresse grundsätzlich näher zu prüfen gewesen wäre. Dies braucht aber nicht vertieft zu werden, weil es unabhängig davon die Klage auch als unbegründet angesehen hat und jedenfalls insoweit Richtigkeitszweifel nicht bestehen bzw. es bereits an einer genügenden Durchdringung des Streitstoffs fehlt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

b) Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils behauptet, dann müssen einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Gerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen nur vor, wenn der Kläger substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 2012 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Mit anderen Worten ausgedrückt verlangt § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine Durchdringung des Streitstoffs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rn. 49 f.).

Zur notwendigen Durchdringung des Streitstoffs ist insbesondere auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:

aa) Die Strafrechtsnorm des § 130 Abs. 4 StGB ist verfassungsmäßig. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit der Bindungswirkung des § 31 BVerfGG entschieden (BVerfG, B. v. 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300/320 ff.).

bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Problematik einer Gedenkveranstaltung für Rudolf Heß unter freiem Himmel entschieden, eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft im Sinn von § 130 Abs. 4 StGB sei auch anzunehmen, wenn durch positive Hervorhebung eines Verantwortungsträgers des Regimes (hier: „Stellvertreter des Führers“ Rudolf Heß) für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum klar erkennbar die Herrschaft des Nationalsozialismus als solche gutgeheißen werde (vgl. BVerwG, U. v. 25.6.2008 - 6 C 2107 - BVerwGE 131, 216/224 ff. [Rn. 32 ff.]). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dem gefolgt (vgl. etwa BayVGH, B. v. 13.11.2009 - 10 CS 09.2811 - BA S. 4 f; B. v. 3.12.2010 - 10 ZB 10.147 - BA S. 2 ff.).

cc) In dem Nachschlagewerk „Der Große Brockhaus“ (18. Aufl. 1979, Fünfter Band) findet sich zu Rudolf Heß Folgendes:

Heß,

„Rudolf, Politiker (NSDAP), geboren Alexandria (Ägypten) 26. April 1894, studierte u. a. bei K. Haushofer (Geopolitik), seit 1921 Mitglied der NSDAP, nahm 1923 am Hitlerputsch teil. Mit A. Hitler 1924-25 in der Festung Landsberg/Lech inhaftiert, half er diesem bei der Abfassung seines Buches „Mein Kampf“. 1925-32 war Heß Privatsekretär Hitlers. 1932 ernannte ihn dieser zum Vors. der Polit. Kommission der NSDAP. Als Stellvertreter Hitlers in der Parteiführung (1933-41), Reichs-Min. o. G. (1933-41), Mitgl. des Geheimen Kabinettsrates (1938-41) und des Ministerrates für Reichsverteidigung (1939-41) war er am Aufbau des totalitären nat.-soz. Führerstaates und an der Entwicklung seiner aggressiven Außenpolitik in führender Stellung beteiligt. Am 1. September 1939 bestimmte ihn Hitler zu seinem - in der Rangfolge - zweiten Nachfolger (nach H. Göring).

Im Mai 1941 flog Heß allein nach Großbritannien, um dort den Versuch einer Friedensvermittlung zu unternehmen. 1941-45 war er in britischer Haft. 1946 wurde er in Nürnberg vom Internat. Militärtribunal wegen Verbrechens gegen den Frieden zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Seit 1966 ist er der einzige Insasse des alliierten Kriegsverbrechergefängnisses in Berlin-Spandau.“

c) Gemessen daran hat der Antrag auf Zulassung der Berufung den Streitstoff nicht durchdrungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dem Vorwurf ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils mangelt es bereits an einer plausiblen Begründung.

Sinn und Zweck der geplanten Veranstaltung war es, den führenden nationalsozialistischen Politiker Rudolf Heß, der vom Internationalen Militärtribunal in Nürnberg unter Berücksichtigung der Gesamtheit seiner nationalsozialistischen Aktivitäten zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde, in einer Veranstaltung unter freiem Himmel wegen einer einzelnen Aktion, nämlich seines „Friedensflugs“ nach Großbritannien zu überhöhen und zu ehren. Für diese von einer einzelnen Person organisierte Veranstaltung wird die Bezeichnung „Gottesdienst“ gewählt, ohne sich substanziiert mit dem Vorwurf auseinanderzusetzen, dass diese Bezeichnung nur vorgeschoben sei. Im Zulassungsantrag wird auch nicht dargelegt, weshalb es gerade im Rahmen eines Gottesdienstes unter freiem Himmel auf einer öffentlichen Straße notwendig sein soll, Rudolf Heß als „Friedensflieger“ zu ehren, zumal Gottesdienste in der Regel in Kirchen oder ähnlichen Gebäuden abgehalten werden. Insoweit liegt der Vorwurf auf der Hand, es gehe nicht um die Bewertung der Person Rudolf Heß in Bezug auf transzendente Wirklichkeiten, höhere Mächte oder tiefere Seinsschichten (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112/115), sondern um die Wirkung in den politischen Raum unter Ablenkung von vielen Teilaspekten seiner politischen Laufbahn. Dem Vorwurf des Verwaltungsgerichts, die Veranstaltung habe mit Religion im Ergebnis nichts zu tun, wird nur vordergründig und oberflächlich unter Verweis auf die mehrfache und schlagwortartige Verwendung der Begriffe Gottesdienst, Religion und Religionsfreiheit entgegengetreten. Dem Zulassungsantrag gelingt es deshalb nicht darzulegen, weshalb die Veranstaltung darauf gerichtet sein soll, die beabsichtigte Ehrung in der Öffentlichkeit auf Teilaspekte zu beschränken, die die nationalsozialistische Leitfigur Rudolf Heß nicht als solche überhöhen und ihr nicht kultische oder religiöse Züge verleihen (vgl. BVerwG, U. v. 25.6.2008 - 6 C 21.07 - BVerwGE 131, 216/230 [Rn. 42 f.]). Für einen unvoreingenommenen Betrachter ist es vielmehr klar erkennbar, dass mit der Veranstaltung durch die positive Hervorhebung von Rudolf Heß als einem wichtigen Entscheidungsträger des nationalsozialistischen Systems die Herrschaft des Nationalsozialismus gutgeheißen und unter Hinweis auf den „Friedensflug“ beschönigt werden soll. Dies erfüllt den objektiven Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Tz. II.43.1 des Streitwertkatalogs.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger - nach seinen Angaben „Evangelist“ des „...“ - beabsichtigte am ... ab ... Uhr unter freiem Himmel in W. auf dem als Ortsstraße gewidmeten Marktplatz einen „Rudolf-Heß-Gedenkgottesdienst“ abzuhalten. Die beklagte Stadt W. lehnte die dazu beantragte Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis mit Bescheid vom ... ab. Die Erteilung sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ihrer Sondernutzungssatzung nicht möglich, weil die Erlaubnis gegen „andere Rechtsvorschriften“ verstoßen würde, nämlich gegen § 130 Abs. 4 StGB; danach stelle die öffentliche Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- oder Willkürherrschaft einen Straftatbestand dar.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid mit Urteil vom 24. Juli 2012 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die entsprechenden Fragen bereits geklärt sind.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht schrankenlos gewährt ist. Vielmehr wird die Freiheit des Glaubens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses durch die übrige Verfassungsordnung des Grundgesetzes und besonders die Grundrechte Dritter begrenzt (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 - BVerfGE 41, 1/50 f.; BVerwG, U. v. 27.3.1992 - 7 C 21 90 - BVerwGE 90, 112, 122 f.). Art. 139 GG belegt dabei übrigens, dass die „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ ein Gut von Verfassungsrang ist.

Ebenso geklärt ist, dass auch kirchliche Veranstaltungen den straßen- und wegerechtlichen Vorschriften unterliegen, wenn sie im gewidmeten öffentlichen Straßenraum durchgeführt werden sollen. Das behördliche Kontrollverfahren der Sondernutzungserlaubnis ist hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Erlaubnisvorbehalts nach Art. 18 Abs. 1 Satz BayStrWG mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Denn dieses Kontrollverfahren dient dazu, die verschiedenen grundrechtlich geschützten Belange, die bei der Nutzung des „knappen Guts öffentliche Straße“ miteinander in Konflikte geraten können, in Einklang zu bringen. Der Zwang, zu diesem Zweck eine Erlaubnis zu beantragen, stellt nur eine geringe und damit keine unverhältnismäßige Belastung für den Kläger dar (vgl. BVerwG, B. v. 4.7.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406 ff.; VGH BW, U. v. 31.1.2002 - 5 S 3057/99 - VBlBW 2002, 297/302). Dass sich der Kläger auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen kann, wirkt sich deshalb nur dahin aus, dass der Ermessensspielraum der Behörde bei der Handhabung des Erteilungsermessens eingeschränkt sein kann (vgl. BVerwG, B. v. 4.7.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406/407). Dabei spielt auch eine Rolle, inwiefern grundrechtlich geschützte Positionen Dritter oder verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter betroffen werden, was aber letztlich eine Frage des Einzelfalls ist (vgl. BVerwG, B. v. 4.7.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406/407). Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass in vielen Gemeinden etwa die katholische Fronleichnamsprozession - zu Recht - Regelung in Sondernutzungssatzungen im Sinn des Art. 22a BayStrWG erfahren hat.

Dagegen fehlt es der weiter als grundsätzlich bezeichneten Frage, ob ein Gottesdienst überhaupt von einer Einzelperson ohne dahinterstehender anerkannter Religionsgemeinschaft durchgeführt bzw. ein solcher überhaupt schon als Gottesdienst eingeordnet werden kann, an einer Grundsätzlichkeit im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diese Frage ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, weil sie stark von den Umständen des einzelnen Falls abhängt und wegen der größeren Zahl verschiedenartiger Fallausprägungen nicht in allgemeingültiger Weise klärbar ist. Zudem hat der Kläger zu dem von einer einzelnen Person organisierten Gottesdienst auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, worin gerade die über die einzelne Fallkonstellation hinausgehende allgemeine Bedeutung der formulierten Frage bestehen soll. Insoweit fehlt es auch ersichtlich an der rechtlichen Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Nicht zweifelsfrei erscheint allerdings, dass das Erstgericht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) bzw. ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) verneint hat, obwohl das Gericht die Erfüllung des Tatbestands des § 130 Abs. 4 StGB annimmt und daher ein Rehabilitationsinteresse grundsätzlich näher zu prüfen gewesen wäre. Dies braucht aber nicht vertieft zu werden, weil es unabhängig davon die Klage auch als unbegründet angesehen hat und jedenfalls insoweit Richtigkeitszweifel nicht bestehen bzw. es bereits an einer genügenden Durchdringung des Streitstoffs fehlt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

b) Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils behauptet, dann müssen einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Gerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen nur vor, wenn der Kläger substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 2012 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Mit anderen Worten ausgedrückt verlangt § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine Durchdringung des Streitstoffs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rn. 49 f.).

Zur notwendigen Durchdringung des Streitstoffs ist insbesondere auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:

aa) Die Strafrechtsnorm des § 130 Abs. 4 StGB ist verfassungsmäßig. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit der Bindungswirkung des § 31 BVerfGG entschieden (BVerfG, B. v. 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300/320 ff.).

bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Problematik einer Gedenkveranstaltung für Rudolf Heß unter freiem Himmel entschieden, eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft im Sinn von § 130 Abs. 4 StGB sei auch anzunehmen, wenn durch positive Hervorhebung eines Verantwortungsträgers des Regimes (hier: „Stellvertreter des Führers“ Rudolf Heß) für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum klar erkennbar die Herrschaft des Nationalsozialismus als solche gutgeheißen werde (vgl. BVerwG, U. v. 25.6.2008 - 6 C 2107 - BVerwGE 131, 216/224 ff. [Rn. 32 ff.]). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dem gefolgt (vgl. etwa BayVGH, B. v. 13.11.2009 - 10 CS 09.2811 - BA S. 4 f; B. v. 3.12.2010 - 10 ZB 10.147 - BA S. 2 ff.).

cc) In dem Nachschlagewerk „Der Große Brockhaus“ (18. Aufl. 1979, Fünfter Band) findet sich zu Rudolf Heß Folgendes:

Heß,

„Rudolf, Politiker (NSDAP), geboren Alexandria (Ägypten) 26. April 1894, studierte u. a. bei K. Haushofer (Geopolitik), seit 1921 Mitglied der NSDAP, nahm 1923 am Hitlerputsch teil. Mit A. Hitler 1924-25 in der Festung Landsberg/Lech inhaftiert, half er diesem bei der Abfassung seines Buches „Mein Kampf“. 1925-32 war Heß Privatsekretär Hitlers. 1932 ernannte ihn dieser zum Vors. der Polit. Kommission der NSDAP. Als Stellvertreter Hitlers in der Parteiführung (1933-41), Reichs-Min. o. G. (1933-41), Mitgl. des Geheimen Kabinettsrates (1938-41) und des Ministerrates für Reichsverteidigung (1939-41) war er am Aufbau des totalitären nat.-soz. Führerstaates und an der Entwicklung seiner aggressiven Außenpolitik in führender Stellung beteiligt. Am 1. September 1939 bestimmte ihn Hitler zu seinem - in der Rangfolge - zweiten Nachfolger (nach H. Göring).

Im Mai 1941 flog Heß allein nach Großbritannien, um dort den Versuch einer Friedensvermittlung zu unternehmen. 1941-45 war er in britischer Haft. 1946 wurde er in Nürnberg vom Internat. Militärtribunal wegen Verbrechens gegen den Frieden zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Seit 1966 ist er der einzige Insasse des alliierten Kriegsverbrechergefängnisses in Berlin-Spandau.“

c) Gemessen daran hat der Antrag auf Zulassung der Berufung den Streitstoff nicht durchdrungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dem Vorwurf ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils mangelt es bereits an einer plausiblen Begründung.

Sinn und Zweck der geplanten Veranstaltung war es, den führenden nationalsozialistischen Politiker Rudolf Heß, der vom Internationalen Militärtribunal in Nürnberg unter Berücksichtigung der Gesamtheit seiner nationalsozialistischen Aktivitäten zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde, in einer Veranstaltung unter freiem Himmel wegen einer einzelnen Aktion, nämlich seines „Friedensflugs“ nach Großbritannien zu überhöhen und zu ehren. Für diese von einer einzelnen Person organisierte Veranstaltung wird die Bezeichnung „Gottesdienst“ gewählt, ohne sich substanziiert mit dem Vorwurf auseinanderzusetzen, dass diese Bezeichnung nur vorgeschoben sei. Im Zulassungsantrag wird auch nicht dargelegt, weshalb es gerade im Rahmen eines Gottesdienstes unter freiem Himmel auf einer öffentlichen Straße notwendig sein soll, Rudolf Heß als „Friedensflieger“ zu ehren, zumal Gottesdienste in der Regel in Kirchen oder ähnlichen Gebäuden abgehalten werden. Insoweit liegt der Vorwurf auf der Hand, es gehe nicht um die Bewertung der Person Rudolf Heß in Bezug auf transzendente Wirklichkeiten, höhere Mächte oder tiefere Seinsschichten (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112/115), sondern um die Wirkung in den politischen Raum unter Ablenkung von vielen Teilaspekten seiner politischen Laufbahn. Dem Vorwurf des Verwaltungsgerichts, die Veranstaltung habe mit Religion im Ergebnis nichts zu tun, wird nur vordergründig und oberflächlich unter Verweis auf die mehrfache und schlagwortartige Verwendung der Begriffe Gottesdienst, Religion und Religionsfreiheit entgegengetreten. Dem Zulassungsantrag gelingt es deshalb nicht darzulegen, weshalb die Veranstaltung darauf gerichtet sein soll, die beabsichtigte Ehrung in der Öffentlichkeit auf Teilaspekte zu beschränken, die die nationalsozialistische Leitfigur Rudolf Heß nicht als solche überhöhen und ihr nicht kultische oder religiöse Züge verleihen (vgl. BVerwG, U. v. 25.6.2008 - 6 C 21.07 - BVerwGE 131, 216/230 [Rn. 42 f.]). Für einen unvoreingenommenen Betrachter ist es vielmehr klar erkennbar, dass mit der Veranstaltung durch die positive Hervorhebung von Rudolf Heß als einem wichtigen Entscheidungsträger des nationalsozialistischen Systems die Herrschaft des Nationalsozialismus gutgeheißen und unter Hinweis auf den „Friedensflug“ beschönigt werden soll. Dies erfüllt den objektiven Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Tz. II.43.1 des Streitwertkatalogs.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.