vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 4 S 18.4047, 05.02.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine chinesische Staatsangehörige, verfolgt mit ihrer Beschwerde ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2018 gerichteten Klage (M 4 K 18.4046) weiter, mit dem diese den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums abgelehnt und unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung angedroht hat.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2019 abgelehnt. Die Klage der Antragstellerin werde voraussichtlich erfolglos bleiben, da die Interessenabwägung zu ihren Ungunsten ausfalle. Die auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 Abs. 4 AufenthG lägen nicht vor. Angesichts der von der Antragstellerin bisher erzielten Lernerfolge sei nicht mit einem Abschluss des Studiums innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu rechnen. Sie habe bereits für die studienvorbereitenden Sprachkurse fast vier Jahre benötigt und damit die für die Studienvorbereitung regelmäßig erforderliche Zeit um nahezu das Doppelte überschritten. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen rechtfertigten nicht die Annahme, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Sprachkenntnisse in der üblichen Zeit zu erwerben. Unabhängig davon, dass die vorgelegten Atteste unsubstantiiert seien, sei wegen der gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin auch mit weiteren Studienverzögerungen zu rechnen. Ihre Belastbarkeit sei offensichtlich stark eingeschränkt. Schließlich gehe das Gericht auch aufgrund seiner telefonischen und persönlichen Kontakte mit der Antragstellerin davon aus, dass ihre Deutschkenntnisse trotz des erfolgreichen Sprachtests nicht ausreichen würden, das Studium der Rechtswissenschaft ohne erhebliche Verzögerungen zu beenden.

Im Rahmen ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin weiterhin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, und führt zur Begründung aus, dass sie von Mitte Oktober 2017 bis Mitte Januar 2018 infolge einer Erkrankung ihrer Großmutter an einer schweren Depression gelitten habe, was die erfolgreiche Absolvierung der Sprachkurse verzögert habe. Sie habe in Vorbereitung für ihr Studium einen Gasthörerschein beantragt und sich um einen regelmäßigen Besuch von mehreren Lehrveranstaltungen bemüht. Unfallbedingt sei sie allerdings zuletzt nicht mehr reisefähig gewesen. Mittlerweile sei ihr ärztlich eine uneingeschränkte Studier- und Prüfungsfähigkeit attestiert worden und sie habe sich für das Sommersemester 2019 an der Universität Bonn im Fach Rechtswissenschaft immatrikuliert. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht angemessen berücksichtigt, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit in Großbritannien erfolgreich studiert habe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen weder die Aufhebung noch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht ist bei seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführten Interessenabwägung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zur Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaft zu verpflichten, aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Denn die Voraussetzung, dass der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (§ 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG), liegt auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens nicht vor.

Der angemessene Zeitraum im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck und den persönlichen Umständen sowie dem Bemühen des Ausländers, das Ziel seines Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Anhaltspunkte für die zu treffende Prognoseentscheidung sind unter anderem die üblichen Studien- und Aufenthaltszeiten und das bisherige Studienverhalten des Ausländers, vor allem bisher erbrachte Zwischenprüfungen und Leistungsnachweise (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 10 CS 18.2271 - juris Rn. 10; B.v. 20.8.2018 - 10 CS 18.789 - juris Rn. 10 m.w.N.). Spezifischen, vor allem sprachlichen Schwierigkeiten ausländischer Studierender ist angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.1994 - 1 B 10.94 - juris Rn. 4; U.v. 18.8.1981 - I C 88.76 - juris Rn. 30). Die Prüfung der Erreichbarkeit des Studienzweckes innerhalb angemessener Zeit ist im Vorfeld jeder Verlängerungsentscheidung vorzunehmen (Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.11.2018, § 16 Rn. 32 m.w.N.; Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 16 Rn. 16).

Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass aufgrund der bisher erbrachten Lernerfolge und der gesundheitlichen Einschränkungen keine positive Prognose im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG getroffen werden kann. Hinsichtlich der sprachlichen Schwierigkeiten ist zwar zu berücksichtigen, dass gemäß Nr. 16.1.2.1 AVwV nach erfolgreichem Abschluss des Sprachkurses die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Besuchs eines Studiums verlängert werden kann, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings darf nach Nr. 16.0.6 AVwV die für die Zulassung zum Studium erforderliche Teilnahme an Deutschsprachkursen in der Regel nicht länger als insgesamt zwei Jahre dauern. Ausgehend hiervon konnte das Verwaltungsgericht bei der anzustellenden Prognose auch den bisherigen Verlauf der Studienvorbereitung in den Blick nehmen und zugrunde legen, dass eine wie hier deutlich überlange Vorbereitungsdauer regelmäßig die Annahme ausschließt, die anschließende bzw. erst kürzlich begonnene Ausbildung werde in angemessener Zeit beendet werden können. Dem Beschwerdevorbringen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Antragstellerin insofern nunmehr eine deutliche Leistungssteigerung zu verzeichnen wäre, so dass mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums in einem überschaubaren Zeitraum gerechnet werden könnte. Hiergegen sprechen schon die vom Gericht im Rahmen seiner Korrespondenz mit der Antragstellerin konstatierten sprachlichen Defizite (s. Vermerke v. 14.1.2019 und 11.2.2019, Bl. 69 f., 85 der GA - M 4 K 18.4046).

Das Verwaltungsgericht hat bei der erforderlichen Prognose auch nicht verkannt, dass selbst eine erhebliche Überschreitung der durchschnittlichen Studienzeit nicht notwendigerweise eine Verfehlung der Zielsetzung der Aufenthaltsgewährung bedeutet und persönliche Belange des Ausländers wie insbesondere krankheitsbedingte Verzögerungen des Abschlusses des Studiums in die dabei anzustellenden Erwägungen mit einzubeziehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 10 CS 18.2271 - juris Rn. 10 m.w.N.). Allerdings hat das Verwaltungsgericht berechtigten Anlass gehabt, an der Richtigkeit der vorgelegten, unsubstantiierten und jeweils nachträglich ausgestellten ärztlichen Atteste zu zweifeln. Hieran ändert auch das im Beschwerdeverfahren vorgelegte und wiederum nachträglich ausgestellte Attest vom 26. Februar 2019, welches eine „mittelgradige Depression“ in der Zeit von Mitte Oktober 2017 bis Mitte Januar 2018 bescheinigen soll, nichts.

Schließlich vermag die Antragstellerin auch mit ihrem Hinweis auf ihre Studien(eig-nungs) leistungen in Großbritannien im Zeitraum von 2011 bis 2014 die vom Erstgericht getroffene Prognose nicht in Frage zu stellen. Denn die insofern vorgelegten Bescheinigungen lassen keinerlei inhaltlichen Bezug zum Studium im Fach Rechtswissenschaft erkennen. Der im Beschwerdeverfahren ferner vorgelegte Gasthörerschein bestätigt allenfalls die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, ein Nachweis über tatsächliche Studienleistungen ist damit aber nicht erbracht. Ohnehin hat die Antragstellerin eingeräumt, mangels Reisefähigkeit die Veranstaltungen bereits seit Anfang Januar 2019 nicht mehr besucht zu haben.

Nach alledem rechtfertigen es die Dauer und der Verlauf der Studienvorbereitung nicht, einen Abschluss des erst kürzlich aufgenommenen Studiums innerhalb absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2018 - 10 CS 18.789

bei uns veröffentlicht am 20.08.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2018 - 10 CS 18.2271

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine 31-jährige iranische Staatsangehörige, verfolgt mit ihrer Beschwerde den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2018 gerichteten Klage (M 4 K 18.1686) weiter. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums abgelehnt und ihr unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung in den Iran angedroht.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 12. Oktober 2018 abgelehnt. Die Klage der Antragstellerin werde voraussichtlich erfolglos bleiben, weil sich der Ablehnungsbescheid vom 7. März 2018 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht das persönliche Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Ein Anspruch auf die beantragte weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums bestehe nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht vorlägen. Angesichts des bisherigen Studienverlaufs und der langwierigen Erkrankung der Antragstellerin sei nicht mit einem Abschluss des Studiums innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu rechnen. Bei einer durchschnittlichen Studiendauer für das gesamte Medizinstudium an der Ludwig-Maximilians-Universität München von 14 bis 15 Semestern befinde sie sich bereits im 21. Semester, ohne bisher den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung angetreten, geschweige denn bestanden zu haben. Ausweislich der letzten Stellungnahme des Studiendekans könne die Antragstellerin zum ersten Teil der ärztlichen Prüfung (Physikum) unter der Voraussetzung, dass alle drei noch ausstehenden Prüfungen bestanden werden, frühestens im Frühjahr 2019 antreten. Für den sich daran anschließenden zweiten Studienabschnitt Medizin werde nach Auskunft des Studiendekans eine Mindeststudienzeit von vier Jahren und drei Monaten angesetzt. Damit könnte bei der Antragstellerin frühestens im Sommer 2023, also erst in mehr als viereinhalb Jahren, mit einem Abschluss des Studiums gerechnet werden. Dies sei unter Berücksichtigung des bislang erreichten Ausbildungsstands nicht mehr angemessen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, berücksichtige man ihre Erkrankungszeiten, befinde sie sich faktisch erst im fünften Semester; sie habe sich wegen ihrer ärztlich belegten diversen Erkrankungen nicht beurlauben lassen. Auf der Basis der so zu korrigierenden Semesteranzahl und der bis zu einem möglichen Abschluss noch verbleibenden viereinhalb Jahre sei durchaus von einem Studienabschluss in einem angemessenen Zeitraum im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG auszugehen. Im Übrigen seien verschiedene Erkrankungen (Magengeschwür, Blutarmut) inzwischen geheilt und sie werde auch wegen ihrer Depression behandelt, was zu einer erheblichen Leistungssteigerung geführt habe. Dass sie von der angefochtenen ablehnenden Entscheidung hart getroffen worden sei und dies ihr erschwert habe, sich auf die Prüfungen zu konzentrieren, sei eine natürliche Reaktion und lasse keinen Schluss darauf zu, dass sie das Studium nicht in absehbarer Zeit abschließen könne. Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Juni 2018 (Rs. C-181/16 - Gnandi) folge ein Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz, der ihr durch die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts verweigert worden sei.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. November 2018 ließ die Antragstellerin ein fachärztliches Attest vom 15. November 2018 über ihre schwere psychiatrische Erkrankung und bisherige Behandlung vorlegen, das „durch den jetzigen Ausreisedruck“ eine massive Verschlechterung ihres psychischen Befindens, eine drohende suizidale Zuspitzung sowie Reiseunfähigkeit attestiert. Demnach dürften bei ihr keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet werden.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde unter Bezugnahme auf die zutreffende Bewertung des Verwaltungsgerichts entgegengetreten. Bis zur Verifizierung des zuletzt vorgelegten ärztlichen Attests werde bei der Antragstellerin von Vollzugsmaßnahmen abgesehen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen weder die Aufhebung noch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Soweit die Antragstellerin meint, aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Gnandi“ (U.v. 19.6.2018 - C-181/16) einen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz dergestalt ableiten zu können, dass ihrer Klage eine gesetzlich bestimmte aufschiebende Wirkung zukommen müsse und es nicht ausreiche, wenn die aufschiebende Wirkung erst in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hergestellt werden müsse, was das Verwaltungsgericht zudem abgelehnt habe, verkennt sie die Bedeutung dieser Entscheidung. Denn diese befasst sich mit der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber, den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) bezüglich der Rückkehrentscheidung und den sich insbesondere aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulementverbot) ergebenden Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf bei Personen, die internationalen Schutz beantragt haben. Eine solche Konstellation liegt im Fall der Antragstellerin aber nicht vor.

Wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (s. auch Art. 47 Abs. 1 GRC) wird in ihrem Fall durch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) vorzunehmende Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage gewährleistet.

2. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführten Interessenabwägung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zur Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Fortsetzung des Medizinstudiums zu verpflichten, aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Denn die Voraussetzung, dass der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (§ 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG), liegt auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens nicht vor.

Der angemessene Zeitraum im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck und den persönlichen Umständen sowie dem Bemühen des Ausländers, das Ziel seines Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Anhaltspunkte für die zu treffende Prognoseentscheidung sind unter anderem die üblichen Studien- und Aufenthaltszeiten und das bisherige Studienverhalten des Ausländers, vor allem bisher erbrachte Zwischenprüfungen und Leistungsnachweise (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 20.8.2018 - 10 CS 18.789 - juris Rn. 10 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat bei der erforderlichen Prognose auch nicht verkannt, dass selbst eine erhebliche Überschreitung der durchschnittlichen Studienzeit nicht notwendigerweise eine Verfehlung der Zielsetzung der Aufenthaltsgewährung bedeutet und persönliche Belange des Ausländers wie insbesondere krankheitsbedingte Verzögerungen des Abschlusses des Studiums in die dabei anzustellenden Erwägungen mit einzubeziehen sind (vgl. Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.11.2018, § 16 Rn. 32 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass aufgrund des von der Antragstellerin im Verfahren geltend gemachten Gesundheitszustands eine positive Prognose im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht getroffen werden kann. Der Einwand der Antragstellerin, verschiedene Erkrankungen (Magengeschwür, Blutarmut) seien inzwischen geheilt, sie werde auch wegen ihrer Depression behandelt, was im Verhältnis zu den bisherigen Studienleistungen zu einer erheblichen Leistungssteigerung geführt habe, wird durch das von ihr zuletzt vorgelegte fachärztliche Attest vom 15. November 2018 jedenfalls in ganz erheblicher Weise relativiert bzw. sogar widerlegt. Denn dort wird fachärztlich festgestellt, „dass durch den jetzigen Ausreisedruck das psychische Befinden … sich massiv verschlechtert und aufgrund der Vorgeschichte jederzeit mit einer suizidalen Zuspitzung gerechnet werden muss“ und dass die Antragstellerin „nicht reisefähig und eine Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführbar“ ist. Denn diese Feststellungen legen nahe, dass die Klägerin ihre schwere psychiatrische Erkrankung trotz der erfolgten Behandlung weder überwunden noch zumindest so stabilisiert hat, um einen erfolgreichen Abschlusses ihres Medizinstudiums prognostizieren zu können. So wird in dem Attest weiter ausgeführt, dass sich die Antragstellerin im letzten Jahr durch die Ausweisungsdrohung derart unter Druck gesetzt gefühlt habe, dass sie sich letztlich überhaupt nicht mehr auf das Studium konzentrieren habe können, sich die Gesamtsymptomatik noch verschlechtert habe und ihr psychisches System völlig zusammengebrochen sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind auch diese Umstände bei der gebotenen Prognose mit heranzuziehen. Durchgreifende Zweifel, einen erfolgreichen Abschluss des Studiums in angemessener Zeit noch zu erreichen, sind im Übrigen auch im Hinblick darauf angebracht, dass im Attest neben „intensiven Verhandlungen mit der Universität um eine Fortsetzung des Studiums erlaubt zu bekommen“ auch erwähnt wird, dass die Antragstellerin „wichtige Schritte unternommen“ hat, „um einen Beruf zu erlernen, eine Lehrstelle zu bekommen“.

Nach alledem ist es auch zur Überzeugung des Senats nicht gerechtfertigt, einen Abschluss des Medizinstudiums innerhalb absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine kamerunische Staatsangehörige, verfolgt mit ihrer Beschwerde ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Au 1 K 18.63) weiter.

Gegenstand der Klage und des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2017, mit dem diese ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums abgelehnt und ihr unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung angedroht hat.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 15. März 2018 abgelehnt. Die Beschwerde sei überwiegend bereits unzulässig, weil die Antragstellerin nicht – wie behauptet – am 9. Juni 2016 einen Verlängerungsantrag gestellt habe, sondern erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Aufenthaltserlaubnis am 4. August 2016. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, da die Interessenabwägung zuungunsten der Antragstellerin ausfalle. Die auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 Abs. 4 AufenthG lägen nicht vor. Angesichts der von der Antragstellerin bisher erbrachten Studienleistungen sei nicht mit einem Abschluss des Studiums innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu rechnen.

Im Rahmen ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin weiterhin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Studiums. Die inzwischen bei der Stadt Nürnberg beantragte Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ist hier nicht Streitgegenstand.

Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in seiner Prüfung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachen Gründe beschränkt. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Es kann offenbleiben, ob die Meinung des Verwaltungsgerichts zutrifft, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei bereits überwiegend unzulässig, weil die Antragstellerin nicht rechtzeitig (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) vor dem Ablauf der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis am 21. Juni 2016 einen wirksamen Antrag auf Verlängerung gestellt habe. Denn das Verwaltungsgericht hat – selbständig tragend – zu Recht festgestellt, dass der Antrag jedenfalls unbegründet ist.

Die Klage, die Antragsgegnerin zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Fortsetzung des Studiums zu verpflichten, wird auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens aller Voraussicht nach erfolglos blieben. Die Voraussetzung, dass der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (§ 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG), liegt nicht vor.

Zwar trifft das Argument der Antragstellerin zu, dass eine Höchstdauer für das Erreichen eines Studienabschlusses gesetzlich nicht festgelegt ist. Vielmehr bestimmt sich der „angemessene Zeitraum“ im Sinn des § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nach dem Aufenthaltszweck und den persönlichen Umständen sowie dem Bemühen des Ausländers, das Ziel seines Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Anhaltspunkte für die zu treffende Prognoseentscheidung sind unter anderem die üblichen Studien- und Aufenthaltszeiten und das bisherige Studienverhalten des Ausländers, vor allem bisher erbrachte Zwischenprüfungen und Leistungsnachweise (Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.5.2018, § 16 Rn. 32; zu Einzelheiten der Prognose: BayVGH, U.v. 5.5.2010 – 19 BV 09.3103 – juris Rn. 49-62).

Aus den von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in absehbarer Zeit noch einen Studienabschluss erreichen könnte. Sie hat seit ihrem Studienbeginn im Wintersemester 2012/2013 nunmehr vier Studiengänge aufgenommen, ohne in einem von ihnen nennenswerte Erfolge aufweisen zu können. An der Hochschule Heilbronn wurde sie nach 7 Fachsemestern „Medizinische Informatik“ exmatrikuliert, nachdem sie (nur) 40 ECTS-Punkte erreicht hatte. Davon konnten lediglich 16 ECTS-Punkte auf ihr weiteres Studium „Informatik“ an der Universität Augsburg angerechnet werden, bis zu ihrer Exmatrikulation aus diesem Studiengang am 30. September 2017 hatte sie insgesamt 20 ECTS-Punkte (von 180) erreicht. Aus den vor ihr vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass anschließend die Universität Augsburg ihren Wechsel in den Studiengang „Informatik und Multimedia“ genehmigt hat; irgendwelche Belege über tatsächliche Studienleistungen oder erzielte Leistungsnachweise hat sie nicht erbracht. Aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigung der Technischen Hochschule Nürnberg vom 18. April 2018 ergibt sich, dass sie nunmehr dort im Studiengang „Angewandte Mathematik und Physik“ eingeschrieben ist, und zwar vorläufig in das zweite Fachsemester; eine endgültige Einstufung könne erst nach abgeschlossener Notenanerkennung erfolgen. Insoweit hat die Antragstellerin zwar ihren Antrag auf Anerkennung von vorangegangenen Studienleistungen vorgelegt, aber keine weiteren Angaben mehr gemacht, weder zu erfolgten Anerkennungen noch zu neuerdings erzielten Studienleistungen.

Aus alledem ergibt sich das Bild eines eher planlosen und bisher erfolglosen Studienverlaufs, der es nicht rechtfertigt, einen Abschluss des zuletzt aufgenommenen Studiums innerhalb absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine 31-jährige iranische Staatsangehörige, verfolgt mit ihrer Beschwerde den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2018 gerichteten Klage (M 4 K 18.1686) weiter. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums abgelehnt und ihr unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung in den Iran angedroht.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 12. Oktober 2018 abgelehnt. Die Klage der Antragstellerin werde voraussichtlich erfolglos bleiben, weil sich der Ablehnungsbescheid vom 7. März 2018 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht das persönliche Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Ein Anspruch auf die beantragte weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums bestehe nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht vorlägen. Angesichts des bisherigen Studienverlaufs und der langwierigen Erkrankung der Antragstellerin sei nicht mit einem Abschluss des Studiums innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu rechnen. Bei einer durchschnittlichen Studiendauer für das gesamte Medizinstudium an der Ludwig-Maximilians-Universität München von 14 bis 15 Semestern befinde sie sich bereits im 21. Semester, ohne bisher den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung angetreten, geschweige denn bestanden zu haben. Ausweislich der letzten Stellungnahme des Studiendekans könne die Antragstellerin zum ersten Teil der ärztlichen Prüfung (Physikum) unter der Voraussetzung, dass alle drei noch ausstehenden Prüfungen bestanden werden, frühestens im Frühjahr 2019 antreten. Für den sich daran anschließenden zweiten Studienabschnitt Medizin werde nach Auskunft des Studiendekans eine Mindeststudienzeit von vier Jahren und drei Monaten angesetzt. Damit könnte bei der Antragstellerin frühestens im Sommer 2023, also erst in mehr als viereinhalb Jahren, mit einem Abschluss des Studiums gerechnet werden. Dies sei unter Berücksichtigung des bislang erreichten Ausbildungsstands nicht mehr angemessen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, berücksichtige man ihre Erkrankungszeiten, befinde sie sich faktisch erst im fünften Semester; sie habe sich wegen ihrer ärztlich belegten diversen Erkrankungen nicht beurlauben lassen. Auf der Basis der so zu korrigierenden Semesteranzahl und der bis zu einem möglichen Abschluss noch verbleibenden viereinhalb Jahre sei durchaus von einem Studienabschluss in einem angemessenen Zeitraum im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG auszugehen. Im Übrigen seien verschiedene Erkrankungen (Magengeschwür, Blutarmut) inzwischen geheilt und sie werde auch wegen ihrer Depression behandelt, was zu einer erheblichen Leistungssteigerung geführt habe. Dass sie von der angefochtenen ablehnenden Entscheidung hart getroffen worden sei und dies ihr erschwert habe, sich auf die Prüfungen zu konzentrieren, sei eine natürliche Reaktion und lasse keinen Schluss darauf zu, dass sie das Studium nicht in absehbarer Zeit abschließen könne. Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Juni 2018 (Rs. C-181/16 - Gnandi) folge ein Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz, der ihr durch die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts verweigert worden sei.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. November 2018 ließ die Antragstellerin ein fachärztliches Attest vom 15. November 2018 über ihre schwere psychiatrische Erkrankung und bisherige Behandlung vorlegen, das „durch den jetzigen Ausreisedruck“ eine massive Verschlechterung ihres psychischen Befindens, eine drohende suizidale Zuspitzung sowie Reiseunfähigkeit attestiert. Demnach dürften bei ihr keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet werden.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde unter Bezugnahme auf die zutreffende Bewertung des Verwaltungsgerichts entgegengetreten. Bis zur Verifizierung des zuletzt vorgelegten ärztlichen Attests werde bei der Antragstellerin von Vollzugsmaßnahmen abgesehen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen weder die Aufhebung noch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Soweit die Antragstellerin meint, aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Gnandi“ (U.v. 19.6.2018 - C-181/16) einen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz dergestalt ableiten zu können, dass ihrer Klage eine gesetzlich bestimmte aufschiebende Wirkung zukommen müsse und es nicht ausreiche, wenn die aufschiebende Wirkung erst in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hergestellt werden müsse, was das Verwaltungsgericht zudem abgelehnt habe, verkennt sie die Bedeutung dieser Entscheidung. Denn diese befasst sich mit der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber, den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) bezüglich der Rückkehrentscheidung und den sich insbesondere aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulementverbot) ergebenden Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf bei Personen, die internationalen Schutz beantragt haben. Eine solche Konstellation liegt im Fall der Antragstellerin aber nicht vor.

Wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (s. auch Art. 47 Abs. 1 GRC) wird in ihrem Fall durch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) vorzunehmende Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage gewährleistet.

2. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführten Interessenabwägung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zur Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Fortsetzung des Medizinstudiums zu verpflichten, aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Denn die Voraussetzung, dass der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (§ 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG), liegt auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens nicht vor.

Der angemessene Zeitraum im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck und den persönlichen Umständen sowie dem Bemühen des Ausländers, das Ziel seines Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Anhaltspunkte für die zu treffende Prognoseentscheidung sind unter anderem die üblichen Studien- und Aufenthaltszeiten und das bisherige Studienverhalten des Ausländers, vor allem bisher erbrachte Zwischenprüfungen und Leistungsnachweise (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 20.8.2018 - 10 CS 18.789 - juris Rn. 10 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat bei der erforderlichen Prognose auch nicht verkannt, dass selbst eine erhebliche Überschreitung der durchschnittlichen Studienzeit nicht notwendigerweise eine Verfehlung der Zielsetzung der Aufenthaltsgewährung bedeutet und persönliche Belange des Ausländers wie insbesondere krankheitsbedingte Verzögerungen des Abschlusses des Studiums in die dabei anzustellenden Erwägungen mit einzubeziehen sind (vgl. Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.11.2018, § 16 Rn. 32 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass aufgrund des von der Antragstellerin im Verfahren geltend gemachten Gesundheitszustands eine positive Prognose im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht getroffen werden kann. Der Einwand der Antragstellerin, verschiedene Erkrankungen (Magengeschwür, Blutarmut) seien inzwischen geheilt, sie werde auch wegen ihrer Depression behandelt, was im Verhältnis zu den bisherigen Studienleistungen zu einer erheblichen Leistungssteigerung geführt habe, wird durch das von ihr zuletzt vorgelegte fachärztliche Attest vom 15. November 2018 jedenfalls in ganz erheblicher Weise relativiert bzw. sogar widerlegt. Denn dort wird fachärztlich festgestellt, „dass durch den jetzigen Ausreisedruck das psychische Befinden … sich massiv verschlechtert und aufgrund der Vorgeschichte jederzeit mit einer suizidalen Zuspitzung gerechnet werden muss“ und dass die Antragstellerin „nicht reisefähig und eine Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführbar“ ist. Denn diese Feststellungen legen nahe, dass die Klägerin ihre schwere psychiatrische Erkrankung trotz der erfolgten Behandlung weder überwunden noch zumindest so stabilisiert hat, um einen erfolgreichen Abschlusses ihres Medizinstudiums prognostizieren zu können. So wird in dem Attest weiter ausgeführt, dass sich die Antragstellerin im letzten Jahr durch die Ausweisungsdrohung derart unter Druck gesetzt gefühlt habe, dass sie sich letztlich überhaupt nicht mehr auf das Studium konzentrieren habe können, sich die Gesamtsymptomatik noch verschlechtert habe und ihr psychisches System völlig zusammengebrochen sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind auch diese Umstände bei der gebotenen Prognose mit heranzuziehen. Durchgreifende Zweifel, einen erfolgreichen Abschluss des Studiums in angemessener Zeit noch zu erreichen, sind im Übrigen auch im Hinblick darauf angebracht, dass im Attest neben „intensiven Verhandlungen mit der Universität um eine Fortsetzung des Studiums erlaubt zu bekommen“ auch erwähnt wird, dass die Antragstellerin „wichtige Schritte unternommen“ hat, „um einen Beruf zu erlernen, eine Lehrstelle zu bekommen“.

Nach alledem ist es auch zur Überzeugung des Senats nicht gerechtfertigt, einen Abschluss des Medizinstudiums innerhalb absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.