Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 13. September 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2017 weiter.

Die Antragstellerin ist Halterin zweier Husky-Mix-Hunde „Kaluna“ und „Aslan“. Aufgrund eines Vorfalls am 25. Mai 2016, bei dem die Hündin „Kaluna“ einen anderen Hund gebissen hatte, der tierärztlich behandelt werden musste, ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 2. August 2016 i.d.F. vom 12. August 2016 für diesen Hund einen Leinenzwang für den Innenbereich und einen Maulkorbzwang für den Außenbereich an.

Am 8. Mai 2017 führte M. B. mit einer Freundin, Frau U., in der B. Straße im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin seinen Hund aus. Er gab an, der weiße Husky der Antragstellerin habe seinen Hund gebissen und ihn selbst angesprungen und in die rechte Hand und in seine rechte Körperseite gebissen.

Der Ereignismeldung war eine Stellungnahme von Frau B. beigefügt, wonach sie am 15. November 2016 von beiden Hunden der Antragstellerin angesprungen worden sei, als sie ihren Hund ausgeführt habe. Beim Zurückweichen sei sie mit dem rechten Fuß auf der Bordsteinkante des Gehwegs ausgeglitten und habe sich den Fuß gebrochen.

Mit Bescheid vom 1. September 2017 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, ihre beiden Hunde „Kaluna“ und „Aslan“ außerhalb des befriedeten Besitztums innerhalb bewohnter Gebiete sowie außerhalb bewohnter Bereiche, welche nicht einsehbar und unübersichtlich sind, und beim Nähern von Menschen und anderen Hunden nur an einer reißfesten, schlupfsicheren und maximal 150 cm langen Leine auszuführen. Von den beiden Hunden gehe eine konkrete Gefahr insbesondere für Eigentum und Gesundheit von Menschen aus. Die Hündin „Kaluna“ habe bei dem Vorfall vom 25. Mai 2016 den Hund der Geschädigten verletzt. Ebenso sei es zu einem Schadenseintritt gekommen, als der Hund „Aslan“ am 8. Mai 2017 den 16jährigen M. B. bzw. dessen Hund attackiert habe. Insbesondere bei großen und kräftigen Hunden könnten Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG auch dann verfügt werden, wenn es nicht zu Zwischenfällen gekommen sei. Die Auflagen zur sicheren Verwahrung und zum Leinenzwang seien zur Verhütung der von einem Hund ausgehenden Gefahren regelmäßig geeignet und nicht unangemessen, da sie lediglich ein Verhalten regelten, das verantwortungsbewusste Hundehalter von sich aus ohnehin beachten würden. Die Anordnung eines Maulkorbzwangs außerhalb bewohnter Gebiete sei kein gleichermaßen effektives Mittel zur Gefahrenabwehr. Bei einer Begegnung außerhalb bewohnter Gebiete werde nicht ein Anspringen anderer Menschen verhindert.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2017 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 1. September 2017 und beantragte am 3. November 2017 zudem, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 23. Juli 2018 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die angegriffenen Anordnungen seien zu Recht ergangen, da von den Hunden der Antragstellerin eine konkrete Gefahr für die in Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter ausgehe. Beide Hunde der Antragstellerin seien in der Vergangenheit in Zwischenfälle verwickelt gewesen, bei denen Menschen bzw. Tiere verletzt worden seien. Den Vorfall vom 25. Mai 2016 stelle auch die Antragstellerin nicht substantiiert in Frage. Der Vorfall vom 8. Mai 2017 stehe nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der in der Behördenakte befindlichen polizeilichen Zeugenaussage des Geschädigten M. B. und des vorgelegten ärztlichen Attests fest. Unabhängig von den dargelegten Zwischenfällen gehe von den Hunden der Antragstellerin eine konkrete Gefahr auch deshalb aus, da es sich um große Hunde handle. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Anordnung einer bestimmten Länge der Leine sei schon aus Gründen der Einhaltung des Bestimmtheitgrundsatzes erforderlich. Im Übrigen werde der den Hund Ausführende nur bei der Verwendung einer entsprechend kurzen Leine in die Lage versetzt, bei Gefahrensituationen unverzüglich auf die Hunde einzuwirken. Soweit die Antragstellerin vortrage, sie benötige für bestimmte Formen des Ausführens der Hunde eine längere Leine, müsse sie diese Einschränkung im Interesse der Gefahrenabwehr hinnehmen.

Im Rahmen ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass mit der angeordneten Leinenlänge von 1,5 m eine artgerechte Hundehaltung nicht möglich sei. Ihr müsse zumindest gestattet werden, die beiden Hunde mit einer bis zu 3 m langen Leine als Zughunde führen zu dürfen. Die Anordnung eines Leinenzwangs im Außenbereich für Bereiche, welche nicht einsehbar und unübersichtlich seien, und beim Nähern von Menschen und Hunden sei nicht hinreichend bestimmt, so dass faktisch ein Verbot ausgesprochen werde. Unverhältnismäßig sei auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, beide Hunde mit einem Leinenzwang zu belegen, obwohl nur ein Hund auffällig geworden sei. Das Strafverfahren gegen die Antragstellerin bezüglich des Vorfalls vom 8. Mai 2017 sei eingestellt worden. Bezüglich des Vorfalls vom 25. Mai 2016 weise sie darauf hin, dass der geschädigte Hund den Vorfall verursacht und provoziert habe.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragstellerin verkenne, dass sie ihre Hunde im freien, übersichtlichen Gelände unangeleint ausführen dürfe. In der Vergangenheit seien beide Hunde auffällig geworden.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung.

Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung, wonach die Klage gegen den Bescheid vom 1. September 2017 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 13. September 2017 zu Recht abgelehnt.

Nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG können Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf jedoch nur verfügt werden, wenn im zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt. Der Senat geht dabei grundsätzlich davon aus, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen oder vom Führen derartiger Hunde durch eine nicht befähigte Person in der Regel eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter ausgeht. Insbesondere muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht zu Beisszwischenfällen gekommen sein (stRspr vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; U.v. 20.1.2011 - 10 B 09.5966 - juris Rn. 21 m.w.N.). Es ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Menschen, die in bewohntem Umfeld vor einem unangeleinten großen Hund, auch dann, wenn er auf den ersten Blick nicht furchteinflößend wirkt, Angst haben und es aufgrund von unvorhersehbaren oder unkontrollierten Reaktionen von Menschen und/oder Hunden zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit kommen kann. Daher eröffnet Art. 18 Abs. 2 LStVG nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Möglichkeit, für solche großen Hunde wie die Hunde der Antragstellerin einen Leinenzwang in bewohnten Gebieten anzuordnen.

Außerhalb von bewohnten Gebieten kann nach der Rechtsprechung des Senats eine solche Gefahr nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil es dort gerade nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden kommt bzw. kommen muss; die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass die Hunde der Antragstellerin außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen und von ihrer Halterin in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnten, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr im o.g. Sinne nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 20 m.w.N.). Insoweit haben jedoch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass beide Hunde in der Vergangenheit bereits an Zwischenfällen beteiligt waren, die zur Verletzung von anderen Hunden und einem Menschen führten und daher eine konkrete Gefahr besteht, dass die Hunde der Antragstellerin, wenn sie ohne Leine ausgeführt werden und nicht zurückgehalten werden können, bei der Begegnung mit anderen Menschen oder Hunden diese beißen bzw. an ihnen hochspringen.

Soweit die Antragstellerin bezüglich des Vorfalls vom 25. Mai 2016 vorbringt, der geschädigte Hund habe ihre Hündin „Kaluna“ provoziert, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass von einem Hund auch dann eine konkrete Gefahr i.S.d. Art. 18 Abs. 2 LStVG ausgeht, wenn seine Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 31.6.2014 - 10 ZB 14.688 -juris Rn. 6 m.w.N.).

Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich Vorfall vom 8. Mai 2017 so zugetragen hat, wie ihn der Geschädigte M. B. geschildert hat. Zwar bestreitet die Antragstellerin, dass ihr Hund „Aslan“ den Hund von M. B. bzw. ihn selbst gebissen habe und beruft sich auf die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens. Aus der bei den Behördenakten befindlichen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2017 (Bl. 84) ergibt sich jedoch, dass der Anzeige hinsichtlich der Tat vom 8. Mai 2017 lediglich mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben und der Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen wird. Dazu, wie sich der Vorfall zugetragen hat, verhält sich die staatsanwaltschaftliche Verfügung nicht. Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des geschädigten M. B. ergeben sich nicht, zumal seine Angaben von der Zeugin Frau U. bestätigt wurden. Die Verletzung des Hundes von Herrn B. ist durch eine Quittung über entsprechende Tierarztkosten belegt. Weiterhin hat der geschädigte M. B. ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach bei ihm am 9. Mai 2017 eine Hundebissverletzung behandelt worden ist. Selbst wenn, wie die Antragstellerin meint, die Bissverletzung des M. B. von seinem eigenen Hund stammen sollte, steht fest, dass der Hund „Aslan“ M. B. und seinen Hund angegangen und zumindest den Hund verletzt hat.

Die Anordnung eines Leinenzwangs ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 BayVwVfG. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verlangt, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts aus der Verfügung selbst - wenn auch gegebenenfalls erst im Zusammenhang mit den Gründen des Bescheids und den zugrundeliegenden Umständen - die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (BayVGH, B.v. 18.2.1999 - 24 CS 98.3198 - juris Rn. 34). Dies bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Der Verwaltungsakt muss geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (Tiedemann in Beck´scher Online-Kommentar, VwVfG, § 37 Rn. 19 m.w.N.). Maßgeblich ist insofern die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der behördlichen Anordnung (§ 133, § 157 BGB; BayVGH, B.v. 10.3.2017 - 10 ZB 17.136 - juris Rn. 7). Aus dem Wortlaut der Anordnung ergibt sich zweifelsfrei, dass die Antragstellerin ihre Hunde im Außenbereich nur dann anleinen muss, wenn das Gelände nicht hinreichend einsehbar ist oder sich Menschen bzw. Hunde nähern. Der freie Auslauf außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile soll nach Sinn und Zweck des Anordnung nur in entsprechend übersichtlichem Gelände zugelassen werden, wo sich nähernde Passanten und Hunde rechtzeitig wahrgenommen werden können und so gegebenenfalls eine unerwartete Begegnung wirksam ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 11; U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 23).

Die getroffene Anordnung erweist sich auch als verhältnismäßig. Da es sich bei beiden Hunden um große Hunde handelt und beide sicherheitsrechtlich auffällig geworden sind, konnte die Antragsgegnerin für beide Hunde eine sicherheitsrechtliche Anordnung erlassen. Auch in Bezug auf die artgerechte Haltung ist die Anordnung des Leinenzwangs nicht zu beanstanden. Eine generelle Anleinpflicht besteht nur für den Innenbereich. Außerhalb der bewohnten Bereiche darf die Antragstellerin beide Hunde frei laufen lassen, wenn das Gelände übersichtlich ist und sich keine Menschen und Hunde nähern. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid zu Recht dargelegt, dass eine Lockerung des Leinenzwangs für den Außenbereich zugunsten eines Maulkorbzwangs der von den Hunden ausgehenden Gefahr nicht wirksam begegnen könne, weil dann Passanten nicht vor einem Anspringen geschützt werden könnten. Auch die Leinenlänge ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Nur eine relativ kurze Leine ermöglicht ein hinreichend zuverlässiges Einwirken auf den Hund. Soweit die Antragstellerin den Einsatz als Zughund anspricht, wäre im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls zu prüfen, ob der Einsatz als Zughund überhaupt von Nr. 1 des Bescheides, der das Ausführen der Hunde regelt, umfasst ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2017 - 10 ZB 17.136

bei uns veröffentlicht am 10.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2018 - 10 CS 18.1780

bei uns veröffentlicht am 13.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2015 weiter. Mit diesem Bescheid wird die Klägerin u.a. verpflichtet, ihre beiden Hunde außerhalb ihres befriedeten Besitztums nur noch an einer reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband oder alternativ fest anliegendem Brustgeschirr zu führen (Nr. 1).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem Vortrag der Klägerin, auf dessen Überprüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall. Dies gilt sowohl bezüglich der Bestimmtheit der angefochtenen Anordnung (1.1) als auch der Verpflichtung der Klägerin, auch den Hund „Fly“ anzuleinen (1.2).

1.1 Zur Frage der Bestimmtheit der streitgegenständlichen Anordnung in Nummer 1 des Bescheides vom 21. September 2015 führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Adressat in die Lage versetzt werden müsse, aus der Verfügung selbst zu erkennen, was von ihm gefordert werde. Maßgeblich sei insofern die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der behördlichen Anordnung. Zwar seien im Tenor des streitgegenständlichen Bescheides weder Rasse noch Name der Hunde genannt und in den Gründen aufgrund der Angaben des Zeugen B. (i.F. Geschädigter) bei der Anzeigenerstattung vor der Polizeiinspektion F. der blonde Hovawart „Cloony“ als Golden Retriever bezeichnet. Trotz der irrtümlichen Falschbezeichnung der Rasse sei nach Auffassung des Gerichts für die Klägerin jedoch aus dem Tenor und Gründen des Bescheids eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass sich die Anordnung der Beklagten auf die zwei in ihrem Haushalt lebenden Hunde der Rasse Hovawart beziehe. Die Anordnung sei auch eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung.

Demgegenüber bringt die Klägerin im Zulassungsverfahren vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass bei Bescheiden mit vollstreckbarem Inhalt eine Erkennbarkeit des Regelungsgehalts durch den Adressaten allein nicht ausreichend sei. Vielmehr müssten derartige Bescheide so hinreichend bestimmt sein, dass sie Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung sein könnten. Es genüge grundsätzlich nicht, dass die gebotene Bestimmtheit erst durch Rückgriff auf Unterlagen, die sich bei den Akten befänden, hergestellt werden könne. Aus dem Tenor des Bescheides ergebe sich nicht eindeutig, für welche Hunde die Anordnungen getroffen würden, da die Hunde nicht näher bezeichnet seien. Erst aus den Entscheidungsgründen werde deutlich, dass die Beklagte die Anordnungen hinsichtlich eines Golden Retrievers und vermutlich eines Hovawarts getroffen habe.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die in Nummer 1 verfügte Anordnung des Leinenzwangs für beide Hunde sei hinreichend bestimmt, ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verlangt, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts aus der Verfügung selbst - wenn auch gegebenenfalls erst im Zusammenhang mit den Gründen des Bescheids und den zugrundeliegenden Umständen - die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (BayVGH, B.v. 18.2.1999 - 24 CS 98.3198 - juris Rn. 34). Dies bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Bei einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zur Haltung von Hunden ist daher der betreffende Hund eindeutig zu bezeichnen (Schwabenbauer in Beck´scher Online-Kommentar, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 18 Rn. 95 m.w.N.). Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (Tiedemann in Beck´scher Online-Kommentar, VwVfG, § 37 Rn. 19 m.w.N.). Maßgeblich ist insofern die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der behördlichen Anordnung (§ 133, § 157 BGB).

Für die Klägerin ist aus dem Tenor und den Gründen des angefochtenen Bescheides eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass sich die an sie gerichtete Anordnung der Beklagten auf ihren Hovawart „Cloony“ und dem vormals ihrer Mutter gehörenden Hovawart „Fly“ erstreckt. Als die Beklagte ihr mit Schreiben vom 26. Juni 2015 im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gab, sich zu dem Sachverhalt, wonach „ihre Hunde aus einer Entfernung von ca. 100 m“ auf den Geschädigten zugerannt seien und einer der Hunde, ein Golden Retriever, zugebissen habe, zu äußern, widersprach die Klägerin bezüglich der unzutreffenden Rassebezeichnung des Hundes nicht. Wenn die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 21. September 2015 an dieser Bezeichnung des Hundes, der den Geschädigten gebissen hatte, als Golden Retriever festhält, so ist für die Klägerin offensichtlich, dass es sich dabei um ihren Hund „Cloony“ handelt, der im Übrigen auch nach ihrer Darstellung im Schreiben vom 27. Juli 2015 den Geschädigten bei dem besagten Vorfall in den Oberschenkel „gezwickt“ hat. Für sie ist auch eindeutig erkennbar, dass sich die Anordnung im Bescheid vom 21. November 2015 zusätzlich auf den Hund „Fly“ bezieht, da dieser der andere Hund war, der bei dem Vorfall am 24. April 2015 auf den Geschädigten zugelaufen ist. Aus der streitgegenständlichen Anordnung ist somit klar und unzweideutig erkennbar, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Hunde „Fly“ und „Cloony“ entsprechend anzuleinen. Daher bestehen in Bezug auf die Bestimmtheit auch keine durchgreifenden Bedenken wegen der zwangsweisen Durchsetzung der Anleinpflicht. Das in Nr. 3 des Bescheides angedrohte Zwangsgeld bei Zuwiderhandlung gegen das Anleingebot wird fällig, falls die Klägerin einen der beiden oder beide Hunde außerhalb ihres befriedeten Besitztums nicht anleint. Eine Vollstreckungsmaßnahme, bei der - wie vorgebracht - ein Gerichtsvollzieher tätig werden müsste, ist beim angedrohten Verwaltungszwang nicht vorgesehen. Ebenso wenig muss die Klägerin die Fälligstellung eines Zwangsgeldes befürchten, wenn sie einen dritten Hund unangeleint ausführt. Die verfügte Anleinpflicht besteht ausschließlich für die beiden an dem Vorfall vom 24. April 2015 beteiligten Hunde der Klägerin.

1.2 Bezüglich des Adressaten einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG legt das Verwaltungsgericht dar, dass die Anordnung zur Hundehaltung gegenüber der Klägerin verfügt werden konnte, auch wenn Halter des schwarzen Hovawarts „Fly“ tatsächlich der Ehemann der Klägerin sei. Nach Art. 18 Abs. 2 LStVG könne auch derjenige in Anspruch genommen werden, der als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund auftrete. Dies sei bei der Klägerin der Fall, da sie auch den schwarzen Hund regelmäßig alleine ausführe und sich auch anderen gegenüber als Halterin geriere.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung führt die Klägerin insoweit aus, dass hinsichtlich der Störerauswahl ein Ermessensnichtgebrauch vorliege. Der Bescheid treffe keine Feststellungen zu ihrer Verantwortlichkeit. Sie sei nur Halterin eines Hundes, werde im angefochtenen Bescheid aber hinsichtlich „ihrer beiden Hunde“ verpflichtet. Im Bescheid fänden sich keine Ausführungen zur Störerauswahl. Für die Rechtmäßigkeit des Bescheides wäre hinsichtlich der Richtung der Maßnahme abzuwägen gewesen, ob überhaupt eine Verantwortlichkeit der Klägerin für Hunde, deren Halterin sie nicht ist, bestehe.

Auch dieses Vorbringen vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Die Beklagte ist bei Erlass des Bescheides vom 21. November 2015 davon ausgegangen, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG Maßnahmen nach Art. 18 LStVG an den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten sind. Die Klägerin ist unstreitig Halterin eines männlichen blonden Hovawarts. Sie ist jedoch auch als (ordnungsrechtliche) Halterin des weiblichen Hovawarts, schwarzmarken, anzusehen. Halter ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund (Schwabenbauer in Beck´scher Online-Kommentar, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 18 Rn. 97). Es ist daher maßgeblich darauf abzustellen, wer die tatsächliche Verfügungs- und Bestimmungsmacht über das Tier ausübt. Eigentum und Eigenbesitz sind für die Bejahung der Haltereigenschaft nicht Voraussetzung (Schwabenbauer, a.a.O., Art. 37 Rn. 61). Die Tatsache, dass eine Person die Hundesteuer bezahlt und daher steuerrechtlich als Halter des Hundes angesehen wird, macht diese nicht automatisch zum Halter im Sinne des Art. 18 bzw. 9 LStVG (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2013 - 10 CS 13.1544 - juris Rn. 25). Im Zeitpunkt des Vorfalls (24.4.2015), der zum Erlass der streitgegenständlichen Anordnung führte, war die Mutter der Klägerin, die steuerrechtliche Halterin des Hundes „Fly“, noch am Leben. Die Klägerin führte den Hund „Fly“ zusammen mit ihrem Hund „Cloony“ aus. Als die Beklagte ihr mit Schreiben vom 26. Juni 2015 Gelegenheit gab, sich zu dem Sachverhalt, wonach „ihre Hunde aus einer Entfernung von ca. 100 m“ auf den Geschädigten zugerannt sein sollen, zu äußern, nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2015, kurz nach dem Tod der Mutter der Klägerin am 15. Juli 2015, Stellung. Er sprach darin von der Klägerin als Hundehalterin, die sich mit ihren beiden Hunden am Waldrand bei R. aufgehalten habe. Da bei dem Vorfall am 24. April 2015 die Klägerin auch den Hund „Fly“ ausführte, konnte die Beklagte rechtsfehlerfrei annehmen, dass die Klägerin auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Hund „Fly“ ist. Einer ausdrücklichen Begründung, weshalb die Anordnung bezüglich beider Hunde an die Klägerin gerichtet worden ist, bedurfte es daher im streitgegenständlichen Bescheid in Ermangelung von Anhaltspunkten für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit einer anderen Person nicht mehr.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der geltend gemachte Verfahrensmangel, wonach das Verwaltungsgericht gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen habe, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden sei, liegt nicht vor. Auch hat das Erstgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag im Urteil rechtsfehlerfrei als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Bei der Ablehnung des Beweisantrags erst in den Entscheidungsgründen liegt kein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO vor. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsverfahren hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen unbedingten, sondern ausweislich der Sitzungsniederschrift nur einen bedingten Beweisantrag gestellt, so dass die Ablehnung des Beweisantrags nicht durch gesonderten Beschluss erfolgen musste. Soweit die Klägerin eine Aufklärungsrüge erhebt, fehlt es an der hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung, wonach auch vom Hund „Fly“ eine Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG ausgehe, auf die „Rechtsprechung des Senats zu großen Hunden“ verwiesen. Nach Auffassung des Erstgerichts, die von der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde, geht von einem „großen“ Hund - ein solcher ist ein Hund der Rasse Hovawart zweifellos - auch ohne konkrete (Beiß-)Vorfälle (an Orten mit relevantem Publikumsverkehr) stets eine Gefahr für eines der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter aus. Auf das Wesen und den Erziehungszustand, die Gegenstand des einzuholenden Sachverständigengutachtens hätten sein sollen, kommt es bei dieser Rechtsauffassung somit nicht mehr an. Ein schlüssiger Vortrag, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen, liegt im Zulassungsverfahren nicht vor. Insbesondere kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf an, ob der Hund „Fly“ am Vorfall vom 24. April 2015 nicht unmittelbar beteiligt war.

Im Übrigen genügt das Vorbringen der Klägerin zur Widersprüchlichkeit der Zeugenaussagen des Geschädigten und von Frau S. nicht, um eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 VwGO (und damit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) substantiiert darzulegen. Die Entscheidungsgründe enthalten umfangreiche Ausführungen dazu, weshalb das Verwaltungsgericht der Darstellung des Geschädigten folgt. Damit hat sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht in der gebotenen Weise (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) auseinandergesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.