Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2017 - 10 CE 17.172

published on 24.04.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2017 - 10 CE 17.172
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Unter Abänderung von Nr.

III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 2. Januar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 1.250‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter‚ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zur Entscheidung über die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn durchzuführen.

Der Antragsteller, ein tunesischer Staatsangehöriger, der im Alter von sechs Monaten im Familiennachzug in das Bundesgebiet eingereist ist, wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. Juni 2008 nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Ingolstadt vom 28. März 2007 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten ausgewiesen; mit dem gleichen Bescheid wurde ihm die Erteilung von ausländerrechtlichen „Bewährungsduldungen“ ab Haftentlassung (März 2009) für drei Jahre zugesagt, um ihm die Möglichkeit zu geben, ein straf- und drogenfreies Leben nachzuweisen. Sollte er erneut zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden, sei er verpflichtet, das Bundesgebiet innerhalb von vier Wochen nach erfolgtem Widerruf der Duldung zu verlassen, andernfalls er nach Tunesien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde.

Nach seiner neuerlichen Inhaftierung am 1. Februar 2014 wurde er mit Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 12. März 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verurteilt. Nach Verbüßung von 2/3 dieser Haftstrafe wurde die Vollstreckung des Strafrestes mit Beschluss des Landgerichts Traunstein - Strafvollstreckungskammer - vom 7. April 2016 unter Festsetzung einer Bewährungszeit von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt; der ihm zugleich auferlegten Verpflichtung, sich unverzüglich in eine stationäre Drogentherapie zu begeben, kam er vom 22. Mai bis 18. November 2016 nach. Ein erstes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, seine Abschiebung nach Tunesien auszusetzen, blieb erfolglos (VG München, B.v. 19.9.2016 - M 10 E 16.1851 - und BayVGH, B.v. 21.11.2016 - 10 CE 16.2047 -). Auf die Gründe der beiden Beschlüsse wird in vollem Umfang Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht München lehnte den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Antrag, der Antragsgegnerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu untersagen, mit Beschluss vom 2. Januar 2017 ab. An der Zulässigkeit des Antrags bestünden wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Beschlüsse vom 19. September und 21. November 2016 erhebliche Zweifel. Ob der Umstand, dass der Antragsteller eine Drogentherapie abgeschlossen habe, tatsächlich eine neue Tatsache darstelle, sei zweifelhaft. Jedenfalls sei der Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen; der Abschluss einer Drogentherapie führe für sich allein nicht zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Zudem bestehe nach wie vor eine konkrete Wiederholungsgefahr erheblicher Straftaten. Der Antragsteller müsse erst über einen längeren Zeitraum nach Abschluss der Therapie nachweisen, dass er zur Führung eines drogenfreien Lebens in der Lage sei.

Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, nach dem Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 7. April 2016 sei die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden und dem Antragsteller die Weisung erteilt worden, unmittelbar anschließend eine stationäre Therapie aufzunehmen. Diese Weisung habe er erfolgreich umgesetzt. Daher sei nun im Hinblick auf die bestehende Ausreisepflicht und auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine neue Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zwingend erforderlich. Hätte das Beschwerdegericht von der erfolgreichen Beendigung der Therapie zum Zeitpunkt seines Beschlusses vom 21. November 2016 gewusst, hätte schon damals eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung ergehen können. Damit liege eine neue Tatsache im Sinn von § 80 Abs. 7 VwGO vor, die geeignet sei, den noch offenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis positiv zu bescheiden und gleichzeitig die Aufenthaltsbeendigung auszusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Ausländerakte sowie auf die Gerichtsakten im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Einiges spricht dafür, dass das vom Antragsteller als „Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO“ bezeichnete Rechtsschutzbegehren bereits unzulässig ist (1.). Jedenfalls rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. Januar 2017, mit dem das Begehren des Antragstellers abgelehnt wurde, der Antragsgegnerin zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis durchzuführen (2.).

1. An der Zulässigkeit des Eilantrags auf Abschiebungsschutz bestehen deswegen erhebliche Zweifel, weil er - wie der Antrag im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO - erneut auf Aussetzung der Abschiebung gerichtet ist und die dort ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2016 (a.a.O.) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2016 (a.a.O.) rechtskräftig geworden sind. Auch Beschlüsse sind in entsprechender Anwendung des - seinem Wortlaut nach für Urteile geltenden - § 121 VwGO der Rechtskraft zugänglich (vgl. hierzu Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 121 Rn. 37,41; Lindner in Beck‘scher Online- Kommentar VwGO, Posser/Wolff, Stand: 1.1.2017, § 121 Rn. 12); der Streitgegenstand, über den rechtskräftig entschieden wurde, darf nicht erneut anhängig gemacht werden. Allerdings findet die Rechtskraft ihre Grenze dann, wenn sich die maßgebliche Rechts- oder Sachlage gegenüber der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Situation nachträglich ändert (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 121 Rn. 28).

Im vorliegenden Fall bezeichnet der Antragsteller seine (ausweislich der Bescheinigung der Therapieeinrichtung vom 18. November 2016 am gleichen Tag) erfolgreich beendete stationäre Drogentherapie als einen derartigen neuen Umstand, den der Senat in seinem Beschluss vom 21. November 2016 (a.a.O.) mangels Kenntnis nicht berücksichtigen habe können. Dies erscheint zweifelhaft, weil im genannten Beschluss der erstmalig absolvierten stationären Drogentherapie schon deswegen ausdrücklich keine maßgebliche Bedeutung zugemessen wird, da „ein dauerhafter Erfolg der Therapie“ nicht abgesehen werden könne. Die Forderung einer dauerhaften Drogenabstinenz ist hier auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses, also nur etwa sechs Monate nach Beendigung der Therapie, insbesondere vor dem Hintergrund des jahrelangen Drogenkonsums des Antragstellers nicht erfüllt. Allein der erfolgreiche Abschluss seiner Therapie rechtfertigt noch nicht die erforderliche positive Prognose, dass der Antragsteller über einen längeren Zeitraum ein straffreies Leben ohne Drogen führen kann und damit die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten auch unter Drogeneinfluss als widerlegt angesehen werden kann. Hierauf weist auch der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts hin, ohne dass die Beschwerde sich damit auseinandersetzt.

Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn man das vorliegende Begehren um einstweiligen Rechtsschutz nicht als neuerlichen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern als einen - von der überwiegenden Meinung grundsätzlich für zulässig gehaltenen - Abänderungsantrag wegen veränderter Umstände in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ansehen würde (vgl. nur: BVerfG, B.v. 23.3.1995 - 2 BvR 492/95 u.a. - juris Rn. 67; Putler in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 123 Rn. 129; Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 35; offengelassen in: BVerfG, B.v. 23.10.2007 - 2 BvR 542/07 - juris Rn. 16).

2. Letztlich kann die Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Abschiebung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen, denn die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg; der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, der sich nur aus dem Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergeben könnte, (auch) mit seinem neuen Vortrag nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

2.1 Der Nachweis eines erfolgreichen Therapieabschlusses ist nicht geeignet, einen Anordnungsanspruch zu begründen. Ein solcher kann sich hier im Hinblick auf den vom Antragsteller begehrten Abschiebungsschutz ausschließlich aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergeben. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die hier allein in Betracht kommende rechtliche Unmöglichkeit kann sich nur aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK (insbesondere im Hinblick auf das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinem inzwischen 13-jährigen Sohn) ergeben. Für die Bewertung des Gewichts des vom Antragsteller geführten Familien- und Privatlebens ist jedoch der Abschluss der sechsmonatigen Drogentherapie nicht unmittelbar relevant; hierdurch verändert sich sein Interesse an einem weiteren vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber dem mit Beschluss des Senats vom 21. November 2016 dargestellten Interesse nicht in entscheidungserheblicher Weise.

Es trifft auch nicht zu, dass der Senat, hätte er bereits am 21. November 2016 vom erfolgreichen Abschluss der Drogentherapie gewusst, eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung im Beschwerdeverfahren getroffen hätte. Denn dieser Umstand allein hätte vor dem Hintergrund einer bestandskräftigen Ausreisepflicht keineswegs ausgereicht, einen Anordnungsanspruch mit der Begründung anzuerkennen, dass nunmehr das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet im Hinblick auf das Umgangsrecht mit seinem Sohn und auf weitere private Belange das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegen könnte.

2.2 Auch der Umstand, dass über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Antragsgegnerin bislang nicht entschieden wurde, vermag einen Anordnungsanspruch nicht zu begründen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Antragsteller wegen der aus der Ausweisung von 25. Juni 2008 resultierenden Sperrwirkung selbst bei Bestehen eines Anspruchs gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf; Voraussetzung für die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels wäre vielmehr zunächst seine Ausreise und die Festsetzung einer an diesen Zeitpunkt anknüpfenden Frist durch die Antragsgegnerin (vgl. § 11 Abs. 2 bis 9 AufenthG), die aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Es besteht kein Anordnungsanspruch für die Gewährung von Abschiebungsschutz bis zur (ablehnenden) Entscheidung über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis.

2.3 Ein Anordnungsanspruch im Sinn eines Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG folgt schließlich nicht aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 7. April 2016, mit dem der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zum einen war der Bewährungsbeschluss dem Senat bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 21. November 2016 (a.a.O.) bekannt, ohne dass er dort zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis geführt hat. Zum anderen stellt sich im vorliegenden Fall gar nicht die Frage, inwieweit eine relevante Wiederholungsgefahr vor dem Hintergrund der Strafaussetzung zur Bewährung (noch) bejaht werden kann, zu deren Beantwortung der Antragsteller auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 (2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21, 24) verweist. Denn - anders als in dem zitierten Fall - steht infolge der bereits vor Jahren eingetretenen Bestandskraft der Ausweisung des Antragstellers fest, dass von ihm wegen der negativen Prognose eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Insoweit eingetretenen möglichen positiven Entwicklungen kann die Antragsgegnerin im Rahmen des bereits angesprochenen Befristungsverfahrens Rechnung tragen. Unzutreffend ist daher der Beschwerdevortrag, allein wegen der nach Absolvierung einer Drogentherapie erfolgten Entlassung des Antragstellers in die Freiheit sei eine weitere Überprüfung der bestehenden Ausreisepflicht durch das Beschwerdegericht „im Sinne der Durchsetzung des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zwingend erforderlich“.

Die Kostenfolge ergibt sich § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1‚ § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 21.11.2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründ
published on 19.09.2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragstelle
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Annotations

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.

Der Antragsteller wurde am … April 1984 in Tunesien geboren und ist tunesischer Staatsangehöriger. Am 5. August 1984 ist er im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland eingereist und hält sich dort seitdem ununterbrochen auf. Am 17. Mai 2005 hat der Antragsteller die Mutter seines am … Februar 2004 geborenen Sohnes geheiratet. Seit Sommer 2010 leben die Ehegatten getrennt, die Ehe ist seit 10. November 2011 geschieden, das Sorgerecht für den Sohn liegt bei der Mutter.

Am 28. März 2007 verurteilte das Amtsgericht Ingolstadt den Antragsteller wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Heroin) zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Zuvor war der Antragsteller bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, u. a. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Amtsgericht Ingolstadt, 2001), vorsätzlicher Körperverletzung (Amtsgericht Ingolstadt, 2002), vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (Amtsgericht Ingolstadt, 2002) sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen in Tatmehrheit zu unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (Amtsgericht Ingolstadt, 2006). Der Antragsteller stand zum Zeitpunkt der Verurteilung vom 28. März 2007 unter Bewährung, das Amtsgericht Ingolstadt betonte die „kurze Rückfallgeschwindigkeit“ und bewertete das Tatgeschehen als „besonders verwerfliche Lynchjustiz“.

Der Antragsteller konsumierte in der Vergangenheit Betäubungsmittel, u. a. zeitweilig Heroin, zudem Marihuana und Amphetamine; auf eine gegenwärtig anhaltende Suchtproblematik lässt schließen, dass er sich in stationärer Therapie befindet.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2008 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin ausgewiesen und sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zudem legte der Bescheid fest, die Antragsgegnerin werde dem Antragsteller nach Haftentlassung eine Duldung für ein Jahr erteilen, welche bis zu einer Gesamtdauer von 3 Jahren um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werde. Nach Ablauf des Duldungszeitraums werde dem Antragsteller nur unter den folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt: das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers, wirtschaftliche und soziale Integration, Nachweis der Drogenfreiheit durch Drogenscreenings und Erfüllen der Unterhaltspflicht. Andernfalls müsse der Antragsteller bis vier Wochen nach Ablauf der Duldung ausreisen. Die Duldung werde während des Duldungszeitraums widerrufen, wenn der Antragsteller wegen einer Straftat verurteilt werde. In diesem Fall sei der Antragsteller ausreisepflichtig innerhalb von vier Wochen nach dem Widerruf. Für beide Fälle der Ausreisepflicht wurde dem Antragsteller die Abschiebung angedroht. Der Bescheid ist mittlerweile bestandskräftig. Der Antragsteller hatte sich über seinen damaligen Bevollmächtigten am 22. April 2008 mit den Bedingungen einverstanden erklärt.

Am 9. März 2009 wurde der Antragsteller aus der Haft entlassen. Seit der Haftentlassung wurde der Antragsteller rechtskräftig verurteilt wegen Beleidigung (Amtsgericht Ingolstadt, 2012), Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen (2013, Amtsgericht Krefeld) und Unterschlagung (Amtsgericht Köln, 2013). Weitere Strafverfahren wurden eingestellt.

Die letzte Duldung des Antragstellers endete am 15. September 2012.

Am 24. Januar 2013 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Aufenthaltstitel, welcher ihm mit Verweis darauf versagt wurde, dass er die im Bescheid vom 25. Juni 2008 festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle. Unter anderem verwies die Antragsgegnerin auf die erneute Straffälligkeit des Antragstellers.

Am 1. Februar 2014 wurde der Antragsteller erneut in Haft genommen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt (rechtskräftig nach Berufung zum Landgericht Ingolstadt am 12. März 2015).

Das Verhältnis des Antragstellers zu seinem Sohn beschreiben die Beteiligten unterschiedlich intensiv: Nach eigenen Angaben besuchte der Antragsteller seinen Sohn vor seiner erneuten Inhaftierung mehrfach wöchentlich und beschenkte ihn. Die Antragsgegnerin verweist dagegen auf Aussagen der Kindsmutter, wonach der Antragsteller sich an gerichtliche Besuchszeiten nicht gehalten habe und seine Besuche beim Sohn insgesamt unregelmäßig erfolgten, so dass Mutter und Sohn davon ausgehen würden, der Antragsteller habe kein Besuchsrecht mehr. Unterhalt bezahlt der Antragsteller nicht. Über das aktuelle Vater-Sohn-Verhältnis haben die Beteiligten nichts mitgeteilt.

Am 21. April 2016 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers per Telefax die einstweilige Verfügung beantragt,

der Antragsgegnerin zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller einzuleiten.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem habe der Antragsteller ein enges Verhältnis zu seinem Sohn und somit Anspruch auf Schutz gem. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, so dass eine Duldung gem. § 60a AufenthG in Betracht komme. Zudem sei der Antragsteller faktischer Inländer. Die Ausweisung sei unter der aktuellen Rechtslage neu zu entscheiden, da die Ausweisung bereits vor 8 Jahren erfolgt sei. Überdies seien die Bedingungen aus dem Bescheid vom 25. Juni 2008 unangemessen. Die Antragsgegnerin beabsichtige, den Antragsteller direkt aus der Haft abzuschieben, so dass Eile geboten sei. Beigelegt war ein Schreiben des ehemaligen Schwiegervaters des Antragstellers, nach dessen Meinung der Antragsteller von seinem Sohn gebraucht werde und der Antragsteller sich gut um seinen Sohn kümmere, sowie Schriftverkehr zwischen dem Antragsgegner und der JVA, der sich die Planung einer Abschiebung aus der Haft entnehmen lässt.

Mit Schreiben vom 22. April 2016 sicherte die Antragsgegnerin zu, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller bis zum 10. Mai 2016 zu ergreifen. Mit Schreiben vom 29. April 2016, bei Gericht eingegangen am 9. Mai 2016 hat die Beklagte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe die Voraussetzungen, die im Bescheid vom 28. Juni 2008 für eine Aufenthaltserlaubnis festgelegt seien, nicht erfüllt: Er lebe von seiner Ehefrau getrennt und geschieden, habe kein festes Beschäftigungsverhältnis, begleiche seine Unterhaltsrückstände nicht und seine Unterhaltsverpflichtungen unvollständig, sei seit Haftentlassung 2009 mehrfach verurteilt worden, zudem gebe es Hinweise auf weiteren Betäubungsmittelkonsum. Der Ausweisungsbescheid sei vollziehbar. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG stehe dem Antragsteller, den die Sorge um sein Kind in den vergangenen Jahren weder von Drogenkonsum noch von Straffälligkeit abgehalten habe, nicht zu. Enger Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn habe bereits vor der Inhaftierung nicht bestanden und bestehe auch mittlerweile nicht. Rechtliche oder tatsächliche Gründe für eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG lägen nicht vor, da der Antragsteller als tunesischer Staatsangehöriger sich einen Reisepass verschaffen könne.

Am 13. Mai 2016 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass der Antragsteller aus der Haft entlassen werde und ein Angebot für eine stationäre Therapie habe.

Nach telefonischer Auskunft vom 17. Mai 2016 werde der Antragsgegner keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur Gerichtsentscheidung ergreifen.

Der Antragsteller wurde am 17. Mai 2016 aus der Haft entlassen.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass dieser sich in stationärer Therapie befinde, aus der beigefügten Therapiebestätigung ergibt sich als Tag der Aufnahme der 20. Mai 2016.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 teilte die Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe seit dem 22. Juli 2014 keinen gültigen Reisepass mehr und sich nach der Haftentlassung auch nicht sofort um einen bemüht. Sie schlussfolgert daraus auf eine zögerliche Mitwirkung des Antragstellers. Zudem wertet sie die weiterhin bestehende Drogenabhängigkeit des Antragstellers, die zu überwinden ihm bereits 2008 zur Bedingung gemacht wurde, als Indiz für die mangelnden Erfolgsaussichten der nunmehr durchgeführten Drogentherapie.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 trat der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Vorwurf entgegen, der Antragsteller habe nicht ausreichend mitgewirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Ein Anordnungsanspruch, der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung) oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind u. a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123, Rn. 23). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Eine einstweilige Anordnung ist nicht nur zu erlassen, wenn mit zweifelsfreier Sicherheit feststeht, dass das materielle Recht besteht, dessen Sicherung der Antragsteller im Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erstrebt oder dessen Regelung er im Sinn von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen will. Es genügt vielmehr, dass das Bestehen dieses Rechts überwiegend wahrscheinlich ist, so dass der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen würde (vgl. BayVGH, B. v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20 m. w. N.). Grundsätzlich darf das Eilverfahren die Hauptsache nicht vorwegnehmen.

Zwar ist trotz des Umstandes, dass ein konkreter Abschiebungstermin noch nicht feststeht, wegen des Hinweises der Antragsgegnerin auf die in naher Zukunft beabsichtigte bzw. jedenfalls nicht auszuschließende Abschiebung des Antragstellers wohl ein Anordnungsgrund gegeben, jedoch liegt bei der gebotenen summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch vor.

Der Antragsteller ist aufgrund der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom 25. Juni 2008 seit über 8 Jahren vollziehbar ausreisepflichtig. Eine erneute Entscheidung über die bestandskräftige Ausweisung ist nicht erforderlich. Zudem hat die Antragsgegnerin implizit in der Ablehnung des am 24. Januar 2013 beantragten Aufenthaltstitels entschieden, dass sie an der Ausweisung festhält.

1. Der anwaltlich vertretene Antragsteller begehrt nicht die (vorläufige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern wendet sich gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Dass der Antragsteller nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des Bescheids vom 25. Juni 2008 nicht erfüllt, ist mithin unerheblich.

2. Ein Abschiebungshindernis liegt nicht vor.

a. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu.

Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung des Antragstellers nach Tunesien ist aber weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich.

aa. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung kann nur bei fortdauernder Passlosigkeit des Antragstellers angenommen werden, wenn nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde die Abschiebung ohne Pass oder Passersatz nicht möglich ist oder ein Abschiebungsversuch gescheitert ist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2016, § 60a AufenthG Rn. 50 f., 56).

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein tunesischer Reisepass nicht erreichbar ist.

Tatsächliche Abschiebehindernisse sind daher nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich.

bb. Ein rechtliches Abschiebehindernis ergibt sich für den Antragsteller nicht, weil durch seine Abschiebung der Schutz von Ehe und Familie sowie des Privat- und Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde.

Die Rückkehr nach Tunesien ist dem Antragsteller vielmehr auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zumutbar. Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Allerdings folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch des Grundrechtsträgers und die korrespondierende Pflicht der Ausländerbehörden, dass diese bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen haben und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen haben (vgl. BVerfG, B. v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ebenso ist nach Art. 8 EMRK bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die familiäre Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, U. v. 2.8.2001 - Boultif, Nr. 54273/00 - InfAuslR 2001, 476/478). Das von diesen Bestimmungen u. a. geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.2009 - 1 C 40.07 - juris Rn. 21; BVerfG, B. v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - juris Rn. 33).

Grundvoraussetzung eines rechtlichen Abschiebungshindernisses aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist die abgeschlossene „gelungene“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland (z. B. EGMR, U. v. 23.6.2008 - 1638/03 - Maslov - InfAuslR 2008, 333), die nicht automatisch mit einem bestimmten, auch längerfristigen Aufenthalt im Aufnahmeland einhergeht. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer wegen seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann (vgl. OVG Saarl, B. v. 30.4.2008 - 2 B 214/08 juris Rn. 11).

Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vermitteln dem Antragsteller keinen Duldungsanspruch. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Vater-Kind-Beziehung bereits tatsächlich gelebt würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. B. v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris) entfaltet Art. 6 GG nämlich nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen, sondern entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. auch VGH München, B. v. 24.11.2008 - 10 CE 08.3014 - juris; VGH München, B. v. 17.5.2013 - 10 CE 13.1065 - juris, VG München B. v. 23.10.2013 - M 10 E 13.3727 - juris). Der Antragsteller hat eine solche Verbundenheit zu seinem Sohn nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Der Brief des ehemaligen Schwiegervaters bleibt zu vage, um ein für § 60a AufenthG ausreichendes Vater-Sohn-Verhältnis zu beschreiben, insbesondere bleiben die Häufigkeit von Treffen, Geschenken und Briefen offen. Sohn und Vater lebten, zudem unterbrochen von einem Klinikaufenthalt, vor allem in den ersten fünf Lebensjahren des Kindes zusammen, bevor der Antragsteller 2009 inhaftiert wurde, seit 2010 von der Kindsmutter getrennt lebt und 2014 erneut inhaftiert wurde. Eine enge Bindung mit dem zwölfjährigen Sohn beruht in den letzten Jahren jedenfalls nicht auf einem gemeinsamen Zusammenleben. Auch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass durch Telefonate, Besuche und Briefe dennoch ein enges Verhältnis entstanden sei, das sich nicht aus dem Ausland ebenso weiterführen ließe: Besuche erfolgten auch vor der Haft nur unregelmäßig. Der Antragsteller hat angegeben, er habe vor der Haft seinen Sohn zwei- bis dreimal wöchentlich gesehen, konkrete Nachweise, Beispiele oder Mittel der Glaubhaftmachung fehlen. Die Kindsmutter dagegen hat gegenüber der Antragsgegnerin mitgeteilt, die Besuche seien nur manchmal mehrfach wöchentlich erfolgt. Auch die weiteren von der Antragsgegnerin eingeführten Aussagen der Kindsmutter, auf die sich auch der Antragsteller bezieht, weisen auf ein distanziertes Verhältnis hin, da der Sohn nach Angaben der Mutter die Abwesenheit des Vaters gewohnt sei. Zudem gehe er nach Einschätzung der Antragsgegnerin wohl davon aus, der Antragsteller habe überhaupt kein Besuchsrecht mehr. Zwar beschenkt der Antragsteller seinen Sohn, doch spricht gegen eine enge Bindung, dass der Antragsteller zum Unterhalt seines Sohnes nicht zuverlässig beiträgt und auch nicht beitrug, als er noch eine Arbeitsstelle hatte. Vor allem hat der Antragsteller versäumt mitzuteilen, wie sich aktuell nach der Haftentlassung und mithin zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt sein Verhältnis zu seinem Sohn darstellt.

Überdies stehen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK einer Abschiebung nicht per se entgegen, sondern fordern lediglich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dem Interesse an der familiären Bindung ist damit die durch die wiederholte Straffälligkeit manifestierte Gefährlichkeit des Antragstellers entgegenzustellen. Insbesondere vermochten die Bedingungen, die für die erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vereinbart waren, sowie die bestandskräftige Ausweisung ihn nicht zur Straffreiheit zu motivieren. Der Antragsteller hat sich über einen langen Zeitraum in erheblicher Häufigkeit und Schwere strafbar gemacht.

Zwar lebt der Antragsteller nahezu sein gesamtes Leben ununterbrochen in der Bundesrepublik und hat dementsprechend ein schützenswertes Privatleben in der deutschen Gesellschaft aufgebaut. Doch rechtfertigt den Eingriff die Schwere und Häufigkeit seiner Straftaten. Gerade Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz stellen eine besondere Gefahr für die Gesellschaft dar (vgl. EGMR, U. v. 19.03.2013 - 45971/08 - juris Rn. 47). Erneut steht dem Interesse des Antragstellers am Schutz seines Privatlebens gewichtig entgegen, dass ihn auch die Duldung auf Bewährung weder von Drogenkonsum noch von Straffälligkeit abhalten konnte. Auch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht oder ist sonst ersichtlich, dass ihm ein Leben in Tunesien unzumutbar wäre.

2. Auch eine Duldung im Ermessensweg nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kommt nicht in Betracht. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für eine Ermessensduldung wurden vom Antragsteller weder dargelegt noch sind solche Gründe sonst ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller, ein tunesischer Staatsangehöriger, seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Ausländerbehörde der Beklagten weiter verfolgt, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. September 2016 das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs wegen des geltend gemachten rechtlichen Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf das dem Antragsteller zustehende Umgangsrecht mit seinem zwölfjährigen deutschen Sohn, der bei der sorgeberechtigten Mutter lebt, verneint. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK liege nicht vor, weil der Antragsteller eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Vor allem habe er versäumt darzulegen, wie sich aktuell nach der Haftentlassung das Verhältnis zu seinem Sohn darstelle. Die genannten Bestimmungen stünden im Übrigen einer Abschiebung nicht per se entgegen, sondern erforderten vielmehr eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, in deren Rahmen insbesondere auch die wiederholte, zum Teil erhebliche Straffälligkeit des Antragstellers zu berücksichtigen gewesen sei, die zu einer bestandskräftigen Ausweisung im Jahre 2008 und einer zunächst auf drei Jahre erteilten „Bewährungsduldung“ geführt habe; zuletzt sei der erneut ab 1. Februar 2014 inhaftierte Antragsteller durch Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 12. März 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.

Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, eine Aufenthaltsbeendigung stelle einen gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK konventionswidrigen Eingriff in sein Privatleben dar, denn in der Gesamtschau ergebe sich sehr wohl ein Bild der familiären Verbundenheit zwischen ihm und seinem Sohn. Zur Glaubhaftmachung legt er unter anderem eine eidesstattliche Versicherung vom 29. Oktober 2016 sowie ein Schreiben vom 18. Oktober 2016 an seinen Bevollmächtigten, weiter ein Schreiben seines Ex-Schwiegervaters, annähernd 30 Seiten protokollierte, elektronisch geführte Gespräche (Chats) mit seinem Sohn sowie vier Kopien handschriftlicher Schreiben, die von seinem Sohn verfasst worden sein sollen, vor. Außerdem legt er den Entwurf eines Arbeitsvertragsangebots vor, weiter die Bestätigung einer stationären Drogenhilfeeinrichtung, wonach er am 20. Mai 2016 aufgenommen worden sei und aus der er am 18. November 2016 entlassen werde. Der Antragsgegnerin müssten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung gemäß § 60a AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahmen untersagt werden.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob es dem Antragsteller damit gelungen ist, die tatsächlichen Voraussetzungen für das mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Ziel, Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG wegen Vorliegens eines rechtlichen Abschiebungshindernisses aus Art. 8 Abs. 1 EMRK zu erhalten, in der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO gebotenen Art und Weise glaubhaft zu machen. Zunächst vermögen weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK einen unmittelbaren Anspruch eines Elternteils auf Duldung zur Ausübung eines bestehenden Umgangsrechts zu begründen. Die hier geltend gemachten rechtlichen Schutzwirkungen zugunsten eines Elternteils entfalten diese Bestimmungen nur dann, wenn im konkreten Einzelfall eine tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Elternteil und seinem Kind besteht, die eine hinreichende Konstanz der Beziehung erwarten lässt und auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, B.v 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14; st. Rspr. des Senats, vgl. z. B. BayVGH, B.v 11.8.2015 - 10 C 15.1446 - juris Rn. 8). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann auch vor dem Hintergrund der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht ohne weiteres beurteilt werden. Zwar wird auch das ernsthafte und nachweisliche Bemühen um die erstmalige regelmäßige Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind grundsätzlich vom Recht auf Privatleben i. S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst (vgl. EGMR, U.v. 21.12.2010 - Rs. 20578/07 - juris Rn. 55 - 62; BayVGH, U.v. 26.9.2016 - 10 B 13.1318 - juris). Im vorliegenden Fall ist allerdings die Annahme nicht von der Hand zu weisen, der Antragsteller verfolge seine Absicht, erstmals ein nachhaltiges persönliches Verhältnis zu seinem Sohn aufzubauen, zumindest vorrangig nur deshalb, weil nun erstmals seit Erlass der Ausweisungsverfügung vom 25. Juni 2008 die Durchsetzung der seit über acht Jahren bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht ernsthaft droht. Jedenfalls bestand während der Zeiten der Inhaftierung (zuletzt vom 1.2.2014 bis 19.5.2016) keine über gelegentliche briefliche Kontakte zwischen Vater und Sohn hinausgehende Beziehung; seither ist es dem in einer Drogenhilfeeinrichtung untergebrachten Antragsteller jedoch offenbar möglich, an jedem zweiten Wochenende in der Wohnung seines Ex-Schwiegervaters Umgang mit seinem Sohn zu haben.

Letztlich kann die Frage nach der Schutzwürdigkeit der konkreten Form der Ausübung des Umgangsrechts dahinstehen. Selbst wenn man nämlich annehmen wollte, dass eine Abschiebung des Antragstellers einen Eingriff in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben bedeuten würde, ließe Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Auffassung des Senats hier einen solchen Eingriff zu, weil er „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die… öffentliche Sicherheit“.

Bereits das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (vgl. S. 12) - ohne dass die Beschwerde dies thematisiert - zutreffend davon ausgegangen, dass sich auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte gewichtige familiäre Belange bei der einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Abschiebung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers nicht stets durchsetzen (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 14.4.2015 - 10 ZB 14.2534 - juris Rn. 9 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat die verfassungsrechtlichen (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14) Maßgaben für die Berücksichtigung der familiären Bindung des Antragstellers an seinen Sohn mit deutscher Staatsangehörigkeit erkannt und den mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte von Vater und Sohn bewertet. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die bei der Abwägung einzustellenden Interessen von Vater und Kind am weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet erheblich weniger Gewicht besitzen als die gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe. Vom Antragsteller geht nach wie vor die konkrete Gefahr der Begehung schwerer Gewaltdelikte, auch unter Drogeneinfluss, sowie die Gefahr erneuter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz aus. Diese Bewertung gründet sich zum einen auf die Art, Schwere und Anzahl der begangenen Straftaten. Zum Anderen und insbesondere ist sie vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Antragsteller es trotz bestandskräftiger Ausweisung aus dem Jahr 2008 und einer (ab Haftentlassung am 9.3.2009) begonnenen dreijährigen ausländerrechtlichen „Bewährungszeit“ nicht geschafft hat, dauerhaft ein straffreies Leben zu führen. Besonderes Gewicht kommt dabei der Verurteilung durch das Landgericht Ingolstadt vom 12. März 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung zu; dieser Verurteilung lagen zwei vom Antragsteller geführte Messerstiche gegen das Opfer, mit dem es aus nichtigem Anlass zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen war, zugrunde. Auch hierbei stand der Antragsteller offenbar unter gewissem Drogeneinfluss. Diese gegen die körperliche Unversehrtheit und damit eines der höchsten Rechtsgüter gerichtete Straftat spricht vor dem Hintergrund, dass er sich nicht durch seine prekäre ausländerrechtliche Situation von der Straftat hat abhalten lassen, dafür, dem Schutz von Leben und Gesundheit als Grundinteresse der Gesellschaft den Vorrang vor den Interessen des Antragstellers am Umgang mit seinem Kind einzuräumen. Für diese Gewichtung spricht des Weiteren die Notwendigkeit der Bekämpfung der Drogenkriminalität. Dem Umstand, dass sich der Antragsteller erstmals in eine stationäre Drogentherapie begeben hat, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu, weil ein dauerhafter Erfolg der Therapie noch nicht abgesehen werden kann.

Die Aufrechterhaltung des gegenseitigen Kontakts zwischen Vater und Sohn auf brieflichem und telefonischem Weg sowie insbesondere über Internet sollte von Tunesien aus grundsätzlich möglich sein, auch wenn die Infrastruktur für die Telekommunikation, wie der Antragsteller vorträgt, teilweise sehr schlecht ist; der Senat geht davon aus, dass beiden auch in Zukunft diejenigen Medien zur Verfügung stehen, mit deren Hilfe sie offenbar schon heute kommunizieren, wie der vorgelegte Chatverlauf zeigt. Im Ergebnis spricht auch nichts dafür, dass das Wohl des Kindes bei einem Aufenthalt des Antragstellers in Tunesien gefährdet wäre und daher bei der erforderlichen Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung so gewichtig sein könnte, dass letztere als unverhältnismäßig anzusehen wäre.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für das Vorbringen, dem Antragsteller werde durch eine Abschiebung der Kontakt zu seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter, zu der er ein sehr gutes Verhältnis habe, abgeschnitten und damit

in sein Privatleben eingegriffen. Die weiter vorgebrachte Absicht, seine kranke Mutter pflegen zu wollen, ist schon nicht in der notwendigen Art und Weise glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.