Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2017 - M 10 E 16.5423

published on 02/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2017 - M 10 E 16.5423
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert beträgt 2.500 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.

Der Antragsteller wurde am … April 1984 in Tunesien geboren und ist tunesischer Staatsangehöriger. Am 5. August 1984 ist er im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland eingereist und hält sich dort seitdem ununterbrochen auf. Am 17. Mai 2005 hat der Antragsteller die Mutter seines am 2. Februar 2004 geborenen Sohnes geheiratet. Seit Sommer 2010 leben die Ehegatten getrennt, die Ehe ist seit 10. November 2011 geschieden, das Sorgerecht für den Sohn liegt bei der Mutter.

Am 28. März 2007 verurteilte das Amtsgericht Ingolstadt den Antragsteller wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Heroin) zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Zuvor war der Antragsteller bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, u.a. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Amtsgericht Ingolstadt, 2001), vorsätzlicher Körperverletzung (Amtsgericht Ingolstadt, 2002), vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (Amtsgericht Ingolstadt, 2002) sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen in Tatmehrheit zu unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (Amtsgericht Ingolstadt, 2006). Der Antragsteller stand zum Zeitpunkt der Verurteilung vom 28. März 2007 unter Bewährung, das Amtsgericht Ingolstadt betonte die „kurze Rückfallgeschwindigkeit“ und bewertete das Tatgeschehen als „besonders verwerfliche Lynchjustiz“.

Der Antragsteller konsumierte in der Vergangenheit Betäubungsmittel, u.a. zeitweilig Heroin, zudem Marihuana und Amphetamine; er hat am 18. November 2016 eine halbjährige stationäre Drogentherapie abgeschlossen.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2008 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin ausgewiesen und sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zudem legte der Bescheid fest, die Antragsgegnerin werde dem Antragsteller nach Haftentlassung eine Duldung für ein Jahr erteilen, welche bis zu einer Gesamtdauer von 3 Jahren um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werde. Nach Ablauf des Duldungszeitraums werde dem Antragsteller nur unter den folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt: das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers, wirtschaftliche und soziale Integration, Nachweis der Drogenfreiheit durch Drogenscreenings und Erfüllen der Unterhaltspflicht. Andernfalls müsse der Antragsteller bis vier Wochen nach Ablauf der Duldung ausreisen. Die Duldung werde während des Duldungszeitraums widerrufen, wenn der Antragsteller wegen einer Straftat verurteilt werde. In diesem Fall sei der Antragsteller ausreisepflichtig innerhalb von vier Wochen nach dem Widerruf. Für beide Fälle der Ausreisepflicht wurde dem Antragsteller die Abschiebung angedroht. Der Bescheid ist mittlerweile bestandskräftig. Der Antragsteller hatte sich über seinen damaligen Bevollmächtigten mit den Bedingungen einverstanden erklärt.

Am 9. März 2009 wurde der Antragsteller aus der Haft entlassen. Seit der Haftentlassung wurde der Antragsteller rechtskräftig verurteilt wegen Beleidigung (Amtsgericht Ingolstadt, 2012), Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen (2013, Amtsgericht Krefeld) und Unterschlagung (Amtsgericht Köln, 2013). Weitere Strafverfahren wurden eingestellt.

Die letzte Duldung des Antragstellers endete am 15. September 2012.

Am 24. Januar 2013 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Aufenthaltstitel, welcher ihm mit Verweis darauf versagt wurde, dass er die im Bescheid vom 25. Juni 2008 festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle. Unter anderem verwies die Antragsgegnerin auf die erneute Straffälligkeit des Antragstellers.

Am 1. Februar 2014 wurde der Antragsteller erneut in Haft genommen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt (rechtskräftig nach Berufung zum Landgericht Ingolstadt am 12. März 2015).

Das Verhältnis des Antragstellers zu seinem Sohn beschreiben die Beteiligten unterschiedlich intensiv: Nach eigenen Angaben besuchte der Antragsteller seinen Sohn vor seiner erneuten Inhaftierung mehrfach wöchentlich und beschenkte ihn. Die Antragsgegnerin verweist dagegen auf Aussagen der Kindsmutter, wonach der Antragsteller sich an gerichtliche Besuchszeiten nicht gehalten habe und seine Besuche beim Sohn insgesamt unregelmäßig erfolgten, so dass Mutter und Sohn davon ausgehen würden, der Antragsteller habe kein Besuchsrecht mehr. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Chatnachrichten und Briefe zwischen ihm und seinem Sohn wohl aus dem Sommer und Herbst 2016 vorgelegt.

Mit Beschluss vom 19. September 2016 hat das Verwaltungsgericht München den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu untersagen, abgelehnt (M 10 E 16.1851). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde hiergegen mit Beschluss vom 21. November 2016 (10 CE 16.2047) zurückgewiesen.

Am 2. Dezember 2016 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers die einstweilige Verfügung beantragt,

der Antragstellerin zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis durchzuführen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Der Antragsteller habe mittlerweile erfolgreich eine Drogentherapie abgeschlossen. Die enge Bindung des Antragstellers an seinen Sohn sei ausreichend glaubhaft gemacht; an Aussagen eines Kindes dürften nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden.

Die Antragsgegnerin hat am 19. Dezember 2016 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Dem Antragsteller habe das Landgericht Traunstein mit Beschluss vom 7. April 2016 auferlegt, Wohnung unter der Anschrift …str. 87, … … zu nehmen. Dass der Antragsteller sich beim Einwohnermeldeamt der Stadt … bis zum 12. Dezember 2016 nicht angemeldet habe, stelle einen Verstoß gegen die Auflagen des Haftentlassungsbeschlusses dar und zeige mangelndes Bemühen des Antragstellers, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Aufenthalt des Antragstellers sei unbekannt, es werde aber vorausgesetzt, dass die Antragsgegnerin weiter zuständig sei. Der Antrag des Antragstellers auf eine Aufenthaltserlaubnis löse keine Fiktionswirkung aus. Der Antragsteller sei daher auf Grund des bestandskräftigen Ausweisungsbescheids von 2008 ausreisepflichtig. Der Antragsteller habe das Angebot einer Verlängerung seiner Grenzübertrittsbescheinigung abgelehnt und halte sich daher illegal in Deutschland auf. Auch bei der Passbeschaffung sei der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung nicht bereit zu kooperieren. Der Antragsteller habe keine neuen Gründe vorgebracht, welche eine wesentliche Änderung des Sachverhalts der abgeschlossenen Gerichtsverfahren darstellen könnten. Die Beendigung der gerichtlich angeordneten Therapie widerlege nicht die Wiederholungsgefahr, die angesichts der bisherigen vertanen Chancen des Antragstellers und seines bisherigen Lebenswandels als hoch einzustufen seien. Nach Auskunft der Bewährungshilfe bestehe dort nur gelegentlicher telefonischer Kontakt zum Antragsteller und dessen Aufenthaltsort sei dort ebenfalls unbekannt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und die Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit, jedenfalls aber ist er unbegründet. Ein Anordnungsanspruch, der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung) oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind u.a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123, Rn. 23). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Eine einstweilige Anordnung ist nicht nur zu erlassen, wenn mit zweifelsfreier Sicherheit feststeht, dass das materielle Recht besteht, dessen Sicherung der Antragsteller im Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erstrebt oder dessen Regelung er im Sinn von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen will. Es genügt vielmehr, dass das Bestehen dieses Rechts überwiegend wahrscheinlich ist, so dass der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen würde (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20 m.w.N.). Grundsätzlich darf das Eilverfahren die Hauptsache nicht vorwegnehmen.

1. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags wegen entgegenstehender Rechtskraft. Das Gericht hat bereits mit Beschluss vom 19. September 2016 (M 10 E 16.1851) festgestellt, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Mit Beschluss vom 21. November 2016 (10 CE 16.2047) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss bestätigt. Der Beschluss des Gerichts vom 19. September 2016 ist somit in Rechtskraft erwachsen, so dass es unzulässig ist, denselben Streitgegenstand vor Gericht erneut anhängig zu machen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 9 m.w.N.). Ob die vom Antragsteller nunmehr vorgetragene Tatsache, er habe seine Therapie erfolgreich abgeschlossen, den Streitgegenstand ändert, kann dahinstehen. Daran bestehen erhebliche Zweifel, angesichts der Tatsache, dass sein Antrag sich allein auf die rechtliche Unmöglichkeit im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG stützen kann, soweit Art. 6 GG einer Abschiebung im Wege steht. Eine etwaige Drogenfreiheit ist hierfür nur zweifach mittelbar relevant, soweit sie wiederum die Strafbarkeit des Antragstellers als gegenläufigen Belang von geringerem Gewicht darstellen kann. Zudem hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs am 21. November 2016 die Therapie bereits erfolgreich abgeschlossen. Eine Entscheidung kann aber nicht mehr unter Berufung auf Tatsachen in Zweifel gezogen werden, die bereits vorlagen, selbst wenn das Gericht diese nicht kannte (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 14 m.w.N.)

2. Unabhängig davon hat der Antrag jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es wird zunächst verwiesen auf die Ausführungen in den Gründen des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. September 2016 sowie des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2016. Der Antragsteller hat zu seiner familiären Situation seit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts Neues vorgetragen. Auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogentherapie ändert nichts an der rechtlichen Bewertung. Denn nach ständiger Rechtsprechung zur vergleichbaren Problematik bei Ausweisungen widerlegt der erfolgreiche Abschluss einer Drogentherapie eine konkrete Wiederholungsgefahr nur, wenn darüber hinaus die damit verbundene Erwartung künftigen drogen- und straffreien Verhaltens auch nach dem Therapieende glaubhaft gemacht wurde (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 6 m.w.N.). Allein der Abschluss der Therapie ist damit nicht ausreichend, der Antragsteller muss sich auch in einem längeren Zeitraum danach drogenfrei halten.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 21/11/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründ
published on 19/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragstelle
published on 10/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. IV.
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.