Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2015 - 10 CE 15.721

bei uns veröffentlicht am12.05.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 E 15.165, 18.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Verfahren 10 CE 15.721 und 10 C 15.722 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.721 wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

Über die Streitsachen 10 CE 15.721 und 10 C 15.722 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Abs. 1 VwGO gemeinsam entschieden.

Die Beschwerden, mit denen der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erteilung einer Duldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren weiter verfolgt, sind zwar zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO bereits als unzulässig angesehen, da dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Antragsgegnerin habe nämlich mit Schreiben vom 11. Februar 2015 erklärt, dass bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache von Abschiebungsmaßnahmen abgesehen werde, und mit Schreiben vom 5. März 2015 zudem die Erteilung einer Duldung zugesichert.

Sein fortbestehendes Interesse an der gerichtlichen Entscheidung über diesen Duldungsanspruch begründet der Antragsteller, dem die Antragsgegnerin mittlerweile eine Duldung erteilt hat, in seiner Beschwerde damit, dass diese Duldung nicht explizit im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft erteilt worden sei, sondern im Hinblick auf ein laufendes aufenthaltsrechtliches Verfahren.

Mit dieser Argumentation kann der Antragsteller aber kein Rechtsschutzinteresse an einer Weiterverfolgung seines Eilantrags begründen. Schon gar nicht hat er das seiner Ansicht nach vorliegende „Feststellungsinteresse“ im Anordnungsverfahren dargetan. Denn das Verfahren nach § 123 VwGO soll im Fall des Antragstellers nicht die Entscheidung über das Bestehen eines familienbezogenen Aufenthaltsrechts und die Prüfung aller insoweit ausschlaggebenden Gesichtspunkte vorwegnehmen, sondern es dient in erster Linie dazu, dass bei Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit irreversible Maßnahmen der Behörde verhindert werden und eine Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage, nämlich bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, getroffen wird. Dieses Ziel hat der Antragsteller hier bereits dadurch erreicht, dass die Antragsgegnerin von Abschiebemaßnahmen abgesehen hat und dem Antragsteller eine Duldung erst zugesichert und inzwischen auch erteilt hat. Damit ist seinem Rechtsschutzinteresse Genüge getan. Er muss nicht, wie von der Antragsgegnerin zunächst gefordert, umgehend in sein Heimatland zurückreisen, sondern kann sich bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter im Bundesgebiet bei seinem Sohn aufhalten. Mit seiner Argumentation, die Duldung sei ihm zu einem anderen Zweck erteilt worden als von ihm beantragt, übersieht der Antragsteller, dass die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG lediglich als vorübergehende Aussetzung der Abschiebung definiert ist und nicht wie ein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz im Hinblick auf einen bestimmten Zweck erteilt wird. Schließlich hat auch der Antragsteller selbst beim Verwaltungsgericht (lediglich) beantragt, ihm vorläufig eine Duldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen. Dem ist die Antragsgegnerin auch mittlerweile nachgekommen.

Da der Antrag nach § 123 VwGO bereits unzulässig ist, erübrigt sich ein Eingehen des Senats auf die Begründetheit dieses Antrags.

Ebenfalls unbegründet ist die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife hatte der Antrag nach § 123 VwGO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers tritt nämlich die Bewilligungsreife, auf die hinsichtlich der Erfolgsaussichten maßgeblich abzustellen ist, nicht bereits mit Einreichung des Antrags nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht und der Vorlage der vollständigen PKH-Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers ein, sondern erst nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2015 – 10 C 13.878 – juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39.07 u.a. – juris Rn. 1). Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall frühestens mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2015 vor. Mit der in diesem Schriftsatz enthaltenen Zusicherung, den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht abzuschieben, hatte sich das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers aber erledigt. Eine für ihn positive Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts konnte der Antragsteller danach nicht mehr erreichen. Eine mögliche Erledigungserklärung hat der Antragsteller jedoch nicht abgegeben.

Im Übrigen erweist sich die weitere Rechtsverfolgung des Antragstellers auch als mutwillig i.S.v. § 114 Abs. 2 ZPO. Von Mutwilligkeit ist auszugehen, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, weil im konkreten Fall einfachere Möglichkeiten für die Verwirklichung des Anspruchs bestehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Antrag aufrechterhalten wird, obwohl die Hauptsache erledigt ist und der Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht bestritten wird. Dass dem Antragsteller zugesichert worden ist, ihn bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abzuschieben und ihm auch die Erteilung einer Duldung zugesichert worden ist, die er inzwischen erhalten hat, bestätigt er in seiner Beschwerde. Eine Partei, die den Rechtsstreit selbst finanzieren müsste, würde sich in einem Fall wie dem vorliegenden der Erledigungserklärung des Gegners anschließen (vgl. OLG Celle, B.v. 20.4.2007 – 3 W 46/07 – juris Rn. 16). Demgegenüber hat der Antragsteller seinen Antrag sogar noch im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.721 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 15.722 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

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Tenor I. Die Verfahren 10 CE 15.721 und 10 C 15.722 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller. III. Der Streitwert

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Tenor I. Die Verfahren 10 CE 15.721 und 10 C 15.722 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller. III. Der Streitwert

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. März 2013 wird der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., unter den Bedingungen eines im Bezirk des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist nach § 166 VwGO i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 [BGBl I S. 3533]) zu bewilligen und der sie vertretende Rechtsanwalt unter den Bedingungen eines im Bezirk des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg niedergelassenen Rechtsanwalts beizuordnen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. liegen vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach ist der Klägerin, die nach den vorgelegten Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25). Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 u. a. - juris Rn. 1). Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall am 22. Februar 2013 vor, nachdem die Klägerin nach Antragstellung eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Gericht übersandt hatte und die Frist für eine Stellungnahme der Beklagten am 22. Februar 2013 abgelaufen war. Dass die Stellungnahme der Beklagten erst (verspätet) am 9. März 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, spielt demgegenüber keine Rolle. Damit war der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 22. Februar 2013 entscheidungsreif.

Zu diesem Zeitpunkt war die Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig und bot hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lagen objektiv vor.

Die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage der Klägerin ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über ihren Antrag ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann dabei die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben werden, außer wenn wegen der besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Jedoch ist eine nach Ablauf von drei Monaten nach der Antragstellung erhobene Klage unabhängig davon zulässig, ob ohne zureichenden Grund über den Antrag nicht entschieden worden ist oder ob es triftige Gründe für das Unterbleiben der Entscheidung gab (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, Rn. 9 zu § 75). Denn auch wenn bei Klageerhebung nach Ablauf der Dreimonatsfrist über den Antrag aus zureichenden Gründen noch nicht entschieden ist - dies dürfte hier der Fall sein -rechtfertigt dies nicht die Abweisung der Klage als unzulässig. Vielmehr hat dann das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen und nach erfolglosem Ablauf dieser Frist über das Klagebegehren zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 26.4.1991 - 1 B 149.90 - juris Rn. 11). Nach diesen Maßstäben war die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage aber zulässig. Denn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Klägerin ist bei der Beklagten bereits am 13. September 2012 eingegangen. Klage wurde erst am 24. Januar 2013, also mehr als vier Monate nach Antragstellung, erhoben.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife war die Klage auch nicht deshalb unzulässig, weil der Klägerin bereits zuvor eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt worden wäre. Zwar ist bei der Beklagten bereits am 6. Februar 2013 die von ihr angeforderte Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz zu den Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG eingegangen und sie hat daraufhin eine Aufenthaltskarte mit dem Datum 12. Februar 2013 ausgestellt. Jedoch ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Klägerin von der Übersendung der Stellungnahme des Landesamtes und der Ausstellung der Aufenthaltskarte vor dem 22. Februar 2013 informiert war. Vielmehr bestätigt auch die Beklagte, dass die Klägerin erst seit dem 28. Februar 2013 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG ist (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 7.3.2013, Bl. 14 der VG-Akte). Zum maßgeblichen Zeitpunkt am 22. Februar 2013 besaß sie also noch keine Aufenthaltserlaubnis.

Auch die Erfolgsaussichten der Klage waren zum maßgeblichen Zeitpunkt am 22. Februar 2013 objektiv gegeben, weil das Landesamt für Verfassungsschutz bereits am 25. Januar 2013 festgestellt hatte, dass bei der Klägerin Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG nicht ersichtlich sind (vgl. Bl. 88 der Akten der Beklagten).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht deshalb, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig wäre. Von Mutwilligkeit ist dann auszugehen, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (vgl. auch BVerfG, B. v. 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08 - juris Rn. 9 f. sowie nunmehr § 114 Abs. 2 ZPO).

Zutreffend ist, dass die Beklagte auf Nachfrage des Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 7. Januar 2013 mitgeteilt hat, dass nach positiver Überprüfung der Klägerin durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde, und der Klägerbevollmächtigte am 24. Januar 2013 nochmals telefonisch darüber informiert worden ist, dass eine Auskunft des Landesamtes immer noch ausstehe. Daraus ergibt sich aber nach Auffassung des Senats keine Verpflichtung der Klägerin, mit der Klageerhebung weiter zuzuwarten. Immerhin hatte sie bereits im September 2012 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Die Anfrage an das Landesamt rührt bereits vom Oktober 2012 her. Angesichts der langen Zeitdauer, die seitdem vergangen ist, konnte ihr nicht verwehrt werden, eine (zulässige, vgl. oben) Untätigkeitsklage zu erheben, um dem Verfahren seinen Fortgang zu geben. Zwar hatte die Beklagte wohl nicht ohne zureichenden Grund über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden, da hierfür zwingend eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 AufenthG erforderlich war. Diese konnte wiederum wegen der besonderen Sachkenntnis nur über das Landesamt für Verfassungsschutz erfolgen. Die Verzögerung bei der erforderlichen Feststellung des Landesamts musste sich allerdings die Beklagte zurechnen lassen. Die Klägerin besaß demgegenüber keine Kenntnis von den behördeninternen Vorgängen, insbesondere nicht von den Verzögerungen beim Landesamt. Sie musste vielmehr davon ausgehen, dass sich das Verfahren, noch dazu mit offenem Ausgang, noch länger hinziehen würde. Eine Mutwilligkeit könnte daher nur angenommen werden, wenn der Klägerin entweder bekannt gewesen wäre, dass eine Bearbeitung beim Landesamt grundsätzlich einen längeren Zeitraum beansprucht oder wenn sie aufgrund von entsprechenden Äußerungen der Beklagten oder anderweitiger Erkenntnisse mit einer behördlichen Entscheidung in nächster Zeit rechnen konnte. Dies war aber aus ihrer Sicht nicht der Fall.

Das Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 2013 beinhaltet auch keine Zusage in dem Sinne, dass die Rechtsverfolgung deshalb mutwillig wäre, weil der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis bereits zugesagt war. Denn eine solche wollte die Beklagte gerade nicht erteilen, weil das Landesamt bislang weder Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG noch sonstige Sicherheitsbedenken ausgeschlossen hatte.

Lagen danach die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, ist der Klägerin auch nach § 166 VwGO i. V. mit § 121 Abs. 2 ZPO ihr Rechtsanwalt beizuordnen. Allerdings erfolgt die Beiordnung unter den Bedingungen eines am Bezirk des Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 3 ZPO a. F.; BayVGH, B. v. 5.3.2010 - 19 C 10.236 - juris Rn. 7).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden.

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden können, ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.