Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2019 - 10 C 17.213

bei uns veröffentlicht am07.01.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 12 K 14.3776, 08.09.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seine Ausweisung weiter.

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 31. Juli 2014 ausgewiesen, nachdem ein erster Ausweisungsbescheid vom 5. März 2009 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Februar 2010 aufgehoben worden war. Anlass für die Ausweisung war seine Verurteilung durch das Landgericht Landshut vom 7. Februar 2006 wegen Totschlags und mehrerer Fälle des Handeltreibens mit und der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten. Der Kläger erhob am 27. August 2014 Anfechtungsklage. Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten ab, da keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage gegeben seien. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 6. Juni 2016 (10 C 15.1347) zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 6. September 2016 an das Verwaltungsgericht bat die Bevollmächtigte des Klägers, „wohlwollend zu prüfen“, ob in Anbetracht der Ausführungen in einem vorangegangenen Schreiben nunmehr Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne.

Mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss vom 8. September 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Es fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil gegenüber dem abgeschlossenen Verfahren keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien. Außerdem sei er auch unbegründet, da die Klage weiterhin keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, nach der Rücknahme der Ausweisungsverfügung von 2009 habe der Beklagte die Zustimmung zur Hauptsacheerledigung und somit einen Verzicht auf den Erlass einer erneuten Ausweisungsverfügung erklärt, weshalb der streitgegenständliche Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet.

Es kann hier offenbleiben, ob für den erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil gegenüber dem Beschluss des Senats vom 6. Juni 2016 keine neuen Tatsachen oder neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien.

Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO weiterhin nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil gegen die Ausweisung voraussichtlich keine rechtlichen Bedenken bestehen.

Bereits in dem Beschluss des Senats vom 6. Juni 2016 ist ausführlich dargelegt, dass es sich bei dem Erlass der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung vom 31. Juli 2014 nicht um eine Rücknahme der Aufhebungsentscheidung vom 10. Februar 2010 handelte, und es nie beabsichtigt war, die erste Ausweisungsverfügung vom 5. März 2009 wieder aufleben zu lassen. Bei dem Bescheid vom 31. Juli 2014 handelt es sich gegenüber demjenigen vom 5. März 2009 um einen völlig eigenständigen, erneuten Verwaltungsakt mit einer neuen Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und neuen Ermessenserwägungen. Auch war der Beklagte nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes an der erneuten Ausweisung gehindert, da der Kläger keineswegs darauf vertrauen konnte, dass der Beklagte nach der Aufhebung des ersten Ausweisungsbescheids in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2010 seine Ausweisung nicht weiter betreiben würde.

Der Kläger vertritt nunmehr in diesem Zusammenhang die Ansicht, durch die „Erledigterklärung“ im Anschluss an die Aufhebung der Ausweisungsverfügung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2010 habe der Beklagte ein prozessuales Anerkenntnis im Sinn von § 307 ZPO abgegeben und somit einen Verzicht auf eine künftige Ausweisung bei unveränderter Sach- und Rechtslage erklärt. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2010 (Bl. 343 ff. der Behördenakte) können keine Anhaltspunkte für eine derartige Würdigung der Erklärung des Beklagten entnommen werden. Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 6. Juni 2016 ausgeführt, hat der Beklagte die Ausweisungsentscheidung vom 5. März 2009 wegen erkannter Defizite (vgl. die Ausführungen in dem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 1.2.2010 im damaligen Verfahren M 23 K 09.1219) in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2010 nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage aufgehoben und im Anschluss sogleich mit Ermittlungen insbesondere zu den Auswirkungen einer Ausweisung des Klägers auf das Wohl seiner beiden Kinder begonnen. In der Zustimmungserklärung des Beklagten zur Erledigterklärung der Klageseite ist keine materiellrechtliche Erklärung zu erkennen, auch in Zukunft (bei unveränderter Sach- und Rechtslage) keine erneute Ausweisungsverfügung mehr zu erlassen. Wollte man ein Anerkenntnis im Sinn des § 307 Satz 1 ZPO annehmen, so könnte sich dieses nur auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids beziehen, nicht aber auf den Verzicht auf den Erlass eines erneuen Ausweisungsbescheides).

Auch im Übrigen bestanden gegen den Ausweisungsbescheid vom 31. Juli 2014 keine rechtlichen Bedenken, die für die Anfechtungsklage hinreichende Erfolgsaussichten begründen hätten können. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2016 Bezug genommen; eine Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist insoweit nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 307 Anerkenntnis


Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2016 - 10 C 15.1347

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I.Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag a
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2019 - 10 C 17.213.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2019 - 10 ZB 19.129

bei uns veröffentlicht am 26.03.2019

Tenor I. Der Wiederaufnahmeantrag wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens. III. Der Streitwert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seine Ausweisung weiter.

Der 1981 in Deutschland geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 31. Juli 2014 ausgewiesen, nachdem ein erster Ausweisungsbescheid vom 5. März 2009 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Februar 2010 aufgehoben worden war. Anlass für die Ausweisung war seine Verurteilung durch das Landgericht Landshut vom 7. Februar 2006 wegen Totschlags und mehrerer Fälle des Handeltreibens mit und der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten. Der Kläger erhob am 27. August 2014 Anfechtungsklage.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten ab, da keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage gegeben seien. Da der Kläger ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben habe, dürfe er nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ausgewiesen werden. Es handle sich nicht um eine Rücknahme der Aufhebungsverfügung vom 10. Februar 2010, so dass der ursprüngliche Bescheid vom 5. März 2009 wieder aufleben würde. Der Beklagte habe vielmehr auf der Grundlage früher nicht vorhandener Unterlagen einen neuen Bescheid unter erneuter Beurteilung der Wiederholungsgefahr, erneuter Ermessensausübung und erneuter Prüfung der Verhältnismäßigkeit erlassen, so dass Art. 48 f. BayVwVfG nicht als Grundlage zur Überprüfung des angegriffenen Bescheids heranzuziehen seien.

Vom Kläger gehe eine hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft aus, die auf seinem persönlichen Verhalten beruhe. Er habe seine Ehefrau unter dem Einfluss einer drogenbedingten Enthemmung getötet. Von ihm gehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr in Bezug auf Betäubungsmittel- und Gewaltdelikte aus. Nach der psychiatrischen Stellungnahme vom 4. April 2013 bestehe beim Kläger bei der Einnahme von Drogen eine große Wahrscheinlichkeit für das Wiederauftreten psychotischer Symptome mit daraus resultierenden Gewaltdelikten. Er habe bisher keine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen. Nach den Berichten der Justizvollzugsanstalt, zuletzt vom 18. Juli 2014, sei das Vollzugsverhalten des Klägers nicht beanstandungsfrei gewesen; sowohl die Gewalt- als auch die Suchtmittelproblematik seien nicht ausreichend bearbeitet. Die psychiatrische Abteilung der Justizvollzugsanstalt gehe davon aus, dass der Kläger in Freiheit wieder Drogen konsumieren werde. Aus alledem ergebe sich, dass beim Kläger eine nicht ausreichend behandelte Suchtmittelproblematik und hohes Gewaltpotential vorliege.

Die Ermessensausübung des Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie sein Status als faktischer Inländer seien angemessen berücksichtigt. Die Ausweisung erweise sich auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als verhältnismäßig. Sie stelle zwar einen gravierenden Eingriff in die familiären Beziehungen zu seinen zwei deutschen Kindern, zu seiner Verlobten sowie zu seinen Eltern und Geschwistern dar, erweise sich aber dennoch im Hinblick auf die Schwere und die Art der begangenen Straftaten sowie auf die bestehende Wiederholungsgefahr als verhältnismäßig. Bezüglich des Kindeswohls sei zu sehen, dass dem Kläger das Sorgerecht für beide Kinder entzogen worden sei. Die Kinder seien seit Mai 2005, also seit sie fünf Monate bzw. zwei Jahre alt seien, bei den Großeltern aufgewachsen, die für sie die ersten und wichtigsten Bezugspersonen seien. Nach dem Gutachten vom 15. Dezember 2010, das die Notwendigkeit der Verfügbarkeit des Vaters für eine therapeutische Aufarbeitung des Geschehenen (d. h. der Tötung der Mutter durch den Vater) betone, schienen beide Kinder ihn nicht als Mitglied der Kernfamilie und als Erziehungsperson zu erleben. Hieraus ergebe sich, dass die Anwesenheit des Klägers für die Kinder zwar ideal wäre, dass ihnen durch dessen Abschiebung aber auch nicht ihre engste und vertrauteste Bezugsperson genommen werde. Ferner beherrsche der Kläger die türkische Sprache in ausreichendem Maße, und es sei ihm zuzumuten, sich ein Leben in der Türkei aufzubauen.

Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde mit dem Antrag,

ihm für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seine Bevollmächtigte beizuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, bei der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung handle es sich in Wirklichkeit um eine „Rücknahme der Rücknahme“ der früheren Ausweisungsverfügung, für die aber die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B. v. 11.1.2016 - 10 C 15.724 - juris Rn. 14; B. v. 5.12.2014 - 10 C 13.1035 - juris Rn. 4; B. v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B. v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 1310 C 13.371 - juris Rn. 26 m. w. N.). Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ein (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 u. a. - juris Rn. 1). Danach ist die Entscheidungsreife hier am 4. Juni 2015 eingetreten, denn an diesem Tag sind die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen beim Verwaltungsgericht eingegangen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht bereits am 2. Juni 2015 entschieden hat, da es nur auf die mangelnden Erfolgsaussichten abgestellt und die Bedürftigkeit des Klägers nicht geprüft hat. Damit sind für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage aber nicht die §§ 53 ff. AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) und des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722), die nach Art. 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung und Art. 19 Abs. 2 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind (n. F.), sondern die §§ 53 ff. AufenthG in der vor dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung (a. F.) maßgeblich.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass gegen die Ausweisung voraussichtlich keine rechtlichen Bedenken bestehen.

Es hat insbesondere zu Recht ausgeführt, dass es sich bei dem Erlass der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung vom 31. Juli 2014 nicht um eine Rücknahme der Aufhebungsentscheidung vom 10. Februar 2010 handelte; es war nämlich nie beabsichtigt, die erste Ausweisungsverfügung vom 5. März 2009 wieder aufleben zu lassen. Insofern greift das Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr hat der Beklagte die Ausweisungsentscheidung vom 5. März 2009 wegen erkannter Defizite (vgl. die Ausführungen in dem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 1.2.2010 im damaligen Verfahren M 23 K 09.1219) in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2010 nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage aufgehoben und im Anschluss sogleich mit Ermittlungen insbesondere zu den Auswirkungen einer Ausweisung des Klägers auf das Wohl seiner beiden Kinder begonnen. Bei dem Bescheid vom 31. Juli 2014 handelt es sich gegenüber demjenigen vom 5. März 2009 um einen völlig eigenständigen, erneuten Verwaltungsakt mit einer neuen Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und neuen Ermessenserwägungen.

Der Beklagte war auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes an der erneuten Ausweisung gehindert. Zwar kann ein Verzicht auf eine Ausweisung grundsätzlich zu einem „Verbrauch“ des Ausweisungsgrundes führen, wenn dem betroffenen Ausländer hierdurch Vertrauensschutz vermittelt wird, so dass er sich im Vertrauen darauf in besonderer Weise auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet einrichten konnte (BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 1 C 11/99 - DVBl 2000, 425 Rn. 20). Im vorliegenden Fall jedoch konnte der Kläger keineswegs darauf vertrauen, dass der Beklagte nach der Aufhebung des ersten Ausweisungsbescheids in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2010 seine Ausweisung nicht weiter betreiben würde. Es war ihm über seine Bevollmächtigte bekannt (siehe etwa Schreiben des Gutachters vom 13.9.2010; Bl. 382 der Behördenakte), dass die Ausländerbehörde die zu erwartenden Folgen einer Ausweisung bzw. Abschiebung des Klägers auf seine beiden Kinder ermittelte (siehe Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG). Auch hat die Ausländerbehörde gegenüber der jetzigen wie auch gegenüber weiteren Bevollmächtigten des Klägers im Telefongespräch bzw. schriftlich festgestellt, dass eine Ausweisung weiterhin geplant sei (siehe etwa Bl. 431, 456, 566 der Behördenakte).

Aber auch unabhängig von dem Vortrag in der Beschwerdebegründung hegt der Senat keine Bedenken an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife begründete das persönliche Verhalten des Klägers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft durch eine von ihm ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr in Bezug auf Betäubungsmittel- und Gewaltdelikte. Das Verwaltungsgericht hat dabei zu Recht nicht auf statistische Wahrscheinlichkeiten abgestellt, sondern einzelfallbezogen eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Klägers vorgenommen. Die Gefahrenprognose wird vor allem gestützt durch die letzten Berichte der Justizvollzugsanstalt vom 8. Mai 2013 (Bl. 532 ff. der Behördenakte; mit der Stellungnahme der Psychiatrischen Abteilung vom 4.4.2013, Bl. 544) und vom 18. Juli 2014 (Bl. 585 der Behördenakte). Hieraus ergibt sich, dass die beim Kläger bestehende starke Suchtmittel- und Gewaltproblematik trotz des langjährigen Aufenthalts im Justizvollzug und in einer Entziehungsanstalt nicht abschließend bearbeitet werden konnte. Laut der Stellungnahme der Psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt ist aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass der Kläger in Freiheit wieder Drogen konsumieren werde, weshalb eine große Wahrscheinlichkeit für das Wiederauftreten psychotischer Symptome mit daraus resultierenden Gewaltdelikten bestehe. Die zuletzt in der Justizvollzugsanstalt durchgeführten einzeltherapeutischen Sitzungen schätzte der Therapeut als nicht sonderlich effektiv ein; Gründe hierfür seien eine starke Drogenbindung und die ausgeprägte Identitätsbildung im Drogenmilieu. Nach dem Bericht der Justizvollzugsanstalt hatten 2014 mehrere Disziplinarmaßnahmen verhängt werden müssen; diese reihten sich ein in die langjährigen Auffälligkeiten vor der Einweisung in die Entziehungsanstalt.

Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Ermessensentscheidung des Beklagten sowie die Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begegnet keinen Bedenken. Auf die ausführliche Darstellung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA S. 33 ff.) wird verwiesen.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass aufgrund von nach der Entscheidungsreife für den Antrag auf Prozesskostenhilfe eingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage sich die Erfolgsaussichten der Klage zugunsten des Klägers geändert hätten.

Zwar sind zur Entscheidung über die Klage nunmehr die §§ 53 ff. AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386), zuletzt geändert durch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I S. 394), heranzuziehen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AufenthG in der jetzigen Fassung entsprechen exakt denjenigen, die nach ständiger Rechtsprechung bereits nach der vorherigen Gesetzesfassung erfüllt sein mussten (hierzu ausführlich BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - Rn. 13). Ebenso ist nicht erkennbar, dass die nunmehr zu treffende, voll überprüfbare Abwägungsentscheidung zu einem für den Kläger gegenüber der in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Ermessensentscheidung günstigeren Ergebnis führen müsste.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er am 28. April 2016 seine Verlobte geheiratet habe, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen kann diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht zukommen, da die Ehe im Wissen um die Straftat und die langjährige Haft sowie um die von der Ausländerbehörde (weiterhin) betriebene Ausweisung, also in Kenntnis der unsicheren Aufenthaltsperspektive, geschlossen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 25.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 50).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.