Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - 10 C 16.1264

bei uns veröffentlicht am12.07.2016

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge, mit der der Kläger die Fortführung des Verfahrens über seine mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2016 abgelehnte Prozesskostenhilfebeschwerde für eine Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG bezüglich eines unanfechtbaren Untersagungsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 27. Januar 2009 begehrt, ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Denn unabhängig davon, ob der Kläger das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen überhaupt den Anforderungen von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt hat, wird sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise nicht verletzt.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 996/91 - juris Rn. 35). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 39; U. v. 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - juris Rn. 43; BayVGH, 16.10.2015 - 10 ZB 15.1929 - juris Rn. 3), soweit dieses Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich ist (vgl. BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 996/91 - juris Rn. 39). Art. 103 Abs. 1 GG gibt aber keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt und sich dessen Tatsachenvortrag und Rechtsansicht zu eigen macht (vgl. BVerwG, B. v. 11.6.2007 - 5 B 143.07 - juris Rn. 2, B. v. 11.2.2008 - 5 B 17.08 - juris Rn. 3; B. v. 1.8.2011 - 6 C 15.11 u. a. - juris Rn. 1; B. v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 u. a. - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 14.11.2011 - 10 ZB 11.2089 - juris Rn. 5). Dementsprechend ist die Anhörungsrüge auch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 u. a. - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 16.10.2015 - 10 ZB 15.1929 - juris Rn. 3).

Der Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass in der angegriffenen Entscheidung ein wesentlicher Teil des von ihm vorgetragenen Sachverhalts übergangen werde. Erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2011 (1 StR 529/10) sei bestätigt worden und für ihn erkennbar geworden, dass die Behörde beim Erlass der glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung den konkreten Spielverlauf der beabsichtigten Hausverlosung nicht geprüft und deshalb die Auslobung fälschlicherweise als Glücksspiel qualifiziert habe. Durch die fehlende abschließende Prüfung des Sachverhalts (d. h. der Glücksspieleigenschaft der Auslobung) sei die behördliche Untersagungsverfügung vom 27. Januar 2009 unverhältnismäßig und eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2, Art. 12, Art. 14 sowie Art. 3 GG. Diese Grundrechtsverletzungen hätten bei der Auslegung der Wiederaufgreifensvorschriften berücksichtigt werden müssen. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof die Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes, die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sowie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch unionsrechtlich gewährleistet seien, bei der Auslegung der Vorschriften zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht hinreichend berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung geprüft und damit das Verfahren insoweit in der Hauptsache eröffnet. Demgemäß hätte auch die Prüfung der Frage, ob ein Glücksspiel vorliege, gemäß den rechtlichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs durchgeführt werden müssen.

Entgegen der Auslegung des Klagebegehrens durch den Verwaltungsgerichtshof sei bei der Antragstellung eine Formulierung gewählt worden, die die Aufhebung der Untersagungsverfügung nicht umfasse, sondern vielmehr offen lasse. Durch die lange Verfahrensdauer sei in der Sache Erledigung eingetreten, weil das betreffende Haus im September 2013 zwangsversteigert worden sei, so dass die Erfüllung der ursprünglichen Auslobung nicht mehr möglich gewesen sei. Demgemäß habe der Kläger auch den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung gestellt. Die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei bei erledigten Verwaltungsakten wie hier möglich. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse habe er bereits dargelegt.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Kläger aber keine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Er macht vielmehr der Sache nach geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht Wiederaufgreifensgründe im Sinne des Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG verneint und seinen Antrag auf Wiederaufgreifen sowie die entsprechende Verpflichtungsklage als unbegründet angesehen. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, warum sein Vorbringen zum konkreten Spielverlauf der beabsichtigten Hausverlosung und die Frage des Vorliegens eines Glücksspiels nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs - bereits der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG sei unbegründet, weshalb auf der zweiten Stufe auch keine erneute Sachprüfung beansprucht werden könne - entscheidungserheblich gewesen ist.

Die Rüge der nicht ausreichenden Beachtung der geltend gemachten Grundrechte und der grundgesetzlichen und unionsrechtlichen „Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes“ betrifft wiederum die unrichtige Anwendung des Art. 51 BayVwVfG durch den Verwaltungsgerichtshof. Dass der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage abweichend von der Auffassung des Klägers beurteilt und deshalb aus dessen Sicht unrichtig entschieden hat, stellt aber, wie bereits dargelegt, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dar.

Schließlich lassen auch die Ausführungen „zur Auslegung des Klagebegehrens durch den Verwaltungsgerichtshof“ und zur nunmehr vom Kläger begehrten „Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung“ nicht erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2015 - 10 ZB 15.1929

bei uns veröffentlicht am 16.10.2015

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird verworfen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gründe Die Anhörungsrüge, mit der die Kläger die Fortführung des Verfahrens über ihren mit

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

Die Anhörungsrüge, mit der die Kläger die Fortführung des Verfahrens über ihren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2015 abgelehnten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil begehren, mit dem ihre auf die Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2 durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden. Die Kläger haben nicht den Anforderungen von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Voraussetzungen von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen.

Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO ist das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darzulegen. Dass der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte, wie § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO dies verlangt, ist aus dem Vorbringen der Kläger jedoch nicht ersichtlich.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 996/91 - juris Rn. 35). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 39; U.v. 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - juris Rn. 43; BayVGH, B.v. 29.2.2012 - 10 ZB 11.1629 - juris Rn. 2), soweit dieses Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich ist (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 996/91 - juris Rn. 39). Art. 103 Abs. 1 GG gibt aber keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt und sich dessen Tatsachenvortrag und Rechtsansicht zu Eigen macht (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2007 - 5 B 143.07 - juris Rn. 2, B.v. 11.2.2008 - 5 B 17.08 - juris Rn. 3; B.v. 1.8.2011 - 6 C 15.11 u. a. - juris Rn. 1; B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 u. a. - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 10 ZB 11.2089 - juris Rn. 5). Dementsprechend ist die Anhörungsrüge auch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 u. a. - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 3.12.2012 - 10 ZB 12.1857 - juris Rn. 8). Berücksichtigt man dies, so ist eine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise hier aber nicht den Anforderungen von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt.

I. Die Kläger sehen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zunächst ohne nähere Konkretisierung darin, dass eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofs mit ihrem Berufungszulassungsvorbringen nur rein äußerlich, aber in den entscheidungserheblichen Punkten nicht inhaltlich stattgefunden habe. Notwendige, beantragte und im Rahmen der Amtsermittlung unabweisbare Sachverhaltsaufklärung sei gehörsverletzend nicht vorgenommen worden. Sodann machen sie im Einzelnen geltend:

Die Anforderungen an die Darlegung der Gefahr einer nachrichtendienstlichen Beobachtung im Rahmen der vorbeugenden Unterlassungsklage seien überspannt worden. Die Kläger hätten angesichts der Schwere des drohenden Eingriffs ein berechtigtes Interesse, den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel schon jetzt zu unterbinden. (Nr. 1 der Anhörungsrüge).

Der Verwaltungsgerichtshof habe außerdem verkannt, dass die Frage, ob der Islam eine Religion oder eine verfassungsfeindliche politische Ideologie sei, eine der Amtsermittlung unterliegende Tatsachenfrage sei. Dass Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht den Islam als Religion behandelt hätten, schöpfe die Thematik nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof sei an die fehlerhaften Tatsachenfeststellungen der Höchstgerichte zum Islam als Religion nicht gebunden gewesen, sondern habe sich selbst ein Bild von den Tatsachen verschaffen müssen, was er konsequent verweigert habe (Nr. 2 der Anhörungsrüge).

Das Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 sei malevolent im Sinne einer Einschränkung der Religionsfreiheit der Muslime interpretiert worden. Parteivortrag zur Einordnung des Thesenpapiers, das sich ausschließlich gegen den politischen und nicht gegen den religiösen Aspekt des Islam gerichtet habe, sei systematisch übergangen worden (Nr. 3 der Anhörungsrüge). Der Verwaltungsgerichtshof leite die kritische Würdigung des Thesenpapiers daraus her, dass es den Muslimen die Aufgabe wesentlicher Glaubensinhalte zumute. Dazu sei unwiderlegt vorgetragen worden, dass dies nur für verfassungsfeindliche Inhalte gelte, die nicht den Schutz der Verfassung genössen (Nr. 4 der Anhörungsrüge).

Die Aufforderung, Muslime sollten sich von verfassungsfeindlichen Inhalten des Koran distanzieren, betreffe die Dimension des politischen, nicht die des religiösen Handelns und beschränke damit auch nicht die Glaubensfreiheit (Nr. 5 der Anhörungsrüge). Dass Inhalt und Grenzen der Religionsfreiheit Gegenstand einer offenen, nicht vom Verfassungsschutz systematisch beobachteten Diskussion sein müssten, werde vom Verwaltungsgerichtshof zwar formal gestreift, aber verfassungssystematisch nicht verstanden, indem die von den Klägern geübte Religionskritik als Angriff auf die Religionsfreiheit interpretiert werde (Nr. 6 der Anhörungsrüge). Auch das Grundsatzprogramm der Klägerseite werde malevolent interpretiert, indem das Verbot des politischen Islam mit dem Verbot des religiösen Islam gleichgesetzt werde (Nr. 7 der Anhörungsrüge). Kontrafaktisch würden Moscheen nur als Ausdruck der Religionsfreiheit in der Sozialsphäre interpretiert und damit ein Verbot von Moscheen als Eingriff in die Religionsfreiheit angesehen. Dass Moscheen auch heute noch in zahlreichen Fällen politische Zentren seien, in denen Strategien zur Unterwerfung und Vernichtung von Ungläubigen entwickelt würden, werde konsequent und politisch korrekt ausgeblendet (Nr. 8 der Anhörungsrüge).

Soweit der Klägerseite vorgeworfen werde, sie schränke die Religionsfreiheit der Muslime unabhängig von einer Konfliktlage mit Grundrechten Dritter und dem objektiven Verfassungsrecht ein, sei dies lebensfremd. Den von den Klägern vorgelegten wissenschaftlichen Belegen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Islam hinsichtlich seiner politischen Dimension verboten, die Mitgliedschaft in islamischen Verbänden und Vereinen und die Werbung für den Islam per se strafbar sei. Der Koran sei wörtlich zu befolgendes Wort Gottes, was die Tötung von Ungläubigen einschließe. Beteuerungen des Gegenteils dienten nur der Tarnung. Dass die Gerichte dem Islam bisher trauten, weil einige Muslime nicht gleich bombten, führe dazu, dass in Folge der Beobachtung durch den Verfassungsschutz die Aufklärung über die gefährlichste Bedrohung des Abendlandes seit Nationalsozialismus und Sowjetkommunismus empfindlich behindert werde (Nr. 9 der Anhörungsrüge).

Willkürlich sei die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Staat dürfe einer Religionsgemeinschaft nicht die Aufgabe ihrer Glaubensinhalte ansinnen, die in Widerspruch zu Grundrechten und Verfassungsprinzipien stünden (Nr. 10 der Anhörungsrüge). Willkürlich gehe das Gericht auch davon aus, dass sich der Islam nicht kämpferisch gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte. Dazu sei es ausreichend, dass eine Mehrheit die gewaltsame Islamisierung stillschweigend billige. Dass dies der Fall sei, zeige sich im Umgang mit Frauenrechten, dem omnipräsenten muslimischen Antisemitismus und der Ausbreitung einer Scharia-Justiz (Nr. 11 der Anhörungsrüge).

Den Vortrag der Kläger zum Ausscheiden des früheren Vorsitzenden und der inhaltlichen Neuausrichtung der Kläger werde vom Gericht weggewischt, indem die Beobachtung durch den Verfassungsschutz als zum Zwecke der Klärung zulässig erachtet werde, in welche Richtung sich die Kläger bewegten. Dies sei jedoch mit dem Ausscheiden des früheren Vorsitzenden gerade klargestellt gewesen. Das Thesenpapier diene nur als Vorwand für die flächendeckende Überwachung von etwa 1.000 Mitgliedern (Nr. 12 der Anhörungsrüge).

Der Verwaltungsgerichtshof habe schließlich die Tatsache, dass es keinen Unterschied zwischen Islam und Islamismus gebe, willkürlich als nicht entscheidungserheblich angesehen. Auf der willkürlichen Differenzierung zwischen Ununterscheidbarem und der Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich aller Beweisanträge und Beweisanregungen in diese Richtung sowie des Amtsermittlungsgrundsatzes beruhe das Fehlurteil des Verwaltungsgerichtshofs. Hätten die Gerichte den Tatsachen ins Auge gesehen, hätten sie die aggressiv kämpferische Feindschaft des Islam gegenüber dem Rechtsstaat und damit sein materiell-rechtliches Verbotensein nicht übersehen können. Sie trügen daher die Verantwortung für die Zerstörung Deutschlands durch Tatsachenblindheit Nr. 13 der Anhörungsrüge).

Zirkulär werde das Nichtvorliegen von Verfahrensmängeln damit begründet, dass die nicht ermittelten Tatsachen nicht entscheidungserheblich seien. Die Tatsachen erschienen dabei aber nur deshalb nicht als entscheidungserheblich, weil sie völlig verkannt würden (Nr. 14 der Anhörungsrüge).

Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichtshofs sei die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Zulassungsbegründung formell ausreichend dargelegt worden. Sie sei außerdem evident. Wenn der Staat die Islamkritik durch die Überwachung durch Verfassungsschutzbehörden lähme, gefährde er die Notwehr der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegen die Zwangsislamisierung, die sich derzeit noch in der Wahrnehmung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit manifestieren könne. Wachse der muslimische Bevölkerungsanteil weiter, werde es bald zu spät sein. Der Selbstabschaffung Deutschlands durch Kritikverhinderung komme aber jedenfalls grundsätzliche Bedeutung zu und zwar sowohl hinsichtlich der gefährdeten Grundrechte und Staatsstrukturprinzipien als auch hinsichtlich des nackten Überlebens. Die Jahre des Nationalsozialismus seien anscheinend schon so lange her, dass die Gerichte eine existenzielle Bedrohung durch eine herrschaftswillige Gewaltideologie nicht erkennen würden, wenn sie auf sie zukomme. Das werde sich rächen, wenn Deutschland Verhältnisse bekomme, wie man sie in Syrien und im Irak kenne (Nr. 15 der Anhörungsrüge).

II. Mit diesen Ausführungen ist aber eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör nicht den Anforderungen von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt.

Zunächst lassen sie nicht erkennen, dass den Klägern die Möglichkeit genommen gewesen wäre, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Außerdem ist ihnen nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserhebliches Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hätte. Soweit die Kläger vortragen, Parteivortrag zur Einordnung des Thesenpapiers ihres früheren Vorsitzenden, das sich ausschließlich gegen den politischen Aspekt des Islam und verfassungsfeindliche Glaubensinhalte wie den Jihad und das Töten Ungläubiger richte, sei systematisch übergangen worden (Nr. 3 und 4 der Anhörungsrüge), genügt dies den Anforderung von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht. Denn insoweit wird weder im Einzelnen dargelegt, inwieweit der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen systematisch übergangen haben soll, noch ausgeführt, warum das nach Auffassung der Kläger übergangene Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs entscheidungserheblich gewesen ist. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, das Fehlurteil des Verwaltungsgerichtshofs beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich aller Beweisanträge und Beweisanregungen dazu, dass es keinen Unterschied zwischen Islam und Islamismus gebe (Nr. 13 der Anhörungsrüge), legen sie weder dar, um welche Beweisanträge und -anregungen es im Einzelnen geht, noch tragen sie vor, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Anträge und Anregungen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hätte.

Im Übrigen rügen die Kläger der Sache nach allein die Unrichtigkeit der den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Dass der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage abweichend von der Auffassung der Kläger beurteilt und deshalb aus deren Sicht unrichtig entschieden hat, stellt aber, wie dargelegt, gerade keine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

Die Anhörungsrüge, mit der die Kläger die Fortführung des Verfahrens über ihren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2015 abgelehnten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil begehren, mit dem ihre auf die Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2 durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden. Die Kläger haben nicht den Anforderungen von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Voraussetzungen von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen.

Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO ist das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darzulegen. Dass der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte, wie § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO dies verlangt, ist aus dem Vorbringen der Kläger jedoch nicht ersichtlich.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 996/91 - juris Rn. 35). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 39; U.v. 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - juris Rn. 43; BayVGH, B.v. 29.2.2012 - 10 ZB 11.1629 - juris Rn. 2), soweit dieses Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich ist (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 996/91 - juris Rn. 39). Art. 103 Abs. 1 GG gibt aber keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt und sich dessen Tatsachenvortrag und Rechtsansicht zu Eigen macht (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2007 - 5 B 143.07 - juris Rn. 2, B.v. 11.2.2008 - 5 B 17.08 - juris Rn. 3; B.v. 1.8.2011 - 6 C 15.11 u. a. - juris Rn. 1; B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 u. a. - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 10 ZB 11.2089 - juris Rn. 5). Dementsprechend ist die Anhörungsrüge auch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 u. a. - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 3.12.2012 - 10 ZB 12.1857 - juris Rn. 8). Berücksichtigt man dies, so ist eine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise hier aber nicht den Anforderungen von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt.

I. Die Kläger sehen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zunächst ohne nähere Konkretisierung darin, dass eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofs mit ihrem Berufungszulassungsvorbringen nur rein äußerlich, aber in den entscheidungserheblichen Punkten nicht inhaltlich stattgefunden habe. Notwendige, beantragte und im Rahmen der Amtsermittlung unabweisbare Sachverhaltsaufklärung sei gehörsverletzend nicht vorgenommen worden. Sodann machen sie im Einzelnen geltend:

Die Anforderungen an die Darlegung der Gefahr einer nachrichtendienstlichen Beobachtung im Rahmen der vorbeugenden Unterlassungsklage seien überspannt worden. Die Kläger hätten angesichts der Schwere des drohenden Eingriffs ein berechtigtes Interesse, den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel schon jetzt zu unterbinden. (Nr. 1 der Anhörungsrüge).

Der Verwaltungsgerichtshof habe außerdem verkannt, dass die Frage, ob der Islam eine Religion oder eine verfassungsfeindliche politische Ideologie sei, eine der Amtsermittlung unterliegende Tatsachenfrage sei. Dass Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht den Islam als Religion behandelt hätten, schöpfe die Thematik nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof sei an die fehlerhaften Tatsachenfeststellungen der Höchstgerichte zum Islam als Religion nicht gebunden gewesen, sondern habe sich selbst ein Bild von den Tatsachen verschaffen müssen, was er konsequent verweigert habe (Nr. 2 der Anhörungsrüge).

Das Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 sei malevolent im Sinne einer Einschränkung der Religionsfreiheit der Muslime interpretiert worden. Parteivortrag zur Einordnung des Thesenpapiers, das sich ausschließlich gegen den politischen und nicht gegen den religiösen Aspekt des Islam gerichtet habe, sei systematisch übergangen worden (Nr. 3 der Anhörungsrüge). Der Verwaltungsgerichtshof leite die kritische Würdigung des Thesenpapiers daraus her, dass es den Muslimen die Aufgabe wesentlicher Glaubensinhalte zumute. Dazu sei unwiderlegt vorgetragen worden, dass dies nur für verfassungsfeindliche Inhalte gelte, die nicht den Schutz der Verfassung genössen (Nr. 4 der Anhörungsrüge).

Die Aufforderung, Muslime sollten sich von verfassungsfeindlichen Inhalten des Koran distanzieren, betreffe die Dimension des politischen, nicht die des religiösen Handelns und beschränke damit auch nicht die Glaubensfreiheit (Nr. 5 der Anhörungsrüge). Dass Inhalt und Grenzen der Religionsfreiheit Gegenstand einer offenen, nicht vom Verfassungsschutz systematisch beobachteten Diskussion sein müssten, werde vom Verwaltungsgerichtshof zwar formal gestreift, aber verfassungssystematisch nicht verstanden, indem die von den Klägern geübte Religionskritik als Angriff auf die Religionsfreiheit interpretiert werde (Nr. 6 der Anhörungsrüge). Auch das Grundsatzprogramm der Klägerseite werde malevolent interpretiert, indem das Verbot des politischen Islam mit dem Verbot des religiösen Islam gleichgesetzt werde (Nr. 7 der Anhörungsrüge). Kontrafaktisch würden Moscheen nur als Ausdruck der Religionsfreiheit in der Sozialsphäre interpretiert und damit ein Verbot von Moscheen als Eingriff in die Religionsfreiheit angesehen. Dass Moscheen auch heute noch in zahlreichen Fällen politische Zentren seien, in denen Strategien zur Unterwerfung und Vernichtung von Ungläubigen entwickelt würden, werde konsequent und politisch korrekt ausgeblendet (Nr. 8 der Anhörungsrüge).

Soweit der Klägerseite vorgeworfen werde, sie schränke die Religionsfreiheit der Muslime unabhängig von einer Konfliktlage mit Grundrechten Dritter und dem objektiven Verfassungsrecht ein, sei dies lebensfremd. Den von den Klägern vorgelegten wissenschaftlichen Belegen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Islam hinsichtlich seiner politischen Dimension verboten, die Mitgliedschaft in islamischen Verbänden und Vereinen und die Werbung für den Islam per se strafbar sei. Der Koran sei wörtlich zu befolgendes Wort Gottes, was die Tötung von Ungläubigen einschließe. Beteuerungen des Gegenteils dienten nur der Tarnung. Dass die Gerichte dem Islam bisher trauten, weil einige Muslime nicht gleich bombten, führe dazu, dass in Folge der Beobachtung durch den Verfassungsschutz die Aufklärung über die gefährlichste Bedrohung des Abendlandes seit Nationalsozialismus und Sowjetkommunismus empfindlich behindert werde (Nr. 9 der Anhörungsrüge).

Willkürlich sei die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Staat dürfe einer Religionsgemeinschaft nicht die Aufgabe ihrer Glaubensinhalte ansinnen, die in Widerspruch zu Grundrechten und Verfassungsprinzipien stünden (Nr. 10 der Anhörungsrüge). Willkürlich gehe das Gericht auch davon aus, dass sich der Islam nicht kämpferisch gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte. Dazu sei es ausreichend, dass eine Mehrheit die gewaltsame Islamisierung stillschweigend billige. Dass dies der Fall sei, zeige sich im Umgang mit Frauenrechten, dem omnipräsenten muslimischen Antisemitismus und der Ausbreitung einer Scharia-Justiz (Nr. 11 der Anhörungsrüge).

Den Vortrag der Kläger zum Ausscheiden des früheren Vorsitzenden und der inhaltlichen Neuausrichtung der Kläger werde vom Gericht weggewischt, indem die Beobachtung durch den Verfassungsschutz als zum Zwecke der Klärung zulässig erachtet werde, in welche Richtung sich die Kläger bewegten. Dies sei jedoch mit dem Ausscheiden des früheren Vorsitzenden gerade klargestellt gewesen. Das Thesenpapier diene nur als Vorwand für die flächendeckende Überwachung von etwa 1.000 Mitgliedern (Nr. 12 der Anhörungsrüge).

Der Verwaltungsgerichtshof habe schließlich die Tatsache, dass es keinen Unterschied zwischen Islam und Islamismus gebe, willkürlich als nicht entscheidungserheblich angesehen. Auf der willkürlichen Differenzierung zwischen Ununterscheidbarem und der Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich aller Beweisanträge und Beweisanregungen in diese Richtung sowie des Amtsermittlungsgrundsatzes beruhe das Fehlurteil des Verwaltungsgerichtshofs. Hätten die Gerichte den Tatsachen ins Auge gesehen, hätten sie die aggressiv kämpferische Feindschaft des Islam gegenüber dem Rechtsstaat und damit sein materiell-rechtliches Verbotensein nicht übersehen können. Sie trügen daher die Verantwortung für die Zerstörung Deutschlands durch Tatsachenblindheit Nr. 13 der Anhörungsrüge).

Zirkulär werde das Nichtvorliegen von Verfahrensmängeln damit begründet, dass die nicht ermittelten Tatsachen nicht entscheidungserheblich seien. Die Tatsachen erschienen dabei aber nur deshalb nicht als entscheidungserheblich, weil sie völlig verkannt würden (Nr. 14 der Anhörungsrüge).

Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichtshofs sei die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Zulassungsbegründung formell ausreichend dargelegt worden. Sie sei außerdem evident. Wenn der Staat die Islamkritik durch die Überwachung durch Verfassungsschutzbehörden lähme, gefährde er die Notwehr der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegen die Zwangsislamisierung, die sich derzeit noch in der Wahrnehmung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit manifestieren könne. Wachse der muslimische Bevölkerungsanteil weiter, werde es bald zu spät sein. Der Selbstabschaffung Deutschlands durch Kritikverhinderung komme aber jedenfalls grundsätzliche Bedeutung zu und zwar sowohl hinsichtlich der gefährdeten Grundrechte und Staatsstrukturprinzipien als auch hinsichtlich des nackten Überlebens. Die Jahre des Nationalsozialismus seien anscheinend schon so lange her, dass die Gerichte eine existenzielle Bedrohung durch eine herrschaftswillige Gewaltideologie nicht erkennen würden, wenn sie auf sie zukomme. Das werde sich rächen, wenn Deutschland Verhältnisse bekomme, wie man sie in Syrien und im Irak kenne (Nr. 15 der Anhörungsrüge).

II. Mit diesen Ausführungen ist aber eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör nicht den Anforderungen von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt.

Zunächst lassen sie nicht erkennen, dass den Klägern die Möglichkeit genommen gewesen wäre, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Außerdem ist ihnen nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserhebliches Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hätte. Soweit die Kläger vortragen, Parteivortrag zur Einordnung des Thesenpapiers ihres früheren Vorsitzenden, das sich ausschließlich gegen den politischen Aspekt des Islam und verfassungsfeindliche Glaubensinhalte wie den Jihad und das Töten Ungläubiger richte, sei systematisch übergangen worden (Nr. 3 und 4 der Anhörungsrüge), genügt dies den Anforderung von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht. Denn insoweit wird weder im Einzelnen dargelegt, inwieweit der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen systematisch übergangen haben soll, noch ausgeführt, warum das nach Auffassung der Kläger übergangene Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs entscheidungserheblich gewesen ist. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, das Fehlurteil des Verwaltungsgerichtshofs beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich aller Beweisanträge und Beweisanregungen dazu, dass es keinen Unterschied zwischen Islam und Islamismus gebe (Nr. 13 der Anhörungsrüge), legen sie weder dar, um welche Beweisanträge und -anregungen es im Einzelnen geht, noch tragen sie vor, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Anträge und Anregungen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hätte.

Im Übrigen rügen die Kläger der Sache nach allein die Unrichtigkeit der den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Dass der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage abweichend von der Auffassung der Kläger beurteilt und deshalb aus deren Sicht unrichtig entschieden hat, stellt aber, wie dargelegt, gerade keine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.