Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2015 - 10 C 15.797

bei uns veröffentlicht am21.05.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Kläger ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 17. Januar 2014 weiter. Mit diesen Bescheiden wird festgestellt, dass die Kläger ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik verloren haben.

Die Kläger reisten erstmals am 19. Dezember 2009 in das Bundesgebiet ein. Am 22. März 2010 meldeten sie sich bei der Ausländerbehörde der Beklagten an. Die Kläger bezogen während ihres Aufenthalts fast durchgehend Sozialleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für die Unterkunft). Einer Erwerbstätigkeit gingen sie nicht nach.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 hörte die Beklagte die Kläger zur beabsichtigten Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) an. Die Kläger teilten mit, dass sie sich intensiv um Arbeit bemühten.

Da der Beklagten in der Folge keine Nachweise über eine Arbeitsaufnahme oder Arbeitssuche vorgelegt wurden, stellte sie mit Bescheiden vom 17. Januar 2014 fest, dass die Kläger ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik verloren hätten.

Die Kläger erhoben gegen diese Bescheide am 6. Februar 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und trugen vor, dass sie ein Unternehmen gegründet hätten. Sie beabsichtigten, in Supermärken Regale aufzufüllen und einen Bügelservice anzubieten. Sie bräuchten allerdings noch Zeit, um mit den Supermärkten zu verhandeln. Mit der Bügeltätigkeit hätten sie schon begonnen. Die entsprechenden Unterlagen wären dem Jobcenter zur Verfügung gestellt worden. Ihr Konzept sei auch vom Jobcenter unterstützt worden.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 ließen die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigte beantragen, ihnen für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihnen ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Im Klageverfahren legten die Kläger einen Vertrag über die Gründung der Firma IC GbR vom 7. November 2013 sowie eine Gewerbeanmeldung vom 11. November 2013 mit den angemeldeten Tätigkeiten: „Ausübung des zulassungsfreien Gebäudereinigungshandwerks, Durchführung von Regalauffülldienstleistungen und Tätigkeit als Bügler/in“ vor. Beigefügt waren zudem Kopien diverser Flyer, mit denen für die von der IC GbR angebotenen Dienstleistungen geworben wurde. Zudem führten die Kläger aus, dass ihnen erst am 21. März 2014 eine Steuernummer zugeteilt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie keine Rechnungen an ihre Auftraggeber ausstellen können.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 äußerte sich die Beklagte zum Klagevorbringen und wies darauf hin, dass die Kläger seit der Gewerbeanmeldung vor fünf Monaten bislang keine Aufträge ausgeführt bzw. entgegengenommen hätten. Die Voraussetzungen für die vorgebrachte selbstständige Erwerbstätigkeit lägen nicht vor.

Mit Urteil vom 26. Januar 2015 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage gegen die Bescheide vom 17. Januar 2014 ab und lehnte zugleich den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die Bemühungen der Kläger, als Arbeitnehmer bzw. als Selbstständige tätig zu sein, seien allesamt erfolglos geblieben. Eine ernstzunehmende bzw. realistische Gewinnerzielungsabsicht im Zusammenhang mit der Ende 2013 gegründeten IC GbR sei nicht zu erkennen. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass selbst zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung immer noch keine Umsätze bzw. kein Gewinn habe getätigt werden können. Das Geschäftsmodell des Bügelns und Regalauffüllens sei nicht von einer derartigen Komplexität, dass die Beklagte mit der Entscheidung über die Verlustfeststellung weiter hätte zuwarten müssen, zumal der immer noch gänzlich fehlende Gewinn offenkundig nicht nur auf ersten Startschwierigkeiten des Betriebs beruhe. Im Gutachten vom 9. Oktober 2013 gehe man von nicht ausreichender fachlicher und unternehmerischer Eignung der Kläger für den geplanten Gewerbebetrieb aus. Bezüglich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags führte das Gericht aus, dass zwischen der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und der Entscheidung über die Klage keine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sei, so dass auf die Urteilsgründe Bezug genommen werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger. Das Gericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die gewerbliche Tätigkeit der Kläger sehr wohl eine Teilnahme am Wirtschaftsleben darstelle, da Voraussetzung hierfür gerade nicht sei, dass ein Erlös erwirtschaftet werde, der zur Deckung des Lebensunterhalts ausreiche. Bei der Tätigkeit handle es sich nicht um eine völlig untergeordnete, unwesentliche Tätigkeit. Vielmehr sei durch die zahlreichen Bemühungen der Kläger deren Absicht, langfristig tatsächlich Aufträge zu erlangen und einen Gewinn zu erwirtschaften, nach außen erkennbar geworden. Es handle sich nicht um eine nur zum Schein ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Danach kann den Klägern, die nach den vorgelegten Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Denn die Rechtsverfolgung bot zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Prozesskostenhilfeantrag ist grundsätzlich dann bewilligungsreif, wenn der Antragsteller die vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt den erforderlichen Nachweisen vorgelegt und die Gegenseite Gelegenheit zur Erwiderung auf den Prozesskostenhilfeantrag erhalten hat (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - Rn. 25; B. v. 19.3.2013 -10 C 13.334 - juris Rn. 26 m. w. N.). Dies war spätestens am 30. April 2014 der Fall, nachdem sich die Beklagte zu den erstmals im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen über die Gründung der IC GbR und das betreffende Geschäftsmodell hat äußern können.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU vorlagen, weil die Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU waren.

Die Kläger hielten sich im April 2014 nicht als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung im Bundesgebiet auf (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Ursprünglich waren die Kläger im Dezember 2009 zwar mit der Absicht eingereist, hier einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nachdem ihre Bemühungen trotz der Teilnahme an Integrationskursen aber erfolglos geblieben waren, haben sie beschlossen, die Suche nach einer unselbstständigen Beschäftigung aufzugeben und einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Kläger aber auch nicht die Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU erfüllen. Niedergelassene selbstständige Erwerbstätige i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU üben tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit mittels einer Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf grundsätzlich unbestimmte Zeit aus (Epe in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, FreizügG/EU, § 2 Rn. 72). Die Art der ausgeübten Tätigkeit ist unerheblich, solange eine wirtschaftlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll und sie Erwerbszwecken dient. (Epe, a. a. O., Rn. 74). Weiterhin ist Voraussetzung, dass diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (EuGH, U. v. 25.7.1991 - Rs. C-221/89, Factortame - juris Rn. 20). Die Registrierung eines Gewerbes oder einer Betriebsstätte allein reicht somit nicht aus, um in den Schutz der Niederlassungsfreiheit zu gelangen (OVG Bremen, B. v. 21.6.2010 - 1 B 137/10 - juris Rn. 9). Für eine solche tatsächliche Ausübung der Tätigkeit als Selbstständige liegen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor. Eine tatsächliche Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit muss ähnlich wie beim unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche (vgl. hierzu: BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 10 C 13.2241 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 19.6.2014 - OVG 2 N 38.12 - juris Rn. 8 m. w. N.) objektivierbar nach außen hin zum Ausdruck gebracht werden. Zwar haben die Kläger ihr Gewerbe angemeldet und auch Flyer erstellt. Objektive Nachweise dafür, dass die GbR, die die Kläger gegründet haben, über die Gründungsformalitäten hinaus tatsächlich ihre Tätigkeit aufgenommen hat, z. B. durch Vorlage von Schreiben zur Kundenakquise, von Verträgen, die abgeschlossen wurden, oder Aufträgen, haben die Kläger nicht erbracht. Die Erstellung von Businessplänen oder der Druck von Werbematerial stellt noch keine tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit dar. Der Einwand der Kläger, dass sie für die tatsächliche Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit eine gewisse Anlaufzeit benötigten, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die zum Tätigkeitsbereich der GbR gehörenden Bügel- oder Gebäudereinigungsleistungen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat -keine längere Anlauf- oder Aufbauphase voraussetzen. Es wäre ausreichend gewesen, wenn die Kläger zunächst nur Nachweise über eine geringfügige tatsächliche Betätigung in Form von Aufträgen vorgelegt hätten, weil die gewerbliche Tätigkeit nicht zwingend zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen muss. Die bloße Behauptung, es sei bereits mit dem Tätigkeitsbereich Bügeln begonnen worden und die GbR sei zu dem Zweck, eine auf Erwerbszwecke gerichtete, wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, gegründet worden, reicht hingegen zum Nachweis der tatsächlichen Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht aus.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt gewesen wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2014 - 10 C 13.2241

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der die Klägerin den in erster Instanz erfolglosen Antrag w
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2015 - 10 C 14.726

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Bewilligun

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der die Klägerin den in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter verfolgt, ihr für die gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2013 gerichtete Klage unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. erhält ein Beteiligter, der - wie die Klägerin - nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bot aber zum für die Entscheidung über dem Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 6 m. w. N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die der Beurteilung der Erfolgsaussichten danach zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage hat sich auch bis zur Entscheidung des Senats nicht zugunsten der Klägerin geändert.

1. Die in Nr. 1. des Bescheids der Beklagten vom 25. Juni 2013 gemäß § 5 Abs. 5 (jetzt: § 5 Abs. 4) FreizügG/EU erfolgte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt erweist sich zum hier maßgeblichen Zeitpunkt als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass sich eine Freizügigkeitsberechtigung und damit das Recht auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU weder aufgrund einer Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin (1.1.) oder zur Arbeitssuche (1.2.) noch aus einem anderen in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU aufgeführten Tatbestand (1.3.) ergibt.

1.1. Die Klägerin ist nicht als Arbeitnehmerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, Art. 7 Abs. 1 a) Richtlinie 2004/38/EG, Art. 45 Abs. 3 c) AEUV freizügigkeitsberechtigt. Sie hat zwar im Beschwerdeverfahren durch Vorlage ihres Arbeitsvertrags mit der Park Café München GmbH ein befristetes Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum 8. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012 belegt. Nach der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses jedenfalls im Dezember 2012, die grundsätzlich den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bedeutet (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, 2 § 2 Rn. 56 m. w. N.) bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft des Unionsbürgers gemäß § 2 Abs. 3 FreizügG/EU (s. auch Art. 7 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG) nur unter den dort genannten Voraussetzungen erhalten, im Fall der Klägerin gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU (s. auch Art. 7 Abs. 3 c) Richtlinie 2004/38/EG) allenfalls während eines längst abgelaufenen Zeitraums von sechs Monaten.

1.2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin auch nicht als Arbeitssuchende nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, Art. 45 Abs. 3 c) AEUV freizügigkeitsberechtigt ist. Nach Art. 45 Abs. 3 c) AEUV beinhaltet die unionsrechtlich gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit (auch) das Recht, sich (arbeitslos) in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, um eine Beschäftigung als Arbeitnehmer zu suchen (st. Rspr.; vgl. EuGH, U.v. 26.5.1993 - C-171/91, Tsiotras - Rn. 8; U.v. 23.3.2004 - C-138/02, Collins - Rn. 36). Das Aufenthaltsrecht, das den Arbeitssuchenden danach zusteht, kann jedoch zeitlich begrenzt werden. Da das Gemeinschaftsrecht (jetzt: Unionsrecht) nicht regelt, wie lange sich Gemeinschaftsangehörige (Unionsbürger) zur Stellensuche in einem Mitgliedstaat aufhalten dürfen, sind die Mitgliedstaaten berechtigt, hierfür einen angemessenen Zeitraum festzulegen (EuGH, U.v. 23.3.2004 - C-138/02, Collins - Rn. 37); einen dafür bestimmten Zeitraum von sechs Monaten hat der Gerichtshof der Europäischen Union dabei für grundsätzlich ausreichend erachtet (EuGH, U.v. 26.2.1991 - C-292/89, Antonissen - Rn. 21). Eine solche zeitliche Begrenzung ist im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) allerdings nicht festgelegt. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass dann, wenn der Betroffene nach Ablauf eines solchen Zeitraums den Nachweis erbringt, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, er vom Aufnahmemitgliedstaat nicht ausgewiesen werden darf (EuGH, U.v. 23.3.2004 - C-138/02, Collins - Rn. 37 m.w. Rspr-nachweisen); dies ist inzwischen auch in Art. 14 Abs. 4 b) Richtlinie 2004/38/EG sekundärrechtlich festgelegt. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Freizügigkeitsberechtigung zum Zweck der Arbeitssuche ist jedoch, dass zum einen die ernsthafte Absicht verfolgt wird, eine Erwerbstätigkeit zu suchen und aufzunehmen, und zum anderen auch eine begründete Aussicht auf Erfolg der Arbeitssuche angenommen werden kann. Die ernsthafte Absicht zur Arbeitsaufnahme muss dabei auch objektivierbar nach außen hin zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Epe in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: September 2013, IX - 2 § 2 Rn. 51; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: April 2013, D 1 § 2 Rn. 45 jeweils m. w. N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin angegebenen, nur teilweise belegten Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (noch) nicht geeignet seien, eine nachhaltige und nachvollziehbare und damit ernsthafte Arbeitssuche zu belegen. So hat die Klägerin zur Begründung ihrer Klage angegeben, sie habe sich seit Beendigung der Beschäftigung bei der Firma Park Café München GmbH unter anderem als Hilfskraft für allein lebende behinderte Menschen auf Zeitungsanzeigen beworben, als Beleg dafür allerdings nur eine entsprechende Zeitungsanzeige vorgelegt. Als weitere Belege für ihre Arbeitssuche hat die Klägerin ein offensichtlich von ihr ausgefülltes Kontaktformular einer Bäckerei, handschriftlich notierte Adressen und Telefonnummern eines Blumengeschäfts sowie einer Apotheke und ein Bewerbungsschreiben vom 5. August 2013 als „Regalpflegekraft“) vorgelegt. Mit Blick auf den Aufenthalt im Bundesgebiet bereits seit Mitte Juli 2009, fehlende Nachweise bezüglich von der Klägerin angegebener früherer Beschäftigungsverhältnisse und den Zeitraum der geltend gemachten Arbeitssuche der Klägerin zumindest seit Anfang Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht dies nicht als zum Nachweis einer ernsthaften Arbeitssuche der Klägerin ausreichend erachtet. Der Senat teilt die Einschätzung, dass die Klägerin damit (noch) nicht alle erforderlichen Maßnahmen - insbesondere regelmäßige und kontinuierliche Bewerbungen um konkrete Arbeitsplatzangebote, ggf. Nachweis erfolgloser Vermittlungsversuche des Jobcenters, Besuche von Unternehmen, Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen etc. - unternommen und nachgewiesen hat, um eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zu finden (vgl. Hailbronner, a. a. O., Rn. 51; SächsOVG, B.v. 20.8.2012 - 3 B 202/12 - juris Rn. 11).

Auch ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren, die durch Vorlage entsprechender Bestätigungen belegte Teilnahme an einem Word- und Excelkurs „für AnfängerInnen“ sowie am Deutschkurs B1 (Grundstufe 4) und der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs rechtfertigen noch nicht die Annahme, dass die Klägerin nunmehr mit konkreter Aussicht auf Erfolg ernsthaft nach Arbeit sucht. Wenn die Klägerin insoweit geltend macht, sie habe an diesen Kursen teilgenommen, um sich so „unter anderem für eine Tätigkeit als Bibliothekarin“ zu qualifizieren, wird dadurch gerade nicht der Nachweis erbracht, dass sie mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, sondern allenfalls die Bestrebung belegt, sich für eventuell künftige Bewerbungen eine bessere Ausgangsbasis zu verschaffen. Letzteres genügt insbesondere unter Berücksichtigung des langen Zeitraums der Arbeitslosigkeit der Klägerin jedoch nicht, um den besonderen Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 4 b) Richtlinie 2004/38/EG auszulösen.

1.3. Ein Freizügigkeitsrecht der Klägerin ergibt sich schließlich nicht aus anderen Gründen, weil die Klägerin auch nicht zu den übrigen in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU aufgeführten Gruppen von Freizügigkeitsberechtigten gehört. Ein Aufenthaltsrecht als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU kommt nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin unstreitig nicht über ausreichende Existenzmittel im Sinne von § 4 Satz 1 FreizügG/EU verfügt.

Die somit gemäß § 5 Abs. 5 (jetzt: § 5 Abs. 4) FreizügG/EU im Ermessen der Beklagten stehende Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO sind nicht festzustellen.

2. Auch die Feststellung der Ausreisepflicht der Klägerin infolge der Verlustfeststellung, die Festsetzung einer Ausreisefrist von einem Monat und die Androhung der Abschiebung für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise in Nr. 2. des Bescheids der Beklagten vom 25. Juni 2013 sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 FreizügG/EU rechtmäßig erfolgt.

Sind damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage nicht erfüllt, so kann der Klägerin auch ihre Prozessbevollmächtigte nicht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.