Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2015 - 1 ZB 13.1903

published on 29/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2015 - 1 ZB 13.1903
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer Anlage für Fremdwerbung an der Außenwand eines Gebäudes zu Recht stattgegeben‚ weil das generelle Verbot von Fremdwerbeanlagen‚ um das der Bebauungsplan „C...-Ortsmitte“ mit seiner am 14. August 2009 bekannt gemachten 14. Änderung ergänzt worden ist‚ unwirksam ist. Allerdings stellt das Verwaltungsgericht zu strenge Anforderungen an den Ausschluss von Fremdwerbeanlagen in Dorfgebieten.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt‚ dass das baugestalterische Ziel‚ eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch optisch störende Anlagen zu verhindern‚ ein beachtenswertes öffentliches Anliegen ist (vgl. BVerwG‚ U. v. 25.6.1965 - IV C 73.65 - BVerwGE 21‚ 251/255; U. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40‚ 94/99). Demgemäß sind generalisierende Regelungen‚ die die Zulässigkeit von Werbeanlagen im Allgemeinen oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen‚ wiederholt als vertretbar angesehen worden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.4.1972 a. a. O.). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 1972 - IV C 11.69 - (BVerwGE 40‚ 94) entschieden‚ dass das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen im bestimmten Baugebieten eine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden müsse; es hat deshalb ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln in Mischgebieten für unzulässig angesehen. Seit dem Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung 1990 gilt für Dorfgebiete insoweit dasselbe wie für Mischgebiete‚ weil auch dort nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe dem Wohnen grundsätzlich gleichgestellt sind. Der Vorrang des Wohnens in Dorfgebieten (s. § 5 Abs. 1 BauNVO 1962 und § 5 Abs. 1 BauNVO 1968: „Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen“) wurde mit der Baunutzungsverordnung 1990 abgeschafft‚ so dass die frühere Rechtsprechung zur (Un-)Zulässigkeit von Werbeanlagen in Dorfgebieten (vgl. BVerwG‚ U. v. 25.6.1965 - IV C 73.65 - BVerwGE 21‚ 251 m. w. N.) überholt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in seinem Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 44.76 - (BayVBl 1980‚ 408) klargestellt‚ dass die erforderliche Einheitlichkeit bzw. Homogenität auch durch eine städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets einer Gemeinde bewirkt sein kann. Dies setzt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine „besondere“ Schutzwürdigkeit des Teilgebiets voraus. Es genügt vielmehr‚ dass das jeweilige Straßen- und Ortsbild überhaupt schutzwürdig ist. Dies ist nach Aktenlage zumindest in dem durch die von der Beigeladenen in erster Instanz vorgelegten Fotos dokumentierten Bereich der Ortsdurchfahrt‚ zu dem auch der Standort der geplanten Werbeanlage gehört‚ der Fall‚ weil dieser Bereich trotz zahlreicher Gewerbebetriebe nach wie vor durch das traditionelle Straßen- und Ortsbild geprägt ist.

Allerdings ergibt sich nicht zuletzt aus der Stellungnahme des Ortsheimatpflegers vom 12. September 2013‚ dass eine erhebliche Beeinträchtigung („Verschandelung“) des ländlich geprägten Straßen- und Ortsbilds jedenfalls ganz überwiegend durch großflächige Werbeanlagen erfolgt („überdimensionale Werbeflächen“‚ „große Tafeln‚ Transparente und Fahnen“). Dagegen werden kleinere Werbeanlagen in der Regel nicht als störende Fremdkörper wahrgenommen (vgl. BVerwG‚ U. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40‚ 94/99: „… erweisen sich die … Einwände als unbegründet‚ soweit für reine und allgemeine Wohngebiete sowie für Dorf- und Kleinsiedlungsgebiete Werbeanlagen für Zettel- und Bogenanschlag nur in Form von Säulen oder säulenähnlichen Werbeträgern in bestimmten Abmessungen zugelassen sind“). Daraus folgt‚ dass Regelungen‚ die - wie diejenige der Antragsgegnerin - Anlagen für Fremdwerbung unabhängig von ihrer Größe verbieten‚ regelmäßig wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unwirksam sind. Soweit die Antragsgegnerin auch einen störenden Wildwuchs kleinerer Werbeanlagen verhindern will‚ bleibt es ihr unbenommen‚ diesbezüglich eine Konzentration auf wenige ausgewählte Standorte vorzusehen.

b) Als geeignetes Mittel für eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragende differenzierte Regelung der Zulässigkeit von Werbeanlagen bietet sich eine Ortsgestaltungssatzung gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO an. Zwar gehören Werbeanlagen als solche weder allein zum Bauplanungsrecht noch allein zum Bauordnungsrecht; sie sind vielmehr im Ansatz je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG‚ U. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40‚ 94). Soweit es um den Schutz des Erscheinungsbilds eines größeren Gemeindebereichs geht‚ kann das Instrumentarium des Bauplanungsrechts eingesetzt werden. Dagegen ist das Bauordnungsrecht einschlägig, soweit die nähere Umgebung bzw. das Straßenbild geschützt werden soll (vgl. BVerwG‚ U. v. 11.5.2000 - 4 C 14.98 - NVwZ 2000‚ 1169/1170). Dies schließt nicht aus‚ dass über den Schutz einer Mehrzahl von Straßenbildern letztlich mittelbar das gesamte Ortsbild geschützt wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997 - 4 NB 15.97 - NVwZ-RR 1998, 486/487; BayVGH‚ U. v. 11.9.2014 - 1 B 14.169 - NVwZ-RR 2015‚ 193). Eine bauplanungsrechtliche Regelung ermöglicht jedoch nicht die regelmäßig bei Werbeanlagen gebotene Differenzierung nach der Größe‚ weil § 16 BauNVO‚ der näher regelt‚ wie das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden kann‚ für Werbeanlagen nicht passt. Hinzu kommt‚ dass es der Antragsgegnerin offenbar in erster Linie um den Schutz der Ortsdurchfahrt geht (vgl. die Begründung für die geplante Änderung des Bebauungsplans in der Vorlage zur Sitzung des Gemeinderats am 17.9.2013). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst jedoch die Bereiche längs der Ortsdurchfahrt nicht vollständig. Nördlich und nordöstlich der Pfarrkirche sowie westlich der Grundstücke FlNr. 161 und 162 grenzen größere Bereiche an die Ortsdurchfahrt‚ die außerhalb des Plangebiets liegen‚ obwohl nach Aktenlage das Straßen- und Ortsbild dort ebenso schutzwürdig erscheint wie auf der anderen Straßenseite. Nach den von der Beigeladenen in erster Instanz vorgelegten Fotos würde der Schutz des Straßen- und Ortsbilds konterkariert‚ wenn vom Bauvorhaben aus gesehen auf der anderen Seite der Ortsdurchfahrt im Bereich des Fahrradgeschäfts und des Restaurants U... großflächige Fremdwerbeanlagen aufgestellt würden. Es erscheint deshalb unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG geboten‚ den Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung über das Plangebiet hinaus zu erstrecken.

c) Dem Vorhaben der Klägerin kann auch nicht die für das Plangebiet erlassene Veränderungssperre entgegengehalten werden. Innerhalb der gesetzlichen Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat die Beigeladene als Rechtsmittelführerin lediglich vorgetragen‚ der Gemeinderat habe in der Sitzung vom 17. September 2013 eine Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich der Regelungen von Eigen- und Fremdwerbung beschlossen. Der Beschluss als solcher ist aber lediglich ein Verwaltungsinternum ohne Rechtswirkung nach außen. Die für die Außenwirkung erforderliche Bekanntmachung erfolgte erst am 15. November 2013 zu einem Zeitpunkt‚ als die gesetzliche Begründungsfrist bereits abgelaufen war. Sie wurde dementsprechend verspätet vorgetragen‚ so dass die Veränderungssperre bereits aus formalen Gründen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Zudem ist die Veränderungssperre aus materiellen Gründen unwirksam. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinn von § 29 BauGB generell nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Diese Regelung‚ deren Wortlaut unmittelbar dem § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entnommen ist‚ geht jedoch weit über das hinaus‚ was zur Sicherung der Planung der Antragsgegnerin erforderlich ist (vgl. die Begründung für die geplante Änderung des Bebauungsplans in der Vorlage zur Sitzung des Gemeinderats am 17.9.2013). Sie berücksichtigt nicht‚ dass es lediglich um die Änderung eines kleinen Teils des Bebauungsplans geht‚ nämlich die Änderung der 14. Änderung‚ mit der die (Un-)Zulässigkeit von Werbeanlagen im Plangebiet geregelt wird. Statt dementsprechend die vorläufige Unzulässigkeit von Werbeanlagen zu normieren‚ erfasst die Veränderungssperre nahezu alle Bauvorhaben. Damit ist sie größtenteils nicht von § 14 Abs. 1 BauGB gedeckt und folglich unwirksam. Angesichts des klaren‚ nicht auslegungsfähigen Wortlauts kommt eine gesetzeskonforme Auslegung nicht in Betracht.

Somit kommt es nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage an‚ ob die Antragsgegnerin hinsichtlich der Fremdwerbeanlagen tatsächlich eine Satzungsänderung beabsichtigt oder nur eine ausreichende Begründung nachschieben möchte.

2. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt‚ weist die Rechtssache weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 11/09/2014 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige
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published on 22/11/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von dem Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung ei
published on 27/07/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä
published on 22/11/2016 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 2. November 2015 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil i
published on 30/07/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Nach dem Bauantrag vom 25. November 2014 beabsichtigt die Klägerin an der östlichen Außenwand eines auf dem G
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.