Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Juli 2015 - AN 3 K 15.381

published on 30/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Juli 2015 - AN 3 K 15.381
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Nach dem Bauantrag vom 25. November 2014 beabsichtigt die Klägerin an der östlichen Außenwand eines auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung … bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes in einer Höhe von 2,40 m eine unbeleuchtete Werbeanlage in den Ausmaßen von 3,76 m x 2,76 m anzubringen. Der Abstand zur nördlich vorbeiführenden Staats Straße … soll ca. einen Meter betragen.

Die Beigeladene verweigerte mit Beschluss des Gemeinderats vom 17. Dezember 2014 ihr Einvernehmen, weil das Ortsbild durch diese Werbeanlage stark beeinträchtigt werde.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 lehnte das Landratsamt … den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung ab.

Das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befinde, an dem die Werbeanlage angebracht werden solle, liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB. In diesem Bereich dürfe das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Die Beigeladene habe ihr notwendiges Einvernehmen zu Recht verweigert. Der Standort der Werbetafel befinde sich am Ortsrand von … In östlicher Richtung schließe sich hier ein unbebauter Talraum an, so dass die Werbetafel weit in die freie Landschaft wirken würde. Die Versagung des Einvernehmens sei rechtlich nicht zu beanstanden, da im vorliegenden Fall für die Ablehnung ausschließlich bauplanungsrechtliche Gründe genannt worden seien.

Dieser Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Februar 2015 zugestellt.

Nach Erlass dieses Bescheides hörte das Landratsamt … im Hinblick auf die am Bauvorhaben vorbeiführende Staats Straße das Staatliche Bauamt an. Dieses teilte mit Schreiben vom 23. März 2015 mit, dass das Einvernehmen des Straßenbaulastträgers der Staats Straße … nicht erteilt werde. Die Werbeanlage befände sich im Bereich einer Querungshilfe. Die Querungshilfe diene zur sicheren Führung der Fußgänger und Radfahrer. Die Gefahr einer erhöhten Ablenkung würde sich gerade in diesem Bereich nachteilig auf die Verkehrssicherheit auswirken und für eine Verkehrsgefährdung sorgen (z.B. Konflikt zwischen Kfz und querenden Fußgängern oder Radfahrern im Bereich der Querungshilfe) und somit Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) widersprechen. Die Werbeanlage diene nicht zur unterschwelligen Wahrnehmung, sondern würde die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer ganz auf sich lenken. Hier sollte die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer ganz den Fußgängern und den Radfahrern, insbesondere den Kindern, gelten. Die Staats Straße sei in diesem Bereich gemäß Straßenverkehrszählung von 2010 mit 10.794-Kfz/24h (Durchschnitt Bayern für Staatsstraßen = 3.851 Kfz/24h) überdurchschnittlich stark belastet. Gerade hier würde die Errichtung von Werbeanlagen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs enorm beeinträchtigen und für Verkehrsgefährdungen sorgen.

Mit dem bei Gericht am 5. März 2015 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Februar 2015 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbeanlage gemäß der Bauvorlagen zu erteilen.

Das zur Genehmigung stehende Werbevorhaben sei bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. Es füge sich gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Die Bestandsbebauung um den Vorhabensstandort herum erweise sich als großflächiger größer dimensioniert, als das zur Ge nehmigung stehende Werbevorhaben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 16. März 1995 dargelegt, dass eine euroformatige Fremdwerbeanlage sich hinsichtlich ihrer Dimension in die nähere Umgebung mit Blick auf § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, wenn sie sich von ihrer Dimension her in den Dimensionen der Bestandsbebauung halte. Dies sei hier der Fall. Eine Ortsbildbeeinträchtigung werde durch das zur Genehmigung stehende Vorhaben nicht bewirkt. Hinsichtlich der Ortsbildbeeinträchtigung seien nur solche Beeinträchtigungen des Ortsbilds beachtlich, die städtebauliche Qualität besäßen. Zudem müssten die negativen AusWirkungen des betroffenen Vorhabens auch den Grad einer „Beeinträchtigung“ erreichen. Beim Beeinträchtigen des Ortsbildes komme es nicht - wie beim Einfügungsgebot - auf fehlende Übereinstimmung in den einzelnen Merkmalen der Bebauung an, sondern darauf, ob ein Gesamtbild, das durch unterschiedliche Elemente geprägt sein könne, gestört werde. Zu beachten sei, dass nicht jedes Ortsbild schützenswert sei, nur weil es durch eine gewisse Einheitlichkeit oder Gleichartigkeit der Bebauung oder einzelner Elemente der Bebauung geprägt sei. Das Ortsbild müsse, um schützenswert zu sein und die Baufreiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben.

Die Bebauung im Nahbereich um den Werbestandort herum zeige sich nicht als besonders schützenswert oder irgendwie besonders geprägt. Insoweit rechtfertige sich hier nicht ein weitergehender Eingriff in die Baufreiheit durch eine vermeintliche Annahme einer Ortsbildbeeinträchtigung.

Die Bebauung in der näheren Umgebung um den Vorhabensstandort und am Vorhabensstandort selbst zeige sich so, wie sie allen Ortens in der Bundesrepublik Deutschland anzutreffen sei. Eine besondere Einprägung sei nicht erkennbar.

Am Vorhabengiebel seien aktuell zwei Werbebanner errichtet. Diese Werbebanner sollten durch das streitgegenständliche Vorhaben ersetzt werden. Auch hänge auf der gegenüberliegenden Straßenseite im Straßenland eine Werbeanlage. Insoweit sei bereits auf Grund der jetzt vorhandenen Werbeanlagen ersichtlich, dass hier kein besonderes Ortsbild vorliege. Eine vermeintliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verfange auch nicht. Eine Einsehbarkeit der Werbeanlage aus einer größeren Distanz heraus sei mangels Beleuchtungseinrichtung gar nicht gewährleistet. Die zur Genehmigung stehende Werbeanlage habe die gleiche Wirkung auf die nähere Umgebung wie die bereits vorhandenen Werbeanlagen.

Das Landratsamt … beantragte,

die Klage abzuweisen.

Bei dem betreffenden Gebäude, an dessen Ostfassade die Werbeanlage montiert werden solle, handele es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen, einen Rinderstall. Das Baugrundstück sowie die Umgebungsbebauung seien im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde … als Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO dargestellt. Das Vorhaben würde sich zwar als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb bauplanungsrechtlich in das Dorfgebiet einfügen, nicht jedoch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung. Im vorliegenden Fall überschreite die beantragte Werbeanlage deutlich das Maß dessen, was in der näheren Umgebung an Werbeanlagen bereits vorhanden sei. Im Bereich des Baugrundstücks befänden sich landwirtschaftliche Anwesen und Wohngebäude bzw. einzelne Gewerbenutzungen mit den dazugehörigen Eigenwerbungen, so dass die geplante großflächige Fremdwerbetafel sich nicht in die Umgebung einfügen würde. Außerdem würde die Werbetafel auf Grund ihrer Größe und Lage am Ortsrand von … weit in die freie Landschaft wirken, da sich in östlicher Richtung unmittelbar an das Gebäude ein unbebauter Talraum anschließe. Die Anbringung der großflächigen Werbetafel mit wechselnden Plakaten würde somit zu einer erheblichen Ortsbeeinträchtigung führen.

Im Übrigen wäre der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Werbetafel auch auf Grund des Verunstaltungsverbotes abzulehnen gewesen. Das harmonische Gesamtbild werde beeinträchtigt, wenn eine Werbeanlage sich dem Charakter des Straßen- und Ortsbildes, also seiner Umgebung, nicht einfüge, sondern so aufdringlich wirke, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihr in keiner Beziehung mehr stehe. Dies sei vorliegend der Fall. Die geplante fast 11 qm große Werbetafel an dem Stallgebäude wirke als Fremdkörper am Ortsrand von … und beeinträchtige zudem die freie Sicht in den angrenzenden unbebauten Talraum. Des Weiteren habe auch der zuständige Straßenbaulastträger in einer nach Eingang der Klage eingeholten Stellungnahme vom 23. März 2015 das erforderliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben nicht erteilt, weil sich die Werbeanlage im Bereich einer Querungshilfe befinden würde, die der sicheren Führung der Fußgänger und Radfahrer diene und sich die Gefahr einer erhöhten Ablenkung durch die Werbeanlage für die Verkehrsteilnehmer nachteilig auf die Verkehrssicherheit auswirken und für eine Verkehrsgefährdung sorgen würde.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheines am vorgesehenen Aufstellungsort der geplanten Werbeanlage. Hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

In der darauf folgenden mündlichen Verhandlung wiederholte der Klägervertreter den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom 5. März 2015.

Der Vertreter des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

Der Vertreter der Beigeladenen stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte des Landratsamtes … (BVNr. …*) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

Das Landratsamt … hat den Bauantrag für die Anbringung einer unbeleuchteten Werbetafel an der östlichen Außenwand des auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung … stehenden Rinderstalles zu Recht abgelehnt.

Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid des Landratsamtes … vom 10. Februar 2015 in ihren Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dem Vorhaben der Klägerin stehen bauordnungsrechtliche Gründe entgegen, die zwar im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Prüfungsmaßstab nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind. Da sich der Beklagte als Ablehnungsgrund, wenn auch nicht im angefochtenen Bescheid, so doch im Klageverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung auf das Verunstaltungs verbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren Prüfungsgegenstand (Ar. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).

Hierauf kann sich der Beklagte im Klageverfahren und auch noch in der mündlichen Verhandlung berufen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Verpflichtungsklage der Klägerin nach § 113 Abs. 5 VwGO derjenige der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist (BayVGH U.v. 11.11.2014, Az. 15 B 12.2765, GewArch 2015, 230).

Zu diesem Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in der o.g. Entscheidung folgendes ausgeführt:

„Danach müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verunstaltung ist erfüllt, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 8 RdNr. 1; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 8 RdNr. 2, Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2014, Art. 8 RdNr. 54, Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. Juli 2014, Art. 8 RdNr. 22 bis 25). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris - RdNr. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B.v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 2002 - 489 = juris, Ls 3 und RdNr. 16, HessVGH, B.v. 5.10.1995 - 3 TG 2900/95 - BRS 57 Nr. 179 = juris RdNr. 8).“

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Kammer nach dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins davon überzeugt, dass durch die Anbringung der beantragten Werbeanlage in den Ausmaßen von 3,76 m mal 2,76 m auf einer Höhe von 2,40 m auf der östlichen Giebelfläche des Rinderstalles auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung … verunstaltend wirkt. In Bezug auf die Giebelfläche des Rinderstalles wirkt die vorgesehene Werbeanlage verunstaltend, weil die Gesichtspunkte der Symmetrie durch den vorgesehenen Anbringungsort der Werbeanlage verletzt werden. Nach der vorliegenden Planung soll der Aufstellungsort der Wer beanlage nach Süden hin so versetzt werden, dass die Werbeanlage ausschließlich den rechten Rand der Giebelfläche in Anspruch nimmt. Das führt zwangsläufig dazu, dass die Symmetrie, in denen Bauteile zu einander angeordnet werden sollen, verletzt wird. Auch wenn die Werbepsychologen meinen, dass Werbetafeln, die einer Fremdwerbung vorbehalten bleiben sollen, ausschließlich im Unterbewusstsein wahrgenommen werden, würde im vorliegenden Fall die Werbetafel dennoch physisch so in Erscheinung treten, dass die Giebelfläche an der sie angebracht werden soll, zu einem „Trägerbauwerk“ umfunktioniert werden würde, so dass hierdurch das Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO verletzt wird.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 16.7.2002 - 2 B 00.1545; U.v. 18.7.2002 - 2 B 01.1198; U.v. 16.9.2005 - 26 B 04.3258 - juris) ist für die Beurteilung von Werbeanlagen an freien Giebelwänden von folgenden Überlegungen auszugehen: „Werbeanlagen sind dazu bestimmt aufzufallen und erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn sie sich von der Umgebung abheben. Dieser naturgemäße Kontrast muss aber maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören. Dieses wird beeinträchtigt, wenn eine Werbeanlage so aufdringlich wirkt, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr steht. Großflächige Werbung an freien, fensterlosen Giebelflächen bewirkt in aller Regel, dass die dort ohnehin vorhandene unbefriedigende gestalterische Situation verstärkt wird. Brandgiebel und Gebäudeabschlussmauern dürfen daher nur nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall mit Werbeschriften oder zeichnerischen Werbedarstellungen versehen werden und dann nur in einer Form, welche die ästhetischen mit den technischen Anforderungen zu einem ausgewogenen Ausgleich bringt. Großflächige Werbeanlagen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, wirken besonders in Gebieten, die auch der Wohnnutzung dienen, regelmäßig aufdringlich, ja geradezu erschlagend und damit verunstaltend. Sie sind in einem Umfeld hinzunehmen, das durch Großräumigkeit, laute Geschäftstätigkeit und baugestalterische Anspruchslosigkeit gekennzeichnet ist.“

Auch wenn es sich im vorliegenden Fall nicht um eine gänzlich freie fensterlose Giebelfläche handelt, ist unter Anwendung der o.g. Maßstäbe dennoch eine Verunstaltung des noch ländlich geprägten Straßen- und Ortsbildes im Rahmen der Ortsdurchfahrt von … durch die beantragte Werbeanlage gegeben.

Wie sich die Kammer beim Augenschein überzeugen konnte sollte erstmalig im östlichen Bereich der Ortsdurchfahrt von … eine großflächige Werbeanlage aufgestellt werden, der auch eine gewisse Fernwirkung nicht abgesprochen werden kann, weil sie in den Außenbereich hinein wirken würde, der beginnend mit dem östlichen Teil des Baugrundstücks Fl.Nr. … sich zumindest südlich der Staats Straße erstreckt. Nachdem eine solch großflächige Werbeanlage im dortigen Bereich noch ohne Vorbild ist, würde die geplante Werbeanlage das ländlich geprägte Ortsbild von … negativ beeinflussen und somit als störender Fremdkörper wahrgenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2015, Az. 1 ZB 13.1903 - juris). Die Ortseingangssituation von … im Rahmen der Ortsdurchfahrt würde mit der geplanten Werbeanlage eher an einen städtischen Bereich erinnern, der durch zahlreiche Werbeanlage geprägt wird. Nachdem eine solche Prägung im vorhandenen traditionellen geprägten Straßen- und Ortsbild im östlichen Bereich von … noch nicht gegeben ist, liegt im vorliegenden Fall eine umge-bungsbezogene Verunstaltung im Sinne von Art. 8 Satz 2 BayBO vor.

Nachdem die vorliegende Werbeanlage bereits verunstaltend ist, kann es dahinstehen, ob die Werbeanlage darüber hinaus noch verkehrsgefährdend ist, woran die Kammer im vorliegenden Fall gewisse Zweifel hegt, weil insbesondere die vom Straßenbauamt angesprochene Que-rungshilfe sich in einer Entfernung von ca. 60 bis 70 m zum vorgesehenen Aufstellungsort der Werbeanlage befindet.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer
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published on 11/11/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in be
published on 29/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.