Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Nov. 2016 - AN 9 K 16.00421

published on 22/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Nov. 2016 - AN 9 K 16.00421
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von dem Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer freistehenden, unbeleuchteten Werbeanlage.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Außenwerbung, zu ihrem Gewerbebetrieb gehört die Errichtung von Werbeanlagen und deren Vermietung.

Das Baugrundstück in der ..., FlNr. ... der Gemarkung ... liegt im Bereich der Ortsdurchfahrt der Gemeinde .... Es steht im Eigentum von Herrn ... und Frau ... und weist eine Fläche von 2.884 m² auf. Für das Gebiet besteht kein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB, jedoch die Satzung über Werbeanlagen der Gemeinde... (Werbeanlagensatzung - WaS) vom 29. April 2015, welche unter anderem folgende Bestimmungen enthält:

„§ 1 - Gegenstand der Satzung

(1) Diese Satzung regelt die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und den Betrieb von Werbeanlagen und trifft insoweit besondere Anforderungen.

§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Regelungen des § 3 und § 4 sowie der §§ 10 bis 12 dieser Satzung gelten für alle Grundstücke an den Hauptdurchfahrtsstraßen des Hauptortes und der Ortsteile (s. Anlagen 1 bis 7).

§ 3 - Zulässigkeit von Werbeanlagen

(1) Im Geltungsbereich nach § 2 Abs. 1 sind Werbeanlagen nur an der Stätte ihrer Leistung zulässig.

(2) Werbeanlagen dürfen eine höchstzulässige Größe von 2 m² nicht überschreiten.“

Mit Bauantrag vom 12. Februar 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung einer Werbeanlage für wechselnde Fremdwerbung“. Die Anlage mit einer unbeleuchteten, nach Nordosten blickenden Werbefläche soll auf zwei Standbeinen in einer Höhe von 1,2 m mit den Abmessungen 3,8 m (Breite) mal 2,6 m (Höhe) ausgeführt werden. Geplant war ursprünglich ihre Aufstellung im südöstlichen Eckbereich des Grundstücks FlNr. ... vor einer dort befindlichen kleinen Scheune, in einem Abstand von 1 m zum nordöstlich angrenzenden Nachbargrundstück FlNr. ... und in einem Abstand von ebenfalls 1 m zur von Nordosten nach Südwesten verlaufenden Ortsdurchfahrtsstraße. Am 19. Oktober 2015 gingen beim Landratsamt ... geänderte Pläne ein, die nunmehr zur Straße einen Abstand von 2,0 m und zum Nachbargrundstück einen Abstand von 3,0 m vorsehen.

Mit Gemeinderatsbeschluss vom ... 2015 verweigerte die Gemeinde ... für das Vorhaben ihr Einvernehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Errichtung der Werbeanlage würde das Ortsbild im Bereich der jetzt sanierten Ortsdurchfahrt in ... stark beeinträchtigen und den Planungen der Gemeinde zur Verbesserung des Ortsbildes entgegenstehen, besonders hinzuweisen sei auf die Neugestaltung der „...“ an der ... ... entlang der Ortsdurchfahrt. Auch sei mit weiteren Bezugsfällen zu rechnen. Mit Schreiben vom 2. April 2015 nahm sie dem Landratsamt ... gegenüber zu dem Vorhaben Stellung und führte zur Verweigerung des Einvernehmens zusätzlich aus, das Vorhaben liege innerhalb eines faktischen Mischgebiets und füge sich dort nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, außerdem widerspreche es der Werbeanlagensatzung. Die Verweigerung des Einvernehmens hielt die Gemeinde ... auch nach der Umplanung aufrecht. Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte sie mit, die geänderte Planung betreffe lediglich die vorher nicht eingehaltenen Abstandsflächen, am übrigen Sachverhalt habe sich nichts geändert.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 teilte das Landratsamt ... der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, den Bauantrag abzulehnen, und gab ihr Gelegenheit, sich bis spätestens 29. Januar 2016 hierzu zu äußern.

Mit Bescheid vom 7. März 2016, der Beklagten ausweislich Postzustellungsurkunde am 11. März 2016 zugestellt, lehnte das Landratsamt ... den Antrag auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage für wechselnde Fremdwerbung auf dem Grundstück in der ... ... ..., FlNr. ... der Gemarkung ..., ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben verstoße an seinem Errichtungsort gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Es widerspreche der Werbeanlagensatzung der Gemeinde ..., welche über Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO als örtliche Bauvorschrift Eingang in die Zulässigkeitsprüfung finde. Der Geltungsbereich der Satzung erstrecke sich über alle Grundstücke an den Hauptdurchfahrtsstraßen des Hauptortes, also alle Grundstücke, die von der Hauptdurchfahrtsstraße aus einsehbar seien - auch das betroffene Grundstück. Werbeanlagen seien hier lediglich an der Stätte ihrer Leistung sowie mit einer maximalen Größe von 2 m² zulässig. Beide Anforderungen würden von der geplanten Anlage für Fremdwerbung mit einer Gesamtgröße von 3,8 m mal 2,6 m und einer Werbefläche von 9,88 m² nicht erfüllt. Daneben verunstalte sie nach § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. BauGB das Ortsbild, weil sie aufgrund ihrer Größe im Verhältnis zu der kleinstädtischen Umgebungsbebauung unproportioniert wirke und die Maßstäblichkeit der überwiegend vorhandenen Architektur störe. Den Konflikt zwischen der Anforderung, aufzufallen und sich von der Umgebung abzuheben, andererseits jedoch das Gesamtbild nicht zu stören, könne die beantragte Anlage im vorliegenden Fall nicht auflösen, da sie aufdringlich wirke und als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe. Dies sei deshalb der Fall, da der Anbringungsort an einer Straße liege, die trotz des Vorhandenseins gewerblicher Nutzungen auch einen von Wohnnutzung geprägten Eindruck mache, der außer durch Werbeschriften bzw. -tafeln und Hinweisschilder an der Stätte der Leistung nicht durch Werbung geprägt werde. Großflächige Werbeanlagen wirkten hier regelmäßig aufdringlich, ja geradezu erschlagend und damit verunstaltend. Auch seien in der näheren Umgebung des vorgesehenen Standorts keine großflächigen Werbeanlagen vorhanden, die Anlage wäre die erste ihrer Art und füge sich somit auch nach der Art der Nutzung nicht in die Umgebung ein, sondern würde für die weitere städtebauliche Entwicklung eine negative Vorbildwirkung auslösen. Daneben sei ein Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO gegeben. Die Gemeinde ... habe ihr Einvernehmen zu Recht verweigert, der Bauantrag sei nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. In Verbindung mit Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO abzulehnen.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. März 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Zur Begründung lässt sie vortragen, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, der Bescheid sei somit rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Dem Vorhaben könne die vom Beklagten angeführte Satzung weder als Gestaltungs- noch als Schutzsatzung entgegengehalten werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden durch derartige Vorschriften Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt. Sie seien nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht seien. Im Einzelfall müssten die Belange der Allgemeinheit und die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. An diesem verfassungsrechtlichen Gebot gemessen sei die Beschränkung von Werbeanlagen an allen Hauptdurchfahrtsstraßen der Gemeinde auf die Stätte der Leistung und damit der völlige Ausschluss von Wirtschaftswerbeträgern im Euroformat ungültig. Diese Bereiche seien dadurch gekennzeichnet, dass verschiedenste Nutzungen, insbesondere auch nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, gleichwertig nebeneinanderstünden. An diesen bauplanungsrechtlich bestimmten unterschiedlichen Nutzungsweisen der Bauflächen dürfe eine baugestalterische Regelung nicht schlechthin vorbeigehen, sondern ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten müsse seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebiets finden. Fehle es hieran, so lasse sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassten. Ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen sei dort nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setze (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11/69). Auch die Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Die Vorschrift stelle nicht nur auf die nähere Umgebung des Standorts, sondern auf einen räumlich größeren Bereich ab. Auch könne ein solches Ortsbild im Innenbereich nur in einem Umfang geschützt sein, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mittels Festsetzung möglich wäre (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 11.5.2000 - 4 C 14/98). Nicht jedes Ortsbild sei schützenswert, es müsse vielmehr eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit und einen besonderen Charakter aufweisen bzw. eine Eigenart haben, die nicht überall anzutreffen sei und ihm deshalb eine herausragende Prägung verleihe, was hier nicht vorliege. Auch ein Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot nach Art. 8 Satz 2 BayBO sei nicht gegeben. Es sei nicht Aufgabe des Bauordnungsrechts, bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zu verwirklichen, sondern lediglich unerträgliche Auswüchse zu unterbinden. Ein lediglich unschönes Erscheinungsbild genüge nicht, vielmehr müsse ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand erreicht sein. Der streitgegenständlichen Werbeanlage gelinge es an ihrem gewerblich vorgeprägten Anbringungsort einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Erfordernis der Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein und dem an jede Anlage zu stellenden ästhetischen Anspruch im Sinne des Verunstaltungsverbots.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2016, Az.: ..., verpflichtet, der Klägerin die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Die Werbeanlagensatzung der Gemeinde ..., die mangels Normverwerfungskompetenz vom Landratsamt im Baugenehmigungsverfahren keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen worden sei, sei nicht zu unbestimmt und verstoße auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht, da sie die Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr.1 und 2 BayBO eingehalten und für atypische Einzelfälle eine Ausnahmeregelung vorgesehen habe und auch nicht für das gesamte Gemeindegebiet einen Ausschluss von Werbeanlagen vorsehe. Nach § 2 Abs. 1 und 2 der Werbeanlagensatzung umfasse der Geltungsbereich nur Grundstücke an oder entlang der dort genannten Straßen. Auch die erforderliche Einheitlichkeit des Baugebiets sei gegeben, da der Hauptort eindeutig als Mischgebiet zu qualifizieren sei. Eine diffuse, inhomogene Bebauung sei nicht vorhanden, so dass es einer kleinteiligeren Aufteilung oder Planung in der Werbeanlagensatzung nicht bedurft habe. Auch habe die Gemeinde ... unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG das gesamte schutzwürdige Orts- und Straßenbild den Regelungen der Werbeanlagensatzung unterworfen. Ein solches Verbot von Fremdwerbung mittels einer Werbeanlagensatzung entlang einer Durchgangsstraße in einem Mischgebiet habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (unter Verweis auf BayVGH, B.v. 29.6.2015 - 1 ZB 13.1903). Darüber hinaus würde die Zulassung großflächiger Werbeanlagen die in den vergangenen Jahren unternommen Anstrengungen der Gemeinde ... und ihrer Bürger zur Verschönerung des Ortsbildes konterkarieren. Zwei weitere anhängige Bauanträge ließen eine Häufung derartiger Anlagen befürchten. Zur Frage der Verunstaltung des Ortsbildes im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. BauGB wird ergänzend zu den Bescheidsgründen vorgetragen, die Anlage solle solitär auf einer Freifläche eines Grundstücks errichtet und dort so situiert werden, dass sie sich in den Straßenraum dränge, aufgesetzt wirke und somit als Fremdkörper wahrgenommen werde.

Am 22. November 2016 hat das Gericht durch Einnahme eines Augenscheins Beweis über die örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück FlNr. ... der Gemarkung ... und in dessen näherer Umgebung erhoben und im Anschluss mündlich verhandelt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift des gerichtlichen Augenscheins und der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 7. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage für wechselnde Fremdwerbung auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ... der Gemeinde ... zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu.

Bei dem beantragten Vorhaben („Errichtung einer Werbeanlage für wechselnde Fremdwerbung“) handelt es sich um eine ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung, die gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO als eigenständige bauliche Anlage gilt und deren Errichtung nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig ist. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BayBO muss die Bauordnungsbehörde die Baugenehmigung erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen, die Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayBO gibt der Baugenehmigungsbehörde indes die Möglichkeit, den Bauantrag auch dann abzulehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Einschlägig ist im vorliegenden Fall das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, weil es sich bei der beantragten Werbeanlage nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Zu beurteilen ist sie daher gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO anhand der Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) sowie gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayBO nach den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Da der Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 7. März 2016 auch auf Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO gestützt hat und insofern von seinem Ablehnungsrecht aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayBO Gebrauch gemacht hat, sind auch diese Vorschriften Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Werbeanlage im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Die Werbeanlagensatzung der Gemeinde ... steht der Werbeanlage - ohne dass es hierauf ankommt - zwar nicht entgegen. Diese verstößt aber gegen das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO.

1.1 Die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen vom 29. April 2015, die in den §§ 2 und 3 Werbeanlagen für Fremdwerbung auf den Grundstücken an den Hauptdurchfahrtsstraßen verbietet, kann dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Diese Regelungen sind nach dem Urteil der Kammer vom 22. November 2016, Az.: AN 9 K 15.02380 - juris, unwirksam, wegen der Einzelheiten wird auf diese Entscheidung verwiesen.

1.2 Die geplante Werbeanlage verstößt jedoch gegen das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO. Art. 8 Satz 1 BayBO regelt, dass bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein müssen, dass sie nicht verunstaltet wirken. Nach Satz 2 dürfen bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Art. 8 BayBO hat als Norm des Bauordnungsrechts die Funktion, Auswüchse zu unterbinden, nicht jedoch bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Gestaltung des Stadt- bzw. Ortsbildes zu verwirklichen (vgl. BayVGH, U.v. 21.2.1995 - 14 B 92.2128; U.v. 11.8.2006 - 26 B 05.3024; Simon/Busse, BayBO, Art. 8, Rn. 53 m. w. N.). Dementsprechend ist unter dem Begriff der Verunstaltung ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des für solche Eindrücke aufgeschlossenen Betrachters nicht bloß beeinträchtigender sondern verletzender Zustand zu verstehen. Er bedeutet nicht nur Störung der architektonischen Harmonie, vielmehr muss die optische Situation als belastend oder Unlust erregend empfunden werden (vgl. BayVGH, U.v.25.7.2002, 2 B 02.164; B.v. 12.5.2014, 2 ZB 12.2498). Soll eine Werbeanlage an einer Gebäudewand oder - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar vor einer solchen errichtet werden, kann ein Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot in Art. 8 Satz 2 BayBO in Betracht kommen, wenn die Werbeanlage das Gebäude und durch dieses die Umgebung verunstaltet (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503; Schwarzer/König, BayBO, Art. 8, Rn. 9). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Werbeanlage ihren Anbringungsort verunstaltet, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger herabwürdigt bzw. umfunktioniert (vgl. BayVGH, B.v.24.9.2002 - 14 ZB 02.1849; U.v. 28.10.2014 - 15 B 12.2765; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.765; B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzt, der zu seiner Umgebung in keiner Beziehung steht und es damit empfindlich stört. Eine Verunstaltung kann auch angenommen werden, wenn die Werbeanlage vor oder an eine bauliche Anlage ohne Rücksicht auf deren Gestalt und Gestaltung gesetzt wird, wenn sich die Kanten der Werbeanlage mit den Konturen der vorhandenen baulichen Anlage überschneiden (vgl. HessVGH, U.v. 14.4.1982 - IV OE 11/80) oder wenn die Werbeanlage die andere bauliche Anlage, an der sie angebracht wird, deutlich dominiert und so zur Hauptsache wird, wenn sie also mit ihrer Größe in einem Missverhältnis zu ihrem Anbringungsort steht (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.1965 - 147 VI 64; Simon/Busse, BayBO, Art. 8, Rn. 202, 233). Anerkannt ist zudem, dass eine Werbeanlage, die nach den genannten Kriterien die Architektur eines Gebäudes in verunstaltender Weise stört, damit zugleich auch das (engere) Ortsbild verunstaltet (vgl. BayVGH B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503).

Insbesondere aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Augenscheins geht die Kammer davon aus, dass die geplante Werbeanlage an ihrem Anbringungsort eine solche Verunstaltung bewirken würde. Bei dem Gebäude, vor dem sie errichtet werden soll, handelt es sich um ein kleines, untergeordnetes, eingeschossiges Nebengebäude zu dem auf demselben Grundstück FlNr. ... sich nordwestlich anschließenden ehemals landwirtschaftlich genutzten Betriebsgebäude sowie dem dort befindlichen Wohnhaus. Ausgeführt ist es mit einem flachen Satteldach mit nach Nordosten zeigender Giebelseite. Durch ihre Abmessungen würde die Werbeanlage die Giebelwand des Nebengebäudes nahezu vollständig verdecken und optisch verdrängen. Auch die Dachform und die Außenkonturen würden überdeckt, so dass die zwar schlichte aber dennoch vorhandene architektonische Gliederung des Nebengebäudes vollständig verloren ginge. Hierdurch würde die geplante Werbeanlage in ihrer Umgebung übermäßig dominant und nicht mehr maßstäblich wirken. Hiermit ist nach Ansicht der Kammer eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes im Sinne des Art. 8 Satz 2 BayBO verbunden. Ob daneben - wie in dem Ablehnungsbescheid angenommen - die Werbeanlage auch für sich verunstaltet im Sinne des Art. 8 Satz 1 BayBO ist, kann dahinstehen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 11/11/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in be
published on 16/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 2. November 2015 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil i
published on 12/05/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.
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published on 27/07/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä
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Annotations

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.