vorgehend
Landgericht Ingolstadt, 21 T 1633/16, 27.10.2016

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 6. Oktober 2016 Az. 1 M 1813/16, mit dem der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen eine Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis zurückgewiesen wurde, sowie gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Oktober 2016 Az. 21 T 1633/16, mit dem die sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss zurückgewiesen wurde.

1. Mit Schreiben des Hauptgerichtsvollziehers V. vom 5. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gegen ihn die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge betrieben werde. Mit Schreiben vom 11. April 2016 erfolgte die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Am 28. April 2016 ordnete der Gerichtsvollzieher gegen den Beschwerdeführer die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, weil dieser der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sei (§ 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

2. Am 6. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer zur Niederschrift beim Amtsgericht Ingolstadt Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung mit der Begründung, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung unwirksam sei. Die Gläubigerin habe auf ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 3 nach § 14 UStG ausgewiesen, weshalb „die Rechnung nicht rechtmäßig ergangen und somit nichtig“ sei. Nachdem die Gläubigerin mit Schreiben vom 19. Mai 2016 zu dem Widerspruch Stellung genommen hatte, wies der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. September 2016 darauf hin, dass aus der Stellungnahme nicht hervorgehe, dass die „sogenannten Rechnungen eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nummer tragen“. Gläubiger könne „nur jemand sein, der ordnungsgemäße und rechtmäßige Rechnungen erstellt, ansonsten verweigert das Finanzamt deren Anerkennung“. Das Gericht habe „die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu verwehren, da [die Gläubigerin] keine Rechnungen nach § 22 UStG ausgestellt und versendet“ habe.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. Oktober 2016 wies das Amtsgericht Ingolstadt den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung zurück. Dieser sei nicht begründet, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 ZPO vorlägen, der Eintragungsgrund „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ gegeben sei und keine nachvollziehbaren vollstreckungsrechtlich relevanten Einwendungen zu erkennen seien. Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst, z. B. der Einwand der Nichtigkeit, seien materiell-rechtliche Einwendungen, die nicht vom Vollstreckungsorgan zu prüfen seien.

Am 11. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht und eine Abschrift der gesamten Akte. Am 18. Oktober 2016 wurde eine Kopie der Akte an den Beschwerdeführer übersandt. Am 20. Oktober 2016 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Oktober 2016 ein und führte aus, dass er „um eine ausreichende Begründung (Widerlegung/Heilung/Zurückweisung) der Auffassung des Mitarbeiters des Gerichtes abzufassen, […] vollständige Akteneinsicht“ benötige.

3. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Landgericht Ingolstadt vor. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Diese sei zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts sowie deren Begründung seien zutreffend. Das Beschwerdevorbringen setze sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander und sei auch sonst nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Insbesondere seien materielle Einwendungen gegen die zu vollstreckende Forderung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen.

Nach Erlass, aber noch vor Hinausgabe des Beschlusses vom 27. Oktober 2016 durch das Landgericht wies der Beschwerdeführer mit Telefax vom 30. Oktober 2016, bei Gericht eingegangen am 2. November 2016, darauf hin, dass er seine Beschwerde vom 20. Oktober 2016 nicht begründen könne, weil ihm keine Akteneinsicht ermöglicht worden sei, und beantragte erneut Akteneinsicht. Ihm sei bei seinem Erscheinen am 28. Oktober 2016 vom Amtsgericht Ingolstadt mitgeteilt worden, dass die Akte „an das Landgericht Ingolstadt überführt“ worden sei.

Am 9. November 2016 wurde vom Landgericht eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 27. Oktober 2016 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 9. November 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landgericht zudem darauf hingewiesen, dass über seine Beschwerde bereits am 27. Oktober 2016 abschließend entschieden worden sei und eine „weitere Beschwerdebegründung […] daher ohnehin nicht mehr möglich“ sei. Am 14. November 2016 nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht und erhielt Kopien ausgehändigt.

II.

1. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017, ergänzt durch Schreiben vom 8. Februar 2017, beim Verfassungsgerichtshof jeweils eingegangen per Telefax am 10. Februar 2017 ohne Anlagen sowie im Original am 13. Februar 2017 mit Anlagen, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 6. Oktober 2016 sowie den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Oktober 2016 erhoben. Ergänzend hat der Beschwerdeführer einen nicht datierten Schriftsatz (eingegangen am 4. April 2017) sowie Schriftsätze vom 4. Mai, 20. Mai, 30. Mai und 22. August 2017 eingereicht. Er rügt Verstöße gegen verschiedene Vorschriften der Bayerischen Verfassung, des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention.

a) Es liege ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 BV sowie Art. 101 Abs. 1 GG vor, weil das Amtsgericht Ingolstadt „erheblichen Einfluss auf die Terminierung der Akteneinsicht des Beschwerdeführers und die Terminierung beim Landgericht“ genommen habe. Die „Terminierung des Beschlusses] des Landgerichts“ habe „vor dem Termin zur Akteneinsicht“ gelegen.

b) Art. 90 Satz 1 BV sei verletzt, weil die „Eingabe der Akteneinsicht beim Amtsgericht […] unter Ausschluss von Zeugen […] beschlossen“ worden sei.

c) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 91 Abs. 1 BV und Art. 103 Abs. 1 GG liege vor, weil die Gerichte „durch die Aktenverschiebung und Terminierung der Entscheidungen“ eine „grundlegende Begründung der Beschwerde“ verhindert hätten.

d) Art. 96 Satz 1 BV sei verletzt, weil das Amtsgericht Ingolstadt nicht zur Kenntnis genommen habe, dass der Beschwerdeführer ein umsatzsteuerpflichtiger Landwirt sei und „lediglich nach UStG eine ordnungsgemäße Rechnung“ verlangt habe.

e) Gegen Art. 97 BV sei verstoßen worden, weil „Amtsträger des Amtsgerichts Ingolstadt […] den Vorgang nicht einem Richter zur Entscheidung abgegeben“ hätten und weil ein vom Richter „nicht unterschriebene[r] Beschluss als beglaubigte Abschrift in den Rechtsverkehr gebracht“ worden sei.

f) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege vor, weil der Beschwerdeführer „die gleichen Grundrechte [habe], wie ein Baden-Württembergischer Staatsangehöriger“. Aus einer Entscheidung des Landgerichts Tübingen sei letztlich abzuleiten, dass die Gläubigerin des Beschwerdeführers keine Behörde sei und keine Bescheide erlassen könne sowie dass § 14 UStG sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Gläubigerin gelte.

g) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG sei verletzt, weil eine „direkte [Rundfunk-] Abgabe“ im Hinblick auf die Informationsfreiheit „eine Behinderung für jedermann sein würde“.

h) Aus den zuvor dargelegten Gründen liege auch ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus „Art. 25 GG i.V. m. Art. 6 EMRK“ vor.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei wegen Versäumung der Verfassungsbeschwerdefrist sowie mangels hinreichender Substanziierung unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits verfristet.

Gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Eine förmliche Zustellung der Entscheidung ist für den Fristbeginn nicht erforderlich (VerfGH vom 6.3.1969 VerfGHE 22, 26/27).

Zwar steht im vorliegenden Fall nicht fest, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt die vom Landgericht Ingolstadt mit einfachem Brief zur Post gegebene beglaubigte Abschrift des landgerichtlichen Beschlusses vom 27. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Allerdings nahm der Beschwerdeführer ausweislich eines Vermerks in der Akte des Ausgangsverfahrens, welche vom Staatsministerium der Justiz vorgelegt wurde und damit Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist, am 14. November 2016 Einsicht in die Akte, in welcher sich eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 27. Oktober 2017 befand. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer daher Kenntnis von dem Beschluss samt vollständiger schriftlicher Begründung bzw. die Möglichkeit zur Kenntnis. Dies genügt, um die Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG in Lauf zu setzen. Durch die Fristsetzung soll im öffentlichen Interesse erreicht werden, dass der von einer gerichtlichen Entscheidung Betroffene um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen sich in Bälde darüber schlüssig wird, ob er von dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde Gebrauch machen will. Mit dem Abstellen auf die schriftliche Bekanntgabe für den Fristbeginn will der Gesetzgeber im Interesse des Betroffenen ausschließen, dass die Beschwerdefrist zu laufen beginnt, bevor ihm die Entscheidung in einer Weise zugänglich gemacht worden ist, die es ihm ermöglicht, sich von der Wahrung oder Beeinträchtigung seiner verfassungsmäßigen Rechte zu überzeugen. Dazu genügt, dass dem Betroffenen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung formlos zugänglich gemacht wird (VerfGH vom 6.3.1969 VerfGHE 22, 26/27). Dies kann auch dadurch geschehen, dass dem Betroffenen Akteneinsicht gewährt und - wie im vorliegenden Fall - die Möglichkeit gegeben wird, Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und mitzunehmen (vgl. dazu auch Staatsgerichtshof des Landes Hessen vom 5.12.2001 - P.St. 1540 - juris Rn. 12; bei der vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde als Anlage eingereichten Kopie des Beschlusses vom 27. Oktober 2016 handelt es sich ersichtlich um eine Kopie der beglaubigten Abschrift aus der Gerichtsakte). Die im Februar 2017 eingegangene Verfassungsbeschwerde wurde daher nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist erhoben.

Die Verfassungsbeschwerde ist daher wegen Versäumung der Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG unzulässig.

Selbst wenn die Verfassungsbeschwerde fristgemäß erhoben worden wäre, hätte sie jedoch aus den folgenden Gründen keinen Erfolg.

2. Jedenfalls hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft, weil er gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt keine Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben hat.

Gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG ist, wenn hinsichtlich des Beschwerdegegenstands ein Rechtsweg zulässig ist, bei Einreichung der Verfassungsbeschwerde nachzuweisen, dass der Rechtsweg erschöpft worden ist. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur dann zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Verhalten der Gerichte entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde muss erforderlich sein, um die Grundrechtsverletzung auszuräumen. Zum Rechtsweg im Sinn des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG gehört auch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.12.2005 VerfGH 58, 289/291; vom 12.7.2012 - Vf. 56-VI-11 - juris Rn. 20). Von diesem Rechtsbehelf hat der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren keinen Gebrauch gemacht, sodass jedenfalls die Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör auch aus diesem Grund unzulässig ist.

Es spricht viel dafür, dass die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen des Grundsatzes der Subsidiarität darüber hinaus zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch wegen sonstiger Grundrechtsrügen führt (vgl. dazu z. B. BVerfG vom 30.5.2008 - 1 BvR 27/08 - juris Rn. 13; vom 9.6.2008 - 2 BvR 947/08 - juris Rn. 6; vom 17.2.2011 - 1 BvR 279/11 - juris Rn. 3; vom 24.2.2011 - 2 BvR 45/11 - juris Rn. 6; vom 24.10.2011 NJW 2012, 372 Rn. 6; vom 20.6.2012 - 2 BvR 1565/11 - juris Rn. 7; vom 20.11.2012 NZS 2013, 257 Rn. 9; vom 13.8.2015 - 1 BvR 1768/15 - BeckRS 2015, 52552 Rn. 4; VerfGH Sachsen vom 28.2.2007 - Vf. 122-IV-07 - juris Rn. 8; VerfGH des Landes Berlin vom 2.7.2007 - 136/02 - juris Rn. 12; Thüringer VerfGH vom 18.12.2012 - 18/11 -juris Rn. 10 f.; VerfGH des Landes Brandenburg vom 24.3.2017 - VfGBbg 27/16 juris Rn. 15; O. Klein in Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 577; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 467 f.). Der Verfassungsgerichtshof hat das bisher offengelassen (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 15.9.2011 - Vf. 137-VI-10 - juris Rn. 17; vom 5.10.2011 - Vf. 134-VI-10 - juris Rn. 12; vom 30.5.2012 BayVBl 2013, 738; vom 22.8.2016 BayVBl 2016, 282 Rn. 38). Diese Frage kann auch hier dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die sonstigen Rügen bereits aus anderen Gründen unzulässig ist.

3. Teilweise ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer Verstöße gegen Vorschriften rügt, auf deren Verletzung eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 66, 120 BV nicht gestützt werden kann.

a) Dies gilt für die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße gegen Art. 96 und 97 BV, weil diese Vorschriften keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte im Sinn des Art. 120 BV einräumen (VerfGH vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 17 m. w. N.). Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht auf Verstöße gegen objektives Verfassungsrecht und auch nicht auf institutionelle Garantien oder Programmsätze gestützt werden, die keine subjektiven Rechte verbürgen (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 25 m. w. N.).

b) Nichts anderes gilt für die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 90 Satz 1 BV (VerfGH vom 15.2.1952 VerfGHE 5, 30/39 f.; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 89 Rn. 1 m. w. N.).

c) Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nur auf Normen des Grundgesetzes stützt (Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG), ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil diese bundesrechtlichen Vorschriften für den Bayerischen Verfassungsgerichtshof kein Prüfungsmaßstab sind (VerfGH vom 12.7.2012 - Vf. 56-VI-11 - juris Rn. 21). Auch wenn man insoweit zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass er die entsprechenden Rechte der Bayerischen Verfassung heranziehen will (Art. 118 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 2 BV), ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls aus den anderen genannten Gründen unzulässig (vgl. dazu auch noch unten).

d) Ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i.V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (VerfGH vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 19). Die Frage ist auch hier nicht zu klären, da im vorliegenden Fall die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Kern dieselben Aspekte betrifft, aus denen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hergeleitet wird. Die Ausführungen zur Unzulässigkeit dieser Rüge kommen daher auch mit Bezug auf ein etwaiges Grundrecht auf ein faires Verfahren in gleicher Weise zum Tragen (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 19).

4. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie rügefähige Rechte betrifft, auch deshalb unzulässig, weil sie nicht ausreichend substanziiert ist.

Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG ist das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer rügt, zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer darf sich dabei nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu benennen. Es muss vielmehr - jedenfalls in groben Umrissen - erkennbar sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.8.2017 - Vf. 8-VI-16 -juris Rn. 23 m. w. N.).

Bei der Frage, ob im vorliegenden Fall eine behauptete Grundrechtsverletzung möglich erscheint, ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof kein Rechtsmittelgericht ist. Es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV und das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 25.1.2017 - Vf. 60-VI-15 - juris Rn. 18 m. w. N.). Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht prüft der Verfassungsgerichtshof, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (VerfGH vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 18).

Im Hinblick auf die Verletzung grundsätzlich rügefähiger verfassungsmäßiger Rechte wird ein Verstoß nicht ausreichend substanziiert dargelegt.

a) Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es liege ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 BV vor, weil das Amtsgericht Ingolstadt „erheblichen Einfluss auf die Terminierung der Akteneinsicht des Beschwerdeführers und die Terminierung beim Landgericht Ingolstadt“ genommen habe, betrifft diese Rüge nicht den Inhalt der 36 Beschlüsse vom 6. bzw. 27. Oktober 2016 als solchen, sondern die vom Beschwerdeführer so genannte „Terminierung“, also den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidungen. Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV gewährleistet zum einen, dass die Zuständigkeit des Gerichts rechtssatzmäßig festgelegt sein muss. Das Recht auf den gesetzlichen Richter untersagt zum anderen jede willkürliche Verschiebung von richterlichen Zuständigkeiten innerhalb der Justiz. Es darf kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden, der nach den allgemeinen Normen und in den Geschäftsverteilungsplänen dafür vorgesehen ist (VerfGH vom 22.2.2017 -Vf. 82-VI-15 - juris Rn. 27). Dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse vom 6. bzw. 27. Oktober 2016 von anderen als den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richtern erlassen worden wären, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen ist in keiner Weise ersichtlich, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter oder das Verbot von Ausnahmegerichten im Hinblick auf die Zeitpunkte (die „Terminierung“) des Erlasses der getroffenen Entscheidungen verletzt sein könnte. Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschluss des Landgerichts zeitlich vor dem Termin zur Akteneinsicht ergangen sei, könnte dies von den gerügten Grundrechten allenfalls das Recht auf rechtliches Gehör berühren, nicht aber das Recht auf den gesetzlichen Richter. Eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 91 Abs. 1 BV kann jedoch jedenfalls wegen der bereits erläuterten fehlenden Rechtswegerschöpfung und der Verfristung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

b) Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Gleichheitssatz rügt, dass die Zahlungsaufforderung keine „Steuernummer oder Umsatzsteuer ID Nr.“ enthalten habe und dass eine „direkte [Rundfunk-]Abgabe“ gegen die Informationsfreiheit verstoße, handelt es sich um Einwände, die sich gegen den der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Anspruch richten.

aa) Für das Amtsgericht Ingolstadt und das Landgericht Ingolstadt kam es jedoch bei den angegriffenen Entscheidungen nicht darauf an, ob der materiell-rechtliche Anspruch wirksam entstanden ist oder nicht. Vielmehr stellten beide Gerichte darauf ab, dass Einwendungen gegen den titulierten Anspruch vom Vollstreckungsorgan bei der Prüfung eines Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung nicht zu prüfen seien. Dieser Auffassung liegt die Anwendung von Bundesrecht (Zivilprozessordnung) zugrunde, welche der Verfassungsgerichtshof nur darauf überprüfen kann, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 36 m. w. N.; vom 16.8.2017 - Vf. 8-VI-16 - juris Rn. 27).

In der Verfassungsbeschwerdeschrift vom 6. bzw. 8. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer eine Willkürrüge nicht erhoben, sodass die Verfassungsbeschwerde insoweit von vornherein keinen Erfolg haben kann. Lediglich in einem Schreiben vom 22. August 2017, also unzweifelhaft deutlich nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist, rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot, allerdings nicht durch die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte, sondern nur durch die Stellungnahme des Staatsministeriums der Justiz zur Verfassungsbeschwerde. Selbst wenn man die diesbezüglichen Ausführungen auf die angegriffenen Entscheidungen beziehen und zudem als nicht verfristet ansehen würde, wären sie im Übrigen in keiner Weise geeignet, die angegriffenen Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts als unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen zu lassen. Denn zum einen findet eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen im Schreiben vom 22. August 2017 nicht statt (vgl. dazu z. B. BVerfG vom 9.3.2017 - 1 BvR 963/16 - juris; vom 23.8.2017 - 2 BvR 1691/17 - juris Rn. 2); im Übrigen entspricht die von den Fachgerichten vertretene Rechtsauffassung, dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen das Entstehen des Anspruchs im Rahmen des Widerspruchs gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerver zeichnis nicht zu prüfen seien, einer verbreiteten Auffassung (so z. B. auch vertreten von AG Nagold vom 6.3.2014 - 4 M 193/14 - BeckRS 2015, 12593; AG Bersenbrück vom 5.11.2014 - 14 M 1017/14 - BeckRS 2015, 3478; AG Tübingen vom 8.12.2014 - 21 M 1024/14 - BeckRS 2015, 19787; LG Osnabrück vom 9.12.2014 - 3 T 623/14 - BeckRS 2015, 3477; AG Rosenheim vom 14.4.2015 -702 M 1353/15 - BeckRS 2016, 11453). Die Annahme von Willkür liegt daher fern.

bb) Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass er mit seiner Behauptung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde, die Gläubigerin im Ausgangsverfahren sei keine Behörde und eine Rundfunkabgabe verstoße gegen die Informationsfreiheit, die fehlerhafte Anwendung von landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung (VwZVG) rügen wollte, würde dies nicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde führen.

(1) Die diesbezüglichen Rügen sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer diese Aspekte im Ausgangsverfahren nicht geltend gemacht hat. Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG verlangt, dass der Beschwerdeführer bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsmittelverfahren formgerecht und substanziiert die Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/191; vom 13.5.2013 -Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 33; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 30; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 58). Darauf, dass die Gläubigerin keine Behörde sei oder die Rundfunkabgabe gegen die Informationsfreiheit verstoße, hat sich der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren weder gegenüber dem Amtsgericht Ingolstadt noch gegenüber dem Landgericht Ingolstadt berufen, sodass diese Aspekte im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht gerügt werden können. Im Ausgangsverfahren hatte der Beschwerdeführer lediglich geltend ge 41 macht, dass die „Rechnung“ der Gläubigerin wegen fehlender Angabe einer Steuernummer „nicht rechtmäßig ergangen und somit nichtig“ sei.

(2) Davon abgesehen, würden die diesbezüglichen Rügen eines Verfassungsverstoßes auch in der Sache nicht durchgreifen.

Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Begründung, es sei aus einer Entscheidung des Landgerichts Tübingen letztlich abzuleiten, dass die Gläubigerin des Beschwerdeführers keine Behörde sei. Der behauptete Umstand, dass ein Landgericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als die Ausgangsgerichte im hiesigen Verfahren, ist aber, selbst wenn das der Fall wäre, nicht geeignet, einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu begründen; dieser wird nicht dadurch verletzt, dass eine Rechtsvorschrift von verschiedenen Gerichten unterschiedlich ausgelegt und angewandt wird (VerfGH vom 6.8.1992 VerfGHE 45, 118/123 m. w. N.).

Auch die Rüge eines Verstoßes gegen die Informationsfreiheit greift inhaltlich nicht durch. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit verstößt (VerfGH vom 15.5.2014 NJW 2014, 3215 Rn. 63 f.).

IV.

Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen


(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und

Zivilprozessordnung - ZPO | § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 25


Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 22 Aufzeichnungspflichten


(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a Absatz 1 Nummer 2 und 5, des § 13b Absatz 5 und des § 14c Absatz 2 auch f

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 24. Okt. 2017 - Vf. 9-VI-17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 24. Okt. 2017 - Vf. 9-VI-17 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Amtsgericht Rosenheim Beschluss, 14. Apr. 2015 - 702 M 1353/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor 1. Der Widerspruch der Schuldnerin vom 16.02.2015 gegen die Eintragungsanordnung vom 03.02.2015 des Gerichtsvollziehers L. W. am Amtsgericht Rosenheim, Aktenzeichen: 6 DR 2106/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten trägt die Schu

Amtsgericht Ingolstadt Beschluss, 06. Okt. 2016 - 1 M 1813/16

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor 1. Der Widerspruch des Schuldners vom 06.05.2016 gegen die Eintragungsanordnung vom 28.04.2016 des Gerichtsvollziehers V am Amtsgericht Ingolstadt, Aktenzeichen: wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung wird mit Rechtskraft

Bundesverfassungsgericht Entscheidung, 27. Sept. 2017 - 2 BvR 1691/17

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor Der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 600 Euro (in Worten: sechshundert Euro) auferlegt. Gründe

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Feb. 2011 - 2 BvR 45/11

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs.

Referenzen

Tenor

1. Der Widerspruch des Schuldners vom 06.05.2016 gegen die Eintragungsanordnung vom 28.04.2016 des Gerichtsvollziehers V am Amtsgericht Ingolstadt, Aktenzeichen: wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam.

3. Die Kosten trägt der Schuldner.

4. Der Gegenstandswert wird auf 261,21 € festgesetzt.

Gründe

Der Gerichtsvollzieher ordnete die Eintragung des Schuldners gemäß § 882c Abs. 1 Ziffer 1 ZPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das zentrale Schuldnerverzeichnis an.

Der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung ist nicht begründet, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 ZPO (Titel, Klause, Zustellung) vorliegen und der Eintragungsgrund „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ gegeben ist. Darüber hinaus vermag das Vollstreckungsgericht keine nachvollziehbaren vollstreckungsrechtlich relevanten Einwendungen erkennen. Die Zwangsvollstreckung ist lediglich einzustellen oder zu beschränken unter den Voraussetzungen des § 775 ZPO. Die dortige Aufzählung ist abschließend. Eine entsprechende gerichtliche Entscheidung oder ein Zahlungsnachweis wurde nicht vorgelegt.

Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst (Zahlung, Erlass, Aufrechnung, Stundung der Forderung, Nichtigkeit, Verwirkung etc.) sind materiell-rechtliche Einwendungen, die nicht vom Vollstreckungsorgan zu prüfen sind. Hierfür steht dem Schuldner ausschließlich der Zivilrechtsweg im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO offen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert der geltend gemachten Forderung und beträgt damit 261,21 €.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a Absatz 1 Nummer 2 und 5, des § 13b Absatz 5 und des § 14c Absatz 2 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind, in den Fällen des § 18k auch für den im Auftrag handelnden Vertreter und in den Fällen des § 21a für die gestellende Person. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24 Absatz 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln, hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des § 18 Absatz 4c und 4d sind die erforderlichen Aufzeichnungen vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anfrage des Bundeszentralamtes für Steuern auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; in den Fällen des § 18 Absatz 4e sind die erforderlichen Aufzeichnungen vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anfrage der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; in den Fällen der §§ 18i, 18j, 18k und 21a sind die erforderlichen Aufzeichnungen vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz oder Geschäftsvorgang bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anfrage der im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet für das besondere Besteuerungsverfahren oder für die Sonderregelung zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.
die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4, wenn Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b, sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt werden. Aus den Aufzeichnungen muss außerdem hervorgehen, welche Umsätze der Unternehmer nach § 9 als steuerpflichtig behandelt. Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte. Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 6 hat der Unternehmer, der die auf die Minderung des Entgelts entfallende Steuer an das Finanzamt entrichtet, den Betrag der Entgeltsminderung gesondert aufzuzeichnen;
2.
die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen.Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;
3.
die Bemessungsgrundlage für Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und für sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
4.
die wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 und wegen unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge;
5.
die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und Teilentgelte, soweit für diese Umsätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 die Steuer entsteht, sowie die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden Steuerbeträge;
6.
die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11), die für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden sind, sowie die dafür entstandene Einfuhrumsatzsteuer;
7.
die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge;
8.
in den Fällen des § 13b Absatz 1 bis 5 beim Leistungsempfänger die Angaben entsprechend den Nummern 1 und 2. Der Leistende hat die Angaben nach den Nummern 1 und 2 gesondert aufzuzeichnen;
9.
die Bemessungsgrundlage für Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge;
10.
in den Fällen des § 21a Namen und Anschriften der Versender und der Sendungsempfänger, die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11), die hierzu von den Versendern, Sendungsempfängern und Dritten erhaltenen Informationen, sowie die Sendungen, die im abgelaufenen Kalendermonat an die jeweiligen Sendungsempfänger ausgeliefert wurden, die je Sendung vereinnahmten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer, die Sendungen, die noch nicht ausgeliefert werden konnten und sich noch in der Verfügungsgewalt der gestellenden Person befinden, sowie die Sendungen, die wiederausgeführt oder unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder anderweitig verwertet wurden.

(3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5 und 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Aufzeichnungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein, die den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen Umsätze, ausgenommen die Einfuhren und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) In den Fällen des § 15a hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren vorzunehmen ist.

(4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn

1.
an den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsgebiet Arbeiten ausgeführt werden,
2.
es sich um eine vorübergehende Verwendung handelt, mit den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen ausgeführt werden und der Unternehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Zweigniederlassung hat oder
3.
es sich um eine vorübergehende Verwendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt und in entsprechenden Fällen die Einfuhr der Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet vollständig steuerfrei wäre.

(4b) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c erhält, müssen aufgezeichnet werden.

(4c) Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuerlager im Sinne des § 4 Nr. 4a betreibt, hat Bestandsaufzeichnungen über die eingelagerten Gegenstände und Aufzeichnungen über Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b Satz 1 zu führen. Bei der Auslagerung eines Gegenstands aus dem Umsatzsteuerlager muss der Lagerhalter Name, Anschrift und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters aufzeichnen.

(4d) Im Fall der Abtretung eines Anspruchs auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz an einen anderen Unternehmer (§ 13c) hat

1.
der leistende Unternehmer den Namen und die Anschrift des Abtretungsempfängers sowie die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung aufzuzeichnen;
2.
der Abtretungsempfänger den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung sowie die Höhe der auf den abgetretenen Anspruch vereinnahmten Beträge aufzuzeichnen. Sofern der Abtretungsempfänger die Forderung oder einen Teil der Forderung an einen Dritten abtritt, hat er zusätzlich den Namen und die Anschrift des Dritten aufzuzeichnen.
Satz 1 gilt entsprechend bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.

(4e) Wer in den Fällen des § 13c Zahlungen nach § 48 der Abgabenordnung leistet, hat Aufzeichnungen über die entrichteten Beträge zu führen. Dabei sind auch Name, Anschrift und die Steuernummer des Schuldners der Umsatzsteuer aufzuzeichnen.

(4f) Der Unternehmer, der nach Maßgabe des § 6b einen Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet, hat über diese Beförderung oder Versendung gesondert Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 oder des § 6b Absatz 5;
2.
den Abgangsmitgliedstaat;
3.
den Bestimmungsmitgliedstaat;
4.
den Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung im Abgangsmitgliedstaat;
5.
die von dem Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
6.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Lagers, in das der Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt;
7.
den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat;
8.
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Dritten als Lagerhalter;
9.
die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, die handelsübliche Bezeichnung und Menge der im Rahmen der Beförderung oder Versendung in das Lager gelangten Gegenstände;
10.
den Tag der Lieferung im Sinne des § 6b Absatz 2;
11.
das Entgelt für die Lieferung nach Nummer 10 sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;
12.
die von dem Erwerber für die Lieferung nach Nummer 10 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
13.
das Entgelt sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände im Fall des einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellten Verbringens im Sinne des § 6b Absatz 3;
14.
die Bemessungsgrundlage der nach § 6b Absatz 4 Nummer 1 in den Abgangsmitgliedstaat zurückgelangten Gegenstände und den Tag des Beginns dieser Beförderung oder Versendung.

(4g) Der Unternehmer, an den der Gegenstand nach Maßgabe des § 6b geliefert werden soll, hat über diese Lieferung gesondert Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
die von dem Unternehmer im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
2.
die handelsübliche Bezeichnung und Menge der für den Unternehmer als Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 bestimmten Gegenstände;
3.
den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung der für den Unternehmer als Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 bestimmten Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat;
4.
das Entgelt für die Lieferung an den Unternehmer sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;
5.
den Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne des § 6b Absatz 2 Nummer 2;
6.
die handelsübliche Bezeichnung und Menge der auf Veranlassung des Unternehmers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 aus dem Lager entnommenen Gegenstände;
7.
die handelsübliche Bezeichnung der im Sinne des § 6b Absatz 6 Satz 4 zerstörten oder fehlenden Gegenstände und den Tag der Zerstörung, des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor in das Lager gelangten Gegenstände oder den Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde.
Wenn der Inhaber des Lagers, in das der Gegenstand im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 befördert oder versendet wird, nicht mit dem Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 oder des § 6b Absatz 5 identisch ist, ist der Unternehmer von den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 entbunden.

(5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflichten gewährt werden können, sowie
2.
Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Führung des Steuerhefts befreien, sofern sich die Grundlagen der Besteuerung aus anderen Unterlagen ergeben, und diese Befreiung an Auflagen knüpfen.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), da sie unzulässig ist.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder ihre Korrektur zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 74, 102 <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 81, 97 <102>; 84, 203 <208>; 95, 163 <171>; 104, 65 <70>; 107, 257 <267>; stRspr).

4

Der Beschwerdeführer behauptet, das Beschwerdegericht habe vor Ablauf einer ihm und seinem Verteidiger gesetzten Äußerungsfrist entschieden. Damit behauptet er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 42, 243).

5

Im Fall eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG macht es der Grundsatz der materiellen Subsidiarität grundsätzlich erforderlich, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zu erheben (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>).

6

Der Beschwerdeführer hat den von ihm behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG jedoch vor den Fachgerichten ohne Beanstandung hingenommen und keinen Rechtsbehelf gemäß § 33a oder § 311a StPO eingelegt. Das Unterlassen einer Anhörungsrüge, wo diese nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059).

7

2. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob das Beschwerdegericht die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweisen durfte oder ob es eine eigene Sachentscheidung hätte treffen müssen.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 600 Euro (in Worten: sechshundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Im Zusammenhang mit den Ausschreitungen anlässlich des "G-20-Gipfels" in Hamburg hat das zuständige Amtsgericht mit Haftbefehl vom 8. Juli 2017 gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts des mittäterschaftlich begangenen Landfriedensbruchs angeordnet. Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde, die sich gegen diesen Haftbefehl und die daraufhin im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts gerichtet hat, hat die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit begründet, das Hanseatische Oberlandesgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, Polizeibeamte seien aus dem "schwarzen Block" "massiv und gezielt mit Steinen, Glasflaschen, Böllern, Pyrotechnik und 'Bengalos' beworfen [worden], um die Polizeikette zu 'sprengen' und den Weg in die Innenstadt ungehindert fortsetzen zu können". Diese Behauptung sei falsch; auf vorhandenem Videomaterial, das das Hanseatische Oberlandesgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, seien "lediglich" Würfe aus der Menschenmenge mit "Bengalos" zu sehen. Zur behaupteten Grundrechtsverletzung hat die Verfassungsbeschwerde vorgetragen:

Im vorliegenden Fall liegt eine schwer wiegende Grundrechtsverletzung vor. Trotz einer in Bezug auf den Beschwerdeführer inhaltsleeren Akte, trotz eines vorhandenen Videos, das zeigt, dass von wenigen Personen im Demonstrationszug Bengalos und zwei Böller, aber keine Steine und Flaschen geworfen worden sind, hat die Staatsanwaltschaft das wesentliche Beweismittel "Video" nicht zeitnah vorgelegt. Der Mangel an Tatsachen hat bei den Gerichten zu immer tolleren Phantasien darüber geführt, was der Beschwerdeführer vor und während der Demonstration gemacht haben könnte. Den Abgleich dieser Phantasien mit real vorhandenen Beweismitteln haben die befassten Gerichte unterlassen. Ihre Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG.

2

2. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2017 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht genügt hat. Nach dieser Entscheidung ist der Kammer das polizeiliche Video, auf das die Verfassungsbeschwerde vielfach Bezug genommen, das sie aber nicht vorgelegt hat, bekannt geworden. Dieses Video (Gesamtlänge 12:28 Minuten) lässt deutlich erkennen, dass aus der schwarz gekleideten Menschenmenge auch mehrere Steine in Richtung der eingesetzten Polizeibeamten geworfen worden sind und keineswegs nur, wie die Verfassungsbeschwerde behauptet hat, "Bengalos und zwei Böller". Der Vortrag der Bevollmächtigten zum Inhalt des Videos, mit dem zugleich der Eindruck erweckt wird, das Video in Augenschein genommen zu haben, erweist sich mithin in einem wesentlichen Aspekt als unrichtig.

3

3. Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>).

4

a) Eine Missbrauchsgebühr kann etwa dann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde den Versuch unternimmt, dem Bundesverfassungsgericht die Kenntnis von für die Entscheidung offensichtlich bedeutsamen Tatsachen vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 2190/16 -, juris, Rn. 8 m.w.N.), oder wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden (vgl. BVerfGK 14, 468 <470 f.> m.w.N.). Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (BVerfGK 14, 468 <471> m.w.N.).

5

b) Angesichts der gegebenen Sachlage hält die Kammer die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 600 Euro für angemessen, aber auch erforderlich, um die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung der Richtigkeit ihres Beschwerdevortrags anzuhalten. Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 14, 468 <471>). Dies ist hier der Fall.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).

Tenor

1. Der Widerspruch der Schuldnerin vom 16.02.2015 gegen die Eintragungsanordnung vom 03.02.2015 des Gerichtsvollziehers L. W. am Amtsgericht Rosenheim, Aktenzeichen: 6 DR 2106/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten trägt die Schuldnerin.

Gründe

Der Gerichtsvollzieher ordnete am 03.02.2015 die Eintragung der Schuldnerin gemäß § 882 c Abs. 1 Ziffer 2 ZPO in das zentrale Schuldnerverzeichnis an. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.02.2015 legte die Schuldnerin Widerspruch gegen die o. g. Anordnung ein.

Der Widerspruch ist gem. § 882 d Abs. 1 ZPO zulässig, aber unbegründet.

Die Eintragungsanordnung und damit auch deren Vollziehung sind nach § 882 c Abs. 1 Ziff. 1 ZPO begründet, da die Schuldnerin die Vermögensauskunft bis heute nicht abgegeben hat.

Auch die vollständige Befriedigung oder eine etwaige Ratenzahlungsvereinbarung wurden nicht nachgewiesen. Materielles Recht (evtl. Aufrechnung) ist hier nicht zu prüfen.

Der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ist zurückzuweisen, die Schuldnerin ist in das Schuldnerverzeichnis einzutragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.