Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 22. Feb. 2017 - Vf. 82-VI-15

bei uns veröffentlicht am22.02.2017

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen

eine dienstliche Weisung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. April 2012 ohne Aktenzeichen, durch die der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wurde, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen,

das Urteil vom 21. November 2014 Az. M 21 K 12.4483, durch welches das Bayerische Verwaltungsgericht München eine gegen die Weisung gerichtete Klage des Beschwerdeführers abgewiesen hat,

den Beschluss vom 31. August 2015 Az. 6 ZB 15.36, durch den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt hat, sowie

die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2015 Az. 6 ZB 15.2100.

Der Beschwerdeführer ist verbeamteter Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt. Er ist schwerbehindert mit einem zeitlich unbegrenzt anerkannten Grad der Behinderung von 70. Unter anderem leidet er nach seinem Vortrag seit seiner Kindheit an Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat.

Mit Schreiben vom 11. April 2012 forderte das Patent- und Markenamt den Beschwerdeführer auf, sich zur Feststellung einer eventuellen Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 BBG einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Zur Begründung verwies das Patent- und Markenamt auf erhebliche Fehlzeiten, die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers sowie dessen Verhalten gegenüber Funktionsträgern und Mitarbeitern des Amts. Gegen die Anordnung legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein, der nicht verbeschieden wurde. Einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 30. November 2012 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

Die vom Kläger erhobene (Untätigkeits-)Klage, zuletzt gerichtet auf die Feststellung, dass die Untersuchungsanordnung des Patent- und Markenamts vom 11. April 2012 rechtswidrig gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht München mit dem angegriffenen Urteil vom 21. November 2014 ab. Der Klageantrag hatte ursprünglich auf die Feststellung gelautet, dass sich der Beschwerdeführer nicht amtsärztlich untersuchen lassen müsse. Nachdem sich der Beschwerdeführer ausweislich des dem Gericht vorgelegten amtsärztlichen Untersuchungszeugnisses vom 21. Oktober 2013 am 21. Juni und 13. August 2013 hatte amtsärztlich untersuchen lassen, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2014 nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der mittlerweile erledigten Untersuchungsanordnung beantragt. Das Verwaltungsgericht hielt die Untersuchungsanordnung für rechtmäßig. Insbesondere habe die Behörde ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluss vom 31. August 2015 ab. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Oktober 2015, dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 22. Oktober 2015, zurück.

II.

1. a) Mit seiner am 21. Dezember 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 100, 101, 107, 118 a BV i. V. m. Art. 1 und 2 GG sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des gesetzlichen Richters gemäß Art. 103 und 101 GG.

aa) Das in Art. 101 und 100 BV gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze grundsätzlich vor Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter. Die Untersuchungsanordnung und die gerichtlichen Entscheidungen hierzu verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers, weil sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verkennten. Die Anordnung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie nicht den formellen Anforderungen genüge. Das Patent- und Markenamt habe gegenüber dem Gesundheitsreferat der Landeshauptstadt einen anderen Untersuchungsumfang und -gegenstand benannt als gegenüber dem Beschwerdeführer, dem nur eine stichwortartige Begründung gegeben worden sei. Insbesondere sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass auch eine psychische Untersuchung erfolgen sollte, ohne dass für ihn erkennbar gewesen sei, inwieweit die benannten Gründe Zweifel an seiner Dienstfähigkeit auch in psychischer Hinsicht begründeten. Dass die Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung gegenüber dem Beschwerdeführer mangelhaft gewesen seien, bewirke, dass die Anordnung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sei. Die im Rahmen einer psychologischen oder psychiatrischen Begutachtung erhobenen Befunde griffen stärker in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein als bloße körperliche Untersuchungen. Dass und weshalb eine solche stattfinden solle, müsse daher ausdrücklich mitgeteilt werden.

Die Untersuchungsanordnung sei ferner deshalb rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer erst kurz zuvor amtsärztlich untersucht worden sei. Das Verwaltungsgericht habe grundsätzlich verkannt, dass die amtsärztliche Untersuchung einen erheblichen und wesentlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle. Es habe vielmehr ausgeführt, dass eine solche Beeinträchtigung der Rechte nicht ohne Weiteres ersichtlich sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof sei auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Zumindest hätte die rasch auf eine bereits durchgeführte Untersuchung folgende weitere Untersuchungsanordnung einer gesonderten und ausführlichen Begründung bedurft.

Unverhältnismäßig sei die Anordnung auch deshalb, weil bei Fehlzeiten als milderes Mittel die Auflage in Betracht komme, ein amtsärztliches Attest bereits ab dem ersten Werktag der Abwesenheit vorzulegen, wenn solche Abwesenheiten auf Erkrankungen zurückzuführen seien, die die Dienstfähigkeit nicht dauerhaft berührten. Nach Aktenlage sei eindeutig zu erkennen gewesen, dass die überwiegende Anzahl der Fehltage im Jahr 2011 auf die Operation des Beschwerdeführers in Hannover zurückzuführen gewesen sei und damit ein Zusammenhang mit der - schon bei der Einstellung bekannten - Schwerbehinderung bestanden habe. Da die Schwerbehinderung bekannt gewesen sei, sei die Untersuchungsanordnung überflüssig und damit unverhältnismäßig gewesen.

Die Untersuchung wäre, was die Gerichte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erkannt hätten, bei einem ordnungsgemäßen betrieblichen Eingliederungsmanagement entbehrlich gewesen, weil sich die Frage der Fehlzeiten auf diese Weise hätte aufklären lassen.

Die Auswirkungen seiner Schwerbehinderung dürften dem Beschwerdeführer, auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 118 a BV, nicht zum Nachteil gereichen, zumal das kurz zuvor erstellte Gesundheitszeugnis vom 16. März 2012 eine Dienstunfähigkeit nicht im Ansatz habe besorgen lassen. Die die Fehlzeiten bedingenden medizinischen Maßnahmen hätten der Abmilderung der mit der Schwerbehinderung verbundenen Nachteile gedient, insbesondere auch der Vermeidung einer Stigmatisierung und der damit verbundenen psychischen Belastungen.

bb) Die Garantien des rechtlichen Gehörs und des gesetzlichen Richters seien verletzt, weil das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der Untersuchungsanordnung nur mangelhaft aufgeklärt und auch nur auf die Entscheidung des Berufungsgerichts im Eilverfahren nach § 123 VwGO Bezug genommen habe. Die bloße Bezugnahme auf eine Entscheidung im vorangegangenen Eilverfahren könne keine eigene richterliche Überzeugungsbildung des erstinstanzlichen Richters ersetzen. Zudem werde der Beschwerdeführer dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen. Es wäre Sache des Einzelrichters erster Instanz gewesen, den Sachverhalt aufzuklären. Dieser habe aber die angebotenen Beweise, insbesondere die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, nicht in Erwägung gezogen. Der Einzelrichter in erster Instanz hätte sich seine Überzeugung auf Grundlage seiner eigenen, selbst getroffenen Feststellungen und nicht durch Übernahme der bloß summarischen Prüfung im Eilverfahren bilden müssen. Bei Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre ersichtlich geworden, dass die Ausfallzeiten des Beschwerdeführers operationsbedingt gewesen seien und eine Dienstunfähigkeit nicht zu besorgen gewesen sei.

b) Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 beantragt der Beschwerdeführer außerdem, „einen Gutachter anzuhören zu der Thematik, wie dienstliche Fehlzeiten wegen Abmilderung eines Handicaps und ohne Bezug zur Dienstfähigkeit einzuordnen sind". Der Umstand, dass seine Fehlzeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Schwerbehinderung oder seinem Bestreben stünden, deren Auswirkungen abzumildern, sei unberücksichtigt geblieben. Daraus folge eine Diskriminierung seiner Person. Die Berufung sei durch den Verwaltungsgerichtshof fehlerhaft nicht zugelassen worden; dabei sei die Frage nach der dienstrechtlichen Einordnung von Fehlzeiten wegen medizinischer Behandlungen zwecks Abmilderung einer Schwerbehinderung, die nicht ohne Weiteres unter den Begriff „Krankheit" subsumiert werden könnten, bislang ungeklärt.

2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Würde der Vortrag bezüglich einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör als ausreichend erachtet, wäre die Verfassungsbeschwerde insoweit jedenfalls unbegründet. Für eine Beweiserhebung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bestehe keine Möglichkeit.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig, weil sie in Teilbereichen nicht statthaft ist und im Übrigen den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.

1. Die vom Beschwerdeführer angegriffene Untersuchungsanordnung des Deutschen Patent- und Markenamts ist keine Maßnahme einer bayerischen Landesbehörde, sondern einer Bundesbehörde. Sie kann daher nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof nach Art. 120 BV sein, selbst wenn diese Behörde, wie hier, ihren Sitz in Bayern hat (VerfGH vom 12.8.1969 VerfGHE 22, 124/125; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 120 Rn. 11 m. w. N.).

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2015 richtet, ist sie unzulässig. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 152 a VwGO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (vgl. VerfGH vom 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 20 m. w. N.).

3. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde können demnach nur das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2015 sein. Auch insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedoch unzulässig.

a) Die als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 100, 101, 107 und 118 a BV „in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG" stellen als materielle Landesgrundrechte keinen tauglichen Prüfungsmaßstab dar.

Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das - wie hier die im Ausgangsverfahren angewendeten Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung - wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung in materieller Hinsicht darauf, ob das Gericht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstoßen hat. Nur soweit eine wie hier nicht fristgerecht erhobene Willkürrüge Erfolg hat, können die angegriffenen Entscheidungen auch an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung - etwa dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht - gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; vom 25.10.2016 Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 26). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) oder das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; VerfGH vom 25.10.2016 -Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 26).

Soweit der Beschwerdeführer sich im Übrigen auf Grundrechte des Grundgesetzes bezieht, sind diese im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV von vornherein kein Prüfungsmaßstab.

b) Hinsichtlich der verbleibenden Rügen der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil dem Beschwerdevorbringen eine hinreichende Substanziierung fehlt.

aa) Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung geltend gemacht werden soll, genau bezeichnet und die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Dazu gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Die Rechtsverletzung muss so weit substanziiert werden, dass geprüft werden kann, ob die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht (vgl. VerfGH vom 19.7.1979 VerfGHE 32, 91/92 m. w. N.; vom 17.3.2010 BayVBl 2011, 283). Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 30.4.1992 - Vf. 61-VI-91 - juris Rn. 19; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17). Um der Verfassungsbeschwerde den erforderlichen Inhalt zu geben, darf der Beschwerdeführer auf Schriftstücke Bezug nehmen, die er ihr beifügt. Soweit er indes auf Schriftstücke Bezug nimmt, die weder beigefügt noch bereits zuvor Bestandteile der Akten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens geworden sind, hat er zumindest ihren wesentlichen Inhalt anzugeben (vgl. VerfGHE 19, 14/15). Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

bb) Diesem Maßstab wird die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2014 nicht gerecht.

(1) Das betrifft zunächst die Verfassungsbeschwerde als Ganzes, weil die Entscheidungen im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, auf die das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mehrfach Bezug genommen hat (vgl. S. 2, 7, 8, 10 und 12 des Urteils), weder vorgelegt noch im Einzelnen wiedergegeben werden. Damit ist der Inhalt des angegriffenen Urteils unvollständig dargelegt, weil es ohne Rückgriff auf die Akten (des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes) nicht überprüft werden kann.

(2) Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) nicht im dargelegten Sinn substanziiert.

(a) Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV gewährleistet zum einen, dass die Zuständigkeit des Gerichts rechtssatzmäßig festgelegt sein muss. Das Recht auf den gesetzlichen Richter untersagt zum andern jede willkürliche Verschiebung von richterlichen Zuständigkeiten innerhalb der Justiz. Es darf kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden, der nach den allgemeinen Normen und in den Geschäftsverteilungsplänen dafür vorgesehen ist (VerfGH vom 14.7.2014 BayVBl 2015, 102; vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 34, jeweils m. w. N.). Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV kann auch dadurch berührt sein, dass ein Gericht im erstinstanzlichen Verfahren ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch die Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz verhindert. Eine Grundrechtsverletzung kommt insoweit jedoch nur in Betracht, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 14.7.1998 VerfGHE 51, 126/128; vom 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126; BVerfG vom 17.12.2002 FamRZ 2003, 589; vom 7.1.2004 BVerfGK 2, 202).

(b) Inwieweit gegen diese Maßstäbe dadurch verstoßen werden könnte, dass ein Gericht in den Gründen seiner Entscheidung teilweise auf andere Entscheidungen Bezug nimmt, ist nicht plausibel. Den beanstandeten Bezugnahmen steht insbesondere § 117 VwGO nicht entgegen; vielmehr ist es schon einfachrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht zur Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen auf andere Entscheidungen Bezug nimmt, die den Beteiligten bekannt sind oder von denen diese ohne Schwierigkeit Kenntnis nehmen können (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 117 Rn. 16). Das Fachgericht macht sich dadurch nämlich die Entscheidung, auf die es verweist, zu eigen.

(3) Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) substanziiert dargelegt.

(a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör hat eine zweifache Ausprägung. Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31; vom 22.3.2012 - Vf. 50-VI-11 - juris Rn. 22). Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrensoder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 26.1.2010 VerfGHE 63, 10/13; vom 19.7.2013 - Vf. 88-VI-12 -juris Rn. 19; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 17; vom 9.1.2015 Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 22).

Auch aus der Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags, mit dem sich das Gericht befasst hat, kann sich ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV ergeben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Anwendung und Handhabung des Prozessrechts durch das Gericht in einer Weise erfolgt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.4.2005 VerfGHE 58, 108/111; vom 19.8.2010 BayVBl 2010, 733; vom 25.5.2011 NJW-RR 2011, 1209/1210; vom 29.5.2012 - Vf. 116-VI-11 - juris Rn. 27). Ob ein Beweisthema entscheidungserheblich ist, obliegt dabei der materiellrechtlichen Einschätzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts, welche verfassungsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob sie gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstößt (VerfGH vom 29.5.2012 - Vf. 116-VI 11 - juris Rn. 29; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 91 Rn. 56).

(b) Mit der Rüge des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe von ihm „angebotene [...] Beweise, insbesondere die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens [...] in verfassungsrechtlich erheblicher Weise missachtet", wird eine mögliche Gehörsverletzung nicht schlüssig aufgezeigt. Der Beschwerdeführer legt weder dar, welche Beweise wann und zu welchem Beweisthema genau angeboten worden seien, noch erläutert er, inwieweit solche Beweisangebote nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen wären. Auch trägt er nicht vor, dass er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen förmlichen Beweisantrag im Sinn des § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hätte. Aus den Aktenvorgängen ist dies ebenso wenig ersichtlich. Damit hat der Beschwerdeführer aber nicht alles unternommen, um das Gericht zu veranlassen, vor Erlass der Sachentscheidung Überlegungen über die Entscheidungserheblichkeit eines Beweisantrags im Sinn seiner Rüge anzustellen (vgl. BVerwG vom 16.3.1994 NVwZ 1994, 1095). Ein Beteiligter ist indes zur Abwehr einer Gehörsverletzung verpflichtet, von sich aus alle prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen und eine Schmälerung dieses Rechts zu verhindern (vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/181; vom 5.12.2006 VerfGHE 59, 232/237; vom 18.3.2010 VerfGHE 63, 39/50). Damit ist eine Gehörsverletzung nicht ansatzweise erkennbar.

cc) Die Angriffe gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2015 scheitern ebenfalls an der mangelnden Substanziierung der Rügen.

Die Ausführung, auch der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, und (deshalb) „in einer das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzenden Weise das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zurückgewiesen", zeigt die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof hatte nicht per se die Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu überprüfen, sondern am Maßstab des § 124 Abs. 2 sowie des § 124 a Abs. 4 und 5 VwGO darüber zu befinden, ob die Berufung überhaupt zuzulassen war. Der Beschwerdeführer hätte also vortragen müssen, welchen konkreten Vortrag in Bezug auf einen Berufungszulas-sungsgrund der Verwaltungsgerichtshof in entscheidungserheblicher Weise übergangen habe. Dazu hätte näher ausgeführt werden müssen, welcher der insgesamt fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO aufgrund welcher Umstände im Einzelnen in Betracht gekommen wäre. Allein die Behauptung, auch der Verwaltungsgerichtshof habe einen Umstand in derselben Weise verkannt wie das Erstgericht, kann die Rüge einer Gehörsverletzung von vornherein nicht tragen.

Der weitere, unklare Vortrag, es sei „insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht selbst erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der dienstlichen Anordnung hatte, da es in den Entscheidungsgründen diese Anordnung gerade noch als rechtmäßig erachtete", ändert nichts an der mangelnden Substanziierung der Grundrechtsrügen.

4. Eine Beweisaufnahme nach Art. 23 VfGHG durch den Verfassungsgerichtshof entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers kommt nicht in Betracht. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, im Verfassungsbeschwerdeverfahren Beweise zu erheben, um den der fachgerichtlichen Entscheidung im Ausgangsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt zu klären.

IV.

Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2015 - 6 ZB 15.36

bei uns veröffentlicht am 31.08.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.4483 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2014 - M 21 K 12.4483

bei uns veröffentlicht am 21.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird z

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächst auf die zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschlüsse vom 30. November (Az. M 21 E 12.4485) und 7. Dezember 2012 (M 21 E 12.6046) Bezug genommen, mit denen die Kammer die Anträge des Klägers auf Erlass von einstweiligen Anordnungen nach § 123 VwGO mit dem Ziel, ihn vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, Untersuchungsanordnungen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 11. April und 9. Oktober 2012 Folge zu leisten, abgelehnt hat. Die von dem Kläger gegen die genannten Beschlüsse eingelegten Beschwerden wurden zurückgewiesen (vgl. BayVGH vom 27.02.2013 - 6 CE 12.2788 - juris; vom 27.02.2013 - 6 CE 12.2751). Auch hierauf wird Bezug genommen.

Bereits am … September 2012 hatte der Kläger durch seine früheren Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Klage erhoben. Er beantragte zuletzt,

festzustellen, dass die Untersuchungsanordnung des DPMA vom 11. April 2012 rechtswidrig war.

Zur Begründung wurde durch die nunmehrigen Bevollmächtigten vorgetragen, der Kläger habe sich laut vorgelegtem Gesundheitszeugnis eines Amtsarztes des Gesundheitsreferates der Landeshauptstadt München vom 16. März 2012 auf dienstliche Weisung hin bereits am … Februar 2012 amtsärztlich untersuchen lassen. Somit stelle sich die weitere Anordnung vom 11. April 2012, sich erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen, wegen der mit einer angeordneten ärztlichen Untersuchung für den Kläger verbundenen „erheblichen Folgen“ als unverhältnismäßig dar. Besondere Vorkommnisse zwischen dem Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung vom … Februar 2012 und der streitgegenständlichen Anordnung seien weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sei bereits bei der erstmaligen Untersuchungsanordnung der Umstand krankheitsbedingter Ausfallzeiten vollumfänglich bekannt gewesen. Auch wenn das Beschwerdegericht in seinen Beschlüssen vom 27. Februar 2013 (vgl. oben) die Ansicht vertrete, die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 werde diesen Anforderungen (noch) gerecht, verkenne es dabei vollständig, dass sich der Kläger bereits am … Februar 2012 amtsärztlich habe untersuchen lassen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die amtsärztliche Untersuchung vom … Februar 2012 habe einen gänzlich anderen Untersuchungszweck als die vorliegend angeordnete verfolgt, nämlich die Feststellung der Notwendigkeit einer (auf Wunsch des Klägers auswärtigen) medizinischen Behandlung. Sie habe daher gerade nicht der Klärung seiner Dienstfähigkeit gedient. Diese Klärung habe durch die angefochtene Untersuchungsanordnung herbeigeführt werden sollen. Die von dem Kläger angeführte amtsärztliche Untersuchung vom *. Februar 2012 sei daher völlig ungeeignet, die Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Untersuchungsanordnung zu begründen.

Am … November 2014 wurde von dem Kläger noch ergänzend vorgetragen, die krankheitsbedingten Fehlzeiten beruhten zum größten Teil auf zwei Schulteroperationen in den Jahren 2009 (140 Fehltage) und 2011 (112 Fehltage). Sie stünden ausschließlich in Verbindung mit seiner bestehenden Schwerbehinderung. Weitere Fehlzeiten, welche ihm durch notwendige Physiotherapiestunden entstanden seien, wären durch erfolgreiche Bemühungen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX von Seiten des Dienstherrn zu verhindern gewesen. Die Beklagte habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, welche sich in diesem Rahmen zur Verbesserung der Situation angeboten hätten, zum Beispiel die Einräumung der Möglichkeit zur Nacharbeit von Kernausfallszeiten, die Bewilligung von Telearbeit und die Gewährung von Sonderurlaub unter oder ohne Fortzahlung der Dienstbezüge. In der Untersuchungsanordnung komme daher auch eine fehlerhafte Handhabung des Auswahlermessens und ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht zum Ausdruck. Soweit die Beklagte und das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Darlegung von Krankenfehlzeiten auf Zeiträume vor dem Jahr 2008 zurückgriffen, stehe dies im Widerspruch zu § 113 BBG, wonach Personalakten fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten seien. Schließlich stelle die wiederholte Anordnung zur Begutachtung der Dienstfähigkeit wegen Fehlzeiten, die auf Operationen und Maßnahmen zur Verbesserung der bestehenden Behinderung beruhten, im vorliegenden Fall eine Benachteiligung wegen einer Behinderung und damit eine Verletzung des Grundrechts des Klägers aus Art. 3 Abs. 3 Satz 3 GG dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist als Untätigkeitsklage von Anfang an zulässig gewesen, weil die Beklagte über den am … April 2012 eingelegten Widerspruch des Klägers gegen die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung innerhalb der dreimonatigen, am Donnerstag, den 26. Juli 2012 abgelaufenen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ohne zureichenden Grund nicht durch Erlass eines Widerspruchsbescheids entschieden hatte (§ 75 Satz 1 VwGO). Nach § 126 Abs. 2 BBG ist vor allen - dem Anwendungsbereich des § 126 Abs. 1 BBG unterfallenden - Klagen ohne Rücksicht auf die Klageart ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Gleichviel, ob vorliegend eine Feststellungklage oder eine Unterlassungsklage in der Unterform der Unterlassungsklage zulässig war (vgl. sogleich), setzte deren Erhebung auch schon nach dem früher dasselbe wie jetzt § 126 Abs. 2 BBG regelnden § 126 Abs. 3 BRRG die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus. Daran fehlte es vorliegend. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom … April 2012 gegen die hier strittige Weisung der Beklagten vom 11. April 2012, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, Widerspruch eingelegt. Hierüber wurde nicht durch Widerspruchsbescheid entschieden. Das formlose Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2012 informierte den Kläger lediglich darüber, dass sein eingelegter Widerspruch keine Vollzugsaussetzungsfolgen nach sich ziehe, weil ihm keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Gegen die Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage hätten Bedenken bestanden. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das ist hier der Fall, da der Kläger im Wege der (negativen) Leistungsklage hätte geltend machen können, dass die Be klagte die Untersuchungsanordnung, bei der es sich um keinen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwGE vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 - IÖD 2012,170 = DokBer 2012, 267 = NVwZ 2012, 1483 = ZBR 2013, 128 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/E III 1 Nr. 67 = Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1), zu unterlassen habe. Allgemein ist die Leistungsklage in der Unterform der Unterlassungsklage das Mittel der Wahl gegen dienstliche Weisungen im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG.

Allerdings ist, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, in der Zwischenzeit der mit der streitgegenständlichen Maßnahme bezweckte Erfolg und damit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten, weil der Kläger, wie sich aus dem von ihm vorgelegten amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 21. Oktober 2013 ergibt, am … Juni und … August 2013 amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht wurde.

Der Kläger ist daher darauf verwiesen, sein Klagebegehren in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen, was in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei der hier ursprünglich zulässigen Leistungsklage möglich ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 113, Rdnr. 106). Die in der genannten Vorschrift normierten besonderen Prozessvoraussetzungen liegen vor, da dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er der Untersuchungsanordnung nicht Folge zu leisten habe, im Hinblick auf das gegen ihn wegen der langdauernden Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, im Gange befindliche Disziplinarverfahren nicht abgesprochen werden kann (Rehabilitationsinteresse).

Die demnach auf die Feststellung, dass die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 rechtswidrig gewesen sei, gerichtete Klage ist nicht begründet.

Die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Wegen der näheren Begründung wird zunächst auf die Gründe des bereits erwähnten Beschlusses der Kammer vom 30. November 2012 Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen sind auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in vollem Umfang gültig.

Die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 stellt sich auch unter Einbeziehung der von dem Kläger zitierten, später ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 (BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 = IÖD 2013, 206 = ZBR 2013, 348 = DokBer 2013, 257 = RiA 2013, 217 = NVwZ 2013, 1619 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 5.5 Nr. 46 = Buchholz 237.0 § 53 BaWüLBG Nr. 4) als formell rechtmäßig dar. In der von dem Kläger bezeichneten Rdnr. 17 wird ausgeführt, die dort strittige (erste) Untersuchungsanordnung sei rechtswidrig gewesen, weil sie nicht an die dortige Klägerin, sondern an das Gesundheitsamt des Landratsamts adressiert gewesen sei; der Klägerin sei lediglich eine Mehrfertigung übersandt worden. Wegen ihrer weitgehenden Wirkungen müsse jedoch die vollständig begründete Untersuchungsanordnung an den Beamten gerichtet sein. Ihr Adressat sei der Betroffene; dieser müsse in die Lage versetzt werden, anhand ihrer konkreten Begründung ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies wirft im vorliegenden Fall keine Bedenken auf. Es ist offensichtlich, dass die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 eindeutig an den Kläger adressiert war (vgl. Blatt 6 der Behördenakte). Ihm wurde hier gerade nicht nur ein Abdruck des an das Gesundheitsreferat der Landeshauptstadt München gerichteten Untersuchungsauftrags vom selben Tag (Blatt 2/5 der Behördenakte) zugeleitet. Dementsprechend wurde die (formelle und materielle) Rechtmäßigkeit der Weisung vom 11. April 2012 sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Beschwerdegericht ausschließlich anhand der dem Kläger mitgeteilten, die Gründe schlagwortartig umschreibenden Untersuchungsanordnung selbst und nicht etwa anhand der sehr viel ausführlicheren, an den Amtsarzt gerichteten Ausführungen überprüft und für ausreichend befunden. Deren weitaus größerer Umfang ist kein Indiz dafür, dass die Maßnahme gegenüber dem Kläger defizitär, ihm also notwendige Informationen vorenthaltend begründet worden ist. Dass die Begründungen je nachdem, ob sie sich an den Amtsarzt oder den Kläger richten, inkongruent ausfallen, beruht vielmehr darauf, dass der Kläger mit dem ihn betreffenden Sachverhalt vertraut ist und daher nicht jedes Detail vorgehalten bekommen musste, während der einer naturwissenschaftlichen Fachdisziplin angehörende amtliche Sachverständige von der Verwaltung in die Begutachtungsaufgabe umfassend eingewiesen und zu ihr angeleitet werden musste. Der mögliche Einwand des Klägers hiergegen, in diesem Fall sei die ihm gegebene Begründung nach der Rechtsprechung gleichwohl mangelhaft, weil sie nicht aus sich heraus verständlich sei, die Beklagte sei unzulässig nach der Überlegung vorgegangen, der Kläger „werde schon wissen, worum es gehe“ (vgl. BVerwG vom 26.04.2012, a.a.O.), wäre nicht berechtigt. Würde die Untersuchungsanordnung an diesem Mangel leiden, so wäre sie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beanstandet worden. Die an den Kläger ergangene Untersuchungsanordnung redet aber gerade nicht (nur) mit Andeutungen um ihm mutmaßlich bekannte Umstände herum. Was die entscheidungstragenden Fehlzeiten anbelangt, genügt sie dem in der betreffenden Entscheidung aufgestellten Erfordernis, dass dem Beamten bekannte Umstände in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein müssen, dass für den Betroffenen ohne weiteres erkennbar werde, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen werde. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 30. November 2012 (a.a.O.) ausführlich geprüft (vgl. dort S. 9/10) und die Erfüllung der Begründungsanforderungen hinsichtlich der entscheidungstragenden Krankenfehlzeiten bejaht. Das Beschwerdegericht hat dies im Beschluss vom 27. Februar 2013 (a.a.O., Rdnr. 9/10) bestätigt.

Entgegen der Darstellung des Klägers ist die getroffene Maßnahme nicht deswegen unverhältnismäßig, weil sie ihm etwa ohne zureichenden Grund die Wiederholung einer amtsärztlichen Untersuchung zumuten würde, der er sich erst kurze Zeit vorher unfreiwillig unterzogen hatte. Denn die in Bezug genommene amtsärztliche Untersuchung vom … Februar 2012 unterschied sich in Zielsetzung und Aussagegehalt von der hier strittigen Untersuchung so deutlich, dass die Unverwertbarkeit der Untersuchung vom … Februar 2012 für die im vorliegenden Fall einzuholende ärztliche Aussage auf der Hand liegt. Sie war außerdem, wie sich im zwischen denselben Beteiligten parallel laufenden Verfahren M 21 K 12.2751 ergeben hat, von dem Kläger mutwillig veranlasst worden. Eine Einschränkung des der Beklagten insoweit eingeräumten Entschließungsermessens durch eine kurz zuvor erfolgte ärztliche Untersuchung aus anderem Anlass ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, etwa dem der Verwirkung, ersichtlich. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Beklagten bereits bei der erstmaligen Untersuchungsanordnung der Umstand krankheitsbedingter Ausfallzeiten vollumfänglich bekannt gewesen ist, denn diese waren für den der vorherigen Untersuchung zugrundeliegenden Zweck auch nicht ansatzweise von Bedeutung. Auch hat der Kläger nicht näher konkretisiert, was er unter den mit der angeordneten ärztlichen Untersuchung für ihn verbundenen „erheblichen Folgen“ versteht; solche erschließen sich dem Gericht nicht ohne weiteres. Im Übrigen ist der Beklagten ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage eingeräumt, ob sie Ausfallzeiten weiter duldet, oder ob sie weitere Auffälligkeiten und Umstände, zu denen sogar derjenige zählen kann, der der Untersuchung vom … Februar 2012 zugrunde lag, zum Anlass nimmt, die Dienstfähigkeit des Klägers in Frage zu stellen.

Der Einwand des Klägers, die Krankenfehlzeiten seien gänzlich unbeachtlich, weil sie zum größten Teil auf zwei Schulteroperationen in den Jahren 2009 (140 Fehltage) und 2011 (112 Fehltage) in Verbindung mit der bestehenden Schwerbehinderung des Klägers beruhten, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zur Begründung wird abermals auf die Ausführungen im Beschluss vom 30. November 2012 (a.a.O.) verwiesen. Die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung wurde anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) geprägten Grundsätze geprüft. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass Krankenfehlzeiten nicht allein deshalb vom Dienstherrn ungeprüft hingenommen werden müssen, weil zugunsten des Beamten nahe liegt, dass sie zumindest teilweise auf einer bekannten Behinderung beruhen können. Im vorliegenden Fall lag der Untersuchungszweck gerade in dem nach Auffassung der Kammer berechtigten Anliegen, herausgefiltert zu bekommen, in welchem Umfang Krankenfehlzeiten auf die Behinderung und im Übrigen auf behinderungsfremde Umstände zurückzuführen waren.

Dem Kläger ist auch darin zu widersprechen, dass Aufzeichnungen über Krankenfehlzeiten aus der Zeit vor dem Jahr 2008 nicht mehr verwertet werden konnten. Mit seinem Vorbringen stützt er sich offenbar auf § 113 Abs. 2 Satz 1 BBG. Danach sind Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten fünf Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde. § 113 BBG unterscheidet - wie schon der früher dasselbe regelnde § 90f BBG - zwischen dem in § 113 Abs. 1 BBG verwendeten Begriff der „Personalakten“ und den in § 113 Abs. 2 BBG erwähnten „Unterlagen“, etwa über Erkrankungen. Regelungsgehalt sind in beiden Fällen die Aufbewahrungsfristen, also die Zeitdauer, innerhalb der der Gesetzgeber die Aufbewahrung etwa zur Wahrung fiskalischer oder Vollzugsinteressen des Dienstherrn jeweils für erforderlich hält. Eine Vernichtungspflicht, die auf ein entsprechendes Verwertungsverbot schließen lassen könnte, ist indessen in § 113 Abs. 4 BBG ebenso wie schon nach § 90f Abs. 4 BBG nur für „die Personalakten“ vorgesehen. Damit nimmt die Vorschrift nur auf den von § 113 Abs. 1 BBG erfassten Begriff Bezug, enthält aber für die in § 113 Abs. 2 BBG genannten „Unterlagen“ keine Regelung. Daraus folgt, dass für letztere eine gesetzliche Vernichtungspflicht und damit auch ein Verwertungsverbot nicht besteht. Das ist auch sinnvoll. Der Regelungsgehalt des hier einschlägigen § 113 Abs. 2 BBG erschöpft sich darin, der aktenführenden Stelle nach Ablauf der im Dienstherreninteresse notwendigerweise zu wahrenden Aufbewahrungsfristen die Aussonderung der betreffenden Unterlagen zu ermöglichen, aber nicht vorzuschreiben. Im Übrigen würde sich an dem Krankenfehlzeitenbild des Klägers nichts ändern, wenn der betrachtete Zeitraum auf die Jahre 2007 bis 2012 (= 5 Jahre nach dem Schluss des letzten Bearbeitungsjahres) beschränkt würde; hierauf konzentrieren sich die entscheidungserheblichen Umstände.

Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, welche sich im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zur Verbesserung seiner Situation angeboten hätten, ist zum einen festzustellen, dass nach seinem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 17. November 2014 ein BEM tatsächlich stattgefunden hat. Dieses hat nur nicht in allen Punkten zur Berücksichtigung seiner Wünsche geführt. Er kann aber nicht hinsichtlich dessen, was die Beklagte seiner Meinung nach versäumt hat, seine teils unerfüllbaren Wunschvorstellungen und das beamtenrechtlich Machbare in eins setzen. Natürlich ist ihm einzuräumen, dass Krankenfehlzeiten überhaupt nicht auftreten hätten können, wenn ihm Telearbeit einzuräumen gewesen wäre und er für jede seiner Absenzen, sollte es dazu trotz Telearbeit überhaupt noch kommen können, aufgrund der bloßen Vermutung, diese sei behinderungsbedingt, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge hätte beanspruchen können. Eine derartige Dienstgestaltung und Dienstzeitregelung übersteigt aber - jedenfalls bei einem Beamten, der dienstlich so beurteilt ist wie der Kläger - offenbar die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten. Somit ist es mehr als nur spekulativ, zu behaupten, Krankenfehlzeiten wären bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten des BEM nicht vorgekommen. Bei realistischer Betrachtungsweise ist das Gegenteil der Fall, sodass daraus ein Ermessens fehler nicht hergeleitet werden kann. Da in dem Gesamtverhalten des Klägers eine deutliche Neigung zum Ausdruck kommt, seine vielfach unter dem Schutz des Sozialgeheimnisses und der ärztlichen Schweigepflicht stehende Schwerbehinderung für seine persönlichen Interessen zu instrumentalisieren, bestand insoweit nach allem ein nachhaltiges öffentliches Interesse an der Feststellung entsprechender Tatsachen, dem gegenüber sich die privaten Interessen des Klägers an der Unterlassung der Untersuchungsanordnung als deutlich nachrangig darstellen.

Dass mit der Aufforderung zur Begutachtung der Dienstfähigkeit grundsätzlich keine diskriminierende Wirkung verbunden ist, wurde bereits im Beschluss vom 30. November 2012 (a.a.O.) anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt. Hieran ändert sich hier auch nichts dadurch, dass die Untersuchungsanordnung u.a. auf ungewöhnlich umfangreiche Fehlzeiten gestützt wurde, die teilweise auf Operationen und Maßnahmen zur Verbesserung der bestehenden Behinderung beruhen konnten.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.4483 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, wurden nicht ordnungsgemäß dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im höheren technischen Dienst der Beklagten und ist als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in M. beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 70.

Mit Schreiben vom 11. April 2012 bat das DPMA den Kläger, sich zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit im Hinblick auf die Bestimmungen des § 44 BBG einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Grund hierfür seien seine erheblichen Ausfallzeiten, seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten gegenüber Funktionsträgern und Mitarbeitern des DPMA. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, über den sachlich nicht entschieden worden ist. Gleichzeitig beantragte er gemäß § 123 VwGO, ihn vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Verpflichtung, der Untersuchungsaufforderung Folge zu leisten, freizustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30. November 2012 - M 21 E 12.4485 - abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 27.2.2013 - 6 CE 12.2788). Am 21. Juni und 13. August 2013 wurde der Kläger zu seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht.

Mit seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage beantragte der Kläger zuletzt die Feststellung, dass die Untersuchungsanordnung des DPMA vom 11. April 2012 rechtswidrig war.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, weil der Kläger am 21. Juni und 13. August 2013 amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht worden sei. Die Umstellung seines Klagebegehrens in eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil dem Kläger ein Rehabilitationsinteresse zustehe. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 formell und inhaltlich schon aufgrund der (erheblichen) Krankenfehlzeiten des Klägers rechtmäßig gewesen sei.

Die mit dem Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

a) Gemäß § 44 Abs. 6 BBG besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen. Diese Verpflichtung gilt nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten hat (vgl. BVerwG, B. v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1).

Bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung. Diese muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Einer solchen Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (BVerwG, B. v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - NVwZ 2014, 892/893 Rn. 8, 9).

Nach diesem rechtlichen Maßstab wird die Untersuchungsaufforderung der Beklagten vom 11. April 2012 den Anforderungen (noch) gerecht. Wie der Senat bereits im Eilverfahren (B. v. 27.2.2013 - 6 CE 12.2788 -) ausgeführt hat, trägt allein die - wenn auch schlagwortartige - Begründung der „erheblichen Ausfallzeiten“ die Anordnung der ärztlichen Untersuchung formell und inhaltlich. Demgemäß kommt es auf die weitere Begründung der „dienstlichen Leistungen“ des Klägers und seines „Verhaltens gegenüber Funktionsträgern und Mitarbeitern des DPMA“ und damit auf etwaige Vorfälle im DPMA im März und April 2012 nicht mehr entscheidungserheblich an. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers beliefen sich im Jahr 2006 auf 58 Arbeitstage, 2007 auf 92 Arbeitstage, 2008 auf 60 Arbeitstage, 2009 auf 140 Arbeitstage, 2010 auf 53 Arbeitstage, 2011 auf 112 Arbeitstage und 2012 auf 114 Arbeitstage. Diese besonders seit dem Jahr 2006 ansteigenden Fehlzeiten sind dem Kläger bekannt. Der in der Untersuchungsanordnung verwendete Begriff „erhebliche Ausfallzeiten“ ist deshalb weder zu pauschal oder unbestimmt noch für den Kläger nicht nachvollziehbar oder prüfbar. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die sich über mehrere Jahre erstreckenden, regelmäßig wiederkehrenden und teils erheblichen Fehlzeiten aufgrund krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit dem Dienstherrn hinreichenden Anlass boten, die Dienstfähigkeit des Klägers amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Klärung des Gesundheitszustands des Klägers diente auch der Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs (vgl. OVG LSA, B. v. 26.6.2007 - 1 M 103.07 - juris Rn. 7; OVG NW, B. v. 9.10.2006 - 6 B 1717.06 - juris Rn. 14) sowie der Prüfung, ob eine behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung die Situation eventuell verbessern könnte. Daran ändern weder die Schwerbehinderung des Klägers etwas noch der Umstand, dass er sich in den Jahren 2011 und 2012 Operationen unterzogen hat mit dem Ziel, seine gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Schwerbehinderung zu verringern. Rechtlich ebenfalls ohne Belang ist es, dass die Beklagte mit Schreiben vom 11. April 2012 an das Referat für Gesundheit und Umwelt eine ausführlicher begründete Untersuchungsanordnung gesandt hat, von der der Kläger zunächst keine Kenntnis hatte.

b) Die amtsärztliche Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 war entgegen der Auffassung des Klägers nicht unverhältnismäßig. Zwar war der Kläger bereits am 1. Februar 2012 amtsärztlich untersucht worden. Dieser Untersuchungsanordnung lag jedoch eine andere Zielrichtung als die Klärung seiner Dienstfähigkeit zugrunde. Wie der Kläger selbst vorträgt, war Prüfungsgegenstand der ersten amtsärztlichen Untersuchung die Frage, ob seine Operationen (einschließlich Nachsorge) an der mehr als 600 km entfernten Medizinischen Hochschule in H. erfolgen mussten (und dem Kläger zu diesem Zweck Sonderurlaub zustand). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Anordnung der ersten amtsärztlichen Untersuchung die bis dahin angefallenen krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers bekannt waren. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die amtsärztliche Untersuchung vom 1. Februar 2012 „mutwillig veranlasst“, würde selbst im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit keinen Grund für die Zulassung der Berufung darstellen, weil sie sich - als einzelnes Begründungselement - nicht auf das Ergebnis der Entscheidung auswirkt (BayVGH, B. v. 17.10.2007 - 6 ZB 06.1635 - juris Rn. 15).

c) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, das Urteil sei aufgrund seiner Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 30. November 2012, der wiederum u. a. auf einen Schriftsatz der Beklagten im Eilverfahren verweist, formell unrichtig (s. hierzu unten 5.a). Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, ist regelmäßig nach dem Sachausspruch der Urteilsformel, also nur nach dem Ergebnis, nicht auch - isoliert - nach den Entscheidungsgründen zu beurteilen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese formellen Anforderungen nicht. Abgesehen davon waren die vom Kläger aufgeworfenen Fragen für das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der vom Kläger behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.4.2012 - 2 C 17.10 -, vom 30.5.2013 - 2 C 68.11 - und vom 10.4.2014 - 2 B 80.13 -, abgedruckt jeweils in juris, zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll (u. a. BVerwG, B. v. 27.10.2010 - 9 B 93.09 - juris Rn. 10; B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117). Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Daran fehlt es hier. Der Kläger führt zwar vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssätze an. Er stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt lediglich die seiner Meinung nach fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen durch das Verwaltungsgericht, weil die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 mangelhaft begründet und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet worden seien. Das vermag eine Divergenz nicht zu begründen (BayVGH, B. v.19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 34; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Die Vorwürfe treffen im Übrigen auch in der Sache nicht zu (vgl. oben 1.).

5. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Die Rüge des Klägers, dass das Urteil unzureichend begründet sei, geht fehl. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen. Auch eine Bezugnahme kann diesen Zweck erfüllen, sofern die Beteiligten das in Bezug genommene Schriftstück kennen oder von ihm ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden Entscheidung und dem in Bezug genommenen Schriftstück die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben (BVerwG, B. v. 3.12.2008 - 4 BN 25.08 - juris Rn. 9).

Das ist hier der Fall. Dass das angefochtene Urteil zur Begründung unter anderem auf den den Beteiligten bekannten vorangegangenen Beschluss im Eilverfahren vom 30. November 2012 - M 21 E 12.4485 - und dieser wiederum unter anderem auf die Antragserwiderung der Beklagten vom 5. November 2012 Bezug nimmt, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Das Verwaltungsgericht hat sich durch die Bezugnahme die dortigen Erwägungen zu Eigen gemacht. Dies war ihm nach § 117 Abs. 5 VwGO und allgemeinen Grundsätzen erlaubt. Dass § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich nur auf die „Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids“ abstellt, rechtfertigt nicht den Schluss, in allen anderen Fällen seien Verweisungen unzulässig. Diese Möglichkeiten dienen der Entlastung der Verwaltungsgerichte von Formulierungs- und Schreibarbeit bei der Begründung ihrer Entscheidungen in allen Fällen, in denen dieser Zweck - wie hier - ohne Nachteile für den Rechtsschutz des Bürgers erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 13.10.2011 - 3 B 38.11 - juris Rn. 4; B. v. 3.1.2006 - 10 B 17.05 - juris Rn. 3; Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 117 Rn. 11). Abgesehen davon ist die Begründung des angefochtenen Urteils bereits aus sich heraus - selbst ohne die Verweisung - verständlich und nicht unzureichend.

b) Soweit der Kläger der Sache nach als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch eine Rechtsanwältin vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. November 2014 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen, zumal das vom Kläger in Bezug genommene „Verhalten gegenüber Funktionsträgern und Mitarbeitern des DPMA“ für das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.