Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Februar 2014 Az. AN 4 K 14.00159, mit dem eine negative Feststellungsklage zur Geltung des Rauchverbots im Sinn des Art. 3 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) vom 23. Juli 2010 (GVBl. S. 314, BayRS 2126UG) abgewiesen wurde, und den auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung hin ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2014 Az. 20 ZB 14.623.

1. Der Beschwerdeführer ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in M., der gemäß § 2 Satz 1 seiner Satzung den ausschließlichen Zweck verfolgt, für die Vereinsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschlossene Gesellschaften mit Raucherlaubnis zu organisieren. Zutritt zu den jeweiligen Veranstaltungen haben gemäß § 2 Sätze 2 bis 4 der Satzung nur Mitglieder des Beschwerdeführers, die dazu per E-Mail, mündlich oder schriftlich eingeladen und dazu angehalten werden, sich aus organisatorischen Gründen zu der jeweiligen geschlossenen Gesellschaft anzumelden. Mitglied des Clubs kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 6 der Satzung jede natürliche Person werden, die volljährig ist.

2. Auf sein Auskunftsersuchen hatte die Stadt N. dem Beschwerdeführer am 27. März 2013 mitgeteilt, das beliebig oft wiederholbare reine Stattfinden einer vereinsinternen Zusammenkunft biete keine ausreichende Grundlage für eine echte geschlossene Gesellschaft im Sinn des Gesundheitsschutzgesetzes; das Rauchverbot in Gaststätten finde Anwendung.

3. Der Beschwerdeführer begehrte daraufhin beim Verwaltungsgericht Ansbach die Feststellung, dass bei einer vereinsinternen Zusammenkunft seiner Mitglieder in einer Gaststätte in Nürnberg zum Zweck des gemeinschaftlichen Rauchens, zu der nur volljährige Mitglieder des Vereins Zutritt hätten, kein Rauchverbot im Sinn des Art. 3 GSG gelte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. Februar 2014 ab. Reine vereinsinterne Zusammenkünfte der Mitglieder des Beschwerdeführers stellten, selbst mit Zugangskontrolle, keine echte geschlossene Gesellschaft dar. Aufgrund der offenen Mitgliederstruktur von Vereinen ließen Treffen ihrer Mitglieder den Öffentlichkeitsbezug für Gaststätten nicht entfallen; zudem stellten diese Zusammenkünfte zum Zweck des gemeinschaftlichen Rauchens keinen genügenden Anlass für eine echte geschlossene Gesellschaft dar. Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis seien schutzwürdiger als Vereinsveranstaltungen.

4. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Juni 2014 ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts seien nicht gegeben. Insbesondere stehe dieses im Einklang mit den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zur Geltung des Rauchverbots in Gaststätten für Rauchervereine.

II.

1. Mit seiner am 19. August 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen die Grundrechte der Vereinigungsfreiheit (Art. 114 Abs. 1 BV), der Versammlungsfreiheit (Art. 113 BV) und der Meinungsfreiheit (Art. 110 Abs. 1 BV) sowie gegen den in Art. 118 Abs. 1 BV normierten Gleichbehandlungsgrundsatz.

a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts habe faktisch ein Betätigungsverbot für den Verein mit 51 Mitgliedern zur Folge, weil die verbleibenden Möglichkeiten zur Ausübung des Vereinszwecks - im Freien oder privat - aus Witterungsgründen beziehungsweise angesichts der Mitgliederzahl ausgeschlossen seien. Das Erfordernis einer Feierlichkeit aus dem Familien- und Freundeskreis für das Vorliegen einer echten geschlossenen Gesellschaft mache die Gründung eines Rauchervereins sinnlos, weil bei solchen Anlässen ohnehin geraucht werden dürfe.

b) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Anknüpfung des Versammlungsrechts an einen qualifizierten Versammlungszweck greife in die schrankenlos gewährte Versammlungsfreiheit unmittelbar ein. Zu Unrecht werde dem Beschwerdeführer unterstellt, ihm gehe es lediglich darum, unter Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots das Rauchen in Gaststätten zu ermöglichen.

c) Im Zusammenhang mit dem Namen des Vereins stelle das Rauchen in einer Versammlung außerhalb des privaten Raums eine Meinungsäußerung gegen die staatliche Beschränkung der Raucherlaubnis dar. Diese Meinung werde durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung des Versammlungszwecks einer Bewertung ausgesetzt, die unmittelbar in den von Art. 110 Abs. 1 BV geschützten Bereich eingreife.

d) Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei objektiv willkürlich und verletze damit den Gleichheitsgrundsatz. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit habe 2011 in einer Antwort auf eine Petition ausgeführt, dass die Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes und die Vollzugshinweise weder die Gründung von Rauchervereinen verböten noch der Ausübung des Vereins- oder Clubziels entgegenstünden. Echte geschlossene Gesellschaften seien auch nach den Urteilen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2010 und 31. Januar 2012 unabhängig vom Anlass vom Rauchverbot ausgenommen. Die dort genannten Voraussetzungen einer geschlossenen Veranstaltung seien durch die Satzung gewährleistet. Die Herangehensweise des Verwaltungsgerichts, im Einzelfall den Anlass zu bewerten, hätte willkürliche Entscheidungen zur Folge.

Die vom Verwaltungsgericht formulierten zusätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer geschlossenen Gesellschaft durch Rauchervereine bedeute eine gravierende Benachteiligung gegenüber allen anderen Vereinen, die ihren Vereinszweck unabhängig von der Art des Zwecks und der Satzung jederzeit ausüben könnten und bei Veranstaltungen im nicht-öffentlichen Raum das Rauchen erlauben dürften. Der Beschwerdeführer werde auch gegenüber Privatpersonen benachteiligt, die trotz Zutrittsrechts von Jugendlichen und fehlender strikter Einlasskontrolle bei familiären Anlässen im nicht-öffentlichen Raum vom Rauchverbot ausgenommen seien.

2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; es hält sie jedenfalls für unbegründet.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

1. Der Beschwerdeführer ist antragsbefugt. Antragsberechtigt sind nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch Vereinigungen, soweit ihnen Rechte zustehen können (Art. 30 Abs. 1 VfGHG i. V. m. § 61 Nr. 2 VwGO). Hierunter sind Personenmehrheiten zu verstehen, denen nach materiellem Recht das im Rechtsstreit infrage stehende Recht zustehen kann (vgl. Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 120 Rn. 13; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 120 Rn. 7 m. w. N.). Als nichtrechtsfähiger Verein kann der Beschwerdeführer Träger der als verletzt gerügten Grundrechte der Meinungsfreiheit (Art. 110 Abs. 1 BV; vgl. Krausnick in Meder/Brechmann, a. a. O., Art. 110 Rn. 24), der Versammlungsfreiheit (Art. 113 BV; vgl. Krausnick in Meder/Brechmann, a. a. O., Art. 113 Rn. 12) sowie der Vereinigungsfreiheit (Art. 114 Abs. 1 BV; vgl. Krausnick in Meder/Brechmann, a. a. O., Art. 114 Rn. 9) sein. Auch auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) kann sich ein nichtrechtsfähiger Verein berufen (vgl. Rüfner in Bonner Kommentar zum GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 141).

2. Einer Überprüfung auch am Maßstab der Grundrechte der Meinungs-, der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes steht nicht entgegen, dass dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs die Anwendung von Bundesrecht (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5 VwGO) zugrunde liegt, so dass er unmittelbar nur am Willkürverbot sowie an solchen Verfahrensgrundrechten der Bayerischen Verfassung gemessen werden kann, die mit gleichem Inhalt auch im Grundgesetz gewährleistet sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl. 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380/381; vom 27.8.2013 Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 57; vom 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 31; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 44; vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 21; vom 25.11.2014 - Vf. 21-VI-14 -juris Rn. 23).

Zwar ist wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) Beschwerdegegenstand immer die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können (Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 120 Rn. 22; Holzner, Verfassung des Freistaates Bayern, 2013, Art. 120 Rn. 27). Wendet der Beschwerdeführer sich - wie hier - gegen das inhaltliche Ergebnis des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens, ist jedoch diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält (VerfGH vom 9.2.2015 - Vf. 11 - VI-14 - juris Rn. 55; vgl. BVerfG vom 12.1.1967 BVerfGE 21, 102/104; O. Klein in Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 552). Befasst sich das Rechtsmittelgericht, wie hier der Verwaltungsgerichtshof, nicht mehr (voll umfänglich) mit der materiellen Rechtslage, sondern nur noch mit der Zulassungsfähigkeit des Rechtsmittels, kommt es daher auf die letzte Sachentscheidung an (VerfGH vom 9.2.2015 - Vf. 11-VI-14 - juris Rn. 55; vgl. BVerfG, a. a. O.; O. Klein, a. a. O.), hier also auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, in dem mit den Vorschriften des Gesundheitsschutzgesetzes Landesrecht angewendet wurde.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist nur zu prüfen, ob das Gericht gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen hat, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.4.1990 VerfGHE 43, 81/84; vom 12.9.2001 VerfGHE 54, 85/91).

Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfung kann kein Verfassungsverstoß festgestellt werden.

1. Eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit (Art. 114 Abs. 1 BV) ist nicht ersichtlich. Das verwaltungsgerichtliche Urteil enthält bereits keinen Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts.

Die Vereinigungsfreiheit gewährleistet als individuelles Freiheitsrecht das Recht, einen Verein zu gründen, einem Verein beizutreten und sich in einem Verein zu betätigen. Darüber hinaus schützt sie als kollektives Freiheitsrecht das Entstehen und Bestehen eines Vereins (VerfGH vom 31.1.2012 VerfGHE 65, 22/34). Das Grundrecht kann aber einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz vermitteln als einem individuell verfolgten. Ein Verein, der wie jedermann nach außen hin tätig wird und damit den allgemeinen Vorschriften unterliegt, kann sich daher insoweit nicht auf Art. 114 BV berufen; der Grundrechtsschutz richtet sich in diesem Fall allein nach den materiellen Individualgrundrechten (VerfGHE 65, 22/34 m. w. N.).

Das angegriffene Urteil verbietet weder den Bestand des Vereins, noch steht es dem Beitritt oder der Mitgliederwerbung entgegen. Der ausdrückliche Vereinszweck, „für die Vereinsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschlossene Gesellschaften mit Raucherlaubnis zu organisieren“, wird über die darin bereits enthaltene Einschränkung hinaus nicht weiter eingeengt. Auch wenn die weiteren Satzungsbestimmungen tatsächlich das Rauchen in öffentlich zugänglichen Räumen bezwecken, stellt die festgestellte Geltung des Rauchverbots bei reinen Vereinstreffen in einer Gaststätte keinen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit dar, da der Grundrechtschutz bei der Ausübung einer individuellen Tätigkeit durch die Gründung eines Vereins nicht erweitert wird. Dagegen spricht auch nicht, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Existenz des Beschwerdeführers bedrohen kann, denn Art. 114 Abs. 1 BV schützt nicht den gemeinsamen Tabakgenuss, dem ein spezifischer Bezug zur korporativen Organisation fehlt (vgl. BVerfG vom 24.9.2014 - 1 BvR 3017/11 - juris Rn. 15).

2. Auch das Grundrecht aus Art. 113 BV ist nicht verletzt. Das angegriffene Urteil verletzt den sachlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nicht.

Art. 113 BV schützt die Freiheit, mit anderen Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, a. a. O., Art. 113 Rn. 1). Es genügt nicht, dass die Teilnehmer durch einen beliebigen Zweck verbunden sind; die Zusammenkunft muss vielmehr darauf gerichtet sein, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen (vgl. BVerfG vom 24.10.2001 BVerfGE 104, 92/104 zu Art. 8 GG). Unterhaltende und gesellige Veranstaltungen oder sonstige Vergnügungen sind daher ebenso wenig als Versammlungen zu qualifizieren wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen (vgl. BVerfG vom 12.7.2001 BayVBl. 2001, 687/688 zu Art. 8 GG).

Der Beschwerdeführer verfolgt nach dem Wortlaut der Satzung (§ 2 Satz 1) den „ausschließlichen Zweck, für die Vereinsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschlossene Gesellschaften mit Raucherlaubnis zu organisieren“. Auch wenn er geltend macht, ihm sei es wichtig, dass in Bayern überhaupt noch geschlossene Gesellschaften von Rauchervereinen organisiert werden könnten, ist nicht erkennbar, dass das gemeinschaftliche Rauchen der Vereinsmitglieder darauf abzielte, die öffentliche Meinung zu beeinflussen.

3. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 110 Abs. 1 BV) liegt ebenfalls nicht vor.

Nach Art. 110 Abs. 1 BV steht jedem Bewohner Bayerns - innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze (VerfGH vom 8.7.1965 VerfGHE 18, 59/73; vom 29.1.1982 VerfGHE 35, 1/3; vom 23.7.1984 VerfGHE 37,119/124; vom 3.2.1994 VerfGHE 47, 36/42) - das Recht zu, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. Auch die Wahl der Mittel, durch welche die Meinung geäußert werden soll, ist von der Verfassung grundsätzlich mitgeschützt (VerfGH vom 30.6.1977 VerfGHE 30, 78/91; vom 5.8.1977 VerfGHE 30, 142/147).

Nach Auffassung des Beschwerdeführers kommt im gemeinschaftlichen Rauchen unter dem Vereinsnamen die Meinungsäußerung zum Ausdruck, dass die staatliche Erlaubnis zu rauchen nicht auf die privaten Wohnungen einzelner Bürger beschränkt werden dürfe. Indem die angegriffenen Entscheidungen diese Meinungsäußerung bewerteten, griffen sie in das Grundrecht der Meinungsfreiheit ein.

Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass Treffen zum Rauchen im Rahmen echter geschlossener Veranstaltungen vom Verwaltungsgericht ausdrücklich für möglich erklärt werden, schließt Art. 110 Abs. 1 BV keineswegs aus, dass die beabsichtigte Betätigung des Beschwerdeführers, der darin zugleich eine Meinungsäußerung erblickt, von einem Gericht auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung gewürdigt wird. Das Verwaltungsgericht war auf Antrag des Beschwerdeführers hin zur rechtlichen Würdigung des vom Beschwerdeführer erstrebten Verhaltens einschließlich der seines Erachtens darin zum Ausdruck kommenden Meinungsäußerung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Die Entscheidung darüber, welche Bedeutung diesem Verhalten zukam, war in richterlicher Unabhängigkeit zu treffen (vgl. VerfGH vom 1.12.1967 - Vf. 91-VI-67 - juris m. w. N.). Das durch Art. 110 Abs. 1 BV verbürgte Recht der Meinungsfreiheit kann demnach begrifflich durch die beanstandeten Entscheidungen nicht verletzt worden sein (VerfGH, a. a. O.). Zudem ist eine Form der Meinungsäußerung nicht schutzwürdig, die über die selbstverständlich mögliche Kritik an einer staatlichen Maßnahme wie dem Rauchverbot hinaus einen unmittelbaren Verstoß gegen die gerügte Maßnahme enthält.

4. Schließlich wurde auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) nicht verletzt.

a) Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. In seinem klassischen Gehalt verbietet er, in willkürlicher Weise gleiche Sachverhalte ungleich und ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Davon zu unterscheiden ist das allgemeine Willkürverbot, das der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit und der Abwehr gemeinschädlicher Regelungen auch dort dient, wo es nicht um die Beurteilung konkreter Vergleichspaare geht (VerfGH vom 15.11.2006 VerfGHE 59, 219/228; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 Rn. 6 f. m. w. N.). Willkürlich in diesem Sinn ist eine Entscheidung allerdings nur dann, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheint; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 12.2.2008 VerfGHE 61, 25/32; vom 23.3.2011 VerfGHE 64, 31/34 f.; vom 11.9.2013 BayVBl. 2014, 142/143).

b) Hiergegen wurde nicht verstoßen.

aa) Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung durch das Verwaltungsgericht gegenüber anderen Vereinen rügt, ist dies angesichts der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht knüpft die Ausnahme vom Rauchverbot gerade nicht an den Vereinszweck, sondern an das Vorliegen einer echten geschlossenen Gesellschaft, deren Voraussetzungen bei den vom Beschwerdeführer organisierten Zusammenkünften in Gaststätten grundsätzlich verneint werden.

bb) Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind die Vereinstreffen der Mitglieder des Beschwerdeführers anders als Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis nicht als echte geschlossene Gesellschaften zu bewerten. Ob diese Erwägungen einfachrechtlich zutreffen, wird im Verfassungsbeschwerdeverfahren, wie dargelegt, nicht überprüft. Eine Verletzung des in Art. 118 Abs. 1 BV gewährleisteten Willkürverbots lässt sich jedenfalls nicht feststellen. Die vorgenommene Differenzierung ist nicht zu beanstanden.

Bei echten geschlossenen Gesellschaften trifft sich ein festgelegter Personenkreis zu einer einmaligen Feierlichkeit oder aus sonstigem besonderen Anlass. Bei den vom Beschwerdeführer angestrebten, typischerweise regelmäßigen Zusammenkünften von Vereinsmitgliedern ist der Personenkreis angesichts der vom Verwaltungsgericht aufgrund des Satzungsinhalts festgestellten offenen Mitgliederstruktur und fehlender verbindlicher Anmeldepflicht nicht übersehbar. Nach dem vorliegenden Sachverhalt, den der Beschwerdeführer nicht plausibel infrage gestellt hat, lässt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts mit der sachlichen Differenzierung nach Mitgliederstruktur und Anlass der Veranstaltung keine Willkür erkennen. Eine Gefährdung der Rechtssicherheit - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - ist durch eine Einzelfallentscheidung von vornherein ausgeschlossen.

cc) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ergibt sich auch nicht unter dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesichtspunkt einer Änderung der Rechtsprechung. Das Willkürverbot kann verletzt sein, wenn eine solche aus unsachlichen Gründen zulasten einer Person geschieht (Lindner, a. a. O., Art. 118 Rn. 104).

Zutreffend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs getroffen hat. Insbesondere orientiert sich das Verwaltungsgericht an der Aussage des Verfassungsgerichtshofs, dass echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/112; VerfGHE 65, 22/34). Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen echten geschlossenen Gesellschaften und Rauchervereinen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, hat der Verfassungsgerichtshof in der letztgenannten Entscheidung vom 31. Januar 2012 aufgezeigt und dabei die Bedeutung der Mitgliederstruktur des Vereins hervorgehoben. Gleichzeitig hat er die Privilegierung rein privater Veranstaltungen trotz stärkerer Gefährdung von Nichtrauchern durch die Gefahren des Passivrauchens für sachlich gerechtfertigt gehalten (VerfGHE 65, 22/32 f.).

Es besteht auch kein Widerspruch zwischen dem Verwaltungsgerichtsurteil und den vom Beschwerdeführer bezeichneten Passagen aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2010 (VerfGHE 63, 83). Auf die besondere Fallgestaltung der Zulässigkeit des Rauchverbots in Gaststättenräumen, die von Rauchervereinen genutzt werden, geht die zu der vorherigen Fassung des Gesetzes ergangene Entscheidung schon gar nicht ein. Darüber hinaus sind nach den Entscheidungsgründen die vom Rauchverbot ausgenommenen echten geschlossenen Gesellschaften entsprechend den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit zum Nichtraucherschutz in Bayern dadurch gekennzeichnet, „dass sie nicht für jedermann oder einen bestimmten Personenkreis zugänglich sind, sondern dass nur im Vorhinein ganz bestimmten - also nicht beliebig wechselnden - Einzelpersonen Zutritt gewährt wird. Bei einer geschlossenen Gesellschaft müssen der Kreis der Mitglieder von vornherein auf eine Zahl fester Mitglieder begrenzt sein und die Mitglieder jederzeit individualisiert feststehen“ (VerfGHE 63, 83/112). Daraus, dass der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, hierunter fielen neben Familienfeiern beispielsweise auch vereinsinterne Zusammenkünfte (VerfGHE 63, 83/112), kann der Beschwerdeführer nichts herleiten. Ob eine Zusammenkunft von Vereinsmitgliedern als geschlossene Gesellschaft anzusehen ist, ist eine Frage des einfachen Rechts, die im Einzelfall durch die zuständigen Fachgerichte zu entscheiden ist. Dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung willkürfrei ist, wurde bereits oben dargestellt.

c) Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es willkürlich sein sollte, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof keinen Bedarf für eine Zulassung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers gesehen hat.

V.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - 20 ZB 14.623

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger benennt zwar die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5 VwGO, legt aber hierfür keine Gründe dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend, die nicht gerechtfertigt sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind ernstliche Zweifel am Ergebnis der Entscheidung zu fordern (vgl. BayVGH vom 9.8.2010 - Az. 20 ZB 10.1342 m. w. N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642; vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624; vom 23.6.2000 DVBl 2000, 1458).

Daran gemessen vermochte der Kläger die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen samt den daraus gezogenen Rechtsfolgen nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Klage jedenfalls unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat klar und nachvollziehbar ausgeführt, dass grundsätzlich gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zum Schutze der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 314; BayRS 2126-3-UG) das Rauchen in Innenräumen von Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes verboten ist. Art. 2 Nr. 8 GSG enthält, im Gegensatz zu z. B. Art. 2 Nr. 6 GSG, keine ausdrückliche Ausnahme des Rauchverbots für Gaststätten. Daraus folgt, dass das Rauchverbot in Gaststätten grundsätzlich auch für Rauchervereine gilt. Weiter hat es unter Hinweis auf Judikate des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass das Rauchverbot im Falle einer sogenannten echten geschlossenen Gesellschaft nicht greife, auch nicht für Rauchervereine, gleichzeitig aber auch bekräftigt, dass reine Vereinstreffen von Mitgliedern des Klägers in einer Gaststätte in Nürnberg, selbst mit Zugangskontrollen, keine echte geschlossene Gesellschaft darstellten, weil der Öffentlichkeitsbezug für Gaststätten nicht entfalle und auch kein genügender Anlass für eine echte geschlossene Gesellschaft vorliege. Weiter hat es unter Würdigung des Vorbringens des Klägers dargelegt, dass es sich beim Kläger um einen Rauchverein mit einer offenen Mitgliedsstruktur handelt, welcher auch nach den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom Rauchverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nrn. 6 und 8 GSG erfasst werde (vgl. hierzu VerfGH vom 11.9.2013 - Az. Vf.100-VI-12 = BayVBl 2014, 142; vom 31.1.2012 - Vf.26-VII-10 = BayVBl 2012, 596).

Für das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, fehlt es an konkreten und substantiierten Ausführungen.

Soweit der Kläger § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bemüht und behauptet, das Urteil des Verwaltungsgerichtes weiche von Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes ab und beruhe auf diesen, verkennt er, dass es sich beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof nicht um ein Divergenzgericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO handelt, weil dieser dort nicht aufgeführt ist.

Zudem hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt betont, dass sich Mitglieder von Rauchvereinen auch jederzeit bei vereinsinternen Zusammenkünften im Rahmen echter geschlossener Gesellschaften dieser Beschäftigung widmen können (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Az. Vf. 1-VII-08 = BayVBl. 2010, 658/665 Rn. 135 a.E.; vom 31.1.2012 a. a. O. Rn. 63). Das Vorliegen echter geschlossener Gesellschaften bei den vom Kläger beabsichtigten Vereinsveranstaltungen hat das Verwaltungsgericht aber im Rahmen der von ihm vorgenommenen fachgerichtlichen Überprüfung verneint (s. hierzu auch VerfGH vom 31.1.2012 a. a. O. Rn. 60 a.E.), weil reine Vereinstreffen der Mitglieder des Klägers in einer Gaststätte in Nürnberg zum Zwecke des gemeinschaftlichen Rauchens, zu der nur volljährige Mitglieder des Vereins Zutritt haben, keinen genügenden Anlass für eine echte geschlossene Gesellschaft darstellen. Das steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH vom 27.11.2013 - Az. 9 ZB 11.2369; vom 5.4.2011 - Az. 9 CS 11.765; vom 13.12.2010 - Az. 9 CE 10.2516).

Verfahrensmängel, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, liegen ebenfalls nicht vor. Für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist nichts ersichtlich. Der Kläger konnte sich schriftlich und in der mündlichen Verhandlung auch umfassend mündlich äußern und hat davon Gebrauch gemacht. Sein Vorbringen hat das Verwaltungsgericht auch in der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotenen Weise gewürdigt, ist nur nicht zu den vom Kläger gewünschten Schlussfolgerungen gelangt. Dem Kläger hätte es im Hinblick auf § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO oblegen, die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Seinem Vorbringen, auch im Zulassungsverfahren, können aber Anhaltspunkte für eine beabsichtigte konkret anlassbezogene vereinsinterne Zusammenkunft im Sinne einer echten geschlossenen Gesellschaft entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vom 25.6.2010, vom 31.1.2012 jeweils a. a. O.) nicht entnommen werden.

Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO keiner weiteren Begründung bedarf, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung in einem Bußgeldverfahren und mittelbar gegen das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG).

2

1. Seit dem 1. August 2010 gilt in Bayern mit dem Gesundheitsschutzgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2010 (BayGVBl S. 314) ein striktes Rauchverbot. Nach Art. 2 Nr. 6 und 8 GSG findet das Gesetz unter anderem Anwendung auf

6. Kultur- und Freizeiteinrichtungen:

Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke oder der Freizeitgestaltung dienen, soweit sie öffentlich zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlichkeiten,

(…)

8. Gaststätten:

Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246),

(…)

3

Das Rauchverbot ist in Art. 3 GSG normiert:

(1)1 Das Rauchen ist in Innenräumen der in Art. 2 bezeichneten Gebäude, Einrichtungen, Heime, Sportstätten, Gaststätten und Verkehrsflughäfen verboten.2 In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Art. 2 Nr. 2) ist das Rauchen auch auf dem Gelände der Einrichtungen verboten.

(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder auf Grund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.

4

Ausnahmen regelt Art. 5 GSG unter anderem für Privaträume zu Wohnzwecken. Die Möglichkeit, einen Raucherraum einzurichten, die Art. 6 Abs. 1 GSG vorsieht, gilt nicht für Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten.

5

2. Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin der A… GmbH, welche die "G… " in München betreibt. Die Räumlichkeiten wurden mit Pachtvertrag vom 31. Dezember 2007 - einen Tag vor dem Inkrafttreten des ursprünglichen Gesundheitsschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 919) - an den "G… e.V." (im Folgenden: der Verein) zur ausschließlichen Nutzung verpachtet. Der Zweck dieses drei Tage zuvor gegründeten und im Februar 2008 im Vereinsregister eingetragenen Vereins, dessen Gründungsmitglied die Beschwerdeführerin war, ist die Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur in Bayern. Laut Satzung wird dieser Zweck durch Besuch der Vereinsräumlichkeiten - die G… - und dortigem geselligen Beisammensein verwirklicht. Der Verein hatte im Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Urteils circa 37.000 Mitglieder. In die Räumlichkeiten, in denen Getränke und kleinere Speisen verkauft werden und Wasserpfeife (Shisha) geraucht wird, werden nur Mitglieder des Vereins eingelassen. Möchten Interessierte die Räumlichkeiten betreten, müssen sie Vereinsmitglied werden. Voraussetzung ist ein Mindestalter von 20 Jahren, ein Antrag mit Namen und Adresse und ein Jahresmitgliedsbeitrag von 1 €. Jedes Mitglied bekommt einen Ausweis; wer den Ausweis nicht vorzeigen kann, muss einen neuen Antrag auf Mitgliedschaft ausfüllen, was zu Mehrfachmitgliedschaften führt. Die Kontrolle der Mitgliedsausweise erfolgt am Wochenende durch Türsteher, wochentags durch Servicepersonal. Alle Beschäftigten der G… sind Vereinsmitglieder.

6

3. Am 7. August 2010 wurde bei einer Kontrolle der Bar festgestellt, dass dort Shishas und Zigaretten geraucht wurden. Nach Anhörung wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldbuße von 750 € festgesetzt.

7

Nach Einspruch verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot zu einer Geldbuße in Höhe von 750 €. Das Rauchverbot erfasse auch die von dem Verein genutzten Räumlichkeiten. Es handele sich bei den Zusammenkünften der Mitglieder nicht um eine echte geschlossene Gesellschaft, für die das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht greife. Echte geschlossene Gesellschaften seien dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht für jedermann oder einen bestimmten Personenkreis zugänglich seien, sondern nur im Vorhinein eindeutig bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen Zutritt gewährt werde. Insbesondere private Familienfeiern und auch interne Vereinssitzungen erfüllten diese Voraussetzungen.

8

Trotz der Zugangskontrollen und der Vereinsmitgliedschaft könne hier aufgrund der Vielzahl der Mitglieder gerade nicht mehr von einem feststehenden und jederzeit namentlich bekannten Personenkreis gesprochen werden. Vielmehr könne, wer mindestens 20 Jahre alt sei, Mitglied des Vereins werden und erhalte dann sofort Zutritt. Dass ein Mitglied, das den Mitgliedsausweis vergessen habe, einen neuen "Mitgliedsantrag" stellen und die "Aufnahmegebühr" zahlen müsse, verdeutliche, dass es gerade nicht auf eine echte Vereinsmitgliedschaft, sondern lediglich auf den Besitz eines Ausweises ankomme. Es handele sich bei dem Verein mithin um einen "Raucherclub" in Gestalt eines Vereins mit offener Mitgliederstruktur zur Umgehung des Rauchverbots in der Gastronomie. Dies habe mit der Neufassung durch das Gesundheitsschutzgesetz vom 23. Juli 2010 gerade verhindert werden sollen. Es sei auch grundrechtskonform, das Merkmal einer geschlossenen Gesellschaft, für die kein Rauchverbot gelte, eng auszulegen.

9

Die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil verwarf das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet. Die nachfolgende Gehörsrüge (§ 356a StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) wurde ebenfalls als unbegründet verworfen. Der Senat habe alle Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, das Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet.

10

4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf die kurze Begründung des Beschlusses des Oberlandesgericht rügt sie eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der zulässigen Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie offensichtlich unbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat.

12

1. Eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.

13

a) Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 10, 354 <361 f.>). Mit dem Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, garantiert Art. 9 Abs. 1 GG die freie soziale Gruppenbildung (vgl. BVerfGE 38, 281 <302 f.>). Der Schutz des Grundrechts umfasst sowohl für Mitglieder als auch für die Vereinigung die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte (vgl. BVerfGE 50, 290 <354>) sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen (vgl. BVerfGE 13, 174 <175>).

14

Art. 9 Abs. 1 GG schützt insbesondere vor einem Eingriff in den Kernbereich des Vereinsbestandes und der Vereinstätigkeit (vgl. BVerfGE 30, 227 <241>; 80, 244 <252 f.>). Das Grundrecht kann indes einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz vermitteln als einem individuell verfolgten Interesse (vgl. BVerfGE 50, 290 <353>; 54, 237 <251>). Betätigt sich eine Vereinigung im Rechtsverkehr wie Einzelpersonen auch, ist diese Betätigung grundrechtlich nicht durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützt, denn die Vereinigung und ihre Tätigkeit bedürfen insoweit nicht als solche des Grundrechtsschutzes; dieser richtet sich vielmehr nach den materiellen (Individual-)Grundrechten (vgl. BVerfGE 70, 1 <25>).

15

b) Nach diesen Maßstäben ist der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG durch ein Rauchverbot bereits nicht berührt. Das Rauchverbot betrifft den Verein - und damit auch die Beschwerdeführerin als Vereinsmitglied - nicht in einer von Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Tätigkeit. Die Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes verbieten ebenso wie die angegriffenen Entscheidungen weder die Gründung, das Bestehen oder den Fortbestand des Vereins noch stehen sie dem Beitritt oder der Mitgliederwerbung entgegen. Ein Rauchverbot in den Vereinsräumlichkeiten ist jedenfalls dann kein Eingriff in die Betätigungsfreiheit des Vereins und der Vereinsmitglieder, wenn die Räumlichkeiten zwar zur Ausübung des gemeinsam verfolgten Vereinszwecks - dem gemeinsamen Rauchen - genutzt werden sollen, aber aufgrund der offenen Mitgliederstruktur tatsächlich öffentlich zugänglich sind. Die Gründung eines Vereins kann den Grundrechtsschutz einer individuellen Tätigkeit insofern nicht erweitern (vgl. BVerfGE 54, 237 <251>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 1995 - 1 BvR 1938/93 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 2161/93 -, juris, Rn. 7; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 31. Januar 2012 - Vf. 26-VII-10 -, juris, Rn. 61 ff.; Entscheidung vom 11. September 2013 - Vf. 100-VI-12 -, juris, Rn. 24 ff.). Die rechtliche Zulässigkeit des Vereinszwecks muss an der Zulässigkeit des entsprechenden Individualverhaltens gemessen werden; Art. 9 Abs. 1 GG privilegiert nicht die kollektive gegenüber der individuellen Zweckverfolgung (vgl. Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 9 Rn. 25). Dagegen spricht auch nicht, dass ein Rauchverbot für einen Raucherverein existenzbedrohend sein kann, denn Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht den gemeinsamen Tabakgenuss, dem ein spezifischer Bezug zur korporativen Organisation fehlt (vgl. Cornils, in: BeckOK, GG, Art. 9 Rn. 14 ).

16

2. Soweit die Beschwerdeführerin die Vorschriften des Gesundheitsschutzgesetzes auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG angreift, hat die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 121, 317 <358 f.>).

17

3. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG, auf das sich die Rüge beschränkt, ist nicht ersichtlich. Zwar werden "geschlossene Gesellschaften" anders behandelt als große, allgemein zugängliche Vereine. Doch sind an die Rechtfertigung für die daraus resultierende Benachteiligung nur geringe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 130, 131 <142>), da der Verein die Ungleichbehandlung durch eigenes Verhalten - eine andere Mitgliederstruktur, persönliche Einladungen an einen bestimmten, alternierenden Mitgliederkreis - steuern kann. Die Unterscheidung ist jedenfalls nicht willkürlich, da der Gesetzgeber dem hohen Gut des Gesundheitsschutzes Vorrang vor anderen Interessen einräumen durfte (vgl. BVerfGE 121, 317 <357 ff.>).

18

4. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt offensichtlich nicht vor. Das Grundgesetz zwingt die Gerichte nicht dazu, sich mit allen Aspekten des Vorbringens der Beteiligten in der schriftlichen Begründung ausführlich auseinander zu setzen (vgl. BVerfGE 54, 86 <91 f.>; für letztinstanzliche Entscheidungen BVerfGE 104, 1 <7 f.>).

19

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.