Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Apr. 2019 - L 9 EG 44/18

published on 30/04/2019 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Apr. 2019 - L 9 EG 44/18
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Sozialgericht München, S 49 EG 14/17, 19/10/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihres Sohnes L. A., geb. 26.09.2016, höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhalten.

Die Klägerin ist 1988 geboren. Mit L.s Vater war sie im Elterngeld-Bezugszeitraum verheiratet und lebte mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Neben L. gehörte dem Haushalt der Eltern damals kein weiteres Kind an.

Vor L.s Geburt stand die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis mit der I. GmbH. Laut Anstellungsvertrag war sie zum 01.02.2016 als Sachbearbeiterin „Projektentwicklung“ mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden eingestellt worden. Als Vergütung vereinbarte man ein monatliches Fixum von brutto 1.000 EUR, zahlbar am Ende eines jeden Monats. Zusätzlich standen ihr fixe Provisionszahlungen aus dem Projekt „Discounter Markt G-Stadt“ zu: bei Abschluss eines Mietvertrags für die Discounterflächen zwei Nettomonatsmieten, bei Abschluss eines Mietvertrags für die Bäckereifläche zwei Monatsmieten, bei Erteilung der Baugenehmigung ein Betrag von 15.000 EUR. Die Klägerin hatte schon vor dem 01.02.2016 bei der GmbH auf geringfügiger Basis gearbeitet.

Am 06.10.2016 beantragte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für Betreuung und Erziehung von L. in dessen Lebensmonaten eins bis zwölf (26.09.2016 bis 25.09.2017). Sie legte in diesem Zusammenhang Lohn- und Gehaltsabrechnungen der GmbH für die Monate September 2015 bis einschließlich Januar 2016 vor, die allesamt jeweils ein Gehalt von 460 EUR auswiesen. In weiteren Lohn- und Gehaltsabrechnungen der GmbH für die Monate Februar bis einschließlich August 2016 war jeweils ein Gehalt von 1.000 EUR dokumentiert. Provisionen wurden, versehen mit der Kennzeichnung EBZ, im Monat April 2016 in Höhe von 15.000 EUR, im Monat Juni 2016 in Höhe von 31.501 EUR und im Monat Juli 2016 in Höhe von 7.000 EUR angegeben.

Zudem reichte die Klägerin Bezügeabrechnungen der Firma H. AG für den Zeitraum September 2015 bis einschließlich August 2016, außer Dezember 2015, ein; folgende „Aushilfslöhne“ wurden bescheinigt:

- September 2015 400,00 EUR

- Oktober 2015 400,00 EUR

- November 2015 400,00 EUR

- Januar 2016 200,00 EUR

- Februar 2016 124,00 EUR

- März 2016 100,00 EUR

- April 2016 400,00 EUR

- Mai 2016 316,00 EUR

- Juni 2016 252,00 EUR

- Juli 2016 312,00 EUR

- August 2016 288,00 EUR.

Mit Bescheid vom 24.11.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld antragsgemäß für L.s Lebensmonate eins bis zwölf. Die monatlichen Leistungen betrugen im ersten Lebensmonat null, im zweiten 80,68 EUR und in den weiteren jeweils 625,33 EUR. Als Bemessungszeitraum zog der Beklagte den Zeitraum September 2015 bis August 2016 heran. In jedem der zwölf Monate des Bemessungszeitraums setzte er als zu berücksichtigendes Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit genau den Betrag an, den die beiden Arbeitgeberinnen der Klägerin in den Verdienstbescheinigungen angegeben hatten. Lediglich die Provisionszahlungen durch die GmbH blieben außen vor. Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 83,33 EUR pro Monat ergab sich für das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit eine Summe von 11.892,04 EUR. Der Beklagte kam auf ein monatliches Elterngeld-Brutto von 991,00 EUR, woraus er wiederum ein Elterngeld-Netto von monatlich 828,25 EUR errechnete; darauf wandte er einen Leistungssatz von 75,5% an.

Gegen den Bewilligungsbescheid legte die Klägerin am 22.12.2016 Widerspruch ein. Sie verlangte die Berücksichtigung der Provisionszahlungen beim Bemessungseinkommen. Zur Begründung verwies sie auf die einschlägigen BSG-Urteile vom 26.03.2014.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er wies darauf hin, die BSG-Urteile vom 26.03.2014 seien zum alten Recht ergangen. Die GmbH habe die Provisionszahlungen in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen als sonstige Bezüge ausgewiesen. Deren Vollständigkeit und Richtigkeit werde vermutet.

Am 13.02.2017 hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben. Das Klageverfahren ist zunächst zum Ruhen gebracht worden. Als das Bundessozialgericht (BSG) die beiden Urteile vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R und B 10 EG 7/17 R erlassen hatte, ist das Verfahren fortgesetzt worden. Die Klägerin hat die Klage nicht zurücknehmen wollen, weil ihrer Ansicht nach das BSG auf der Ebene des Verfassungsrechts die unterschiedliche Behandlung von nichtselbständig Erwerbstätigen und Selbständigen nicht in seine Überlegungen einbezogen hatte.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.10.2018 abgewiesen. In der Begründung hat es sich auf die BSG-Urteile vom 14.12.2017 bezogen.

Dagegen hat die Klägerin am 27.11.2018 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, das Sozialgericht habe sich mit der ihrer Ansicht nach verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und aus abhängiger Beschäftigung nicht befasst.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.10.2018 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 24.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2017 zu verurteilen, Elterngeld in der Höhe zu gewähren, die sich ergibt, wenn bei der Ermittlung des Elterngeld-Brutto die im April, Juni und Juli 2016 verdienten Provisionen berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen, sind als Streitstoff in das Verfahren eingeführt worden und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Zurecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Streitgegenstand der hier vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Höhe des Elterngelds für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Sohnes L … Die Anfechtungsklage richtet sich gegen den Bewilligungsbescheid vom 24.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2017. Bei dem hier vorliegenden Höhenstreit ist der Streitgegenstand grundsätzlich nicht auf ein einzelnes Berechnungselement beschränkt. Vielmehr prüft der Senat innerhalb der Grenzen des klägerischen Antrags unter allen tatsächlichen und rechtlichen Facetten, ob der Klägerin höhere Leistungen zustehen. Andererseits berücksichtigt der Senat auch solche Aspekte, die das von der Klägerin begehrte Optimum auf anderem Weg wieder reduzieren.

Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs dem Grunde nach liegen unzweifelhaft vor. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der seit 01.01.2015 geltenden Fassung. Danach hat Anspruch auf Elterngeld, wer

  • 1.einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

  • 2.mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

  • 3.dieses Kind selbst betreut und erzieht und

  • 4.keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Alle diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin. Sie hatte während des gesamten Bezugszeitraums ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit L. in einem Haushalt, betreute und erzog ihn selbst und übte entsprechend ihrer Ankündigung im Elterngeldantrag während des Bezugszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Ein ordnungsgemäßer Antrag lag vor. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 BEEG ist nicht erfüllt, weil das zu versteuernde Einkommen beider Elternteile zusammen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt unter 500.000 EUR blieb.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte die Höhe des Elterngelds zutreffend festgesetzt. Die Basisnorm für die Bemessung des Elterngelds ist § 2 Abs. 1 und 2 BEEG. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, lauten diese Regelungen wie folgt:

„(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. 2Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. 3Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie

2 …,

die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b … hat.

(2) … 2In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.“

Eine zeitliche Spezifizierung des Normteils „vor der Geburt des Kindes“ erfolgt in § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG. Danach sind für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Im Fall der Klägerin, die nur Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit bezog, handelt es sich um die zwölf Kalendermonate vor September 2016. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung fand nicht statt. Denn die Klägerin hatte sich im Sinn von § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 des Mutterschutzgesetzes in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt; folglich lag kein Beschäftigungsverbot vor. Auch hatte sie kein Mutterschaftsgeld bezogen. Damit hat der Beklagte mit den Monaten September 2015 bis August 2016 den zutreffenden Bemessungszeitraum herangezogen.

Die maßgebenden Regelungen zur Ermittlung der monetären Bemessungsgrundlage für das Elterngeld trifft § 2c Abs. 1, 2 BEEG:

(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden …

(2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.

Zutreffend hat der Beklagte die im Bemessungszeitraum dreimal angefallenen Provisionszahlungen als sonstige Bezüge im Sinn von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG eingestuft und sie demgemäß nicht den zu berücksichtigenden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG ist zum 01.01.2015 neu gefasst worden und in dieser Fassung für den vorliegenden Fall einschlägig. Mit dem Elterngeld-Plus-Gesetz hat der Gesetzgeber den bis 31.12.2014 geltenden § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG „Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden“ ersetzt durch die Formulierung „Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind“.

Mit dieser Neuregelung geht eine grundlegend veränderte BSG-Rechtsprechung einher. Das BSG hat die Kriterien für die Qualifizierung von Zuflüssen als sonstige Bezüge im Sinn von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in zwei Urteilen vom 14.12.2017 (B 10 EG 4/17 R und B 10 EG 7/17 R) neu definiert, und zwar in einer Weise, die von der bis dahin geltenden BSG-Rechtsprechung massiv abweicht. Vorher war die BSG-Rechtsprechung dadurch gekennzeichnet, dass die Einordnung als laufender Arbeitslohn letztlich davon abhängen sollte, ob ein bestimmter Entgeltbestandteil die Einkommens- und Lebensverhältnisse der Betroffenen prägte. Das einkommensteuerrechtliche Ergebnis war grundsätzlich offen für eine spezifisch elterngeldrechtliche Modifikation. Es wurde daraufhin geprüft, ob es elterngeldrechtlich gerechtfertigt war.

Mit seiner neuen Rechtsprechung hat das BSG jedem elterngeldrechtlichen Sonderweg eine Absage erteilt. Untrennbar verknüpft und begründet hat es seine neue Linie mit der ab 01.01.2015 geänderten Fassung von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG (vgl. nur Urteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R, Rn. 25 a.E.: „Unter der neuen Gesetzesfassung …“), was die bisherige Rechtsprechung nicht als von Anfang an falsch, sondern quasi durch nachträglichen Eintritt veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen hinfällig erscheinen lässt.

Kernelement der neuen Rechtsprechung ist eine abstrakte definitorische Abgrenzung der Begriffe laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge. Dabei vermeidet das BSG anders als bisher jeglichen elterngeldrechtlichen Einschlag. Vielmehr nimmt es eine Auslegung allein auf der einkommensteuerrechtlichen Ebene vor; es interpretiert die Begriffe in ihrem Kontext in § 38a des Einkommensteuergesetzes. Das entscheidende Abgrenzungskriterium sieht das BSG in der Eigenschaft „fortlaufend“ (vgl. nur Urteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R, Rn. 27). Den fortlaufenden Charakter einer Zahlung bejaht das BSG im Wesentlichen nur dann, wenn diese im regulären, dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Zahlungsturnus - zumeist also monatlich - erfolgt; allenfalls unwesentliche Abweichungen von den regulären Zahlungsintervallen sollen unschädlich sein (vgl. Urteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R, Rn. 31). Neben dem regulären Zahlungsturnus kann es keinen zweiten mit größeren Intervallen geben, der ebenfalls die Eigenschaft „fortlaufend“ vermitteln könnte (vgl. Urteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R, Rn. 32).

Allein die Zahlungsweise im regulären Turnus macht Zuflüsse jedoch noch nicht automatisch zu laufendem Arbeitslohn. Vielmehr hat das BSG die materiell-rechtliche Abgrenzung unter Berufung auf eine Kommentierung von Stache in Bordewin/Brandt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz (§ 38a Rn. 33, Stand der Einzelkommentierung August 2017), dahin formuliert, einen sonstigen Bezug stellten Zahlungen dar, die entweder nicht für bestimmte, aufeinanderfolgende Zeiträume erfolgten oder solche, die den üblichen Lohnzahlungszeitraum erheblich überschreiten würden (Urteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R, Rn. 31). Neben dem formalen Abstellen auf den Auszahlungsturnus - dieser Gesichtspunkt war in den beiden BSG-Urteilen Ausschlag gebend - existiert für das Vorliegen von laufendem Arbeitslohn also ein kumulatives Erfordernis einer spezifischen Zweckbestimmung der Zahlungen. Die neue BSG-Rechtsprechung verneint unter Rekurs auf die o.g. Kommentierung von Stache laufenden Arbeitslohn nämlich auch dann, wenn ein Bezug nicht für bestimmte aufeinanderfolgende Zeiträume gezahlt wird - die Präposition „für“ steht hier sicher nicht zufällig. Nicht nur die Zahlung selbst muss sich als fortlaufend darstellen, vielmehr auch der Zahlungszweck.

Der Senat schließt sich dieser neuen BSG-Rechtsprechung voll an. Dass er nicht die in den beiden Urteilen vom 14.12.2017 vertretene Ansicht des BSG teilt, die nicht angefochtene Lohnsteueranmeldung entfalte Bindungswirkung für das elterngeldrechtliche Verfahren (vgl. dazu ausführlich Senatsurteile vom 26.02.2019 - L 9 EG 36/18 und L 9 EG 40/18), wirkt sich im Fall der Klägerin nicht aus. Denn hier können die Provisionen schon deshalb nicht als laufender Arbeitslohn angesehen werden, weil ihre Zahlung weder im regulären Turnus, bei der Klägerin der Monatsturnus, geschuldet war noch tatsächlich erfolgte. Somit bleiben die Provisionszahlungen als sonstige Bezüge im Sinn von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG außer Betracht.

Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere wird der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Insoweit verweist der Senat auf die Begründungen der BSG-Urteile vom 14.12.2017 und schließt sich dem an. Ausführlich soll lediglich auf das spezifische Vorbringen der Klägerin eingegangen werden, nichtselbständige Personen würden im Vergleich zu Selbständigen ungerechtfertigt benachteiligt.

Ebenso wie die Klägerin sieht der Senat eine Ungleichbehandlung dieser beiden Personengruppen. Nicht angebracht wäre, an dieser Stelle zu argumentieren, die Modalitäten der Einkommenserzielung würden sich bei Nichtselbständigen und Selbständigen derart unterscheiden, dass von vornherein jegliche Vergleichbarkeit fehle. Eine Vergleichbarkeit liegt durchaus vor. Denn beide Personengruppen erzielen Erwerbseinkommen. Und während bei den Selbständigen stets die gesamten Einkünfte - also der Gewinn - zur Bemessung des Elterngelds herangezogen werden, ist das bei den Nichtselbständigen (hinsichtlich der sonstigen Bezüge - die aber gleichwohl Arbeitsentgelt sind) nicht der Fall.

Diese Ungleichbehandlung ist jedoch weit davon entfernt, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dabei kann der Senat davon absehen, sich festzulegen, welcher rechtliche Maßstab bei der Rechtfertigungsprüfung anzulegen ist (bloße Willkür- oder strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung). Denn auch nach strengen Maßstäben ist die Ungleichbehandlung gerechtfertigt.

Im Rahmen der Einkünfte nichtselbständig Erwerbstätiger lassen sich die von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG erfassten sonstigen Bezüge als ein Teil des Arbeitsentgelts qualifizieren, der sich vom laufenden Arbeitsentgelt seinem Wesen nach, insbesondere in seiner „Widmung“ und Motivation, deutlich unterscheidet. Häufig verfolgen die gewährenden Arbeitgeber damit besondere Zwecke und mitunter erscheint - auch wenn es sich selbstredend um Gegenleistung für Arbeit handelt - die synallagmatische Verknüpfung mit der Arbeitsleistung weniger strikt als beim laufenden Arbeitslohn. Bei den Einkünften Selbständiger vermag man derartige besondere Bestandteile nicht festzustellen. Die von der Klägerin monierte Ungleichbehandlung im Elterngeldrecht spiegelt damit einen real bestehenden Unterschied zwischen den beiden Einkunftsarten wider.

Dieser tatsächliche Unterschied darf sich auch in einer Verschiedenbehandlung im Elterngeldrecht niederschlagen; er verkörpert einen hinreichenden Differenzierungsgrund. Denn sonstige Bezüge fallen nicht regelmäßig an. Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des Elterngeldrechts Einkommensersatz nur für häufig und regelmäßig anfallende Vergütungsbestandteile gewähren möchte. Denn jene prägen die wirtschaftliche Situation einer Familie weitaus mehr als Einmalzahlungen - und das Prägen der wirtschaftlichen Verhältnisse ist sachgerechtes Kriterium für die Frage, inwieweit ausgefallenes Entgelt ersetzt werden soll. Dies kann nicht wirklich bestritten werden. Der Gesetzgeber wäre nicht einmal gehindert, bestimmte Entgeltbestandteile aus rein fiskalischen Gründen auszuklammern, also um die staatlichen Ausgaben zu begrenzen; die Ausklammerung als solche müsste lediglich nach sachgerechten und nicht diskriminierenden Kriterien erfolgen, was der Rekurs auf das Prägen ohne Zweifel erfüllt.

Im Gegensatz dazu findet man im Einkommensspektrum eines Selbständigen keine unterschiedlichen Bestandteile vor, welche die wirtschaftliche Situation entweder mehr oder aber weniger prägen.

Die Anknüpfung an die lohnsteuerrechtliche Einordnung entweder als laufenden Arbeitslohn oder als sonstige Bezüge ist gut geeignet, die dargestellte, vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung - Ausklammerung der wenig oder nicht prägenden Einkünfte - abzubilden.

Dagegen kann nicht eingewandt werden, wenn bei Selbständigen dieser tatsächliche Unterschied nicht vorliege, müsse der Gesetzgeber zwingend davon absehen, den Unterschied bei Nichtselbständigen zum (rechtlichen) Differenzierungsgrund zu erheben. Denn dafür ist der Anteil der „wirklich“ Selbständigen an den Elterngeldbeziehern schlicht zu gering. Nicht selten ist der Senat mit Fällen befasst, wo in erster Linie Arbeitnehmer mehr oder weniger marginale Kleinstgewerbe betreiben. Personen, die ihren Lebensunterhalt primär aus einer selbständigen Tätigkeit beziehen, treten in der Praxis dagegen nur sehr selten in Erscheinung. Sind diese „wirklich“ Selbständigen bei den Beziehern von Elterngeld schon „von den der Kopfzahl her“ massiv in der Minderheit, gilt das für die Leistungsausgaben noch verstärkt. Denn relativ viel häufiger als Nichtselbständige nehmen „wirklich“ Selbständige nur wenige Monate Elterngeld in Anspruch. Die Leistungsausgaben für Selbständige erweisen sich deshalb als vergleichsweise gering. Es darf auch nicht übersehen werden, dass bei den meisten Nichtselbständigen die sonstigen Bezüge lediglich einen kleinen Teil des Gesamtentgelts ausmachen. Die bei der Klägerin gegebenen Einkommensrelationen verkörpern eine krasse Ausnahme.

Von daher musste der Gesetzgeber sein oben dargestelltes, an sich zu billigendes Regelungskonzept nicht aufgeben, nur weil Selbständige von den damit verbundenen Differenzierungen von vornherein nicht betroffen sind. Selbstverständlich war der Gesetzgeber auch nicht gehalten, bei Selbständigen einen wie auch immer gearteten (pauschalen) Abzug vom Einkommen vorzunehmen, um „sonstige Bezüge“ zu fingieren und so eine vermeintliche Gleichbehandlung mit Nichtselbständigen herzustellen.

Unabhängig davon sieht das Elterngeldrecht durchaus auch Bevorzugungen Nichtselbständiger vor, die mit in die Überlegungen einfließen müssen - die Vorteil-/Nachteil-Betrachtung darf nicht „atomisiert“ sein:

1. „Wirklich“ Selbständige können den Zufluss der Einkünfte nicht vollständig steuern. Daher kommt es oft vor, dass während des Elterngeldbezugszeitraums Einnahmen zufließen, die eigentlich vorher erwirtschaftet worden waren. Die Selbständigen müssen nicht selten eine Minderung der Elterngeldleistung hinnehmen, obwohl sie im Bezugszeitraum womöglich tatsächlich nichts gearbeitet haben.

2. Damit ist eng verknüpft, dass bei den Zuflüssen aus Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum, die den Elterngeldanspruch mindern, in gleicher Weise keine „sonstigen Bezüge“ abgesetzt werden können. Was also im Bemessungszeitraum für die Selbständigen vorteilhaft ist, erweist sich im Bezugszeitraum als nachteilig.

3. Vor allem stellt sich der Zugang zum Elterngeld überhaupt für Selbständige weitaus schwieriger dar als für Arbeitnehmer. Während Letztere einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit haben, ist es für „wirklich Selbständige“ rein aus betrieblichen Gründen oft schwer, sich für zwölf oder noch mehr Monate vollständig oder partiell aus dem Geschäftsleben zu verabschieden. Denn häufig will die Stellung am Markt permanent behauptet werden. Die Gefahr, dass jemand nach einem Jahr Abwesenheit seine Marktposition eingebüßt hat, ist in sehr vielen Branchen akut. Damit ist die „Sicherheit“ eines Arbeitnehmers nicht zu vergleichen.

4. Da „wirklich“ Selbständige durchschnittlich höhere Einkommen aus ihrer Berufstätigkeit erzielen, wirkt sich die betragsmäßige Deckelung des Elterngelds (Höchstbetrag 1.800 EUR) bei ihnen im Durchschnitt nachteiliger aus als bei Nichtselbständigen.

Der Senat verkennt nicht, dass der Klägerin aufgrund der Ausklammerung der Provisionen ein beträchtlicher Leistungsbetrag entgeht. Jedoch durfte Gesetzgeber typisieren und musste nicht berücksichtigen, welchen Anteil am Gesamtentgelt die sonstigen Bezüge im Einzelfall ausmachen. Genauso wenig war er gehalten, für Fälle wie dem vorliegenden, bei dem die sonstigen Bezüge den laufenden Arbeitslohn deutlich übersteigen, eine Härtefallregelung vorzusehen. Dafür stellen sich die Einkommensrelationen hier allzu ungewöhnlich dar. Von daher hat die Klägerin „Pech“, dass ihr Vergütungssystem auf diese Weise ausgestaltet war. Unrecht geschieht ihr aber durch die elterngeldrechtliche Behandlung nicht.

Im Übrigen sind Fehler des Beklagten bei der Berechnung des Elterngelds nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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published on 26/02/2019 00:00

Tenor I. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20. September 2018 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2
published on 14/12/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. März 2017 und des Sozialgerichts Mannheim vom 24. März 2016 aufgehoben und die Klage abgew
published on 14/12/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2016 und des Sozialgerichts Mannheim vom 24. März 2016 aufgehoben und die Klage a
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Annotations

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3.
eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug und
2.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt.

(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.

(2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.

(3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1)1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn).2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums.3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.

(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

(3)1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.2Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.

(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8) berücksichtigt.

(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.

(2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.

(3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.