nachgehend
Bundessozialgericht, B 8 SO 127/17 B, 29.03.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitgegenständlich ist die Anrechnung von Landesblindengeld auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014.

Der 1966 geborene Kläger (die Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren wird beibehalten) ist blind. Ihm wurden ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, Bl, H und RF zuerkannt. Der Kläger erhielt in der Vergangenheit seit 01.04.2004 aufstockende Blindenhilfe, ohne dass hierbei zunächst Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt wurde. Erstmals ab 01.03.2006 wurde bei der Errechnung der Blindenhilfe nach dem SGB XII Einkommen (Erwerbsunfähigkeitsrente, Blindengeld und Wohngeld) berücksichtigt.

Der Kläger lebt alleine in einer Mietwohnung in A-Stadt. Die Miethöhe betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 345,- Euro. Die Erwerbsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung B. ... belief sich seit Januar 2013 auf 632,46 Euro und seit Juli 2013 auf 634,04 Euro. Wohngeld wurde für den Zeitraum Februar 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 120,- Euro, für den Zeitraum Februar 2013 bis Januar 2014 in Höhe von 112,- Euro sowie ab Februar 2014 in Höhe von 112,- Euro gewährt. Das Landesblindengeld betrug ab Juli 2012 monatlich 534,- Euro und ab Juli 2013 monatlich 535,- Euro.

Mit Bescheid vom 10.07.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab 01.07.2012 bis auf weiteres Blindenhilfe nach dem SGB XII in Höhe von 60,26 Euro. Aus dem Berechnungsbogen des Bescheides geht hervor, dass das Blindengeld in Höhe von damals 534,- Euro, Wohngeld in Höhe von 120,- Euro sowie die Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 633,16 Euro, insgesamt 1.287,16 Euro, als Einkommen berücksichtigt wurden. Hiervon wurden 3,75 Euro (anteilige Haftpflichtversicherung), 50,- Euro (Kosten für Fahrdienste durch den Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbund) und 55,- Euro (monatliche Belastung wegen Tilgung eines Darlehens) in Abzug gebracht. Vom bereinigten Einkommen in Höhe von 1.178,41 Euro wurden als Einkommensgrenze der Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 748,- Euro und die Mietzahlung in Höhe von 345,- Euro abgezogen, so dass sich ein die Einkommensgrenze übersteigendes Einkommen in Höhe von 85,41 Euro ergab. Hiervon wurden 40 Prozent als zuzumutendes einzusetzendes Einkommen in Abzug gebracht, so dass daraus eine zu leistende Blindenhilfe in Höhe von 60,26 Euro resultierte. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25.07.2013 hob der Beklagte den Bescheid vom 10.07.2012 für die Zeit ab Januar 2013 auf und bewilligte für Januar 2013 66,94 Euro, für Februar bis Juni 2013 monatlich 70,14 Euro und (auf den Antrag des Klägers vom 17.06.2013) ab Juli 2013 bis auf weiteres 69,67 Euro monatlich als Blindenhilfe. Dabei wurden ab Januar 2013 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 632,46 Euro und ein höherer Grundbetrag bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII von 764,- Euro, ab Februar 2013 ein niedrigeres Wohngeld von 112,- Euro und ab Juli 2013 eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente von 634,04 Euro berücksichtigt.

Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 12.08.2013 Widerspruch und führte zur Begründung aus, das Landesblindengeld dürfe nicht nach § 83 Abs. 1 SGB XII als Einkommen angerechnet werden, da bei der Blindenhilfe § 72 SGB XII als Spezialvorschrift anzuwenden sei. Die ergänzende Blindenhilfe in Bayern betrage maximal den Differenzbetrag zwischen Blindenhilfe und Blindengeld. Mit dieser unmittelbaren Anrechnung des Landesblindengeldes habe bereits eine Verwertung dieser Leistung stattgefunden. Die kumulative Anwendung der Anrechnungsregeln des § 83 SGB XII und des § 72 SGB XII sei in diesen Regelungen nicht beabsichtigt. Diese Auffassung sei durch ein Urteil des SG Landshut vom 02.02.2011 (S 10 SO 36/09) bestätigt worden. Auch das LSG Baden-Württemberg habe in einem Urteil vom 21.09.2006 (L 7 SO 5514/05) im Leitsatz ausgeführt: „Die Bundesblindenhilfe ist aufstockend zu gewähren, soweit die Höhe der Landesblindenhilfe die Beträge des § 72 Abs. 2 SGB XII nicht erreicht. Weitergehende Anrechnungen zwischen den Leistungsarten sind ausgeschlossen.“ Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2013 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.07.2013 zurück.

Mit der am 08.10.2013 beim Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Ziel weiter verfolgt und die Begründung aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Der Beklagte hat auf die Klage erwidert, bei der Gewährung von Blindenhilfe sei aufgrund der unstrittigen Zweckidentität das Landesblindengeld als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Rechtsauffassung werde durch das Urteil des OVG Schleswig bestätigt, wonach die Nichtberücksichtigung des Landesblindengeldes im Rahmen der Einkommensprüfung den Regelungen der §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) widerspreche. Das LSG Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 21.09.2006 (L 7 SO 5514/05) keine Aussage zu der hier streitgegenständlichen Frage getroffen, da dieses Urteil nur Anrechnungen im Verhältnis verschiedener Leistungsarten, d. h. die Tatbestandsebene, nicht jedoch die Rechtsfolgenseite des Einkommenseinsatzes betreffe. Bei Einführung des SGB XII seien die im früheren BSHG geltenden wesentlich höheren Einkommensgrenzen für blinde Menschen vom Gesetzgeber abgeschafft worden. Schon hieraus lasse sich schließen, dass eine weitere Privilegierung vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei. Die Regelung in § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII wäre obsolet, wenn das Landesblindengeld schon bei der Berechnung des Einkommens außer Acht zu lassen wäre. Letztlich werde durch diese Regelung eine Doppelanrechnung bzw. Leistungsverkürzung verhindert.

Das SG hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 05.05.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Gründen des Urteils der 10. Kammer des Sozialgerichts Landshut vom 02. Februar 2011 könne nicht gefolgt werden. Es entspreche der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, dass die Landesblindenhilfe die gegenüber der Bundesblindenhilfe vorrangige Leistungsart sei, auch weil sie - hier nach Art. 1 Abs. 1 Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG) - als einkommensunabhängige Versorgungsleistung, also ohne von bestimmten Einkommensgrenzen abhängig zu sein, gewährt werde und an die Stelle der im Rahmen des SGB XII zu gewährenden Blindenhilfe trete. Mit dem Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz habe dem besonders schweren Schicksal der zivilblinden Menschen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen - ähnlich den Kriegsblinden - ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse Rechnung getragen werden sollen. Der Bundesgesetzgeber habe bei Inkrafttreten des § 72 SGB XII davon ausgehen dürfen, dass sämtliche Bundesländer nach Landesblindengesetzen bzw. Landespflegegeldgesetzen einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen an Blinde erbrächten; hierauf abhebend - und in Fortsetzung der Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 BSHG - sei auch der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII lediglich ein ergänzender bzw. „aufstockender“ Charakter zugemessen worden. Blindenhilfe werde nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII einkommensabhängig gewährt. Wenn sich der Bundesgesetzgeber somit bewusst für diesen nachrangigen Einsatz der Blindenhilfe entscheide und er Leistungen nach dem Neunten Kapitel SGB XII nur einkommens- und vermögensabhängig gemäß den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII gewähre, so könne diese bewusste, in sich geschlossene und lückenlose gesetzgeberische Entscheidung nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass man das Landesblindengeld entgegen dem Wortlaut des § 83 Abs. 1 SGB XII nicht in die Einkommensermittlung einstelle. Das Blindengeld sei im Rahmen des § 72 Abs. 1 SGB XII allein Maßstab bildend für die Gewährung der Blindenhilfe; bundesrechtlich werde insbesondere keine vollumfängliche Blindenhilfe gewährt, von der das Landesblindengeld dann abgezogen werde. Demgegenüber habe die Einbeziehung des Blindengeldes in die Ermittlung des Einkommens ausschließlich bedarfsregelnden Charakter. Die Berücksichtigung des gewährten Blindengeldes im Rahmen des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und im Rahmen des § 83 Abs. 1 SGB XII habe völlig unterschiedliche Ansatz- und Ausgangspunkte. § 72 Abs. 1 SGB XII könne nicht als lex specialis angesehen werden. Dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.09.2006 könne nicht entnommen werden, dass das Landesblindengeld nicht der Einkommensermittlung zugerechnet werden dürfe. Im Gegenteil betone das LSG Baden-Württemberg, dass Bundesblindenhilfe aufstockend zu gewähren sei, soweit die Höhe des Landesblindengeldes die Beträge des § 72 SGB XII nicht erreiche. Allein eine weitere Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes auf die Blindenhilfe und auf das Landesblindengeld schließe es aus.

Der Kläger hat gegen das ihm am 15.06.2015 zugestellte Urteil des SG am 15.07.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung wiederholte und vertiefte er seine Ausführungen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 05.05.2015 und den Bescheid des Beklagten vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger im Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014 ergänzende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ohne Anrechnung des Landesblindengeldes bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens in voller Höhe des Aufstockungsbetrages zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezog sich zur Begründung auf die Ausführungen im Urteil des SG vom 05.05.2015. Die besondere Lebenssituation des Klägers sei bereits bei der Bemessung des Eigenanteils berücksichtigt worden. Weitergehende Belastungen und besondere Umstände habe der Kläger nicht mitgeteilt. Die Ausführungen des Klägers bezüglich des Vorliegens einer Härte würden letztlich dazu führen, dass generell kein Einkommenseinsatz gefordert werden könne. Dies sei vom Gesetzgeber aber offensichtlich nicht gewollt gewesen, wie die Regelung in § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zeige.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie der Verwaltungsakten des Beklagten und der Widerspruchsakten der Regierung von Niederbayern verwiesen.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung höherer Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ohne Berücksichtigung des ihm gewährten Landesblindengeldes als Einkommen. Zutreffend hat der Beklagte dem Kläger Blindenhilfe für Januar 2013 in Höhe von 66,94 Euro, für Februar bis Juni 2013 in Höhe von monatlich 70,14 Euro und für die Zeit ab Juli 2013 in Höhe von monatlich 69,67 Euro gewährt.

A.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung, da sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Streitgegenständlich ist die Höhe der gewährten Blindenhilfe im Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014.

B.

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet, da das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Bescheid des Beklagten vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der Blindenhilfe in Höhe des vollen Aufstockungsbetrages nach § 72 Abs. 1 SGB XII besteht nicht.

I. Statthafte Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 SGG, gerichtet auf Gewährung höherer Leistungen der Blindenhilfe im Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014 ohne Berücksichtigung des dem Kläger gewährten Landesblindengeldes als Einkommen nach §§ 82 ff. SGB XII.

II. Der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der für die Bewilligung der Leistung nach §§ 97 Abs. 1, 3 Nr. 4, 98 Abs. 1 SGB XII iVm Art. 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) zuständige Leistungsträger und richtiger Klagegegner.

Der Bescheid vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2013 ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.

1. Soweit der Beklagte den Bescheid vom 10.07.2012 für die Zeit ab 01.01.2013 bis 30.06.2013 rückwirkend aufgehoben und eine abweichende (höhere) Leistung für diesen Zeitraum bewilligt hat, genügt der Bescheid den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X, da die Aufhebung ab Änderung der Verhältnisse wegen eines niedrigeren Renteneinkommens des Klägers ab Januar 2013, eines niedrigeren bewilligten Wohngeldes ab Februar 2013 sowie einer Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 zum 01.01.2013 und damit Berücksichtigung eines höheren Grundbetrages bei der Ermittlung der Einkommensgrenze zugunsten des Klägers erfolgte.

2. Der Bescheid vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 ist auch für den Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2014 rechtmäßig. Das dem Kläger bewilligte Landesblindengeld war nach § 83 SGB XII als Einkommen anspruchsmindernd bei der gewährten Blindenhilfe zu berücksichtigen. Zutreffend hat der Beklagte ab Juli 2013 Blindenhilfe in Höhe von monatlich 69,67 Euro bewilligt.

a) Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Diese negative Tatbestandsvoraussetzung ist Ausdruck des so genannten Nachranggrundsatzes der §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 SGB XII (vgl. Blüggel in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 72, Rdnr. 24). Um eine solche gleichartige Leistung handelt es sich bei dem in Bayern gewährten Landesblindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz. Auch dieses dient nach Art. 1 Abs. 1 BayBlindG dem Ausgleich der durch diese Behinderung bedingten Mehraufwendungen. Folge dieses Zurücktretens der Blindenhilfe als subsidiäre Leistung ist, dass diese nur (aufstockend) gewährt wird, wenn und soweit die gleichartige andere Leistung hinter der Blindenhilfe zurückbleibt. Anders als Leistungen nach den Landesblindengesetzen, die unabhängig von Einkommen und Vermögen der blinden Person gewährt werden und damit als Versorgungsleistungen qualifiziert werden können, setzt die Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII Bedürftigkeit nach Maßgabe der §§ 19 Abs. 3, 82 ff., 90 f. SGB XII voraus. Die Blindenhilfe ist im 9. Kapitel des SGB XII - Hilfe in anderen Lebenslagen - geregelt. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII gilt für diese Hilfen und damit ausdrücklich auch für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, dass sie geleistet werden, soweit den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist.

b) Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort ausdrücklich genannten Leistungen. Hiernach ist das Landesblindengeld als Einkommen anzusehen. Eine Konkretisierung und Einschränkung des Einkommensbegriffs des § 82 SGB XII ist in § 83 SGB XII geregelt. Nach § 83 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Für das Blindengeld ergibt sich diese Zweckidentität zur Blindenhilfe aus Art. 1 Abs. 1 BayBlindG; sie ist für das Landesblindengeld nach der ganz herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur auch allgemein anerkannt (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 83, Rdnr. 9; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83, Rdnr. 14; Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Mai 2017, § 72, Rdnr. 14; Lücking in: Hauck/Noftz, SGB, 01/06, § 83 SGB XII, Rdnr. 9; Strnischa in: Oestreicher, SGB XII, Stand: Juni 2015, § 72, Rdnr. 9; Geiger in: LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 83, Rdnr. 28; Steimer in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand: April 2014, § 83, Rdnr. 16; Siebel-Huffmann in: Beck´scher Online Kommentar Sozialrecht, 45. Aufl., Stand: Juni 2017, § 83, Rdnr. 4).

c) Zutreffend hat das SG in seinem Urteil vom 05.05.2015 ausgeführt, dass § 72 SGB XII nicht als lex specialis zu § 83 SGB XII angesehen werden kann und daher das Landesblindengeld als Einkommen zu berücksichtigen ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinem Urteil verwiesen.

Zu Recht verweist das SG darauf, dass § 72 SGB XII und § 83 SGB XII eine unterschiedliche Zweckrichtung haben. § 72 SGB XII regelt auf der Tatbestandsseite, wann überhaupt Blindenhilfe als ergänzende Leistung in Betracht kommt, nämlich, wenn und soweit andere Regelungen, insbesondere landesrechtliche Leistungen, entsprechende Hilfen nicht vorsehen bzw. der Höhe nach hinter der bundesrechtlichen Blindenhilfe zurückbleiben. Der Anspruch auf Blindenhilfe bleibt also überhaupt nur erhalten, soweit das Landesblindengeld nicht die Höhe der Blindenhilfe erreicht (vgl. Bieritz-Harder in: LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 72, Rdnr. 2).

Demgegenüber kommt § 83 SGB XII über § 19 Abs. 3 SGB XII, der allgemein den Einkommenseinsatz bei der Gewährung von Hilfen in besonderen Lagen und damit auch bei der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII regelt, zur Anwendung. § 83 SGB XII regelt bei der Ermittlung der konkreten Leistungshöhe den Einsatz von Einkommen bei der Gewährung von Leistungen, wenn sie demselben Zweck dienen. Die Vorschriften der §§ 82 ff. SGB XII ermitteln damit bei der konkret bewilligten Leistung den zumutbaren Einkommenseinsatz je nach vorliegenden individuellen finanziellen Verhältnissen.

Der vom SG Landshut vom 02.02.2011 (S 10 SO 36/09) vertretenen Annahme, § 72 SGB XII sei als lex specialis zu § 83 SGB XII anzusehen, stehen die systematische Stellung beider Vorschriften sowie der Umstand entgegen, dass sie nicht etwa gleiches regeln, sondern unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und damit keine Normenkonkurrenz besteht. § 72 SGB XII ist Teil des Neunten Kapitels des SGB XII und enthält mit der Blindenhilfe eine der in diesem Kapitel geregelten Hilfen in anderen Lebenslagen. Die Norm hat zum Gegenstand, wann überhaupt ein Anspruch auf Blindenhilfe besteht. Demgegenüber findet sich § 83 SGB XII im Elften Kapitel des SGB XII, das den Einsatz des Einkommens und Vermögens bei den verschiedenen Leistungsarten regelt. Eine Normenkonkurrenz bzw. ein Normenwiderspruch, der nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ aufzulösen wäre, liegt nicht vor.

§ 72 SGB XII als lex specialis zu § 83 SGB XII anzusehen, hätte - wie das SG zutreffend und überzeugend ausführt - zur Folge, §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 83 SGB XII entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut nicht anzuwenden. Eine solche Vorgehensweise widerspräche der eindeutigen gesetzgeberischen Wertung in § 19 Abs. 3 SGB XII, auch die Blindenhilfe als Hilfe in anderen Lebenslagen nur einkommens- und vermögensabhängig zu gewähren. Dass es - wie das SG Landshut in seinem Urteil vom 02.02.2011 meint - zu Fallkonstellationen kommen könne, in denen bei alleiniger Gewährung von Blindenhilfe nach dem SGB XII der Hilfebedürftige besser gestellt wäre als wenn beide Leistungen - Blindengeld und Blindenhilfe - bezogen würden und dies nicht gewollt sein könne, rechtfertigt angesichts des klaren gesetzgeberischen Regelungsgefüges in § 19 Abs. 3 SGB XII iVm §§ 82 ff. SGB XII keine andere Betrachtungsweise. Hätte der Gesetzgeber eine Berücksichtigung von Landesblindengeld als Einkommen bei der Gewährung der Blindenhilfe nicht gewollt, hätte eine Regelung im Rahmen der §§ 83 ff. SGB XII, insbesondere in § 87 SGB XII (Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze), nahegelegen. So sieht § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII vor, dass blinden Menschen nach § 72 SGB XII ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten ist. Die Regelung ist erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16.12.2003 (BT-Drucks. 15/2260 S. 4, M 030 S. 7) dem Abs. 1 angefügt worden. Sie dient - entsprechend der Einfügung in Abs. 1 Satz 2 „die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit“ - dem Zweck, die durch die Vereinheitlichung der Einkommensgrenze auf erheblich niedrigerem Niveau als nach bisheriger Rechtslage belasteten behinderten und pflegebedürftigen Menschen zu privilegieren und einen (teilweisen) Ausgleich für die Absenkung der Einkommensgrenze zu schaffen (vgl. Lücking in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: Januar 2006, § 87 SGB XII, Rdnr. 16). Eine Regelung, dass Landesblindengeld nicht als Einkommen bei der Blindenhilfe zu berücksichtigen ist, findet sich aber weder in § 83 SGB XII noch in § 87 SGB XII. Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2004 - 2 LB 40/04 zur Vorgängerregelung in § 77 BSHG) und der herrschenden Literaturmeinung (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 83, Rdnr. 9; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83, Rdnr. 14; Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Mai 2017, § 72, Rdnr. 14; Lücking in: Hauck/Noftz, SGB, 01/06, § 83 SGB XII, Rdnr. 9; Strnischa in: Oestreicher, SGB XII, Stand: Juni 2015, § 72, Rdnr. 9; Geiger in: LPK-SGB XII, § 83, Rdnr. 28; Steimer in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand: April 2014, § 83, Rdnr. 16; Siebel-Huffmann in: Beck´scher Online Kommentar Sozialrecht, 45. Aufl., Stand: Juni 2017, § 83, Rdnr. 4; a.A. ohne nähere Begründung nur Rasch in: Linhart/Adolph, Stand: April 2010, § 72, Rdnr. 21 und Schellhorn in: Schellhorn, 19. Aufl. 2015, § 72, Rdnr. 7 unter Verweis auf das Urteil des SG Landshut vom 02.02.2011 -) ist daher davon auszugehen, dass das Landesblindengeld als gleichartige Leistung als Einkommen bei der Ermittlung der Blindenhilfe anzurechnen ist.

Etwas anderes - auch darauf weist das SG im Urteil vom 05.05.2015 zutreffend hin - ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.09.2006 (L 7 SO 5514/05). Das LSG hatte sich dort nur mit dem Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen Pflegegeld nach dem SGB XII, Landesblindengeld und Bundesblindenhilfe und den entsprechenden Vorschriften hierzu - §§ 66, 72 SGB XII, § 3 Abs. 1 baden-württembergisches LBlindG - befasst und in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass eine Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes weder auf das Bundesblindengeld noch auf das Landesblindengeld in Betracht komme. Streitig war in diesem Zusammenhang die Anwendung der Vorschriften des § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und des § 3 Abs. 2 baden-württembergisches LBlindG. Nur auf dieses grundsätzliche Vorrang-Nachrang-Verhältnis dieser drei Leistungsarten bezog sich auch der Leitsatz des Urteil vom 21.09.2006 „Weitergehende Anrechnungen zwischen den drei Leistungsarten sind ausgeschlossen.“ Mit der Vorschrift des § 83 SGB XII hatte sich das LSG Baden-Württemberg dagegen überhaupt nicht zu befassen.

d) Abgesehen von der Frage der Berücksichtigung des Landesblindengeldes als Einkommen nach § 83 SGB XII ist die konkret bewilligte Leistungshöhe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu beanstanden. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt. Bei blinden Menschen ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten, vgl. § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.

Als maximaler Bewilligungsbetrag für die Blindenhilfe nach dem SGB XII kam ein monatlicher Betrag von 94,42 Euro (Blindenhilfe in Höhe von 628,42 Euro abzüglich des Landesblindengeldes in Höhe von 534,- Euro) bzw. ab Juli 2013 in Höhe von 94,99 Euro (Blindenhilfe in Höhe von 629,99 Euro abzüglich des Landesblindengeldes in Höhe von 535,- Euro) in Betracht. Der Beklagte hat zutreffend das Einkommen aus der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 632,46 Euro (Januar bis Juni 2013) bzw. in Höhe von 634,04 (ab Juli 2013 bis Juni 2014), aus der Wohngeldbewilligung (120,- Euro im Januar 2013 und 112,- Euro ab Februar 2013 bis Juni 2014) und das Landesblindengeld (534,- Euro ab Januar 2013 bis Juni 2013 und 535,- Euro ab Juli 2013 bis Juni 2014) berücksichtigt und dieses um jeweils monatlich 108,75 Euro (50,- Euro für Fahrdienste des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes, 3,75 Euro anteilige Haftpflichtversicherung und 55,- Euro Darlehenstilgung) bereinigt.

Das bereinigte Einkommen in Höhe von insgesamt 1.177,71 Euro im Januar 2013 überstieg die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII von 1.109,- Euro (764,- Euro Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und Kosten der Unterkunft in Höhe von 345,- Euro nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) um 68,71 Euro. Hiervon hat der Beklagte ein freibleibendes Einkommen von 60 Prozent nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Höhe von 41,23 Euro in Abzug gebracht, so dass sich ein Eigenanteil in Höhe von 27,48 Euro ergab, der auf den maximalen Aufstockungsbetrag von 94,42 Euro angerechnet wurde. Daraus ergab sich der Bewilligungsbetrag von 66,94 Euro im Januar 2013.

Das bereinigte Einkommen in Höhe von insgesamt 1.169,71 Euro im Zeitraum Februar bis Juni 2013 überstieg die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII von 1.109,- Euro (764,- Euro Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und Kosten der Unterkunft in Höhe von 345,- Euro nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) um 60,71 Euro. Hiervon hat der Beklagte ein freibleibendes Einkommen von 60 Prozent nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Höhe von 36,43 Euro in Abzug gebracht, so dass sich ein Eigenanteil in Höhe von 24,28 Euro ergab, der auf den maximalen Aufstockungsbetrag von 94,42 Euro angerechnet wurde. Daraus ergab sich der Bewilligungsbetrag im Zeitraum Februar bis Juni 2013 in Höhe von 70,14 Euro.

Das bereinigte Einkommen in Höhe von insgesamt 1.172,29 Euro ab Juli 2013 bis Juni 2014 überstieg die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII von 1.109,- Euro (764,- Euro Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und Kosten der Unterkunft in Höhe von 345,- Euro nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) um 63,29 Euro. Hiervon hat der Beklagte ein freibleibendes Einkommen von 60 Prozent nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Höhe von 37,97 Euro in Abzug gebracht, so dass sich ein Eigenanteil in Höhe von 25,32 Euro ergab, der auf den maximalen Aufstockungsbetrag von 94,99 Euro angerechnet wurde. Daraus ergab sich der Bewilligungsbetrag von 69,67 Euro im Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2014.

Ermessen ist bei der Ermittlung des Eigenanteils nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII von der Behörde nicht auszuüben, da es sich bei der Entscheidung über den angemessenen Eigenanteil nach § 87 Abs. 1 SGB XII nach der Fassung der Norm (insbesondere im Vergleich zu § 87 Abs. 2 und 3 SGB XII) um eine gebundene Entscheidung handelt. Die gerichtliche Kontrolle richtet sich hierbei darauf, ob die sich aus dem Charakter der jeweiligen Bedarfssituation ergebenden individuellen Umstände und typischen Bewertungsgesichtspunkte, wie sie in § 87 Abs. 1 Satz 2 SGBX II ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben, zutreffend erkannt und angewandt worden sind (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 87, Rdnr. 8, 9). Weitergehende besondere Belastungen als die ohnehin vom Beklagten berücksichtigten zur etwaigen weiteren Reduzierung des Eigenanteils hat der Kläger auch auf Nachfrage des Beklagten nicht mitgeteilt. Auch hat der Bevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 16.10.2015 klargestellt, bei der im vorherigen Schriftsatz geltend gemachten Härte gehe es nicht um individuelle Lebensumstände des Betroffenen, sondern die Argumentation habe sich allein auf die „Doppelanrechnung“ von Blindengeld bezogen. Allein die Anrechnung von Blindengeld als Einkommen nach § 83 SGB XII stellt jedoch - als vom Gesetz vorgesehener Regelfall, der alle Leistungsempfänger gleichermaßen trifft - keine Härte dar, die eine Reduzierung des angemessenen Eigenanteils rechtfertigte. Nach dem in § 87 Abs. 1 SGB XII zum Ausdruck kommenden Individualisierungsgrundsatz muss der Begriff des „angemessenen“ Eigenanteils vielmehr unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls festgelegt werden (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 87, Rdnr. 4). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der vom Beklagten ermittelte Eigenanteil des Klägers nicht zu beanstanden.

Das SG hat die Klage daher zur Recht abgewiesen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

D.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

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(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

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(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkomme

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(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher P

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(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. (2) Eine Entschäd

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(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwer

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Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

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Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,2. Fö

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Tenor I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Mai 2015, S 22 SO 599/13, dahingehend geändert, dass der Bescheid des Beklagten vom 29.05.2015 aufgehoben wird. II. Im Übrigen wird die

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(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2005 Pflegegeld in Höhe von 459,90 Euro, Landesblindenhilfe in Höhe von 204,52 Euro und Bundesblindenhilfe in Höhe von 88,48 Euro (Zahlbetrag insgesamt 752,90 Euro) zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe die zuerkannten Leistungen des Pflegegeldes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der Landesblindenhilfe sowie der Blindenhilfe nach dem SGB XII aufeinander anzurechnen sind.
Der am ... 1998 geborene Kläger leidet seit einem am ... 1999 erlittenen häuslichen Ertrinkungsunfall mit Reanimation an einer schweren globalen geistigen Beeinträchtigung mit kortikaler Blindheit; er liegt im Wachkoma. Der Kläger ist im Besitz eines vom Versorgungsamt F. am 27. April 2000 ausgestellten, seit 3. November 1999 gültigen und derzeit bis Februar 2007 verlängerten Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen „G“, „aG“, „Bl“, „H“, „RF“ und „B“. Der Kläger lebt im Haushalt seiner Mutter, die alleinstehend ist; beide bezogen bis 31. Dezember 2004 von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Dem Kläger gewährte die Beklagte bis dahin außerdem als Hilfe in besonderen Lebensunterlagen laufend Hilfe zur Pflege (§§ 68, 69 BSHG) in Form eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe III von zuletzt 665,00 Euro sowie von Pflegehilfsmitteln von zuletzt 31,00 Euro (vgl. Bescheid vom 16. September 2004). Seit 1. Januar 2005 werden vom zuständigen Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) gewährt, nachdem zuvor durch Bescheid vom 1. Dezember 2004 die Hilfe zum Lebensunterhalt zum Ablauf des 31. Dezember 2004 eingestellt worden war.
Ab 1. März 2000 hatte der seinerzeit als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständige Landeswohlfahrtsverband Baden (LWV) dem Kläger durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 10. Januar 2003 Blindenhilfe nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg (LBlindG) gewährt, wobei sich - unter Anrechnung eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe II (800 DM/410,00 Euro) mit einem Vomhundertsatz von 20 - ab 1. März 2000 monatliche Zahlbeträge von 240,00 DM sowie ab 1. Januar 2002 von 122,52 Euro ergaben.
Seit 1. Januar 2005 ist die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Aufgaben nach dem LBlindG zuständig. Bereits am 28. Dezember 2004 wurde von der Beklagten die Landesblindenhilfe für den Monat Januar 2005 angewiesen. Durch Bescheid vom 3. Februar 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2005 Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 610,24 Euro, und zwar Pflegegeld nach der Pflegestufe III sowie Pflegehilfsmittel (31,00 Euro), wobei sich die Kürzung aus der Anrechnung der Landesblindenhilfe mit 85,76 Euro ergab, und außerdem Landesblindenhilfe in Höhe von 122,52 Euro (Gesamtbetrag 732,76 Euro). Mit seinem am 28. Februar 2005 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger u.a. gegen die Kürzung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes. Auf den im Februar 2005 gestellten Antrag auf Bundesblindenhilfe bewilligte die Beklagte ferner durch Bescheid vom 11. April 2005 rückwirkend ab 1. Januar 2005 Blindenhilfe nach § 72 SGB XII in Höhe von monatlich 23,98 Euro, wobei die Landesblindenhilfe mit 122,52 Euro und das Pflegegeld mit 146,50 Euro in Abzug gebracht war; sie kürzte darüber hinaus die Hilfe zur Pflege wegen der Anrechnung sowohl der Landesblindenhilfe (mit 85,76 Euro) als auch der Bundesblindenhilfe (mit 16,79 Euro) auf monatlich 593,45 Euro. Der monatliche Zahlbetrag der Leistungen ab 1. Januar 2005 belief sich nunmehr auf insgesamt 739,95 Euro. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger wegen der vorgenommenen Anrechnungen am 28. April 2005 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Februar 2005, mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 der Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2005 zurückgewiesen.
Bereits am 27. Mai 2005 hat der Kläger wegen der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; sie hat sich allerdings der Auffassung des SG angeschlossen, dass der Bescheid vom 11. April 2005 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei. Das SG hat die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 20. Juli 2005 angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den an die Mutter des Klägers am 23. November 2005 mittels Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegebenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 2005 beim SG eingegangene Berufung des Klägers. Er hat zuletzt die Auffassung vertreten, dass nur die Bundesblindenhilfe über § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII mit 70 vH. (d.s. 205,10 Euro) auf das Pflegegeld anzurechnen sei, während eine Anrechnung des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vorgesehen sei; ebenso wenig finde eine Anrechnung der Landesblindenhilfe auf das Pflegegeld und umgekehrt sowie der Bundesblindenhilfe auf die Landesblindenhilfe statt. Bis 31. Dezember 2004 habe er im Übrigen wegen seiner blindheitsbedingten Pflegebedürftigkeit Leistungen in Form von Pflegegeld, Pflegehilfsmitteln und Landesblindenhilfe in Höhe von insgesamt rund 818,00 Euro erhalten; es könne nicht sein, dass er allein wegen der Bewilligung von Bundesblindenhilfe nunmehr nur noch etwa 739,00 Euro beanspruchen könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2005 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 zu verurteilen, ihm das Pflegegeld, die Bundesblindenhilfe und die Landesblindenhilfe ab 1. Januar 2005 in Höhe von mehr als 708,95 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 aufgehoben. Im Übrigen hält sie den angefochtenen Gerichtsbescheid und die noch streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
12 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände; 1 Akte Hilfe zur Pflege, 1 Akte Landesblindenhilfe), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
14 
Zur Entscheidung gestellt im Berufungsverfahren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes) sind noch der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 sowie der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Bescheid vom 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005. Einer gerichtlichen Überprüfbarkeit auch des Bescheides vom 11. April 2005, der den erstgenannten Bescheid inhaltlich abgeändert hat und sonach über § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist, steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihn im Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 nicht abgehandelt hat; denn insoweit hatte sie im Widerspruchsverfahren das klägerische Ziel aufgrund fehlerhafter Auslegung des Begehrens verkannt (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-7140 § 90a Nr. 1 S. 2), sodass nicht nochmals ein eigenes Vorverfahren durchzuführen war. Nachdem das Widerspruchsverfahren mithin bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 abgeschlossen und zudem mit der Klageerhebung die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen war (vgl. BSGE 75, 241, 245 f. = SozR 3-5850 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R - ), fehlte der Beklagten auch die Befugnis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005; sie hat diesen Widerspruchsbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 deshalb zu Recht aufgehoben. In der Sache umstritten ist im vorliegenden Verfahren allein die Höhe des Pflegegeldes, der Landesblindenhilfe und der Bundesblindenhilfe seit 1. Januar 2005, nicht dagegen die Pflegehilfsmittel, welche die Beklagte jedenfalls auf der Grundlage des Bescheides vom 3. Februar 2005 weiterhin in Höhe von monatlich 31,00 Euro gewährt; dem hat der Kläger in seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag Rechnung getragen.
15 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Verfahrensrechtliche Grundsätze, die den Senat an einer Sachentscheidung hinderten, liegen nicht vor. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich bezüglich der streitbefangenen Leistungen des Pflegegeldes und der Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII, das in den hier interessierenden Teilen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch - Einordnungsgesetz - vom 27. Dezember 2003 ), aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 ; vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 1). Darüber hinaus ist der Senat an die Rechtswegentscheidung des SG ohnehin bereits aufgrund der §§ 202 SGG, 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gebunden. Deshalb hat hier mit Blick auf die umstrittene Landesblindenhilfe nach dem LBlindG vom 8. Februar 1972 (GBl. 56; zuletzt geändert durch Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 ) eine erneute Überprüfung des Rechtswegs nicht stattzufinden, obgleich der Landesgesetzgeber für das LBlindG - im Gegensatz zu den Landesblindengeldgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Blindengeldgesetzes, § 9 Abs. 4 des niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde, § 8 Abs. 2 des sächsischen Landesblindengeldgesetzes, § 7 Abs. 2 des Thüringer Blindengeldgesetzes) - die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte nicht angeordnet hat und es zweifelhaft erscheint, ob eine Rechtswegzuständigkeit hinsichtlich der auf Landesrecht beruhenden Regelungen des - überdies versorgungsrechtliche Züge aufweisenden - LBlindG überhaupt über die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG begründet werden kann. Wegen der zumindest über § 17a Abs. 5 GVG begründeten Zulässigkeit des Rechtswegs ist allerdings eine umfassende Entscheidungszuständigkeit des Senats gegeben (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGG).
16 
Die Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden und darüber hinaus statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung jedenfalls laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG; hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 21 f. m.w.N.).
17 
Bei den Bescheiden vom 3. Februar und 11. April 2005 handelt es sich Verwaltungsakte „mit Dauerwirkung“, sodass hier Streitgegenstand die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist. Zwar war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) grundsätzlich davon auszugehen, dass namentlich die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - wegen ihres „Gegenwartscharakters“ keine „rentengleichen Dauerleistungen“ darstelle, sodass der gerichtlichen Nachprüfung regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen war (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3; BVerwGE 28, 216, 217 f.; ). Dieser Grundsatz galt nach der Rechtsprechung des BVerwG indes nicht unbeschränkt, wenn nämlich die Auslegung ergab, dass die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächst liegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hatte (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 99, 149, 153 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 6 JWG Nr. 15; zusammenfassend ferner Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -). Dies war vor allem bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen anzunehmen - wie z.B. der Hilfe zur Pflege -, da es sich hier in der Regel um länger währende Hilfebedarfe handelte, bei denen wegen hoher Freibeträge Einkommensschwankungen oft keine Auswirkung hatten (instruktiv Rothkegel in Rothkegel u.a., Sozialhilferecht, Teil II Kapitel 6 Rdnr. 6 f.). Nach der Rechtsprechung des BSG hingegen ist zur Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung allein abzustellen auf die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsakts; diesem ist, selbst wenn die Leistung nur für kurze Zeit gewährt werden sollte, bereits dann Dauerwirkung beizulegen, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen entfaltet (vgl. BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48; BSGE 88, 172, 174 = SozR 34300 § 119 Nr. 3). Die Rechtmäßigkeit eines derartigen Verwaltungsakts ist nach dieser Rechtsprechung - vom Fall des von vornherein zeitlich begrenzten klägerischen Begehrens abgesehen - bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu überprüfen (so etwa zur - nach der Sollvorschrift des § 190 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch längstens für ein Jahr zu bewilligenden - Arbeitslosenhilfe BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 Rdnr. 4 ).
18 
Gleich welchem höchstrichterlichen Ansatz zum Dauerverwaltungsakt zu folgen wäre, sind vorliegend die streitbefangenen Leistungsbewilligungen der Beklagten in jedem Fall als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Denn sie haben über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus Wirkungen entfaltet; das Pflegegeld, die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind in den streitbefangenen Bescheiden nach den Besonderheiten des Falles auch nicht zeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in die Zukunft und damit für eine längere Dauer bewilligt worden (vgl. im Übrigen zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bereits Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - ). Tatsächlich oder rechtlich wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sind indes bei - Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) bewilligenden - Dauerverwaltungsakten nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. auch BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2004 - 21 K 2967/03 - ; hiervon abweichend BVerwGE 89, 81 ff. <§ 45 SGB X>). Die vorgenannte Verfahrensvorschrift gilt freilich nicht für die Landesblindenhilfe (vgl. § 5 Abs. 3 LBlindG); denn eine entsprechende Anwendung des SGB I und des SGB X ist dort - im Gegensatz zu anderen Ländergesetzen (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1 BayBlindG, § 9 Nds. LandesblindengeldG, § 7 Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose in Nordrhein-Westfalen, § 8 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 7 ThürBGG) - nicht angeordnet.
19 
Eine rechtlich wesentliche Änderung ist vorliegend in der im Bescheid vom 11. April 2005 bewilligten Blindenhilfe nach dem SGB XII zu sehen, die eine auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung darstellt, sodass die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111 ff. = SozR 1300 § 48 Nr. 19; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R - ) hier grundsätzlich eingreift. Dabei kann die Kürzungsverfügung im vorgenannten Bescheid nach den Umständen des Falles gerade noch als hinreichende kassatorische Entscheidung gesehen werden, wobei vorliegend hinzu kommt, dass der Kläger die Anrechnung eines Betrages von 205,10 Euro auf das Pflegegeld und damit die Kürzung desselben auf 459,90 Euro ohnedies hinnimmt; mithin stellt sich auch die Frage eines „Soll-Ermessens“ bei atypischen Sachverhalten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111, 115) hier nicht. Einen höheren Betrag als 205,10 Euro muss der Kläger sich indessen - wie im folgenden noch auszuführen sein wird - auf das Pflegegeld nicht anrechnen lassen; damit erübrigen sich auch Erörterungen dazu, ob sich der Bescheid vom 3. Februar 2005 mit Blick auf die vor 2005 erfolgten Pflegegeldgewährungen ebenfalls am Maßstab des § 48 SGB X hätte messen lassen müssen. Gerichtlich voll überprüfbar ist im Übrigen der Verfügungssatz im Bescheid vom 3. Februar 2005 hinsichtlich der mit 122,52 Euro bewilligten Landesblindenhilfe, welchen der Kläger bereits mit seinem Widerspruch vom 28. Februar 2005 angegriffen hat. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte, der seit 1. Januar 2005 als örtlichem Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach dem LBlindG obliegen (vgl. § 7 LBlindG in der Fassung des Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 a.a.O.), hinsichtlich der Bewilligung der genannten Leistung - ungeachtet des Bescheides des LWV vom 10. Januar 2003 - eine neue und eigenständige Regelung getroffen und nicht lediglich ohne Sachprüfung eine „wiederholende Verfügung“ ohne Verwaltungsaktsqualität ausgesprochen (vgl. hierzu BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 3; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Rdnr. 32 ). Der Kläger kann auch eine höhere Landesblindenhilfe als monatlich 122,52 Euro, nämlich den vollen Betrag von 204,52 Euro, beanspruchen; freilich muss er sich auf die Bundesblindenhilfe diesen Betrag anrechnen lassen, sodass er insgesamt an Blindenhilfeleistungen 293,00 Euro verlangen kann. Noch weitergehende Anrechnungen - wie sie die Beklagte hat vornehmen wollen - finden jedoch nicht statt.
20 
Nicht umstritten unter den Beteiligten ist, welche Leistungen dem Kläger dem Grunde nach zustehen. Dies ist einerseits das Pflegegeld nach § 64 SGB XII, welches sich für Schwerstpflegebedürftige - wie den Kläger - auf 665,00 Euro beläuft (vgl. § 64 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung seit 1. Januar 2002) und darüber hinaus, da die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „Bl“ festgestellt sind (vgl. zur Bindung an die Statusentscheidungen der Versorgungsämter auch im Bereich der Blindenhilfe BVerwGE 90, 65 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. November 2004 - L 5 BL 2/04 - ), die Bundesblindenhilfe (293,00 Euro; vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie ferner die Landesblindenhilfe (204,52 Euro; vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG in der Fassung des Art. 4 des Ersten Gemeindehaushaltsstrukturgesetzes vom 16. Dezember 1996 ). Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die vorliegend gewährten Leistungen - Pflegegeld, Landesblindenhilfe, Bundesblindenhilfe - aufeinander anzurechnen sind; umstritten ist sonach, in welchem Verhältnis des Vorrangs und Nachrangs diese Leistungen zueinander stehen. Entsprechende Anrechnungsregelungen sind in §§ 66, 72 SGB XII sowie in § 3 LBlindG enthalten; sämtliche Vorschriften dienen dazu, Doppelleistungen bei Zweckidentität und Gleichartigkeit der Leistungen auszuschließen (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BSGE 93, 290, 294 f. = SozR 4-1300 § 107 Nr. 1; BVerwGE 88, 86, 90; 92, 220, 225).
21 
§ 66 Abs. 1 SGB XII bestimmt: Leistungen nach § 64 und 65 Abs. 2 SGB XII werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (Satz 1 a.a.O.); auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 72 SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 v.H., Pflegegelder nach dem SGB XI jedoch in dem Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen (Satz 2 a.a.O.). In § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist geregelt, dass blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt wird, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. sind auf die Blindenhilfe Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 v.H. des Betrages nach § 72 Abs. 2 SGB XII anzurechnen (Satz 3 a.a.O.). Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 4 a.a.O.). Nach § 3 Abs. 1 LBlindG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 ) wiederum werden Leistungen, die dem Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, auf die Landesblindenhilfe angerechnet. Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 v.H. des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und bei den Pflegestufen II und III mit jeweils 40 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB XI angerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LBlindG); entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet (Satz 2 a.a.O.). Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 3 a.a.O.). Bei Minderjährigen verringert sich der nach Absatz 2 jeweils anzurechnende Betrag um 50 v.H. (§ 3 Abs. 3 LBlindG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 a.a.O.). Die Beklagte möchte hier sowohl die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - bezüglich der Anrechnung der Bundes- und Landesblindenhilfe auf das nach § 64 SGB XII gewährte Pflegegeld - als auch § 72 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII - hinsichtlich der Anrechnung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe - sowie § 3 Abs. 1 bis 3 LBlindG - in Bezug auf die Anrechnung des Pflegegeldes auf die Landesblindenhilfe - zur Anwendung bringen. Diese wechselseitige Anrechnung des Pflegegeldes und der Leistungen der Blindenhilfe ist indessen nicht rechtmäßig. Sie führt über das oben dargestellte Doppelleistungsverbot hinaus, weil nicht nur die doppelte Auszahlung gleichartiger, zweckidentischer Leistungen verhindert wird, sondern über den Überschneidungsbereich hinaus eine Leistungskürzung erfolgt; dies hat der Kläger nicht hinzunehmen. Das Konkurrenzverhältnis der genannten Leistungsarten stellt sich vielmehr wie folgt dar:
22 
Nach dem Grundsatz der Spezialität vorrangig ist die - ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu gewährende - Landesblindenhilfe. Diese Leistung dient nach § 1 Abs. 1 LBlindG dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eines Blinden. Denselben Zweck haben im Übrigen nicht nur die Blindengelder nach den Regelungen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 BayBlindG, § 1 Abs. 1 Nds. LandesblindengeldG, § 1 Abs. 1 GHBG, § 1 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürBliGG), sondern auch - wie sich aus § 72 Abs. 1 1. Halbs. SGB XII ergibt - die Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII. Mit den genannten Leistungen der Blindenhilfe soll nicht so sehr ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie dienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BVerwGE 32, 89, 91 f; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 - FEVS 48, 516), und zwar ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. BSG und BVerwG a.a.O.; ferner BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 51, 281, 284). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die dem Kläger zustehende Landesblindenhilfe im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe eine zweckidentische und gleichartige Leistung darstellt.
23 
Obgleich sowohl § 3 Abs. 1 LBlindG als auch § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine Nachrangregelung bezüglich gleichartiger Leistungen enthalten, ist die Landesblindenhilfe - und das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede - die gegenüber der Bundesblindenhilfe vorrangige Leistung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - a.a.O.; ferner Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 49/86 - NJW 1988, 819, 821 ; außerdem BVerwGE 51, 281, 285 und die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in der Literatur; vgl. Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII § 72 Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII K§ 72 Rdnr. 6; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 72 Rdnr. 6; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 72 Rdnr. 2; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 67 Rdnr. 2). Denn mit der Einführung der Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, die im Gegensatz zur Bundesblindenhilfe (vgl. dort §§ 85, 87, 90 SGB XII) einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird, sollte dem besonders schweren Schicksal der zivilblinden Menschen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen - ähnlich den Kriegsblinden - ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse Rechnung getragen werden (vgl. die Abg. Hanne Landgraf in der Ersten Beratung des Landtags zum Initiativgesetzentwurf der Abg. Hanne Landgraf und Gen. - Entwurf eines Gesetzes über die Landesblindenhilfe - Landtags-Drucksache V-4384, Protokoll der 105. Sitzung vom 29. April 1971, S. 6136 ff.). Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf die seinerzeit bereits eingeführten Landesblindengeldgesetze in anderen Bundesländern (Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) eine Klarstellung des § 3 LBlindG (jetzt § 3 Abs. 1 a.a.O.) im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Bundesblindenhilfe nicht für erforderlich gehalten (vgl. Schriftlicher Bericht des Abg. Feucht zur 28. Sitzung des Sozialausschusses des Landtags vom 19. Mai 1971, S. 7914 f.).
24 
Demgemäß ist die Landesblindenhilfe bei dem minderjährigen Kläger ungekürzt mit 204,52 Euro (vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG) in Ansatz zu bringen. Da die Bundesblindenhilfe mit monatlich 293,00 Euro jedoch höher ist (vgl. § 72 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII in der Fassung des Einordnungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O. ), kommt ein Aufstockungsbetrag von 88,48 Euro als ergänzende Leistung hinzu; denn § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist gegenüber der Landesblindenhilfe lediglich nachrangig, „soweit“ blinde Menschen gleichartige Leistungen erhalten (vgl. Baur in Mergler/Zink, a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O.; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O.; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 72 Rdnrn. 5, 7). Sonach ergibt sich ein Gesamtbetrag der dem Kläger zustehenden Landes- und Bundesblindenhilfe von 293,00 Euro (204,52 Euro Landesblindenhilfe, 88,48 Euro Bundesblindenhilfe).
25 
Die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind wiederum nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. hierzu BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3) pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich die vorgenannte Anrechnungsvorschrift nicht nur auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, sondern auch auf die Leistungen für blinde Menschen nach den Landesblindengeldgesetzen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. Oktober 2005 - Au 3 K 04.01695 - ; Krahmer in LPK-SGB XII, a.a.O., § 66 Rdnr. 3; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 66 Rdnr. 6), mithin auch auf die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, denn diese Hilfeart stellt - wie oben ausgeführt - eine der Bundesblindenhilfe gleichartige und damit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung dar. Eine Anrechnung der Bundesblindenhilfe (seinerzeit geregelt in § 67 BSHG) sowie gleichartiger Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften auf das sozialhilferechtliche Pflegegeld war erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) als Satz 4 in die Vorläufervorschrift des § 69 Abs. 3 BSHG eingefügt worden, wobei die seinerzeit vorgesehene volle Anrechnung rückwirkend zum genannten Datum aufgrund des Art. II § 14 des 3. Kapitels des SGB X vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) durch eine zeitlich gestaffelte Anrechnungsregelung ersetzt worden war, sodass seit 1. Januar 1985 70 v.H. der Blindenhilfeleistungen auf das Pflegegeld anzurechnen waren. Hintergrund der Einführung einer Anrechnungsregelung - § 69 BSHG in der Fassung vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) sowie alle nachfolgenden Fassungen bis 31. Dezember 1981 hatten eine solche nicht vorgesehen - war, dass die Kumulierung gleichartiger Leistungen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung von Blindenhilfe und Pflegegeld als nicht (mehr) gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. Bundestags-Drucksachen 8/2534 S. 5 und 9/842, S. 90 f.; zur Gesetzesentwicklung ferner Schubert in Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Auflage, § 69 Rdnr. 16a). Auch die mit Wirkung vom 1. April 1995 durch Art. 18 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführte und bis 21. Dezember 2004 anwendbare Leistungskonkurrenzregelung des § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG hatte an der Anrechnung der Blindenhilfen mit einem Vomhundertsatz von 70 festgehalten. Daran hat sich mit der Einführung des SGB XII mit Wirkung vom 1. Januar 2005 nichts geändert (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63). Anzurechnen nach den genannten Vomhundertsatz sind sonach auf das Pflegegeld die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe mit insgesamt 205,10 Euro, sodass bezüglich des Pflegegeldes monatlich nur noch 459,90 Euro zur Auszahlung durch die Beklagte gelangen können. Nach allem kann der Kläger aus den drei Leistungsarten einen Gesamtbetrag von monatlich 752,90 Euro beanspruchen.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine weitergehende Anrechnung ausgeschlossen; dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der hier umstrittenen Regelungen sowie der Gesetzessystematik im Übrigen. Wie bereits vorstehend dargestellt, hatte das BSHG bis zum 31. Dezember 1981 eine Leistungskonkurrenz zwischen den Blindenhilfen und dem sozialhilferechtlichen Pflegegeld nicht vorgesehen. Zwar hatte das BSHG in § 67 Abs. 1 in allen Fassungen seit seinem Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Juli 1962 (als negative Tatbestandsvoraussetzung) bestimmt, dass dem begünstigten Personenkreis zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren war, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielten. In § 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG (ab 1. April 1995 § 69c Abs. 1 Satz 1 BSHG) war geregelt, dass das sozialhilferechtliche Pflegegeld nicht zu gewähren war, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielt. Gemeint waren damit jedoch stets Leistungen außerhalb des Rechts der Sozialhilfe, welche ihrer Struktur nach, z.B. aufgrund ihrer Verwurzelung im Sozialversicherungs- oder Versorgungsrecht (vgl. etwa die Pflegegelder und Pflegezulagen nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 26 Abs. 8, 35 des Bundesversorgungsgesetzes) - im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe auch die Landesblindengelder - bei Gleichartigkeit vorrangig sind (vgl. schon die Beispiele in Knopp/Fichtner, a.a.O., § 67 Rdnrn. 2 f., § 69 Rdnr. 16, in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 2, § 69c Rdnr. 2 sowie in Mergler/Zink, BSHG, § 67 Rdnrn. 35 f., § 69c Rdnr. 22). Dabei ist es auch nach den Bestimmungen der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geblieben, welche den früheren Rechtszustand insoweit unverändert fortgeführt haben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63 und 64). Dasselbe gilt für die Anrechnungsregelung des § 3 LBlindG (in der Fassung vom 8. Februar 1972) - jetzt § 3 Abs. 1 LBlindG -, die sich weitgehend an die vorstehend zitierte Formulierung in § 67 BSHG anlehnt. Mit „gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften“ im Sinne der vorgenannten Bestimmungen können mithin nach der dargestellten Rechtsentwicklung nur Leistungen aufgrund von Vorschriften außerhalb des Sozialhilferechts des SGB XII (früher BSHG) gemeint sein (vgl. zum Verhältnis der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG und landesrechtlichen Leistungen allerdings BVerwGE 117, 172 ff.).
27 
Für die gefundene Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik. Zu beachten ist, dass das Sozialhilferecht ein geschlossenes Leistungssystem bietet (vgl. BVerwGE 34, 80, 81 f.), in welchem das Pflegegeld und die Blindenhilfe aufeinander abgestimmt sind. Darin fügt sich auch das LBlindG ein, welches für seinen Geltungsbereich dieses bundesrechtliche Leistungssystem nicht durchbrechen will (vgl. hierzu auch BVerwGE 117, 172, 176 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 - FEVS 52, 159). Dabei regelt Bundesrecht in § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII das Verhältnis des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII zur Landes- und Bundesblindenhilfe im Sinne eines Nachrangs des Pflegegeldes gegenüber diesen Leistungen. Demgegenüber betrifft § 72 Abs. 4 SGB XII das Verhältnis der Bundesblindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII, während § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - und § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - wie gesagt der Abstimmung der Leistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger außerhalb des SGB XII dient (so schon BVerwGE 34, 80, 81 f.; ferner BVerwGE 88, 86, 90; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. K § 72 Rdnrn. 5, 9; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., § 72 Rdnr. 29; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Rdnr. 10; Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 72 Rdnrn. 14, 18; a.A. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O. § 72 Rdnr.7). In das sozialhilferechtliche Leistungssystem passt sich auch das LBlindG ein, welches dieses System seiner Intention nach unangetastet lässt (vgl. nochmals BVerwGE 117, 172, 176; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 a.a.O.), sodass das Pflegegeld (§ 64 SGB XII) nicht nur mit Bezug auf die Bundesblindenhilfe, sondern auch hinsichtlich der Landesblindenhilfe im Umfang der pauschalen Anrechnungsregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nachrangig ist.
28 
Sonach kommt eine Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes weder auf das Bundesblindengeld noch auf das Landesblindengeld in Betracht. Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung die Vorschriften des § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und des § 3 Abs. 2 LBlindG heranziehen möchte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die genannten Bestimmungen sind bereits von ihrem Wortlaut her auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII nicht anwendbar, denn sie betreffen nur das Verhältnis der Blindenhilfen zu den Pflegeleistungen für häusliche Pflege nach dem SGB XI. Beide Vorschriften sind im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) zu sehen. Mit Wirkung vom 1. August 1996 war durch Art. 18 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in § 67 Abs. 1 BSHG ein Satz 2 eingefügt worden, nach dem Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI mit bis zu 70 v.H. anzurechnen waren; die Regelung war auf Anregung des Bundesrats eingeführt worden, der sie damit begründet hatte, dass eine Teilkongruenz der Blindenhilfe mit den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung bestehe (vgl. BT-Drucksache 13/24 S. 42 f.; zur Gesetzesentwicklung auch Brühl in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 3). Denselben Gesetzeszweck verfolgt auch die Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; lediglich zur Verringerung des hohen Verwaltungsaufwandes sind nunmehr anstelle der bislang eine Ermessensausübung erfordernden Entscheidung eindeutige, gestaffelte Kürzungsvorgaben festgeschrieben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64). Nichts anderes gilt für die Landesblindenhilfe. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 LBlindG wurden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 873) in Kraft gesetzt; auch sie dienen der Vermeidung einer Überkompensation der blindheitsbedingten Mehraufwendungen bei zumindest teilweiser Kongruenz der Leistungen der Pflegeversicherung mit der Landesblindenhilfe (vgl. Landtags-Drucksache 11/6866 S. 1 und 6). Eine Anrechnungsregel für das sozialhilferechtliche Pflegegeld ist damit nicht geschaffen worden; dies war auch nicht notwendig, weil entsprechende Anrechnungsregelungen - wie ausgeführt - bereits im Sozialhilferecht (vgl. jetzt § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; bis 31. Dezember 2004 § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG, bis 31. März 1995 § 69 Abs. 3 Satz 4 BSHG) vorhanden waren und sind.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
13 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
14 
Zur Entscheidung gestellt im Berufungsverfahren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes) sind noch der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 sowie der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Bescheid vom 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005. Einer gerichtlichen Überprüfbarkeit auch des Bescheides vom 11. April 2005, der den erstgenannten Bescheid inhaltlich abgeändert hat und sonach über § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist, steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihn im Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 nicht abgehandelt hat; denn insoweit hatte sie im Widerspruchsverfahren das klägerische Ziel aufgrund fehlerhafter Auslegung des Begehrens verkannt (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-7140 § 90a Nr. 1 S. 2), sodass nicht nochmals ein eigenes Vorverfahren durchzuführen war. Nachdem das Widerspruchsverfahren mithin bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 abgeschlossen und zudem mit der Klageerhebung die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen war (vgl. BSGE 75, 241, 245 f. = SozR 3-5850 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R - ), fehlte der Beklagten auch die Befugnis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005; sie hat diesen Widerspruchsbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 deshalb zu Recht aufgehoben. In der Sache umstritten ist im vorliegenden Verfahren allein die Höhe des Pflegegeldes, der Landesblindenhilfe und der Bundesblindenhilfe seit 1. Januar 2005, nicht dagegen die Pflegehilfsmittel, welche die Beklagte jedenfalls auf der Grundlage des Bescheides vom 3. Februar 2005 weiterhin in Höhe von monatlich 31,00 Euro gewährt; dem hat der Kläger in seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag Rechnung getragen.
15 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Verfahrensrechtliche Grundsätze, die den Senat an einer Sachentscheidung hinderten, liegen nicht vor. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich bezüglich der streitbefangenen Leistungen des Pflegegeldes und der Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII, das in den hier interessierenden Teilen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch - Einordnungsgesetz - vom 27. Dezember 2003 ), aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 ; vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 1). Darüber hinaus ist der Senat an die Rechtswegentscheidung des SG ohnehin bereits aufgrund der §§ 202 SGG, 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gebunden. Deshalb hat hier mit Blick auf die umstrittene Landesblindenhilfe nach dem LBlindG vom 8. Februar 1972 (GBl. 56; zuletzt geändert durch Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 ) eine erneute Überprüfung des Rechtswegs nicht stattzufinden, obgleich der Landesgesetzgeber für das LBlindG - im Gegensatz zu den Landesblindengeldgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Blindengeldgesetzes, § 9 Abs. 4 des niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde, § 8 Abs. 2 des sächsischen Landesblindengeldgesetzes, § 7 Abs. 2 des Thüringer Blindengeldgesetzes) - die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte nicht angeordnet hat und es zweifelhaft erscheint, ob eine Rechtswegzuständigkeit hinsichtlich der auf Landesrecht beruhenden Regelungen des - überdies versorgungsrechtliche Züge aufweisenden - LBlindG überhaupt über die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG begründet werden kann. Wegen der zumindest über § 17a Abs. 5 GVG begründeten Zulässigkeit des Rechtswegs ist allerdings eine umfassende Entscheidungszuständigkeit des Senats gegeben (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGG).
16 
Die Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden und darüber hinaus statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung jedenfalls laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG; hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 21 f. m.w.N.).
17 
Bei den Bescheiden vom 3. Februar und 11. April 2005 handelt es sich Verwaltungsakte „mit Dauerwirkung“, sodass hier Streitgegenstand die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist. Zwar war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) grundsätzlich davon auszugehen, dass namentlich die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - wegen ihres „Gegenwartscharakters“ keine „rentengleichen Dauerleistungen“ darstelle, sodass der gerichtlichen Nachprüfung regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen war (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3; BVerwGE 28, 216, 217 f.; ). Dieser Grundsatz galt nach der Rechtsprechung des BVerwG indes nicht unbeschränkt, wenn nämlich die Auslegung ergab, dass die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächst liegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hatte (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 99, 149, 153 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 6 JWG Nr. 15; zusammenfassend ferner Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -). Dies war vor allem bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen anzunehmen - wie z.B. der Hilfe zur Pflege -, da es sich hier in der Regel um länger währende Hilfebedarfe handelte, bei denen wegen hoher Freibeträge Einkommensschwankungen oft keine Auswirkung hatten (instruktiv Rothkegel in Rothkegel u.a., Sozialhilferecht, Teil II Kapitel 6 Rdnr. 6 f.). Nach der Rechtsprechung des BSG hingegen ist zur Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung allein abzustellen auf die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsakts; diesem ist, selbst wenn die Leistung nur für kurze Zeit gewährt werden sollte, bereits dann Dauerwirkung beizulegen, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen entfaltet (vgl. BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48; BSGE 88, 172, 174 = SozR 34300 § 119 Nr. 3). Die Rechtmäßigkeit eines derartigen Verwaltungsakts ist nach dieser Rechtsprechung - vom Fall des von vornherein zeitlich begrenzten klägerischen Begehrens abgesehen - bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu überprüfen (so etwa zur - nach der Sollvorschrift des § 190 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch längstens für ein Jahr zu bewilligenden - Arbeitslosenhilfe BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 Rdnr. 4 ).
18 
Gleich welchem höchstrichterlichen Ansatz zum Dauerverwaltungsakt zu folgen wäre, sind vorliegend die streitbefangenen Leistungsbewilligungen der Beklagten in jedem Fall als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Denn sie haben über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus Wirkungen entfaltet; das Pflegegeld, die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind in den streitbefangenen Bescheiden nach den Besonderheiten des Falles auch nicht zeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in die Zukunft und damit für eine längere Dauer bewilligt worden (vgl. im Übrigen zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bereits Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - ). Tatsächlich oder rechtlich wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sind indes bei - Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) bewilligenden - Dauerverwaltungsakten nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. auch BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2004 - 21 K 2967/03 - ; hiervon abweichend BVerwGE 89, 81 ff. <§ 45 SGB X>). Die vorgenannte Verfahrensvorschrift gilt freilich nicht für die Landesblindenhilfe (vgl. § 5 Abs. 3 LBlindG); denn eine entsprechende Anwendung des SGB I und des SGB X ist dort - im Gegensatz zu anderen Ländergesetzen (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1 BayBlindG, § 9 Nds. LandesblindengeldG, § 7 Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose in Nordrhein-Westfalen, § 8 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 7 ThürBGG) - nicht angeordnet.
19 
Eine rechtlich wesentliche Änderung ist vorliegend in der im Bescheid vom 11. April 2005 bewilligten Blindenhilfe nach dem SGB XII zu sehen, die eine auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung darstellt, sodass die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111 ff. = SozR 1300 § 48 Nr. 19; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R - ) hier grundsätzlich eingreift. Dabei kann die Kürzungsverfügung im vorgenannten Bescheid nach den Umständen des Falles gerade noch als hinreichende kassatorische Entscheidung gesehen werden, wobei vorliegend hinzu kommt, dass der Kläger die Anrechnung eines Betrages von 205,10 Euro auf das Pflegegeld und damit die Kürzung desselben auf 459,90 Euro ohnedies hinnimmt; mithin stellt sich auch die Frage eines „Soll-Ermessens“ bei atypischen Sachverhalten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111, 115) hier nicht. Einen höheren Betrag als 205,10 Euro muss der Kläger sich indessen - wie im folgenden noch auszuführen sein wird - auf das Pflegegeld nicht anrechnen lassen; damit erübrigen sich auch Erörterungen dazu, ob sich der Bescheid vom 3. Februar 2005 mit Blick auf die vor 2005 erfolgten Pflegegeldgewährungen ebenfalls am Maßstab des § 48 SGB X hätte messen lassen müssen. Gerichtlich voll überprüfbar ist im Übrigen der Verfügungssatz im Bescheid vom 3. Februar 2005 hinsichtlich der mit 122,52 Euro bewilligten Landesblindenhilfe, welchen der Kläger bereits mit seinem Widerspruch vom 28. Februar 2005 angegriffen hat. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte, der seit 1. Januar 2005 als örtlichem Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach dem LBlindG obliegen (vgl. § 7 LBlindG in der Fassung des Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 a.a.O.), hinsichtlich der Bewilligung der genannten Leistung - ungeachtet des Bescheides des LWV vom 10. Januar 2003 - eine neue und eigenständige Regelung getroffen und nicht lediglich ohne Sachprüfung eine „wiederholende Verfügung“ ohne Verwaltungsaktsqualität ausgesprochen (vgl. hierzu BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 3; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Rdnr. 32 ). Der Kläger kann auch eine höhere Landesblindenhilfe als monatlich 122,52 Euro, nämlich den vollen Betrag von 204,52 Euro, beanspruchen; freilich muss er sich auf die Bundesblindenhilfe diesen Betrag anrechnen lassen, sodass er insgesamt an Blindenhilfeleistungen 293,00 Euro verlangen kann. Noch weitergehende Anrechnungen - wie sie die Beklagte hat vornehmen wollen - finden jedoch nicht statt.
20 
Nicht umstritten unter den Beteiligten ist, welche Leistungen dem Kläger dem Grunde nach zustehen. Dies ist einerseits das Pflegegeld nach § 64 SGB XII, welches sich für Schwerstpflegebedürftige - wie den Kläger - auf 665,00 Euro beläuft (vgl. § 64 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung seit 1. Januar 2002) und darüber hinaus, da die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „Bl“ festgestellt sind (vgl. zur Bindung an die Statusentscheidungen der Versorgungsämter auch im Bereich der Blindenhilfe BVerwGE 90, 65 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. November 2004 - L 5 BL 2/04 - ), die Bundesblindenhilfe (293,00 Euro; vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie ferner die Landesblindenhilfe (204,52 Euro; vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG in der Fassung des Art. 4 des Ersten Gemeindehaushaltsstrukturgesetzes vom 16. Dezember 1996 ). Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die vorliegend gewährten Leistungen - Pflegegeld, Landesblindenhilfe, Bundesblindenhilfe - aufeinander anzurechnen sind; umstritten ist sonach, in welchem Verhältnis des Vorrangs und Nachrangs diese Leistungen zueinander stehen. Entsprechende Anrechnungsregelungen sind in §§ 66, 72 SGB XII sowie in § 3 LBlindG enthalten; sämtliche Vorschriften dienen dazu, Doppelleistungen bei Zweckidentität und Gleichartigkeit der Leistungen auszuschließen (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BSGE 93, 290, 294 f. = SozR 4-1300 § 107 Nr. 1; BVerwGE 88, 86, 90; 92, 220, 225).
21 
§ 66 Abs. 1 SGB XII bestimmt: Leistungen nach § 64 und 65 Abs. 2 SGB XII werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (Satz 1 a.a.O.); auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 72 SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 v.H., Pflegegelder nach dem SGB XI jedoch in dem Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen (Satz 2 a.a.O.). In § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist geregelt, dass blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt wird, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. sind auf die Blindenhilfe Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 v.H. des Betrages nach § 72 Abs. 2 SGB XII anzurechnen (Satz 3 a.a.O.). Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 4 a.a.O.). Nach § 3 Abs. 1 LBlindG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 ) wiederum werden Leistungen, die dem Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, auf die Landesblindenhilfe angerechnet. Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 v.H. des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und bei den Pflegestufen II und III mit jeweils 40 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB XI angerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LBlindG); entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet (Satz 2 a.a.O.). Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 3 a.a.O.). Bei Minderjährigen verringert sich der nach Absatz 2 jeweils anzurechnende Betrag um 50 v.H. (§ 3 Abs. 3 LBlindG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 a.a.O.). Die Beklagte möchte hier sowohl die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - bezüglich der Anrechnung der Bundes- und Landesblindenhilfe auf das nach § 64 SGB XII gewährte Pflegegeld - als auch § 72 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII - hinsichtlich der Anrechnung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe - sowie § 3 Abs. 1 bis 3 LBlindG - in Bezug auf die Anrechnung des Pflegegeldes auf die Landesblindenhilfe - zur Anwendung bringen. Diese wechselseitige Anrechnung des Pflegegeldes und der Leistungen der Blindenhilfe ist indessen nicht rechtmäßig. Sie führt über das oben dargestellte Doppelleistungsverbot hinaus, weil nicht nur die doppelte Auszahlung gleichartiger, zweckidentischer Leistungen verhindert wird, sondern über den Überschneidungsbereich hinaus eine Leistungskürzung erfolgt; dies hat der Kläger nicht hinzunehmen. Das Konkurrenzverhältnis der genannten Leistungsarten stellt sich vielmehr wie folgt dar:
22 
Nach dem Grundsatz der Spezialität vorrangig ist die - ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu gewährende - Landesblindenhilfe. Diese Leistung dient nach § 1 Abs. 1 LBlindG dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eines Blinden. Denselben Zweck haben im Übrigen nicht nur die Blindengelder nach den Regelungen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 BayBlindG, § 1 Abs. 1 Nds. LandesblindengeldG, § 1 Abs. 1 GHBG, § 1 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürBliGG), sondern auch - wie sich aus § 72 Abs. 1 1. Halbs. SGB XII ergibt - die Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII. Mit den genannten Leistungen der Blindenhilfe soll nicht so sehr ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie dienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BVerwGE 32, 89, 91 f; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 - FEVS 48, 516), und zwar ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. BSG und BVerwG a.a.O.; ferner BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 51, 281, 284). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die dem Kläger zustehende Landesblindenhilfe im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe eine zweckidentische und gleichartige Leistung darstellt.
23 
Obgleich sowohl § 3 Abs. 1 LBlindG als auch § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine Nachrangregelung bezüglich gleichartiger Leistungen enthalten, ist die Landesblindenhilfe - und das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede - die gegenüber der Bundesblindenhilfe vorrangige Leistung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - a.a.O.; ferner Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 49/86 - NJW 1988, 819, 821 ; außerdem BVerwGE 51, 281, 285 und die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in der Literatur; vgl. Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII § 72 Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII K§ 72 Rdnr. 6; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 72 Rdnr. 6; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 72 Rdnr. 2; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 67 Rdnr. 2). Denn mit der Einführung der Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, die im Gegensatz zur Bundesblindenhilfe (vgl. dort §§ 85, 87, 90 SGB XII) einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird, sollte dem besonders schweren Schicksal der zivilblinden Menschen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen - ähnlich den Kriegsblinden - ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse Rechnung getragen werden (vgl. die Abg. Hanne Landgraf in der Ersten Beratung des Landtags zum Initiativgesetzentwurf der Abg. Hanne Landgraf und Gen. - Entwurf eines Gesetzes über die Landesblindenhilfe - Landtags-Drucksache V-4384, Protokoll der 105. Sitzung vom 29. April 1971, S. 6136 ff.). Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf die seinerzeit bereits eingeführten Landesblindengeldgesetze in anderen Bundesländern (Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) eine Klarstellung des § 3 LBlindG (jetzt § 3 Abs. 1 a.a.O.) im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Bundesblindenhilfe nicht für erforderlich gehalten (vgl. Schriftlicher Bericht des Abg. Feucht zur 28. Sitzung des Sozialausschusses des Landtags vom 19. Mai 1971, S. 7914 f.).
24 
Demgemäß ist die Landesblindenhilfe bei dem minderjährigen Kläger ungekürzt mit 204,52 Euro (vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG) in Ansatz zu bringen. Da die Bundesblindenhilfe mit monatlich 293,00 Euro jedoch höher ist (vgl. § 72 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII in der Fassung des Einordnungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O. ), kommt ein Aufstockungsbetrag von 88,48 Euro als ergänzende Leistung hinzu; denn § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist gegenüber der Landesblindenhilfe lediglich nachrangig, „soweit“ blinde Menschen gleichartige Leistungen erhalten (vgl. Baur in Mergler/Zink, a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O.; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O.; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 72 Rdnrn. 5, 7). Sonach ergibt sich ein Gesamtbetrag der dem Kläger zustehenden Landes- und Bundesblindenhilfe von 293,00 Euro (204,52 Euro Landesblindenhilfe, 88,48 Euro Bundesblindenhilfe).
25 
Die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind wiederum nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. hierzu BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3) pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich die vorgenannte Anrechnungsvorschrift nicht nur auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, sondern auch auf die Leistungen für blinde Menschen nach den Landesblindengeldgesetzen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. Oktober 2005 - Au 3 K 04.01695 - ; Krahmer in LPK-SGB XII, a.a.O., § 66 Rdnr. 3; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 66 Rdnr. 6), mithin auch auf die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, denn diese Hilfeart stellt - wie oben ausgeführt - eine der Bundesblindenhilfe gleichartige und damit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung dar. Eine Anrechnung der Bundesblindenhilfe (seinerzeit geregelt in § 67 BSHG) sowie gleichartiger Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften auf das sozialhilferechtliche Pflegegeld war erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) als Satz 4 in die Vorläufervorschrift des § 69 Abs. 3 BSHG eingefügt worden, wobei die seinerzeit vorgesehene volle Anrechnung rückwirkend zum genannten Datum aufgrund des Art. II § 14 des 3. Kapitels des SGB X vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) durch eine zeitlich gestaffelte Anrechnungsregelung ersetzt worden war, sodass seit 1. Januar 1985 70 v.H. der Blindenhilfeleistungen auf das Pflegegeld anzurechnen waren. Hintergrund der Einführung einer Anrechnungsregelung - § 69 BSHG in der Fassung vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) sowie alle nachfolgenden Fassungen bis 31. Dezember 1981 hatten eine solche nicht vorgesehen - war, dass die Kumulierung gleichartiger Leistungen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung von Blindenhilfe und Pflegegeld als nicht (mehr) gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. Bundestags-Drucksachen 8/2534 S. 5 und 9/842, S. 90 f.; zur Gesetzesentwicklung ferner Schubert in Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Auflage, § 69 Rdnr. 16a). Auch die mit Wirkung vom 1. April 1995 durch Art. 18 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführte und bis 21. Dezember 2004 anwendbare Leistungskonkurrenzregelung des § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG hatte an der Anrechnung der Blindenhilfen mit einem Vomhundertsatz von 70 festgehalten. Daran hat sich mit der Einführung des SGB XII mit Wirkung vom 1. Januar 2005 nichts geändert (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63). Anzurechnen nach den genannten Vomhundertsatz sind sonach auf das Pflegegeld die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe mit insgesamt 205,10 Euro, sodass bezüglich des Pflegegeldes monatlich nur noch 459,90 Euro zur Auszahlung durch die Beklagte gelangen können. Nach allem kann der Kläger aus den drei Leistungsarten einen Gesamtbetrag von monatlich 752,90 Euro beanspruchen.
26 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine weitergehende Anrechnung ausgeschlossen; dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der hier umstrittenen Regelungen sowie der Gesetzessystematik im Übrigen. Wie bereits vorstehend dargestellt, hatte das BSHG bis zum 31. Dezember 1981 eine Leistungskonkurrenz zwischen den Blindenhilfen und dem sozialhilferechtlichen Pflegegeld nicht vorgesehen. Zwar hatte das BSHG in § 67 Abs. 1 in allen Fassungen seit seinem Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Juli 1962 (als negative Tatbestandsvoraussetzung) bestimmt, dass dem begünstigten Personenkreis zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren war, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielten. In § 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG (ab 1. April 1995 § 69c Abs. 1 Satz 1 BSHG) war geregelt, dass das sozialhilferechtliche Pflegegeld nicht zu gewähren war, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielt. Gemeint waren damit jedoch stets Leistungen außerhalb des Rechts der Sozialhilfe, welche ihrer Struktur nach, z.B. aufgrund ihrer Verwurzelung im Sozialversicherungs- oder Versorgungsrecht (vgl. etwa die Pflegegelder und Pflegezulagen nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 26 Abs. 8, 35 des Bundesversorgungsgesetzes) - im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe auch die Landesblindengelder - bei Gleichartigkeit vorrangig sind (vgl. schon die Beispiele in Knopp/Fichtner, a.a.O., § 67 Rdnrn. 2 f., § 69 Rdnr. 16, in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 2, § 69c Rdnr. 2 sowie in Mergler/Zink, BSHG, § 67 Rdnrn. 35 f., § 69c Rdnr. 22). Dabei ist es auch nach den Bestimmungen der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geblieben, welche den früheren Rechtszustand insoweit unverändert fortgeführt haben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63 und 64). Dasselbe gilt für die Anrechnungsregelung des § 3 LBlindG (in der Fassung vom 8. Februar 1972) - jetzt § 3 Abs. 1 LBlindG -, die sich weitgehend an die vorstehend zitierte Formulierung in § 67 BSHG anlehnt. Mit „gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften“ im Sinne der vorgenannten Bestimmungen können mithin nach der dargestellten Rechtsentwicklung nur Leistungen aufgrund von Vorschriften außerhalb des Sozialhilferechts des SGB XII (früher BSHG) gemeint sein (vgl. zum Verhältnis der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG und landesrechtlichen Leistungen allerdings BVerwGE 117, 172 ff.).
27 
Für die gefundene Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik. Zu beachten ist, dass das Sozialhilferecht ein geschlossenes Leistungssystem bietet (vgl. BVerwGE 34, 80, 81 f.), in welchem das Pflegegeld und die Blindenhilfe aufeinander abgestimmt sind. Darin fügt sich auch das LBlindG ein, welches für seinen Geltungsbereich dieses bundesrechtliche Leistungssystem nicht durchbrechen will (vgl. hierzu auch BVerwGE 117, 172, 176 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 - FEVS 52, 159). Dabei regelt Bundesrecht in § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII das Verhältnis des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII zur Landes- und Bundesblindenhilfe im Sinne eines Nachrangs des Pflegegeldes gegenüber diesen Leistungen. Demgegenüber betrifft § 72 Abs. 4 SGB XII das Verhältnis der Bundesblindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII, während § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - und § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - wie gesagt der Abstimmung der Leistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger außerhalb des SGB XII dient (so schon BVerwGE 34, 80, 81 f.; ferner BVerwGE 88, 86, 90; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. K § 72 Rdnrn. 5, 9; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., § 72 Rdnr. 29; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Rdnr. 10; Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 72 Rdnrn. 14, 18; a.A. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O. § 72 Rdnr.7). In das sozialhilferechtliche Leistungssystem passt sich auch das LBlindG ein, welches dieses System seiner Intention nach unangetastet lässt (vgl. nochmals BVerwGE 117, 172, 176; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 a.a.O.), sodass das Pflegegeld (§ 64 SGB XII) nicht nur mit Bezug auf die Bundesblindenhilfe, sondern auch hinsichtlich der Landesblindenhilfe im Umfang der pauschalen Anrechnungsregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nachrangig ist.
28 
Sonach kommt eine Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes weder auf das Bundesblindengeld noch auf das Landesblindengeld in Betracht. Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung die Vorschriften des § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und des § 3 Abs. 2 LBlindG heranziehen möchte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die genannten Bestimmungen sind bereits von ihrem Wortlaut her auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII nicht anwendbar, denn sie betreffen nur das Verhältnis der Blindenhilfen zu den Pflegeleistungen für häusliche Pflege nach dem SGB XI. Beide Vorschriften sind im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) zu sehen. Mit Wirkung vom 1. August 1996 war durch Art. 18 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in § 67 Abs. 1 BSHG ein Satz 2 eingefügt worden, nach dem Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI mit bis zu 70 v.H. anzurechnen waren; die Regelung war auf Anregung des Bundesrats eingeführt worden, der sie damit begründet hatte, dass eine Teilkongruenz der Blindenhilfe mit den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung bestehe (vgl. BT-Drucksache 13/24 S. 42 f.; zur Gesetzesentwicklung auch Brühl in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 3). Denselben Gesetzeszweck verfolgt auch die Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; lediglich zur Verringerung des hohen Verwaltungsaufwandes sind nunmehr anstelle der bislang eine Ermessensausübung erfordernden Entscheidung eindeutige, gestaffelte Kürzungsvorgaben festgeschrieben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64). Nichts anderes gilt für die Landesblindenhilfe. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 LBlindG wurden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 873) in Kraft gesetzt; auch sie dienen der Vermeidung einer Überkompensation der blindheitsbedingten Mehraufwendungen bei zumindest teilweiser Kongruenz der Leistungen der Pflegeversicherung mit der Landesblindenhilfe (vgl. Landtags-Drucksache 11/6866 S. 1 und 6). Eine Anrechnungsregel für das sozialhilferechtliche Pflegegeld ist damit nicht geschaffen worden; dies war auch nicht notwendig, weil entsprechende Anrechnungsregelungen - wie ausgeführt - bereits im Sozialhilferecht (vgl. jetzt § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; bis 31. Dezember 2004 § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG, bis 31. März 1995 § 69 Abs. 3 Satz 4 BSHG) vorhanden waren und sind.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2005 Pflegegeld in Höhe von 459,90 Euro, Landesblindenhilfe in Höhe von 204,52 Euro und Bundesblindenhilfe in Höhe von 88,48 Euro (Zahlbetrag insgesamt 752,90 Euro) zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe die zuerkannten Leistungen des Pflegegeldes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der Landesblindenhilfe sowie der Blindenhilfe nach dem SGB XII aufeinander anzurechnen sind.
Der am ... 1998 geborene Kläger leidet seit einem am ... 1999 erlittenen häuslichen Ertrinkungsunfall mit Reanimation an einer schweren globalen geistigen Beeinträchtigung mit kortikaler Blindheit; er liegt im Wachkoma. Der Kläger ist im Besitz eines vom Versorgungsamt F. am 27. April 2000 ausgestellten, seit 3. November 1999 gültigen und derzeit bis Februar 2007 verlängerten Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen „G“, „aG“, „Bl“, „H“, „RF“ und „B“. Der Kläger lebt im Haushalt seiner Mutter, die alleinstehend ist; beide bezogen bis 31. Dezember 2004 von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Dem Kläger gewährte die Beklagte bis dahin außerdem als Hilfe in besonderen Lebensunterlagen laufend Hilfe zur Pflege (§§ 68, 69 BSHG) in Form eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe III von zuletzt 665,00 Euro sowie von Pflegehilfsmitteln von zuletzt 31,00 Euro (vgl. Bescheid vom 16. September 2004). Seit 1. Januar 2005 werden vom zuständigen Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) gewährt, nachdem zuvor durch Bescheid vom 1. Dezember 2004 die Hilfe zum Lebensunterhalt zum Ablauf des 31. Dezember 2004 eingestellt worden war.
Ab 1. März 2000 hatte der seinerzeit als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständige Landeswohlfahrtsverband Baden (LWV) dem Kläger durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 10. Januar 2003 Blindenhilfe nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg (LBlindG) gewährt, wobei sich - unter Anrechnung eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe II (800 DM/410,00 Euro) mit einem Vomhundertsatz von 20 - ab 1. März 2000 monatliche Zahlbeträge von 240,00 DM sowie ab 1. Januar 2002 von 122,52 Euro ergaben.
Seit 1. Januar 2005 ist die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Aufgaben nach dem LBlindG zuständig. Bereits am 28. Dezember 2004 wurde von der Beklagten die Landesblindenhilfe für den Monat Januar 2005 angewiesen. Durch Bescheid vom 3. Februar 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2005 Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 610,24 Euro, und zwar Pflegegeld nach der Pflegestufe III sowie Pflegehilfsmittel (31,00 Euro), wobei sich die Kürzung aus der Anrechnung der Landesblindenhilfe mit 85,76 Euro ergab, und außerdem Landesblindenhilfe in Höhe von 122,52 Euro (Gesamtbetrag 732,76 Euro). Mit seinem am 28. Februar 2005 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger u.a. gegen die Kürzung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes. Auf den im Februar 2005 gestellten Antrag auf Bundesblindenhilfe bewilligte die Beklagte ferner durch Bescheid vom 11. April 2005 rückwirkend ab 1. Januar 2005 Blindenhilfe nach § 72 SGB XII in Höhe von monatlich 23,98 Euro, wobei die Landesblindenhilfe mit 122,52 Euro und das Pflegegeld mit 146,50 Euro in Abzug gebracht war; sie kürzte darüber hinaus die Hilfe zur Pflege wegen der Anrechnung sowohl der Landesblindenhilfe (mit 85,76 Euro) als auch der Bundesblindenhilfe (mit 16,79 Euro) auf monatlich 593,45 Euro. Der monatliche Zahlbetrag der Leistungen ab 1. Januar 2005 belief sich nunmehr auf insgesamt 739,95 Euro. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger wegen der vorgenommenen Anrechnungen am 28. April 2005 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Februar 2005, mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 der Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2005 zurückgewiesen.
Bereits am 27. Mai 2005 hat der Kläger wegen der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; sie hat sich allerdings der Auffassung des SG angeschlossen, dass der Bescheid vom 11. April 2005 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei. Das SG hat die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 20. Juli 2005 angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den an die Mutter des Klägers am 23. November 2005 mittels Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegebenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 2005 beim SG eingegangene Berufung des Klägers. Er hat zuletzt die Auffassung vertreten, dass nur die Bundesblindenhilfe über § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII mit 70 vH. (d.s. 205,10 Euro) auf das Pflegegeld anzurechnen sei, während eine Anrechnung des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vorgesehen sei; ebenso wenig finde eine Anrechnung der Landesblindenhilfe auf das Pflegegeld und umgekehrt sowie der Bundesblindenhilfe auf die Landesblindenhilfe statt. Bis 31. Dezember 2004 habe er im Übrigen wegen seiner blindheitsbedingten Pflegebedürftigkeit Leistungen in Form von Pflegegeld, Pflegehilfsmitteln und Landesblindenhilfe in Höhe von insgesamt rund 818,00 Euro erhalten; es könne nicht sein, dass er allein wegen der Bewilligung von Bundesblindenhilfe nunmehr nur noch etwa 739,00 Euro beanspruchen könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2005 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 zu verurteilen, ihm das Pflegegeld, die Bundesblindenhilfe und die Landesblindenhilfe ab 1. Januar 2005 in Höhe von mehr als 708,95 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 aufgehoben. Im Übrigen hält sie den angefochtenen Gerichtsbescheid und die noch streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
12 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände; 1 Akte Hilfe zur Pflege, 1 Akte Landesblindenhilfe), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
14 
Zur Entscheidung gestellt im Berufungsverfahren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes) sind noch der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 sowie der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Bescheid vom 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005. Einer gerichtlichen Überprüfbarkeit auch des Bescheides vom 11. April 2005, der den erstgenannten Bescheid inhaltlich abgeändert hat und sonach über § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist, steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihn im Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 nicht abgehandelt hat; denn insoweit hatte sie im Widerspruchsverfahren das klägerische Ziel aufgrund fehlerhafter Auslegung des Begehrens verkannt (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-7140 § 90a Nr. 1 S. 2), sodass nicht nochmals ein eigenes Vorverfahren durchzuführen war. Nachdem das Widerspruchsverfahren mithin bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 abgeschlossen und zudem mit der Klageerhebung die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen war (vgl. BSGE 75, 241, 245 f. = SozR 3-5850 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R - ), fehlte der Beklagten auch die Befugnis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005; sie hat diesen Widerspruchsbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 deshalb zu Recht aufgehoben. In der Sache umstritten ist im vorliegenden Verfahren allein die Höhe des Pflegegeldes, der Landesblindenhilfe und der Bundesblindenhilfe seit 1. Januar 2005, nicht dagegen die Pflegehilfsmittel, welche die Beklagte jedenfalls auf der Grundlage des Bescheides vom 3. Februar 2005 weiterhin in Höhe von monatlich 31,00 Euro gewährt; dem hat der Kläger in seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag Rechnung getragen.
15 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Verfahrensrechtliche Grundsätze, die den Senat an einer Sachentscheidung hinderten, liegen nicht vor. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich bezüglich der streitbefangenen Leistungen des Pflegegeldes und der Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII, das in den hier interessierenden Teilen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch - Einordnungsgesetz - vom 27. Dezember 2003 ), aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 ; vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 1). Darüber hinaus ist der Senat an die Rechtswegentscheidung des SG ohnehin bereits aufgrund der §§ 202 SGG, 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gebunden. Deshalb hat hier mit Blick auf die umstrittene Landesblindenhilfe nach dem LBlindG vom 8. Februar 1972 (GBl. 56; zuletzt geändert durch Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 ) eine erneute Überprüfung des Rechtswegs nicht stattzufinden, obgleich der Landesgesetzgeber für das LBlindG - im Gegensatz zu den Landesblindengeldgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Blindengeldgesetzes, § 9 Abs. 4 des niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde, § 8 Abs. 2 des sächsischen Landesblindengeldgesetzes, § 7 Abs. 2 des Thüringer Blindengeldgesetzes) - die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte nicht angeordnet hat und es zweifelhaft erscheint, ob eine Rechtswegzuständigkeit hinsichtlich der auf Landesrecht beruhenden Regelungen des - überdies versorgungsrechtliche Züge aufweisenden - LBlindG überhaupt über die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG begründet werden kann. Wegen der zumindest über § 17a Abs. 5 GVG begründeten Zulässigkeit des Rechtswegs ist allerdings eine umfassende Entscheidungszuständigkeit des Senats gegeben (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGG).
16 
Die Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden und darüber hinaus statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung jedenfalls laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG; hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 21 f. m.w.N.).
17 
Bei den Bescheiden vom 3. Februar und 11. April 2005 handelt es sich Verwaltungsakte „mit Dauerwirkung“, sodass hier Streitgegenstand die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist. Zwar war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) grundsätzlich davon auszugehen, dass namentlich die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - wegen ihres „Gegenwartscharakters“ keine „rentengleichen Dauerleistungen“ darstelle, sodass der gerichtlichen Nachprüfung regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen war (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3; BVerwGE 28, 216, 217 f.; ). Dieser Grundsatz galt nach der Rechtsprechung des BVerwG indes nicht unbeschränkt, wenn nämlich die Auslegung ergab, dass die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächst liegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hatte (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 99, 149, 153 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 6 JWG Nr. 15; zusammenfassend ferner Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -). Dies war vor allem bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen anzunehmen - wie z.B. der Hilfe zur Pflege -, da es sich hier in der Regel um länger währende Hilfebedarfe handelte, bei denen wegen hoher Freibeträge Einkommensschwankungen oft keine Auswirkung hatten (instruktiv Rothkegel in Rothkegel u.a., Sozialhilferecht, Teil II Kapitel 6 Rdnr. 6 f.). Nach der Rechtsprechung des BSG hingegen ist zur Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung allein abzustellen auf die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsakts; diesem ist, selbst wenn die Leistung nur für kurze Zeit gewährt werden sollte, bereits dann Dauerwirkung beizulegen, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen entfaltet (vgl. BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48; BSGE 88, 172, 174 = SozR 34300 § 119 Nr. 3). Die Rechtmäßigkeit eines derartigen Verwaltungsakts ist nach dieser Rechtsprechung - vom Fall des von vornherein zeitlich begrenzten klägerischen Begehrens abgesehen - bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu überprüfen (so etwa zur - nach der Sollvorschrift des § 190 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch längstens für ein Jahr zu bewilligenden - Arbeitslosenhilfe BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 Rdnr. 4 ).
18 
Gleich welchem höchstrichterlichen Ansatz zum Dauerverwaltungsakt zu folgen wäre, sind vorliegend die streitbefangenen Leistungsbewilligungen der Beklagten in jedem Fall als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Denn sie haben über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus Wirkungen entfaltet; das Pflegegeld, die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind in den streitbefangenen Bescheiden nach den Besonderheiten des Falles auch nicht zeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in die Zukunft und damit für eine längere Dauer bewilligt worden (vgl. im Übrigen zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bereits Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - ). Tatsächlich oder rechtlich wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sind indes bei - Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) bewilligenden - Dauerverwaltungsakten nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. auch BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2004 - 21 K 2967/03 - ; hiervon abweichend BVerwGE 89, 81 ff. <§ 45 SGB X>). Die vorgenannte Verfahrensvorschrift gilt freilich nicht für die Landesblindenhilfe (vgl. § 5 Abs. 3 LBlindG); denn eine entsprechende Anwendung des SGB I und des SGB X ist dort - im Gegensatz zu anderen Ländergesetzen (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1 BayBlindG, § 9 Nds. LandesblindengeldG, § 7 Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose in Nordrhein-Westfalen, § 8 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 7 ThürBGG) - nicht angeordnet.
19 
Eine rechtlich wesentliche Änderung ist vorliegend in der im Bescheid vom 11. April 2005 bewilligten Blindenhilfe nach dem SGB XII zu sehen, die eine auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung darstellt, sodass die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111 ff. = SozR 1300 § 48 Nr. 19; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R - ) hier grundsätzlich eingreift. Dabei kann die Kürzungsverfügung im vorgenannten Bescheid nach den Umständen des Falles gerade noch als hinreichende kassatorische Entscheidung gesehen werden, wobei vorliegend hinzu kommt, dass der Kläger die Anrechnung eines Betrages von 205,10 Euro auf das Pflegegeld und damit die Kürzung desselben auf 459,90 Euro ohnedies hinnimmt; mithin stellt sich auch die Frage eines „Soll-Ermessens“ bei atypischen Sachverhalten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111, 115) hier nicht. Einen höheren Betrag als 205,10 Euro muss der Kläger sich indessen - wie im folgenden noch auszuführen sein wird - auf das Pflegegeld nicht anrechnen lassen; damit erübrigen sich auch Erörterungen dazu, ob sich der Bescheid vom 3. Februar 2005 mit Blick auf die vor 2005 erfolgten Pflegegeldgewährungen ebenfalls am Maßstab des § 48 SGB X hätte messen lassen müssen. Gerichtlich voll überprüfbar ist im Übrigen der Verfügungssatz im Bescheid vom 3. Februar 2005 hinsichtlich der mit 122,52 Euro bewilligten Landesblindenhilfe, welchen der Kläger bereits mit seinem Widerspruch vom 28. Februar 2005 angegriffen hat. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte, der seit 1. Januar 2005 als örtlichem Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach dem LBlindG obliegen (vgl. § 7 LBlindG in der Fassung des Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 a.a.O.), hinsichtlich der Bewilligung der genannten Leistung - ungeachtet des Bescheides des LWV vom 10. Januar 2003 - eine neue und eigenständige Regelung getroffen und nicht lediglich ohne Sachprüfung eine „wiederholende Verfügung“ ohne Verwaltungsaktsqualität ausgesprochen (vgl. hierzu BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 3; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Rdnr. 32 ). Der Kläger kann auch eine höhere Landesblindenhilfe als monatlich 122,52 Euro, nämlich den vollen Betrag von 204,52 Euro, beanspruchen; freilich muss er sich auf die Bundesblindenhilfe diesen Betrag anrechnen lassen, sodass er insgesamt an Blindenhilfeleistungen 293,00 Euro verlangen kann. Noch weitergehende Anrechnungen - wie sie die Beklagte hat vornehmen wollen - finden jedoch nicht statt.
20 
Nicht umstritten unter den Beteiligten ist, welche Leistungen dem Kläger dem Grunde nach zustehen. Dies ist einerseits das Pflegegeld nach § 64 SGB XII, welches sich für Schwerstpflegebedürftige - wie den Kläger - auf 665,00 Euro beläuft (vgl. § 64 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung seit 1. Januar 2002) und darüber hinaus, da die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „Bl“ festgestellt sind (vgl. zur Bindung an die Statusentscheidungen der Versorgungsämter auch im Bereich der Blindenhilfe BVerwGE 90, 65 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. November 2004 - L 5 BL 2/04 - ), die Bundesblindenhilfe (293,00 Euro; vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie ferner die Landesblindenhilfe (204,52 Euro; vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG in der Fassung des Art. 4 des Ersten Gemeindehaushaltsstrukturgesetzes vom 16. Dezember 1996 ). Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die vorliegend gewährten Leistungen - Pflegegeld, Landesblindenhilfe, Bundesblindenhilfe - aufeinander anzurechnen sind; umstritten ist sonach, in welchem Verhältnis des Vorrangs und Nachrangs diese Leistungen zueinander stehen. Entsprechende Anrechnungsregelungen sind in §§ 66, 72 SGB XII sowie in § 3 LBlindG enthalten; sämtliche Vorschriften dienen dazu, Doppelleistungen bei Zweckidentität und Gleichartigkeit der Leistungen auszuschließen (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BSGE 93, 290, 294 f. = SozR 4-1300 § 107 Nr. 1; BVerwGE 88, 86, 90; 92, 220, 225).
21 
§ 66 Abs. 1 SGB XII bestimmt: Leistungen nach § 64 und 65 Abs. 2 SGB XII werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (Satz 1 a.a.O.); auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 72 SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 v.H., Pflegegelder nach dem SGB XI jedoch in dem Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen (Satz 2 a.a.O.). In § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist geregelt, dass blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt wird, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. sind auf die Blindenhilfe Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 v.H. des Betrages nach § 72 Abs. 2 SGB XII anzurechnen (Satz 3 a.a.O.). Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 4 a.a.O.). Nach § 3 Abs. 1 LBlindG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 ) wiederum werden Leistungen, die dem Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, auf die Landesblindenhilfe angerechnet. Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 v.H. des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und bei den Pflegestufen II und III mit jeweils 40 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB XI angerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LBlindG); entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet (Satz 2 a.a.O.). Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 3 a.a.O.). Bei Minderjährigen verringert sich der nach Absatz 2 jeweils anzurechnende Betrag um 50 v.H. (§ 3 Abs. 3 LBlindG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 a.a.O.). Die Beklagte möchte hier sowohl die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - bezüglich der Anrechnung der Bundes- und Landesblindenhilfe auf das nach § 64 SGB XII gewährte Pflegegeld - als auch § 72 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII - hinsichtlich der Anrechnung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe - sowie § 3 Abs. 1 bis 3 LBlindG - in Bezug auf die Anrechnung des Pflegegeldes auf die Landesblindenhilfe - zur Anwendung bringen. Diese wechselseitige Anrechnung des Pflegegeldes und der Leistungen der Blindenhilfe ist indessen nicht rechtmäßig. Sie führt über das oben dargestellte Doppelleistungsverbot hinaus, weil nicht nur die doppelte Auszahlung gleichartiger, zweckidentischer Leistungen verhindert wird, sondern über den Überschneidungsbereich hinaus eine Leistungskürzung erfolgt; dies hat der Kläger nicht hinzunehmen. Das Konkurrenzverhältnis der genannten Leistungsarten stellt sich vielmehr wie folgt dar:
22 
Nach dem Grundsatz der Spezialität vorrangig ist die - ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu gewährende - Landesblindenhilfe. Diese Leistung dient nach § 1 Abs. 1 LBlindG dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eines Blinden. Denselben Zweck haben im Übrigen nicht nur die Blindengelder nach den Regelungen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 BayBlindG, § 1 Abs. 1 Nds. LandesblindengeldG, § 1 Abs. 1 GHBG, § 1 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürBliGG), sondern auch - wie sich aus § 72 Abs. 1 1. Halbs. SGB XII ergibt - die Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII. Mit den genannten Leistungen der Blindenhilfe soll nicht so sehr ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie dienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BVerwGE 32, 89, 91 f; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 - FEVS 48, 516), und zwar ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. BSG und BVerwG a.a.O.; ferner BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 51, 281, 284). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die dem Kläger zustehende Landesblindenhilfe im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe eine zweckidentische und gleichartige Leistung darstellt.
23 
Obgleich sowohl § 3 Abs. 1 LBlindG als auch § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine Nachrangregelung bezüglich gleichartiger Leistungen enthalten, ist die Landesblindenhilfe - und das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede - die gegenüber der Bundesblindenhilfe vorrangige Leistung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - a.a.O.; ferner Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 49/86 - NJW 1988, 819, 821 ; außerdem BVerwGE 51, 281, 285 und die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in der Literatur; vgl. Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII § 72 Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII K§ 72 Rdnr. 6; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 72 Rdnr. 6; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 72 Rdnr. 2; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 67 Rdnr. 2). Denn mit der Einführung der Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, die im Gegensatz zur Bundesblindenhilfe (vgl. dort §§ 85, 87, 90 SGB XII) einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird, sollte dem besonders schweren Schicksal der zivilblinden Menschen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen - ähnlich den Kriegsblinden - ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse Rechnung getragen werden (vgl. die Abg. Hanne Landgraf in der Ersten Beratung des Landtags zum Initiativgesetzentwurf der Abg. Hanne Landgraf und Gen. - Entwurf eines Gesetzes über die Landesblindenhilfe - Landtags-Drucksache V-4384, Protokoll der 105. Sitzung vom 29. April 1971, S. 6136 ff.). Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf die seinerzeit bereits eingeführten Landesblindengeldgesetze in anderen Bundesländern (Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) eine Klarstellung des § 3 LBlindG (jetzt § 3 Abs. 1 a.a.O.) im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Bundesblindenhilfe nicht für erforderlich gehalten (vgl. Schriftlicher Bericht des Abg. Feucht zur 28. Sitzung des Sozialausschusses des Landtags vom 19. Mai 1971, S. 7914 f.).
24 
Demgemäß ist die Landesblindenhilfe bei dem minderjährigen Kläger ungekürzt mit 204,52 Euro (vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG) in Ansatz zu bringen. Da die Bundesblindenhilfe mit monatlich 293,00 Euro jedoch höher ist (vgl. § 72 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII in der Fassung des Einordnungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O. ), kommt ein Aufstockungsbetrag von 88,48 Euro als ergänzende Leistung hinzu; denn § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist gegenüber der Landesblindenhilfe lediglich nachrangig, „soweit“ blinde Menschen gleichartige Leistungen erhalten (vgl. Baur in Mergler/Zink, a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O.; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O.; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 72 Rdnrn. 5, 7). Sonach ergibt sich ein Gesamtbetrag der dem Kläger zustehenden Landes- und Bundesblindenhilfe von 293,00 Euro (204,52 Euro Landesblindenhilfe, 88,48 Euro Bundesblindenhilfe).
25 
Die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind wiederum nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. hierzu BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3) pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich die vorgenannte Anrechnungsvorschrift nicht nur auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, sondern auch auf die Leistungen für blinde Menschen nach den Landesblindengeldgesetzen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. Oktober 2005 - Au 3 K 04.01695 - ; Krahmer in LPK-SGB XII, a.a.O., § 66 Rdnr. 3; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 66 Rdnr. 6), mithin auch auf die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, denn diese Hilfeart stellt - wie oben ausgeführt - eine der Bundesblindenhilfe gleichartige und damit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung dar. Eine Anrechnung der Bundesblindenhilfe (seinerzeit geregelt in § 67 BSHG) sowie gleichartiger Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften auf das sozialhilferechtliche Pflegegeld war erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) als Satz 4 in die Vorläufervorschrift des § 69 Abs. 3 BSHG eingefügt worden, wobei die seinerzeit vorgesehene volle Anrechnung rückwirkend zum genannten Datum aufgrund des Art. II § 14 des 3. Kapitels des SGB X vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) durch eine zeitlich gestaffelte Anrechnungsregelung ersetzt worden war, sodass seit 1. Januar 1985 70 v.H. der Blindenhilfeleistungen auf das Pflegegeld anzurechnen waren. Hintergrund der Einführung einer Anrechnungsregelung - § 69 BSHG in der Fassung vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) sowie alle nachfolgenden Fassungen bis 31. Dezember 1981 hatten eine solche nicht vorgesehen - war, dass die Kumulierung gleichartiger Leistungen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung von Blindenhilfe und Pflegegeld als nicht (mehr) gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. Bundestags-Drucksachen 8/2534 S. 5 und 9/842, S. 90 f.; zur Gesetzesentwicklung ferner Schubert in Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Auflage, § 69 Rdnr. 16a). Auch die mit Wirkung vom 1. April 1995 durch Art. 18 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführte und bis 21. Dezember 2004 anwendbare Leistungskonkurrenzregelung des § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG hatte an der Anrechnung der Blindenhilfen mit einem Vomhundertsatz von 70 festgehalten. Daran hat sich mit der Einführung des SGB XII mit Wirkung vom 1. Januar 2005 nichts geändert (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63). Anzurechnen nach den genannten Vomhundertsatz sind sonach auf das Pflegegeld die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe mit insgesamt 205,10 Euro, sodass bezüglich des Pflegegeldes monatlich nur noch 459,90 Euro zur Auszahlung durch die Beklagte gelangen können. Nach allem kann der Kläger aus den drei Leistungsarten einen Gesamtbetrag von monatlich 752,90 Euro beanspruchen.
26 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine weitergehende Anrechnung ausgeschlossen; dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der hier umstrittenen Regelungen sowie der Gesetzessystematik im Übrigen. Wie bereits vorstehend dargestellt, hatte das BSHG bis zum 31. Dezember 1981 eine Leistungskonkurrenz zwischen den Blindenhilfen und dem sozialhilferechtlichen Pflegegeld nicht vorgesehen. Zwar hatte das BSHG in § 67 Abs. 1 in allen Fassungen seit seinem Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Juli 1962 (als negative Tatbestandsvoraussetzung) bestimmt, dass dem begünstigten Personenkreis zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren war, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielten. In § 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG (ab 1. April 1995 § 69c Abs. 1 Satz 1 BSHG) war geregelt, dass das sozialhilferechtliche Pflegegeld nicht zu gewähren war, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielt. Gemeint waren damit jedoch stets Leistungen außerhalb des Rechts der Sozialhilfe, welche ihrer Struktur nach, z.B. aufgrund ihrer Verwurzelung im Sozialversicherungs- oder Versorgungsrecht (vgl. etwa die Pflegegelder und Pflegezulagen nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 26 Abs. 8, 35 des Bundesversorgungsgesetzes) - im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe auch die Landesblindengelder - bei Gleichartigkeit vorrangig sind (vgl. schon die Beispiele in Knopp/Fichtner, a.a.O., § 67 Rdnrn. 2 f., § 69 Rdnr. 16, in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 2, § 69c Rdnr. 2 sowie in Mergler/Zink, BSHG, § 67 Rdnrn. 35 f., § 69c Rdnr. 22). Dabei ist es auch nach den Bestimmungen der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geblieben, welche den früheren Rechtszustand insoweit unverändert fortgeführt haben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63 und 64). Dasselbe gilt für die Anrechnungsregelung des § 3 LBlindG (in der Fassung vom 8. Februar 1972) - jetzt § 3 Abs. 1 LBlindG -, die sich weitgehend an die vorstehend zitierte Formulierung in § 67 BSHG anlehnt. Mit „gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften“ im Sinne der vorgenannten Bestimmungen können mithin nach der dargestellten Rechtsentwicklung nur Leistungen aufgrund von Vorschriften außerhalb des Sozialhilferechts des SGB XII (früher BSHG) gemeint sein (vgl. zum Verhältnis der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG und landesrechtlichen Leistungen allerdings BVerwGE 117, 172 ff.).
27 
Für die gefundene Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik. Zu beachten ist, dass das Sozialhilferecht ein geschlossenes Leistungssystem bietet (vgl. BVerwGE 34, 80, 81 f.), in welchem das Pflegegeld und die Blindenhilfe aufeinander abgestimmt sind. Darin fügt sich auch das LBlindG ein, welches für seinen Geltungsbereich dieses bundesrechtliche Leistungssystem nicht durchbrechen will (vgl. hierzu auch BVerwGE 117, 172, 176 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 - FEVS 52, 159). Dabei regelt Bundesrecht in § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII das Verhältnis des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII zur Landes- und Bundesblindenhilfe im Sinne eines Nachrangs des Pflegegeldes gegenüber diesen Leistungen. Demgegenüber betrifft § 72 Abs. 4 SGB XII das Verhältnis der Bundesblindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII, während § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - und § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - wie gesagt der Abstimmung der Leistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger außerhalb des SGB XII dient (so schon BVerwGE 34, 80, 81 f.; ferner BVerwGE 88, 86, 90; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. K § 72 Rdnrn. 5, 9; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., § 72 Rdnr. 29; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Rdnr. 10; Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 72 Rdnrn. 14, 18; a.A. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O. § 72 Rdnr.7). In das sozialhilferechtliche Leistungssystem passt sich auch das LBlindG ein, welches dieses System seiner Intention nach unangetastet lässt (vgl. nochmals BVerwGE 117, 172, 176; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 a.a.O.), sodass das Pflegegeld (§ 64 SGB XII) nicht nur mit Bezug auf die Bundesblindenhilfe, sondern auch hinsichtlich der Landesblindenhilfe im Umfang der pauschalen Anrechnungsregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nachrangig ist.
28 
Sonach kommt eine Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes weder auf das Bundesblindengeld noch auf das Landesblindengeld in Betracht. Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung die Vorschriften des § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und des § 3 Abs. 2 LBlindG heranziehen möchte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die genannten Bestimmungen sind bereits von ihrem Wortlaut her auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII nicht anwendbar, denn sie betreffen nur das Verhältnis der Blindenhilfen zu den Pflegeleistungen für häusliche Pflege nach dem SGB XI. Beide Vorschriften sind im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) zu sehen. Mit Wirkung vom 1. August 1996 war durch Art. 18 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in § 67 Abs. 1 BSHG ein Satz 2 eingefügt worden, nach dem Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI mit bis zu 70 v.H. anzurechnen waren; die Regelung war auf Anregung des Bundesrats eingeführt worden, der sie damit begründet hatte, dass eine Teilkongruenz der Blindenhilfe mit den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung bestehe (vgl. BT-Drucksache 13/24 S. 42 f.; zur Gesetzesentwicklung auch Brühl in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 3). Denselben Gesetzeszweck verfolgt auch die Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; lediglich zur Verringerung des hohen Verwaltungsaufwandes sind nunmehr anstelle der bislang eine Ermessensausübung erfordernden Entscheidung eindeutige, gestaffelte Kürzungsvorgaben festgeschrieben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64). Nichts anderes gilt für die Landesblindenhilfe. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 LBlindG wurden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 873) in Kraft gesetzt; auch sie dienen der Vermeidung einer Überkompensation der blindheitsbedingten Mehraufwendungen bei zumindest teilweiser Kongruenz der Leistungen der Pflegeversicherung mit der Landesblindenhilfe (vgl. Landtags-Drucksache 11/6866 S. 1 und 6). Eine Anrechnungsregel für das sozialhilferechtliche Pflegegeld ist damit nicht geschaffen worden; dies war auch nicht notwendig, weil entsprechende Anrechnungsregelungen - wie ausgeführt - bereits im Sozialhilferecht (vgl. jetzt § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; bis 31. Dezember 2004 § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG, bis 31. März 1995 § 69 Abs. 3 Satz 4 BSHG) vorhanden waren und sind.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
13 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
14 
Zur Entscheidung gestellt im Berufungsverfahren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes) sind noch der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 sowie der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Bescheid vom 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005. Einer gerichtlichen Überprüfbarkeit auch des Bescheides vom 11. April 2005, der den erstgenannten Bescheid inhaltlich abgeändert hat und sonach über § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist, steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihn im Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 nicht abgehandelt hat; denn insoweit hatte sie im Widerspruchsverfahren das klägerische Ziel aufgrund fehlerhafter Auslegung des Begehrens verkannt (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-7140 § 90a Nr. 1 S. 2), sodass nicht nochmals ein eigenes Vorverfahren durchzuführen war. Nachdem das Widerspruchsverfahren mithin bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 abgeschlossen und zudem mit der Klageerhebung die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen war (vgl. BSGE 75, 241, 245 f. = SozR 3-5850 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R - ), fehlte der Beklagten auch die Befugnis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005; sie hat diesen Widerspruchsbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 deshalb zu Recht aufgehoben. In der Sache umstritten ist im vorliegenden Verfahren allein die Höhe des Pflegegeldes, der Landesblindenhilfe und der Bundesblindenhilfe seit 1. Januar 2005, nicht dagegen die Pflegehilfsmittel, welche die Beklagte jedenfalls auf der Grundlage des Bescheides vom 3. Februar 2005 weiterhin in Höhe von monatlich 31,00 Euro gewährt; dem hat der Kläger in seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag Rechnung getragen.
15 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Verfahrensrechtliche Grundsätze, die den Senat an einer Sachentscheidung hinderten, liegen nicht vor. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich bezüglich der streitbefangenen Leistungen des Pflegegeldes und der Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII, das in den hier interessierenden Teilen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch - Einordnungsgesetz - vom 27. Dezember 2003 ), aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 ; vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 1). Darüber hinaus ist der Senat an die Rechtswegentscheidung des SG ohnehin bereits aufgrund der §§ 202 SGG, 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gebunden. Deshalb hat hier mit Blick auf die umstrittene Landesblindenhilfe nach dem LBlindG vom 8. Februar 1972 (GBl. 56; zuletzt geändert durch Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 ) eine erneute Überprüfung des Rechtswegs nicht stattzufinden, obgleich der Landesgesetzgeber für das LBlindG - im Gegensatz zu den Landesblindengeldgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Blindengeldgesetzes, § 9 Abs. 4 des niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde, § 8 Abs. 2 des sächsischen Landesblindengeldgesetzes, § 7 Abs. 2 des Thüringer Blindengeldgesetzes) - die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte nicht angeordnet hat und es zweifelhaft erscheint, ob eine Rechtswegzuständigkeit hinsichtlich der auf Landesrecht beruhenden Regelungen des - überdies versorgungsrechtliche Züge aufweisenden - LBlindG überhaupt über die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG begründet werden kann. Wegen der zumindest über § 17a Abs. 5 GVG begründeten Zulässigkeit des Rechtswegs ist allerdings eine umfassende Entscheidungszuständigkeit des Senats gegeben (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGG).
16 
Die Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden und darüber hinaus statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung jedenfalls laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG; hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 21 f. m.w.N.).
17 
Bei den Bescheiden vom 3. Februar und 11. April 2005 handelt es sich Verwaltungsakte „mit Dauerwirkung“, sodass hier Streitgegenstand die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist. Zwar war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) grundsätzlich davon auszugehen, dass namentlich die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - wegen ihres „Gegenwartscharakters“ keine „rentengleichen Dauerleistungen“ darstelle, sodass der gerichtlichen Nachprüfung regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen war (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3; BVerwGE 28, 216, 217 f.; ). Dieser Grundsatz galt nach der Rechtsprechung des BVerwG indes nicht unbeschränkt, wenn nämlich die Auslegung ergab, dass die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächst liegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hatte (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 99, 149, 153 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 6 JWG Nr. 15; zusammenfassend ferner Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -). Dies war vor allem bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen anzunehmen - wie z.B. der Hilfe zur Pflege -, da es sich hier in der Regel um länger währende Hilfebedarfe handelte, bei denen wegen hoher Freibeträge Einkommensschwankungen oft keine Auswirkung hatten (instruktiv Rothkegel in Rothkegel u.a., Sozialhilferecht, Teil II Kapitel 6 Rdnr. 6 f.). Nach der Rechtsprechung des BSG hingegen ist zur Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung allein abzustellen auf die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsakts; diesem ist, selbst wenn die Leistung nur für kurze Zeit gewährt werden sollte, bereits dann Dauerwirkung beizulegen, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen entfaltet (vgl. BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48; BSGE 88, 172, 174 = SozR 34300 § 119 Nr. 3). Die Rechtmäßigkeit eines derartigen Verwaltungsakts ist nach dieser Rechtsprechung - vom Fall des von vornherein zeitlich begrenzten klägerischen Begehrens abgesehen - bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu überprüfen (so etwa zur - nach der Sollvorschrift des § 190 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch längstens für ein Jahr zu bewilligenden - Arbeitslosenhilfe BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 Rdnr. 4 ).
18 
Gleich welchem höchstrichterlichen Ansatz zum Dauerverwaltungsakt zu folgen wäre, sind vorliegend die streitbefangenen Leistungsbewilligungen der Beklagten in jedem Fall als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Denn sie haben über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus Wirkungen entfaltet; das Pflegegeld, die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind in den streitbefangenen Bescheiden nach den Besonderheiten des Falles auch nicht zeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in die Zukunft und damit für eine längere Dauer bewilligt worden (vgl. im Übrigen zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bereits Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - ). Tatsächlich oder rechtlich wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sind indes bei - Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) bewilligenden - Dauerverwaltungsakten nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. auch BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2004 - 21 K 2967/03 - ; hiervon abweichend BVerwGE 89, 81 ff. <§ 45 SGB X>). Die vorgenannte Verfahrensvorschrift gilt freilich nicht für die Landesblindenhilfe (vgl. § 5 Abs. 3 LBlindG); denn eine entsprechende Anwendung des SGB I und des SGB X ist dort - im Gegensatz zu anderen Ländergesetzen (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1 BayBlindG, § 9 Nds. LandesblindengeldG, § 7 Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose in Nordrhein-Westfalen, § 8 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 7 ThürBGG) - nicht angeordnet.
19 
Eine rechtlich wesentliche Änderung ist vorliegend in der im Bescheid vom 11. April 2005 bewilligten Blindenhilfe nach dem SGB XII zu sehen, die eine auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung darstellt, sodass die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111 ff. = SozR 1300 § 48 Nr. 19; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R - ) hier grundsätzlich eingreift. Dabei kann die Kürzungsverfügung im vorgenannten Bescheid nach den Umständen des Falles gerade noch als hinreichende kassatorische Entscheidung gesehen werden, wobei vorliegend hinzu kommt, dass der Kläger die Anrechnung eines Betrages von 205,10 Euro auf das Pflegegeld und damit die Kürzung desselben auf 459,90 Euro ohnedies hinnimmt; mithin stellt sich auch die Frage eines „Soll-Ermessens“ bei atypischen Sachverhalten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111, 115) hier nicht. Einen höheren Betrag als 205,10 Euro muss der Kläger sich indessen - wie im folgenden noch auszuführen sein wird - auf das Pflegegeld nicht anrechnen lassen; damit erübrigen sich auch Erörterungen dazu, ob sich der Bescheid vom 3. Februar 2005 mit Blick auf die vor 2005 erfolgten Pflegegeldgewährungen ebenfalls am Maßstab des § 48 SGB X hätte messen lassen müssen. Gerichtlich voll überprüfbar ist im Übrigen der Verfügungssatz im Bescheid vom 3. Februar 2005 hinsichtlich der mit 122,52 Euro bewilligten Landesblindenhilfe, welchen der Kläger bereits mit seinem Widerspruch vom 28. Februar 2005 angegriffen hat. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte, der seit 1. Januar 2005 als örtlichem Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach dem LBlindG obliegen (vgl. § 7 LBlindG in der Fassung des Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 a.a.O.), hinsichtlich der Bewilligung der genannten Leistung - ungeachtet des Bescheides des LWV vom 10. Januar 2003 - eine neue und eigenständige Regelung getroffen und nicht lediglich ohne Sachprüfung eine „wiederholende Verfügung“ ohne Verwaltungsaktsqualität ausgesprochen (vgl. hierzu BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 3; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Rdnr. 32 ). Der Kläger kann auch eine höhere Landesblindenhilfe als monatlich 122,52 Euro, nämlich den vollen Betrag von 204,52 Euro, beanspruchen; freilich muss er sich auf die Bundesblindenhilfe diesen Betrag anrechnen lassen, sodass er insgesamt an Blindenhilfeleistungen 293,00 Euro verlangen kann. Noch weitergehende Anrechnungen - wie sie die Beklagte hat vornehmen wollen - finden jedoch nicht statt.
20 
Nicht umstritten unter den Beteiligten ist, welche Leistungen dem Kläger dem Grunde nach zustehen. Dies ist einerseits das Pflegegeld nach § 64 SGB XII, welches sich für Schwerstpflegebedürftige - wie den Kläger - auf 665,00 Euro beläuft (vgl. § 64 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung seit 1. Januar 2002) und darüber hinaus, da die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „Bl“ festgestellt sind (vgl. zur Bindung an die Statusentscheidungen der Versorgungsämter auch im Bereich der Blindenhilfe BVerwGE 90, 65 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. November 2004 - L 5 BL 2/04 - ), die Bundesblindenhilfe (293,00 Euro; vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie ferner die Landesblindenhilfe (204,52 Euro; vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG in der Fassung des Art. 4 des Ersten Gemeindehaushaltsstrukturgesetzes vom 16. Dezember 1996 ). Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die vorliegend gewährten Leistungen - Pflegegeld, Landesblindenhilfe, Bundesblindenhilfe - aufeinander anzurechnen sind; umstritten ist sonach, in welchem Verhältnis des Vorrangs und Nachrangs diese Leistungen zueinander stehen. Entsprechende Anrechnungsregelungen sind in §§ 66, 72 SGB XII sowie in § 3 LBlindG enthalten; sämtliche Vorschriften dienen dazu, Doppelleistungen bei Zweckidentität und Gleichartigkeit der Leistungen auszuschließen (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BSGE 93, 290, 294 f. = SozR 4-1300 § 107 Nr. 1; BVerwGE 88, 86, 90; 92, 220, 225).
21 
§ 66 Abs. 1 SGB XII bestimmt: Leistungen nach § 64 und 65 Abs. 2 SGB XII werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (Satz 1 a.a.O.); auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 72 SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 v.H., Pflegegelder nach dem SGB XI jedoch in dem Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen (Satz 2 a.a.O.). In § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist geregelt, dass blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt wird, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. sind auf die Blindenhilfe Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 v.H. des Betrages nach § 72 Abs. 2 SGB XII anzurechnen (Satz 3 a.a.O.). Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 4 a.a.O.). Nach § 3 Abs. 1 LBlindG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 ) wiederum werden Leistungen, die dem Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, auf die Landesblindenhilfe angerechnet. Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 v.H. des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und bei den Pflegestufen II und III mit jeweils 40 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB XI angerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LBlindG); entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet (Satz 2 a.a.O.). Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 3 a.a.O.). Bei Minderjährigen verringert sich der nach Absatz 2 jeweils anzurechnende Betrag um 50 v.H. (§ 3 Abs. 3 LBlindG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 a.a.O.). Die Beklagte möchte hier sowohl die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - bezüglich der Anrechnung der Bundes- und Landesblindenhilfe auf das nach § 64 SGB XII gewährte Pflegegeld - als auch § 72 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII - hinsichtlich der Anrechnung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe - sowie § 3 Abs. 1 bis 3 LBlindG - in Bezug auf die Anrechnung des Pflegegeldes auf die Landesblindenhilfe - zur Anwendung bringen. Diese wechselseitige Anrechnung des Pflegegeldes und der Leistungen der Blindenhilfe ist indessen nicht rechtmäßig. Sie führt über das oben dargestellte Doppelleistungsverbot hinaus, weil nicht nur die doppelte Auszahlung gleichartiger, zweckidentischer Leistungen verhindert wird, sondern über den Überschneidungsbereich hinaus eine Leistungskürzung erfolgt; dies hat der Kläger nicht hinzunehmen. Das Konkurrenzverhältnis der genannten Leistungsarten stellt sich vielmehr wie folgt dar:
22 
Nach dem Grundsatz der Spezialität vorrangig ist die - ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu gewährende - Landesblindenhilfe. Diese Leistung dient nach § 1 Abs. 1 LBlindG dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eines Blinden. Denselben Zweck haben im Übrigen nicht nur die Blindengelder nach den Regelungen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 BayBlindG, § 1 Abs. 1 Nds. LandesblindengeldG, § 1 Abs. 1 GHBG, § 1 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürBliGG), sondern auch - wie sich aus § 72 Abs. 1 1. Halbs. SGB XII ergibt - die Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII. Mit den genannten Leistungen der Blindenhilfe soll nicht so sehr ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie dienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BVerwGE 32, 89, 91 f; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 - FEVS 48, 516), und zwar ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. BSG und BVerwG a.a.O.; ferner BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 51, 281, 284). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die dem Kläger zustehende Landesblindenhilfe im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe eine zweckidentische und gleichartige Leistung darstellt.
23 
Obgleich sowohl § 3 Abs. 1 LBlindG als auch § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine Nachrangregelung bezüglich gleichartiger Leistungen enthalten, ist die Landesblindenhilfe - und das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede - die gegenüber der Bundesblindenhilfe vorrangige Leistung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - a.a.O.; ferner Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 49/86 - NJW 1988, 819, 821 ; außerdem BVerwGE 51, 281, 285 und die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in der Literatur; vgl. Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII § 72 Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII K§ 72 Rdnr. 6; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 72 Rdnr. 6; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 72 Rdnr. 2; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 67 Rdnr. 2). Denn mit der Einführung der Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, die im Gegensatz zur Bundesblindenhilfe (vgl. dort §§ 85, 87, 90 SGB XII) einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird, sollte dem besonders schweren Schicksal der zivilblinden Menschen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen - ähnlich den Kriegsblinden - ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse Rechnung getragen werden (vgl. die Abg. Hanne Landgraf in der Ersten Beratung des Landtags zum Initiativgesetzentwurf der Abg. Hanne Landgraf und Gen. - Entwurf eines Gesetzes über die Landesblindenhilfe - Landtags-Drucksache V-4384, Protokoll der 105. Sitzung vom 29. April 1971, S. 6136 ff.). Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf die seinerzeit bereits eingeführten Landesblindengeldgesetze in anderen Bundesländern (Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) eine Klarstellung des § 3 LBlindG (jetzt § 3 Abs. 1 a.a.O.) im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Bundesblindenhilfe nicht für erforderlich gehalten (vgl. Schriftlicher Bericht des Abg. Feucht zur 28. Sitzung des Sozialausschusses des Landtags vom 19. Mai 1971, S. 7914 f.).
24 
Demgemäß ist die Landesblindenhilfe bei dem minderjährigen Kläger ungekürzt mit 204,52 Euro (vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG) in Ansatz zu bringen. Da die Bundesblindenhilfe mit monatlich 293,00 Euro jedoch höher ist (vgl. § 72 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII in der Fassung des Einordnungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O. ), kommt ein Aufstockungsbetrag von 88,48 Euro als ergänzende Leistung hinzu; denn § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist gegenüber der Landesblindenhilfe lediglich nachrangig, „soweit“ blinde Menschen gleichartige Leistungen erhalten (vgl. Baur in Mergler/Zink, a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O.; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O.; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 72 Rdnrn. 5, 7). Sonach ergibt sich ein Gesamtbetrag der dem Kläger zustehenden Landes- und Bundesblindenhilfe von 293,00 Euro (204,52 Euro Landesblindenhilfe, 88,48 Euro Bundesblindenhilfe).
25 
Die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind wiederum nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. hierzu BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3) pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich die vorgenannte Anrechnungsvorschrift nicht nur auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, sondern auch auf die Leistungen für blinde Menschen nach den Landesblindengeldgesetzen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. Oktober 2005 - Au 3 K 04.01695 - ; Krahmer in LPK-SGB XII, a.a.O., § 66 Rdnr. 3; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 66 Rdnr. 6), mithin auch auf die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, denn diese Hilfeart stellt - wie oben ausgeführt - eine der Bundesblindenhilfe gleichartige und damit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung dar. Eine Anrechnung der Bundesblindenhilfe (seinerzeit geregelt in § 67 BSHG) sowie gleichartiger Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften auf das sozialhilferechtliche Pflegegeld war erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) als Satz 4 in die Vorläufervorschrift des § 69 Abs. 3 BSHG eingefügt worden, wobei die seinerzeit vorgesehene volle Anrechnung rückwirkend zum genannten Datum aufgrund des Art. II § 14 des 3. Kapitels des SGB X vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) durch eine zeitlich gestaffelte Anrechnungsregelung ersetzt worden war, sodass seit 1. Januar 1985 70 v.H. der Blindenhilfeleistungen auf das Pflegegeld anzurechnen waren. Hintergrund der Einführung einer Anrechnungsregelung - § 69 BSHG in der Fassung vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) sowie alle nachfolgenden Fassungen bis 31. Dezember 1981 hatten eine solche nicht vorgesehen - war, dass die Kumulierung gleichartiger Leistungen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung von Blindenhilfe und Pflegegeld als nicht (mehr) gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. Bundestags-Drucksachen 8/2534 S. 5 und 9/842, S. 90 f.; zur Gesetzesentwicklung ferner Schubert in Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Auflage, § 69 Rdnr. 16a). Auch die mit Wirkung vom 1. April 1995 durch Art. 18 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführte und bis 21. Dezember 2004 anwendbare Leistungskonkurrenzregelung des § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG hatte an der Anrechnung der Blindenhilfen mit einem Vomhundertsatz von 70 festgehalten. Daran hat sich mit der Einführung des SGB XII mit Wirkung vom 1. Januar 2005 nichts geändert (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63). Anzurechnen nach den genannten Vomhundertsatz sind sonach auf das Pflegegeld die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe mit insgesamt 205,10 Euro, sodass bezüglich des Pflegegeldes monatlich nur noch 459,90 Euro zur Auszahlung durch die Beklagte gelangen können. Nach allem kann der Kläger aus den drei Leistungsarten einen Gesamtbetrag von monatlich 752,90 Euro beanspruchen.
26 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine weitergehende Anrechnung ausgeschlossen; dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der hier umstrittenen Regelungen sowie der Gesetzessystematik im Übrigen. Wie bereits vorstehend dargestellt, hatte das BSHG bis zum 31. Dezember 1981 eine Leistungskonkurrenz zwischen den Blindenhilfen und dem sozialhilferechtlichen Pflegegeld nicht vorgesehen. Zwar hatte das BSHG in § 67 Abs. 1 in allen Fassungen seit seinem Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Juli 1962 (als negative Tatbestandsvoraussetzung) bestimmt, dass dem begünstigten Personenkreis zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren war, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielten. In § 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG (ab 1. April 1995 § 69c Abs. 1 Satz 1 BSHG) war geregelt, dass das sozialhilferechtliche Pflegegeld nicht zu gewähren war, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielt. Gemeint waren damit jedoch stets Leistungen außerhalb des Rechts der Sozialhilfe, welche ihrer Struktur nach, z.B. aufgrund ihrer Verwurzelung im Sozialversicherungs- oder Versorgungsrecht (vgl. etwa die Pflegegelder und Pflegezulagen nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 26 Abs. 8, 35 des Bundesversorgungsgesetzes) - im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe auch die Landesblindengelder - bei Gleichartigkeit vorrangig sind (vgl. schon die Beispiele in Knopp/Fichtner, a.a.O., § 67 Rdnrn. 2 f., § 69 Rdnr. 16, in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 2, § 69c Rdnr. 2 sowie in Mergler/Zink, BSHG, § 67 Rdnrn. 35 f., § 69c Rdnr. 22). Dabei ist es auch nach den Bestimmungen der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geblieben, welche den früheren Rechtszustand insoweit unverändert fortgeführt haben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63 und 64). Dasselbe gilt für die Anrechnungsregelung des § 3 LBlindG (in der Fassung vom 8. Februar 1972) - jetzt § 3 Abs. 1 LBlindG -, die sich weitgehend an die vorstehend zitierte Formulierung in § 67 BSHG anlehnt. Mit „gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften“ im Sinne der vorgenannten Bestimmungen können mithin nach der dargestellten Rechtsentwicklung nur Leistungen aufgrund von Vorschriften außerhalb des Sozialhilferechts des SGB XII (früher BSHG) gemeint sein (vgl. zum Verhältnis der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG und landesrechtlichen Leistungen allerdings BVerwGE 117, 172 ff.).
27 
Für die gefundene Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik. Zu beachten ist, dass das Sozialhilferecht ein geschlossenes Leistungssystem bietet (vgl. BVerwGE 34, 80, 81 f.), in welchem das Pflegegeld und die Blindenhilfe aufeinander abgestimmt sind. Darin fügt sich auch das LBlindG ein, welches für seinen Geltungsbereich dieses bundesrechtliche Leistungssystem nicht durchbrechen will (vgl. hierzu auch BVerwGE 117, 172, 176 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 - FEVS 52, 159). Dabei regelt Bundesrecht in § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII das Verhältnis des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII zur Landes- und Bundesblindenhilfe im Sinne eines Nachrangs des Pflegegeldes gegenüber diesen Leistungen. Demgegenüber betrifft § 72 Abs. 4 SGB XII das Verhältnis der Bundesblindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII, während § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - und § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - wie gesagt der Abstimmung der Leistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger außerhalb des SGB XII dient (so schon BVerwGE 34, 80, 81 f.; ferner BVerwGE 88, 86, 90; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. K § 72 Rdnrn. 5, 9; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., § 72 Rdnr. 29; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Rdnr. 10; Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 72 Rdnrn. 14, 18; a.A. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O. § 72 Rdnr.7). In das sozialhilferechtliche Leistungssystem passt sich auch das LBlindG ein, welches dieses System seiner Intention nach unangetastet lässt (vgl. nochmals BVerwGE 117, 172, 176; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 a.a.O.), sodass das Pflegegeld (§ 64 SGB XII) nicht nur mit Bezug auf die Bundesblindenhilfe, sondern auch hinsichtlich der Landesblindenhilfe im Umfang der pauschalen Anrechnungsregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nachrangig ist.
28 
Sonach kommt eine Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes weder auf das Bundesblindengeld noch auf das Landesblindengeld in Betracht. Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung die Vorschriften des § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und des § 3 Abs. 2 LBlindG heranziehen möchte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die genannten Bestimmungen sind bereits von ihrem Wortlaut her auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII nicht anwendbar, denn sie betreffen nur das Verhältnis der Blindenhilfen zu den Pflegeleistungen für häusliche Pflege nach dem SGB XI. Beide Vorschriften sind im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) zu sehen. Mit Wirkung vom 1. August 1996 war durch Art. 18 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in § 67 Abs. 1 BSHG ein Satz 2 eingefügt worden, nach dem Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI mit bis zu 70 v.H. anzurechnen waren; die Regelung war auf Anregung des Bundesrats eingeführt worden, der sie damit begründet hatte, dass eine Teilkongruenz der Blindenhilfe mit den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung bestehe (vgl. BT-Drucksache 13/24 S. 42 f.; zur Gesetzesentwicklung auch Brühl in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 3). Denselben Gesetzeszweck verfolgt auch die Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; lediglich zur Verringerung des hohen Verwaltungsaufwandes sind nunmehr anstelle der bislang eine Ermessensausübung erfordernden Entscheidung eindeutige, gestaffelte Kürzungsvorgaben festgeschrieben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64). Nichts anderes gilt für die Landesblindenhilfe. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 LBlindG wurden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 873) in Kraft gesetzt; auch sie dienen der Vermeidung einer Überkompensation der blindheitsbedingten Mehraufwendungen bei zumindest teilweiser Kongruenz der Leistungen der Pflegeversicherung mit der Landesblindenhilfe (vgl. Landtags-Drucksache 11/6866 S. 1 und 6). Eine Anrechnungsregel für das sozialhilferechtliche Pflegegeld ist damit nicht geschaffen worden; dies war auch nicht notwendig, weil entsprechende Anrechnungsregelungen - wie ausgeführt - bereits im Sozialhilferecht (vgl. jetzt § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; bis 31. Dezember 2004 § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG, bis 31. März 1995 § 69 Abs. 3 Satz 4 BSHG) vorhanden waren und sind.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2005 Pflegegeld in Höhe von 459,90 Euro, Landesblindenhilfe in Höhe von 204,52 Euro und Bundesblindenhilfe in Höhe von 88,48 Euro (Zahlbetrag insgesamt 752,90 Euro) zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe die zuerkannten Leistungen des Pflegegeldes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der Landesblindenhilfe sowie der Blindenhilfe nach dem SGB XII aufeinander anzurechnen sind.
Der am ... 1998 geborene Kläger leidet seit einem am ... 1999 erlittenen häuslichen Ertrinkungsunfall mit Reanimation an einer schweren globalen geistigen Beeinträchtigung mit kortikaler Blindheit; er liegt im Wachkoma. Der Kläger ist im Besitz eines vom Versorgungsamt F. am 27. April 2000 ausgestellten, seit 3. November 1999 gültigen und derzeit bis Februar 2007 verlängerten Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen „G“, „aG“, „Bl“, „H“, „RF“ und „B“. Der Kläger lebt im Haushalt seiner Mutter, die alleinstehend ist; beide bezogen bis 31. Dezember 2004 von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Dem Kläger gewährte die Beklagte bis dahin außerdem als Hilfe in besonderen Lebensunterlagen laufend Hilfe zur Pflege (§§ 68, 69 BSHG) in Form eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe III von zuletzt 665,00 Euro sowie von Pflegehilfsmitteln von zuletzt 31,00 Euro (vgl. Bescheid vom 16. September 2004). Seit 1. Januar 2005 werden vom zuständigen Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) gewährt, nachdem zuvor durch Bescheid vom 1. Dezember 2004 die Hilfe zum Lebensunterhalt zum Ablauf des 31. Dezember 2004 eingestellt worden war.
Ab 1. März 2000 hatte der seinerzeit als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständige Landeswohlfahrtsverband Baden (LWV) dem Kläger durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 10. Januar 2003 Blindenhilfe nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg (LBlindG) gewährt, wobei sich - unter Anrechnung eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe II (800 DM/410,00 Euro) mit einem Vomhundertsatz von 20 - ab 1. März 2000 monatliche Zahlbeträge von 240,00 DM sowie ab 1. Januar 2002 von 122,52 Euro ergaben.
Seit 1. Januar 2005 ist die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Aufgaben nach dem LBlindG zuständig. Bereits am 28. Dezember 2004 wurde von der Beklagten die Landesblindenhilfe für den Monat Januar 2005 angewiesen. Durch Bescheid vom 3. Februar 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2005 Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 610,24 Euro, und zwar Pflegegeld nach der Pflegestufe III sowie Pflegehilfsmittel (31,00 Euro), wobei sich die Kürzung aus der Anrechnung der Landesblindenhilfe mit 85,76 Euro ergab, und außerdem Landesblindenhilfe in Höhe von 122,52 Euro (Gesamtbetrag 732,76 Euro). Mit seinem am 28. Februar 2005 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger u.a. gegen die Kürzung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes. Auf den im Februar 2005 gestellten Antrag auf Bundesblindenhilfe bewilligte die Beklagte ferner durch Bescheid vom 11. April 2005 rückwirkend ab 1. Januar 2005 Blindenhilfe nach § 72 SGB XII in Höhe von monatlich 23,98 Euro, wobei die Landesblindenhilfe mit 122,52 Euro und das Pflegegeld mit 146,50 Euro in Abzug gebracht war; sie kürzte darüber hinaus die Hilfe zur Pflege wegen der Anrechnung sowohl der Landesblindenhilfe (mit 85,76 Euro) als auch der Bundesblindenhilfe (mit 16,79 Euro) auf monatlich 593,45 Euro. Der monatliche Zahlbetrag der Leistungen ab 1. Januar 2005 belief sich nunmehr auf insgesamt 739,95 Euro. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger wegen der vorgenommenen Anrechnungen am 28. April 2005 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Februar 2005, mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 der Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2005 zurückgewiesen.
Bereits am 27. Mai 2005 hat der Kläger wegen der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; sie hat sich allerdings der Auffassung des SG angeschlossen, dass der Bescheid vom 11. April 2005 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei. Das SG hat die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 20. Juli 2005 angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den an die Mutter des Klägers am 23. November 2005 mittels Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegebenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 2005 beim SG eingegangene Berufung des Klägers. Er hat zuletzt die Auffassung vertreten, dass nur die Bundesblindenhilfe über § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII mit 70 vH. (d.s. 205,10 Euro) auf das Pflegegeld anzurechnen sei, während eine Anrechnung des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vorgesehen sei; ebenso wenig finde eine Anrechnung der Landesblindenhilfe auf das Pflegegeld und umgekehrt sowie der Bundesblindenhilfe auf die Landesblindenhilfe statt. Bis 31. Dezember 2004 habe er im Übrigen wegen seiner blindheitsbedingten Pflegebedürftigkeit Leistungen in Form von Pflegegeld, Pflegehilfsmitteln und Landesblindenhilfe in Höhe von insgesamt rund 818,00 Euro erhalten; es könne nicht sein, dass er allein wegen der Bewilligung von Bundesblindenhilfe nunmehr nur noch etwa 739,00 Euro beanspruchen könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2005 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 zu verurteilen, ihm das Pflegegeld, die Bundesblindenhilfe und die Landesblindenhilfe ab 1. Januar 2005 in Höhe von mehr als 708,95 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 aufgehoben. Im Übrigen hält sie den angefochtenen Gerichtsbescheid und die noch streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
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Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände; 1 Akte Hilfe zur Pflege, 1 Akte Landesblindenhilfe), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
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Zur Entscheidung gestellt im Berufungsverfahren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes) sind noch der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 sowie der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Bescheid vom 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005. Einer gerichtlichen Überprüfbarkeit auch des Bescheides vom 11. April 2005, der den erstgenannten Bescheid inhaltlich abgeändert hat und sonach über § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist, steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihn im Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 nicht abgehandelt hat; denn insoweit hatte sie im Widerspruchsverfahren das klägerische Ziel aufgrund fehlerhafter Auslegung des Begehrens verkannt (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-7140 § 90a Nr. 1 S. 2), sodass nicht nochmals ein eigenes Vorverfahren durchzuführen war. Nachdem das Widerspruchsverfahren mithin bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 abgeschlossen und zudem mit der Klageerhebung die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen war (vgl. BSGE 75, 241, 245 f. = SozR 3-5850 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R - ), fehlte der Beklagten auch die Befugnis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005; sie hat diesen Widerspruchsbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 deshalb zu Recht aufgehoben. In der Sache umstritten ist im vorliegenden Verfahren allein die Höhe des Pflegegeldes, der Landesblindenhilfe und der Bundesblindenhilfe seit 1. Januar 2005, nicht dagegen die Pflegehilfsmittel, welche die Beklagte jedenfalls auf der Grundlage des Bescheides vom 3. Februar 2005 weiterhin in Höhe von monatlich 31,00 Euro gewährt; dem hat der Kläger in seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag Rechnung getragen.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Verfahrensrechtliche Grundsätze, die den Senat an einer Sachentscheidung hinderten, liegen nicht vor. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich bezüglich der streitbefangenen Leistungen des Pflegegeldes und der Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII, das in den hier interessierenden Teilen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch - Einordnungsgesetz - vom 27. Dezember 2003 ), aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 ; vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 1). Darüber hinaus ist der Senat an die Rechtswegentscheidung des SG ohnehin bereits aufgrund der §§ 202 SGG, 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gebunden. Deshalb hat hier mit Blick auf die umstrittene Landesblindenhilfe nach dem LBlindG vom 8. Februar 1972 (GBl. 56; zuletzt geändert durch Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 ) eine erneute Überprüfung des Rechtswegs nicht stattzufinden, obgleich der Landesgesetzgeber für das LBlindG - im Gegensatz zu den Landesblindengeldgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Blindengeldgesetzes, § 9 Abs. 4 des niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde, § 8 Abs. 2 des sächsischen Landesblindengeldgesetzes, § 7 Abs. 2 des Thüringer Blindengeldgesetzes) - die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte nicht angeordnet hat und es zweifelhaft erscheint, ob eine Rechtswegzuständigkeit hinsichtlich der auf Landesrecht beruhenden Regelungen des - überdies versorgungsrechtliche Züge aufweisenden - LBlindG überhaupt über die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG begründet werden kann. Wegen der zumindest über § 17a Abs. 5 GVG begründeten Zulässigkeit des Rechtswegs ist allerdings eine umfassende Entscheidungszuständigkeit des Senats gegeben (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGG).
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Die Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden und darüber hinaus statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung jedenfalls laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG; hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 21 f. m.w.N.).
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Bei den Bescheiden vom 3. Februar und 11. April 2005 handelt es sich Verwaltungsakte „mit Dauerwirkung“, sodass hier Streitgegenstand die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist. Zwar war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) grundsätzlich davon auszugehen, dass namentlich die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - wegen ihres „Gegenwartscharakters“ keine „rentengleichen Dauerleistungen“ darstelle, sodass der gerichtlichen Nachprüfung regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen war (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3; BVerwGE 28, 216, 217 f.; ). Dieser Grundsatz galt nach der Rechtsprechung des BVerwG indes nicht unbeschränkt, wenn nämlich die Auslegung ergab, dass die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächst liegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hatte (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 99, 149, 153 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 6 JWG Nr. 15; zusammenfassend ferner Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -). Dies war vor allem bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen anzunehmen - wie z.B. der Hilfe zur Pflege -, da es sich hier in der Regel um länger währende Hilfebedarfe handelte, bei denen wegen hoher Freibeträge Einkommensschwankungen oft keine Auswirkung hatten (instruktiv Rothkegel in Rothkegel u.a., Sozialhilferecht, Teil II Kapitel 6 Rdnr. 6 f.). Nach der Rechtsprechung des BSG hingegen ist zur Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung allein abzustellen auf die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsakts; diesem ist, selbst wenn die Leistung nur für kurze Zeit gewährt werden sollte, bereits dann Dauerwirkung beizulegen, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen entfaltet (vgl. BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48; BSGE 88, 172, 174 = SozR 34300 § 119 Nr. 3). Die Rechtmäßigkeit eines derartigen Verwaltungsakts ist nach dieser Rechtsprechung - vom Fall des von vornherein zeitlich begrenzten klägerischen Begehrens abgesehen - bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu überprüfen (so etwa zur - nach der Sollvorschrift des § 190 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch längstens für ein Jahr zu bewilligenden - Arbeitslosenhilfe BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 Rdnr. 4 ).
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Gleich welchem höchstrichterlichen Ansatz zum Dauerverwaltungsakt zu folgen wäre, sind vorliegend die streitbefangenen Leistungsbewilligungen der Beklagten in jedem Fall als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Denn sie haben über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus Wirkungen entfaltet; das Pflegegeld, die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind in den streitbefangenen Bescheiden nach den Besonderheiten des Falles auch nicht zeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in die Zukunft und damit für eine längere Dauer bewilligt worden (vgl. im Übrigen zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bereits Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - ). Tatsächlich oder rechtlich wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sind indes bei - Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) bewilligenden - Dauerverwaltungsakten nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. auch BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2004 - 21 K 2967/03 - ; hiervon abweichend BVerwGE 89, 81 ff. <§ 45 SGB X>). Die vorgenannte Verfahrensvorschrift gilt freilich nicht für die Landesblindenhilfe (vgl. § 5 Abs. 3 LBlindG); denn eine entsprechende Anwendung des SGB I und des SGB X ist dort - im Gegensatz zu anderen Ländergesetzen (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1 BayBlindG, § 9 Nds. LandesblindengeldG, § 7 Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose in Nordrhein-Westfalen, § 8 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 7 ThürBGG) - nicht angeordnet.
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Eine rechtlich wesentliche Änderung ist vorliegend in der im Bescheid vom 11. April 2005 bewilligten Blindenhilfe nach dem SGB XII zu sehen, die eine auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung darstellt, sodass die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111 ff. = SozR 1300 § 48 Nr. 19; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R - ) hier grundsätzlich eingreift. Dabei kann die Kürzungsverfügung im vorgenannten Bescheid nach den Umständen des Falles gerade noch als hinreichende kassatorische Entscheidung gesehen werden, wobei vorliegend hinzu kommt, dass der Kläger die Anrechnung eines Betrages von 205,10 Euro auf das Pflegegeld und damit die Kürzung desselben auf 459,90 Euro ohnedies hinnimmt; mithin stellt sich auch die Frage eines „Soll-Ermessens“ bei atypischen Sachverhalten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111, 115) hier nicht. Einen höheren Betrag als 205,10 Euro muss der Kläger sich indessen - wie im folgenden noch auszuführen sein wird - auf das Pflegegeld nicht anrechnen lassen; damit erübrigen sich auch Erörterungen dazu, ob sich der Bescheid vom 3. Februar 2005 mit Blick auf die vor 2005 erfolgten Pflegegeldgewährungen ebenfalls am Maßstab des § 48 SGB X hätte messen lassen müssen. Gerichtlich voll überprüfbar ist im Übrigen der Verfügungssatz im Bescheid vom 3. Februar 2005 hinsichtlich der mit 122,52 Euro bewilligten Landesblindenhilfe, welchen der Kläger bereits mit seinem Widerspruch vom 28. Februar 2005 angegriffen hat. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte, der seit 1. Januar 2005 als örtlichem Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach dem LBlindG obliegen (vgl. § 7 LBlindG in der Fassung des Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 a.a.O.), hinsichtlich der Bewilligung der genannten Leistung - ungeachtet des Bescheides des LWV vom 10. Januar 2003 - eine neue und eigenständige Regelung getroffen und nicht lediglich ohne Sachprüfung eine „wiederholende Verfügung“ ohne Verwaltungsaktsqualität ausgesprochen (vgl. hierzu BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 3; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Rdnr. 32 ). Der Kläger kann auch eine höhere Landesblindenhilfe als monatlich 122,52 Euro, nämlich den vollen Betrag von 204,52 Euro, beanspruchen; freilich muss er sich auf die Bundesblindenhilfe diesen Betrag anrechnen lassen, sodass er insgesamt an Blindenhilfeleistungen 293,00 Euro verlangen kann. Noch weitergehende Anrechnungen - wie sie die Beklagte hat vornehmen wollen - finden jedoch nicht statt.
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Nicht umstritten unter den Beteiligten ist, welche Leistungen dem Kläger dem Grunde nach zustehen. Dies ist einerseits das Pflegegeld nach § 64 SGB XII, welches sich für Schwerstpflegebedürftige - wie den Kläger - auf 665,00 Euro beläuft (vgl. § 64 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung seit 1. Januar 2002) und darüber hinaus, da die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „Bl“ festgestellt sind (vgl. zur Bindung an die Statusentscheidungen der Versorgungsämter auch im Bereich der Blindenhilfe BVerwGE 90, 65 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. November 2004 - L 5 BL 2/04 - ), die Bundesblindenhilfe (293,00 Euro; vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie ferner die Landesblindenhilfe (204,52 Euro; vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG in der Fassung des Art. 4 des Ersten Gemeindehaushaltsstrukturgesetzes vom 16. Dezember 1996 ). Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die vorliegend gewährten Leistungen - Pflegegeld, Landesblindenhilfe, Bundesblindenhilfe - aufeinander anzurechnen sind; umstritten ist sonach, in welchem Verhältnis des Vorrangs und Nachrangs diese Leistungen zueinander stehen. Entsprechende Anrechnungsregelungen sind in §§ 66, 72 SGB XII sowie in § 3 LBlindG enthalten; sämtliche Vorschriften dienen dazu, Doppelleistungen bei Zweckidentität und Gleichartigkeit der Leistungen auszuschließen (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BSGE 93, 290, 294 f. = SozR 4-1300 § 107 Nr. 1; BVerwGE 88, 86, 90; 92, 220, 225).
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§ 66 Abs. 1 SGB XII bestimmt: Leistungen nach § 64 und 65 Abs. 2 SGB XII werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (Satz 1 a.a.O.); auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 72 SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 v.H., Pflegegelder nach dem SGB XI jedoch in dem Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen (Satz 2 a.a.O.). In § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist geregelt, dass blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt wird, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. sind auf die Blindenhilfe Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 v.H. des Betrages nach § 72 Abs. 2 SGB XII anzurechnen (Satz 3 a.a.O.). Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 4 a.a.O.). Nach § 3 Abs. 1 LBlindG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 ) wiederum werden Leistungen, die dem Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, auf die Landesblindenhilfe angerechnet. Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 v.H. des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und bei den Pflegestufen II und III mit jeweils 40 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB XI angerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LBlindG); entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet (Satz 2 a.a.O.). Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 3 a.a.O.). Bei Minderjährigen verringert sich der nach Absatz 2 jeweils anzurechnende Betrag um 50 v.H. (§ 3 Abs. 3 LBlindG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 a.a.O.). Die Beklagte möchte hier sowohl die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - bezüglich der Anrechnung der Bundes- und Landesblindenhilfe auf das nach § 64 SGB XII gewährte Pflegegeld - als auch § 72 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII - hinsichtlich der Anrechnung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe - sowie § 3 Abs. 1 bis 3 LBlindG - in Bezug auf die Anrechnung des Pflegegeldes auf die Landesblindenhilfe - zur Anwendung bringen. Diese wechselseitige Anrechnung des Pflegegeldes und der Leistungen der Blindenhilfe ist indessen nicht rechtmäßig. Sie führt über das oben dargestellte Doppelleistungsverbot hinaus, weil nicht nur die doppelte Auszahlung gleichartiger, zweckidentischer Leistungen verhindert wird, sondern über den Überschneidungsbereich hinaus eine Leistungskürzung erfolgt; dies hat der Kläger nicht hinzunehmen. Das Konkurrenzverhältnis der genannten Leistungsarten stellt sich vielmehr wie folgt dar:
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Nach dem Grundsatz der Spezialität vorrangig ist die - ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu gewährende - Landesblindenhilfe. Diese Leistung dient nach § 1 Abs. 1 LBlindG dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eines Blinden. Denselben Zweck haben im Übrigen nicht nur die Blindengelder nach den Regelungen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 BayBlindG, § 1 Abs. 1 Nds. LandesblindengeldG, § 1 Abs. 1 GHBG, § 1 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürBliGG), sondern auch - wie sich aus § 72 Abs. 1 1. Halbs. SGB XII ergibt - die Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII. Mit den genannten Leistungen der Blindenhilfe soll nicht so sehr ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie dienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BVerwGE 32, 89, 91 f; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 - FEVS 48, 516), und zwar ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. BSG und BVerwG a.a.O.; ferner BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 51, 281, 284). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die dem Kläger zustehende Landesblindenhilfe im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe eine zweckidentische und gleichartige Leistung darstellt.
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Obgleich sowohl § 3 Abs. 1 LBlindG als auch § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine Nachrangregelung bezüglich gleichartiger Leistungen enthalten, ist die Landesblindenhilfe - und das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede - die gegenüber der Bundesblindenhilfe vorrangige Leistung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - a.a.O.; ferner Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 49/86 - NJW 1988, 819, 821 ; außerdem BVerwGE 51, 281, 285 und die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in der Literatur; vgl. Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII § 72 Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII K§ 72 Rdnr. 6; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 72 Rdnr. 6; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 72 Rdnr. 2; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 67 Rdnr. 2). Denn mit der Einführung der Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, die im Gegensatz zur Bundesblindenhilfe (vgl. dort §§ 85, 87, 90 SGB XII) einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird, sollte dem besonders schweren Schicksal der zivilblinden Menschen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen - ähnlich den Kriegsblinden - ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse Rechnung getragen werden (vgl. die Abg. Hanne Landgraf in der Ersten Beratung des Landtags zum Initiativgesetzentwurf der Abg. Hanne Landgraf und Gen. - Entwurf eines Gesetzes über die Landesblindenhilfe - Landtags-Drucksache V-4384, Protokoll der 105. Sitzung vom 29. April 1971, S. 6136 ff.). Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf die seinerzeit bereits eingeführten Landesblindengeldgesetze in anderen Bundesländern (Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) eine Klarstellung des § 3 LBlindG (jetzt § 3 Abs. 1 a.a.O.) im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Bundesblindenhilfe nicht für erforderlich gehalten (vgl. Schriftlicher Bericht des Abg. Feucht zur 28. Sitzung des Sozialausschusses des Landtags vom 19. Mai 1971, S. 7914 f.).
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Demgemäß ist die Landesblindenhilfe bei dem minderjährigen Kläger ungekürzt mit 204,52 Euro (vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG) in Ansatz zu bringen. Da die Bundesblindenhilfe mit monatlich 293,00 Euro jedoch höher ist (vgl. § 72 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII in der Fassung des Einordnungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O. ), kommt ein Aufstockungsbetrag von 88,48 Euro als ergänzende Leistung hinzu; denn § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist gegenüber der Landesblindenhilfe lediglich nachrangig, „soweit“ blinde Menschen gleichartige Leistungen erhalten (vgl. Baur in Mergler/Zink, a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O.; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O.; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 72 Rdnrn. 5, 7). Sonach ergibt sich ein Gesamtbetrag der dem Kläger zustehenden Landes- und Bundesblindenhilfe von 293,00 Euro (204,52 Euro Landesblindenhilfe, 88,48 Euro Bundesblindenhilfe).
25 
Die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind wiederum nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. hierzu BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3) pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich die vorgenannte Anrechnungsvorschrift nicht nur auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, sondern auch auf die Leistungen für blinde Menschen nach den Landesblindengeldgesetzen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. Oktober 2005 - Au 3 K 04.01695 - ; Krahmer in LPK-SGB XII, a.a.O., § 66 Rdnr. 3; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 66 Rdnr. 6), mithin auch auf die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, denn diese Hilfeart stellt - wie oben ausgeführt - eine der Bundesblindenhilfe gleichartige und damit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung dar. Eine Anrechnung der Bundesblindenhilfe (seinerzeit geregelt in § 67 BSHG) sowie gleichartiger Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften auf das sozialhilferechtliche Pflegegeld war erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) als Satz 4 in die Vorläufervorschrift des § 69 Abs. 3 BSHG eingefügt worden, wobei die seinerzeit vorgesehene volle Anrechnung rückwirkend zum genannten Datum aufgrund des Art. II § 14 des 3. Kapitels des SGB X vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) durch eine zeitlich gestaffelte Anrechnungsregelung ersetzt worden war, sodass seit 1. Januar 1985 70 v.H. der Blindenhilfeleistungen auf das Pflegegeld anzurechnen waren. Hintergrund der Einführung einer Anrechnungsregelung - § 69 BSHG in der Fassung vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) sowie alle nachfolgenden Fassungen bis 31. Dezember 1981 hatten eine solche nicht vorgesehen - war, dass die Kumulierung gleichartiger Leistungen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung von Blindenhilfe und Pflegegeld als nicht (mehr) gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. Bundestags-Drucksachen 8/2534 S. 5 und 9/842, S. 90 f.; zur Gesetzesentwicklung ferner Schubert in Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Auflage, § 69 Rdnr. 16a). Auch die mit Wirkung vom 1. April 1995 durch Art. 18 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführte und bis 21. Dezember 2004 anwendbare Leistungskonkurrenzregelung des § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG hatte an der Anrechnung der Blindenhilfen mit einem Vomhundertsatz von 70 festgehalten. Daran hat sich mit der Einführung des SGB XII mit Wirkung vom 1. Januar 2005 nichts geändert (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63). Anzurechnen nach den genannten Vomhundertsatz sind sonach auf das Pflegegeld die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe mit insgesamt 205,10 Euro, sodass bezüglich des Pflegegeldes monatlich nur noch 459,90 Euro zur Auszahlung durch die Beklagte gelangen können. Nach allem kann der Kläger aus den drei Leistungsarten einen Gesamtbetrag von monatlich 752,90 Euro beanspruchen.
26 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine weitergehende Anrechnung ausgeschlossen; dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der hier umstrittenen Regelungen sowie der Gesetzessystematik im Übrigen. Wie bereits vorstehend dargestellt, hatte das BSHG bis zum 31. Dezember 1981 eine Leistungskonkurrenz zwischen den Blindenhilfen und dem sozialhilferechtlichen Pflegegeld nicht vorgesehen. Zwar hatte das BSHG in § 67 Abs. 1 in allen Fassungen seit seinem Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Juli 1962 (als negative Tatbestandsvoraussetzung) bestimmt, dass dem begünstigten Personenkreis zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren war, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielten. In § 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG (ab 1. April 1995 § 69c Abs. 1 Satz 1 BSHG) war geregelt, dass das sozialhilferechtliche Pflegegeld nicht zu gewähren war, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielt. Gemeint waren damit jedoch stets Leistungen außerhalb des Rechts der Sozialhilfe, welche ihrer Struktur nach, z.B. aufgrund ihrer Verwurzelung im Sozialversicherungs- oder Versorgungsrecht (vgl. etwa die Pflegegelder und Pflegezulagen nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 26 Abs. 8, 35 des Bundesversorgungsgesetzes) - im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe auch die Landesblindengelder - bei Gleichartigkeit vorrangig sind (vgl. schon die Beispiele in Knopp/Fichtner, a.a.O., § 67 Rdnrn. 2 f., § 69 Rdnr. 16, in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 2, § 69c Rdnr. 2 sowie in Mergler/Zink, BSHG, § 67 Rdnrn. 35 f., § 69c Rdnr. 22). Dabei ist es auch nach den Bestimmungen der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geblieben, welche den früheren Rechtszustand insoweit unverändert fortgeführt haben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63 und 64). Dasselbe gilt für die Anrechnungsregelung des § 3 LBlindG (in der Fassung vom 8. Februar 1972) - jetzt § 3 Abs. 1 LBlindG -, die sich weitgehend an die vorstehend zitierte Formulierung in § 67 BSHG anlehnt. Mit „gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften“ im Sinne der vorgenannten Bestimmungen können mithin nach der dargestellten Rechtsentwicklung nur Leistungen aufgrund von Vorschriften außerhalb des Sozialhilferechts des SGB XII (früher BSHG) gemeint sein (vgl. zum Verhältnis der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG und landesrechtlichen Leistungen allerdings BVerwGE 117, 172 ff.).
27 
Für die gefundene Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik. Zu beachten ist, dass das Sozialhilferecht ein geschlossenes Leistungssystem bietet (vgl. BVerwGE 34, 80, 81 f.), in welchem das Pflegegeld und die Blindenhilfe aufeinander abgestimmt sind. Darin fügt sich auch das LBlindG ein, welches für seinen Geltungsbereich dieses bundesrechtliche Leistungssystem nicht durchbrechen will (vgl. hierzu auch BVerwGE 117, 172, 176 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 - FEVS 52, 159). Dabei regelt Bundesrecht in § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII das Verhältnis des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII zur Landes- und Bundesblindenhilfe im Sinne eines Nachrangs des Pflegegeldes gegenüber diesen Leistungen. Demgegenüber betrifft § 72 Abs. 4 SGB XII das Verhältnis der Bundesblindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII, während § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - und § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - wie gesagt der Abstimmung der Leistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger außerhalb des SGB XII dient (so schon BVerwGE 34, 80, 81 f.; ferner BVerwGE 88, 86, 90; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. K § 72 Rdnrn. 5, 9; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., § 72 Rdnr. 29; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Rdnr. 10; Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 72 Rdnrn. 14, 18; a.A. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O. § 72 Rdnr.7). In das sozialhilferechtliche Leistungssystem passt sich auch das LBlindG ein, welches dieses System seiner Intention nach unangetastet lässt (vgl. nochmals BVerwGE 117, 172, 176; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 a.a.O.), sodass das Pflegegeld (§ 64 SGB XII) nicht nur mit Bezug auf die Bundesblindenhilfe, sondern auch hinsichtlich der Landesblindenhilfe im Umfang der pauschalen Anrechnungsregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nachrangig ist.
28 
Sonach kommt eine Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes weder auf das Bundesblindengeld noch auf das Landesblindengeld in Betracht. Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung die Vorschriften des § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und des § 3 Abs. 2 LBlindG heranziehen möchte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die genannten Bestimmungen sind bereits von ihrem Wortlaut her auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII nicht anwendbar, denn sie betreffen nur das Verhältnis der Blindenhilfen zu den Pflegeleistungen für häusliche Pflege nach dem SGB XI. Beide Vorschriften sind im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) zu sehen. Mit Wirkung vom 1. August 1996 war durch Art. 18 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in § 67 Abs. 1 BSHG ein Satz 2 eingefügt worden, nach dem Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI mit bis zu 70 v.H. anzurechnen waren; die Regelung war auf Anregung des Bundesrats eingeführt worden, der sie damit begründet hatte, dass eine Teilkongruenz der Blindenhilfe mit den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung bestehe (vgl. BT-Drucksache 13/24 S. 42 f.; zur Gesetzesentwicklung auch Brühl in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 3). Denselben Gesetzeszweck verfolgt auch die Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; lediglich zur Verringerung des hohen Verwaltungsaufwandes sind nunmehr anstelle der bislang eine Ermessensausübung erfordernden Entscheidung eindeutige, gestaffelte Kürzungsvorgaben festgeschrieben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64). Nichts anderes gilt für die Landesblindenhilfe. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 LBlindG wurden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 873) in Kraft gesetzt; auch sie dienen der Vermeidung einer Überkompensation der blindheitsbedingten Mehraufwendungen bei zumindest teilweiser Kongruenz der Leistungen der Pflegeversicherung mit der Landesblindenhilfe (vgl. Landtags-Drucksache 11/6866 S. 1 und 6). Eine Anrechnungsregel für das sozialhilferechtliche Pflegegeld ist damit nicht geschaffen worden; dies war auch nicht notwendig, weil entsprechende Anrechnungsregelungen - wie ausgeführt - bereits im Sozialhilferecht (vgl. jetzt § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; bis 31. Dezember 2004 § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG, bis 31. März 1995 § 69 Abs. 3 Satz 4 BSHG) vorhanden waren und sind.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
13 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
14 
Zur Entscheidung gestellt im Berufungsverfahren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes) sind noch der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 sowie der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Bescheid vom 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005. Einer gerichtlichen Überprüfbarkeit auch des Bescheides vom 11. April 2005, der den erstgenannten Bescheid inhaltlich abgeändert hat und sonach über § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist, steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihn im Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 nicht abgehandelt hat; denn insoweit hatte sie im Widerspruchsverfahren das klägerische Ziel aufgrund fehlerhafter Auslegung des Begehrens verkannt (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-7140 § 90a Nr. 1 S. 2), sodass nicht nochmals ein eigenes Vorverfahren durchzuführen war. Nachdem das Widerspruchsverfahren mithin bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 abgeschlossen und zudem mit der Klageerhebung die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen war (vgl. BSGE 75, 241, 245 f. = SozR 3-5850 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R - ), fehlte der Beklagten auch die Befugnis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005; sie hat diesen Widerspruchsbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 deshalb zu Recht aufgehoben. In der Sache umstritten ist im vorliegenden Verfahren allein die Höhe des Pflegegeldes, der Landesblindenhilfe und der Bundesblindenhilfe seit 1. Januar 2005, nicht dagegen die Pflegehilfsmittel, welche die Beklagte jedenfalls auf der Grundlage des Bescheides vom 3. Februar 2005 weiterhin in Höhe von monatlich 31,00 Euro gewährt; dem hat der Kläger in seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag Rechnung getragen.
15 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Verfahrensrechtliche Grundsätze, die den Senat an einer Sachentscheidung hinderten, liegen nicht vor. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich bezüglich der streitbefangenen Leistungen des Pflegegeldes und der Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII, das in den hier interessierenden Teilen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch - Einordnungsgesetz - vom 27. Dezember 2003 ), aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 ; vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 1). Darüber hinaus ist der Senat an die Rechtswegentscheidung des SG ohnehin bereits aufgrund der §§ 202 SGG, 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gebunden. Deshalb hat hier mit Blick auf die umstrittene Landesblindenhilfe nach dem LBlindG vom 8. Februar 1972 (GBl. 56; zuletzt geändert durch Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 ) eine erneute Überprüfung des Rechtswegs nicht stattzufinden, obgleich der Landesgesetzgeber für das LBlindG - im Gegensatz zu den Landesblindengeldgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Blindengeldgesetzes, § 9 Abs. 4 des niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde, § 8 Abs. 2 des sächsischen Landesblindengeldgesetzes, § 7 Abs. 2 des Thüringer Blindengeldgesetzes) - die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte nicht angeordnet hat und es zweifelhaft erscheint, ob eine Rechtswegzuständigkeit hinsichtlich der auf Landesrecht beruhenden Regelungen des - überdies versorgungsrechtliche Züge aufweisenden - LBlindG überhaupt über die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG begründet werden kann. Wegen der zumindest über § 17a Abs. 5 GVG begründeten Zulässigkeit des Rechtswegs ist allerdings eine umfassende Entscheidungszuständigkeit des Senats gegeben (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGG).
16 
Die Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden und darüber hinaus statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung jedenfalls laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG; hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 21 f. m.w.N.).
17 
Bei den Bescheiden vom 3. Februar und 11. April 2005 handelt es sich Verwaltungsakte „mit Dauerwirkung“, sodass hier Streitgegenstand die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist. Zwar war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) grundsätzlich davon auszugehen, dass namentlich die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - wegen ihres „Gegenwartscharakters“ keine „rentengleichen Dauerleistungen“ darstelle, sodass der gerichtlichen Nachprüfung regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen war (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3; BVerwGE 28, 216, 217 f.; ). Dieser Grundsatz galt nach der Rechtsprechung des BVerwG indes nicht unbeschränkt, wenn nämlich die Auslegung ergab, dass die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächst liegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hatte (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 99, 149, 153 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 6 JWG Nr. 15; zusammenfassend ferner Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -). Dies war vor allem bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen anzunehmen - wie z.B. der Hilfe zur Pflege -, da es sich hier in der Regel um länger währende Hilfebedarfe handelte, bei denen wegen hoher Freibeträge Einkommensschwankungen oft keine Auswirkung hatten (instruktiv Rothkegel in Rothkegel u.a., Sozialhilferecht, Teil II Kapitel 6 Rdnr. 6 f.). Nach der Rechtsprechung des BSG hingegen ist zur Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung allein abzustellen auf die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsakts; diesem ist, selbst wenn die Leistung nur für kurze Zeit gewährt werden sollte, bereits dann Dauerwirkung beizulegen, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen entfaltet (vgl. BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48; BSGE 88, 172, 174 = SozR 34300 § 119 Nr. 3). Die Rechtmäßigkeit eines derartigen Verwaltungsakts ist nach dieser Rechtsprechung - vom Fall des von vornherein zeitlich begrenzten klägerischen Begehrens abgesehen - bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu überprüfen (so etwa zur - nach der Sollvorschrift des § 190 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch längstens für ein Jahr zu bewilligenden - Arbeitslosenhilfe BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 Rdnr. 4 ).
18 
Gleich welchem höchstrichterlichen Ansatz zum Dauerverwaltungsakt zu folgen wäre, sind vorliegend die streitbefangenen Leistungsbewilligungen der Beklagten in jedem Fall als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Denn sie haben über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus Wirkungen entfaltet; das Pflegegeld, die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind in den streitbefangenen Bescheiden nach den Besonderheiten des Falles auch nicht zeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in die Zukunft und damit für eine längere Dauer bewilligt worden (vgl. im Übrigen zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bereits Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - ). Tatsächlich oder rechtlich wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sind indes bei - Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) bewilligenden - Dauerverwaltungsakten nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. auch BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2004 - 21 K 2967/03 - ; hiervon abweichend BVerwGE 89, 81 ff. <§ 45 SGB X>). Die vorgenannte Verfahrensvorschrift gilt freilich nicht für die Landesblindenhilfe (vgl. § 5 Abs. 3 LBlindG); denn eine entsprechende Anwendung des SGB I und des SGB X ist dort - im Gegensatz zu anderen Ländergesetzen (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1 BayBlindG, § 9 Nds. LandesblindengeldG, § 7 Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose in Nordrhein-Westfalen, § 8 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 7 ThürBGG) - nicht angeordnet.
19 
Eine rechtlich wesentliche Änderung ist vorliegend in der im Bescheid vom 11. April 2005 bewilligten Blindenhilfe nach dem SGB XII zu sehen, die eine auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung darstellt, sodass die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111 ff. = SozR 1300 § 48 Nr. 19; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R - ) hier grundsätzlich eingreift. Dabei kann die Kürzungsverfügung im vorgenannten Bescheid nach den Umständen des Falles gerade noch als hinreichende kassatorische Entscheidung gesehen werden, wobei vorliegend hinzu kommt, dass der Kläger die Anrechnung eines Betrages von 205,10 Euro auf das Pflegegeld und damit die Kürzung desselben auf 459,90 Euro ohnedies hinnimmt; mithin stellt sich auch die Frage eines „Soll-Ermessens“ bei atypischen Sachverhalten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111, 115) hier nicht. Einen höheren Betrag als 205,10 Euro muss der Kläger sich indessen - wie im folgenden noch auszuführen sein wird - auf das Pflegegeld nicht anrechnen lassen; damit erübrigen sich auch Erörterungen dazu, ob sich der Bescheid vom 3. Februar 2005 mit Blick auf die vor 2005 erfolgten Pflegegeldgewährungen ebenfalls am Maßstab des § 48 SGB X hätte messen lassen müssen. Gerichtlich voll überprüfbar ist im Übrigen der Verfügungssatz im Bescheid vom 3. Februar 2005 hinsichtlich der mit 122,52 Euro bewilligten Landesblindenhilfe, welchen der Kläger bereits mit seinem Widerspruch vom 28. Februar 2005 angegriffen hat. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte, der seit 1. Januar 2005 als örtlichem Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach dem LBlindG obliegen (vgl. § 7 LBlindG in der Fassung des Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 a.a.O.), hinsichtlich der Bewilligung der genannten Leistung - ungeachtet des Bescheides des LWV vom 10. Januar 2003 - eine neue und eigenständige Regelung getroffen und nicht lediglich ohne Sachprüfung eine „wiederholende Verfügung“ ohne Verwaltungsaktsqualität ausgesprochen (vgl. hierzu BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 3; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Rdnr. 32 ). Der Kläger kann auch eine höhere Landesblindenhilfe als monatlich 122,52 Euro, nämlich den vollen Betrag von 204,52 Euro, beanspruchen; freilich muss er sich auf die Bundesblindenhilfe diesen Betrag anrechnen lassen, sodass er insgesamt an Blindenhilfeleistungen 293,00 Euro verlangen kann. Noch weitergehende Anrechnungen - wie sie die Beklagte hat vornehmen wollen - finden jedoch nicht statt.
20 
Nicht umstritten unter den Beteiligten ist, welche Leistungen dem Kläger dem Grunde nach zustehen. Dies ist einerseits das Pflegegeld nach § 64 SGB XII, welches sich für Schwerstpflegebedürftige - wie den Kläger - auf 665,00 Euro beläuft (vgl. § 64 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung seit 1. Januar 2002) und darüber hinaus, da die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „Bl“ festgestellt sind (vgl. zur Bindung an die Statusentscheidungen der Versorgungsämter auch im Bereich der Blindenhilfe BVerwGE 90, 65 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. November 2004 - L 5 BL 2/04 - ), die Bundesblindenhilfe (293,00 Euro; vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie ferner die Landesblindenhilfe (204,52 Euro; vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG in der Fassung des Art. 4 des Ersten Gemeindehaushaltsstrukturgesetzes vom 16. Dezember 1996 ). Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die vorliegend gewährten Leistungen - Pflegegeld, Landesblindenhilfe, Bundesblindenhilfe - aufeinander anzurechnen sind; umstritten ist sonach, in welchem Verhältnis des Vorrangs und Nachrangs diese Leistungen zueinander stehen. Entsprechende Anrechnungsregelungen sind in §§ 66, 72 SGB XII sowie in § 3 LBlindG enthalten; sämtliche Vorschriften dienen dazu, Doppelleistungen bei Zweckidentität und Gleichartigkeit der Leistungen auszuschließen (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BSGE 93, 290, 294 f. = SozR 4-1300 § 107 Nr. 1; BVerwGE 88, 86, 90; 92, 220, 225).
21 
§ 66 Abs. 1 SGB XII bestimmt: Leistungen nach § 64 und 65 Abs. 2 SGB XII werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (Satz 1 a.a.O.); auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 72 SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 v.H., Pflegegelder nach dem SGB XI jedoch in dem Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen (Satz 2 a.a.O.). In § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist geregelt, dass blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt wird, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. sind auf die Blindenhilfe Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 v.H. des Betrages nach § 72 Abs. 2 SGB XII anzurechnen (Satz 3 a.a.O.). Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 4 a.a.O.). Nach § 3 Abs. 1 LBlindG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 ) wiederum werden Leistungen, die dem Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, auf die Landesblindenhilfe angerechnet. Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 v.H. des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und bei den Pflegestufen II und III mit jeweils 40 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB XI angerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LBlindG); entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet (Satz 2 a.a.O.). Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 3 a.a.O.). Bei Minderjährigen verringert sich der nach Absatz 2 jeweils anzurechnende Betrag um 50 v.H. (§ 3 Abs. 3 LBlindG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 a.a.O.). Die Beklagte möchte hier sowohl die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - bezüglich der Anrechnung der Bundes- und Landesblindenhilfe auf das nach § 64 SGB XII gewährte Pflegegeld - als auch § 72 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII - hinsichtlich der Anrechnung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe - sowie § 3 Abs. 1 bis 3 LBlindG - in Bezug auf die Anrechnung des Pflegegeldes auf die Landesblindenhilfe - zur Anwendung bringen. Diese wechselseitige Anrechnung des Pflegegeldes und der Leistungen der Blindenhilfe ist indessen nicht rechtmäßig. Sie führt über das oben dargestellte Doppelleistungsverbot hinaus, weil nicht nur die doppelte Auszahlung gleichartiger, zweckidentischer Leistungen verhindert wird, sondern über den Überschneidungsbereich hinaus eine Leistungskürzung erfolgt; dies hat der Kläger nicht hinzunehmen. Das Konkurrenzverhältnis der genannten Leistungsarten stellt sich vielmehr wie folgt dar:
22 
Nach dem Grundsatz der Spezialität vorrangig ist die - ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu gewährende - Landesblindenhilfe. Diese Leistung dient nach § 1 Abs. 1 LBlindG dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eines Blinden. Denselben Zweck haben im Übrigen nicht nur die Blindengelder nach den Regelungen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 BayBlindG, § 1 Abs. 1 Nds. LandesblindengeldG, § 1 Abs. 1 GHBG, § 1 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürBliGG), sondern auch - wie sich aus § 72 Abs. 1 1. Halbs. SGB XII ergibt - die Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII. Mit den genannten Leistungen der Blindenhilfe soll nicht so sehr ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie dienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BVerwGE 32, 89, 91 f; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 - FEVS 48, 516), und zwar ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. BSG und BVerwG a.a.O.; ferner BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 51, 281, 284). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die dem Kläger zustehende Landesblindenhilfe im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe eine zweckidentische und gleichartige Leistung darstellt.
23 
Obgleich sowohl § 3 Abs. 1 LBlindG als auch § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine Nachrangregelung bezüglich gleichartiger Leistungen enthalten, ist die Landesblindenhilfe - und das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede - die gegenüber der Bundesblindenhilfe vorrangige Leistung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - a.a.O.; ferner Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 49/86 - NJW 1988, 819, 821 ; außerdem BVerwGE 51, 281, 285 und die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in der Literatur; vgl. Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII § 72 Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII K§ 72 Rdnr. 6; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 72 Rdnr. 6; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 72 Rdnr. 2; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 67 Rdnr. 2). Denn mit der Einführung der Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, die im Gegensatz zur Bundesblindenhilfe (vgl. dort §§ 85, 87, 90 SGB XII) einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird, sollte dem besonders schweren Schicksal der zivilblinden Menschen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen - ähnlich den Kriegsblinden - ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse Rechnung getragen werden (vgl. die Abg. Hanne Landgraf in der Ersten Beratung des Landtags zum Initiativgesetzentwurf der Abg. Hanne Landgraf und Gen. - Entwurf eines Gesetzes über die Landesblindenhilfe - Landtags-Drucksache V-4384, Protokoll der 105. Sitzung vom 29. April 1971, S. 6136 ff.). Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf die seinerzeit bereits eingeführten Landesblindengeldgesetze in anderen Bundesländern (Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) eine Klarstellung des § 3 LBlindG (jetzt § 3 Abs. 1 a.a.O.) im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Bundesblindenhilfe nicht für erforderlich gehalten (vgl. Schriftlicher Bericht des Abg. Feucht zur 28. Sitzung des Sozialausschusses des Landtags vom 19. Mai 1971, S. 7914 f.).
24 
Demgemäß ist die Landesblindenhilfe bei dem minderjährigen Kläger ungekürzt mit 204,52 Euro (vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG) in Ansatz zu bringen. Da die Bundesblindenhilfe mit monatlich 293,00 Euro jedoch höher ist (vgl. § 72 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII in der Fassung des Einordnungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O. ), kommt ein Aufstockungsbetrag von 88,48 Euro als ergänzende Leistung hinzu; denn § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist gegenüber der Landesblindenhilfe lediglich nachrangig, „soweit“ blinde Menschen gleichartige Leistungen erhalten (vgl. Baur in Mergler/Zink, a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O.; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O.; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 72 Rdnrn. 5, 7). Sonach ergibt sich ein Gesamtbetrag der dem Kläger zustehenden Landes- und Bundesblindenhilfe von 293,00 Euro (204,52 Euro Landesblindenhilfe, 88,48 Euro Bundesblindenhilfe).
25 
Die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind wiederum nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. hierzu BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3) pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich die vorgenannte Anrechnungsvorschrift nicht nur auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, sondern auch auf die Leistungen für blinde Menschen nach den Landesblindengeldgesetzen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. Oktober 2005 - Au 3 K 04.01695 - ; Krahmer in LPK-SGB XII, a.a.O., § 66 Rdnr. 3; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 66 Rdnr. 6), mithin auch auf die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, denn diese Hilfeart stellt - wie oben ausgeführt - eine der Bundesblindenhilfe gleichartige und damit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung dar. Eine Anrechnung der Bundesblindenhilfe (seinerzeit geregelt in § 67 BSHG) sowie gleichartiger Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften auf das sozialhilferechtliche Pflegegeld war erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) als Satz 4 in die Vorläufervorschrift des § 69 Abs. 3 BSHG eingefügt worden, wobei die seinerzeit vorgesehene volle Anrechnung rückwirkend zum genannten Datum aufgrund des Art. II § 14 des 3. Kapitels des SGB X vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) durch eine zeitlich gestaffelte Anrechnungsregelung ersetzt worden war, sodass seit 1. Januar 1985 70 v.H. der Blindenhilfeleistungen auf das Pflegegeld anzurechnen waren. Hintergrund der Einführung einer Anrechnungsregelung - § 69 BSHG in der Fassung vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) sowie alle nachfolgenden Fassungen bis 31. Dezember 1981 hatten eine solche nicht vorgesehen - war, dass die Kumulierung gleichartiger Leistungen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung von Blindenhilfe und Pflegegeld als nicht (mehr) gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. Bundestags-Drucksachen 8/2534 S. 5 und 9/842, S. 90 f.; zur Gesetzesentwicklung ferner Schubert in Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Auflage, § 69 Rdnr. 16a). Auch die mit Wirkung vom 1. April 1995 durch Art. 18 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführte und bis 21. Dezember 2004 anwendbare Leistungskonkurrenzregelung des § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG hatte an der Anrechnung der Blindenhilfen mit einem Vomhundertsatz von 70 festgehalten. Daran hat sich mit der Einführung des SGB XII mit Wirkung vom 1. Januar 2005 nichts geändert (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63). Anzurechnen nach den genannten Vomhundertsatz sind sonach auf das Pflegegeld die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe mit insgesamt 205,10 Euro, sodass bezüglich des Pflegegeldes monatlich nur noch 459,90 Euro zur Auszahlung durch die Beklagte gelangen können. Nach allem kann der Kläger aus den drei Leistungsarten einen Gesamtbetrag von monatlich 752,90 Euro beanspruchen.
26 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine weitergehende Anrechnung ausgeschlossen; dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der hier umstrittenen Regelungen sowie der Gesetzessystematik im Übrigen. Wie bereits vorstehend dargestellt, hatte das BSHG bis zum 31. Dezember 1981 eine Leistungskonkurrenz zwischen den Blindenhilfen und dem sozialhilferechtlichen Pflegegeld nicht vorgesehen. Zwar hatte das BSHG in § 67 Abs. 1 in allen Fassungen seit seinem Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Juli 1962 (als negative Tatbestandsvoraussetzung) bestimmt, dass dem begünstigten Personenkreis zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren war, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielten. In § 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG (ab 1. April 1995 § 69c Abs. 1 Satz 1 BSHG) war geregelt, dass das sozialhilferechtliche Pflegegeld nicht zu gewähren war, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielt. Gemeint waren damit jedoch stets Leistungen außerhalb des Rechts der Sozialhilfe, welche ihrer Struktur nach, z.B. aufgrund ihrer Verwurzelung im Sozialversicherungs- oder Versorgungsrecht (vgl. etwa die Pflegegelder und Pflegezulagen nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 26 Abs. 8, 35 des Bundesversorgungsgesetzes) - im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe auch die Landesblindengelder - bei Gleichartigkeit vorrangig sind (vgl. schon die Beispiele in Knopp/Fichtner, a.a.O., § 67 Rdnrn. 2 f., § 69 Rdnr. 16, in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 2, § 69c Rdnr. 2 sowie in Mergler/Zink, BSHG, § 67 Rdnrn. 35 f., § 69c Rdnr. 22). Dabei ist es auch nach den Bestimmungen der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geblieben, welche den früheren Rechtszustand insoweit unverändert fortgeführt haben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63 und 64). Dasselbe gilt für die Anrechnungsregelung des § 3 LBlindG (in der Fassung vom 8. Februar 1972) - jetzt § 3 Abs. 1 LBlindG -, die sich weitgehend an die vorstehend zitierte Formulierung in § 67 BSHG anlehnt. Mit „gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften“ im Sinne der vorgenannten Bestimmungen können mithin nach der dargestellten Rechtsentwicklung nur Leistungen aufgrund von Vorschriften außerhalb des Sozialhilferechts des SGB XII (früher BSHG) gemeint sein (vgl. zum Verhältnis der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG und landesrechtlichen Leistungen allerdings BVerwGE 117, 172 ff.).
27 
Für die gefundene Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik. Zu beachten ist, dass das Sozialhilferecht ein geschlossenes Leistungssystem bietet (vgl. BVerwGE 34, 80, 81 f.), in welchem das Pflegegeld und die Blindenhilfe aufeinander abgestimmt sind. Darin fügt sich auch das LBlindG ein, welches für seinen Geltungsbereich dieses bundesrechtliche Leistungssystem nicht durchbrechen will (vgl. hierzu auch BVerwGE 117, 172, 176 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 - FEVS 52, 159). Dabei regelt Bundesrecht in § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII das Verhältnis des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII zur Landes- und Bundesblindenhilfe im Sinne eines Nachrangs des Pflegegeldes gegenüber diesen Leistungen. Demgegenüber betrifft § 72 Abs. 4 SGB XII das Verhältnis der Bundesblindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII, während § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - und § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - wie gesagt der Abstimmung der Leistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger außerhalb des SGB XII dient (so schon BVerwGE 34, 80, 81 f.; ferner BVerwGE 88, 86, 90; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. K § 72 Rdnrn. 5, 9; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., § 72 Rdnr. 29; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Rdnr. 10; Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 72 Rdnrn. 14, 18; a.A. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O. § 72 Rdnr.7). In das sozialhilferechtliche Leistungssystem passt sich auch das LBlindG ein, welches dieses System seiner Intention nach unangetastet lässt (vgl. nochmals BVerwGE 117, 172, 176; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 a.a.O.), sodass das Pflegegeld (§ 64 SGB XII) nicht nur mit Bezug auf die Bundesblindenhilfe, sondern auch hinsichtlich der Landesblindenhilfe im Umfang der pauschalen Anrechnungsregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nachrangig ist.
28 
Sonach kommt eine Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes weder auf das Bundesblindengeld noch auf das Landesblindengeld in Betracht. Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung die Vorschriften des § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und des § 3 Abs. 2 LBlindG heranziehen möchte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die genannten Bestimmungen sind bereits von ihrem Wortlaut her auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII nicht anwendbar, denn sie betreffen nur das Verhältnis der Blindenhilfen zu den Pflegeleistungen für häusliche Pflege nach dem SGB XI. Beide Vorschriften sind im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) zu sehen. Mit Wirkung vom 1. August 1996 war durch Art. 18 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in § 67 Abs. 1 BSHG ein Satz 2 eingefügt worden, nach dem Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI mit bis zu 70 v.H. anzurechnen waren; die Regelung war auf Anregung des Bundesrats eingeführt worden, der sie damit begründet hatte, dass eine Teilkongruenz der Blindenhilfe mit den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung bestehe (vgl. BT-Drucksache 13/24 S. 42 f.; zur Gesetzesentwicklung auch Brühl in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 3). Denselben Gesetzeszweck verfolgt auch die Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; lediglich zur Verringerung des hohen Verwaltungsaufwandes sind nunmehr anstelle der bislang eine Ermessensausübung erfordernden Entscheidung eindeutige, gestaffelte Kürzungsvorgaben festgeschrieben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64). Nichts anderes gilt für die Landesblindenhilfe. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 LBlindG wurden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 873) in Kraft gesetzt; auch sie dienen der Vermeidung einer Überkompensation der blindheitsbedingten Mehraufwendungen bei zumindest teilweiser Kongruenz der Leistungen der Pflegeversicherung mit der Landesblindenhilfe (vgl. Landtags-Drucksache 11/6866 S. 1 und 6). Eine Anrechnungsregel für das sozialhilferechtliche Pflegegeld ist damit nicht geschaffen worden; dies war auch nicht notwendig, weil entsprechende Anrechnungsregelungen - wie ausgeführt - bereits im Sozialhilferecht (vgl. jetzt § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; bis 31. Dezember 2004 § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG, bis 31. März 1995 § 69 Abs. 3 Satz 4 BSHG) vorhanden waren und sind.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
3.
Inanspruchnahme von
a)
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
b)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
c)
anderen Leistungen nach § 64f,
d)
Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
4.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.

(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.