Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Nov. 2014 - L 2 P 20/14

Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München
II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Wirksamkeit des vor dem Sozialgericht München
Der Kläger ist der Sohn der inzwischen verstorbenen A., mit der er in häuslicher Gemeinschaft lebte. Frau A. erhielt mit Abhilfebescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2009 Leistungen der Pflegestufe I ab 17. Juli 2009. Im Laufe dieses Verwaltungsverfahren sowie des anschließenden sozialgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung der Pflegestufe II wurden mehrere Gutachten zur Pflegebedürftigkeit eingeholt. Die Sachverständige Dr. C. H. erstattete am 30. März 2011, der Sachverständige Dr. H. H. am 28. Dezember 2011 ein Gutachten jeweils nach persönlicher Untersuchung. Dr. H. hat zusammenfassend festgestellt, dass seit der Antragstellung am 17. Juli 2009 bis dato nur die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt gewesen seien. Die Voraussetzungen für die Pflegestufe II dürften aber in absehbarer Zeit - wohl im Jahr 2012 - erfüllt sein. Nach persönlicher Untersuchung durch den MDK (Gutachten vom 14. Dezember 2012) hat die Beklagte ab November 2012 Leistungen der Pflegestufe II bewilligt. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2013 haben die Beteiligten folgenden unwiderruflichen Vergleich geschlossen:
„I.
Die Beklagte zahlt Pflegegeld der Pflegestufe II bereits ab Mai 2012 an die Klägerin.
II.
Die Beklagte zahlt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten an die Klägerin.
III.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit vollumfänglich erledigt ist.“
Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2013 hat die Beklagte den Vergleich ausgeführt.
Frau A. ist am 22. April 2013 verstorben. Mit Schriftsatz vom 26. September 2013 hat der Kläger als Sonderrechtsnachfolger der verstorbenen Frau A. den Vergleich angefochten und beantragt sinngemäß festzustellen, dass der Rechtsstreit im Verfahren
S 17 P 156/10 nicht durch Vergleich vom 31. Januar 2013 beendet worden ist.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2014 festgestellt, dass das Verfahren S 17 P 156/10 durch Vergleich beendet wurde. Der Vergleich, der nach herrschender Ansicht eine Doppelnatur im Sinne eines materiell-rechtlichen Vertrages und einer Prozesshandlung habe, sei wirksam zustande gekommen; es lägen weder prozess- noch materiellrechtliche Gründe vor, die den Vergleich unwirksam machen würden. Er sei wirksam zustande gekommen. Vor dem mit der Sache befassten Gericht hätten die damalige Klägerin und die Beklagte sich deckende Erklärungen abgegeben und eine zwischen den Beteiligten bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt (vgl. § 54 SGB X und § 779 BGB). Der Kläger sei beim Abschluss des Vergleichsvertrages anwesend gewesen und hätte wirksame Willenserklärungen zum Abschluss des Vergleichs gegeben.
Der Vergleich entspreche auch dem einschlägigen Prozessrecht. Die Erklärungen der Beteiligten sei entsprechend § 101 Abs. 1 SGG in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, vorgelesen und genehmigt (§ 122 SGG i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1, § 160 Abs. 3 Nr. 1 Zivilprozessordnung - ZPO) worden. Dies sei im Protokoll vermerkt (§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO), das unterschrieben worden sei (§ 163 ZPO).
Der Vergleich sei auch nicht in der Folgezeit unwirksam geworden, insbesondere sei er nicht wirksam angefochten worden. Es lägen keine Anfechtungsgründe nach §§ 119 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Der Vortrag des Klägers, die Berücksichtigung des Elementes der „aktivierenden Pflege“ hätte einen höheren Grundpflegebedarf und damit auch bereits seit Juli 2009 Pflegestufe II zur Folge gehabt, führe nicht dazu, dass er bei Vergleichsabschluss einem Irrtum unterlegen wäre. Denn der Sachverständige Dr. H. habe den Grundpflegebedarf für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (ab Antragstellung) bewertet, unter Berücksichtigung der individuellen Pflegesituation und der Tatsache, dass aufgrund der dementiellen Erkrankung von Frau A. ein großer Bestandteil des Hilfebedarfs die Anleitung, Aufforderung und Überwachung im Sinne einer „aktivierenden Pflege“ gewesen sei. Alles, was der Kläger nunmehr vorträgt, sei vom Sachverständigen ausreichend berücksichtigt worden und sei auch in den gerichtlichen Vergleich eingeflossen, auch unter Anlehnung an die Prognose des Sachverständigen (Erhöhung des Hilfebedarfs aufgrund der progredienten Entwicklung der Demenz bereits vor November 2012).
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger ausgeführt, dass der Gerichtsbescheid nicht auf alle von ihm genannte Anfechtungsgründe eingehe. Der Erklärungsirrtum beziehe sich auf das vorgelagerte, grundlegende Erfordernis, ob aktivierende Pflege sowie die teilweise Übernahme pflegerischer Verrichtungen generell nun positiv mit gutachterlicher Pflegezeitmessung korreliert sei oder nicht. Auslöser der Anfechtung seien das grundsätzliche Erfordernis zur Berücksichtigung von zeitlichen Orientierungswerten bei der Pflegezeitbemessung im Fall von aktivierender Pflege sowie bei teilweiser Übernahme von Verrichtungen in der Pflege. Der Vergleich werde nicht wegen Irrtums über die Berücksichtigung der aktivierenden Pflege im Gutachten vom Dezember 2011 angefochten, sondern aufgrund eines Irrtums über das Erfordernis einer Erfüllung der zeitlichen Orientierungswerte bzw. Übererfüllung in der Pflegezeitbemessung im Fall von Alzheimer-Demenz. Dabei sei der Erklärungsirrtum bei der Zustimmung des Vergleichsangebots aufgrund zweier Ursachen gegeben:
- Dem Vergleich sei auf Basis der Erklärungen der Richterin sowie der Gegenpartei über den vermeintlich negativen Zusammenhang der teilweisen inhaltlichen Übernahme von konkreten, physischen Pflegeverrichtungen heraus aus einem Irrtum über den in der gesetzlichen Realität tatsächlich gegensätzlichen Sachverhalt heraus zugestimmt worden.
- Eine Fehlerhaftigkeit der anschließenden Rückberechnung des mutmaßlichen Eintritts von Pflegestufe II sei nicht erkannt worden; fehlerhaft deshalb, weil als Rechnungsmaßstab für die Rückberechnung der falsche Geltungszeitraum mit dem gutachterlich festgestellten Zeitaufwand erst ab dem Begutachtungsdatum angesetzt worden sei. Der gutachterlich zuerkannte zeitliche Pflegeaufwand greife jedoch, bedingt durch die sozialgerichtliche Fragestellung nach dem Pflegezeitaufwand ab Erstantrag im Juli 2009, viel früher, also nicht erst zum Zeitpunkt der Begutachtung. Die aufgrund dieser Fragestellung gutachterlich erfolgten Diagnosen seien verbindlich und könnten auch nicht durch einen etwaigen Zusatz auf „progredienten Krankheitsverlauf“ oder „bisherige Verschlechterungen“ abgeschwächt werden.
Auch weise der Vergleich formale Mängel auf, wenn die für die Willenserklärungen ursächlichen Gesprächsinhalte und dahingehende gegenseitige Ungewissheiten nicht im Protokoll der Sitzung festgehalten werden.
Die Beklagte hat auf ihre schriftsätzlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie den Gerichtsbescheid verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. April 2014 die Parteien vor den Güterichter verwiesen. Das Güterichterverfahren ist gescheitert.
Mit Beschluss vom 17. September 2014 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter übertragen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, die Gerichtsakte des Sozialgerichts sowie die Prozessakten beider Rechtszüge verwiesen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch unbegründet. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II statt I bereits ab Juli 2009 aus der Versicherung der Versicherten.
Aufgrund der Übertragung auf den Berichterstatter nach § 153 Abs. 5 SGG durch Beschluss vom 17. September 2014 entscheidet der Senat in der Besetzung mit dem Vorsitzenden als Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen.
Der Kläger führt den Rechtsstreit als Sonderrechtsnachfolger der verstorbenen Versicherten, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebte (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB I).
Der auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab Antragstellung im Juli 2009 gerichtete Rechtsstreit hat durch den gerichtlichen Vergleich zunächst seine Erledigung gefunden. In die materielle Prüfung kann nur eingestiegen werden, wenn der Vergleich unwirksam war. Der gerichtliche Vergleich weist eine Doppelnatur auf. Er ist zum einen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den materielles Recht gilt, zum anderen ein Prozessvertrag bzw. eine Prozesshandlung mit prozessbeendigender Wirkung. Aus materiell-rechtlichen oder prozessrechtlichen Gründen kann ein Vergleich insgesamt unwirksam sein und damit auch die beendigende Wirkung der Rechtshängigkeit entfallen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 101, Rdnr. 3 m. w. N.). Bei Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs oder über die ursprüngliche Gültigkeit des Vergleichs wird der Rechtsstreit fortgesetzt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 17); d. h., die Rechtshängigkeit lebt rückwirkend wieder auf.
Das Sozialgericht hat zutreffend durch Gerichtsbescheid festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 31. Januar 2013 beendet wurde und dieser vom Kläger nicht wegen Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB wirksam angefochten wurde. Auf die Gründe der Entscheidung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Entgegen der Darlegung des Klägers hat das Sozialgericht die Anfechtungsgründe des Klägers wie insbesondere den Vortrag, die Berücksichtigung des Elements der „aktivierenden Pflege“ hätte einen höheren Grundpflegebedarf und damit auch bereits seit Juli 2009 Pflegestufe II zur Folge gehabt, berücksichtigt. Zutreffend hat das Sozialgericht auf das Gutachten des Dr. H. verwiesen, das Grundlage für den Abschluss des Vergleichs war. Dieser hat den Grundpflegebedarf für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (also ab Antragstellung im Juli 2009 !) bewertet, unter Berücksichtigung der individuellen Pflegesituation und der Tatsache, dass aufgrund der dementiellen Erkrankung der Versicherten ein großer Bestandteil des Hilfebedarfs die Anleitung, Aufforderung und Überwachung im Sinne einer „aktivierenden Pflege“ waren. Zu dem Ergebnis, dass von Juli 2009 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung noch die Voraussetzungen der Pflegestufe I vorlagen, aber voraussichtlich im Jahr 2012 die Voraussetzungen der Pflegestufe II, kam der Sachverständige unter Annahme einer Prognose, dass sich der Hilfebedarf aufgrund der progredienten Entwicklung der Demenz erhöhen werde. Den Parteien war zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses sowohl diese Einschätzung des Gutachters also auch das Gutachten des MDK vom November 2012 bekannt und bewusst. Es war also eine Entscheidung zu treffen hinsichtlich des vorliegenden progredienten Verlaufs der Erkrankung mit stetiger Zunahme des Pflegebedarfs einerseits und der Festlegung des Zeitraums, ab dem der Hilfebedarf in der Grundpflege auf mindestens 120 Minuten angestiegen ist - nach dem Gutachten des MDK ab November 2012. Der Vergleich ist vor diesem Hintergrund zu sehen, so dass einvernehmlich als Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen der Pflegestufe II vorliegen, der Mai 2012 angenommen wurde.
Dabei war dem Kläger, der die Versicherte damals bereits vertreten hat, offensichtlich bewusst, wie es zu diesem Vergleichsergebnis gekommen ist. Er hatte sich mit den vorliegenden Gutachten der Dr. H. und des Dr. H. schriftsätzlich befasst gehabt. So hat auch Dr. H. in ihrem Gutachten vom März 2011 dargelegt, dass eine weitere wesentliche Verschlechterung zu erwarten ist - aber bis zum Untersuchungszeitpunkt die Voraussetzungen der Pflegestufe II noch nicht vorlagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das SGB XI insgesamt von dem Leitbild der aktivierenden Pflege ausgeht (vgl. auch § 6 Abs. 2 SGB XI; zum Ganzen: Udsching, SGB XI, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12 m. w. N.). Dies berücksichtigen auch die Begutachtungsrichtlinien (z. B. im Bereich der Mobilität: BRi, Abschnitt ‚D. 5.5.). Auch Dr. H. hat in ihrem Gutachten dementsprechend den Hilfebedarf differenzierend betrachtet nach dem Erfordernis einer bloßen Anleitung bis hin zu einer vollen Übernahme der Grundpflege in bestimmten Bereichen wie bei der Hilfe beim Stuhlgang. Der Kläger hat diese Unterscheidung in seiner Darstellung des tatsächlichen zeitlichen Hilfebedarfs, den er in der Grundpflege auf 165 Minuten täglich errechnete, selbst vorgenommen. Bereits mit Schriftsatz vom 25. Juni 2011 machte er hierbei deutlich, dass er seine Einschätzung als den „real existierenden zeitlichen Pflegeaufwand im Sinne einer aktivierenden Pflege“ ansieht. Entsprechendes wird in der umfangreichen Stellungnahme des Klägers zu dem Gutachten des Dr. H. vom 13. Februar 2012 deutlich. Die Argumentation des Klägers, die er nun zur Anfechtung des Vergleichs vorbringt, zog sich daher bereits durch das gerichtliche Verfahren hindurch; ein Irrtum liegt hierbei also nicht vor. Durch gegenseitiges Nachgeben erfolgte im Rahmen des Vergleichsabschlusses vielmehr eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits, in dem die gegenseitigen Positionen zum Ausdruck kamen.
Dabei ist für eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums nicht von Bedeutung, dass der Kläger nun als Sonderrechtsnachfolger im Ergebnis weiterhin Einwendungen gegen das Gutachten des Dr. H. vorbringt und selbst zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe II bereits ab Juli 2009 vorgelegen hätten. Soweit der Kläger beanstandet, dass die Begutachtung bei demenzerkrankten Personen zu einem unbefriedigendem Ergebnis gelangt und tatsächlich auch bei seiner Mutter ein erheblich größerer zeitlicher Pflegeaufwand erforderlich war, wurde, wie dargelegt, bereits im Klageverfahren deutlich. Auch wenn es sicherlich zutreffend ist, dass der tatsächliche Zeitaufwand bei der Pflege dieser Personen zum Teil erheblich höher ist als dies bei der Begutachtung im Rahmen der §§ 14, 15 SGB XI anerkannt werden kann, stellt dies eine Problematik dar, die vom Gesetzgeber zu regeln ist. Das Bundessozialgericht hat vergleichbar zum Pflegebedarf von Menschen mit psychischen Erkrankungen entschieden, dass der allgemeine Aufsichts- und Betreuungsbedarf eines Versicherten, der nicht konkret im Zusammenhang mit einer der im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI abschließend aufgeführten Verrichtungen anfällt, im Rahmen der §§ 14, 15 SGB XI nicht zu berücksichtigen ist (BSG SozR 3-3300 § 14 Nrn. 5, 6, 8 und 10; BSG SozR 3-3300 § 15 Nrn. 1 und 8; BSG SozR 3-3300 § 43 a Nr. 5). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt somit in dieser Hinsicht kein Irrtum des Klägers vor, sondern ein Begehren, das er bereits laufend im Verfahren geäußert hat.
Weitere Einzelheiten, mit welcher Argumentation sich die Beteiligten in dem Vergleich auf den Mai 2012 als Datum einigten, ergeben sich nicht aus der Sitzungsniederschrift. Der Kläger hat aber auch nicht vorgetragen, dass er sich hinsichtlich des Monats oder des Jahres verrechnet habe, vielmehr beanstandet er, dass nicht von dem Erstantrag im Juli 2009, sondern dem Begutachtungsdatum ausgegangen werde. Nach Sinn und Zweck des Vergleichs, wie er vom Senat gelesen wird, sind die Beteiligten von dem nun aktuell vorgelegten MDK-Gutachten vom 14. Dezember 2012 ausgegangen, das in der Sitzung von der Beklagten eingebracht wurde, und haben den Zeitpunkt der Gewährung der Pflegestufe II um gut sieben Monate vorverlagert. Dabei irrte auch der Kläger nicht dahingehend, dass nach allen bisherigen Gutachten die Voraussetzungen der Pflegestufe II seit Juli 2009 verneint worden waren. Das MDK-Gutachten ändert hierbei auch nichts an der bisherigen „sozialgerichtlichen Fragestellung nach dem Pflegezeitaufwand ab Erstantrag im Juli 2009“.
Ein offensichtliches Missverständnis der damaligen Klägerin über das Erfordernis zur Erfüllung bzw. Übererfüllung der zeitlichen Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung bzw. dahingehender „Verwirrung“ durch die Beteiligten ist nicht ersichtlich.
Formale Mängel der Sitzungsniederschrift sind nicht erkennbar. Insbesondere ist es nicht Aufgabe der Sitzungsniederschrift, jede Einzelheit der Sitzung zu protokollieren, sondern den wesentlichen Ablauf der Sitzung und den Inhalt der Erörterungen. Völlig unverständlich ist, wie ggf. formale Mängel einer Nichtprotokollierung einen Erklärungsirrtum darstellen können, da die Erklärung (Annahme des Vergleichsangebots) vor endgültiger Abfassung der Sitzungsniederschrift abgegeben werden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich gemäß § 193 SGG. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht auch entschieden, dass Kosten nach § 197 a SGG nicht festzusetzen sind. Der Kläger ist der Sohn der verstorbenen Versicherten und lebte mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Er ist somit Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I. Das Verfahren ist gemäß § 183 S. 1 SGG für ihn kostenfrei.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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Annotations
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
(2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die Pflegebedürftigen an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken, um die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:
- 1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen; - 2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch; - 3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen; - 4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen; - 5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: - a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, - b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, - c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie - d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
- 6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.
(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
- 1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und - 5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
- 1.
Mobilität mit 10 Prozent, - 2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, - 3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent, - 4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent, - 5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.
(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
- 1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.
(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:
- 1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen; - 2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch; - 3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen; - 4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen; - 5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: - a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, - b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, - c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie - d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
- 6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.
(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
- 1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und - 5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
- 1.
Mobilität mit 10 Prozent, - 2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, - 3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent, - 4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent, - 5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.
(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
- 1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.
(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).