Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Juli 2018 - L 18 SO 249/17

published on 19/07/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Juli 2018 - L 18 SO 249/17
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Sozialgericht Nürnberg, S 5 SO 114/17, 11/09/2017

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.09.2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 23.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2017 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Fahrtkosten für den Zeitraum vom 16.12.2016 bis Ende des Schuljahres 2018 streitig.

Der 2007 geborene Kläger ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen „G“, „B“, „H“; Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 14.03.2008). Er leidet unter Morbus Down mit einem Herzfehler, Hypothyreose, einer kombinierten Entwicklungsstörung und Inkontinenz. Seit dem Schuljahr 2014/2015 besucht er die A-Schule, A-Str., A-Stadt (J). J ist eine staatlich genehmigte private Grundschule mit Ganztagsangebot, insbesondere mit pädagogischer Nachmittagsbetreuung. Ab dem Schuljahr 2016/2017 erfolgte die Nachmittagsbetreuung des Klägers im Hort (A-Hort; im Folgenden: JH) unter der oben genannten Adresse.

Mit Schreiben vom 10.03.2014 beantragte der Kläger durch seine Eltern die individuelle Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Mit Bescheid vom 05.06.2014 bewilligte der Beklagte für das Schuljahr 2014/2015 Leistungen für einen Schulbegleiter und lehnte die Schulbegleitung während des Schulweges ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Der Kläger benötige für den Schulweg eine Begleitung.

Auf entsprechenden Verlängerungsantrag hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 08.07.2015 (in Bezug auf den wöchentlichen Stundenumfang abgeändert durch Bescheid vom 15.09.2016) für die Schuljahre 2015/16 und 2016/17 weiter einen Schulbegleiter für die Unterrichtszeit im Rahmen des Ganztagesangebots. Der Antrag auf Schulwegbegleitung wurde erneut abgelehnt. Auch gegen den Bescheid vom 08.07.2015 legte der Kläger durch seine Eltern Widerspruch ein. Die beantragte individuelle Schulwegbegleitung sei zu Unrecht abgelehnt worden. Nur aufgrund seiner Behinderung sei der Kläger nicht in der Lage, den Schulweg selbstständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Ohne Behinderung könne der Kläger wie die anderen Kinder auch den Schulweg mit den von der Schule finanzierten Verkehrsmitteln nach entsprechender Einweisung bewältigen. Die Haltestelle befinde sich unmittelbar in der Nähe des Schulgebäudes. Der aktuelle Hilfebedarf Schulweg könne durch Kostenübernahme eines individuellen Fahrdienstes oder durch individuelle Schulwegbegleitung bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel abgedeckt werden. Letzteres werde gewünscht und auch beantragt. Denn die individuelle Schulwegbegleitung durch den Schulbegleiter bedeute für den Kläger ein regelmäßiges Schulwegtraining, das ihm mittel- bis langfristig die Chance eröffne, den Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln selbstständig zu meistern.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2015 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch „wegen Ablehnung der Begleitung auf dem Schulweg“ zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei bereits unzulässig, weil für das Schuljahr 2014/2015 wegen des Zeitablaufs für diese Zeitspanne nicht nachträglich ein Schulwegbegleiter gewährt werden könne. Eine Hilfegewährung komme in Betracht, wenn dadurch das Ziel verfolgt werde, dass der Leistungsberechtigte dazu befähigt werden solle, den Schulweg alleine zu bewältigen. Eine Schulwegbegleitung solle allenfalls eine zeitlich begrenzte Maßnahme darstellen. Aufgrund des aktuellen Entwicklungsstandes des Klägers sei noch nicht absehbar, dass eine solche Art von Training derzeit für ihn erfolgreich sein könne. Schon im begrenzten Raum des Schulhauses habe der Kläger Probleme, die immer wieder gleichen Wege zu bewältigen. Es stehe außer Frage, dass der Kläger lerne und die individuelle Schulwegbegleitung langfristig zum Erfolg führen könne. Doch nach der derzeitigen Prognose sei frühestens gegen Ende der Grundschulzeit oder zu Beginn der Hauptschulzeit mit diesem Entwicklungsstand zu rechnen.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19.11.2015 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG), die dort unter dem Aktenzeichen - Az. - S 5 SO 206/15 geführt wurde.

Mit Bescheid vom 24.03.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger vom 01.02.2017 bis längstens 31.01.2018 im Rahmen der angemessenen Schulbildung Leistungen für das Schulwegtraining mit einer Schulwegbegleitung. Es werde der Einsatz einer qualifizierten Hilfskraft zum derzeit vereinbarten Stundensatz in Höhe von 31,32 EUR bewilligt. Vom 01.02.2017 bis längstens 31.01.2018 werde eine Schulwegbegleitung im Umfang von bis zu 2,5 (Zeit) Stunden wöchentlich (30 Minuten pro Tag) bezogen auf die benötigte Zeit für die Bewältigung des Schulwegs genehmigt.

Die Klage S 5 SO 206/15 wurde im Erörterungstermin beim SG vom 17.07.2017 im Hinblick auf die Bewilligung durch Bescheid vom 24.03.2017 für erledigt erklärt.

Mit Bescheid vom 19.09.2016 (und dann mit Bescheid vom 21.08.2017) bewilligte der Beklagte „aufgrund eines umfassenden heilpädagogischen Betreuungsbedarfs“ Eingliederungshilfe im Umfang der Regelleistung im integrativen Hort der J ab dem 13.09.2016 bis vorerst 31.08.2017 (und dann mit Bescheid vom 21.08.2017 für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis vorerst 31.08.2018) zu den jeweils gültigen Entgeltsätzen sowie die Kosten für den Einsatz eines Integrationshelfers in Form einer qualifizierten Hilfskraft im Hort für wöchentlich bis zu vier (Zeit) Stunden. Die Anwesenheitszeit im integrativen Hort solle täglich mindestens 4 Stunden betragen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es würden die mit der Einrichtung vereinbarten Regelleistungen bewilligt. Es werde der Einrichtung eine Erhöhung der Personalausstattung finanziert, die der Erhöhung des Gewichtungsfaktors von 4,5 nach Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von 6 Stunden auf 5,5 entspreche. Darüber hinaus müsse die Einrichtung einen Fachdienst (zum Beispiel Heilpädagogen) im Umfang von mindestens 50 Stunden jährlich für die heilpädagogische Förderung des Kindes bereitstellen. Damit die Ziele der Eingliederungshilfe erreicht werden könnten, sei es notwendig, dass die integrative Tageseinrichtung mindestens 4 Stunden täglich besucht werde. Zusätzlich würden die Kosten für den Einsatz eines Integrationshelfers im integrativen Hort übernommen. Die Begleitung werde durch den Verein für Menschen (V), A-Stadt, sichergestellt.

Mit Schreiben vom 28.09.2016 beantragte der Kläger als Leistung der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme für die tägliche Beförderung und Begleitung durch einen Behindertenfahrdienst von JH zum Wohnort ab dem 13.09.2016, so lange der Kläger den Hort besuche und dort Eingliederungshilfe erhalte.

Mit Bescheid vom 21.12.2016 übernahm der Beklagte in Ausführung eines Eilbeschlusses des SG vom 05.12.2016, S 5 SO 192/16 ER und eines vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 29.03.2017 im Verfahren L 18 SO 9/17 B ER geschlossenen Vergleichs die Fahrtkosten für die Beförderung des Klägers auf dem Weg von JH nach Hause längstens bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017.

Mit Bescheid vom 23.03.2017 (Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 11.07.2017) lehnte der Beklagte den Antrag vom 28.09.2016 auf Übernahme der Beförderungskosten vom Hort zur Heimatadresse ab. Bei dem Besuch des JH handele es sich nicht um eine vollumfängliche Eingliederungshilfemaßnahme. Die bewilligten Leistungen stellten lediglich eine Zusatzfinanzierung zum Ausgleich des behinderungsbedingten Bedarfes dar. Insofern bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten als Annexleistung im Rahmen der Hilfe zur Schulausbildung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII.

Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben, die dort unter dem Az. S 5 SO 114/17 geführt wird.

Der Kläger hatte erstinstanzlich beantragt, dass die vom 16.12.2016 bis Ende des Schuljahres 2018 vorläufig bewilligten Fahrtkosten vom Beklagten endgültig bewilligt werden.

Mit Urteil vom 11.09.2017 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 23.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 11.07.2017 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Kosten für die anwesenheitstägliche individuelle Beförderung des Klägers von JH nach Hause im Zeitraum vom 16.12.2016 bis 31.08.2018 endgültig zu übernehmen. Der Kläger habe Anspruch auf Bewilligung von Fahrtkosten im Zeitraum vom 16.12.2016 (erste tatsächlich erfolgte Fahrt) bis zum 31.08.2018 für alle Tage, in denen er im Hort anwesend sei und entsprechende Fahrtkosten für die Fahrt vom Hort nach Hause anfielen. Der Anspruch sei eine Annexleistung zu dem als Eingliederungshilfe bewilligten Hortbesuch. Der Beklagte habe dem Kläger mit Bescheiden vom 19.09.2016 und 21.08.2017 ausdrücklich Eingliederungshilfe im Umfang der Regelleistungen im integrativen Hort ab dem 13.09.2016 bzw. ab dem 01.09.2017 (bis vorerst 31.08.2018) bewilligt, so dass der Besuch des Hortes durch den Antragsteller rechtlich ohne Einschränkung als Eingliederungsmaßnahme zu bewerten sei. Diese rechtliche Bewertung erfolge unabhängig davon, in welchem konkreten Umfang Eingliederungsmaßnahmen im Hortbereich dem Antragsteller angeboten würden und ob während des täglichen Hortbesuchs nur einige Elemente der pädagogischen Arbeit den Charakter von Eingliederungsmaßnahmen hätten. Auch die formale Argumentation des Beklagten auf der Grundlage der gesetzlichen Förderregelungen nach dem BayKiBiG sei im Ergebnis ohne Bedeutung. Handele es sich bei dem Besuch des JH um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, dann müssten auch die notwendigen Fahrtkosten zur Inanspruchnahme dieser Eingliederungsmaßnahme vom Träger der Eingliederungshilfe übernommen werden. Solche Annexleistungen seien unabhängig vom elterlichen Einkommen oder Vermögen zu gewähren. Die nachmittäglichen Fahrten des Klägers mit dem Taxi von JH nach Hause seien notwendig; der Kläger selbst sei behinderungsbedingt noch nicht in der Lage, den Weg vom Hort nach Hause selbständig unter Zuhilfenahme des öffentlichen Nahverkehrs zu bewältigen. Ohne die Inanspruchnahme eines Taxis könnte der Kläger den Hort nicht besuchen; die Übernahme der Fahrtkosten ermögliche es dem Kläger daher, die für ihn notwendige Eingliederungsmaßnahme (Hortbesuch) in Anspruch zu nehmen.

Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und ausgeführt, der Besuch eines Hortes sei keine Maßnahme der Eingliederungshilfe. Es handele sich nicht um eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen. Somit scheide auch die Kostenübernahme der Fahrtkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe als Annexleistung aus. Ob eine Erforderlichkeit des Besuchs des JH zur Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht bestehe, bleibe im vorliegenden Fall ungeklärt. Bei dem Hort handele es sich um eine Tageseinrichtung im Sinne des § 22 SGB VIII. Horte seien entsprechend Art. 2 BayKiBiG Kindertageseinrichtungen. Sie seien außerschulische Tageseinrichtungen und dienten der regelmäßigen Bildung. Die Förderleistungen für Kindertageseinrichtungen seien im BayKiBiG geregelt. Mit dem erhöhten Gewichtungsfaktor werde die Kindertageseinrichtung darin unterstützt, u. a. die Voraussetzungen für die Aufnahme von Kindern mit Behinderung zu schaffen (Reduzierung der Anzahl der aufgenommenen Kinder, Beschäftigung von zusätzlichem Personal etc.) und eine intensivere Betreuung sicherzustellen. Eine Auftrennung in unterschiedliche Bereiche des Horts für Behinderte und Nichtbehinderte sei nicht möglich und widerspräche allen Gedanken zur Inklusion. Das Angebot der J richte sich an Regelgrundschüler als Ganztagesangebot. In diesem Hort würden weniger als drei Kinder mit Behinderung betreut. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG sei diese Einrichtung somit nicht als integrative Einrichtung zu klassifizieren. Die gewährte Eingliederungshilfe im Hort sei lediglich eine zusätzliche Finanzierung, um einen behinderungsbedingten Ausgleich zu schaffen. Es handele sich nicht um eine vollumfängliche Eingliederungshilfeleistung. Vielmehr sei die Eingliederungshilfe im Hort als ergänzende Hilfe zu betrachten. Diese Hilfe könne in jedem Hort erbracht werden, sofern eine entsprechende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Bezirk Mittelfranken vorliege.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.09.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.09.2017 zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Der Kläger verweist darauf, dass ihm Eingliederungshilfe als privilegierte Leistung bewilligt worden sei. Behinderungsbedingt könne er weder seinen Schulweg noch den Rückweg vom Hort alleine bewältigen. Der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf Beförderung auf dem Rückweg vom Hort zum Wohnort im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die notwendige Begleitung und Beförderung zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme gehöre zum notwendigen Hilfebedarf, der zusammen mit der Maßnahme abzudecken sei. Unterhaltspflichten der Eltern träten generell hinter privilegierte Leistungen der Eingliederungshilfe zurück.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der beigezogenen SG-Akten der Verfahren S 5 SO 192/16 ER, S 5 SO 206/15 und S 5 SO 242/16 ER, der LSG-Akte L 18 SO 9/17 B ER sowie der ebenfalls beigezogenen Akten des Beklagten (4 Bände) und der Regierung von Mittelfranken Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 23.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2017, mit dem der Beklagte den Antrag vom 28.09.2016 auf Übernahme der Beförderungskosten vom Hort zur Heimatadresse abgelehnt hat. Streitgegenstand ist ausweislich des erstinstanzlich gestellten Antrags des Klägers die endgültige Bewilligung der vom Beklagten vorläufig bewilligten Fahrtkosten für die Zeit vom 16.12.2016 bis 31.08.2018 (Ende des Schuljahres 2018). Begehrt werden nur die Kosten für die Fahrten von JH zum Wohnsitz des Klägers, Kosten für den Schulweg von zu Hause zu J sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits (§ 123 SGG). Dies wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klägerseits nochmals ausdrücklich erklärt und ergibt sich im Übrigen aus dem erwähnten erstinstanzlich gestellten Antrag. Der Kläger verfolgt sein auf Übernahme von Beförderungskosten gerichtetes Begehren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG).

Der beklagte Bezirk Mittelfranken ist richtiger Gegner des Verfahrens. Er ist sachlich und örtlich zuständiger Träger für die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe (§ 97 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, Art. 82 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze - AGSG - vom 08.12.2006).

Rechtsgrundlagen des klägerischen Begehrens auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Gewährung von Schülerbeförderungskosten für die Zeit vom 16.12.2016 bis 31.08.2018 sind § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der Fassung vom 27.12.2003), § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (in der Fassung vom 23.12.2016) und § 12 Nr. 1 EinglHV (in der Fassung vom 27.12.2003) i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.2011) i.V.m. § 19 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung in der Fassung vom 24.03.2011).

Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach § 140 und neben den Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Buches in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung - EinglhV -).

I.

Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Er gehört zu den Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind bzw. von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind und hat - was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist - dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53, 54 SGB XII. Die Beförderung durch einen Behindertenfahrdienst, um deren Kosten es vorliegend geht, war individuell geeignet, dem Kläger den Besuch von J und JH zu ermöglichen. Ein Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eltern ist im Rahmen der hier streitigen Hilfe zur angemessenen Schulbildung nicht zu prüfen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Bei dem Besuch von J handelt es sich auch um eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 12 EinglhV (vgl. zur angemessenen Schulbildung BSG vom 23.08.2012, B 8 SO 10/12 R juris Rn 21; vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R juris Rn 21; zur angemessenen Schulbildung auch LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2017, L 7 SO 5382/14 juris Rn 23; zum Verhältnis von pädagogischer Arbeit und Leistungen der Sozialhilfe BSG vom 15.11.2012, B 8 SO 10/11 R juris Rn 16 f). Mit Blick auf das Ganztagsangebot der J mit reformpädagogischem Konzept (vgl. dazu Schreiben der J vom 06.05.2014; https://www …org/) hat der Senat keine Zweifel, dass auch der Besuch des JH als Teil einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 12 EinglhV fungiert.

II.

Die dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegende Klage war nicht schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte die Schulbewegbegleitung abgelehnt hatte. Streit- und verfahrensgegenständlich ist vorliegend, wie ausgeführt, die vom Beklagten abgelehnte Bewilligung der Fahrtkosten zur Beförderung des Klägers von JH nach Hause als Leistung der Eingliederungshilfe für den Zeitraum ab 13.09.2016 (Regelungsgegenstand des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 23.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2017). Mit Bescheid vom 08.07.2015 (für die Schulbegleitung abgeändert mit Bescheid vom 15.09.2016, Widerspruchsbescheid vom 22.10.2015) hatte der Beklagte lediglich den Antrag auf Schulbewegbegleitung abgelehnt. Obwohl die genannten Bescheide (unter anderem) jeweils auf Hilfeleistungen abzielen, die den Schulweg betreffen, handelt es sich um verschiedene Maßnahmen der Eingliederungshilfe und damit auch um verschiedene Regelungen im Sinne des § 31 SGB X. Die mit Rücknahme der Klage im Verfahren S 5 SO 206/15 eingetretene Bestandskraft des Bescheides vom 08.07.2015 stand mithin einem Erfolg der vorliegenden Klage nicht entgegen. Entsprechendes gilt für den Bescheid vom 24.03.2017. Der Bescheid betraf nur den Schulweg, also den Weg zu J; ferner ging es auch hier um Leistungen für das Schulwegtraining im Sinne einer Schulwegbegleitung und nicht um die hier streitigen Beförderungskosten. Im Übrigen hatte der Kläger mit Schreiben vom 28.09.2016 die Kostenübernahme für die tägliche Beförderung durch einen Behindertenfahrdienst von JH nach Hause für die Zeit ab dem 13.09.2016 neu beantragt, so dass insofern auch eine neue, rechtsbehelfsfähige Entscheidung des Beklagten zu treffen war, die mit den hier verfahrensgegenständlichen Bescheiden vorliegt.

III.

Die Klage war aber unbegründet, weil die Übernahme der Fahrtkosten von JH nach Hause nicht erforderlich war, so dass dem Kläger kein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten zusteht.

1. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit gelten folgende Grundsätze: Durchzuführen ist eine Prüfung der Erforderlichkeit in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles (konkrete Erforderlichkeit). Denn dem Merkmal der Erforderlichkeit liegt ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde, das eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung verlangt (vgl. BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 jeweils Rn 21; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 Rn 18; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rn 26). In Betracht kommen grundsätzlich alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer geeigneten Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern und so das im Gesetz formulierte Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, 19. Erg.-Lfg. II/10, § 54 SGB XII Rn. 41, 44). Eine Eingliederungshilfemaßnahme ist erforderlich, wenn sie aufgrund der Behinderung im konkreten Fall geboten ist. Die Prüfung der Erforderlichkeit setzt voraus, dass die begehrte Maßnahme nicht alternativlos ist, d.h., dass es mehrere geeignete Maßnahmen gibt. Besteht nur eine geeignete Maßnahme, ist diese denknotwendig auch erforderlich, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann dann nur noch auf der Stufe der Angemessenheit erfolgen (vgl. zur gestuften Verhältnismäßigkeitsprüfung statt vieler Tammen in Berlit / Conradis / Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl. 2013, Kap. 14 Rn 16 ff).

2. Dies zugrunde gelegt ist die Übernahme der Kosten der Beförderung vorliegend nicht erforderlich. Deshalb besteht kein entsprechender Anspruch auf Eingliederungshilfe. Der Fahrtkostenaufwand von JH zum Wohnsitz des Klägers war nicht erforderlich im Sinne des § 12 Nr. 2 der EinglhV, weil es andere wohnsitznähere geeignete Einrichtungen gab, die eine angemessene Schulbildung des Klägers sichergestellt hätten (dazu unter a.), weil der Fahrtkostenaufwand nicht behinderungsbedingt war (b.) und weil es ein besseres, „geeigneteres“ Mittel gab, um den angestrebten Zweck - hier die Erfüllung der Zwecke der Eingliederungshilfe - zu erreichen (c.). Die Übernahme der Fahrtkosten war auch nicht als „Annexleistung“ (d.) geboten.

a. Der Fahrtkostenaufwand von JH zum Wohnsitz des Klägers war nicht erforderlich, weil es andere wohnsitznähere geeignete Einrichtungen gab, die eine angemessene Schulbildung des Klägers - auch mit Ganztagsangebot - sichergestellt hätten. Es steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass es im Stadtgebiet A-Stadt zahlreiche geeignete und insbesondere auch wohnsitznähere Einrichtungen gab und gibt, die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit dem Beklagten geschlossen haben oder hätten schließen können. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen Darlegungen des Beklagten sowie aus den Recherchen des Senats (vgl. z.B. https://www …; https://www.ganztagsschulen.org/de/ gts-finder.php). Der Anspruch des Klägers auf eine angemessene Schulbildung hätte durch den Besuch jeder dieser Einrichtungen, gegebenenfalls im Wege der inklusiven Beschulung, erfüllt werden können.

Eine schulbehördliche Zuweisung des Klägers liegt nicht vor (vgl. zur eingliederungshilferechtlichen Bedeutung einer schulbehördlichen Zuweisung LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2017, L 7 SO 5382/14 juris Rn 24). Der Kreis der im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung zu berücksichtigenden Einrichtungen wurde auch nicht durch die dem Kläger erteilten Bescheide des Beklagten eingeschränkt. Denn diese beinhalten keine Beschränkung auf eine Schulbildung bei J. Die Bewilligung der Eingliederungshilfe diente nach dem Regelungsgehalt der Bewilligungsbescheide (Schulbegleitung; heilpädagogischer Betreuungsbedarf) nicht der Verwirklichung einer angemessenen Schulbildung im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung gerade bei J. Die Bescheide nennen zwar im Rubrum die J bzw. den JH. Die Begründungen der dem Kläger erteilten Bewilligungsbescheide geben aber zu erkennen, dass die bewilligten Leistungen unabhängig von der gewählten Schule erfolgten. So wurde mit den Bescheiden vom 05.06.2014 und vom 08.07.2015 zunächst eine Schulwegbegleitung abgelehnt. Die Begleitung durch einen Integrationshelfer sollte ausweislich der Bescheide vom 19.09.2016 und 21.08.2017 durch einen externen Anbieter (V) sichergestellt werden, der auch an jeder anderen Schule tätig werden konnte. Der „Einrichtung“ J wurde mit Bescheid vom 19.09.2016 eine Erhöhung der Personalausstattung finanziert, „die der Erhöhung des Gewichtungsfaktors … nach Art. 21 Abs. 5 S. 2 BayKiBiG … entspricht“. Eine entsprechende Finanzierung hätte auch bei jeder anderen geeigneten Einrichtung und nicht nur bei J erfolgen können.

Der Kreis der im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung zu berücksichtigenden Einrichtungen wurde auch nicht durch das Wahlrecht nach § 9 Abs. 2 SGB XII eingeschränkt. Die Übernahme der Fahrtkosten war daher auch nicht aufgrund des Wahlrechts geboten. Der Kläger bzw. seine Eltern als gesetzliche Vertreter haben bezüglich des Schulplatzes ein Wahlrecht. Dieses vom Beklagten als Träger der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe hinzunehmende (dazu BVerwG vom 26.10.2007, 5 C 35/06 juris Rn 21; LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2017, L 7 SO 5382/14 juris Rn 24) Wahlrecht haben sie durch Auswahl der privaten Schuleinrichtung J als Grundschule für den Kläger ausgeübt. Der Wahl des Klägers hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er die Eingliederungshilfemaßnahmen „Schulbegleitung“ und „heilpädagogischer Betreuungsbedarf“ in der J bewilligt hat. Aus diesem Wahlrecht folgt jedoch keine Pflicht des Sozialhilfeträgers zur Übernahme aller mit der getroffenen Wahl verbundenen Kosten. Insbesondere der durch den Besuch der gewünschten Privatschule entstehende konkrete Fahrtkostenaufwand kann vielmehr nur übernommen werden, wenn die entsprechende Beförderung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit kann sich z.B. daraus ergeben, dass im konkreten Fall eine angemessene Schulbildung behinderungsbedingt nur bei einer Einrichtung erreicht werden kann. Das ist hier aber, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, nicht der Fall. Zur Inanspruchnahme der Eingliederungsmaßnahmen „Schulbegleitung“ und „erhöhter Betreuungsbedarf“ ist nicht der Besuch gerade der J erforderlich. Einen - mit der Verwendung des Begriffs Annexleistung (siehe dazu sogleich unten d.) allerdings suggerierten - Automatismus zwischen bewilligter Eingliederungshilfemaßnahme und Übernahme von Beförderungskosten gibt es nicht (ähnlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen gemäß § 2 SGB XII LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris Rn 31; zur Angemessenheit LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010, L 20 B 168/08 SO ER juris 64 ff). Durchzuführen ist vielmehr stets die Prüfung der konkreten Erforderlichkeit der jeweiligen Maßnahme, also auch der Beförderung und der Übernahme der dadurch entstehenden Kosten. Die Schulauswahl durch die Eltern (vgl. auch Art. 41 Abs. 1 S. 3 BayEUG: „die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll“) ersetzt nicht die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe (LSG Bayern vom 02.11.2011, L 8 SO 165/11 B ER juris Rn 29).

Gründe dafür, dass für den Kläger gerade der Besuch der J zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung erforderlich gewesen wäre, sind nach alledem nicht ersichtlich. Vielmehr steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass Eingliederungshilfemaßnahmen bei J nicht alternativlos waren, d.h. mehrere Schulen zur Verfügung standen, an denen jeweils die dem Kläger bewilligten Eingliederungshilfemaßnahmen (Schulbegleiter; heilpädagogischer Betreuungsbedarf) durchgeführt hätten werden können. Daraus folgt, dass die Bewilligung der Übernahme der Fahrtkosten vorliegend nicht schon deshalb erforderlich war, weil dem Kläger eine Schulbegleitung und eine heilpädagogische Betreuung bewilligt worden waren (zur Möglichkeit der Bewilligung von Fahrtkosten als sog. Annexleistung siehe unten d.).

b. Der hier fragliche Fahrtkostenaufwand stellt auch deshalb keinen erforderlichen Aufwand im Sinne des § 12 Nr. 2 der EinglhV dar, weil dieser Aufwand nicht behinderungsbedingt war. Denn nach Einschätzung des Senats wäre auch ein nichtbehindertes Kind gleichen Alters auf die Beförderung durch Dritte angewiesen gewesen. Vorliegend geht es um die individuelle Beförderung des Klägers vom Hort der J nach Hause. Zurückzulegen ist ein Weg von 5,8 km durch den Stadtverkehr von A-Stadt (Falk-Routenplaner, https://www.falk.de/routenplaner?data). Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann die Strecke nur nach einem Fußweg von ca. 0,5 km und mit Umsteigen, entweder von Bus zu Bus, oder von Bus zu U-Bahn, zurückgelegt werden, wie die aktenkundige Übersicht über die von der Verkehrsgesellschaft A-Stadt zur Verfügung gestellten Verbindungen zeigt. Der zurückzulegende Weg beansprucht eine Dauer von einer knappen halben Stunde mit knappen Anschlusszeiten. Der im Jahre 2007 geborene Kläger war im hier fraglichen Zeitraum ca. 9-10 Jahre alt. Es ist nach Auffassung des Senats offensichtlich, dass auch ein gleichaltriges nichtbehindertes Kind im Regelfall auf die Beförderung durch Dritte angewiesen wäre und den beschriebenen, nicht einfach zu bewältigenden Weg nicht alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könnte. Die infrage stehende Beförderung von JH nach Hause war mithin nicht behinderungsbedingt.

c. Die Bewilligung von Fahrtkosten von JH zum Wohnsitz als Eingliederungshilfemaßnahme war auch deshalb nicht erforderlich, weil es ein besseres, „geeigneteres“ Mittel gab, um die Erfüllung der Zwecke der Eingliederungshilfe zu erreichen. Mit der die Beförderung betreffenden Maßnahme soll die optimale Integration des Klägers in den Schulalltag erreicht werden. Im Vordergrund der Maßnahme steht daher das Ziel, dass der Kläger nach entsprechendem Training den zurückzulegenden Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln selbst bewältigen kann. Dieses Ziel wäre im Fall des Klägers am besten durch die Bewilligung eines Begleiters erreicht worden. Die Eltern des Klägers hatten ausweislich ihres Schreibens vom 14.07.2015 dementsprechend ursprünglich auch die Schulwegbegleitung und ausdrücklich nicht die Kostenübernahme eines individuellen Fahrdienstes beantragt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte die Mutter des Klägers die Einschätzung, dass die Schulwegbegleitung die beste Hilfemaßnahme gewesen wäre. Aus welchen Gründen die Bewilligung der Begleitung von JH nach Hause von Seiten des Klägers nicht weiter betrieben wurde, bleibt offen. Die Vorzugswürdigkeit der Wegbegleitung wird auch durch die Stellungnahme des sozialpädagogischen Dienstes vom 12.07.2016 belegt, die dann allerdings aus nicht nachvollziehbaren Gründen nur die Schulwegbegleitung am Morgen empfahl. Auch der Aktenvermerk des Beklagten vom 27.01.2017, der das schlüssige Konzept für die Schulwegbegleitung im Sinne einer ausgearbeiteten Förderplanung zum Schulwegtraining hervorhebt, zeigt, dass die Schulwegbegleitung die am besten geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe darstellt. Erforderlich im oben dargestellten Sinne war nach alledem auch für den Nachmittag allenfalls eine Wegbegleitung und eben nicht die Übernahme von Fahrtkosten.

d. Die Übernahme der Fahrtkosten war auch nicht als „Annexleistung“ geboten. Der Senat weist darauf hin, dass der auch im vorliegenden Verfahren immer wieder auftauchende Begriff der Annexleistung vom Gesetzgeber nicht verwendet wird. Er ist gesetzlich nicht definiert. Was mit diesem Begriff genau gemeint ist, bleibt auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung unklar. Eine Begriffsklärung nimmt das SG nicht vor. Nach Auffassung des Senats soll der Begriff Annexleistung nur den vom Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - entwickelten Gedanken zusammenfassen, nach dem Fahrtkosten, die entstehen, weil anders eine Eingliederungshilfemaßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 BSHG nicht durchgeführt werden kann, notwendiger Bestandteil dieser Maßnahme seien (vgl. BVerwG vom 14.10.1994, 5 B 114/93 juris Orientierungssatz). Das SG, das das vorgenannte Urteil des BVerwG zur Begründung seiner Entscheidung in Bezug nimmt, übersieht, dass auch das BVerwG eine Prüfung der konkreten Erforderlichkeit vornimmt (vgl. BVerwG, aaO, Rn 8: „Fahrten …, die im Zusammenhang mit der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung … notwendig wurden“). Vor diesem Hintergrund bringt der Begriff der Annexleistung im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Anspruch auf Fahrtkostenübernahme nach Auffassung des Senats nur zum Ausdruck, dass zwischen einer Eingliederungshilfemaßnahme und der Bewilligung von Fahrtkosten eine ursächliche Verknüpfung besteht in dem Sinne, dass eine bewilligte Eingliederungshilfemaßnahme im konkreten Fall ohne die Übernahme der Beförderungskosten zum Ort der Maßnahme nicht durchgeführt werden kann. Entsprechende Fallkonstellationen hält auch der Senat für denkbar. Die Frage, ob eine Annexleistung vorliegt, lässt sich aber immer nur für den konkreten Fall nach Prüfung der Erforderlichkeit beantworten. Diese Prüfung (siehe oben a - c) hat vorliegend ergeben, dass die Übernahme der Kosten für die Beförderung von JH zum Wohnsitz des Klägers nicht erforderlich ist und sich daher auch nicht als Annex zu den bewilligten Maßnahmen der Eingliederungshilfe darstellt. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, steht dieses Ergebnis auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang.

Sonstige Umstände, die im oben dargestellten Sinn eine Erforderlichkeit der Bewilligung von Fahrtkosten von J zum Wohnsitz des Klägers begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Da die Übernahme der Fahrtkosten von JH nach Hause bereits nicht erforderlich war, stellt sich die Frage nach einer Angemessenheit des Kostenaufwands für die Schülerbeförderung, insbesondere nach einer Angemessenheit vor dem Hintergrund eines etwaigen Wunsch- und Wahlrechts im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB XII und damit entstandener Kosten, nicht (vgl. dazu LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris).

IV.

Durch die hier vorgenommene Auslegung des § 54 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB XII, § 12 EinglhV wird das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzt. Die Vorschrift begründet das Recht der Eltern, staatliche Maßnahmen abzuwenden, die beeinträchtigend in den grundrechtlich geschützten Bereich der Erziehung hineinwirken (vgl. BVerwG, FEVS 44, 4 ff). Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasst auch die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen einschließlich Privatschulen (vgl. BVerwGE 112, 263, 269f.); er schließt das Recht ein, Maßnahmen abzuwehren, die darauf abzielen, dieses Wahlrecht mehr als notwendig zu begrenzen (vgl. BVerfGE 34, 165, 183 ff). Eine andere Frage ist es, welche konkreten Sozialleistungen nach Ausübung des Wahlrechts zustehen. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet keinen unmittelbaren Leistungsanspruch und auch keinen Leistungsanspruch kraft Ausstrahlung über sozialhilferechtliche Vorschriften (vgl. dazu LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris Rn 38 m.w.N.). An der Verfassungsmäßigkeit der vorliegend zur Anwendung gekommenen sozialrechtlichen Vorschriften hat der Senat keine Zweifel.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Die Revision wurde vom Senat zugelassen, weil die zur Erforderlichkeit der Übernahme von Fahrtkosten als Maßnahme der Eingliederungshilfe aufgeworfenen Fragen - auch mit Blick auf die Entscheidungen des BVerwG vom 14.10.1994, 5 B 114/93 und des LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2017, L 7 SO 5382/14 - grundsätzliche Bedeutung haben und nach Auffassung des Senats einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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published on 15/11/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.
published on 22/03/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ge
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Annotations

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.

(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.