vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 13 U 293/17, 01.08.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.08.2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls des Klägers.

Der 1960 geborene Kläger war bei der Beklagten als Monteur der K. AG in T-Stadt versichert, als er am 19.02.1985 auf der Heimfahrt von einem Außendiensteinsatz als Mitfahrer auf dem Rücksitz eines Pkw einen Autounfall erlitt. Dabei fuhr der Fahrzeugführer mit dem Pkw nach einem Überholvorgang auf einen vor ihm fahrenden Lkw auf. Beim Kläger wurden als Erstdiagnosen eine commotio cerebri, eine Schädelprellung, eine Thorax- und Sternumprellung sowie oberflächliche Hautabschürfungen festgestellt.

Mit Bescheid vom 11.04.1986 bewilligte die Beklagte - unter Anerkennung und Ablehnung einzelner Unfallfolgen - dem Kläger eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) i.H. v. 25 v.H. ab 06.05.1985. Mit weiterem Bescheid vom 27.07.1989 entzog die Beklagte dem Kläger ab August 1989 die Verletztenrente. Die Unfallfolgen hätten sich wesentlich gebessert.

Am 09.06.2016 suchte der Kläger wegen einer mutmaßlich eingetretenen Verschlechterung der Unfallfolgen erneut den Durchgangsarzt auf. Nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. Dipl.-Psych. F. vom 06.10.2016 mit ergänzender Stellungnahme vom 10.04.2017 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2017 (Widerspruchsbescheid vom 15.11.2017) die Bewilligung einer Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 19.02.1985 ab. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat vom Kläger einen ausgefüllten Fragenbogen über medizinische Behandlung und Leistungsbezug ab 2015 sowie eine Erklärung der Entbindung von der Schweigepflicht eingeholt. Ohne Beiziehung von Befundberichten behandelnder Ärzte des Klägers hat das SG Professor Dr. Dr. N. (N) mit der Erstellung eines nervenfachärztlichen Gutachtens vom 09.04.2018 beauftragt. N ist abschließend zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger als Folge des Arbeitsunfalls vom 19.02.1985 noch eine tendenzielle Kopfschmerzneigung vorliege. Nicht mit dem Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehe eine darüberhinausgehende Kopfschmerzintensität erheblichen und zunehmenden Ausmaßes mit Beeinträchtigung von Konzentration und Gedächtnis sowie mit phasenweise auftretenden Panikattacken und Angstzuständen. Spezifische Diagnosen werden in dem Gutachten nicht genannt. Die unfallbedingte MdE hat der ärztliche Sachverständige N mit maximal 10 v.H. eingeschätzt.

Das SG hat das Gutachten am 19.04.2018 dem Kläger zugesandt mit der Bitte um Äußerung bis spätestens 17.05.2018, ob die Klage zurückgenommen werde. Es hat darauf hingewiesen, dass es die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen nicht für erforderlich halte. Es hat dem Kläger für die Beantragung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie die Benennung des Beweisthemas und des Gutachters eine Frist bis zum 17.05.2018 gesetzt.

Mit Schreiben vom 15.05.2018, das am gleichen Tag beim SG eingegangen ist, hat der Kläger die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG beim Facharzt für Neurologie Dr. D. S., L-Stadt, beantragt. Zudem hat er das Beweisthema bezeichnet. Daraufhin hat das SG am 17.05.2018 vom Kläger einen Kostenvorschuss angefordert.

Mit weiterem Schreiben vom 30.05.2018 hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich vom 22.05.2018 bis 12.06.2018 zur Rehabilitation in der B. Klinik F-Stadt und anschließend vom 21.06.2018 bis 13.07.2018 im Urlaub befinde. Am 18.06.2018 hat der Kläger an das SG geschrieben, dass er nach Rücksprache mit der Betriebsärztin einen Neurologen für die Begutachtung als ungeeignet halte. Anstelle des bisher benannten Gutachters werde die Praxis für klinische Neuropsychologie, B-Stadt benannt. Da von Seiten des SG noch kein Gutachtensauftrag versandt worden sei, sei aufgrund der Änderung der Gutachterbenennung keine Verzögerung des Verfahrens zu erwarten. Sollte das SG Bedenken an dem Wechsel des Gutachters haben, werde diesbezüglich um richterlichen Hinweis gebeten.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.06.2018 hat das SG dem Kläger „auf richterliche Anordnung“ mitgeteilt, dass die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG durch die „Praxis für klinische Neurologie“ abgelehnt werde. Der Antrag nach § 109 SGG müsse nach dem Kommentar Meyer-Ladewig, SGG, auf Anhörung eines bestimmten Arztes gehen, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem würden gemäß dem Kommentar andere Personen als Ärzte als Gutachter ausscheiden, z.B. Diplom-Psychologen. Am gleichen Tag hat das SG Termin zur mündlichen Verhandlung für den 01.08.2018 bestimmt. Nunmehr hat der Kläger mit Fax vom 16.07.2018 mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung vor der Ablehnung des Antrags nach § 109 SGG ein entsprechender Hinweis des Gerichts hätte ergehen müssen. Dem Schriftsatz vom 18.06.2018 sei klar zu entnehmen gewesen, dass grundsätzlich an der Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG festgehalten werde. Der Antrag auf Anhörung des Dr. D. S., L-Stadt, sollte nur für den Fall zurückgenommen werden, dass die Einholung eines Gutachtens bei der neurologischen Praxis möglich sei. Nachdem der Antrag nach § 109 SGG nunmehr vom SG als unzulässig abgelehnt worden sei, werde erneut Antrag auf Anhörung des Dr. D. S., L-Stadt, nach § 109 SGG gestellt. Der Kläger hat das Beweisthema benannt, zu dem der Arzt gehört werden soll. Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.07.2018 hat das SG dem Kläger mitgeteilt, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung bestehen bleibe. In der öffentlichen Sitzung vom 01.08.2018 hat das SG die Klage auf Bewilligung einer Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 19.02.1985 abgewiesen.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.08.2018 und den Bescheid vom 19.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Juni 2016 wegen des Arbeitsunfalls vom 19.02.1985 eine Verletztenrente nach einer MdE i.H.v. mindestens 20 v.H. zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Der Senat konnte gem. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 24.04.2019 bzw. vom 06.05.2019 ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide vom 19.05.2015 und vom 15.11.2017 (Widerspruchsbescheid), mit denen die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 19.02.1985 abgelehnt hat.

2. Die Berufung ist im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Urteils vom 01.08.2018 und einer Zurückverweisung der Sache an das SG auch begründet.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung, das Urteil des SG aufzuheben und zurückzuverweisen, ist § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Verfahren vor dem SG leidet an einem wesentlichen Mangel, denn das SG hat über den Antrag des Klägers auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes - zuletzt war Dr. D. S., L-Stadt, benannt - nach § 109 SGG (zu § 109 SGG als Sonderregelung zu § 103 S. 2 SGG für das Recht der Beweiserhebung durch Sachverständige siehe BSG, Urteil vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R, juris Rn. 16; Urteil vom 14.03.1956 - 9 RV 226/54, juris Rn. 10 f.) nicht entschieden.

Nach § 109 Abs. 1 S. 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt (S. 2).

Der Antrag nach § 109 muss beschieden werden, er darf nicht übergangen werden. Über den Antrag kann durch nicht beschwerdefähigen Beschluss oder in den Entscheidungsgründen des Urteils entschieden werden; eine Ablehnung ist zu begründen (siehe dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 109 Rn. 17a m.w.N.).

Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren die Anhörung des Arztes und Neurologen Dr. D. S., L-Stadt beantragt. Über den Antrag hat das SG verfahrensfehlerhaft nicht entschieden.

Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob das SG verfahrensgerecht über den mit Schriftsätzen des Klägers vom 15.05.2018 und vom 18.06.2018 zunächst gestellten Antrag nach § 109 SGG entschieden hat. Es erscheint allerdings äußerst fraglich, ob das gerichtliche Schreiben vom 21.07.2018, das auf richterliche Anordnung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erfolgt ist, die Voraussetzungen eines förmlichen Beschlusses nach § 109 SGG erfüllt. Denn ein solcher Beschluss ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben (vergleiche § 142 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 SGG), was vorliegend nicht erfolgt ist. Im Übrigen hätte vor eine Ablehnung des Antrags nach § 109 SGG zunächst im Rahmen der Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht nach § 106 Abs. 1 SGG ein Hinweis des SG erfolgen müssen, dass mit dem abgeänderten Antrag vom 18.06.2018 unzulässigerweise kein bestimmter Arzt benannt worden ist (siehe dazu Keller a.a.O. Rn. 10a, 9a). Der Kläger hatte sogar für den Fall, dass Bedenken gegen den Wechsel des Gutachters beständen, ausdrücklich um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten. Über diese Bitte hat sich das SG ohne Begründung hinweggesetzt.

Jedenfalls ist ein Verfahrensmangel aber darin zu sehen, dass das SG über den erneuten Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 SGG auf Anhörung des Arztes und Neurologen Dr. D. S., L-Stadt - Fax vom 16.07.2018 - nicht entschieden hat. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers im Berufungsverfahren ist an diesem Antrag im erstinstanzlichen Verfahren auch festgehalten worden, eine Rücknahme nicht erfolgt. Über diesen Antrag hat das SG weder durch gesonderten Beschluss noch in den Gründen seines Urteils vom 01.08.2018 entschieden (zu diesem Erfordernis siehe u.a. BSG v. 26.04.1967 - 9 RV 634/65, NJW 1967, 1534; v. 31.01.1973 - 9 RV 362/72, juris Rn. 10; v. 26.08.1998 - B 9 VS 7/98 B, juris Rn. 3). Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Antrag nach § 109 SGG in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich zu Protokoll gestellt wird (vgl. u.a. BSG v. 26.04.1967 - 9 RV 634/65, NJW 1967, 1534; v. 31.01.1973 - 9 RV 362/72, juris Rn. 10; Hessisches Landessozialgericht v. 04.05.2011 - L 6 AL 86/10, juris Rn.27). Insbesondere ist die Vorschrift des (§ 202 S. 1 SGG i.V.m.) § 295 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht einschlägig. Danach kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen ist und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Denn der Verfahrensmangel steht im Falle der Nichtverbescheidung eines Antrags nach § 109 SGG erst mit der gerichtlichen Hauptsachenentscheidung fest, da das Gericht, wie dargelegt, über den Antrag auch noch in den Gründen seines Urteils entscheiden kann.

Der beschriebene Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil die Entscheidung des SG auf ihm beruhen kann (zur Wesentlichkeit des Mangels siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 159 Rn. 3a; zur Nichtentscheidung über einen Antrag nach § 109 SGG als wesentlichem Verfahrensmangel siehe u.a. BSG v. 26.04.1967 - 9 RV 634/65, NJW 1967, 1534). Hätte das SG dem Antrag des Klägers entsprochen, hätte es entgegen seiner getroffenen Entscheidung im Wege der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen können, dass unfallbedingte Gesundheitseinschränkungen des Klägers die Gewährung einer Verletztenrente begründen.

Es ist beim gegenwärtigen Sachstand davon auszugehen, dass der vorliegende Verfahrensmangel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich macht. Denn die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung einer Verletztenrente hat, kann nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entschieden werden. Das SG hat durch Einholung aktueller Befunde der behandelnden Ärzte des Klägers und eines Gutachtens nach § 109 SGG weiteren Beweis zu erheben. Dabei stellt schon allein die Einholung eines weiteren Gutachtens eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme dar, da sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordert (std. Rechtsprechung des Senats vgl. u.a. Urteil v. 12.10.2017 - L 17 U 208/17, juris; v. 10.08.2017 - L 17 U 400/16, juris; siehe auch LSG Berlin-Brandenburg v. 09.03.2017 - L 13 SB 273/16, juris Rn. 21, und v. 14.01.2016 - L 27 R 824/15, juris Rn. 14; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern v. 27.08.2014 - L 5 U 6/14, juris Rn. 82; a.A. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 159 Rn. 3a). Zudem zieht ein solches Gutachten erfahrungsgemäß weitere Stellungnahmen der Beteiligten nach sich und macht häufig auch eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des zunächst von Amts wegen gehörten ärztlichen Sachverständigen erforderlich.

Bei seiner Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll zwar in der Regel vermieden werden (Keller a.a.O. Rn. 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits sowie dem Verlust einer Instanz andererseits hält es der Senat jedoch vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Berufung des Klägers erst seit 11.10.2018 und somit seit relativ kurzer Zeit in der Berufungsinstanz anhängig ist. Dem Kläger entsteht durch die Zurückverweisung somit kein wesentlicher zeitlicher Nachteil. Auch ist der Rechtsstreit aus den genannten Gründen nicht entscheidungsreif. Vielmehr ist zunächst der medizinische Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, um abschließend prüfen zu können, ob (nunmehr) die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Verletztenrente beim Kläger vorliegen. Zudem kann nicht außer Acht bleiben, dass das SG bislang keine Befundberichte über den Kläger beigezogen hat, obwohl es von diesem einen ausgefüllten Fragebogen über medizinische Behandlung ab 2015 und eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht angefordert hat. Der Kläger hat im Übrigen mit Schriftsatz vom 24.04.2019 ausdrücklich sein Einverständnis mit der beabsichtigten Zurückverweisung erklärt; die Beklagte hat gegen die Zurückverweisung keine Einwände erhoben. Nach alledem fällt für den Senat der Umstand, dass dem Kläger durch eine Zurückverweisung an das SG eine Instanz zurückgegeben wird, wesentlich stärker ins Gewicht als die durch die Zurückverweisung eintretende kurze zeitliche Verzögerung im gerichtlichen Verfahren.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Juni 2019 - L 17 U 340/18 zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 159


(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,2. das Verfahren an einem wesent

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 134


(1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (2) Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist u

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Aug. 2017 - L 17 U 400/16

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.10.2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen. I

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2017 - L 17 U 208/17

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.05.2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen. I

Referenzen

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(2) Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.05.2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Knorpelschadens im Kniegelenk als Unfallfolge sowie die Bewilligung von Heilbehandlung über den 19.02.2015 hinaus.

Der 1966 geborene Kläger verdrehte sich am 14.02.2015 bei Arbeiten auf einer Trittleiter das linke Kniegelenk. Mit Bescheid vom 12.06.2015 (Widerspruchsbescheid vom 08.09.2015) erkannte die Beklagte das Ereignis vom 14.02.2015 als Arbeitsunfall und das Bestehen von unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis 19.02.2015 an. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Kläger habe sich eine Zerrung des linken Kniegelenkes zugezogen. Der Gelenkknorpelabnützungsschaden im Kniegelenk sei nicht durch das Ereignis vom 14.02.2015 entstanden, sondern auf unfallunabhängige Veränderungen des Kniegelenkes zurückzuführen. Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hätte bis 19.02.2015 bestanden. Danach hätten keine unfallbedingten Funktionsstörungen bestanden, welche einen unfallbedingten Behandlungsbedarf begründet hätten.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Das SG hat den Kläger zum Ablauf des Unfallgeschehens gehört und den medizinischen Sachverhalt insbesondere durch Einholung eines Gutachtens des Chirurgen Dr. H. (H) aufgeklärt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 23.12.2016 eine traumatische Genese des Knorpelschadens im Kniegelenk verneint und das Vorliegen unfallbedingter Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bis 19.02.2015 angenommen.

Mit Schreiben vom 28.12.2016 hat das SG den Beteiligten das Gutachten zur Kenntnis und Stellungnahme bis 25.01.2017 übersandt. Mit Schriftsatz vom 17.01.2017 hat der Kläger die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beantragt und darauf verwiesen, dass ein konkreter Arzt für die Begutachtung derzeit gesucht und dem Gericht umgehend benannt werde, sobald eine Zusage vorliege. Mit am 30.03.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Dr. K. (K) als Sachverständigen gemäß § 109 SGG benannt. Einen Antrag des Klägers, H wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hatte das SG zuvor mit Beschluss vom 07.03.2017 abgewiesen. Mit Schreiben vom 19.04.2017 hat das SG darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach Ablauf des 17.05.2017 zu entscheiden.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.05.2017 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung des Knorpelschadens im Kniegelenk als weitere Unfallfolge und damit keinen Anspruch auf Gewährung von Heilbehandlung wegen Unfallfolgen über den 19.02.2015 hinaus. Der Knorpelschaden sei nicht durch das Ereignis vom 14.02.2015 rechtlich allein oder mitverursacht oder vorübergehend oder richtungsgebend verschlimmert worden. Das SG folge bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Ein weiteres Gutachten bei einem vom Kläger benannten Gutachter sei wegen Verfristung nicht einzuholen gewesen. Das SG machte in seinem Gerichtsbescheid umfangreiche Ausführungen zum Unfallhergang und zur fehlenden Kausalität zwischen äußerer Einwirkung und festgestelltem Knorpelschaden. Es kam zu dem Ergebnis, es sei von einem mit sicherer Gewissheit zum Unfallzeitpunkt bereits vorliegenden Knorpelschaden auszugehen, sodass dieser nicht infolge der Drehbewegung verursacht worden sei. Eine Mitverursachung und eine richtungsgebende Verschlimmerung würden ausscheiden, weil keine bei einer traumatischen Verletzung des Knorpels unerlässlichen Begleitverletzungen vorlägen. Der Kläger habe infolge des angeschuldigten Ereignisses lediglich eine Zerrung des linken Kniegelenkes erlitten, aber keine strukturelle Knorpelschädigung und keine richtungsgebende Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens oder eines Vorschadens. Auf den unterschiedlichen Umfang der Angaben zum Geschehensablauf komme es somit nicht an und dieser Umstand wirke sich nicht zu Lasten des Klägers aus. Wegen verfristeter Antragstellung sei kein Gutachten nach § 109 SGG einzuholen gewesen. Das Gericht könne einen solchen Antrag ablehnen, wenn durch dessen Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Fahrlässigkeit nicht früher vorgebracht worden sei, § 109 Abs. 2 SGG. Die zweite Alternative sei vorliegend gegeben. Dem Kläger sei Frist zur Stellungnahme bis zum 25.01.2017 bestimmt worden. Innerhalb dieser vorgegebenen Frist habe der Kläger keinen wirksamen Antrag nach § 109 SGG gestellt. Im Schriftsatz vom 17.01.2017 habe er lediglich die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beantragt. Darin liege kein wirksamer Antrag, weil Name und Anschrift des Gutachters nicht benannt seien. Der Kläger habe im Schriftsatz vom 17.01.2017 auch nicht um Verlängerung der ihm gesetzten Frist nachgesucht. Er habe in dem genannten Schriftsatz allein darauf verweisen, dass ein Gutachter derzeit gesucht werde und dem Gericht umgehend benannt werde, sobald eine Zusage vorliege. Darin liege kein Fristverlängerungsgesuch, da es sich um ein anwaltliches Schreiben handele, bei dem an die inhaltliche Bestimmtheit strengere Anforderungen zu stellen seien als bei demjenigen eines nicht anwaltlich vertretenen Klägers. Der Kläger habe auch nicht von sich aus die ihm gesetzte Frist dadurch verlängern können, dass er auf die Suche nach einem geeigneten Gutachter verweise. Hierzu bedürfe es eines förmlichen Antrages auf Fristverlängerung. Die Benennung des Gutachters in dem am 30.03.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sei daher verspätet. Die weitere Einholung eines Gutachtens verzögere den Rechtsstreit auf unbestimmte Zeit. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus, weil es sich um keine gesetzliche Frist handele, § 67 Abs. 1 SGG. Das weitere Vorbringen des Klägers, wonach das Gericht erst mit der ablehnenden Entscheidung über den Befangenheitsantrag zu erkennen gegeben habe, dass es keine weiteren Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung durchführe, und dass erst ab diesem Zeitpunkt nach der regelmäßigen Rechtsprechung eine Antragstellung innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erfolgen habe, führe gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung. Dem Kläger sei zumindest ein hilfsweiser Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG von Anfang an möglich gewesen. Ferner gäbe er die Notwendigkeit einer Antragstellung bereits zu diesem Zeitpunkt selbst zu erkennen, weil er ein solches Begehren in unvollständiger Form damals schon vorgebracht habe. Schließlich sei der Beschluss vom 07.03.2017 dem Kläger am 09.03.2017 zugegangen und er hätte zumindest unmittelbar danach den Gutachter benennen können.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ausgeführt, der Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG sei nicht verfristet. Der Kläger habe bereits mit Schriftsatz vom 17.01.2017 die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beantragt und darauf verwiesen, dass ein konkreter Arzt für die Begutachtung derzeit gesucht werde. Gleichzeitig sei mit diesem Antrag auch ein Antrag auf Ablehnung des H wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt worden. Mit Schreiben vom 30.03.2017 sei K benannt worden. Vor Ablehnung eines unvollständigen Antrags nach § 109 SGG müsse dem Kläger eine angemessene Frist zur Vervollständigung seines Antrags eingeräumt werden. Dies folge aus der prozessualen Fürsorgepflicht nach § 106 SGG. Zudem habe erst nach Ablehnung des Befangenheitsantrags davon ausgegangen werden können, dass keine weitere Sachverhaltsaufklärung von Seiten des Gerichtes zu erwarten sei. Das SG habe erst mit Erlass des ablehnenden Beschlusses zum Befangenheitsantrag zu erkennen gegeben, dass es keine weiteren Ermittlungen mehr einleiten werde. Erst danach habe eine Antragstellung innerhalb von vier Wochen zu erfolgen. Dies sei geschehen. Zudem hätte erwartet werden können, dass das Gericht eine Frist zur Nachbenennung des konkreten Arztes setze. Dies sei nicht geschehen. In der Sache vertritt der Kläger die Auffassung, der Knorpelschadens sei kausal durch den Arbeitsunfall vom 14.2.2015 verursacht, in jedem Falle aber wesentlich hierdurch richtungsgebend verschlimmert worden. Hierfür spreche zum einen die Beurteilung der intraoperativ wahrgenommenen Befunde. Ferner spreche hierfür insbesondere der MRT-Befund vom März 2014, der weniger als ein Jahr vor dem Unfall zeige, dass ein ausgeprägter Knorpelschaden gerade nicht vorliege. Dem MRT als bildgebenden Verfahren komme im Rahmen der Detektion von Knorpelschäden eine ganz besondere Bedeutung zu. Der Kläger habe im näheren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vorhergehend auch keine ausgeprägten Kniebeschwerden gehabt. Die Ärzte würden eine unfallbedingte Verursachung des Knorpelschadens für möglich halten, in jedem Fall aber von einer Verschlimmerung durch den Unfall ausgehen. Gegen einen degenerativen Vorschaden spräche eindeutig der MRT-Befund aus dem Jahr 2014. Dieser belege, dass knapp ein Jahr vor dem Unfall ein degenerativer Knorpelschaden nicht vorgelegen habe. Außerdem könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass der Schaden degenerativ anmute, da der Unfall zum Zeitpunkt der Diagnose bereits zwei Monate zurückgelegen habe. Diese Verzögerung der Diagnose gehe zu Lasten der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.05.2017 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 12.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2015 zu verurteilen, den Gelenkknorpelabnutzungsschaden am linken Kniegelenk als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 14.02.2015 anzuerkennen sowie festzustellen, dass Behandlungsbedürftigkeit über den 19.02.2015 hinaus anzunehmen ist, hilfsweise die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG bei Dr. K., weiter hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Bayreuth zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen zugenommen.

Gründe

Der Senat konnte nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 05.10.2017 bzw. vom 06.10.2017 ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).

Die Berufung ist im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Gerichtsbescheids vom 22.05.2017 und einer Zurückverweisung der Sache an das SG auch begründet.

Der im Tatbestand formulierte Antrag des Klägers ergibt sich aus den erstinstanzlich gestellten Anträgen in Verbindung mit dem Berufungsschriftsatz vom 23.06.2017 und - soweit es um die hilfsweise beantragte Zurückverweisung an das SG geht - aus dem Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, das mit Schriftsatz vom 05.10.2017 nach dem gerichtlichen Hinweis vom 26.09.2017 erklärt wurde (§ 123 SGG).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide vom 12.06.2015 und vom 08.09.2015 (Widerspruchsbescheid). Was den Streitgegenstand betrifft, geht das SG ausweislich des im Tatbestand des Gerichtsbescheids wiedergegebenen Antrags des Klägers davon aus, dass dieser die Anerkennung eines Gelenkknorpelabnutzungsschadens am linken Kniegelenk als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 14.02.2015 sowie die Feststellung einer Behandlungsbedürftigkeit über den 19.02.2015 hinaus begehrt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden eine auf § 102 SGB VII beruhende Entscheidung über die Ablehnung oder Anerkennung von Unfallfolgen im Sinne einer Regelung nach § 31 SGB X getroffen hätte (vgl. dazu grundlegend BSG vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R juris Rn 15-17). Problematisch ist ferner, ob eine Verwaltungsentscheidung über den vom Kläger begehrten Anspruch auf Heilbehandlung vorliegt. Denn die Beklagte hat in den genannten Bescheiden ausdrücklich lediglich über ein Element dieses Anspruchs (Behandlungsbedürftigkeit) entschieden. Nach Auffassung des Senats ergibt hier die Auslegung des Bescheides vom 12.06.2015 jedoch, dass die Beklagte für den Kläger erkennbar einen Anspruch auf Heilbehandlung über den 19.02.2017 hinaus ablehnen wollte, da in den Gründen des Bescheides ausgeführt wird, dass keine unfallbedingten Funktionsstörungen mehr vorlegen, welche einen unfallbedingten Behandlungsbedarf begründet hätten. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidungsgründe des SG zum eigentlichen Streitgegenstand „Heilbehandlung über den 19.02.2015 hinaus“ nur die kurze Feststellung enthalten, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe, und im Übrigen nur Ausführungen dazu, dass der „Knorpelschaden am Kniegelenk“ nicht Unfallfolge sei. Bei vorgenannter Auslegung der verfahrensgegenständlichen Bescheide wäre seitens des SG unter Beachtung des § 121 Abs. 2 S. 2 SGG auf einen Antrag des Klägers hinzuwirken, der mit Blick auf die verfahrensgegenständlichen Bescheide zu einer zulässigen Klage führt, das heißt auf einen Antrag im Sinne der Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Heilbehandlung (und nicht von Behandlungsbedürftigkeit) über den 19.02.2015 hinaus, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Klage auf Anerkennung von Unfallfolgen mangels entsprechender Verwaltungsentscheidung unzulässig wäre.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung, das Urteil des SG aufzuheben und zurückzuverweisen, ist § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Das Verfahren vor dem SG leidet an einem wesentlichen Mangel. Denn das SG hat das Recht des Klägers auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG (zu § 109 SGG als Sonderregelung zu § 103 S. 2 SGG für das Recht der Beweiserhebung durch Sachverständige siehe BSG, Urteil vom 20.04.2010, B 1/3 KR 22/08 R, juris Rn 16) nicht beachtet. Der Kläger hat erstinstanzlich mit Schreiben vom 27.03.2017 die Einholung eines Gutachtens des K gemäß § 109 SGG beantragt. Dem Antrag hat das SG zu Unrecht nicht entsprochen.

Nach § 109 Abs. 1 S. 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt (S. 2).

Der Kläger hat als bei der Beklagten Versicherter mit Schreiben vom 27.03.2017 die gutachtliche Anhörung des Arztes K beantragt. Ein Grund für die Ablehnung des Antrags nach § 109 Abs. 2 SGG lag nicht vor. Danach kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Durch die Zulassung des Antrags wäre die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert worden. Dabei geht der Senat - wie das SG - davon aus, dass der Antrag erst als mit Schreiben vom 27.03.2017 (eingegangen beim SG am 30.03.2017) und nicht - wie der Kläger meint - schon als mit Schreiben vom 17.01.2017 (eingegangen beim SG am 18.01.2017) als gestellt anzusehen ist, weil der Kläger erst in jenem Schreiben einen bestimmten Arzt benannt hat (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, SGG 12. Aufl. 2017 § 109 Rn 4; Müller in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage § 109 Rn 10; Kolmetz, SGb 2004, 83, 86). Dennoch ist unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Verfahrensverlaufs nicht erkennbar, dass die Zulassung des am 30.03.2017 gestellten Antrags nach § 109 SGG auf Anhörung des K zu einer Verzögerung des Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift geführt hätte. Dabei kann dahinstehen, ob der relative Verzögerungsbegriff gilt, bei dem zu fragen ist, ob bei früherem Antrag der Prozess eher entschieden würde (vgl. Müller in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, SGG 12. Aufl. 2017 Rn 11), oder der absolute Verzögerungsbegriff, bei dem es - mit den nachfolgenden Maßgaben - darauf ankommt, ob der Rechtsstreit sich durch das Zulassen des Beweises verzögern würde (vgl. Müller, a.a.O., Rn 23). Denn eine Verzögerung im Sinne des § 109 Abs. 2 SGG setzt in jedem Falle voraus, dass sich wegen der Beweisaufnahme nach § 109 SGG der durch eine erfolgte oder bevorstehende Terminierung bereits ins Auge gefasste Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung verschieben würde (LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2010, L 2 KN 212/09 U), wobei denknotwendig auf den Zeitpunkt der (nachgeholten) Mitwirkungshandlung, hier also auf die Benennung des K am 30.03.2017, abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt war nach der Aktenlage eine Terminierung noch nicht erfolgt. Vielmehr hat das SG die Beteiligten erst mit Schreiben vom 19.04.2017 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach Ablauf des 17.05.2017 zu entscheiden. Eine Terminierung stand für den Kläger erkennbar auch noch nicht bevor.

Vielmehr sprach die Zustellung des Beschlusses vom 07.03.2017 betreffend den Befangenheitsantrag gegen H erst am 09.03.2017 ohne weitere gerichtliche Ankündigungen oder Fristsetzungen dagegen, dass eine Terminierung bereits ins Auge gefasst war, zumal das SG im Beschluss vom 07.03.2017 noch ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass das Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit nicht der vorweggenommenen inhaltlichen Würdigung des Gutachtens auf seine fachliche Richtigkeit dienen würde. Vor Bekanntgabe des den Befangenheitsantrag gegen H betreffenden Beschlusses bestand für den Kläger auch keine Veranlassung, einen Arzt zu benennen. Wäre nämlich der Befangenheitsantrag erfolgreich gewesen, hätte das SG auf der Grundlage des § 106 SGG von Amts wegen einen anderen Arzt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Vor diesem Hintergrund musste das SG nach gestelltem Befangenheitsantrag und Ankündigung des Antrags gemäß § 109 SGG im Schreiben vom 17.01.2017 davon ausgehen, dass der Kläger nunmehr - nach Ablehnung des Befangenheitsantrags - einen wirksamen Antrag mit Benennung eines konkreten Arztes stellen würde. Es wäre daher nahe gelegen, die Zustellung des Beschlusses vom 07.03.2017 mit einer Fristsetzung für die Benennung eines Arztes zu verbinden (vgl. zur Hinweispflicht des Gerichts Keller, a.a.O., Rn 9 a; Müller, a.a.O., Rn 14). Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Kläger nach Zugang des Beschlusses vom 07.03.2017 auch ohne eine solche Fristsetzung erkennen konnte, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht mehr durchgeführt werden, durfte er nach Auffassung des Senats davon ausgehen, dass ihm für die Suche nach einem geeigneten Arzt des Vertrauens, der in der Lage und bereit ist, das erforderliche Gutachten zu erstellen, ein Zeitraum von einem Monat zur Verfügung steht (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.02.2007, L 2 KN 236/06 juris Rn 30; Keller, a,a,O., Rn 11). Die am 30.03.2017, also 3 Wochen nach Zugang des am 09.03.2107 zugestellten Beschlusses vom 07.03.2017, erfolgte Benennung des K liegt nach alledem in jedem Fall in einem angemessenen zeitlichen Rahmen.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht wegen des Schreibens des SG vom 28.12.2016. Denn dieses Schreiben enthielt keine Fristsetzung für die Stellung eines Antrags gemäß § 109 SGG. Das Schreiben des SG vom 28.12.2016 erging im Zusammenhang mit dem von H erstellten und dem SG am 22.12.2016 zugegangenen Gutachten vom 23.12.2016. Es führt lediglich aus, es werde eine Abschrift des Gutachtens zur Kenntnis und Stellungnahme bis zum 25.01.2017 übersandt. Maßgeblich für die Auslegung des Schreibens ist wie bei allen Willenserklärungen der objektive Sinngehalt der Erklärung des SG, d.h. wie die Erklärung aus der Sicht des Adressaten zu verstehen ist bzw. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten BSG vom 08.02.2007, B 9b AY 1/06 R juris Rn 12; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 31 Rn 26 m.w.N.). Der Kläger und auch dessen anwaltliche Vertretung mussten nach der Formulierung des gerichtlichen Schreibens davon ausgehen, dass es zunächst nur um eine Würdigung des vorgelegten Gutachtens geht. Von einer Frist für die Abgabe einer Erklärung hinsichtlich eines zu stellenden Antrags gemäß § 109 SGG oder gar zur Benennung eines entsprechenden konkreten Gutachters ist in dem Schreiben des SG nicht die Rede. Gegen eine Fristsetzung für einen Antrag nach § 109 spricht auch, dass das gerichtliche Schreiben vom 28.12.2016 nicht zugestellt worden ist, obwohl es sich bei einer Fristsetzung zur Benennung eines Gutachters gemäß § 109 SGG um eine Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 1 SGG handeln würde (vgl. zur Pflicht zur Zustellung solcher Schreiben Keller, a.a.O., § 63 Rn. 3; Müller, a.a.O., Rn 25; LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.02.2007, L 2 KN 236/06 juris Rn 30). Einen Hinweis auf abgeschlossene Ermittlungen von Amts wegen enthielt das gerichtliche Schreiben vom 28.12.2016 ebenfalls nicht.

Der Antrag ist auch nicht in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden (§ 109 Abs. 2 2. Halbsatz SGG). Verschleppungsabsicht erfordert einen böswilligen Verstoß gegen Treu und Glauben in der Prozessführung.

Verspätung aus grober Nachlässigkeit liegt vor, wenn jede zur sorgfältigen Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ist, d.h. wenn nicht getan wurde, was jedem einleuchten muss (Keller, a.a.O., juris Rn 11 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - ganz offensichtlich nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers oder seiner Bevollmächtigten schließen lassen, die zu einer Verzögerung im Sinne des § 109 Abs. 2 SGG geführt hätte. Das SG stützt seine Entscheidung zwar ausdrücklich auf die 2. Alternative des § 109 Abs. 2 SGG. Es stellt inhaltlich aber nur auf die Versäumung einer angeblich gesetzten Frist ab, ohne sich zu einer Verschleppungsabsicht oder einer groben Nachlässigkeit zu äußern. Das SG macht auch nicht deutlich, welcher der beiden Unterfälle des § 109 Abs. 2 2. Halbsatz SGG gegeben sein soll.

Der beschriebene Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil die Entscheidung des SG auf ihm beruhen kann (zur Wesentlichkeit des Mangels siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 159 Rn. 3a; zur unberechtigten Ablehnung eines Antrags nach § 109 SGG als wesentlichem Verfahrensmangel siehe u.a. BSG v. 21.01.1960 - 8 RV 1277/58, juris). Hätte das SG dem Antrag des Klägers entsprochen, hätte es entgegen seiner getroffenen Entscheidung im Wege der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen können, dass unfallbedingte Gesundheitseinschränkungen des Klägers die Bewilligung von Heilbehandlung über den 19.02.2015 hinaus begründen. Der Kläger hat die Nichtbeachtung seines Rechts nach § 109 SGG auch ausdrücklich gerügt.

Es ist beim gegenwärtigen Sachstand davon auszugehen, dass der vorliegende Verfahrensmangel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich macht. Denn die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung von Heilbehandlung hat, kann nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entschieden werden. Das SG hat durch Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG und gegebenenfalls weiterer ärztlicher Unterlagen weiteren Beweis zu erheben. Dabei stellt schon allein die Einholung eines weiteren Gutachtens eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme dar, da sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordert (vgl. u.a. LSG Berlin-Brandenburg v. 09.03.2017 - L 13 SB 273/16, juris Rn. 21, u. v. 14.01.2016 - L 27 R 824/15, juris Rn. 14; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern v. 27.08.2014 - L 5 U 6/14, juris Rn. 82; a.A. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 159 Rn. 3a). Zudem zieht ein solches Gutachten erfahrungsgemäß weitere Stellungnahmen der Beteiligten nach sich und macht häufig auch eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des zunächst von Amts wegen gehörten ärztlichen Sachverständigen erforderlich.

Bei seiner Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll zwar in der Regel vermieden werden (Keller, a.a.O., § 159 Rn. 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits sowie dem Verlust einer Instanz andererseits hält es der Senat jedoch vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Berufung des Klägers erst seit 23.06.2017 und somit seit relativ kurzer Zeit in der Berufungsinstanz anhängig ist. Dem Kläger entsteht durch die Zurückverweisung somit kein wesentlicher zeitlicher Nachteil. Auch ist der Rechtsstreit aus den genannten Gründen nicht entscheidungsreif. Vielmehr ist zunächst der medizinische Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären, um abschließend prüfen zu können, ob (nunmehr) die Voraussetzungen für die Gewährung weiterer Heilbehandlung beim Kläger vorliegen. Ferner hat das SG in den Entscheidungsgründen keine Ausführungen zu dem Anspruch auf Heilbehandlung gemacht und das Problem eines fehlenden Verwaltungsakts betreffend Unfallfolgen (§ 102 SGB VII, § 31 SGB X) nicht erkannt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Zudem kann nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger bereits erstinstanzlich die Nichtbeachtung seines Rechts nach § 109 SGG gerügt und sich das SG über seinen Vortrag ohne Angabe von überzeugenden Gründen hinweggesetzt hat. Die hierzu angehörten Beteiligten haben im Übrigen gegen eine Zurückverweisung keine Einwendungen erhoben.

Nach alledem fällt für den Senat der Umstand, dass dem Kläger durch eine Zurückverweisung an das SG eine Instanz zurückgegeben wird, wesentlich stärker ins Gewicht als die durch die Zurückverweisung eintretende kurze zeitliche Verzögerung im gerichtlichen Verfahren.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.10.2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls des Klägers.

Der Kläger erlitt am 01.11.2011 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich das linke Fersenbein brach. Mit Bescheid vom 21.11.2014 (Widerspruchsbescheid vom 05.03.2015) lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) eingelegt. Das SG hat Beweis erhoben durch Beiziehung von bildgebenden Befunden und Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen Dr. H. vom 13.07.2015 von Amts wegen.

Am 06.08.2015 ging das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. H. beim SG ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat das SG den Kläger darum gebeten, sich bis spätestens 03.09.2015 zu äußern, ob im Hinblick auf das Beweisergebnis des Gutachtens die Klage zurückgenommen wird. Die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen erscheine für die Entscheidungsfindung des Gerichts nicht erforderlich. Es stehe dem Kläger frei, bis zum genannten Termin die Einholung von Gutachten durch Ärzte seines Vertrauens zu beantragen (§ 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG), wenn er glaube, dem vorliegenden Gutachten nicht folgen zu können. Für eine eventuelle Antragstellung, Benennung des Beweisthemas und des Gutachters werde eine Frist bis zum 03.09.2015 gesetzt. Es werde gebeten, sich mit dem benannten Gutachter vorher in Verbindung zu setzen, ob er bereit sei, das Gutachten zu erstellen. Das SG hat im weiteren Verfahrensverlauf - unter anderem wegen Jahresurlaubs des Prozessbevollmächtigten des Klägers - die Frist bis zum 10.11.2015 verlängert. Mit Fax vom 04.11.2015 hat der Kläger Professor Dr. H. von der BG-Klinik F-Stadt als Gutachter nach § 109 SGG benannt.

Mit Beweisanordnung vom 18.01.2016 hat das SG Professor Dr. H. zum ärztlichen Sachverständigen auf seinem Fachgebiet ernannt. Mit Schreiben vom 21.04.2016 und 02.06.2016 hat das SG den ärztlichen Sachverständigen an die Übersendung des in Auftrag gegebenen Gutachtens erinnert. Am 13.06.2016 hat der ärztliche Sachverständige dem SG mitgeteilt, dass es ihm aufgrund seiner erheblichen Arbeitsbelastung als Chefarzt der chirurgischen Abteilung sowie als ärztlicher Direktor nicht möglich sei, das Sachverständigengutachten persönlich zu erstatten. Zur Erledigung des Auftrages möchte er den Facharzt für Chirurgie und Oberarzt Dr. N. heranziehen, der die körperliche Untersuchung durchführen, im Zusammenarbeit mit ihm das Gutachten schriftlich abfassen und auch, falls erforderlich, als Sachverständiger herangezogen werden soll. Aufgrund einer Vielzahl von Gutachtensaufträgen sei mit der Fertigstellung des Gutachtens voraussichtlich bis Ende des Jahres zu rechnen. Es werde um Rückmeldung gebeten, ob das SG mit dem Vorgehen einverstanden sei und erforderlichenfalls um Abänderung des Beweisbeschlusses.

Das Schreiben des ärztlichen Sachverständigen Professor Dr. H. hat das SG dem Kläger am 15.06.2016 mit Bitte um Kenntnis und Stellungnahme binnen 2 Wochen übersandt. Nach gewährter Fristverlängerung hat der Kläger am 14.07.2016 mitgeteilt, dass mit dem vom Gutachter vorgeschlagenen Vorgehen kein Einverständnis bestünde. Es werde als Gutachter nunmehr Dr. K., Klinikum M. vom Roten Kreuz, F-Stadt benannt. Mit Schreiben vom 18.07.2016 und Erinnerung vom 01.08.2016 und 24.08.2016 hat das SG die Rücksendung der Akten bei Professor Dr. H. angefordert. Nach Eingang der Akten am 24.08.2016 hat das SG am 22.09.2016 für den 19.10.2016 einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.

Mit Fax vom 30.09.2016 hat der Kläger beim SG angefragt, weshalb nicht der nunmehr benannte Gutachter beauftragt worden sei; es wurde um Aufhebung und Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten. Daraufhin hat das SG am 04.10.2016 den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und mitgeteilt, dass, nachdem der ursprünglich benannte Gutachter das entsprechende Gutachten nicht fertige bzw. nach der Benennung eines weiteren Gutachters nicht fertigen soll, nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts Karlsruhe der Fall eines nicht präsenten Beweismittels vorliege und daher eine Terminierung habe erfolgen können. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum 19.10.2016 zu äußern.

Daraufhin hat der Kläger mit Fax vom 14.10.2016 sein Unverständnis mit der Vorgehensweise des SG geäußert. Er hat darauf hingewiesen, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass der zuerst benannte Gutachter das Gutachten nicht fristgerecht erstellen werde; dieser habe das vorab zugesichert. Auf die entsprechende Mitteilung durch das Gericht habe der Kläger dann ohne schuldhaftes Zögern einen anderen Gutachter benannt. Überdies treffe die Rechtsprechung des SG Karlsruhe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Auch verstehe er nicht, weshalb die Ablehnung des neuen Antrags nach § 109 SGG erst 3 Monate nach Benennung des neuen Gutachters bzw. 4 Monate nach Mitteilung des vorher benannten Gutachters, dass er das Gutachten nicht fristgerecht selbst erstellen könne, erfolgt sei. Die Verzögerung des Rechtstreits sei nicht auf ein Verhalten des Klägers zurückzuführen. Die Nichteinholung des Gutachtens verstoße gegen das Recht auf rechtliches Gehör.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.10.2016 hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen die Entscheidung des SG hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er rügt einen Verstoß gegen sein Recht auf rechtliches Gehör durch das SG und verlangt weiterhin die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG durch Dr. K.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.10.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von einem Grad von mehr als 20 zu gewähren,

hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.10.2016 aufzuheben und unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an das Sozialgericht Würzburg zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Der Senat konnte nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 25.04.2017 bzw. vom 26.04.2017 ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).

Die Berufung ist im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Gerichtsbescheids vom 20.10.2016 und einer Zurückverweisung der Sache an das SG auch begründet.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide vom 21.11.2014 und vom 05.03.2015 (Widerspruchsbescheid), mit denen die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 01.11.2011 abgelehnt hat.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung, das Urteil des SG aufzuheben und zurückzuverweisen, ist § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Das Verfahren vor dem SG leidet an einem wesentlichen Mangel, denn das SG hat das Recht des Klägers auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG (zu § 109 SGG als Sonderregelung zu § 103 S. 2 SGG für das Recht der Beweiserhebung durch Sachverständige siehe BSG, Urteil vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R, juris Rn. 16; Urteil vom 14.03.1956 - 9 RV 226/54, juris Rn. 10 f.) nicht beachtet. Der Kläger hat erstinstanzlich mit Fax vom 14.07.2016 die Anhörung des Arztes Dr. K., Klinik für Schulterchirurgie an der Klinik M. vom Roten Kreuz, F-Stadt beantragt. Dem Antrag hat das SG zu Unrecht nicht entsprochen.

Nach § 109 Abs. 1 S. 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt (S. 2).

Der Kläger hat als Versicherter mit Fax vom 14.07.2016 die gutachtliche Anhörung des Arztes Dr. K. beantragt. Der geforderte Kostenvorschuss war bereits eingezahlt.

Ein Grund für die Ablehnung des Antrags nach § 109 Abs. 2 SGG lag nicht vor. Danach kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Es ist schon nicht erkennbar, dass die Zulassung des am 14.07.2016 gestellten Antrags nach § 109 SGG auf Anhörung des Dr. K. - insbesondere bei bereits eingezahltem Kostenvorschuss - zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hätte. Zum Zeitpunkt des Antrags war weder durch das SG eine Terminierung des Rechtsstreits zur Verfahrensbeendigung erfolgt noch ins Auge gefasst. Eine Terminierung des Rechtsstreits erfolgte erst am 22.09.2016 und somit mehr als 2 Monate nach Antragstellung. Zudem hatte das SG dem Kläger mit der Weiterleitung des Schreibens des zunächst als Gutachter nach § 109 SGG benannten Arztes Professor Dr. H. vom 13.06.2016 zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 2 Wochen sein Einverständnis mit der in dem Schreiben vorgeschlagenen Vorgehensweise signalisiert. Auch bei einer Zustimmung des Klägers zur Abänderung der Beweisanordnung nach § 109 SGG durch Ernennung des Oberarztes Dr. N. zum ärztlichen Sachverständigen anstelle des Professor Dr. H. wäre aber allenfalls bis Ende des Jahres mit einem Eingang des Gutachtens zu rechnen gewesen, wie aus dem Schreiben vom 13.06.2016 hervorgeht. Damit konnte das SG nach dem von ihm ins Auge gefassten weiteren Verfahrensverlauf nicht von einer Terminierung des Verfahrens vor Februar 2017 ausgehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem vom Kläger benannten Dr. K. nicht ebenfalls möglich gewesen wäre, innerhalb - gerechnet ab dem Eingang der Äußerung des Klägers am 14.07.2016 - von fünfeinhalb Monaten das Gutachten nach § 109 SGG zu erstellen. Damit wäre aber auch im Fall der Ernennung des Dr. K. zum ärztlichen Sachverständigen eine Terminierung des Rechtsstreits ab Februar 2017 möglich gewesen.

Im Übrigen hat der Kläger seinen Antrag auf Anhörung des Dr. K. nach § 109 SGG auch nicht aus grober Nachlässigkeit, also unter Außerachtlassung jeglicher für die Prozessführung erforderlichen Sorgfalt (vgl. BSG v. 10.06.1958 - 9 RV 836/55, juris Rn. 16; v. 10.12.1971 - 11 RA 56/71, juris Rn. 13), nicht früher vorgebracht. Zwar hat der Kläger den Antrag erst am 14.07.2016 und somit außerhalb der vom SG ursprünglich bis zum 10.11.2015 gewährten Frist zur Benennung eines nach § 109 SGG anzuhörenden Arztes gestellt. Allerdings erfolgte die nicht fristgerechte Benennung von Dr. K. in Reaktion auf die Mitteilung des Professor Dr. H. vom 13.06.2016, dass es ihm nicht möglich sei, das Sachverständigengutachten persönlich zu erstatten. Diese Mitteilung wurde dem Kläger am 15.06.2016 zugeleitet. Die Benennung des anstelle von Professor Dr. H. nach § 109 SGG gutachtlich zu hörenden Arztes erfolgte dann innerhalb angemessener Monatsfrist. Eine verspätete Antragstellung aus grober Nachlässigkeit ist damit nicht zu erkennen.

Entgegen der Auffassung des SG kann ein grob nachlässiges Verhalten des Klägers auch nicht darin gesehen werden, dass dieser vor der Benennung des Professor Dr. H. als nach § 109 SGG gutachtlich zu hörenden Arzt nicht ausreichend geklärt habe, ob Professor Dr. H. zur Gutachtenserstattung bereit und in der Lage sei. Denn mit seiner Annahme setzt sich das SG über den ausdrücklichen Vortrag des Klägers hinweg, dass ihm Professor Dr. H. vorab zugesichert habe, das Gutachten fristgerecht zu erstellen, ohne anzugeben, weshalb dieser Vortrag unzutreffend sein soll.

Für das Vorliegen einer Verschleppungsabsicht im Sinne des § 109 Abs. 2 SGG fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Der beschriebene Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil die Entscheidung des SG auf ihm beruhen kann (zur Wesentlichkeit des Mangels siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 159 Rn. 3a; zur unberechtigten Ablehnung eines Antrags nach § 109 SGG als wesentlichem Verfahrensmangel siehe u.a. BSG v. 21.01.1960 - 8 RV 1277/58, juris). Hätte das SG dem Antrag des Klägers entsprochen, hätte es entgegen seiner getroffenen Entscheidung im Wege der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen können, dass unfallbedingte Gesundheitseinschränkungen des Klägers die Gewährung einer Verletztenrente begründen. Der Kläger hat die Nichtbeachtung seines Rechts nach § 109 SGG auch ausdrücklich gerügt.

Es ist beim gegenwärtigen Sachstand davon auszugehen, dass der vorliegende Verfahrensmangel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich macht. Denn die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung einer Verletztenrente hat, kann nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entschieden werden. Das SG hat durch Einholung aktueller Befunde der behandelnden Ärzte des Klägers und eines Gutachtens nach § 109 SGG weiteren Beweis zu erheben. Dabei stellt schon allein die Einholung eines weiteren Gutachtens eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme dar, da sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordert (vgl. u.a. LSG Berlin-Brandenburg v. 09.03.2017 - L 13 SB 273/16, juris Rn. 21, u. v. 14.01.2016 - L 27 R 824/15, juris Rn. 14; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern v. 27.08.2014 - L 5 U 6/14, juris Rn. 82; a.A. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 159 Rn. 3a). Zudem zieht ein solches Gutachten erfahrungsgemäß weitere Stellungnahmen der Beteiligten nach sich und macht häufig auch eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des zunächst von Amts wegen gehörten ärztlichen Sachverständigen erforderlich.

Bei seiner Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll zwar in der Regel vermieden werden (Keller a.a.O. Rn. 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits sowie dem Verlust einer Instanz andererseits hält es der Senat jedoch vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Berufung des Klägers erst seit 17.11.2016 und somit seit relativ kurzer Zeit in der Berufungsinstanz anhängig ist. Dem Kläger entsteht durch die Zurückverweisung somit kein wesentlicher zeitlicher Nachteil. Auch ist der Rechtsstreit aus den genannten Gründen nicht entscheidungsreif. Vielmehr ist zunächst der medizinische Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären, um abschließend prüfen zu können, ob (nunmehr) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente beim Kläger vorliegen. Zudem kann nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger bereits erstinstanzlich die Nichtbeachtung seines Rechts nach § 109 SGG gerügt und sich das SG über seinen Vortrag zur nicht gegebenen Nachlässigkeit ohne Angabe von Gründen hinweggesetzt hat. Die hierzu angehörten Beteiligten haben im Übrigen gegen eine Zurückverweisung keine Einwendungen erhoben.

Nach alledem fällt für den Senat der Umstand, dass dem Kläger durch eine Zurückverweisung an das SG eine Instanz zurückgegeben wird, wesentlich stärker ins Gewicht als die durch die Zurückverweisung eintretende kurze zeitliche Verzögerung im gerichtlichen Verfahren.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.