Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - L 16 AS 561/16

published on 14/12/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - L 16 AS 561/16
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Sozialgericht München, S 19 AS 896/15, 21/07/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2016 wird hinsichtlich der verspäteten Gewährung von Leistungen für den Monat September 2014 als unzulässig verworfen; hinsichtlich des Bescheides vom 22. Dezember 2014 wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die verspätete Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat September 2014 und die Androhung von Sozialleistungskürzungen in der Meldeaufforderung vom 22.12.2014.

Der Kläger bezieht vom Beklagten laufende Leistungen nach dem SGB II. Am 29.07.2014 stellte er für die Zeit ab dem 01.09.2014 beim Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag. Hierzu legte er Kontoauszüge vom 25.04.2014 bis 08.07.2014 vor. Mit Schreiben vom 07.08.2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, Kontoauszüge ab dem 08.07.2014 bis dato vorzulegen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Leistung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise versagt werden könne, wenn die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt würden. Mit Schreiben vom 30.08.2014 legte der Kläger gegen das Schreiben vom 07.08.2014 Widerspruch ein. Er habe den fehlenden Kontoauszug vom 08.08.2014 für den Zeitraum vom 09.07.2014 bis einschließlich 08.08.2014 in Kopie am 21.08.2014 persönlich zugestellt, habe aber bisher noch keinen Bewilligungsbescheid erhalten.

Am 02.09.2014 stellte der Kläger Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München (SG) und beantragte die unverzügliche Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid vom 03.09.2014 wurden vom Beklagten für die Zeit ab dem 01.09.2014 bis 28.02.2015 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 716,66 Euro bewilligt. Daraufhin erklärte der Kläger das Eilverfahren für erledigt. Der Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 07.08.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2014 als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom 22.12.2014 wurde der Kläger vom Beklagten zu einem Beratungstermin am 20.01.2015 um 9.30 Uhr eingeladen. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass das Arbeitslosengeld II (Alg II) für drei Monate um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert werde, wenn der Kläger dieser Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten würde. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14.01.2015 Widerspruch ein. Er wende sich gegen die erneute Androhung von Sozialleistungskürzungen und fordere den Beklagten auf, eine diesbezügliche Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Er werde durch die Drohungen seelisch und körperlich verletzt und sein Menschenleben werde gefährdet. Es gebe keine Begründung, Sozialleistungen zu kürzen oder in vollem Umfang zu versagen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2015 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Es sei dem Kläger zumutbar, einer Einladung Folge zu leisten. Grund für die Einladung sei im vorliegenden Fall eine Beratung dahingehend gewesen, ob der Kläger im Rahmen des besonderen Fallmanagements betreut werde. Eine massive Verletzung der Grundrechte des Klägers sei nicht ersichtlich. Der Meldetermin sei im Übrigen seitens des Klägers wahrgenommen worden. Der Kläger erhob, nachdem er das Eilverfahren für erledigt erklärt hatte, am 16.09.2014 wegen vorsätzlicher Sozialleistungsverweigerung ab 01.09.2014 Klage zum SG, die unter dem Aktenzeichen S 19 AS 2385/14 geführt wurde. Er sei seiner Mitwirkungspflicht rechtzeitig nachgekommen und habe die geforderten Unterlagen innerhalb der Frist dem Beklagten zugestellt. Dennoch habe er keinen Bewilligungsbescheid und keine Geld- oder Sachleistung erhalten. Erst am 08.09.2014 seien ihm Sozialleistungen gutgeschrieben worden.

Gegen die Meldeaufforderung vom 22.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2015 erhob der Kläger am 24.04.2015 Klage zum SG (S 19 AS 896/15). Er trug vor, dass sich sein Widerspruch nicht gegen die Einladung gerichtet habe, sondern gegen die Androhung von Sozialleistungskürzungen. Am 16.03.2015 sei er genötigt worden, eine Eingliederungsvereinbarung mit der Androhung von Sozialleistungskürzungen zu unterschreiben, aufgrund derer er verpflichtet sei, eine Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Es läge ein massiver Angriff auf seine Grundrechte sowie eine Schädigung an Körper und Seele vor.

Mit Beschluss vom 20.07.2016 wurden die Klageverfahren S 19 AS 2385/14 und S 19 AS 896/15 verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 21.07.2016 wies das SG die Klage ab. Nicht streitgegenständlich sei die mit Schriftsatz vom 28.04.2015 angegriffene Eingliederungsvereinbarung vom 17.03.2015, die nicht im Wege der Klageerweiterung Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Der Beklagte habe der Klageerweiterung im Hinblick auf die Eingliederungsvereinbarung ausdrücklich nicht zugestimmt. Die Klageerweiterung sei auch nicht sachdienlich.

Richtige Klageart bezüglich der Meldeaufforderung vom 22.12.2014 sei die Fortsetzungsfeststellungsklage, da sich die Meldeaufforderung durch Ablauf des Meldetermins noch vor Klageerhebung erledigt habe. An der Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig sei, habe der Kläger ein berechtigtes Interesse. Es liege eine hinreichend bestimmte konkrete Gefahr vor, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung vom Beklagten ergehen werde. Die Klage sei jedoch unbegründet, da verfassungsrechtliche Bedenken bereits gegen den Sanktionstatbestand nicht bestünden und dies erst recht auf die Rechtsfolgenbelehrung hierzu zutreffe. Die Klage wegen der Nichtgewährung von Leistungen vom 01.09.2014 bis 07.09.2014 bzw. ihrer verspäteten Gewährung sei bereits unzulässig. Es existiere kein Verwaltungsakt, der angefochten hätte werden können. Es liege keine Verfügung vor, wonach der Beklagte geregelt habe, dass dem Kläger für diese Zeit keine Sozialleistungen gewährt werden, weil er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Aus der Leistungsakte des Beklagten ergebe sich vielmehr, dass die fehlenden Kontoauszüge am 21.08.2014 eingegangen seien. Am 03.09.2014 sei der Bewilligungsbescheid erlassen worden. Aus der Akte ergebe sich weiter, dass noch am selben Tag die Auszahlung der bewilligten Leistungen für den Monat September 2014 angewiesen worden sei.

Mit Schreiben vom 23.08.2016 hat der Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, er habe sich an das SG gewendet, weil der Beklagte von der Regelung des § 66 Abs. 1 SGB I Gebrauch gemacht und ihm Leistungen ab dem 01.09.2014 versagt habe. Er habe erst ab dem 08.09.2014 über die Sozialleistungen verfügen können, die im Rahmen des Eilverfahrens bewilligt worden seien. Es bestehe daher ein Rechtsanspruch und ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Hauptsacheverfahren. Zu der streitgegenständlichen Meldeaufforderung hat er vorgetragen, die wiederholten Einladungen zu Meldeterminen, in denen jeweils Sozialleistungskürzungen angedroht worden seien, erfüllten den Tatbestand der Nötigung.

In der mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nicht eine Eingliederungsvereinbarung sondern die Leistungsgewährung im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 08.09.2014 und die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung ist. Der Kläger hat erklärt, er könne keinen Antrag stellen. Er sehe sich dazu nicht in der Lage. Er wolle festgestellt haben, dass durch die verspätete Leistungsgewährung eine Körperverletzung vorliege.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2016 aufzuheben und festzustellen, dass die verspätete Gewährung von Leistungen am 8. September 2014 rechtswidrig war sowie festzustellen, dass der Verwaltungsakt des Beklagten vom 22.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2015 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Leistungsgewährung im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 08.09.2014 sowie die Rechtmäßigkeit der Androhung von Sanktionen in der Meldeaufforderung vom 22.12.2014. Die Überprüfung einer Eingliederungsvereinbarung ist dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 16./17.03.2015 nicht im Wege der Klageerweiterung gemäß § 99 Abs. 1 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist. Der Beklagte hat der Klageerweiterung nicht zugestimmt. Die Klageerweiterung war auch nicht sachdienlich. Die Eingliederungsvereinbarung ist somit auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

1.) Soweit sich der Kläger gegen die verspätete Gewährung der Leistungen nach dem SGB II für den Monat September 2014 wendet, ist die Berufung entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung:als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der streitgegenständlichen Leistungen den Beschwerdewert von 750,- Euro nicht erreicht.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist bei Vorliegen mehrerer Streitgegenstände - wie hier - hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Beschluss vom 18.04.2016, B 14 AS 150/15 BH). Nach § 144 Abs. 1 S.1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, insgesamt 750,- Euro nicht übersteigt. Bei Vorliegen mehrerer Streitgegenstände ist die Berufung nicht automatisch hinsichtlich aller Streitgegenstände als zulässig anzusehen, wenn einer von mehreren Streitgegenständen - wie hier die Meldeaufforderung vom 22.12.2014 - nicht unter die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 1 SGG fällt. Bezüglich der streitgegenständlichen verspäteten Gewährung der Leistungen für September 2014 geht es dem Kläger um die ihm zustehenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 08.09.2014. Für den Monat September 2014 wurden Leistungen in Höhe von insgesamt 716,66 Euro bewilligt, so dass der auf den streitgegenständlichen Zeitraum entfallende Betrag in Höhe von 191,11 Euro den Beschwerdewert von 750,- Euro nicht erreicht.

Im Übrigen hat das SG zu Recht festgestellt, dass der Klageantrag unzulässig war, weil ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich ist. Entgegen seinen Ausführungen wurden dem Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 08.09.2014 gerade nicht Leistungen versagt. Vielmehr wurden die Leistungen für den gesamten Monat September 2014 mit Bescheid vom 03.09.2014 bewilligt und dem Kläger laut dem von ihm selbst vorgelegten Kontoauszug am 08.09.2014 überwiesen.

2.) Die Berufung ist bezüglich der Meldeaufforderung vom 22.12.2014 zulässig, sie ist jedoch unbegründet, da die vom Kläger erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig ist.

Zwar ist es grundsätzlich möglich und statthaft, nach der Erledigung eines Verwaltungsaktes den Rechtsstreit mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG fortzuführen. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch zulässig, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 131 Rn.7d). Der Kläger wendet sich gegen eine Meldeaufforderung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt nach § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) handelt. Dieser hat sich durch Ablauf des Meldetermins und dessen Wahrnehmung durch den Kläger erledigt.

Es fehlt vorliegend aber an der Zulässigkeitsvoraussetzung des berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung. Der Kläger wendet sich dagegen, dass im Rahmen der Meldeaufforderung zum Beratungstermin am 20.01.2015 um 9.30 Uhr eine Minderung seines Alg II für drei Monate um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs angedroht wurde, falls er der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten würde. Er begehrt die Feststellung, dass die Androhung von Sanktionen rechtswidrig sei.

Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger, der weiterhin im Leistungsbezug steht, weitere Meldeaufforderungen erlässt, die den Hinweis enthalten, dass das Alg II für drei Monate um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert werde, wenn der Kläger dieser Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten würde. Es fehlt dem Kläger jedoch an einem Feststellungsinteresse bezüglich der von ihm beanstandeten Hinweise. Es handelt sich hierbei nicht um hoheitliche Regelungen der Behörde mit Außenwirkung im Einzelfall, sondern nur um Erläuterungen zur Rechtslage. Eine Regelung mit Außenwirkung im Einzelfall liegt nur vor, wenn die Behörde dem Adressaten gegenüber Rechte oder Pflichten begründen oder verbindliche Rechtsfolgen setzen will; an einem solchen Willen fehlt es, wenn die Behörde lediglich Hinweise zur Rechtslage gibt (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 45/15 R). Der Beklagte hat den Kläger in der angegriffenen Meldeaufforderung auf die im SGB II gesetzlich geregelte Sanktionierung von Pflichtverletzungen hingewiesen. Gem. § 32 Abs. 1 SGB II mindert sich das Alg II oder Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs des Leistungsberechtigten, wenn dieser trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Rechte und Pflichten werden durch derartige Hinweise und Belehrungen weder begründet noch abgeändert (vgl. BSG, a.a.O.).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen in der angegriffenen Meldeaufforderung nicht zu beanstanden sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sanktionsregelungen des SGB II werden vom Senat nicht geteilt (vgl. Beschluss des Senats vom 08.07.2015, L 16 AS 381/15 B ER). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebietet die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.2010, 1 BvR 2556/09). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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published on 15/06/2016 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.
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Tenor Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2015 -
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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.