Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2016 - L 16 AS 226/15

published on 23/02/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2016 - L 16 AS 226/15
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Bundessozialgericht, B 14 AS 163/16 B, 08/06/2016

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Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. Dezember 2014 wird zurückgewiesen, soweit das Urteil den Leistungszeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 betrifft.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum Mai bis Oktober 2013.

Der 1960 geborene Kläger erhielt vom Jobcenter Landkreis R. seit 2005 laufend Leistungen nach dem SGB II. Diese wurden ihm dort zuletzt wegen einer zu erwartenden Erbschaft von seinem Bruder auf Darlehensbasis bewilligt (Bescheide vom 26.05.2011 und vom 18.11.2011).

Aus der Erbschaft seiner in S. verstorbenen Mutter erhielt der Kläger insgesamt 76.602,37 €. Auf seinem Konto gingen am 02.09.2011 29.401,39 € ein, am 12.10.2011 9.019,37 €, am 26.01.2012 32.875,87 € und am 23.03.2012 5.305,74 €. Mit den Zahlungen aus der Erbschaft und mit Hilfe eines bei der Raiffeisenbank aufgenommenen Kredits kaufte der Kläger im Oktober 2011 das von ihm dann auch bewohnte Einfamilienhaus in A-Stadt. Die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 85.000 € an den Verkäufer erfolgte am 31.10.2011. Der Kläger wurde am 19.12.2011 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Auf dem Grundstück lasten laut Grundbuchauszug vom Januar 2014 eine Grundschuld zugunsten der Raiffeisenbank (45.000 €, Oktober 2011), Grundschulden zugunsten des Beklagten (8.000 €, November 2012; 2.000 €, November 2013) und eine Grundschuld zugunsten der Agentur für Arbeit R./Landkreis R. (6.017,12 €, Januar 2014). Am 26.03.2012 überwies der Kläger 4000 € auf das Kreditkonto bei der Raiffeisenbank (Nr. xxx) mit dem Betreff Sondertilgung.

Nach seinem Umzug nach A-Stadt am 29.03.2012 stellte der Kläger beim Beklagten am 26.04.2012 Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Als Vermögen benannte er ein Sparbuch mit einem Betrag von 630 €, einen Passat Kombi mit einem Kilometerstand von 243.000 km und sein Haus auf einem 987 qm großen Grundstück. In der Anlage KdU gab er die Wohnfläche des Hauses mit 117,03 qm an. Dieser Wert ergibt sich aus den Verkaufsunterlagen, wonach das Erdgeschoß eine Wohnfläche von 51,74 qm und das Obergeschoß eine Wohnfläche von 65,29 qm haben.

Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2012 bewilligte der Beklagte vorläufig und darlehensweise Leistungen in Höhe von monatlich 458,46 € und erklärte, dass die Hilfe vorübergehend darlehensweise erfolgen könne, da die sofortige Verwertung der unangemessen großen Immobilie nicht möglich sei. Für den Zeitraum November 2012 bis April 2013 bewilligte der Beklagte erneut vorläufig und darlehensweise Leistungen nach dem SGB II. Mit dem Ziel, die Leistungen als Zuschuss zu erhalten, wurde dagegen Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben (Az. S 7 AS 213/13).

Der Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen vom 14.03.2013 wurde mit dem streitigen Bescheid vom 18.03.2013 abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Immobilie für einen Ein-Personen-Haushalt nicht angemessen sei. Die Leistung sei bereits seit zwölf Monaten darlehensweise bewilligt worden. Trotz der Hinweise in den Bewilligungsbescheiden vom 04.06.2012 und vom 22.11.2012 sowie im Schreiben vom 23.01.2013 habe der Kläger keine Verkaufsbemühungen bezüglich seiner Immobilie vorgelegt bzw. einen Makler mit dem Verkauf der Immobilie beauftragt. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2013 zurückgewiesen. Auch den Folgeantrag vom 22.10.2013 für die Zeit ab November 2013 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.10.2013 ab.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.06.2013 hat der Kläger am 27.06.2013 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben (S 7 AS 336/13) und vorgebracht, dass es sich bei dem von ihm bewohnten Hausgrundstück um Schonvermögen handele. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung halte sich das Eigenheim im Rahmen des grundsicherungsrechtlich Angemessenen. Im Übrigen würde sich zumindest die Frage nach dem Vorliegen einer besonderen Härte stellen, nachdem der Kläger glaubhaft angebe, beim Jobcenter erfolglos um Beratung gebeten zu haben, welche legalen Investitionsmöglichkeiten er als Empfänger von Arbeitslosengeld II im Fall einer Erbschaft habe. Der pauschale Verweis darauf, die Erbschaft für den Lebensunterhalt ausgeben zu müssen, erscheine im Hinblick auf den Verteilzeitraum von sechs Monaten nicht korrekt. Sollte man auch dieses Argument nicht für durchschlagend halten, würde sich schließlich die Frage nach der Zumutbarkeit einer sofortigen Verwertung stellen. Diese scheitere bereits an dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes. Es müsse dem Betroffenen möglich sein, gerichtlich klären zu lassen, ob ein bestehendes Eigenheim Schonvermögen darstelle oder nicht. Die gerichtliche Klärung sei noch nicht abgeschlossen. Sollte man einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen als Zuschuss verneinen, wären die Leistungen bis zur abschließenden Klärung zumindest als Darlehen zu gewähren. Der Beklagte hat eingewendet, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine angeblich mangelhafte Beratung des Klägers durch den Beklagten aktenkundig seien. Nach Auffassung des Beklagten sei der Erwerb einer schützenswerten Immobilie im laufenden, ununterbrochenen Leistungsbezug nicht möglich. Schützenswert sei eine Immobilie nur dann, wenn sie vor dem Leistungsbezug erworben worden sei. Zudem seien keinerlei Gründe ersichtlich, die für den Erhalt einer unangemessen großen Immobilie sprechen würden.

Nach Verbindung der Streitsachen S 7 AS 213/13 und S 7 AS 336/13 und Fortführung der Klagen unter dem Aktenzeichen S 7 AS 213/13 hat das Sozialgericht zur Frage der Wohnfläche Beweis durch ein Gutachten erhoben. Die Sachverständige Dipl.Ing. H. S. ist im Gutachten vom 13.03.2014 zu dem Ergebnis gekommen, dass das Wohnhaus des Klägers eine Wohnfläche von 103,48 qm habe. Sie hat erläutert, dass ein örtliches Aufmaß der Räumlichkeiten stattgefunden habe und die Wohnflächenberechnung auf der Grundlage der §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung Stand 01.01.2004 erfolgt sei. Der Technik- und Hausanschlussraum sei nicht in die Wohnfläche eingerechnet, da dieser Raum den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genüge. Der Balkon sei ebenfalls nicht in die Wohnfläche eingerechnet, da er mit einer Breite von 85 cm nicht die notwendige Qualität besitze. Als Anlagen wurden eine Luftaufnahme mit Karte, Grundrisszeichnungen EG und OG und die Einzelheiten der Berechnung vorgelegt.

Dazu hat der Kläger ausgeführt, dass der Grenzwert lediglich um 13 qm überschritten werde, wobei fraglich sei, ob das Flurstück zwischen Heizung und Technikhaus (3,58 qm) tatsächlich der Wohnfläche zuzuordnen sei. In diesem Flurbereich sei die Nutzbarkeit wegen des Ölgeruchs weitgehend eingeschränkt. Nicht unberücksichtigt bleiben könne der geringe Wert des Hausgrundstücks, der sich im Kaufpreis von 85.000 € spiegele. Andernorts lasse sich damit nicht einmal eine Eigentumswohnung finanzieren. Im dörflichen Bereich werde sich ein Haus mit 90 qm Wohnfläche oder weniger kaum finden lassen. Nach § 44 Abs. 3 Zweite Berechnungsverordnung sei bei der Wohnflächenberechnung ein Pauschalabzug von 10% vorgesehen. Grund für den Abzug sei der Umstand, dass bei den nicht abgeschlossenen Wohnungen die Verkehrsflächen zur Wohnfläche zählen würden.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.12.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden seien. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig, weil das Wohngebäude kein geschütztes Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II darstelle. Die Wohnfläche von 103,48 qm liege weiter über der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angemessenen Größe von 90 qm für einen Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt, selbst wenn man das Flurstück zwischen dem Heizungsraum und dem Tankraum nicht berücksichtige. Der 10%ige Abzug gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 1 Zweite Berechnungsverordnung sei nicht anwendbar. Der Gesetzgeber habe den betroffenen Bauherren die Möglichkeit eröffnen wollen, in den Genuss von öffentlichen Fördergeldern zu gelangen, obwohl sie die Wohnflächengrenzen überschritten hatten. Dies habe aber mit der tatsächlichen Wohnfläche eines Gebäudes nicht das Geringste zu tun. Überdies sei diese Vorschrift nicht mehr in Kraft. Die Zweite Berechnungsverordnung sei durch die Wohnflächenverordnung abgelöst worden, die diese 10%-Regelung nicht mehr enthalte.

Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 15.12.2014 zugestellte Urteil am 17.12.2014 Berufung eingelegt und ausgeführt, dass das Sozialgericht die Angemessenheit des Eigenheims des Klägers zu Unrecht verneint habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es für die Angemessenheit auf die Regelungen des zum 31.12.2011 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes und die Zweite Berechnungsverordnung an. Danach sei ein Abschlag von 10% zu machen. Die Argumentation des Sozialgerichts, der 10%-Abschlag solle lediglich die Inanspruchnahme von Förderleistungen erleichtern, sei nicht nachvollziehbar. Nachdem außerdem das kleine Flurstück zwischen Heizungsraum und Tankraum nach klägerischer Überzeugung bei der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen sei, sei das Eigenheim angemessen. Im Übrigen sei dem Urteil des BSG vom 15.04.2008 (B 14/7b AS 34/06 R) zu entnehmen, dass die Wohnflächengrenze von 90 qm für ein bis zwei Personen nicht starr anzuwenden sei. Dort habe des BSG eine Wohnfläche von 91,89 qm akzeptiert. Auch könnten die örtlichen Gegebenheiten im ländlichen Bereich, wo die Wohnflächen üblicherweise deutlich höher seien als im städtischen Bereich und gleichzeitig die Kosten deutlich geringer wären, nicht völlig unberücksichtigt bleiben, ohne verfassungsrechtliche Probleme aufzuwerfen. Hier habe der Kaufpreis 85.000 € betragen, wofür schwerlich andernorts eine angemessene Unterkunft zu finden wäre. Gänzlich unverständlich sei die vollständige Ablehnung von Leistungen ab Mai 2013. Für den Fall der Verweigerung einer Verwertung von Vermögensgegenständen verweise das Bundessozialgericht auf die Sanktionsregelung nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 SGB II a. F. Die Verweigerung von Leistungen als Zuschuss oder als Darlehen sei deswegen schon aus formalrechtlichen Gründen rechtswidrig. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz werde unterlaufen, wenn der Bedürftige vollendete Tatsachen schaffen müsste, bevor er gerichtlich überprüfen lassen kann, ob das Eigenheim tatsächlich unangemessen ist. Schließlich verletze die völlige Einstellung von Grundsicherungsleistungen auch das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Der Senat hat die vom Sozialgericht verbundenen Streitsachen S 7 AS 213/13 und S 7 AS 336/13 mit Beschluss vom 23.03.2015 getrennt, die Berufung zum Klageverfahren S 7 AS 213/13 unter dem Aktenzeichen L 16 AS 866/14 und die Berufung zum Klageverfahren S 7 AS 336/13 unter dem Aktenzeichen L 16 AS 226/15 fortgeführt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 01.12.2014 insoweit aufzuheben, als es den Leistungszeitraum 01.05.2013 bis 31.10.2013 betrifft, und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2013 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 31.10.2013 als Zuschuss zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das den Zeitraum November 2012 bis April 2013 betreffende Verfahren L 16 AS 866/14 ist in der mündlichen Verhandlung zum Ruhen gebracht worden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten des Senats und des Sozialgerichts Landshut sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht Landshut hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Streitgegenstand sind die vom Kläger für die Zeit von Mai bis Oktober 2013 begehrten Grundsicherungsleistungen als Zuschuss. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 18.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2013 die Gewährung von Leistungen in diesem Zeitraum abgelehnt. Da die Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab November 2013 Gegenstand des Bescheids des Beklagten vom 30.10.2013 sind, endet der hier streitige Zeitraum am 31.10.2013.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Grundsicherungsleistungen als Zuschuss. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig im Sinn des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II, weil er seinen Lebensunterhalt zwar nicht aus seinem Einkommen, aber ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern konnte. Sein Hausgrundstück kann nicht gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als sog. Schonvermögen unberücksichtigt bleiben. Eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung oder eine besondere Härte für den Betroffenen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II liegt nicht vor.

Die dem Antragsteller zugeflossene Erbschaft ist nach Ablauf des Verteilzeitraums von sechs Monaten nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen. Die Einwände des Beklagten hält der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für unbegründet. Nach Ablauf des sechsmonatigen Verteilzeitraums sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II verbliebene Geldbeträge als Vermögen einzuordnen (vgl. Schmidt in Eicher, SGB II 3. Auflage 2013, § 11 Rn. 37). Der sechsmonatige Verteilzeitraum war nach Erhalt der letzten Zahlung aus der Erbschaft am 23.03.2012 Ende September 2012 abgelaufen. Im Übrigen nahm der Kläger mit der letzten Rate von 5.305,74 € am 26.03.2012 eine Kredittilgung in Höhe von 4000 € vor, so dass er in diesem Umfang ohnehin nicht mehr über bereite Geldmittel verfügte.

Der Kläger ist seit Dezember 2011 Alleineigentümer des von ihm im Herbst 2011 zu einem Kaufpreis von 85.000 € erworbenen Hausgrundstücks. Im Hinblick auf die zeitliche Nähe des Kaufs des Hauses zum streitgegenständlichen Zeitraum bestehen keine Bedenken, den Wert des Hausgrundstücks mit (mindestens) 85.000 € anzusetzen. Auch unter Berücksichtigung der erheblichen Belastung des Grundstücks im streitgegenständlichen Zeitraum mit Grundschulden in Höhe von 53.000 € (45.000 € und 8.000 €) hatte der Kläger damit Vermögen, das die Freibeträge gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 SGB II (insgesamt 8.550 €) überstieg, ohne dass auf das weitere Vermögen des Klägers (Kraftfahrzeug, Sparbuch) einzugehen wäre.

Das Eigenheim des Klägers kann nicht als sog. Schonvermögen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II unberücksichtigt bleiben. Danach ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Der Kläger nutzt das erworbene Anwesen selbst. Das auf dem Grundstück stehende Haus ist mit einer Wohnfläche von etwas mehr als 100 qm nicht mehr von angemessener Größe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt der Richtwert für ein Haus, das von ein bis zwei Personen bewohnt wird, bei 90 qm. Bei diesen Gegebenheiten kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob das Grundstück mit einer Größe von 987 qm von angemessener Größe ist.

Die Angemessenheit des Hausgrundstücks ist anders als im Fall des § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) allein nach der Größe zu beurteilen, wie sich klar aus dem Gesetz ergibt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, Juris Rn. 14 ff.). Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Größe im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung § 39 Abs. 1 Satz 1 Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG), wonach mit öffentlichen Mitteln nur der Bau von angemessen großen Wohnungen innerhalb der nachstehenden Grenzen gefördert wird: 1. Familienheime mit nur einer Wohnung 130 qm, 2. Familienheime mit zwei Wohnungen 200 qm, 3. eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen 120 qm, 4. andere Wohnungen in der Regel 90 qm. Überschreitungen von 20 qm waren möglich, wenn die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich war (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 II. WobauG). Auch nach dem Außerkrafttreten des II. WoBauG und Inkrafttreten des Wohnraumförderungsgesetzes zum 01.01.2002, wonach nunmehr die Bestimmung der angemessenen Größe in erheblich voneinander abweichenden Ausführungsgesetzen der Länder erfolgt, bleibt es bei der Orientierung an § 39 Abs. 1 II. WoBauG, um einen bundeseinheitlichen Vollzug des Bundesgesetzes sicherzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, Juris Rn. 19 ff.). Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfolgt ausgehend von § 39 Abs. 1 II. WoBauG eine Reduzierung von jeweils 20 qm pro Person. Bei der Belegung einer Eigentumswohnung mit bis zu zwei Personen wurde die Grenze typisierend auf 80 qm festgesetzt. Dabei handelt es sich nicht um „quasi normative Größen“, vielmehr bleibt Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall. Die Werte orientieren sich am Durchschnittsfall und bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung nach oben, unter Umständen aber auch nach unten (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, Juris Rn. 22; Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 34/06 R, Juris Rn. 26, 27; Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R; Juris Rn. 25; Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 99/11 R, Juris Rn. 19; Urteil vom 12.12.2013, B 14 AS 90/12 R, Juris Rn. 30 ff.). Für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers ergibt sich also ein Richtwert bzw. Grenzwert von 90 qm, von dem die Beteiligten auch zutreffend ausgegangen sind.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht hat das Haus des Klägers eine Wohnfläche von 103,48 qm. Der Senat hat keine Bedenken, sich bei seiner Entscheidung auf das nachvollziehbare Gutachten der Sachverständigen Dipl.Ing. S. vom 13.03.2014 zu stützen. Sie hat das Gutachten auf der Grundlage der §§ 42 bis 44 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) gefertigt. Bisher ist nicht geklärt (vgl. die Hinweise in BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, Juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 05.12.2007, 5 B 206/07, Juris) und kann hier auch offen bleiben, ob für die Wohnflächenberechnung auf die inzwischen aufgehobenen Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung oder auf die seit 01.01.2004 geltende Wohnflächenverordnung abzustellen ist. Bis auf § 44 Abs. 3 II. BV unterscheiden sich die Regelungen nicht nennenswert. Nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 II. BV kann zur Ermittlung der Wohnfläche bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu 10% der ermittelten Grundfläche der Wohnung abgezogen werden. Diese in der späteren Wohnflächenverordnung nicht mehr enthaltene Regelung ist mit der gesetzlichen Zielsetzung der Wohnungsbauförderung zu erklären und führt zu einer Wohnflächenberechnung, die von der tatsächlichen Wohnfläche - „ermittelte Wohnfläche“ - abweicht. Die Orientierung an den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes samt Ausführungsvorschriften ist aber bei der Prüfung, ob Schonvermögen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II vorliegt, nur insoweit sachgerecht, als es um die Ermittlung der tatsächlichen Wohnfläche geht. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Klägers, dass bei nicht abgeschlossenen Wohnungen die Verkehrsflächen zur Wohnfläche zählen würden. Dieser Umstand wird nämlich ausreichend dadurch berücksichtigt, dass im Unterschied zu einem Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt in einer Eigentumswohnung bei einem Einfamilienhaus nicht von einem Grenzwert von 80 qm Wohnfläche, sondern von einem Grenzwert von 90 qm ausgegangen wird. Die Sachverständige hat daher zutreffend die tatsächliche Wohnfläche des Hauses ermittelt und einen Abschlag von 10% nicht vorgenommen.

Offen bleiben kann, ob der Kläger zu Recht geltend macht, dass entgegen den Feststellungen der Sachverständigen der „Flur 2“ mit einer Fläche von 3,58 qm (3,93 qm ./. 0,35) nicht der Wohnfläche zugerechnet werden kann, weil er den Haustechnikraum und den Heizungsraum verbindet und mit diesen nicht zur Wohnfläche zählenden Räumen einen eigenen Trakt im Haus bildet. Denn auch bei dieser Betrachtungsweise würde die Wohnfläche des Hauses noch 99,90 qm betragen (103,48 qm ./. 3,58 qm), d. h. immer noch deutlich über dem Richtwert von 90 qm liegen.

Richtig ist, dass es sich beim Richtwert von 90 qm Wohnfläche nicht um eine normative Größe handelt. Vielmehr bleibt Spielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall. Hier sind aber keine Gesichtspunkte erkennbar, die auf eine außergewöhnliche Situation hinweisen würden und eine Abweichung des Grenzwerts von 90 qm noch oben rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass das Haus vom Kläger allein bewohnt wird, spricht eher dafür, den Richtwert von 90 qm als Obergrenze anzusehen. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des BSG vom 15.04.2008 (B 14/7b AS 34/06 R) und auf die dort vom Bundessozialgericht für nicht schädlich gehaltene Wohnfläche von 91,89 qm beruft, ist festzustellen, dass in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall das Hausgrundstück von zwei Personen bewohnt wurde.

Auch § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II kann nicht zugunsten des Klägers angewendet werden. Danach sind Sachen und Rechte als Vermögen nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Grundstücks ist zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht worden und ist auch nicht ersichtlich. Für die insoweit notwendige Prognose ist auf den Zeitraum abzustellen, für den die Leistungen bewilligt werden (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 42/07 R, Juris Rn. 23; vgl. auch § 12 Abs. 4 SGB II), hier also auf den Zeitraum Mai 2013 bis Oktober 2013. Nachdem der Kläger das Haus im Herbst 2011 für 85.000 € gekauft hatte, ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung nur eineinhalb Jahre später unwahrscheinlich.

Eine besondere Härte im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II liegt ebenfalls nicht vor. Eine besondere Härte im Sinn dieser Regelung erfordert außergewöhnliche Umstände (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R). Ein Sachverhalt, der geeignet sein könnte, ernstlich eine besondere Härte in Betracht zu ziehen, ist nicht geltend gemacht worden und nach dem aktenkundigen Sachverhalt auch nicht ersichtlich. Der vom Kläger behauptete Beratungsfehler des Beklagte bezüglich der Frage, welche legalen Investitionsmöglichkeiten er als Empfänger von Arbeitslosengeld II im Fall einer Erbschaft habe, kommt von vornherein nicht als besondere Härte gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II in Betracht.

Der Beklagte hat nicht die Aufgabe, Leistungsbezieher bezüglich der Verwendung von Einkommen und Vermögen zu beraten oder Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, Juris Rn. 32). Soweit eine Behörde einer - hier nicht bestehenden - Beratungspflicht nicht nachgekommen ist, gelten die anerkannten Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dabei ist generell zu beachten, dass die Beratung (von Sozialleistungsträgern) nicht dem Zweck dient, auf die günstigste Lebensgestaltung hinzuweisen, sondern sich darauf beschränkt, eine (versicherungs- oder leistungsrechtlich) möglichst günstige Reaktion auf tatsächliche Lebensverhältnisse aufzuzeigen. Dementsprechend kann ein Beratungsfehler bei Vorliegen aller Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dazu führen, dass beispielsweise ein unterbliebener Antrag als gestellt gilt. Nicht herstellbar ist aber ein tatsächliches Verhalten (z. B. Arbeitslosmeldung) und ebenso wenig eine tatsächliche Situation, die dann als besondere Härte bewertet werden könnte.

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08.02.2007 (B 7a AL 22/06 R) ist nicht geeignet, sein Vorbringen zu stützen. Diese Entscheidung basiert auf der Anwendung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach zur Vermeidung unbilliger Härten die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen kann. Eine unbillige Härte im Sinn dieser Vorschrift liegt danach immer vor, wenn die verspätete Antragstellung Folge einer fehlerhaften Beratung durch das Arbeitsamt ist, wozu eine unterbliebene Beratung gehört. Schon wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III und des hier maßgeblichen § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08.02.2007 für die vorliegende Fallkonstellation nicht weiterführend.

Der Beklagte bestreitet im Übrigen, den Kläger jemals beraten zu haben. Ein substantiiertes Vorbringen des Klägers zu dieser (Falsch-) Beratung liegt nicht vor.

Auch der Hilfsantrag auf Zulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der Senat kann Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 12/12/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ge
published on 22/03/2012 00:00

Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.
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published on 06/12/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Februar 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Be
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Annotations

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.