Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Juni 2017 - L 15 VG 16/11

bei uns veröffentlicht am28.06.2017
vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 5 VG 5/10, 07.07.2011

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1964 geborene Klägerin begehrt mit vorliegender Klage Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) für den Zeitraum Oktober 1990 bis Oktober 1996.

Beim Versorgungsamt A-Stadt stellte die Klägerin am 29.10.1996 erstmals Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Sie wurde in der Zeit zwischen 1968 und 1978 in einem Dorf in der DDR durch mehrere Täter sexuell missbraucht. 1989 flüchtete die Klägerin über Ungarn in die Bundesrepublik. Am 29.05.1995 begann sie eine Psychotherapie bei Dr. S. Wie die Klägerin durchgehend angibt, seien die ersten Erinnerungen an den sexuellen Missbrauch 1996 im Rahmen dieser Psychotherapie geweckt worden. Sie macht im Verfahren geltend, zuvor auf Grund einer Amnesie o.ä. nicht gewusst zu haben, worauf ihre psychischen Beschwerden zurückzuführen seien.

Mit Bescheid vom 30.05.2002 lehnte das mittlerweile zuständige Amt für Familie und Soziales Chemnitz den Antrag der Klägerin ab, da die Voraussetzungen nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 OEG (Schwerbeschädigteneigenschaft) nicht gegeben seien. Der Widerspruch hiergegen blieb ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid vom 26.05.2004 ging das Amt zwar davon aus, dass die Schwerbeschädigteneigenschaft vorliege; es sei jedoch der Nachweis einer schädigenden Handlung nicht gegeben.

Hieran schloss sich das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg - S 1 VG 2/04 - an. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde im Dezember 2005 ein Traumagutachten der Fa. T. angefertigt. Daraufhin gab der Beklagte im SG-Verfahren folgendes Vergleichsangebot ab:

- Aufhebung des Bescheids vom 30.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2004

- Anerkennung einer schizotypen Störung mit Borderlinestrukturen als Folge einer Schädigung nach dem OEG ab 01.12.2001 mit einer MdE von 50

- Prüfung, ob Versorgung nach dem OEG im Rahmen des Härteausgleichs nach § 10a OEG zusteht.

In der mündlichen Verhandlung des SG vom 19.01.2007 nahm die Klägerin das Vergleichsangebot als Teilvergleich an. Zu einer Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich kam es nicht, da die Klägerseite den Beginn der Versorgung bereits ab 29.10.1996 begehrte, der Beklagte jedoch von einer Rücknahme des damaligen Antrags im Rahmen eines Telefongesprächs ausging. Mit Urteil des SG vom 19.01.2007 wurde der Beklagte über den Teilvergleich hinaus verurteilt, der Klägerin bereits ab Oktober 1996 Versorgung im Rahmen des Härteausgleichs nach § 10a OEG zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Klägerin den Antrag vom 29.10.1996 nicht zurückgenommen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Folgenden führte der Beklagte ein Feststellungsverfahren zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin durch. Mit Ausführungsbescheid vom 21.01.2008 erkannte er die MdE von 50 als Folge einer Schädigung nach dem OEG für die Schädigungsfolge schizotype Störung mit Borderlinestrukturen bereits ab dem 01.10.1996 an. Die Höhe der Beschädigtenversorgung sei im Rahmen des Härteausgleichs nach § 10a OEG festzustellen. Ob Leistungen zur Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit, Ausgleichsrente oder Ehegattenzuschlag zustünden, werde, so der Beklagte im Bescheid, gesondert geprüft.

Am 30.01.2008 beantragte die Klägerin eine Erhöhung der MdE. Am 20.03.2008 erhob sie Widerspruch gegen den Ausführungsbescheid vom 21.01.2008. Diesen (verfristeten) Widerspruch wertete der Beklagte als Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Am 23.07.2008 beantragte die Bevollmächtigte, den Ausführungsbescheid vom 21.01.2008 gemäß § 44 SGB X dahingehend zu überprüfen, ob die MdE von 50 gerechtfertigt sei; des Weiteren wurde beantragt, Beschädigtenversorgung bereits vor der Antragstellung zu erbringen, da die Klägerin ohne ihr Verschulden an einer früheren Antragstellung verhindert gewesen sei. Zur Begründung verwies sie darauf, dass erst durch die psychotherapeutische Behandlung im Jahr 1996 bei Frau Dr. S. das anerkannte Schadensereignis an die Oberfläche des Bewusstseins der Klägerin hervorgetreten sei. Bis dahin sei das Geschehen verdrängt und für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, habe aber dennoch seit der Kindheit bereits mannigfache körperliche und psychische Beschwerden hervorgerufen, deren Ursache die Klägerin bis dato lediglich nicht habe deuten können.

Mit Bescheid vom 09.03.2010 lehnte es der Beklagte auf den „Antrag vom 23.07.2008“ ab, Beschädigtenversorgung vor Antragstellung zu gewähren. Mit Bescheid vom 21.01.2008 sei ein Versorgungsanspruch nach dem OEG ab dem Antragsmonat, d.h. ab dem 01.10.2006 anerkannt worden. § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG sei vorliegend nicht anwendbar. Der Ausnahmecharakter der darin enthaltenen erweiterten Rückwirkung des Antrags gebiete eine enge Handhabung, so der Beklagte. Eine Erweiterung auf Fälle, in denen der Betroffene um die Möglichkeit einer Leistungsgewährung bzw. eines Schädigungstatbestands vor Antragstellung überhaupt nicht gewusst habe, sei mit dem Antragsprinzip nicht vereinbar und würde die Möglichkeit der Gewährung von Versorgungsleistungen in einem rückwirkenden Ausmaß erweitern, wie es vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Eine Antragstellung wäre vorliegend ohnehin erst ab Übersiedlung in die Bundesrepublik möglich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin jedoch noch keine Missbrauchserinnerungen gehabt, so dass eine Verhinderung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG nicht zu begründen sei.

Mit Schreiben vom 14.04.2010 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Der Begriff des Verhindertseins im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG sei, so die Begründung, nicht ausschließlich auf Personen bezogen, die im Koma liegen würden. Zu dem Zeitpunkt, als die Taten mit dem 14. Lebensjahr der Klägerin geendet hätten, habe diese noch bei ihren Eltern (also u.a. beim Haupttäter) gelebt. Auf Grund des damit einhergehenden Interessenskonflikts habe sich die Klägerin ein Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters nicht zurechnen lassen müssen. Die Schädigungsfolgen seien auch schon für Zeiträume vor 1990 ärztlich dokumentiert. Die fehlende Dokumentation einer seelischen Erkrankung bis zu diesem Jahr lasse auch nicht den Rückschluss zu, es hätten keine seelischen Erkrankungen vorgelegen. Die Verdrängungs- und Dissoziationsmechanismen seien gerade Ausprägung einer seelischen Erkrankung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gründe für das Verhindert sein im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG seien nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der möglichen Antragstellung 1989 sei die Klägerin bereits 25 Jahre alt gewesen; ihr Vater sei bereits 1986 verstorben. Zudem verwies der Beklagte auch auf das Urteil des SG vom 19.01.2007 (s.o.), nach dem der Antrag auf Opferentschädigung am 29.10.1996 rechtswirksam gestellt worden sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 15.07.2010 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat sie über ihre Bevollmächtigte ausgeführt, dass sie objektiv und unverschuldet im Sinne der genannten Vorschrift daran gehindert gewesen sei, früher einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Vergleichbarkeit mit einem Koma-Patienten sei daher durchaus gegeben. Verhindert in diesem Sinne sei danach auch, wer vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus gesehen aus subjektiv in seiner Person liegenden Gründen für den Verhinderungszeitraum unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, OEG-Leistungen rechtzeitig, d.h. unverzüglich nach Schädigungseintritt, zu beantragen. Die Behauptung des Beklagten im Widerspruchsbescheid, der Klägerin sei das Verschulden ihrer sorgeberechtigten Eltern zuzurechnen, da die vom BSG entwickelten Ausnahmen nicht vorlägen, sei eine reine Schutzbehauptung. Im Übrigen sei die unverschuldete Verhinderung an einer rechtzeitigen Antragstellung nicht Gegenstand des SG-Verfahrens gewesen.

Der Beklagte hat im Verfahren darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin latente psychische Probleme erstmals 1990 aufgetreten seien; 1995 seien neue psychische Probleme im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung vom Ehemann aufgetreten und hätten zur Aufnahme einer Psychotherapie geführt. Der Wiedererinnerungsprozess habe erst 1996 begonnen, so dass bis dahin keine Gesundheitsstörungen wegen sexuellen Missbrauchs feststellbar seien.

Mit Beschluss vom 08.10.2010 hat das SG den Antrag auf Gewährung von PKH mangels Erfolgsaussichten in der Sache abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) erhoben. Mit Beschluss vom 04.05.2011 hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen (L 15 VG 19/10 B PKH). Die Erfolgsaussicht der Klägerin sei nur eine entfernte; zu dieser Erkenntnis bedürfe es keiner rechtlich schwierigen Erwägungen. Entsprechend der zutreffenden Entscheidung des SG komme es vorliegend auf die Handhabung von § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG gar nicht an. Denn in der Tat fehle es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht schon deshalb, weil § 44 Abs. 4 SGB X mögliche Versorgungsansprüche materiell-rechtlich beseitige. Mit dem Bescheid vom 21.01.2008 habe der Beklagte auch entschieden, was „gänzlich außer Zweifel“ stehe, dass vor Oktober 1996 gerade keine Versorgungsansprüche bestünden.

Nach Einverständniserklärung der Beteiligten hat das SG den Rechtsstreit am 07.07.2011 durch Gerichtsbescheid entschieden. Die Klageabweisung hat es wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestands des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG bis zum 14.02.1979 gegeben gewesen. Für eine weitere Verlängerung der Jahresfrist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Schädigung zurück oder eine erstmals nachgewiesene Symptomatik auf psychiatrischem Fachgebiet fehle es an einer Verhinderung ohne Verschulden im Sinne dieser Vorschrift. Das SG vertrete die Auffassung, dass sich eine Verlängerung der Überlegungsfrist auf Verletzungsfolgen beziehe, welche zum Beispiel zeitweise die Vornahme von Überlegungen bezüglich der Geltendmachung eines Versorgungsanspruchs verhindern würden, nicht aber bei der Unkenntnis der die Leistung begründenden Tatsachen und dass eine Erweiterung auf die Fälle, in denen der Betroffene - wenn auch aus gesundheitlichen Gründen - schon um die Möglichkeit eines Schädigungstatbestands vor der Antragstellung überhaupt nicht gewusst habe, mit dem Antragsprinzip nicht vereinbar sei. Dies würde die Möglichkeit der Gewährung von Versorgungsleistungen in einem Ausmaß erweitern, wie vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der Beklagte habe im vorliegenden Fall zu Recht und wie beantragt den verfristeten Widerspruch vom 19.03.2008 als Antrag nach § 44 SGB X gewertet. Damit sei § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten, der nicht durch § 60 Abs. 1 BVG verdrängt werde. Weiter hat das SG auf die Rechtskraft des SG-Urteils vom 09.01.2007 abgestellt (§ 141 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Im Übrigen sei der Antrag gemäß § 44 SGB X bezüglich der Höhe der Versorgungsleistungen nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.

Am 16.08.2011 hat die Klägerin hiergegen Berufung zum Bayer. LSG erhoben, die sie ausführlich begründet hat. Bei der Klägerin liege eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vor, welche auch zu dissoziativer Amnesie geführt habe. Die Klägerin sei zudem auch bereits nach Erreichen ihrer sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit im Hinblick auf die Überlegung, dass Opfer emotional häufig nicht in der Lage seien, ihre Ansprüche wegen solcher Taten selbst zu verfolgen, daran gehindert gewesen, Beschädigtenrente innerhalb eines Jahres nach Schädigungseintritt zu beantragen. Weiter hat die Bevollmächtigte die Auffassung vertreten, dass ein Antrag nach § 44 SGB X nicht gestellt worden sei. Abgesehen davon habe der Beklagte den Antrag vom 23.07.2008 auch nicht als Antrag gemäß § 44 SGB X aufgefasst. Vielmehr sei ein Antrag gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG gestellt worden, „welcher als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. allenfalls als Antrag auf Neufeststellung für Zeiten vor Oktober 1996 zu werten ist.“ Der Ausführungsbescheid vom 21.01.2008 sei auf Grund eines Antrags vom Oktober 1996 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG ergangen. Hierüber sei im Urteil vom 19.01.2007 entschieden worden. Die Frage, ob ein Fall des § 60 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 BVG vorliege, sei weder gerichtlicherseits noch vom Beklagten aufgeworfen worden. Dies stelle einen vollkommen anderen Sachverhalt dar, nämlich das Verhindertsein an der Antragstellung vor 1996. Zudem ist die Ansicht vertreten worden, dass § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X Anwendung finde. Im Übrigen werde § 44 Abs. 4 SGB X durch § 60 BVG verdrängt. § 44 Abs. 4 SGB X beinhalte keinen allgemeinen Rechtsgedanken. Ein Verschulden im Sinne von § 60 BVG, das hier nicht vorliege, sei unerheblich. Weiter ist die Auffassung geäußert worden, dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben sei, da der Beklagte keine Hinweise auf Angaben etc. für die Zeit vor der Antragstellung gegeben habe. Schließlich sei wegen langer Verfahrensdauer und einen Verstoßes gegen Treu und Glauben sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz festzustellen, dass die „Verjährungsregelung des § 44 Abs. 4 SGB X“ keine Anwendung finde.

Im Schriftsatz vom 27.09.2011 hat der Beklagte die Ansicht hervorgehoben, dass ein früherer Leistungsbeginn nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründet werden könne. Es erschließe sich nicht, auf welcher Grundlage die Bevollmächtigte einen solchen Anspruch ableite. Erst durch die Antragstellung im Oktober 1996 sei das eventuelle Vorliegen eines OEG-Tatbestands bekannt geworden. Die Fristversäumnis beruhe hier nicht auf einem Behördenfehler.

Am 03.02.2015 hat ein Erörterungstermin des Senats stattgefunden. In dem Termin hat die Bevollmächtigte u.a. auf § 78b Strafgesetzbuch und auf den Aspekt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung verwiesen, der einer Berufung auf Verjährung entgegenstehe, ferner auf geänderte Verjährungsvorschriften im Zivilrecht.

In einer Stellungnahme vom 26.03.2015 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Klägerin eine Antragstellung nach dem OEG erstmals 1989 möglich gewesen sei. Dies habe sie aber offensichtlich aus Unkenntnis nicht getan; die Antragstellung sei erst auf Anraten des Weißen Rings erfolgt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe, nämlich die dissoziative Amnesie, seien hier nicht erkennbar, es gebe insoweit keine Befunde. Eine schwere Erkrankung im Zeitraum vor Oktober 1996, die eine Antragstellung verhindert hätte, könne aus den Unterlagen ebenfalls nicht entnommen werden und sei auch nicht wahrscheinlich zu machen. Der Ausreiseantrag sowie die Flucht über Ungarn seien eine enorme psychische Belastung und wären mit einem so schweren Trauma, das die Geschäftsfähigkeit einschränke, nicht möglich gewesen. Nach anfänglichen Startschwierigkeiten im Beruf habe die Klägerin 1992 bis 1996 als Bauzeichnerin gearbeitet, die letzten zwei Jahre sogar mit eigenem Büro als Selbständige. Auch das lasse doch an einer schweren Erkrankung ab 1990 zweifeln, so der Beklagte, abgesehen davon, dass hierfür eben auch keine Befunde vorliegen würden. Erst das Traumagutachten habe eine schizotype Störung mit Borderlinestrukturen und eine MdE von 50, bezogen auf einen Zeitraum ab 2002, festgestellt.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2015 hat die Klägerseite darauf hingewiesen, dass entgegen der Beklagtenauffassung Zeiten vor dem 01.10.1996 nicht Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG gewesen seien. Der Beklagte habe behauptet, die Klägerin habe offensichtlich aus Unkenntnis nach der Übersiedlung keinen OEG-Antrag gestellt. Offengelassen werde allerdings, worauf sich diese Unkenntnis bezogen habe. Wer unter schädigungsfolgenbedingter Amnesie Unkenntnis über das schädigende Ereignis selbst habe, könne sich auch keine Gedanken darüber machen, ob gegebenenfalls Versorgungsansprüche geltend zu machen seien. Schließlich ist auf einen Bescheid des Beklagten vom 25.01.2011 verwiesen worden (Erstattung der Kosten für zahnärztliche Behandlung), in dem festgehalten worden sei, dass die Klägerin durch Umstände, die außerhalb ihres Willens gelegen hätten, an der Anmeldung der Kosten vor Beginn der Behandlung gehindert gewesen sei. Die Klägerin habe, so der Bescheid, erst durch die psychotherapeutische Behandlung ab 1996 Kenntnis über die Ursache ihrer Beschwerden erlangt. Maßgeblich sei das Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik.

Im folgenden Verlauf des Verfahrens ist das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. vom 12.10.2015 für ein weiteres Klageverfahren vor dem SG Würzburg (S 10 VG 5/14) vorgelegt worden. Der Beklagte hat am 18.02.2016 darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gutachten keine Hinweise für die behauptete Amnesie der Klägerin für die Zeit vor 1996 ergeben würden. Unabhängig hiervon belege der Befundbericht von Dr. U. vom 30.10.1990, dass im Oktober 1990 allenfalls eine leichte psychische Beeinträchtigung vorgelegen habe, die keinesfalls einen GdS von 50 erreicht habe. In der zu Grunde liegenden versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.02.2016 von Dipl.-Med. S. ist betont worden, dass es als ausreichend sicher gelten könne, dass beeinträchtigende Erinnerungen an sexuelle Übergriffe im Kindesalter erst 1996 in das Bewusstsein der Klägerin gerückt seien. Insoweit sei eine sichere Beurteilung, ob die Klägerin wegen absoluter Amnesie den sexuellen Missbrauch betreffend objektiv daran gehindert gewesen sei, bereits vor 1996 einen OEG-Antrag zu stellen, schwer möglich.

Nach einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. A. in dem o.g. sozialgerichtlichen Verfahren vom 22.02.2016 hat sich der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie des Beklagten Dr. S. am 19.04.2016 geäußert. Die bei der Klägerin bestehende Störung sei mit Wahnvorstellungen, Wahnideen und Wahrnehmungsstörungen nahezu klassisch. Eine PTBS sei weder anamnestisch aus dem Gutachten zu entnehmen noch sei diese Diagnose befundmäßig gesichert. Bis 1996 bestehe allenfalls ein GdS von 20. Eine höhere Ausprägung könne zuvor nicht begründet werden.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 07.07.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 09.03.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15.06.2010 zu verurteilen, den Bescheid vom 21.01.2008 aufzuheben und der Klägerin Versorgungsrente wegen einer schizotypen Störung mit Borderlinestrukturen nach einem GdS von 50 bereits ab dem 03.10.1990 zu gewähren,

hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass bei der Klägerin im Zeitraum von Oktober 1990 bis Oktober 1996 eine Schwerbehinderung mit einem GdS von 50 vorlag, ein weiteres psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen und die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Vor dem Hintergrund der zahlreichen Verwaltungsverfahren und Rechtsstreite der Klägerin ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ausschließlich der Bescheid des Beklagten vom 09.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2010 ist.

Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig. Wie das SG zu Recht entschieden hat, steht der Klägerin vor Oktober 1996 ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG nicht zu.

Ein Entschädigungsanspruch nach dem OEG setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind. Danach erhält eine natürliche Person, die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind.

In Altfällen - also bei Schädigungen zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23.05.1949) und dem des OEG (16.05.1976) - müssen daneben noch die besonderen Voraussetzungen gemäß § 10 Satz 2 OEG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG erfüllt sein. Nach dieser Härteregelung erhalten Personen, die in dem genannten Zeitraum geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und bedürftig sind und im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Versorgung nach Maßgabe dieser Regelung erhalten auch Personen, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 07.10.1949 bis zum 02.10.1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG beginnen die Leistungen der Beschädigtenversorgung mit dem Antragsmonat, wenn die sonstigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen einer Schädigung und der Eintritt der Schädigungsfolgen, erfüllt sind. Der Antrag ist im sozialen Entschädigungsrecht materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Leistungen der Beschädigtenversorgung (§ 1 BVG). Nach Satz 2 der genannten Vorschrift erfolgt im Sinne eines Ausnahmetatbestands eine rückwirkende Leistungsgewährung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Der Gesetzgeber wollte damit den Versorgungsberechtigten eine Überlegensfrist einräumen (vgl. Knörr, in: Knickrehm, Gesamtes soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, § 60 BVG, Rdnr. 6). § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG verlängert als weiterer Ausnahmetatbestand den Zeitraum der rückwirkenden Leistungsgewährung bei unverschuldeter Verhinderung der Antragstellung.

1. Einem Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenversorgung vor dem 01.10.1996 steht die Bestandskraft des Bescheides des Beklagten vom 21.01.2008 entgegen, § 77 SGG. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 04.05.2011, L 15 VG 19/10 B PKH, wie dargelegt entschieden hat, hat der Beklagte in dem genannten Bescheid bereits die Regelung getroffen, dass für die Zeit vor Oktober 1996 keine Versorgungsansprüche bestehen.

Damit kann nur im Rahmen einer Abänderung dieses Bescheids ein Leistungsanspruch der Klägerin bestehen. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist damit die Regelung des § 44 SGB X maßgeblich (vgl. den Beschluss des Senats vom 04.05.2011, a.a.O.). Wie der Beklagte im Ergebnis zu Recht entschieden hat - das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid nicht ausdrücklich als Zugunstenbescheid im Sinne dieser Vorschrift gekennzeichnet hat, jedoch darin (auch) eine solche Regelung enthalten ist -, bestehen Versorgungsansprüche der Klägerin vor dem genannten Zeitpunkt nicht.

Denn § 44 Abs. 4 SGB X beseitigt diese Ansprüche, sofern sie überhaupt bestehen würden, wovon der Senat nicht ausgeht (s.u.), materiell-rechtlich.

Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB, wozu auch das BVG zählt (§ 68 Nr. 7 f des SGB I), längstens bis zu einem Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an angerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt wie hier die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Bei Erlass eines Zugunstenbescheids wird § 44 Abs. 4 SGB X nicht durch § 60 Abs. 1 BVG verdrängt, sondern findet, wie der Senat in dem o.g. Beschluss bereits entschieden hat, daneben voll Anwendung. Das BSG hat im Urteil vom 02.10.2008 (B 9 VH 1/07 R) unzweifelhaft die Sperrwirkung des § 44 Abs. 4 SGB X auch im sozialen Entschädigungsrecht bejaht und diesbezüglich klar den Unterschied zum Rangverhältnis von § 60 Abs. 2 BVG zu § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X dargelegt.

§ 44 Abs. 4 SGB X bewirkt ungeachtet der versorgungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung für die Zeit vor Oktober 1996 hat. Hierzu hat der Senat bereits am 04.05.2011 (a.a.O.) festgestellt:

„Die Vorschrift führt zu einer materiell-rechtlichen Anspruchsvernichtung (vgl. BSG, SGb 1994, S. 85) und berührt nicht nur die Durchsetzbarkeit eines Leistungsanspruchs. Dabei zählt als Sozialleistung im Sinn von Satz 1 schon die Versorgung nach dem OEG als Anspruch dem Grunde nach; solche „Sozial-leistungen“ sind nicht erst die in § 9 BVG genannten Einzelkomponenten der Beschädigtenversorgung. Deshalb darf im vorliegenden Verfahren der Bf nicht ein Versorgungsanspruch quasi in Form eines „Stammrechts“, welches von § 44 Abs. 4 SGB X unberührt bliebe, zuerkannt und erst der von ihr letztlich erstrebte Rentenanspruch aufgrund dieser Ausschlussregelung abgelehnt werden. Liegt aber wie hier ein materiell-rechtlicher Wegfall des Versorgungsanspruchs in seiner Gesamtheit vor, besteht kein „berechtigtes Interesse“ im Sinn von § 55 Abs. 1 SGG für die Bf, für die Zeit vor Oktober 1996 eine Schädigungsfolge und einen Grad der Schädigung feststellen zu lassen. Denn auch wenn das Bestehen einer Schädigungsfolge und eines relevanten Grads der Schädigung verfahrensrechtlich nicht bloße Begründungselemente in Bezug auf die Zuerkennung eines Versorgungsanspruchs sind, sondern eigenständige Regelungsgegenstände verkörpern, so haben entsprechende Feststellungen gleichwohl keinen Selbstzweck (anders § 69 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch).

Die in die Vergangenheit gerichtete Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X endet bei dem gebotenen Anknüpfen an den Rücknahmeantrag … bereits mit dem 01.01.2004, so dass die von der Bf begehrte Versorgung vollständig von der anspruchsvernichtenden Wirkung erfasst wird.“

2. Ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung vor Oktober 1996 ergibt sich entsprechend der zutreffenden Entscheidung des Beklagten und des SG auch nicht etwa deshalb, weil die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestands des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG gegeben wären. Nach dieser Vorschrift wird die Jahresfrist des § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG um den Zeitraum verlängert, in dem der Beschädigte ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung verhindert gewesen ist (s.o.).

Die Vorschrift ist vorliegend jedoch nicht einschlägig (a.). Selbst wenn man dies anders sehen würde, ergäbe sich keine Verlängerungswirkung bis zum Antrag der Klägerin im Juli 2008 (b.).

a. § 60 Abs. 1 BVG regelt den Beginn der Leistungen der Beschädigtenversorgung nur beim Erstantrag (vgl. Knörr, a.a.O., Rdnr. 3). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine nachträgliche Antragstellung bzgl. eines neuen Leistungsbeginns. Erstantrag in diesem Sinn war vielmehr der Antrag vom 29.10.1996; dieser ist jedoch aufgrund der bestandskräftigen Entscheidung hierüber - das Urteil des SG vom 19.01.2007 ist in Rechtskraft erwachsen - verbraucht. Maßgeblich ist somit ausschließlich der Antrag der Klägerin vom 23.07.2008.

b. Sofern man entgegen der in a. geschilderten Auffassung § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG vorliegend für anwendbar halten würde, müsste eine bis 03.10.1990 rückwirkende Leistungsgewährung jedoch dennoch ausscheiden, da der Antrag im Jahr 2008 weit außerhalb der Jahresfrist nach Eintritt der Schädigung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG gestellt worden ist und eine Verlängerung dieser Jahresfrist im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG um den Zeitraum, in dem die Klägerin ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung verhindert gewesen wäre, bis 2008 ausscheidet. Denn die Klägerin war seit Oktober 1996, allerspätestens jedoch seit Vorlage des Traumagutachtens der Fa. T. vom Dezember 2005, in dem erstmals festgestellt wurde, dass bei der Klägerin eine schizotype Störung mit Borderlinestruktur mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 (bezogen auf den Zeitraum ab dem Jahr 2002) vorlag, nicht „ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung verhindert“ im Sinne der genannten Vorschrift. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste sie, dass ihre psychischen Beschwerden auf den Missbrauch zurückzuführen waren. Warum die fachkundig vertretene Klägerin erst am 23.07.2008 beantragt hat, der Beklagte solle Beschädigtenversorgung bereits vor der Erstantragstellung erbringen, erschließt sich dem Senat nicht. Andere Gründe als ein Versehen sind nicht erkennbar, zumal von der Vertretung der Klägerin ausschließlich auf die (im Hinblick auf den Antrag bereits) im Jahr 1996 erfolgte Erkenntnis der Klägerin hinsichtlich der schädigenden Handlungen abgestellt worden ist (s. im Einzelnen oben).

Auf die im Verfahren von den Beteiligten hervorgehobene Frage, ob die Klägerin überhaupt grundsätzlich an einer rechtzeitigen Antragstellung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG unverschuldet verhindert war, ob sie also an einer schädigungsbedingten Amnesie (bis 1996) gelitten hat oder ob ähnliche Phänomene aufgetreten sind und ob dies als unverschuldete Verhinderung zu werten wäre, kommt es vorliegend also nicht an.

3. Anders als die Klägerin meint, hat sie auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X.

Nach dieser Vorschrift ist dem Betroffenen, der ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb dieser Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Nach einem Jahr seit Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden (außer in Fällen höherer Gewalt).

§ 27 SGB X ist vorliegend jedoch nicht anwendbar. Wie das BSG bereits entschieden hat (vgl. Urteile vom 30.09.2009 - B 9 VG 3/08 sowie vom 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R), ist in § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits enthalten, die genannte Vorschrift „verschafft praktisch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Eintritt der Schädigung“ (a.a.O.). § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG geht somit der allgemeinen Wiedereinsetzungsregel in § 27 SGB X vor.

Selbst wenn man dies anders sehen würde, wären vorliegend die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht erfüllt, da der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Nachholung der versäumten Handlung - wie unter Ziffer 2 dargelegt - (viel) zu spät erfolgt sind. Nähere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst (s. oben).

4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung vor Oktober 1996 aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Sie kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht so gestellt werden, als sei ein Antrag früher gestellt worden.

Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Hauptoder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Demnach ist eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung, die (als wesentliche Bedingung) kausal zu einem sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten geworden ist, Anspruchsvoraussetzung. Zudem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (z.B. BSG, Urteil vom 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R, m.w.N.) Nach der Rspr. des BSG (a.a.O.) schließt die Regelung des § 60 Abs. 1 BVG die Begründung eines früheren Leistungsbeginns im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht aus, insbesondere wenn feststeht, dass eine Behörde pflichtwidrig eine gebotene Beratung über bestehende Antragsmöglichkeiten unterlassen hat. Über die in § 60 Abs. 1 S. 3 BVG praktisch enthaltene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Eintritt der Schädigung erfasst der Herstellungsanspruch zusätzlich auch Fristversäumnisse, die auf Behördenfehlern beruhen (im Einzelnen zum - nicht deckungsgleichen - Anwendungsbereich beider Rechtsinstitute s. BSG, Urteil vom 02.02.2006 - B 10 EG 9/05 R). Insoweit ist insbesondere § 14 SGB I Grundlage für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wonach jeder Betroffene Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch hat.

Schon hieraus wird deutlich, dass die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Falle der Klägerin nicht gegeben sind. Wie der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 26.03.2015 zutreffend herausgestellt hat, ist bereits keine Pflichtverletzung im Hinblick auf eine unterlassene Beratung etc. ersichtlich. Auch dem Senat erschließt sich nicht, weshalb der Beklagte spätestens mit Vorlage des Gutachtens der Fa. T. die fachkundig vertretene Klägerin auf die Möglichkeit eines vor Antragstellung im Oktober 1996 früheren Leistungsbeginns hätte hinweisen müssen. Vor allem aber ergäbe sich selbst bei einer unterstellten Pflichtverletzung kein Anspruch der Klägerin auf Versorgung vor dem Jahr 1996. Denn auch wenn ein Berechtigter Anspruch auf rückwirkende Leistungen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat, werden diese nach der Rechtsprechung längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren rückwirkend erbracht, weil die Vorschrift von § 44 Abs. 4 SGB X insoweit entsprechend anzuwenden ist (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 24.04.2014 - B 13 R 23/13 R; Kreikebohm/von Koch, in: Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl. 2012, § 6, Rdnr. 122 ff., m.w.N.). Ansprüche könnten somit längstens bis 2001 zurückwirken.

5. Soweit die Klägerseite das Prinzip von Treu und Glauben, den Aspekt der langen Verfahrensdauer und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bemüht, um zu einem Versorgungsanspruch bereits vor Oktober 1996 zu gelangen, kann der Senat dem nicht folgen (zum „Griff in die Zauberkiste des § 242 BGB“ vgl. bereits den Beschluss des Senats vom 09.03.2016 - L 15 SF 109/15, mit Verweis auf Staudinger/Olzen/Looschelders, 2015, BGB, § 242, Rdnrn. 1 ff.). Er wertet ihn vielmehr als Indiz für die Aussichtslosigkeit des klägerischen Begehrens. Zu einer Anspruchsbegründung unter Umgehung von § 44 Abs. 4 SGB X, § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG taugen die genannten Aspekte jedenfalls nicht.

6. Im Übrigen ist vorliegend ein Antrag auf Neufeststellung gemäß § 48 SGB X nicht gegeben. Voraussetzung des § 48 SGB X ist stets eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, wobei der Zeitpunkt des Bescheiderlasses entscheidend ist, dessen Korrektur in Frage steht. Hier ist offensichtlich, dass diese Grundvoraussetzung bereits nicht vorliegt.

7. Ferner kommt hinzu, dass ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung auch aus materiell-rechtlichen Gründen vor Oktober ausscheidet. Auch ist die Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis (sexuellem Missbrauch) und einer psychiatrischen Beeinträchtigung vor 1996 nicht wahrscheinlich im Sinne des hier geltenden Beweismaßstabes (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BVG).

Dies folgt aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens. In der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dipl.-Med. S. vom 16.02.2016 ist nachvollziehbar herausgearbeitet worden, dass damals mit Blick auf den Befundbericht von Dr. U. vom 30.10.1990 allenfalls eine leichtgradige psychische Beeinträchtigung vorlag und dass bis 1996 allenfalls ein GdS von 20 für die psychische Beeinträchtigung gerechtfertigt war.

Letztlich kommt es hierauf entsprechend den obigen Darlegungen jedoch nicht entscheidend an, so dass auch die Frage unerörtert bleiben kann, ob noch weitere Ermittlungen auf medizinischem Gebiet angezeigt sein könnten. Dem Beweisantrag der Klägerin, die diesen über ihre Bevollmächtigte noch in der mündlichen Verhandlung des Senats gestellt hat, war daher nicht zu folgen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Verfahrens.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Juni 2017 - L 15 VG 16/11 zitiert 21 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 1 Anspruch auf Versorgung


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 1


(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädig

Strafgesetzbuch - StGB | § 78b Ruhen


(1) Die Verjährung ruht 1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,2. solange nach dem Gesetz d

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 14 Beratung


Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb von

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 60


(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eint

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 10a Härteregelung


(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie 1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und2. bedürftig sind und3. im Geltungsbereich dieses Gesetze

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 9


(1) Die Versorgung umfaßt 1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27l),3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),4. Bestattungsgeld (§ 36) und

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 10 Übergangsvorschriften


Dieses Gesetz gilt für Ansprüche aus Taten, die nach seinem Inkrafttreten begangen worden sind. § 1 Absatz 8 gilt für Ansprüche aus Taten, die nach dem 9. Juni 2021 begangen wurden. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Anspr

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Juni 2017 - L 15 VG 16/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie

1.
allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und
2.
bedürftig sind und
3.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist. § 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gilt.

(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.

(3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern. Bei der Berechnung des übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend.

(5) Die Versorgung umfaßt alle nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

(1) Die Verjährung ruht

1.
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,
2.
solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem

1.
die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
2.
eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat

1.
bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
2.
bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,
3.
bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
4.
bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.
Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.

(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Dieses Gesetz gilt für Ansprüche aus Taten, die nach seinem Inkrafttreten begangen worden sind. § 1 Absatz 8 gilt für Ansprüche aus Taten, die nach dem 9. Juni 2021 begangen wurden. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz für Ansprüche aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 4 genannten Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. In den Fällen des § 3a gilt dieses Gesetz erst für Ansprüche aus Taten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen worden sind.

(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie

1.
allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und
2.
bedürftig sind und
3.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist. § 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gilt.

(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.

(3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern. Bei der Berechnung des übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend.

(5) Die Versorgung umfaßt alle nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Versorgung umfaßt

1.
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),
2.
Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27l),
3.
Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),
4.
Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),
5.
Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),
6.
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 53).

(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht:

1.
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a,
3.
Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3,
4.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und
5.
die Pflegezulage nach § 35.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind von den Beteiligten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für den Zeitraum vom 1.1.1997 bis zum 30.6.2005.

2

Die 1995 geborene Klägerin ist das Kind von N.M. (Mutter) und F.N. (Vater). Beide Elternteile sind als Asylbewerber aus Zaire (heute Demokratische Republik Kongo) nach Deutschland gekommen und haben ab April 1996 in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt. Die in den Kriegswirren in Zaire schwer misshandelte Mutter leidet an einer psychotischen Erkrankung des schizophrenen Formenkreises, sodass ihr bereits 1993 für ihr erstgeborenes Kind die elterliche Sorge entzogen und am 31.10.1995 das Ruhen der elterlichen Sorge auch hinsichtlich der Klägerin festgestellt wurde. Die Vormundschaft über die Klägerin erhielt in der Zeit vom 31.10.1995 bis 24.3.1996 das Kreisjugendamt E. und vom 25.3.1996 bis 15.1.2003 der Vater. In der Zeit vom 16.1.2003 bis 3.5.2005 lag die elterliche Sorge bei der Kindesmutter, anschließend beim Jugendamt der Stadt M. (Beigeladene zu 1.) als Amtsvormund. Ab dem 5.10.2011 bis zur Volljährigkeit der Klägerin oblag die elterliche Sorge wieder dem Vater.

3

Am 3.1.1997 erlitt die Klägerin (im Alter von 15 Monaten) während der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters in der elterlichen Wohnung aufgrund einer Misshandlung durch die Mutter eine Schädel-Hirn-Verletzung mit Erblindung des linken sowie Schädigung des rechten Auges. Ein diesbezüglich eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde nach Vernehmung ua des Vaters mangels Schuldfähigkeit der Mutter zum Tatzeitpunkt eingestellt (Staatsanwaltschaft Bonn, Az 72 Js 941/97). Die Stellung eines Antrags nach dem OEG erfolgte erst am 29.7.2005 durch den Beigeladenen zu 1. gemäß § 97 SGB VIII.

4

Der beklagte Landschaftsverband stellte eine Hirnschädigung nach Schädelfraktur parasagittal frontal links mit kleiner Hirnkontusion rechts frontolateral und Subarachnoidalblutung 1997 sowie Sehminderung, Gesichtsfeldausfälle rechtes Auge, Erblindung linkes Auge und ein operiertes Innenschielen linkes Auge als Folge einer Schädigung im Sinne des OEG fest und gewährte ab dem 1.7.2005 Versorgungsgrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH unter Ablehnung eines früheren Leistungsbeginns (Bescheid vom 20.6.2008; Widerspruchsbescheid vom 10.10.2008).

5

Das SG hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf eine rückwirkende Gewährung von Versorgungsleistungen nach § 60 Abs 1 S 2 und 3 BVG habe. Auch aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergebe sich kein Entschädigungsanspruch für zurückliegende Zeiträume (Urteil vom 8.2.2013).

6

Die anschließende Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 31.10.2014), weil diese keinen Anspruch auf einen früheren Leistungsbeginn habe. Die Klägerin sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen in der Zeit vor der tatsächlichen Antragstellung Beschädigtenversorgung zu beantragen. Sie müsse sich insoweit das Verschulden des damals sorgeberechtigten Vaters, der es pflichtwidrig unterlassen habe einen Antrag nach dem OEG zu stellen, zurechnen lassen. Rechtsunkenntnis des Vaters schließe ein Verschulden nicht aus und ein schutzwürdiger Interessenkonflikt habe für diesen nicht vorgelegen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheide aus, weil der Beklagte selbst keine Beratungspflichten verletzt habe und diesem eine fehlende Beratung durch das damals zuständige Jugendamt nicht zuzurechnen sei.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung der Vorschrift des § 1 Abs 1 OEG iVm § 60 Abs 1 S 3 BVG. Es sei rechtsfehlerhaft für die Nichtantragstellung vor dem 29.7.2005 ein Verschulden des zu der Zeit allein sorgeberechtigten Vaters anzunehmen und dies der Klägerin zuzurechnen. Obwohl der Vater das Gespräch mit den zuständigen Stellen gesucht und geführt habe, sei durch keine einzige Behörde Aufklärung über eine mögliche Antragstellung nach dem OEG erfolgt, obwohl sich gerade für den Beigeladenen zu 2. eine solche Hinweispflicht aufgedrängt habe. Zudem wären Leistungen nach dem OEG im Rahmen von "SGB II-Leistungen" bedarfsmindernd zu berücksichtigen gewesen.

8

Jedenfalls stehe der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine frühere Leistungsgewährung zu, weil das LSG rechtsfehlerhaft eine Funktionseinheit zwischen dem zuständigen Jugendamt und dem Beklagten verkannt habe. Jugendämter besäßen einen nachrangigen Kostenerstattungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen gegenüber dem vorrangig zuständigen Sozialleistungsträger, sodass ihnen ein eigenes Antragsrecht auf Gewährung von Versorgung gemäß § 97 SGB VIII zustehe. Die materiell-rechtliche Verknüpfung und das arbeitsteilige Zusammenwirken ergebe sich auch aus den diversen Informationsveranstaltungen und Fortbildungsseminaren über das OEG zur Verbesserung der Kooperation, die ausdrücklich des Rundschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zum sozialen Entschädigungsrecht vom 15.11.1999 nebst Schreiben des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 15.3.2000 gefordert worden seien.

9

Auch habe das LSG rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Mutter und alleinige Gewalttäterin vom 16.1.2003 bis 2.5.2005 allein sorgeberechtigt gewesen sei und damit eine Verschuldenszurechnung hinsichtlich der Fristversäumung gegenüber der Klägerin ausscheide.

10

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2014 und des SG Köln vom 8. Februar 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 20. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2008 zu verurteilen, der Klägerin Versorgungsrente nach dem OEG auch für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 2005 zu zahlen.

11

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält das Urteil des LSG für rechtmäßig.

13

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet, sie hat keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen aufgrund der am 3.1.1997 erlittenen Schädigungen bereits für den Zeitraum vom 1.1.1997 bis zum 30.6.2005. Die Urteile des LSG vom 31.10.2014 und SG vom 8.2.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin ebenso wenig in ihren Rechten wie der Bescheid des Beklagten vom 20.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2008.

15

Gegenstand der Revision ist das die Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des LSG. Dieses hat die Entscheidung des SG bestätigt, das die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG) der Klägerin auf einen früheren Leistungsbeginn ihrer Grundrente abgewiesen hat. Dabei sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass der beklagte Landschaftsverband seit dem 1.1.2008 passiv legitimiert ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr 6, RdNr 26 mwN). Dies hat zur Folge, dass allein der im Laufe des Verwaltungsverfahrens zuständig gewordene Rechtsträger, hier der Landschaftsverband Rheinland, die von der Klägerin beanspruchte Leistung gewähren kann. Ob für einen Anspruch der Klägerin im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen von § 1 Abs 4 OEG oder von Abs 5 bzw Abs 6 der Vorschrift für Ausländer Anwendung findet, kann hier dahinstehen, weil sich ein Anspruch der Klägerin für einen früheren Leistungsbeginn als ab dem 1.7.2005 weder aus § 1 Abs 1 S 1 OEG iVm § 60 Abs 1 S 2 und 3 BVG(in der Fassung vom 10.8.1978, BGBl I 1217; siehe hierzu 1.) noch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (siehe hierzu unter 2.) ergibt.

16

1. Ein Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Leistung für die Zeit vor dem 1.7.2005 richtet sich nach § 1 OEG iVm den Vorschriften des BVG. Insoweit setzt § 1 Abs 1 S 1 OEG allgemein voraus, dass eine natürliche Person ("wer") im (räumlichen) Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Außerdem ist ein wirksamer Antrag ("auf Antrag") weitere materiell-rechtliche Voraussetzung (zu den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen für eine Entschädigung nach dem OEG vgl zB BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 12 = Breithaupt 2008, 507). Dass die Klägerin am 3.1.1997 Opfer einer Gewalttat iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG geworden ist und dadurch eine bleibende gesundheitliche Schädigung erlitten hat, steht nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG außer Zweifel; der beklagte Landschaftsverband hat als zuständige Versorgungsverwaltung der Klägerin ab Beginn des Antragsmonats (1.7.2005) Leistungen nach dem OEG iVm dem BVG zuerkannt. Entsprechend der Auffassung der Vorinstanzen lässt sich ein früherer Beginn der von der Klägerin begehrten Beschädigtenversorgung - hier der Beschädigtengrundrente - nicht aus § 1 Abs 1 S 1 OEG iVm § 60 Abs 1 S 3 BVG herleiten. Der Vater der Klägerin war als ihr gesetzlicher Vertreter zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht ohne Verschulden gehindert, vor Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs 1 S 2 BVG Antrag auf Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu stellen.

17

Nach § 1 Abs 1 S 1 OEG iVm § 60 Abs 1 S 1 BVG beginnen auch bei Opfern von Gewalttaten die Leistungen der Beschädigtenversorgung im Grundsatz mit dem Antragsmonat, wenn die sonstigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorschrift des § 60 Abs 1 BVG ist nach § 1 Abs 1 S 1 OEG auf die Opferentschädigung entsprechend anwendbar(vgl BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 5 RdNr 18 mwN zum Konzept des § 60 Abs 1 BVG). Ausnahmsweise eröffnet § 60 Abs 1 S 2 BVG eine Rückwirkung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Die Jahresfrist wird nach § 60 Abs 1 S 3 BVG wiederum um den Zeitraum verlängert, in dem eine unverschuldete Verhinderung der Antragstellung vorlag. Ihrer Wirkung nach ermöglicht die (verlängerte) Jahresfrist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Eintritt der Schädigung. Entgegen der Auffassung der Revision sind hier die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestands des § 60 Abs 1 S 3 BVG nicht gegeben, denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, bis zum Ablauf der Jahresfrist (beginnend mit dem Eintritt der Schädigung) Leistungen wie zB die Beschädigtengrundrente nach § 1 Abs 1 S 1 OEG iVm § 31 Abs 1 BVG zu beantragen.

18

Ein eigenes Verschulden der Klägerin scheidet allerdings schon deshalb aus, weil diese in der Zeit vom 4.1.1997 bis zum 3.1.1998 (also während der Jahresfrist des § 60 Abs 1 S 2 BVG) weder geschäftsfähig (§ 104 Nr 1 BGB) noch sozialrechtlich handlungsfähig (§ 36 Abs 1 SGB I) war und deshalb keine rechtswirksamen Willenserklärungen abgeben, mithin auch keinen Antrag nach dem OEG stellen konnte (zum Antrag als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung stellvertretend BSG SozR 3-1200 § 16 Nr 2 S 5; BSG SozR 4-1200 § 44 Nr 2 RdNr 23; Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 5 RdNr 20).

19

Die Klägerin muss sich jedoch entsprechend der in § 27 Abs 1 S 2 SGB X getroffenen Regelung sowie den zu § 67 Abs 1 SGG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ein Verschulden ihres Vaters als ihren gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen(vgl BSGE 59, 40, 41 f = SozR 3800 § 1 Nr 5 S 13; BSG SozR 3-3100 § 60 Nr 3 S 5; BSGE 94, 282 = SozR 4-3800 § 1 Nr 8, RdNr 6; BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 5 RdNr 21; siehe zur Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters auch § 51 Abs 2 ZPO). Danach liegt ein Verschulden nur dann nicht vor, wenn der Vertreter die nach den Umständen des Falles zu erwartende Sorgfalt beachtet hat. Grundsätzlich gilt insoweit ein subjektiver Maßstab. Es sind insbesondere der Geisteszustand, das Alter, der Bildungsgrad und die Geschäftsgewandtheit zu berücksichtigen. Rechtsunkenntnis schließt ein Verschulden allerdings nicht aus (vgl BSG SozR 3-3100 § 60 Nr 3 S 5; BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr 6, RdNr 30).

20

Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG war gesetzlicher Vertreter der Klägerin in der Zeit vom 25.3.1996 bis zum 15.1.2003 allein deren Vater, der in diesem Zeitraum vom Amtsgericht (AG) E. mit Beschluss vom 25.3.1996 zum Vormund bestellt worden war. Diesem war die sich aus der elterlichen Sorge (§ 1626 Abs 1 S 1 BGB) ergebende Personensorge (§ 1626 Abs 1 S 2 BGB) vom AG nach §§ 1666, 1666a BGB nur hinsichtlich des Rechts auf Feststellung der Vaterschaft, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten im Falle des Todes des Vaters und seiner Verwandten entzogen und dem Jugendamt E. als Pflegschaft übertragen worden. Nur für diese Angelegenheiten (diesen Wirkungskreis) war das Jugendamt damit gesetzlicher Vertreter, sodass mit der Befugnis des Jugendamts zur Antragstellung nach § 97 S 1 SGB VIII keine Verschuldenszurechnung zu Lasten der Klägerin begründet werden kann(vgl hierzu BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 5 RdNr 25 ff). Die übrigen sich aus der Personen- und Vermögenssorge ergebenden Rechte und Pflichten, wie zB die Pflicht zur Stellung des Antrags auf Beschädigtengrundrente nach dem OEG, blieben bei dem Vater der Klägerin; für diese Angelegenheiten war dieser nach wie vor ihr gesetzlicher Vertreter bis zum 15.1.2003. Der Vater der Klägerin war auch entgegen der Auffassung der Revision nicht gehindert, bis zum Ablauf der Jahresfrist - also zum 3.1.1998 (§ 187 Abs 1, § 188 Abs 2 BGB) - einen Antrag auf Leistungen nach dem OEG zu stellen.

21

Als gesetzlicher Vertreter der Klägerin wäre der Vater verpflichtet gewesen, deren Interessen wahrzunehmen. Zu seinen objektiven Betreuungspflichten hätte es gehört, rechtzeitig (innerhalb der Jahresfrist des § 60 Abs 1 S 2 BVG) einen Versorgungsantrag nach dem OEG zu stellen. Dass diese Möglichkeit besteht, ist ihm zwar nach seinem eigenen Vorbringen weder bekannt gewesen, noch ist er hierüber insbesondere vom Jugendamt in Kenntnis gesetzt worden. Nach den Feststellungen des LSG liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater im Hinblick auf seinen Geisteszustand, sein Alter, seinen Bildungsstand und/oder seine Geschäftsgewandtheit subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die nach den Umständen des Falles zu erwartende zumutbare Sorgfalt bei der Antragstellung zu beachten. Auch ein Entschuldigungsgrund ist nicht ersichtlich.

22

Der Ausnahmecharakter der erweiterten Rückwirkung des Antrags nach § 60 Abs 1 S 3 BVG gebietet eine enge Handhabung(vgl insgesamt Rohr/Sträßer/Dahm, BVG Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, § 60 BVG, Stand Januar 2010 Anmerkung 2). Nach der Gesetzesbegründung sollte den Belangen von Impfgeschädigten und Opfern von Gewalttaten Rechnung getragen werden (BT-Drucks 8/1735 S 19). Allein das fehlende Wissen um einen möglicherweise bestehenden Anspruch nach § 1 OEG stellt keinen Anwendungsfall von § 60 Abs 1 S 3 BVG dar, weil jedem Bürger gesetzliche Bestimmungen nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt als bekannt gelten(Publizitätsgrundsatz, vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 5 RdNr 14 mwN) und im Sozialrecht für den Bürger vielfältige Möglichkeiten bestehen, sich über seine sozialen Rechte zu informieren wie zB nach den §§ 13 bis 15 SGB I(vgl BSG Urteil vom 15.8.2000 - B 9 VG 1/99 R - SozR 3-3100 § 60 Nr 3, S 5). Auch der Umstand, dass eine betreffende Person rechtsunkundig ist und aus einem fremden Sprach- und Kulturkreis stammt, reicht für die Annahme höherer Gewalt als Entschuldigungsgrund nicht aus (vgl BSG Urteil vom 2.2.2006 - B 10 EG 9/05 R - BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr 2, RdNr 17 f). Die Forderung an einen Ausländer, der mit den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften nicht vertraut ist, sich zu erkundigen, verlangt dem Betroffenen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts Unzumutbares ab (BVerfG Kammerbeschluss vom 22.1.1999 - 2 BvR 729/96 - Juris RdNr 36). Unter Anwendung äußerster Sorgfalt wäre es dem Vater der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, vorsorglich bei einer der mit ihm in Kontakt stehenden Behörden, insbesondere beim Jugendamt, nachzufragen, ob eventuell weitere Anspruchsmöglichkeiten für die Klägerin auf Entschädigungsleistungen bestehen (vgl BFH Urteil vom 8.2.2001 - VII R 59/99, BFHE 194, 466 = BStBl II 2001, 506, zum Ausschluss höherer Gewalt bei Vertrauen auf richtige Sachbehandlung durch eine Behörde; vgl auch BVerwG Urteil vom 11.5.1979 - 6 C 70/78 -, BVerwGE 58, 100). Die bloße Unkenntnis eines gesetzlichen Vertreters über anspruchsbegründende Umstände und Rechtsnormen stellt nach der Rechtsprechung des BSG selbst dann keinen Umstand höherer Gewalt dar, wenn diese im Wesentlichen auf einer mangelnden Aufklärung durch die zuständigen staatlichen Stellen beruhte (vgl BSG Beschluss vom 27.3.2014 - B 9 V 69/13 B - Juris; Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 5 RdNr 14; Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R - BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1, RdNr 23; Urteil vom 11.5.2000 - B 13 RJ 85/98 R - BSGE 86, 153, 161 f = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18, S 65 f). Auf eine den Grundsatz der formellen Publizität möglicherweise aufhebende falsche oder irreführende amtliche Information oder sonstiges rechts- oder treuwidriges Verhalten des Beklagten beruft sich die Klägerin selbst nicht (vgl hierzu BSGE 67, 90 = SozR 3-1200 § 13 Nr 1; BSGE 91, 39 = SozR 4-1500 § 67 Nr 1, RdNr 12). Derartiges ist weder festgestellt noch ersichtlich.

23

Dem Gebot, im Interesse des Kindes rechtzeitig Antrag auf Leistungen nach dem OEG zu stellen, standen nach den Feststellungen des LSG auch keine eigenen schutzwürdigen tat- oder täterbestimmten Interessen entgegen, die dazu führen könnten, das Verschulden des gesetzlichen Vertreters ausnahmsweise nicht dem minderjährigen Gewaltopfer zuzurechnen. Zwar hat das BSG von dem Grundsatz, dass eine pflichtwidrig unterlassene rechtzeitige Antragstellung des gesetzlichen Vertreters dem Opfer einer Gewalttat iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG zuzurechnen ist, in seiner bisherigen Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen(vgl die umfassende Darstellung in: BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr 6, RdNr 34 ff). Allerdings liegt eine derartige Konstellation, in der der gesetzliche Vertreter zugleich der - bisher unentdeckte - Täter war oder dieser im Falle des Offenbarwerdens mit einem empfindlichen Ansehensverlust und einer Kriminalstrafe seines Angehörigen zu rechnen hat, ebenso wenig vor wie die Gefahr eines zivilrechtlichen Regressanspruchs durch den OEG Kostenträger gegen den Gewalttäter. Denn zum einen lag eine unentdeckte Straftat bereits deshalb nicht vor, weil die Misshandlung der Klägerin aufgrund der dramatischen gesundheitlichen Konsequenzen umgehend sowohl dem Jugendamt des Beigeladenen zu 2. als kurz danach auch den Strafverfolgungsbehörden bekannt geworden ist. Nach den Feststellungen des LSG ist dabei von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden ersichtlich nicht in Betracht gezogen worden, strafrechtlich gegen den Vater der Klägerin vorzugehen, der in dem Ermittlungsverfahren gegen die Mutter umfassend als Zeuge ausgesagt und dem Jugendamt Auskunft erteilt hat. Ebenso ist danach vom Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein zivilrechtlicher Regressanspruch gegen den Vater der Klägerin als vermeintlichem Täter in Betracht gezogen worden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hat kein schuldhaftes tatbezogenes Verhalten des Vaters vorgelegen, welches einen Interessenkonflikt hätte auslösen können. Dies gilt auch hinsichtlich eines erstmals im Revisionsverfahren behaupteten Bezuges von "SGB II-Leistungen". Insoweit fehlen schon Darlegungen dazu, wer diese wann tatsächlich bezogen haben soll.

24

Die Frage, ob ein schutzwürdiger Interessenkonflikt für den Vater überdies bereits deshalb ausscheidet, weil dieser nach den Feststellungen des LSG mit der Mutter der Klägerin weder verlobt noch verheiratet ist und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs 1 Nr 1 - 3 ZPO) zusteht (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr 6, RdNr 37 f mwN),kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

25

Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Antragsfrist nach § 60 Abs 1 S 3 BVG ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Revision nicht aus dem Umstand, dass die Mutter der Klägerin in der Zeit vom 16.1.2003 bis 3.5.2005 die elterliche Sorge innehatte. Denn eine erweiternde Rückwirkung des Antrags nach § 60 Abs 1 S 2 BVG iS von § 60 Abs 1 S 3 BVG kann entsprechend dem Wortlaut der Regelung denknotwendig nur nahtlos, vor Ablauf der Frist, erfolgen. Im Falle der Klägerin war nach Ablauf des Jahres die Antragsfrist des § 60 Abs 1 S 2 BVG am 3.1.1998 nach § 187 Abs 1 und § 188 Abs 2 BGB abgelaufen. Später liegende Zeiträume sind damit ohne Belang, ebenso ein eventueller Interessenkonflikt der Mutter im Falle einer versäumten Antragstellung.

26

Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sieht, dass das LSG sie von weiterem Sachvortrag abgehalten habe, weil der Berichterstatter des LSG-Senats in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts beim Vater der Klägerin als anspruchsbegründend bewertet habe, dringt sie damit nicht durch. Der in §§ 62, 128 Abs 2 SGG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör(Art 101 Abs 1 GG) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht haben äußern können (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). In diesem Rahmen besteht jedoch weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage, noch die Pflicht bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen; denn das Gericht kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Art 103 Abs 1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190).

27

Die Bewertung der im Verfahren insgesamt vorliegenden Tatsachen und Beweise ist grundsätzlich eine tatrichterliche Aufgabe. Der der rechtskundig vertretenen Klägerin insgesamt bekannte Sachverhalt ist ohne juristische oder anderweitige besondere Kenntnisse zu erfassen gewesen. Insofern waren dazu Hinweise des LSG nicht erforderlich. Die Mitteilung der persönlichen Rechtsauffassung des Berichterstatters in einem von ihm rund neun Monate vor der mündlichen Senatsverhandlung durchgeführten Erörterungstermin, der sich noch ein kontroverser Austausch von Schriftsätzen zwischen den Beteiligten angeschlossen hat, führt nicht zu einer Sachlage, bei der die Klägerin nicht damit zu rechnen brauchte, dass das LSG im Rahmen der Beratung nach der mündlichen Verhandlung ihren Anspruch für die Zeit vor der Antragstellung verneinen würde. Damit musste die Klägerin schon aufgrund des Inhalts des Widerspruchsbescheides und des Urteils des SG rechnen. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, welcher Vortrag ihrerseits unterblieben sein soll und zu welchem Ergebnis dieser auf der Grundlage der Rechtsauffassung des LSG geführt hätte.

28

2. Schließlich kann die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so gestellt werden, als sei ein Antrag früher gestellt worden.

29

Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal zu einem sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten geworden ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (stRspr, vgl BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr 6, RdNr 41). Darüber hinaus hat der Senat auch bereits entschieden, dass die Regelung des § 60 BVG die Begründung eines früheren Leistungsbeginns im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht ausschließt, insbesondere wenn feststeht, dass eine Behörde pflichtwidrig eine gebotene Beratung über bestehende Antragsmöglichkeiten unterlassen hat. Über die in § 60 Abs 1 S 3 BVG praktisch enthaltene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Eintritt der Schädigung erfasst der Herstellungsanspruch zusätzlich auch Fristversäumnisse, die auf Behördenfehlern beruhen(vgl insgesamt BSG, aaO, RdNr 42 mwN). Insoweit ist insbesondere § 14 SGB I Grundlage für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wonach jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch hat. Zuständig für die Beratung sind allerdings (grundsätzlich) die Leistungsträger, denen gegenüber Rechte geltend zu machen oder Pflichten zu erfüllen sind. In der Regel wird die Beratungspflicht durch ein entsprechendes Begehren des Berechtigten ausgelöst. Aber auch unabhängig davon ist der Leistungsträger gehalten, bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Berechtigten mutmaßlich genutzt werden (sog Spontanberatung, vgl BSG, aaO, RdNr 43 mwN). Eine solche Beratungspflichtverletzung kann dem beklagten Landschaftsverband nach den Feststellungen des LSG vorliegend nicht angelastet werden, weil diesem erst bei Antragstellung am 29.7.2005 bei dem damals zuständigen Versorgungsamt K. Kenntnis vom Tatgeschehen am 3.1.1997 zugerechnet werden kann. Im davorliegenden Zeitraum war den für die Angelegenheiten nach dem OEG zuständigen Stellen die Gewalttat völlig unbekannt und bestand auch keinerlei Kontakt zum Vater der Klägerin.

30

Zwar kann sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auch aus einem fehlerhaften Verhalten anderer Behörden ergeben, welches sich der zuständige Leistungsträger zurechnen lassen muss. Einer anderen Behörde als der für Entscheidung über die Leistung befugten Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen den zuständigen Leistungsträger führen kann, dann obliegen, wenn die andere Behörde vom Gesetzgeber im Sinne einer Funktionseinheit in das Verwaltungsverfahren "arbeitsteilig" eingeschaltet ist. Ebenso muss sich ein Leistungsträger das Fehlverhalten derjenigen Behörde zurechnen lassen, deren Funktionsnachfolge er angetreten hat (hier das Versorgungsamt K. ; vgl hierzu insbesondere Senatsurteil vom 16.12.2004 - B 9 VJ 2/03 R - Juris RdNr 28 mwN). Eine zurechenbare Beratungspflichtverletzung wird von der Rechtsprechung des BSG auch dann angenommen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die andere Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle "Ansprechpartner" des Berechtigten ist und sie - die Behörde - aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Berechtigten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht (vgl hierzu insgesamt BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr 6, RdNr 44 mwN; s auch zur Zurechnung des Verhaltens Dritter iS einer Funktionseinheit BSG Urteil vom 8.10.1998 - B 8 KN 1/97 U R - BSGE 83, 30, 35 f = SozR 3-5670 § 5 Nr 1 S 7 f).

31

Vorliegend waren die Jugendämter des Beigeladenen zu 1. und zu 2. weder im Sinne einer Funktionseinheit in das Verwaltungsverfahren der Versorgungsverwaltung "arbeitsteilig" eingeschaltet noch mit dieser materiell-rechtlich eng verknüpft. Insbesondere bestand nach den Feststellungen des LSG bis zur Antragstellung am 29.7.2005 keinerlei Kontakt zwischen der Versorgungsverwaltung und dem Jugendamt. Damit kommt es auf die Frage, ob die Jugendämter eine Beratungspflicht hinsichtlich einer Antragstellung nach dem OEG gegenüber dem Vater der Klägerin oder deren Mutter verletzt haben könnten, nicht an. Die Jugendämter sind grundsätzlich nicht mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem OEG befasst. Über solche Anträge entscheidet allein die Versorgungsverwaltung. Auch an der Vorbereitung solcher Entscheidungen sind die Jugendämter nicht beteiligt. Deren Befugnis nach § 97 S 1 SGB VIII beim zuständigen Versorgungsamt ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer Leistungspflicht nach dem OEG einzuleiten, bezieht sich lediglich darauf, im eigenen Interesse und im eigenen Namen gegenüber einem anderen Leistungsträger ein fremdes Recht geltend zu machen, nämlich die Feststellung einer (anderen) Sozialleistung zu betreiben und (als gesetzlicher Prozessstandschafter des eigentlich Berechtigten) gegen eine ablehnende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen(BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 5 RdNr 25 mwN). Daneben obliegt dem Jugendamt zB im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII keine Pflicht, über sämtliche rechtlichen Vorteile und Möglichkeiten im Zuständigkeitsbereich anderer Behörden zu beraten(vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 5 RdNr 10 und 12). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verfügung des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 15.3.2000 (II/1 c - 1204/4370/4370.2.2/ 4372 A - 476/99 - Sa.-Nr. 43/2000), mit dem das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit- und Sozialordnung vom 15.11.1999 (VI a 2 - 52039) bekanntgegeben worden ist. Zwar sollte durch dieses Rundschreiben ein bestehendes erhebliches Informationsdefizit über das OEG bei den Jugendämtern ausgeräumt werden, weil insbesondere die Kenntnis darüber fehlte, dass auch ohne Strafanzeige Anträge nach dem OEG mit grundsätzlicher Aussicht auf Erfolg gestellt werden könnten. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der ausschließlichen Zuständigkeit für Anträge nach dem OEG durch die Versorgungsverwaltung. Ferner bewirkt weder die Verfügung des Landesversorgungsamtes noch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit- und Sozialordnung eine arbeitsteilige Einschaltung der Jugendämter in das Verwaltungsverfahren der Behörden der Versorgungsverwaltung und führt nicht zu einer materiell-rechtlichen Verknüpfung der Zuständigkeitsbereiche beider Behörden (vergleichbar etwa des Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung mit der Rentenversicherung, hierzu BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 22). Damit kann der Beklagte im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch nicht für eine möglicherweise unterbliebene Auskunft über eine Antragstellung nach dem OEG durch das Jugendamt verpflichtet werden. Dieses ist keine für die Auskunft über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Stelle (vgl § 15 Abs 1 SGB I). Ein weiter gefasstes Verständnis der Pflicht zur Aufklärung iS des § 13 SGB I und zur Beratung iS des § 14 SGB I würde im Übrigen die Antragserfordernisse und Antragsfristen in sozialrechtlichen Leistungsgesetzen unterlaufen(vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 5 RdNr 15).

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind von den Beteiligten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für den Zeitraum vom 1.1.1997 bis zum 30.6.2005.

2

Die 1995 geborene Klägerin ist das Kind von N.M. (Mutter) und F.N. (Vater). Beide Elternteile sind als Asylbewerber aus Zaire (heute Demokratische Republik Kongo) nach Deutschland gekommen und haben ab April 1996 in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt. Die in den Kriegswirren in Zaire schwer misshandelte Mutter leidet an einer psychotischen Erkrankung des schizophrenen Formenkreises, sodass ihr bereits 1993 für ihr erstgeborenes Kind die elterliche Sorge entzogen und am 31.10.1995 das Ruhen der elterlichen Sorge auch hinsichtlich der Klägerin festgestellt wurde. Die Vormundschaft über die Klägerin erhielt in der Zeit vom 31.10.1995 bis 24.3.1996 das Kreisjugendamt E. und vom 25.3.1996 bis 15.1.2003 der Vater. In der Zeit vom 16.1.2003 bis 3.5.2005 lag die elterliche Sorge bei der Kindesmutter, anschließend beim Jugendamt der Stadt M. (Beigeladene zu 1.) als Amtsvormund. Ab dem 5.10.2011 bis zur Volljährigkeit der Klägerin oblag die elterliche Sorge wieder dem Vater.

3

Am 3.1.1997 erlitt die Klägerin (im Alter von 15 Monaten) während der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters in der elterlichen Wohnung aufgrund einer Misshandlung durch die Mutter eine Schädel-Hirn-Verletzung mit Erblindung des linken sowie Schädigung des rechten Auges. Ein diesbezüglich eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde nach Vernehmung ua des Vaters mangels Schuldfähigkeit der Mutter zum Tatzeitpunkt eingestellt (Staatsanwaltschaft Bonn, Az 72 Js 941/97). Die Stellung eines Antrags nach dem OEG erfolgte erst am 29.7.2005 durch den Beigeladenen zu 1. gemäß § 97 SGB VIII.

4

Der beklagte Landschaftsverband stellte eine Hirnschädigung nach Schädelfraktur parasagittal frontal links mit kleiner Hirnkontusion rechts frontolateral und Subarachnoidalblutung 1997 sowie Sehminderung, Gesichtsfeldausfälle rechtes Auge, Erblindung linkes Auge und ein operiertes Innenschielen linkes Auge als Folge einer Schädigung im Sinne des OEG fest und gewährte ab dem 1.7.2005 Versorgungsgrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH unter Ablehnung eines früheren Leistungsbeginns (Bescheid vom 20.6.2008; Widerspruchsbescheid vom 10.10.2008).

5

Das SG hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf eine rückwirkende Gewährung von Versorgungsleistungen nach § 60 Abs 1 S 2 und 3 BVG habe. Auch aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergebe sich kein Entschädigungsanspruch für zurückliegende Zeiträume (Urteil vom 8.2.2013).

6

Die anschließende Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 31.10.2014), weil diese keinen Anspruch auf einen früheren Leistungsbeginn habe. Die Klägerin sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen in der Zeit vor der tatsächlichen Antragstellung Beschädigtenversorgung zu beantragen. Sie müsse sich insoweit das Verschulden des damals sorgeberechtigten Vaters, der es pflichtwidrig unterlassen habe einen Antrag nach dem OEG zu stellen, zurechnen lassen. Rechtsunkenntnis des Vaters schließe ein Verschulden nicht aus und ein schutzwürdiger Interessenkonflikt habe für diesen nicht vorgelegen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheide aus, weil der Beklagte selbst keine Beratungspflichten verletzt habe und diesem eine fehlende Beratung durch das damals zuständige Jugendamt nicht zuzurechnen sei.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung der Vorschrift des § 1 Abs 1 OEG iVm § 60 Abs 1 S 3 BVG. Es sei rechtsfehlerhaft für die Nichtantragstellung vor dem 29.7.2005 ein Verschulden des zu der Zeit allein sorgeberechtigten Vaters anzunehmen und dies der Klägerin zuzurechnen. Obwohl der Vater das Gespräch mit den zuständigen Stellen gesucht und geführt habe, sei durch keine einzige Behörde Aufklärung über eine mögliche Antragstellung nach dem OEG erfolgt, obwohl sich gerade für den Beigeladenen zu 2. eine solche Hinweispflicht aufgedrängt habe. Zudem wären Leistungen nach dem OEG im Rahmen von "SGB II-Leistungen" bedarfsmindernd zu berücksichtigen gewesen.

8

Jedenfalls stehe der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine frühere Leistungsgewährung zu, weil das LSG rechtsfehlerhaft eine Funktionseinheit zwischen dem zuständigen Jugendamt und dem Beklagten verkannt habe. Jugendämter besäßen einen nachrangigen Kostenerstattungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen gegenüber dem vorrangig zuständigen Sozialleistungsträger, sodass ihnen ein eigenes Antragsrecht auf Gewährung von Versorgung gemäß § 97 SGB VIII zustehe. Die materiell-rechtliche Verknüpfung und das arbeitsteilige Zusammenwirken ergebe sich auch aus den diversen Informationsveranstaltungen und Fortbildungsseminaren über das OEG zur Verbesserung der Kooperation, die ausdrücklich des Rundschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zum sozialen Entschädigungsrecht vom 15.11.1999 nebst Schreiben des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 15.3.2000 gefordert worden seien.

9

Auch habe das LSG rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Mutter und alleinige Gewalttäterin vom 16.1.2003 bis 2.5.2005 allein sorgeberechtigt gewesen sei und damit eine Verschuldenszurechnung hinsichtlich der Fristversäumung gegenüber der Klägerin ausscheide.

10

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2014 und des SG Köln vom 8. Februar 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 20. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2008 zu verurteilen, der Klägerin Versorgungsrente nach dem OEG auch für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 2005 zu zahlen.

11

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält das Urteil des LSG für rechtmäßig.

13

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet, sie hat keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen aufgrund der am 3.1.1997 erlittenen Schädigungen bereits für den Zeitraum vom 1.1.1997 bis zum 30.6.2005. Die Urteile des LSG vom 31.10.2014 und SG vom 8.2.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin ebenso wenig in ihren Rechten wie der Bescheid des Beklagten vom 20.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2008.

15

Gegenstand der Revision ist das die Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des LSG. Dieses hat die Entscheidung des SG bestätigt, das die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG) der Klägerin auf einen früheren Leistungsbeginn ihrer Grundrente abgewiesen hat. Dabei sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass der beklagte Landschaftsverband seit dem 1.1.2008 passiv legitimiert ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr 6, RdNr 26 mwN). Dies hat zur Folge, dass allein der im Laufe des Verwaltungsverfahrens zuständig gewordene Rechtsträger, hier der Landschaftsverband Rheinland, die von der Klägerin beanspruchte Leistung gewähren kann. Ob für einen Anspruch der Klägerin im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen von § 1 Abs 4 OEG oder von Abs 5 bzw Abs 6 der Vorschrift für Ausländer Anwendung findet, kann hier dahinstehen, weil sich ein Anspruch der Klägerin für einen früheren Leistungsbeginn als ab dem 1.7.2005 weder aus § 1 Abs 1 S 1 OEG iVm § 60 Abs 1 S 2 und 3 BVG(in der Fassung vom 10.8.1978, BGBl I 1217; siehe hierzu 1.) noch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (siehe hierzu unter 2.) ergibt.

16

1. Ein Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Leistung für die Zeit vor dem 1.7.2005 richtet sich nach § 1 OEG iVm den Vorschriften des BVG. Insoweit setzt § 1 Abs 1 S 1 OEG allgemein voraus, dass eine natürliche Person ("wer") im (räumlichen) Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Außerdem ist ein wirksamer Antrag ("auf Antrag") weitere materiell-rechtliche Voraussetzung (zu den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen für eine Entschädigung nach dem OEG vgl zB BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 12 = Breithaupt 2008, 507). Dass die Klägerin am 3.1.1997 Opfer einer Gewalttat iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG geworden ist und dadurch eine bleibende gesundheitliche Schädigung erlitten hat, steht nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG außer Zweifel; der beklagte Landschaftsverband hat als zuständige Versorgungsverwaltung der Klägerin ab Beginn des Antragsmonats (1.7.2005) Leistungen nach dem OEG iVm dem BVG zuerkannt. Entsprechend der Auffassung der Vorinstanzen lässt sich ein früherer Beginn der von der Klägerin begehrten Beschädigtenversorgung - hier der Beschädigtengrundrente - nicht aus § 1 Abs 1 S 1 OEG iVm § 60 Abs 1 S 3 BVG herleiten. Der Vater der Klägerin war als ihr gesetzlicher Vertreter zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht ohne Verschulden gehindert, vor Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs 1 S 2 BVG Antrag auf Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu stellen.

17

Nach § 1 Abs 1 S 1 OEG iVm § 60 Abs 1 S 1 BVG beginnen auch bei Opfern von Gewalttaten die Leistungen der Beschädigtenversorgung im Grundsatz mit dem Antragsmonat, wenn die sonstigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorschrift des § 60 Abs 1 BVG ist nach § 1 Abs 1 S 1 OEG auf die Opferentschädigung entsprechend anwendbar(vgl BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 5 RdNr 18 mwN zum Konzept des § 60 Abs 1 BVG). Ausnahmsweise eröffnet § 60 Abs 1 S 2 BVG eine Rückwirkung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Die Jahresfrist wird nach § 60 Abs 1 S 3 BVG wiederum um den Zeitraum verlängert, in dem eine unverschuldete Verhinderung der Antragstellung vorlag. Ihrer Wirkung nach ermöglicht die (verlängerte) Jahresfrist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Eintritt der Schädigung. Entgegen der Auffassung der Revision sind hier die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestands des § 60 Abs 1 S 3 BVG nicht gegeben, denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, bis zum Ablauf der Jahresfrist (beginnend mit dem Eintritt der Schädigung) Leistungen wie zB die Beschädigtengrundrente nach § 1 Abs 1 S 1 OEG iVm § 31 Abs 1 BVG zu beantragen.

18

Ein eigenes Verschulden der Klägerin scheidet allerdings schon deshalb aus, weil diese in der Zeit vom 4.1.1997 bis zum 3.1.1998 (also während der Jahresfrist des § 60 Abs 1 S 2 BVG) weder geschäftsfähig (§ 104 Nr 1 BGB) noch sozialrechtlich handlungsfähig (§ 36 Abs 1 SGB I) war und deshalb keine rechtswirksamen Willenserklärungen abgeben, mithin auch keinen Antrag nach dem OEG stellen konnte (zum Antrag als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung stellvertretend BSG SozR 3-1200 § 16 Nr 2 S 5; BSG SozR 4-1200 § 44 Nr 2 RdNr 23; Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 5 RdNr 20).

19

Die Klägerin muss sich jedoch entsprechend der in § 27 Abs 1 S 2 SGB X getroffenen Regelung sowie den zu § 67 Abs 1 SGG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ein Verschulden ihres Vaters als ihren gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen(vgl BSGE 59, 40, 41 f = SozR 3800 § 1 Nr 5 S 13; BSG SozR 3-3100 § 60 Nr 3 S 5; BSGE 94, 282 = SozR 4-3800 § 1 Nr 8, RdNr 6; BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 5 RdNr 21; siehe zur Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters auch § 51 Abs 2 ZPO). Danach liegt ein Verschulden nur dann nicht vor, wenn der Vertreter die nach den Umständen des Falles zu erwartende Sorgfalt beachtet hat. Grundsätzlich gilt insoweit ein subjektiver Maßstab. Es sind insbesondere der Geisteszustand, das Alter, der Bildungsgrad und die Geschäftsgewandtheit zu berücksichtigen. Rechtsunkenntnis schließt ein Verschulden allerdings nicht aus (vgl BSG SozR 3-3100 § 60 Nr 3 S 5; BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr 6, RdNr 30).

20

Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG war gesetzlicher Vertreter der Klägerin in der Zeit vom 25.3.1996 bis zum 15.1.2003 allein deren Vater, der in diesem Zeitraum vom Amtsgericht (AG) E. mit Beschluss vom 25.3.1996 zum Vormund bestellt worden war. Diesem war die sich aus der elterlichen Sorge (§ 1626 Abs 1 S 1 BGB) ergebende Personensorge (§ 1626 Abs 1 S 2 BGB) vom AG nach §§ 1666, 1666a BGB nur hinsichtlich des Rechts auf Feststellung der Vaterschaft, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten im Falle des Todes des Vaters und seiner Verwandten entzogen und dem Jugendamt E. als Pflegschaft übertragen worden. Nur für diese Angelegenheiten (diesen Wirkungskreis) war das Jugendamt damit gesetzlicher Vertreter, sodass mit der Befugnis des Jugendamts zur Antragstellung nach § 97 S 1 SGB VIII keine Verschuldenszurechnung zu Lasten der Klägerin begründet werden kann(vgl hierzu BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 5 RdNr 25 ff). Die übrigen sich aus der Personen- und Vermögenssorge ergebenden Rechte und Pflichten, wie zB die Pflicht zur Stellung des Antrags auf Beschädigtengrundrente nach dem OEG, blieben bei dem Vater der Klägerin; für diese Angelegenheiten war dieser nach wie vor ihr gesetzlicher Vertreter bis zum 15.1.2003. Der Vater der Klägerin war auch entgegen der Auffassung der Revision nicht gehindert, bis zum Ablauf der Jahresfrist - also zum 3.1.1998 (§ 187 Abs 1, § 188 Abs 2 BGB) - einen Antrag auf Leistungen nach dem OEG zu stellen.

21

Als gesetzlicher Vertreter der Klägerin wäre der Vater verpflichtet gewesen, deren Interessen wahrzunehmen. Zu seinen objektiven Betreuungspflichten hätte es gehört, rechtzeitig (innerhalb der Jahresfrist des § 60 Abs 1 S 2 BVG) einen Versorgungsantrag nach dem OEG zu stellen. Dass diese Möglichkeit besteht, ist ihm zwar nach seinem eigenen Vorbringen weder bekannt gewesen, noch ist er hierüber insbesondere vom Jugendamt in Kenntnis gesetzt worden. Nach den Feststellungen des LSG liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater im Hinblick auf seinen Geisteszustand, sein Alter, seinen Bildungsstand und/oder seine Geschäftsgewandtheit subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die nach den Umständen des Falles zu erwartende zumutbare Sorgfalt bei der Antragstellung zu beachten. Auch ein Entschuldigungsgrund ist nicht ersichtlich.

22

Der Ausnahmecharakter der erweiterten Rückwirkung des Antrags nach § 60 Abs 1 S 3 BVG gebietet eine enge Handhabung(vgl insgesamt Rohr/Sträßer/Dahm, BVG Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, § 60 BVG, Stand Januar 2010 Anmerkung 2). Nach der Gesetzesbegründung sollte den Belangen von Impfgeschädigten und Opfern von Gewalttaten Rechnung getragen werden (BT-Drucks 8/1735 S 19). Allein das fehlende Wissen um einen möglicherweise bestehenden Anspruch nach § 1 OEG stellt keinen Anwendungsfall von § 60 Abs 1 S 3 BVG dar, weil jedem Bürger gesetzliche Bestimmungen nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt als bekannt gelten(Publizitätsgrundsatz, vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 5 RdNr 14 mwN) und im Sozialrecht für den Bürger vielfältige Möglichkeiten bestehen, sich über seine sozialen Rechte zu informieren wie zB nach den §§ 13 bis 15 SGB I(vgl BSG Urteil vom 15.8.2000 - B 9 VG 1/99 R - SozR 3-3100 § 60 Nr 3, S 5). Auch der Umstand, dass eine betreffende Person rechtsunkundig ist und aus einem fremden Sprach- und Kulturkreis stammt, reicht für die Annahme höherer Gewalt als Entschuldigungsgrund nicht aus (vgl BSG Urteil vom 2.2.2006 - B 10 EG 9/05 R - BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr 2, RdNr 17 f). Die Forderung an einen Ausländer, der mit den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften nicht vertraut ist, sich zu erkundigen, verlangt dem Betroffenen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts Unzumutbares ab (BVerfG Kammerbeschluss vom 22.1.1999 - 2 BvR 729/96 - Juris RdNr 36). Unter Anwendung äußerster Sorgfalt wäre es dem Vater der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, vorsorglich bei einer der mit ihm in Kontakt stehenden Behörden, insbesondere beim Jugendamt, nachzufragen, ob eventuell weitere Anspruchsmöglichkeiten für die Klägerin auf Entschädigungsleistungen bestehen (vgl BFH Urteil vom 8.2.2001 - VII R 59/99, BFHE 194, 466 = BStBl II 2001, 506, zum Ausschluss höherer Gewalt bei Vertrauen auf richtige Sachbehandlung durch eine Behörde; vgl auch BVerwG Urteil vom 11.5.1979 - 6 C 70/78 -, BVerwGE 58, 100). Die bloße Unkenntnis eines gesetzlichen Vertreters über anspruchsbegründende Umstände und Rechtsnormen stellt nach der Rechtsprechung des BSG selbst dann keinen Umstand höherer Gewalt dar, wenn diese im Wesentlichen auf einer mangelnden Aufklärung durch die zuständigen staatlichen Stellen beruhte (vgl BSG Beschluss vom 27.3.2014 - B 9 V 69/13 B - Juris; Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 5 RdNr 14; Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R - BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1, RdNr 23; Urteil vom 11.5.2000 - B 13 RJ 85/98 R - BSGE 86, 153, 161 f = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18, S 65 f). Auf eine den Grundsatz der formellen Publizität möglicherweise aufhebende falsche oder irreführende amtliche Information oder sonstiges rechts- oder treuwidriges Verhalten des Beklagten beruft sich die Klägerin selbst nicht (vgl hierzu BSGE 67, 90 = SozR 3-1200 § 13 Nr 1; BSGE 91, 39 = SozR 4-1500 § 67 Nr 1, RdNr 12). Derartiges ist weder festgestellt noch ersichtlich.

23

Dem Gebot, im Interesse des Kindes rechtzeitig Antrag auf Leistungen nach dem OEG zu stellen, standen nach den Feststellungen des LSG auch keine eigenen schutzwürdigen tat- oder täterbestimmten Interessen entgegen, die dazu führen könnten, das Verschulden des gesetzlichen Vertreters ausnahmsweise nicht dem minderjährigen Gewaltopfer zuzurechnen. Zwar hat das BSG von dem Grundsatz, dass eine pflichtwidrig unterlassene rechtzeitige Antragstellung des gesetzlichen Vertreters dem Opfer einer Gewalttat iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG zuzurechnen ist, in seiner bisherigen Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen(vgl die umfassende Darstellung in: BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr 6, RdNr 34 ff). Allerdings liegt eine derartige Konstellation, in der der gesetzliche Vertreter zugleich der - bisher unentdeckte - Täter war oder dieser im Falle des Offenbarwerdens mit einem empfindlichen Ansehensverlust und einer Kriminalstrafe seines Angehörigen zu rechnen hat, ebenso wenig vor wie die Gefahr eines zivilrechtlichen Regressanspruchs durch den OEG Kostenträger gegen den Gewalttäter. Denn zum einen lag eine unentdeckte Straftat bereits deshalb nicht vor, weil die Misshandlung der Klägerin aufgrund der dramatischen gesundheitlichen Konsequenzen umgehend sowohl dem Jugendamt des Beigeladenen zu 2. als kurz danach auch den Strafverfolgungsbehörden bekannt geworden ist. Nach den Feststellungen des LSG ist dabei von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden ersichtlich nicht in Betracht gezogen worden, strafrechtlich gegen den Vater der Klägerin vorzugehen, der in dem Ermittlungsverfahren gegen die Mutter umfassend als Zeuge ausgesagt und dem Jugendamt Auskunft erteilt hat. Ebenso ist danach vom Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein zivilrechtlicher Regressanspruch gegen den Vater der Klägerin als vermeintlichem Täter in Betracht gezogen worden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hat kein schuldhaftes tatbezogenes Verhalten des Vaters vorgelegen, welches einen Interessenkonflikt hätte auslösen können. Dies gilt auch hinsichtlich eines erstmals im Revisionsverfahren behaupteten Bezuges von "SGB II-Leistungen". Insoweit fehlen schon Darlegungen dazu, wer diese wann tatsächlich bezogen haben soll.

24

Die Frage, ob ein schutzwürdiger Interessenkonflikt für den Vater überdies bereits deshalb ausscheidet, weil dieser nach den Feststellungen des LSG mit der Mutter der Klägerin weder verlobt noch verheiratet ist und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs 1 Nr 1 - 3 ZPO) zusteht (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr 6, RdNr 37 f mwN),kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

25

Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Antragsfrist nach § 60 Abs 1 S 3 BVG ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Revision nicht aus dem Umstand, dass die Mutter der Klägerin in der Zeit vom 16.1.2003 bis 3.5.2005 die elterliche Sorge innehatte. Denn eine erweiternde Rückwirkung des Antrags nach § 60 Abs 1 S 2 BVG iS von § 60 Abs 1 S 3 BVG kann entsprechend dem Wortlaut der Regelung denknotwendig nur nahtlos, vor Ablauf der Frist, erfolgen. Im Falle der Klägerin war nach Ablauf des Jahres die Antragsfrist des § 60 Abs 1 S 2 BVG am 3.1.1998 nach § 187 Abs 1 und § 188 Abs 2 BGB abgelaufen. Später liegende Zeiträume sind damit ohne Belang, ebenso ein eventueller Interessenkonflikt der Mutter im Falle einer versäumten Antragstellung.

26

Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sieht, dass das LSG sie von weiterem Sachvortrag abgehalten habe, weil der Berichterstatter des LSG-Senats in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts beim Vater der Klägerin als anspruchsbegründend bewertet habe, dringt sie damit nicht durch. Der in §§ 62, 128 Abs 2 SGG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör(Art 101 Abs 1 GG) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht haben äußern können (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). In diesem Rahmen besteht jedoch weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage, noch die Pflicht bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen; denn das Gericht kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Art 103 Abs 1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190).

27

Die Bewertung der im Verfahren insgesamt vorliegenden Tatsachen und Beweise ist grundsätzlich eine tatrichterliche Aufgabe. Der der rechtskundig vertretenen Klägerin insgesamt bekannte Sachverhalt ist ohne juristische oder anderweitige besondere Kenntnisse zu erfassen gewesen. Insofern waren dazu Hinweise des LSG nicht erforderlich. Die Mitteilung der persönlichen Rechtsauffassung des Berichterstatters in einem von ihm rund neun Monate vor der mündlichen Senatsverhandlung durchgeführten Erörterungstermin, der sich noch ein kontroverser Austausch von Schriftsätzen zwischen den Beteiligten angeschlossen hat, führt nicht zu einer Sachlage, bei der die Klägerin nicht damit zu rechnen brauchte, dass das LSG im Rahmen der Beratung nach der mündlichen Verhandlung ihren Anspruch für die Zeit vor der Antragstellung verneinen würde. Damit musste die Klägerin schon aufgrund des Inhalts des Widerspruchsbescheides und des Urteils des SG rechnen. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, welcher Vortrag ihrerseits unterblieben sein soll und zu welchem Ergebnis dieser auf der Grundlage der Rechtsauffassung des LSG geführt hätte.

28

2. Schließlich kann die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so gestellt werden, als sei ein Antrag früher gestellt worden.

29

Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal zu einem sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten geworden ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (stRspr, vgl BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr 6, RdNr 41). Darüber hinaus hat der Senat auch bereits entschieden, dass die Regelung des § 60 BVG die Begründung eines früheren Leistungsbeginns im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht ausschließt, insbesondere wenn feststeht, dass eine Behörde pflichtwidrig eine gebotene Beratung über bestehende Antragsmöglichkeiten unterlassen hat. Über die in § 60 Abs 1 S 3 BVG praktisch enthaltene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Eintritt der Schädigung erfasst der Herstellungsanspruch zusätzlich auch Fristversäumnisse, die auf Behördenfehlern beruhen(vgl insgesamt BSG, aaO, RdNr 42 mwN). Insoweit ist insbesondere § 14 SGB I Grundlage für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wonach jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch hat. Zuständig für die Beratung sind allerdings (grundsätzlich) die Leistungsträger, denen gegenüber Rechte geltend zu machen oder Pflichten zu erfüllen sind. In der Regel wird die Beratungspflicht durch ein entsprechendes Begehren des Berechtigten ausgelöst. Aber auch unabhängig davon ist der Leistungsträger gehalten, bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Berechtigten mutmaßlich genutzt werden (sog Spontanberatung, vgl BSG, aaO, RdNr 43 mwN). Eine solche Beratungspflichtverletzung kann dem beklagten Landschaftsverband nach den Feststellungen des LSG vorliegend nicht angelastet werden, weil diesem erst bei Antragstellung am 29.7.2005 bei dem damals zuständigen Versorgungsamt K. Kenntnis vom Tatgeschehen am 3.1.1997 zugerechnet werden kann. Im davorliegenden Zeitraum war den für die Angelegenheiten nach dem OEG zuständigen Stellen die Gewalttat völlig unbekannt und bestand auch keinerlei Kontakt zum Vater der Klägerin.

30

Zwar kann sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auch aus einem fehlerhaften Verhalten anderer Behörden ergeben, welches sich der zuständige Leistungsträger zurechnen lassen muss. Einer anderen Behörde als der für Entscheidung über die Leistung befugten Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen den zuständigen Leistungsträger führen kann, dann obliegen, wenn die andere Behörde vom Gesetzgeber im Sinne einer Funktionseinheit in das Verwaltungsverfahren "arbeitsteilig" eingeschaltet ist. Ebenso muss sich ein Leistungsträger das Fehlverhalten derjenigen Behörde zurechnen lassen, deren Funktionsnachfolge er angetreten hat (hier das Versorgungsamt K. ; vgl hierzu insbesondere Senatsurteil vom 16.12.2004 - B 9 VJ 2/03 R - Juris RdNr 28 mwN). Eine zurechenbare Beratungspflichtverletzung wird von der Rechtsprechung des BSG auch dann angenommen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die andere Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle "Ansprechpartner" des Berechtigten ist und sie - die Behörde - aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Berechtigten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht (vgl hierzu insgesamt BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr 6, RdNr 44 mwN; s auch zur Zurechnung des Verhaltens Dritter iS einer Funktionseinheit BSG Urteil vom 8.10.1998 - B 8 KN 1/97 U R - BSGE 83, 30, 35 f = SozR 3-5670 § 5 Nr 1 S 7 f).

31

Vorliegend waren die Jugendämter des Beigeladenen zu 1. und zu 2. weder im Sinne einer Funktionseinheit in das Verwaltungsverfahren der Versorgungsverwaltung "arbeitsteilig" eingeschaltet noch mit dieser materiell-rechtlich eng verknüpft. Insbesondere bestand nach den Feststellungen des LSG bis zur Antragstellung am 29.7.2005 keinerlei Kontakt zwischen der Versorgungsverwaltung und dem Jugendamt. Damit kommt es auf die Frage, ob die Jugendämter eine Beratungspflicht hinsichtlich einer Antragstellung nach dem OEG gegenüber dem Vater der Klägerin oder deren Mutter verletzt haben könnten, nicht an. Die Jugendämter sind grundsätzlich nicht mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem OEG befasst. Über solche Anträge entscheidet allein die Versorgungsverwaltung. Auch an der Vorbereitung solcher Entscheidungen sind die Jugendämter nicht beteiligt. Deren Befugnis nach § 97 S 1 SGB VIII beim zuständigen Versorgungsamt ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer Leistungspflicht nach dem OEG einzuleiten, bezieht sich lediglich darauf, im eigenen Interesse und im eigenen Namen gegenüber einem anderen Leistungsträger ein fremdes Recht geltend zu machen, nämlich die Feststellung einer (anderen) Sozialleistung zu betreiben und (als gesetzlicher Prozessstandschafter des eigentlich Berechtigten) gegen eine ablehnende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen(BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 5 RdNr 25 mwN). Daneben obliegt dem Jugendamt zB im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII keine Pflicht, über sämtliche rechtlichen Vorteile und Möglichkeiten im Zuständigkeitsbereich anderer Behörden zu beraten(vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 5 RdNr 10 und 12). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verfügung des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 15.3.2000 (II/1 c - 1204/4370/4370.2.2/ 4372 A - 476/99 - Sa.-Nr. 43/2000), mit dem das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit- und Sozialordnung vom 15.11.1999 (VI a 2 - 52039) bekanntgegeben worden ist. Zwar sollte durch dieses Rundschreiben ein bestehendes erhebliches Informationsdefizit über das OEG bei den Jugendämtern ausgeräumt werden, weil insbesondere die Kenntnis darüber fehlte, dass auch ohne Strafanzeige Anträge nach dem OEG mit grundsätzlicher Aussicht auf Erfolg gestellt werden könnten. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der ausschließlichen Zuständigkeit für Anträge nach dem OEG durch die Versorgungsverwaltung. Ferner bewirkt weder die Verfügung des Landesversorgungsamtes noch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit- und Sozialordnung eine arbeitsteilige Einschaltung der Jugendämter in das Verwaltungsverfahren der Behörden der Versorgungsverwaltung und führt nicht zu einer materiell-rechtlichen Verknüpfung der Zuständigkeitsbereiche beider Behörden (vergleichbar etwa des Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung mit der Rentenversicherung, hierzu BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 22). Damit kann der Beklagte im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch nicht für eine möglicherweise unterbliebene Auskunft über eine Antragstellung nach dem OEG durch das Jugendamt verpflichtet werden. Dieses ist keine für die Auskunft über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Stelle (vgl § 15 Abs 1 SGB I). Ein weiter gefasstes Verständnis der Pflicht zur Aufklärung iS des § 13 SGB I und zur Beratung iS des § 14 SGB I würde im Übrigen die Antragserfordernisse und Antragsfristen in sozialrechtlichen Leistungsgesetzen unterlaufen(vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 5 RdNr 15).

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der ab Januar 2006 gewährten Erziehungsrente.

2

Die Ehe der 1956 geborenen Klägerin mit dem Versicherten wurde Ende 2000 geschieden. Aus der Ehe stammt der 1994 geborene Sohn. Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet.

3

Der Versicherte verstarb am 29.6.2001. Auf den Antrag der Klägerin vom Juli 2001 gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Halbwaisenrente für ihren Sohn. Ein Hinweis der BfA auf die Möglichkeit des Antrags auf Erziehungsrente nach § 47 SGB VI erfolgte nicht.

4

Auf den erst im Dezember 2010 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin Erziehungsrente (Bescheid vom 20.4.2011) für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.7.2012 (dem Monatsende der Vollendung des 18. Lebensjahres des Sohnes). Ab Mai 2011 ergab sich ein laufender Rentenzahlbetrag iHv 441,14 Euro monatlich und für die Zeit vom 1.1.2006 bis 30.4.2011 eine einmalige Nachzahlung von 29 435 Euro. Die Beklagte ging - wegen des unterbliebenen Hinweises der BfA auf die Möglichkeit eines Antrags auf Erziehungsrente im Juli 2001 - von einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aus und begrenzte die rückwirkend zu leistende Erziehungsrente auf einen Zeitraum von vier Jahren.

5

Der Widerspruch, mit dem die Klägerin eine Rentenzahlung bereits ab Juli 2001 beanspruchte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.10.2011), ebenso das Klage- und Berufungsverfahren (Urteile des SG Gelsenkirchen vom 25.4.2012 und des LSG vom 24.5.2013). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil es - wie schon die Beklagte und das SG - von einer analogen Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausgegangen ist und sich hierfür auf Rechtsprechung des BSG berufen hat(Hinweis auf BSG 4b/9a. Senat vom 11.4.1985 - 4b/9a RV 5/84 - SozR 1300 § 44 Nr 17; BSG 11a. Senat vom 9.9.1986 - 11a RA 28/85 - BSGE 60, 245 = SozR 1300 § 44 Nr 24; BSG 1. Senat vom 21.1.1987 - 1 RA 27/86 - SozR 1300 § 44 Nr 25; BSG 14. Senat vom 28.1.1999 - B 14 EG 6/98 B - SozR 3-1300 § 44 Nr 25; BSG 9. Senat vom 14.2.2001 - B 9 V 9/00 R - BSGE 87, 280 = SozR 3-1200 § 14 Nr 31; BSG 13. Senat vom 27.3.2007 - B 13 R 58/06 R - BSGE 98, 162 = SozR 4-1300 § 44 Nr 9). Für die Begrenzung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch analoge Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X bei Beratungsfehlern in einem Erstfeststellungsverfahren spreche, dass die Interessenlage mit der bei nachträglicher Korrektur eines bindenden belastenden Verwaltungsakts(§ 44 SGB X in direkter Anwendung)vergleichbar sei. Der 9. Senat (aaO) habe zu Recht darauf verwiesen, dass der Herstellungsanspruch, der die Verletzung einer Nebenpflicht des Leistungsträgers (zB Beratung) sanktioniere, nicht weiter reichen könne als der Anspruch nach § 44 Abs 1 SGB X als Rechtsfolge der Verletzung einer Hauptpflicht (Leistungsgewährung durch rechtmäßigen Verwaltungsakt). Der 13. Senat (aaO) habe diese Argumentation dahin ergänzt, dass die Vermeidung unterschiedlicher Rechtsfolgen im Grenzbereich beider Rechtsinstitute für eine Gleichbehandlung beider Fallkonstellationen spreche. Hinzu komme, dass der Herstellungsanspruch auf gesetzlich zulässige Amtshandlungen beschränkt sei; bei der nachträglichen Leistungsgewährung seien deshalb auch gesetzliche Ausschlussfristen zu beachten. Insofern könne, worauf der 1. Senat (aaO) zutreffend hingewiesen habe, der neben dem Korrekturanspruch aus § 44 SGB X bestehende Herstellungsanspruch auch nicht über den gesetzlichen Anspruch(aus § 44 SGB X) hinausgehen. Schließlich spreche - so der 11a. Senat (aaO) - für die analoge Anwendung und damit zeitliche Begrenzung der Rückwirkung des Herstellungsanspruchs im Rahmen der Erstfeststellung auch die Aktualität der Sozialleistungen, die im Wesentlichen dem laufenden Unterhalt des Berechtigten dienten sowie das Interesse des Leistungsträgers an einer Überschaubarkeit seiner Leistungsverpflichtungen.

6

Demgegenüber seien die vom 4. Senat des BSG gegen die analoge Anwendung von § 44 Abs 4 SGB X vorgebrachten Argumente (Verweis auf BSG 4. Senat vom 2.8.2000 - B 4 RA 54/99 R - SozR 3-2600 § 99 Nr 5 und vom 6.3.2003 - B 4 RA 38/02 R - BSGE 91, 1 = SozR 4-2600 § 115 Nr 1)nicht überzeugend. Soweit der 4. Senat darauf verweise, dass der Gesetzgeber mit § 99 SGB VI, § 44 Abs 4 SGB X und § 45 SGB I ein in sich stimmiges und lückenfreies Regelungskonzept für das Rentenversicherungsrecht ausgestaltet habe, das einer richterrechtlichen Ergänzung oder gar Durchbrechung nicht offenstehe, sei nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber bisher von einer gesetzlichen Regelung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs abgesehen habe. Auch aus dem Gebot, die sozialen Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen (§ 2 Abs 2 SGB I), könne nicht abgeleitet werden, auf den Herstellungsanspruch lediglich die Verjährungsregelung des § 45 SGB I, nicht jedoch die Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X anzuwenden. Bereits die Begründung des Herstellungsanspruchs durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung (Schließung einer Lücke im Schadensersatzrecht) sei eine Begünstigung gegenüber der Gesetzeslage (Hinweis auf Senatsurteil vom 27.3.2007 - B 13 R 58/06 R - BSGE 98, 162 = SozR 4-1300 § 44 Nr 9). Die von der Klägerin angeführte, dem 4. Senat des BSG folgende Entscheidung des SG Freiburg (vom 4.11.2009 - S 19 R 4538/08 - Juris) stehe dem nicht entgegen.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die entsprechende Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der Anwendungsbereich der Norm sei auf die Fälle der Korrektur von Verwaltungsakten beschränkt. Die Vorschrift sei weder Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, noch sei eine analoge Anwendung auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geboten. Daher sei der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zu folgen. § 44 Abs 4 SGB X finde im hier vorliegenden Erstfeststellungsverfahren keine Anwendung.

8

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2013 und des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25. April 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2011 zu verurteilen, ihr Erziehungsrente nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB VI bereits ab dem 1. Juli 2001 zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt die Entscheidungen der Vorinstanzen und verweist ergänzend darauf, dass sich Umfang und Grenzen des auf richterlicher Rechtsfortbildung beruhenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs an der Rechtsordnung als Ganzes zu orientieren hätten. Hierzu gehöre wegen der strukturellen Ähnlichkeit zu § 44 SGB X auch die Vierjahresfrist des § 44 Abs 4 SGB X.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

12

Die Vorinstanzen haben zu Recht die auf einen früheren Rentenbeginn gerichtete Anfechtungs-und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Erziehungsrente für die Zeit vor Januar 2006.

13

Auf der Grundlage der bindenden Tatsachenfeststellung des LSG (§ 163 SGG)hat die Klägerin einen Anspruch auf rückwirkende Leistung der Erziehungsrente wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch Verletzung von Beratungspflichten im Juli 2001 (§§ 14, 15 SGB I). Die Beklagte hat ihr daher zu Recht auf ihren im Dezember 2010 gestellten Antrag rückwirkend Leistungen ab Januar 2006 gewährt. Der Klägerin steht kein weitergehender Leistungsanspruch - bereits ab Juli 2001 - zu, als ihn die Beklagte im angefochtenen Bescheid anerkannt hat.

14

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Wenn ein Berechtigter Anspruch auf rückwirkende Leistungen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat, werden diese längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren rückwirkend erbracht. Die Vorschrift des § 44 Abs 4 SGB X ist insoweit entsprechend anzuwenden(1.). Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht iS des § 41 Abs 3 SGG von Rechtsprechung anderer Senate des BSG ab(2.).

15

1. Nach § 44 Abs 4 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist(Satz 1). Dabei wird nach Satz 2 der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt nach Satz 3 bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

16

Zwar kommt § 44 Abs 4 SGB X im vorliegenden Fall nicht unmittelbar zur Anwendung. Denn ein bindender (§ 77 SGG) rechtswidriger Verwaltungsakt, der in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X zurückzunehmen wäre, liegt nicht vor. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass in Erstfeststellungsverfahren, in denen - wie hier - ein Anspruch auf rückwirkende Leistungserbringung aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erhoben wird, § 44 Abs 4 SGB X entsprechende Anwendung findet(vgl Senatsurteil vom 27.3.2007 - B 13 R 58/06 R - BSGE 98, 162 = SozR 4-1300 § 44 Nr 9). Hieran hält der Senat fest.

17

Bereits in seiner Entscheidung vom 27.3.2007 hat der Senat unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des BSG (BSG 11a. Senat vom 9.9.1986 - 11a RA 28/85 - BSGE 60, 245, 246 ff = SozR 1300 § 44 Nr 24 S 62 ff; BSG 11a. Senat vom 9.9.1986 - 11a RA 10/86 - Juris; BSG 1. Senat vom 21.1.1987 - 1 RA 27/86 - SozR 1300 § 44 Nr 25 S 67 f; BSG 14. Senat vom 28.1.1999 - B 14 EG 6/98 B - SozR 3-1300 § 44 Nr 25 S 60 f; BSG 9. Senat vom 14.2.2001 - B 9 V 9/00 R - BSGE 87, 280, 288 f = SozR 3-1200 § 14 Nr 31 S 114 f; BSG 9. Senat vom 16.12.2004 - B 9 VJ 2/03 R - Juris RdNr 30) auf die vergleichbare Interessenlage bei der nachträglichen Korrektur eines bindenden Verwaltungsakts (§ 44 SGB X) und beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verwiesen. In beiden Fällen wird vom Leistungsträger das Recht unrichtig angewandt, und in beiden Fällen hat dies zur Folge, dass der Leistungsberechtigte nicht die ihm zustehende Leistung erlangt. Einen ins Gewicht fallenden Unterschied hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht darin gesehen, dass der Berechtigte einmal einen ablehnenden Verwaltungsakt erhalten, ein andermal dagegen schon im Vorfeld von der Anspruchsverfolgung abgesehen hat. Denn so oder so ist der Leistungsträger gleichermaßen zur Korrektur verpflichtet. Auf ein Verschulden des Leistungsträgers kommt es hier wie dort nicht an; auch der Umfang seiner Verpflichtung ist grundsätzlich der gleiche. Aus diesen Gründen kann es für den zeitlichen Umfang der rückwirkenden Leistung nicht wesentlich sein, ob der Leistungsträger eine Leistung durch Verwaltungsakt zu Unrecht versagt oder er aus anderen ihm zuzurechnenden Gründen den Berechtigten nicht in den Leistungsgenuss kommen lässt; der Berechtigte ist im letzteren Fall keinesfalls schutzwürdiger als im ersten. Die Rechtsähnlichkeit der Fallgruppen erfordert daher die Gleichbehandlung. Der Herstellungsanspruch, der die Verletzung einer Nebenpflicht des Leistungsträgers (zB Beratung) sanktioniert, kann nicht weiter reichen als der Anspruch nach § 44 Abs 1 SGB X als Rechtsfolge der Verletzung der Hauptpflicht. Für die Gleichbehandlung der Fälle einer nachträglichen Korrektur eines bindenden Verwaltungsakts (§ 44 SGB X) mit denen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs spricht auch, dass hiermit im Grenzbereich beider Rechtsinstitute unterschiedliche Rechtsfolgen vermieden werden (so Senatsurteil vom 27.3.2007, aaO, RdNr 16 bis 19; dem folgend für den Bereich der Ausgleichsleistungen nach dem Recht der beruflichen Rehabilitierung: BVerwG vom 30.6.2011, BVerwGE 140, 103, 112).

18

Die gegenteilige - einen Analogieschluss ablehnende - Rechtsansicht des 4. Senats des BSG (vgl die Nachweise im Einzelnen unter 2.) überzeugt hingegen nicht. Zwar wird argumentiert, dass ein Berechtigter, der einen rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt erhalten hat, Anlass zu Überlegungen habe, ob hiergegen Rechtsmittel einzulegen seien, demgegenüber wisse der aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Berechtigte typischerweise nichts von seinen Ansprüchen, weil kein Verwaltungsakt ergangen ist. Diese Argumentation wird jedoch durch die Regelung des § 48 Abs 4 SGB X und deren Verweisung auf § 44 Abs 4 SGB X entkräftet. Der Senat hat schon darauf hingewiesen, dass auch hier typischerweise Fallkonstellationen erfasst werden, in denen der Bürger nicht durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt auf ein (fehlerhaftes) Verwaltungshandeln aufmerksam gemacht worden ist (vgl Senatsurteil vom 27.3.2007, aaO, RdNr 25). Demgegenüber tritt in den Hintergrund, dass auch bei Nichtausnutzung einer nach § 48 Abs 1 SGB X für den Betroffenen günstigeren Änderung dieser zumindest den ursprünglichen, von der Änderung betroffenen Bescheid in den Händen hat.

19

Nicht überzeugend ist auch das Argument, dem Analogieschluss stehe entgegen, dass der Normkomplex von § 99 SGB VI, § 44 Abs 4 SGB X und § 45 SGB I ein in sich stimmiges und lückenfreies Regelungskonzept sei, das keiner richterrechtlichen Ergänzung oder gar Durchbrechung bedürfe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bisher von einer gesetzlichen Regelung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs abgesehen und die Verantwortung zur näheren Ausgestaltung dieses Rechtsinstituts weiterhin bei der Rechtsprechung belassen hat. Der Senat folgt ferner nicht der Argumentation, der Rechtsprechung sei verwehrt, den Versicherten eine vollständige Herstellung des grundrechtlich geschützten Zustands mit allen rechtmäßigen und faktisch noch möglichen Mitteln zu verweigern, falls der Rentenversicherungsträger ein derartiges Recht verletzt hat. Denn zwar kann der Herstellungsanspruch auch als Verwirklichung des Gebots verstanden werden, soziale Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen (§ 2 Abs 2 SGB I). Hieraus kann jedoch keine - erst recht keine grundrechtlich bewehrte - Pflicht gefolgert werden, auf den Herstellungsanspruch lediglich die Verjährungsregelung des § 45 SGB I, nicht jedoch die Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X anzuwenden. Denn die Begründung des Herstellungsanspruchs durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung (Schließung einer Lücke im Schadensersatzrecht) stellt bereits eine Begünstigung gegenüber der Gesetzeslage dar und hieran ändert auch die Begrenzung seiner Rückwirkung in entsprechender Anwendung des § 44 SGB X nichts(so Senatsurteil vom 27.3.2007, aaO, RdNr 25, 27, 30).

20

Diese Überlegungen hält der erkennende Senat nach wie vor für ausschlaggebend. Sie stehen insbesondere nicht im Widerspruch zu den Senatsurteilen vom 8.12.2005 (BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1) und 22.10.1996 (BSGE 79, 177, 180 = SozR 3-1200 § 45 Nr 6), in denen der Senat die Herleitung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes aus § 44 Abs 4 SGB X dahingehend, dass die rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen durchweg auf vier Jahre begrenzt ist(so BSG 11a. Senat vom 9.9.1986 - 11a RA 28/85 - BSGE 60, 245, 247 = SozR 1300 § 44 Nr 24 S 63; BSG 1. Senat vom 21.1.1987 - 1 RA 27/86 - SozR 1300 § 44 Nr 25 S 66 f; BSG 14. Senat vom 28.1.1999 - B 14 EG 6/98 B - SozR 3-1300 § 44 Nr 25 S 60 f), abgelehnt hat. Denn den dortigen Fällen lag kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zugrunde. Streitgegenständlich waren vielmehr Ansprüche auf Altersruhegeld, die nach dem bis zum 1.1.1992 geltenden Recht antragsunabhängig entstanden waren, so dass es einer Antragsfiktion über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht bedurfte, und sich somit allein die Frage nach der Verjährung der Ansprüche (§ 45 SGB I) stellte. Die analoge Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X im vorliegenden Fall rechtfertigt sich demgegenüber gerade durch die besondere Nähe der Erstfeststellung mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu den Fällen des § 44 Abs 1 SGB X. So wäre es mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung schwer zu vereinbaren, wenn der Leistungsberechtigte in Fällen, in denen der Leistungsträger die Folgen einer rechtswidrigen Leistungsversagung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 44 SGB X) beseitigen muss, Leistungseinschränkungen für die Vergangenheit hinnehmen muss, hingegen in Fällen, in denen zum Ausgleich vorenthaltener Leistungen aufgrund der Verletzung bloßer (sanktionsloser) Nebenpflichten kraft Richterrechts eine dem geschriebenen Recht vergleichbare "Folgenbeseitigung" angestrebt wird, der Berechtigte weiter zurückreichende Leistungen als im erstgenannten Fall in Anspruch nehmen könnte. Deshalb darf der neben dem Korrekturanspruch aus § 44 SGB X bestehende Herstellungsanspruch nicht über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen. Nur dies wird schließlich dem Umstand gerecht, dass sich in zahlreichen Fallgestaltungen die Anwendungsbereiche des § 44 SGB X und des Herstellungsanspruchs so nahe kommen bzw überschneiden, dass eine unterschiedliche Rückwirkung je nach schließlich einschlägiger Rechtsgrundlage nicht nachvollziehbar wäre: Den im Senatsurteil vom 27.3.2007 (aaO, RdNr 19) genannten Beispielsfällen kann noch die Fallkonstellation hinzugefügt werden, dass vorgetragen wird, der Träger habe dem Beschwerdeadressaten Informationen vorenthalten, die ihn zur rechtzeitigen Anfechtung veranlasst hätten (hierzu Hessisches LSG vom 23.8.2013 - L 5 R 359/12 - Juris).

21

Diesem Ergebnis stehen auch keine verfassungsrechtlichen Gründe entgegen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 7.2.2012 - B 13 R 40/11 R - BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr 2, RdNr 27), ist der Gesetzgeber bei der Regelung der Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der (materiellen) Gerechtigkeit über das verfassungsrechtlich Gebotene mit der seit 1.1.1981 in Kraft getretenen Regelung von § 44 Abs 1 SGB X bereits hinausgegangen. Zudem ist die Regelung des § 44 Abs 4 SGB X eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende und damit zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums iS des Art 14 Abs 1 S 2 GG(so schon BSG vom 23.7.1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158, 161 ff = SozR 1300 § 44 Nr 23 S 54). Im Fall der analogen Anwendung der Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X beim richterrechtlich entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann daher kein weitergehender Grundrechtsschutz bestehen.

22

2. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht iS des § 41 Abs 2 SGG von der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteile vom 2.8.2000 - B 4 RA 54/99 R - SozR 3-2600 § 99 Nr 5, vom 6.3.2003 - B 4 RA 38/02 R - BSGE 91, 1 = SozR 4-2600 § 115 Nr 1 und vom 26.6.2007 - B 4 R 19/07 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 12)ab, in denen der 4. Senat die entsprechende Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X im Rahmen von Erstfeststellungsverfahren, denen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zugrunde liegt, ablehnt.

23

Eine Vorlage wegen abweichender Rechtsprechung an den Großen Senat des BSG (§ 41 Abs 2 SGG)kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den Ausführungen des 4. Senats in den vorbezeichneten Entscheidungen jeweils um nicht tragende Erwägungen handelt. Voraussetzung für eine Divergenzvorlage ist aber, dass die aufgeworfene Rechtsfrage sowohl für die neue als auch die frühere Entscheidung entscheidungserheblich ist. Die Beantwortung der Rechtsfrage muss die Entscheidung derart tragen, dass sie ein unabdingbares Glied in der Gedankenkette des erkennenden Senats ist (BSG vom 18.11.1980 - GS 3/79 - BSGE 51, 23, 25 = SozR 1500 § 42 Nr 7 S 11). Hieran fehlt es vorliegend.

24

In dem vom 4. Senat am 2.8.2000 entschiedenen Fall war - wovon dieser Senat bei seiner Entscheidung selbst ausging (BSG 4. Senat, aaO, S 30) - der sozialrechtliche Herstellungsanspruch bereits tatbestandlich nicht anwendbar (so Senatsurteil vom 27.3.2007, aaO, RdNr 35). Im Urteil des 4. Senats vom 6.3.2003 (BSG 4. Senat, aaO) waren die Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 44 Abs 4 SGB X auf den Herstellungsanspruch ebenfalls nicht tragend. Denn sie erfolgten lediglich im Rahmen der Hinweise an das LSG, wie ggf zu entscheiden sein werde, wenn bestimmte weitere Feststellungen getroffen würden (s Senatsurteil vom 27.3.2007, aaO, RdNr 36 bis 37). Dem vom 4. Senat am 26.6.2007 entschiedenen Fall lag schließlich kein Erstfeststellungsverfahren, sondern ein Überprüfungsverfahren zugrunde, so dass § 44 Abs 4 SGB X unmittelbar anzuwenden war(BSG 4. Senat, aaO, RdNr 51 f). Auch hier erfolgten die Ausführungen zur analogen Anwendbarkeit des § 44 Abs 4 SGB X im Rahmen eines Obiter Dictum und gehörten somit nicht zu den tragenden Erwägungen.

25

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe

Leitsatz:

In dem Erinnerungsverfahren

Rechtsanwältin A. A., A-Straße, A-Stadt

*in Sachen B. ./. Landkreis Unterallgäu, Sozialhilfeverwaltung

(Az.: S 3 SO 137/13 ER)*

- Erinnerungsführerin-Erinnerungsgegnerin-Beschwerdegegnerin-Beschwerdeführerin

zu 1. -

gegen

... (Staatskasse), vertreten durch den Bezirksrevisor beim ... Landessozialgericht, ...

- Erinnerungsgegner-Erinnerungsführer-Beschwerdeführer-Beschwerdegegner zu 2.

Erinnerungen nach § 55 RVG

erlässt der 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München am 9. März 2016 ohne mündliche Verhandlung durch den Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Braun folgenden Beschluss:

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 23. April 2015 werden zurückgewiesen.

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Augsburg (SG), Az.: S 3 SO 137/13 ER, ging es um die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde am 28.11.2013 gestellt; zugleich beantragte die Antragstellerin die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 21.01.2014 entsprochen; die Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. wurde beigeordnet.

Am 08.01.2014 und am 21.01.2014 fanden Erörterungstermine der Kammer statt. Im zweiten Termin erließ die Vorsitzende laut Sitzungsniederschrift folgenden Beschluss:

„Prozesskostenhilfe wird ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe:

Es waren Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren erforderlich, die im Ergebnis positiv ausgegangen sind. Im Hinblick auf die Bewilligung der PKH verzichtet die Klägerbevollmächtigte auf Kostenerstattung des Beklagten.“

Weiter gab der Antragsgegner dahingehend ein Anerkenntnis ab, dass die Sozialhilfeleistungen gewährt würden, wobei ein Lagerraum und Mehrbedarf im einstweiligen Rechtsschutz ausgeklammert würden. Die Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. nahm das Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.

Mit Schreiben vom 27.01.2014 beantragte die Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 1.234,93 EUR. Dabei setzte sie unter anderem eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 ff. VV RVG in Höhe von 300,00 EUR an.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.08.2014 setzte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. auf 877,93 EUR, im Einzelnen wie folgt fest:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102, 3103 VV RVG:300,00 EUR

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 300,00 EUR

Erledigungsgebühr,Nr. 1002, 1005 VV RVG: - EUR

Auslagen(insgesamt): 137,76 EUR

Zwischensumme: 737,76 EUR

19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 140,17 EUR

877,93 EUR

Die Erledigungsgebühr, so die Kostenbeamtin, sei nicht festzusetzen, da für die Entstehung einer solchen Gebühr eine Mitwirkung des Rechtsanwalts erforderlich sei, die nicht nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet sei, sondern gerade auf den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung. Eine besondere Mühewaltung sei in der Annahme des Anerkenntnisses des Beklagten vorliegend nicht zu erkennen.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. am 22.09.2014 Erinnerung erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VVRVG eindeutig dann entstehe, wenn über den Gegenstand, über den sich die Parteien einigen würden oder wenn die Rechtssache z. B. durch Anerkenntnis erledigt werde, bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig sei. Entscheidend sei nicht das angenommene Anerkenntnis, sondern allein das Mitwirken der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. bei der Erledigung des Verfahrens.

Am 17.10.2014 hat der Beschwerdeführer und Beschwerdegegner zu 2. (im Folgenden: Staatskasse) ebenfalls Erinnerung eingelegt und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) hervorgehoben, dass vorliegend weder eine Einigungsgebühr noch eine Erledigungsgebühr entstanden seien. Ungeklärt sei jedoch, ob sich die Staatskasse mit dem Antrag, die zu zahlende Vergütung auf 0,00 EUR festzusetzen, auf den Grundsatz berufen könne, dass es der Partei und dem ihr beigeordneten Rechtsanwalt obliege, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten; insbesondere dürfe der bedürftige Rechtsuchende nicht in der Erwartung, alle Kosten der Rechtsverfolgung würden von der Staatskasse getragen, Kosten verursachen, die ein nichtbedürftiger Auftraggeber, der für diese Kosten selbst aufkommen müsse, nicht verursacht hätte. Die Staatskasse hat hier auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen. Sie hat hervorgehoben, dass kein nichtbedürftiger Auftraggeber, der verständig rechne, bei einem Anerkenntnis, das sich nach dem Beschluss des Kostensenats vom 19.08.2013 (Az.: L 15 SF 117/13 B) automatisch auch auf die außergerichtlichen Kosten beziehe, auf die Kostenerstattung durch den Antragsgegner verzichten würde.

Mit Beschluss vom 23.04.2015 hat das SG „die Erinnerung und die Anschlusserinnerung gegen die Festsetzung vom 20.08.2014“ zurückgewiesen. Eine qualifizierte Mitwirkung der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. ergebe sich aus dem Protokoll des Erörterungstermins vom 21.01.2014 nicht. Hinzu komme, dass sich nach Auffassung des Gerichts der Rechtsstreit tatsächlich auch nicht vollumfänglich erledigt habe. Zwar sei es richtig, dass im Rahmen der Gewährung von PKH der Unbemittelte nicht besserzustellen sei als der Bemittelte. Ersterer habe unter Beachtung des Kostenrisikos die Kosten der Rechtsverfolgung niedrig zu halten. Davon, dass hiergegen vom Antragsteller verstoßen worden sei, sei jedoch, so das SG, nicht auszugehen. Vorliegend stelle sich der Abschluss des Verfahrens im oben genannten Termin für das Gericht nämlich nicht als vollständiges Anerkenntnis des Antragsgegners dar, sondern es sei inhaltlich vielmehr eher von einer „vergleichsweisen Einigung“ auszugehen. Zudem stelle sich die Frage, ob überhaupt in der Sache dem Grunde nach ein Kostenanspruch des Antragstellers bestanden hätte.

Gegen den Beschluss des SG hat zunächst die Staatskasse am 06.05.2015 Beschwerde erhoben. Die zu zahlende Vergütung sei auf 0,00 EUR festzusetzen. Jedenfalls was die Gerichtskosten betreffe, so die Staatskasse, sei ständige Rechtsprechung des Kostensenats des BayLSG, dass bestimmte Entscheidungen der Hauptsacherichter auf der Kostenebene nicht überprüfbar und somit bindend seien. Ausgehend von einem Anerkenntnis bestehe damit entsprechend der Rechtsprechung ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten, auf den man auch nicht explizit verzichten hätte müssen, wenn es sich doch um einen gerichtlichen Vergleich ohne Kostenregelung handeln würde im Hinblick auf die gesetzliche Kostenfolge des § 195 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Am 18.05.2015 hat sodann auch die Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 23.04.2015 eingelegt. Das SG habe in der Begründung des Beschlusses ausgeführt, dass vorliegend wohl eine Vereinbarung zur Erledigung des Verfahrens getroffen worden sei, nachdem nicht sämtliche streitgegenständlichen Problempunkte geregelt worden seien und dementsprechend ein Anerkenntnis ausscheide; daher müsse auch eine Einigungsgebühr angefallen sein. Ohne Zweifel seien die Gebühren nicht auf 0,00 EUR festzusetzen. Insbesondere sei der Antragsteller auch nicht verpflichtet gewesen, einen Kostenantrag zu stellen, was im Übrigen gerade der gerichtliche Vorschlag gewesen sei, um auch den Antragsgegner zu einer Verfahrenserledigung zu bewegen. Dies könne dem Antragsteller unter keinen Umständen entgegengehalten werden.

Im Folgenden hat die Staatskasse auf die Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Kostensenats im Beschluss vom 19.05.2015 (Az.: L 15 SF 72/14 E) hingewiesen; die Erledigungsgebühr könne nicht zustehen. Nach der Rechtsprechung des Kostensenats (Beschluss vom 17.07.2015, Az.: L 15 SF 201/14 E) bestehe durchaus Anlass für die Vermutung, dass ein Vorsitzender des jeweiligen Spruchkörpers der Sozialgerichtsbarkeit in der Sitzungsniederschrift die prozessbeendenden Erklärungen von Parteien in materiell zutreffender Weise bezeichne; ein protokolliertes Anerkenntnis bleibe also ein solches. Im Hinblick auf den protokollierten Verzicht auf die Kostenerstattung bestehe für die Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. kein Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse; die Staatskasse hat insoweit auf den Beschluss des SG Berlin vom 13.05.2015 (Az.: S 133 SF 6211/13 E) verwiesen.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungs- und des Eilrechtsschutzverfahrens des SG verwiesen.

II. Die Beschwerde der Staatskasse und die Beschwerde der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. haben keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerden sind jeweils zulässig.

Sie sind statthaft, da der Wert der Beschwerdegegenstände 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerden sind auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet.

Die Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. hat Anspruch auf eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 877,93 EUR. Sie hat aber keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung.

Die Kostenbeamtin und die Kostenrichterin des SG haben die Vergütung der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. zutreffend festgesetzt.

Der dieser zustehende Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Die Forderung der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1., ihr stünde eine Erledigungs-/Einigungsgebühr zu, ist nicht berechtigt. Die von der Kostenbeamtin vorgenommene und vom SG bestätigte Gebührenfestsetzung ist nicht zu eng bemessen. Gleichzeitig ist entgegen der Auffassung der Staatskasse die zu zahlende Vergütung nicht auf null festzusetzen.

a. Eine Erledigungsgebühr ist, anders als die Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. meint, nicht entstanden.

Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. im o.g. Erörterungstermin bereits einen Verzicht auf die Kostenerstattung durch den Antragsgegner erklärt hat oder lediglich einen Verzicht in Aussicht gestellt hat. Dies geht aus der Niederschrift der Kammer leider nicht klar hervor. Eine eigene Verzichtserklärung, die vorgelesen und genehmigt worden wäre, ist dem Protokoll nicht entnehmbar. Andererseits hat die Vorsitzende einen Verzicht der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. - allerdings als Begründungselement des PKH-Beschlusses - eindeutig festgehalten. Letztlich kommt es aus Sicht des Senats hierauf jedoch nicht entscheidend an, denn selbst wenn ein Verzicht bereits erklärt worden sein sollte, wäre die von der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. begehrte Gebühr nicht entstanden.

Die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nrn. 1006, 1005, 1002 VV RVG sind erfüllt, wenn sich der Rechtsstreit „durch die anwaltliche Mitwirkung“ erledigt hat. Der Senat hat jüngst bereits in seinem Grundsatzbeschluss vom 19.05.2015, Az.: L 15 SF 72/14 E, unter Bezugnahme auf den früheren Beschluss vom 07.02.2011 (Az.: L 15 SF 57/09 B) die Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr dargelegt. Insbesondere ist hervorgehoben worden, dass insoweit regelmäßig eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts vorausgesetzt wird. Eine Tätigkeit, die schon eine andere Gebühr, etwa die Verfahrensgebühr oder die Terminsgebühr, auslöst, reicht nicht aus, um die Erledigungsgebühr entstehen zu lassen (vgl. o.g. Senatsbeschluss vom 07.02.2011, m. w. N.). Die Annahme des vorliegenden Anerkenntnisses reicht nicht aus, um die Erledigungsgebühr auszulösen. Die Abgabe einer solchen Prozesserklärung wird mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Wie auch bei einer Klagerücknahmeerklärung liegt darin noch keine über die normale Prozessführung hinausgehende, qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung (vgl. a. a. O., m. w. N.).

Vorliegend handelt es sich um die Annahme eines Anerkenntnisses. Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden (vgl. Beschluss vom 17.07.2015, Az.: L 15 SF 201/14 E) und worauf die Staatskasse zu Recht hingewiesen hat, besteht durchaus Anlass für die Vermutung, dass ein Vorsitzender des jeweiligen Spruchkörpers der Sozialgerichtsbarkeit in der Sitzungsniederschrift die prozessbeendigenden Erklärungen von Parteien in materiell zutreffender Weise bezeichnet. Daraus folgt, dass der förmlichen Bezeichnung in der Sitzungsniederschrift entscheidende Bedeutung zukommt. Sie wird nur dann nicht maßgeblich sein können, wenn sie - ohne dass eine vertiefte Prüfung der am Kostenverfahren Beteiligten erforderlich ist - offensichtlich unzutreffend ist. In einem solchen Fall kann der Grundsatz, dass im Kostenansatzverfahren keine Überprüfung einer richterlichen Entscheidung durch den Kostenbeamten zu erfolgen hat (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 12.01.2016, Az.: L 15 SF 47/15), nicht greifen. Denn dem Kostenbeamten kann nicht zugemutet werden - und es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen auch nicht vereinbar -, sehenden Auges eine offensichtlich fehlerhafte, rechtswidrige Entscheidung zu treffen.

Davon, dass die Bezeichnung in der Sitzungsniederschrift vom 21.01.2014 offensichtlich unzutreffend wäre, kann vorliegend aber nicht die Rede sein.

b) Die an die Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zu 1. zu zahlende Vergütung ist nicht auf Null festzusetzen.

Der Senat hat in seinem oben genannten Beschluss vom 19.05.2015 (Az.: L 15 SF 72/14 E) auch deutlich gemacht, dass der öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung nicht subsidiär gegenüber Ansprüchen ist, die dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit gegen den zur Kostentragung verpflichteten anderen Beteiligten zustehen. Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er wegen seiner Vergütung zuerst die erstattungspflichtige Gegenpartei oder zuerst die Staatskasse in Anspruch nehmen will oder beide nur zu einem Teil (so auch Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 45 Rdnrn. 50 f.); der Gesamtbetrag darf seine gesetzliche Vergütung jedoch nicht übersteigen (a. a. O.). Nach der Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluss des SG Berlin vom 13.05.2015, Az.: S 33 SF 6211/13 E) und der herrschenden Literatur (vgl. z. B. Müller-Rabe, a. a. O., § 55, Rdnr. 55) widerspricht es Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und führt im Ergebnis dazu, dass eine Auszahlung der Vergütung aus der Staatskasse nicht erfolgen muss, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse aufgrund der Bewilligung von PKH eine Vergütung fordert, obwohl er oder sein Mandant der gesetzlichen Verpflichtung des § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potenziell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen, nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (vgl. SG Berlin, a. a. O., m. w. N.). Hierbei genügt es, dass der Rechtsanwalt oder der Mandant in dem Bewusstsein handelte, die Staatskasse ohne einen zwingenden sachlichen Grund zu beeinträchtigen; demnach reicht aus, dass der Rechtsanwalt oder der Mandant in dem Wissen um einen Nachteil für die Staatskasse handelt und hierfür ein hinreichender sachlicher Grund nicht vorhanden ist. Eine regelrechte Schädigungsabsicht wird von dieser herrschenden Ansicht nicht für erforderlich gehalten (vgl. SG Berlin, a. a. O.).

Diesen „Griff in die Zauberkiste des § 242 BGB“ (zu weiteren übertriebenen Wortschöpfungen bzgl. Generalklauseln und § 242 BGB siehe z. B. ausführlich Staudinger/Olzen/Looschelders, 2015, BGB, § 242, Rdnrn. 1 ff.) sieht das Gericht indes als problematisch an (zur grundsätzlichen Kritik an Generalklauseln im deutschen Recht siehe a. a. O., Rdnrn. 2 ff.). Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall weitreichenden Rechtsfolgen der Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben, nämlich die völlige Verweigerung der Auszahlung der Rechtsanwaltsvergütung als Konsequenz der vorausgegangenen Prozesshandlungen im Hauptsacheverfahren, sieht das Gericht grundsätzlich eine eindeutige gesetzliche Regelung als erforderlich an (anders als etwa in den Fällen, in denen die Staatskasse die Auszahlung der Vergütung nur deshalb zurückstellt bzw. verweigert, weil der Rechtsanwalt die erforderlichen Angaben - vgl. z. B. den Beschluss des Senats vom 02.12.2015, Az.: L 15 SF 133/15 - noch nicht gemacht hat). Diese Notwendigkeit wird vor allem vor dem Hintergrund einer abstrakten Missbrauchsgefahr bei der Anwendung des § 242 BGB und im Hinblick auf die Eingriffswirkung sowie auf die Prinzipien der Gewaltenteilung gesehen (so auch Olzen/Looschelders, a. a. O., Rdnr. 104). Das Gericht sieht sich nicht dazu berufen, die konkreten Regelungen für eine Versagung der Vergütung des Rechtsanwalts zu treffen; dies muss der gesetzgebenden Gewalt vorbehalten bleiben.

Aufgrund dessen kommt es aus Sicht des Gerichts nur in offensichtlichen Fällen in Betracht, dass die Auszahlung der Vergütung aus der Staatskasse gemäß dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB nicht erbracht werden muss, auch wenn dessen ungeachtet eine regelrechte Schädigungsabsicht (vgl. o.) nicht erforderlich ist. Nur wenn - ohne dass für die Kostenverfahrensbeteiligten besondere Prüfpflichten bestehen würden - auf der Hand liegt, dass der Rechtsanwalt oder der Mandant ohne sachlichen Grund durch ihr Handeln die Staatskasse beeinträchtigten, kommt eine Versagung des Rechtsanwaltshonorars in Betracht.

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben; sachliche Gründe sind im Hinblick auf die besonderen Aspekte des Eilrechtsschutzverfahrens, der Möglichkeit eines Teilanerkenntnisses und den legitimen Interessen einer Verfahrens(teil)beendigung gerade nicht auszuschließen. Auch insoweit kommt es somit nicht darauf an, ob vorliegend ein Verzicht bereits wirksam erklärt worden ist (s. o.).

Die Beschwerden sind daher zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.