Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - L 14 R 579/14

published on 17.12.2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - L 14 R 579/14
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Previous court decisions
Sozialgericht München, S 10 R 15/12, 17.10.2013
Subsequent court decisions
Bundessozialgericht, B 5 RE 3/16 R, 28.11.2017

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.10.2013 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 07.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14.11.2011 in der Fassung der Bescheide vom 20.05.2015, 28.05.2015 und 16.06.2015 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht, ob der Kläger und Berufungsbeklagter (im Folgenden: Kläger) in der Zeit vom 01.01.2009 bis 14.10.2012 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als Selbstständiger unterlag und insoweit Beiträge zu entrichten waren. Der 1971 geborene Kläger führte die Firma „A. it - projektmanagement“. Auf Veranlassung der DRV Bayern Süd, welche eine Betriebsprüfung beim Kläger durchgeführt hatte, prüfte die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte), ob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI bestand. Der Beklagten wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Servicevertrag zwischen der A. G. AG (Auftraggeber) und dem Kläger aus dem Dezember 2008

Der Vertrag beschreibt u. a. den Vertragsgegenstand und Leistungsumfang mit Unterstützung bei Entwicklung, Durchführung und Organisation der G. und legt als Leistungsort die Geschäftsräume des Auftraggebers fest. Weiter wird ein Tagessatz von 600 Euro zzgl. MwSt pro Personentag vereinbart, wobei ein Personentag 8 Arbeitsstunden beinhaltet. Die Vertragsdauer wird dahingehend geregelt, dass das Vertragsverhältnis am 01.01.2009 beginnt und am 31.12.2009 endet. Es verlängert sich jeweils um 6 Monate (Vertragsterm), wenn es nicht von einer Partei mit einer Frist von 2 Wochen zum jeweiligen Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Das Dienstleistungsvolumen wird im ersten Vertragsjahr mit einem Ressourcenbedarf von 1 Personentag pro Werktag (= Mo - Fr) bestimmt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich mindestens einen Mitarbeiter pro Werktag für jeweils mindestens 8 Arbeitsstunden bereitzuhalten; der Abruf der Leistung erfolgt nach gesonderter Leistungsbeschreibung.

- Jahreskonten der Buchhaltung des Klägers

In den Jahren 2006 bis 2008 rechnete der Kläger mit den Firmen G. GmbH und M. in 2006, mit B. GmbH in 2007 und 2008 ab. Im Jahr 2009 wurden insgesamt drei Rechnungen anderer Firmen (09.01., 06.02. und 07.07.2009) als der A. AG abgerechnet mit einem Betrag von insgesamt 22.000 Euro. Gegenüber der A. wurden insgesamt 133.800 Euro abgerechnet, der Gesamtumsatz betrug 2009 155.800 Euro.

- Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht

Dort gab der Kläger an, er sei seit 27.04.2001 selbstständig tätig. Er biete ausschließlich EDV-Beratung an. Die in einzelne Projekte aufgeteilten Aufträge hätten u. a. den Umzug von Rechenzentren, Aufbau neuer EDV-Infrastruktur, Migration auf ein neues Betriebssystem bzw. in eine neue Software zum Inhalt. Arbeitnehmer beschäftige er nicht. Er habe eigenes Kapital für Anlagevermögen, Fortbildung, Zertifizierung, etc. aufgewendet. Eine Übersicht über die Betriebseinnahmen/-ausgaben für 2009 und 01 - 11/2010 wurde vorgelegt.

- Nachweis über weitere Auftraggeber

Danach war der Kläger vom 18.07.2005 bis 30.06.2006 für die G. GmbH bei 4-maliger Vertragsverlängerung, vom 17.07.2006 bis 15.09.2006 nochmals für die G. GmbH, vom 02.10.2006 bis 31.12.2006 für die M. GmbH und vom 22.01.2007 bis 31.12.2008 für die B. GmbH bei 3-maliger Vertragsverlängerung tätig. Die (Rahmen-/Einzel-)Verträge waren beigefügt.

Mit Schreiben vom 08.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Tätigkeit ab Januar 2009 als selbstständige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber werte und bat um Mitteilung zum Einkommen zwecks Beitragsfestsetzung. Eine Äußerung hierzu erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 07.06.2011 stellte die Beklagte für die Zeit vom 27.04.2001 bis 31.08.2008 fest, dass keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Ab 01.01.2009 bestehe demgegenüber Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und es seien ab diesem Zeitpunkt Pflichtbeiträge in Höhe des Regelbeitrags zu zahlen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Kläger im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber tätig, zuvor nicht. Die Beitragshöhe ergebe sich aus der, dem Bescheid anliegenden Beitragsrechnung. Der Rückstand belaufe sich demnach für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2011 auf 15.169,86 Euro; der laufende monatliche Beitrag ab 01.07.2011 betrage 508,45 Euro. Neben diesem Bescheid findet sich in den Verwaltungsakten der Beklagten ein weiterer Bescheid vom 07.06.2011, wonach Versicherungspflicht ab 27.04.2001 bestehe und Pflichtbeiträge zu entrichten seien. Der Regelbeitrag werde ab 01.01.2009 gefordert. In der Begründung heißt es, der Kläger sei von April 2001 bis Dezember 2008 nicht nur im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig gewesen, weshalb keine RV-Pflicht bestehe. Demgegenüber bestehe ab Januar 2009 Rentenversicherungspflicht. Gegen den Bescheid vom 07.06.2011 erhob der Kläger Widerspruch. Die Rentenversicherungsfreiheit ergebe sich aus den Stellungnahmen des Gesetzgebers und der Rentenversicherungsträger zu diesem Aspekt, sowie der Auslegung des Gesetzestextes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Neben den zeitlichen und wirtschaftlichen Kriterien seien laut Gesetzgeber auch branchentypische Kriterien zu beachten. Es komme weiter darauf an, dass der Kläger die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebe (Unternehmenskonzept). Bei einer im Voraus begrenzten Tätigkeit für einen Auftraggeber innerhalb eines Jahres sei keine Rentenversicherungspflicht gegeben. Bei längeren Projekten sei im Einzelfall eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Der Kläger sei seit 2001 selbstständig tätig und stehe im Kontakt zu vielen Auftraggebern. Viele Projekte dauerten länger als ein Jahr; es wäre geschäftsschädigend, wenn der Kläger aus diesen Projekten aussteigen würde. Für die A. sei der Kläger von Januar 2009 bis März 2011 tätig gewesen. Der zunächst auf ein Jahr befristete Vertrag sei dann mehrfach verlängert worden. Seit 01.04.2011 sei der Kläger für einen anderen Auftraggeber tätig. Einer Bitte der Beklagten einen Nachweis für die Beendigung des Vertrages mit der A. zum März 2011 sowie der Vorlage des neuen Vertrages ab April 2011 vorzulegen, kam der Kläger nicht nach. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2011 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Ab 01.01.2009 bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Ausweislich des Vertrages zwischen der A. und dem Kläger habe sich der zunächst auf ein Jahr befristete Vertrag automatisch jeweils um 6 Monate verlängert, wenn der Vertrag nicht zum jeweiligen Vertragsende schriftlich gekündigt werde. Aufgrund der automatischen Verlängerung werde von einer dauerhaften Tätigkeit ausgegangen. Erst Ende März 2011 sei der Vertrag beendet worden. Ein Nachweis für die Beendigung sei nicht vorgelegt worden, so dass nach wie vor von dem Bestehen der Rentenversicherungspflicht ausgegangen werde. Mit Schreiben vom 21.11.2011 übersandte der Bevollmächtigte des Klägers die von der Beklagten angeforderten Unterlagen, woraus sich ergebe, dass er nicht mehr für die A. AG tätig sei: - Nach dem Rahmenvertrag Nr. 342609 zwischen dem Kläger und G. GmbH vom 23.03.2011 beabsichtigt die G. GmbH den Kläger in Einzelprojektverträgen mit der Erbringung von Subunternehmerleistungen im Bereich der IT für den Kunden S. AG zu beauftragen. Der Kläger wird als Subunternehmer der G. tätig und erbringt die Leistung im Namen der G. GmbH. Die Höhe und Art der Vergütung regelt der Projekteinzelvertrag. Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist während der Laufzeit eines Projekteinzelvertrages nicht ordentlich kündbar.

- Nach dem Projekteinzelvertrag Nr. 342610 zwischen dem Kläger und G. GmbH vom 23.03.2011 bietet der Kläger seine Dienstleistung für den genannten Zeitraum an. Eine Pflicht zum Abruf besteht nicht. Der geschätzte Arbeitsaufwand ist unverbindlich und hängt vom jeweiligen Bedarf des Kunden ab. Der Kläger räumt der G. GmbH die Option ein, diesen Vertrag zu verlängern. Projektbeginn ist der 01.05.2011 und voraussichtliches Projektende der 31.05.2011.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage zum Sozialgericht München, welche im Wesentlichen wie der Widerspruch begründet wurde. Ergänzend führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass nicht jedes IT-Projekt in der vorgegebenen/vereinbarten Zeit zu Ende gebracht werden könne. Dies sei als branchenspezifische Besonderheit zu werten. Die Beklagte verblieb bei ihrer Rechtsauffassung und verwies auf den Widerspruchsbescheid. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärte der Kläger, dass er in der Auftragsannahme frei gewesen sei. Er sei in ca. 400 Projektbörsen geführt. Ein direkter zeitlicher Rahmen zwischen den Projekten bestehe nicht, es sei durchaus möglich, dass aus irgendwelchen Gründen, das Projekt gestoppt werde, was das Ende des Auftrages bedeute. Mit Urteil vom 17.10.2013 hob das Sozialgericht München den angefochtenen Bescheid auf und verurteilte die Beklagte festzustellen, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Das Urteil wurde den Beteiligten ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zugestellt, da der Vorsitzende das Urteil aufgrund schwerer Erkrankung nicht habe absetzen können. Dagegen erhob die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht. Es werde die Zurückverweisung an das Sozialgericht beantragt, da das Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergangen sei, wobei es sich um einen absoluten Revisionsgrund handele. Sofern der Senat eine inhaltliche Auseinandersetzung wünsche, werde darauf hingewiesen, dass das Urteil auch aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben könne. Der Senat teilte mit Schreiben vom 25.07.2014 mit, dass keine Absicht bestehe das Verfahren an das Sozialgericht München zurückzuverweisen. Die Beklagte begründete die Berufung wie folgt weiter: Der Kläger sei für zwei Jahre und vier Monate für die A. tätig gewesen und danach ab 01.05.2011 ausschließlich für die G. GmbH. Es sei nicht allein auf die vertragliche Ausgestaltung und das Unternehmenskonzept abzustellen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse. Dies gelte insbesondere dann, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit der Tätigkeit für weitere Auftraggeber in größerem Umfang nicht zu rechnen sei. Gem. Ziffer 10 des Vertrages mit der A. habe der Kläger davon ausgehen können, dass er weitere Aufträge erhalten werde über den Jahreszeitraum hinaus. Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber seien zeitliche, wirtschaftliche sowie branchenspezifische Kriterien zu berücksichtigen. Bei einer ausschließlichen Tätigkeit von über 2 1/2 Jahren für einen gleichen Auftraggeber könne von einem typischen Fall von Abhängigkeit ausgegangen werden, was Rentenversicherungspflicht begründe (vgl. BayLSG, Urteil vom 13.07.2005, Az. L 1 R 4208/04). Gleiches gelte für aufgrund eines Rahmenvertrages abgeschlossene Einzelaufträge; es handele sich um ein wiederkehrendes Auftragsverhältnis (vgl. BayLSG, Urteil vom 15.10.2009, Az. L 14 R 463/06). Eine Tätigkeit auf Dauer liege auch vor, bei im Zeitraum von 2 1/2 Jahren sich aneinander anschließende Dienstleistungsverträgen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.06.2007, Az. L 16 R 1458/06). Schließlich habe das Bundessozialgericht eine Versicherungspflicht eines Handwerkers bestätigt, der über einen Zeitraum von 17 Monaten für nur einen Auftraggeber tätig war (BSG, Urteil vom 04.11.2009, Az. B 12 R 7/08 R). Damit sei der Kläger sowohl bei der A. als auch bei der G. für nur einen Auftraggeber tätig geworden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.10.2013 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 07.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2011 in der Fassung der Bescheide vom 20.05.2015, 28.05.2015 und 16.06.2015 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Das Urteil des Sozialgerichts München beruhe auf den vorgelegten schriftlichen Unterlagen sowie auf den Ausführungen des Klägers während der mündlichen Verhandlung. Die Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Längere Projekttätigkeiten seien für die IT-Branche nicht unüblich. Einer Zurückverweisung an das Sozialgericht werde nicht zugestimmt, diese sei weder sachgerecht noch dem Kläger zumutbar. Es würde nur zu einer weiteren Verzögerung führen. Bei Abschluss des Service-Vertrages mit der A. sei für den Kläger noch nicht vorhersehbar gewesen, dass der Vertrag verlängert werden würde. Einen Anspruch auf eine weitere Tätigkeit habe nicht bestanden. Schließlich sei die Sichtweise der Beklagten fehlerhaft, sich von einer über 10-jährigen Vita nur einen einzelnen Zeitraum „herauszupicken“. Auf Nachfrage des Senats teilte der Kläger mit, dass er den Vertrag mit der A. selbst zum 30.04.2011 gekündigt habe. Ab Mai 2011 bis Ende September 2012 sei der Kläger für die G. GmbH als freiberuflicher Mitarbeiter tätig gewesen. Die Projekteinzelverträge seien wie folgt verlängert worden: - Verlängerung Projekteinzelvertrag 342610 vom 05.10.2011 bis 31.12.2011 - Verlängerung Projekteinzelvertrag 342610 vom 25.01.2012 bis 30.06.2012 - Anpassung Projekteinzelvertrag 342610 vom 16.02.2012 (Erhöhung Stundensatz von 80 auf 82 Euro) - Verlängerung Projekteinzelvertrag 342610 vom 23.08.2012 bis 30.09.2012 Seit dem 15.10.2012 ruhe die Freiberuflichkeit des Klägers; er sei bei der A. als Principle Consultant angestellt. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20.05.2015 fest, dass ab 15.10.2012 keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Die offene Beitragsforderung belaufe sich auf 23.091,16 Euro. Mit weiterem Bescheid vom 16.06.2015 nahm die Beklagte den Forderungsbescheid vom 28.05.2015 hinsichtlich der erhobenen Säumniszuschläge zurück. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat führte der Kläger aus, dass man sowohl bei der Firma A. als auch bei der Firma G. seine Tätigkeit mit Projektplanung und Projektmanagement bezeichnen könnte. Er habe in Koordination mit externen Firmen und der Firma A. bzw. G. bzw. dem Auftraggebern von G. Systeme geplant und letztlich den IT-Leuten der A. bzw. den Auftraggebern zur Verfügung gestellt. Es habe sich dann meistens eine Schulung und Beratung der internen IT-Leute angeschlossen. Bei der Firma G. sei zunächst der Einzelvertrag für einen Monat geschlossen worden. Das habe einen Probezeitcharakter gehabt. Der Vertrag sei dann stillschweigend um einige Monate verlängert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143,144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht München die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufgehoben und die Beklagte verurteilt festzustellen, dass keine Rentenversicherungspflicht besteht. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Rentenversicherungspflicht des Klägers nach § 2 S. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für die Zeit vom 01.01.2009 bis 14.10.2012 festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hin ist das Urteil des Sozialgerichts München daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Eine Zurückverweisung an das Sozialgericht nach § 159 SGG, wie von der Beklagten zunächst gefordert, erfolgte nicht, worauf die Beteiligen hingewiesen worden waren.

Streitgegenständliche Verwaltungsentscheidungen sind der Bescheid vom 07.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14.11.2011 und die Bescheide vom 20.05.2015, 28.05.2015 und 16.06.2015. Die nach Einlegung der Berufung erlassenen Bescheide wurden gem. §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens. Ausweislich der Anträge der Beteiligten ist streitiger Zeitraum die Zeit vom 01.01.2009 bis 14.10.2012 und insoweit die Frage der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI nebst Beitragsforderung.

In der Sache selbst hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Der Kläger war in der streitigen Zeit selbstständig und im Wesentlichen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig und unterlag deshalb der Rentenversicherungspflicht.

Nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Der Kläger war in der maßgeblichen Zeit selbstständig tätig. Dem in § 2 SGB VI aufgezählten Personenkreis ist das Merkmal der selbstständigen Tätigkeit gemeinsam. Dieser Begriff ist nicht gesetzlich definiert und muss insbesondere in Abgrenzung zum Begriff der ebenfalls nicht gesetzlich definierten nichtselbstständigen Arbeit bestimmt werden. Bei der Abgrenzung der nichtselbstständigen Arbeit bedient sich das Gesetz in § 7 SGB IV nicht eines tatbestandlich scharf konturierten Begriffs, sondern der Rechtsfigur des Typus, der den versicherten Personenkreis nicht im Detail definiert, sondern ihn ausgehend vom Normalfall in der Form des Typus beschreibt. Maßgebend ist dabei, wie sich das Gesamtbild des Typus darstellt, vgl. dazu Gürtner in Kassler Kommentar, SGB VI, § 2 Rdn. 4ff.

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2; eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999; BGBl. I 2000, S. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Im Fall des Klägers überwogen die Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Der Inhalt seiner vertraglich angebotenen Tätigkeit umfasste im wesentlichen Projektplanung und Projektmanagement nebst anschließender Schulung bei IT-Projekten. Der Kläger schuldete dem Auftraggeber bzw. Endkunden die Einführung/Implementierung einer bestimmten Software oder eines bestimmten Betriebssystems. Er war ausweislich den Verträgen Vertragsstrafen, Verzugs- und Haftungsfolgen ausgesetzt. Der Kläger hatte weiter nicht unerhebliche Kosten für Zertifizierungen aufgewendet, um seine Dienstleistung überhaupt anbieten zu können, was für ein unternehmerisches Risiko spricht. Schließlich war seine Tätigkeit auch weisungsfrei. Zwar waren dem Kläger die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben, wie er diese erreicht, waren seiner eigenen Entscheidung überlassen. Denn auch Selbstständige sind in ihrer Handlungsmöglichkeit begrenzt, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln und Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben, vgl. Gürtner a. a. O. Deshalb stehen beispielsweise die Regelungen zur Abnahme des Werks einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen.

Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger ggf. zu einem früheren Zeitpunkt von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen. Weiter hat der Kläger regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, § 2 S. 1 Nr. 9 lit. a SGB VI. Schließlich erfüllt der Kläger nach Überzeugung des Senats auch die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI. Er war auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Was im Einzelnen unter dem Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist, ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen. Unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Regelung und der Gesetzesbegründung wird davon nicht nur der Fall der rechtlichen/vertraglichen Bindung an einen Auftraggeber erfasst, sondern auch die tatsächliche (wirtschaftliche) Abhängigkeit im Wesentlichen von einem Auftraggeber. Tätigkeiten in unbedeutendem (nicht „wesentlichem“) Umfang für weitere Auftraggeber stehen der Versicherungspflicht nicht entgegen (BT-Drucks. 14/151 S. 37). Um Existenzgründungen nicht zu erschweren, wird bei der Beurteilung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber auf die Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit abgestellt. Hierfür sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Dauerhafte Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber liegen u. a. dann vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist, nicht aber dann, wenn zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber sich regelmäßig wiederholen. Es kommt darauf an, ob der Selbstständige nach seinem längerfristigen (jedoch auf weniger als drei Jahre angelegten - vgl. Fichte in Hauck/Haines, Rdnr. 83 zu § 2 SGB VI) Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auch erwartet werden kann. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann (BT-Drucks 14/1855 S 11; s. a. KassKomm § 2 SGB VI Anm. 39). Erfolgt die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses, so ist von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber auszugehen (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.12.1999, NZA 2000, 190, 191). Bei einer im Voraus begrenzten (insbesondere projektbezogenen) Tätigkeit ohne begründete Aussicht auf Verlängerung liegt dagegen keine Bindung an nur einen Auftraggeber vor. Hiervon wird in der Praxis immer dann ausgegangen, wenn die Tätigkeit voraussichtlich nicht länger als ein Jahr andauern wird (Fichte in Hauck/Haines, a. a. O., vgl. Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 15.10.2009, Az. L 14 R 463/06). Die Zeiträume in denen der Kläger für die A. AG bzw. die G. GmbH tätig war sind getrennt zu betrachten. In der Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2011 war der Kläger auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die A., tätig. Er schloss Ende 2008 einen Servicevertrag, dessen Laufzeit ein Jahr, von Januar bis Dezember 2009, betragen hatte, sich aber automatisch um jeweils 6 Monate verlängerte, wenn nicht eine der Vertragsparteien diesen Vertrag vorzeitig kündigte. Tatsächlich wurde der Vertrag drei Mal verlängert (01 - 06/2010; 07 - 12/2010; 01 - 06/2011) und schließlich vom Kläger zu Ende April 2011 gekündigt. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Auflösung des Vertrages mit der A. fällt auf, dass dieser kurz nach der Mitteilung der Beklagten, dass sie von Rentenversicherungspflicht ausgehe, erfolgt ist. Ein Zusammenhang erscheint daher wahrscheinlich, was jedoch nicht entscheidungserheblich ist. Die Frage, ob der Kläger im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war, stellt sich nur für 2009. Nur in dieser Zeit hat der Kläger neben dem Auftrag von der A. noch weitere Aufträge für andere Auftraggeber bearbeitet bzw. abgerechnet. Dem Jahreskonto der Buchhaltung für 2009 ist zu entnehmen, dass in 2009 drei Rechnungen (09.01., 06.02. sowie 07.07.2009) vereinnahmt wurden. Bei den Rechnungen am 09.01. und 06.02. handelt es sich um solche an die Fa. B.; mit dieser Firma hatte der Kläger noch bis Ende 2008 Geschäftsbeziehungen unterhalten, nicht aber mehr im Jahr 2009. Diese Rechnungen mit einer Summe von insgesamt 21.600 Euro beruhen daher noch auf Leistungen aus dem Jahr 2008. Eine Rechnung vom 07.07.2009 beläuft sich nur mehr auf 400 Euro und ist damit von vollkommen untergeordneter Bedeutung mit Blick auf das Rechnungsvolumen 2009 gegenüber der A. mit 133.800 Euro. Der Kläger war demnach im Jahr 2009 im Wesentlichen nur für die A. tätig. In der weiteren Zeit hatte der Kläger neben der A. keine weiteren Auftraggeber. Die Vergütung aus diesem Vertrag stellte die wesentliche und nach 2009 auch einzige Einnahmequelle dar, was zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit führte. Der Kläger war auch auf Dauer nur für die A. AG tätig. Insgesamt war der Kläger zwei Jahre und vier Monate für die A. ununterbrochen tätig, was für eine Dauerhaftigkeit spricht. Allerdings ist die Frage der Dauerhaftigkeit nicht retrospektiv sondern vielmehr prognostisch zu beurteilen. Bereits bei Abschluss des Servicevertrages Ende 2008 für insgesamt ein Jahr bestand aber die Möglichkeit auf Verlängerung des Vertrages. Damit stand einerseits für den Kläger fest, dass er für insgesamt ein Jahr einen sicheren Auftraggeber hat. Andererseits bestand die begründete Aussicht der Vertragsverlängerung nach Ablauf des ersten Jahres um weitere sechs Monate. Denn die Vertragsparteien hatten keine „echte“ Befristung vereinbart, sondern eine automatische Vertragsverlängerung. Nur bei Kündigung durch eine Vertragspartei wäre das Vertragsverhältnis beendet worden. Im Vertrag selbst war daher die Verlängerung angelegt, nicht die Beendigung. Faktisch wirkte die automatische Verlängerung ebenso wie ein ordentlich kündbarer unbefristet geschlossener Vertrag. Damit wird nach Ansicht des Senats die Prognose gestützt, dass es zu einer Weiterführung des Vertrages über 12 Monate hinaus kommen wird. Schließlich führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass es branchenspezifisch sei, dass nicht jedes IT-Projekt in der vorgegebenen Zeit zu Ende gebracht werde. Auch dies zeigt, dass mehr mit einer Verlängerung als mit einer Beendigung zu rechnen war. Richtig ist zwar, dass kein Anspruch auf eine Verlängerung nach Ablauf der Vertragszeit bestand, allerdings genügt auch eine faktische Bindung an den Auftraggeber (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 13.07.2005, Az. L 1 R 4208/04). Weiter stellt die Rechtsprechung bei Projekttätigkeit regelmäßig zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmals „Dauer“ auf ein Jahr ab. Nur bei einer im Voraus begrenzten, insbesondere projektbezogenen Tätigkeit, ohne begründete Aussicht auf eine Verlängerung, ist keine Bindung an einen Auftraggeber gegeben, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt. Bereits der Abschluss des Servicevertrages mit der A. AG schöpft diesen Zeitraum aus, so dass bereits an dieser Stelle sich die Prognose realisiert hat. Ausgehend vom Schutzzweck des Gesetzes ist dies auch angezeigt. Denn der Kläger ist gleichermaßen schutzbedürftig wie ein Arbeitnehmer, der einen befristeten Vertrag erhält. Besondere Rücksicht auf die Situation eines Existenzgründers muss hier weiter nicht genommen werden, weil der Kläger kein solcher mehr war. Er hatte sich bereits im Jahr 2001 selbstständig gemacht und viele Jahre für unterschiedliche Auftraggeber gearbeitet, auch innerhalb eines Jahres. Insoweit ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wie vom Bevollmächtigten vorgetragen, dass die Beklagte nur auf den streitigen Zeitraum abstelle, sich diesen „herauspicke“. Der Senat erkennt beim Kläger vielmehr eine umgekehrte Tendenz: Anders als in Fällen der Existenzgründung findet hier kein Herauswachsen aus der Versicherungspflicht statt, sondern umgekehrt ein „Hineinwachsen“. Zum Ende der selbstständigen Tätigkeit suchte der Kläger langfristige und damit sichere und vorhersehbare Bindungen, die letztendlich in der Festanstellung mündeten. Weiter ist auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu entnehmen, dass nicht die gesamte berufliche Tätigkeit des Selbstständigen bei der Frage der „Dauer“ zu berücksichtigen ist, sondern durchaus auf einen kürzeren Zeitraum zurückgegriffen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2011, Az. B 12 R 1/10 R). Dadurch dass der Kläger im Ergebnis für die Dauer von zwei Jahren und vier Monaten für die A. tätig war, ist die Dauerhaftigkeit erwiesen und die begründete Chance bei Vertragsabschluss eine dauerhafte Geschäftsbeziehung im Umfang von mindestens einem Jahr und länger aufzubauen hat sich realisiert. Aber auch im Anschluss an die Tätigkeit für die A. AG war der Kläger vom 01.05.2011 bis 30.09.2012/14.10.2012 auf Dauer und im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber, nämlich die G. GmbH, tätig. Anders als im vorangegangenen Zeitraum hat der Kläger mit der G. GmbH einen Rahmenvertrag sowie einen Einzelvertrag abgeschlossen. Der Einzelvertrag wurde mehrmals verlängert. Bei den vorgelegten Einzelverträgen bzw. den Verlängerungen fehlt ein Zeitraum vom 01.06.2011 bis ca. Oktober 2011. Hierzu erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass der erste Einzelvertrag auf einen Monat vergleichbar einer Probezeit begrenzt war. Danach sei der Einzelvertrag stillschweigend verlängert worden. Erst im Oktober 2011 sei dann der Einzelvertrag schriftlich verlängert worden. Der Kläger war im Wesentlichen für die G. GmbH tätig. Neben diesem Auftraggeber gab es keine anderen Auftraggeber innerhalb des gesamten Zeitraums. Der Kläger war auch auf Dauer für nur einen Auftraggeber tätig. Zeitgleich mit dem Abschluss des Rahmenvertrages realisierte sich die eigentliche Tätigkeit aufgrund des Projekteinzelvertrages. Zwar war der erste nur für einen Monat geschlossen, allerdings ist der Endpunkt mit „voraussichtlich“ angegeben, so dass bereits daraus kein sicheres Ende ableitbar ist, vergleichbar mit einem Arbeitnehmer während der Probezeit, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch so bestätigte. Im weiteren Verlauf realisierte sich dann die mit dem Rahmenvertrag und dem ersten Einzelvertrag begründete Aussicht einer fortlaufenden Auftragserteilung. Zudem wurde der Stundensatz des Klägers von 80 auf 82 und zuletzt 85 Euro pro Stunde angehoben, was ebenfalls einer Bindung/Honorierung seiner Arbeitskraft entsprach. Das so tatsächlich stets verlängerte Auftragsverhältnis begründet eine faktische wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers vom Auftraggeber.

Damit war selbst bei vorausschauender Betrachtung die Annahme einer Tätigkeit für nur einen Auftraggeber auf Dauer gerechtfertigt. Das Unternehmenskonzept des Klägers steht damit auch im Einklang. Wie bereits oben ausgeführt, stand vielleicht in der Zeit ab 2001 die Tätigkeit für verschiedene Auftraggeber im Vordergrund. Davon hat sich der Kläger aber mit der langen Bindung an A. und G. abgewendet; er bearbeitete Aufträge von erheblichen zeitlichen und wirtschaftlichen Umfang. Eine relevante Tätigkeit neben den „Großauftraggebern“ war dem Kläger gar nicht möglich, was sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zum Stundenvolumen ergibt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger einen „sicheren“ Auftrag bei der A. offenbar selbst gekündigt hatte, um dann nahtlos den Auftrag bei G. (das bereits im März, mit Beginn im Mai) einzugehen. Dies zeigt, dass der Kläger auf längerfristige Projekte mit ausreichendem Ertrag aus war. Nach der Tätigkeit bei G. nahm er ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der A. an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Jahr 2011 der Hauptauftraggeber wechselte und er tatsächlich für zwei Auftraggeber tätig war. Vielmehr änderte sich lediglich der eine Auftraggeber; eine Änderung der „Abhängigkeit“ des Klägers folgte daraus nicht. Nach Sinn und Zweck der Regelung stellt der Kläger einen typisch schutzbedürftigen Selbstständigen dar, der der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt.

Die Beitragshöhe und die Beitragsberechnung sind nicht zu beanstanden und wurden von den Beteiligten auch nicht angegriffen. Der festgesetzte Beitrag entspricht dem Regelbeitrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird zugelassen (§ 160 SGG), da die Frage, was unter einer auf Dauer angelegten Tätigkeit im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI bei vorausschauender Betrachtungsweise zu verstehen ist, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 09.11.2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. September 2009 aufgehoben, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 betrif
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Annotations

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. September 2009 aufgehoben, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 betrifft.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als selbstständige Handelsvertreterin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und Beiträge nachzuzahlen hat.

2

Die Klägerin war ab Februar 2000 aufgrund eines mit der X. GmbH & Co KG (im Folgenden: X. KG) geschlossenen "Partnerschafts- und Abrechnungsvertrags" (im Folgenden: X.-Vertrag) für diese hauptberuflich als Handelsvertreterin tätig. Die X. KG befasst sich mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen jeder Art (1.1 X.-Vertrag) und bedient sich hierzu einer eigenen, bundesweit tätigen Außendienstorganisation von Handelsvertretern als "Partner" (1.2 X.-Vertrag), zu der auch die Klägerin gehörte. Diese Handelsvertreter akquiriert und schult sie. Kommt gelegentlich der Vermittlungstätigkeit "im Einverständnis" mit der X. KG ein Vertragsverhältnis des Handelsvertreters unmittelbar mit einem Finanzdienstleister zustande, hat der Handelsvertreter dieser gegenüber die Stellung eines unechten Untervertreters (2.1.1 X.-Vertrag). Ungeachtet der organisatorischen Abwicklung, insbesondere Abrechnung der vermittelten Verträge über die X. KG als "Betreuerin" bestehen insoweit Provisionsansprüche nur gegenüber dem Finanzdienstleister (4.1 X.-Vertrag). Entsteht eine unmittelbare Vertragsbeziehung des Handelsvertreters zu dem Finanzdienstleister nicht, ist der Handelsvertreter echter Untervertreter der X. KG (2.1.2 X.-Vertrag) mit der Folge, dass Provisionsansprüche nur gegenüber dieser begründet sind (4.2 X.-Vertrag).

3

Ebenfalls ab Februar 2000 war die Klägerin auf der Grundlage eines mit der W. aG (im Folgenden: W. aG) geschlossenen Vertrags (im Folgenden: W.-Vertrag) für diese als nebenberufliche Handelsvertreterin tätig und mit der Vermittlung von Anträgen auf Abschluss, Änderung und Wiederinkraftsetzung von Lebensversicherungen betraut. Sie war hierbei der X. KG als "Betreuerin" organisatorisch unterstellt (§ 1 Ziff 6 W.-Vertrag); über diese wurde ua der Geschäftsverkehr abgewickelt (§ 1 Ziff 7 W.-Vertrag). Gleichermaßen hing der Bestand des Vertragsverhältnisses vom Bestand der Verträge zwischen der X. KG und der Klägerin bzw der W. aG ab (§ 8 Ziff 4 W.-Vertrag). Die Provisionen für die Vermittlungstätigkeit schuldete die W. aG (§ 4 W.-Vertrag).

4

Die Klägerin war schließlich ab 2004 auf der Basis eines "Partnerschafts- und Abrechnungsvertrags" mit der X. AG (im Folgenden: X. AG) für diese im Bereich des Kapitalanlagen- und Investmentgeschäfts als Handelsvertreterin tätig. Dieses war zuvor aus dem Geschäftsfeld der X. KG ausgegliedert worden. Im Zusammenhang mit der Neugründung der X. AG hatte die Geschäftsführung der X. KG in einem Rundschreiben vom 25.6.2004 an ihre Handelsvertreter ua ausgeführt, ihnen mit dieser Neugründung einen "strategisch" und "rechtlich einwandfreien Weg" aufzeigen zu können, wie dem "Damoklesschwert" der sog arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit begegnet werden und die Problematik der Sozialversicherungspflicht als "erloschen" angesehen werden könne.

5

Persönlich haftende Gesellschafterin der X. KG ist die X. Verwaltungs-GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer S. ist. (Einziger) Kommanditist der X. KG ist (ebenfalls) S. Dieser war bis 2007 auch Aufsichtsratsvorsitzender der X. AG. Die Klägerin beendete ihre Tätigkeiten für die X. KG und die X. mit Ablauf Dezember 2007. Aus ihrer Handelsvertretertätigkeit erzielte sie in der Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 Bruttoeinkünfte (Provisionen) in Höhe von insgesamt 164 548,38 Euro (X. KG), 36 790,41 Euro (X. AG), 10 834,82 Euro (W. aG) und 26 979,52 Euro (Sonstige).

6

Mit Bescheid vom 30.10.2001 stellte der beklagte Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund) fest, dass die Klägerin in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI ab 1.2.2000 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei, und forderte monatliche Beiträge in Höhe des halben Regelbeitrags. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.8.2002 unter Hinweis darauf zurück, dass nach der Ausgestaltung der vorgelegten Vertreterverträge davon auszugehen sei, dass diese mit einem Konzern abgeschlossen worden seien, weil alle Verträge letztlich von der X. KG betreut würden.

7

Mit Urteil vom 26.10.2005 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil die Klägerin nicht iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 23.9.2009 die erstinstanzliche Entscheidung teilweise - für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 - aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Im Übrigen - hinsichtlich des Zeitraums vom 1.2.2000 bis 31.12.2003 - hat es das Urteil des SG bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ab 1.1.2004 unterliege die Klägerin nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht. Im Hinblick auf den mit dieser Vorschrift verfolgten Schutzzweck sei auch dann von "einem Auftraggeber" auszugehen, wenn mehrere Unternehmen personell und wirtschaftlich eng verknüpft seien, so dass die Erwartung gerechtfertigt sei, das unternehmerische Auftreten erfolge abgestimmt und verlaufe parallel. Hiervon sei auszugehen, wenn Gesellschaften von einer Person wirtschaftlich beherrscht oder ihre Tätigkeiten von einer Person entscheidend beeinflusst werden könnten. Da Geschäftsführer der X. Verwaltungs-GmbH, Kommanditist der X. KG und Aufsichtsratsvorsitzender der X. AG personenidentisch seien, stehe der Klägerin tatsächlich nur eine Person gegenüber. Zwischen X. KG und X. AG bestehe auch wirtschaftlich eine enge Verknüpfung, weil die X. AG das Kapitalanlagen- und Investmentgeschäft der X. KG übernommen habe. Übersichten belegten schließlich, dass die Klägerin in der Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2007, in der sie für die X. KG, die X. AG und die W. aG vermittelt habe, mehr als 5/6 ihrer Einnahmen aus der Tätigkeit für die X. KG und die X. AG erzielt habe, so dass eine wesentliche Bindung an Letztere vorliege.

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin zunächst, dass das LSG die Prüfung nicht auf den Sachstand bei Zustellung des Widerspruchsbescheids (16.9.2002) beschränkt, sondern den Sachstand zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt habe. Unbeschadet dessen sei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI verletzt, weil X. KG und X. AG zwei tatsächlich und rechtlich selbstständige Unternehmen seien und nicht als "ein Auftraggeber" angesehen werden dürften. Beide verfolgten unterschiedliche Geschäftsziele und hätten auch keine gemeinsame Logistik. Während sich die X. KG auf die "Bündelung" von Versicherungsvermittlung und die Abrechnung von Provisionen konzentriere, sei der Geschäftszweck der X. AG auf Anlageberatung ausgerichtet. Die Neugründung der X. AG sei im Übrigen nur erfolgt, um der X. KG einen Rückzug auf ihr Kerngeschäft zu ermöglichen und den Söhnen des Geschäftsführers der X. Verwaltungs-GmbH Gelegenheit zu geben, sich als Alleinaktionäre der X. AG selbstständig zu machen. Das Rundschreiben vom 25.6.2004 sei von der Vorstellung getragen gewesen, der X. AG so den Zugriff auf einen Pool bewährter Handelsvertreter zu ermöglichen. Wenn darin auch auf die rentenversicherungsrechtliche Bedeutung der Neugründung hingewiesen werde, sei dies nur ein positiver Nebeneffekt gewesen. Die vom LSG vorgenommene Auslegung überschreite die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung, weil eine Gesetzeslücke nicht vorliege und § 2 S 1 Nr 9 SGB VI eindeutig, jedenfalls ausreichend festlege, wann Rentenversicherungspflicht anzunehmen sei. Auch führe die Anwendung der Norm im konkreten Fall nicht zu unbilligen Ergebnissen, weil sie (die Klägerin) als Handelsvertreterin im Finanzdienstleistungsgewerbe keine typische arbeitnehmerähnliche Selbstständige sei.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. September 2009 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 26. Oktober 2005 insgesamt zurückzuweisen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

11

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das LSG habe bei seiner Entscheidung zu Recht hinsichtlich des Sachstands auf den Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung abgestellt. In der Sache hält sie eine "erweiternde" Auslegung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI nach dem Schutzzweck für gerechtfertigt und zeigt in diesem Zusammenhang Parallelen zu § 12a Tarifvertragsgesetz (TVG) und § 92a Handelsgesetzbuch (HGB) auf. Im Übrigen komme es auf die individuelle Schutzbedürftigkeit der Klägerin nicht an.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG). Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin in der Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 der Rentenversicherungspflicht unterlag.

13

Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als selbstständige Handelsvertreterin, die sie in der genannten Zeit für die X. Gesellschaft für GmbH & Co KG (im Folgenden weiterhin: X. KG), die X. AG (im Folgenden weiterhin: X. AG) und die W. aG (im Folgenden weiterhin: W. aG) - sowie ggf weitere Finanzdienstleister - ausübte, jedenfalls teilweise die Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI erfüllte. Indessen kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend selbst beurteilen, ob das LSG die X. KG und die X. AG im Verhältnis zur Klägerin zu Recht auch als "einen Auftraggeber" iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI angesehen hat. Von den Feststellungen des Berufungsgerichts (und seiner Überzeugungsbildung zu diesem Punkt) hängt außerdem ab, ob überhaupt bzw zu welchem ihrer - möglichen - Auftraggeber eine "wesentliche" Bindung der Klägerin im Sinne dieser Regelung bestand.

14

1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist die Rechtmäßigkeit der - zulässigerweise mit der Anfechtungsklage (vgl § 54 Abs 1 S 1 SGG) angegriffenen - Bescheide der Beklagten nur noch für die Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2007; denn - zum einen - hat (nur) die Klägerin Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt und dieses damit (nur) insoweit zur Überprüfung gestellt, als sie im Berufungsverfahren unterlegen war, und - zum anderen - haben die Beteiligten im Berufungsverfahren ihr Überprüfungsbegehren auf die Zeit bis zum 31.12.2007 beschränkt.

15

Unzutreffend geht die Klägerin in diesem Zusammenhang davon aus, das LSG habe "im Verhältnis zum erstinstanzlichen Urteil" den Streitgegenstand rechtswidrig erweitert und die Dispositionsmaxime dadurch verletzt, dass es über den Berufungsantrag der Beklagten hinausgegangen sei. Sie legt hierbei zugrunde, dass sich die angefochtenen Bescheide in einer Feststellung der Rentenversicherungspflicht nur bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides (16.9.2002) erschöpften und auch das SG nur über diesen Zeitraum befunden habe. Diese Prämissen treffen jedoch nicht zu. Bescheide über die Rentenversicherungspflicht stellen nämlich nach dem für sie geltenden materiellen Recht ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis fest und "aktualisieren" dieses mit Zeitablauf stets aufs Neue. Sie sind daher hinsichtlich des für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen gerichtlichen Beurteilungszeitpunktes wie andere Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zu behandeln mit der Folge, dass die für die Rentenversicherungspflicht relevanten Umstände im laufenden Anfechtungsprozess grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des LSG zu berücksichtigen sind. Das gilt auch dann, wenn für einen Anfangszeitraum rechtswidrige Bescheide aufgrund von Veränderungen der Sachlage erst zu einem späteren Zeitpunkt rechtmäßig werden. Das von der Klägerin (und der von ihr in Bezug genommenen Kommentierung von Castendiek in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2008, § 54 RdNr 57 Fn 127) herangezogene Urteil des BSG vom 20.4.1993 (SozR 3-1500 § 54 Nr 18) trägt ihre Auffassung nicht, weil es sich bei dem dort überprüften Rentenentziehungsbescheid (gerade) nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelte.

16

2. In der Sache reichen die Feststellungen des LSG nicht aus, um annehmen zu können, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als selbstständige Handelsvertreterin vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 der Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI(dazu allgemein im Folgenden a) unterlag und die nachgeforderten Beiträge als Schuldnerin gemäß § 169 Nr 1, § 173 S 1 SGB VI tragen und zahlen muss. Die Klägerin war selbstständig tätig und nicht wegen Geringfügigkeit ausnahmsweise versicherungsfrei (dazu b). Ihre Tätigkeit erfüllte auch weitere Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI(dazu c). Hingegen kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG - abweichend von seiner Einschätzung - nicht schon angenommen werden, dass die Klägerin in der streitigen Zeit iS von S 1 Nr 9 Buchst b dieser Regelung "im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig" war (dazu d).

17

a) Als Rechtsgrundlage für die Rentenversicherungspflicht der Klägerin als selbstständige Handelsvertreterin kommt allein § 2 S 1 Nr 9 SGB VI in Betracht. Nach dieser Regelung - in den in den Jahren 2004 bis 2007 (bis 30.4.2007) maßgebenden Fassungen - sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt (Buchst a), und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchst b). In der Folgezeit hat der Gesetzgeber § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI mit Wirkung vom 1.7.2006 um den Halbsatz ergänzt, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten (vgl Art 11 Nr 1 Buchst a idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 1402). Ferner ist die Entgeltgrenze von 400 Euro in § 2 S 1 Nr 9 Buchst a SGB VI mit Wirkung ab 1.5.2007 entfallen (vgl Art 1 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554).

18

Allein die Erfüllung dieser - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (stRspr, vgl zB BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 12). Der Vortrag der Klägerin, sie selbst sei als "freie Handelsvertreterin im Finanzdienstleistungsgewerbe" wegen des bei ihr vorhandenen, "für Selbstständigkeit typischen wirtschaftlichen Vorsorgeverhaltens" nicht "arbeitnehmerähnlich", ist daher für die Beurteilung der Rechtslage ohne Bedeutung. Dass die Klägerin unter den genannten Voraussetzungen in die Rentenversicherungspflicht einbezogen wird, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl dazu allgemein BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 27 ff).

19

b) Die Klägerin war iS von § 2 S 1 SGB VI "selbstständig Tätige".

20

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler - und von den Beteiligten unbeanstandet - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin als Handelsvertreterin (Versicherungsvertreterin) im Verhältnis zu den Vermittlungsgesellschaften X. KG und X. AG selbstständig tätig und nicht abhängig beschäftigt war, und zwar nicht nur dann, wenn sie - bei organisatorischer "Betreuung" durch diese - als unechte Untervertreterin auftrat, sondern auch dann, wenn sie - im gestuften Handelsvertreterverhältnis - für diese eine echte Untervertretung wahrnahm. Auch im Verhältnis zur W. aG, zu der die Klägerin als Handelsvertreterin (Versicherungsvertreterin) - in unechter Untervertretung der X. KG - unmittelbare Vertragsbeziehungen unterhielt, war die Klägerin selbstständig tätig. Die Feststellungen des LSG zum Inhalt des zugrundeliegenden "Partnerschafts- und Abrechnungsvertrags" und des mit der W. aG geschlossenen (gesonderten) Vertrags (und der tatsächlichen Durchführung dieser Verträge) tragen seine Annahme, dass die Klägerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Rechtsstellung eines Handelsvertreters im Sinne des HGB innehatte, dessen Selbstständigkeit darauf beruht, dass er im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl § 84 Abs 1 S 2, § 92b HGB; zur Zulässigkeit der Anknüpfung an den Begriff der Selbstständigkeit im HGB vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 14; ferner BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 13). Auch war die Klägerin im Hinblick auf die Feststellungen des LSG beispielsweise zu ihren Einnahmen aus der Handelsvertretertätigkeit in den Jahren 2004 bis 2007 - und bei insoweit unterstellter Rentenversicherungspflicht - nicht nach § 5 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei.

21

c) Zutreffend ist das LSG auch davon ausgegangen, dass die Klägerin in ihrer selbstständigen Handelsvertretertätigkeit - jenseits der vorliegend streitigen, sogleich unter d) näher zu prüfenden Voraussetzung(en) - den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI im Übrigen erfüllte.

22

Die Klägerin war in der Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 regelmäßig ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig (§ 2 S 1 Nr 9 Buchst a SGB VI). Nach den Feststellungen des LSG beschäftigte sie im streitigen Zeitraum - obwohl ihr das nach den Verträgen grundsätzlich möglich gewesen wäre (etwa 5.7 X.-Vertrag) - (überhaupt) keinen Arbeitnehmer. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen hat, sie habe für eine Bürokraft anteilig und pauschal Kosten getragen, führt dieser Einwand nicht zu einer anderen Beurteilung. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit darauf hingewiesen, dass eine Versicherungspflicht dieser Bürokraft in einer Beschäftigung (gerade) bei der Klägerin damit nicht belegt sei (zu den Konturen der Tatbestandsvoraussetzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst a SGB VI vgl bereits BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 24). Im Hinblick auf die zeitliche Perspektive und den Charakter ihrer Handelsvertretertätigkeit war die Klägerin für die Vermittlungsgesellschaften X. KG und X. AG und den Finanzdienstleister W. aG auch auf Dauer tätig (§ 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI).

23

d) Der Senat kann jedoch mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob das Berufungsgericht die X. KG und die X. AG zu Recht als "einen Auftraggeber" iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI angesehen hat. Infolgedessen lässt sich derzeit auch die Frage nicht beantworten, ob das LSG zutreffend eine im Sinne dieser Regelung "wesentliche" Bindung der Klägerin an einen - diesen - Auftraggeber bejaht hat.

24

Wie diese Fragen zu beantworten sind, kann nicht etwa mit der Begründung offen bleiben, die Klägerin habe in der streitigen Zeit mit den hinter der X. KG und der X. AG als Vermittlungsgesellschaften stehenden Finanzdienstleistern, gegenüber denen sie als echte Untervertreterin auftrat, bzw den hinter diesen und der W. aG stehenden Endabnehmern der Finanzprodukte (jedenfalls) weitere Auftraggeber gehabt. Diese Kunden kommen als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei der mit diesen zustande gekommenen Verträge war (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28 f: eines direkten Vergütungsanspruchs bedarf es indessen nicht).

25

Der Senat kann sich einer Beantwortung dieser Frage(n) auch nicht deshalb enthalten, weil die Klägerin "im Wesentlichen" nur für die X. KG oder nur die X. AG oder nur die WX. aG (oder möglicherweise andere Finanzdienstleister, mit denen sie unmittelbare Vertragsbeziehungen unterhielt) tätig gewesen wäre und jedenfalls (schon) im Hinblick hierauf Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bestanden hätte. Denn wie das LSG unter Hinweis auf die mit Schreiben der Klägerin vom 17.2.2009 überreichte Aufstellung ihrer Provisionen in den Jahren 2004 bis 2007 für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat, betrug das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit für die X. KG im Durchschnitt 68,80 vH, für die X. AG im Durchschnitt 15,38 vH, für die W. aG im Durchschnitt 4,53 vH und für sonstige Finanzdienstleister (insgesamt) im Durchschnitt 11,28 vH ihres Gesamtarbeitseinkommens. Bei einer Auftraggebermehrheit in diesem Sinne läge eine wesentliche Bindung der Klägerin an (jeweils) einen der genannten Auftraggeber nicht vor. Demgegenüber könnte die Klägerin "im Wesentlichen" nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sein, wenn mehrere der bezeichneten Vermittlungsgesellschaften bzw Finanzdienstleister - vor allem die X. KG und die X. AG - als "ein Auftraggeber" iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu betrachten wären.

26

e) Für "einen Auftraggeber" iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sind Selbstständige auch dann tätig, wenn sie - insoweit relevante (vertragliche) - Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen - hier einer KG als Personengesellschaft und einer AG als Kapitalgesellschaft (und einem VVaG als rechtsfähigem Verein) - unterhalten, diese jedoch iS des § 18 Aktiengesetz (AktG) als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs "ein Auftraggeber" in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger Wortsinn dieses Begriffs nicht ermittelt werden kann (dazu im Folgenden aa), folgt dieses weite Verständnis vor allem aus dem mit der Norm verfolgten (Schutz)Zweck, "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (dazu bb). Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dadurch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten (dazu cc).

27

aa) Bereits in seinen Urteilen vom 4.11.2009 (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17) hat der Senat dargelegt, dass dem Begriff "Auftraggeber" in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes "Auftraggeber" ist danach offen.

28

Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und des § 7 SGB IV(vgl hierzu ausführlich BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff) ergibt sich indessen, dass in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren die Problematik verbundener, rechtlich selbstständiger Unternehmen gesehen und insoweit - auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - ein Regelungsbedarf angenommen worden ist. Zwar kann aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe - namentlich des Entwurfs eines "Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" vom 17.11.1998 (Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/45; "Korrektur-Gesetz") und des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit" vom 26.10.1999 (Entwurf der gleichen Fraktionen, BT-Drucks 14/1855) für eine Auslegung des Begriffs "ein Auftraggeber" - unmittelbar nichts entnommen werden. Hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, verweist die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs eines Korrektur-Gesetzes(BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 3 Nr 1 <§ 7>)insoweit lediglich auf die "zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen" (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172, die daraus allerdings den Schluss ziehen, mehrere Konzernunternehmen seien prinzipiell auch mehrere Auftraggeber). Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs "ein Auftraggeber" an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag gescheiterte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus den Jahren 1996 und 1997 ( BT-Drucks 13/6549 bzw BT-Drucks 13/8942) angeknüpft werden (vgl hierzu bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 20). Danach war beabsichtigt, in § 7 SGB IV einen neuen Absatz 4 einzufügen. Dessen Satz 2 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber (auch) "jede … Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut …". An die Vorstellungen der Verfasser dieser Gesetzentwürfe, die später abgelehnt worden sind, hat der Gesetzgeber mit dem Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (vgl insoweit schon BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 21). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen als Konsequenz gewollt, dass der Begriff "ein Auftraggeber" in § 7 Abs 4 SGB IV in diesem Sinne "weit" verstanden werden sollte. Das ergibt sich vor allem aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom 19.12.1998. So hat etwa die Abgeordnete Schwaetzer in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9 S 529) auf die Verhältnisse eines Auftragnehmers hingewiesen, der eine Tätigkeit für "Tochterfirmen eines einzigen Konzerns" ausübt, die "in Wirklichkeit nur eine Firma" sind. Diesem im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit gewonnenen Verständnis einer grundsätzlich weiten Auslegung muss auch bei dem Tatbestandsmerkmal "ein Auftraggeber" in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI maßgebende Bedeutung zukommen(vgl zu diesem Zusammenhang bereits BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 22).

29

bb) Diese Auslegung ist vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI geboten.

30

Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.

31

(1) § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen(vgl BT-Drucks 14/45, aaO, S 20 zu Art 4 Nr 3 <§ 2>). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit den in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen ausgeführt, dass diesen eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden durfte, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden ist(vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; ferner BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24, und BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 23). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung andererseits dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des "arbeitnehmerähnlichen" Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die "Arbeitnehmerähnlichkeit" der betroffenen Selbstständigen - wie bereits erörtert (dazu oben aa) - notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt(vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Im Hinblick hierauf können von dem Normkonzept des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch selbstständig tätige Personen erfasst werden, die einer (qualifizierten) Verbindung von Unternehmen gegenüberstehen.

32

(2) Allgemein sind Unternehmensverbindungen solche, in denen selbstständige Rechtsträger, die am Markt (als Anbieter) tätig werden, (lediglich) organisationsrechtlich zusammengeschlossen sind. (Gesellschafts)Rechtlich bilden die solchermaßen "verbundenen" Unternehmen keine rechtliche Einheit, weil es häufig weder ein auf die Konstituierung einer solchen Einheit gerichtetes Rechtsgeschäft gibt, noch Unternehmensverbindungen durch Gesetz "verfasst" werden (vgl hierzu ausführlich zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, aaO, § 17, S 486 ff; § 31, S 934 ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl 2010, SchlAnhKonzernR RdNr 32 f). Eine Verbindung in diesem allgemeinen Sinne ist nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt und kann daher auch aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bestehen, sowie unter Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Freiberuflern oder gemeinnützigen Rechtsträgern erfolgen (vgl zB Zöllner, ebenda, RdNr 11; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar, 2. Aufl 2010, § 15 RdNr 2 mwN in Fn 1). In seinem originären Zusammenhang ist das - das Gesellschaftsrecht wie andere Bereiche des Wirtschaftsrechts ergänzende und überlagernde - Recht der verbundenen Unternehmen im Wesentlichen ein Schutzrecht (in diesem Sinne explizit K. Schmidt, aaO, § 17 II 1. a), S 491 und § 31 I 2., S 935), welches in seinen Auswirkungen auch in andere Rechtsgebiete und Regelungsbereiche hineinreichen kann. Im Hinblick auf die bei einer Unternehmensverbindung wegen der unternehmensübergreifenden Interessenverfolgung für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr bestehenden typischen Gefahren für betroffene abhängige Unternehmen, Minderheitsgesellschafter ebenso wie für externe konzernfremde Geschäftspartner und Gläubiger hat das Recht der verbundenen Unternehmen neben dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz gleichermaßen den Gläubigerschutz im Blick (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 I 1. a) und II, S 486, 491 ff: Eindämmung von Legitimations-, Zurechnungs- und Haftungsproblemen als Schutzanliegen; ferner zB: Emmerich/Habersack, aaO, S 7 f; Kraft/Kreutz, aaO, S 67; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl 2010, § 50 RdNr 13; Vetter, aaO, § 15 AktG RdNr 13; Hüffer, AktG, 5. Aufl 2002, § 15 RdNr 3).

33

(3) Eines in der Zielrichtung - jedenfalls teilweise - vergleichbaren Schutzes betroffener Dritter gegen die aus der unternehmensübergreifenden Leitung verbundener Unternehmen folgenden Gefahren bedarf es auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Bereich kann das Maß des Schutzes einer natürlichen Person, die als Selbstständige ihre wesentliche Geschäftstätigkeit für miteinander verbundene Unternehmen ausübt, im Ergebnis oftmals nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, in dem ihr nur ein einziger Vertragspartner als Auftraggeber gegenübersteht. Ist eine Person - zB als Handelsvertreter - Geschäftspartner (und Gläubiger) mehrerer verbundener Unternehmen und für diese selbstständig tätig, so kann eine bei einer Unternehmensverbindung von den Interessen der einzelnen Unternehmen losgelöste und gebündelte Willensbildung etwa dazu führen, dass - unter Übergehen der "Autonomie" der Einzel-Unternehmen - in wesentlicher Beziehung über das Einsatzfeld und die Konditionen des Tätigwerdens der selbstständigen Person einheitlich bzw in abgestimmter Weise Festlegungen getroffen werden. Im Extremfall ist etwa denkbar, dass eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die in der Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen liegen, wegen des Einflusses überlagernder "Gemeinschaftsinteressen" auch die Beendigung des Vertrages mit dem anderen Unternehmen zur Folge hat.

34

Die Annahme, es liege iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI "ein Auftraggeber" vor, ist jedoch nicht schon von vornherein geboten, wenn es eine oder mehrere personelle (Teil)Übereinstimmungen bei den als Organe von Gesellschaften handelnden natürlichen Personen gibt. Eine solche Annahme kommt nach geltendem Recht vielmehr nur unter weitergehenden, qualifizierten Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die (rechtlich eigenständigen) Unternehmen, für die der Selbstständige tätig ist, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden(so auch die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999, 18.8.1999 und 20.12.1999; weitergehend: Rundschreiben vom 26.3.2003 und 5.7.2005; ferner Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2011, § 2 RdNr 87; Pietrek, in JurisPK - SGB VI, Stand 2008, § 2 RdNr 189; Bieback, SGb 2000, 189, 194; Försterling, Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit, 2000, S 19; mit Blick ua auf das Arbeitsrecht aA: Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Bengelsdorf, NJW 1999, 1817, 1823 f; Buchner, DB 1999, 533 f, 1504; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Heinze, JZ 2000, 332, 334; kritisch: Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Die Relevanz von Unternehmensverbindungen (vgl zur Vielgestaltigkeit der Unternehmensverbindungen allein im Aktienrecht Bayer in Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2. Aufl 2000, § 15 RdNr 1 ff) für das Recht der Versicherungspflicht Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt der Senat auf solche Verbindungen, die dem Konzernbegriff des § 18 AktG unterfallen ( zur Heranziehung dieses Konzernbegriffs im Sozialrecht allgemein vgl bereits BSG Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R, BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3, RdNr 28; BSG SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21).

35

Nach § 18 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG liegt ein (Unterordnungs)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen bestehen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; nach Abs 2 Halbs 1 der Regelung können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen "Gleichordnungskonzern" bilden (vgl dazu näher Bayer, aaO, § 18 AktG RdNr 49 ff). Entscheidend und zentrale Voraussetzung für einen Konzern ist dabei, dass eine "Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung" stattfindet.

36

An die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Konzernbegriff iS von § 18 AktG ist auch im Kontext des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI anzuknüpfen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch in vielen anderen Bestimmungen im Geltungsbereich des SGB, namentlich im Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht an die Wertungen des § 18 AktG angeknüpft worden ist. So ist sowohl in § 1 S 4 SGB VI(idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013) als auch in § 27 Abs 1 Nr 5 S 2 SGB III(Ursprungsfassung vom 24.3.1997, BGBl I 594) explizit geregelt, dass "Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes" als "ein Unternehmen" gelten. Diese Bestimmungen ordnen für nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III (grundsätzlich) versicherungspflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit an. Obwohl diese Regelungen die Beschäftigten(pflicht)versicherung und hier den - umgekehrten - Fall der "Entlassung" aus dem versicherten Personenkreis betreffen, besteht gleichwohl ein deutlicher Bezug zur im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Thematik der Versicherungspflicht. Dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen in den genannten Regelungen im Rahmen eines Ausnahme- und nicht eines Grundtatbestandes niedergelegt hat, ist ohne Belang, weil vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Ausnahmetatbestand (selbst) analogiefähig ist. Eine sozialrechtliche Anknüpfung an das Konzernrecht findet sich ferner in § 147a Abs 5 S 1 SGB III (dazu zuletzt BSG <11. Senat> SozR 4-4300 § 147a Nr 10; vgl ferner bereits die Vorgängerregelung des § 128 Abs 5 AFG), wonach "Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes" bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Im Zusammenhang mit der für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers notwendigen Bestimmung des Umfangs der Beschäftigungszeiten verbietet die Vorschrift eine bloß isolierte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Betrachtungsweise. Das SGB beschränkt die (alleinige) Relevanz von Unternehmensverbindungen auf solche iS von § 18 AktG im Übrigen auch im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen(vgl § 216a Abs 3 und § 216b Abs 7 SGB III, § 7e Abs 3 SGB IV; ferner § 8a Abs 1 S 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG); vgl im Übrigen auch im Arbeitsrecht: § 5 Mitbestimmungsgesetz, § 54 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 12a TVG, § 1 Abs 3 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).

37

Die dargestellte Beschränkung des (Sozial)Gesetzgebers auf den Konzerntatbestand des § 18 AktG lässt sich im Übrigen nachvollziehbar erklären. Sie beruht zum einen darauf, dass das Recht der verbundenen Unternehmen allein im Aktienrecht eine umfassende Regelung erfahren hat, während sich ein entsprechendes rechtsformübergreifendes Recht - teilweise in Analogiebildung zum Aktienrecht - noch in der Entwicklung befindet (vgl K. Schmidt, aaO, § 17 III, S 499). Sie hat ihren Grund zum anderen darin, dass die anderen aktienrechtlichen Unternehmensverbindungen nur die (bloße) Abhängigkeit ohne einheitliche Leitung erfassen und das Recht des im AktG geregelten Konzerns trotz seiner "Treffunsicherheit" (vgl Zöllner, aaO, RdNr 30 f) im Vergleich rechtlich am stärksten durchgeformt ist.

38

cc) Gegen die vorstehend hergeleitete Auslegung erhobene Einwände greifen nicht durch, insbesondere werden durch sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht überschritten.

39

(1) Gegen die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf die Verhältnisse bei selbstständiger Tätigkeit für einen Konzern iS von § 18 AktG spricht nicht, dass der Senat in seinem Urteil zu den (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vom 24.11.2005 (BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7)entschieden hat, dass verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich im Sozialrecht eine Verpflichtung besteht, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zugrunde zu legen, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den vom Gesetzgeber insoweit getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen (ebenda RdNr 18). Der Senat hat unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf bzw die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse insoweit nicht vernachlässigt werden dürfen (ebenda RdNr 20).

40

Hiermit steht das dargestellte Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch (aA aber im Ergebnis Hohmeister, NZA 1999, 337, 341 unter Hinweis auf eine Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Systematik). Denn zu den im Sozialrecht zu beachtenden grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse gehört auch die das (allgemeine) Gesellschaftsrecht ergänzende und überlagernde Rechtsmaterie des Rechts der verbundenen Unternehmen, das im Innen- wie im Außenverhältnis zu (konzernrechts)spezifischen Pflichten und Bindungen der beteiligten Unternehmen führt (vgl zu den an das Bestehen eines Konzerns anknüpfenden Rechtsfolgen zB Bayer, aaO, § 18 RdNr 16 ff; Vetter in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 15 AktG RdNr 4 ff). Kommt es für die Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in Fällen wie dem vorliegenden mithin (nur) darauf an, ob (objektiv) der Konzerntatbestand erfüllt ist oder nicht, so sind auch die Motive für im Einzelfall getroffene unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich unbeachtlich. Werden unternehmerische Entscheidungen über die Ausgliederung bestimmter Geschäftsfelder und die Neugründung von Unternehmen getroffen, so ist das rechtlich zulässig und deshalb selbst dann hinzunehmen, wenn diese Maßnahmen - wie das Rundschreiben der X. KG vom 25.6.2004 nahelegt - im Ergebnis auch dazu dienen sollten, das Eingreifen sozialrechtlicher Belastungen zu verhindern. Hierin allein liegt nicht per se eine von der Rechtsordnung missbilligte Gestaltung.

41

(2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 2) für den Anspruch eines "Arbeitgebers" auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf "denselben" Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.

42

(3) Der Anwendung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf selbstständige Tätigkeiten für Konzernunternehmen iS von § 18 AktG kann ferner nicht entgegengehalten werden, sie stehe "nicht auf dem Boden des Arbeitsrechts", solange ein "Konzernarbeitgeber" nicht anerkannt sei(vgl Heinze, JZ 2000, 332, 334), bzw, Anknüpfungspunkt für das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor das einzelne Konzernunternehmen; "konzerndimensional" sei das Arbeitsverhältnis nur bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung (vgl Buchner, DB 1999, 533 f, 1504, 2517). Schon die Prämisse, dass ein "Auftraggeber" iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einem Arbeitgeber in diesem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinne "ähnlich" sein müsse, so dass ein Konzern (auch) kein Auftraggeber sein könne, trifft nicht zu. Ob der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erst dann erfüllt ist, wenn der Auftraggeber einem (besonderen) Erfordernis der "Arbeitgeberähnlichkeit" genügt, hat der Senat bislang offen gelassen(vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28: Kunden als Auftraggeber?). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es einer solchen "Arbeitgeberähnlichkeit" des "Auftraggebers" nicht bedarf. Dem Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI lässt sich eine Eingrenzung auf einen bestimmten Kreis von "Auftraggebern" nicht entnehmen. Ebenso zeigt die dargestellte Entwicklung der Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit (dazu oben 2. e. aa), dass es bei § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - anders als bei dem nicht Gesetz gewordenen Entwurf eines § 7 Abs 4 SGB IV - gar nicht (mehr) darum geht, ein erweitertes Verständnis von der Beschäftigten- bzw Arbeitnehmereigenschaft in den Sozialversicherungszweigen umzusetzen, sondern vielmehr darum, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen - beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung - zu erweitern.

43

Auch hat der Senat bei der Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" schon in der Vergangenheit streng zwischen der Rentenversicherungspflicht "Beschäftigter" und der Rentenversicherungspflicht "Selbstständiger" unterschieden und ausgeführt, dass im Zusammenhang mit § 2 S 1 Nr 9 SGB VI Auslegungshorizont insoweit (ausschließlich) die Tätigkeit Selbstständiger ist, mit der Folge, dass Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung als (weitere) Auftraggeber nicht in Betracht kommen(vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 18 ff). Kann aber ein Arbeitgeber kein Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI sein, so erschließt sich - angesichts der strengen thematischen Unterscheidung zwischen der Rentenversicherungspflicht Beschäftigter und der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - nicht, warum dann - umgekehrt - ein Auftraggeber (außerdem) die Züge eines Arbeitgebers tragen soll, um den Tatbestand des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu erfüllen.

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Ebenso wenig könnte für die Forderung nach einer "Arbeitgeberähnlichkeit" des Auftraggebers etwas daraus hergeleitet werden, dass "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI den "arbeitnehmerähnlichen (selbstständigen) Personen" des Arbeitsrechts entsprechen. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der von dieser Regelung erfasste Personenkreis das sozialversicherungsrechtliche Spiegelbild der "arbeitnehmerähnlichen Person" des Arbeitsrechts ist, weil letztere im Tatbestand zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie "vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig" sein muss (vgl nur § 12a Abs 1 Nr 1 TVG). Das BAG hat hieraus entnommen, dass die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein müssen (vgl etwa BAG AP Nr 1 zu § 12a TVG, mwN; s auch Rspr zitiert bei Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551 Fn 18). Eine solche Einschränkung enthält § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (gerade) nicht(so ausdrücklich Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 174; Jacobs, ZIP 1999, 1549, 1551; aA wohl Buchner, DB 1999, 146, 151; derselbe, BB 1999, 533, 534; ferner Heinze, JZ 2000, 332, 337). Der Senat kann diese Frage aber unbeantwortet lassen. Denn eine - solchermaßen angenommene - Gleichsetzung des Selbstständigen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht zwänge jedenfalls nicht dazu, den Begriff des "Auftraggebers" im Sozialversicherungsrecht, für den der Selbstständige tätig ist, einschränkend auszulegen.

45

(4) Soweit darüber hinausgehend bereits allein aus der Bezeichnung des Selbstständigen als "arbeitnehmerähnlich" abgeleitet wird, dass der Auftraggeber "arbeitgeberähnlich" sein müsse, trägt auch dieses Argument nicht. Wie schon oben unter 2. e. bb. (1) dargelegt, ist der Begriff "arbeitnehmerähnlicher" Selbstständiger ausschließlich rechtspolitischer Natur und kann von einer "Arbeitnehmerähnlichkeit" des Selbstständigen allenfalls insoweit gesprochen werden, als darunter eine Bezeichnung für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird (vgl so ausdrücklich BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 26). Insoweit kann auch das mit der "Arbeitnehmerähnlichkeit" des Selbstständigen korrespondierende Attribut der "Arbeitgeberähnlichkeit" seines Auftraggebers kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Auftraggeberbegriffs sein.

46

(5) Gegen das Auslegungsergebnis lässt sich nach alledem zusammenschauend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht mit Erfolg anführen, das gewonnene Verständnis des Begriffs "ein Auftraggeber" stelle eine unzulässige, die Grenzen der Auslegung verlassende richterliche Rechtsfortbildung dar, weil sie die Voraussetzungen methodisch geleiteter Rechtsfortbildung nicht beachte. Denn der Senat füllt nicht etwa im Wege der Analogie eine bestehende Gesetzeslücke aus, sondern präzisiert lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, bestimmte weitere Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, indem er das Tatbestandsmerkmal "ein Auftraggeber" ausfüllt. Die genannte Bestimmung regelt die Verhältnisse umfassend.

47

Der Senat ist sich der Grenzen der Rechtsfortbildung bewusst. So sieht er nach den vorstehenden Ausführungen andere "Unternehmensverbindungen" als diejenigen, auf die § 18 AktG zur Anwendung gelangt, nicht als "einen Auftraggeber" iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI an. Zwar wird - unter Bezugnahme auf Bestimmungen vor allem des Arbeitsrechts (vgl zB § 12a Abs 2 TVG, § 1 BetrVG, § 92a Abs 2 HGB) oder arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hierzu - vertreten, auch Unternehmen als "Kooperationspartner", in "Organisationsgemeinschaften", "nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften" oder sogar Zusammenschlüsse von Unternehmen, die (lediglich) zur "Führung eines gemeinsamen Betriebes" tätig sind, stellten "einen Auftraggeber" im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (vgl nur Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005). Dem läge indessen ein Verständnis des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zugrunde, das sich außerhalb der einer zulässigen Gesetzesauslegung gesetzten Grenzen bewegt. Es wäre Sache des Gesetzgebers selbst, § 2 S 1 Nr 9 SGB VI - etwa nach dem Vorbild der genannten Vorschriften - entsprechend zu ergänzen.

48

3. Ob die Klägerin unter Berücksichtigung einer Auslegung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI dahin, dass als "ein Auftraggeber" im Sinne dieser Regelung auch zu einem Konzern nach § 18 AktG verbundene Unternehmen in Betracht kommen können, in der Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 der Rentenversicherungspflicht unterlag, kann der Senat - unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin Einwendungen gegen die Beitragshöhe nicht geltend gemacht hat - nicht abschließend beurteilen. Das führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

49

Das Berufungsgericht wird hierzu - wie oben ausgeführt - noch positiv festzustellen haben, ob und ggf welche Unternehmen, für die die Klägerin im streitigen Zeitraum als selbstständige Handelsvertreterin in (echter oder unechter) Untervertretung tätig war, zu einem Konzern iS des § 18 AktG verbunden waren. Eine Unternehmensverbindung in diesem Sinne kommt insbesondere zwischen den beiden Vermittlungsgesellschaften X. KG und X. AG, aber auch zwischen diesen oder einer von ihnen und dem Finanzdienstleister W. aG (oder ggf weiteren Finanzdienstleistern) in Betracht. Insbesondere wird das LSG Feststellungen dazu treffen und sich - hierauf aufbauend - eine Überzeugung dazu bilden müssen, ob von den genannten Unternehmen ein oder mehrere (abhängige) Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefasst waren oder - beim Gleichordnungskonzern - eine Zusammenfassung von (unabhängigen) Unternehmen unter einheitlicher Leitung bestand, die nicht durch ein Beherrschungsverhältnis vermittelt war. Darüber hinaus wird es zu beurteilen haben, ob nicht, wenn vertragliche Vereinbarungen über die Ausübung einheitlicher Leitung fehlen sollten, eine faktische Konzernleitung und damit ein faktischer Konzern bestand (vgl § 311 AktG). Hierbei wäre zu berücksichtigen, dass im faktischen Gleichordnungskonzern einheitliche Leitung auch dadurch hergestellt werden kann, dass die Unternehmensleitungen ganz oder überwiegend personenidentisch besetzt sind und diese durch einen gemeinsamen Allein- oder Mehrheitsgesellschafter oder eine Gesellschaftergruppe koordiniert werden.

50

Das Berufungsgericht muss insoweit für die Subsumtion unter § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI die zivil- (und ggf arbeits)gerichtliche Rechtsprechung zu § 18 AktG (vgl insoweit zB die Nachweise bei Emmerich/Habersack, aaO, S 58 f RdNr 15) nutzbar machen und unter deren Berücksichtigung bewerten, ob die bereits bekannten (zB personelle Verbindungen) und noch zu ermittelnden Umstände des vorliegenden Falls die Bildung eines Vertragskonzerns oder ggf faktischen Konzerns ergeben oder nicht. Von den Feststellungen des LSG und seiner Überzeugungsbildung hierzu hängt weiter ab, ob überhaupt bzw zu welchem ihrer - möglichen - Auftraggeber eine "wesentliche" Bindung der Klägerin iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI bestand.

51

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.