Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Feb. 2015 - L 14 R 392/11


Gericht
Principles
Gründe
Normenkette:
Leitsatz:
in dem Rechtsstreit
..., vertreten durch das Landesamt für Finanzen, ...
* in Sachen A., geb. 1946 * -
- Kläger und Berufungskläger -
gegen
... Rentenversicherung ..., vertreten durch das Direktorium, ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Der 14. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in München am 12. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Hesral, die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Veiglhuber und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Hentrich sowie die ehrenamtlichen Richter S. und R. für Recht erkannt:
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird auf 100.860,50 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagende Freistaat einen Säumniszuschlag wegen verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge zu zahlen hat.
Der 1946 geborene Versicherte G. P. war seit dem 01.07.1968 beim Kläger in einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst beschäftigt. Aufgrund eigenen Antrags wurde er zum 07.06.1999 aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
Die Nachversicherung erfolgte erst aufgrund eines Hinweises des Justizministeriums vom 24.06.2004, dem eine Beanstandung des Versicherten zugrunde lag. Mit Schreiben vom 02.07.2004 wurde darauf hin der Beklagten die Nachversicherungsdaten mitgeteilt. Die Wertstellung der Nachversicherungsschuld erfolgte am 09.07.2004.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte bereits mit Schreiben vom 02.06.1999 und 09.06.1999 über die Entlassung des Bediensteten die Bezirksfinanzdirektion, Bezügestelle Besoldung, „mit der Bitte um Einstellung der Dienstbezüge und weitere Veranlassung hinsichtlich der Nachversicherung“ informiert. Diese Schreiben gingen bei dem für die Festsetzung und Abrechnung der Bezüge zuständigen Referat 51/2 der Abteilung V/2 ein, welches die Einstellung der Dienstbezüge und die Geltendmachung der erfolgten Überzahlung veranlasste. Die Sachbearbeiter dieses Referates unterrichteten jedoch das für die Durchführung der Nachversicherung zuständige Referat 55 vom Eintritt des Nachversicherungsfalls nicht.
Mit Bescheid vom 27.08.2004 setzte die Beklagte gegen den Kläger Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 100.860,50 € fest und forderte den Kläger zur Zahlung dieses Betrages auf. Auf der Basis eines Fälligkeitstages vom 08.06.1999 und unter Berücksichtigung eines Drei-Monats-Zeitraums zum Zweck der Klärung von Fragen eines etwaigen Aufschubs wurden der Berechnung 59 Monate Säumnis zugrunde gelegt.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2004, eingegangen am 10.09.2004, hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage eingereicht und mit Schriftsatz vom 29.10.2004 die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger führte aus, dass die vierjährige Verjährungsfrist des
§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV abgelaufen sei, zumal ein auch nur bedingt vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge nicht gegeben sei. Denn das für die Nachversicherung zuständige Referat 55 habe von dem Nachversicherungsfall keine Kenntnis gehabt. Die Durchführung der Nachversicherung sei von der hierfür zuständigen Bezügestelle Besoldung der Bezirksfinanzdirektion München übersehen worden. Sie sei somit versehentlich und nicht vorsätzlich unterblieben. Die Sachbearbeiter des Referates 51/2 hätten es über die sich hinziehende Rückforderung überbezahlter Bezüge schlichtweg übersehen, die Schreiben des Justizministeriums weiterzuleiten.
Das Sozialgericht München hat der Klage mit Urteil vom 28.06.2007 (Az. S 17 R 5469/04) stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig hat das Sozialgericht die Sprungrevision zugelassen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Durchsetzung des Anspruches auf Säumniszuschläge die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung entgegen stehe, da sich die Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV richte. Der Kläger habe die der Säumnisschuld zugrundeliegenden Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten. Vorsatz im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sei nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf von drei Monaten noch keine Entscheidung über den Aufschub oder über die Zahlung der Beiträge getroffen habe. Vielmehr sei auf den konkreten Einzelfall und seine Umstände abzustellen. Entscheidend sei, dass es keine Anhaltspunkte gebe, dass die Nichtabführung der Beiträge in diesem Einzelfall billigend in Kauf genommen worden sei oder gar wissentlich und willentlich betrieben worden sei. Die Sachbearbeiter des Nachversicherungsreferates 55 hätten von dem Nachversicherungsfall keine Kenntnis gehabt. Das Versäumnis, die Schreiben des Justizministeriums vom 02.06.1999 und 09.06.1999 an das für die Nachversicherung zuständige Referat 55 weiterzuleiten, sei als schlichtes Versehen und damit als fahrlässiges Verhalten einzuordnen. Das vorstellbare Unterlassen organisatorischer Maßnahmen zur Optimierung der Arbeitsabläufe sei nicht von der Intention getragen gewesen, Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten.
Die Beklagte hat die gegen das Urteil zugelassene Sprungrevision eingelegt.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.04.2008 (B 13 R 123/07 R, JURIS) das Urteil des Sozialgerichts München aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht München zurückverwiesen.
Zur Begründung hat das Bundessozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es zum einen zweifelhaft sei, ob sich der Kläger auf unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV berufen könne. Zwar hätten die für die Nachversicherung zuständigen Bediensteten des Klägers von dem Nachversicherungsfall keine Kenntnis gehabt. Daneben sei jedoch der Grundsatz zu beachten, dass jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherzustellen habe, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden könnten. Dies erfordere die Notwendigkeit eines internen Organisationsaustausches. Jedenfalls dann, wenn es an entsprechenden organisatorischen Maßnahmen fehle, müsse sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen.
Zur Frage der Verjährung hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass bei natürlichen Personen im Regelfall die Feststellung der Kenntnis von der Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt worden seien, genüge, um feststellen zu können, dass die Beiträge zumindest bedingt vorsätzlich vorenthalten worden seien. Dies müsse auch für juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten. Wenn daher dem Kläger die Kenntnis von der Beitrags-(nachentrichtungs-)pflicht zuzurechnen sei, folge hieraus für den Regelfall, dass die verlängerte Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eingreife. Das Bundessozialgericht hat dem Sozialgericht daher aufgegeben zu klären, ob und welche organisatorischen Vorkehrungen für den Fall bestanden, dass der Bezirksfinanzdirektion in nur einem Schreiben Aufgaben übermittelt wurden, die in verschiedenen Referaten zu bearbeiten gewesen seien.
Der Kläger hat sodann zu den organisatorischen Vorkehrungen für den Fall, dass der Bezirksfinanzdirektion in nur einem Schreiben Aufgaben übermittelt wurden, die in verschiedenen Referaten zu bearbeiten waren, im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Zunächst seien bis 1988 ausschließlich die personalverwaltenden Stellen für die Entscheidung über und die Durchführung der Nachversicherung zuständig gewesen. Später sei die Zuständigkeit für den Vollzug der Nachversicherung auf die Bezirksfinanzdirektionen des Freistaates Bayern übergegangen, während die Zuständigkeit für die grundsätzliche Entscheidung, ob eine Nachversicherung durchzuführen sei, bei den personalverwaltenden Stellen verblieben sei.
Mit der „Verordnung über die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung“ vom 02.03.1993, in Kraft getreten am 1.1.1992, sei unter anderem für das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Aufschub neu geregelt worden. Nunmehr sei die für die Abrechnung der Bezüge örtlich zuständige Bezirksfinanzdirektion sowohl für die Entscheidung über den Aufschub der Nachversicherung als auch für deren Durchführung zuständig gewesen. Für den Bediensteten G. P. habe sich hieraus die Zuständigkeit der Bezirksfinanzdirektion München ergeben. Innerhalb der Bezirksfinanzdirektion München sei das Referat 55 der Abteilung V/2 für die Entscheidung über die Durchführung der Nachversicherung und die Durchführung der Nachversicherung selbst zuständig gewesen. Demgegenüber habe dem Referat 51/2 der gleichen Abteilung die Einstellung der Bezüge oblegen.
Seitens der personalverwaltenden Stellen Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaften und Kunst sowie Bayerisches Staatsministerium der Justiz (für die Justizvollzugsanstalten) seien bei Ausscheiden eines Bediensteten alternativ zwei Verfahrensweisen praktiziert worden. Entweder sei dem für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen Referat 55 unmittelbar ein Abdruck des an das zuständige Besoldungsreferat 51/2 der Bezirksfinanzdirektion München adressierten Schreibens, in dem dieses über das Ausscheiden in Kenntnis gesetzt worden sei, übersandt worden. Oder die personalverwaltende Stelle habe, so wie im vorliegenden Fall, das Besoldungsreferat 51/2 mit einem Schreiben über das Ausscheiden informiert und in diesem Schreiben gleichzeitig gebeten, hinsichtlich der Durchführung der Nachversicherung das Erforderliche zu veranlassen. Für diese Fallkonstellation habe der Besoldungssachbearbeiter das für die Nachversicherung zuständige Referat durch Weiterleitung des Originals des besagten Schreibens oder durch Übermittlung einer Kopie hiervon über das Ausscheiden in Kenntnis gesetzt. Gemessen an dem Gesamtaufkommen der zu bearbeitenden Nachversicherungen sei nur in vergleichsweise wenigen Versicherungsfällen lediglich das Besoldungsreferat über das Ausscheiden eines Bediensteten informiert worden.
Für die Bearbeitung dieser Fallkonstellation habe Ziffer 8.6 der seinerzeit geltenden „Ergänzenden Bestimmungen für die Bezirksfinanzdirektion München“ zur Geschäftsordnung für die Bezirksfinanzdirektionen des Freistaates Bayern (im Folgenden: „Ergänzende Bestimmungen“) folgende Regelung enthalten: „Ist für die Bearbeitung eines Schreibens nicht der Empfänger, sondern ein anderer Bediensteter der Behörde zuständig, so ist das Schreiben sofort der zuständigen Stelle zuzuleiten.“
Diese Regelung stelle eine klare und präzise Anweisung in schriftlicher Form dar. Im Hinblick auf diese eindeutige und jedem Mitarbeiter auch bekannt gemachte, im Prinzip eine Selbstverständlichkeit darstellende Regelung, habe für die Behördenleitung beziehungsweise den Leiter der Abteilung V/2 kein Anlass bestanden, den Besoldungssachbearbeitern nochmals eine entsprechende schriftliche Weisung über die Weiterleitung von Schreiben, mit denen das Ausscheiden von Bediensteten mitgeteilt wurde, an das Nachversicherungsreferat 55 zu erteilen. Dies gelte umso mehr, als sich keine konkreten Anhaltspunkte für Versäumnisse im Informationsaustausch ergeben hätten. In dieser Situation dürfe sich ein Vorgesetzter darauf verlassen, dass eine Dienstanordnung, deren Nichtbefolgung ein Dienstvergehen darstelle, ausgeführt werde, insbesondere, wenn es sich um eine Selbstverständlichkeit handele und die Ausführung einfach sei. Die Regelung in Ziffer 8.6 erfasse auch eindeutig den vorliegenden Fall, dass ein Sachbearbeiter nur zum Teil für die Bearbeitung eines Schreibens zuständig gewesen sei. Sie greife auch, wenn der Sachbearbeiter nicht wisse, ob das anderweitig zuständige Referat bereits Kenntnis von dem Vorgang habe. Eine weitergehende Regelung des Vorgehens in der gegebenen Konstellation zu fordern, stelle eine übertriebene Kasuistik dar. Vor dem Hintergrund des enormen Posteingangs und der vielfältigen Aufgaben der Bezirksfinanzdirektion sei der Fall, dass für die Bearbeitung eines Schreibens unterschiedliche Stellen zuständig seien, durch diese Regelung ausreichend erfasst worden. Weitergehende Maßnahmen in der Poststelle, wie z. B. die Vervielfältigung von eingehenden Schreiben, die in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Referate fielen, seien bei der enormen Zahl an täglichen Eingängen nicht zumutbar gewesen. Soweit der Sachbearbeiter des Besoldungsreferats 51/2 aus den vorliegenden Unterlagen/Informationen keinen anderen Hinweis darauf finden konnte, dass auch das Nachversicherungsreferat 55 Kenntnis von dem Vorgang hatte, der auch in die dortige Zuständigkeit fiel, hätte der Sachbearbeiter den Vorgang wegen Ziffer 8.6 der Ergänzenden Bestimmungen wegen seiner teilweisen Zuständigkeit an das Nachversicherungsreferat weiterleiten müssen.
Kontrolleinrichtungen habe es nicht gegeben. Die Einrichtung weiterer Kontrollmechanismen, um sicherzustellen, dass die Nachversicherungsstelle tatsächlich von dem unzuständigen Bezügesachbearbeiter über das unversorgte Ausscheiden des Nachzuversichernden informiert werde, sei nicht gefordert gewesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beschäftigten einer Behörde mit mehr als 800 Bediensteten, ob diese ihren Dienstpflichten bei jedem auch so einfach zu bearbeitenden Vorgang nachkämen, lasse sich nicht mit einem vertretbaren Personalaufwand bewerkstelligen. Eine Dienstanweisung für das Aufgabengebiet Nachversicherung habe es weder 1999 noch später gegeben. Es sei jedoch ein sog. Leitfaden für die Nachversicherung erstellt worden, durch den Nachversicherungssachbearbeitern/-innen ohne Anspruch auf Vollständigkeit eine Hilfe für die tägliche Arbeit gegeben werden sollte. Der Leitfaden habe auch einschlägige Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums zu Problemen und Entwicklungen im Recht der Nachversicherung enthalten.
Die Beklagte äußerte daraufhin die Ansicht, der Kläger habe keine hinreichenden organisatorischen Maßnahmen zum Informationsaustausch zwischen den Referaten 51/2 und 55 der Abteilung V/2 getroffen. Insbesondere stelle Ziffer 8.6 der „Ergänzenden Bestimmungen für die Bezirksfinanzdirektion München“ keine solche Maßnahme dar. Diese Regelung sei auf die im vorliegenden Fall gegebene Konstellation nicht unmittelbar anwendbar. Es stelle sich die Frage, inwieweit bei der praktizierten Verfahrensweise gewährleistet gewesen sei, dass der Sachbearbeiter des Besoldungsreferates habe erkennen können, dass das Nachversicherungsreferat ausnahmsweise keine Kopie des Schreibens, mit dem das Ausscheiden mitgeteilt worden sei, erhalten habe. Eine Absprache mit den personalverwaltenden Stellen zum Verfahren habe anscheinend nicht existiert.
Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 25.01.2011 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Der Erhebung des Säumniszuschlags stünde weder § 24 Abs. 2 SGB IV entgegen noch sei der Anspruch verjährt, da die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV) gelte. Es wird ausgeführt, dass der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Verpflichtung zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge gehabt hatte. Denn der Kläger müsse sich die beim Referat 51/2 hierzu vorliegende Kenntnis wegen eines Organisationsverschuldens zurechnen lassen. Ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches zwischen den Referaten 51/2 und 55 der Abteilung V/2 hätten nicht bestanden und die Bezirksfinanzdirektion hätte nicht sichergestellt, dass ein Schreiben wie das des Justizministeriums vom 02.06.1999, dessen Erledigung mehreren Referaten oblag, bei Eingang sogleich an alle zuständigen Stellen weitergegeben wurde. Der Kläger habe die Beiträge auch vorsätzlich verspätet gezahlt, so dass die 30-jährige Verjährungsfrist gelte. Der Kläger hätte Kenntnis von der Beitragspflicht gehabt. Insofern müsse ihm - mangels ausreichender organisatorischer Maßnahmen zur Sicherstellung des Informationsaustausches - das Wissen der Mitarbeiter des Besoldungsreferates 51/2 über das Ausscheiden des Versicherten G. P. zugerechnet werden. Dieses Wissen indiziere den Vorsatz, da trotz Kenntnis keine Zahlung erfolgte.
Dagegen hat der Kläger am 19.04.2011 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Mit der Berufung greift der Kläger nicht die Feststellungen des sozialgerichtlichen Urteils an, dass er ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachversicherung nicht ergriffen habe und dieser demzufolge keine unverschuldete Unkenntnis von der Verpflichtung zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV gehabt habe. Angegriffen wurde aber die Schlussfolgerung, dass dies nicht die Feststellung zulasse, dass die Nachversicherungsbeiträge zumindest bedingt vorsätzlich nicht gezahlt worden seien. Das Sozialgericht habe verkannt, dass zwischen den Voraussetzungen der § 24 Abs. 2 SGB IV und § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV ein erheblicher Unterschied bestehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts München für zutreffend und beruft sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.04.2008 (B 13 R 123/07 R).
Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Streitakten des Sozialgerichts München (Az. S 17 R 5469/04 und S 56 R 1818/08 ZVW) sowie der Verfahrensakte des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts München
1.
Die Voraussetzungen, unter denen § 24 SGB IV die Erhebung von Säumniszuschlägen zwingend vorschreibt, liegen hier vor.
§ 24 Abs. 1 SGB IV setzt voraus, dass Beiträge oder Beitragsvorschüsse nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages vom Zahlungspflichtigen, hier dem Kläger (vgl. § 28e SGB IV) bezahlt wurden. Beiträge im Sinne der Vorschrift sind auch Nachversicherungsbeiträge gem. §§ 8, 181?ff. SGB VI, die bis zum Fälligkeitstag (vgl. § 184 SGB VI) nicht gezahlt worden sind. Somit sind auch auf fällige, aber verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge Säumniszuschläge zu zahlen (vgl. BSG
Für den Versicherten G. P. waren vom Kläger Nachversicherungsbeiträge zu entrichten. Ein Nachversicherungsfall ist eingetreten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Nachversicherung im streitigen Zeitraum sind erfüllt. Die Versicherungsfreiheit des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bezieht sich u. a. auf Beamte. Dies trifft auf den Versicherten G. P. zu. Er war Beamter des Freistaats Bayern in einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis. Seine Versicherungsfreiheit entfiel mit dem unversorgten Ausscheiden aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis. Der Nachversicherungsfall ist folglich mit Ablauf des 07.06.1999, also ab dem 08.06.1999 gegeben (§ 8 Abs. 2 SGB VI).
Diese Nachversicherungsbeiträge waren auch zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der Beiträge zur Nachversicherung richtet sich gemäß § 23 Abs. 4 SGB IV nach § 184 Abs. 1 SGB VI. Danach werden die Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten und insbesondere keine Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung vorhanden sind. Dies war mit Wirkung vom 08.06.1999 der Fall, weil Herr G. P. am 07.06.1999 aus dem Dienst ausgeschieden ist und Aufschubtatbestände im Sinne des § 184 Abs. 2 SGB VI nicht ersichtlich geworden sind.
An der Höhe der Nachversicherungsbeiträge sowie der Höhe der Säumniszuschläge bestehen keine Zweifel (§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Die Berechnung und die Höhe der geltend gemachten Säumniszuschläge sind zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Der Kläger war somit seit dem 09.06.1999 mit den zu entrichtenden Nachversicherungsbeiträgen säumig (§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Er hatte somit seit Ablauf des 08.09.1999 bis zum Tag der Wertstellung am 09.07.2004 für jeden angefangenen Monat der Säumnis den gesetzlichen Zuschlag zu entrichten (§§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV, 184 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Beklagte hat überdies einen dreimonatigen Fälligkeitsaufschub zur Prüfung des Bestehens von Aufschubtatbeständen eingeräumt. Säumniszuschläge in Nachversicherungsfällen sind auch von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten (vgl. BSG
Der Erhebung der Säumniszuschläge steht auch § 24 Abs. 2 SGB IV nicht entgegen. Hiernach ist für eine Beitragsforderung, die durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungsverpflichtung hatte.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17.04.2008, B 13 R 123/07 R, JURIS) kann eine Körperschaft des öffentlichen Rechts genauso wenig selbst „Kenntnis“ bestimmter Umstände haben, wie eine juristische Person des Privatrechts. Stellte man vorliegend auf die Kenntnis des zuständigen Amtswalters ab, so wäre dies zu verneinen. Die für die Nachversicherung zuständigen Bediensteten des Klägers im Referat 55 der Bezirksfinanzdirektion hatten vom Nachversicherungsfall keine Kenntnis.
Daneben ist gemäß der o. g. Rechtsprechung jedoch der Grundsatz zu beachten, dass jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherzustellen hat, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Sie muss es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten. Hieraus folgt die Notwendigkeit eines internen Informationsaustausches. Dazu kann ein Informationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler Austausch erforderlich sein. Die Notwendigkeit eines Informationsaustausches bedingt entsprechende organisatorische Maßnahmen. Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind - zurechnen lassen.
Die geschilderten Grundsätze bewirken in Ansehung der Schreibens des Justizministeriums vom 02.06.1999 und 09.06.1999 eine Kenntniszurechnung innerhalb der Bezirksfinanzdirektion (hier der - jedenfalls aktenmäßigen - Kenntnis des Referats 51/2 über die noch durchzuführende Nachversicherung), weil ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches nicht bestanden (vgl. BSG
Zum einen bestanden keine besonderen organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches und Informationsflusses zwischen den Referaten 51/2 und 55 der Abteilung V/2. Eine Dienstanweisung für das Aufgabengebiet Nachversicherung existierte nicht. Der „Leitfaden zur Nachversicherung“ vom 19.07.1999 enthielt keine Anweisung an die Mitarbeiter des Besoldungsreferates 51/2 über die Weiterleitung eingehender Mitteilungsschreiben über das Ausscheiden von Bediensteten an das Nachversicherungsreferat 55. Ausweislich des Vorworts richtete er sich nur an die Sachbearbeiter des Gebietes Nachversicherung, also die Mitarbeiter des Referats 55. Mitarbeiter anderer Referate, wie zum Beispiel des Besoldungsreferates 51/2, waren nicht Adressaten dieses Leitfadens. Nach dem Inhaltsverzeichnis waren Gegenstand des Leitfadens auch nur rechtliche Hinweise und Rechtsprechung zur Nachversicherung, jedoch keine Verfahrensanweisungen.
Auch in der für die gesamte Bezirksfinanzdirektion geltenden Regelung unter Ziffer 8.6. der Ergänzenden Bestimmungen für die Bezirksfinanzdirektion München zur Geschäftsordnung für die Bezirksfinanzdirektionen des Freistaates Bayern (i. f. Ergänzenden Bestimmungen) ist keine ausreichende organisatorische Maßnahme zu sehen. Dies ergibt sich daraus, dass die Regelung gerade nicht den Fall einer nur teilweisen Zuständigkeit im Sinne einer weiteren Zuständigkeit eines anderen Referates erfasst, also einer Konstellation, in der ein Schreiben, dessen Erledigung mehreren Referaten oblag, nur einem dieser Referate zuging. Vielmehr wird von der Regelung nur der Fall der Unzuständigkeit, nicht jedoch derjenige der Teilzuständigkeit des Empfänger des Schreibens umfasst. Vorliegend war das Referat 51/2 jedoch nicht unzuständig. Den Besoldungssacharbeitern oblag die Bearbeitung des Schreibens durch Einstellung der Bezüge und Geltendmachung eventueller Rückforderungsansprüche. Das Referat 51/2 war lediglich hinsichtlich der im Schreiben ebenfalls erwähnten Nachversicherung unzuständig.
Überdies schließt sich der Senat dem Erstgericht darin an, dass Ziff. 8.6 der Ergänzenden Bestimmungen, selbst wenn der Fall der Teilzuständigkeit erfasst wäre, keine ausreichende Vorkehrung darstellte. Denn sie würde den Anforderungen, die an die zu treffenden Vorkehrungen im vorliegenden Fall zu stellen sind, nicht gerecht werden.
Für die Anforderungen, die an die zu treffenden Vorkehrungen zu stellen sind, und den Grad der erforderlichen Bestimmtheit ist weiter zu berücksichtigen, dass im Fall des Ausscheidens von Bediensteten, für die die Nachversicherung der Bezirksfinanzdirektion München oblag, zwei Referate für die Bearbeitung der mit dem Ausscheiden zusammenhängenden Aufgaben (Nachversicherung und Einstellung der Bezüge) zuständig waren, wodurch offenkundig eine potentielle Fehlerquelle entstand. Es war bekannt, dass seitens einiger personalverwaltender Stellen, wie dem Justizministerium zwei unterschiedliche Verfahrensweisen gehandhabt wurden: Entweder das Besoldungsreferat 51/2 und das Nachversicherungsreferat 55 wurden beide durch die personalverwaltende Stelle über das Ausscheiden informiert, indem das Nachversicherungsreferat einen Abdruck des an das Besoldungsreferat gerichteten Schreibens, mit dem das Ausscheiden mitgeteilt wurde, erhielt. Oder - wie im vorliegenden Fall - die personalverwaltende Stelle informierte lediglich das Besoldungsreferat 51/2 mit der Bitte, die Nachversicherung zu veranlassen, also das Schreiben an das Nachversicherungsreferat 55 weiterzuleiten. Uneinheitliche Handhabungen sind aber stets risikobehaftet. Unregelmäßige Arbeitsabläufe werden erfahrungsgemäß nicht so konsequent eingehalten wie standardisierte Arbeitsabläufe. Wenn - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Sachbearbeitung in eigener Sache vordringlich behandelt wird, besteht nach allgemeiner Lebenserfahrung die Gefahr, dass selten vorkommende Randbereiche der Bearbeitung (Benachrichtung des Ref. 55), aus dem Blickfeld geraten, wenn nicht besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Wegen dieser offenkundigen potentiellen Fehlerquelle war die Bezirksfinanzdirektion München in besonderem Maße gefordert, diese durch konkret auf sie bezogene Maßnahmen auszuschalten und die Weiterleitung der entsprechenden Schreiben sicherzustellen bzw. Kontrollmechanismen zu schaffen.
Der Kläger kann hier auch nicht erfolgreich einwenden, dass weiterreichende organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen von ihm nicht hätten verlangt werden können, weil es vermeintlich unmöglich sei, Anweisungen für alle denkbaren Einzelfälle zu erteilen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass die Anforderungen, die an organisatorische Vorkehrungen zu stellen sind, sich im Rahmen des Realisierbaren halten müssen. Demnach müssen sich Arbeitsanweisungen und Handlungsleitfäden auch nicht mit rein hypothetischen Fallgestaltungen auseinandersetzen. Bei der hier maßgeblichen Fallgestaltung handelt es sich jedoch nicht um eine hypothetische Situation. Vielmehr war es Tatsache, dass bei einigen personalverwaltenden Stellen zwei verschiedene Vorgehensweisen praktiziert wurden, um die Einstellung der Bezüge und die Nachversicherung zu veranlassen. Hierin lag erkennbar eine potentielle Fehlerquelle.
Dem Argument, Anlass zu weiteren Maßnahmen habe nicht bestanden, da sich ein Vorgesetzter bzw. eine Behördenleitung mangels anderer Anhaltspunkte darauf verlassen könne, dass gegebene Dienstanweisungen befolgt werden, ist mit dem Sozialgericht keine andere Beurteilung beizumessen. Abzustellen ist alleine darauf, dass konkret im Verfahrensablauf eine potentielle Fehlerquelle bestand. Dass sich diese zur Kenntnis der Vorgesetzten realisiert, ist keine Voraussetzung für das Erfordernis weiterer organisatorischer Maßnahmen. Denn der Kläger hatte von vorneherein den erforderlichen Informationsaustausch sicherzustellen. Es musste gewährleistet sein, dass dieser bei der gegebenen Sachlage immer funktioniert. Eine Konkretisierung des bestehenden Risikos musste gerade nicht erst eintreten.
Auch der Umstand, dass es sich bei der Regelung unter Ziffer 8.6 der „Ergänzenden Bestimmungen“ um eine Dienstanweisung handelt und deren Nichtbeachtung ein Dienstvergehen darstellt, macht weitere organisatorische Maßnahmen nicht entbehrlich. Durch die geforderten organisatorischen Maßnahmen soll im Vorfeld die sachgerechte Bearbeitung sichergestellt werden. Die nachträglichen Konsequenzen eines Dienstvergehens helfen in dieser Hinsicht nicht weiter.
Als unbehelflich erscheint auch das Argument, weitere organisatorische Maßnahmen seien deshalb nicht erforderlich, da es sich bei der Weiterleitung einer Kopie bzw. eines Abdrucks des Schreibens, mit dem das Ausscheiden eines Mitarbeiters mitgeteilt worden sei, der Sache nach um eine Selbstverständlichkeit und um einen einfachen Vorgang handele. Auch in einem solchen Fall ist jedoch die Bedeutung zu berücksichtigen, die hinter dieser „einfachen Weiterleitung“ steht. Durch diese soll die Nachversicherung eines ausgeschiedenen Mitarbeiters sichergestellt werden, für deren unverzügliche Durchführung den Kläger eine besondere Fürsorgeverpflichtung traf (vgl. BSG
Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch organisatorische Vorkehrungen denkbar sind, die sich einfach umsetzen lassen und nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind. Es ist richtig, dass bei der Menge der täglich eingehenden Post es nicht zumutbar ist, die Mitarbeiter der Poststelle dazu anzuhalten, die Schriftstücke darauf zu kontrollieren, ob neben der angegebenen Organisationseinheit noch eine weitere für die Erledigung des Schreibens zuständig ist und bejahendenfalls eine Kopie des Schriftstückes anzufertigen und weiterzuleiten. Die Bezirksfinanzdirektion München hätte jedoch eine generelle Absprache mit den personalverwaltenden Stellen treffen können, dass auf jeden Fall sowohl das Nachversicherungsreferat als auch das Besoldungsreferat von dem Ausscheiden eines Bediensteten zu informieren sind. Weiter hätte innerhalb der Bezirksfinanzdirektion die Möglichkeit bestanden, im Besoldungsreferat 51/2 eine Abschlussverfügung vorzugeben, die die Benachrichtigung des Nachversicherungsreferates umfasst. Diese hätte auch ohne weiteres im Vier-Augen-Prinzip unterzeichnet werden können. Ebenso hätte standardmäßig im Referat 51/2 eine Wiedervorlage vorgesehen werden können, nach der durch das Besoldungsreferat zu prüfen war, ob die Nachversicherung durch Information des Nachversicherungsreferates 55 veranlasst hätte werden müssen und veranlasst worden war. Im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle hätte das Nachversicherungsreferat monatlich mit dem Besoldungsreferat oder mit den personalverwaltenden Stellen abgleichen können, welche Bediensteten als ausgeschieden gemeldet worden waren, um festzustellen, ob für diese die Nachversicherung veranlasst worden war.
Unter Berücksichtigung aller Umstände hatte der Kläger somit keine unverschuldete Unkenntnis von der Verpflichtung zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV. Eine Exkulpation nach dieser Vorschrift ist somit nicht möglich.
2.
Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Der Kläger kann nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen und somit auch die Säumniszuschläge. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV verjähren jedoch Ansprüche auf vorsätzlich enthaltene Beiträge sowie Nebenleistungen in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Der Begriff „vorsätzlich“ schließt den bedingten Vorsatz ein (BSG
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.04.2008 (a. a. O.) zu der Frage, ob der Kläger die Nachversicherungsbeiträge in diesem Sinne vorsätzlich vorenthalten hat, den Grundsatz aufgestellt, dass dies im Ergebnis nicht anders zu beurteilen ist, wie die Frage, ob er i. S. d. § 24 Abs. 2 SGB IV von seiner Zahlungspflicht Kenntnis hatte.
Ist - wie im Idealfall, von dem § 25 SGB IV ausgeht - eine natürliche Person Beitragsschuldner, genügt im Regelfall die Kenntnis von der Beitragspflicht und der Nichtzahlung (trotz Fälligkeit), um zumindest bedingten Vorsatz des Beitragsschuldners anzunehmen. Jedenfalls dann, wenn feststeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt - innerhalb der kurzen Verjährungsfrist - Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sichergestellt hat, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies den i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz. Aus einem aktiven Handeln im Bewusstsein, so vorzugehen, folgt aber in aller Regel auch das entsprechende Wollen. Bösgläubigkeit ist in diesem Fall dem vorsätzlichen Vorenthalten der Beiträge gleichzusetzen. Dann bleibt dem Schuldner nur, besondere, im Einzelnen zu prüfende Umstände vorzutragen, die diesen Vorwurf aus seiner Sicht entkräften und ein ähnliches Gewicht haben wie eine Zahlungsunfähigkeit oder ein nicht zuzurechnendes Verschulden Dritter. Andernfalls liefe die Verlängerung der Verjährung in § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch bei bedingtem Vorsatz weitgehend ins Leere. Denn dann könnte sich ein Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seiner Zahlungspflicht stets mit der Behauptung entziehen, er habe zwar zunächst von seiner Zahlungspflicht gewusst, die geplante Zahlung sei jedoch unterblieben, weil er die Unterlagen verlegt und dann den Vorgang vergessen habe.
Für den bedingten Vorsatz reicht aus, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S. 35). Ferner reicht aus, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitragsschuldner vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist (BSG a. a. O. S. 34).
Auf dieser Grundlage aber muss es für die Annahme eines vorsätzlichen Vorenthaltens iS des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch bei einer juristischen Person oder aber einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausreichen, dass dieser die Kenntnis von der Beitragspflicht zugerechnet wird. Denn ebenso wie bei der Frage, ob § 24 SGB IV auf Körperschaften öffentlichen Rechts als Nachversicherungsschuldner anzuwenden ist, besteht auch im Rahmen des § 25 SGB IV kein Grund zu ihrer Bevorzugung.
Im Gegenteil obliegt dem früheren Dienstherrn des nachzuversichernden Beamten diesem gegenüber eine nachwirkende Fürsorgepflicht (vgl. z. B. § 48 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz), die Nachversicherung nicht nur überhaupt, sondern auch unverzüglich durchzuführen. Denn der Betroffene bedarf bereits unmittelbar nach dem Ausscheiden einer tragfähigen Absicherung gegen die Risiken einer Erwerbsminderung oder des Todes (insoweit für die Hinterbliebenen). Auch der Realisierung dieser Verpflichtung dient ihre möglichst effektive Bewehrung mit Säumniszuschlägen.
Wenn daher dem Kläger die Kenntnis von der Beitrags-(Nachentrichtungs-)pflicht zuzurechnen ist, was bereits im Zusammenhang mit der Frage der unverschuldeten Unkenntnis i. S. des § 24 Abs. 2 SGB IV erläutert wurde, folgt hieraus auch (für den Regelfall), dass i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die verlängerte Verjährungsfrist eingreift (zum Ganzen: vgl. BSG
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ist das Sozialgericht München zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend die 30-jährige Verjährungsfrist eingreift. Denn der Kläger hatte Kenntnis von der Beitragspflicht. Insofern wird ihm - mangels ausreichender organisatorischer Maßnahmen zur Sicherstellung des Informationsaustausches - das Wissen der Mitarbeiter des Besoldungsreferates 51/2 über das Ausscheiden des Versicherten G. P. zugerechnet. Dieses Wissen indiziert den Vorsatz, da trotz Kenntnis keine Zahlung erfolgte. Diese Indizwirkung ist auch nicht durch vom Regelfall abweichende Umstände entkräftet. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die den Vorwurf der vorsätzlichen Nichtleistung entkräften und ähnliches Gewicht haben wie Zahlungsunfähigkeit oder nicht zuzurechnendes Verschulden Dritter. Der Kläger hat somit vorliegend die Beiträge vorsätzlich verspätet gezahlt, so dass die 30jährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, die nicht verstrichen ist.
Damit erweist sich der Bescheid vom 27.08.2004 als rechtmäßig. Aus diesen Gründen konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG, da die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Sie stützt sich auf den Umstand des klägerischen Unterliegens.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht erkennbar.
Der Streitwert ist auf € 100.860,50 festzusetzen.

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(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.
(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.
(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.
(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.
(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,
- a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder - b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder - c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.
(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist
- a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt, - b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.
(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.
(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).
(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.
(1) Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.
(2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn
- 1.
die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird, - 2.
eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird, - 3.
eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.
(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.
(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wären.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
(1) Versichert sind auch Personen,
- 1.
die nachversichert sind oder - 2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
(2) Nachversichert werden Personen, die als
- 1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, - 3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder - 4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.
(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.
(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.
(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.
(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.
(1) Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.
(2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn
- 1.
die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird, - 2.
eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird, - 3.
eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.
(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.
(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wären.
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).