Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - L 13 R 250/14

bei uns veröffentlicht am16.12.2015
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 17 R 620/11, 11.02.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Die im September 1958 geborene Klägerin hat von September 1975 bis Juni 1977 den Beruf der Köchin erlernt und war - nach Zeiten der Kindererziehung - zunächst bis 1990 im erlernten Beruf tätig. Von 1990 bis 1991 war sie als Verkäuferin, von 1991 bis 1993 erneut als Köchin und von 1993 bis 1996 in einem Supermarkt als Abteilungsleiterin „Fisch und Meer“ versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Zeiten der Selbstständigkeit (Betrieb eines Eiscafés) war sie von 1996 bis 2006 als Abteilungsleiterin in einer Metzgerei und zuletzt von 2007 bis 2008 als Metzgereiverkäuferin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran war sie bis November 2008 arbeitsunfähig mit Bezug von Krankengeld und anschließend arbeitslos.

Mit Antrag vom 13. Mai 2009 begehrte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Diese zog einen Entlassungsbericht des A. Klinikum Bad A. vom 20. Oktober 2008 über Maßnahmen der stationären medizinischen Rehabilitation auf orthopädischer Grundlage bei, an denen die Klägerin vom 16. September bis 14. Oktober 2008 teilgenommen hatte. Hierin wird ein Bandscheibenprolaps C 6/7, C 5/6, ein Cervicobrachialsyndrom links, eine Migräne sowie ein Zustand nach Hallux valgus Operation rechts 2003, links 2005 diagnostiziert und der Klägerin noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigt. Als Metzgereiverkäuferin sei die Klägerin nur noch unter 3 Stunden täglich leistungsfähig.

Die Beklagte holte ein nervenärztliches Gutachten von Dr. B. vom 7. Juli 2009 ein. Dr. B. stellte bei der Klägerin einen Kombinationskopfschmerz (Migräne und Zervicocranialsyndrom), ein Zervicobrachialsyndrom links mit sensibler Reizung C 6/7 links und einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung fest. Dr. B. erklärte, als Metzgereiverkäuferin sei die Klägerin nur unter 3 Stunden täglich leistungsfähig. Zurzeit bestehe auch wegen der Schmerzen und der Schmerzmedikation eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden. Etwa in einem halben Jahr sei nach Korrektur der Therapie und Abheilung der Operationsfolgen (Operation an der zweiten Zehe rechts am 24. Juni 2009) Besserung zu erwarten.

Die ebenfalls mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Orthopädin und Rheumatologin Dr. N. diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 8. September 2009 bei der Klägerin einen kernspintomographisch diagnostizierten alten linksmediolateralen osteochondrotisch überbauten Bandscheibenvorfall C 6/7 und osteochondrotisch überbauten alten rechtsmediolateralen Bandscheibenvorfall C 5/6 sowie einen Zustand nach Zehenkorrekturoperation beidseits. Die Klägerin sei als Köchin bzw. Metzgereiverkäuferin nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen noch 6 Stunden und mehr täglich leistungsfähig.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 12. Oktober 2009 den Rentenantrag ab. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch 6 Stunden und mehr täglich tätig sein.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, es seien eine im November 2009 operativ behandelte Meniskusproblematik, Krämpfe in den Händen sowie neurologische Probleme nicht berücksichtigt worden.

Die Beklagte beauftragte nach Beiziehung weiterer Befundberichte Dr. K. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachten. Dieser stellte unter dem 12. Oktober 2010 bei der Klägerin ein chronisches Cervicobrachialsyndrom, ein chronischrezidivierendes Lumbalsyndrom sowie statische Fußbeschwerden mit Metatarsalgien fest und erklärte, als Metzgereiverkäuferin sei die Klägerin nur noch unter 3 Stunden einsetzbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte Tätigkeiten noch 3 bis unter 6 Stunden täglich absolviert werden.

Die Beklagte zog dann noch einen Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Metzgerei E. vom 14. November 2007 bei, aus der eine Vollzeitbeschäftigung der Klägerin als Metzgereiverkäuferin ab 5. November 2007 mit einem Bruttolohn von 1.950.- Euro hervorgeht.

Nachdem sich der sozialmedizinische Dienst der Beklagten der Leistungsbeurteilung durch Dr. K. nicht angeschlossen hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2011 zurück. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten als Kassiererin in Bädern, zoologischen Gärten und Theatern noch mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und auf das Gutachten des Dr. K. verwiesen.

Das SG hat nach Beiziehung diverser Befundberichte zunächst ein orthopädisches Gutachten von Dr. K. eingeholt. In seinem Gutachten vom 15. November 2011 hat der Sachverständige bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

1. Rezidivierendes, schmerzhaftes Lendenwirbelsyndrom bei leichtgradiger Funktionseinschränkung ohne Zeichen des Nervenwurzelreizes, mit degenerativen Veränderungen der Bandscheiben

2. Armschmerz beidseits ohne funktionelle Veränderungen der HWS bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelbandscheiben

3. Mittelfußschmerz beidseits bei Zustand nach Hallux valgus-Korrekturoperationen

4. Migräne

5. Verdacht auf dysphorische Grundstimmung.

Die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten 6 Stunden täglich zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Schwerarbeit, dauerhafte mittelschwere Arbeiten, längere Anmarschweg zur Arbeit, Zeitdruckarbeiten, Arbeiten überwiegend im Stehen, mit langstreckigem Gehen oder in Zwangshaltungen der LWS oder des Nackens, häufiges Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, Besteigen höherer Leitern und besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Die Klägerin könne noch viermal täglich Strecken von mehr als 500 m in ca. 20 Minuten zurücklegen. Die einfache zumutbare Wegstrecke belaufe sich auf vier Kilometer. Eine psychiatrische Begutachtung sei angezeigt.

Hiergegen hat die Klägerin eingewandt, es würden Erbkrankheiten verschwiegen, wie vorliegend eine gewisse Krebsneigung, aber auch die Medikamenteneinnahme. Die Beschwerden der Klägerin wurden vom Sachverständigen entstellend verharmlosend wiedergegeben. Außerdem sei mittlerweile ein weiterer Bandscheibenvorfall eingetreten. Das Gutachten sei deshalb nicht verwertbar, so dass ein weiteres orthopädisches Gutachten einzuholen sei.

Das SG hat sodann ein nervenärztliches Gutachten von Dr. A. eingeholt. Diese hat in ihrem Gutachten vom 12. September 2012 bei der Klägerin eine Dysthymie sowie einen Kombinationskopfschmerz diagnostiziert und der Klägerin noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden täglich für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts bescheinigt. Nicht mehr zumutbar seien Zeitdruck-, Wechselschicht- und Nachtarbeiten sowie Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an das Hörvermögen und an die nervliche Belastbarkeit. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht.

Die Klägerin hat daraufhin geltend gemacht, es müssten noch Befunde bei dem behandelnden Psychologen Dr. L. und der ärztlichen Psychotherapeutin V.-K. eingeholt werden. Die Behandlungen der Klägerin würden angesprochen, fänden aber keine Beachtung. Das Gutachten sei daher nicht verwendbar. Eine Nachfrage des SG nach der Anschrift der beiden neu benannten Ärzte ist nicht beantwortet, jedoch Prof. Dr. D. als Gutachterin gemäß § 109 SGG benannt worden.

Prof. Dr. D. hat in ihrem neurologischen Gutachten vom 5. September 2013 eine hochfrequente bis chronische Migräne mit Medikamentenübergebrauch, rezidivierende unspezifische Lumbalgien ohne radikuläre Defizite, ein leichtes bis mittelschweres depressives Syndrom mit Somatisierung, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas sowie Beschwerden im Bereich der Füße festgestellt. Die Klägerin sei noch in der Lage, vollschichtig leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten aus wechselnder Arbeitshaltung heraus zu verrichten. Ausgeschlossen seien das Tragen schwerer Lasten, Arbeiten in gebückter Haltung, Arbeiten, die die Rotation im Bereich der Wirbelsäule voraussetzen, Arbeiten mit psychischer Stressbelastung und stark wechselnden Bezugspersonen sowie Wechselschichttätigkeiten.

Insoweit hat die Klägerin umfangreich weitere Befundberichte vorgelegt u. a. über eine Gewebeprobeentnahme an der Wange (Diagnose: Lichen ruber) sowie über eine operierte Gebärmuttersenkung, ein Lymphödem und eine Leitveneninsuffizienz. Die Diagnosen insbesondere aktueller Entwicklungen würden nur unvollständig wiedergegeben. Auch versäume es Prof. Dr. D., das Wirbelsäulensyndrom zu konkretisieren. Bei Bandscheibenvorfällen müsse eine Belastung der Wirbelsäule absolut unterbleiben. Damit könne die Klägerin auch keine überwiegend sitzende Tätigkeit verrichten. Prof. Dr. D. sei zu einer ergänzenden Stellungnahme aufzufordern.

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass in Bezug auf die neue Diagnose Lichen ruber eine gutartige Veränderung histologisch gesichert worden sei. Nach der Gebärmutteroperation sei die Klägerin beschwerdefrei.

Das SG hat daraufhin die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2014 unter Berufung auf die vorliegenden Gutachten abgewiesen. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Kassiererin in Verkaufsräumen oder Freizeiteinrichtungen noch mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, eine Verweisung der Klägerin sei nicht möglich. In den benannten Verweisungsberufen müsse sie schwer heben. Auch könne die Klägerin nicht in einem Supermarkt an der Kasse arbeiten, da sie nicht längere Zeit sitzen könne. Darüber hinaus sei die Klägerin insbesondere aufgrund ihrer Schwellfüße nicht in der Lage, eine Tätigkeit von 3 Stunden oder mehr auszuüben. Sie könne auch keine längeren Wegstrecken zurücklegen.

Der Senat hat diverse Befundberichte und einen Entlassungsbericht der F. vom 17. Juni 2014 über eine Teilnahme der Klägerin an stationären Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation vom 15. Mai bis 5. Juni 2014 beigezogen. Hierin werden als Diagnosen eine Lumboischialgie beidseits und bei SLAP- Läsion Typ I und Synovialis rechts, ein Zustand nach Arthrose rechte Schulter mit Tenotomie LBS, partielle Synovektomie, Debridement SSP, Bursektomie SAC, AC- und bei PASTA - (gelenksseitige Partialruptur Supraspinatussehne) - Läsion rechts und bei Bursitis subacromialis genannt. Die Klägerin sei noch in der Lage, als Metzgereiverkäuferin sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden täglich und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten aus wechselnden Arbeitspositionen heraus zu verrichten. Zu vermeiden seien das Heben von Lasten über 15 kg, Arbeiten mit Armvorhaltung unter Belastung sowie Überkopfarbeiten.

Der Senat hat eine Arbeitgeberauskunft der Firma E. eingeholt, wonach die von der Klägerin vom 5. November 2007 bis 11. April 2008 verrichtete Tätigkeit als Metzgereifachverkäuferin eine Facharbeitertätigkeit gewesen sei. Er hat dann unter Übersendung einschlägigen berufskundlichen Materials von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens von Dr. C. vom 8. Oktober 2015.

Dr. C. hat bei der Klägerin eine Mischsymptomatik bestehend aus einer dysthymen Störung und einer Angststörung mit zum Teil phobischer Prägung wechselnden Ausmaßes, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit körperlichen und psychischen Ursachen bei degenerativem LWS-Syndrom ohne nervenwurzelbezogenes sensibles oder motorisches Defizit, degenerativem HWS-Syndrom ohne nervenwurzelbezogenes sensibles oder motorisches Defizit und ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, Impingement-Syndrom der rechten Schulter mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung, Crampus-Syndrom, degenerativen Veränderungen im Bereich des Fußskeletts bei Zustand nach Hallux valgus-Operation beidseits und operativer Behandlung einer Hammerzehe Z2 rechts, degenerativen Veränderungen im Bereich der Kniegelenke bei Zustand nach Meniskusoperation beidseits und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie eine einfache Migräne und eine Adipositas permagna diagnostiziert.

Die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten möglichst wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen, überwiegend sitzend, im Freien und in geschlossenen Räumen vollschichtig mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien das Heben und Tragen schwerer Lasten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in der Hocke oder in gebückter Position) oder unter Zeitdruck sowie Nachtschichttätigkeiten.

Tätigkeiten als Registratorin oder als Poststellenmitarbeiterin seien der Klägerin zumutbar. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Umstellungsfähigkeit der Klägerin sei nicht eingeschränkt. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung werde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr geltend gemacht.

Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Februar 2014 und des Bescheids der Beklagten vom 12. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2011 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2011 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die zuletzt nur noch beantragte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI zu.

Gem. § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die zuletzt von der Klägerin versicherungspflichtig verrichtete Tätigkeit war die einer Metzgereifachverkäuferin. Hierbei hat es sich nach Angaben des letzten Arbeitgebers um eine Angestelltentätigkeit mit einer längeren, regelmäßig dreijährigen Ausbildung gehandelt. Zwar hat die Klägerin nicht die einschlägige dreijährige Ausbildung zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk (Fleischerei) durchlaufen. Sie ist jedoch ausgebildete Köchin und hat bereits hier einschlägige Kenntnisse erworben. Zudem ist sie langjährig als Verkäuferin im Lebensmittelbereich tätig gewesen, so dass für den Senat diese Beurteilung durch den Arbeitgeber nachvollziehbar ist.

Der Klägerin steht damit Berufschutz als Ausgebildete zu. Dennoch kommt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht. Denn nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. C. ist die Klägerin jedenfalls in der Lage, noch in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten einer Registratorin bzw. Mitarbeiterin in einer Poststelle mindestens 6 Stunden täglich Arbeiten zu verrichten.

Bei der Klägerin stehen die Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet im Vordergrund.

Bei der Untersuchung durch den erfahrenen Gerichtssachverständigen Dr. C. war die deutlich übergewichtige Klägerin in einem etwas reduzierten Allgemeinzustand bei Hypertonus. Die Fußpulse waren beidseits gut tastbar, die Halsgefäße auskultatorisch frei. An Kopf und Hirnnerven zeigten sich keine wesentlichen Auffälligkeiten, die Kopfbeweglichkeit war normgerecht. Der Visus war ungestört, eine beidseits bestehende Hypakusis ist durch Hörgeräte kompensiert.

In Bezug auf den Bewegungsapparat der Klägerin fanden sich keine nennenswerten Auffälligkeiten. Allenfalls imponierte ein etwas schwerfälliges Bewegungs- und Gangverhalten. Ein Hinken war allerdings nicht feststellbar. Nacken- und Schürzengriff waren der Klägerin beidseits durchführbar, der Nackengriff rechts nur mit einer Ausweichbewegung. Das Zeichen nach Laségue war lediglich endgradig lumbal positiv, im klassischen Sinne negativ, Nervenwurzeldehnungszeichen waren nicht provozierbar. Der Finger-Boden-Abstand betrug 36 cm, reduzierte sich jedoch in der Langsitzposition auf 13 cm. Bei der Prüfung der Motorik zeigten sich seitengleiche bis mittellebhafte Muskeleigenreflexe bei lockerem Muskeltonus und ungestörter Muskeltrophik. Auch die grobe Kraft wies keine Störungen auf. Die Koordination war ungestört, ebenso die Sensibilität, wenn man von einem leichten Taubheitsgefühl unter den Vorderfüßen bei allerdings massiver Hornhautbildung absieht.

In psychopathologischer Hinsicht war die körperlich gepflegte Klägerin bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert bei freundlichem und zugewandtem Kontaktverhalten. Die Stimmung war subdepressiv bis depressiv bei außerordentlicher Klagsamkeit. Die affektive Schwingungs- und die Resonanzfähigkeit waren nur leichtgradig herabgesetzt. Die Klägerin konnte situationsadäquat wiederholt lächeln. Auch hat die Klägerin angegeben, durchaus freudfähig zu sein. Die depressive Symptomatik bestehe bei ihr nicht ununterbrochen, sondern mitunter für mehrere Tage, um dann aber wieder auszusetzen. Antrieb und Dynamik waren bei Berücksichtigung der von ihr gemachten Angaben erniedrigt.

Die Untersuchung des Medikamentenspiegels erbrachte keine messbare Serumskonzentration in Bezug auf das verordnete Schmerzmittel (Tilidin) bzw. Antidepressivum (Citalopram), was nach den Ausführungen von Dr. C. darauf hindeutet, dass die Klägerin die Medikamente nicht einnimmt. In kognitiver Hinsicht zeigten sich keine wesentlichen Störungen. Auffällig war nur eine leichte Dyskalkulie bei eher geringem Abstraktionsvermögen. Die Gedächtnisleistungen waren ungestört, wobei die Klägerin stellenweise ein wenig unkonzentriert wirkte. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit liegt bei der Klägerin im Bereich der Norm.

In Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Angstsymptomatik in Form einer Agoraphobie sowie einer grundsätzlichen Angstbereitschaft (z. B. Angst beim Ertönen eines Martinshorn, es könne einer ihrer Angehörigen zu Schaden gekommen sein), hat Dr. C. ausgeführt, diese basiere zu einem erheblichen Teil auf einer ausgeprägten primärpersönlich angelegten Asthenie der Klägerin, einer gewissen nervösen Schwäche und einer verstärkten psychischen Affizierbarkeit. Eine Behandlung dieser Affektstörung ist nach Angaben von Dr. C. bisher nicht wirklich konsequent erfolgt. Die Klägerin war nur für einige Monate in psychiatrischer Behandlung, auch eine psychotherapeutische Behandlung hat lediglich 12 Stunden umfasst. Dies spricht nach Auffassung des Senats gegen einen erheblichen Leidensdruck der Klägerin. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass Dr. C. den Eindruck gewonnen hat, bei der Klägerin liege ein nicht unerheblicher sekundärer Krankheitsgewinn vor. Sie hat ihre Hausarbeit nahezu komplett an den Ehemann delegiert.

In Bezug auf das vielgestaltige Schmerzsyndrom der Klägerin geht ein erheblicher Teil auf degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Halteapparats zurück. Von Gewicht sind hier insbesondere zwei Bandscheibenvorfälle im Bereich der HWS zwischen HWK 5 und 7 sowie in Höhe LWK 5/SWK 1. Allerdings liegen bei der Klägerin insoweit weder Nervenwurzelreizerscheinungen noch nervenwurzelbezogene sensible oder motorische Defizite vor. Auch im Bereich der großen Körpergelenke sind die Beschwerden nur zum Teil somatogen. Ein wesentlicher Teil der Schmerzsymptomatik geht sicherlich auch auf die erhebliche Adipositas der Klägerin zurück, die zu einer massiven Überlastung des Halte- und Stützapparates führt. Insoweit ist nach den Feststellungen von Dr. C. ebenfalls noch keine Behandlung (diätetische Maßnahmen, vor allem aber Steigerung der körperlichen Aktivität der Klägerin) in Angriff genommen worden. Die Klägerin verfügt über ein relativ passives Therapieverständnis. Zu einem gewissen Teil ist auch von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen, die jedoch ebenfalls nicht adäquat behandelt wird. Die Klägerin ist auch nicht durchgehend auf die Einnahme von Schmerzmedikamente angewiesen, wie sich aus dem Laborbefund ergibt.

Die bei der Klägerin schließlich noch vorliegende einfache Migräne hat bisher noch nicht zu einer Accompagnée-Symptomatik geführt. Das hiergegen verordnete Medikament ist wirksam. Auch hier kann noch nicht von einer Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten gesprochen werden. Eine Intervallbehandlung hat bisher noch nie stattgefunden.

Hieraus hat Dr. C. für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass die Klägerin noch mindestens 6 Stunden leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann. Aus diesem Befund lassen sich nur qualitative Leistungseinschränkungen ableiten, noch nicht jedoch ein Absinken des Leistungsvermögens auf unter 6 Stunden täglich. Er steht damit in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern Professor Dr. S. und Dr. A., die im Wesentlichen gleiche Feststellungen getroffen haben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Mitberücksichtigung der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet. Insoweit hat Dr. K. festgestellt, dass sich an der Lendenwirbelsäule nur leichtgradige Funktionseinschränkungen mit mäßigen Muskelverspannungen ebenfalls ohne Zeichen eines neurologischen Ausfalls oder Nervenreizes feststellen lassen. An der Halswirbelsäule konnte er keine funktionellen Einschränkungen positivieren. Die Kniegelenke befanden sich in einem physiologischen Funktionszustand. Darüber hinaus bestehen noch mäßige Achsveränderungen an beiden Füßen im Sinne eines Hallux valgus bei Zustand nach mehrmaligen Operationen. An den oberen Extremitäten fanden sich keine funktionelle Auffälligkeiten. Daraus ergeben sich nach Auffassung von Dr. K., der sich der Senat anschließt, nachvollziehbar nur qualitative, aber keine quantitativen Leistungseinschränkungen.

Bestätigt wird diese Einschätzung durch die ... Fachklinik F-Stadt, die in ihrem Entlassungsbericht vom 17. Juni 2014 über Maßnahmen der orthopädischen Anschlussheilbehandlung vom 15. Mai bis 5. Juni 2014 der Klägerin ebenfalls noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr bescheinigt. Hier wird von einer gerade aufgebauten Wirbelsäule mit Beckengeradstand, einer frei beweglichen Halswirbelsäule ohne wesentliche Muskelverspannungen oder Druckschmerzen und ohne neurologische Auffälligkeiten berichtet. Auch im Übrigen zeigten sich keine Kernmuskelparesen sowie kein sensomotorisches Defizit bei intakter peripherer Durchblutung. Am auffälligsten war hier die eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, die allerdings noch im Zusammenhang mit der kurz zuvor erfolgten Operation an der rechten Schulter (Mai 2014) stand und die von Dr. C. gewürdigt worden ist. Die weiteren großen Gelenke an den oberen sowie den unteren Extremitäten waren unauffällig.

Dr. K. hat demgegenüber keine nachvollziehbare Begründung dafür abgegeben, warum aufgrund dieser Gesundheitsstörungen der Klägerin eine quantitative Leistungseinschränkung selbst für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts gegeben sein soll. Er hat nachvollziehbar eine deutliche qualitative Leistungseinschränkung für schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten aufgrund der chronifizierten Beschwerden von Seiten der HWS und LWS dargelegt. Diese hat er dann im Einzelnen ausgeführt (z. B. keine häufigen Überkopfarbeiten kein Tragen von mittelschweren und schweren Lasten). Für die Feststellung, auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich absolviert werden, fehlt indes jede Begründung. Diese Leistungseinschätzung ist auf der Grundlage der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar und wurde auch durch die Begutachtung von Dr. K. sowie die Feststellungen der ... Fachklinik F-Stadt widerlegt.

Damit steht für den Senat fest, dass die Klägerin nach wie vor zumindest leichte Tätigkeiten 6 Stunden täglich und mehr verrichten kann, wenn die von Dr. C. und Dr. K. genannten qualitativen Einschränkungen berücksichtigt werden.

Mit dem von Dr. C. und Dr. K. überzeugend festgestellten Leistungsvermögen ist die Klägerin in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich Tätigkeiten in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten einer Registratorin bzw. Mitarbeiterin einer Poststelle zu verrichten.

Auf Tätigkeiten als Registratorin bzw. Mitarbeiterin einer Poststelle müssen sich auch Facharbeiterinnen bzw. Fachangestellte zumutbar verweisen lassen, da diese Tätigkeit von den Tarifvertragsparteien durch die tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert der nächstniedrigeren Gruppe der Angelernten gleichgestellt ist (vgl. hierzu ausführlich Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013, Az. L 2 R 1704/11; Urteil vom 25. September 2012, L 13 R 6087/09, in juris, unter Hinweis auf die Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder-TV-L).

Die Tätigkeit eines Registrators umfasst das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Merkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten wie Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebs bzw. der Behörde mit Registraturwagen, das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Die schwierigere Tätigkeit im Sinne der (ehemaligen) Vergütungsgruppe BAT VIII umfasst die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, die Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, die Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnetem Karteien sowie von solchen Karteien, deren Kenntnis die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen und die Kontenführung.

Tätigkeiten als Registraturkraft in größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst sind als körperlich leichte Tätigkeit zu qualifizieren, welche bereits aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet wird. Schweres Heben und Tragen wird nicht gefordert, da in den Registraturen die erforderlichen Hilfsmittel (Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten etc.) in der Regel vorhanden sind. Unerheblich ist, dass in Einzelfällen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg anfallen, Arbeiten auf Stehleitern und Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten anfallen könnten. Die körperlichen Belastungen hängen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsplatzorganisation ab; folglich sind das Handhaben schwere Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit eine Registraturkraft verbunden (vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2010, Az. L 13 R 596/09, in juris; Urteil des BayLSG vom 28. April 2010, Az. L 1 R 807/09, in juris).

Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost sowie der Hauspost, die Entgegennahme des Inhalts von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerks, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch das Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel vom Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, teilweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse. Das Tragen von Lasten von über 10 kg ist zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeiten in einer Poststelle. Der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012, Az. L 13 R 4924/09, m. w. N., in juris).

Den von Dr. C. und Dr. K. festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen der Klägerin wird bei Tätigkeiten als Registratorin bzw. Poststellenmitarbeiterin Rechnung getragen. Es handelt sich um leichte Tätigkeiten. Der Wechsel der Arbeitshaltung ist möglich. Zeitdruck-, Wechselschicht- und Nachtarbeiten sowie Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an das Hörvermögen und an die nervliche Belastbarkeit fallen nicht an.

Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass sich die Klägerin in Tätigkeiten als Registratorin innerhalb von drei Monaten einarbeiten kann. Dies entspricht der Einarbeitungszeit für eine Registraturkraft, wobei Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. An die geistigen Anforderungen einer Tätigkeit als Registraturkraft werden keine über das normal übliche Maß hinaus gehende Ansprüche gestellt. Soweit der Arbeitsplatz mit einem vernetzten PC ausgestattet ist (wie zum Beispiel bei der Bundesagentur für Arbeit) können die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse innerhalb der Einarbeitungszeit auch von Beschäftigten ohne Vorkenntnisse bzw. von bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübten Beschäftigten angeeignet werden (vgl. LSG, a. a. O.). Dasselbe gilt in Bezug auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin. Auch hier werden keine besonderen Anforderungen in geistiger Hinsicht gestellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch in der Lage war, ein Eiscafe selbstständig zu führen. Dies ist ebenfalls mit gewissen administrativen Tätigkeiten verbunden.

Bei Arbeitsplätzen in der Registratur handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre; solche Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden und auch zu besetzen (vgl. BayLSG, a. a. O.). Dasselbe gilt für die Arbeitsplätze als Poststellenmitarbeiterin. Eine hinreichende Verfügbarkeit ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeiten tarifvertraglich erfasst sind.

Ein Rentenanspruch ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihr liegen weder ein nur eine Teilzeit erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, durch die für sie der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Die von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind nicht ungewöhnlich und schränken die der Klägerin offenstehenden Arbeitsfelder nicht wesentlich ein. Insbesondere liegen keine relevanten Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit der Klägerin vor. Insoweit besteht nur eine Einschränkung für Überkopfarbeiten. Die Klägerin benötigt auch keine ungewöhnlichen Pausen. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist für sie schließlich ebenfalls nicht rentenrelevant eingeschränkt.

Damit steht der Klägerin kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§§ 183,193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - L 13 R 250/14 zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.10.2014 wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis entsprochen wurde. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2010 im Streit.
Die am ... Oktober 1950 geborene Klägerin absolvierte von 1965 bis 1968 eine Ausbildung zur Industriekauffrau und arbeitete zunächst auch in ihrem erlernten Beruf. In der Folgezeit war sie im Kontrollsystem und als kaufmännische Angestellte beschäftigt, zuletzt vom Januar 1991 bis Dezember 2005 als Sekretärin bei der T. D. Deutschland GmbH. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Dezember 2005 wegen Wegfall des Arbeitsplatzes, ab dem 1. Januar 2006 war die Klägerin arbeitslos. Arbeitslosengeld bezog sie zunächst nicht aufgrund einer Abfindung die sie im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag über das Arbeitsverhältnis erhalten hatte. Ab März 2006 übte die Klägerin geringfügige Beschäftigungen als Bürobotin, am Telefon oder im Sekretariat aus. Seit dem 1. November 2010 bezieht die Klägerin Altersrente für Frauen.
Am 17. Dezember 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte holte daraufhin die Gutachten des Internisten Dr. I. vom 22. Januar 2008 (das Leistungsvermögen wird mit 6 Stunden und mehr hinsichtlich der letzten Tätigkeit wie auch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschätzt) sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. H. vom 24. Januar 2008 (das Leistungsvermögen wird von ihm auf 3 bis unter 6 Stunden sowohl für die letzte Tätigkeit als auch für leichte körperliche Tätigkeiten eingeschätzt) ein. Des Weiteren befand sich die Klägerin in der Zeit vom 13. März 2008 bis 2. April 2008 im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation in der T.klinik Bad Krozingen. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 7. April 2008 bestanden bei der Klägerin auch bezüglich ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine wesentlichen Einschränkungen, vielmehr war sie nach dortiger Einschätzung nach wie vor in der Lage diese Tätigkeit 6 Stunden und mehr auszuüben.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 lehnte die Beklagte daraufhin die beantragte Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin leide zwar an degenerierten Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule, und an beginnendem Hüftgelenkverschleiß. Sie sei aber noch in der Lage, mindestens 6 Stunden pro Tag zu arbeiten. Es liege daher keine Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Sozialgesetzbuch Sechstens Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) vor. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da bei der Klägerin auch in ihrem bisherigen Beruf als Sekretärin noch ein sechsstündiges Leistungsvermögen bestehe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen könne sie eine Beschäftigung allenfalls noch in einem zeitlichen Umfang von weniger als 6 Stunden pro Tag ausüben. Diese Einschätzung teile auch ihr behandelnder Arzt Dr. R.. Wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes stehe ihr somit Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte sodann das weitere Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 30. November 2009 (Untersuchung 4. November 2009) ein. Auch Dr. S. schätzte das Leistungsvermögen der Klägerin unter Berücksichtigung der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen (depressive Episode, Lumboischialgie, Herpes Zoster V1) auf nach wie vor 6 Stunden und mehr für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2010 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, zwar liege nach den Feststellungen des Gutachters Dr. S. bei der Klägerin zusätzlich eine depressive Störung vor. Diese Erkrankung sei aber der Behandlung zugänglich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie die Klägerin bei ihren Aktivitäten im Alltag wesentlich einschränke. Dasselbe gelte für den orthopädischen Befund. Aus dem dokumentierten sensiblen S 1-Syndrom lasse sich keine Leistungseinschränkung für leichte Bürotätigkeit ableiten. Die Klägerin könne daher nach wie vor auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie auch in ihrem bisherigen Beruf als Sekretärin weiterhin mindestens 6 Stunden täglich tätig sein.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. März 2010 vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben (letztlich noch) mit dem Begehren auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zur Begründung hat sie vorgetragen, bereits Ende der Neunzigerjahre seien bei ihr infolge der ständig sitzenden Tätigkeit gesundheitliche Probleme aufgetreten. Ihre Tätigkeit bei der Firma T. habe sie aufgrund ihrer Wirbelsäulenbeschwerden aufgeben müssen. Die Beklagte habe zum Teil Erkrankungen übersehen, zum Teil ihr Ausmaß verkannt. So seien zusätzlich zu berücksichtigen eine Schultersteifigkeit links, Polyarthrose an den Fingern sowie "Einschränkungen auf internistischen Gebiet". Außerdem liege bei der Klägerin eine schwere Depression vor, verbunden mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom und einem Erschöpfungszustand. Auch genieße sie aufgrund ihres bisherigen Berufes Berufsschutz. Sie sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, in ihrem erlernten Beruf als Industriekauffrau zu arbeiten, denn dieser Beruf sei mit einer ständig sitzenden Position verbunden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat auf der Grundlage der von ihr eingeholten Gutachten an ihrer Einschätzung zum Leistungsvermögen der Klägerin festgehalten.
10 
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen angehört. Der Orthopäde Dr. H. hat in seiner Auskunft vom 7. Juni 2010 das Leistungsvermögen der Klägerin auf 6 Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten bejaht. Der behandelnde Hausarzt Dr. R. hat in seiner Auskunft vom 14. Juni 2010 die Auffassung vertreten, die Klägerin sei beruflich nicht mehr einsetzbar. Der Orthopäde Dr. S. ist in seiner Auskunft vom 14. Juni 2010 auf der Grundlage der von ihm zuletzt im November 2007 erhobenen Befunde davon ausgegangen, dass die Klägerin eine leichte körperliche Tätigkeit noch vollschichtig ausüben könne. Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. hat in seiner Auskunft vom 1. Juli 2010 ausgeführt, die von ihm erhobenen Befunde würden möglicherweise eine vollschichtige Verrichtung einer leichten Berufstätigkeit ausschließen, eine untervollschichtige Verrichtung sollte allerdings noch zumutbar sein.
11 
Das SG hat sodann bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, klinische Geriatrie Prof. Dr. B., Heidelberg, das nervenärztliche Gutachten vom 12. Dezember 2010 eingeholt. Dr. B. darin unter anderem den Tagesablauf aufgenommen, wonach die Klägerin nach wie vor zwischen 6:00 Uhr und 6:30 Uhr morgens aufstehe und in der Regel 2 bis 3 Stunden pro Tag mit Haushaltstätigkeiten beschäftigt sei; nach der Scheidung von ihrem Mann habe sie einen guten Freundeskreis aufgebaut. Sie sei kein aktives Mitglied eines Vereines mehr. Früher habe sie geturnt, heute mache sie jeweils montags Rückengymnastik. Sie sei auch im Besitz eines Führerscheines, fahre selbst allerdings nicht mehr sehr viel bzw. nur kurze Strecken. Als Diagnosen stellte Prof. Dr. B.:
12 
1. Chronisches Erschöpfungssyndrom
2. Zustand nach Herpes Zoster links (V 1)
3. Periarthritis humeroscapularis linksseitig (leicht ausgeprägt), BWS-/LWS-Skoliose
4. Leichtes HWS- und LWS-Syndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen
5. Leichte Innenohrschwerhörigkeit beidseits, Tinnitus rechtsseitig (zeitweise)
6. Varikosis der Beine (links betont), Zustand nach Varizen-Operation beidseits
13 
Das Leistungsvermögen hat Prof. Dr. B. dahingehend eingeschätzt, dass die Klägerin unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen (Heben und Tragen von Lasten bis max. 10 kg, Vermeidung körperlicher Zwangshaltungen, keine Tätigkeiten mit besonderem Stress wie etwa Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, keine Tätigkeiten, die ein ungestörtes Hörvermögen zur Voraussetzung haben und keine Tätigkeiten, die eine erhöhte oder gar hohe Verantwortung verlangen) noch leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig ausüben könne.
14 
Mit Urteil vom 14. März 2011 hat das SG die Klage abgewiesen und hierbei die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vorliegen würden. Es könne in dem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob sie weiterhin in ihrem bisherigen Beruf als Sekretärin arbeiten könne, jedenfalls wäre sie in der Lage, eine sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit als Registratorin im öffentlichen Dienst auszuüben und könne in diese Tätigkeit auch innerhalb von drei Monaten eingearbeitet werden. Bei der Klägerin sei ihr bisheriger Beruf als Fachangestelltentätigkeit (dritte Stufe des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts – BSG –) anzusehen. Sie habe eine (dreijährige) Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert und danach in Berufen gearbeitet, die jeweils eng mit der Ausbildung zusammengehangen hätten. Dies gelte auch für ihre letzte Tätigkeit als Sekretärin bei der Firma T.. Ausweislich der Auskunft der Arbeitgeberin vom 25. Juni 2010 habe diese Tätigkeit eine dreijährige berufliche Ausbildung vorausgesetzt, ohne eine solche Ausbildung wäre die Tätigkeit nicht möglich gewesen. Als Fachangestellte könne die Klägerin nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, sondern nur auf solche Tätigkeiten, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erforderten oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualifizierter Merkmale hervorheben würden und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstünde. Dies treffe auf eine Tätigkeit als Registrator im öffentlichen Dienst zu.
15 
Eine solche Tätigkeit als Registratorin sei der Klägerin auch mindestens 6 Stunden täglich gesundheitlich möglich. Auf der Grundlage der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen auf insbesondere orthopädischem wie auch psychiatrisch-neurologischem Fachgebiet sei die Klägerin noch in der Lage vollschichtig einer solchen Tätigkeit nachzugehen. Auf internistischem Fachgebiet lägen ausweislich des Gutachtens von Dr. I. keine relevanten Erkrankungen vor. Soweit Dr. H. in seinem Gutachten vom 24. Januar 2008 die Auffassung vertreten habe, die Klägerin könne nur noch unter Beachtung der orthopädischen Gesundheitsstörungen drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, stehe dies im Widerspruch zu seiner am 7. Juni 2010 abgegebenen Auskunft als sachverständiger Zeuge, wonach die Klägerin leichte Tätigkeiten vollschichtig ausüben könne. Diese Einschätzung decke sich im Übrigen auch mit der im Entlassungsbericht der T.klinik Bad Krozingen vom 7. April 2008 über die (orthopädisch ausgerichtete) stationäre Rehabilitation der Klägerin vom 13. März 2008 bis 2. April 2008, wonach die Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet offenkundig nicht derart schwerwiegend seien, dass sich hieraus in der Gesamtschau mit dem geringen psychiatrischen Befund eine quantitative Einschränkung ableiten ließe. Die bei der Klägerin bestehenden Erkrankungen führten im Übrigen auch zu keinen qualitativen Einschränkungen, die mit einer Tätigkeit als Registratorin unvereinbar seien.
16 
Schließlich wäre die Klägerin auch in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten in diese Tätigkeit einer Registratorin einzuarbeiten, die Tätigkeit setze Grundkenntnisse in EDV und über Verwaltungsabläufe voraus. Im Hinblick auf die Ausbildung der Klägerin und ihre bis Ende 2005 ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin verfüge sie über hinreichende Kenntnisse, die es ihr ermöglichten, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur innerhalb von drei Monaten zu erlernen.
17 
Die Klägerin hat gegen das ihrer Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 1. April 2011 zugestellte Urteil am 27. April 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht die Bevollmächtigte geltend, entgegen der Auffassung des SG sei der Klägerin eine Tätigkeit als Registratorin für einen Zeitraum von 6 Stunden und mehr täglich nicht zumutbar. Insbesondere seien die auf nervenärztlichem Gebiet bestehenden Beeinträchtigungen nicht hinreichend im Gutachten von Prof. Dr. B. gewürdigt worden. So seien gerade beim Beruf seiner Sekretärin durchaus Situationen mit besonderem Stress gegeben, sei es aufgrund der beruflichen Tätigkeit, sei es aufgrund des Kontaktes zu Kunden oder im internen Bereich. Auch weise die Tätigkeit als Sekretärin durchaus eine erhöhte Verantwortung auf, aufgrund derer eine Tätigkeit als Sekretärin für die Klägerin ausscheide.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. März 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. Oktober 2010 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
22 
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und vertritt einerseits die Auffassung, dass der Klägerin nach wie vor auch unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitsstörungen weiterhin ihre zuletzt ausgeübte Funktion einer Sekretärin vollschichtig bzw. 6 Stunden und mehr täglich zumutbar seien bzw. sie auch sozial zumutbar, auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auf die Tätigkeit einer Registratorin im öffentlichen Dienst verwiesen werden könne.
23 
In seiner vom Senat noch eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 hat Prof. Dr. B. noch darauf verwiesen, dass sich im Rahmen seiner damaligen (am 25. November 2010 durchgeführten) Untersuchung kein Hinweis auf eine gravierende depressive Erkrankung ergeben habe. Das Leistungsvermögen sieht Prof. Dr. B. qualitativ insoweit eingeschränkt, als dass die Klägerin Stress wie bei Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit ebenso vermeiden sollte wie auch Aufgaben mit erhöhter oder gar hoher Verantwortung. Auch habe er bei der Klägerin keine Störung der Umstellungs- bzw. Anpassungsfähigkeit feststellen können.
24 
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 31. Januar 2013 und 11. Februar 2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 1. Februar 2012, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
27 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
28 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
29 
Gegenstand des Verfahrens ist allein ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
II.
30 
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
31 
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres An-spruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
32 
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
33 
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
34 
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres An-spruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
35 
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
36 
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
37 
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
38 
Erwerbsgemindert ist nicht gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
39 
Die Klägerin hat die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - in Bezug auf eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erfüllt.
40 
Im Übrigen sind die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.
41 
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Re-gelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
42 
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob Versicherte berufsunfähig sind, ist von ihrem bisherigen Beruf, das ist in der Regel die zuletzt und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit, auszugehen (ständige Rechtsprechung des BSG z.B. SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 107, 130, 164, 169).
43 
Dabei liegt Berufsunfähigkeit nicht schon dann vor, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind anhand des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes zumutbare Tätigkeiten zu ermitteln, auf die die Versicherten verwiesen werden können. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine „Verweisung“, die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -).
44 
Der Senat ist wie das SG und die Beklagte davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund ihrer dreijährigen Ausbildung zur Industriekauffrau und ihrer anschließenden Tätigkeiten einschließlich der letzten Tätigkeit als Sekretärin bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben zum Januar 2006 als Fachangestellte (Stufe 3) einzustufen ist.
45 
Nach den Feststellungen des orthopädischen Gutachters Dr. H. vom 24. Januar 2008, dem sich der Senat insoweit wie auch das SG anschließt, leidet die Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet an einem Lumbalsyndrom mit Protrusio L5/S1, das mit einer sensiblen Reizung im rechten Bein verbunden ist, an einem (abgelaufenen) Schulter-Arm-Syndromund an einer linksseitigen Hüftarthrose, die allerdings nur zu geringen Einschränkungen führten. Nach den Angaben von Dr. H. sollte die Klägerin häufiges Bücken, sowie Steigen von Treppen, Leitern, Gerüsten sowie das Tragen und Bewegen von schweren Lasten und Arbeiten in Zwangshaltung vermeiden. Hinzu kommen auf psychiatrisch-neurologischem Fachgebiet nach den Feststellungen von Prof. Dr. B. bei der Klägerin als weitere Gesundheitsstörungen ein Zustand nach Herpes Zoster links sowie ein chronisches Erschöpfungssyndrom, in dem Zusammenhang hat Prof. Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 ausdrücklich noch darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen seiner damaligen (am 25. November 2010 durchgeführten) Untersuchung kein Hinweis auf eine gravierende depressive Erkrankung ergeben habe. Das Leistungsvermögen sieht Prof. Dr. B. qualitativ insoweit eingeschränkt, als dass die Klägerin Stress wie bei Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit ebenso vermeiden sollte wie auch Aufgaben mit erhöhter oder gar hoher Verantwortung. Prof. Dr. B. konnte auch bei der Klägerin keine Störung der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit feststellen. Der Neurologe und Psychiater Dr. S. ging in seinem Gutachten vom 6. November 2009 sogar davon aus, dass bei der Klägerin überhaupt keine wesentlichen Einschränkungen bestehen. Internistisch liegen schließlich ausweislich des Gutachtens von Dr. I. keine Erkrankungen vor, die das Leistungsvermögen qualitativ oder gar quantitativ relevant einschränken könnten.
46 
Die Klägerin ist damit in Übereinstimmung mit dem SG auch nach Auffassung des Senates noch in der Lage, in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der oben genannten qualitativen Einschränkungen auszuüben. Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen wie auch der jedenfalls im Februar 2010 beschriebenen Polyarthrose in den Fingern (Arztbrief Dr. Hoffmann vom 11. Februar 2010) noch in der Lage gewesen ist, ihrer letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Sekretärin in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich und regelmäßig nachzugehen.
47 
Die Klägerin war nämlich, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s. u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
48 
Der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09) zur „Verweisungstätigkeit“ als Registrator folgendes ausgeführt:
49 
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungs-regelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer aus-reichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
50 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen nahe-liegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnis-se, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
51 
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg, die sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht, kann also die Klägerin als ausgebildete Industriekauffrau, die zuletzt als Sekretärin tätig war und aufgrund ihrer letzten Tätigkeit uneingeschränkt über PC-Kenntnisse verfügt, auf diese Tätigkeit verwiesen werden.
52 
Des Gleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Klägerin verfügt über ein ihr verbliebenes Leistungsvermögen, um dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht werden zu können. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; gegebenenfalls muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Diesen Anforderungen konnte die Klägerin in der hier streitigen Zeit (Dezember 2007 bis Oktober 2010) genügen. Insbesondere war sie noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Dies folgt aus dem orthopädischen Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 24. Januar 2008 in Verbindung mit seiner Arztauskunft vom 7. Juni 2010, wonach die Klägerin schwere Lasten nicht mehr heben, tragen oder sonst bewegen konnte und Arbeiten in Zwangshaltung, häufiges Bücken sowie das Steigen von Treppen, Leitern und Gerüsten vermeiden musste. Soweit Dr. H. in seinem Gutachten noch von einer quantitativen Einschränkung auf 3 bis unter 6 Stunden ausging, hat er dies zum einen in seiner Auskunft im SG-Verfahren vom 7. Juni 2010 nicht mehr aufrecht erhalten und können zum anderen die bei der Klägerin vorliegenden Einschränkungen dies auch nicht rechtfertigen. Denen ist vielmehr durch die qualitativen Einschränkungen, insbesondere die Beschränkung auf leichte körperliche Tätigkeit schon entsprochen worden. Da die Tätigkeit als Registratorin - anders als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin - auch nicht maßgeblich durch Schreibarbeiten geprägt ist, steht die Polyarthrose der Finger der Klägerin einer solchen Tätigkeit ebenfalls nicht entgegen. Auch im psychischen Bereich sind der Klägerin zwar keine Tätigkeiten mehr zumutbar, die eine erhöhte oder gar hohe Verantwortung fordern. Besondere psychische Belastungen kommen allerdings bei der Tätigkeit der Registratorin nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48).
53 
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist der Klägerin auch sozial zumutbar. Hierzu hat der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25. September 2012 (a. a. O.) folgendes ausgeführt:
54 
Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merk-malen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).
55 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungs-recht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zu-ordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten „VIII BAT“-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen ei-ne Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungs-gruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungs-gruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „All-gemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
56 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
57 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgelt-gruppe 4 zugeordnet.“
58 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
59 
Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar aus-schließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
60 
Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
61 
Auch diese Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen. Der Klägerin stand somit kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da sie zumutbar auf die Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden konnte.
III.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
63 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
26 
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
27 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
28 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
29 
Gegenstand des Verfahrens ist allein ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
II.
30 
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
31 
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres An-spruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
32 
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
33 
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
34 
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres An-spruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
35 
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
36 
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
37 
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
38 
Erwerbsgemindert ist nicht gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
39 
Die Klägerin hat die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - in Bezug auf eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erfüllt.
40 
Im Übrigen sind die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.
41 
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Re-gelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
42 
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob Versicherte berufsunfähig sind, ist von ihrem bisherigen Beruf, das ist in der Regel die zuletzt und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit, auszugehen (ständige Rechtsprechung des BSG z.B. SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 107, 130, 164, 169).
43 
Dabei liegt Berufsunfähigkeit nicht schon dann vor, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind anhand des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes zumutbare Tätigkeiten zu ermitteln, auf die die Versicherten verwiesen werden können. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine „Verweisung“, die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -).
44 
Der Senat ist wie das SG und die Beklagte davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund ihrer dreijährigen Ausbildung zur Industriekauffrau und ihrer anschließenden Tätigkeiten einschließlich der letzten Tätigkeit als Sekretärin bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben zum Januar 2006 als Fachangestellte (Stufe 3) einzustufen ist.
45 
Nach den Feststellungen des orthopädischen Gutachters Dr. H. vom 24. Januar 2008, dem sich der Senat insoweit wie auch das SG anschließt, leidet die Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet an einem Lumbalsyndrom mit Protrusio L5/S1, das mit einer sensiblen Reizung im rechten Bein verbunden ist, an einem (abgelaufenen) Schulter-Arm-Syndromund an einer linksseitigen Hüftarthrose, die allerdings nur zu geringen Einschränkungen führten. Nach den Angaben von Dr. H. sollte die Klägerin häufiges Bücken, sowie Steigen von Treppen, Leitern, Gerüsten sowie das Tragen und Bewegen von schweren Lasten und Arbeiten in Zwangshaltung vermeiden. Hinzu kommen auf psychiatrisch-neurologischem Fachgebiet nach den Feststellungen von Prof. Dr. B. bei der Klägerin als weitere Gesundheitsstörungen ein Zustand nach Herpes Zoster links sowie ein chronisches Erschöpfungssyndrom, in dem Zusammenhang hat Prof. Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 ausdrücklich noch darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen seiner damaligen (am 25. November 2010 durchgeführten) Untersuchung kein Hinweis auf eine gravierende depressive Erkrankung ergeben habe. Das Leistungsvermögen sieht Prof. Dr. B. qualitativ insoweit eingeschränkt, als dass die Klägerin Stress wie bei Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit ebenso vermeiden sollte wie auch Aufgaben mit erhöhter oder gar hoher Verantwortung. Prof. Dr. B. konnte auch bei der Klägerin keine Störung der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit feststellen. Der Neurologe und Psychiater Dr. S. ging in seinem Gutachten vom 6. November 2009 sogar davon aus, dass bei der Klägerin überhaupt keine wesentlichen Einschränkungen bestehen. Internistisch liegen schließlich ausweislich des Gutachtens von Dr. I. keine Erkrankungen vor, die das Leistungsvermögen qualitativ oder gar quantitativ relevant einschränken könnten.
46 
Die Klägerin ist damit in Übereinstimmung mit dem SG auch nach Auffassung des Senates noch in der Lage, in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der oben genannten qualitativen Einschränkungen auszuüben. Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen wie auch der jedenfalls im Februar 2010 beschriebenen Polyarthrose in den Fingern (Arztbrief Dr. Hoffmann vom 11. Februar 2010) noch in der Lage gewesen ist, ihrer letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Sekretärin in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich und regelmäßig nachzugehen.
47 
Die Klägerin war nämlich, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s. u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
48 
Der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09) zur „Verweisungstätigkeit“ als Registrator folgendes ausgeführt:
49 
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungs-regelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer aus-reichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
50 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen nahe-liegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnis-se, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
51 
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg, die sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht, kann also die Klägerin als ausgebildete Industriekauffrau, die zuletzt als Sekretärin tätig war und aufgrund ihrer letzten Tätigkeit uneingeschränkt über PC-Kenntnisse verfügt, auf diese Tätigkeit verwiesen werden.
52 
Des Gleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Klägerin verfügt über ein ihr verbliebenes Leistungsvermögen, um dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht werden zu können. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; gegebenenfalls muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Diesen Anforderungen konnte die Klägerin in der hier streitigen Zeit (Dezember 2007 bis Oktober 2010) genügen. Insbesondere war sie noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Dies folgt aus dem orthopädischen Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 24. Januar 2008 in Verbindung mit seiner Arztauskunft vom 7. Juni 2010, wonach die Klägerin schwere Lasten nicht mehr heben, tragen oder sonst bewegen konnte und Arbeiten in Zwangshaltung, häufiges Bücken sowie das Steigen von Treppen, Leitern und Gerüsten vermeiden musste. Soweit Dr. H. in seinem Gutachten noch von einer quantitativen Einschränkung auf 3 bis unter 6 Stunden ausging, hat er dies zum einen in seiner Auskunft im SG-Verfahren vom 7. Juni 2010 nicht mehr aufrecht erhalten und können zum anderen die bei der Klägerin vorliegenden Einschränkungen dies auch nicht rechtfertigen. Denen ist vielmehr durch die qualitativen Einschränkungen, insbesondere die Beschränkung auf leichte körperliche Tätigkeit schon entsprochen worden. Da die Tätigkeit als Registratorin - anders als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin - auch nicht maßgeblich durch Schreibarbeiten geprägt ist, steht die Polyarthrose der Finger der Klägerin einer solchen Tätigkeit ebenfalls nicht entgegen. Auch im psychischen Bereich sind der Klägerin zwar keine Tätigkeiten mehr zumutbar, die eine erhöhte oder gar hohe Verantwortung fordern. Besondere psychische Belastungen kommen allerdings bei der Tätigkeit der Registratorin nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48).
53 
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist der Klägerin auch sozial zumutbar. Hierzu hat der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25. September 2012 (a. a. O.) folgendes ausgeführt:
54 
Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merk-malen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).
55 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungs-recht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zu-ordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten „VIII BAT“-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen ei-ne Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungs-gruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungs-gruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „All-gemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
56 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
57 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgelt-gruppe 4 zugeordnet.“
58 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
59 
Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar aus-schließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
60 
Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
61 
Auch diese Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen. Der Klägerin stand somit kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da sie zumutbar auf die Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden konnte.
III.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
63 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grundlage eines Antrags des Klägers vom 25. November 2005 streitig.
Der 1957 geborene Kläger, gelernter Kfz-Mechaniker, war nach einer kurzzeitigen Beschäftigung in einer Galvanikfirma von 1977 bis 1985 als Arbeiter in einer Waffenfabrik, zuletzt in der Funktion eines Einstellers auf CNC-Maschinen tätig. Ab 1985 arbeitete der Kläger als Maschinenbediener, zuletzt an CNC-gesteuerten Zerspannungs- und Fräsmaschinen bei der heutigen D. AG. 1993 schloss der Kläger einen Aufhebungsvertrag. Seither ist er arbeitslos. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 40.
Einen ersten Rentenantrag wegen Erwerbsminderung stellte der Kläger am 16. Januar 1997. Mit Bescheid vom 8. Juli 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1998 wurde der Rentenantrag abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) unter dem Aktenzeichen S 14 RJ 3654/98 wurde eine Arbeitgeberauskunft bei der D. AG eingeholt. Danach war der Kläger zuletzt als NC-Maschinenarbeiter beschäftigt; für diese Tätigkeit werde eine Facharbeiterqualifizierung vorausgesetzt. Der Kläger sei in Lohngruppe 12 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingestuft. Das Verfahren fand durch Vergleich im Erörterungstermin vor dem SG vom 9. November 2000 seinen Abschluss. Darin verpflichtete sich die Beklagte dem Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme von zunächst fünf Wochen in einer psychosomatischen Klinik zu gewähren und im Anschluss an den Entlassbericht einen erneuten rechtsmittelfähigen Bescheid über den Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragsdatum zu erlassen. Die in Vollzug dieses Vergleichs dem Kläger bewilligte stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der psychosomatischen Klinik in M. hat der Kläger nie angetreten.
Am 25. November 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten neuerlich eine Rente wegen Erwerbsminderung. In diesem Antrag gab er an, seit 1992 an Depressionen, Müdigkeit, Borreliose und chronischen Bandscheibenproblemen zu leiden. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine mehrfachmedizinische Begutachtung des Klägers auf den Gebieten der Orthopädie (Dr. Sch.), der Psychiatrie (Dr. Schi.) und der Inneren Medizin (Dr. M.), wobei letzterem zugleich die Federführung für das Mehrfachgutachten oblag. Die Verwaltungsgutachter diagnostizierten in ihrem mehrfachärztlichen Gutachten vom 24. März 2006, beruhend u.a. auf einer ambulanten Untersuchung am 26. Januar 2006, beim Kläger ein Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, eine Normvariante der Persönlichkeit mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und histrionischen Zügen und hieraus resultierende multiple körperliche Beschwerden ohne neurologisch fassbares Korrelat. Aufgrund dieser Erkrankungen seien dem Kläger Tätigkeiten in längeren Zwangshaltungen des Rumpfes, mit häufigem und regelmäßigem Bücken sowie mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen könne der Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes weiterhin vollschichtig ausüben.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 3. April 2006 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine Auskunft des früheren Arbeitgebers, der D. AG ein. In ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2007 teilte diese mit, der Kläger sei als NC-Maschinenarbeiter an Zerspanungs-und Fräsmaschinen tätig gewesen. Es habe sich dabei um eine Tätigkeit gehandelt, die im allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren verrichtet werde. Die Tätigkeit sei im Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden in Lohngruppe 12 eingestuft. Die Tätigkeit sei teilweise an einer Maschine stehend, teilweise gehend und stehend bei ständiger Konzentration auszuüben, wobei Lasten über sieben Kilo nicht aber über 20 Kilo zu heben und zu tragen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Zwar sei der Kläger den Anforderungen seiner letzten Beschäftigung als Maschinist gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Er könne jedoch auch unter Berücksichtigung der festgestellten Erkrankungen noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auch Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als Maschinist sei nach der Auskunft des früheren Arbeitgebers dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Der Kläger müsse sich daher auf geeignete Facharbeitertätigkeiten, angelernte Tätigkeiten sowie auf deutlich herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen. Danach sei dem Kläger die nach der tariflichen Einstufung vergleichbare Tätigkeit als Garantiesachbearbeiter im Kfz-Bereich oder als Registrator zumutbar. Diese Tätigkeiten könne der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Hiergegen hat der Kläger am 23. April 2007 beim SG Klage erhoben, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt hat. Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen befragt. Der Allgemeinmediziner Dr. B. hat unter dem 24. Juli 2007 mitgeteilt, er habe den Kläger seit 2005 behandelt. Der Kläger könne die berufliche Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Kfz-Bereich oder Registrators nicht mehr vollschichtig ausüben, da er aufgrund seiner Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates nicht mehr über längere Zeit sitzend arbeiten könne. Da der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen sowohl körperlich schwere Arbeiten als auch Arbeiten, die Konzentration und Merkfähigkeit erforderten, nicht mehr ausführen könne, sei er zusammenfassend auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder für schwere noch für leichte Tätigkeiten arbeitsfähig. In zeitlicher Hinsicht könne der Kläger in gesundheitlich besseren Zeiten vielleicht maximal zwei bis drei Stunden täglich arbeiten. Der Neurologe und Psychiater Dr. Ma berichtet in seiner Stellungnahme vom 27. August 2007, der Kläger stehe seit 1997 wegen mittelgradiger depressiver Episode mit ausgeprägter Somatisierung, Somatisierungsstörung, neurasthenischem Syndrom und Lumboischialgien beidseits in seiner Behandlung. Im Hinblick auf die Erhaltung der Restgesundheit sei der Kläger täglich lediglich unter drei Stunden für eine leichte „Männerarbeit“, wie die Tätigkeit als Registrator oder Garantiesachbearbeiter im Kfz-Bereich geeignet. Der Schwerpunkt der Leiden des Klägers liege auf dem psychiatrisch-psychosomatischen Fachgebiet.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. W.-P.. In ihrem Gutachten vom 8. Januar 2008, u.a. auf Grundlage einer Begutachtung am 3. November 2007, hat Dr. W.-P. beim Kläger eine Somatisierungsstörung bei früher Triangulierungsstörung und depressiv-narzisstischer Persönlichkeitsstruktur auf mittlerem Strukturniveau, depressive Episoden mittelschweren Ausmaßes sowie nach Aktenlage eine erosive Osteochondrose bei Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelkörper 4/5 diagnostiziert. Der Kläger sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht über vier Stunden am Tag für eine Bürotätigkeit als Garantiesachbearbeiter oder als Registrator belastbar, da er die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne. Die Beklagte nahm hierzu in der Person von Frau Dr. H., Ärztin für Psychiatrie, Stellung und hielt die Diagnose einer Somatisierungsstörung für nachvollziehbar. Die weitere Diagnose der depressiven Episoden mittelschweren Ausmaßes werde von den Feststellungen der Sachverständigen aber nicht getragen und sei daher nicht schlüssig. Gravierende funktionelle Einschränkungen seien aus dem Gutachten nicht ableitbar. Der Kläger habe sich willentlich gegen eine Inanspruchnahme der empfohlenen Therapien entschieden, sich in seiner Lebenssituation eingerichtet und seit längerer Zeit mit seinem Erwerbsleben abgeschlossen.
Daraufhin hat das SG ein Gutachten bei der Neurologin, Psychiaterin und Psychotherapeutin O.-P. in Auftrag gegeben. In ihrem Gutachten vom 18. März 2009 stellt sie die Diagnosen einer Neurasthenie auf dem Boden einer Persönlichkeitsvariante mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und narzisstisch-histrionischen Zügen, einer somatoformen Störung in der derzeitigen Ausprägung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eines degenerativen Wirbelsäulensyndroms mit Bandscheibenvorfall in Höhe L 4/5 ohne erhebliche neurologische Symptomatik sowie einer beginnenden peripheren Polyneuropathie. Ein mittelgradig depressives Syndrom habe weder in der Anamnese noch im aktuellen Befund gefunden werden können Bei entsprechender Qualifizierung sei der Kläger in der Lage, sowohl die Tätigkeit eines Garantiesachbearbeiters im KfZ-Bereich als auch eines Registrators auszuüben. Vom Intelligenzniveau und der psycho-physischen Belastbarkeit bestünden hiergegen keine Einwände. Der Kläger sei insgesamt noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten acht Stunden am Tag auszuüben, sofern die Arbeiten einfach, überschaubar und klar zuordenbar seien. Ausgeschlossen seien hingegen Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Tätigkeiten, die nicht nur gelegentlich auf Leitern und Gerüsten ausgeübt würden, Nachtdiensttätigkeiten sowie Tätigkeiten im Akkord.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Der Kläger leide an einer psychovegetativen Erkrankung (Neurasthenie), dadurch hervorgerufenen körperlichen Beschwerden, die sich keiner organischen Erkrankung zuordnen ließen (somatoforme Störung), derzeit in der Ausprägung einer anhaltenden Schmerzstörung, Verschleißleiden der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall (L 4/L 5) ohne neurologische Auswirkungen sowie einer beginnenden Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen schränkten zwar das berufliche Leistungsvermögen des Klägers in qualitativer Hinsicht ein. Die festgestellten Gesundheitsstörungen führten jedoch nicht zu einem Absinken der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers in zeitlicher Hinsicht auf ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden pro Arbeitstag. Der Kläger könne leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von über sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Dabei schließe sich die Kammer der schlüssigen und widerspruchsfreien Einschätzung der Gutachterin O.-P. an. Diese Leistungseinschätzung entspreche den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren auf den Fachgebieten der Inneren Medizin, Psychiatrie und Orthopädie eingeholten mehrfachärztlichen Gutachtens. Die abweichende Beurteilung durch die behandelnden Ärzte, den Allgemeinmediziner Dr. B. und den Neurologen und Psychiater Dr. Ma rechtfertige schon deshalb keine andere Würdigung, weil die sachverständigen Zeugen keine schlüssige, aus sich heraus verständliche Begründung für eine eingeschränkte zeitliche Belastbarkeit des Klägers gegeben hätten. Auch die Feststellungen und die Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. W.-P. habe die Kammer nicht zu überzeugen vermocht. Diese habe beim Kläger die Diagnose einer depressiven Episode mittelschweren Ausmaßes gestellt und dabei den Schluss, der Kläger sei für eine tägliche Arbeit nur noch drei bis vier Stunden belastbar, aus dem Befund abgeleitet, der Kläger könne derzeit die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen. Dieser Befund werde von den Feststellungen des Gutachtens allerdings nicht getragen. Dr. W.-P. habe keine objektiven Befunde mitgeteilt, die eine derartige Einschränkung des Konzentrationsvermögens bzw. der seelischen Belastbarkeit des Klägers belegten. Therapiemöglichkeiten seien nicht ansatzweise ausschöpft. Der Kläger habe weder eine medikamentöse Schmerztherapie noch eine psychiatrische Behandlung wahrgenommen. Vielmehr habe sich der Kläger aus dem Arbeitsleben zurückgezogen und verharre, was die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit betrifft, in Antriebslosigkeit. Der Grund hierfür sei jedoch nicht sein Gesundheitszustand. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Ob der Kläger den Anforderungen seiner letzten beruflichen Tätigkeit gesundheitlich noch gewachsen sei, könne dahinstehen. Selbst wenn der Kläger in seinem letzten Beruf nicht mehr tätig sein könne, führe dies nicht zu Berufsunfähigkeit. Denn der Kläger könne jedenfalls auf den Beruf des Registrators verwiesen werden, den er auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen nach wie vor vollschichtig ausüben könne.
10 
Gegen das nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten ihm am 27. November 2009 zugestellte Urteil des SG - ein Zustellungsnachweis fehlt in der Akte des SG - hat der Kläger am 24. Dezember 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen sei. Der Ansicht des SG könne nicht gefolgt werden. Er sei seit Jahren insbesondere in Behandlung bei Dr. B., der dadurch sehr wohl geeignet sei, zutreffende Feststellungen über seinen Gesundheitszustand zu treffen. Außerdem sei bisher nicht berücksichtigt, dass bei einer Kernspinuntersuchung eine starke Entzündung im Wirbelkörper im Rücken festgestellt worden sei. Diese Entzündung sei zwischenzeitlich so stark, dass er immer mehr gehbehindert und in absehbarer Zeit auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Auch könne er nicht auf eine Tätigkeit als Registrator verwiesen werden, da auch diese Tätigkeit einen ständigen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erfordere, wozu er auf Grund der immer stärker werdenden Entzündung im Rücken keinesfalls in der Lage sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2007 zu verurteilen, ihm ab 1. November 2005 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Prof. Dr. B.. Dieser hat in seinem Gutachten vom 28. Juli 2010, beruhend u.a. auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 27. Juli 2010, mitgeteilt, der Kläger leide an einer Wurzelreizsymptomatik L4/5 ohne manifeste neurologische Ausfälle, einer Depression und einer somatoformen Schmerzstörung. Aus orthopädischer Sicht erschienen leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Dabei solle das Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe vermieden werden, gleichfalls einseitig den Rücken belastende Arbeiten, solche auf Leitern und Gerüsten und ebenso Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft.
16 
Der Senat hat die mündliche Verhandlung am 15. März 2011 zur Durchführung weiterer Ermittlungen vertagt. Der Senat hat anschließend im Rahmen berufskundlicher Ermittlungen zur Tätigkeit eines Registrators sowie eines Poststellenmitarbeiters schriftliche Auskünfte bei Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen im süddeutschen Raum eingeholt. Bezüglich des Ergebnisses der Ermittlungen im einzelnen, welche den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wird auf die schriftlichen Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 12. Juli 2011 (Bl. 93-97 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 17. August 2011 (Bl. 373-384 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 22. August 2011 (Bl. 385-395 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Schwaben vom 2. September 2011 (Bl. 396-397 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. August 2011 (Blatt 353-358 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2011 (Blatt 272-282 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28. Juli 2011 (Blatt 304-349 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22. Juli 2011 (Bl. 299-302 der Senatsakten), der SDK-Unternehmensgruppe vom 28. Juli 2011 (Bl. 293-296 der Senatsakten), der AOK Baden-Württemberg Hauptverwaltung vom 26. Juli 2011 (Bl. 266-271 der Senatsakten), der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse vom 29. Juli 2011 (Bl. 288-292 der Senatsakten), der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. vom 12. Juli 2011 (Bl. 98-119 der Senatsakten), der Wüstenrot und Württembergische AG vom 19. Juli 2011 (Bl. 124-265 der Senatsakten), der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG vom 8. September 2011 (Bl. 398-403 der Senatsakten), der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 29. Juli 2011 (Bl. 297-298 der Senatsakten), der Allianz Lebensversicherungs-AG vom 12. Juli 2011 (Bl. 121-123 der Senatsakten), der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg vom 15. August 2011 (Bl. 359-366 der Senatsakten) sowie der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg vom 8. August 2011 (Bl. 367-371 der Senatsakten) verwiesen. Darüber hinaus hat der Senat Stellungnahmen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sowie der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zur Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingeholt. Bezüglich des genauen Inhalts der eingeholten Auskünfte, welche gleichfalls den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wird auf die Stellungnahme der TdL vom 27. Juni 2012 (Bl. 417-420 der Senatsakten) und derjenigen von ver.di vom 6. August 2012 (Bl. 428-433 der Senatsakten) verwiesen.
17 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG (S 14 R 2010/07), die beigezogene Akte des SG zum Verfahren S 14 RJ 3654/98 und S 14 R 3248/08 sowie auf die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
19 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
20 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist der die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
21 
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte voll (vgl. § 43 Abs. 2 Satz. 2 SGB VI) bzw. teilweise erwerbsgemindert ist (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
22 
Der Senat ist auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist. Er ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch leichte Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Leistungseinschränkungen (dazu siehe unten) - mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig auszuüben. Zwar liegen beim Kläger die bereits vom SG festgestellten Gesundheitsstörungen einer psychovegetativen Erkrankung (Neurasthenie), dadurch hervorgerufene körperliche Beschwerden, die sich keiner organischen Erkrankung zuordnen lassen (somatoforme Störung, derzeit in der Ausprägung einer anhaltenden Schmerzstörung), Verschleißleiden der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L 4/L 5 ohne neurologische Auswirkungen sowie einer beginnenden Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) vor, die auch der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. B. nochmals bestätigt hat; doch schränken diese Gesundheitsstörungen die zeitliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht auf unter sechs Stunden ein. Maßgeblich ist für die Beurteilung des relevanten Leistungsvermögens nicht, welche Diagnosen zu stellen sind. Von Bedeutung ist vielmehr alleine die Frage, ob der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich in dem von § 43 SGB VI geforderten Umfang erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hiervon konnte sich der Senat vorliegend aber nicht überzeugen.
23 
Auf psychiatrischem Fachgebiet folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O.-P.. Diese hatte beim Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet das Bild einer Neurasthenie, die auf dem Boden einer Persönlichkeitsvariante mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und narzisstisch-histrionischen Zügen gediehen ist, festgestellt. Dazu hat sie eine somatoforme Störung, derzeit mit der Ausprägung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, beschrieben. Des Weiteren führt sie aus, dass sich der Kläger nach der psychosomatischen Rehabilitation im Jahr 1991 in ein passives Muster zurückgezogen habe; er habe außer dieser Rehabilitation keine erweiterte Hilfe in Anspruch genommen. Eine Antidepressivaeinnahme, eine schmerztherapeutische Behandlung und auch eine ambulante Psychotherapie oder ein erneutes Rehabilitationsverfahren - obwohl ihm ein solches in einem Vergleich vor dem SG (S 14 RJ 3654/98) zugestanden worden war, hat er die Maßnahme nicht angetreten - wurde von ihm nicht angenommen. Der Kläger reagiert nach den Feststellungen der Sachverständigen eher damit, seinen Lebensstandard der reduzierten Einkommenssituation anzupassen. Dennoch sei er eine zweite Ehe eingegangen. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau - so die Sachverständige - hätten eine gewisse Alltagsstruktur errichtet, in der die Krankheitsrolle einen festen Platz habe. Der Kläger habe wenig Motivation zu einem erhöhten therapeutischen Einsatz. Damit würde für den Kläger auch eine Veränderung in der Lebenssituation erfolgen und der Einsatz im Arbeitsleben nach so langer Zeit wieder wahrscheinlich. Der Kläger neige aber dazu, in der bisherigen Situation zu verharren. Er zeige aber durchaus „gute Ressourcen“, pflege Freundschaften, halte die Ehe aufrecht, fahre Auto, gehe regelmäßig spazieren und zeige, wie auch in den Vorgutachten aufgezeigt, eine erhaltene Tagesstruktur, wenngleich auf niedrigem Niveau. Das gezeigte neurasthene Bild erlaube es aufgrund des Fehlens einer tiefergehenden psychiatrischen Erkrankung, dass bei entsprechender Motivation hilfreiche Maßnahmen angenommen werden könnten. Es lasse sich zwar eine Somatisierungsstörung - eher eine somatoforme Schmerzstörung - und eine depressiv-narzisstische Persönlichkeitsvariante mit neurasthenem Bild feststellen, aber es sei nicht von einer schweren psychischen Erkrankung auszugehen. Allenfalls sei eine erhebliche Chronifizierung des Verharrens in einer gewissen Antriebsstörung zu verzeichnen. Die Störung sei aber eher neurotischer Natur. Diese Persönlichkeitsstörung habe den Kläger auch nicht daran gehindert, sich über Jahre beruflich einzuordnen und auch eine Ausbildung zu absolvieren. Es sei letztendlich keine Persönlichkeitsveränderung notwendig, sondern es gehe um eine Veränderung des Verhaltens auf einer neurotischen Ebene. Die Sachverständige hält deshalb - für den Senat vor dem Hintergrund des von ihr erhobenen Befundes ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar - den Kläger für noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Zu vermeiden sind wegen der beginnenden peripheren Polyneuropathie Tätigkeiten, die eine erhöhte Balancierfähigkeit notwendig machen, also ständiges, nicht bloß gelegentliches Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Nachtdiensttätigkeit sollte wegen der depressiogenen Wirkung nicht durchgeführt werden. Wegen einer derzeit noch verminderten psychophysischen Belastbarkeit sollten Tätigkeiten im Akkord nicht ausgeführt werden. Wegen der somatoformen Schmerzstörung sind günstige Temperaturbedingungen zu bevorzugen. Derartige Tätigkeiten kann der Kläger nach entsprechender Qualifizierung acht Stunden am Tag ausüben, sofern die Arbeiten einfach, überschaubar und klar zuordenbar seien.
24 
Dagegen hatte die Sachverständige Dr. W.-P. den Kläger als nicht in der Lage gesehen, über vier Stunden am Tag eine Bürotätigkeit als Garantiesachbearbeiter oder als Registrator auszuüben, da er die Konzentration für anderes, als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne. Der Kläger, bei dem eine depressive Episode mittelschweren Ausmaßes vorliege, sei noch in der Lage, stundenweise in einer Einrichtung zu arbeiten, die seinen seelischen Einschränkungen gerecht werde, also ohne Verantwortungsdruck. Mehr als drei oder vier Stunden tägliche Arbeit seien zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht möglich. Die Arbeitsleistung könne darüber hinaus aufgrund der körperlichen Verfassung Schwankungen unterworfen sein. Dieser Leistungseinschätzung konnte sich der Senat - in Übereinstimmung mit dem SG in der angefochtenen Entscheidung - nicht anschließen. Denn angesichts der von beiden Sachverständigen und von Prof. Dr. B. erhobenen Tagesabläufe konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger „die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne“. Vielmehr belegt der Tagesablauf mit Gesprächen mit den Nachbarn, Hilfstätigkeiten beim Kochen und im Haushalt, Autofahren, immer mal wieder Gartenarbeiten bei der Schwiegermutter, Lesen von Büchern und Zeitschriften und Fernsehschauen, wie auch die Aussage der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 26. November 2009 im beigezogenen Verfahren S R 14 3248/08, wonach der Kläger am Computer sitze und spiele, dass der Kläger seine Konzentration in ausreichendem Umfang auch auf andere Dinge zu lenken vermag. Der Kläger verfügt - wenn auch auf niedrigem Niveau - über einen strukturierten Alltag. Diese Niveaureduzierung ist jedoch nicht krankheitsbedingt, sondern auf darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger auf diesem Niveau freiwillig in Folge seiner Arbeitslosigkeit eingerichtet hat. Auch die Nichtumsetzung von wiederholt empfohlenen oder angebotenen therapeutischen Vorschlägen, welche entsprechende Rückschlüsse auf den vom Kläger empfundenen Leidensdruck zulassen, sprechen für eine eher leicht- bis mäßiggradige Beeinträchtigung. Vor diesen Hintergrund folgt der Senat auch insoweit der Einschätzung der Sachverständigen O.-P., soweit diese anhand der erhobenen Befunde ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom ausgeschlossen hat und vielmehr den Kläger allenfalls in einer dysthymen-dysphorischen Stimmung sieht.
25 
Auch wenn danach schwere, die freie Willensbestimmung ausschließende psychische Erkrankungen ausgeschlossen werden können, so bestehen doch seit vielen Jahren psychische Störungen und Beeinträchtigungen beim Kläger. Diese erlauben es indes dem Kläger bei zumutbarer Willensanspannung, leidensgerechte, seelisch nicht sehr anspruchsvolle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Denn die fehlende Motivation ist nach Überzeugung des Senats nicht krankhaften Ursprungs. Den nötigen und ihm angebotenen therapeutischen Maßnahmen hat sich der Kläger konsequent und aus freier - nicht krankhaft beeinflusster - Willensentscheidung verschlossen. Der Senat kann der Einschätzung der Sachverständigen O.-P. auch insoweit nahe treten, als diese sinngemäß ausgeführt hat, der Kläger verharre aus eigener Motivation in seinem derzeitigen Zustand. Ganz offensichtlich hat der Kläger mit dem Erwerbsleben abgeschlossen und sich in seiner derzeitigen Situation eingerichtet.
26 
Auch auf orthopädischem Fachgebiet besteht keine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren einen Bericht des Radiologen Dr. W. vom 23. April 2007 vorgelegt, aus dem die Diagnose einer Osteochondrose und Spondylarthrose mit Betonung auf Höhe LWK 4/5 bei erosiver Osteochondrose, ausgeprägt, Grad I in diesem Bewegungssegment sowie ein umschriebener flacher Bandscheibenvorfall mit Einengung des unteren Recessus linksbetont, kein Sequester, ersichtlich ist. Dr. W. führt insoweit aus, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. September 2004 im Segment LWK 4/5 eine deutliche Progredienz zeige. Demgegenüber hat der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. B. bei seiner klinischen Untersuchung des Klägers eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule mit vermehrter Rundrückenbildung und Hartspann der Rückenmuskulatur nachgewiesen. Es liegt danach eine fragliche Großzehenheberschwäche rechts vor, die mit dem Bandscheibenverschleiß in der Etage L4/5 korreliert. Röntgenologisch ließen sich nur ein mäßiger Bandscheibenverschleiß zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper, im Übrigen grenzwertig altersnormale Knochen- und Gelenkverhältnisse in allen Wirbelsäulenabschnitten und an beiden Hüftgelenken nachweisen. Aus orthopädischer Sicht sind nach Einschätzung des Sachverständigen - welche auch unter Berücksichtigung des von Dr. W. mitgeteilten Befundes überzeugt - leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Dabei sollte das Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe vermieden werden, gleichfalls einseitig den Rücken belastende Arbeiten, solche auf Leitern und Gerüsten und ebenso Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft.
27 
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die bereits vom SG festgestellten und die weiteren, von Prof. Dr. B. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe, keine Tätigkeiten in häufig oder regelmäßig gebückter Haltung oder in Zwangshaltung des Rumpfes, keine einseitig den Rücken belastende Tätigkeiten, nur Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, keine Tätigkeiten, die besondere Gangsicherheit oder erhöhte Balancierfähigkeit voraussetzten, wie etwa ständige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten in Nachtschicht, unter besonderem Stress, im Akkord oder unter ungünstigen Temperaturbedingungen ) zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
28 
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen.
29 
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
30 
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger hat den Beruf eines Kfz-Mechanikers gelernt, diesen Beruf aber nach der Ausbildung nicht mehr ausgeübt. Zuletzt war er als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Facharbeitertätigkeit, denn diese setzt nach der Auskunft des Arbeitgebers im Verfahren S 14 RJ 3654/98 und im Widerspruchsverfahren eine Facharbeiterqualifikation voraus und ist entsprechend (Lohngruppe 12, Arbeiter im Lohn- und Gehaltstarifvertrag I der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden) vergütet. Von diesem Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließende Arbeitslosigkeit auch nicht gelöst, so dass er nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann.
31 
Ob der Kläger angesichts der 19-jährigen Arbeitslosigkeit die notwendigen Grundqualifikationen für eine Tätigkeit als Garantiesachbearbeiters im KfZ-Bereich erwerben kann, kann offen bleiben. Denn der Kläger ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
32 
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
33 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen naheliegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
34 
Desgleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Insoweit ist die fehlende Motivation und die lange Abstinenz von geregelter Arbeit ohne Bedeutung. Aus psychologischer Sicht konnte Frau O.-P. mitteilen, dass es von Seiten des Intelligenzniveaus oder der psycho-psychischen Belastbarkeit keine Gründe gibt, die gegen eine solche Einarbeitung bzw. Tätigkeit sprechen. Damit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse einer Tätigkeit als Registrator in der Entgeltgruppe 3 erwerben kann. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.Berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Soweit der Kläger selbst eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen aus orthopädischen Gründen ausschließen will, wird er nicht vom Sachverständigen Prof. Dr. B. bestätigt; Registratorenarbeitsplätze im Sitzen gibt es im Übrigen ebenfalls in ausreichender Anzahl.
35 
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).
36 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten „VIII BAT“-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
37 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
38 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“
39 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
40 
Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
41 
Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
18 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
19 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
20 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist der die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
21 
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte voll (vgl. § 43 Abs. 2 Satz. 2 SGB VI) bzw. teilweise erwerbsgemindert ist (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
22 
Der Senat ist auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist. Er ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch leichte Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Leistungseinschränkungen (dazu siehe unten) - mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig auszuüben. Zwar liegen beim Kläger die bereits vom SG festgestellten Gesundheitsstörungen einer psychovegetativen Erkrankung (Neurasthenie), dadurch hervorgerufene körperliche Beschwerden, die sich keiner organischen Erkrankung zuordnen lassen (somatoforme Störung, derzeit in der Ausprägung einer anhaltenden Schmerzstörung), Verschleißleiden der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L 4/L 5 ohne neurologische Auswirkungen sowie einer beginnenden Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) vor, die auch der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. B. nochmals bestätigt hat; doch schränken diese Gesundheitsstörungen die zeitliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht auf unter sechs Stunden ein. Maßgeblich ist für die Beurteilung des relevanten Leistungsvermögens nicht, welche Diagnosen zu stellen sind. Von Bedeutung ist vielmehr alleine die Frage, ob der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich in dem von § 43 SGB VI geforderten Umfang erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hiervon konnte sich der Senat vorliegend aber nicht überzeugen.
23 
Auf psychiatrischem Fachgebiet folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O.-P.. Diese hatte beim Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet das Bild einer Neurasthenie, die auf dem Boden einer Persönlichkeitsvariante mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und narzisstisch-histrionischen Zügen gediehen ist, festgestellt. Dazu hat sie eine somatoforme Störung, derzeit mit der Ausprägung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, beschrieben. Des Weiteren führt sie aus, dass sich der Kläger nach der psychosomatischen Rehabilitation im Jahr 1991 in ein passives Muster zurückgezogen habe; er habe außer dieser Rehabilitation keine erweiterte Hilfe in Anspruch genommen. Eine Antidepressivaeinnahme, eine schmerztherapeutische Behandlung und auch eine ambulante Psychotherapie oder ein erneutes Rehabilitationsverfahren - obwohl ihm ein solches in einem Vergleich vor dem SG (S 14 RJ 3654/98) zugestanden worden war, hat er die Maßnahme nicht angetreten - wurde von ihm nicht angenommen. Der Kläger reagiert nach den Feststellungen der Sachverständigen eher damit, seinen Lebensstandard der reduzierten Einkommenssituation anzupassen. Dennoch sei er eine zweite Ehe eingegangen. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau - so die Sachverständige - hätten eine gewisse Alltagsstruktur errichtet, in der die Krankheitsrolle einen festen Platz habe. Der Kläger habe wenig Motivation zu einem erhöhten therapeutischen Einsatz. Damit würde für den Kläger auch eine Veränderung in der Lebenssituation erfolgen und der Einsatz im Arbeitsleben nach so langer Zeit wieder wahrscheinlich. Der Kläger neige aber dazu, in der bisherigen Situation zu verharren. Er zeige aber durchaus „gute Ressourcen“, pflege Freundschaften, halte die Ehe aufrecht, fahre Auto, gehe regelmäßig spazieren und zeige, wie auch in den Vorgutachten aufgezeigt, eine erhaltene Tagesstruktur, wenngleich auf niedrigem Niveau. Das gezeigte neurasthene Bild erlaube es aufgrund des Fehlens einer tiefergehenden psychiatrischen Erkrankung, dass bei entsprechender Motivation hilfreiche Maßnahmen angenommen werden könnten. Es lasse sich zwar eine Somatisierungsstörung - eher eine somatoforme Schmerzstörung - und eine depressiv-narzisstische Persönlichkeitsvariante mit neurasthenem Bild feststellen, aber es sei nicht von einer schweren psychischen Erkrankung auszugehen. Allenfalls sei eine erhebliche Chronifizierung des Verharrens in einer gewissen Antriebsstörung zu verzeichnen. Die Störung sei aber eher neurotischer Natur. Diese Persönlichkeitsstörung habe den Kläger auch nicht daran gehindert, sich über Jahre beruflich einzuordnen und auch eine Ausbildung zu absolvieren. Es sei letztendlich keine Persönlichkeitsveränderung notwendig, sondern es gehe um eine Veränderung des Verhaltens auf einer neurotischen Ebene. Die Sachverständige hält deshalb - für den Senat vor dem Hintergrund des von ihr erhobenen Befundes ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar - den Kläger für noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Zu vermeiden sind wegen der beginnenden peripheren Polyneuropathie Tätigkeiten, die eine erhöhte Balancierfähigkeit notwendig machen, also ständiges, nicht bloß gelegentliches Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Nachtdiensttätigkeit sollte wegen der depressiogenen Wirkung nicht durchgeführt werden. Wegen einer derzeit noch verminderten psychophysischen Belastbarkeit sollten Tätigkeiten im Akkord nicht ausgeführt werden. Wegen der somatoformen Schmerzstörung sind günstige Temperaturbedingungen zu bevorzugen. Derartige Tätigkeiten kann der Kläger nach entsprechender Qualifizierung acht Stunden am Tag ausüben, sofern die Arbeiten einfach, überschaubar und klar zuordenbar seien.
24 
Dagegen hatte die Sachverständige Dr. W.-P. den Kläger als nicht in der Lage gesehen, über vier Stunden am Tag eine Bürotätigkeit als Garantiesachbearbeiter oder als Registrator auszuüben, da er die Konzentration für anderes, als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne. Der Kläger, bei dem eine depressive Episode mittelschweren Ausmaßes vorliege, sei noch in der Lage, stundenweise in einer Einrichtung zu arbeiten, die seinen seelischen Einschränkungen gerecht werde, also ohne Verantwortungsdruck. Mehr als drei oder vier Stunden tägliche Arbeit seien zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht möglich. Die Arbeitsleistung könne darüber hinaus aufgrund der körperlichen Verfassung Schwankungen unterworfen sein. Dieser Leistungseinschätzung konnte sich der Senat - in Übereinstimmung mit dem SG in der angefochtenen Entscheidung - nicht anschließen. Denn angesichts der von beiden Sachverständigen und von Prof. Dr. B. erhobenen Tagesabläufe konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger „die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne“. Vielmehr belegt der Tagesablauf mit Gesprächen mit den Nachbarn, Hilfstätigkeiten beim Kochen und im Haushalt, Autofahren, immer mal wieder Gartenarbeiten bei der Schwiegermutter, Lesen von Büchern und Zeitschriften und Fernsehschauen, wie auch die Aussage der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 26. November 2009 im beigezogenen Verfahren S R 14 3248/08, wonach der Kläger am Computer sitze und spiele, dass der Kläger seine Konzentration in ausreichendem Umfang auch auf andere Dinge zu lenken vermag. Der Kläger verfügt - wenn auch auf niedrigem Niveau - über einen strukturierten Alltag. Diese Niveaureduzierung ist jedoch nicht krankheitsbedingt, sondern auf darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger auf diesem Niveau freiwillig in Folge seiner Arbeitslosigkeit eingerichtet hat. Auch die Nichtumsetzung von wiederholt empfohlenen oder angebotenen therapeutischen Vorschlägen, welche entsprechende Rückschlüsse auf den vom Kläger empfundenen Leidensdruck zulassen, sprechen für eine eher leicht- bis mäßiggradige Beeinträchtigung. Vor diesen Hintergrund folgt der Senat auch insoweit der Einschätzung der Sachverständigen O.-P., soweit diese anhand der erhobenen Befunde ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom ausgeschlossen hat und vielmehr den Kläger allenfalls in einer dysthymen-dysphorischen Stimmung sieht.
25 
Auch wenn danach schwere, die freie Willensbestimmung ausschließende psychische Erkrankungen ausgeschlossen werden können, so bestehen doch seit vielen Jahren psychische Störungen und Beeinträchtigungen beim Kläger. Diese erlauben es indes dem Kläger bei zumutbarer Willensanspannung, leidensgerechte, seelisch nicht sehr anspruchsvolle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Denn die fehlende Motivation ist nach Überzeugung des Senats nicht krankhaften Ursprungs. Den nötigen und ihm angebotenen therapeutischen Maßnahmen hat sich der Kläger konsequent und aus freier - nicht krankhaft beeinflusster - Willensentscheidung verschlossen. Der Senat kann der Einschätzung der Sachverständigen O.-P. auch insoweit nahe treten, als diese sinngemäß ausgeführt hat, der Kläger verharre aus eigener Motivation in seinem derzeitigen Zustand. Ganz offensichtlich hat der Kläger mit dem Erwerbsleben abgeschlossen und sich in seiner derzeitigen Situation eingerichtet.
26 
Auch auf orthopädischem Fachgebiet besteht keine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren einen Bericht des Radiologen Dr. W. vom 23. April 2007 vorgelegt, aus dem die Diagnose einer Osteochondrose und Spondylarthrose mit Betonung auf Höhe LWK 4/5 bei erosiver Osteochondrose, ausgeprägt, Grad I in diesem Bewegungssegment sowie ein umschriebener flacher Bandscheibenvorfall mit Einengung des unteren Recessus linksbetont, kein Sequester, ersichtlich ist. Dr. W. führt insoweit aus, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. September 2004 im Segment LWK 4/5 eine deutliche Progredienz zeige. Demgegenüber hat der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. B. bei seiner klinischen Untersuchung des Klägers eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule mit vermehrter Rundrückenbildung und Hartspann der Rückenmuskulatur nachgewiesen. Es liegt danach eine fragliche Großzehenheberschwäche rechts vor, die mit dem Bandscheibenverschleiß in der Etage L4/5 korreliert. Röntgenologisch ließen sich nur ein mäßiger Bandscheibenverschleiß zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper, im Übrigen grenzwertig altersnormale Knochen- und Gelenkverhältnisse in allen Wirbelsäulenabschnitten und an beiden Hüftgelenken nachweisen. Aus orthopädischer Sicht sind nach Einschätzung des Sachverständigen - welche auch unter Berücksichtigung des von Dr. W. mitgeteilten Befundes überzeugt - leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Dabei sollte das Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe vermieden werden, gleichfalls einseitig den Rücken belastende Arbeiten, solche auf Leitern und Gerüsten und ebenso Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft.
27 
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die bereits vom SG festgestellten und die weiteren, von Prof. Dr. B. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe, keine Tätigkeiten in häufig oder regelmäßig gebückter Haltung oder in Zwangshaltung des Rumpfes, keine einseitig den Rücken belastende Tätigkeiten, nur Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, keine Tätigkeiten, die besondere Gangsicherheit oder erhöhte Balancierfähigkeit voraussetzten, wie etwa ständige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten in Nachtschicht, unter besonderem Stress, im Akkord oder unter ungünstigen Temperaturbedingungen ) zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
28 
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen.
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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
30 
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger hat den Beruf eines Kfz-Mechanikers gelernt, diesen Beruf aber nach der Ausbildung nicht mehr ausgeübt. Zuletzt war er als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Facharbeitertätigkeit, denn diese setzt nach der Auskunft des Arbeitgebers im Verfahren S 14 RJ 3654/98 und im Widerspruchsverfahren eine Facharbeiterqualifikation voraus und ist entsprechend (Lohngruppe 12, Arbeiter im Lohn- und Gehaltstarifvertrag I der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden) vergütet. Von diesem Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließende Arbeitslosigkeit auch nicht gelöst, so dass er nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann.
31 
Ob der Kläger angesichts der 19-jährigen Arbeitslosigkeit die notwendigen Grundqualifikationen für eine Tätigkeit als Garantiesachbearbeiters im KfZ-Bereich erwerben kann, kann offen bleiben. Denn der Kläger ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
32 
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
33 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen naheliegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
34 
Desgleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Insoweit ist die fehlende Motivation und die lange Abstinenz von geregelter Arbeit ohne Bedeutung. Aus psychologischer Sicht konnte Frau O.-P. mitteilen, dass es von Seiten des Intelligenzniveaus oder der psycho-psychischen Belastbarkeit keine Gründe gibt, die gegen eine solche Einarbeitung bzw. Tätigkeit sprechen. Damit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse einer Tätigkeit als Registrator in der Entgeltgruppe 3 erwerben kann. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.Berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Soweit der Kläger selbst eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen aus orthopädischen Gründen ausschließen will, wird er nicht vom Sachverständigen Prof. Dr. B. bestätigt; Registratorenarbeitsplätze im Sitzen gibt es im Übrigen ebenfalls in ausreichender Anzahl.
35 
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).
36 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten „VIII BAT“-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
37 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
38 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“
39 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
40 
Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
41 
Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. September 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger hat nach dem Hauptschulabschluss keinen Beruf erlernt und war danach als Kellner, Schleifer/Polier und Lagerist tätig. Seit dem 5. März 1973 war er als Lagerarbeiter bei der Firma D. M., Di., versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Implantation einer Kombi-Hüfttotalendoprothese (Hüft-TEP links) befand er sich vom 11. Mai 2005 bis 1. Juni 2005 in einer stationären Anschlussheilbehandlung in der Waldklinik Do.. Dem Entlassungsbericht der Waldklinik Do. vom 14. Juni 2005 zufolge fand sich bei dem Kläger eine gute Funktion und gute muskuläre Kompensation bzw. Mobilität bezüglich der Kombi-Hüft-TEP links, eine Adipositas per magna, eine noch schmerzkompensierte Coxarthrose rechts mit beginnenden Funktionsbehinderungen, eine medikamentös behandelte arterielle Hypertonie und ein Schlafapnoe-Syndrom bei vorhandenem Atemgerät. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Lageristen sei nicht mehr als leidensgerecht einzustufen. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter weiteren qualitativen Einschränkungen.
Am 17. November 2005 stellte der Kläger erstmalig einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte in diesem Zusammenhang eine Arbeitgeberauskunft ein, wonach der Kläger als Lagermitarbeiter bei der Be- und Entladung von LKWs sowie der Lagerverwaltung beschäftigt gewesen sei, verbunden mit Heben und Tragen von Lasten über 20 kg. Der Kläger sei gegenüber 4 Personen, darunter keine Facharbeiter, in Vorgesetztenfunktion tätig gewesen; es habe sich um eine Tätigkeit mit einer Anlernzeit von 6 Monaten gehandelt, ohne dass ein Ausbildungsabschluss nachgewiesen worden sei. Mit Bescheid vom 29. November 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Im sich daran anschließenden Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch Dr. G., Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie. Dieser kam in seinem Gutachten vom 21. Februar 2006, beruhend u.a. auf einer Untersuchung am 10. Februar 2006 zu folgenden Diagnosen:
1. Chronisch rezidivierende Lumbalgien mit mäßiger Funktionseinschränkung bei beklagter Bewegungs-/Belastungsschmerzhaftigkeit bei röntgenologisch mäßiggradig degenerativen LWS-Veränderungen.
2. Ordentliche Funktion des linken Hüftgelenks bei Zustand nach Kombi-Hüft-TEP links bei fortgeschrittener Coxarthrose, deutliche Schmerzreduktion postoperativ.
3. Coxarthrose Grad II rechts ohne wesentliche Funktionseinschränkungen bei beginnender Bewegungs-/Belastungsschmerzhaftigkeit.
4. Schlafapnoe-Syndrom, mit CPAP-Gerät versorgt, mit deutlicher Minderung der vorher bestehenden Tagesmüdigkeit.
5. COPD Grad I mit mäßiger Belastungsdyspnoe und leicht erhöhtem Atemwegswiderstand, auf inhalative Lösung gut teilreversibel.
6. Inkomplettes metabolisches Syndrom mit Adipositas per magna, arterieller Hypertonie (medikamentös eingestellt).
10 
Die Tätigkeit eines Lagerarbeiters mit aktiver Mitarbeit bei Be- und Entladetätigkeit (schwer) könne der Kläger nur noch unter 3 Stunden täglich verrichten. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei ein positives Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von 6 Std. und mehr gegeben. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2006 zurück.
11 
Am 30. Mai 2007 (Eingang bei der Beklagten) beantragte der Kläger neuerlich die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Dem Rentenantrag beigefügt war ein unbefristet gültiger Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 und dem Merkzeichen „G“. Nach Beiziehung ärztlicher Befundunterlagen, darunter des bereits angesprochenen Reha-Entlassungsberichts der Waldklinik Do., lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2007 den Antrag ab. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine internistische Begutachtung des Klägers durch Frau Dr. Ki. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 15. August 2007, beruhend auf einer ambulanten Untersuchung am selben Tag, folgende Diagnosen:
12 
1. Chronisch rezidivierende Lumbalgien bei geringer Funktionseinschränkung und röntgenologisch mäßiggradig degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen.
13 
2. Coxarthrose beidseits; Zustand nach Hüft-TEP links bei guter Funktion, Coxarthrose rechts mit Belastungsschmerz, endgradiger Bewegungseinschränkung, röntgenologisch Coxarthrose Grad II.
14 
3. COPD bei Zustand nach Nikotinabusus, mäßige Belastungsdyspnoe, leicht erhöhter Atemwegswiderstand, auf inhalative Lösung gut teilreversibel.
15 
4. Schlafapnoe-Syndrom, Versorgung mit CPAP-Gerät seit 2002 ohne Tagesmüdigkeit.
16 
5. Inkomplettes metabolisches Syndrom mit Adipositas per magna, arterieller Hypertonie und Hyperurikämie.
17 
Der Kläger sei weiterhin in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zeitweise stehend, zeitweise gehend, überwiegend sitzend, idealerweise im bedarfsgerechten Wechsel ohne Nachtschicht bei weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Insbesondere sei er auch nicht berufsunfähig. Sein bisheriger Beruf sei die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Lagerarbeiter, welche dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen sei; der Kläger müsse sich deshalb auf sämtliche angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen.
18 
Mit seiner am 19. November 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Das SG hat zunächst eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Nervenfacharztes An. eingeholt. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 28. April 2008 mitgeteilt, der Kläger habe sich lediglich einmalig am 26. Juli 2007 dort vorgestellt. Das SG hat desweiteren eine schriftliche Zeugenaussage des früheren Arbeitgebers des Klägers, der Firma D. M. GmbH eingeholt. Danach (schriftliche Auskunft vom 22. April 2008) war der Kläger als Lagermeister beim Be- und Entladen von LKWs und der Lagerverwaltung beschäftigt. Seine praktischen und theoretischen Kenntnisse hätten in vollem Umfang denjenigen eines gelernten Facharbeiters entsprochen. Es sei von einer Anlernzeit von 1 Jahr für die vom Kläger verrichtete Tätigkeit auszugehen. Der Kläger habe 4 Personen (Lagerarbeiter) angeleitet.
19 
Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG eine Begutachtung auf pneumologischem Gebiet (Dr. Re., Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde) und Dr. Cl. (Facharzt für Orthopädie) veranlasst. Dr. Re. hat bei dem Kläger auf pneumologischem Gebiet in seinem Gutachten vom 15. Juli 2008, u.a. gestützt auf eine ambulante Untersuchung, die Diagnose eines schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom gestellt, dass unter CPAP-Therapie suffizient behandelt sei. Desweiteren lägen bei dem Kläger eine Obesitas-Hypoventilation in derzeit noch leichter Ausprägung, ein Syndrom des nicht erholsamen Schlafes, möglicherweise auf dem Boden einer reaktiven Depression sowie eine COPD Stadium I/II nach GOLD vor. Leichte Tätigkeiten, wie bspw. die eines Pförtners an der Nebenpforte könne der Kläger min. 6 Std. täglich verrichten. Zu vermeiden seien schwere und mittelschwere Arbeiten, sowie das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, das Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, an laufenden Maschinen sowie Schicht- bzw. Nachtarbeit und Arbeiten mit Exposition auf Dämpfe, Rauche sowie Arbeiten im Freien. Dr. Cl. hat in seinem Gutachten vom 20. September 2008, beruhend auf einer Untersuchung am 19. September 2008 bei dem Kläger eine Funktionseinschränkung der HWS, der BWS, eine chronische Lumbalgie mit Funktionseinschränkung der LWS, eine endgradige Funktionseinschränkung bieder Schultergelenke, eine Hüft-TEP links, Coxarthrose rechts im Stadium II mit jeweils endgradigen Funktionseinschränkungen, eine medial betonte Pangonarthrose beidseits mit muskulär bedingten endgradigen Streckdefiziten beider Kniegelenke, einen Hallux rigidus und Senk-Spreizfuß beidseits sowie ein erhebliches Übergewicht festgestellt. Damit könne der Kläger noch leichte, kurzfristig auch mittelschwere Tätigkeiten mit Heben, Halten und Tragen von Lasten bis 10 kg Gewicht, überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Gehen oder Stehen mit gelegentlichem Bücken, an Büromaschinen, in Tagschicht in temperierten Räumen vollschichtig ausüben. Gesundheitsstörungen, die verhindern könnten, dass der Kläger 4 mal täglich eine Wegstrecke von jeweils mehr als 500 m in einer Zeit von jeweils max. 20 Min. zurücklegen könne, hätten nicht festgestellt werden können.
20 
Das SG hat weiterhin von Amts wegen eine nervenfachärztliche Begutachtung durch Dr. Ho., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, veranlasst. Dieser hat bei dem Kläger in seinem Gutachten vom 7. Mai 2009, beruhend u.a. auf einer ambulanten Untersuchung am 12. März 2009, eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert. Der Kläger könne Tätigkeiten als Pförtner an einer Nebenpforte wie auch solche des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der von orthopädischer Seite genannten qualitativen Einschränkungen min. 6 Std. täglich verrichten. Aus nervenärztlicher Sicht sollten Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Arbeitstempo, das Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie eine psychische Belastbarkeit vermieden werden.
21 
Mit Bescheid vom 28. April 2009 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Mai 2009 bewilligt.
22 
Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen nicht zu einer Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens des Klägers jedenfalls für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes führten, was aus den schlüssigen und nachvollziehbaren sozialmedizinisch-internistischen Gutachten von Frau Dr. Ki. ableitbar sei. Die während des Rentenverfahrens aufgetretenen Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet resultierten, wie vom Sachverständigen Dr. Ho. schlüssig herausgearbeitet, aus der schwierigen Situation des Klägers nach Verlust seines langjährigen Arbeitsplatzes und sei als Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion leichteren Grades einzuordnen, ohne dass zeitliche Leistungseinschränkungen hieraus folgten. Auch aus den übrigen ärztlichen Äußerungen ergebe sich kein unter 6 Std. täglich abgesunkenes Leistungsvermögen. Vielmehr hätten sowohl der auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gehörte Sachverständige Dr. Re. auf pneumologischem Gebiet wie auch der Orthopäde Dr. Cl. jeweils das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit min. 6 Std. beziffert. Auch eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Die Kammer betrachte den Kläger als angelernten Arbeiter des unteren Bereichs. Dies ergebe sich aus der Arbeitgeberauskunft, insbesondere der dort mit 1 Jahr bezifferten Anlernzeit für die Tätigkeit des Klägers. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger als Lagerleiter 4 Mitarbeiter vorgesetzt war. Zwar sei anerkannt, dass ein angelernter Arbeiter, dem Aufsichts- und Leitungsfunktionen über eine größere Gruppe von Angelernten übertragen worden ist, regelmäßig in die Gruppe der Facharbeiter einzuordnen sei. Vorliegend habe es sich aber weder um eine größere Gruppe gehandelt noch habe es sich dabei um Angelernte sondern, wie der Kläger auf ausdrückliche Frage in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt hat, um ungelernte Mitarbeiter gehandelt. Der Kläger sei hiernach zur Überzeugung der Kammer sozial zumutbar auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
23 
Gegen das Urteil des SG, welches dem Klägerbevollmächtigten am 24. September 2009 zugestellt worden ist, hat dieser am 26. Oktober 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, er genieße entgegen der Annahme des SG Berufsschutz. So habe der Arbeitgeber auf Nachfrage des SG, ob seine praktischen und theoretischen Kenntnisse in vollem Umfang denjenigen eines gelernten Facharbeiters entsprächen, mit „Ja“ geantwortet. Er vertrete weitergehend die Auffassung, dass er im Mehrstufenschema in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzustufen sei. Zudem werde geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente vorlägen, da sein Leistungsvermögen so stark eingeschränkt sei, dass er lediglich noch die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ausüben könne; für diese Tätigkeit sei jedoch der Arbeitsmarkt verschlossen.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. September 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 zu verurteilen, ihm ab 1. Mai 2007 bis zum 30. April 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Zur Begründung trägt sie vor, die wiederholte Beschreibung seiner Arbeitstätigkeit durch den Kläger lasse nicht erkennen, dass er mit Organisations- und Verwaltungsaufgaben betraut war. Soweit dem Kläger 4 Mitarbeiter unterstanden haben sollen, gehe man angesichts der Tätigkeitsbeschreibungen durch den Kläger davon aus, dass er lediglich als „schlichter Vorarbeiter“ im wesentlichen die gleichen Arbeiten wie seine Kollegen verrichtet habe und nur im engen Rahmen eine herausgehobene Stellung innerhalb einer Gruppe von ungelernten, allenfalls angelernten Arbeitern hatte. Dass der Kläger wissens- und könnensmäßig einer damaligen Fachkraft für Lagerwirtschaft gleichstand, sei nicht bewiesen. Man gehe weiterhin von einer breiten Verweisbarkeit aus. Dessen ungeachtet lasse man es im Übrigen dahingestellt, ob der Kläger noch den Beruf des Pförtners einer Nebenpforte ausüben könne und verweise ihn als Poststellenmitarbeiter.
29 
Der Senat hat zunächst eine schriftliche Zeugenvernehmung des früheren Arbeitgebers veranlasst. In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2010 hat dieser ausgeführt, die Ausbildung des Klägers habe länger als 2 Jahre gedauert; auch die 4 weisungsgebundenen Mitarbeiter seien über 1 Jahr angelernt gewesen. Auch sei das Gehalt eindeutig auf die Tätigkeit und nicht auf die Betriebszugehörigkeit bezogen gewesen.
30 
Der Senat hat alsdann am 31. Januar 2011 eine nichtöffentliche Sitzung zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme durchgeführt und in deren Rahmen Herrn Ba., Geschäftsführer der Firma D. M. als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat bekundet, der Kläger sei zuletzt als Meister im Versand/Lager tätig gewesen. Der Kläger habe neben einem Gehalt von 2.500,- EUR eine Meisterprämie von 490,- EUR sowie eine variable Prämie und einen Geschäftswagen erhalten. Wesentlich für die vom Kläger ausgeübte Stelle sei der Personalumgang, die Organisation der Mitarbeiter im Lager sowie die Organisation des Lagers selbst sowie der Kontakt ins Büro als Ansprechpartner für den Betrieb gewesen. Das Lager sei nicht EDV-gestützt gewesen. Die organisatorischen Anteile an der Tätigkeit des Klägers dürften sich wohl auf 40 bis 50 % belaufen haben. Max. 30 % der Tätigkeit dürften unterstützende Lagertätigkeiten gewesen sein. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussage wird auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 31. Januar 2011 verwiesen.
31 
Der Senat hat den Beteiligten die im Rahmen berufskundlicher Ermittlungen zur Tätigkeit eines Registrators sowie eines Poststellenmitarbeiters eingeholten schriftlichen Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen zur Stellungnahme übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Bezüglich des Ergebnisses der Ermittlungen im einzelnen wird auf die schriftlichen Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 12. Juli 2011 (Bl. 93-97 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 17. August 2011 (Bl. 373-384 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 22. August 2011 (Bl. 385-395 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Schwaben vom 2. September 2011 (Bl. 396-397 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. August 2011 (Blatt 353-358 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2011 (Blatt 272-282 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28. Juli 2011 (Blatt 304-349 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22. Juli 2011 (Bl. 299-302 der Senatsakten), der SDK-Unternehmensgruppe vom 28. Juli 2011 (Bl. 293-296 der Senatsakten), der AOK Baden-Württemberg Hauptverwaltung vom 26. Juli 2011 (Bl. 266-271 der Senatsakten), der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse vom 29. Juli 2011 (Bl. 288-292 der Senatsakten), der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. vom 12. Juli 2011 (Bl. 98-119 der Senatsakten), der Wüstenrot und Württembergische AG vom 19. Juli 2011 (Bl. 124-265 der Senatsakten), der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG vom 8. September 2011 (Bl. 398-403 der Senatsakten), der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 29. Juli 2011 (Bl. 297-298 der Senatsakten), der Allianz Lebensversicherungs-AG vom 12. Juli 2011 (Bl. 121-123 der Senatsakten), der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg vom 15. August 2011 (Bl. 359-366 der Senatsakten) sowie der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg vom 8. August 2011 (Bl. 367-371 der Senatsakten) verwiesen. Darüber hinaus hat der Senat Stellungnahmen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sowie der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zur Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingeholt. Bezüglich des genauen Inhalts der eingeholten Auskünfte, welche gleichfalls den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wird auf die Stellungnahme der TdL vom 27. Juni 2012 (Bl. 417-420 der Senatsakten) und derjenigen von ver.di vom 6. August 2012 (Bl. 428-433 der Senatsakten) verwiesen.
32 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Reha- und die Rentenakte der Beklagte, die Klageakte des SG sowie auf die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
34 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
35 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 30. Mai 2007 ablehnende Bescheid vom 21. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
36 
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden. Berufsunfähige Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können nun gemäß § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen.
37 
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
38 
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
39 
Dass bei dem Kläger eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte (bis gelegentlich mittelschwere) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß nicht gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise zutreffend insbesondere aus dem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Verwaltungsgutachten von Frau Dr. Ki. sowie den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. Re. auf pneumologischem, Dr. Cl. auf orthopädischem sowie Dr. Ho. auf nervenfachärztlichen Fachgebiet geschlussfolgert. Nach Einschätzung sämtlicher Gutachter - auch derjenigen der auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gehörten beiden Sachverständigen Dr. Re. und Dr. Cl. - kann der Kläger noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen in einem wenigstens sechsstündigen täglichen Ausmaß verrichten. Die Leistungseinschätzungen der Sachverständigen bzw. Verwaltungsgutachter ist vor dem Hintergrund der jeweils erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen auch schlüssig und nachvollziehbar. Der Senat schließt sich deshalb den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 10. September 2009, insbesondere der dort vorgenommene Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
40 
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte, kurzfristig auch mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die sich aus den Gutachten ergebenden und bereits vom SG festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen - kein ständiges mittelschweres und schweres Heben und Tragen, kein Heben und Tragen über 10 kg, keine Arbeiten in ständig gebeugter Rumpfhaltung, im Knien, in der Hocke, Überkopfarbeiten und in längerer Armvorhalte kein häufiges Bücken, kein häufiges Steigen auf Leitern und Gerüsten, keine Schicht- bzw. Nachtarbeit, keine Arbeit mit Exposition auf Dämpfe, Rauche sowie im Freien, kein ständiges Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, keine inhalative Belastung, keine häufig wechselnden Arbeitszeiten, kein Arbeiten unter Nässe, Kälte, Zugluft, keine Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Arbeitstempo, das Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie an die psychische Belastbarkeit - zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
41 
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen.
42 
Dem Kläger steht daneben auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter mit Vorgesetztenfunktion nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
43 
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, war zuletzt über 30 Jahre als Lagerarbeiter beschäftigt. Nach - insoweit allerdings nicht widerspruchsfrei gebliebenen - Angaben des ehemaligen Arbeitgebers erforderte die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren. Fest steht, dass der Kläger gegenüber vier Personen (Lagerarbeiter) eine Vorgesetztenfunktion eingenommen hat. Ihm oblag die Leitung des Lagers; zuletzt war er auch als Versandleiter tätig, was dazu führte, dass er direkt der Geschäftsleitung unterstellt war. In dieser Eigenschaft bezog der Kläger neben einem festen Gehalt eine „Meisterprämie“ von 490 EUR monatlich sowie eine variable Prämie und ihm wurde ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt. Der Aufgabenbereich des Klägers umfasste neben der Unterstützung bei Be- und Entladen verschiedenster LKWs vor allem den Umgang mit dem Lagerpersonal, die Organisation der Mitarbeiter im Lager, die Organisation des Lagers selbst sowie den „Kontakt ins Büro“ als Ansprechpartner für den Betrieb. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die tatsächlichen Umstände der Berufsausübung es rechtfertigen, den Kläger einem Facharbeiter gleichzustellen. Zweifel daran bestehen aus Sicht des Senats im Hinblick darauf, dass nach den Bekundungen des Zeugen weder eine wie auch immer geartete Ordnung bzw. Systematik bei der Lagerung zu beachten war und keinerlei EDV-Einsatz erfolgte; damit stellt sich die Tätigkeit des Klägers als im wesentlichen durch körperliche Tätigkeit geprägt dar. Aber auch bei Beurteilung als Facharbeiter liegt beim Kläger keine Berufsunfähigkeit vor. Nicht in Betracht kommt in jedem Fall eine Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion, wie vom Kläger begehrt. Das BSG hat den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion gebildet, um Versicherte mit Leitungsfunktion, deren Berufstätigkeit infolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität noch deutlich überragt, in einer besonderen Gruppe zusammenzufassen (BSG vom 7. Juni 1988 - 8/5a RKn 14/87 - Juris Rdnr. 13). Schlichte Vorarbeiter, die keine wesentlich anderen, höherwertigen Arbeiten als die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Arbeiter verrichten, fallen nicht hierunter (BSG a.a.O.). Vielmehr müssen hierfür regelmäßig Weisungsbefugnisse nicht nur gegenüber Angelernten und Hilfsarbeitern, sondern gegenüber mehreren Facharbeitern und - wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht etwa aufgrund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit - die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter verlangt werden; andrerseits ist zu fordern, dass der Versicherte nicht seinerseits Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis befolgen muss (BSG vom 3. November 1982 - 1 RJ 12/81 = SozR 2200 § 1246 Nr. 102 - Juris Rdnr. 13; BSG vom 30. Oktober 1991 - 8 RKn 4/90 - Juris Rdnr. 14). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat steht aber fest, dass diese Voraussetzungen beim Kläger nicht vorlagen. Unter den vier, dem Kläger nachgeordneten Lagermitarbeitern befand sich ausweislich der Arbeitgeberauskunft vom 7. Juli 2005 sowie vom 8. Januar 2010 kein Facharbeiter. Nach den Bekundungen des Zeugen in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 31. Januar 2011 weist das Unternehmen mittlerweile sechs Lagerarbeiter auf, unter denen sich eine fertig ausgebildete Fachkraft für Lagerlogistik befindet, wohingegen die anderen als angelernte Mitarbeiter einzustufen sind. Demnach lägen selbst zum heutigen Tage die Voraussetzungen nicht vor.
44 
Von dem zuletzt ausgeübten Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließenden Krankheitszeiten nicht gelöst, so dass er - bewertet man diese Tätigkeit nach dem Mehrstufenschema als Facharbeitertätigkeit - nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann. Zur Überzeugung des Senats ist aber der Kläger zumutbar auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 des Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - eingeführt mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L - zu verweisen (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.). Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen ergeben, die keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offen stehen. Dabei erfolgt die Eingruppierung von Anfang an in der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L bzw. in der entsprechenden Entgeltgruppe nach dem Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) bzw. dem BAT AOK, soweit die Tätigkeit bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird.
45 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (vgl. Hessisches LSG vom 15. April 2011 - L 5 R 331/09 - Juris Rdnr. 38; LSG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2006 - L 10 R 953/05 - sozialgerichtsbarkeit.de). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (Hessisches LSG a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in einer Poststelle; denn der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Der Kläger wird danach mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Der Umstand, dass dem Kläger angesichts seiner orthopädischen Beeinträchtigungen nur noch ein Heben/Tragen bis 10 kg zumutbar ist, steht dabei einer Verweisung nicht im Wege. Zwar kommt damit für den Kläger nicht mehr jeder Arbeitsplatz in einer Poststelle in Betracht. Für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist indes nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die grundsätzliche Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Dies ist zur Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen der Fall. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an einer objektiven Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter. Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat; dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie die Ermittlungen des Senats ergeben haben - Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. Vor dem Hintergrund der zuletzt von ihm ausgeübten verantwortungsvollen und anspruchsvollen Tätigkeit als Leiter des Lagers sowie des Versands mit ihren vielfältigen organisatorischen und personellen Anforderungen - im Zuge dessen er nach Bekundung des Zeugen sowie nach den schriftlichen Zeugenaussagen des Arbeitgebers gleichsam eine Stelle als Meister innegehabt hat - verbieten sich Zweifel daran, ob der Kläger intellektuell im Stande ist, die Anforderungen an die Verweisungstätigkeit zu erfüllen. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, er habe beruflich bislang nicht mit Personalcomputern zu tun gehabt. Zum einen erscheint dies etwas widersprüchlich angesichts der Zeugenaussage in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 31. Januar 2011, wonach der Kläger zuletzt auch die Versandabteilung geleitet hat, welche mit einem wenn auch antiquierten Programm zur elektronischen Datenverarbeitung ausgestattet war. Zum anderen genügen ausweislich der vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünfte einfache, grundlegende PC-Kenntnisse. Insbesondere unter Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit kann von dem Kläger erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben, selbst wenn er keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. er bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte (Bayerisches LSG, vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43).
46 
Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der Entgeltordnung zum TV-L zwar nicht der Fall; den eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge ist von einer Anlernzeit für die in Betracht kommenden Stellen von 3 bis 6 Wochen auszugehen. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Wert dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar sind die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handelt sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern und damit als Verweisungstätigkeit auch einem Facharbeiter zumutbar sind (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23).
47 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TV TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den Poststellenmitarbeiter in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 bzw. im Äquivalent im TVÜ-TgDRV ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
48 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Aussage der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 geeinigt:
49 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“
50 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
51 
Danach führt die durch die neue Entgeltordnung dem Poststellenmitarbeiter nach Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“, Entgeltgruppe 3 vermittelte qualitative Wertigkeit weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.;. Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte. Damit ist entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach Teil I Entgeltgruppe 3 sozial zumutbar. Zu demselben Ergebnis ist ohne Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auch das Hessische LSG in seiner bereits genannten Entscheidung gelangt (a.a.O., Juris Rdnr. 43; im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Bayerisches LSG a.a.O.). Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
33 
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
34 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
35 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 30. Mai 2007 ablehnende Bescheid vom 21. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
36 
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden. Berufsunfähige Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können nun gemäß § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen.
37 
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
38 
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
39 
Dass bei dem Kläger eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte (bis gelegentlich mittelschwere) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß nicht gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise zutreffend insbesondere aus dem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Verwaltungsgutachten von Frau Dr. Ki. sowie den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. Re. auf pneumologischem, Dr. Cl. auf orthopädischem sowie Dr. Ho. auf nervenfachärztlichen Fachgebiet geschlussfolgert. Nach Einschätzung sämtlicher Gutachter - auch derjenigen der auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gehörten beiden Sachverständigen Dr. Re. und Dr. Cl. - kann der Kläger noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen in einem wenigstens sechsstündigen täglichen Ausmaß verrichten. Die Leistungseinschätzungen der Sachverständigen bzw. Verwaltungsgutachter ist vor dem Hintergrund der jeweils erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen auch schlüssig und nachvollziehbar. Der Senat schließt sich deshalb den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 10. September 2009, insbesondere der dort vorgenommene Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
40 
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte, kurzfristig auch mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die sich aus den Gutachten ergebenden und bereits vom SG festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen - kein ständiges mittelschweres und schweres Heben und Tragen, kein Heben und Tragen über 10 kg, keine Arbeiten in ständig gebeugter Rumpfhaltung, im Knien, in der Hocke, Überkopfarbeiten und in längerer Armvorhalte kein häufiges Bücken, kein häufiges Steigen auf Leitern und Gerüsten, keine Schicht- bzw. Nachtarbeit, keine Arbeit mit Exposition auf Dämpfe, Rauche sowie im Freien, kein ständiges Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, keine inhalative Belastung, keine häufig wechselnden Arbeitszeiten, kein Arbeiten unter Nässe, Kälte, Zugluft, keine Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Arbeitstempo, das Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie an die psychische Belastbarkeit - zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
41 
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen.
42 
Dem Kläger steht daneben auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter mit Vorgesetztenfunktion nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
43 
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, war zuletzt über 30 Jahre als Lagerarbeiter beschäftigt. Nach - insoweit allerdings nicht widerspruchsfrei gebliebenen - Angaben des ehemaligen Arbeitgebers erforderte die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren. Fest steht, dass der Kläger gegenüber vier Personen (Lagerarbeiter) eine Vorgesetztenfunktion eingenommen hat. Ihm oblag die Leitung des Lagers; zuletzt war er auch als Versandleiter tätig, was dazu führte, dass er direkt der Geschäftsleitung unterstellt war. In dieser Eigenschaft bezog der Kläger neben einem festen Gehalt eine „Meisterprämie“ von 490 EUR monatlich sowie eine variable Prämie und ihm wurde ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt. Der Aufgabenbereich des Klägers umfasste neben der Unterstützung bei Be- und Entladen verschiedenster LKWs vor allem den Umgang mit dem Lagerpersonal, die Organisation der Mitarbeiter im Lager, die Organisation des Lagers selbst sowie den „Kontakt ins Büro“ als Ansprechpartner für den Betrieb. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die tatsächlichen Umstände der Berufsausübung es rechtfertigen, den Kläger einem Facharbeiter gleichzustellen. Zweifel daran bestehen aus Sicht des Senats im Hinblick darauf, dass nach den Bekundungen des Zeugen weder eine wie auch immer geartete Ordnung bzw. Systematik bei der Lagerung zu beachten war und keinerlei EDV-Einsatz erfolgte; damit stellt sich die Tätigkeit des Klägers als im wesentlichen durch körperliche Tätigkeit geprägt dar. Aber auch bei Beurteilung als Facharbeiter liegt beim Kläger keine Berufsunfähigkeit vor. Nicht in Betracht kommt in jedem Fall eine Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion, wie vom Kläger begehrt. Das BSG hat den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion gebildet, um Versicherte mit Leitungsfunktion, deren Berufstätigkeit infolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität noch deutlich überragt, in einer besonderen Gruppe zusammenzufassen (BSG vom 7. Juni 1988 - 8/5a RKn 14/87 - Juris Rdnr. 13). Schlichte Vorarbeiter, die keine wesentlich anderen, höherwertigen Arbeiten als die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Arbeiter verrichten, fallen nicht hierunter (BSG a.a.O.). Vielmehr müssen hierfür regelmäßig Weisungsbefugnisse nicht nur gegenüber Angelernten und Hilfsarbeitern, sondern gegenüber mehreren Facharbeitern und - wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht etwa aufgrund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit - die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter verlangt werden; andrerseits ist zu fordern, dass der Versicherte nicht seinerseits Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis befolgen muss (BSG vom 3. November 1982 - 1 RJ 12/81 = SozR 2200 § 1246 Nr. 102 - Juris Rdnr. 13; BSG vom 30. Oktober 1991 - 8 RKn 4/90 - Juris Rdnr. 14). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat steht aber fest, dass diese Voraussetzungen beim Kläger nicht vorlagen. Unter den vier, dem Kläger nachgeordneten Lagermitarbeitern befand sich ausweislich der Arbeitgeberauskunft vom 7. Juli 2005 sowie vom 8. Januar 2010 kein Facharbeiter. Nach den Bekundungen des Zeugen in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 31. Januar 2011 weist das Unternehmen mittlerweile sechs Lagerarbeiter auf, unter denen sich eine fertig ausgebildete Fachkraft für Lagerlogistik befindet, wohingegen die anderen als angelernte Mitarbeiter einzustufen sind. Demnach lägen selbst zum heutigen Tage die Voraussetzungen nicht vor.
44 
Von dem zuletzt ausgeübten Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließenden Krankheitszeiten nicht gelöst, so dass er - bewertet man diese Tätigkeit nach dem Mehrstufenschema als Facharbeitertätigkeit - nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann. Zur Überzeugung des Senats ist aber der Kläger zumutbar auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 des Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - eingeführt mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L - zu verweisen (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.). Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen ergeben, die keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offen stehen. Dabei erfolgt die Eingruppierung von Anfang an in der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L bzw. in der entsprechenden Entgeltgruppe nach dem Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) bzw. dem BAT AOK, soweit die Tätigkeit bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird.
45 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (vgl. Hessisches LSG vom 15. April 2011 - L 5 R 331/09 - Juris Rdnr. 38; LSG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2006 - L 10 R 953/05 - sozialgerichtsbarkeit.de). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (Hessisches LSG a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in einer Poststelle; denn der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Der Kläger wird danach mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Der Umstand, dass dem Kläger angesichts seiner orthopädischen Beeinträchtigungen nur noch ein Heben/Tragen bis 10 kg zumutbar ist, steht dabei einer Verweisung nicht im Wege. Zwar kommt damit für den Kläger nicht mehr jeder Arbeitsplatz in einer Poststelle in Betracht. Für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist indes nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die grundsätzliche Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Dies ist zur Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen der Fall. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an einer objektiven Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter. Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat; dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie die Ermittlungen des Senats ergeben haben - Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. Vor dem Hintergrund der zuletzt von ihm ausgeübten verantwortungsvollen und anspruchsvollen Tätigkeit als Leiter des Lagers sowie des Versands mit ihren vielfältigen organisatorischen und personellen Anforderungen - im Zuge dessen er nach Bekundung des Zeugen sowie nach den schriftlichen Zeugenaussagen des Arbeitgebers gleichsam eine Stelle als Meister innegehabt hat - verbieten sich Zweifel daran, ob der Kläger intellektuell im Stande ist, die Anforderungen an die Verweisungstätigkeit zu erfüllen. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, er habe beruflich bislang nicht mit Personalcomputern zu tun gehabt. Zum einen erscheint dies etwas widersprüchlich angesichts der Zeugenaussage in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 31. Januar 2011, wonach der Kläger zuletzt auch die Versandabteilung geleitet hat, welche mit einem wenn auch antiquierten Programm zur elektronischen Datenverarbeitung ausgestattet war. Zum anderen genügen ausweislich der vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünfte einfache, grundlegende PC-Kenntnisse. Insbesondere unter Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit kann von dem Kläger erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben, selbst wenn er keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. er bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte (Bayerisches LSG, vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43).
46 
Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der Entgeltordnung zum TV-L zwar nicht der Fall; den eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge ist von einer Anlernzeit für die in Betracht kommenden Stellen von 3 bis 6 Wochen auszugehen. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Wert dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar sind die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handelt sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern und damit als Verweisungstätigkeit auch einem Facharbeiter zumutbar sind (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23).
47 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TV TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den Poststellenmitarbeiter in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 bzw. im Äquivalent im TVÜ-TgDRV ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
48 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Aussage der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 geeinigt:
49 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“
50 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
51 
Danach führt die durch die neue Entgeltordnung dem Poststellenmitarbeiter nach Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“, Entgeltgruppe 3 vermittelte qualitative Wertigkeit weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.;. Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte. Damit ist entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach Teil I Entgeltgruppe 3 sozial zumutbar. Zu demselben Ergebnis ist ohne Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auch das Hessische LSG in seiner bereits genannten Entscheidung gelangt (a.a.O., Juris Rdnr. 43; im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Bayerisches LSG a.a.O.). Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.