Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Juni 2014 - L 12 KA 48/14

bei uns veröffentlicht am25.06.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V.

Die Kläger nehmen im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft als Frauenärzte an der vertragsärztlichen Versorgung in A-Stadt teil. Ein früherer Antrag der Kläger wurde rechtskräftig abgelehnt (vgl. Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.05.2002 - S 6 KA 18/01, die Berufung gegen das Urteil wurde in dem Verfahren L 12 KA 96/02 zurückgenommen).

Mit Schreiben vom 14.10.2008 haben die Kläger abermals einen Antrag auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V gestellt.

Der Beklagte hat diesen Antrag mit Bescheid vom 28.11.2008 abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V. Bei der notwendigen Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben würden, habe das Staatsministerium als zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Ärzte oder Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung dieser Maßnahmen am besten gerecht würden. In der Gesetzesbegründung werde ausgeführt, dass das Erfordernis der Bedarfsgerechtigkeit einer Entwicklung vorbeugen solle, die durch immer mehr Leistungserbringer zu einem Absenken der Indikationsschwelle für künstliche Befruchtungen führe. Hinzu komme, dass Zentren, die regelmäßig sehr viele IVF-Zyklen durchführten, nach übereinstimmender Meinung der Fachwelt bessere Ergebnisse vorweisen könnten. Im Bayern würden derzeit 17 IVF-Zentren bestehen, davon unter anderem drei in C-Stadt, zwei in D-Stadt und eins in E-Stadt. Nach dem Bedarfskriterien der Grundsätze des Staatsministeriums für die Genehmigung nach § 121a SGB V zur Durchführung künstlicher Befruchtungen vom 29.03.2000 in der Fassung vom 01.04.2004 würden um die IVF-Zentren, die auf Grund einer erteilten Genehmigung Leistungen der künstlichen Befruchtung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen dürfen, Kreise mit einem Radius von jeweils 80 km gezogen (Radius ist zumutbare Anfahrtsstrecke). In diesen Planungsräumen würden keine neuen Zentren mehr zugelassen, falls dort eine ausreichende Versorgung sichergestellt sei. Der Versorgungsgrad werde anhand der in diesen Radien vorhandenen Zentren bezogen auf die Bevölkerungszahl der im 80-km-Kreis erfassten Landkreise errechnet. Für die Ermittlung des Bedarfs werde eine allgemeine Verhältniszahl aus der Bevölkerungszahl und der Anzahl der IVF-Zentren im gesamten Bundesgebiet zum Stichtag am 31.12.1998 sowie eine örtliche Verhältniszahl ermittelt. Am 31.12.1998 hätten bundesweit 91 IVF-Zentren bestanden, die eine Genehmigung nach § 121a SGB V vorweisen könnten. Bei einer Bevölkerungszahl von 82.037.000 (Quelle: Statistisches Bundesamt Deutschland) errechne sich damit eine allgemeine Verhältniszahl von 901.505. Die örtliche Verhältniszahl werde berechnet aus der Bevölkerungszahl der von der oben beschriebenen Kreisbildung erfassten Landkreise bezogen auf die Anzahl der im Zentrum des Kreises vorhandenen IVF-Zentren, bereinigt um diejenigen Zentren, die auf Grund von Überschneidungen einem anderen Kreis zuzuordnen seien. Vom Kreis erfasst würden alle Landkreise, die sich zu mehr als der Hälfte ihrer Fläche innerhalb des Kreises befinden würden. Zu Gunsten der jeweiligen Zentren würden diese Landkreise dann mit ihrer gesamten Einwohnerzahl vollständig berücksichtigt. Bei Überschneidungen einzelner Kreise werde davon ausgegangen, dass die Versicherten, die in diesen Überschneidungsgebieten wohnen, jeweils zu dem ihnen nächstgelegenen Zentrum fahren. Das heiße, die Überschneidungsfläche werde geteilt und die Hälften würden jeweils dem entsprechenden Zentrum zugerechnet. Sofern sich die Kreise auf Grund der Nähe der einzelnen Zentren fast vollständig decken würden, werde von einem Kreis ausgegangen. Ein Gebiet gelte als überversorgt, wenn die örtliche Verhältniszahl um 15% kleiner sei als die allgemeine Verhältniszahl. Dabei könne auch eine Genehmigung für ein Zentrum erteilt werden, das sich selbst zwar innerhalb eines überversorgten Gebiets befinde, auf Grund seiner Lage (am Rande dieses Gebietes) aber noch große Bereiche eines unterversorgten Gebietes mitversorgen könne. Zur Ermittlung der örtlichen Verhältniszahl für den Standort A-Stadt sei die Bevölkerung folgender kreisfreier Städte und Landkreise herangezogen worden und durch die Anzahl der drei in C-Stadt bestehenden Zentren dividiert worden (es folgt eine Aufzählung einer Reihe kreisfreier Städte und Landkreise mit einer Einwohnerzahl von 2.128.158, die durch 3 geteilt die Verhältniszahl in Höhe von 709.386 ergibt). Die ermittelte örtliche Verhältniszahl vom 709.386 liege um mehr als 15% unter der allgemeinen bundesweiten Verhältniszahl von 901.505. Damit gelte A-Stadt nach wie vor als überversorgt. Durch die beantragte Einrichtung würden keine Bereiche eines noch unterversorgten Gebietes mitversorgt. Da das Gebiet A-Stadt überversorgt sei, seien alle aus diesem Bereich kommenden Anträge derzeit abzulehnen. Ein Ermessensspielraum nach § 121a Abs. 3 Satz 2 SGB V bestehe somit nicht. Da die Voraussetzungen nach § 121a Abs. 2 Ziffer 2 SGB V nicht vorliegen würden, sei der Antrag abzulehnen.

Hiergegen richtet sich die Klage der Kläger vom 02.01.2009 zum Sozialgericht München, die mit Schriftsatz vom 09.02.2009 näher begründet wurde. Die Klage der Kläger wurde mit Urteil vom 12.04.2011 abgewiesen. Nach § 121a Abs. 3 Satz 1 SGB V bestehe auf die begehrte Genehmigung kein Anspruch. Vielmehr entscheide die zuständige Behörde über den Genehmigungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen „unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen“. Weiterhin müsse auch auf die Erfordernisse „einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft“ Rücksicht genommen werden (§ 121a Abs. 3 Satz 2 SGB V). Zudem bestimme § 121a Abs. 2 SGB V: „Die Genehmigung darf den in Abs. 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie 1. über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und 2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.“

Das Gesetz bestimme also zweimal, dass die Behörde den „Bedarf“ zu prüfen und zu berücksichtigen habe. Dies habe der Beklagte vorliegend getan. Entgegen der Auffassung der Kläger habe der Beklagte nicht willkürlich gehandelt, sondern nach Grundsätzen (Richtlinien), die die Bedarfskriterien objektivieren und sich an einer Zielplanung orientieren, die die örtlichen Gegebenheiten und regionale Bedarfsstrukturen einbeziehe. Die bezogen auf die Einwohnerzahlen (örtliche Verhältniszahlen) für den Standort A-Stadt ermittelten Kapazitäten seien nachvollziehbar und würden einer rechtlichen Überprüfung Stand halten. Daraus ergebe sich, dass in den 17 bayerischen IVF-Zentren, insbesondere in den drei Zentren im Bereich C-Stadt/A-Stadt, noch Kapazitäten frei seien. Damit stehe fest, dass kein weiterer Bedarf auf Genehmigungen für Maßnahmen nach § 121a SGB V bestehe.

Auch der gerügte Verstoß gegen Art. 12 GG liege nicht vor. Denn ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts sei gerechtfertigt, wenn er nur die Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) betreffe und verhältnismäßig sei. Dies sei hier der Fall. Insbesondere dürften die Kläger nach wie vor an der vertragsärztlichen Versorgung als Frauenärzte uneingeschränkt teilnehmen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger zum Bayerischen Landessozialgericht vom 01.09.2011, die mit Schriftsatz vom 14.03.2012 näher begründet wurde.

Die Kläger würden zunächst einen Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs rügen, da es nicht auf die von den Klägern zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 GG, insbesondere auf die Entscheidung in der Sache 1 BvR 88/00 = BVerfGE 82, 209, eingehe. Nach § 121a Abs. 2 Ziffer 2 SGB V dürfe eine Genehmigung für die Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur Ärzten und Einrichtungen erteilt werden, die „die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung“ von solchen Maßnahmen bieten. Der Gesetzeswortlaut hebe unmissverständlich auf die persönliche Qualifikation der Ärzte und Einrichtungen ab und nicht auf verallgemeinernde Kriterien des Bedarfs wie Bevölkerungszahlen und irgendwelche „Richtlinien“ zur Beurteilung der Versorgung der Bevölkerung. Schon der Ansatz des Gerichts zur Auslegung des Begriffs „bedarfsgerecht“ sei also unrichtig. Ein „Bedarf“ im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen meine nicht die Notwendigkeit einer bestimmten Einrichtung, sondern das Ausrichten der ärztlichen Tätigkeit an den Bedürfnissen der Hilfesuchenden. Das Urteil äußere sich auch nicht dazu, was die Kläger ebenfalls vorgetragen haben, dass kein anderes Bundesland ähnliche oder gleiche „Richtlinien“ zur Ermittlung des „Bedarfs“ aufgestellt hätte. Weil das Gericht sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des entscheidungserheblichen Begriffes der Bedarfsgerechtigkeit befasse, komme es auch zu falschen Ergebnissen (Hinweis auf BVerfG, 1 BvR 88/00 = BVerfGE 82, 209). Das Gericht habe sich der in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erfolgten Auslegung des Merkmals der Bedarfsgerechtigkeit schlicht verweigert und genau die Auffassung vertreten, die das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG gehalten habe. Die Kläger würden trotz anderer Bewertung ihrer Auffassung durch das Gericht bei ihrer Meinung verbleiben, dass die in den Grundsätzen des Staatsministeriums für die Genehmigung nach § 121a SGB V zur Durchführung künstlicher Befruchtungen vom 29.03.2000 in der Fassung vom 01.04.2004 aufgestellten „Bedarfskriterien“ willkürlich seien und außerdem dem Gesetz widersprechen würden. Ein Umkreis (das heiße zumutbare Anfahrtstrecke) von 80 km, in dem keine neuen IVF-Zentren mehr zugelassen werden sollen, finde keine sachliche Grundlage irgendwo, ebenso wenig die Auswahl der Bevölkerungszahlen. Dies gelte folgerichtig dann auch für „Überschneidungsflächen“ und erst recht für die Feststellung der „Überversorgung“. Das seien alles Merkmale, die nach dem Gesetz überhaupt keine Rolle bei der Bewertung der „Bedarfsgerechtigkeit“ spielen dürften und sollten. Zur Begründung dieser Rechtsauffassung genüge der Hinweis auf das sog. „Apothekenurteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.1958 (BVerfGE 7, 377), in dem es objektive Beschränkungen der Zulassung von Apotheken für verfassungswidrig erklärt habe. Die Kläger würden nicht verkennen, dass diese Entscheidung zur Berufswahl ergangen sei und diese im vorliegenden Fall an sich nicht betroffen sei. Übertragbar darauf sei aber die Besorgnis des Eindringens sachfremder Motive in die Genehmigungspraxis und die Folge des Konkurrentenschutzes für die Ärzte und Einrichtungen, die in dem betroffenen Gebiet bereits Genehmigungen erteilt bekommen hätten. Beides solle nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeschlossen sein. Und gerade dies sei im vorliegenden Fall bisher die geübte Praxis. Das eigentliche Ziel der „Richtlinien“ sei nicht den Bedarf zu regeln, sondern ihn zu beschränken. Zwar bestehe nach § 121a Abs. 3 Satz 1 SGB V dem Wortlaut nach kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Die zuständige Behörde sei aber aus Art. 3 GG verpflichtet, die Kläger mit den Ärzten gleichzubehandeln, denen sie die Genehmigung nach § 121a SGB V bereits erteilt habe und sie ebenfalls zu erteilen. Zudem führe die Auslegung der Gesetzesbestimmung durch das Bundessozialgericht zur Annahme eines Anspruchs der Kläger auf diese Genehmigung. Die Erteilung der Genehmigung hänge nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allein davon ab, dass die Voraussetzungen des § 121a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB V erfüllt seien. Es handle sich damit um eine „gebundene“, nicht im behördlichen Ermessen stehende Entscheidung. Im Gesetz würden sich keine Formulierungen finden, die auf die Einräumung eines Ermessens hinweisen würden. Nur im Rahmen einer Auswahl zwischen mehreren Bewerbern habe die Behörde ein Ermessen (vgl. BSG, B 6 KA 60/03 R). Dies führe zu der Frage, ob in der Verweigerung der Genehmigung nach § 121a SGB V ein Verstoß gegen Art. 12 GG liege. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne die Berufsausübung, die hier unzweifelhaft vorliege, im Wege der gesetzlichen Regelung beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 7, 377) bzw. wenn die Beschränkung durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei (vgl. BVerfG 1 BvR 1972/00 und BVerfGE 103, 1, 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfe ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechts-einschränkende Gesetze genügen müsse (BVerfGE 94, 372, 389 ff.; 111, 366, 373). Darüber hinaus seien Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 7, 377, 405 ff.; 85, 248, 259), also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfG 1 BvR 233/10). Dies bedeute für den vorliegenden Fall zweierlei. Soweit sich das Urteil zur Begründung der Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit auf die „Richtlinien“ berufe, verstoße es gegen Art 12 Abs. 1 GG, weil Einschränkungen nur durch Gesetze zulässig seien. Das Urteil verstoße auch deshalb gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil es keine „vernünftigen Zwecke des Gemeinwohls“ nenne, die die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen würden. Ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei, könne deshalb gar nicht beurteilt oder entschieden werden. Erst müssten die Eingriffsziele bekannt sein, um dann die gesetzlich getroffenen Maßnahmen daran zu messen. In der Klagebegründung hätten die Kläger dazu Ausführungen gemacht, dass vernünftige Gründe des Gemeinwohls im Gegenteil für ihre Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sprechen würden, zumal die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die Empfängnisunfähigkeit einer Frau als Krankheit einstufe und Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft daher der Gesundheit dienen würden (Hinweis auf BFHE 210, 356). Der Hinweis des Gerichts, die Kläger „dürften“ nach wie vor an der vertragsärztlichen Versorgung als Frauenärzte uneingeschränkt teilnehmen, könne nur als respektlos und herabwürdigend bezeichnet werden. Den Klägern werde die Erlaubnis zur Ausübung eines Teils ihrer ärztlichen Tätigkeit verweigert, was kein „Pappenstiel“ sei. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 104, 357) habe den Ausschluss der Apotheken von der Teilnahme an verkaufsoffenen Sonntagen gemäß § 14 Abs. 4 des Ladenschlussgesetzes mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt. Dem Apotheker könne nicht verwehrt werden, im Wettbewerb mit anderen seine Kundenorientierung und Leistungsbereitschaft zu dokumentieren. Im vorliegenden Fall sei dies auf die Kompetenz der Kläger als Ärzte und Gynäkologen zu übertragen, die ein Kinderwunsch- und Frauen-Hormon-Zentrum betreiben würden. Für sie sei eine Genehmigung nach § 121a SGB V die logische Folge ihres ärztlichen Könnens, das sie auf dem Markt gern auch in dieser Richtung zeigen würden. Das Gericht habe schließlich wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte völlig außer Acht gelassen, obwohl diese im Gesundheitswesen und auch im Verhältnis der Ärzte und medizinischen Einrichtungen unter- und zueinander eine immer größere Rolle spielen würden und auch im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG von Bedeutung seien. Dabei berühre der Umfang zulässiger ärztlicher Leistungen auch den Wettbewerb unter Ärzten. Dadurch, dass sich die Genehmigungsbehörde weigere, wegen „Überversorgung“ des betreffenden Gebietes zukünftigen Antragstellern eine Genehmigung nach § 121a SGB V zu erteilen, greife sie in den Wettbewerb unter den Ärzten ein und begünstige Konkurrenten der Kläger. Alle Marktteilnehmer müssen die gleiche Freiheit und die gleichen Chancen besitzen (Art. 3 GG).

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.04.2011 (S 39 KA 2/09) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 28.11.2008 die beantragte Genehmigung nach § 121a SGB V zur Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung von Schwangerschaften zu erteilen.

Der Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.04.2011 zurückzuweisen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.06.2012 darauf hingewiesen, dass die wegen fehlendem Bedarfs abgelehnte Genehmigung nach § 121a SGB V bereits Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Nürnberg gewesen sei. Dieses habe mit rechtskräftigem Urteil vom 22.05.2002 die Entscheidung des Beklagten bestätigt. Die nochmalige Prüfung auf Grund der Antragstellung vom 14.10.2008 habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Bescheid des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 28.11.2008 sei formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 121a SGB V. Die nach § 121a Abs. 4 SGB V zuständige Stelle habe den Bescheid erlassen. Der Gesetzgeber habe die Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung als besonders spezialisierte ambulant erbrachte Leistungen unter den Vorbehalt einer gesonderten gesetzlichen Genehmigung nach § 121a SGB V gestellt. Unstreitig würden die Kläger in der Person und Praxis die in § 121a Abs. 2 Ziffer 1 SGB V geforderten Voraussetzungen, nicht aber die auf das Praxisumfeld abzielende Ziffer 2 der Vorschrift erfüllen. Es fehle an einem zusätzlichen Versorgungsbedarf für die Versicherten in A-Stadt. Die Auslegung der Kläger, der Gesetzeswortlaut „bedarfsgerechte Versorgung“ hebe unmissverständlich auf die persönliche Qualifikation der Ärzte und Einrichtungen ab, treffe nicht zu. Dieser Begriff sei nicht dahingehend auszulegen, dass ausschließlich auf eine persönliche Qualifikation der Kläger im Sinne einer Ausrichtung der ärztlichen Tätigkeit an den Bedürfnissen der Hilfesuchenden abzustellen sei. Der Gesetzgeber fordere eine - den Anforderungen an Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen vergleichbare - Prüfung unter Bedarfsplanungsgesichtspunkten. Es könne nicht das Ziel des Kriteriums sein, jedem Bewerber, der die Weiterbildung im Schwerpunkt Endokrinologie und Reproduktionsmedizin und die sonstigen sachlichen Zulassungsvoraussetzungen erworben habe, unabhängig von der bestehenden Versorgungslage in der entsprechenden Region einen Rechtsanspruch auf Genehmigung nach § 121a SGB V einzuräumen. Dabei wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Gynäkologen nach Abschluss der Weiterbildung im Schwerpunkt Reproduktionsmedizin gleichermaßen qualifiziert seien, die Behandlungen mit der erforderlichen Qualität zu erbringen. Eine Zulassung aller entsprechend qualifizierten Leistungserbringer hätte einen Rückgang des Gesamtvolumens der Behandlungszyklen pro Zentrum zur Folge, wobei ein statistischer Zusammenhang zwischen steigender Anzahl von Behandlungszyklen und der Erfolgsquote erzielter Schwangerschaften bestehe. Der erforderliche Qualitätsstandard wäre gefährdet, wenn IVF-Zentren infolge zu geringer Behandlungszyklen die Behandlungen nicht mehr in einem gewissen Mindestumfang ausüben könnten. Zudem würde die Gewährleistung der allgemeinen Sicherstellungsziele der vertragsärztlichen Versorgung in Bayern konterkariert werden. Dies wäre erkennbar systemwidrig und würde dem Willen des Bundesgesetzgebers widersprechen. Das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit nach § 121a Abs. 2 Nr. 2 SGB V diene ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, einem Absenken der Indikationsschwelle durch immer mehr Leistungserbringer vorzubeugen (BT-Drucksache 11/6760, S. 16). Neben dieser Begründung würden die Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweise geben, wie ein Bedarf zu prüfen sei. Aus dem Wortlaut der Gesetzesbegründung ergebe sich jedoch eindeutig, dass sich die Nachfragesteuerung maßgeblich durch die Anzahl der Leistungserbringer vollziehe. Auch die bisherige Rechtsprechung zu § 121a SGB V stelle auf einem planerischen Bedarfsbegriff ab (Hinweis auf Urteile des Sozialgerichts Gelsenkirchenvom 27.03.2003, S 16 KA 4/02 und vom 18.03.2010 - S 16 KA 5/08; Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12.03.2010 - L 5 KA 3725/09; Urteil des Sozialgerichts München vom 17.03.2009 - S 28 KA 894/07). Dass andere Bundesländer den Bedarf nicht durch eigene Regelungen bzw. in anderer Weise beurteilen würden, habe vielfältige Gründe. Die zuständigen Stellen nach § 121a SGB V anderer Bundesländer würden neben den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen ebenfalls einen planerischen Versorgungsbedarf prüfen. Dabei werde in der Regel die Kassenärztliche Vereinigung um Beurteilung des Bedarfs gebeten. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg als dort zuständige Stelle nach § 121a SGB V nehme vorerst keine eigene Bedarfsprüfung vor. Vielmehr werde die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg zum Bedarf befragt. Auch wenn die KVBW keinen Bedarf erkenne würden mangels nachprüfbarer Beurteilungskriterien in Baden-Württemberg Neuanträge letztendlich genehmigt. Diese Situation habe dazu geführt, dass drei von vier der in den letzten zwei Jahren erfolgten Neugenehmigungen nach § 121a SGB V anschließend von Konkurrenten angefochten worden seien. In Baden-Württemberg sei die Umsetzung von Kriterien für eine planerische Bedarfsprüfung lediglich bis zum Abschluss der dort anhängigen Verfahren zurückgestellt worden. Die Landesärztekammer Westfalen-Lippe als dort zuständige Stelle nach § 121a SGB V stelle hinsichtlich der Bedarfsgerechtigkeit ebenfalls auf eine Beurteilung der Situation in den vertragsärztlichen Planungsbereichen durch die Kassenärztliche Vereinigung ab. (Vergleiche Ziffer IIB der Richtlinie zur Entscheidung über die Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser gemäß § 121a SGB V RdÄrl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales). Ebenso habe die Ärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein eine strukturorientierte Bedarfsprüfung und Planung für das Verfahren nach § 121a SGB V festgelegt. Die zur Krankenhausbehandlung zitierte Rechtsprechung sei für das Genehmigungsverfahren nach § 121a SGB V nicht einschlägig, da es keinen gesetzlichen Bedarfsplan für IVF-Einrichtungen gebe, sondern in den Grundsätzen lediglich Kriterien für die gesetzlich geforderte bedarfsgerechte Zulassung im Sinne des § 121a Abs. 2 Nr. 2 SGB V festgelegt worden seien. Diese seien geboten, um der Genehmigungsbehörde eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zu ermöglichen. Auf Grund mehrerer Neuanträge in den Jahren 1998 bis 2000 sei eine unter Bedarfsgesichtspunkten nicht mehr vertretbare Konzentration von IVF-Zentren in Bayern, insbesondere in attraktiven Ballungsräumen, immer mehr offenkundig geworden. Ein Bedarf für neue IVF-Zentren habe weder in Bayern noch in anderen Bundesländern nach konkreten Kriterien geprüft werden können. Um willkürliche Bedarfsentscheidungen zu vermeiden, habe das damals zuständige Bayerische Sozialministerium erstmals eine Bedarfsregelung für den Flächenstaat Bayern angestrebt. Der Beklagte habe deshalb eine umfangreiche Anhörung (IVF-Zentren in Bayern, Bundesverband reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands e. V., Kassenärztliche Vereinigung Bayern, Kassenärztliche Bundesvereinigung - Dezernat Versorgungsqualität und Sicherstellung, Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer, Bundesgesundheitsministerium, Deutsches IVF-Register, Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung) durchgeführt und verschiedene Modelle geprüft. Dabei habe sich gezeigt, dass eine Orientierung an der allgemeinen vertragsärztlichen Bedarfsplanung unter Berücksichtigung von Bevölkerungszahlen in Versorgungsregionen bevorzugt werden sollte. Nach Auswertung der IVF-Zentren würden generell Kinderwunschpaare behandelt, die sehr häufig Fahrtzeiten von bis zu einer Stunde benötigten. Deshalb würden 80-km-Regelkreise um die Zentren (zumutbare Fahrtstrecke) als geeignete Planungsbereiche angesehen. Innerhalb der 80-km-Regelkreise werde auf die jeweiligen örtlichen Einwohnerzahlen und Anzahl der Zentren abgestellt. Es gehe deshalb in erster Linie darum, eine Überversorgung von IVF-Zentren in einzelnen Regionen zu verhindern, während andere Gebiete unterversorgt bleiben würden. Diesem gesetzlichen Erfordernis würden die unter Einbeziehung aller Beteiligten entwickelten Bedarfskriterien bestmöglich Rechnung tragen. Seit Einführung der Vorschrift des § 121a SGB V würden in Bayern alle das Genehmigungsverfahren betreffenden Fragen und Anträge in dem beim zuständigen Staatsministerium eingerichteten Beratungsgremium „künstliche Befruchtung“ erörtert. Diesem Gremium gehörten derzeit drei Sachverständige sowie Vertreter der Bayerischen Landesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns an. Damit werde eine fachliche Beratung der Genehmigungsbehörde in allen Fragen der Umsetzung des § 121a SGB V gewährleistet. Auf Empfehlung des Beratungsgremiums seien die gemeinsam entwickelten Bedarfskriterien am 29.03.2000 in die Grundsätze des Staatsministeriums für die Genehmigung nach § 121a SGB V zur Durchführung künstlicher Befruchtungen aufgenommen worden. In den inzwischen 19 bayerischen IVF-Zentren, darunter den drei Zentren im Bereich C-Stadt sowie dem Neuzentrum in F-Stadt seien noch IVF-Kapazitäten vorhanden. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004 sei der Leistungsumfang künstliche Befruchtungen durch § 27a Abs. 3 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 01.01.2004 eingeschränkt worden. Dies habe zu einer erheblichen Reduktion der bei der KVB abgerechneten Leistungen der IVF-Zentren in Bayern geführt. Noch immer lägen die Behandlungszahlen der IVF-Zentren weit unter denen des Jahres 2003. Damit seien aktuell keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass auf Grund der Bedarfskriterien ein möglicherweise noch zusätzlich entstehender Bedarf - auch in der Region A-Stadt - nicht berücksichtigt werden könnte. Auch die Genehmigungsbehörden der Länder nach § 121a SGB V hätten im Jahr 2005 die Auffassung vertreten, dass die zurückgegangenen Behandlungszahlen als Folge der reduzierten Leistungsansprüche bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen seien. Die Länder seien berechtigt, die Einzelheiten zur Entscheidung über die Genehmigung in Richtlinien zu regeln (Kassler Kommentar, Rdnr. 3 zu § 121a SGB V). Es handle sich um örtliche Zugangsbeschränkungen bei bestehender ausreichender Versorgung. Neue IVF-Zentren könnten je nach zu versorgender Bevölkerungszahl an der einen oder anderen Stelle eine Genehmigung erhalten. Es finde ein Wettbewerb statt. Den Reproduktionsmedizinern werde die Ausübung des Arztberufes nicht verwehrt. Auch Inseminationen nach hormoneller Stimulation könnten ohne Bedarfsbeschränkungen durchgeführt werden. Lediglich in Bezug auf die Ortswahl eines Praxissitzes eines Zentrums zur Durchführung von Maßnahmen der IVF und ICSI müssten gewisse Einschränkungen hingenommen werden. Die bisherige Entwicklung der Versorgungssituation mit IVF-Zentren in Bayern zeige, dass gerade durch die Bedarfskriterien die Genehmigungspraxis im Rahmen der öffentlichen Belange habe bestmöglich sichergestellt werden können. Das BSG (B 6 KA 60/03 R) habe zwar darauf hingewiesen, dass es sich bei der Genehmigung nach § 121a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB V um eine gebundene Entscheidung handle. Es hat aber auch klargestellt, dass der Grundtatbestand zahlreiche sog. unbestimmte Rechtsbegriffe wie zum Beispiel „erhöhtes Risiko“, „notwendige diagnostische und therapeutische Möglichkeiten“, „wissenschaftlich anerkannte Methoden“, „bedarfsgerecht“ enthalte, die der Behörde möglicherweise Beurteilungsspielräume einräumen, so dass insoweit nur eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit bestehe. Art. 12 Grundgesetz sei nicht verletzt. Die Durchführung von künstlichen Befruchtungen sei auch vor dem Hintergrund der Maßstäbe der vertragsärztlichen Versorgung keine übliche Dienstleistung, so dass es gerechtfertigt sei, die Hürde für Berufsausübungsregelungen höher zu legen als bei sonstigen medizinischen Leistungen. Deshalb sei es gerechtfertigt, subjektiv und objektiv zusätzliche Voraussetzungen an den Genehmigungswilligen (Antragsteller) zu richten, wie es der Gesetzgeber in § 121a Abs. 2 SGB V getan habe. Basisstatus sei die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Die Genehmigung nach § 121a SGB V erweitere nur das mögliche Behandlungsspektrum und stelle eine Abrechnungsvoraussetzung für zusätzliche Leistungen dar. Ein höherer Grad an Eingriffsintensität in die Berufsfreiheit der Kläger sei im streitgegenständlichen Fall nicht gegeben, da die wirtschaftlichen Folgen der nicht erteilten Genehmigung eine sinnvolle Ausübung des Berufs eines Gynäkologen nicht unmöglich machen würden. Vorliegend könnten die Kläger weiterhin als Vertragsärzte gynäkologisch tätig sein und dürften sämtliche Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft als Privatleistungen erbringen. Zudem hätten alle Gynäkologen der Gemeinschaftspraxis eine Genehmigung nach § 121a SGB V zur Durchführung intrazervikaler, intrauteriner oder intratubarer Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gondatropinen erhalten. Damit könnten nur Maßnahmen der IVF/ICSI im engeren Sinn nicht in der Praxis der Kläger zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Aus Art. 12 Abs. 1 GG lasse sich kein Recht auf Genehmigung bestimmter Behandlungsmethoden am Ort der bisherigen Berufsausübung ableiten. Das Bundesverwaltungsgericht habe Normen dann einen Beurteilungsspielraum für die Verwaltung entnommen, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt habe, das weisungsfrei mit besonderer fachlicher Legitimation und besonderen Verfahren entscheide (BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 3 C 8/06). Nach Auffassung des SG München folge daraus, dass die zuständige Genehmigungsbehörde nach § 121a SGB V einen Beurteilungsspielraum habe, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könne. Die sowohl in § 121a SGB V als auch in den verbindlichen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe würden durch die Grundsätze des Staatsministeriums konkretisiert. Zwar hätten die Grundsätze des Staatsministeriums im Gegensatz zu den verbindlichen Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses keinen Rechtsnormcharakter, jedoch sei es dem Staatsministerium als Genehmigungsbehörde nicht verwehrt, vielmehr sogar auferlegt, die unbestimmten Rechtsbegriffe im Sinne der Gleichbehandlung aller Antragsteller zu konkretisieren (Urteil vom 17.03.2009 - S 28 KA 894/07).

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben mit Schriftsatz vom 06.05.2013 ihre Begründung nochmals zusammenfassend dargestellt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.05.2013 wurde das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren angeordnet.

Kläger und Beklagter haben mit Schriftsätzen vom 16.05.2014 bzw. 14.03.2014 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

Der Kläger hat auf die Anfrage des Senats vom 04.04.2014, ob die Berufung im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BSG noch aufrecht erhalten wird, erklärt, die Berufung weiter aufrecht erhalten zu wollen.

Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, die Akten des Beigeladenen zu 1), die Akte des Sozialgerichts München S 39 KA 2/09, die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts L 12 KA 48/14 (vormals: L 12 KA 69/11) sowie die erledigte Akte des Sozialgerichts Nürnberg S 6 KA 18/01 sowie die erledigte Akte des Bayerischen Landessozialgerichts L 12 KA 96/02 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Gründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 12.04.2011 die Klage der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 28.11.2008 zu Recht abgewiesen. Die Kläger erfüllen nicht alle Anspruchsvoraussetzungen des § 121a Abs. 1 und 2 SGB V für die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen.

Zwischen den Beteiligten ist zunächst nicht streitig und steht zur Überzeugung des Senats anhand der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Genehmigung eingereichter Unterlagen fest, dass die Kläger über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten (vgl. § 121a).

Dem Antrag der Kläger steht aber das in § 121a Abs. 2 Nr. 2 genannte Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit der Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft im Sinne von § 27a Abs. 1 SGB V entgegen, das auch in § 121a Abs. 3 Satz 2 nochmals genannt wird.

Die Genehmigung gemäß § 121a SGB V ist ein Verwaltungsakt, dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern auf den ein Rechtsanspruch besteht. Allerdings enthält die Regelung des § 121a SGB V in den Abs. 1, 2 und 3 eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe („erhöhtes Risiko“, „notwendige diagnostische und therapeutische Möglichkeiten“, „wissenschaftlich anerkannte Methoden“, „bedarfsgerecht“, „leistungsfähig“, „wirtschaftlich“). Bei unbestimmten Rechtsbegriffen stellt sich jeweils die Frage, ob die unbestimmten Rechtsbegriffe in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar sind oder der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum mit nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfbarkeit zusteht. Das dem Antrag der Kläger entgegenstehende Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit schließt die Prüfung mit ein, ob andere Leistungserbringer schon in ausreichendem Maße die in Frage stehenden Leistungen erbringen, und insoweit steht der Verwaltung entsprechend der Rechtsprechung zu Bedarfsprüfungen bei Zweitpraxen, Sonderbedarfszulassungen und Ermächtigungen ein der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BSG, Urteil vom 05.06.2013, B 6 KA 28/12 R mit zahlreichen Hinweisen zur Rechtsprechung). Die Forderung einer Bedarfsgerechtigkeit im Sinne des Vorliegens einer quantitativen oder qualitativen Versorgungslücke als Voraussetzung für eine Genehmigung gemäß § 121a Abs. 1 und 2 SGB V ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Reine Berufsausübungsbeschränkungen werden durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert (vgl. etwa BVerfGE 123, 186/238). Das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit soll einer Entwicklung vorbeugen, die durch die Zunahme der Leistungserbringer zu einem Absenken der Indikationsschwelle führt (s. Begründung des Gesetzentwurfes Bundestags-Drucksache 11, 6760, S. 16). Eine Zulassung aller bzw. zu vieler entsprechend qualifizierter Leistungserbringer hätte einen Rückgang des Gesamtvolumens der Behandlungszyklen pro Zentrum zufolge, wobei ein statistischer Zusammenhang zwischen steigender Anzahl von Behandlungszyklen und der Erfolgsquote erzielter Schwangerschaften besteht. Der erforderliche Qualitätsstandard wäre gefährdet, wenn IVF-Zentren infolge zu geringer Behandlungszyklen die Behandlungen nicht mehr in einem gewissen Mindestumfang ausüben könnten. Damit ist die Konzentration auf weniger Ärzte ein anzuerkennender Gemeinwohlgrund. Die Beschränkung der Berufsausübung ist auch verhältnismäßig. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Reproduktionsmedizin nicht zum Kernbereich des Fachgebietes Frauenheilkunde und Geburtshilfe gehört, sondern als auf der Facharztweiterbildung aufbauende Spezialisierung des Gebiets zum Schwerpunkt „gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ gehört. Die Kläger werden mit dieser Beschränkung ihrer Berufsausübung somit in keiner Weise vom Kerngebiet ihres Fachgebietes ausgeschlossen. Zudem wurde den Klägern mit Bescheid vom 28.09.2010 die Genehmigung nach § 121a SGB V zur Durchführung intracervikaler, intrauteriner oder intratubarer Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen (Maßnahmen nach Nr. 10.2 der Richtlinien über künstliche Befruchtung) erteilt. Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hinsichtlich des in der die Berufsausübung der Kläger einschränkenden Vorschrift des § 121a Abs. 1 und 2 SGB V enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der Bedarfsgerechtigkeit gesetzesauslegende bzw. norminterpretierende Verwaltungsvorschriften (Auslegungsrichtlinien) erlassen hat (Grundsätze für die Genehmigung nach § 121a SGB V zur Durchführung künstlicher Befruchtungen), die eine einheitliche Anwendung bei der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gewährleisten sollen. Die Entscheidung des Beklagten, die Verwaltungsrichtlinien zur Interpretation des Begriffs Bedarfsgerechtigkeit an der allgemeinen vertragsärztlichen Bedarfsplanung unter Berücksichtigung von Bevölkerungszahlen in Versorgungsregionen zu orientieren, ist nicht zu beanstanden. Auch die konkrete Ausgestaltung dergestalt, 80 km Regelkreise um die IVF-Zentren (zumutbare Fahrstrecke von bis zu einer Stunde) als geeignete Planungsbereiche anzusehen und innerhalb der 80 km-Regelkreise auf die jeweiligen örtlichen Einwohnerzahlen und die Zahl der Zentren abzustellen, ist nicht zu beanstanden. Denn diese Kriterien gewährleisten gerade im Hinblick auf die Gewährleistung der Bedarfsgerechtigkeit eine Überversorgung von IVF-Zentren in einzelnen Regionen zu verhindern, während andere Gebiete unterversorgt bleiben. Die Grundsätze für die Genehmigung nach § 121a SGB V vom 29.03.2000 gehen dabei auf eine Empfehlung des Beratungsgremiums „Künstliche Befruchtung“, bestehend aus drei Sachverständigen sowie Vertretern der Bayerischen Landesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, zurück, die seither regelmäßig auch einen möglichen Anpassungsbedarf prüfen, der aber bislang nicht gesehen wurde.

Der Beklagte hat schließlich die Genehmigung nach § 121a SGB V anhand seiner Kriterien auch auf die Kläger ordnungsgemäß angewandt. Ein Gebiet gilt nach den Verwaltungsrichtlinien als überversorgt, wenn die örtliche Verhältniszahl um 15% kleiner ist als die allgemeine Verhältniszahl (das wäre bei Zahlen unter 766.280 der Fall).

In ihrem Bescheid ist der Beklagte unter Zugrundelegung einer allgemeinen bundesweiten Verhältniszahl von 901.505 (Bevölkerungszahl von 82.037.000 in Deutschland bei 91 IVF-Zentren) und einer ermittelten örtlichen Verhältniszahl von 709.386 zutreffend davon ausgegangen, dass die ermittelte örtliche Verhältniszahl um mehr als 15%, nämlich mehr als 21%, unter der allgemeinen bundesweiten Verhältniszahl liegt und damit A-Stadt unverändert als überversorgt gilt. Die diesbezüglichen Verhältniszahlen haben sich nicht zugunsten der Kläger verändert. Im Jahre 2012 lag die Bevölkerungszahl in Deutschland mit 81.890.000 Einwohnern niedriger als Ende 1998, während die bundesweite Anzahl der IVF-Zentren gewachsen ist, in Bayern z.B. von 17 IVF-Zentren auf mittlerweile 19 IVF-Zentren. Die örtliche Verhältniszahl ist nach den aktuell vorliegenden Zahlen nahezu unverändert geblieben, nämlich von 709386 Einwohnern (zum 31.03.2008) auf nunmehr 709903 Einwohner.

Die Kläger haben schließlich auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass sie andere oder bessere Leistungen erbringen würden, als die drei etablierten IVF-Zentren in C-Stadt.

Nach alledem war die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Juni 2014 - L 12 KA 48/14 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 27a Künstliche Befruchtung


(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn 1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteh

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen


(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch1.Vertragsärzte,2.zugelassene medizinische Versorgungszentren,3.ermächtigte Ärzte,4.ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen o

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Bundessozialgericht Urteil, 05. Juni 2013 - B 6 KA 28/12 R

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

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(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1.
Vertragsärzte,
2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3.
ermächtigte Ärzte,
4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1.
Vertragsärzte,
2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3.
ermächtigte Ärzte,
4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1.
Vertragsärzte,
2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3.
ermächtigte Ärzte,
4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1.
Vertragsärzte,
2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3.
ermächtigte Ärzte,
4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1.
Vertragsärzte,
2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3.
ermächtigte Ärzte,
4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1.
Vertragsärzte,
2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3.
ermächtigte Ärzte,
4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

1.
diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
2.
nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
3.
die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4.
ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
5.
sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.

(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.

(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1.
Vertragsärzte,
2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3.
ermächtigte Ärzte,
4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1.
Vertragsärzte,
2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3.
ermächtigte Ärzte,
4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

1.
diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
2.
nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
3.
die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
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ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
5.
sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.

(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.

(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1.
Vertragsärzte,
2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3.
ermächtigte Ärzte,
4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V für Leistungen der Reproduktionsmedizin.

2

Die Klägerin ist Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin. Sie führt an ihrem Vertragsarztsitz in der niedersächsischen Stadt G. Maßnahmen der Reproduktionsmedizin durch. Dafür erteilte ihr die Landesärztekammer (LÄK) Niedersachsen die Genehmigung gemäß § 121a SGB V. Um Leistungen der Reproduktionsmedizin auch in der hessischen Stadt K. erbringen zu können, begehrt sie eine weitere solche Genehmigung der LÄK Hessen und ferner - was Gegenstand des am 5.6.2013 ebenfalls entschiedenen Verfahrens B 6 KA 29/12 R ist - eine Zweigpraxisermächtigung des Zulassungs- bzw Berufungsausschusses für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Hessen.

3

Die Klägerin hatte mit ihrem Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen der Reproduktionsmedizin in K. bei der LÄK Hessen keinen Erfolg (Ablehnungen vom 29.11.2004 - ohne nähere Begründung - und vom 22.9.2006, Widerspruchsbescheid vom 26.6.2007). Auch die Zulassungsgremien lehnten die Genehmigung einer Zweigpraxis ab (Beschluss/Bescheid vom 1.11.2007/13.2.2008, Beschluss/Widerspruchsbescheid vom 11.3./9.4.2009). Die Klägerin ist auch in den Gerichtsverfahren erfolglos geblieben (Urteile des SG vom 8.10.2008 und des LSG vom 8.6.2011 ). Das LSG hat zur Begründung der Abweisung ihres Begehrens nach einer Genehmigung gemäß § 121a SGB V ausgeführt: Deren Ablehnung durch die beklagte LÄK sei schon deshalb rechtens, weil die Klägerin im gesamten Verfahren bis zur letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung der Beklagten noch keine zulassungsrechtliche Position wie die Genehmigung oder Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis in K. innegehabt habe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin die Genehmigung aufschiebend bedingt mit der Maßgabe zu erteilen, dass diese bei Erhalt der Zweigpraxisermächtigung wirksam werde. Dies wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn alsbald mit dieser Ermächtigung hätte gerechnet werden können. Auch habe die Beklagte über die Genehmigung hinaus, die sie dem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) K. erteilt habe, keine weitere Genehmigung an die Klägerin erteilen müssen.

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, sie erfülle die Anforderungen für eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V. Allenfalls komme in Betracht, diese mit der Maßgabe zu erteilen, dass sie erst mit der Bewilligung der erforderlichen zulassungsrechtlichen Position wirksam werde. Es gehe nicht an, dass jede der beiden zur Entscheidung berufenen Institutionen - sowohl die Landesärztekammer wegen der Genehmigung gemäß § 121a SGB V als auch die Zulassungsgremien wegen der Zweigpraxisermächtigung - den bei ihr gestellten Antrag mit der Begründung ablehne, dass keine Bewilligung der anderen Institution vorliege. Das stelle sich gegenüber ihr - der Klägerin - als eine Art "Köpenickiade" dar. Die jeweils um Bewilligung ersuchte Institution müsse bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bewilligung erteilen; allenfalls könne sie diese unter den Vorbehalt stellen, dass auch die andere Institution die erforderliche Bewilligung erteile. Die Beklagte setze sich mit ihrer Vorgehensweise bedingungsloser Ablehnung zudem in Widerspruch zu ihrem Vorgehen im Falle einer Konkurrentin, deren Antrag sie ungeachtet des Fehlens einer zulassungsrechtlichen Position bedingungsfrei positiv beschieden habe; unter Gleichbehandlungsaspekten dürfe die Beklagte ihr gegenüber nicht anders vorgehen. Sie erfülle die für eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V erforderlichen Voraussetzungen. Sie habe die Qualifikation als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie den Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin; zudem erbringe sie ihre Leistungen auch qualitativ hochwertig sowie unter Beachtung der diagnostischen und therapeutischen Maßstäbe, wie die Beklagte nicht in Zweifel ziehe und wofür die von ihr erzielte überdurchschnittliche Geburtenrate spreche. Auch unter dem Gesichtspunkt der diagnostischen Ausstattung könnten Zweifel nicht erhoben werden, wie ihre Antragsunterlagen belegten; die vollständige Ausstattung könne zumutbarerweise nicht bereits im Vorfeld gefordert werden, solange die Verfahren auf Genehmigung gemäß § 121a SGB V und auf Bewilligung der Zweigpraxis noch in der Schwebe seien. Ebenso wenig könne schon jetzt das Vorhandensein eines zweiten vollständigen Ärzteteams für den Betrieb in K. gefordert werden. Außer dem Kriterium der Leistungsfähigkeit sei auch dasjenige der Bedarfsgerechtigkeit gemäß § 121a Abs 2 Nr 2 SGB V erfüllt. Bei Vorliegen der qualitativen Voraussetzungen könne die Bedarfsgerechtigkeit nur bei Vorliegen der Gefahr einer unerwünschten Ausdehnung der Indikation für Maßnahmen der Reproduktionsmedizin versagt werden. Eine Versorgungslücke wie bei der Sonderbedarfszulassung sei nicht erforderlich; ob die schon vorhandenen Leistungserbringer noch freie Kapazitäten hätten, sei unbeachtlich; sofern deren fehlende Auslastung auf Mängel ihrer Leistungsfähigkeit hindeute, sei die Rücknahme der ihnen erteilten Genehmigung in Betracht zu ziehen. Jeder Verdacht einer Tendenz, schon vorhandene Leistungserbringer vor neuer Konkurrenz schützen zu wollen - worauf eine interesseneingebundene Zusammensetzung des zuständigen Ausschusses bei der Beklagten hindeuten könnte -, müsse ausgeschlossen werden. Eine Bedarfsgerechtigkeit sei vorliegend zumal deshalb zu bejahen, weil sie - die Klägerin - bereits viele Patientinnen aus K. an ihrem Hauptstandort in G. behandele.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 8.6.2011 und des Sozialgerichts Marburg vom 8.10.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2004 in der Fassung der erneuten Ablehnung vom 22.9.2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.6.2007, aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V zu erteilen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Genehmigung unter der Bedingung zu erteilen, dass die Klägerin über einen vertragsärztlichen Status im Bezirk der Stadt K. verfüge,
höchsthilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Genehmigungsantrag der Klägerin neu zu bescheiden.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Die Beklagte verteidigt das Urteil des LSG. Dieses habe zutreffend ihre Ablehnung der Genehmigung gemäß § 121a SGB V als rechtmäßig angesehen. Die von der LÄK Niedersachsen erteilte Genehmigung entfalte keine Wirkung für Hessen. Die Ablehnung für Hessen sei schon deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin hier keine zulassungsrechtliche Position habe. Eine Genehmigung unter dem Vorbehalt, dass der Klägerin vertragsarztrechtlich die Tätigkeit in Hessen ermöglicht werde, habe nicht in Betracht kommen können. Einer Nebenbestimmung im Sinne des § 32 Abs 1 SGB X, die "sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen … erfüllt werden", habe entgegengestanden, dass die Leistungsfähigkeit mit den dafür erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nicht habe festgestellt werden können. Für die Leistungsfähigkeit sei zwar nicht die volle Vorhaltung von Geräten und Personal zu fordern, aber auf der Grundlage der vorgelegten Betriebsplanung müsse die Art der apparativen und personellen Ausstattung einschließlich der Zahl und Art des Personals ungefähr abschätzbar sein. Der von der Klägerin angeführte Fall der Erteilung einer Genehmigung an eine Konkurrentin habe insofern Unterschiede aufgewiesen, als hier alle Erfordernisse der Leistungsfähigkeit erkennbar erfüllt gewesen seien und die Bewilligung einer zulassungsrechtlichen Position ersichtlich unmittelbar bevorgestanden habe. Für die Bedarfsgerechtigkeit irrelevant sei im Übrigen, ob und inwieweit Patientinnen aus K. oder Umgebung die Klägerin in G. aufsuchten.

8

Die zu 1. beigeladene KÄV macht ebenfalls geltend - ohne einen eigenen Antrag zu stellen -, die Revision sei unbegründet. Die Vorinstanzen hätten die Genehmigungsablehnung zu Recht für rechtmäßig erachtet, denn die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen gemäß § 121a SGB V. Außer der Leistungsfähigkeit sei auch die Bedarfsgerechtigkeit im Sinne des § 121a Abs 2 Nr 2 SGB V zu verneinen. Die Klägerin könne eine Genehmigung auch nicht unter dem Vorbehalt des Erhalts einer zulassungsrechtlichen Position erhalten, weil eine Aussicht auf eine derartige Position mangels Verbesserung der Versorgung nicht bestehe.

9

Der zu 2. beigeladene Zulassungsausschuss tritt - ebenfalls ohne einen Antrag zu stellen - den Ausführungen der Klägerin insofern bei, als er durch das Ineinandergreifen mehrerer notwendiger Genehmigungen verschiedener Behörden mit teilweiser Kongruenz der Regelungskreise Fragen aufgeworfen sieht, die mangels normativer Festlegung eines Rangverhältnisses problematisch seien. Zum Tatbestand des § 121a SGB V sei indessen auszuführen, dass die Bedarfsgerechtigkeit nicht gegeben sei. Bei sehr speziellen Leistungen seien den Patienten größere Entfernungen zuzumuten. Unerheblich sei, dass - wie die Klägerin vortrage - viele Patientinnen aus K. in ihre Hauptpraxis nach G. kämen. Die eventuelle Notwendigkeit, eine Genehmigung bzw Ermächtigung unter Vorbehalt zu erteilen, treffe weniger die LÄK als die Zulassungsgremien.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

11

1. Der Senat entscheidet in sog paritätischer Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte gemäß § 40 Satz 1, § 33, § 12 Abs 3 Satz 1 SGG. Dieser Rechtsstreit ist den "Angelegenheiten des Kassenarzt- bzw Vertragsarztrechts" zuzuordnen (so bereits BSG vom 16.8.2000, SozR 3-1500 § 51 Nr 26 S 71 = Juris RdNr 15 am Ende; ebenso die Besetzung der Richterbank im Verfahren des BSG vom 28.9.2005, SozR 4-1300 § 32 Nr 1).

12

2. Nicht zu prüfen ist, ob die Vorinstanzen zu Recht den Zulassungsausschuss und nicht den Berufungsausschuss beigeladen haben; denn dies betrifft lediglich eine sog einfache Beiladung. Fehler im Bereich einfacher Beiladungen begründen keinen sachentscheidungshindernden Verfahrensmangel (vgl BSG vom 23.3.2011 - B 6 KA 8/10 R - GesR 2011, 616 = Juris RdNr 11, insoweit in SozR 4-2500 § 103 Nr 7 nicht abgedruckt; BSG vom 29.6.2011 - B 6 KA 17/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 66 RdNr 14 mwN). Allein fehlende notwendige Beiladungen könnte das Revisionsgericht nachholen (§ 168 iVm § 75 Abs 2 SGG). Ein Fall notwendiger Beiladung ist aber bei Rechtsstreitigkeiten um eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V hinsichtlich der Zulassungsgremien nicht gegeben, weil deren Entscheidung über die zulassungsrechtliche Position grundsätzlich erst nach der Erteilung der Genehmigung gemäß § 121a SGB V erfolgt(vgl hierzu unten RdNr 20-24 und das Senatsurteil vom 5.6.2013 im Verfahren B 6 KA 29/12 R in RdNr 13-19; - anders BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 26 S 68 f = Juris RdNr 9-11 betr KÄV: notwendige Beiladung vor allem wegen der sie treffenden Honoraransprüche).

13

3. Die zur Entscheidung gemäß § 121a SGB V berufene Beklagte(unten a und b) lehnte den Antrag der Klägerin auf Genehmigung zu Recht ab, weil die Klägerin die Voraussetzungen gemäß § 121a Abs 1 und 2 SGB V nicht erfüllt(unten c).

14

a) Die beklagte LÄK Hessen war und ist zur Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen zur Durchführung von Maßnahmen der Reproduktionsmedizin zuständig. Dies folgt aus § 121a Abs 4 SGB V iVm § 6b Hessisches Heilberufsgesetz(in der Fassung vom 7.2.2003, GVBl I 66, 69).

15

b) Eine Entscheidung der LÄK Hessen war nicht deshalb entbehrlich, weil schon die LÄK Niedersachsen der Klägerin durch die von ihr erteilte Genehmigung gemäß § 121a SGB V die Durchführung von Maßnahmen der Reproduktionsmedizin gestattet hatte. Solche Genehmigungen ermächtigen nur zu ärztlichen Tätigkeiten, die von dem im Genehmigungsverfahren angegebenen Vertragsarztsitz bzw von der angegebenen Zweigpraxis aus entfaltet werden. Diese nur räumlich begrenzte Wirkung der Genehmigung gemäß § 121a SGB V ergibt sich aus dem gesetzlichen Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit gemäß § 121a Abs 2 Nr 2 SGB V; diese ist bezogen auf einen konkreten Einzugsbereich zu prüfen (vgl dazu noch unten RdNr 18 f).

16

c) Die somit zur Entscheidung berufene beklagte LÄK verneinte zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 121a SGB V.

17

Der Genehmigungserteilung stand allerdings nicht schon entgegen, dass der Antrag der Klägerin in örtlicher Hinsicht nicht ausreichend konkretisiert war (unten aa); auch musste diese nicht bereits eine vertragsärztliche Zulassung oder die Genehmigung bzw Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis vorweisen (unten bb). Die Beklagte musste das Genehmigungsbegehren der Klägerin aber deshalb ablehnen, weil diese die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Genehmigung nicht erfüllt(e) (unten cc).

18

aa) Die Klägerin hatte ihr Antragsbegehren in ausreichender Weise dahingehend konkretisiert, in welcher Region bzw in welchem Einzugsbereich und auf welcher zulassungsrechtlichen Grundlage (hier: Zweigpraxis) sie ihre Leistungen der Reproduktionsmedizin anbieten will. Sie hat für ihre geplante Tätigkeit die Gründung einer Zweigpraxis in der Stadt K. angegeben.

19

Eine derart konkretisierte Angabe ist vom Kontext des § 121a SGB V her erforderlich; denn eine Überprüfung des Antrags anhand der Tatbestandsmerkmale des § 121a SGB V(insbesondere Abs 2 Nr 2: "bedarfsgerecht"; - vgl dazu BSG vom 16.8.2000, SozR 3-1500 § 51 Nr 26 S 69 = Juris RdNr 10: "versorgungsgebietsbezogene Genehmigungsvoraussetzung") ist nur bezogen auf eine konkrete Örtlichkeit bzw einen konkreten Einzugsbereich sowie bezogen auf die Art der geplanten Gestaltung des Praxisbetriebs möglich. Ggf kann die LÄK die Genehmigung zur Klarstellung mit einer Inhaltsbestimmung erteilen, zB dass die Genehmigung nur bezogen auf einen bestimmten örtlichen Einzugsbereich gilt.

20

bb) Die Klägerin musste nicht schon eine vertragsärztliche Zulassung oder die Genehmigung bzw Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis vorweisen. Ein solches Gebot ergibt sich weder aus den Bestimmungen der §§ 121a SGB V, 24 Abs 3 Ärzte-ZV, noch ist das aus der Rechtsprechung abzuleiten. Das Ineinandergreifen der Vorschriften des vertragsärztlichen Zulassungsrechts und des § 121a SGB V ist vielmehr dahin aufzulösen, dass vorrangig die Entscheidung gemäß § 121a SGB V zu treffen ist.

21

Wegen dieses Vorrangs durfte die Beklagte die beantragte Genehmigung nicht mit der Begründung versagen, die Klägerin sei (noch) nicht berechtigt, am Ort der geplanten Zweigpraxis in K. vertragsärztliche Leistungen zu erbringen. Die nach § 121a Abs 1 iVm Abs 4 SGB V iVm § 6b Heilberufsgesetz zuständige Behörde muss über bei ihr anhängige Anträge schon und immer dann in der Sache entscheiden, wenn der Antragsteller plausibel dargelegt hat, auf welcher zulassungsrechtlichen Grundlage und an welchem Ort bzw in welchem Einzugsbereich er die genehmigungsbedürftigen Leistungen erbringen will; weiterhin darf die von ihm beabsichtigte Form der vertragsärztlichen Leistungserbringung nicht ersichtlich ausgeschlossen sein (zu Letzterem vgl BSGE 111, 240 = SozR 4-2500 § 95 Nr 25 zur Rechtsform einer juristischen Person). Nicht die zulassungsrechtliche Position ist Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 121a SGB V, sondern diese Genehmigung muss vorliegen, bevor die KÄV oder die Zulassungsgremien über den Zugang des Antragstellers zur vertragsärztlichen Versorgung an dem geplanten Standort entscheiden können.

22

Dieser Vorrang einer qualifikations- bzw standortbezogenen Genehmigung trägt dem Umstand Rechnung, dass immer dann, wenn Vertragsärzte vertragsärztliche Leistungen außerhalb ihres Praxisstandortes erbringen möchten und Nichtvertragsärzte über eine Sonderbedarfszulassung oder Ermächtigung Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten wollen, Aspekte des Versorgungsbedarfs der Versicherten eine Rolle spielen. Nur wer diesen - unterstellten - Bedarf mit den dafür vorausgesetzten tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen zu decken vermag, kann die erforderliche zulassungsrechtliche Position erhalten. Soweit die Bedarfsdeckung eine zusätzliche Genehmigung oÄ erfordert, muss diese nachgewiesen sein, bevor die zulassungsrechtliche Position bewilligt werden kann.

23

Das hat der Senat in der Vergangenheit schon mehrfach für andere Konstellationen entschieden. Danach muss der (Krankenhaus-)Arzt, der eine Ermächtigung zur Erbringung spezialisierter Leistungen erlangen will, die hierfür ggf erforderliche spezielle Berechtigung vorweisen: Eine Ermächtigung zur Erbringung von Großgeräte-Leistungen konnte, solange für das Betreiben von sog Großgeräten der Standort "abgestimmt" sein musste, erst in Betracht kommen, wenn der Standort abgestimmt war (vgl die damalige Fassung des § 122 SGB V vom 21.12.1992, BGBl I 2266, in Kraft bis zum 30.6.1997), und eine Ermächtigung zu anderen spezialisierten Leistungen erfordert, dass der Antragsteller die ggf erforderliche fachgebietliche Qualifikation (zB Schwerpunktbezeichnung) und nötigenfalls auch eine weitere zusätzliche besondere Qualifikation erlangt haben muss. Die Vorlage entsprechender Nachweise ist jeweils Voraussetzung, um eine auf die Erbringung dieser Leistungen bezogene zulassungsrechtliche Position erhalten zu können. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Zuerkennung einer zulassungsrechtlichen Position nur in Betracht kommen kann, wenn und soweit der Arzt "tatsächlich und rechtlich in der Lage (ist), die Leistungen … zu erbringen" (so zum Standort-Erfordernis als Voraussetzung für eine Ermächtigung zur Erbringung von Großgeräte-Leistungen BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 14 S 76; ebenso zB zur Fachgebietszugehörigkeit als Voraussetzung für die Ermächtigung eines Anästhesisten zur Erbringung schmerztherapeutischer Leistungen BSG SozR 3-2500 § 95 Nr 30 S 149; zum Großgeräte-Befähigungsnachweis als Voraussetzung für die Ermächtigung zur Erbringung von Großgeräte-Leistungen BSGE 97, 158 = SozR 4-2500 § 135 Nr 10, RdNr 12 am Ende; zur Schwerpunktbezeichnung Pneumologie als Voraussetzung für die Ermächtigung eines Internisten zur Erbringung pneumologischer Leistungen BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr 16, RdNr 15; vgl auch zur Voraussetzung der LÄK-Kinderzahnfachkunde für die Genehmigung eines darauf bezogenen Zweigpraxisbetriebs BSG SozR 4-5525 § 24 Nr 1 RdNr 21 und 27). Entsprechend dieser Rechtsprechung ist in dem Fall, dass ein Arzt die Genehmigung bzw Ermächtigung für den Betrieb einer Zweigpraxis zur Erbringung eines genehmigungspflichtigen Leistungsspektrums begehrt, für diese Gestattung erforderlich, dass der Arzt bereits die Befugnis zur Erbringung der Leistungen erlangt hat. Sonst kann das Erfordernis einer Versorgungsverbesserung im Sinne des § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 Ärzte-ZV nicht bejaht werden. Die Frage, ob eine Befugnis zur Erbringung der betroffenen Leistungen besteht, muss deshalb vorrangig geklärt werden vor der Entscheidung über die Zuerkennung der dafür erforderlichen zulassungsrechtlichen Position (zu Letzterem siehe noch die Ausführungen im Parallelverfahren, Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 29/12 R - RdNr 13-19 zur Ermächtigung für eine Zweigpraxis).

24

Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem die Klägerin Leistungen gemäß § 121a SGB V in einer Zweigpraxis in einem anderen Bundesland erbringen will und dafür sowohl eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V als auch eine Ermächtigung gemäß § 24 Abs 3 Sätze 1 ff iVm Satz 6 Ärzte-ZV benötigt. Zunächst ist von der beklagten LÄK über die Genehmigung gemäß § 121a SGB V und danach von den Zulassungsgremien über die Ermächtigung zum Betrieb der Zweigpraxis zu entscheiden: Eine Versorgungsverbesserung im Sinne des § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 Ärzte-ZV kann nur hinsichtlich solcher Leistungen gegeben sein, die die Klägerin - nach Erhalt der dafür erforderlichen Genehmigung - auch erbringen darf.

25

Wenn also zunächst die LÄK über die Genehmigung gemäß § 121a SGB V entscheiden muss, so folgt daraus zugleich, dass ein Hindernis für die Erteilung der Genehmigung nicht deshalb bestehen kann, weil die Klägerin noch keine vertragsärztliche Zulassung oder die Gestattung des Betriebs einer Zweigpraxis vorweisen kann. Dementsprechend ist erst recht kein Raum für die Überlegungen der Klägerin, ob die Genehmigung gemäß § 121a SGB V unter Umständen mit dem Vorbehalt zu versehen sein könnte, dass sie (erst) mit der Erteilung der Zweigpraxisermächtigung wirksam werde.

26

cc) Da die Klägerin alles Erforderliche veranlasst hatte - insbesondere auch gemäß oben aa) ihr Antragsbegehren in ausreichender Weise örtlich konkretisiert hatte -, war die Beklagte in den Stand gesetzt, die von der Klägerin konkret in Aussicht genommene vertragsärztliche Leistungserbringung in K. zu beurteilen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war nicht veranlasst.

27

dd) Die Beklagte lehnte es indessen wegen der inhaltlichen Voraussetzungen des § 121a SGB V im Ergebnis zu Recht ab, der Klägerin eine Genehmigung für Leistungen der Reproduktionsmedizin zu erteilen; denn diese erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 121a Abs 1 und 2 SGB V für eine derartige Genehmigung.

28

In welchem Umfang die behördliche Entscheidung über eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ist differenziert zu bestimmen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 28.9.2005 bereits ausgeführt, dass es sich bei der Genehmigung um einen Verwaltungsakt handelt, auf den ein Rechtsanspruch besteht (BSG SozR 4-1300 § 32 Nr 1 RdNr 14). Ein Ermessenstatbestand liegt nicht vor (aaO RdNr 15 am Ende), sodass der Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs 1 SGB X mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann(aaO RdNr 14 am Ende). Der Senat hat auch dargelegt, dass die Regelung des § 121a SGB V in Abs 1 und Abs 2 zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe enthält("erhöhtes Risiko", "notwendige diagnostische und therapeutische Möglichkeiten", "wissenschaftlich anerkannte Methoden", "bedarfsgerecht", "leistungsfähig", "wirtschaftlich"), und die Frage aufgeworfen, ob der Behörde insoweit Beurteilungsspielräume mit der Folge nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfbarkeit zuzuerkennen sind. Die in diesem früheren Urteil offen gelassene Frage (aaO RdNr 15) ist für die hier relevanten Merkmale "bedarfsgerecht" und "leistungsfähig" dahin zu beantworten, dass die Leistungsfähigkeit uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, während der Behörde hinsichtlich der Bedarfsgerechtigkeit ein der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zusteht. Das Merkmal "bedarfsgerecht" (Näheres hierzu vgl unten RdNr 33 f) schließt die Prüfung ein, ob andere Leistungserbringer schon in ausreichendem Maße die in Frage stehenden Leistungen erbringen; insoweit ist entsprechend der Rechtsprechung zu Bedarfsprüfungen bei Zweigpraxen, Sonderbedarfszulassungen und Ermächtigungen (vgl zB BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr 3, RdNr 53 f und BSG SozR 4-5520 § 24 Nr 5 RdNr 12; BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr 9, RdNr 18; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4, RdNr 27; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 119 Nr 1 RdNr 18) den gemäß § 121a Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4 SGB V zuständigen Behörden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt(vgl auch BVerwG DVBl 2000, 124, 126 = Juris RdNr 45 zum "bedarfsgerechten" Rettungsdienst; vgl ferner BVerwGE 107, 142, 147 f = DVBl 1998, 1188, 1190 = Juris RdNr 29 iVm 31 zum "bedarfsgerechten" Flughafenausbau). Bei der Bedarfsbeurteilung ist mit zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 121a SGB V unter anderem das Ziel verfolgt hat, die Zahl der Leistungserbringer zu begrenzen und so ein Absinken der Indikationsschwelle für Maßnahmen der Reproduktionsmedizin zu verhindern(vgl BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 26 S 72 = Juris RdNr 16 und die dort zitierte BT-Drucks 11/6760 S 16 = BR-Drucks 65/90 S 39).

29

Die Überprüfung unter den Gesichtspunkten (1) der Leistungsfähigkeit der Klägerin und (2) der Bedarfsgerechtigkeit ergibt, dass diese beiden - kumulativ erforderlichen - Voraussetzungen von den Vorinstanzen bzw von der Beklagten zu Recht als nicht erfüllt erachtet worden sind.

30

(1) Die Leistungsfähigkeit im Sinne des § 121a Abs 2 Nr 2 SGB V ist nach der Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz zu beurteilen(vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr 7, RdNr 28). Im Revisionsverfahren neu eingetretene bzw vorgetragene Tatsachen können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, ein Beteiligter hätte gegen die bisherigen Tatsachenfeststellungen durchgreifende Verfahrensrügen erhoben (vgl § 163 SGG). Auf dieser Grundlage ist die Leistungsfähigkeit im Sinne des § 121a Abs 2 Nr 2 SGB V, die für die Erfüllung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen steht, die für die vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind(vgl BT-Drucks 11/6760 S 16 = BR-Drucks 65/90 S 39), hier zu beurteilen; sie ist im Falle der Klägerin zu verneinen. Ihre Planung, wie sie vor allem aus den von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Versorgungskonzepten deutlich wird, auf die sie im Gerichtsverfahren wiederholt Bezug genommen hat, geht dahin, die Leistungen der Reproduktionsmedizin nur zum Teil in K. in Hessen zu erbringen und die Patientinnen im Übrigen in ihre Hauptpraxis in G. in Niedersachsen kommen zu lassen. Dies entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers. Die Zielsetzung, die Zahl der Leistungserbringer zu begrenzen (vgl oben RdNr 28 am Ende mit Hinweis auf BT-Drucks 11/6760 S 16 = BR-Drucks 65/90 S 39; vgl BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 26 S 72 = Juris RdNr 16), spricht für einen Vorrang für weniger Leistungserbringer mit umfassendem Leistungsangebot und einen Nachrang für solche Leistungserbringer, die nur Teile des Leistungsspektrums anbieten wollen. Ob ein Splitting in der Betreuung etwa dann hinzunehmen wäre, wenn sonst - etwa im ländlichen Raum - überhaupt keine Leistungen gemäß §§ 27a, 121a SGB V angeboten würden, ist hier nicht zu entscheiden, weil eine solche Lage in K. nicht besteht.

31

Überdies verweist die Klägerin in ihrem Planungskonzept darauf, dass teilweise Vertretungen durch andere Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in K. erfolgen sollen. Vertretungen erscheinen indessen gerade in einer Arzt-Patienten-Beziehung problematisch, die - wie die Klägerin selbst geltend macht - eng ist und in besonderem Maße Fragen der Intimsphäre berührt. Vertretungen stellen auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit keinen gleichwertigen Ersatz für ein fehlendes vollständiges eigenes Leistungsangebot dar; hierauf hat der Senat bereits im Zusammenhang mit dem Betrieb von Zweigpraxen hingewiesen, die auf ein nur tageweises Angebot gerichtet sind und auch die Versorgung am Standort der Hauptpraxis lückenhaft werden lassen (vgl zB BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr 2, RdNr 29 f; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr 5 RdNr 14).

32

(2) Die Bewertung der Beklagten, dass für den Standort K. kein weiterer Bedarf bestehe, lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.

33

Das Merkmal "bedarfsgerecht", bei dem - wie bereits ausgeführt (vgl oben RdNr 28) - den gemäß § 121a Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4 SGB V zuständigen Behörden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, ist nicht auf die Prüfung zu reduzieren, ob die Zulassung weiterer Leistungserbringer die Gefahr birgt, dass die Indikationsschwelle für Maßnahmen der Reproduktionsmedizin sinkt(so in der Tendenz wohl LSG Baden-Württemberg vom 5.12.2012 - L 5 KA 2791/12 - Juris RdNr 144 ff - Revision anhängig unter dem Az B 6 KA 5/13 R). Vielmehr gehört zur Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit auch die Prüfung, ob andere Leistungserbringer schon in ausreichendem Maße die in Frage stehenden Leistungen erbringen (so bereits oben RdNr 28). Anhand dieses Kriteriums haben die Vorinstanzen und die Beklagte im vorliegenden Fall zutreffend die Bedarfsgerechtigkeit verneint; deshalb bedarf es hier keiner weiteren Erörterung, ob weitere - und ggf welche weiteren - Gesichtspunkte noch im Rahmen der Bedarfsgerechtigkeit zu prüfen sein könnten.

34

Im Fall der Klägerin haben die Beklagte, die sich damit im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten hat, und das LSG ausreichend deutlich darauf hingewiesen, dass in K. in der Reproduktionsmedizin bereits andere Leistungserbringer mit entsprechender Qualifikation und Genehmigung gemäß § 121a SGB V und mit ausreichendem Leistungsangebot tätig sind. Das MVZ für Reproduktionsmedizin in K. erbringt nach den Darlegungen des LSG alle erforderlichen Leistungen in der gebotenen Qualität und verfügt über ausreichende Kapazitäten ohne Wartezeiten für weitere Leistungsnachfragen (so das LSG-Urteil mit Hinweis auf die Darlegungen des SG zur unterdurchschnittlichen Auslastung des MVZ). Die Vorinstanzen haben ihre Feststellung unterdurchschnittlicher Auslastung im Übrigen entgegen dem Vorhalt der Klägerin nicht allein auf Angaben des MVZ selbst gegründet, sondern haben ihre Bestätigung in Angaben der KÄV gefunden. Dies ist nicht zu beanstanden. Leistungsangebote eines MVZ sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht etwa nachrangig, wie sich aus der grundsätzlichen gesetzlichen Gleichstellung ergibt (vgl hierzu § 72 Abs 1 Satz 2, § 95 Abs 1 SGB V).

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Schließlich kann ein Versorgungsbedarf in K. auch nicht damit begründet werden, dass - wie die Klägerin geltend macht - bereits jetzt viele Patientinnen aus K. und Umgebung in ihre (Haupt-)Praxis in G. kämen. Die Frage der Bedarfsgerechtigkeit ist nicht für die spezielle Patientenschaft einer Praxis zu beurteilen, sondern abstrakt bezogen auf die im Einzugsbereich lebenden Versicherten als solche (vgl die Rspr-Zusammenfassung in BSG vom 6.2.2013 - B 6 KA 38/12 B - RdNr 8 f zur Frage einer Versorgungsverbesserung).

36

4. Aus den dargelegten Gründen sind außer dem Hauptantrag der Klägerin auch die von ihr gestellten Hilfsanträge und somit die Revision insgesamt zurückzuweisen.

37

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs 2 VwGO. Eine Erstattung der Kosten für Beigeladene ist nicht veranlasst; sie haben im Revisionsverfahren keine Sachanträge gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1.
Vertragsärzte,
2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3.
ermächtigte Ärzte,
4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.