Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Juni 2014 - L 12 KA 121/12

bei uns veröffentlicht am25.06.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts

München vom 25.04.2012, S 21 KA 287/09, berichtigt durch Beschluss vom 30.01.2013, aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde

und die Klage auch insoweit abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu

tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Honoraraufhebung und -neufestsetzung für das Quartal sowie einer sich daraus ergebenden Honorarrückforderung wegen Leistungserbringung durch Vertreter ohne Vertretungsgenehmigung.

Der 2004 verstorbene Ehemann der Klägerin, Dr. A., nahm vom 01.02.1983 bis 18.12.2001 als praktischer Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung in A-Stadt teil. Die Staatsanwaltschaft A-Stadt erhob im Januar 2001 gegen Dr. A. Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung und Betrug, worauf die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 18.05.2001, bekannt gegeben am 28.05.2001, das sofortige Ruhen der Approbation anordnete. In dem Bescheid wies die Regierung von Oberbayern auf § 6 Abs. 4 Bundesärzteordnung (BÄO) hin, wonach bei Erfüllung der Voraussetzungen die Möglichkeit bestehe, die Praxis durch einen anderen Arzt weiterzuführen. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 05.12.2001 (zugestellt 18.12.2001) wurde Dr. A. die Zulassung als Vertragsarzt mit sofortiger Wirkung entzogen. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

In dem Zeitraum vom 05.02.2001 bis 19.12.2001 beschäftigte Dr. A. drei Vertreter wie folgt:

1. Dr. Q. 05.02.2001 bis 28.02.2001

und

24.05.2001 bis 08.06.2001

2. Dr. M. 18.06.2001 bis 22.06.2001

3. Dr. L. 25.06.2001 bis 19.12.2001

Am 19. Dezember 2001 wurde die Praxis wegen des Entzuges der Zulassung geschlossen und ab 01.01.2002 an den Nachfolger Herrn Dr. S. verkauft. Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 03.01.2002 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt Dr. A. unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung und Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten auf Bewährung und sprach zudem ein vierjähriges Berufsverbot als Arzt aus.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 06.11.2002 hob die Beklagte den Honorarbescheid vom 24.10.2001 für das Quartal auf und setzte das Honorar auf 40.013,57 € neu fest. Sie verpflichtete den Kläger zur Rückzahlung des überzahlten Honorars für die Leistungen ab dem 29.05.2001 in Höhe von 8104,36 €. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger jedenfalls seit dem 29.05.2001 mangels Approbation kein Recht mehr zu Leistungserbringung als Vertragsarzt gehabt habe und für die vom Vertreter erbrachten Leistungen keine Genehmigung nach § 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV) vorgelegen habe.

Hiergegen legte Dr. A. am 02.12.2002 durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Er sei der Auffassung gewesen, der Hinweis der Regierung von Oberbayern auf § 6 Abs. 4 BÄO und somit auf die Möglichkeit, die Praxis auch nach dem Ruhen der Approbation durch einen anderen Arzt weiterführen zu lassen, beinhalte bereits die erforderliche behördliche Zulassung zur Beschäftigung eines Vertreters und berechtige ihn auch, sich vertragsärztlich vertreten zu lassen. Dass es hierfür einer vorherigen schriftlichen Genehmigung bedürfe, sei ihm nicht bewusst gewesen, zumal die Beklagte von der Vertretertätigkeit durch diverse Telefonate der Vertreter sowie ihm selbst Kenntnis gehabt habe. Zudem seien die Abrechnungen für die Quartale und 3/01 durch den Vertreter Dr. L.unterschrieben worden. Auch sei im Rahmen des Praxisübergabeverfahrens die Vertretung offen thematisiert worden.

Mit Bescheid vom 03.02.2003 gestattete die Regierung von Oberbayern Herrn Dr. A. rückwirkend nach § 6 Abs. 4 BÄO die Weiterführung der Praxis in den oben genannten Zeiträumen durch die eingesetzten Vertreter Drs. Q., M. und L.. Zur Begründung für die nachträgliche Zulassung verwies die Regierung von Oberbayern darauf, dass entscheidend aus ihrer Sicht die materielle Rechtslage sei, wonach die Einsetzung und Beschäftigung der genannten Vertreter zulässig gewesen wäre.

Den Antrag auf rückwirkende Genehmigung der Vertretertätigkeit nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV lehnte die Beklagte ab. Die hiergegen zum Sozialgericht München eingelegte Klage wurde am 11.05.2007 zurückgenommen (S 39 KA 878/04), nachdem das Gericht auf die ständige Rechtsprechung zu Vertretergenehmigungen als Statusentscheidungen, die nicht rückwirkend erfolgen könnten, hingewiesen hatte.

Die Klägerin hielt als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes den Widerspruch gegen den hier streitgegenständlichen Honoraraufhebungs- und Neufestsetzungsbescheid aufrecht und verwies zudem auf ihre schwierige finanzielle Lage. Zwischenzeitlich hätten sich Rückforderungsanspüche u.a. auch der Krankenkassen auf eine Gesamtsumme von über 180.000 € summiert. Sie besäße keine eigenen Einkünfte und keine nennenswerte Alterssicherung, sondern lediglich das schuldenfreie Eigenheim mit einem geschätzten Wert von 290.000 €. Zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts sei sie auf die Vermietung des Obergeschosses ihres Hauses angewiesen. Die Klägerin sei nicht in der Lage, die Rückzahlung vorzunehmen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 zurück. Die Honorarrückforderung sei rechtmäßig, da durch das Ruhen der Approbation die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung durch Dr. A. nicht mehr habe erfüllt werden können und er auch nicht mehr vertretungsfähig gewesen sei. Eine nachträgliche Genehmigung der Vertretertätigkeit nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV sei bestandskräftig abgelehnt worden. Damit habe Herr Dr. A. über keine Vertretergenehmigung verfügt mit der Folge, dass die Leistungen der verschiedenen tätig geworden Ärzte von der Vergütung durch die Beklagte ausgeschlossen seien. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, da ein Vertragsarzt generell bis zum Ablauf von 4 Jahren nach Erlass des Honorarfestsetzungsbescheides mit einer Korrektur seiner Abrechnung rechnen müsse. Die Beklagte habe die Erbringung der Leistungen auch nicht über längere Zeit geduldet. Die Honorarrückforderung betreffe das Quartal , das Ruhen der Approbation sei spätestens am 29.05.2001 - während des laufenden Quartals - eingetreten.

In der hiergegen zum Sozialgericht München eingelegten Klage werden die bisher vorgetragenen Argumente wiederholt und vertieft. Zweck des Genehmigungserfordernisses sei es, der zuständigen Behörde eine präventive Kontrolle zu ermöglichen. Diese sei vorliegend jedoch auch ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung möglich gewesen, da die Beklagte zu jeder Zeit von der Vertretung gewusst habe und jederzeit hätte einschreiten können. Die genannten Vertreter seien aus einer von der Beklagten vorgeschlagenen Liste ausgewählt worden und ordnungsgemäß approbierte und vertragsärztlich zugelassene Ärzte. Man könne daher von einer konkludenten Genehmigung der Vertretung reden. Zudem hätte die Beklagte Herrn Dr. A. auf seine Verpflichtung aus § 32 Ärzte-ZV - Einholung einer schriftlichen Genehmigung - hinweisen müssen. Die Beklagte treffe außerdem ein Mitverschulden, da sie durch ihr Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Zudem sei Herr Dr. A. - wie sich aus dem Strafurteil ergebe - aufgrund seiner schweren Erkrankung nur sehr eingeschränkt in der Lage gewesen, sich um seine beruflichen Belange zu kümmern und insoweit auf die ordnungsgemäße Beratung und Mithilfe durch die Beklagte in besonderer Form angewiesen gewesen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 25.04.2012, berichtigt durch Beschluss vom 30.01.2013, den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 im Hinblick auf den zu erstattenden Betrag teilweise aufgehoben und bei Klageabweisung im Übrigen den Honorarerstattungsbetrag auf 2.518,30 € festgesetzt. Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid sei wegen fehlender Vertretergenehmigung bei ruhender Approbation rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe entsprechend den anzuwendenden Vorschriften gehandelt. Da der Vertragsarzt 2004 verstorben sei, sei im sozialgerichtlichen Verfahren nur zu klären, ob und inwieweit die Erbin für die Verbindlichkeit ihres verstorbenen Ehemannes einzustehen habe. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass die Patienten ordnungsgemäß versorgt worden seien und die Vertreter hätten entlohnt werden müssen. Zudem seien die Vertreter der Beklagten bekannt gewesen. Da an einen Vertreter im Quartal 6000 DM gezahlt worden seien, sei der Rückforderungsbetrags um diese Summe zu reduzieren, vom restlichen Betrag seien noch die tatsächlich entstandenen Praxiskosten abzuziehen. Jedes andere Ergebnis würde dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechen.

Hiergegen legte die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht ein. Vorliegend habe erst die nachträgliche Überprüfung ergeben, dass es sich bei den im Zeitraum vom 29.05. bis 30.06.2001 durch Herrn Dr. A. abgerechneten Leistungen nicht um abrechnungsfähige Leistungen gehandelt habe. Die Abrechnung von Leistungen, die von einem Vertreter ohne Genehmigung erbracht worden seien, widerspräche dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung (Hinweis auf Urteil des BSG vom 10.05.1995 - 6 RKa 30/94). Die abgeänderte Honorarfestsetzung im streitgegenständlichen Bescheid sei korrekt. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht teilweise erloschen, da bereicherungsrechtliche Grundsätze nicht anzuwenden seien. Die Klägerin trete als Alleinerbin ihres Mannes in dessen Verbindlichkeiten ein. Auf ein Verschulden betreffend die Nichteinholung der Genehmigung komme es nicht an. § 32 Abs. 2 S. 2 1. HS Ärzte-ZV statuiere ausdrücklich die vorherige Genehmigung für die Beschäftigung eines Vertreters, die Schriftform ergebe sich inzident aus dem Befristungserfordernis. Die Schriftform bei Genehmigungen sei auch aus Gründen der Rechtssicherheit anzunehmen. Ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedürfe, könne nicht durch konkludentes Handeln ergehen.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.04.2012 - S 21 KA 287/09 insoweit aufzuheben, als der Klage stattgegeben worden ist und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das Urteil des SG für zutreffend und vertieft insoweit ihre bereits vorgetragenen Argumente. Sie verweist insbesondere auf den schlechten Gesundheitszustand des Dr. A. im maßgeblichen Zeitraum, der ein grob fahrlässiges Nichteinholen der Genehmigung ausschließe. Dies sei auch im Strafverfahren bestätigt worden. Es könne allenfalls von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Im Zusammenhang mit dem Schutzzweck der Norm sei hier eine Rückforderung unverhältnismäßig.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Die Beigeladene zu 1) verweist darauf, dass Statuserteilungen im Vertragsarztrecht nur ex nunc und nicht ex tunc wirkten. Vertragsärztliche Leistungen hätten deshalb nur ab dem Zeitpunkt erbracht werden können, ab dem eine Vertretergenehmigung nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV vorgelegen habe. Die Beachtung der Einhaltung dieser Vorschriften gehöre zum Sicherstellungsauftrag der Beklagten nach § 75 SGB V und diene den Interessen der GKV-Versicherten.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Rechtsgrundlage für die Honoraraufhebung und -neufestsetzung sind die §§ 45 Abs. 2 BMV-Ä bzw. 34 Abs. 4 EKV-Ä. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt sich daraus die Befugnis der KV herleiten, zur Sicherstellung einer vertragsgemäßen Versorgung sowie zur Verwirklichung einer materiell zutreffenden Honorarverteilung eine rechtswidrige, den Vertragsarzt begünstigende Honorarfestsetzung zu korrigieren. Im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 29.05.2001 bis 30.06.2001 handelte es sich bei den durch Herrn Dr. A. abgerechneten Leistungen um keine abrechnungsfähigen Leistungen. Denn solche sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 des im Quartal geltenden HVM nur solche Leistungen, die zur vertragsärztlichen Versorgung gehören und auf der Grundlage der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Bestimmungen erbracht worden sind. Hiernach hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV). Dieser Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, wird nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Ärzte-ZV durchbrochen. Ein Vertretungsfall nach § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Ärzte-ZV (Krankheit, Urlaub, Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder Wehrübung, unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit einer Entbindung) liegt im Zeitraum ab dem 29.05.2001 nicht vor. Wegen des Ruhens der Approbation des Dr. A. ab dem 29.05.2001 handelt es sich vielmehr um einen Vertretungsfall nach § 32 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV (Vertretung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung). Für die Tätigkeit eines Vertreters nach dieser Vorschrift bedarf es aber einer vorherigen Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V, § 32 Abs. 2 S. 4 Ärzte-ZV). Eine rückwirkende Genehmigung ist bereits nach dem Wortlaut ausgeschlossen. Die Beklagte war auch nicht gehalten, wegen der rückwirkend erteilten Genehmigung nach § 6 Abs. 4 BÄO vom 03.02.2003 ihrerseits eine rückwirkende Vertretergenehmigung nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV auszusprechen. In ständiger Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass die Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht rückwirkend zuerkannt werden kann (vgl. BSG, Urteil v. 28.03.2007 - B 6 KA 30/06 R - juris Rn. 11 ff., BSG, Beschluss vom 03.02.2010, B 6 KA 20/09 B mwN). Das gilt sowohl für die Zulassung von Vertragsärzten als auch für die Ermächtigung von Krankenhausärzten wie für die Genehmigung zur Anstellung von Ärzten. Auch weitere - nicht auf der Ebene des Status angesiedelte - Genehmigungen, die zB an persönliche Qualifikationen anknüpfen und damit einhergehend zur Erbringung bestimmter Leistungen berechtigen, können nicht rückwirkend erteilt werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 97 Nr 3 S 5 f).

Die Genehmigung nach § 32 Ärzte-ZV ist durch den Vertragsarzt zu beantragen. Dabei hat der Vertragsarzt die Person des Vertreters namentlich zu benennen, da es sich um eine personengebundene Genehmigung handelt (Bäune, Komm. zur Ärzte-ZV, § 32 Rdnr. 29 unter Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.1997, L 5 KA 41/96). Die Genehmigung ist zudem nach § 32 Abs. 2 S. 3 Ärzte-ZV zu befristen. Werden Leistungen durch einen nicht genehmigten Vertreter erbracht, steht dem Vertragsarzt insoweit kein Vergütungsanspruch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu (BSG, Urteil vom 10.05.1995, 6 RKa 30/94). Verschuldensgesichtspunkte spielen hierbei keine Rolle.

Eine solche Genehmigung kann mangels Bestimmtheit dementsprechend auch nicht konkludent erteilt werden, denn sie würde vorliegend dem Befristungserfordernis des § 32 Abs. 2 S. 5 Ärzte-ZV nicht genügen und insbesondere nicht deutlich machen, auf welche Person des Vertreters sie sich für welchen Zeitraum bezieht. Sofern die Klägerin geltend macht, eine konkludente Genehmigung sei darin zu sehen, dass die Beklagte die Abrechnungen von Herrn Dr. A., unterschrieben durch Dr. L., nicht beanstandet hat, würde dies wiederum eine unzulässige rückwirkende Genehmigung bedeuten. Der Zweck und die Zielrichtung eines Genehmigungserfordernisses im Verwaltungsrecht bestehen aber darin, der zuständigen Behörde eine präventive Kontrolle zu ermöglichen. Sinn des präventiven Erlaubnisvorbehalts ist es gerade, der Behörde vor Durchführung potentiell unerwünschter oder gefährlicher Tätigkeiten die Möglichkeit zur Prüfung und erforderlichenfalls zum Eingreifen zu geben.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte Dr. A. generell oder aufgrund dessen Gesundheitszustandes über das Erfordernis der vorherigen Erteilung einer Vertretergenehmigung hätte aufklären müssen. Die vom Bundessozialgericht zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelte Betreuungspflicht, deren Verletzung die Voraussetzung für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist, gilt nur in so genannten Sozialrechtsverhältnissen, das heißt im Sozialleistungsrecht (vergleiche BSG a.a.O.; Reinhardt in: Krahmer/Trenk-Hinterberger, Sozialgesetzbuch I, 3. Aufl. 2014, § 14 Rn. 19; Schlegel in: juris PK-SGB V § 1 Rn. 90), nicht jedoch im Vertragsarztrecht. Eine "allgemeine" Betreuungspflicht jenseits des Leistungsrechtes ist weder richterrechtlich anerkannt noch gesetzlich vorgesehen. Insbesondere findet § 25 VwVfG im SGB X keine Entsprechung, weil spezielle Auskunfts- und Beratungspflichten in den §§ 13 bis 15 SGB I geregelt sind. §§ 13 bis 15 SGB I sind jedoch im Vertragsarztrecht nicht anwendbar, da die Beklagte, die Kassenärztliche Vereinigung, kein Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I ist (BayLSG, Urteil vom 20.11.2013, Az.: L 12 KA 66/12). Vertragsärzte sind nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie ein Großteil der Sozialleistungsempfänger. Von einem Vertragsarzt muss daher erwartet werden, dass er sich selbst rechtzeitig um die Vertretung seiner vertragsärztlichen Praxis bemüht und sich eigenverantwortlich um die Einhaltung der hierfür erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen kümmert.

Auch auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin bzw. Herr Dr. A. nicht berufen. Dafür reicht nicht aus, dass die Beklagte ihm zunächst Honorarbescheide ohne Honorarkürzungen erteilte und entsprechende Honorarzahlungen gewährte. Die quartalsweise Honorarfeststellung und -auszahlung durch die KÄV erfolgt im Interesse einer zeitnahen Vergütung der kassenärztlichen Leistungen zunächst ohne abschließende Klärung der Anspruchsberechtigung allein aufgrund der Angaben des abrechnenden Arztes. Eine genauere Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung bleibt einer späteren Überprüfung vorbehalten. Die an die Kassenärzte geleisteten Zahlungen haben zunächst nur vorläufigen Charakter; unrichtige Honorarbescheide können innerhalb der für die Einleitung und Durchführung von Prüfverfahren vorgesehenen Fristen korrigiert werden. Der Kassenarzt muss bis zum Ablauf dieser Fristen mit der Möglichkeit einer nachträglichen Prüfung und Richtigstellung rechnen und kann auf den Bestand des vorab erteilten Honorarbescheides nicht vertrauen (vgl. insoweit für den zahnärztlichen Bereich Urteil des BSG vom 10.05.1995, 6 RKa 30/94). Für die Begründung von Vertrauensschutz wäre vielmehr eine dem Dr. A. günstige Abhilfe hinsichtlich einer zuvor verfügten Honorarneufestsetzung erforderlich, die vorliegend jedoch nicht erfolgte (vgl. zur sachlich-rechnerischen. Richtigstellung BSGE 89, 90, 98 ff = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 11 ff).

Ein mangels Vertretergenehmigung dem Grunde nach nicht bestehender Honoraranspruch entsteht auch nicht dadurch, dass der Vertragsarzt bzw. die Klägerin als seine Erbin eigene Aufwendungen in Form von Praxiskosten und Vertreterhonoraren erbracht hat. Für die ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarzahlungen der Beklagten besteht grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch. Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung eines Betrages von 8104,36 € ist auch nicht teilweise erloschen. Bereicherungsrechtliche Grundsätze sind im Vertragsarztrecht bei Bezahlung vorschriftswidrig erbrachter und deshalb nicht vergütungsfähiger Leistungen nicht anwendbar (BSG, Urteil vom 10.05.1995, 6 RKa 30/94, juris Rn. 16). Denn dadurch würde die Zweckbestimmung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unterlaufen. Ein "Gegenrechnen" - wie vom SG vorgenommen - mit den Praxiskosten des Dr. A. und den Kosten für die Vertreter ist daher nicht zulässig. Auch spielt der Gesundheitszustand von Dr. A. im streitgegenständlichen Zeitraum keine Rolle, da die Honorarrückforderung verschuldensunabhängig ist.

Die Klägerin haftet als Alleinerbin von Dr. A. nach § 1967 Abs. 1 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten. Hierunter fallen auch öffentlich-rechtlich Erstattungsansprüche. Die Klägerin tritt als Alleinerbin voll in die Stellung ihres Rechtsvorgängers in verfahrensrechtlicher materieller Hinsicht ein.

Die Berufung hat daher Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 HS 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO).

Gründe

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten


(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

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Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenver

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung


(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestell

Bundesärzteordnung - BÄO | § 6


(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet is

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(1) Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung (§ 99) und die Beschränkung von Zulassungen. Sie werden vom Bundesministerium für

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 12 Leistungsträger


Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 13 Aufklärung


Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären

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Bundessozialgericht Beschluss, 03. Feb. 2010 - B 6 KA 20/09 B

bei uns veröffentlicht am 03.02.2010

Tatbestand 1 Zwischen dem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger und der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) ist umstri

Referenzen

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.

(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,

1.
wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt,
2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und
3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
Die Beschäftigung von Ärzten als Weiterbildungsassistenten nach Satz 2 Nummer 1 erste Alternative ist bei Antrag auf Teilnahme zur vertragsärztlichen Versorgung auch nach Abschluss der Weiterbildung zulässig für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag. Die Kassenärztliche Vereinigung kann die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Zeiträume verlängern. Für die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten ist die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragsarzt zur Entziehung der Zulassung führen können.

(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.

(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat

1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,
3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.

(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.

(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.

(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben

1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,
3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,
5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und
6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.

(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.

(10) (weggefallen)

(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.

(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,

1.
wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt,
2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und
3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
Die Beschäftigung von Ärzten als Weiterbildungsassistenten nach Satz 2 Nummer 1 erste Alternative ist bei Antrag auf Teilnahme zur vertragsärztlichen Versorgung auch nach Abschluss der Weiterbildung zulässig für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag. Die Kassenärztliche Vereinigung kann die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Zeiträume verlängern. Für die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten ist die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragsarzt zur Entziehung der Zulassung führen können.

(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.

(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.

(1) Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung (§ 99) und die Beschränkung von Zulassungen. Sie werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen.

(2) Die Zulassungsverordnungen müssen Vorschriften enthalten über

1.
die Zahl, die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse sowie ihrer Stellvertreter, ihre Amtsdauer, ihre Amtsführung und die ihnen zu gewährende Erstattung der baren Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand,
2.
die Geschäftsführung der Ausschüsse,
3.
das Verfahren der Ausschüsse entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit einschließlich der Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Durchführung von Sitzungen der Ausschüsse mittels Videotechnik,
4.
die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner sowie über die Verteilung der Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten Verbände,
5.
die Führung der Arztregister durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Führung von Bundesarztregistern durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie das Recht auf Einsicht in diese Register und Registerakten, insbesondere durch die betroffenen Ärzte und Krankenkassen,
6.
das Verfahren für die Eintragung in die Arztregister sowie über die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner,
7.
die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke,
8.
die Aufstellung, Abstimmung, Fortentwicklung und Auswertung der für die mittel- und langfristige Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Bedarfspläne sowie die hierbei notwendige Zusammenarbeit mit anderen Stellen, deren Unterrichtung und die Beratung in den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen,
9.
die Ausschreibung von Vertragsarztsitzen,
10.
die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich der Vorbereitung und der Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie die nähere Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrages aus der Zulassung,
11.
die Voraussetzungen, unter denen Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen Fällen Einrichtungen durch die Zulassungsausschüsse zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden können, die Rechte und Pflichten der ermächtigten Ärzte und ermächtigten Einrichtungen sowie die Zulässigkeit einer Vertretung von ermächtigten Krankenhausärzten durch Ärzte mit derselben Gebietsbezeichnung,
12.
die Voraussetzungen für das Ruhen, die Entziehung und eine Befristung von Zulassungen,
13.
die Voraussetzungen, unter denen nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufes die Vertragsärzte angestellte Ärzte, Assistenten und Vertreter in der vertragsärztlichen Versorgung beschäftigen dürfen oder die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten ausüben können,
13a.
die Voraussetzungen, unter denen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben können,
14.
die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch Ärzte, denen die zuständige deutsche Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt hat, sowie durch Ärzte, die zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikel 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Inland tätig werden,
15.
die zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendigen angemessenen Fristen für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Verzicht.

(3) Absatz 2 Nummer 12 gilt nicht für die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.

(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.

(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,

1.
wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt,
2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und
3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
Die Beschäftigung von Ärzten als Weiterbildungsassistenten nach Satz 2 Nummer 1 erste Alternative ist bei Antrag auf Teilnahme zur vertragsärztlichen Versorgung auch nach Abschluss der Weiterbildung zulässig für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag. Die Kassenärztliche Vereinigung kann die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Zeiträume verlängern. Für die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten ist die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragsarzt zur Entziehung der Zulassung führen können.

(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.

(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.

(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,

1.
wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt,
2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und
3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
Die Beschäftigung von Ärzten als Weiterbildungsassistenten nach Satz 2 Nummer 1 erste Alternative ist bei Antrag auf Teilnahme zur vertragsärztlichen Versorgung auch nach Abschluss der Weiterbildung zulässig für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag. Die Kassenärztliche Vereinigung kann die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Zeiträume verlängern. Für die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten ist die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragsarzt zur Entziehung der Zulassung führen können.

(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.

(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.

Tatbestand

1

Zwischen dem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger und der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) ist umstritten, ob die Beklagte Koloskopieleistungen des Klägers vergüten muss, die dieser vor Erteilung der Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Koloskopien durchgeführt hat.

2

Der Kläger hatte am 9.12.2002 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beantragt, ihm aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung des § 10 der zum 1.10.2002 in Kraft getretenen Vereinbarung zu den "Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen - Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie" die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung koloskopischer Leistungen zu erteilen. Das hatte die Beklagte zunächst abgelehnt. Im Verlaufe des dagegen geführten Klageverfahrens (S 8 KA 633/03 Sozialgericht Mainz) hatte die Beklagte einer in einem anderen Rechtsstreit geäußerten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts Rechnung getragen und am 8.9.2004 erklärt, dem Kläger werde übergangsrechtlich die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Koloskopien erteilt. Diese Absicht setzte die Beklagte mit Bescheid vom 9.9.2004 um. Im Hinblick auf diese als Anerkenntnis gewertete Entscheidung der Beklagten wurde das Klageverfahren gegen die Versagung der Genehmigung erledigt.

3

Der Antrag des Klägers, ihm die vor Erteilung der Genehmigung erbrachten Koloskopien zu vergüten, hatte weder im Widerspruchs- noch im anschließenden Klage- und Berufungsverfahren Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat seine Entscheidung damit begründet, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, die vor Wirksamwerden der Genehmigung vom 9.9.2004 erbrachten Koloskopieleistungen vergütet zu erhalten. Weder dieser Bescheid noch die ihm zugrunde liegende Koloskopievereinbarung sähen eine rückwirkende Genehmigungserteilung vor, und die prozessualen Wirkungen des Anerkenntnisses führten nicht zu einer anderen Beurteilung (Urteil vom 2.4.2009) .

4

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und macht geltend, im Rechtsstreit seien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) .

Entscheidungsgründe

5

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, weil den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprochen wird, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

6

Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam, ob ein "uneingeschränktes Zugeständnis" Rückwirkung auf den Zeitpunkt beinhaltet, in dem der anerkannte Anspruch erstmals geltend gemacht worden ist. Diese Rechtsfrage - ihre Klärungsfähigkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren unterstellt - ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht rückwirkend zuerkannt werden kann (zuletzt BSG SozR 4-2500 § 98 Nr 4 RdNr 11-17 und BSG, Urteil vom 11.3.2009, B 6 KA 15/08 R RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 96 Nr 1 vorgesehen). Das gilt sowohl für die Zulassung von Vertragsärzten als auch für die Ermächtigung von Krankenhausärzten wie für die Genehmigung zur Anstellung von Ärzten. Auch weitere - nicht auf der Ebene des Status angesiedelte - Genehmigungen, die zB an persönliche Qualifikationen anknüpfen und damit einhergehend zur Erbringung bestimmter Leistungen berechtigen, können nicht rückwirkend erteilt werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 97 Nr 3 S 5 f) . Das hat der Senat etwa für die Standortgenehmigung von Großgeräten (BSGE 80, 48, 50 = SozR 3-2500 § 85 Nr 19 S 119 f), für die Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen nach § 135 Abs 2 SGB V lediglich in der Person des Vertragsarztes und nicht in derjenigen des Vertreters (BSG SozR 3-2500 § 135 Nr 6) sowie für die Zustimmung zur Durchführung von Substitutionsbehandlungen (BSGE 78, 70, 90 = SozR 3-2500 § 92 Nr 6 S 46) entschieden. Dasselbe gilt für den Nachweis medizinisch-technischen Standards zB bei der Kernspintomographie (BSG, Beschluss vom 8.9.2004 - B 6 KA 32/04 B) . Weshalb im Hinblick auf die hier betroffene Koloskopievereinbarung, die ihre Grundlage in § 135 Abs 2 SGB V hat, etwas anzunehmen sein könnte, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerdebegründung dargetan.

7

Auf dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass das vom Berufungsgericht als Anerkenntnis gewertete Schreiben der Beklagten vom 8.9.2004 allenfalls dann im Sinne einer Bereiterklärung zur rückwirkenden Erteilung der Koloskopiegenehmigung verstanden werden könnte, wenn sich dies ausdrücklich aus dem Wortlaut ergeben würde. Da sich die Beklagte mit einer rückwirkenden Genehmigungserteilung im Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit rückwirkender Erteilung von statusrelevanten Berechtigungen und sonstigen qualifikationsbezogenen Genehmigungen im Recht der vertragsärztlichen Versorgung gesetzt hätte, bedürfte die Annahme, die Beklagte habe in diesem Sinne verfahren wollen, zwingender Hinweise. Solche sind nicht ersichtlich.

8

Die übrigen in der Beschwerdebegründung aufgezeigten Rechtsfragen sind ersichtlich auf die Besonderheit des hier vorliegenden Falles, in dem die beklagte KÄV im laufenden Rechtsstreit im Hinblick auf eine in einem Parallelrechtsstreit geäußerte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ein Anerkenntnis abgegeben hat, zugeschnitten und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Das selbe gilt für die Frage, ob der Kläger die rückwirkende Erteilung der Genehmigung beantragt hat. Wenn eine solche Genehmigung nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesrechts nicht erteilt werden kann, bedarf die Frage der Auslegung des maßgeblichen Antrags keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

9

Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel darin sieht, dass sich das Berufungsgericht nicht zu den Vorschriften verhalten hat, denen zufolge grundsätzlich eine Genehmigung zur Erbringung qualifikationsgebundener Leistungen nicht rückwirkend erteilt werden kann, könnte darauf die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruhen. Da sich der Grundsatz, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat, aus den einschlägigen vertragsarztrechtlichen Vorschriften (zB § 135 Abs 2 SGB V) ergibt, kann ein fehlender Hinweis des LSG auf diese Vorschriften bzw auf die auf diese Vorschriften aufbauende gefestigte Rechtsprechung des Senats die Entscheidung nicht beeinflusst haben.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger hat die Kosten des von ihm erfolglos geführten Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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Die Streitwertfestsetzung entspricht der Festsetzung durch das LSG vom 2.4.2009, deren Richtigkeit von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz) .

(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.

(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,

1.
wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt,
2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und
3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
Die Beschäftigung von Ärzten als Weiterbildungsassistenten nach Satz 2 Nummer 1 erste Alternative ist bei Antrag auf Teilnahme zur vertragsärztlichen Versorgung auch nach Abschluss der Weiterbildung zulässig für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag. Die Kassenärztliche Vereinigung kann die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Zeiträume verlängern. Für die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten ist die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragsarzt zur Entziehung der Zulassung führen können.

(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.

(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.

Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.