Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Dez. 2015 - L 10 AL 12/15

published on 02.12.2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Dez. 2015 - L 10 AL 12/15
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Gericht

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Gründe

Rechtskräftig: unbekannt

Spruchkörper: Senat

Hauptschlagwort: Auszahlungszeitpunkt Betriebsvereinbarung Insolvenzgeld Manteltarifvertrag Mehrarbeitszuschläge Überstundenzuschläge Urlaub Urlaubsentgelt Urlaubsgeld

Titel:

Normenkette:

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Proz.-Bev.: B., B-Straße, B-Stadt

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

vertreten durch die Geschäftsführung des Operativen Service der Agentur für Arbeit C-Stadt, N.-straße ..., St.

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Der 10. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Pawlick, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Utz und den Richter am Bayer. Landessozialgericht Strnischa sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.10.2014 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Abänderung ihrer Bescheide vom 06.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2013 im Hinblick auf die ungekürzte Berücksichtigung des für das gesamte Jahr 2012 zustehenden zusätzlichen Urlaubsgeldes bei der Berechnung des Insolvenzgeldes verurteilt worden ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe von Insolvenzgeld für die Zeit vom 15.05.2012 bis 14.08.2012.

Der Kläger war seit 01.03.1997 bei der Firma Z. GmbH in B-Stadt (Z) beschäftigt. Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung Nr. 02/10 vom 22.12.2010 war geregelt, dass abweichend von § 18 C. 2. des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 23.06.2008/15.09.2008 (MTV) die Auszahlung des Urlaubsgeldes unabhängig von der zeitlichen Lage des Urlaubes mit der Entgeltabrechnung des Monats Juni eines jeden Jahres erfolge. Die Betriebsvereinbarung gelte erstmals für 2011 und sei frühestens zum 31.12.2012 kündbar. Die entsprechende Vorschrift des MTV sieht in § 18 C. 2. vor, dass Urlaubsentgelt bei Urlaubsantritt auszuzahlen ist, eine abweichende Regelung aber durch Betriebsvereinbarung möglich sei.

Am 19.07.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von Insolvenzgeld. Nachdem am 15.08.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z eröffnet worden war, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 06.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.11.2012 Insolvenzgeld für die Zeit vom 15.05.2012 bis 14.08.2012 in Höhe von insgesamt 6.380,88 €. Dabei berücksichtigte sie ein Urlaubsgeld entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme von Urlaub von je 86,51 € für Mai und Juni 2012 sowie in Höhe von 865,10 € für August 2012, wie es in der Insolvenzbescheinigung festgehalten war. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es seien noch Mehrarbeitszuschläge für die - nach der vorgelegten Lohnabrechnung - im Juli 2012 abgerechneten 10,66 Stunden Mehrarbeit zu berücksichtigen. Die diesbezügliche Betriebsvereinbarung, wonach bei den Verwaltungsangestellten Gutzeiten auf das Gleitzeitkonto gutgeschrieben worden seien, sei vom Insolvenzverwalter wegen dem gedeckelten Insolvenzschutz eingefroren und Überstunden in der Folge ausgezahlt worden. Die für geleistete Mehrarbeitsstunden zu zahlenden Tarifzuschläge seien aber ebenso zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei das Urlaubsgeld nach der Betriebsvereinbarung wie eine Sonderzahlung zu behandeln und daher im Umfang des 0,5-fachen Gehalts x 30 Tage mit dem Junigehalt auszuzahlen. Diesbezüglich bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung bei einem Ausscheiden nach Juni und vor Ende Dezember des Jahres, weshalb keine Zwölftelung des Anspruchs in Betracht komme. So sei keine anteilige Zahlung des Urlaubsgeldes vorgesehen, sondern alleine eine Beschäftigung am 30.06. eines Jahres maßgeblich. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2013 zurück. Das „zusätzliche Urlaubsgeld“ sei nach dem maßgeblichen Tarifvertrag reines Urlaubsentgelt. Der Anspruch entstehe mit dem Urlaubstag, so dass nur bei tatsächlichem Urlaub im Insolvenzgeldzeitraum eine entsprechende Berücksichtigung zu erfolgen habe. Die Betriebsvereinbarung enthalte nur eine unerhebliche Fälligkeitsbestimmung. Die Mehrarbeitszuschläge seien vom Insolvenzverwalter bestritten worden.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Die Zahlung eines Urlaubsgeldes sei unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs gewesen, und es habe keine Rückzahlungsverpflichtung bei einem vorzeitigen Ausscheiden bestanden. Es habe daher eine Behandlung vergleichbar einer jährlichen Sonderzahlung zu erfolgen. Für die 10,66 Mehrarbeitsstunden, die der Kläger im Juli 2012 geleistet habe, sei ein Mehrarbeitszuschlag gemäß § 6 MTV im Umfang von 25 v. H. für die 1. bis 6. Mehrarbeitsstunde je Woche und im Umfang von 50 v. H. ab der 7. Mehrarbeitsstunde zu berücksichtigen. Es bestehe kein Anlass, Angestellte in der Verwaltung anders zu behandeln als die übrigen Beschäftigten. Die Betriebsvereinbarung sei vom Insolvenzverwalter bezüglich der Arbeitszeitkonten wegen des gedeckelten Insolvenzschutzes eingefroren worden, so dass keine Gutzeiten mehr auf das Gleitzeitkonto gutgeschrieben worden seien. Entsprechende Stunden seien ausgezahlt worden. Die Mehrarbeit werde nicht durch weniger Arbeit ausgeglichen, sondern es bestehe der Vorteil, dass der Arbeitnehmer selbst bestimmen könne, ob er gegebenenfalls in bestimmten Zeiträumen weniger arbeite. Nur dies rechtfertige, dass keine Zuschläge gezahlt werden. Im Insolvenzgeldzeitraum sei diese Gleitzeitregelung jedoch durch den Insolvenzverwalter außer Kraft gesetzt worden. Es handle sich dabei alleine um arbeitsrechtliche Ansprüche, so dass die Insolvenzgeldbescheinigung nicht maßgeblich sei.

Auf Anfrage des SG hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, die bescheinigten Mehrarbeitsstunden ohne Zuschläge seien Arbeitsstunden von Mitarbeitern im Verwaltungsbereich. Außerhalb des Insolvenzverfahrens seien diese dem Gleitzeitkonto des jeweiligen Mitarbeiters zugebucht worden. Eine solche Zubuchung wäre ebenfalls ohne Zuschläge erfolgt und hätte lediglich durch Inanspruchnahme als Gleitzeit 1:1 wieder abgebaut werden können. Eine Abrechnung und Bescheinigung dieser Stunden mit Zuschlägen sei eine Besserstellung des jeweiligen Mitarbeiters im Insolvenzgeldzeitraum zulasten der Beklagten. Insofern sei der Sachverhalt gleichbehandelt worden wie vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens.

Mit Urteil vom 01.10.2014 hat das SG die Beklagte verpflichtet, bei der Berechnung des Insolvenzgeldes, das dem Kläger für das gesamte Jahr 2012 zustehende zusätzliche Urlaubsgeld ungekürzt sowie den Zuschlag für 10,66 Mehrarbeitsstunden im Monat Juli 2012 zu berücksichtigen. Eine fehlende Bescheinigung durch den Insolvenzverwalter sei für den Anspruch unerheblich. Weder in der Betriebsvereinbarung noch im Tarifvertrag sei ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers vorgesehen, falls der Arbeitnehmer nach dem 30.06. und vor Beendigung des Kalenderjahres vorzeitig ausscheide. Es sei auch keine Zwölftelung vorgesehen. Durch die Öffnungsklausel im Manteltarifvertrag seien die tariflichen Voraussetzungen erfüllt. Im Hinblick auf die Mehrarbeitszuschläge seien solche vor dem Insolvenzgeldzeitraum nur deshalb nicht an die Mitarbeiter des Verwaltungsbereichs gezahlt worden, weil für sie eine Gleitzeitregelung gegolten habe. Diese sei im Insolvenzgeldzeitraum jedoch außer Kraft gesetzt worden, womit im Verwaltungsbereich nunmehr ebenfalls Überstunden angefallen seien. Durch den Wegfall der Gleitzeitregelung könne keine unterschiedliche Regelung mehr zwischen Mitarbeitern im Produktionsbereich und in der Verwaltung erfolgen. Das SG hat die Berufung zugelassen.

Die Beklagte hat dagegen Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zweck des Urlaubsgeldes sei es im Hinblick auf den 1,5-fachen Satz die Mehraufwendungen während eines Urlaubs zu decken. So lasse der Manteltarifvertrag eine Betriebsvereinbarung für einen anderen Auszahlungszeitpunkt zu, nicht aber für die Entstehung des Anspruchs. Die vorliegende Betriebsvereinbarung gehe über diese Modifizierungsmöglichkeiten hinaus, weil auch ein Splitting des Urlaubsgeldes in einem 0,5-Anteil und einen 1,0-Anteil vorgenommen werde. So würde diese Vereinbarung § 18 C. MTV nicht modifizieren, sondern gänzlich ändern und ihm einen völlig anderen Charakter geben. Der Tarifvertrag stelle die alleinige Anspruchsgrundlage dar, der dieses mit dem eigentlichen Arbeitsentgelt zu einem „Urlaubsentgelt“ zusammenfasse. Dies könne nicht über eine Betriebsvereinbarung aufgespalten werden. Selbst bei Annahme, das „Urlaubsgeld“ teile das Schicksal des „Urlaubsentgeltes“ wäre damit zwingend ebenfalls nur eine anteilige Berücksichtigung möglich, da keine Stichtagsregelung vorliege, sondern der Anspruch zeitlich zuzuordnen sei. Hinsichtlich der Mehrarbeitszuschläge hätten Mitarbeiter im Verwaltungsbereich wegen der Gleitzeitvereinbarung keine Überstunden machen können. Der Abbau sei durch individuelle Arbeitszeitverkürzungen ohne Zuschläge erfolgt. Bei einer Berücksichtigung von Zuschlägen beim Insolvenzgeld wäre eine Besserstellung im Vergleich zur Zeit vor dem Insolvenzverfahren gegeben. Die Abrechnung der Insolvenzsicherung belege, dass die Gegenwerte aus den Arbeitszeitkonten gerade nicht als insolvenzgeldgesichert betrachtet worden seien und daher gesondert vom Arbeitgeber abgesichert wurden. Dem Schreiben nach seien alle Ansprüche restlos erfüllt worden, weshalb offensichtlich auch alle etwaigen Zuschläge mit erfasst worden seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.10.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Eine Quotelung des Urlaubsgeldes sei nicht vorzunehmen. Am 01.07. des Jahres stehe jeweils die Fälligkeit des vollen Urlaubsgeldanspruches fest. Ein Widerspruch zum Tarifvertrag bestehe nicht. Die Verwaltungsmitarbeiter hätten keine Zuschläge bekommen, dafür aber frei entscheiden können, an welchen Tagen sie wie viel arbeiten wollten. Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag stehe nach Treu und Glauben zu.

Aus der vom Kläger vorgelegten Entgeltabrechnung für Juni 2011 ist ersichtlich, dass mit dem Junigehalt ein Urlaubsgeld im Umfang von 2.420,10 € brutto für 30 Tage zur Auszahlung gekommen ist und dabei 30 Tage zugrunde gelegt worden sind. Des weiteren wurde eine Abrechnung von Z über die durch die Insolvenzsicherung abgerechneten Zeitkontenguthaben vom 23.01.2013 nebst Gleitzeitkonto vorgelegt, wonach das Gleitzeitkonto zum 31.05.2012 einen Stand von 113,27 Stunden hatte, im Juni 2012 vom Kläger 8 Stunden Freizeitausgleich genommen wurden und insofern ein Restanspruch von 105,27 Stunden bestanden habe. Das Gehalt pro Stunde habe 22,72 € betragen, woraus sich ein Betrag von 2.989,67 € inkl. Zuschlag brutto ergebe.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und teilweise begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben, soweit darin die Beklagte zur Abänderung ihres Bescheides vom 06.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2013 im Hinblick auf die ungekürzte Berücksichtigung des für das gesamte Jahr 2012 zustehenden zusätzlichen Urlaubsgeldes bei der Berechnung des Insolvenzgeldes verurteilt worden ist. Insoweit ist die Klage abzuweisen. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, soweit darin ein Zuschlag für 10,66 Mehrarbeitsstunden im Monat Juli 2012 nicht berücksichtigt worden ist.

Streitgegenstand ist vorliegend die Höhe des dem Kläger zu zahlenden Insolvenzgeldes für die Zeit vom 15.05.2012 bis 14.08.2012, welches die Beklagte mit Bescheid vom 06.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2013 - unter Berücksichtigung eines Bruttoarbeitsentgeltes i. H. v. 11.225,94 € - i. H. v. 6.380,88 € bewilligt hat. Der Kläger begehrt mit einer zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 SGG die Berücksichtigung eines Urlaubsgeldes für 30 Urlaubstage für Juni 2012 anstelle der für konkret in Anspruch genommenen Urlaub berücksichtigten Beträge von 86,51 € (15.05.2012 bis 31.05.2012), 86,51 € (01.06.2012 bis 30.06.2012) und 865,10 € (01.08.2012 bis 14.08.2012) sowie eines Überstundenzuschlages bezüglich im Juli 2012 angefallener 10,66 Mehrarbeitsstunden. Dabei ist unerheblich, dass er keinen bezifferten Betrag begehrt. Die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Grundurteils in einem Höhenstreit sind gegeben. Es erfolgt eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs erfolgt, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird; damit handelt es sich nicht um eine unzulässige Elementfeststellungsklage (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr. 2; Urteil vom 09.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1 m. w. N.).

Der Kläger kann dem Grunde nach Insolvenzgeld beanspruchen. Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Wie vom Insolvenzverwalter zuletzt unter dem 15.10.2012 bescheinigt, hatte der Kläger - ausgehend von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Z am 15.08.2012 - für die Zeit vom 15.05.2012 bis 14.08.2012 noch offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Der Kläger war auch im Inland beschäftigt. Demzufolge hat die Beklagte für die Zeit vom 15.05.2012 bis 14.08.2012 richtigerweise Insolvenzgeld bewilligt. Der Grund des Anspruchs ist zwischen den Beteiligten insofern auch unstreitig.

Nach § 167 Abs. 1 SGB III wird das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Bruttobeitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Soweit die Vorschrift den Begriff des Arbeitsentgelts verwendet, entspricht dieser dem Begriff des Arbeitsentgelts iS des § 165 Abs. 1 SGB III. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören grundsätzlich alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis sind alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers darstellen, wobei Arbeitsentgeltcharakter auch Ansprüche auf Weihnachtsgeld sowie Urlaubsgeld haben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.12.2006 - B 11a AL 19/05 R - SozR 4-4300 § 183 Nr. 7 = BSGE 98, 5 m. w. N.).

Neben dem vom Insolvenzverwalter bescheinigten und vom Beklagten bei der Leistungsbewilligung zugrunde gelegten Bruttoarbeitsentgelt i. H. v. 11.225,94 € ist kein weiteres Urlaubsgeld für nicht im Insolvenzgeldzeitraum genommene Urlaubstage zu berücksichtigen. Zutreffend hat die Beklagte allein ein Urlaubsgeld i. H. v. 1.038,12 € (86,51 € + 86,51 € + 865,10 €) zugrunde gelegt. Nur dieser Anspruch auf Urlaubsgeld als Teil des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts kann dem Insolvenzgeldzeitraum vom 15.05.2012 bis 14.08.2012 zugeordnet werden.

Für das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Z galt - unstreitig - der MTV. Danach hatte der Kläger nach § 18 B. 1. MTV einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen, wie er auch in der von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten Lohnabrechnung für den Monat Juli 2012 vermerkt ist. Nachdem er seit dem 01.03.1997 bei Z beschäftigt war, hatte er die Wartezeit von sechs Monaten für das Bestehen des vollen Urlaubsanspruchs nach § 18 A. 2. I MTV unzweifelhaft erfüllt. Er ist auch nicht in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so dass der Urlaubsanspruch auch nicht auf jeweils ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nach § 18 A. 2. II Buchst c) MTV beschränkt war.

Demzufolge wäre dem Kläger wohl ohne den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Z - wie auch 2011 - mit dem Juni-Gehalt das gesamte „Urlaubsgeld“ für 30 Tage in 2012 ausgezahlt worden. Insofern sieht Nr. 3 der Betriebsvereinbarung Nr. 02/10 der Z vom 22.12.2010 (BV) vor, dass die Auszahlung des Urlaubsgeldes unabhängig von der zeitlichen Lage des Urlaubes mit der Entgeltabrechnung des Monats Juni eines jeden Jahres erfolgt. Hieraus allein folgt jedoch nicht, dass das „Urlaubsgeld“ in dieser Höhe auch bei der Bemessung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen ist. Für die Frage, ob ein Anspruch auf Arbeitsentgelt dem Insolvenzgeldzeitraum zugeordnet werden kann, ist jede Arbeitsvergütung unter Berücksichtigung ihrer Eigenart besonders zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1983 - 10 RAr 12/82 - SozR 4100 § 141b Nr. 29; Urteil vom 18.09.1991 - 10 RAr 12/90 - BSGE 69, 228 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 2; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 10/2014, § 165 Rn. 105). Maßgeblich ist dabei der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung, wobei bloße Fälligkeitsvereinbarungen ohne Änderung des Rechtsgrunds eine Änderung der zeitlichen Zuordnung nicht bewirken (vgl. BSG, Urteil vom 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R - BSGE 102, 303 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 10 m. w. N.). Bei einem Anspruch auf Lohn oder ähnliche Leistungen kommt es dabei in erster Linie darauf an, in welchem Zeitraum diese Ansprüche „erarbeitet“ worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2014 - B 11 AL 21/12 R - BSGE 115, 190-198 = SozR 4-4300 § 185 Nr. 2). Bei Einmalzahlungen wie beispielsweise Jahressonderzahlungen ist zu differenzieren. Hier kommt eine vollständige Berücksichtigung des Gesamtbetrages bei einer Fälligkeit im Insolvenzgeldzeitraum nur dann in Betracht, wenn die Jahressonderzahlung, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ungekürzt und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit im Laufe des Jahres auszuzahlen ist, nicht zeitanteilig erarbeitet wird und sich deshalb auch nicht einzelnen Monaten des Jahres zuordnen lässt (BSG a. a. O.).

Beim „Urlaubsgeld“ handelt es sich aber nicht um einen „Lohn für geleistete Arbeit“. So steht einem Urlaubsentgeltanspruch keine Gegenleistung in einem bestimmten Zeitraum gegenüber. Maßgebend ist daher hier der Zeitraum, für den dieses zum Lebensunterhalt bestimmt ist. Urlaubsentgelt wird stets für den Zeitraum des Urlaubs gewährt (vgl. BSG, Urteil vom 01.12.1976 - 7 RAr 136/75 = SozR 4100 § 141b Nr. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2006 - L 9 AL 121/05 - juris).

Vorliegend bestimmt § 18 C. 1. Abs. 1 Satz 1 MTV, dass sich das Urlaubsentgelt nach dem 1,5fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst - jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und -zuschläge -, den der Arbeitnehmer in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, bemisst. Wie sich aus den Anmerkungen zu § 18 C. 1. MTV ergibt, wird das Urlaubsentgelt für jeden Urlaubstag unabhängig davon gezahlt, wie viele Arbeitsstunden am Urlaubstag angefallen wären und dabei - so nach den dort genannten Beispielen - tageweise berechnet. Das Urlaubsentgelt ist bei Urlaubsantritt auszuzahlen; eine hiervon abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung getroffen werden (§ 18 C. 2. MTV). Hieraus folgt zugleich, dass Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung eines Urlaubsentgeltes die Inanspruchnahme von Urlaub ist.

Mit der Festlegung des Auszahlungszeitpunktes des „Urlaubsgeldes“ durch Nr. 3 BV wird nur der Auszahlungszeitpunkt des MTV modifiziert. § 18 C. 2. Satz 2 MTV sieht nur diesbezüglich eine Abweichungsmöglichkeit vom Auszahlungszeitpunkt bei Urlaubsantritt vor. Wie sich der vom Kläger vorgelegten Abrechnung für Juni 2011 entnehmen lässt, beinhaltet das „Urlaubsgeld“ nur den Anteil des 0,5fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes aus dem im MTV geregelten Urlaubsentgelt. Der übrige 1,0fache Anteil sollte offensichtlich regulär zum Urlaubsantritt als eigentliches Urlaubsentgelt erbracht werden. Maßgeblich für eine Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum bleibt dabei aber auch für das „Urlaubsgeld“ die tatsächliche Inanspruchnahme von Urlaub. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des (übrigen) Urlaubsentgeltes und hat nicht etwa Gratifikationscharakter, da die tarifliche Urlaubsvergütung in ihrer Einheit lediglich einen prozentualen Aufschlag zum Lohn/Gehalt darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 01.12.1976 - 7 RAr 136/75 = SozR 4100 § 141b Nr. 2).

Ein anderes Bild würde sich nur dann ergeben, würde man Nr. 3 BV als von der Inanspruchnahme von Urlaub unabhängige Sonderzahlung ansehen (so zu einem anderen Fall: Urteil des Senats vom 16.11.2006 - L 10 AL 473/05 - juris). Hierfür könnte die Lohnabrechnung des Klägers für Juni 2011 sprechen, wo offensichtlich unabhängig von tatsächlich in Anspruch genommenen Urlaub für den gesamten Jahresurlaub von 30 Tagen ein „Urlaubsgeld“ zur Auszahlung gebracht worden ist. Wie aber bereits oben ausgeführt, konnte durch die Betriebsvereinbarung lediglich der Auszahlungszeitpunkt modifiziert werden, nicht aber die nach dem Manteltarifvertrag von der tatsächlichen Inanspruchnahme von Urlaub abhängig gemachte, dem jeweiligen Urlaubszeitraum zuzuordnende Leistung als solche. Eine eigenständige, vom Urlaubsentgelt und der Inanspruchnahme von Urlaub unabhängige Sonderleistung „ Urlaubsgeld“ sollte mit der Betriebsvereinbarung auch nicht geschaffen werden. So wird in der Präambel (Nr. 1 BV) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Betriebsvereinbarung (alleine) gemäß § 18 C. 2. MTV der Auszahlungsmodus des Urlaubsgeldes abweichend geregelt werden sollte. Unklar ist nach der BV im Übrigen auch, welche Folgen eintreten, wenn ein Arbeitnehmer vor dem Monat Juni eines Jahres ausscheidet und zuvor Urlaub genommen hatte oder aber ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch von 30 Tagen in einem Jahr nicht ausschöpft. Eine Stichtagsregelung dahingehend, dass ein Anspruch auf Zahlung von „Urlaubsgeld“ nur besteht, wenn das Arbeitsverhältnis noch im Monat Juni eines Jahres andauert, würde - sofern zuvor tatsächlich Urlaub genommen worden wäre - gegen den § 18 C. MTV verstoßen und eine (unzulässige) Abweichung zulasten des Arbeitnehmers darstellen. Hätte er bereits in den ersten fünf Monaten Urlaub genommen, stünde ihm nach der BV kein Anspruch auf „Urlaubsgeld“ zu. Ebenso könnte eine Lohnerhöhung nach dem Juni eines Jahres nicht mehr bei der Bemessung des „Urlaubsgeldes“ berücksichtigt werden, da hierfür die letzten drei Monate vor Beginn des Urlaubes maßgeblich wären (§ 18 C. 1. Abs. 1 MTV). Zwar könnten für den Bemessungszeitraum mit dem Betriebsrat abweichende Regelungen vereinbart werden (§ 18 C. 1. Abs. 2 MTV). Dies ist aber offensichtlich nicht erfolgt. Die BV bezieht sich nur auf eine abweichende Regelung nach § 18 C. 2. MTV, also die Änderung des Auszahlungszeitpunktes (so Nr. 1 BV).

Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien für die Zuordenbarkeit von Arbeitsentgeltleistungen zum Insolvenzgeldzeitraum wurden die im Monat Juli 2012 vom Kläger geleisteten 10,66 Mehrarbeitsstunden, die sich so auch aus der der Lohnabrechnung für Juli 2012 ergeben und zwischen den Beteiligten unstreitig sind, im Monat Juli 2012 erarbeitet und wurden als solche auch zutreffend von der Beklagten im Rahmen der Insolvenzgeldgewährung berücksichtigt. Damit verbunden war jedoch nach § 6 MTV ein Zuschlag für Mehrarbeit verbunden. Diese Mehrarbeitszuschläge betragen für die erste bis sechste Mehrarbeitsstunde die Woche 25 vom 100 des Stundenverdienstes und ab der siebten Mehrarbeitsstunde je Woche 50 vom 100 des Stundenverdienstes (§ 6 Nr. 1 I MTV). Insofern sind diese Zuschläge für die 10,66 Mehrarbeitsstunden auch im Rahmen der Gewährung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen.

Dem steht nicht die mit Betriebsvereinbarung Nr. 03/05 der Z vereinbarten Arbeitszeit- und Flexzeitkontenregelungen im Angestelltenbereich vom 27.01.2005 entgegen. Nach deren § 3 galt eine Gleitzeitregelung, so dass es im Angestelltenbereich grundsätzlich nicht zu vergütungspflichtiger Mehrarbeit kommen konnte. Allerdings wurde diese Vereinbarung durch den Insolvenzverwalter außer Kraft gesetzt, so dass die Regelungen des Tarifvertrages zur Mehrarbeit und der Zuschläge für Mehrarbeitsstunden dann auch im Angestelltenbereich zur Geltung kommt. Dabei wird der Kläger auch nicht während des Insolvenzgeldzeitraums besser gestellt, sondern es liegt derselbe Fall vor, wie wenn die genannte Betriebsvereinbarung auch außerhalb des Insolvenzgeldzeitraums gekündigt worden wäre. Eine Zubuchung zum Gleitzeitkonto mit entsprechender Abbaumöglichkeit konnte nicht mehr erfolgen. Dementsprechend hat auch die Insolvenzabsicherung der Arbeitszeitkonten einen entsprechenden Zuschlag von 25 vom 100 berücksichtigt. So wurden dort beim Kläger bei 113,27 Stunden auf dem Gleitzeitkonto zum 31.05.2012 und unter Berücksichtigung im Juni 2012 genommener 8 Stunden ein Lohn von 2.391,73 € (105,27 Stunden x 22,72 €/Stunde) ermittelt und anschließend ein Bruttoanspruch unter Berücksichtigung des Zuschlags von 25 vom 100 in Höhe von 2.989,67 € (2.391,73 € x 125%) errechnet. Auch dies zeigt, dass durch die Berücksichtigung der Zuschläge für die Mehrarbeitsstunden im Juli 2012 im Rahmen der Berechnung des Insolvenzgeldes keine Besserstellung im Insolvenzgeldzeitraum erfolgt.

Die Berufung der Beklagten hat damit Erfolg, soweit ein weiteres „Urlaubsgeld“ zu dem für den im Insolvenzgeldzeitraum tatsächlich in Anspruch genommenen Urlaub gezahlten Urlaubsentgelt nicht zu berücksichtigen war. Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Mehrarbeitszuschläge für die im Juli 2012 vom Kläger geleisteten 10,66 Mehrarbeitsstunden war die Berufung ohne Erfolg und zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Da der Senat sich in seiner Rechtsauffassung nunmehr dem LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19.01.2006 - L 9 AL 121/05 - juris) angeschlossen hat und das BSG (Urteil vom 01.12.1976 - 7 RAr 136/75 = SozR 4100 § 141b Nr. 2) die Frage nach der Berücksichtigung von Urlaubsgeld jedenfalls für das Konkursausfallgeld bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige abweichende obergerichtliche Rechtsprechung nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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published on 11.03.2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2012 aufgehoben.
published on 16.04.2013 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits für alle Instanzen zu erstatten.

Die Verurteilung des Beklagten zu Verschuldenskosten durch das Landessozialgericht wird aufgehoben.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen vom 1.10.2007 bis 31.3.2008.

2

Die im Jahr 1961 geborene Klägerin ist die Mutter des 1986 geborenen F. B. Bei diesem sind eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, H, RF festgestellt. In der strittigen Zeit war der Sohn vollstationär in einem Heim in Bad B untergebracht und besuchte von dort aus die Schule. In 14-tägigen Abständen holte die Klägerin ihren Sohn an den Wochenenden nach Hause, ebenso in den Schulferien und versorgte ihn mit Hilfe eines Pflegedienstes. Die Klägerin bezog pro Monat neben ihrer Witwenrente Kindergeld für ihren Sohn in Höhe von 154 Euro. Dieses wurde auf das Konto des Sohnes überwiesen, von dem per Dauerauftrag 80 Euro pro Monat an das Heim gingen für Körperpflegemittel, Friseur oder Ausflüge. Im Übrigen wurde das Geld für einen erhöhten Bedarf an entsprechender Kleidung, orthopädischen Schuhen usw benötigt. Die Kosten der Heimunterbringung des Sohnes, der eine Halbwaisenrente sowie Blindengeld bezog, wurden im Übrigen vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen.

3

Die Wohnung der Klägerin, die seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II erhielt, hatte in der strittigen Zeit eine Größe von 61 qm, obwohl ihr nach Ansicht des beklagten Jobcenters nur 45 qm zustanden. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Wohnung ging der Beklagte aber von zwei Personen aus, weil sich der Sohn zeitweise in ihrem Haushalt aufhalte. Der Beklagte rechnete neben der Witwenrente das für den Sohn gezahlte Kindergeld als Einkommen der Klägerin an und bewilligte der Klägerin als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts pro Monat vom 1.10. bis zum 31.12.2007 insgesamt 202,66 Euro und vom 1.1. bis zum 31.3.2008 insgesamt 278,88 Euro (Bewilligungsbescheid vom 11.9.2007, Widerspruchsbescheid vom 1.10.2008).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.3.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Klägerin den Beklagten verurteilt, ihr vom 1.10.2007 bis zum 31.3.2008 Leistungen nach dem SGB II unter Außerachtlassung des für den Sohn gezahlten Kindergeldes zu bewilligen, und dem Beklagten Verschuldenskosten in Höhe von 800 Euro auferlegt (Urteil vom 12.6.2012). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Das Kindergeld sei nicht Einkommen der Klägerin, sondern ihres Sohnes nach § 1 Abs 1 Nr 8 der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V). Nach dieser Vorschrift sei das Kindergeld nicht als Einkommen des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, "soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird". Der Sohn habe nicht im Haushalt der Klägerin gelebt. Aus den 14-tägigen Besuchen am Wochenende und den in den Ferien folge nichts anderes. Das Kindergeld sei unstreitig direkt auf das Konto des Sohnes überwiesen worden. Dass das Kindergeld nicht auf die an den Sohn erbrachten Sozialhilfeleistungen angerechnet worden sei, könne keine andere Beurteilung begründen.

5

Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügt der Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht geltend, die Anwendung des § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V durch das LSG widerspreche der Begründung des Verordnungsentwurfs, nach der sich die Regelung nur auf in Ausbildung befindliche Kinder beziehen solle. Es habe verhindert werden sollen, dass Eltern, die ihre in Ausbildung befindlichen Kinder unterstützen, schlechter stehen als Auszubildende mit Leistungsbezug nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), denen das Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet werde. Der Sohn der Klägerin werde in der Einrichtung voll versorgt und sei auch wirtschaftlich nicht selbstständig. Das LSG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch nicht hinreichend aufgeklärt, der Sohn sei in der Einrichtung nicht polizeilich gemeldet gewesen, sondern in der damaligen Wohnung der Klägerin. Dies sei auch nicht unstreitig Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und auch nicht protokolliert worden. Der Sohn sei zum 1.9.2008 in eine andere Einrichtung umgezogen und habe in Bad B keinen Wohnsitz iS des § 30 Abs 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gehabt, sondern nur einen vorübergehenden Aufenthalt zum Besuch der Schule. Aus der Tatsache, dass der Heimvertrag ohne zeitliche Befristung abgeschlossen gewesen sei, folge nichts anderes, da er zum Ablauf eines Kalendermonats habe gekündigt werden können.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juni 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 23. März 2009 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Sohn sei in der strittigen Zeit in der Einrichtung polizeilich gemeldet gewesen. Er habe dort nicht nur vorübergehend verweilt, sei ständig auf fremde Hilfe angewiesen gewesen und habe den Schwerpunkt seiner Lebensführung in der Einrichtung gehabt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist als in der Sache unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das LSG hat zu Recht den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des SG und Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin vom 1.10.2007 bis zum 31.3.2008 Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des für den Sohn gezahlten Kindergeldes als Einkommen zu zahlen.

10

1. Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass ein Grundurteil nach § 130 Abs 1 SGG zulässig ist, weil die Klägerin mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1, 4 SGG keinen bezifferten Betrag, sondern (nur) höhere Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes begehrt. Von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Grundurteils in einem Höhenstreit gehen - anknüpfend an die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe (BSG vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1, RdNr 5 mwN) - die für Streitigkeiten nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG übereinstimmend in ständiger Rechtsprechung aus (BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 16; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 15; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 11; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 35/12 R - BSGE 111, 234 = SozR 4-1500 § 54 Nr 28, RdNr 19; BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - RdNr 12). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Grundurteils im Höhenstreit ist nach dieser Rechtsprechung, damit es sich nicht um eine unzulässige Elementfeststellungsklage handelt, eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird.

11

Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Ausgehend von den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erfüllt die Klägerin die Grundvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (bestimmtes Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland), während ein Ausschlusstatbestand(vgl § 7 Abs 1 Satz 2, §§ 4, 5 SGB II) nicht vorliegt. Der Beklagte hat der Klägerin auch grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der strittigen Zeit bewilligt; Anhaltspunkte, die einer Leistungsgewährung entgegenstehen, sind nicht zu erkennen. Umstritten ist nur, ob die Klägerin einen Anspruch auf höhere Leistungen hat, weil das Kindergeld für den Sohn bei ihr als Einkommen nicht berücksichtigt werden darf.

12

Trotz des Tenors des LSG, Leistungen unter Außerachtlassung des Kindergeldes "zu bewilligen", handelt es sich nicht um einen hinter dem Leistungsantrag der Klägerin zurückbleibenden Verpflichtungstenor, weil das LSG ausweislich seiner Entscheidungsgründe, den Beklagten nicht nur zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes, sondern zu einer höheren Leistung verurteilen wollte.

13

2. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten und vom LSG zugesprochenen Anspruch auf höhere - da ohne Anrechnung des Kindergeldes für den Sohn zu erbringende - Leistungen nach dem SGB II sind § 19 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II. Dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf diese Leistungen in der strittigen Zeit dem Grunde nach erfüllt, wurde schon festgestellt.

14

Um zu entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf höhere Leistungen hat, muss zunächst geklärt werden, ob die Klägerin mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bildet (dazu 3.), dann muss der Bedarf ermittelt (dazu 4.) und diesem die Bedarfsdeckungsmöglichkeiten, insbesondere das zu berücksichtigende Einkommen gegenübergestellt werden (dazu 5.).

15

3. Die Klägerin bildet mit keiner anderen Person eine Bedarfsgemeinschaft. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG war sie nicht verheiratet und lebte - abgesehen von den Besuchen des Sohnes - alleine in der Wohnung.

16

Es bestand auch keine Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Sohn. Grundvoraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 2 oder 4 SGB II zwischen Eltern und Kind ist ein gemeinsamer Haushalt. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) dar (vgl nur BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 17/11 R - BSGE 110, 204 ff = SozR 4-4200 § 9 Nr 10, RdNr 19, 26 ff).

17

Dass der Sohn in der strittigen Zeit nicht im Haushalt der Klägerin lebte, zeigt sich deutlich an dem örtlichen und materiellen Merkmal. Dies folgt aus den Feststellungen zu den Aufenthaltszeiten des Sohnes in dem Heim einerseits - grundsätzlich immer - und den nur besuchsweisen Aufenthalten bei der Klägerin an jedem zweiten Wochenende und in den Ferien. Der Sohn hatte angesichts dessen seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs 3 SGB I) unabhängig von seiner polizeilichen Meldung nicht in der Wohnung der Klägerin, sondern in dem Heim in Bad B, denn dort wurde er entsprechend seinen Behinderungen umfassend versorgt. Aus einem von der Revision behaupteten späteren Umzug des Sohnes von diesem in ein anderes Heim folgt keine Zugehörigkeit zum Haushalt der Klägerin in der strittigen Zeit, zumal der Sohn nach den nicht umstrittenen Feststellungen des LSG seit Anfang des Jahres 2005 ohne zeitliche Unterbrechung - abgesehen von den Besuchen bei der Klägerin - in dem Heim wohnte, zu Beginn der strittigen Zeit am 1.10.2007 also schon über zweieinhalb Jahre. Gründe für eine weitere Sachverhaltsaufklärung in dieser Hinsicht sind entgegen dem Vorbringen der Revision, die insofern auch kein konkretes Beweisthema benannt hat, nicht zu erkennen, zumal der polizeilichen Meldung angesichts der aufgeführten anderen Aspekte keine ausschlaggebende Bedeutung beikommt.

18

Es lag auch keine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft (vgl nur BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 RdNr 15)zwischen der Klägerin und ihrem Sohn vor, weil die in der genannten Entscheidung angeführten Gründe für eine dahingehende Auslegung des § 7 Abs 3 SGB II zur Sicherstellung einer "SGB II-immanenten Lösung" hinsichtlich der Kosten des Umgangs, wie insbesondere das durch Art 6 Abs 1 Grundgesetz geschützte Umgangs- und Sorgerecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder, vorliegend nicht gegeben sind, da der Sohn in der strittigen Zeit während seines stationären Aufenthalts im Heim Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezog und schon volljährig war.

19

4. Da nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umstritten ist, kann dahingestellt bleiben, wie hoch der Gesamtbedarf der Klägerin in der strittigen Zeit war, weil nur der Beklagte Rechtsmittel eingelegt hat und die Klägerin nicht mehr als die vom LSG zugesprochene Erhöhung aufgrund der Nichtberücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen erhalten kann.

20

5. Dem Bedarf der Klägerin sind die Bedarfsdeckungsmöglichkeiten nach § 9 SGB II gegenüberzustellen. Hier kommt allein die Berücksichtigung von Einkommen in Betracht (§ 11 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarkes vom 24.12.2003, BGBl I 2954, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.12.2006, BGBl I 2748, im Folgenden SGB II aF).

21

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist jedoch auch kein weiteres Einkommen, insbesondere nicht das Kindergeld für den Sohn zu berücksichtigen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind (alle) Einnahmen in Geld oder Geldeswert (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF) mit bestimmten Ausnahmen wie den Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und entsprechend anwendbarer Gesetze einschließlich des Bundesentschädigungsgesetzes, den Absetzbeträgen nach § 11 Abs 2 SGB II aF sowie zweckbestimmte Einnahmen, Schmerzensgeld usw(vgl § 11 Abs 3 bis 4 SGB II aF). Weitere Ausnahmen vom zu berücksichtigenden Einkommen enthält § 1 Alg II-V in ihren verschiedenen Fassungen.

22

Von daher bestehen gegen die - nicht umstrittene - Berücksichtigung der Witwenrente der Klägerin als Einkommen keine Bedenken.

23

Das für den Sohn der Klägerin von der Familienkasse gezahlte Kindergeld ist hingegen nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen.

24

a) Kindergeld wurde in der strittigen Zeit ebenso wie heute nach §§ 31, 32, 62 ff Einkommensteuergesetz (EStG) gezahlt - außer in den vorliegend nicht einschlägigen Fallgestaltungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), die im Wesentlichen nur Personen, die nach dem EStG nicht unbeschränkt steuerpflichtig oder gleichgestellt sind, also nicht im Inland ihren Wohnsitz haben, oder Vollwaisen, die für sich selbst Kindergeld beziehen, betreffen(§ 1 Abs 1, 2 BKGG). Anspruchsberechtigt für das Kindergeld ist nicht das Kind, sondern die Eltern oder ein anderer Berechtigter, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat (§ 64 EStG, auch zum Verhältnis mehrerer Berechtigter zueinander). Selbst wenn der Kindergeldberechtigte zB seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt und das Kindergeld an das Kind ausgezahlt wird (§ 74 EStG), ändert dies nichts an der Kindergeldberechtigung. Kindergeld ist daher - vorbehaltlich abweichender Normen - auch im SGB II als Einkommen der Eltern anzusehen (BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 33 f; BSG vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 54/06 R - RdNr 12 ff).

25

b) Als solche abweichende Norm ordnet für die strittige Zeit vom 1.10.2007 bis heute § 11 Abs 1 Satz 2, 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) an: "Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird." Die Voraussetzungen dieser Regelung sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Sohn der Klägerin mit ihr - wie ausgeführt - keine Bedarfsgemeinschaft bildete.

26

c) Eine weitere abweichende Norm enthält § 1 Abs 1 Nr 8 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl I 2622 - Alg II-V) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 22.8.2005 (BGBl I 2499), die am 1.10.2005 in Kraft getreten ist, in die Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) übernommen wurde, bis heute gilt und für die strittige Zeit anordnet, dass nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist "Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird". Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 18.12.2008 (BGBl I 2780) erfolgte Streichung des Adjektivs "volljährig" ist vorliegend ohne Bedeutung.

27

Der Beklagte meint zwar, dass die Regelung sich nur auf in Ausbildung befindliche Kinder beziehe; dass der Wortlaut der Norm eine solche Beschränkung enthält, wird jedoch auch vom Beklagten - zu Recht - nicht behauptet. Vielmehr bezieht die Regelung sich auf das Kindergeld für alle Kinder des Hilfebedürftigen, die nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen leben und an die das Kindergeld nachweislich weitergeleitet wird - ohne weitere Einschränkungen.

28

Aus der vom Beklagten angeführten Begründung des Entwurfs zu der Änderungsverordnung vom 22.8.2005 folgt nichts anderes. In dieser Begründung wird zu der umstrittenen Nr 8 ausgeführt: "Nach Nummer 8 wird das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, anrechnungsfrei gestellt. Es ist daher bei den hilfebedürftigen Eltern, die es als Berechtigte erhalten, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Ist allerdings das volljährige Kind hilfebedürftig, ist es diesem als Einkommen zuzurechnen. Mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19. März 2001 wurde das Ziel verfolgt, den Personenkreis der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu fördernden Personen zu erweitern und die Einkommenslage der Auszubildenden zu verbessern. In diesem Zusammenhang wurde Kindergeld aus dem Einkommensbegriff des BAföG herausgenommen und damit generell anrechnungsfrei gestellt. Damit wurde der Nachteil beseitigt, dass Eltern von mit BAföG geförderten Kindern bzw. mit BAföG-Empfänger, an die das Kindergeld unmittelbar ausgezahlt wurde, zuvor vom Kindergeld nicht in voller Höhe profitieren konnten, da dieses wegen der teilweisen Anrechnung als Einkommen zu einer verminderten Förderung führte. Diese Entlastung wird nun im Falle volljähriger Kinder, an die die Eltern nachweislich das Kindergeld weiterleiten, auch im SGB II nachvollzogen. Es wird daher künftig nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn die Eltern das Kindergeld nachweislich an die Auszubildenden weiterleiten." (abrufbar unter: www.bmwi.de).

29

Wie dieser Begründung entnommen werden kann, ist - insofern ist dem Beklagen zuzustimmen - Ausgangspunkt der umstrittenen Regelung in § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V eine Harmonisierung zwischen dem SGB II und dem BAföG. Denn mit der Regelung soll die Nichtberücksichtigung des Kindergelds beim BAföG auf das SGB II in den Fällen übertragen werden, in denen das Kindergeld an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird.

30

Dass diese Regelung auf Kinder beschränkt sein soll, die BAföG beziehen, ist jedoch nicht nur dem Wortlaut der Nr 8 nicht zu entnehmen, vielmehr steht dem auch die angeführte Begründung entgegen. Denn deren dritter Satz lautet: "Ist allerdings das volljährige Kind hilfebedürftig, ist es diesem als Einkommen zuzurechnen." Dieser Satz ist nur dann sinnvoll, wenn das Kind nicht BAföG bezieht, sondern ggf selbst hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII ist, womit auch in der Begründung der Änderungsverordnung entgegen der Ansicht des Beklagten davon ausgegangen wird, dass die Regelung sich gerade nicht nur auf Kinder bezieht, die sich in der Ausbildung befinden (vgl zum Verhältnis von BAföG-Bezug und Leistungen nach dem SGB II nur § 7 Abs 5 SGB II aF).

31

Die von dem Beklagten aufgestellte weitere Voraussetzung, dass das Kind "wirtschaftlich selbstständig" ist, ist weder dem Normtext noch der Begründung zu entnehmen.

32

d) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V, dass das Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird, sind vorliegend erfüllt. Denn der volljährige Sohn der Klägerin wohnte in der strittigen Zeit, wie oben festgestellt, nicht im Haushalt der Klägerin. Daran ändern auch die zeitweisen Besuche des Sohnes an jedem zweiten Wochenende und den Ferien nichts. Die Klägerin hat das Kindergeld für ihren Sohn auch an diesen weitergeleitet, denn das Kindergeld wurde nach den von Seiten des Beklagten nicht gerügten Feststellungen des LSG auf ein Konto des Sohnes eingezahlt und ausschließlich für diesen verwandt.

33

e) Dass das Kindergeld vom Sozialhilfeträger nicht auf den Bedarf des Sohnes angerechnet wurde, ändert nichts an der Nichtberücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin nach dem SGB II.

34

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Auferlegung der Verschuldenskosten von Seiten des LSG gegenüber dem Beklagten ist aufzuheben (§ 192 Abs 3 Satz 2, Abs 1 SGG), weil in dem Rechtsstreit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Auslegung des § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V zu klären war.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt

1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.

(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.

(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

(1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Absatz 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.

(2) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne dass Steuern durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben werden, oder
2.
im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unterliegt das Insolvenzgeld nach den für sie oder ihn maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer,
sind vom Arbeitsentgelt die Steuern abzuziehen, die bei einer Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt

1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.

(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.

(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des dem Kläger von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) zu zahlenden Insolvenzgelds (Insg).

2

Der Kläger war bis 31.7.2007 bei der P. AG (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Berater beschäftigt. Das zuständige Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom 1.10.2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin. Im November 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Insg in Höhe des sich aus der dreifachen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 5250 Euro ergebenden Höchstbetrags. Ihm stünden für die Monate Mai bis Juli 2007 noch offene Forderungen gegen seine Arbeitgeberin zu (ua Teile des Juni-Gehalts, das gesamte Juli-Gehalt von 6000 Euro, Tantiemen für 2006 und 2007, eine Urlaubsabgeltung sowie Reisekostenerstattungen für Juni und Juli 2007), die den maximal geschützten Betrag von 15 750 Euro überstiegen. Die Beklagte bewilligte ihm Insg in Höhe von insgesamt 3884,63 Euro. Gestützt auf die Insg-Bescheinigung des Insolvenzverwalters berücksichtigte sie dabei nur die offenen Gehaltsforderungen des Klägers sowie Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die Ansprüche für Mai 2007 seien noch in voller Höhe von der Arbeitgeberin erfüllt worden, die für Juni 2007 unbezahlt gebliebenen Beträge seien vollständig bei der Berechnung des Insg berücksichtigt worden, diejenigen für Juli 2007 bis zur monatlichen BBG von 5250 Euro. Dabei handele es sich um eine Leistungsbemessungsgrenze für das kalendermonatlich zustehende Insg (Bescheid vom 5.12.2007, Widerspruchsbescheid vom 10.3.2008).

3

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide und unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, weiteres Insg in Höhe von 3660 Euro brutto und 847,63 Euro netto zu bewilligen (Urteil vom 17.8.2010, Berichtigungsbeschluss vom 20.10.2010).

4

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 29.10.2012). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Die Begrenzung des Insg-Anspruchs durch die monatliche BBG führe nicht zu einer monatsweisen Berechnung. Vielmehr sei die Summe aller auf den Insg-Zeitraum entfallenden rückständigen Vergütungsansprüche einem einheitlichen Grenzwert gegenüberzustellen, der ein Vielfaches der monatlichen BBG betrage. Im vorliegenden Fall sei der zweifache Monatswert anzusetzen, weil der Kläger noch offene Arbeitsentgeltansprüche für zwei Kalendermonate gehabt habe und ihm daher für zwei Monate Insg zustehe. Den so ermittelten Grenzwert von 10 500 Euro erreichten die vom SG berücksichtigten Ansprüche nicht. Die gegenteilige Rechtsansicht der Beklagten verletze den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie führe wegen der Notwendigkeit der Zuordnung von Ansprüchen (insbesondere auf Einmalzahlungen) zu bestimmten Kalendermonaten zu unterschiedlich hohen Insg-Ansprüchen, die nur vom Zufall des Zeitpunkts des Insolvenzereignisses abhingen.

5

Mit der vom LSG zugelassenen, auf die Verletzung des § 185 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung (aF) gestützten Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von weiterem Insg. Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte mitgeteilt, zugunsten des Klägers sei ein Betrag von 322,13 Euro netto betreffend den Reisekostenerstattungsanspruch für Juni 2007 zu berücksichtigen; insoweit hat die Beklagte die Revision teilweise zurückgenommen.

6

Zur Begründung der Revision trägt die Beklagte vor, zur Berechnung des Insg sei zunächst das in jedem Kalendermonat des Insg-Zeitraums ausgefallene Arbeitsentgelt auf die in diesem Monat geltende BBG zu kürzen, ehe die gesetzlichen Abzüge abzuziehen seien. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Norm, der ausdrücklich auf die monatliche BBG abstelle. Die dafür erforderliche Zuordnung des ausgefallenen Arbeitsentgelts zu einem bestimmten Monat mache auch keine Schwierigkeiten, denn dieser Schritt sei ohnehin erforderlich, um zu ermitteln, ob die Forderung in den Insg-Zeitraum falle. Dies sei bereits nach altem Recht nötig gewesen, als Insg in unbegrenzter Höhe geleistet worden sei. Mit der so verstandenen Anspruchsbegrenzung sei auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verbunden. Die Abhängigkeit der Höhe des Insg vom Datum des Insolvenzereignisses sei vielmehr unabänderliche Folge des gesetzgeberischen Grundkonzepts, den Schutz gegen Entgeltausfall zu befristen. Dadurch werde schließlich auch europäisches Gemeinschaftsrecht nicht verletzt, weil dieses entsprechende Beschränkungen ausdrücklich zulasse.

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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.10.2012 und des Sozialgerichts Darmstadt vom 17.8.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Er hält die instanzgerichtlichen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz).

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Ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf höheres Insg zusteht als bislang bewilligt, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen.

12

1. Der Kläger verfolgt sein Leistungsbegehren in statthafter Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 iVm Abs 4 SGG). Da er das Urteil des SG hinsichtlich der teilweisen Klageabweisung nicht angegriffen hat, steht zwischen den Beteiligten bereits rechtskräftig fest, dass der Kläger maximal weiteres Insg in Höhe von 3660 Euro brutto und 847,63 Euro netto beanspruchen kann. Von dieser Urteilssumme ist ein Teilbetrag von 322,13 Euro (netto) nicht mehr streitig, weil die Beklagte insoweit ihre Revision zurückgenommen hat.

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2. Auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, inwieweit hinsichtlich aller geltend gemachter Ansprüche die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III aF haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

14

Dem Gesamtzusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des LSG lässt sich entnehmen, dass der Kläger als Arbeitnehmer im Inland beschäftigt war, dass über das Vermögen seiner Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und dass der Kläger fristgerecht Insg beantragt hat (§ 324 Abs 3 S 1 SGB III). Davon ausgehend hat das LSG den für das Insg maßgebenden Zeitraum zutreffend bestimmt. Da das Arbeitsverhältnis (bereits vor dem Insolvenzereignis) am 31.7.2007 geendet hat, kommt es auf die Monate Mai bis Juli 2007 an. Es fehlt jedoch an Feststellungen, inwieweit der Kläger bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.10.2007 "noch" (dh einerseits unerfüllte, andererseits durchsetzbare) Ansprüche auf Arbeitsentgelt "für diesen Zeitraum" hatte.

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Das LSG hat von den zwischen den Beteiligten umstrittenen Positionen zugunsten des Klägers folgende offene Forderungen gegen seine Arbeitgeberin als insolvenzgeldfähig berücksichtigt: das die monatliche BBG übersteigende Festgehalt für Juli 2007 (750 Euro brutto), die Tantiemezahlung für das Jahr 2006 (2910 Euro brutto) sowie die Ansprüche auf Reisekostenerstattung für Juni 2007 (322,13 Euro netto) und Juli 2007 (525,50 Euro netto). An die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 163 SGG). Gegen die rechtliche Wertung des LSG, bei diesen Ansprüchen handele es sich um solche auf Arbeitsentgelt, ist nichts einzuwenden, weil dazu nach der weiten Begriffsbestimmung des § 183 Abs 1 S 3 SGB III aF alle Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis gehören(vgl BSGE 106, 290 = SozR 4-4300 § 183 Nr 13).

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Die Zugehörigkeit zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt besagt allerdings noch nichts darüber, ob und in welchem Umfang Forderungen dem Insg-Zeitraum zugeordnet werden können, weil sie für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses (§ 183 Abs 1 S 1 SGB III aF) bestehen (vgl BSGE 103, 142 = SozR 4-4300 § 184 Nr 1, RdNr 13). Zur Beantwortung der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch "für" die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate zusteht, kommt es nicht auf seine Fälligkeit, sondern darauf an, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist (stRspr seit BSGE 43, 49 = SozR 4100 § 141b Nr 2; ferner etwa BSGE 89, 289 = SozR 3-4100 § 141b Nr 24; BSGE 103, 142 = SozR 4-4300 § 184 Nr 1). Entscheidend ist also, ob es sich um eine Gegenleistung für im Insg-Zeitraum geleistete Dienste handelt. Dafür ist auf den arbeitsrechtlichen Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung abzustellen (BSGE 102, 303 = SozR 4-4300 § 183 Nr 10, RdNr 20).

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Die Zuordnung ist unproblematisch, wenn Entgeltansprüche (wie das monatliche Festgehalt) an die Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt anknüpfen, oder wenn (wie bei Reisekosten) in einem bestimmten Zeitraum angefallene Aufwendungen ausgeglichen werden. Bei Einmalzahlungen wie Jahressonderzahlungen ist dagegen zu differenzieren. Handelt es sich um eine Vergütung für die in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung (sog "aufgestautes Arbeitsentgelt"), begründet dies einen Insg-Anspruch in Höhe des auf den Insg-Zeitraum fallenden Anteils (also in der Regel 3/12 des Jahresbetrags), und zwar auch dann, wenn die Insolvenz schon vor der Fälligkeit des Gesamtanspruchs eingetreten ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 141b Nr 21 S 91; BSGE 62, 131, 135 ff = SozR 4100 § 141b Nr 40). Bereits entschieden ist, dass das Erarbeitungsprinzip auch bei einer variablen Vergütung gilt, weil es sich bei Zahlungen, deren Höhe vom Erreichen persönlicher und unternehmensbezogener Ziele abhängt, nicht um eine Sondervergütung, sondern um laufendes Arbeitsentgelt handelt, das der Arbeitnehmer für ein bestimmtes Jahr erhält (SozR 4-4300 § 183 Nr 6 RdNr 24). Etwas anderes gilt für eine Jahressonderzahlung, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ungekürzt und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit im Laufe des Jahres auszuzahlen ist, nicht zeitanteilig erarbeitet wird und sich deshalb auch nicht einzelnen Monaten des Jahres zuordnen lässt. In einem solchen Fall kann eine Einmalleistung in voller Höhe bei der Bemessung des Insg berücksichtigt werden, allerdings nur dann, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis hätte ausbezahlt werden müssen, andernfalls überhaupt nicht (BSGE 92, 254, 256 f = SozR 4-4300 § 183 Nr 3; BSG SozR 4-4300 § 183 Nr 5 mwN).

18

An diesen Maßstäben hält der Senat fest. Für eine eigene Beurteilung fehlt es an der Feststellung der danach maßgebenden Tatsachen durch das LSG. Nach Aktenlage spricht jedoch viel dafür, dass es sich bei den Tantiemen, die der Kläger von seiner Arbeitgeberin erhalten hat, um eine variable Vergütung handelt, die sich seiner Arbeitsleistung in dem vorangegangenen Kalenderjahr zuordnen lässt. Dann wäre nur ein Teilbetrag von 3/12 der Jahresleistung insolvenzgeldfähig; zudem käme es nicht auf den vom LSG berücksichtigten Anspruch für das Jahr 2006 an, sondern auf einen eventuellen Anspruch auf Tantieme für das Jahr 2007 (siehe bereits BSG SozR 4-4300 § 183 Nr 6 RdNr 24 ff).

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3. Bei der erneuten Entscheidung des LSG wird sich (zumindest im Hinblick auf das offene Juli-Gehalt des Klägers in Höhe von 6000 Euro) wiederum die Rechtsfrage stellen, wie die zum 1.1.2004 in die Regelung des § 185 Abs 1 SGB III aF(durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) eingefügte Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Bruttoarbeitsentgelts durch die monatliche BBG zu verstehen ist. Die nach § 185 Abs 1 SGB III aF iVm § 341 Abs 4 SGB III maßgebende monatliche BBG der allgemeinen Rentenversicherung lag im Jahr 2007 bei 5250 Euro(§ 3 Abs 1 S 1 Nr 1 Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 vom 2.12.2006, BGBl I 2746). Nur diesen Betrag hat die Beklagte, die von einer auf den Kalendermonat bezogenen Leistungsbemessungsgrenze ausgeht (siehe Durchführungsanweisungen der BA zum Insg, § 167 SGB III, Nr 1 Abs 1, 3, Stand Mai 2013), ihren Bewilligungsbescheiden zugrundegelegt. Dagegen sind die Vorinstanzen von einem einheitlichen Begrenzungsbetrag für den gesamten Insg-Zeitraum - in Höhe der Summe der monatlichen BBG - ausgegangen, den die noch im Streit stehenden Ansprüche des Klägers nicht erreichen würden.

20

Der Senat legt § 185 Abs 1 SGB III aF im Sinne einer monatsweisen Berechnung des Insg-Anspruchs aus. Die pro Monat abgesicherten Ansprüche auf Arbeitsentgelt werden durch die monatliche BBG begrenzt. Im Jahr 2007 hatte die Beklagte monatliches Insg höchstens in Höhe des Nettoarbeitsentgelts zu leisten, das sich ergibt, wenn der Betrag von 5250 Euro um die individuellen gesetzlichen Abzüge vermindert wird.

21

Dafür spricht schon der Wortlaut der Norm (E. Schneider, in jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 167 RdNr 14 hält den Verweis auf die monatliche BBG sogar für "eindeutig"). Andernfalls wäre der Zusatz "monatliche" im Gesetzestext überflüssig. Eines solchen Hinweises hätte es sonst nicht bedurft, denn die in Bezug genommene Vorschrift des § 341 Abs 4 SGB III differenziert insoweit ebenfalls nicht. Dem bestimmenden Hinweis lässt sich daher nur dann eine Bedeutung beimessen, wenn man den monatlichen Wert als festen Grenzwert ansieht.

22

Für die Ansicht, dass in § 185 Abs 1 SGB III aF Monatswerte geregelt sind, spricht ferner, dass sowohl das als Ausgangspunkt der Berechnung genannte Bruttoarbeitsentgelt als auch das im Ergebnis dem Insg entsprechende Nettoarbeitsentgelt üblicherweise monatlich abgerechnet wird. Insofern knüpfen das Steuerrecht und das Beitragsrecht der Sozialversicherung an die tatsächlichen Gegebenheiten in der Arbeitswelt an. Maßgebend für die Berechnung der gesetzlichen Abzüge ist der im jeweiligen Einzelfall vereinbarte Entgeltabrechnungszeitraum. Die im Lohnsteuer- und Beitragsrecht relevanten Rechenschritte werden in § 185 Abs 1 SGB III aF auf die Ermittlung der Höhe des Insg übertragen, das dem tatsächlich ausgefallenen Nettoentgelt im konkreten Einzelfall entspricht. Anders als etwa beim Arbeitslosengeld werden nicht pauschale Abzüge gemacht, um ein durchschnittliches Nettoentgelt nachzubilden. Das Bruttoarbeitsentgelt ist vielmehr um die für den individuellen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer anfallenden gesetzlichen Abzüge zu vermindern (auch die ergänzende Regelung des § 208 Abs 1 SGB III aF geht von der Zahlung des tatsächlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrags für die letzten drei Monate aus). Diese Berechnung erfordert ohnehin eine monatsweise Betrachtung.

23

Die Annahme der Vorinstanzen, der erste Rechenschritt, die Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts durch die "monatliche BBG" sei nicht auf den Monat, sondern auf den gesamten Insg-Zeitraum bezogen, würde in diesem sprachlichen Kontext einen logischen Bruch bedeuten. Schließlich weist die Revision zur grammatikalischen Auslegung des § 185 Abs 1 SGB III aF zutreffend darauf hin, dass es für den Gesetzgeber näher gelegen hätte, eine andere Formulierung zu wählen, wenn er beabsichtigt hätte, einen einheitlichen Grenzbetrag für den gesamten Insg-Zeitraum anzuordnen(ebenso Estelmann, in Eicher/Schlegel, SGB III, § 185 RdNr 62, Stand Einzelkommentierung April 2008). Wollte man - wie der Kläger - stets die dreifache monatliche BBG zugrunde legen, hätte anstelle des Wortes "monatliche" das Wort "vierteljährliche" verwendet werden können. Wollte man - wie das LSG - für jeden Monat mit Entgeltausfall die monatliche BBG addieren, wäre die Verwendung des Wortes "anteilige" naheliegend gewesen.

24

In dieselbe Richtung weist die historische Auslegung des § 185 Abs 1 SGB III aF. Zur Einfügung der Leistungsbemessungsgrenze durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 15/1515, S 89): "Das Recht der Europäischen Union ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu begrenzen. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht und das der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde zu legende Arbeitsentgelt (Bruttoarbeitsentgelt) auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt werden." Auch insoweit erscheint es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch näherliegend, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dem typischerweise monatsbezogenen Entgelt die monatliche BBG als Grenzwert gegenübergestellt werden sollte.

25

Gegen die vom Kläger und den Vorinstanzen vertretene Ansicht, § 185 Abs 1 SGB III aF enthalte einen einheitlichen Grenzbetrag für den Gesamtanspruch auf Insg, spricht auch der systematische Zusammenhang der Norm. Denn das durch die Insg-Versicherung geschützte Arbeitsentgelt wird auf zwei verschiedene Weisen begrenzt. Während § 185 Abs 1 SGB III aF eine Kappungsgrenze für die Anspruchshöhe bestimmt, ist § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III aF eine zeitliche Begrenzung zu entnehmen. Die Vorschriften sind durch ihren systematischen Standort (einerseits bei den anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen, andererseits bei der Berechnung der Anspruchshöhe) klar voneinander getrennt und weisen auch eine eigenständige Entstehungsgeschichte auf: der Drei-Monats-Zeitraum bestimmte schon unter Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes den Anspruch auf Konkursausfallgeld. Er sollte indes nicht die Anspruchshöhe regulieren, sondern eine Verschleppung des Konkursverfahrens verhindern. In der Gesetzesbegründung wurde die Befürchtung geäußert, eine Lohngarantie für einen noch längeren Zeitraum könnte es an sich schon zahlungsunfähigen Arbeitgebern ermöglichen, ihren Kreditrahmen durch Stundungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu Lasten der Konkursversicherung zu erweitern (BT-Drucks 7/1750 S 10). Dagegen wurde eine die Höhe betreffende Beschränkung des Insg-Anspruchs erstmalig 2004 wirksam. In diesem Zusammenhang wurde der abgesicherte Zeitraum nicht verändert. Nach wie vor sollte ein Arbeitsentgeltausfall (nunmehr maximal in Höhe der monatlichen BBG) für die Dauer von bis zu drei Monaten vor dem Insolvenzereignis abgesichert sein, nicht jedoch ein Monatsgehalt in dreifacher Höhe (gemessen an der monatlichen BBG).

26

Diese systematische Unterscheidung zwischen der zeitlichen und der finanziellen Begrenzung des Anspruchs lässt sich auch den europarechtlichen Grundlagen entnehmen. Im streitgegenständlichen Zeitraum galt die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.10.1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Abl L 283, S 23) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.9.2002 (Abl L 270, S 10; im Folgenden: Richtlinie). Inzwischen ist die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Abl L 283, S 36) in Kraft getreten, ohne dass damit eine wesentliche inhaltliche Änderung der einschlägigen Regelungen verbunden gewesen wäre. Während Art 4 Abs 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten eine zeitliche Begrenzung der Garantie zubilligt, enthält Art 4 Abs 3 der Richtlinie unabhängig davon die Ermächtigung zu einer Einschränkung der Anspruchshöhe.

27

Auch die Äquivalenz von Umlagezahlung zur Finanzierung des Insg und Versicherungsschutz spricht für die strenge Begrenzung des monatlichen Insg-Anspruchs durch die monatliche BBG. Es handelt sich um eine eigenständige Sozialversicherung, deren Mittel nach Maßgabe des § 358 Abs 1 SGB III von den Arbeitgebern aufgebracht werden. Die Umlage wird nach einem bestimmten Prozentsatz des insgesamt gezahlten Arbeitsentgelts erhoben, wobei gemäß § 358 Abs 2 SGB III die die BBG übersteigenden Vergütungsanteile außer Betracht bleiben.

28

Schließlich wird mit der in § 185 Abs 1 SGB III aF normierten Anspruchsbegrenzung der Höhe nach ein eigenständiger Zweck verfolgt, der nicht von der Dauer des Insg-Zeitraums beeinflusst wird. Das mit der Einführung der Regelung verbundene Ziel des Gesetzgebers war die "betragsmäßige Begrenzung" des Insg-Anspruchs, der nicht mehr "auch für sehr hohe Nettoarbeitsentgelte gezahlt" werden sollte, um damit "auf das starke Ansteigen der Ausgaben" zu reagieren (BT-Drucks 15/1515 S 89). Die bezweckte Mitteleinsparung wird - wie der vorliegende Sachverhalt anschaulich zeigt - am besten erreicht, wenn mit der monatlichen BBG eine klare Grenze für die für diesen Monat ausstehenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt gezogen wird (ebenso Estelmann, in Eicher/Schlegel, SGB III, § 185 RdNr 62, Stand Einzelkommentierung April 2008). Durch die Gegenansicht würde der Sinn der 2004 eingeführten Begrenzung der Anspruchshöhe dagegen geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Begünstigt würden nämlich ausschließlich Spitzengehälter in (zeitlich betrachtet) weniger gravierenden Versicherungsfällen, in denen kein Arbeitsentgeltausfall für den gesamten Insg-Zeitraum eingetreten ist.

29

Entgegen der Ansicht des LSG führt diese Auslegung des § 185 Abs 1 SGB III aF nicht dazu, dass Einmalzahlungen nicht zweifelsfrei einem Anspruchsmonat zugeordnet werden könnten und deshalb schlimmstenfalls unberücksichtigt bleiben müssten. Die vom LSG unterlassene Zuordnung ist vielmehr nach dem oben Gesagten ohnehin erforderlich, um im Rahmen der Prüfung des § 183 Abs 1 SGB III aF festzustellen, ob (und wenn ja, in welchem Umfang) ein solcher Anspruch insolvenzgeldfähig ist, weil er "für" den Insg-Zeitraum besteht. Ob das Insolvenzereignis am Anfang, in der Mitte oder am Ende eines Kalendermonats liegt, ist dafür unerheblich. Soweit im Schrifttum "Ungerechtigkeiten" beklagt werden, die mit dieser Zuordnung verbunden seien (so Peters-Lange, in Gagel, SGB II/SGB III, § 167 SGB III RdNr 7b, Stand Einzelkommentierung Juni 2013), vermag der Senat nicht zu erkennen, dass seine Auslegung des § 185 Abs 1 SGB III aF zu Härten führen würde, die über diejenigen hinausgingen, die mit jeder Stichtags- oder Fristenregelung unweigerlich verbunden sind. Eine solche Begrenzung des Insg-Anspruchs (zeitlich und der Höhe nach) ist gerade die Intention des Gesetzgebers.

30

Mit der vom Senat vertretenen Anspruchsbegrenzung durch die monatliche BBG ist auch kein Verfassungsverstoß verbunden. Zuzugeben ist dem LSG, dass die Höhe des Insg-Anspruchs nicht von dem Zufall abhängen darf, ob der Insg-Zeitraum - wie hier - drei volle Kalendermonate umfasst oder sich auf vier Kalendermonate verteilt. Die Kritik des LSG richtet sich indes lediglich gegen die im vorliegenden Fall nicht einschlägige Verwaltungspraxis der BA (siehe Durchführungsanweisungen zum Insg, § 167 SGB III, Nr 1 Abs 3, Stand Mai 2013), als Leistungsbemessungsgrenze in Fällen eines auf vier Kalendermonate verteilten Insg-Zeitraums die monatliche BBG vier Mal in voller Höhe heranzuziehen. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, bedarf unter den Umständen des vorliegenden Falls keiner Entscheidung. Es bestehen jedoch mehrere verfassungskonforme Lösungsmöglichkeiten, etwa die separate Berechnung der Leistungshöhe für jeden Monat des Insg-Zeitraums, wobei jeweils dem für diesen Zeitraum noch zu beanspruchenden Arbeitsentgelt die monatliche BBG als fester Grenzwert gegenüberzustellen ist (so Estelmann, in Eicher/Schlegel, SGB III, § 185 RdNr 62, Stand Einzelkommentierung April 2008) oder die anteilige (taggenaue) Berechnung für Zeiten des Insg-Zeitraums, die keinen vollen Kalendermonat ergeben.

31

Ein solches Verständnis erweist sich auch als europarechtskonform. Die Richtlinie lässt sowohl eine zeitliche als auch eine summenmäßige Begrenzung des garantierten Arbeitsentgelts zu (siehe oben). Angesichts der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für beide Einschränkungsmöglichkeiten ist nicht nachvollziehbar, warum nur deren Kombination zu einer einheitlichen Leistungsbegrenzung richtlinienkonform sein sollte. Dafür lässt sich auch aus der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nichts ableiten; soweit im Schrifttum Bedenken geäußert wurden (vgl Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III K § 167 RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Mai 2012), gehen diese von einer Ungleichbehandlung im Einzelfall aus, zu der es aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht kommen muss. Dass die Garantieleistung sowohl nach der Konzeption der Richtlinie als auch nach deren Umsetzung im deutschen nationalen Recht ein einheitlicher Zahlbetrag ist, zwingt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn bei der Berechnung der Leistungshöhe ist unzweifelhaft in aller Regel von Monatsbeträgen auszugehen. Damit korrespondiert die Begrenzung durch einen monatlichen Wert am besten. Dafür spricht auch der Wortlaut des Art 4 Abs 3 der Richtlinie, wobei zu beachten ist, dass der ursprünglich im Singular verwandte Begriff "Höchstgrenze" nachträglich in den Plural gesetzt worden ist.

32

Was die konkrete Höhe des einem Arbeitnehmer maximal pro Monat zustehenden Insg-Anspruchs angeht, besteht der europarechtlich vorgegebene Maßstab in der Einhaltung der sozialen Zweckbestimmung der Richtlinie. Diese liegt nach der Rechtsprechung des EuGH darin, den betroffenen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum einen gemeinschaftsrechtlichen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (Urteil vom 4.3.2004 - C-19/01 ua - Slg 2004 S I-02005). Durch diese allgemein gehaltene Vorgabe wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Einschätzungsspielraum eröffnet (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III K § 165 RdNr 210, Stand Einzelkommentierung Mai 2012). Durch eine Begrenzung der Garantieleistung auf die monatliche BBG wird dieser gesetzgeberische Gestaltungsrahmen ersichtlich nicht überschritten. Die BBG beträgt immerhin mehr als das Doppelte des Durchschnittsverdienstes (vgl Anlagen 1 und 2 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). Noch stärker überdurchschnittliche Einkommen in voller Höhe abzusichern, zwingt die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie nicht.

33

Angesichts dieser Rechtsentwicklung, der Systematik und des Wortlauts von Art 4 Abs 3 der Richtlinie, wonach (neben der bereits in Art 4 Abs 1 der Richtlinie zugelassenen zeitlichen Begrenzung der abgesicherten Ansprüche) "ferner Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen" festgesetzt werden dürfen, erscheint es dem Senat unzweifelhaft, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, für das Insg - unabhängig von der dreimonatigen Befristung des Insg-Zeitraums - eine monatliche Höchstgrenze zu normieren.

34

4. Schließlich wird das LSG bei der erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass sich trotz der Begrenzung des für Juli 2007 berücksichtigungsfähigen Bruttoentgelts auf die monatliche BBG von 5250 Euro für diesen Monat ein höherer Anspruch auf Insg ergibt, wenn man wie das LSG (und wohl auch die Beteiligten) davon ausgeht, dass dem Kläger noch ein diesbezüglicher Anspruch auf Erstattung von Reisekosten in Höhe von 525,50 Euro zusteht. Denn wegen der Steuer- und Beitragsfreiheit dieses Betrags wirkt sich die Berücksichtigung dieses Anspruchs bei der Berechnung des Insg für den Kläger günstiger aus als die von der Beklagten in gleicher Höhe berücksichtigte Bruttolohnforderung. Es entspricht auch der Verwaltungspraxis der BA, ihrer Entscheidung in solchen Fällen die für den Arbeitnehmer günstigste Berechnungsvariante zugrunde zu legen (siehe Durchführungsanweisungen zum Insg, § 167 SGB III, Nr 1 Abs 2, Stand Mai 2013).

35

5. Das LSG wird auch über die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.