Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Nov. 2014 - L 8 SO 186/14 B ER

Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München
II.
Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
III.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2) zu ein Drittel und der Beigeladene hat der Antragstellerin zu 1) die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten betreiben zurzeit ein Verwaltungsverfahren wegen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) der Antragstellerin zu 1) sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) des Antragstellers zu 2). Bislang liegen zwei Versagensbescheide vom 10.03.2014 (der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller zu 2) und vom 26.6.2014 (des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin zu 1) vor. Hinsichtlich des Bescheides vom 10.03.2014 ist am 14.05.2014 ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X gestellt worden. Am 29.10.2014 hat der Beigeladene der Antragstellerin zu 1) Leistungen ab 01.10.2014 bewilligt.
Der 1945 geborene Antragsteller zu 2) und seine 1952 geborene Ehefrau, die Antragstellerin zu 1), bewohnen gemeinsam eine Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 142 qm. Sie zahlen monatlich 1.046,46 € Miete zuzüglich 65,00 € Nebenkosten sowie einen monatlichen Abschlag an den Energieversorger in Höhe von 300,00 € (Schuldenstand in Höhe von 2.498,79 €). Der Sohn nutzte ein Zimmer in der Wohnung der Antragsteller als Arbeitszimmer und bezahlt dafür monatlich 300,00 €. Der Antragsteller zu 2) erhält eine Altersrente in Höhe von monatlich 322,46 €; die Antragstellerin zu 1) erzielt Einkommen in Höhe von 400,00 € aus einer geringfügigen Beschäftigung bei ihrem Sohn, der zur Zeit der Antragstellung ein Restaurant hatte. Der Sohn hält sich in I. auf; weshalb die Antragsteller das Restaurant betreuen. Bevor der Antragsteller zu 2) Rentner wurde, hat der entgeltlich im Betrieb seines Sohnes gearbeitet und davon seinen Lebensunterhalt bestritten.
Der Antragsteller zu 2) stellte am 04.12.2013 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Er sei bisher von seinem Sohn unterstützt worden. Dieser habe die Unterstützung Ende Oktober eingestellt. Seit drei Monaten bestehe eine Stromsperre. Der Antrag gelte auch für die Antragstellerin zu 1).
Beigebracht wurde eine „Darlehensbestätigung“ des Sohnes der Antragsteller, dass er seinen Eltern von Juni bis November 2013 ein Darlehen in Höhe von 9.000,00 € erteilt habe. Darüber hinaus sei vereinbart, dass im Rahmen des Darlehens jeden Monat maximal 1.500,00 € aus den Geschäftseinnahmen entnommen werden dürften.
Das Verwaltungsverfahren war geprägt durch schwierige Ermittlungen infolge zeitlich versetzter Beibringung von Unterlagen nach diversen Aufforderungen durch die Antragsgegnerin. Aus vorgelegten Kontoauszügen gingen in der Zeit vom 03.11.2013 bis 08.01.2014 Gutschriften und Einzahlungen in Höhe von insgesamt 15.715,70 € hervor. Insgesamt waren involviert Konten des Antragstellers zu 2) bei der Postbank (Nummer ...), der Antragstellerin zu 1) bei der ...bank mit der Nummer ... sowie ein Konto mit der IBAN Nummer ...
Die Antragsteller haben am 17.06.2014 beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Antragsteller hätten mit Genehmigung ihres Sohnes vom Betriebskonto des Restaurants Gelder entnehmen können, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Allerdings seien diese Gelder nur als Darlehen gewährt worden. Zwischenzeitlich seien Entnahmen nicht mehr möglich, da das Restaurant schlecht laufe. Es könne die Miete für das Ladenlokal nicht mehr bezahlt werden.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2014 ist das Jobcenter der Stadt A-Stadt beigeladen worden.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 hat das Sozialgericht München (SG) die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller zu 2) für die Zeit von 17.06.2014 bis 30.09.2014 vorläufig Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 494,00 € zu gewähren. Im Übrigen hat es die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stehe der Versagungsbescheid vom 10.03.2014 nicht entgegen. Zum einen sei ein Antrag auf Überprüfung des Versagungsbescheids gestellt worden, über den die Antragsgegnerin noch entscheiden müsse. Zum anderen habe die Antragsgegnerin durch die Wiederaufnahme der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu erkennen gegeben, dass sie ohnehin die Nachholung der Mitwirkung prüfe.
Die 62-jährige Antragstellerin zu 1) habe einen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Sie habe weder die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht, noch gebe es irgendwelche Hinweise darauf, dass sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sein könnte. Sie erziele sogar aktuell ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Es bestehe zwischen den Parteien Uneinigkeit, ob der Beigeladene auf die Antragstellerin zu 1) zugehen müsse oder umgekehrt. Auf den Hinweis des Gerichts, die Antragstellerin zu 1) möge sich wegen ihrer Leistungen direkt an den Beigeladenen wenden, teilte der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 08.07.2014 mit, dass sich der Beigeladene die notwendigen Informationen von der Antragsgegnerin beschaffen könne. Es liege im Übrigen am Beigeladenen, von der Antragstellerin zu 1) die notwendigen Nachweise anzufordern. Aufgrund dieses Sachverhalts könne das SG keine besondere Notwendigkeit für eine vorläufige Regelung erkennen. Es spreche gegen eine Eilbedürftigkeit der Entscheidung, wenn die Antragstellerin zu 1) nicht bereit sei, persönlich beim Beigeladenen vorzusprechen und zunächst dort die Dringlichkeit der Leistungsgewährung vorzutragen. Dabei könne gleichzeitig geklärt werden, welche Unterlagen für eine Leistungsgewährung noch erforderlich seien. Es sei der Antragstellerin zu 1) zuzumuten, sich zunächst selbst um ihre Angelegenheiten zu kümmern, bevor sie das Gericht in Anspruch nehme.
Ob der Antragsteller zu 2) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII habe, könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend aufgeklärt werden. Ein Anspruch des Antragstellers zu 2) erscheine jedoch zumindest möglich. Der auf den Antragsteller zu 2) entfallende Anteil an den Unterkunftskosten betrage 405,50 €. Diesem Bedarf stehe ein Einkommen aus der Altersrente in Höhe von monatlich 322,46 € gegenüber. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gehe die Kammer darüber hinaus nicht von Einnahmen der Antragstellerin zu 1) aus, die gleichzeitig die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu 2) ausschlössen. Zwar sei der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass auf dem Konto der Antragstellerin zu 1) in der Vergangenheit Zuflüsse erfolgt seien, die auf ein Einkommen hinweisen könnten, welches über das der Antragsgegnerin bekannte hinaus gehe. Diese Einnahmen seien bisher nur unzureichend dargelegt worden und könnten auch mit der Gewährung eines Darlehens durch den Sohn nicht vollständig erklärt werden. Allerdings blieben nach der Berechnung des Gerichts - berücksichtige man das Darlehen nicht als Einkommen - monatlich nur zwischen 150,00 € und 300,00 € übrig. Eine Ausnahme bilde der Dezember 2013, in dem Zahlungen in erheblichem Umfang auf dem Konto der Antragstellerin zu 1) eingegangen seien.
Da eine abschließende Klärung der Sach- und Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich sei, sei letztlich aufgrund einer Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers zu 2) zu entscheiden. Bei Gegenüberstellung des Bedarfs des Antragstellers zu 2) und seines Einkommens ergebe sich ein ungedeckter monatlicher Bedarf in Höhe von 494,00 €. Damit drohe ihm eine Unterschreitung seines soziokulturellen Existenzminimums und damit eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, 2 GG, wenn ihm nicht vorläufig Leistungen der Grundsicherung bewilligt würden. Die Antragsgegnerin sei daher vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller zu 2) zur Sicherung seines Lebensunterhalts vorläufig Grundsicherungsleistungen zu erbringen.
Gegen den, den Bevollmächtigten der Antragsteller vom 21. Juli 2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 30.07.2014 und die Antragsgegnerin am 11.08.2014 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Das beigeladene Jobcenter hat seine jüngsten Aktenvorgänge über den Zeitraum bis zum Ende September 2014 vorgelegt.
Der Bevollmächtigte der Antragsteller beantragt,
den Beigeladenen unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München
Eine Mitwirkungspflicht sei für die Antragstellerin zu 1) bislang nicht begründet worden. Es fehle an einer entsprechenden Entscheidung. Der Antrag sei schlichtweg nicht bearbeitet worden; aus den Mietrückständen und den Schulden bei den Stadtwerken ergebe sich eine hinreichende Eilbedürftigkeit.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Beschwerdeführer zurückzuweisen und den Beschluss des Sozialgerichts München
Der Beigeladene hat am
Ende Oktober 2014 haben die Antragsteller eine Bestätigung der Besitzeinweisung in das Geschäftslokal vom
Schließlich hat die Antragstellerin zu 1) Kontoauszüge vom
Am
II.
Gegenstand des Beschlussverfahrens ist eine vorläufige Regelung für den am
Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 (des § 86b SGG) sind schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Der Versagensbescheid vom
zu 2) schien der Beigeladene bereits eine Entscheidung nach § 66 Abs. 3 SGB I zu prüfen und hat tatsächlich am
Bei unbezifferten Klageanträgen ist es sinnvoll, den Antragsteller bzw. seinen Bevollmächtigten aufzufordern, sein Klagebegehren näher zu beziffern. Falls eine Bezifferung unterbleibt, ist die Beschwer zu schätzen. Es ist eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer vorzunehmen. Damit ist zumindest für die Antragstellerin zu 1) über einen Zeitraum von drei Monaten voraussichtlich der Beschwerdewert (vergleiche §§ 172 Abs. 3 Nr. 1,144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) erreicht. Für die Beschwerde der Antragsgegnerin gilt dies ohnehin angesichts der erfolgten vier Zahlungen über 495 €.
Das Bayer. Landessozialgericht ist zur Entscheidung über die Beschwerde in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuständig (§§ 86b Abs. 3, 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Beschwerden sind zum Teil unbegründet.
Zutreffend hat das SG die Grundlagen seiner Entscheidung dargestellt. Für die Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund). Nach der Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts (z. B. Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) ist eine abschließende (nicht nur summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen oder, sofern diese nicht möglich ist, eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen, wenn bei den Betroffenen ohne die Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz eine schwere Verletzung ihrer Rechte auch nur möglich ist. Dies erfordert das Grundrecht auf ein Existenzminimum (Art 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG) und die Notwendigkeit wirksamen Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG).
Auch in der Sache erfolgte die Anordnung des SG zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses zu Recht. Es wurden weitere Unterlagen vorgelegt, die eine Beurteilung der im Beschluss getroffenen Prognose ermöglichen. Der Zeitraum der getroffenen Anordnung ist zwischenzeitlich abgelaufen. Gerade die rückwirkende Betrachtungsweise zeigt, dass die getroffene Anordnung des SG Bestand hat. Der Kontospiegel der Antragstellerin zu 1) belegt, dass dieses Konto lediglich zur Abwicklung der Mietzahlungen gedient hat (Einzahlungen in Höhe von 1100 € am 03.07.2014, 01.08.2014). Auch die Kontoentwicklung beim Antragsteller zu 2) weist insoweit keine Besonderheiten auf. Neben seiner Rente gab es im Wesentlichen nur Zuflüsse durch die Überweisungen der Antragsgegnerin über dreimal 494 € am 23.07.2014 und 29.07.2014 und später Ende August. Es ist nicht auszuschließen, dass die dort vorgenommenen Abhebungen zur Bestreitung der Miete eingesetzt worden sind (Ende Juli, Anfang August). Der Lohn aus der geringfügigen Beschäftigung erscheint allerdings nicht auf den Konten selbst. Die Möglichkeit darüber hinausgehender Entnahmen aus Betriebsmitteln ist nicht ausgeschlossen, aber nicht allzu wahrscheinlich. Was die Tätigkeit eines Geschäftsführers betrifft, ist am 09.10.2014 durch das beigeladene Jobcenter ermittelt worden, dass für die Antragstellerin zu 1) eine Stellvertretererlaubnis erteilt worden ist. Wenn aber die späte Besitzeinweisung im September 2014 mit der wohl damit verbundenen Betriebsstilllegung im Zusammenhang betrachtet wird, werden weitere Betriebseinnahmen nicht mehr möglich sein.
Zweifel am Charakter eines Darlehens anstelle einer Vergütung für Geschäftsführung (z. B. Gutschriften vom Sohn in Höhe von monatlich circa 1200 € Kontonummer ...) sind damit überflüssig, auch wenn der Antragstellerin zu 1) eine (Gaststätten) Stellvertretererlaubnis erteilt worden ist. Derartige Überlegungen spielen nur eine Rolle bei der Entscheidung in der Hauptsache, die sich auf den im Januar gestellten Antrag mit den angesprochenen Problemen auseinandersetzen muss. Die bestehenden Ungereimtheiten (z. B. Zeitraum zwischen dem 08.01.2010 bis 21.01.2014 auf dem Konto der Antragstellerin Nummer ..., Konto mit der IBAN Nummer ...) lassen für die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz allenfalls Rückschlüsse auf das Ausmaß der Glaubhaftmachung zu. Zumindest eine Entscheidung auf Basis einer Güter- und Folgenabwägung ist damit nicht zu beanstanden. Insgesamt konnte für den zugesprochenen Zeitraum eine Notlage nicht widerlegt werden.
Für höhere Leistungen als die zugesprochenen ergeben sich aber keine Anhaltspunkte. Das SG hat sorgfältig den Bedarf (bis auf die Regelstufe, dazu später) bemessen und ausgeführt, welche Einkünfte voraussichtlich zufließen werden. Diese Erwartungen sind eingetreten, auch wenn die Entrichtung des Lohnes aus geringfügiger Beschäftigung bzw. der Weg der Entrichtung ungeklärt bleibt. Jedenfalls haben die Steuerberater den Lohn als Ausgaben bis einschließlich September bestätigt. Es ist auch nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, die Funktion des Verwaltungsverfahrens zu übernehmen und detailliert im Einzelnen Bedarf und Leistungen zu ermitteln.
Für eine Zuerkennung bzw. Anordnung weiterer Leistungen ab Oktober 2014 besteht an sich zunächst keine Veranlassung. Insoweit ist schon fraglich, ob durch die anwaltlich vertretenen Antragsteller ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Denn der Wortlaut der gestellten Anträge umfasst dies ebenso wenig wie die angeführte Begründung. Eine extensive Auslegung (zum Beispiel Grundsatz der Meistbegünstigung) wie bei nicht vertretenen Klägern ist nicht angezeigt. Im Übrigen fehlt es insoweit an jeglicher Darlegung zu Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, insbesondere an der Mitteilung des Antrags
Zur Vermeidung einer prekären Lebenslage hält es der Senat in Übereinstimmung mit der eingangs angeführten Spruchtätigkeit des Bundesverfassungsgerichts sowie des verzögerten Entscheidungsverlaufs infolge des parallel betriebenen Verwaltungsverfahrens für angebracht, für zwei Monate eine vorläufige Regelung zu treffen, was aber angesichts der Leistungsbewilligung vom 29.10.2014 durch die Beigeladene hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) inzwischen überholt ist. Diese orientiert sich an den Feststellungen der ersten Instanz, die wegen der pauschalierten Betrachtungsweise auch Anwendung finden auf die Antragstellerin zu 1). Eine Korrektur ist aber vorzunehmen in der Höhe des Regelbedarfs. Wegen des Vorliegens einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ist für den Antragsteller zu 2) Regelbedarfsstufe 2 (370 €) anzunehmen (Regelsatzfestsetzungsverordnung vom 12. Dezember 2013 der Landeshauptstadt A-Stadt, AMbl. 36, S. 539).
Am
Dem Antragsteller zu 2) stehen Unterkunftskosten von 405,50 € und Regelleistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 A-Stadt (370 €) abzüglich der Rente (323 €) zu. Seine monatliche Leistungen beträgt 451,50 €.
Zusammenfassend sind dem Antragsteller zu 2) für die Monate Juli bis einschließlich November 2014 je 451,50 €. von der Antragsgegnerin vorläufig zu leisten. Für die Antragstellerin zu 1) sind von der Beigeladenen in der Hauptsache Leistungen bewilligt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antrag der Antragsgegnerin nur einen geringfügigen Erfolg hatte. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) hatte nur zur Hälfte Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2) hatte zu einem Drittel Erfolg.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Annotations
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
- 1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder - 2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, - 2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder - 3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, - 2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder - 3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.