Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Feb. 2016 - L 7 AS 776/15 NZB

published on 17/02/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Feb. 2016 - L 7 AS 776/15 NZB
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Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem das Sozialgericht eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses bestätigte.

Der 1967 geborene Kläger bezog Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Mit Bescheid vom 23.05.2014 bzw. Änderungsbescheid vom 11.07.2014 wurde ihm für die Zeit von Juni bis Dezember 2014 Arbeitslosengeld II bewilligt.

Auf die mit zutreffender Rechtsfolgenbelehrung versehenen Meldeaufforderung zum Termin am 11.02.2014 erschien der Kläger nicht. Bei der Anhörung zur Sanktion teilte er mit, dass er den Termin vergessen habe. Mit Bescheid vom 23.05.2014, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2015, wurde das Arbeitslosengeld II wegen des Meldeversäumnisses gemäß § 32 SGB II für die Monate Juni, Juli und August 2014 um 10% des Regelbedarfs (jeweils 39,10 Euro) gemindert.

Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 01.10.2015 ab. Die Sanktion entspreche dem Gesetz. Der Kläger sei trotz vorheriger schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung nicht zu einem zulässigen Meldetermin erschienen. Ein wichtiger Grund für dieses Meldeversäumnis sei nicht nachgewiesen worden. Den erst im Klageverfahren behaupteten Termin im Krankenhaus habe der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung nicht nachgewiesen. Das fahrlässige Nichtwahrnehmen des Termins sei für die subjektive Vorwerfbarkeit ausreichend. Die Sanktion sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung wurde ausdrücklich nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 16.10.2015 zugestellt.

Am 02.11.2015 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Eine Verkürzung des Existenzminimums sei nicht mehr erlaubt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist auch nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft, weil der Beschwerdewert von 117,30 Euro (drei mal 39,10 Euro) den Grenzwert von 750,- Euro nicht überschreitet. Die Beschwerde ist aber sachlich nicht begründet, weil es keinen Grund gibt, die Berufung zuzulassen.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Das Sozialgericht ist nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung abgewichen.

Im Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, Rn. 26, wurden die wesentlichen Voraussetzungen von Sanktionen wegen Meldeversäumnissen dargelegt. Als subjektive Vorwerfbarkeit genügt danach, dass der Betroffene der Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund schuldhaft nicht nachgekommen ist. „Schuldhaftigkeit“ ist grundsätzlich auch bei einfacher Fahrlässigkeit zu bejahen (vgl. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB), etwa wenn der Betroffene - wie hier - den Meldetermin schlicht vergessen hat. Wenn die Schuldhaftigkeit ausnahmsweise erst ab der groben Fahrlässigkeit beginnen soll, dann ist dies im Gesetz ausdrücklich so festgelegt, z. B. in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X. Das BSG hat im Urteil vom 14.07.2004, B 11 AL 67/03 R, für den vergleichbaren Fall einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung festgestellt, dass ein vorwerfbares, jedoch kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten erforderlich ist.

Es ist auch keine obergerichtliche Entscheidung bekannt, wonach eine Sanktion in Höhe von 10% des Regelbedarfs verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Im Gegenteil: Das BSG hat mit Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, Rn. 50, auch Sanktionen von 30% des Regelbedarfs als nicht verfassungswidrig angesehen. Der Kläger liegt mit seinem Einwand, Sanktionen seien grundsätzlich nicht mehr erlaubt, nicht richtig.

Ein Verfahrensmangel wurde nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht erkennbar.

Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger blieb mit seinem Begehren erfolglos.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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published on 29/04/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2012 - L 16 AS 167/12, L 16 AS 199/12, L 16 AS 389/12 - geändert. Die Berufung des Beklag
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published on 23/02/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.3.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.