Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Dez. 2014 - L 7 AS 722/14 B ER

18.12.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. August 2014, Az.: S 15 AS 840/14 ER wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Bg.) vom 20.05.2014 sowie den diesen Eingliederungsverwaltungsakt „ersetzenden“ Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014.

Nach erfolglosen Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung erließ der Bg. am 20.05.2014 einen Eingliederungsverwaltungsakt. Darin wurde der Bf. verpflichtet, monatlich sechs Bewerbungen nachzuweisen sowie sich spätestens am dritten Tag nach Erhalt eines Stellenangebotes bzw. Vermittlungsvorschlags zu bewerben und dies dem Bg. nachzuweisen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Bf. am 18.06.2014 Klage beim Sozialgericht Augsburg (Az.: S 15 AS 580/14), über die inzwischen mit Urteil vom 30.10.2014 entschieden ist; die Berufung gegen das Urteil ist im Senat anhängig (Az.: L 7 AS 781/14).

Während des laufenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht verhandelte der Bg. erneut mit dem Bf. über eine Eingliederungsvereinbarung. Mit der neuen Eingliederungsvereinbarung sollte der Bf. verpflichtet werden, Bewerbungen auf Stellenangebote des Bg. nicht nur beim potentiellen Arbeitgeber, sondern gleichzeitig zur besseren Kontrolle beim Bg. einzureichen, nachdem der Bg. festgestellt hatte, dass angebliche Bewerbungen potentielle Arbeitgeber nicht erreicht hatten. Ab Unterschriftsdatum der neuen Eingliederungsvereinbarung sollte diese wieder für sechs Monate gelten. Nachdem der Bf. hierauf nicht einging, erließ der Bg. einen neuen Eingliederungsverwaltungsakt mit Datum vom 01.08.2014 mit Geltungsdauer vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 und der Verpflichtung des Bf., Bewerbungen auf Stellenangebote beim Bg. parallel einzureichen. In dem Eingliederungsverwaltungsakt hieß es ausdrücklich, dass hierdurch der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 „ersetzt“ werde. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2014 zurückgewiesen.

Am 20.08.2014 beantragte der Bf. beim Sozialgericht Augsburg einstweiligen Rechtsschutz. Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes verstoße gegen das Grundgesetz.

Mit Beschluss vom 29.08.2014 lehnte das Sozialgericht Augsburg den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des „Widerspruchs vom 03.08.2014“ auszulegen und richte sich gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2013. Denn der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 ändere den Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 und sei somit gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des unter Az.: S 15 AS 580/14 anhängigen Klageverfahrens geworden.

Die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz erfolge nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Hierbei sei die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräume. Eine Abweichung von diesem Regelausnahmeverhältnis komme nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden und/oder ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen.

Vorliegend seien Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts nicht gegeben.

Die Abänderung des Eingliederungsverwaltungsakts vom 20.05.2014 durch den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 sei rechtmäßig.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Instrument des Eingliederungsverwaltungsaktes bestünden nicht.

Die Abänderung erfolge für die Zukunft, weil sich herausgestellt habe, dass vom Bf. angeblich abgegebene Bewerbungen nicht beim potentiellen Arbeitgeber eingegangen seien. In diesem objektivierbaren Umstand läge eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, welche den Bg. zur Änderung des Verwaltungsaktes vom 20.05.2014 berechtigt hätten.

Gegen die nunmehr getroffene Regelung bezüglich der parallelen Einreichung von Bewerbungen auch beim Bg. bestünden keine Bedenken.

Soweit fraglich sei, ob die Verlängerung des Geltungszeitraums bis zum 31.01.2014 rechtmäßig gewesen sei, könne die Frage im Eilverfahren offen bleiben.

Im Übrigen könne der Bf. kein gewichtiges Interesse geltend machen, vom Vollzug des Eingliederungsverwaltungsaktes verschont zu werden. Für vorbeugenden Rechtschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt sei ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhalte, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Hieran fehle es hier; gegen Sanktionen sei regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend (BayLSG, Beschluss vom 06.24.06.2014, AZ.: L 7 AS 446/14 B ER).

In der Rechtsmittelbelehrung nannte der Beschluss zutreffend die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht als statthaftes Rechtsmittel.

Nachdem dem Bf. der ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Augsburg am 06.09.2014 zugestellt worden war, legte der Bf. mit Schreiben vom 14.09.2014, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 18.09.2014, ausdrücklich „Berufung“ ein.

Die Berufung wurde zunächst aktenmäßig als Beschwerde unter Az.: L 7 AS 665/14 B ER erfasst, diese dann aber am 30.09.2014 ausgetragen, worüber der Bf. informiert wurde. Anschließend wurde die Berufung unter dem Az.: L 7 AS 676/14 erfasst. Mit Schreiben vom 30.09.2014 wurde der Bf. darüber informiert, dass die Berufung unzulässig sei und stattdessen gemäß der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung nur die Beschwerde statthaft sei; gleichzeitig wurde der Bf. aufgefordert, die Berufung zurückzunehmen. Äußerungsfrist wurde bis 14.10.2014 gesetzt.

Mit Schreiben vom 10.10.2014, beim Bayer. Landessozialgericht am 13.10.2014 eingegangen, erhob der Bf. Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, ohne jedoch die Berufung zurückzunehmen. Diese - hier streitgegenständliche - Beschwerde wurde unter Az.: L7 AS 722/14 B ER erfasst. Die Berufung unter Az.: L 7 AS 676/14 wurde vom Senat mit Beschluss vom 18.11.2014 als unzulässig verworfen.

Nach Einlegung der Beschwerde entschied das Sozialgericht Augsburg das Hauptsacheverfahren S 15 AS 580/14 mit Urteil vom 30.10.2014. Darin wurde der „Verwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014“ aufgrund eines entsprechenden Teilanerkenntnisses des Bg. in der mündlichen Verhandlung „aufgehoben, soweit der Gültigkeitszeitraum des Eingliederungsverwaltungsaktes über den 19.11.2014 hinaus verlängert wurde“. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Streitgegenstand des Klageverfahrens sei zunächst der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 (Laufzeit 20.05.2014 bis 19.11.2014) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 gewesen. Der Bescheid vom 01.08.2014 (Laufzeit ursprünglich 01.08.2014 bis 31.01.2015) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014 habe den ursprünglichen Bescheid vom 20.05.2014 für die Zeit ab 01.08.2014 abgeändert und sei damit gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Ein weiteres Widerspruchsverfahren sei daher nicht erforderlich, aber unschädlich gewesen. Die Regelung im Bescheid vom 01.08.2014, die eine Verlängerung der Gültigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes über den 19.11.2014 hinaus bis 31.01.2015 beinhalte, sei allerdings inzwischen nicht mehr streitgegenständlich, da der Bg. den Eingliederungsverwaltungsakt insoweit in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 aufgehoben und ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben habe.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Eingliederungsverwaltungsakt bestünden nicht. Der Bf. sei nicht zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet gewesen. Die Obliegenheit zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sei im Unterschied zur früheren Rechtslage nicht mehr sanktionsbewehrt und verstoße damit gerade nicht mehr gegen das Kontrahierungsverbot. Bei einer Weigerung des Leistungsberechtigten bleibe es bei der Möglichkeit des Leistungsträgers, einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen, wie hier geschehen.

Inhaltliche Bedenken bestünden gegen den Eingliederungsverwaltungsakt nicht. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 sei daher rechtmäßig, soweit er den Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 innerhalb des Geltungszeitraums vom 01.08.2014 bis 19.11.2014 abgeändert habe. Es sei eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, welche den Bg. zur Änderung des Verwaltungsaktes vom 20.05.2014 berechtigt habe, nachdem sich herausgestellt hatte, dass vom Bf. abgegebene Bewerbungen nicht beim potentiellen Arbeitgeber eingegangen waren.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.10.2014 hat der Bf. zwischenzeitlich Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, die im Senat unter Az.: L 7 AS 781/14 anhängig ist. Aus der Niederschrift der Sitzung des Sozialgerichts Augsburg ergibt sich, dass der Bg. in der mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis für den Zeitraum ab 20.11.2014 abgegeben hat, das der Bf. jedoch nicht angenommen hat. Ein aufhebender Bescheid des Bg. ist aus der Niederschrift nicht ersichtlich.

Zur Begründung seiner Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz trägt der Bf. im Wesentlichen vor, der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes sei verfassungswidrig. Auch die einzelnen Verpflichtungen im Eingliederungsverwaltungsakt seien rechtswidrig.

Der Bg. wendet sich gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt mit der Begründung, der Eingliederungsverwaltungsakt sei in allen Punkten rechtmäßig.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Trotz Zustellung des Beschlusses des Sozialgerichts am 06.09.2014 und erstmaliger Erhebung der Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht erst mit dem am 13.10.2014 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben vom 10.10.2014 ist die Beschwerde nicht wegen Überschreitens der Monatsfrist (vgl. §§ 172,173 SGG) und damit wegen Verfristung unzulässig.

Zwar kann die innerhalb der Monatsfrist eingelegte „Berufung“ nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden (vgl. BayLSG, Beschluss vom 26.02.2013, Az.: L 7 AS 37/13 NZB Rz. 12).

Dem Bf. ist hinsichtlich der versäumten einmonatigen Beschwerdefrist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren. Denn nach § 67 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

So liegt der Fall hier.

Zwar hat primär ein Rechtsmittelführer für die form- und fristgerechte Einlegung eines Rechtsbehelfs zu sorgen; dafür erhält er die Rechtsmittelbelehrung (BayLSG, Beschluss vom 08.10.2014, Az.: L 7 AS 663/14 B ER Rz. 9). Da allerdings die ursprünglich vom Bf. eingelegte Berufung zunächst aktenmäßig beim Bayer. Landessozialgericht als Beschwerde erfasst worden war, durfte der Bf. erst einmal davon ausgehen, dass er ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat. Insoweit lag der Fehler nicht beim Bf. sondern beim Bayer. Landessozialgericht, das die ausdrücklich eingelegte Berufung als Beschwerde erfasst hatte und damit den Bf. im Glauben ließ, das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt zu haben. Nachdem dem Bf. dann nach Korrektur der aktenmäßigen Erfassung der Berufung als Beschwerde mit gerichtlichem Schreiben vom 30.09.2014 im Rahmen der aus dem Gebot des fairen Verfahrens sich ergebenden Hinweispflicht des Gerichts (vgl. BayLSG a. a. O.) darauf hingewiesen worden war, dass gegen den Beschluss trotz der fehlerhaften aktenmäßigen Erfassung nach wie vor nur die Beschwerde statthaft ist, hat der Bf. dann innerhalb der ihm mit gerichtlichem Schreiben gesetzten Frist doch noch Beschwerde eingelegt, so dass die Beschwerde im Ergebnis nicht wegen Verfristung unzulässig ist.

2. Die Beschwerde ist unbegründet, da kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz besteht.

Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Bf. eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erwirken will. Deren Vorrausetzungen liegen - wie das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat - nicht vor.

a) Die Beschwerde scheitert nicht daran, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits vom Sozialgericht die Hauptsache entschieden wurde und zwischenzeitlich die Berufung im Senat anhängig ist.

Grundsätzlich müssen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zwar noch alle Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vorliegen. Wegen des Urteils vom 30.11.10.2014 und der anschließenden Einlegung der Berufung ist inzwischen das Sozialgericht Augsburg nicht mehr das für einstweiligen Rechtsschutz zuständige Gericht in der Hauptsache. Gericht der Hauptsache ist nach Einlegung der Berufung der erkennende Senat (vgl. BayLSG, Beschluss vom 09.07.2012, Az.: L 11 AS 333/12 ER Rz. 9).

Der Wechsel in der Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache hat jedoch auf das Beschwerdeverfahren keine weiteren Auswirkungen. Denn wegen der noch offenen Beschwerde ist das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht mit Bindungswirkung abgeschlossen, wobei die Bindungswirkung der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache fortdauern würde.

Eine solche Bindungswirkung, die erneuten Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz entgegensteht, solange sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht ändern (BayLSG a. a. O., Rz. 8), tritt erst mit formeller Bestandskraft einer Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein (BayLSG a. a. O., Rz. 8). Ab Eintritt formeller Bestandskraft ist nur noch ein Abänderungsantrag nach § 86 Abs. 1 Satz 4 SGG möglich (vgl. zu den Voraussetzungen einer Abänderung BayLSG a. a. O.).

Solange ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz aufgrund einer Beschwerde noch offen ist, hat das Beschwerdegericht - insbesondere dann, wenn es inzwischen auch Gericht der Hauptsache geworden ist - eine umfassende Prüfungs-und Entscheidungsbefugnis (BayLSG, Beschluss vom 29.09.2014, Az:: L 7 AS 629/14 B ER), auch bezüglich eines etwaigen Ermessens (BayLSG a. a. O., Rz. 17).

b) Ausgehend von dieser umfassenden Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Anders als das Sozialgericht meint, ist entscheidungserheblich nicht allein der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 19.11.2014. Vielmehr sind drei Regelungszeiträume und damit auch unterschiedliche Streitgegenstände zu unterscheiden.

Der ursprüngliche Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 hat seine Wirkung entfaltet vom 20.05.2014 bis 31.07.2014. Für diesen Zeitraum konnte der nachfolgende Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 den früheren Eingliederungsverwaltungsakt weder ersetzen noch beseitigen (vgl. unten aa).

Für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis einschließlich 19.11.2014 ist nur noch relevant der neue Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014. Denn aufgrund des neuen Eingliederungsverwaltungsakt ist der alte Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 für diesen Zeitraum gemäß § 39 Abs. 2 SGB X ersetzt und damit nicht mehr existent (vgl. unten bb).

Für den Zeitraum vom 19.11.2014 bis 31.01.2015 ist der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2014 Gegenstand der Entscheidung über den Eilrechtsschutz (vgl. unten cc).

aa) Für den abgelaufenen Zeitraum vom 20.05.2014 bis 31.07.2014 hat sich der Eingliederungsverwaltungsakt erledigt mit der Folge, dass im Hauptsacheverfahren nur noch die Fortsetzungsfeststellungsklage in Frage kommt. Da ein Eilverfahren die Aufgabe hat, eine gegenwärtige Notlage vorläufig zu beheben, ist bei einem durch Zeitablauf erledigten Eingliederungsverwaltungsakt mangels Eilbedürftigkeit kein Raum für Eilrechtsschutz (BayLSG, Beschluss vom 14.11.2011, Az.: L 7 AS 693/12 B ER Rz. 13, unabhängig davon, ob man einen solchen Antrag bereits als unzulässig ansehen könnte, vgl. dazu BayLSG, Beschluss vom 27.11.2012, Az.: L 11 AS 753/12 B ER Rz. 14).

bb) Gleiches wie unter aa) gilt für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis einschließlich 19.11.2014. Auch insoweit ist der Zeitraum abgelaufen. In der Hauptsache ist nur noch die Fortsetzungsfeststellungsklage zu lässig. Für das Eilverfahren fehlt es an einem Anordnungsgrund.

cc) Für den Zeitraum vom 19.11.2014 bis 31.01.2015 ist der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2014 zwar noch existent.

Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist nicht ersichtlich, dass der Bf. den Verwaltungsakt vom 01.08.2014 für die Zeit nach dem 19.11.2014 aufgehoben hätte, mit der Folge, dass insoweit nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft wäre (vgl. dazu BayLSG, Urteil vom 29.07.2010, Az:: L 7 AS 871/09). Konsequenterweise hat das Sozialgericht, nachdem der Bg. keinen Aufhebungsbescheid erlassen und lediglich ein Teilanerkenntnis abgegeben hat, bei der Tenorierung des Urteils darauf geachtet, den Verwaltungsakt für den Zeitraum ab 20.11.2014 selbst aufzuheben.

Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2014 ist auch Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens, so dass der Eilantrag nicht schon daran scheitert, dass es an einem Hauptsacheverfahren fehlt. Zwar ist der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 für den Zeitraum ab 20.11.2014 nicht über § 96 SGG Streitgegenstand des damals beim Sozialgericht anhängigen Verfahrens S 15 AS 580/14 geworden. Denn für die Zeit ab 20.11.2014 gab es noch keinen Verwaltungsakt, den der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 hätte ersetzen können I. S.v. § 96 SGG. Vielmehr stellt der Zeitraum ab 20.11.2014 einen neuen, eigenständigen Streitgegenstand dar, über den auch insoweit - anders als das Sozialgericht meint, mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2014 entschieden werden durfte. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2014 wurde dann zulässigerweise über § 99 SGG Gegenstand des Verfahrens S 15 AS 580/14. Aufgrund des Klägervorbringens und des Einlassens des Bg. hierauf wurde die Klage im Verfahren vor dem Sozialgericht gemäß § 99 SGG auch auf den Zeitraum ab 20.11.2014 bis einschließlich 31.01.2015 erweitert.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz scheitert hier jedoch daran, dass der Bg. gegen das Urteil des Sozialgerichts, wonach für den Zeitraum ab 20.11.2014 der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08. aufgehoben wird, keine Berufung eingelegt hat.

Solange der Bg. keine Anschlussberufung im Verfahren L 7 AS 781/14 eingelegt hat, mit dem Ziel, dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 wieder Geltung zum bis 31.01.2015 zu verschaffen, kann sich der Bg. wegen des für ihn bindenden Urteils des Sozialgerichts nicht mehr auf den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 berufen und vom Bf. Pflichten aus diesem Eingliederungsverwaltungsakt einfordern. Ein Anordnungsgrund besteht zumindest solange nicht, solange der Bg. keine Anschlussberufung eingelegt hat.

Im Ergebnis ist der Antrag auf einsteiligen Rechtsschutz insgesamt für alle streitgegenständliche Zeiträume abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG unter Erwägung, dass der Bf. mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

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in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
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(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

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1.
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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
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3.
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4.
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Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. August 2014, Az.: S 15 AS 840/14 ER, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Mit Beschluss vom 29. August 2014, dem Kläger zugestellt am 6. September 2014, lehnte das Sozialgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten ab. In der Rechtsmittelbelehrung nannte der Beschluss zutreffend die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht.

Mit Schreiben vom 16. September 2014, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 18. September 2014, legte der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts ausdrücklich „Berufung“ ein.

Die Berufung wurde zunächst aktenmäßig als Beschwerde unter Az.: L 7 AS 665/14 B ER erfasst, diese dann aber am 30. September 2014 ausgetragen, worüber der Kläger informiert wurde.

Die Berufung wurde dann unter dem Az.: L 7 AS 676/14 erfasst. Mit Schreiben vom 30.09.2014 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Berufung unzulässig ist und stattdessen gemäß der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde einzulegen wäre. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die Berufung zurückzunehmen.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014, beim Bayer. Landessozialgericht am 13. Oktober 2014 eingegangen, erhob der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, ohne jedoch die Berufung zurückzunehmen. Die inzwischen erhobene Beschwerde ist unter Az.: L 7 AS 722/14 B ER im Senat anhängig.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung des Senats gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und gemäß § 158 Satz 4 SGG belehrt. Eine Reaktion der Beteiligten auf dieses Schreiben erfolgte nicht.

Gründe

Die Berufung wird gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss als unzulässig verworfen.

Bei dem Beschluss des Sozialgerichts handelt es sich um keine Entscheidung, gegen die nach § 143 SGG die Berufung zulässig wäre. Vielmehr ist gegen den Beschluss gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG - worauf das Sozialgericht zutreffend in seiner Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat - lediglich die Beschwerde zum Landessozialgericht statthaft.

Demgemäß ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG unter Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Zeit ab 20. November 2014 betrifft. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Klage gegen die während der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakte erlassenen Sanktionsbescheide wird abgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 20.05.2014 sowie den diesen Eingliederungsverwaltungsakt „ersetzenden“ Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014.

Nach erfolglosen Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung erließ der Beklagte am 20.05.2014 einen Eingliederungsverwaltungsakt für die Dauer vom 20.05.2014 bis einschließlich 19.11.2014, „soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart werde“. Darin wurde der Kläger verpflichtet, monatlich sechs Bewerbungen nachzuweisen, insbesondere durch eine monatliche Auflistung der Bewerbungen. Auf Antrag würden angemessene Kosten der Bewerbung erstattet. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg. Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes sei verfassungswidrig. Die Pflichten im Zusammenhang mit Bewerbungen seien rechtswidrig.

Während des laufenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht verhandelte der Beklagte mit dem Kläger erneut über eine Eingliederungsvereinbarung. Mit der neuen Eingliederungsvereinbarung sollte der Kläger verpflichtet werden, Bewerbungen auf Stellenangebote des Beklagten nicht nur beim potentiellen Arbeitgeber, sondern gleichzeitig zur besseren Kontrolle beim Beklagten einzureichen, nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass angebliche Bewerbungen potentielle Arbeitgeber nicht erreicht hatten. Ab Unterschriftsdatum der neuen Eingliederungsvereinbarung sollte diese wieder für sechs Monate gelten.

Nachdem der Kläger hierauf nicht einging, erließ der Beklagte einen neuen Eingliederungsverwaltungsakt mit Datum vom 01.08.2014 mit Geltungsdauer vom 01.08.2014 bis 31.01.2015. In dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 hieß es ausdrücklich, dass hierdurch der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 „ersetzt“ werde. Bewerbungen auf Stellenangebote seien künftig dadurch nachzuweisen, dass die Bewerbungen beim Beklagten parallel einzureichen seien. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2014 zurückgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gab der Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 für die Zeit nach dem 19.11. 2014 aufgehoben werde. Der Kläger nahm das Teilanerkenntnis nicht an.

Mit Urteil vom 30.10.2014 entschied das Sozialgericht Augsburg, dass der Verwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014 entsprechend dem Teilanerkenntnis des Beklagten aufgehoben werde, soweit der Geltungszeitraum des Eingliederungsverwaltungsaktes über den 19.11.2014 hinaus verlängert wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Streitgegenstand des Klageverfahrens sei zunächst der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchs vom 21.05.2014 gewesen (Laufzeit 20.05.2014 bis 19.11.2014). Der Bescheid vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014 habe den ursprünglichen Bescheid vom 20.05.2014 für die Zeit ab 01.08.2014 abgeändert (Laufzeit ursprünglich 01.08.2014 bis 31.01.2015) und sei damit gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Ein weiteres Widerspruchsverfahren sei daher nicht erforderlich, aber unschädlich gewesen. Die Regelung im Bescheid vom 01.08.2014, die eine Verlängerung der Gültigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes über den 19.11.2014 hinaus bis 31.01.2015 beinhalte, sei allerdings inzwischen nicht mehr streitgegenständlich, da der Beklagte den Eingliederungsverwaltungsakt insoweit in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 aufgehoben und ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben habe.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Instrument des Eingliederungsverwaltungsaktes bestünden nicht. Der Kläger sei nicht zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet gewesen. Die Obliegenheit zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sei im Unterschied zur früheren Rechtslage nicht mehr sanktionsbewehrt und verstoße damit gerade nicht mehr gegen das Kontrahierungsverbot. Bei der Weigerung des Leistungsberechtigten bleibe es bei der Möglichkeit des Leistungsträgers, einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen, wie hier geschehen.

Inhaltliche Bedenken bestünden gegen den Eingliederungsverwaltungsakt nicht. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 sei rechtmäßig, soweit er den Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 innerhalb des ursprünglichen Geltungszeitraums bis zum 19.11.2014 vom 01.08.2014 bis 19.11.2014 abgeändert habe. Es sei eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, welche den Beklagten zur Änderung des Verwaltungsaktes vom 20.05.2014 berechtigt habe, nachdem sich herausgestellt habe, dass vom Kläger abgegebene Bewerbungen nicht beim potentiellen Arbeitgeber eingegangen waren, und der Kläger sich geweigert habe, eine neue Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Gegen die nunmehr im Eingliederungsverwaltungsakt getroffene Regelung bezüglich der parallelen Einreichung von Bewerbungen beim potentiellen Arbeitgeber und zusätzlich auch beim Beklagten bestünden keine Bedenken.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.10.2014 hat der Kläger Berufung am 11.11.2014 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Aus der Niederschrift der Sitzung des Sozialgerichts Augsburg vom 30.10.2014 ergibt sich, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis für den Zeitraum ab 20.11.2014 abgegeben hat. Mit Schreiben vom 10.11.2014 hat der Beklagte zudem aufgrund des Hinweises des Sozialgerichts bei der Verhandlung am 30.10.2014 mitgeteilt, dass der Verwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014 insoweit aufgehoben werde, als der Geltungszeitraum über den 19.11.2014 hinaus verlängert wurde.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes an sich sei schon verfassungswidrig, wie auch § 31 SGB II verfassungswidrig sei, was sich aus dem vorlegten 49-seitigen Gutachten ergebe. Die in den ihn betreffenden Eingliederungsverwaltungsakten festgelegten Verpflichtungen seien schon deshalb rechtswidrig. Konkret seien darüber hinaus die Bestimmungen zur Anzahl und zum Nachweis von Bewerbungen rechtswidrig.

Im Übrigen trägt der Kläger im Berufungsverfahren erstmals vor, dass Sanktionen gegen ihn verhängt worden seien. Er beantrage daher im Berufungsverfahren zusätzlich die „Rückerstattung“ aller Sanktionen, die bereits ausgesprochen worden seien.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt sinngemäß,

1. festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 für den Zeitraum vom 20.05.2014 bis einschließlich 31.07.2014 rechtswidrig war,

2. festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.08.2014, dieser wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 19.11.2014 rechtswidrig war,

3. festzustellen, dass der Bescheid vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014 für den Geltungszeitraum vom 20.11.2014 bis einschließlich 31.01.2015 rechtswidrig war,

4. sämtliche während der Geltungsdauer der beiden angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakte verhängten Sanktionen aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

Die Berufung zu Ziffer 3 als unzulässig zu verwerfen, bezüglich der Ziffern 1 und 2 die Berufung zurückzuweisen und bezüglich Ziffer 4 Klageabweisung.

Die Berufung sei in Ziffer 3 unzulässig, da der Kläger nach dem erstinstanzlichen Urteil, das den damals noch geltenden Eingliederungsverwaltungsakt für die Zeit ab 20.11.2014 aufgehoben hat, nicht mehr beschwert sei.

Bezüglich der Ziffern 1 und 2 sei die Berufung unbegründet.

Der Inhalt des ursprünglichen Verwaltungsaktes vom 20.05.2014, der bis zum 31.07.2014 gegolten habe, sei in allen Einzelpunkten unbedenklich.

Auch der Abänderungsbescheid vom 01.08.2014 sei für die Zeit bis zum 19.11.2014 inhaltlich unbedenklich. Nachdem neue Verhandlungen über eine den geltenden Eingliederungsverwaltungsakt ersetzende Eingliederungsvereinbarung stattgefunden hatten und der Kläger nicht bereit gewesen sei, Bewerbungen parallel an den Beklagten weiterzugeben, habe der Beklagte nach § 48 SGB X den ursprünglichen Eingliederungsverwaltungsakt aufheben dürfen. Zwar habe der Beklagte immer behauptet, sich bei Arbeitgebern beworben zu haben; die Arbeitgeber hätten jedoch auf Anfrage jeweils bestätigt, dass Bewerbungen nicht eingegangen seien. Deshalb sei die Regelung, dass der Kläger verpflichtet wurde, parallel Bewerbungen beim Beklagten einzureichen, notwendig gewesen. Durch sein Verhalten habe der Beklagte eine Änderung der Verhältnisse bewirkt, die nach § 48 SGB X zur Änderung des Verwaltungsaktes für die Zukunft habe führen können. Nachdem die Abänderung den ursprünglichen Eingliederungsverwaltungsakt betroffen habe, habe der Beklagte den Abänderungsbescheid im Verfahren vor dem Sozialgericht auch auf den Zeitraum bis zum 19.11.2014 beschränkt.

Die Klageerweiterung im Berufungsverfahren auf Sanktionsbescheide sei nicht statthaft. Soweit der Kläger sich nunmehr im Berufungsverfahren zusätzlich gegen Sanktionsbescheide wende, könnten diese nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens aufgehoben werden, wie dies vom Kläger beantragt werde. Gegen die aktuellen Sanktionsbescheide vom 15.11.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.11.2014 wegen Meldeversäumnissen vom 24.09.2014 sowie vom 05.11.2014 mit einer Absenkung des Regelbedarfs um jeweils 10% und einer Sanktion wegen der Nichtteilnahme an einem Bewerbungsmanagement mit einer Absenkung des Regelbedarfs um 60% (wegen wiederholender Pflichtverletzung) sei der Klageweg zum erstinstanzlichen Sozialgericht eröffnet und vom Kläger insoweit entsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung auch zu beschreiten. Dies gelte umso mehr, als diese Sanktionen sich nicht auf die streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakte gründeten. Soweit der Kläger frühere Sanktionen, also solche, die vor dem 20.05.2014 liegen, habe angreifen und zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen wollen, sei dies nicht möglich, da die früheren Sanktionen alle bestandskräftig seien und ebenfalls auch nicht auf den Eingliederungsverwaltungsakten beruht hätten.

Gründe

1. Die Berufung ist, was den Zeitraum ab 20.11.2014 bis 31.01.2015 anbetrifft (Ziffer 3 des Antrags), unzulässig und demgemäß zu verwerfen.

Für den Zeitraum vom 20.11.2014 bis 31.01.2015 war Streitgegenstand ausschließlich der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seine Klage auf diesen Zeitraum über den Geltungszeitraum bis 19.11.2014 hinaus auf die Zeit ab 20.11.2014 bis 31.01.2015 ausgedehnt hat, kommt § 96 SGG nicht zur Anwendung und der Widerspruchsbescheid vom 13.08.2014 durfte insoweit auch zur Sache ergehen. Allerdings hat sich der Beklagte im Klageverfahren vor dem Sozialgericht auf die erweiterte Klage eingelassen mit der Folge, dass der Bescheid vom 01.08.20914 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2014 über § 99 SGG Streitgegenstand auch für den Zeitraum vom 20.11.2014 bis 31.01.2015 wurde.

Dieser Eingliederungsverwaltungsakt ist inzwischen nicht mehr existent, da zum einen der Zeitraum zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abgelaufen ist, zum anderen der Beklagte durch Bescheid vom 10.11.2014 in Umsetzung des Anerkenntnisses des in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 abgegebenen Anerkenntnisses den Bescheid insoweit aufgehoben hat.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens kommt insoweit keine Fortsetzungsfeststellungsklage mehr in Betracht. Nachdem der Kläger das Teilanerkenntnis des Beklagten nicht angenommen hat, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 30.10.2014 den zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Eingliederungsverwaltungsakt mit Wirkung ab 20.11.2014 aufgehoben. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Fortsetzungsfeststellungsklage noch möglich gewesen wäre, wenn die Behörde von sich aus einen Verwaltungsakt für die Zukunft aufhebt. Zumindest dann, wenn wie hier das Gericht einen Verwaltungsakt für die Zukunft aufhebt, ist der Kläger nicht mehr beschwert. Der Verwaltungsakt wurde durch die Gerichtsentscheidung beseitigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf eine mögliche Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsakt - ggf. auch bzgl. weiterer, in der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr weiter geprüfter Aspekte - ist nicht mehr möglich, da die Feststellungsklage gegenüber der gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung des Verwaltungsaktes ein Minus darstellt, das in der Aufhebungsentscheidung enthalten ist.

2. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet.

a) Berufung ist, was den Zeitraum vom 20.05.2014 bis 31.07.2014 anbetrifft (Ziffer 1 des Antrags), unbegründet.

Streitgegenstand war zunächst der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 mit einer Geltungsdauer vom 20.05.2014 bis einschließlich 19.11.2014. Dieser Eingliederungsverwaltungsakt wurde für diese Zeit durch den neuen Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014 auch nicht „ersetzt“. Unabhängig davon, ob die „Ersetzung“ durch den nachfolgenden Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 rechtmäßig war oder nicht, wurde der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 durch den neuen Eingliederungsverwaltungsakt nicht rückwirkend aufgehoben. Vielmehr hatte er sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X durch Zeitablauf erledigt. Insoweit ist eine Berufung mit dem Ziel der Aufhebung des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 20.05.2014 für diesen Zeitraum nicht mehr zulässig.

In Betracht kommt im Rahmen des Berufungsverfahrens für diesen Zeitraum nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 für den Zeitraum vom 20.05.2014 bis einschließlich 31.07.2014 rechtswidrig war.

Eine solche Feststellungsklage ist hier zulässig. Insbesondere ist das Feststellungsinteresse schon deshalb gegeben, weil der Beklagte im nachfolgenden Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 dem Kläger zum Teil gleiche Pflichten auferlegte und zudem die Anforderungen an den Nachweis von Bewerbungen dahingehend verschärfte, dass der Kläger Bewerbungen bei potentiellen Arbeitgebern gleichzeitig auch beim Beklagten einzureichen habe.

Die zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Instrument des Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 6 SGB II bestehen nicht. Soweit der Kläger vorträgt, es bestehe hier ein verfassungsrechtlicher Kontrahierungszwang, geht dieser Vortrag ins Leere, da es sich gerade nicht um den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung steht jedem frei. Bei Scheitern der Verhandlungen ergibt sich dann die Möglichkeit, einen Eingliederungsverwaltungsakt zu erlassen. Dieses Instrument ist verfassungsrechtlich unbedenklich im Hinblick darauf, dass hierdurch Pflichten eines Leistungsberechtigten durch Verwaltungsakt konkretisiert werden (vgl. LSG NRW Beschluss vom 31.05.2014 L 19 AS 404/14 B ER Rz. 35 ff m. w. N.). Wer Sozialleistungen beantragt und haben möchte, unterwirft sich dem rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die Gewährung der Sozialleistung erfolgt. Hierzu gehört es auch, dass einem Leistungsberechtigten Pflichten auferlegt werden können und Obliegenheiten, damit dieser die Leistung erhält. Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung voraussetzungsloser Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. z. B. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus.

Die Regelung des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts verstößt auch nicht - der der Kläger meint - gegen die in Art. 2 GG garantierte Vertragsfreiheit (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Eingliederungsvereinbarung als Instrument zur Förderung der Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit vgl. LSG NRW Beschluss vom 20.03.2014 - L 19 AS 373/14 B ER m. w. N.). Ergeht die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt, hat der Leistungsberechtigte die Möglichkeit, die getroffenen Regelungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Insoweit liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor; ein Eingriff in die Vertragsfreiheit des Klägers ist damit nicht verbunden (vgl. LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2012 - L 4 AS 73/12; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10.02.2014 - L 5 AS 997/13 B).

Der Eingliederungsverwaltungsakt schränkt darüber hinaus die freie Berufswahl bzw. -ausübung (Art. 12 GG) eines Leistungsberechtigten nicht rechtswidrig ein (vgl. hierzu LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2013 - L 4 AS 73/12 m. w. N.; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.05.2012 - L 7 AS 557/12 B ER). Dies gilt insbesondere für die Obliegenheit, monatlich mindestens sechs Bewerbungen nachzuweisen, als auch für die Obliegenheiten, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben und die damit verbundenen Sanktionsandrohungen. § 2 Abs. 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung aktiv mitzuwirken haben, ist ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 GG vorliegt (verneinend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.05.2012 - L 7 AS 557/12 B ER) mit dem Gesetzesvorbehalt in Art. 12 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Als Kehrseite der aus dem Sozialstaatsprinzip folgenden staatlichen Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist der Gesetzgeber berechtigt, den Leistungsberechtigten auf zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten zu verweisen.

Der Senat schließt sich insoweit im Übrigen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, das bereits zu den entsprechenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes festgestellt hat, dass die Regelungen über gemeinnützige Arbeit in § 19 Abs. 2 BSHG und über den Verlust des Anspruchs auf Sozialhilfe bei Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, mit höherrangigem Recht vereinbar sind und insbesondere nicht in Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 und 3 GG stehen (vgl. BVerwG Beschluss vom 23.02.1979 - 5 B 114/78;).

Soweit der Kläger sich konkret dagegen wendet, dass er sechs Bewerbungen im Monat hatte nachweisen müssen, hat dies keinen Erfolg. Das BSG (BSGE 95, 108) hat zwei Bewerbungen pro Woche als Umfang von Eigenbemühungen im SGB III als zumutbar anerkannt, also hochgerechnet acht Bewerbungen im Monat. Diese Vorgabe ist auch im Bereich des SGB II möglich (BayLSG Urteil vom 30.11.2014, L 16 AS 32/14). Sechs Bewerbungen liegen unterhalb dieser Grenze. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger sechs Bewerbungen aus irgendwelchen besonderen Gründen unzumutbar gewesen wären; der Kläger hat hierfür auch nichts vorgetragen.

b) Die Berufung ist, was den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 19.11.2014, anbetrifft (Ziffer 2 des Antrags), ebenfalls unbegründet.

Für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis einschließlich 19.11.2014 ist als Streitgegenstand allein relevant der neue Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014. Denn aufgrund des neuen Eingliederungsverwaltungsaktes vom 01.08.2014 ist der ursprüngliche Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 für diesen Zeitraum gemäß § 39 Abs. 2 SGB X ersetzt worden und damit nicht mehr existent. Über § 96 SGG wurde der ersetzende Bescheid Streitgegenstand des anhängigen Klageverfahrens, mit der Folge, dass der Widerspruch insoweit unzulässig und der Widerspruchsbescheid vom 13.08.2014, der in der Sache entschieden hat, für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis einschließlich 19.11.2014, hätte aufgehoben werden müssen. Durch Zeitlauf haben sich inzwischen der ersetzenden Bescheid und der Widerspruchsbescheid, soweit beide bis 19.11.2014 gegolten haben, erledigt. In Betracht kommt insoweit nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage.

Eine solche Feststellungsklage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kläger sich weiter im Leistungsbezug befindet und der Beklagte beabsichtigt, Eingliederungsverwaltungsakte gleichen Inhalts zu erlassen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Kläger nicht zustande kommt. Insbesondere ist eine Wiederholungsgefahr vorliegend zu bejahen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte wiederholt versucht hat, den Kläger in Eingliederungsmaßnahmen einzubeziehen (BSG Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R Rz. 16).

Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass ein Eingliederungsverwaltungsakt während seiner Geltungsdauer nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft aufgehoben werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen (vgl. BSG Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 15/11 R Rz. 48; Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 15 Rz. 62). Eine solche Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht der Senat im Bescheid vom 01.08.2014, mit dem der Bescheid vom 20.5.2014 „ersetzt“ wurde.

Soweit mit dem neuen Eingliederungsverwaltungsakt die Geltungsdauer über den Zeitraum des ursprünglichen Eingliederungsverwaltungsaktes vom 20.05.2014 hinaus verlängert wurde, bestehen hiergegen keine Bedenken. Denn der ursprüngliche Eingliederungsverwaltungsakt wurde rechtmäßig nach § 48 SGB X für die Zukunft wegen wesentlicher (vgl. dazu LSG BW Beschluss vom 02.08.2011, L 7 AS 2367/11 ER-B) Veränderung der Verhältnisse (vgl. zur Kündigung einer Eingliederungsvereinbarung wegen Änderung de Verhältnisse, BSG Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 15/11 R) aufgehoben.

§ 48 Abs. 1 SGB X ist insbesondere dann anwendbar, wenn während eines Geltungszeitraums eines Eingliederungsverwaltungsakts dieser durch einen neuen Bescheid für den verbleibenden Geltungszeitraum ersetzt werden soll (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 02.08.2011, L 7 AS 2367/11 ER-B).

Eine Änderung der Verhältnisse im Sinn von § 48 SGB X liegt immer dann vor, wenn aus begründetem Anlass während der Geltungsdauer eines Eingliederungsverwaltungsaktes mit dem Leistungsberechtigten wieder in Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung eingetreten wird. Hier wurden solche Verhandlungen mit dem Kläger seitens des Beklagten angestrebt, die der Kläger jedoch ablehnte. Dadurch ist eine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Für den Eintritt in neue Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung bestand auch begründeter Anlass. Denn der Beklagte hatte festgestellt, dass entgegen der Angaben des Klägers bei potentiellen Arbeitgebern keine Bewerbungen eingegangen waren. Daher bestand Bedarf an einer Konkretisierung des Eingliederungsverwaltungsaktes im Hinblick auf die Nachweispflicht des Klägers bezüglich seiner Eigenbemühungen. Da es sich um einen neuen Eingliederungsverwaltungsakt aufgrund neuer - gescheiterter - Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung handelt, konnte der sechsmonatige Geltungszeitraum erneut ausgeschöpft werden.

Gegen die dem Kläger mit dem neuen Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 auferlegte Pflicht, Bewerbungen nicht nur beim potentiellen Arbeitgeber einzureichen, sondern diese auch parallel dem Beklagten zur Kenntnis zu schicken, bestehen keine inhaltlichen Bedenken.

Die Forderung nach Vorlage von Kopien der Bewerbungen ist zulässig (LSG Sachsen Beschluss vom 27.02.2014, L 3 AS 639/10 Rz. 47). Die Anforderungen an die Nachweise im Einzelnen halten sich im Rahmen des gesetzgeberischen Programmes. Soweit gefordert wird, bei schriftlichen Bewerbungen die Kopie des Bewerbungsschreibens vorzulegen, dient dies verschiedenen Zwecken. Zum einen soll damit ermöglicht werden zu kontrollieren, ob der Kläger seinen Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung oder dem sie ersetzenden Verwaltungsakt ordnungsgemäß nachgekommen ist (LSG Sachsen a. a. O.). Dadurch kann bereits im Vorfeld einem etwaigen Versuch zu „pro forma“-Aktivitäten entgegengewirkt werden. Bei einem Verdacht, es könne eine Pflichtverletzung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II vorliegen - die für eine Annahme der Verfassungswidrigkeit gegen § 31 SGB II vorgebrachten Argumente sind im Übrigen nicht überzeugend (vgl. BSG Beschluss vom 25.02.2014, B 4 AS 417/13 B Rz. 7) -, können die Nachweise dazu dienen, den Verdacht zu entkräften oder andernfalls die Tatsachengrundlage für eine Sanktionsentscheidung zu bilden. Schließlich sind bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Nachweise über die bisherigen Bewerbungsaktivitäten und deren Ergebnisse können hierfür eine hilfreiche Erkenntnisgrundlage sein.

Durch die Forderung nach einem parallelen Nachweis von Bewerbungen wird nicht die sozialverwaltungsverfahrensrechtliche Darlegungs- bzw. Beweis(führungs-)last auf den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten abgewälzt und es bleibt im Ergebnis beim Amtsermittlungsgrundsatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 20 SGB X (vgl. Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 15 Rz. 54). Dem Beklagten wird es vielmehr ohne weitere Mitwirkung des Leistungsberechtigten durch die parallele Zuleitung der Bewerbungsunterlagen ermöglicht, zeitnah zu überprüfen, ob tatsächlich eine Bewerbung erfolgt ist. Diese Nachweisform ist dem Leistungsberechtigten auch zumutbar (vgl. Kador a. a. O. Rz. 54). Denn die Abschrift einer Bewerbung bzw. die Mitteilung einer erfolgten Bewerbung stellt keinen besonderen Mehraufwand für einen Leistungsberechtigten dar. Dies gilt um so mehr, als der Leistungsberechtigte insoweit die Kosten für Bewerbungsunterlagen gegenüber dem Jobcenter entsprechend dem Inhalt des Eingliederungsverwaltungsaktes geltend machen können und der Beklagte im Hinblick auf die dadurch entstehenden Bewerbungskosten sein Ermessen bei der Erstattung von Bewerbungskosten im Ergebnis auf Null reduziert hat. Die Übernahme von Bewerbungskosten musste in der Eingliederungsverwaltungsakt nicht weiter konkretisiert werden (vgl. BayLSG Beschluss vom 05.06.2011, L 11 AS 272/13 B ER Rz. 13).

Der Senat sieht im Ergebnis keine Gründe, die gegen die erfolgte Veränderung der Nachweispflichten des Klägers bzgl. höherer Nachweisanforderungen für Bewerbungen sprechen könnten. Denn der Kläger hat hierfür einen konkreten Anlass geliefert (BayLSG Beschluss vom 14.05.2009, L 8 AS 215/09 B ER Rz. 20).

Im Ergebnis ist die Berufung in Ziffern 1 und 2 unbegründet und demgemäß zurückzuweisen.

3. Die in der Berufungsinstanz erstmals erhobene Klage gegen die während des Geltungszeitraums der streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakte stellt eine nach § 99 SGG unzulässige Klageerweiterung dar und ist demgemäß als unzulässig abzuweisen. Der Beklagte hat der Klageerweiterung widersprochen. Die Erweiterung ist auch nicht sachdienlich, weil die Sanktionen nicht wegen Verletzung von Pflichten, die sich aus den Eingliederungsverwaltungsakten ergeben, erfolgten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG unter Erwägung, dass der Kläger mit seinen Begehren erfolglos blieb.

Die Revision wird zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.