Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Juni 2014 - L 7 AS 446/14 B ER

24.06.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Streitig ist im Eilverfahren, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzuordnen ist.

Die 1967 geborene Antragstellerin ist seit 2006 als Floristin selbstständig erwerbstätig und alleinerziehende Mutter ihres im Jahr 2010 geborenen Sohnes. Beide wohnen zusammen mit den Eltern der Antragstellerin in einem Haus und beziehen seit Ende 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Dabei wurde nur ein Teil des Bedarfs durch anrechenbares Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit abgedeckt. Gegen die vorläufige Bewilligung vom 22.04.2014 wurde Widerspruch eingelegt, weil wegen einer Mutter-Kind-Kur ab Juni 2014 nur mehr ein monatliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von 150,- Euro angesetzt werden könne.

Am 24.03.2014 unterzeichneten die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 26.03.2014 widerrufen wurde. Daraufhin erließ der Antragsgegner den mit der Vereinbarung inhaltsgleichen strittigen Eingliederungsverwaltungsakt vom 09.04.2014 (Seite 791 der Verwaltungsakte).

Als Ziele wurden darin festgelegt: „Beibehaltung der derzeitigen selbstständigen Beschäftigung bis zum 18.04.2014. Verringerung/Beendigung der SGB II-Leistungen. Sollte sich bis zum 18.04.2014 keine Tragfähigkeit ergeben, so stellen Sie sich der allgemeinen Arbeitsvermittlung vollumfänglich zur Verfügung.“ Unterstützung durch das Jobcenter: „Er nimmt ihr Bewerberprofil in www.arbeitsagentur.de. auf. Beratung bei Bedarf.“ Bemühungen der Antragstellerin: „Beibehaltung der derzeitigen Beschäftigung als Floristin (selbstständige Tätigkeit). Wahrnehmung der Termine. Pünktliches Erscheinen zu den Terminen beim Jobcenter. Anzeige von Veränderungen. Die Antragstellerin legt bis spätestens 18.04.2014 eine Gewinn- und Verlustrechnung für das vorherige Jahr 2013 vor, sowie eine Vorschau für 2014.“ Diese Festlegungen würden für die Zeit vom 09.04.2014 bis 08.10.2014 gelten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bevollmächtigte der Antragstellerin am 15.04.2014 Widerspruch. In der Vergangenheit sei nach Berechnungen des Antragsgegners erhebliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit angefallen. Für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011 geht der Antragsgegner von einem durchschnittlichen monatlichen Gewinn von 1214,20 EUR aus (Bescheid vom 03.02.2014). Unabhängig davon könne die Antragstellerin bis 18.04.2014 die angeforderten Berechnungen nicht vorlegen. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 17.04.2014 wurde der Antragstellerin ein Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als angestellte Floristin in Vollzeit unterbreitet.

Am 02.05.2014 stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht München einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.04.2014.

Mit Beschluss vom 15.05.2014 ordnete das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an (Ziffer I des Beschlusses). Zugleich wurde der Antragsgegner verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen (Ziffer II. des Beschlusses). Der Widerspruch habe gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Trotz Ablaufs der Frist zur Vorlage von Unterlagen bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Antragstellerin fortlaufend der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen habe. Der Antrag sei begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestünden. Die auferlegten Pflichten würden nicht Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit betreffen, sondern regeln, in welcher Weise die Antragstellerin ihr Einkommen zu dokumentieren habe. Dies seien jedoch keine geeigneten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, sondern dienten der Überprüfung der Leistungsberechtigung. Darüber hinaus fehle es an einer notwendigen und bislang nicht nachgeholten Anhörung.

Der Antragsgegner hat am 28.05.2014 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Die Antragstellerin beziehe seit Jahren Leistungen und erziele keine nachhaltigen Gewinne aus ihrer Erwerbstätigkeit. Der Antrag enthalte im Wesentlichen die Verpflichtung, innerhalb einer bestimmten Frist Nachweise zur selbstständigen Tätigkeit vorzulegen. Da diese Frist vor dem Eilantrag bereits verstrichen sei, sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Die Antragstellerin liefere seit Jahren Angaben zu ihrer selbstständigen Tätigkeit nur verzögert und unvollständig. Die Einschränkung der selbstständigen Tätigkeit ergebe sich nicht aus dem strittigen Verwaltungsakt, sondern bereits aus § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II und damit unmittelbar aus dem Gesetz. Das Kind habe das dritte Lebensjahr vollendet. Das Unterlassen von Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge sei unmittelbar aufgrund von § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sanktionsbewehrt. Die Anhörung sei inzwischen nachgeholt worden.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.05.2014 aufzuheben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zugleich hat die Antragstellerin Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Leistungsbezug beruhe allein darauf, dass die Antragstellerin ihr Kind als Alleinerziehende zu betreuen und zu versorgen habe. Außerdem habe eine Baustelle unmittelbar vor dem Blumengeschäft erhebliche Umsatzeinbußen verursacht. Der Antragsgegner rechne in einem anderen Verfahren erhebliches Einkommen an. Eine Vollzeittätigkeit sei ohnehin nicht realistisch, weil die Betreuung des Kindes nicht gesichert sei. Ein Sanktionsverfahren sei bislang nicht eingeleitet worden, jedoch würden immer wieder Vermittlungsangebote zugesandt.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Antragsgegners, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Beschwerdegerichts verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist auch begründet, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.04.2014 nicht anzuordnen war.

Das Sozialgericht hat richtig festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat und deshalb ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft ist.

Auch den Maßstab der gerichtlichen Prüfung hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt. Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu.

Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen (vgl. Greiser in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 39, Rn. 1) dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 12c, Conradis in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, Anhang Verfahren Rn. 131; Bay LSG vom 16.07.09, L 7 AS 368/09 B ER).

Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Eingliederungsverwaltungsakt vom 09.04.2014 rechtmäßig war. Zweifel sind schon deswegen angezeigt, weil die Verpflichtung, für eine selbstständige Tätigkeit binnen nur einer Woche eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2013 und eine Vorschau für das Jahr 2014 vorzulegen, an der Realität vorbeigeht.

Die Antragstellerin kann kein gewichtiges Interesse geltend machen, vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu werden. Sie geht wohl davon aus, dass mit dem strittigen Verwaltungsakt ihre selbstständige Tätigkeit, die sie über Jahre hinaus mit viel Engagement verfolgte, beendet wird, zumindest das Ende dieser Tätigkeit eingeläutet wird. Dies ist aber nicht Inhalt des Verwaltungsaktes.

In den Zielen wird die Beibehaltung der selbstständigen Tätigkeit bis zum 18.04.2014 angeführt. Zugleich wird unter den Bemühungen der Antragstellerin eine Beibehaltung der derzeitigen Beschäftigung ohne Zeitlimit gefordert. Da bis zum 18.04.2014 - mit viel zu kurzer Frist - Unterlagen zur nachfolgenden Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Tätigkeit angefordert wurden, kann das vorgenannte Datum nicht das Ende der Tätigkeit bedeuten. Sollte der Antragsgegner dies anstreben, müsste er dies eindeutig regeln und dafür eine Rechtsgrundlage finden. § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II regelt die Zumutbarkeit einer anderen Arbeit, nicht die davon losgelöste Beendigung einer selbstständigen Tätigkeit.

Dass sich die Antragstellerin der Arbeitsvermittlung „vollumfänglich“ zur Verfügung stellen soll, hat keinen über die in § 10 SGB II geregelte Zumutbarkeit von Arbeit hinausgehenden Regelungsgehalt. Insbesondere lässt sich mit dieser Formulierung nicht die Zumutbarkeit einer Vollzeittätigkeit ohne Beachtung der in § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II festgelegten Belange der Kindererziehung regeln. Für die Verhängung von Sanktionen ist diese Pflicht im Übrigen zu unbestimmt.

Die Frist für die Abgabe der Unterlagen war schon verstrichen, bevor der Eilantrag beim Sozialgericht gestellt wurde. Eine Sanktion wurde deswegen nicht verhängt; davon ist dem Antragsgegner wegen der realitätsfernen Frist auch abzuraten.

Sofern die Antragstellerin mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung künftige Sanktionen verhindern will, macht sie vorbeugenden Rechtsschutz geltend. Sanktionen sind in dem strittigen Bescheid nicht enthalten. Für vorbeugenden Rechtsschutz ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Es ist regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz gegen die Sanktion möglich und ausreichend. Einstweiliger Rechtsschutz hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben (BayLSG, Beschluss vom 20.12.2012, L 7 AS 862/12 B ER).

Das Beschwerdegericht weist auf Folgendes hin:

Es ist naheliegend, dass die Antragstellerin ihre bereits 2006 begonnene selbstständige Tätigkeit unbedingt weiterführen will. Der Gesetzgeber geht aber gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II davon aus, dass dieser Wunsch nur dann zu berücksichtigen ist, wenn „begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.“ Derartige Anhaltspunkte sind hier Mangelware. Das wohl höhere Einkommen von Oktober 2010 bis März 2011 liegt lange zurück. Die Antragstellerin macht zugleich geltend, dass es nur in geringerem Umfang anrechenbar sei. Ungünstig ist auch, dass die Antragstellerin dieses Einkommen nur mit sehr langer Verzögerung mitgeteilt hat. In den letzten Jahren musste fortlaufend vorläufig monatlich zwischen 800,- und 1.100,- Euro an Leistungen bewilligt werden. Die kurzzeitige Mutter-Kind-Kur kann diesen Dauerzustand nicht erklären. Es ist auch schwer nachvollziehbar, wieso eine selbstständige Tätigkeit mit im Wesentlichen ganztägiger Ladenöffnungszeit möglich ist, einer unselbstständigen Tätigkeit aber die notwendige Kinderbetreuung entgegenstehe.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Antragstellerin ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren und Rechtsanwältin B. beizuordnen. Die Antragstellerin ist bedürftig und die notwendige Erfolgsaussicht ist gemäß § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht weiter zu prüfen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis1.sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,2.sich weigern, eine zu

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(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn d

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(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststel

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Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,1.der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsans

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 10 Zumutbarkeit


(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass1.sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,2.die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen übe

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Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.