Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Feb. 2016 - L 7 AS 35/16 B ER
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg
II.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet.
Gründe
- Kosten der Wohnung: 320,14 € monatlich
- Leistungen des Betreuungsteams und der Wohngemeinschaft: Tagessatz 51,07 €
- Verpflegungsgeld: durchschnittlich 152,50 € monatlich
- Justiztaschengeld: 107,73 € monatlich.
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Annotations
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. März 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Streitig ist ein durch den Kläger als überörtlichem Träger der Sozialhilfe im Wege der Prozessstandschaft geltend gemachter Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum eines geschützten stationären Wohnens von E. in suchtmittelabstinenter Umgebung vom 1.7.2009 bis 30.11.2009.
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E. lebte bis zum 30.11.2009 im -Haus in K, welches suchtmittelabhängigen Menschen ein Angebot für den Bedarf eines geschützten Wohnens in suchmittelabstinenter Umgebung bietet. Träger ist das B gemeinnützige GmbH in K Zwischen ihr und E. wurde kein Heimvertrag abgeschlossen.
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Der Kläger ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Er erklärte die Kostenübernahme für die Betreuung von E. unter anderem für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) in Einrichtungen sowie für Leistungen zum Besuch der Einrichtung nach dem Dritten bzw Sechsten Kapitel SGB XII (Bescheid vom 1.12.2008).
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Ferner bewilligte der Beklagte E. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung (Bescheid vom 27.5.2009, Änderungsbescheid vom 7.6.2009 und Widerspruchsbescheid vom 4.11.2009).
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Das SG hat den Beklagten zur Leistungsgewährung an E. für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 317,42 Euro verurteilt (Urteil vom 5.4.2011). Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.3.2013). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger zwar grundsätzlich im Wege der Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII zur Geltendmachung von Ansprüchen des E. befugt sei. Dieser sei dem Grunde nach leistungsberechtigt, insbesondere sei er nicht nach § 7 Abs 4 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Ihm stehe jedoch der geltend gemachte Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung mangels Bedarf nicht zu. Der Grundsicherungsträger habe nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden seien und für deren Deckung ein Bedarf bestehe. Insoweit müsste im Dreiecksverhältnis zwischen dem Eingliederungsleistungen gewährenden Sozialhilfeträger, dem Heimträger und dem Betroffenen der Heimträger dem Betroffenen die Unterkunft zumindest "in Rechnung stellen". Daran fehle es. Bei dem im Leistungsbescheid festgesetzten Betrag von 317,42 Euro handele es sich um einen Berechnungsposten im Rahmen der auf § 35 SGB XII aF entfallenden Leistungen, die der Kläger an E. gewähre. Es handele sich um Sozialleistungen, nicht aber um Kosten, die unmittelbar ihren Rechtsgrund im Zurverfügungstellen einer Unterkunft hätten.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger eine Verletzung des § 22 SGB II geltend. E. sei auf Grundlage des Kostenbeitragsbescheides und des sozialhilferechtlichen Leistungsdreiecks zur Zahlung der Unterkunftskosten im bezifferten Umfang von monatlich 317,42 Euro verpflichtet. Ein direkter Mietvertrag zwischen Leistungsberechtigtem und Einrichtung sei nicht erforderlich. Die Festsetzung des Umfangs der Unterkunftskosten stünde dem Kläger gemäß §§ 35, 42 SGB XII zu. Sie seien angemessen iS von § 22 SGB II.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. März 2013 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 5. April 2011 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Der Grundsicherungsträger habe nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden seien. Es könne sich dabei allein um das Verhältnis zwischen dem Betroffenen und der Einrichtung handeln, innerhalb dessen der Betroffene zur Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung verpflichtet sein müsse. Die im Heranziehungsbescheid bezifferten Kosten in Höhe von monatlich 317,42 Euro würden das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Einrichtung betreffen. Der Kläger sei zwar gegenüber dem Träger der Einrichtung möglicherweise berechtigt, die Wohnkosten nach § 42 Abs 1 Nr 2 Halbs 2 SGB XII in Höhe eines Durchschnittssatzes abzurechnen. Durch eine solche Festsetzung im Leistungsverschaffungsverhältnis würde jedoch kein konkreter Bedarf iS von § 22 SGB II im Erfüllungsverhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und dem Betroffenen entstehen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Der Senat konnte nicht abschließend darüber entscheiden, ob dem möglichen Anspruchsinhaber E. der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung gegenüber dem Beklagten zusteht. Das Verfahren leidet bereits an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel. Ferner lassen die Feststellungen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob E. im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 7 Abs 1 SGB II war und ob der Leistungsanspruch wegen des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II ausgeschlossen war.
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1. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide des Beklagten vom 27.5.2009 und 7.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.11.2009. Im Streit stehen die darin abgelehnten Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie den Zeitraum vom 1.7.2009 bis 30.11.2009 betreffen. Der Kläger hat die Klage entsprechend zeitlich eingegrenzt.
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Leistungen für Unterkunft und Heizung bilden abtrennbare Verfügungen des Gesamtbescheides, ohne dass eine weitere Aufspaltung in die Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtlich möglich ist (vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f). An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) nichts geändert. Das BSG hat dies für laufende Verfahren über vor dem 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte bereits entschieden (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 11) und seine Rechtsprechung auf nachträgliche Zeiträume erstreckt (vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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2. Das Verfahren leidet an einem von Amts wegen zu beachtenden wesentlichen Verfahrensmangel.
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Der mögliche Anspruchsinhaber E. hätte gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig beigeladen werden müssen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Dies ist in der Person des E. gegeben, denn die Entscheidung darüber, ob der Kläger im Wege der Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII die Gewährung von Leistungen an E. begehren kann, greift unmittelbar in dessen Rechtsposition ein, weil dessen Leistungsanspruch betroffen ist (vgl BSG Urteil vom 4.8.1981 - 5a/5 RKn 6/80 - Juris RdNr 12). Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als wesentlicher Verfahrensfehler zu beachten(vgl nur BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 28 mwN).
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Von der nach § 168 S 2 SGG eröffneten Möglichkeit, E. mit seiner Zustimmung noch im Revisionsverfahren beizuladen, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, weil die tatsächlichen Feststellungen des LSG keine abschließende Entscheidung zulassen und daher aus anderen Gründen ohnedies zurückverwiesen werden muss.
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Die unterbliebene Beiladung des Trägers des H-Hauses, der gemeinnützige GmbH, begründet dagegen keinen Verfahrensmangel. Eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG war nicht erforderlich, denn der Einrichtungsträger erlangt im Falle einer Leistungsverpflichtung des beklagten Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grundlage des § 22 SGB II im Gegensatz zu den Fallkonstellationen innerhalb des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses keinen eigenständigen Leistungsanspruch diesem gegenüber. Die Entscheidung darüber greift damit nicht unmittelbar in seine Rechtsposition ein (vgl zum Schuldbeitritt im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses etwa BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 13, 25; BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 130 Nr 4 vorgesehen). Sofern eine einfache Beiladung nach § 75 Abs 1 S 1 SGG möglich wäre, stellt deren Unterbleiben keinen Verfahrensfehler dar (vgl nur BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 71/04 R - BSGE 95, 141, 143 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2 RdNr 14).
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3. Ob der Kläger erfolgreich die Feststellung der fraglichen Leistung als erstattungsberechtigter Träger nach § 95 SGB XII iVm § 104 SGB X betreiben kann, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 SGB X vorliegen, ist gemäß § 104 Abs 1 S 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Gemäß § 104 Abs 1 S 2 SGB X ist nachrangig verpflichtet ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Da es im Verhältnis der SGB II-Träger und der SGB XII-Träger zueinander kein Vorrang-Nachrang-Verhältnis in diesem Sinne gibt, bestimmt § 104 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB X, dass S 1 entsprechend gilt, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann.
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Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz des Klägers in Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung des E. würde einen entsprechenden Anspruch des E. auf Grundlage von § 22 SGB II voraussetzen. Das Urteil des LSG lässt allerdings keine ausreichenden Feststellungen dazu erkennen, ob E. die hierfür erforderlichen Voraussetzungen einer grundsätzlichen Leistungsberechtigung erfüllt. Nach § 7 Abs 1 S 1 SGB II(idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
vom 20.4.2007, BGBl I 554, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2008 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (1.), erwerbsfähig (2.) und hilfebedürftig (3.) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (4.).
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Das LSG hat zu keiner dieser vier Voraussetzungen Feststellungen getroffen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs des Klägers wird das LSG im wiedereröffneten Verfahren festzustellen haben.
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4. Der Senat konnte ferner nicht abschließend darüber befinden, ob E. im streitgegenständlichen Zeitraum von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war.
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Gemäß § 7 Abs 4 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006
, BGBl I 1706, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.8.2006 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht (S 1). Nach S 2 ist dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. In Ausnahme von dem grundsätzlichen Leistungsausschluss des § 7 Abs 4 S 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus(§ 107 des Fünften Buches)untergebracht ist (S 3 Nr 1) oder wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (S 3 Nr 2). Zur Bestimmung, ob E. in einer stationären Einrichtung untergebracht war, ist das LSG von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Es hat dabei auf Kriterien abgestellt, die die Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des § 7 Abs 4 SGB II entwickelt hatte. Diese sind seit Neufassung des § 7 Abs 4 SGB II zum 1.8.2006 nicht mehr heranzuziehen.
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Gemäß § 7 Abs 4 SGB II in der vorangehenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) (aF) erhielt Leistungen nach dem SGB II nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht. Der 14. Senat des BSG hatte in Bezug auf diese Rechtslage einen vom SGB XII getrennten eigenständigen funktional ausgerichteten Einrichtungsbegriff für das SGB II entwickelt. Danach kam es für die Einordnung einer Einrichtung als stationär darauf an, ob der in der Einrichtung Untergebrachte aufgrund der objektiven Struktur der Einrichtung in der Lage war, wöchentlich 15 Stunden (bzw täglich drei Stunden) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr 7, RdNr 16; BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 60/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 5 RdNr 16; BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 16/08 R - FEVS 61, 241). Dadurch sollte die Funktion, die dem Einrichtungsbegriff im SGB II zukommt, besonders berücksichtigt und von einer erwerbszentrierten Definition des Einrichtungsbegriffs ausgegangen werden (vgl BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr 7, RdNr 15, 20; Spellbrink/Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 7 RdNr 122 ff). Auf Grundlage dieses funktionalen Einrichtungsbegriffs hat das LSG gefolgert, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB II vorliegend aufgrund der Konzeption des H-Hauses nicht zum Tragen komme. Die zugrundeliegenden Feststellungen tragen die Bewertung, ob ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 4 SGB II vorliegt, jedoch nicht.
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Bislang hatte keiner der für die Grundsicherung zuständigen Senate darüber zu entscheiden, ob der funktionale Einrichtungsbegriff in Bezug auf die Rechtslage nach dem FortentwicklungsG weiterhin Anwendung findet oder weiterer Modifizierungen bedarf (ausdrücklich offen gelassen in BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 24 RdNr 25). Aus einer Auslegung von § 7 Abs 4 SGB II in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung ergibt sich, dass an den bisherigen Kriterien nicht mehr festzuhalten ist. Nach der Rechtsprechung zum funktionalen Einrichtungsbegriff kam es darauf an, ob die objektive Struktur der Einrichtung eine Erwerbstätigkeit im genannten Umfang ermöglichte. § 7 Abs 4 S 3 Nr 2 SGB II sieht dagegen lediglich für den Fall einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit eine ausdrückliche Rückausnahme vom Leistungsausschluss vor. Zentrales Kriterium wird damit eine tatsächliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 15 Wochenstunden unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Diese Rückausnahme gibt Anlass zu einer Modifizierung des bisherigen Einrichtungsbegriffs in Zusammenschau mit dem sozialhilferechtlichen Begriffsverständnisses aus § 13 SGB XII.
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a) Im Einzelnen ergibt eine vom Wortlaut des § 7 Abs 4 S 1 SGB II ausgehende Auslegung, dass für das Eingreifen eines Leistungsausschlusses drei Voraussetzungen vorliegen müssen.
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(aa) In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob es sich um eine Leistungserbringung in einer Einrichtung handelt. Hierbei ist vom sozialhilferechtlichen Begriffsverständnis des § 13 Abs 2 SGB XII(idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022) auszugehen, wonach Einrichtungen alle Einrichtungen sind, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Nach der hierzu und zur Vorgängerregelung des § 97 Abs 4 BSHG ergangenen Rechtsprechung ist eine Einrichtung daher bei einer auf Dauer angelegten Kombination von sächlichen und personellen Mitteln anzunehmen, die zu einem besonderen Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers zusammengefasst wird und die für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt ist (BVerwG Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 24/92 - BVerwGE 95, 149, 152; BSG Urteil vom 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R - BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2, RdNr 13), wobei die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss (vgl BSG aaO, RdNr 13).
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(bb) In einem zweiten Schritt kommt es darauf an, ob Leistungen stationär erbracht werden. Auch hierfür ist zur näheren Bestimmung auf § 13 Abs 1 SGB XII Bezug zu nehmen. Dessen S 2 lautete bis zum 6.12.2006 (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022): "Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten." Hieraus folgt, von einer "stationären Leistungserbringung" ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger nach formeller Aufnahme in der Institution lebt und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung ist. Die Streichung dieser Vorschrift mit Wirkung zum 7.12.2006 (durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670) hat an dem Begriffsverständnis von einer "stationären Leistungserbringung" nichts geändert. Der Gesetzgeber wollte damit lediglich klarstellen, dass S 2 des § 13 SGB XII nicht den Begriff der "Einrichtung" definiert. Auch im SGB XII sollte weiterhin von dem Einrichtungsbegriff ausgegangen werden, der der gefestigten Rechtsprechung entspricht (BT-Drucks 16/2711 S 10; vgl BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-5910 § 97 Nr 1 vorgesehen, RdNr 19).
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Eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung ist ausgeschlossen, wenn keine formelle Aufnahme des Leistungsempfängers in die Institution erfolgt, sodass die Unterbringung grundsätzlich nicht Teil der Leistungserbringung ist (vgl Waldhorst-Kahnau in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 13 RdNr 25; so auch Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 13 RdNr 10, Stand II/13).
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(cc) Als dritte Voraussetzung kommt es auf eine Unterbringung in der stationären Einrichtung an. § 7 Abs 4 SGB II erhebt das Erfordernis der Unterbringung ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal; dem ist im Rahmen der Auslegung Rechnung zu tragen. Die dritte Voraussetzung bewirkt eine Einschränkung des im zweiten Schritt eröffneten weiten Anwendungsbereichs. Es kommt daher nicht allein darauf an, dass die Einrichtung (auch) stationäre Leistungen erbringt; ferner genügt nicht bereits ein geringes Maß an Unterbringung im Sinne einer formellen Aufnahme. Von einer Unterbringung ist nur auszugehen, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt.
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b) Diese aus dem Wortlaut entwickelte Begriffsbildung wird durch die Gesetzesbegründung, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung bestätigt.
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aa) Der Gesetzgeber hielt durch die Neufassung des § 7 Abs 4 SGB II zwar an dem Konzept einer Vermutung der Erwerbsunfähigkeit trotz Erwerbsfähigkeit des Betroffenen fest. Allerdings soll durch § 7 Abs 4 S 3 Nr 2 SGB II der Gegenbeweis durch eine tatsächliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 15 Wochenstunden unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes geführt werden können. Im Gesetzestext wird darauf hingewiesen, dass bei einer Person, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig ist, zwingend davon auszugehen sei, sie sei erwerbsfähig und damit in der Lage, drei Stunden zu arbeiten (BT-Drucks 16/1410 S 20). Zentrales Kriterium für einen Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB II wird damit eine tatsächliche Erwerbstätigkeit. Die objektive Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit findet weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze und tritt daher gegenüber dem Kriterium der tatsächlichen Erwerbstätigkeit aus § 7 Abs 4 S 3 Nr 2 SGB II zurück. Für eine sog erwerbszentrierte Definition des Begriffs der Einrichtung im Rahmen des § 7 Abs 4 S 1 SGB II bleibt damit kein Raum mehr(hierzu Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 7 RdNr 91).
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bb) Auch aus systematischen Gründen ergibt sich die vorgenommene Auslegung. Das Kriterium der tatsächlichen Erwerbstätigkeit wird ausdrücklich in § 7 Abs 4 S 3 Nr 2 SGB II zu einem dem Willen des Gesetzgebers maßgeblichen Abgrenzungskriterium bestimmt. Es besteht bereits kein Bedürfnis dafür, die Frage nach einer objektiven Erwerbsmöglichkeit zusätzlich im Rahmen von § 7 Abs 4 S 1 SGB II mit der Folge entsprechender Ermittlungspflichten für die betroffenen Behörden und Gerichte zu prüfen. Würde im Rahmen von § 7 Abs 4 S 1 SGB II die objektive Erwerbsmöglichkeit bejaht, käme es nach bisheriger Auslegung auf eine tatsächliche Erwerbstätigkeit nicht mehr an. § 7 Abs 4 S 3 Nr 2 SGB II würde in diesen Fällen ins Leere gehen(ausgehend vom funktionalen Einrichtungsbegriff hält Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 RdNr 251, Stand X/13, die Ausnahmeregelung "an sich für überflüssig").
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Sofern der 14. Senat des BSG im Urteil vom 6.9.2007 (B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr 7, RdNr 17)ausgeführt hatte, die funktionale Definition des Begriffs der Einrichtung sei mit der Neufassung des § 7 Abs 4 S 3 Nr 2 SGB II durch das FortentwicklungsG vereinbar, steht dies der hier vertretenen Fortentwicklung des Begriffs der Einrichtung nicht entgegen. Der 14. Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24.2.2011 (B 14 AS 81/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 24 RdNr 24) klarstellend darauf hingewiesen, dass er in seiner Entscheidung vom 6.9.2007 nur eine mögliche Auslegung des § 7 Abs 4 in der Fassung des FortentwicklungsG angedeutet und offen gelassen habe, ob der entwickelte funktionale Einrichtungsbegriff in Bezug auf die neue Rechtslage weiterer Modifizierungen bedürfe.
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cc) Schließlich entspricht die vorgenommene Auslegung dem Sinn und Zweck von § 7 Abs 4 SGB II, Leistungsberechtigte aufgrund objektiver eindeutiger Kriterien entweder dem Leistungsspektrum des SGB II oder dem des SGB XII zuzuweisen. Diese bezweckte Harmonisierung gelingt zum einen durch das neue mit § 13 SGB XII abgestimmte Begriffsverständnis einer "stationären Einrichtung". Als weiteres Kriterium kommt es zum anderen auf die Unterbringung an. Steht der Untergebrachte aufgrund einer Gesamtverantwortung des Trägers der Einrichtung für dessen tägliche Lebensführung und seiner Integration dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, ist er dem Regelungsbereich des SGB XII zuzuordnen. Besteht keine derart umfassende Verantwortung mit der Folge, dass der Leistungsberechtigte in den Arbeitsmarkt integriert werden kann, ist er - vorbehaltlich einer Leistungsberechtigung nach § 7 Abs 1 SGB II - entsprechend dem mit dem SGB II verfolgten Leitbild einer auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung beruhenden Eingliederung in den Arbeitsmarkt diesem Leistungssystem zuzuordnen(vgl zur Eigenverantwortung des Erwerbstätigen Stölting in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 1 RdNr 17 ff; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 1 RdNr 26 ff , Stand II/12).
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c) Die Auslegung des erkennenden Senats führt schließlich nicht zu einer evtl Schlechterstellung der Leistungsberechtigten bezogen auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, denn die Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII umfasst über die Verweisung in § 54 Abs 1 S 1 SGB XII auf § 33 SGB IX das gesamte Leistungsspektrum der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben(vgl im Einzelnen Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 54 RdNr 16 ff, Stand V/13).
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5. Ob nach diesen Grundsätzen E. in einer stationären Einrichtung untergebracht war, lässt sich anhand der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Dem Senat war es unabhängig von den ersten zwei Voraussetzungen nicht möglich, anhand der Feststellungen des LSG das Vorliegen einer Unterbringung zu bewerten. Hierzu bedarf es über die Auslegung des Trägerkonzepts hinaus weiterer Feststellungen bezüglich der konkret auf E. angewandten Maßnahme und dem Maß an Verantwortung, die der Träger der Einrichtung für E. übernommen hat. Das LSG wird dies in dem wiedereröffneten Verfahren nachzuholen haben.
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Sollte das LSG eine mögliche Leistungsberechtigung des E. bejahen, wird es im Rahmen der Prüfung von § 22 SGB II weitere Ermittlungen vorzunehmen haben, ob E. einem ernsthaften Zahlungsbegehren ausgesetzt war. Die Feststellungen hierzu im Urteil vom 20.3.2013 genügen den Anforderungen des § 103 SGG nicht, weil das LSG hierzu allein darauf abgestellt hat, dass der Kläger als Träger der Sozialhilfe kein weiteres Zahlungsbegehren vorgetragen habe.
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6. Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahren über einen Leistungsanspruch der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 09.07.2012 bis 31.12.2012.
Die 1986 geborene Klägerin, die bereits in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten erhalten hatte, befand sich ab dem 27.08.2009 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B-Stadt. Seit dem 05.07.2010 war sie nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) im Maßregelvollzug im C. in C-Stadt untergebracht.
Am 26.06.2012 sprach die Klägerin beim Beklagten vor und beantragte erneut Leistungen nach dem SGB II. Sie legte eine Mitteilung des C.s vom 14.06.2012 vor, wonach die Entlassung zum 09.07.2012 geplant sei. Die Klägerin könne nunmehr eine Wohnung anmieten und stehe dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Nach erfolgreicher Erprobung werde beim zuständigen Gericht die Entlassung aus dem Maßregelvollzug beantragt. Die Klägerin gab an, dass sie möglicherweise ab 20.07.2012 im Lokal „B.“ eine Beschäftigung aufnehmen könne. Sie habe bereits während der Therapie einen 400 € Job ausgeübt.
Zum 01.07.2009 schloss sie mit ihrer Mutter, in deren Haus sie schon vor ihrer Inhaftierung gewohnt hatte, erneut einen Mietvertrag über eine monatliche Gesamtmiete von 360 € (245 € Kaltmiete, 32,70 € Betriebskosten und 82,31 € Heizkosten; Mietbescheinigung vom 24.06.2012).
Am 09.07.2012 wurde die Klägerin dauerhaft in die eigene Wohnung zur Erprobung aus dem Maßregelvollzug beurlaubt.
Mit Bescheid vom 18.07.2012 wurde der Leistungsantrag abgelehnt, weil die Klägerin während der Beurlaubung vom Maßregelvollzug nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen habe. Die Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II würden nur in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II greifen, jedoch nicht in der vorliegenden Fallgestaltung des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II.
Der Widerspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2012 zurückgewiesen, gegen den die Klägerin keine Klage erhob.
Am 21.11.2012 beantragte sie über ihre Bevollmächtigte, die Entscheidung vom 18.07.2012 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu überprüfen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22.11.2012 lehnte der Beklagte die Überprüfung des Ablehnungsbescheides ab, da an der darin vertretenen Auffassung festgehalten werde. Der Leistungsausschluss greife nur dann nicht, wenn jemand tatsächlich einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung nachgehe. Der Widerspruch der Klägerin vom 27.11.2012 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 31.12.2012 beim Sozialgericht Landshut eingegangenen Klage beantragte die Klägerin, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 22.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 die beantragten Leistungen zu gewähren. Sie könne sich auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II berufen. Eine Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug reiche aus, um einen Leistungsanspruch zu bejahen.
Mit Beschluss des Landgerichts D-Stadt vom 11.01.2013 (Az.: StVK 104, 108/10, 4/13) wurde die Klägerin ab dem 15.01.2013 aus dem Maßregelvollzug entlassen.
Mit Bescheid vom 18.02.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin daraufhin Leistungen nach dem SGB II ab dem 15.01.2013 bis zum 30.06.2014 in Höhe von 694 € monatlich. Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 14.01.2013 lehnte er in diesem Bescheid die Bewilligung von Leistungen aufgrund des Maßregelvollzugs ab.
Im Klageverfahren berief sich der Beklagte auf die im Newsletter Nr. 01/2013 veröffentlichten Hinweise der Bundesagentur für Arbeit, wonach die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II nur auf die in § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II genannten Fälle (Unterbringung in einer stationären Einrichtung) Anwendung finde. Sinn und Zweck der Vorschrift würden einen Leistungsausschluss auch dann rechtfertigen, wenn der „Gefangene“ außerhalb der Justizvollzugsanstalt einer Beschäftigung nachgehe. Dem anderslautenden Urteil des BSG
Die Klägerin gab zu ihren Beschäftigungsverhältnissen an, ab dem 01.08.2012 für ca. zwei Monate im „B.“ gearbeitet zu haben, anschließend für ca. drei Wochen (November/Dezember 2012) in der Diskothek S. und ab 13.01.2013 wieder im „B.“. Die Steuerberaterin der Firma B. & H. Gastronomie GmbH bestätigte mit Schreiben vom 27.05.2013 unter Vorlage der Lohnabrechnungen, dass die Klägerin dort vom 20.07.2012 bis zum 31.10.2012 im Umfang von 12 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen sei. Nachweise über die Beschäftigung in der Diskothek S. liegen nicht vor.
Mit Urteil vom 23.10.2013 verurteilte das Sozialgericht Landshut den Beklagten, unter Aufhebung des Bescheids vom 22.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012, den Ablehnungsbescheid vom 18.07.2012 zurückzunehmen und der Klägerin für den Zeitraum vom 09.07.2012 bis zum 31.12.2012 SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Klägerin könne die beantragten Leistungen mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage verfolgen, wobei sich der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht nur auf den Zeitraum vom 09.07.2012 bis zum 31.12.2012 beziehe. Denn für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 14.01.2013 habe der Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2013 eine neue Entscheidung getroffen, die nicht Gegenstand der Klage sei. Während der „Dauerbeurlaubung“ der Klägerin aus dem Maßregelvollzug habe kein „Aufenthalt“ in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung vorgelegen, so dass die dem Grunde nach leistungsberechtigte Klägerin auch nicht gemäß § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen sei. Zwar hätten die Voraussetzungen des als gesetzliche Fiktion der Erwerbsunfähigkeit ausgestalteten Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II zunächst vorgelegen, da die Klägerin aufgrund des Urteils des Landgerichts B-Stadt vom 11.05.2010 (KS 104 Js 2009/09) im Rahmen des Maßregelvollzugs nach § 64 StGB in der I.-Klinik untergebracht gewesen sei. Erfolge jedoch wie vorliegend eine Beurlaubung aus dem Maßregelvollzug mit dem Ziel, die endgültige Entlassung vorzubereiten, und stehe der Betreffende in dieser Zeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung, greife der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht mehr. Die Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug gehe weiter als Vollzugslockerungen im Strafvollzug, wo gemäß §§ 11, 13 und 15 Strafvollzugsgesetz Sonderlaube nur in sehr eingeschränkten Maße möglich seien. Danach könnten Strafgefangene zwar in gewissem Umfang ihre Freizeit zu Hause verbringen, würden ansonsten jedoch weiterhin den Einschlusszeiten der Justizvollzugsanstalt unterliegen, die auch die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung innehabe. Daher reichten nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.02.2011, a. a. O.) der Status als „Freigänger“ oder sonstige Vollzugslockerungen grundsätzlich nicht aus, um den Leistungsausschluss § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II aufzuheben. Vorliegend sei aber die Beurlaubung zur Vorbereitung der Entlassung der Klägerin aus dem Maßregelvollzug so gestaltet gewesen, dass die Gesamtverantwortung für die Lebensführung bei ihr gelegen habe. Sie habe eine eigene Wohnung angemietet und dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Sinn und Zweck der „Dauerbeurlaubung“ sei gewesen, die Klägerin wieder dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunähern bzw. sie in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Tatsächlich habe die Klägerin auch verschiedene Erwerbstätigkeiten aufgenommen. Der rein formal fortbestehende Maßregelvollzug führe nicht dazu, dass weiterhin von einer Unterbringung in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gesprochen werden könne (so im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 16/08 R). Auch würde der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II in unzulässiger Weise ausgedehnt, wenn ein Aufenthalt bzw. eine Unterbringung auch für diejenigen Zeiten bejaht werde, in denen kein räumlicher Anknüpfungspunkt mehr vorhanden sei, weil keine Rückkehr des Hilfebedürftigen in die Einrichtung geplant sei. Schließlich wäre es widersinnig, einem Strafgefangenen, der sich in Strafhaft befinde und Sachleistungen der JVA erhalte, aber unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sei, eine Grundsicherung zu gewähren, aber einen Hilfebedürftigen, der auf Dauer aus dem Maßregelvollzug beurlaubt sei und kein Erwerbseinkommen erziele bzw. weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeite, von den Leistungen auszuschließen. Weil danach bereits kein „Aufenthalt“ in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung mehr bestanden habe, komme es auf die Frage, ob vorliegend die Rückausnahme des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II anwendbar sei, nicht mehr an. Die in den Vollzugshinweisen der Bundesagentur für Arbeit vertretene Auffassung, dass sich die Ausnahmeregelung § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II nur auf die in § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II genannten Fälle beziehe, sei allerdings im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 24.02.2011 (a. a. O.) nicht haltbar. Bei der Berechnung der danach dem Grunde nach zustehenden Leistungen habe der Beklagte die im streitgegenständlichen Zeitraum von der Klägerin erzielten Einnahmen auf den Leistungsanspruch anzurechnen.
Gegen das dem Beklagten am 06.11.2013 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 03.12.2013 Berufung eingelegt.
Der Senat hat auf den Terminbericht des BSG vom 05.06.2014 (B 4 AS 32/13) hingewiesen und vom C. den Probewohnplan, sowie die Antragstellung der Vollzugslockerung und deren Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft eingeholt.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 14.07.2014 mitgeteilt, dass eine Rücknahme der Berufung nicht möglich sei, da sich der Terminbericht auf einen Fall des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II beziehe. Vorliegend handle es sich um einen Fall des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II, für den die Rückausnahme des § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II schon nach dem Wortlaut nicht gelte. Der Maßregelvollzug könne nur durch richterliche Anordnung beendet werden, vorliegend geschehen ab dem 15.01.2013. Auch könne eine Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug jederzeit widerrufen werden. Tatsächlich sei auch die Klägerin nicht 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig gewesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2013 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist unbegründet, weil die Klägerin auch vom 09.07.2012 bis zum 31.12.2012 leistungsberechtigt nach dem SGB II war.
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen und insoweit von einer eigenen Darstellung abgesehen. Ergänzend wird insbesondere zum Terminbericht des BSG vom 05.06.2014 (B 4 AS 32/13) ausgeführt:
Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 SGB II in der Fassung vom 20.12.2011.
Danach erhält keine Leistungen nach dem SGB II, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.
Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen
1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V) untergebracht ist oder
2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Klägerin hat sich, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, während des streitigen Zeitraums der Beurlaubung vom Maßregelvollzug, des so genannten „Probewohnens“ nicht mehr in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befunden. Der Begriff der Unterbringung gemäß § 64 StGB ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der Unterbringung in einer Einrichtung, wie er in § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II verwendet wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Unterbringungsbeschluss formal bereits aufgehoben war oder nicht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und einem Vergleich mit den Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Bestätigt wird die Auslegung des Sozialgerichts durch den Terminbericht des BSG vom 05.06.2014 (a. a. O.), das insoweit ausgeführt hat:
„Nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II n. F. ist für das Eingreifen des Leistungsausschlusses nunmehr erforderlich, dass drei Voraussetzungen vorliegen. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob es sich um eine Leistungserbringung in einer Einrichtung handelt. Dies ist entsprechend dem Einrichtungsbegriff in § 13 SGB XII bei einer auf Dauer angelegten Kombination von sächlichen und personellen Mitteln anzunehmen, die zu einem besonderen Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers zusammengefasst wird und die für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt ist. In einem zweiten Schritt ist sodann zu klären, ob die Leistungen stationär erbracht werden. Von einer stationären Leistungserbringung ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger nach formeller Aufnahme in der Institution „lebt“ und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung ist. Mit dem dritten Prüfschritt berücksichtigt der Senat, dass § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II „die Unterbringung“ in der stationären Einrichtung ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal erhebt. Von einer Unterbringung ist nur auszugehen, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Leistungsberechtigten übernimmt. Mit dieser Auslegung der Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB II wird ein abgestimmtes Begriffsverständnis der „stationären Einrichtung“ im SGB II und im SGB XII herbeigeführt und eine eindeutige Zuweisung zu den jeweiligen Systemen ermöglicht.“
Das BSG nimmt dabei Bezug auf die Regelung in § 13 SGB XII, die in Abs. 1 einerseits zwischen Leistungserbringung außerhalb von Einrichtungen (ambulant) und innerhalb von Einrichtungen d. h. teilstationär oder stationär, erbracht werden. In Abs. 2 werden Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 als Einrichtungen definiert, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Damit hat das BSG das von der Kommentarliteratur kritisierte Auseinanderfallen der Einrichtungsbegriffe nach dem SGB II einerseits und dem SGB XII andererseits (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 13 SGB XII, Rdnr. 5) ausdrücklich aufgehoben und sich für die Frage der Zuordnung zu einem der beiden Leistungssysteme für einen einheitlichen Einrichtungsbegriff entschieden. Indem das BSG dabei ausdrücklich auf das Leben in der Einrichtung Bezug genommen hat, hat es sich auch klar gegen einen rein funktionalen Unterbringungsbegriff, wie ihn der Beklagte im Hinblick auf die rechtliche Unterbringung der Klägerin verwendet, ausgesprochen (vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 06.04.1995, 5 C 12/93).
Die Voraussetzungen einer stationären Unterbringung in einer Einrichtung waren danach während des hier streitigen „Probewohnens“ nicht mehr gegeben.
Zwar handelt es sich beim C. nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV und der Rechtsprechung zum Einrichtungsbegriff des § 13 SGB XII (ehemals § 97 Bundessozialhilfegesetz - BSHG) um eine Einrichtung (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 14/12 R). Danach setzt eine Einrichtung einen in einer besonderen Organisation zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft voraus.
Allerdings hat die Klägerin dort im streitigen Zeitraum keine stationären Leistungen mehr erhalten, sondern ist nur noch ambulant im Rahmen der Kontrolle bzw. Nachsorge betreut worden. Bei stationären Leistungen handelt es sich typischerweise um Gesamtleistungen, die Unterkunft und Verpflegung einschließen, wobei auf die Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und das Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung abzustellen ist. Will die Einrichtung die Führung eines selbstständigen Lebens vermitteln, ist die Hilfe dann als stationär anzusehen, wenn der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Gesamtkonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt (BVerwG, Urteil vom 24.02.1994, 5 C 24/92).
Teilstationäre Leistungen unterscheiden sich von den vollstationären Leistungen durch das Maß der physischen und organisatorischen Eingliederung des Leistungsberechtigten. Sie stellen eine Mischform aus ambulanten und stationären Leistungen dar und beschränken sich in aller Regel auf einen abgrenzbaren Teil des Tages, so dass die Leistungsempfänger nicht vollständig organisatorisch eingebunden sind und die für sie bestehende Verantwortung auch noch von Dritten getragen wird (vgl. zur Abgrenzung § 106 Abs. 2 SGB XII). Sie kennzeichnen sich häufig durch ihre besondere Nähe zum Wohnort des Leistungsberechtigten (so etwa bei einer Förderschule). Ambulante Leistungserbringung bedeutet im Gegensatz zu „stationär“ ohne durchgehende Unterkunft, Unterbringung und Verpflegung. Ihr Zweck ist nicht die integrierende Aufnahme des Leistungsberechtigten. Der Aufenthalt am Ort der Leistungserbringung beschränkt sich auf die Entgegennahme der eigentlichen Behandlungs-, Betreuungs- oder Eingliederungsleistung (Luthe in: Hauck/Noftz, SGB XII K § 13, Rdnr. 10).
Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht mehr erfüllt. Die Klägerin hat von der Klinik im streitigen Zeitraum keine Gesamtleistung mehr erhalten, die neben der therapeutischen Begleitung auch Unterkunft und Verpflegung einschließt. Nach dem Entlassplan waren Übernachtungen in der Klinik nur noch alle zwei Wochen vorgesehen bei wöchentlicher Vorsprache und Hausbesuchen im Abstand von sechs Wochen. Damit hat der Träger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration der Klägerin fast vollständig an diese abgegeben. Die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der Klägerin war ab dem 09.07.2012 nicht mehr durch die Einrichtung bestimmt und vorgegeben, sondern lag weitgehend in der Hand der Klägerin. Die Versorgung der Klägerin als Teil der Leistungserbringung ist mit Beginn der Beurlaubung aufgehoben worden. Diese Form der Leistungserbringung stellt keine stationäre Leistungserbringung mehr dar. Auch ein dauerhafter Aufenthalt ist bei einem 24-stündigen Aufenthalt alle zwei Wochen nicht mehr gegeben, zumal die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sowohl Tag als auch Uhrzeit der Anreise in die Klinik nicht vorgegeben waren, sondern mit ihr abgesprochen wurden. Da es sich um eine Dauerbeurlaubung als Vorbereitung auf die Entlassung gehandelt hat und eine Rückkehr in die Klinik ausdrücklich nicht vorgesehen war, hat es sich - anders als bei einer Beurlaubung aus einem Internat - bei den Übernachtungen zuhause nicht nur um eine Unterbrechung eines im Übrigen stationären Aufenthalts gehandelt.
Ein anderes Ergebnis wäre auch schwer verständlich, da die Klägerin ihren Lebensunterhalt außerhalb der Einrichtung selbstständig sicherstellen muss. Wäre sie gemäß § 7
Abs. 4 Satz 1 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sie sich in einer Einrichtung aufhält, wären ihr vor dem Hintergrund des nach der Rechtsprechung des BSG im Bereich des SGB II und SGB XII einheitlich zu verwendenden Einrichtungsbegriffs, Leistungen nur mit der Maßgabe zu erbringen, dass die Leistungserbringung im Übrigen in einer Einrichtung erfolgt. Dann hätte die Klägerin nach § 27 b SGB XII neben dem in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt nur Anspruch auf den Barbetrag zur persönlichen Verfügung und im Bedarfsfall Anspruch auf Ausstattung mit Kleidung gehabt (§ 27 b Abs. 1 und 2 SGB XII). Der Barbetrag beträgt mindestens 27% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB II (§ 27 b Abs. 2 Satz 2 SGB XII) und betrug im streitgegenständlichen Zeitraum etwas mehr als 100 € monatlich. Dieser Barbetrag ist weder dazu bestimmt noch ausreichend, den Lebensunterhalt außerhalb einer Einrichtung sicherzustellen.
Für dieses Ergebnis, nämlich die Zuordnung der Klägerin zum Leistungssystem des SGB II, spricht auch die Zielrichtung der Dauerbeurlaubung, nämlich die Vorbereitung auf ein selbstbestimmtes Leben und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dies entspricht der Grundintention des SGB II, jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Erwerbsarbeit zu integrieren. Die Klägerin hat vorliegend mit ihrer Antragstellung auch angezeigt, dass sie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß §§ 14 ff SGB II erhalten möchte (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 60/06 R).
Auf die Frage des sog. Rückausschlusses (§ 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II), den der Beklagte entgegen der Auffassung des BSG auf Fälle des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II grundsätzlich nicht anwenden will, kommt es danach nicht mehr an.
Die Leistungsvoraussetzungen sind auch im Übrigen erfüllt, weswegen der Bescheid vom 18.07.2012 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen ist und der Klägerin die ihr danach zustehenden Leistungen zu erbringen sind. Auf den Bedarf in Höhe des maßgebenden Regelsatzes (374 €) und der Unterkunftskosten (360 €). Auf den Bedarf ist das aufgrund der geringfügigen Beschäftigungen der Klägerin erzielte Einkommen anzurechnen. Vor dem Hintergrund der noch nicht feststehenden Höhe der Einkünfte aus der Beschäftigung in der Diskothek S. war das Sozialgericht auch berechtigt, durch Grundurteil zu entscheiden (BSG, Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 81/12 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), sind nicht gegeben.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
